1927 / 144 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Jun 1927 18:00:01 GMT) scan diff

3 die bestimmte Angabe der Tatsachen, auf welche die Kündi⸗ gung gestützt wird; bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung ift der rückständige Betrag sowie der für einen Monat zu entrichtende Mietzins anzugeben. K

4 die Angabe des Zeitpunkts, in dem das Mietverhältnis enden soll.

Für das Kündigungsschreiben ist ein Vordruck zu verwenden, dessen Inhalt von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt wird. ö

Der Vermieter soll dem Gesuche die für die Zustellung er—

i e Zahl von Abschriften des Kündigungsschreibens eifügen.

Entspricht das Kündigungsschreiben nicht den Vorschriften des Abs. 2 oder ergibt sich aus seinem Inhalt, daß die Kündigung überhaupt oder für den angegebenen Zeitpunkt nicht zulässig ist, so weist der Gerichtsschreiber das Gesuch zurück. Gegen die Zurückweisung ist binnen einer Woche Erinnerung an das Gericht zulässig; dieses entscheidet endgültig.

5 1c.

Die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolgt von Amts wegen.

Von einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines auf Wohnraum bezüglichen Mietverhältnisses ist bei der Anord⸗ nung der Zustellung der Fürsorgebehörde die im § 10 Abs. 2 vor⸗ gesehene Mitteilung zu machen.

Der Gerichtsschreiber hat den Vermieter von der Zustellung in Kenntnis zu setzen. 81

§ 14.

Der Mieter kann gegen die Kündigung bei dem Gerichte ,. oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Widerspruch erheben.

Bei der Zustellung des Kündigungsschreibens ist der Mieter unter Mitteilung der gesetzlichen Kündigungsgründe darauf hin⸗ een daß, wenn er nicht binnen einer Woche seit der Zu— tellung Widerspruch erhebt, gegen ihn ein gerichtlicher Räumungs— befehl G6 19 erlassen werden kann.

Ein nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist erhobener Wider⸗ spruch ist noch zu berücksichtigen, solange der Räumungsbefehl nicht verfügt ist.

§ 1e.

Erhebt der Mieter rechtzeitig Widerspruch, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Eine binnen zwei Wochen seit dem Wider— spruch erhobene Aufhebungsklage (6 1p) gilt jedoch als schon im Zeitpunkt der Kündigung erhoben.

Der Gerichtsschreiber hat den Vermieter von dem Wider— shruch in Kenntnis zu setzen und dem Mieter auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.

§ 1F.

Erhebt der Mieter nicht rechtzeitig Widerspruch, 3 ist auf Gesuch des Vermieters dem Mieter aufzugeben, den Mietraum zu dem in dem Kündigungsschreiben bezeichneten Zeitpunkt an den Vermieter herauszugeben, auch die Kosten des Verfahrens zu tragen (Räumungsbefehh).

Der Räumungsbefehl wird von dem Gerichtsschreiber erlassen. Er ist auf die Urschrift des Kündigungsschreibens zu setzen und verbleibt bei den Akten. Die Zustellung erfolgt auf Betreiben des Vermieters. Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu ver— mitteln, sofern nicht der Vermieter erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.

Gegen die Ablehnung des Gesüchs um Erlassung des Räu⸗ mungebefehls ist die sofortige Beschwerde zulässig. Der § 577 Abs. 4 und der 5 576 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 1g.

Der Räumungsbefehl steht einem auf eine Aufhebungsklage §z 1) ergangenen Versäumungsurteile gleich. Im Falle seiner Erlassung gilt der Anspruch auf Aufhebung des VMietnee halli rie als im Zeitpunkt der Kündigung im Streitverfahren rechtshängig geworden. Der § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Der Mieter ist in dem Räumungsbefehl über die Zulässigkeit des Einspruchs sowie über Form und Frißst seiner Einlegung zu belehren.

§ 1h.

Ist der Räumungsbefehl ordnungsmäßig erlassen, 6 ist in dem weiteren Verfahren eine Nachprüfung der im Kündiguggs— schreiben geltend gemachten Aufhebungsgründe nur zulässig, wenn die Bersäumung des rechtzeitigen Widerspruchs nicht auf einem Verschulden des Mieters beruht.

Wird ein in dem Kündigungsschreiben angegebener Miet⸗ n,, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist von dem Mieter urch Zahlung getilgt, so verliert eine lediglich . 3 gestützte Kündigung ihre Kraft. Beantragt in diesem Falle der Vermieker alsbald, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

S1Ii.

Auf die Vollstreckung des Räumungsbefehls finden die für die Vollstreckung von Urteilen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen fie beruhen, erst na der Zustellung des Räumungsbefehls entstanden sind und dur Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

8 1x.

Beantragt der Mieter, ohne gegen die Kündigung Widerspruch zu erheben, vor der Verfügung des Räumungsbefehls die Gewäh⸗ rung einer zeitlich bestimmten Räumungsfrist, so ist dem Ver⸗ mieter Abschrift des Antrags unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

Erklärt der Vermieter sich mit dem Antrag einverstanden, so ist in dem . die Vollstreckung von dem Ablauf der beantragten, von der Zustellung des Befehls laufenden Räumungs⸗ frist abhängig zu machen.

Erklärt sich der Vermieter 13 oder verweigert er die Zu⸗ Hir n, so gilt der Antrag des Mieters als . gegen

ie Kündigung. Das gleiche gilt, wenn der Mieter eine Räumüngs— frist ohne bestimmte Bezeichnung . Dauer beantragt oder wenn er erklärt hat, den Mietraum nur bei Sicherung eines Ersatzraums herausgeben zu wollen. .

811.

