hat innerhalb von vierzehn Tagen zu erfolgen.
(15) Die Fassung der Niederschrift gilt als genehmigt, usbnenn nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Empfang Einwendungen durch eingeschriebenen Brief erhoben werden. Ueber solche Einwendungen entscheidet der Ausschuß in seiner nächsten Sitzung.
(16) Gegen die , der ständigen Ausschüsse steht jedem Mit⸗ gliede der 3 wie dem Kohlensyndikat“ die Berufung an die Verfaninttung der Mitglieder offen. Ausgenommen sind die r, ,. gemäß § 36 und die Beschlüsse des Absatzausschus es.
(17 Die . ist durch ein⸗ eschriebenen Brief innerhalb von vier
ochen nach Empfang der die Ent⸗ scheidung enthaltenden Niederschrift oder besonderen schriftlichen Mitteilung an das „Kohlensyndikat“ oder, wenn letzteres die Berufung einlegt, an den Vor— sitzenden des Ausschusses, der die Ent⸗ scheidung wett n, at, zu richten.
(18) Der Vorstand des „Kohlen⸗ syndikats“ ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
Die Geschäftsführung. 12
8 12.
(I) Das „Kohlensyndikat“ vertritt die Vereinigung und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften ef Vertrages. Es hat die im Rahmen dieses Vertrages gefaßten Beschlüsse der Vereinigung zu befolgen.
(2). Die Tätigkeit des „Kohlen⸗ syndikats“ ist unentgeltlich; sie darf nicht um Zwecke eigener Gewinner , 3 muß ausschließlich zum Kern e der Mitglieder der Vexeinigung erfolgen. Das „Kohlensyndikat“ handelt bei allen Geschäften im eigenen Namen, aber nur für Rechnung der Mitglieder der Ver— einigung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den letzteren auszuzahlen, Fehl⸗ beträge von ihnen durch Zuschüsse aus⸗ zugleichen. Etwaiges Vermögen, soweit es das Aktienkapital übersteigt, besitzt das „Kohlensyndikat“ nur zu treuen Händen für die Vereinigung in seiner Eigenschaft als deren geschäftsführendes Organ.
(G3) In Streitfällen, die sich bei An⸗ wendung dieses Vertrages mit einem Mitgliede ergeben, werden die Gesamt⸗ belange der Vereinigung vom „Kohlen— vndikat“ wahrgenommen. Es hat den Streitfall im eigenen Namen als Be— klagter oder Kläger auszutragen.
(4 Es steht jedem Mitgliede frei, dem Kohlensyndikat“ als Nebenintervenient beizutrelen.
. 1
5 15.
) Gegen die Beschlüsse und Ent⸗— scheidungen der Versammlung der Mit— lieder steht jedem Mitgliede frei, inner—= alb von vierzehn Tagen nach Empfang der die Entscheidung enthaltenden Niederschrift oder besonderen schrift⸗ lichen Mitteilung ein Schiedsgericht zu beantragen.
(2) Zu diesem Schiedsgericht ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter wählen einen Obmann; einigen sie sich hierüber nicht, so wird er durch das Los bestimmt, und zwar aus einer Liste von fünf namhäften
uristen, die nicht durch ö.
. mit den Zechen verbunden sind. Die Liste dieser fünf a, ist vom Geschäftsausschuß aufzustellen.
(G3) Der ordentliche Rechtsweg ist aus⸗ geschlossen. Jedoch ist jede Partei be—⸗ rechtigt, wenn das che gge ln t die Entscheidung verzögert, nach ö. er, dem Obmann n . zu stellender Frist von einem Monat vom Schieds⸗ verfahren Abstand zu nehmen und den Rechtsweg zu beschreiten.
(6) Im übrigen gelten für das schieds⸗ richterliche , die gesetzlichen Vorschriften.
Vertrieb der Erzeugnisse durch das „Kohlensyndikat“. 1
4. ( ¶ ) Die Mig dercñ überlassen ihre g. Erzeugung an Steinkohlen, teinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts dem „Kohlensyndikat“, das sie nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu ver⸗ treiben hat (Ausnahmen siehe 5 15. (E) Inwieweit Erzeugnisse als Stein . Steinkohlenkols oder Stein⸗ o lenbriletts an gehen sind, entscheidet er Geschä ö ;
3) Die Verpflichtung in Absatz 1 be⸗ ieht sich auf alle Ei u ghis die aus en Feldern der Mitglieder oder durch eine ihrer Schachtanlagen ,. werden einschließlich aller Felder und Schachtanlagen, die die Mitglieder zu Eigentum oder Nießbrauch oder in ach der sonst zur Benutzung erworben aben oder erwerben werden.
„E) Die Mitglieder dürfen ohne vor⸗ 6 . der Versammlung der Mitglieder keine Felder, Feldesteile
oder Schachtanlagen an Nichtmitglieder
veräußern oder verpachten oder in anderer Form zur Benutzung überlassen, auch keinerlei sonstige Rechtshandlungen vornehmen, in deren Folge ihre Felder, Feldesteile oder Schachtanlagen auf Rich umi glieder übergehen.
