Jahren schon gemacht hatte, zu bewähren. Das Instrument ist da, es ist der Entwurf, den wir Ihnen heute unterbreiten.
Wie sieht dieser Entwurf aus? Ich möchte mir einige Be⸗ merkungen vorweg erlauben. Ich habe vorhin von den Ge⸗ lehrten gesprochen, die die Vorarbeiten geleistet haben. Der Ent⸗ wurf bemüht sich, von jeder Schulmeinung sich fernzuhalten, über dem Schulstreit zu stehen. Er will nicht einseitige Doktrinen sich zu eigen machen, sich nicht auf eine bestimmte Richtung ein⸗ schwören, sondern eklektisch von allem das Beste wählen, auf goldener Mittelstraße gehen und das zum Gesetz erheben, was dem Volksempfinden und dem praktischen Bedürfnis am besten an⸗ gepaßt ist. Seine Grundgedanken sind in diesen Wochen durch alle Zeitungen gegangen. Es ist mit den Abänderungen, die er⸗ forderlich waren, der Satz, der in der Lisztschen Schule am Ende des vorigen Jahrhunderts aufgekommen ist, daß, während man bisher mehr die Tat sah, nun mehr die Persönlichkeit des Täters anzusehen ist. Da sind nun eine Anzahl Einzelgrundsätze in den Entwurf aufgenommen: Bestrafung nur bei Schuld und nur nach dem Grade der Schuld, nicht aber mehr nach außerhalb der Schuld des Täters liegenden tatsächlichen Umständen, eine Höhe der Strafe nur, soweit es zur Aufrechterhaltung des Rechtsschutzes erforderlich ist, eine Festlegung von Strafbemessungsgründen, die in der Persönlichkeit des Täters, in seinen Lebensverhältnissen, seinem Werden, seiner geistigen Verfassung, seinem nachträglichen Verhalten liegen, eine Erweiterung des Rahmens sowohl für die Auswahl unter den verschiedenen Strafarten wie im Strafmaß selbst, eine Verringerung der Mindeststrafen, die im alten Straf⸗ gesetzbuch an den verschiedensten Stellen vorgesehen waren, eine Zulassung von mildernden Umständen ganz allgemein, während sie im Strafgesetzbuch von 1871 nur an bestimmten Stellen vor⸗ gesehen war, außerdem eine Zulassung von Straffreiheit in besonders leichten Fällen und dann ein bedingter Straferlaß.
Sie werden vielleicht vor der Fülle dieses Neuen, was Sie dahinter vermuten, erschrecken. Ich darf aber hinzufügen, grund⸗ sätzlich neu ist das nicht etwa alles, vieles davon ist bisher auch schon zur Anwendung gekommen. Ein einsichtsvoller, ein ge⸗ rechter, ein den Verhältnissen des Lebens Rechnung tragender Richter hat schon vieles von dem, was Sie zum Beispiel in den Strafbemessungsgründen dieses Entwurfes finden, sich selbst zu eigen gemacht und danach gehandelt, ohne daß ihm im Straf⸗ gesetzbuch von 1871 diese Richtlinien gegeben waren. Nur war er bisher eingeengt. Das wirklich Neue in diesem Entwurf ist ein Doppeltes: einmal, daß der Entwurf selbst jene Grundgedanken als leitenden Grundsatz ausspricht, und zweitens, daß er dem Richter die größtmögliche Bewegungsfreiheit in der Durchführung durch den weit gespannten Rahmen gegeben hat. Es ist, um ein plastisches Beispiel zu gebrauchen, wie eine Ziehharmonika, die im alten Gesetzbuch zusammengedrängt war, nun aber auseinander⸗ gezogen wird. Die Folge ist natürlich eine starke Ausdehnung des richterlichen Ermessens, nicht etwa als Selbstzweck — der Straf⸗ gesetzbuchentwurf denkt nicht daran, dem Richter diese Bewegungs— freiheit um des Richters selbst willen zu geben —, sondern selbst⸗ verständlich nur um des Strafschutzes und um des Verbrechers willen. Aber, wie gesagt, eine stärtkere Ausdehnung des richter⸗ lichen Ermessens ist in diesem Entwurf vorgesehen.
Nun, meine Damen und Herren, mit dem Grundgedanken als solchem, möchte ich glauben, wird sich der Reichstag einmütig einverstanden erklären können; das liegt schon seit Jahrzehnten in der Luft, das ist Gemeingut in der Auffassung des Volkes ge⸗ worden. Ueber das Maß, in dem man diese Milderungen, diese Erweiterung der Bewegungsfreiheit gibt, mögen die Ansichten vielleicht auseinandergehen, und es wird Gelegenheit sein, im Ausschuß darüber Rechenschaft zu legen, warum nun gerade die eine und die andere Bestimmung, so wie sie getroffen ist, in das Gesetz aufgenommen worden ist. Dabei wird man dann darauf hin⸗ weisen können, daß heute eine Freiheitsstrafe längst nicht mehr die gleiche Bedeutung wie etwa im Jahre 1871 hat, daß sie nach unserer sozialen und gesellschaftlichen Gestaltung des Volkes viel schärfer wirkt als damals. Man wird bei einem Vergleich, in welchem Maß mildernde Umstände bisher zulässig waren und in welchem Maße jetzt, doch feststellen können, daß der Unterschied nicht allzu groß ist. Man wird darauf hinweisen müssen, daß für manche erleichternde Maßnahme tatsächlich in der Praxis schon ein Vorläufer dagewesen ist. Zum Beispiel findet die Befugnis des Gerichts, in besonders leichten Fällen von Strafe abzusehen, ein Vorbild in 5 153 der Strafprozeßordnung, der bekanntlich ein Absehen von der Strafverfolgung oder eine Einstellung des einmal eingeleiteten Verfahrens unter gewissen Voraussetzungen vorsieht; ein Vorläufer für den bedingten Straferlaß des Straf- gesetzbuches ist die Handhabung des Begnadigungsrechts der Länder, das auf die Gerichte in weitestem Umfange delegiert worden ist, wo Sie verwandte Begriffe und verwandte Möglich⸗ keiten finden, wie. sie im Entwurf jetzt vorliegen. Ich will in⸗ dessen den Verhandlungen im Ausschuß nicht vorgreifen. Immer⸗ hin halte ich es für erforderlich, zur Vermeidung von Mißver⸗ ständnissen gleich hier eins festzustellen. Man könnte angesichts dieser Sammlung von Milderungsmöglichkeiten zu einer falschen Auffassung über die grundsätzliche Einstellung des Entwurfs kommen. Dem Entwurf liegt nichts ferner als etwa eine Ver— wässerung des Strafschutzes, als etwa eine Humanitätsduselei. (Hört, Hört! links.) Die Reichsregierung ist durchaus der Meinung, daß der Staat und die Kultur unter allen Umständen wirksam geschützt werden müssen, und wenn wir auch ein Gesetz nicht etwa auf Jahre machen, sondern auf Jahrzehnte hinaus, so dürfen wir doch nicht an den Zeitverhältnissen vorübergehen, in denen wir uns heute befinden. Bei der Unruhe und Ungeklärtheit unserer Zeit, bei der Aufpeitschung der Massen, bei den vielen Ver— suchungen, die an die Jugend herangebracht werden, bei der Un— moral und Halbmoral, die sich leider, leider in unserem Volke
selben Gedanken zum Ausdruck. Ich habe in Zeitungen und ge⸗ rade in den letzten Tagen oft Artikel gelesen mit der Ueberschrift: „Ein Strafgesetzbuch gegen die Proletarier.“ Dieser Strafgesetz⸗ entwurf kennt keinen Begriff des Proletariers. (Sehr gut! rechts.) Er kennt nur den Begriff des Staatsbürgers und dann auf der anderen Seite den des Verbrechers, der sich außerhalb der Ge⸗ meinschaft der Staatsbürger stellt. (Bravo! rechts.)