Wird in den Fällen der ss 1, 1k nicht binnen einer ein- monatigen Frist, die im Falle des 8 It mit dem Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist, im Falle des 8 1 mit dem Ablauf der dem Ver⸗ mieter bestimmten Erklärungsfrist beginnt, die Erlassung des Räumungsbefehls nachgesucht, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Das 3 ö wenn die Erlassung des Ran , ef⸗ ls rechtzeitig nachgesucht, bas Gesuch aber zurüͤckgewiesen wird.

§ 1m.

Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Vermieter die Anordnung der Zu n eines Kündigungs. schreibens nachgesucht oder für den Mieter Widerspruch gegen i Kündigung erhoben wird. 81

n.

Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis wird nach dem Ablauf der Mietzeit a, wenn nicht der Ver= mieter oder der Mieter ,, in dem Zeitpunkt, in dem nach sz 5656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine für den Ablauf der Miet⸗ zeit zulässige n , gn. erfolgen haben würde, sich auf die Be⸗ endigung des Mietberhä 4 eruft. Die Berufung des Ver⸗ mieters ist nur unter den? ,,, ulässig, unter denen nach 5 1 Abs. 1 der Vermieter ein Miewerhältnis kin en kann; auf die Form der Berufung sor e auf das weitere Verfahren finden die für eine solche Kündigung zeltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Ein vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht kann vom Ver—

mieter nicht gegen den Willen des Mieters ausgeübt werden. §5 10.

Für das in den vorstehenden Vorschriften bezeichnete Ver⸗ fahr wird die Hälfte der Gebühr des § 8 des Gerichtskosten- . erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn vor An— ordnung der Zustellung des Kündigungsschreibens das Gefuch zu— rückgenommen wird. ö.

Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren die Sätze des 59 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

Für die Wertberechnung ist der im 5 13 Abs. 4 bezeichnete Be—⸗ trag maßgebend.

Bei rechtzeitiger Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs werden die Gebühren auf die im Aufhebungsstreit entstehenden Gebühren angerechnet.

Auf Grund des Räumungsbefehls kann der Vermieter nur die Erstattung von Gerichtskosten verlangen.

b) Aufhebung von Mietverhältnissen durch Urteil.

§5 1p.

Erhebt der Mieter gegen die Kündigung des Vermieters Widerspruch (G8 11, 1èR Abs. 3), so erfolgt die Aufhebung des Miet: verhältnisses auf. Klage des Hermielerz durch gerichtliches ürteil (Auf , ,

ine Aufhebungsklage kann auch ohne vorherige Kündigung des Mietverhältnisses sowie 6. vorherige Berufung auf den Ab⸗ lauf der Mietzeit erhoben werden.

2. Die Ueberschrift vor 57 wird gestrichen.

3. Hinter 5 52a werden folgende Vorschriften als §8 52 b bis 52e eingestellt:

§ 53b.

Auf Grund einer Kündigung, die zwischen der Bekanntgabe einer Anordnung gemäß § 52 2 hf. 1 Satz J und ihrem Inkraft= treten vom Vermieter erklärt ist, kann die Herausgabe des Miet- raums verlangt werden, jedoch frühestens für den Zeitpunkt des Inkrafttretens; für die Kündigung gilt der 8 566 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gese ö . nicht eine längere Kündi— engen vereinbart n Der Vermieter kann schon vor dem In⸗

krafttreten auf künftige Räumung klagen. Soweit in einer von

dem (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) erlassenen Anordnung ein anderes bestimmt ist, behält es hierbei sein Be⸗ wenden.

Eine vor der Bekanntgabe vom Vermieter erklärte Kündigung berechtigt nicht zum Verlangen auf Herausgabe des Mietraums.

§ 52 c.

Nach der Bekanntgabe einer Anordnung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 kann der Vermieter von der Aüfhebungsklage zur Räumungsklage übergehen.

Mit dem Inkrafttreten der Anordnung ist der Aufhebungs⸗ treit in der Hauptsache erledigt. Ueber die Kosten des Rechts- treits ist unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des . nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das gleiche gilt bei dem Uebergang zur Räumungsklage (Abs. I) be—⸗ züglich der durch das Aufhebungsberfahren verurfachten besonderen Kosten.

§ 524.

Ist in rechtskräftigen Urteilen oder Vergleichen, welche die zderausgabe eines Mietraums zum Gegenstande haben, die wangsvollstreckung von der Sicherung eines Ersatzraums ab⸗ hängig gemacht und unterliegt nach späteren Gesetzen oder Anord⸗ nungen das Mietverhältnis, auf das sich das Urteil oder der Ver⸗ gleich bezieht, nicht mehr den Vorschriften über die Aufhebungs— lage und die Zubilligung von Er 33 so kann der Vermieter die . Vollstreckungsbeschränkung verlangen. Dem Mieter ist in diesem Falle eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung un— pile Härten erforderlich erscheint. Auf das finden die Vorschriften des 56 Abs. 5 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Sohveit ein Mietverhältnis sich auf Räume bezieht, die nicht Wohnräume sind, finden die Vorschriften des Abs. 1 auf alle vor dem 1. Juli 1926 ergangenen Urteile und Vergleiche Anwendung. Sie gelten nicht, wenn der Mieter beweist, daß durch den Wegfa der Vollstreckungsbeschränkung dringende öffentliche Interessen ge⸗ fährdet werden würden.

Einem Mietraum im Sinne dieser Vorschriften steht ein Raum Reich der in anderer Weise als auf Grund eines Mietver⸗

trags überlassen ist.

. S s58 e.

Für ein Mietverhältnis, auf das sich eine Anordnung gemäß

5s 52 Abs. 1 Satz 1 bezieht, gelten folgende Vorschriften:

1. Der 5 2 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

2. Der 8 W Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß der Mieter nur aufrechnen kann, wenn er dem Vermieter die Absicht der . 9 . 6 Monat vor . älli m

ietzinses in schriftlicher Form angezeigt hat. Auf den vertraglichen 9h luß eines Minderungs⸗ oder Zurück⸗ behaltungsrechts oder eines Rechts auf Aufrechnung mit einem Seen g sefs nr nach 8 5388 Abs. 1 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs findet diese Vorschrift entsprechende An⸗ wendung.

.Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer k ,. den g§§ 553, des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs sowie unter den Voraussetzungen kündigen, unter denen nach 8 2 die Aufhebung eines Mietverhältnisses twegen erheblicher Belästigung verlangt werden kann. Geringfügige Mietzinsrücstände berechtigen nicht zu einer ö. Kündigung. Eine auf Grund bes § 554 erfolgte

udigung ist unwirksam, wenn der Mieter bis zum *. = lauf von zwei Wochen seit der Fälligkeit des Mietzinses den Vermieter , eine gegenüber der Mietzinsforderung ulässige Aufrechnung erklärt oder ein ihm zustehendes

inderungs: oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Der S3 Abs. „findet entsnrechende Anwendung; das gleiche gilt von § 10 Abs. 2 für Mietverhältnisse über Wohnraͤume.

. It der Mietzins nach Monaten bemessen, so gilt für die

ündigung des Vermieters der 5 56ß Abf. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hiervon werden Mietverhältnisse der im § 2 bezeichneten Art nicht berührt.

Auf eine Vereinbarung, die den k der Nr. 3 entgegensteht, kann sich der Vermieter nicht berufen. Das 6 gilt für eine Vereinbarung, wonach die Kündigun

8 Mietverhältnisses zuungunsten des Mieters abweiche vom 5 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von Nr. 4 ge⸗ regelt ist.

4. Im § 52 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 treten an Stelle der Worte

„S§ 9, 10, 12“ die Worte 3 9. 8 10 Abs. 1, 5 19. yt 2466 §z 54 tritt an Stelle der Jahreszahl „19MM“ die Jahres—⸗ zahl .

II. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Reichsmietengesetzes. Der ö,, hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsvats hiermit verkündet wird: Das k (RGBl. 1922 1 S. 278; 1926 1 S. 320 Artikel VIII und S. 409) wird wie folgt geändert: a) Hinter 5 X wird folgende Vorschrift als 5 2a eingestellt: § 2a. Für ein Mietverhältnis, auf das sich eine nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) auf Grund des 8 22 Satz 8 6 1 erlassene Anordnung bezieht, gelten folgende Vor⸗ riften:

1. Galt vor dem Inkrafttreten der Anordnung für ein Miet⸗ verhältnis die gesetzliche Miete oder war der Mietzins nach den Vorschriften über die gesetzliche Miete zu berechnen, so ist mangels anderweiter Vereinbarung der bisherige Mietzins weiterzuzahlen, auch bleibt die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs- und In⸗ e n . unberührt; Aenderungen der in dem Lande für

äume anderer Art festgesetzten gesetzlichen Miete gelten auch für diese Mietverhältnisse.

Der Vermieter wie der Mieter kann jederzeit dem andern Ver⸗ tragsteil gegenüber erklären, daß die Regelung des Vertrags gelten 66 Ein in Papiermark bestimmter Mietzins ist dabei nach der Anlage zum Aufwertungsgesetze (RGGBl. 1925 1 S. 183) um⸗ zurechnen. Läßt sich ein vereinbarter Mietzins nicht feststellen, so ilt der angemessene Mietzins; für seine Bemessung sind die Ver⸗ finn le zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend, ins besondere die damallge Veschaffenheit der Mieträume und die damaligen Ver⸗ 1 der Vertragsteile Die Erklärung bedarf der schriftlichen

orm. Sie wirkt von dem ersten Termin ab, für den die Kündi- gung nach 8 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig sein würde,

Diese Vorschriften finden auf Mietverhältnisse der im 5 14 bezeichneten Art keine . .

2. Die Vorschriften des 86 Abs. 2B bis 4 gelten mit der Matz= gabe, daß der Teil des Mietzinses, der für baufende Instandsetzungs⸗ arbeiten in Anspruch genommen werden darf, von der obersten Landesbehörde bestimmt wird.

b) Im 5 24 Abs. 2 tritt an Stelle der Jahreszahl „1927“ die Jahreszahl „1929“.

Der Reichstagsausschuß für Volkswirt⸗ schaft erledigte am 21. 5. M. unter dem Vorsitz des Abg. Simon⸗Franken (Soz.) den an ihn K Antrag Dr. Steg erwald (gentr.) und Genossen, betreffend Wieder⸗