(6) Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn vorher Si . geleistet wird, daß in einem solchen Falle er die Rechte des „Kohlensyndikats“ beein⸗ trächtigt noch seine Pflichten gesteigert werden. ⸗
(6) Wer seine Schachtanlagen zur Förderung aus oder zur Aufschließung von Feldern, die einem Nichimitgliede gehören, sowie zur Förderung der bei der Aus. und Vorrichtung solcher Felder
fallenden Kohlen hergibt oder 22
läßt, mu
dem „Kohlensyndikat“ vorher
hiervon
. 6 7) Kohlen, die bei solchen Aufschluß⸗
arbeiten aus fremden Feldern gefördert werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages und kommen auf die Beteiligung des betreffenden Mitgliedes in Anrechnung.
15
§5 15. Ausgeschlossen vom Vertriebe durch
das J bie ledig
II.
Ill.
Koh . sind:
ich zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebes e , Kohlen, Koks und Briketts — der ZJechenselbstverbrauch — (ü) der gemäß 5 6 in Anspruch ge⸗ nommene Verbrauch in Werken, die im Eigentume des Mitgliedes stehen — der Werksselbstverbrauch —.
(2) Dem n werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechtsverhältnisse gleichgeachtet:
a) die Beteiligung von mindestens 51 vH an einem Unternehmen,
b) Interessen⸗ und Betriebs⸗ gemeinschaftsverträge oder Pacht⸗ verträge, die nach Inhalt und Dauer einer end ültigen Ver⸗ schmelzung oder Eigentumsüber⸗ tragung im , Sinne gleichzuerachten sind,
e) die Beteiligung von mindestens 51 vH an dem Unternehmen des Mitgliedes in der Hand eines Ver⸗ 1 oder von mehreren Ver⸗ brauchern, die durch Interessen⸗ und Betriebsgemeinschaftsverträge oder Pachtverträge im Sinne von verbunden sind.
(G3) Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages bewilligte Werks⸗ selbstverbrauchsrechte bleiben be⸗ stehen.
(4 Wenn Lieferungen im Werks⸗ . auf Grund des Be⸗ tehens von Interessen⸗ und Be⸗ triebsgemeinschaftsverträgen oder Pachtverträgen im Sinne von II 2b geschehen sind und diese Ver⸗ träge, ohne daß höhere Gewalt vor⸗ liegt, vor Ablauf des Syndikats⸗ vertrages aufgehoben werden, ' sind die erfolgten Lieferungen so anzusehen, als wären sie aus der Verkaufsbeteiligung vom „Kohlen syndikat“ zu den vollen Verkaufs⸗ preisen an den Verbraucher aus⸗ eführt worden, und es sind die sich hirn, ergebenden Folgerungen . nachträglich zu ziehen. Ist ein Interessen⸗ und Betriebsgemein schaftsvertrag oder ein Pachtvertrag aufgehoben und wird unter den selben Parteien in einem späteren Zeitpunkt ein neuer Vertrag ge⸗ schlossen, so gibt er nicht die Be⸗ fugnis zur Lieferung im Werks⸗ selbstverbrauch gemäß II 1.
(6) Lieferung auf bestehende Ver⸗ brauchsbeteiligungen ist ö. ge⸗ stattet, wenn und solange das Eigen⸗ tum des verbrauchenden Werkes mehreren Mitgliedern zusammen zusteht oder wenn und solange mehrere Mitglieder an dem Ge⸗ samtunternehmen eines Ver⸗ brauchers h fen men mindestens 51 vH beteiligt sind.
(6) Der Selbstverbrauch ist auf den eigenen Bedarf der Betriebe beschränkt. Die als Selbstverbrauch entnommenen Mengen müssen so verbraucht werden, daß sie nicht noch einmal als . Brennstoffe auf den Markt gebracht werden können. Erzeugnisse aus den Nebenbetrieben der Kokereien und die Erzeugnisse der Teerdestillationen fallen nicht unter . Bestimmungen; des⸗ en askoks, der von einem
erbraucher erzeugt wird, der in einem der unter II2a— . genannten Rechtsverhältnisse zu einem Mit⸗ liede steht. Soweit es sich bei dem
askoks um Koks irgendwelcher Art handelt, der in einer mit einer eche örtlich oder betrieblich ver⸗ undenen Anlage gewonnen wird, ist er . 14 Absatz 1 dem Kohlensyndikat“ zu überlassen. Dies ist auch sicherzustellen, wenn das . so geregelt wird, daß die Anlage sich ganz oder teil⸗ weise im Eigentume eines Dritten befindet.
(7) Der Selbstverbrauchsausschuß entscheidet darüber, ob in den ein⸗ elnen Fällen die Bedingungen für en Selbstverbrauch erfüllt sind. Die Anerkennung der setzungen unter II 2b bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(I) die zum Betriebe eigener Werke des Mitgliedes erforderlichen Kohlen, Koks und Briketts, z. B. für Koke⸗ reien mit und ohne Gewinnung von Nebenprodukten, Teerdestilla⸗ tionen, sonstige Teer⸗ und Oel⸗ gewinnungsanlagen, Generatorgas⸗ und sonstige Gasanstalten, Elek⸗ trizitätswerke, Brikettfabriken, Ziegeleien usw, jedoch nur dann, wenn diese rle in unmittelbaren Anschluß an eine demselben Mit⸗ gliede gehörige, unter diesen Ver⸗ trag fallende Anlage errichtet sind. Dem unmittelbaren Anschluß ist bei Kokereien und Brikettfabriken gleich⸗
zustellen ihre Lage im Nieder⸗ rheinisch⸗westfälischen Bergbau⸗ bezirk.