Ausdrücklich ift hervorzuheben: es sind eine Anzahl neuer Straftatbestände in dem Entwurf vorgesehen, eine Anzahl Straf⸗ verschärfungen. Wir werden darüber im Ausschuß Rechenschaft zu legen haben, warum wir diese Strafverschärfungen für not⸗ wendig gehalten haben. An dem Strafrahmen ist bezüglich der oberen Grenze wenig geändert worden. Mit allem Nachdruck wird das gewerbsmäßige Verbrechen verfolgt. Gewerbsmäßige Diebe, Betrüger, Hehler und Wucherer werden mit Recht strenger bestraft als bisher.
Eine hochbedeutsame Neuerung findet sich in dem Entwurf bezüglich des Gewohnheitsverbrechers, eines Verbrechertyps, der an zwei verschiedenen Stellen des Entwurfs eine Rolle spielt. Man mag sich über die Begriffsbestimmung des Entwurfs im Ausschuß noch des näheren unterhalten; dazu sind ja auch die Ausschußverhandlungen da. Aber gewiß werden Sie mit mir darin einig sein, daß es eine unabweisbare Notwendigkeit war, für den Gewohnheitsverbrecher oder sagen wir besser: für den Berufsverbrecher an Stelle der gewöhnlichen Strafen besondere Strafverschärfungen einzuführen. Für die Berufsverbrecher, die keine, auch nicht die schwerste Strafe von ihrem Beruf abspenstig machen kann, Menschen, die nach der Statistik Unsummen von Verbrechen begehen und zugleich die Lehrmeister des Verbrechens für die Jugend sind, sind strengere Strafen vorgesehen. Für die Gewohnheits⸗ verbrecher sieht der Entwurf noch ein anderes wirksames Bekämpfungsmittel vor: die Sicherungsverwahrung. Diese Schädlinge können aus der menschlichen Gesellschaft ausgeschieden werden, solange sie eine Gefahr für den Staat und die Gesellschaft sind. Das ist sicherlich ein tiefer Eingriff in die persönliche Frei⸗ heit des einzelnen, und der Entwurf bestimmt denn auch genau, daß dieser Eingriff nur unter besonderen Kautelen erfolgen darf und daß die Sicherungsverwahrung alle drei Jahre der richter⸗ lichen Nachprüfung unterliegt. Unter Berücksichtigung dieser Vorbehalte und Sicherungen, die in dem Gesetzentwurf Aufnahme gefunden haben, möchte ich glauben, daß die Zulassung einer solchen Internierung, die ja auch gegenüber dem Berufsverbrecher⸗ tum selbst von der allergrößten vorbeugenden Wirkung sein muß, für die Reinigung des Volkslebens gar nicht hoch genug ein⸗ geschätzt werden kann und daher allgemein gebilligt werden muß.
Neben der Sicherungsverwahrung sieht der Entwurf noch ein ganzes System von Sicherungsmaßnahmen der verschiedensten Art vor. Der kriminelle Geisteskranke, dessen Behandlung bisher Schwierigkeiten bereitet hat, ist ein solches Beispiel. Man muß ihn heute wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit laufen lassen, und nun stürzt sich dieser Mensch mit dem Freibrief eines frei sprechenden Urteils auf die ungeschützte Menschheit. Nach dem Entwurf dagegen kann er auf Beschluß des Gerichts in eine Heil⸗ und Pflegeanstalt aufgenommen werden. Dasselbe gilt von den vermindert Zurechnungsfähigen. Betrachten Sie sich die Statistik, stellen Sie fest, welch gewaltiges Kontingent — fast ein Drittel — aller Strafgefangenen sich aus solchen vermindert Zurechnungs⸗ fähigen zusammensetzt! h
Weiter sieht der Entwurf eine Zwangsbehandlung von Alkoholikern zur Befreiung des Verbrechers von der Trunksucht vor, die ihn entnervt und verdirbt und zu einer Gefahr für die menschliche Gesellschaft macht.
Meine fehr verehrten Damen und Herren! Das sind die wesentlichen Gesichtspunkte, auf denen sich der Allgemeine Teil des neuen Strafgesetzentwurfes aufbaut. Es ist nicht meine Aufgabe. auf den Inhalt des Besonderen Teils, auf die einzelnen Straftat⸗ bestände näher einzugehen und sie hier einzeln aufzuzählen. Stoff wäre übergenug. Von diesem Gesetzentwurf gilt das Wort, das sonst vom Leben gilt: wo du es packst, da ist es interessant. (Lachen links) Der Entwurf bringt vieles und wird wahrschein= lich jedem etwas bringen. Aber ich will Sie des eigenen Studiums nicht berauben. Ich bin der Meinung, daß der Strafgesetzentwurf nicht bloß von Ihnen, den Reichstagskollegen, eingehend durchgearbeitet werden soll, nein, er sollte überhaupt eine Art Strafrechtspostille für das deutsche Volk sein. Es steckt sehr viel in dem Entwurf, woran man sich belehren kann, sehr viel, was Einblick in das Menschenleben gewährt. Wenn Sie solche Studien vornehmen, werden Sie eine größere Anzahl neuer Tatbestände vorfinden: falsche uneidliche Aussage, Be⸗ strafung der Volltrunkenheit, Wahlvergehen, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleitung zum Selbstmord, Ausnutzung der Abhängigkeit weiblicher Personen zum außerehelichen Verkehr und dergleichen. Ich habe gar keine Sorge, daß Ihr Interesse bei anderen, bei den politischen, bei den Sittlichkeitsdelikten, wo politische und Weltanschauungen aufeinanderprallen, nicht ganz besonders groß sein wird. Vorhin wurde die Einschließungsfrage von Herrn Abgeordneten Koenen erwähnt, die Zweikampffrage kommt dazu; kurz und gut, des Interessanten genug.