Der . Ab⸗ chnitt des Zentrumsantrages Dr. Stegerwald wurde auf Antrag es Zentrums formal für erledigt erklärt. Es folgte der Antrag Loibl (Bayer. Vp] betreffend Beschränkung der wirtschaft⸗ lichen Betriebe des Reiches auf das unerläßliche Mindestmaß. Der Antrag fordert den Reichstag auf, die Reichsregierung zu ersuchen: 1. die wirtschaftlichen Betriebe des Reichs und der ihm unter⸗ stehenden öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der gemeinnützigen öffentlichen Versorgungsbetriebe auf das un⸗ erläßliche k zu beschränken; 3. dem Reichstag alsbald eine Uebersicht vorzulegen, aus der die Zahl und die Art der reichseigenen Betriebe und der Umfang ihrer Tätigkeit ersichtlich ist; 3. die Reichsbehörden anzuweisen, daß sie bei Auftrags⸗ erteilungen keine Bedingungen stellen, die die Rechte und Frei⸗ heiten, welche die Gewerbeordnung gewährt, irgendwie beein⸗— trächtigen könnten. Zu diesem Antrag gab der Reichswirtschafts- minister Dr. Curtius folgende Erklärung ab: Der Antrag Loibl ersucht in Ziffer 1 die Reichsregierung, die wirtschaftlichen Betriebe des Reiches und der ihm unterstellten öffentlich⸗recht⸗ lichen Körperschaften mit Ausnahme der gemeinnützigen Ver⸗— sorgungsbetriebe auf das unerläßliche Mindestmaß zu beschränken. Ich kann dazu namens der Reichsregierung erklären, daß dies schon bisher geschehen ist und auch künftig geschehen wird. In Ziffer 2 wird eine Uebersicht über Zahl und Art der reichseigenen Betriebe und den Umfang ihrer Tätigkeit begehrt. Hierzu darf ich zunächst auf die dem Reichstag als Drucksache Nr. 2735 zu⸗ gegangene Uebersicht über die reichseigenen Betriebe und auf die vom Reichswirtschaftsministerium vorgelegte Denkschrift über Konzernbildungen (Drucksache Nr. 2815), aus der sich die Be⸗ teiligung insbesondere auch der Viag an industriellen Unter— nehmungen ergibt, verweisen. Zu Ziffer 3 darf ich auf die vor kurzem fertiggestellte und durchgeführte Reichsverdingungsord—⸗ nung für Bauleistungen verweisen und bemerken, daß auch für die übrigen Zweige der Wirtschaft ähnliche Verdingungsordnungen erlassen werden. Dabei möchte ich indessen nicht stehen bleiben. Ich darf erinnern, daß ich in meiner letzten Etatsrede in Aussicht gestellt habe, die Betätigung der öffentlichen Hand einer um⸗ fassenden Untersuchung zu unterziehen und zu diesem Zweck Ver⸗ 6 mit den Reichsressorts und den Regierungen der änder einzuleiten. Ich hatte gehofft, bis zum Frühsommer dieses Jahres dem Ausschuß das Ergebnis dieser Untersuchungen mit- teilen zu können. Diese Hoffnung hat sich leider nicht verwirk⸗ lichen lassen. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Wir haben umfangreiche Verhandlungen mit den beteiligten Stellen eführt, über deren vorläufiges Ergebnis Ministerialdirektor Dr. teichardt dem Ausschuß nachher Mitteilung machen wird. Das endgültige Ergebnis dieser Untersuchung wird dem Ausschuß als⸗ bald nach Abschluß der Erhebungen schriftlich bekannt gegeben

, . des Realkredits.

werden. Ich wäre dankbar, wenn die Mitglieder des Ausschusses

schon heute in Kritik und Mitteilung der Reichsregierung weiteres Material. zu dieser wichtigen Frage übermitteln könnten. Ministerialdirektor Dr. Reichardt gab eine ausführliche Ueber- L über die Beteiligung der öffentlichen Hand in der freien

irtschaft, geordnet 6 Produktions⸗ und Industrie⸗ und Ge⸗ werbezweigen. Die Uebersicht soll dem Ausschuß seinerzeit schriftlich , werden; er bat, etwa noch vorhandenes neues zuver⸗— ässiges Material zu diesen Fragen ihm zu übermitteln. Wegen der Konkurrenz der Gefängnisarbeit verwies Redner auf das neue Strafvollzugsgesetz (6 74), bas bereits eine Beschränkung des Wett⸗ bewerbs mit der freien Arbeit bedeute. Im Handel gingen die Klagen gegen die Selbstversorgung, den Ven ken handdl und die Kranken . Die Beamtenwirtschaftsverbände gehörten nicht hierher; das seien reine privatwirt ,, Einrichtungen. Die meisten Klagen richteten 6 immer gegen die Gemeinden und die Wirtschaften der Eisenbahn. Redner kam zu dem Schluß, die Be⸗ tätigung der öffentlichen Hand sei nur da ,,, ,,. aber auch gerechtfertigt, wo sie zur Versorgung mit lebenswichtigen Gegenständen notwendig und durch die Privatwirtschaft nicht in gleicher Weise möglich fei. Wo diefe Betätigung eintrete, solle sie unter gleichen Bedingungen arbeiten, wie die Privattätigkeit. Es dürfte nicht die öffentliche Gewalt gebraucht werden, einen Konsum * eizuführen oder unliebsame Konkurrenz zu beseitigen. In reußen werde gegenwärtig dieselbe Frage an Hand eines ent⸗ ,, . Antrages eingehend behandelt. Er behalte sich vor, auf iese Frage später zurückzukommen. Abg. Biener (D. Nat.) be⸗ dauerte, angesichts des . vorgetragenen Materials, daß man trotz der Klagen der betroffenen Kreise erst so spät . Uebel entgegengetreten sei. Man klage über angebliche Ueber⸗ eng der Zweige des Handels und der Produktion, und trotzdem habe man die Ausdehnung , Tätigkeit der öffentlichen Hand riesenhaft anwachsen lassen. Und das, obwohl die Konsumenten keineswegs einen Nutzen davon hätten, wohl aber dabei öffentliche Mittel, wie in Leipzig, verschleudert würden. Diese könnten nämlich nicht Pleite machen. Die Ministergüter in Sachsen seien eradezu da, Gelder zu verwirtschaften; . würden , ,. zu e. Redner bringt eine Reihe weiterer eschwerden gegen 3 che Staatsbetriebe vor, die nicht zu den Auf⸗ aben des Staates 6 Er hoffe, nach den gur en n, des

inisters und des Ministerialdirektors, daß wir bei Durch führung ihrer Richtlinien zu einer Besserung gelangen würden. Abg. Dr. Wien beck (8. Nat.) beantragte im Namen mehrerer Par⸗ teien, die Angelegenheit mit dem Antrag Loibl am Schlusse der Beratung einem Unterausschuß zu überweisen. Abg. Hartmann (D. Nat.) brachte Fälle von starken Unterbietungen der Betriebe öffentlicher Hand vor, z. B. des Reichswehrministeriums. Abg. Loibl (Bayr. Vp.) gab dann noch nähere Erklärungen zu seinem Antrage. Nach weiterer Aussprache wurde der Antrag in folgender Ferm angenommen: Die Reichsregierung wird . 1. die wirtschaftlichen Betriebe des Reichs und der ihm unterstehenden öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der gemein⸗ nützigen öffentlichen , auf das unerläßliche Mindestmaß zu beschränken; 2. die Reichsbehörden anzuweisen,

daß sie bei Auftragserteilung keine Bedingungen stellen, die die

. und Freiheiten, welche die Gewerbeordnung gewährt, und die der Reichsverdingungsordnung nicht entgegenstehen, irgendwie beeinträchtigen könnten. Hierauf vertagte sich der Ausschuß.