(2) Der in solchen Anlagen er⸗ eugte Koks und die in solchen An agen hergestellten Briketts sind dem „Kohlensyndikat“ zur Verfügung zu ii. oweit sie nicht im Werks⸗ elbstverbrauch Verwendung finden.
Voraus ⸗ s
(6) Darüber, ob für einen Be⸗ trieb die in dieser Bestimmung ge⸗ den. Voraussetzungen vor⸗ iegen, entscheidet im Streitfalle der Se , der Landabsatz. Die Ausdehnung des Landabsatzes über den Rahmen des üblichen i ,, ist un⸗ statthaft. Als Landabsatz gelten nur die Mengen, die unter Aus⸗ schluß jedes Bahn⸗ und Wasser⸗ weges an die Verbrauchsstellen ver= . werden. Bei Meinungsver⸗ e, ,. zwischen einem Mit⸗ gliede und dem „Kohlensyndikat“ entscheidet der Geschäftsausschuß, der auch befugt ist, Ausnahmen zu , wenn sie durch besondere
erhältnisse gerechtfertigt werden. V. die zu . für die
Beamten und Arbeiter des Mit⸗
liedes bestimmten und die für ohltätigkeitszwecke zu verschenken⸗ den Kohlen, ö und Briketts.
5 416.
(1) Kein Mitglied darf zu den unter § 15 1, III und 1V fallenden Zwecken Kohlen, Koks und Briketts verwenden, die auf einer nicht unter diesen Vertrag fallenden Anlage gefördert oder her⸗ gestellt worden sind; im Falle eines Arbeiterausstandes sind ausgenommen der unter 5 151 fallende Selbstverbrauch und der Verbrauch für Zwecke, die öffentlichen Belangen dienen.
(2) Die in 8 15 behandelten Kohlen⸗, Koks⸗— und Brikettmengen unterliegen in Ansehung ihrer Verwendung der Ueberwachung durch das „Kohlen⸗ syndikat“ und sind ihm täglich anzu⸗ geben.
(3) Die unter § 15 Ill, IV und V fallenden Mengen kommen auf die Ver⸗ kaufsbeteiligung in Anrechnung. Aus⸗ genommen hiervon sind diejenigen nach ö. III gelieferten Mengen, die dem
IV.
echenselbstverbrauch ( 15 Moder dem Werksselbstverbrauch (6 15 I I) dienen. Die dem Zechenselbstverbrauch dienenden Mengen sind anrechnungsfrei, während die dem Werksselbstverbrauch dienenden Mengen auf die Verbrauchsbeteiligung in Anrechnung kommen.
8 7.
Die Bestimmungen der S8§ 28 ff. über die Festsetzung der Preise und Liefe⸗ rungshedingungen gelten auch für den Landabsatz.
§ 18.
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, sich während der Dauer dieses Vertrages und auch für die Zeit nach seinem Ab⸗ laufe G 38) jedes Angebotes und jedes Verkaufes ihrer Erzeugnisse in Kohlen, Koks und Briketts an Dritte zu ent⸗— halten, soweit nicht Ausnahmen aus⸗ drücklich vorgesehen sind. Die Mit⸗ glieder haben jeden bei ihnen ein⸗ laufenden Auftrag und jede unmittel⸗ bare Anfrage sofort dem „Kohlen⸗ syndikat“ zur Erledigung zu überweisen.
(2) Das „Kohlensyndikat“ hat das Recht, die Mitwirkung eines jeden Mit⸗ gliedes zum Abschluß eines Vertrages oder zur Beilegung von Streitigkeiten in Anspruch zu .
Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Förderung von Kohlen, über die Erzeugung von Koks und Briketts und über den Verbrauch und den Absatz die vom „Kohlensyndikat“ verlangten Nach⸗ weisungen in den von ihm bestimmten Fristen einzureichen.
Vertrieb 6 Erzeugnisse.
Der An⸗ und Verkauf fremder Er⸗ Hann e ist dem „Kohlensyndikat“ mit enehmigung des Absatzausschusses ge⸗ tattet.
Herstellung von Anlagen und Be⸗
teiligung an ,
Das „Kohlensyndikat“ bedarf für die Herstellung von Anlagen und für die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, die auf die . die Auf⸗ bereitung, den Absatz und die Beförde⸗ rung von Bergwerkserzeugnissen ge⸗ richtet sind, der Genehmigung des Ab⸗ satzausschusses.
Lieferpflicht.
22. () Jedes . ist nach Maßgabe seiner Verkaufsbeteiligung zur Liefe⸗ ng verpflichtet, falls es nicht mit mindestens vierwöchiger Frist beim „Kohlensyndikat“ die Herabsetzung seiner Verkaufsbeteiligung beantragt hat. Diesem Antrage hat das „Kohlen⸗ yndikat“ Folge zu geben. Erwachsen ihm hieraus . bereits eingegangene Lieferverpflichtungen . so fallen sie dem Mitgliede zur Last.
(2) Die Herabsetzung ist — unbeschadet der Berechtigung, auf Grund des § 7 eine . ung zu dn, ,, , — end⸗ ültig, soweit sie nicht durch Betriebs⸗ r g bedingt ist. Ob nach den vor⸗ liegenden De dll hien die Herabsetzung endgültig oder vorübergehend ist, ent⸗ scheidet im Streitfalle die Versammlung der Mitglieder.