Aber ich verzichte bewußt darauf, diese Themata zu vertiefen. (Zuruf von den Kommunisten: Ist das die Begründung?) — Die Begründung — das wissen Sie doch ganz genau — kann nicht in einer dreiviertelstündigen Rede gegeben werden, sondern die wollen wir in monatelanger, hoffentlich fruchtbringender Arbeit im Ausschuß geben. (Sehr richtig) Die Regierung ist fich sehr wohl bewußt, daß es hier noch der eingehendsten Verhandlungen im Ausschuß mit den Sachverständigen des Parlaments bedarf
Kompromiß die einzig mögliche Lösung ist und daß er nötigen— falls auch zu einem solchen Kompromiß entschlossen sein muß.
Aber, meine Damen und Herren, wenn ich mir so Zurück— haltung auferlege, so muß ich doch zwei Fragen hier noch be— handeln, die auch der Abgeordnete Koenen eben in seinen Aus— führungen berührt hat: die Frage des Strafrichtertums und die Frage der strafrechtlichen Ergänzungsgesetze. Angesichts der Erweiterung des richterlichen Ermessens, angesichts der Macht— vollkommenheit, die da in die Hände des Richters gelegt wird, angesichts der gesteigerten Verantwortung, die nun diesen Straf- richter trifft, hört man ja oft den Einwand — und wir haben ihn eben von dem Herrn Abgeordneten Koenen gehört — wo ist denn dieses Richtertum, daß das nun meistern soll? Schafft doch erst mal Ordnung auf dem personellen Gebiet der Besetzung der Gerichte! (Sehr wahr! links. Dann, wenn auf diese Weise das Funktionieren der Strafrechtsmaschine gewährleistet ist, dann gebt diesem Richtertum das Instrument des neuen Strafgesetzes in die Hand! Es ist genau dasselbe, was wir vorhin vom Herrn Abgeordneten Koenen hier gehört haben.
Aehnliche Besorgnisse haben wir schon einmal gehört, und zwar vor wenigen Jahren, als wir das Jugendgerichtsgesetz hier in diesem Hohen Hause beraten haben. Auch da eine Machtfülle, die dem Jugendrichter in die Hand gelegt worden ist, und auch da dieselben Bedenken und Besorgnisse: was wird der Richter damit machen! Wird der Richter, wird die Qualität unserer Richter dem gewachsen sein? Und was war das Ergebnis, meine Damen und Herren? Das Gegenteil von diesen Bedenken. Ich glaube, das ganze Haus wird mit mir darin einig sein, daß der Jugendrichter, dem wir damals diese Machtfülle in die Hand gegeben haben, sich in seine Aufgabe hineingelebt hat (sehr richtig! rechts,, daß der Jugendrichter sich bewährt hat, daß er sich seinen Aufgaben ganz gewachsen gezeigt hat. (Zustimmung.)
Und warum soll das, was damals galt, nicht jetzt auch für die größere Aufgabe des künftigen Strafrechts gelten? Der Strafrichter ist heute sicher nicht mehr der Buchstabenmensch, der
weltfremde Mensch, wie man ihm das früher wiederholt vor⸗
geworfen hat. Auch er hat gelernt, den Menschen zu bewerten. „Es wächst der Mensch mit seinen höher'n Zwecken!“ Der Straf— richter ist in die Aufgaben, die die letzten Jahre mit sich gebracht haben, hineingewachsen. Je mehr er sich nicht bloß mit dem leblosen Tatbestand, sondern mit der Persönlichkeit, mit dem Schicksal des Bestraften, mit der Zukunft des Verbrechers nach der Entlassung beschäftigte, wuchs sein Interesse, wuchs seine Erfahrung, wuchs auch sein Gefühl des eigenen Wertes als Strafrichter, als Sozialrichter kat exochen. Ich will noch hinzu fügen, daß auch das Zusammenarbeiten mit dem Laienrichtertum ganz gewiß nach vielen Richtungen hin befruchtend gewirkt hat.
Meine Damen und Herren! Diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Hier muß noch weitergearbeitet werden. Die Richter selber müssen sich noch weiter fortbilden und durchbilden: sie müssen auch manche Vorurteile ablegen, die vielleicht in bezug auf die Zuteilung der Richter zu den verschiedenen Abteilungen — Zivilrichter auf der einen, Strafrichter auf der anderen Seite — noch bestehen. Selbstverständlich hat auch die Regierung auf diesem Gebiete eine große Aufgabe zu erfüllen. Sie hat für die richtige Vorbildung und Durchbildung des Straf- richtertums zu sorgen, hat ihm einen Einblick in den Strafvollzug und in die Entlassenenfürsorge in ausreichender Weise zu gewähren. Eine weitere Pflicht der Regierung ist es, was außerordentlich bedeutsam ist, den Strafrichter vor den An⸗ feindungen zu schützen, die er schon in der Vergangenheit erlebt hat, und die sich vielleicht, infolge der Ausdehnung des richter⸗— lichen Ermessens, in Zukunft in verstärkter Kritik geltend machen werden. Eine Pflicht der Regierung ist es, diesem Strafrichter⸗ tum die wirkliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, das Nivean seiner Leistungen zu heben, auch durch Standeshebung als solche, durch Sicherstellung angemessener Lebenshaltung. Das sind Pflichten der Regierungen, die noch erfüllt werden müssen, neben den Pflichten der Strafrichter, die sie selbst zu erfüllen haben.
Mit dieser Maßgabe aber, daß hier alles Nötige geschieht, glaube ich, daß das, was man dem Strafrichter hier an neuen Aufgaben gibt, nicht ein gefährliches Experiment darstellt, sondern daß es im Gegenteil ein wertvolles Mittel ist, um dieses Straf- richtertum sich fortgesetzt neu bewähren zu lassen.