Ta 60 am

29167

144.

1. Uulersucungssachen.

2. Aufgebote, Verlutt⸗ u. Fundsachen, Zuste lungen u. dergl. 3. Verkãufe, Verpachtungen. Verdingungen ꝛc.

4. Verlofung ꝛc. von Wertpapieren.

6. , auf Aftien. Aktiengesellschaften

und Deutsche Kolonialgesellschaften.

Sweite Beilage zum Deutschen Reichsan zeiger und Preußischen Staatsanzeiger

105 Reichsmark.

Sffentlicher Anzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit)

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

11. Privatanzeigen.

es, Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Me

2. Aufgebote, Ver⸗ luft⸗ und Zundsachen, Zuftellungen u. dergl.

290811 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 9. September 1927, vormittags 105 Uhr, an der Gerichtsstelle. Neue

riedrichstr. 13/15, III. Stockwerk, Zimmer

r. 113/115, versteigert werden das in Berlin, Gartenstraße 57, belegene., im Grundbuche vom Oranienburgertorbezirk Band 29 Blatt Nr. 847 (eingetragene Eigentümerin am 12. Mai 1927, dem Tage der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks: Frau Gisela Nathansohn, geb. Glaß, in Berlin) eingetragene Grundstück: Vorderwohnhaus mit Hof, Stall mit Abtritt, Wohngebäude quer, Gemarkung Berlin, Kartenblatt 64 Parzelle 219, roß, Grundsteuermutterrolle Art. 836, Nutz ungswert 4930 ,. Ge⸗ bäudesteuerrolle Nr. 8364. 85. K. 79. 27.

Berlin, den 14. Juni 1927.

Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 85.

29082 Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 16. September 1927, vor⸗ mittags 109 Uhr, an der Gerichts⸗ stelle, Neue Friedrichstr. 13/15, III. Stock- werk, Zimmer Nr. 113/115, versteigert werden das in Berlin, Rykestraße 31, belegene, im Grundbuche vom Schön⸗ 2 Torbezirk Band 58 Blatt

r. 173) (eingetragener Eigentümer am 30. Mai 197, dem Tage der Ein- tragung des Versteigerungsvermerks: Kaufmann Nathan Perl in Berlin⸗ Charlottenburg) eingetragene Grund⸗ stück: Vorderwohngebäude mit Hof, Ge⸗ markung Berlin, Kartenblatt 198, Par- zelle 28, 2 a 49 4m groß, Grundsteuer⸗ mutterrolle Art. 2396, Nutzungswert 4240 S, Gebäudesteuerrolle Nr. 2396. S5. K. 8J. 27.

Berlin, den 14. Juni 1927, Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 86.

29466) Gemäß § 367 H⸗G. -B. machen wir bekannt, daß folgende Komm.⸗Oblig. und fandbriete unserer Bank: Serie VI B 702, Serie 94 O HI76, Serie 94 D 9463 als in Verlust geraten gemeldet wurden. Mannheim, den 21. Junt 1927. Rheinische Hypothekenbank.

Aufgebot.

Schein Nr. 821 370 zur Lebensversiche—⸗ rung des Kaufmanns Karl Klappenbach in Halle a. d. Saale, Große Ulrich⸗ straße 41, ist angeblich abhanden ge— kommen. Er wird für kraftlos erklaͤrt, falls ein Berechtigter sich innerhalb zweier Monate nicht meldet.

Berlin, den 23. Juni 1927.

Iduna Lebens versicherungsbank A. G.

Dr. E. Nord, Generaldirektor.

9g oss) Die Ar. L 86 Oos, L 26 867, G 10]. G 15 413/14, G 37 881 und die Papier- , Nr. 198 Ost- utsche Gastwirte Nr. 8886 A, 406 A, 14877 A, 31 464 A, 82 275 A, 832 749 A, 88 173 A, 49 584 A, 49 799 A, 50 670 A, 56 989 A, 62 088 A, 63 420 21 A, 64 541 A, 66 043 A, 33669 A, 789 182 A, 112 9097 A, 113 968 A, 125 410 A, 16 81 B, 2s 957 B. 27 85s B, 85 963 B, be 7678 B find angeblich abhanden ge⸗ lommen. Sofern innerhalb eines Monats Ansprüche bei uns nicht gel= tend gemacht werden, stellen wir gemäß ö 18 der Allgemeinen Versicherungs⸗ edingungen Ersatzurkunden aus. Haynanu, den 21. Juni 1927. Echlestsche Lebensberficherungs⸗ Gesellschaft zu Haynau. Zweigniederlassung der Gladbacher Lebensversicherungsbank A.⸗G., zu Berlin.

29h87] Aufgebot.

Herrn Apotheker Arnold Cohn in Berlin W. 30. Martin-Luther⸗Str. 83, ist der von uns auf sein Leben aus⸗ gestellte Versicherungsschein Nr. 3773173 vom 30. 12 1924 über GM 5000, ab⸗ banden gekommen. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, sich binnen

Monaten heute bei uns zu melden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt und neu ausgefertigt werden wird.

Stettin, den 20. Juni 1927.

ermania von 192, Versicherungs⸗

Aktien⸗Gesellschaft zu Stettin.

lego Aufgebot.