Verkaufsvereine. 23
(1) Mitglieder können für ihre unter diesen Vertrag fallenden Anlagen einen Verkaufsverein bilden und werden dann bezüglich aller . en über die Beteiligung am Gesamtabsatz als ein Ganzes betrachtet.
(2) Durch die Bildung eines Verkaufs⸗ vereins zwischen einem oder mehreren Mitgliedern mit einer Verbrauchs⸗ beteiligung und einem oder , n, Mitgliedern 37 Verbrauchsbeteiligung tritt eine Erhöhung der Verbrauchs⸗ beteiligung nicht ein. Auch darf auf Grund eines Verkaufsvereines die Ge⸗
, , der Werke, für die einem itgliede die . gemäß S 1511 ugestanden ist, nicht über die Menge än ge mn die diesem Mitgliede für diese Werke als Verbrauchsbeteiligung bewilligt worden ist.
(3) Verkaufsvereine können nur in der ersten Versammlung der Mitglieder eines jeden Geschäftsjahres angemeldet werden. Einmal anerkannte Verkaufs⸗ vereine bleiben für die Dauer diefes Vertrages bestehen.
(4 Wenn der Zechenbesitz eines einem Verkaufsvereine angehörigen Mitgliedes in das Eigentum eines Dritten über⸗ Ehn so scheidet das Mitglied aus dem
erkaufsverein aus.
Eimer, mn.
§ 24. (I) Falls die Marktlage die ö der Mengen, die sich unter Berück⸗ sichtigung der Vorschriften der S§ 14 bis 1 aus den Verkaufsbeteiligüngen der Mitglieder ergeben, nicht gestattet, so muß durch Beschluß der Verfamm⸗ lung der Mitglieder eine . anteilige Verringerung der Verkaufs— beteiligungen vorgenommen werden. (2) Das „Kohlensyndikat“ kann mit Genehmigung der Versammlung der Mitglieder mit einzelnen Mitgliedern die Vereinbarung treffen, daß sie gegen eine besondere Entschädigung in be⸗ stimmtem Umfange stärker einschränken, als der anteiligen Verringerung der Beteiligung entspricht.
Verteilung der Aufträge. 8 25
1) Das „Kohlensyndikat“ ist ver⸗ pflichtet, alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Verkaufsbeteiligungen gleichmäßig zu beschäftigen.
) Soweit das „Kohlensyndikat“ nicht in der Lage ist, die Beschäftigung der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung durchzuführen, haben diejenigen Mitglieder, denen größere Mengen abgenommen worden sind, als auf sie entfallen, von der Mehr⸗ abnahme eine Abgabe an das „Kohlen⸗ syndikat“ zu zahlen, während die Mit⸗ glieder, denen zu geringe Mengen ab⸗ genommen worden sind, für die Minder⸗ abnahme lediglich die gemäß 85 A fest⸗ zusetzende Entschädigung vom „Kohlen⸗ syndikat“ zu . haben.
26
Das „Kohlensyndikat“ stellt monatlich die auf die Verkaufsbeteiligungen der Mitglieder sich ergebende Minder⸗ oder Mehrabnahme fest, berechnet danach den jedem Mitgliede zustehenden Beteili⸗ gungsanteil und teilt alsdann den Mit⸗ gliedern monatlich mit, mit welchen Mengen sie die ihnen zustehenden Be⸗ teiligungsanteile überschritten oder nicht erreicht haben.
8 27.
() Abgabe⸗ und Entschädigungssatz für jede Tonne sind in jedem Geschäfts⸗ jahr in der ersten Versammlung der Mitglieder festzusetzen. Der Entschädi⸗ gungssatz soll mindestens 10 vH des je⸗ weiligen Verkaufspreises für Fettförder⸗ kohlen betragen. Unberührt bleibt die Vorschrift in 5 24 Absatz 2.
(2) Der Satz für Minderabnahme muß die gleiche Höhe haben wie der Satz für Mehrabnahme. Die Mehr⸗ abnahme soll aber nur insoweit zur Ab⸗ gabe herangezogen werden, wie es zur Deckung der Entschädigungen für Minderabnahme erforderlich ist.
(3) Die Zahlungen erfolgen monatlich auf Grund der im Vormonat sich er⸗ gebenden Absatzziffern. Nach Abschluß des Geschäftsjahres findet ein Ausgleich statt, dem die Mehr⸗ und Minder⸗ abnahme des Geschäftsjahres zu Grunde gelegt wird.
Festsetzung der Preise und e , ,
S 28.
(I) Die Versammlung der Mitglieder 3. Richtpreise fest und gibt Vor⸗ chriften über Preis⸗ und Sorten⸗ bestimmung, die das „Kohlensyndikat“ bei der ihm obliegenden Bestimmung der Verkaufspreise und Verkaufsbedin⸗ gungen zur Richtschnur zu nehmen hat.
(2) Wenn nach § 24 eine anteilige Verringerung der Beteiligungen von 30 vH oder mehr beschlossen wird, hat jedes Mitglied das Recht, die Ein⸗ erufung einer , ,, der Mit⸗ glieder zur Neufestsetzung der Richt⸗ ö u 6 en. der Rich
ei der Festsetzung der Richtpreise ist der Herr e r nn, der einzelnen Sorten Rechnung , e,
(I) Die Versammlung der Mitglieder setzt fest, welche Vorschläge das „Kohlen⸗ ö dem Reichskohlenverband für
ie ,, . und hin⸗ sichtlich der Richtlinien für die Preis⸗ nachlässe zu machen hat.