Die Reihenfolge, die der Herr Abgeordnete Koenen vorhin vorschlagen wollte: erst Richtervervollkommnung und dann Straf⸗ gesetzbuch, wäre ganz falsch. Beides muß gleichzeitig, in Paralle⸗ lität erfolgen, eins nicht ohne das andere. Gebt nur dem Straf⸗— richter die neuen Aufgaben, gebt ihm das Instrument in die Hand, ich bin überzeugt, daß er den rechten Gebrauch von diesen neuen Möglichkeiten machen wird. Genau so verhält es sich mit dem anderen Wunsch, den der Herr Abgeordnete Koenen aus⸗ gesprochen hat, diesen Entwurf zurückzustellen, bis alle möglichen anderen strafrechtlichen Gesetze unter Dach und Fach gebracht seien. Gewiß ist das von ihm erwähnte Strafvollzugsgesetz das⸗ jenige, was am engsten mit dem Strafgesetzentwurf zusammen⸗ hängt. Die Regierung hat aber doch schon gezeigt, daß fie da ihre Pflicht erfüllen will. Der Strafvollzugsgesetzentwurf befindet sich augenblicklich beim Reichsrat, er wird demnächst an den Reichs tag gelangen, und zwar, wie ich glaube, früher, als der Ausschuß des Reichstags mit den Verhandlungen über den Strafgesetzent⸗ wurf beginnen wird. Auch das Einführungsgesetz über frraf⸗ prozessuale Verhältnisse wird noch rechtzeitig vorgelegt werden. Es wäre aber ein schwerer Fehler, nun solche Fragen, etwa die vielumstrittene Frage der Gerichtsorganisation, von der der Herr Abgeordnete Koenen gesprochen hat, erst aufzurollen und den Strafgesetzbuchentwurf hintanzusetzen. Darin kann ich nur den bewußten Versuch sehen, die ganze Reform auf den Nimmerleins⸗
Nr. 144.
Börsen⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Berliner Börse vom 22. Juni
k. . ö 2
1927
Amtlich festgestellte Kurse.
1 Franc, 1 LVtra, LSsu, 1 eseia — o, zo CS. 1 östert. Gulden (Gold) 2.00 . 1 Gld. österr. W. — 1,ů 10 4. 1 Kr. ung. oder tschech W. — 0, 8s Æ. J Gld. südd. W. — 12, 99 4 1 Gld. holl. W. — 1.70 4 1 Mart Banco — 1.50 C66. 1 Schilling österr. W. — 10000 Kr. 1 stand. Krone — 1,128 4 1 Rubel (alter Kredit-⸗Rbl.) g, 16 4. 1 alter Goldrubel — 3, 20 C6. 1 Peso (Gold) — 4.00 . 1Peso (arg. Pap. — 1518 4. 1 Dollar — 4,20 . 1Pfund Sterling — 20,0 4. 1 Shanghat - Tael — 2,590 4. 1 Dinar — 8, 10 C6. 1 Jen — 2.10 4 1 810tn. 1 Danziger Gulden — 0, 80 4
Die einem Papter beigefügte Bezeichnung H be⸗
sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien lieferbar sind.
Daz hinter einem Wertpapter besindliche geichen? bedeutet, daß eine amtliche Breisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet.
Das * hinter einem Wertpapier bedeutet 4 für 1è1 Million.
Die den Artten in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten. die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn- ergebnis angegeben so ist es dasßfeniae des vorletzten Geschãfts jah Per Die Notterungen fur Telegraphische Augs⸗ zahlung sowie filr Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerbe“
Pen Etwaige Druc'kfehler in den heutigen Kurs angaben werden am nächsten Börsen tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kuürszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.
Baukdiskont.
Berlin 6 (Lombard JI). Danzig 6 (Lombard V7. Amsterdam 38 Brütssel sę Helsingfor J. Italten 7. Kopenhagen 5. London 44. Madrid 8. Dölo 4. Paris 5. Prag 5. Schweiz sy. Stockholm 4. Wien 65.
Deutsche Staatsanleihen mit Zinsberechnung.
Heutiger J Voriger Kurs
3 63 Dt. Wertbest. Anl. 2 . 10. 1000Doll, f. 1. 12.82 . 96h 63 do. 19 - 1090. 38 B36, Ih d) Dt. Reichs⸗A. 27ukg7 67, 6b 6 8 Di. Reichs sch. „K (Goldm. . bis 39.11.26 2 ausl. Af. 1006 66 Di. Reichspost Schatz F. 1 u. 2. cj. 3 ö. 68 . , . 1.5 rilckz. 1. 3. 29 zahlb 1. 12 * do. T3. 1 10 30 1.10 „16 6 Bayer. Staat Me] g2b G
ldb. ab 1.9. 34 71 do. Staatschatz 1.4
rückz. 1. 4. 29 zahlb. 2.1 97eb B 86,5 6
73 Braunsch. Staatssch. 100 6
90b o 96.7
98 6 96. 1 92b 6 9]b B rilckz. 1. 10. 29 86. 5b I Lippe Staatsschatz rilckz. 2. 1. 25
73 Lil bect Staatsschatz rilckz. 1. J. 25
73 Mecklbg. - Schwer. Reichsm.⸗Anl. 1926 tilgb. ab 27
6g do. Staats sch. t. 29 75 Sachs. Staats schatz R. 1. fã Il. 1.7.25
73 do. R. 2. fã ll. 1.7.30 715 Thür. Staatsanl. v. 1925 ausl. ab 1.3.30 713 do. RM ⸗A. 27 u. Lit. B. fällig 1. 1. 32 6éy 3 Württbg. Staatg⸗ schatz Gr.! fä ll. 1.3. 29
Ber nachfolgenden Wertpapieren fällt die Berechnung der Stückzinsen fort. Dtsch. Anl.⸗Ablösgssch. mit Auslosungssch. Nr. 1 — 80 000 do. do. mit Autz⸗ lofgssch. Nr. a0 01 ßo hoh einschl 1. Zieh bo. do. ohne Autz⸗ losungsschein 8 Wertbest. Anl. 3 Doll. füll. 2.9. 35
f. 3. m BS 3o2,5b 6 z03b a
30g3b o 16 266 6 10060
30g b 6 17.96 6 109d
Deutsche Sch utzgebtei⸗ Anleihe ... ...... Anhan Stagt 19165. Bayern Ldtzkt. Rent. tonv. neue Stilcke Bremen 1919 un. g0 do 1920 do. 1922, 1923 do. Mt, )y, 11. gk. 8i. 12. 25 do g- 99, 0s, gł 81.12.25 do. as. 92. ger. a1. 12.23 Hambg. Staata-ente do. amort. St.- A. 19 A ho. do. 1919 B kleine do da 10 000 biß 100 000 60
do. da. 590 000 do. do. St. -Anl. 1900 do. oJ. 9g, O9 Ser. 12, 11, 18 rz. 58, 19 c3. 554 do. itzt. 91. 99. oz, az do. ligt s. 97. 1902 3 Lübeck 1923 unt essg 4
8
4
9. 6h
— — — 2 — — — — w
— —
Meckl. Staats anl. 191 Sch]. Ml.⸗A. 28. ul. 2s 1. Wülrttemba. R. g6. 42 versch.