Die Armaturen-Fabrik und Metall⸗ Gießerei F. Braje ska in Groß Köris a. d. Görlitzer Bahn, Villenstraße, hat

Goldmarkversicherungsscheine

das Aufgebot der folgenden angeblich abhanden gekommenen, von der Arma⸗ turen Fabrik und Metall - Gießerei Brajeska in Gr. Köris akzeptierten, ei der Girokasse des Kreises Teltow in Berlin, Victoriastr. 16.317, zahlbaren mit dem Namen eines Ausstellers nicht versehenen Blankowechsel: a) vom 20. April 1927, fällig am 20. Juli 1927, über 523 RM, b) vom 22. April 1927, fällig am 22. Juli 1927, über 586 RM, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. Januar 1928, vor⸗ mittags 10 Uhr, von dem unter⸗ zeichneten Gericht hierselbst, Neue Friedrichstr. 15, III. Stock, Zimmer Nr. 144145, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen. widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. As, F. 882. 2, den 17. Juni 1927.

29086 Aufgebot.

Der Fritz Böhner in Bayreuth hat das Aufgebot des angeblich abhanden ekommenen, am 29. ärz 1925 von .A. Wolf ausgestellten, von Nathan Meyer in Berlin W. 8, Mohrenstr. 33. akzeptierten und am 20. Juni 1925 fällig gewesenen und auf ihn durch Giro übergegangenen Wechsels von 200 RM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. Jannar 1928, vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht hierselbst, Neue

Friedrichstr. 12/15, III. Stock, Zimmer

Nr. 14445, anberaumten Aufgebots⸗

termine seine Rechte anzumelden und

die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls

die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗

folgen wird.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Abt. 216, F. 784. 2, den 17. Juni 1927.

29095

In der Aufgebotssache des Kaufmanns Ernst Kopp, Berlin⸗Schöneberg, Heyl⸗ straße 5, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wachsmann, Berlin, riedrich⸗ leaf 66, über die im Grundbuch von

rlin Wedding Band 66 Blatt 15666 in Abteilung Ill unter Nr. 39 für den Antragsteller eingetragene Darlehns⸗ hypothek von 80 oh Mark wird der auf den 4. Oktober 1927, vormittags 12 Uhr, anberaumte Termin auf den 16. De⸗ zember 1927, vormittags 12 Uhr, verlegt.

Berlin, den 14. Juni 19.

Amtsgericht Berlin⸗Wedding.

29092 Aufgebot.

Die Laura Katharina verehel. Gene⸗ ral a. D. Aufschläger, geb. Förster, in Kötzschenbroda, Meißnerstraße 69, hat das Aufgebot zum Zweck der Kraftlos⸗ erklärung der von dem Amtsgericht Kirchberg am 8. Januar 1904 erteilten und inzwischen abhanden gekommenen Hypothekenbriefe über zwei dem Kom⸗ merzienrat Karl Wilhelm Förster in Blasewitz an dem Grundstück Blatt 118 des Grundbuchs für Culitzsch bestellten Darlehnshypotheken von a) ursprüng⸗ lich 5000 4, aufgewertet auf 1248,99

Goldmark s. A, bj ursprünglich 13 000

Mark, aufgewertet auf 8247,57 GM ö A., beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ unden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Oktober 1927, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ . die Kraftloserklärung der Ur⸗ unden erfolgen wird.

Kirchberg, den 8 Juni 1927.

Amtsgericht. Dr. Bahrm ann.

290904] An fgebot.

Der Postdtrektor Max Grampp in , , hat als Vormund des wegen

eisteskranßsheit entmündigten Schrift⸗ tellers Dr. Heinrich Karl Mathias . geboren am 17. September Wolfgang Trabert das Aufgebot bean— tragt zur Kraftloserklärung des Hypo⸗ 5 riefs über 5000 M, eingetragen in das Grundbuch von Lübeck, ö 8e Blatt 1866, 2 a,

bt. III Nr. 4 am 6. Juli 1910 für Vor⸗ beck, Friedrich, Kaufmannswitwe Karo⸗ line geb. Frieholdt in Lauenburg a. Elbe. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine Rechte spätestens in dem Termin am Donnerstag, den 15. Dezember 1927, vormittags 10 Uhr, anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Lübeck, den 13. Juni 1927.

Das Amtsgericht. Abteilung 6.

und als Bevollmächtigter des J

29097 Beschl uß.

Der minderjährige Heinz stus Feuerstack, vertreten durch seine tter, die Witwe Käthe Feuerstack in Berlin- Charlottenburg, vertreten durch Rechts- anwalt Justizrat Lütkemann in Bad Ems, hat das Aufgebot des über die auf Blatt 26 Oppeln 2. Abt. III Nr. 14 für den Antragsteller eingetragene Post von 30 000 M gebildeten und verloren⸗ gegangenen Grundschusld brieflos zum ö. der Kraftloserklärung beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 13. Januar 1928, vormittags II Uhr, Zimmer 29, anberaumten Termin feine Rechte bei dem Gericht an⸗ r und die Urkunde vorzulegen, a anderenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Oppeln, den 17. Juni 17.

Das Amtsgericht.

29096 Aufgebot.

Der frühere Gastwirt Reinhold Hastig- sputh und seine mit ihm in fortgesetzter Sütergemeinschaft ebenden Kinder Margarete, Reinhold und Erna Hastig- sputh, sämtlich in Klein Garde, ver⸗ treten durch die Rechtsanwälte Justiz Runde und Bernheim in Stolp, haben als eingetragene Eigentümer des Grundstücks Band 1UTeil 2 Blatt Nr. 57 des Grundbuchs von Klein Garde das Aufgebot zwecks Ausschließung des un⸗ bekannten Gläubigers der auf dem ge= nannten Grundstück in Abt. III Nr. 18 ür den Regierungsgeometer Weise, rüher in Stolp, zuletzt in Berlin wohn⸗

ft., eingetragenen Forderung von 22 Rth. 7 Sgr. 6 Pfg., 1 Rth. Sgr. 5 65. und 13 Sgr. beantragt. Der Gläubiger wird 2 Hates in dem auf den Z. November 1927, vormittags IO Uhr, vor dem unter⸗ er. Gericht, Zimmer Nr. 53, an⸗ erdumten Aufgezorstermin feine Rechte anzumelden unh die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls seine Ausschließung mtt seinen Rechten erfolgen wird. ;

Stolp, den 3. Juni 1927.