(E) An Hand der vom Reichskohlen⸗ verband genehmigten J stellt das „Kohlensyndikat“ für alle Qualitäten und Sorten für jede Zeche des einzelnen Mitgliedes ag dessen Anhörung , , , est. Die Verrechnungspreise sind den monatlichen Abrechnungen zu Grunde zu legen.
(3) Die Verrechnungspreise sind den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. nnerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang der Mitteilung kann jedes Mitglied Antrag auf Aende⸗ rung der Kö, bei der Versammlung der Mitglieder zu Händen des „Kohlensyndikats“ stellen.
(4 Solange die Preisfestsetzungen des Reichskohlenverbandes unverändert sind dürfen die Verrechnungspreise nur mi Beginn des Geschäftsjahres oder, wenn die Preise des Reichskohlenverbandes für einen anderen Zeitraum gelten, nur
für die Zeit nach Ablauf dieses Zeit- raumes geändert werden, falls nicht etwa eine 3 durch Aende⸗ rung in Qualitäten oder Sorten er⸗ forderlich wird.
Begleichung n Rechnungen.
§ 30. Der Geschäftsausschuß setzt die Be⸗ . fest, unter denen das, Kohlen⸗ syndikat“ den Mitgliedern die von ihnen gelieferten Kohlen, Koks und Briketts zu bezahlen hat.
Verteilung von .
; 1. ö
(I) Wenn dem „Kohlensyndikat“ nach Begleichung der den Mitgliedern gemäß S§ 29 und 50 e zahlenden Beträge noch Mittel verfügbar bieiben, so werden sie zunächst zur Deckung der Geschäftskosten (§ 32 Absatz 1) verwendet.
6 Bleibt danach noch ein . so steht er zur Verfügung der Ver⸗ einigung und wird auf die Mitglieder in dem Verhältnis verteilt, in dem sie an, der Umlage im abgelaufenen Ge⸗ schäftsjahre teilgenommen haben oder teilgenommen haben würden, wenn eine Umlage erhoben worden wäre.
(3) Die Berechnung und Verteilung des Ueberschusses erfolgt zum Schlusse eines jeden . zugunsten der zu dieser Zeit vorhandenen Mit⸗ glieder.
Aufbringung 6. .
(1 Zur Deckung aller Geschäftskosten einschließlich der Aufwendungen gemäß §8 21 und zur Vermeidung einer sonst etwa bestehenden Unterbilanz des „Kohlensyndikats“ wird, soweit die er⸗ forderlichen Mittel nicht gemäß § 31 Absatz 1 aufgebracht werden, von allen Mitgliedern eine Abgabe erhoben in Gestalt einer gleichmäßigen Tonnen⸗ umlage auf den e ien auf. Verkaufs⸗ und Verbrauchsbeteiligung in Anrech⸗ nung kommenden Absatz.
3 Die für diese Abrechnung maß— gebenden . sind bis um 5. eines jeden Monats dem „Kohlen⸗ lea nach einem von der J lung der Mitglieder vorzuschreibenden Muster einzureichen.
(3) Soweit schon im Laufe des , die Erhebung einer Umlage erforderlich
ist, wird sie von der Versammlung der
Mitglieder auf Antrag des „Kohlen⸗ syndikats“ beschlossen.
(9 Die für die einzelnen Monate zu leistenden Abgaben sind bis zum 20. des folgenden Monats zu entrichten.
(5) Ergibt sich beim Jahresschlusse, daß höhere Umlagen erhoben worden sind, als erforderlich waren, so ist der Mehrbetrag an die Mitglieder in dem Verhältnisse zurückzuzahlen, in dem sie an der betreffenden Umlage teil genommen haben.
§ 38. ͤ
Insoweit die nach dem bisherigen Auslandsgebiete der Syndikatshandels⸗ gesellschaft „Kohlenkontor Weyhen⸗ meyer & Co.“ in Mülheim abzu⸗ ö. Mengen über den Rhein ver⸗ rächtet werden, erfolgt der Transport, die Spedition und etwaige Lagerung durch die genannte Gesellschaft.
k
§ 34.
Dem „Kohlensyndikat“ steht die Ueberwachung der Verladung und die Einsichtnahme, in die Geschäftsbücher und Schriftstücke geh Mitglieder zu‚
Jedes Mitglied ist allein für die gute und vorschriftmäßige Lieferung der an das „Kohlensyndikat? zum Vertriebe überlassenen Mengen verantwortlich; es trägt alle Kosten allein, die durch Liefe⸗ rung ungenügender Qualität oder durch ein Versehen bei Ausführung der Liefe= rung verursacht werden. Die Ent⸗ scheidung hat das „Kohlensyndikat. zu treffen und dem Mitgliede schriftlich mitzuteilen. Dem Mitgliede steht inner⸗ halb von vierzehn Tagen nach Empfang der Entscheidung Berufung an die Ver⸗ mn der Mitglieder zu Händen es „Kohlensyndikats“ offen.
Stra sen.
36.
() Falls ein dn d id entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages Stein⸗ lohlen, Steinkohlenkoks oder Stein⸗ kohlenbriketts verkauft, anbietet oder verbraucht, so hat es an das „Kohlen⸗ syndikat“ eine Strafe von 25 Reichs⸗ mark für jede Tonne zu entrichten, mindestens aber 3009 Reichsmark.