Preußische Rentenbriefe. Gekündtgte und ungetündigte Stücke,
Heutiger] Voriger Kurs
heutiger ] Voriger Kurs
Heutiger J Voriger Kurs
Heutiger J Bortger Kurz
8H. Sächstiche. agst. b. 31.13.17 15, 1560
4. 39
do. später ausgegeben
4. 3 Y. Schlest iche. agst. . 31.12.17 is zb o
— —
chl. Holst. agst. b. 31.12.17 148 6 do wäter ausgegeben —
4. ö do später ausgegeben 4. 3G S 4. 89]
15, 16h
Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.
Ltpp. Landesbt. 1— 9 v. Lipp. Landes sp. u. L. do. do. unk. 25 * Oldenbg. staatl. Kred. do. do. unt 91 do. do. Sach .- Altenb. Landb. do. do. 9. u. 10. R. Cobg. Landrbk. 1-4 „ Gotha Landkred. do. O2, 098. 08 Mein. Lbkrd. gel. do. tonv. gel. Schwarzbg. Nudolst. andkredit
do do 8
do. · Sonderzh. Land⸗
kredit, gek i. 4. 24 35 ö
Ohne Hinsscheinbogen
Dresdner Grund⸗ renten ⸗Anst. Pfdbr., Ser. 1, 2, 58 J - 10
do. do. S. 3, 4, 6 M84
do. Grundrentenbr. Serie 1-8
Sächs. Il dw. Pf. b. S 23, 26, 27
do. do. bis S. 28
do. Kredithr. b. S. 22, 26— 5358 do. do.
bis S. 2818 1.1.7
u. ohne versch. do. 1.4. 10 versch. do
do.
Brandenb. Komm. 28
Giroverb. ). gh. 1.1.24 689 do. do. 19, 20, gl. 1.5. 24449 Deutsche Kom. Kred. 20 4 do. do. 1922. r3. 28 49 Hannov. Komm. ö.
5 19194
do. bo. 192 bo. bo.
Vommstomm. S. 11.21 *
. versch.
1.4.10
1.4.10
1.1. 1.1. 1.1. 1.4.
(
Kur⸗ u. Neum. Schuldvs I 1.1.71 —. ) ginsf. 1 — 183. F Zinzf. 5 — 183.
Deutsche Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.
Brandenburg. Prov. Reichs m. 26, fob. ab 32 Hannov. Prov. RM R. 2 B. 4B u. 5 B. tg. 27 do. do. R. 3 Be rz. 105 do. do. Reihe 6 do. do. Reihe 7 Niederschles. Provinz R.⸗M. 26, rz. ab 382 SachsJ. Vr. Reichs mark Ausg. 18 unk. 33 do. do. Ausg. 14 do. do. Ag. 18. uk. 26
1.4. 109036 1.4. 10 983 1.4.1099. 156 1.4. 10 96,5 0 1.4.10 97,5 6 100 3 9, 15h 88 6 98 6
Ohne Zinsberechnung.
Brandenb. Vrov. 08-11 Neihe 18— 26, 1912 Reihe 21 - 88, 191 Reihe 8 — 52
do. 39 Cassel. dsr. S. 22-28
Ser. 26
Ser. 27
ö Ser. 28
do. Ser. 29 unk. 980
Hannoversche Prov.
Ser. 9, gek. 1. 5. 24
Obe rhess. Provꝛ0 ul. 26
do. do. 19138, 1914
Ostp reuß. Prov. Ag. 12 Pom mernProyvA. 17 do. Ausgabe 16...
do. Ausg. 14, Ser. 411
.A. iso d, 17, i300
Ausg. 14. 5
Rheinprovinz 28, as do. 1000000u. 50000 6 do. kleine Sch stsche Prov. A. tz do. do. Ausg. 9 do. bo. Ausg. s — ] K Prov.
usg. 12 do. do. Ausg. 10 u. 11 do. do. AÜusg. 9 do. Ausg. 6 do. 1907 — a9 do. Ausg. 65 u.] do. 98. 0, Os,
gel. 1. 10. 28 387
Landes klt. Rtbr. 4
do. 39 9—183. F 6 —– 1543.
Zinsf. 8 — 204.
2 — — — — — — —
—— —— —— * K
K K 2288 22 n — — ** — 2 — 2 8 — — —
ö 2 — 2 2 *
1.4.10 1.410 — — 14.101 —
Kreisanleihen.
Anklam. Krets 1901. 4 , Kreis O14 do. o. 191941
aders leb. Kr. 10 uk Mn auenbg. Kreis 1919. 4 Lebus Kreis 1910... Dffenbach Kreis 191914
Aachen 22 A. 28 u. 24 do. 17, 21 Ausg. 22 Altona ... ..... 1923 do. 1911 1911 Ascha ffenburg. .. 1901 Barmen 07. cz. 41 460 do. 1904,05. gel. 1.3.24 Berlin ...... 1928 * ʒZingzf. 8 - 16 4 do. 1919 unk. 380 do. 1920 un. 31 bo. 1922 Ausa. 1 1922 Ausg. 2 1886 1890 1898 . 1904, S. 1 Groß Verb 1919 do. do. 1920 Berl. Stadtsynode 99.
* Deutsche Stadtanleihen.