Amtsgericht.

29098 Die

au fe en, den e ntralgeno des wä⸗ bischen e. G. m. b. H. in UdnLn i. L. hat das Aufgebot des vpothefenbriefes über die im Grund- uch von Ulm, Heft N40 Abteilung III Nr. 3 auf dem der Antragsteller n ge⸗ 3 Grundstück Gebäude 20 Sedel⸗ fgasse eingetragene Hypothek für eine Restkaufpreisforderung des Kaufmanns Johannes Walker in Um im Betrage von 10 099 M beantragt. Die Forderun ist im Wege der Abtretung auf Jos ich in Oberdischingen übergegangen und wurde diesem im Jahre 1959 zurück= bezahlt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 29. Dezember 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Saal 65, an⸗ beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Amtsgericht Ulm, den 81. Mai 1M.

29089 Aufgebot.

Die Ehefrau Josef Meyer, Maria eb. Hansmann, in Siegburg, Georg⸗ ee 16, hat das Aufgebot der nota⸗ riellen Generalvollmacht vom 3. De⸗ ember 1919 vor Notar Sieburg eg. ⸗Nr. 1762/19 lautend auf ihren Ehemann, den Kaufmann Josef Meyer, beantragt. Der da, der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Dezember 1927, vormittags 109 Uhr, vor dem

unterzeichneten Gericht anberaumten

Aufgebotstermin seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Siegburg, den 15. Juni 1927. Das Amtsgericht.

29109 ; Fideik᷑ommistauflöfungssche in. Die j chaft der Fidel⸗ kommisse von Saldern ⸗Todtenkopf und von Saldern⸗Klein Leppin ist erloschen 31 Zw⸗A—-V.). Anwärter, die Be⸗ ö erde einlegen wollen, haben diese bei erlust des Beschwerderechts binnen einem Monat seit dieser Bekannt⸗ machung bei dem unterzeichneten Auf- i nn anzubringen (6 30 Abs. 4 w.⸗2.V.). Berlin, den 14. Juni 1917. Auflösungsamt für Familiengüter.

2 Frieda F b. Küchl rau Frie romm, geb. Küchler, Flatow (Osth.) hat zwecks .

eines Grundbuchblattes das Aufg

Gemeindebezirks Flatow Artikel 58 ein- getragenen Parzellen 2 Fla⸗ tow, Kartenblatt 8 Nr. 457275 von gl, a Größe, Nr. 468/279 von 42 qm 2 beantragt. Es werden daher alle Personen, welche das Eigentum an dem aufgebotenen Grundstück in Anspruch men, aufgefordert, spätestens in dem auf den 27. Oktober E927, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem r, e. neten Gericht anberaumten Aufzebots⸗ termin ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls 2 usschließung mit ihrem Rechte erfolgen wird. Kremmen, den 17. Juni 14M. Amtsgericht.

29101

Den Herrn 2 Karl Gottlieb Hoffmann in Sablath b. Christanstadt a. . 33 266 2 der 2335 meinen Verfügung des Justizminister vom 21. April 3 gestattet, an Stelle seines bisherigen Vornamens den Vor⸗ namen Otto zu führen.

Sorau, N. L., den 17. Juni 1927.

Das Amtsgericht.

29099 Aufgebot. Johann Michael Drescher, geboren XB. Februar 1890 zu Zeilitzheim als Sohn der Landwirktseheleute Andreas Drescher und Susanna geb. Lindwurm, zuletzt als lg im Städtischen Krankenhause zu Schweinfurt beschäftigt und in Schweinfurt wohnhaft g en und seit 81. Dezember 1916 nachrichtlos verschwunden und unbekannten Aufent⸗ alts, soll auf den Antrag des als fleger bestellten Schu lhausmeisters org Laubinger in Schweinfurt für tot erklärt werden. An den , ergeht die Aufforderung, 63 pätestens in dem auf i, Januar 1928, vorm. 8 Uhr, Sitz nugssaal Nr. 590, bestimmten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklä⸗ rung erfolgt. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen u erteilen vermögen, ergeht die Auf. . . . im Aufgebots⸗ ermine! icht Anzeige zu machen. Schweinfurt, den 18. Juni 1927. Amtsgericht.

29088) Berichtigungsbeschluß.

(Vgl. Reichsanzeiger Nr. 115 von 1927, Anzeige Nr. 16915.) Die Anleihe⸗ scheine tragen die Nummern 16613 und 16 614.

Erfurt, den J. Juni 1927.

Amtsgericht. Abt. 9.

(29104 Durch Ausschlußurteil vom 16. Juni 1927 sind die Schuldscheine des Lübeckischen Staats Nr. 37 und 39 über je 100 000 4A für kraftlos erklärt worden. Lübeck, den 18. Juni 1927. Das Amtsgericht. Abteilung 6.