(2) Der gleichen Strafe verfällt ein Mitglied, wenn ein solcher Verkauf oder Verbrauch oder ein solches An⸗ . durch einen ihm nach § 15 11
a— angegliederten Verbraucher er⸗ at oder wenn durch eine ihm nahe⸗ tehende Handelsfirma ein solcher Ver kauf stattfindet oder ein Angebot ab⸗ geben wird. Als nahestehende Handels⸗ ö gilt jede, die ein Mitglied des Kohlensyndikats“ als seine Handels⸗ sirma angegeben hat oder an der ein Mitglied des „Kohlensyndikats“ mit mehr als 50 vH beteiligt ist.
(6) Das „Kohlensyndikat“ ist ver⸗ pflichtet, Uebertretungen von Vertrags bestimmungen gemäß Absatz 1 und Ab- h . Bestra fung zu bringen. t as Kohlensyndikat“ der uh, daß die Voraussetzungen für eine Stra ffest= etzung nicht vorliegen, so kann jedes
kitglied verlangen, daß der Fall dem in j 18 vorgesehenen Schiedsgericht zur Ent ,,, vorgelegt wird. as
ohlensyndikat“ 6 alsdann gemäß ieser Entscheidung zu verfahren.
(4) Wer seinen wen rn. tungen durch eigene Schuld nicht nach- kommt, kann zu einer Strafe heran- gezogen werden, deren Höhe für jede
zum Deutschen
Nr. 149.
Vierte Beitage Neichsanzeiger und Preußhischen
ZSerlin, Mittwoch, den 29. Juni
Staats anze iger
1927
1. —— 2. Aufgebote,
3. Verkãufe, Verpach 4. Verlosung 2c. von
achen. lust · u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. tungen, Verdin ungen ꝛc.
b. Kommanditgesellschaften auf i en. Aktiengesellschaften
und Deutsche Kolonialgesellschaften.
Oß Reichsmark.
Sffentlicher Anzeiger.
Anzeigenyreis für den n, einer 5 gesnaltenen Einheitszeile (Petit)
6. Erwerbs · und W 7. Niederlassung ꝛc. von ö Unfall · und
16. BVerschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.
— n Invaliditãts. ꝛc. Verficherung.
Der Befriftete Anzeigen muüsfen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein. Me
idationserõff bilanz . ; — umd 1 29255) 5. Kom n itgesell sr ver L. Juli — Srãntische dicht. Kraft 11 der Sotel ⸗Bension Monte le. ver 321. Dezember 1926. schaften auf Aktien, Aftien⸗ —— — F versorgung A.-G., Bamber — Carlo Att. Ges. zu Wiesbaden. ; An Attiva. NM 8 Bilanz am 1. Dezember meg. Son nenbergerstraste 52 a. 52 a. Attiva. RM 43 gesellschaften und Deutsche Forderung a. J. G. 5 809099 3 im, ꝛ Maschinen und Werkzeuge Kolonialgesellschaften Deiz · und Glettr.⸗ Anlage 92 b — Aktina. RM 3 Attiva. RM 5 1085,05 ; ö Mobilien konto... s00 — Stromerzeugungts und Ver⸗ Grund und Gebäude 85 Abschreibung 246003. q 600 - Warenvorrãte .. S090 — teilungsanlagen . 1267 141 78 Mobilien... 13 908, — Inventar 3 544, 80 (286331 Wilh. Stolle, A. G. Ha laren 1ẽ160 82 Grundstück und Gebäude. 13 * * 349.— Abschreibung 544.55 3 100 — Maschinen fabrik und Gifengiesterei, Postscheckkonto-. .. 86 Beteiligungen J 5 * TD = Warenbestůndk ——— 1 28654307 !. Debitoren ab Kredit.... 22 869 58 Maschinen und Werkzeuge 1 — 10 / . 12832 — orderungen 37 376 - Bilanz ver 31. Dezember 1926. Gewinn⸗ u. Verlustkonto. 18337 55 ,, . * ü 2230 — . kN 3 356 — r, Din n nme, , , , n,. . Fchtoren;... . 13 361 — Berenigungen- . 6 Jog =— Attiva. = Vorräte und halbfertige 1 . 1. 72 Grun dstücke und Gebãude. Per BVafsiwa. 1 ö e , Fabrikeinrichtung .. Mahltallonts 48999 — Verschiedene Forderungen.. 376 06210 ; . ! Kontoreinrichtung ... Atzeptekontoo .... 230 = Bantguthaben ..... 863 467 123 00 — 12632 . ö Darlehen ont; 46 32 d Kassee . 276 e Passiva. Bafsina. Forderungen / ,,, Lb Ge, , Atnenkapktni. .... 100000 — ͤAttienkapitat-.. 9 00 J Reichs bankpostscheck und Delkredere konto HYypothefentonto * C0 — Rejervefonds Lu. It.. 242473 Kassenbestand T s id Passiva. H Schulden S5 io id Gewinn. und Verlustkonto: 8 toffwert . G. 1. Stammaktienkapital. U 125 0 0. Voraugahlung auf ge t Verlustvortrag * 16. auers 6 lee,. gun 1 — — wen ö . 1927. leiftete Arbeiten. 30 415 - 089,1 Aufi ͤ 2 BVorstand. B. Steinlauf. Gewinn in 1926 8421.76 * 7 chts rat. Der Vorstand. 1 ö. 2 2 * e,, richtig befunden: f jn . . 34891 ; ö ; . . 112 1 2 29 * ufsichterat. in n⸗ nung. Verlusthortrag ver . . I7 Danubia esellichaft für lUbschreibungen = Thekla Steinlauf. . i . Minerald e, Negensburg. Erneuerungörücklage '. Aus dem Auffichtsrat ist Herr Christian Soll. RM 3 Passiva. Abichlust am 31. Degember 1986, Horaustiablungen 1 Ghi ausgeschieden. Der Kaufmann Handlungsunkosten .. 10024321 Aktien kanintaact— KF WVerschiedene mann m, „ Baruch Friedberg zu Frankfurt am Main, Abschreibung .... 302985 Reservefondd .. ¶BSesit. Mn 6 eien. anauer Landstraße 35, ist in den Auf- 108 27509 Hypotheken — 0 0 Gr cke VJ 200 . Rückstellungen K ( chtsrat neu gewählt.