pas
Serford 1910. rückz. 39
Duis burg . . 1921 do. 18699 07, og do 1915 do 1888 1689 do 18965. 02 M Dil ren H 1899, J 19601 do. G 181 ty. Dil sseldors 1900, 05, 11
gel. 1. 5. 2
do 1900 gel. 1. 5. 2411
Elbing os, Op, gt. 1.2.24 do. 1918. geß. 1. J. 24 do. 1903, Emden s H. ]. głti. 5.24 Erfurt 1898. 01 M. ost. 1910, 14, get. 1.10.28 do. 98 M. 01 N. aß. 28: Eschwege Essen ...... .... 1922 do 16. Ag. 19 (ag. 20) Flensburg 12 M, gt. 2. Frankfurt a. M. 268 * do. 1910 1 ger. do. 159185 do. 19 (1.3. Ausg. 1920 1. Ausg.), get. do. 18699, get. do. 1901 M Frankfurr O. 14 uk. 25 do. 1918 1. u. 2. Ausg. Fraustadt reiburg l. Br. 1919 Fürth t. B. .... 1923 do. 1920 utv 19285
do. 1961 37
Gießen 1907, 09g, 12, 1 do. 1908 Gotha ..... .... 1928 agen 1919 M alberstadt 1912, 19 alle... 1900. 08, 10 do. 1919 bo. 1892 31 do. 1900 3 Heidelbg. oJ, gt. 1.11.28 do 19083, gel. 1. 10. 28 Heilbronn . .. 1897 M
Köln. . 1928 unt. 884 1919 Abt. 8 1919 un. 29 1920 unk. 30 . 1922 Kon tanz oꝛ, get. 1.9. 23 streseld. .. 1501, 1909 do. O6, 0, gel. 80. t. 24 do. 19183, gel. 30. t. 2! do. 868. 01.03. 9k. 80.5. 24 Langensalza . ... 1805 Lichtenberg ln) 1918 Ludwigshafen .. 1906 do. 1890. 99. 1900. 02 Magdeburg 19185, 1.— 4. Abt. ukv. 81 do. Stadt⸗Pfdbr. R. 1 Mainz 1922 Lit. 9 do. 1922 Lit. B do 19 Lit. L. V, ul. 29 do. 20 Lu. W unk. 30 Mannheim 1922 do. 1914, get. 1. 1. 24 do. 19601, 1905, 1907 1906, 12, gel. 1. 1. 24 do. 19 . do. 19 II.., ꝗł. 1.2.25 do. 1920, gel. 1. 11. 28 do. 1888. geb. 1.1. 24 do. 1697, 98, gk. 1.1.24 do. 1906, 1908 ger. Merseburg 1901 Mühlhausen 1. Thilr, 1919 VI Mülheim (Nuhr) 1909 Em. 11, 18. ut. 81, 85 do. 1911 do. 1919 unk. 980 München d 1919
0. l M.⸗Gladbach . 1M, uks6 Munster ov, gt. 1. 10.28 do 1897 get. 1. 10.285 Nordhausen .... 19608 Nürnberg ...... 1911 do. i9gz0 unk. 380 do 1908 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 92 M. gk. 81. 1.24 Pforzheim 01, 0], 10,
d D w 2 — WD — 2
2 2
*
D 2 — — C 2 — — — *
r
1912, 1920
bo. 96, Os, gek. 1.11.28 Pirmasenz 9, 80. 4.24 Plauen 08 geh. 80. 6.24 do. 19603 Pots dam 19 , gl. 1.7.24 Quedlinburg 1908 Regensburg 1908, o9 do. 97 Y 61. - 08, 0s do. 186689 Nem schetd oo, gt. 2. 1.28 Rheydi 1899 Ser. 4 do 19183 M do. 1891 Rostod. .. 1919, 1920 do. 81,84, 08, gł. 1.7.24 do 1895. gel. 1. 7 24 Saarbrücten 13 8. Ag. Schwerin i. M. 189.5. gel. 1. 8. 24
Spandau O9 HM. 1.10.23 Stendal 01. gek. 1. 1.24 do. 1906, gek. 1. 4. 24 do. 1908, aet. 1. 4. 24 Stettin V ...... 1925 gginsf a — 18 3. Stoly 1. Bomm. ... * Stuttgari 19.05. Ag. 19 Trier 14.1. u. 2. A. ut. Bs bo 1919 unt 36 Vierjen 190. at. 2.1.24 Weimar 1666, gt. L.1. 24 Wies bad. 1906 1. Aut aabe, rückz. 19357
do. 1920 1. Ausg. 21 2. Ag. gel. 1. 10.34 do 18 Ag. ĩ9 L. u. I. gel. 1. J. 21 Wilmersd. Gln. 19189
— 2 —— 2 — — — — — 2 — — — *
— 2 — 2 —
2 2 2 — — 22 .
424
el. 1. 2. 24 1
— 2 — — — — — — 0 — — — — 2 22 2
E
—
*
38
2
* ü
.
2 2 = 2 . 28
. 11
] J
Deutsche Pfandbriefe.
(Die durch gekennzeichneten Pfandbriefe sind nach den von den Lanbschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1916 ausgegeben anzusehen.)
Gekündigte und ungekündigte Stücke verloste und unverloste Stücke.
4. 9§, 83 Pomm. Neul Rleingrundbesitz, ausge
Kleingrundbesi stellm bis 81. 12. 17.. . 3. 55 Sächstsche
(ohne Talon)
1. 8z, 8p Schlesw. Hl
Ser. I- II m. Deckung bis 31. 12. 17...
Ser. 1 - II
schaftl
ste ll
1, 3, 33 Sächsische. 2
— —
43 Sächs. landsch. Kreditverb. 4. 3 . Schles. Altlandschaftl.
9 38 33 Schles. landschaftl. A, aus gest. bis 24. 5. 1] 2, 3h, I Schles landsch A. G. p 4, 38, 383 Schleswig-⸗-Holstein ld. Kreditv. M. ausg. b. 31.12.17 n nn rin
(, 8z. 3 Westfül. bis 3. Folge. ausgestellt bis 81. 12.7... 4, sz, 35 Westfälische b. 3. Folge 4, 3g, 8 , .
esch
4. 3, 83 Westyr. Ritterschaftl.
4, 89, 83 Westpr. Neuland. schaftl. mit Deckungsbesch. bis
4. 383, 8 3 Westpyr. Neuland
. * Fü ni ,,,, — b 1 4. 885, 83 Pomm. Neul. für
aftl.
17. 160 17eb a
6. Ih 9a
4M, 88, 83 Neue Berlin
GVorkriegsst I do do. Nachkriegsst
5, (z, 4, 38 5. Berliner alte, ausgestellt bis 31. 12. 1917. 8, , 4. 8§ 3 Berliner alte. 4, 38§z, 3 g Neue Berliner, ausgeste llt bis 81 12. 1917. 165. 14
er..
4 Brandenb. Stadtschafts briefe z . 120 6
ilcke
Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
23. 15 a
6
16, 1b ꝗ
12266 6
* *
Deutsche Pfandbrief⸗ Anst. Posen Ser. 1 bitz s unk. 380 — 844
Westf. Pfandbriefamt fi. tmn 4
Deutsche
Augsburg. 7 Guld. -. — Braunschw. 20 Tlr.- 8. — Hamburg. 80 Tlr. L. 3 Sachs.⸗Mein. 7Gld.- L.
Seit 1. 4. 19. , 4 9. . . un 1. 9. 5. U 1. 10. 238.