2901 10

Durch Ausschlußurteil vom 11. Juni 1927 sind folgende Urkunden: 1. die Mäntel zu den Aktien der Attien⸗Gesell⸗ schaft der Gerresheimer Glashüttenwerle vorm. Ferd. Heye in Gerresheim über 1000 Reichsmark i. B.: Eintausend Reichsmark umgestellt auf RM 400 Nr. 1199 und 5613, 2. der am 19. Juni 1926 in Düsseldorf ausgeftellte und am 12. September 1926 sällig gewesene Wechsel über 126 RM, der von Schreiner⸗ meister Heinrich Schumacher auf die Firma Gebr. Lindenberg in Düssel⸗ dorf, Graf. Adolf⸗Straße 4, gezogen und von dieser angenommen worden ist, 3. der am 9. April 1925 in Düsseldorf ausgestellte, am 15. Mai 1925 fällig ge⸗

Paul Feldhoff auf Willy Linnemann in Düsseldorf, Oststraße, gezogen und von diesem angenommen worden ist, 4. a) der am 26. März 1925 ausgestellte, am 8. Mai 1925 fällig gewesene Wechlel über 250 RM, der von der Firma Wil- helm Lutter, Lebensmittelgroßhandlung in Düsseldorf, auf den Karl Kobe in Düssel⸗ dorf gezogen und von diesem angenommen worden ist, zahlbar an die Order der Deutschen Bank, b) der am 26. März 1925 ausgestellte, am 22. Mai 1925 fällig gewesene Wechsel über 2657, 86 RM, der von der ö Wilhelm Lutter, Lebensmittelgroßhandlung in Düsseldorf, auf den Karl Kobe in Vüsseldorf gezogen und von diesem angenommen worden ist. zahlbar an die Order der Deutschen Bank Filiale Düsseldort. 5. das Sparkassenbuch Nr. 723 der Städt. Sparkasse Düssel⸗ dorf. Zweigstelle 1, lautend auf den Namen der Helene Hinsen in Düsseldorf, und über einen Betrag von 1430,59 , für kraftlos erklärt

Amtsgericht in Düsseldorf. Abt. 14.

der in der Grundsteuermutterrolle des

wesene Wechsel über 200 RM, der von D

29108]

Durch Ausschlußurteil vom 9. Juni 1927 ist der Wechsel über 3000 Reichs- mark, fällig am 28. 12. 126, Aussteller; Georg Greiser in Hannover, Bezogenert Greiserwerke G. m. b. H. in Hannover, =, . 1, Girant: aufmann W. Bohnenkamp in Isernhagen für kraftlos erklärt worden. annover, den 9. Juni 1927.

Das Amtsgericht. 2.

29107 In der Aufgebotssache der Stadt⸗ gemeinde Forst En e sind die ö othekenbriefe über die im Grund⸗ uch von Forst, Stadtbezirk Band V Blatt 197 in Aßt. III unter Nr. I ein- getragenen 11 300, unter Nr. 2 ein- getragenen 3700, unter Ny. 3 ein⸗ getragenen 5500, unter Ur. 5 ein⸗ getragenen 3300, unter Nr. 7 ein⸗ getragenen 200 M für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Forst i. L., 5 den 17. Juni 1927. ö.

29084

a) Die Karoline Bartholme, Wit in Königheim hat das Aufgebot fol⸗— gender Urkunden beantragt: S 600, 313 . Hypothekenbank Mann 86 Pfan r. II50er C Nr. 6909

rie 74, 1st E Ur. 11325 Serie 70, b) der pens. Bahnwärter Lorenz Ruf in Mochenwangen, O⸗A. Ravensburg, vertreten dur farrer Lacher in Haisterkirch. O.⸗A. 6 at das Aufgebot folgender Urkund antragt: 4 733 Hypothekenbankpfand⸗ brief der Rhein. Hypothekenbank Mann- heim, Serie 117 Lit. C Nr. 5746 zu 500 A4. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 29. Dezember 1927, vorm. H Uhr, vor dem unter⸗ 6, Gericht, J. Stock. Zimmern r. 182, anberaumten Aufgebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, andernfallg werden die Urkunden für kraftlos er⸗ klärt werden. Mannheim, den 18. Jun 1927. Bad. Amtsgericht. B⸗G. 9.

29106 ;

ö Ausschlußurteil des Amts. geri ts Medingen vom 10. 6. 1927 wird

r Gläubiger der im Grundbuche vom Groß f Band 1 Blatt 5 Abtel⸗ lung HI Nr. 4 für Bertha Harms in G Thondorf auf Grund des Proto⸗ kolls am 2. 8. 1884 eingetragenen un⸗ verzinslichen Abfindungshypolhek von 16500 ausgeschlossen.

Amtsgericht Medingen den 10. Juni 197.

29108 Durch Ausschlußurteil des Ants⸗ gerichts in Neumünster vom 31. 5. 1927

nd 14. 6. 1927 sind folgende verloren

6 Urkunden für kraftlos er⸗ ärt worden: 1. Hypothekenbrief vom 22. Oktober 1914 über die in dem Grundbuche von Neumünster Band 68 Blatt 951 in Abteilung Ui unter Ur. . Hypothek von 4000 Mark. 2. Die vor dem Notar n ge Mylord in Neumünster beurkundete Abtretungs⸗ urkunde vom 1. November 1917, be⸗ treffend die Abtretung der im Grund- buche von Neumünster Band 68 Blatt 951 in Abteilung II unter k eingetragene Hypothek von 4000 Ma nster, den 16. Juni 1927. Das Amtsgericht.

ö Aus schlusturteil. d ** ; 2 . . er Aufgebo er Stã kasse w e e hat das Amtsgericht enburg durch den Amtsgerichtsrat r. Wagner für Recht erkannt: Der brief, ausgestellt vom Grund. uchamt Offenburg am 3. . 1928 über eine im Grundbuch Offe ;

ragene Brief ö

,

tragen. Clenuburg, den 17. Juni 1927. Bad. Amtsgericht. III.

2gogo]

Die den Erben der zu Mainz ver⸗ storbenen Eheleute Dabid Salomon und Exrnestine geb. Bloch erteilten ge⸗ meinschaftlichen Erbscheine vom 26. Juli 1910 bezw. 13. August 1910 werden, weil sie unrichtig sind, für kraftlos er⸗

klärt. 17. Juni 1927.

Main ssisches Amtsgericht.

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