Ban flinnniĩ FJahrilgebãude Sal ha, 31 Rüäckständige Dividende Der V . Saben. 0 . KJ zugänge 1826 336. 06 2 — —— 2 n, , se 1 . eh ü 8 2 n 3 ingewinn. —— * ; . Atti 8 2 2 9 0 * ? k Abschr. 0 ,, 518 an, z TT 77 . fabri? in , . k 3 1 10827 7
Geminn und Verlustrechnung. Fabrikeinrichtung Gemwinn⸗ w Bilanz auf 31. Dezember 1926. Berlin, den 9. Juni 1927. — vom 1. Jannar 1 . Attiengejellsch Eoll. Ra g AUbscht. 1828 = , Cos = bis l. Descent 1928. Ber mõgen. * . aft 2 1021 63 Hausbesttz. N 4 — ö FS Grundstücke... . 66 do = für Elettrizitätsansführungen. Betriebgunkosten ... 59 964 37 Zugänge 1976 . 86g. R d WMNaschinen =.... 20 900 — ,,, k . i. 3. n * TD TT öd p , nenn ö — 5 I. 8 4 ö e, zod 26 1 U . . . 21 47 ö 1926 25 040. — h ? , 1 m . Attiengesell . bed nefsns:::: . mange x; Crnęuernngsrücklaze.. AL 34d gi Ktasse. Bank. u. Post schedk⸗ 5. 8. Menger i, N Abschr 19265 3379 50 1607 1 Abschreibungen . ob 646 31 guthaben, J 49 828 66 schaft, 4. 8 . — 4 Reingewinn... 66 775 05 11 1200 — Bilanz ver 31. Dezember 1926. da ben. e ö Deer s, Kuhenstände=. 8s, — Fabrlfationgtonio0 .... 21 Zuginge 192 m 1 . m . Ds dr n 1 aben. ; 4 — in mn s, argange se,, Darms n=... e ggg ag Berlultnortrun an ,,, n od gz] 1IRohgewinn-c.—. . 6 3 Venust in 1826 106 Re 835] 200 08 0] Mlaichinen 136 8ia.-= 1726831. Meirumwsoty Æ Co. M ft, Abschr. 1926 7350 bᷣlo 6 1164 Warenlãger 368 607 35 Porz am Nhein. 1 . h ; — Banksaldo und ck. , K— . m den, uicht rat Kier a, fer Schuwen. Dre, u, e, *. 1626 ; Direktor Hermann Enzensberger, München; Aktien kapttai: Kassenfald 233 3 Be 4. 5 gang 2 2 nen 54 Au ssichts rat wurde gewählt: Stam maftien sho oo. -= , , g ; ö 57 226 42 er fr,, ans é aware ne, ,, m, nn, n han än, ö , 1 oss A342 . ,,,, 1 G Gläubiger, ein . For dernng bito re 31 , zs30 54h ßß Zugang —— er,, 3 . Wen we er eee, eee, , Feuntzellannte Stute, , V T vpotheken. .... 492 15 Attiva . Ausguwertende Hypotheken 36 357 — , d Sa 7s, 5 Abschreibung 36 36447 903 0897 6 ö 1 . ö. , K g5 oM - R K 11 GI e6 und Pld. Sterl. 830.1. 10) . . 4 . ö 364112 gen. kJ 1 DD s, Beteiligungen.... ai,, ere, . w ĩ inen 1000 — Gewinn ˖ ᷣ . Zugang. I 60 D6 3 er K . ö Inhentar, Lithographien. . assiva. . di. G dr Berlustvortrag 281 18511 Wer kʒeuge, Verlag, Lager⸗ Soll. RM J Aktienkapital! Abgang.. 6 96809 WVerluft 1825. 2236 163 24 457 29435 . haus, Beteiligung 6 — Vewrlustwortrag aus 1925. 535 434 53 Fieservekonto. . Io Hos D . He R, Tithagraphiesteine n. Matten 19999 , 'nteiten ...... . 231 1036 Neserrvckonto Ji. Is Gb Abschreibung 130 11304 777 06 K — 3 Postscheckguthaben 1 ö. Abschreibungen . 13 731 11 Deikrederesondẽs; . 265 006 atente K33 1 — Verbindlichkeiten. — JN 375 673 . 511 892599 Diverse Kredintores 36 apiere —⸗ 2560 — Brundtapital . 11 S840 00M ö. k—ö . . — davon bur othekartsch ge Bar⸗ unn Wechselbestand 1127 991 24 Obligationen 3701099 Par en Hypotder . Haben. — sichert RM is Hes Poftscheck. und Reicht bant. ö 3 as oog sz Vigag Robertrag g, g; an a3 216 434 24 agherden geseistete Zörg⸗ . I Rüctellung fürDbligationg⸗ 1 1191 758 33 Verlust in 1925 96 434, 92 ö en Föhr 1 6h Ain ee, 9 , , nen,, , n gas as mean eniust in j he 133 gl oe (os n,, e es , Pfr. Sterk. Varenhestãnde . 