Bern. Kt.⸗A. 87 kv. Bon. Espß. 14 * do. Invest. 14 * do. Land. 98 in K do. do M2 m. T. i. do. do. 9s m. T. t. Bulg. G. Hyp. 92 25er Nr. 241561 bis 246550 do. der Nr. 121561 bis 186560 do. er Nr. 51551 bis 85650, ker Nr. 1-20000 Dänische St. ⸗A. 9] Egyptischegar. i. do. priv. i. Irs. do. 25000, 125003 do. 2500, 500 Fr. Els.-Lothr. Rente Finnl. St. Eisb. Griech. G Mon. do. Sz 1881-84
—
—— 2 —— — Q —— — — * 1 2 .
do. Sh Pir.⸗Lar. 90 do. I Gold⸗R 89 Ital. Rent. in Lire do amort. S. z, in Lire Mextt. Anl. 99 853. do. 89 ahg. do. 1904 4 in Æ do. 1994 43 abg. Norw. St. 94 in E bo. 1688 in Dest. Et. Schatz 14 angem. St. do. am. Eb.⸗ A. 10006oldrente do. Guld. Gd? do. do. 200 56 8 od. angem. Stůcke 1006 Guld. G.“ do. do. 200 Guld G= do. Kronenr.“. M do. tv. R. in K.“ do. do. in K. do. Silb. in si* do. Papierr. in flo Portug. 98. Spez. 5. Rumänen 190512 do. 18 uv. 241 do 89 äuß. i.“ 1 do. 1890 in S 1 do do. m. Talon i. do 1891 in A8 do. 1894 in * do. do. m. Talon. do. 1896 in Æ1* do do. m. Talon i. do 16896 in * do do. m. Talon i. do. tonv. in 1 do. 1908 in Æ 1 4 do. 1908 in 1 do. 1910 in S 1s Schwed. St. M. 39 do 1886 in 4 do. 18890 in 4 do. St. -R. 04 1. 6 bo. do. 19061. 4 do do ist Schwetz. Eida. 12 do. do. do. Etsenb. R. vo Tür. Adm.⸗Anl. do. Bgd. E.-A 1 do. do. Ser. 2 do. tons. A. 1890 do. uf. 1908, 06 Türken Anl. 1908 do. 1908 do. Bollobl. 1 S. 1
—
1
1.1.7 1.1.7
Ausländische Staatsanleihen. Die mit einer Notenziffer versehenen Anleihen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:
1 6 11 60
11
1
Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen⸗
notiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen
findet gegenwärtig . k Preis feststellung nicht statt.
ee S — — O
L 2 — — — — 22 S d
a = de do de a r — D — 2 20
— 2 2 8
w —— — ——
i. , g. 189. 9. n 1. 6. 28. . 6
1. 6. 189. 1. 3. 20.
Ausländische Stadtanleihen.
Bromberg 9b, get. Bukar 66 wv.in 4 do 98 m. T. in Æ do 98 m. T. in M Sudapest 1 m. T. do. 1914 abgest. do. 96 i. &. gli. 8. 28, Christiania 1908 Colmar ( Elsaß) o7 Danzig ! MNIa. 19 Gnesen oi om. T do. 1901 m. Tal. Gothenb. 90 S. A do. 1906 Graudenz 1900 Helstnafors 1900 do 1902
w — — — —— — 1 , , , , , , r. —— d — D 2 —
do. 1886 in 4 do. 1895 in 4 Krotosch. 1900 S. 1 Lissab. S6 S. 1, 2* do. 400 4 Mok. abg. S. 28. 21. 28, 5500 Rbl. bo. 1000-109. Moßt. abg. S. 30 bis 33, 5500 Rbl. Most. 1000-100R. do. S. 84, 85, 88, 39, 5000 Rbl. do. 1000-100... Mülhaus. i. E. 06. o7, 18 M. 1912 Posen 90, 965, os gk. do. 9a, 98. gel. 24 Soft Stadt. ... Sto ckh. (E. 83-84) 1660 in A 16358 in S bo. 1887 Straßb. 1. E. 1909 (u. Außg. 1911) do. 1918 Thorn 1900, 06, 09 6. 1893 Zürich Stadts gi — ;. t. R. 1. 10. 20. * S. 11. R. 1. 1. 11. S. 21. &. 1. 1. 1.
* m
a e r w — = — P e ee e , .
DD 2 3
. ——
22
e 8 e
2.
Sonstige ausländische Anleihen.
Vuday. Hytst yar aus gst. b. 31.12.96 Chil. p. G. Pf. 12 Dän. LRmb. -D. S. 4
rückzahlb 110 do. do
do. In selst. . gat. do. do. Kr.⸗Ver. S. 9 ö
6. 0. Illtländ. Bdl. gar. do. Ar. V. S. Si. & do. do. S. d ing do. do. S. 5 in S Kopenh. Haus bes. Mex. Bem. Anl.
gesamttdb a0] do. öh abg. Nrd. Pi. Wib. S1, k Hyv. 57 Dest. Krb. T. v. 58
est. u. Ct. B.. S. 2, 9
oln. Pf. 3000 R. do. 1000 100 R. Posen. Prov. m. T. do. 1888. 92, 98,
a8, ol m. T. —— do. 1895 m. T. . Raab-Gr. .A. 156 do. Anrechtssch. Schwed Sp. J18utv 17 — do. 18 in 4z tündb. —ᷓ4. — do. Hyp. abg. 8 1. — do. Städt. Pl. 82 8. —— do. do. 02 u. 04 2 — do. do. 19396 — Stocth. Intgz. Pfd.
1885. 86. 6 in K. — do. do. 1894 ing. — Ung. Tem. Bg. iK. — do. Bod. Kr. Pf. — — do. do. L. Er. . do. do. Reg. Pfbr. — do. Spk.⸗Ztr. 1, 2
ohne Anrechtssch. l. Q. 18. 10. 19.
— .
ö
— *
de de de
— — — — w
e oe o e 2 8 R 4 *
3
— — — 2 — Q — = 2 — o =
Pfandbriefe und Schuldverschreib. deutscher Sypothekenbanken.
Aufwertungsberechtigte Pfandortese u. Schuldverichr.
deutsch. Sypoth.⸗Bl. sind gem Velanntm. v. 6.3. 6 ohn
Kinsscheinbogen u. ohne Erneuerungzschein lieferbar.
(Die durch gerennzeichneten Planddriele u, Schuld.
verschreibungen sind nach den von den Gesellschaft
gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 19 ausgegeben anzusehen.)