11 154 486 . für schwebende as zac s gta p' f T a. ah oool= 6 Lo) Bürg schafts forderungen sechnungeng-.. 85 16 V3 : Gewinn. u. Verlustkonto *) 20 06437 4 55 900 Gläubiger = 267 156 709 Reservefondds .. 70 Stuttgart, den 26. April 1927. ; rn z . 8 3 6 3 , , ; n w . r . e, . Au gu st Hein e. ö 296459080 Verluft gez 35 ob S5 Gewinn. und Berlustrechnung 1928. Kreditoren . * ie n Georgü & Garr Attiengesenschaft Tantiemelonto fl iarah 6000 Saldo 31. 12 T5 9 2s er Son. ar , , . ö vate Sir er. am , . . . ; . r s. ! RD m ö . Ti 235 me is mn, Gerin · aud. Gert sftoute ; Schuldwerte. ue; u. Bankprovisionen 39 43661 Geminn⸗- und BVerln stkants. ] 56 3 Altien kapital. 1 in Sen 5h Termen. 3 An Deret. . Teilschuldyerschreibungen * JVersicherungen ..... 6 6d d Soll. Grundstũcke·· 165 00 — Abschreibungen: auf Gebäude 19 Unterstützungß fond. 60 Abschreibungen . 00 251 37 Generalunkoften.. Naschinnen . . 2 auf Maschinen 39 442 19 npflichtungen . 1 637 768 77 , ,. Abschreibungen ... lis Sinrichtundßdg .. S Con , Gewinn ⸗ und Verlufftonto. * Wech e verbindlichkeiten 636 0 sd e Reingewinn... . 6 35 . Bürg jchartaschulden 35 000 daben. * Bank. u. . dor raid] Brut ogeminn ans. Bubri- [ Saven. e n, dle, ,, n, . * auc stf gegr. dl zoo zz Gewann, und Berlustregn ng. Gin, n — ob ed ge inne r n 1036. z0 Außenftůnde·· Bene st hewinn in 1965 ..... 36 183 3 am 31. Dezember 18926. ; . ö 59 gal os Warenbruttogewinn ... 98 S800 00130 . 5 Aufgelõste ujwertungs⸗ 1 77 Soll. . M ö — Sarburg (Elbe), den 17. Juni 1927. zee ri. 1. 1 s', err, , , wseico] aapgen m le geen lier Attientah ten: 07. ern. ,,,, r ,. . . 9. * Verlustvortrag 231 185 11 r . . Eren — 3 Vorst 216 kö und V mnsen u ißtonte.. 52 33 935 ft, Leinzig. ( 3e. orstehende Bilanz, Gewinn⸗ er⸗ a, 102 257 44 Verlust 1926 26 102. 61 wg 26 . Groß. ; 1 sowie der Bericht sind vom Abschreibungen .... l65 17749 zo ob lg gen m Glãubiger, einschl. Forder Auffichtsrat geprüft; der Aufsichtsrat hat de, ,,,, , ,,, ,,, n , Haben. . und in Uebereinstimmung mit den H Wilhelm Meyer, 19am , orsizender, Aulzuwertende Hypotheken = A. Frirederichs, Vorsitzender. Ueberschuß vom Fabrika⸗ a] gemäß geführten Büchern gefunden. Konsul John If. Wiener, Berlin, frei. Rückstellung. Joss r tionskonto (ba dae ez . Berlin- Schöneberg, den J. Mai 1927. Byorfttzender, Sr Mar Jatu fiel, Ber in. D 3 DS. C. Meyer jr. Attienge sellschaft. dieren, d,, Perner ii, ,, d, n, , d geeennemnene, , , , gen, . 1. 646 . ig. orschristen 11 —; . ung am 20. Jun urde De Verlust 1926 * 80 ; Wischer. Stöltzing. in den Aufsichtgrat entsandten Vergolder — w — F. 8. Witthoefft, Hamburg, als Mitglied Saldo 31. 12. 1926 60 26627 . Der verbleibende Verlust von Reichs. Carl Lehmann, Leipzig. — — — des Aussichtsra ig wiedergewäblt. . Tr dis mark co, bc, dd wird auf neue Rechnung Kunstanstair B. Großs Bermgen am 2. Mer 1857 s ssd s! Harburg (derwej, den. W. Jun 189827. vorgetragen. ö. Attiengefellscha ft. Seip zig. Aktienkapital RM Soo oc —. S. C. Meyer jr. Airtienge en chaft. Porz, im Juni 1927. Regensburg, den 1. Juni 1927. Der Aufsfichtoᷣrat. lee, den 26. April 1927. Der persönlich ö ö Der Vorstand. Der Vorstand. Wil helm Meyer, Vorfitzender. I Der Liqufdatvr: August Heine. Gesellschafter: H. C. Meyer.