Berl. Hyp.⸗ BI. Pfdbr Ser 1-=* 1, 8. i8- 18. 21-22. tv. u. nicht w S. 5. 65, 19. 29 u. abgestemp. i 6 e da. do. da Ser. 28. 2 ——
do. . , S. 1.2
do. do. do. ** wa- Hannov. ö ö 8 Ser. ⁊ = 26* 14. 1b do. do. Komm. - Obi. v. 19294 . 24 16 860 2
do dn Frantz. Syy. Bl. Bfobr. Ser. 1 . Pfandbr.Bant Pfdbr. Ser 43. 4. 66 — 82 (fr. Frankf. S yv. red. ⸗Ver. 16. 35b 0a Goth. Grdir - Bi. Pid Abt. 2-20 198.30 6 b b d Abt en 3. 16D 9 Abt. 2 Abt. 2
G 2 2222
2222 2
und daß wir der Hilfe von Wissenschaft, Praxis und Presse nicht entraten können. Aber es ist nicht gut, an die Spitze dieser monatelangen Verhandlungen gleich einen leidenschaftlichen Theorienstreit zu setzen oder ihn zu entfesseln. Solche Streitig⸗ keiten mögen bei den einzelnen Abschnitten im Ausschuß auf⸗ tauchen; sie find dazu da, um dort überwunden zu werden. Der Entwurf will nicht Gegensätze schaffen oder vertiefen, sondern der Entwurf will die Gegensätze überbrücken. Wir find über⸗ zeugt, daß hier nur ein Kompromiß zu guter Letzt das Ergebnis sein kann. Jeder, der an die Beratung dieses Entwurfs im Ausschuß wie bei der zweiten und dritten Lesung im Plenum herangeht, muß sich von vornherein darüber klar sein, daß auf dem politischen und weltanschaulichen Gebiet tatsächlich ein
findet, bedarf es gerade jetzt des verstärkten Schutzes unserer verloste und unverioste Stilcte. deutschen Kultur und unserer deutschen Wirtschaft, die ja vor⸗ nehmlich für den deutschen Wiederaufbau verantwortlich ist, diesen Wiederaufbau dem deutschen Volke schuldet. Diese deutsche Wirt⸗ schaft hat ihrerseits das allergrößte Interesse daran, in Ruhe, in Sicherheit arbeiten zu können, in Ordnung ihre Aufgaben zu er— füllen, in Stadt und in Land. Ich erwähne gerade das platte Land, wo dieses Bedürfnis nach Ruhe, Sicherheit und Ordnung wohl am stärksten ausgeprägt ist. (Zurufe links.)
Das ist der Grundgedanke, von dem sich die Regierung hat leiten lafsen, und es ist notwendig, daß er auch bei den weiteren Verhandlungen festgehalten wird. Im übrigen bringt der Ent⸗ wurf selbst an den verschiedensten anderen Stellen genau die-
190g, 12. gel. 1. J. 2
8
do. 00 Fr. -Lose Ung St.⸗R. 15 bo. 1918 ** 1914
1914
do Goldi in fl do. do. do. 17 do. r ! do. Kron. - Rente? do. St⸗R. 97 ing. do Gold- A. J. d. eiserne T.“ do. do. Jer u. 1er do Grdentl.⸗Ob.*
ct. K. Nr. 10— 16 u. S1,“ t. R. Nr. 17 - 28 u. 29, alte u. Ser 1 —8* 1. K. Nr. 61— 87 u. 9, do. do. Komm. ⸗Obl. Ser. 1 — — Meckl. Str. G vp. B. Vf. Ser. 1 *. 65
6 Calenberg. Kred. Ser. D)
„F (get. 1. 10. 28, 1. 4. 24
85 Kur- u. Neumärl. neue
4. St, 83 Kur⸗ u. Neumärt. Komm. Obl. m. Deckun gs besch. bis 31. 18. 1917
4. M, 3 FKur- n. Neum. Fom.-Dbl.
4. h 33 landschaftl. Bentral m. Beckun gs besch. bis 1. 12. 17
do. do. Abt. 282 do Komm. -Obl. Em 1 bo. do. do. v. 1928 damburger Hyp.-Ban! Pfdbr. Ser. 11-690 (Y. Ser. 1-190 Ser. 301 = 380 (8 Y is. 36 do. do do Ser. 691 - 780 1,18 6 do. do. do. Ser. 131 — 2480 0 3680 9
tag hinauszuschieben. Und wenn wir nach dem Rezept des Herrn 48 SS Brandenb. agst. b. 81. 12. 1716. Sb do do ing, 1990. ; f j — 4.3896 do. pater ausgegeben — . — 1908, get. L. J. 24 Abgeordneten Koenen verfahren wollten, wenn wir etwa erst noch . ö . g
—— — — — 2 * *
. .
— 2
die Strafprozeßordnung oder das Gerichtsverfassungsgesetz vor⸗ , be. water ausgaben = ; della eh nehmen wollten, wer gibt uns denn die Gewähr dafür, ob nicht ,, ö dann derselbe Herr Abgeordnete Koenen oder einer seiner Nach⸗ ‚. ,, . ö ö 6 6 folger auftreten und sagen wird: „Ja, wie ist das möglich, Ihr a omm. auagest . 1 1311 16, st Cobienz. ...... 1919 wollt jetzt die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungs . 3.
gesetz machen? Gebt uns erst das Strafgesetz! Wir werden die 63
anderen Gesetze zurückstellen müssen, bis das Strafgesetzbuch vor⸗
gelegt ist!“ — Die Regierung läßt keinen Zweifel darüber, daß *
sie sich solchen Verzögerungsversuchen gegenüber in entschiedener *
ausgest. 6. 1.12.17 bo. Kampfstellung befindet.
8
Nr. 1 - 4634620 4. 88, 8 landschaftl. Zentral. 4, 31, 3 Ostpreußische M auz⸗ gegeben his 31. 1. 17 .. 4. 3§, 58 5 Ostpreußische 3 Gstyr. landschaftl. Schuldy. *. 838, 83 Pommersche., aug. geste llt biz 21. 12. 17 ...... j 1. E. Nr. 15— 21 u. 24. 4, 88, 8 Pommersche ..... .. — ämtlich mit neuen Bogen der Caisse⸗Commune.
—— — — — — — — — — , 2 8 = 2
*
Cottbus 1909 igí⸗ Darm stadi. 1915. 1919, 20 Dessau 1896, gk. 1. J. 29 Deutsch⸗Eylau .. 18073 Dresden .... ... 190813
1926
—— — — — 2
o —— — — W —
*
— = —
—
4 3 1 4
Coburg .... .... 1902 19 4 4 1 4
gg do. später ausgegeben SM mh. u. Westf. agst. b. 51.12.17 36 bo. später aus gegeben