1927 / 153 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jul 1927 18:00:01 GMT) scan diff

schũldverschreibu

werden bei

keine Goldnotiz . d deu tsche

Mittelkurs d.

Berliner London des gle

mehr als RM als RM 2760, schuldete Reichs

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im Berliner in der Rheini

Essen⸗Ruhr in der Kölni Geht eins die

liches Blatt. Einer

Zur rechtlichen

Staatsanzeiger 811. D

Grundschuld mark eine

sichert, die

folgenden

Nr. 8 bis mit bis mit 167, 2

Grundbuch vo

schuld an zwei mark 965 430,9

Grundbuch ein

nach dem an vom 29. an im Deutschen

der Zahlung.

§ 12. Aus Deutsche Bank daß in allen Ermessen du

Sicherheit für

weit entlassen,

den

dem De * ischen

Falle der Kündigung der Teil-

auf Verlangen der Deutschen Bank oder

der Schuldnerin verpflichtet, die Teil- chuldverschreibungen lankoindossament zu versehen. :

5§5 8. ö und Zinsen älligkeit Zahlungsmitteln bezahlt. Ü schuldete Reichsmark ist der in Reichs⸗ währung ausgedrückte Preis von 1sazo kg Feingold zu zahlen. Hierbei ist zu⸗ grunde zu legen der Londoner Gold preis am 15. des der Fälligkeit vorgn⸗ gehenden Monats oder falls dieser Tag ein Feiertag sein oder an diesem Tage

die nächstvorherge Währung Notierung

aus dieser Umrechnung für das Kilo- der gramm Feingold ein

gesetzlichen Zahlungsmitteln zu z 9. Die Schuldnerin haf die ein⸗ Teilschuldverschreibungen all⸗

rnichtung der Deutschen Bank nachzu⸗

5 Die Schuldnerin wird alle die Teilschuldverschreibungen Bekanntmachungen außer im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger noch bekanntmachen:

es unzugänglich, so Schuldnerin an dessen Stelle ein anderes an demselben Orte erscheinéndes öffent-

besonderen ; der einzelnen Gläubiger bedarf es nicht.

allen Fällen die Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen

Die Forderungen aus den Teil= schuldoerschreibungen werden durch eine

Preise von 1x leg Feingold ge⸗

für die

Berlin, wie folgt eingetragen wird;

1. auf dem gesamten Bergwerksbesitz an erster Stelle,

2. auf dem gesamten Grundbesitz an erster Stelle, mit Ausnahme der

Grundbuch von Brambauer Band 8

215, 216 219 bis mit 305, 308, 310 bis mir RI, 323 bis mit 326. 828, 329, 337, 339, R bis mit 355, 378, 428 bis mit 431. 439 bis mit 460, 462 bis mit 466, 469 bis mit 471, 473 bis mit 475, 478, 480 bis mit 483, 485 bis mit 487, 489, h00, 5 t, 507 bis mit 511;

Nr. 11 und 299, auf denen die Grund⸗

Die Schuldnerin hat sich der Deuts Bank gegenüber Grundschuld unter 2 vorgehende Be⸗ lastung von RM 965 430,91 bei Zahlung der Forderungen, für die sie bestellt ist, in Höhe des jeweils 2 Betrags löschen zu lassen. Anspruchs wird eine Vormerkung in das

Bei Geltendmachung der Grundschuld bestimmt sich der Wert des Feingoldes auf Grund der Verordnung

Staatsanzeiger zuletzt bergnn geg: benen Londoner Goldpreis, umgerechnet nach dem Mittelkurs der Berliner Börse auf Grund der letzten amtlichen Notierung für . London vor dem Tage

Liegenschaften und Bergwerke die volle

lichen Teil der Anleihe auf Antrag ei

1. der Verkaufspreis oder guf Ver.

chwerständigen zu ermittelnde Wert des aus der Grundschuld R entlassenden Gegenstandes in Teil- schuldberschreibungen dieser Anleihe

cchreibungen dieser Anlei bereits fan ist, d . . oder dem wie zu Wert des e ,. wenigstens gleichkommt, oder ie Schuldnerin an Stelle des frei⸗ zulassenden Gegenstands einen an- deren Gegenstand mit der Grund- . zur Gesamthaft mit den rigen mit der Grundschuld be⸗ sasteten Gegenständen neu belastet, vorausgesetzt, daß diese Jg der aufzugebenden n ut

ar . n r ,

RM soo 0o9 kann die Deutsche Bank auch freilassen, ohne daß eine der Voraussetzungen zu 1 zutrifft. Ebenso bedarf es bei der unentgeltlichen Abtretung von Teilflächen zur Anlegung oder Verbreiterung öffentlicher Straßen einer besonderen Leistung der Schuldnerin für die Entlassung aus der ee, . nicht

Keinesfalls darf die Freigabe eines Gegenstandes von der Grundschuld er= ker wenn durch das Ausscheiden des zfandstücks aus dem Betriebe der Zu⸗ 6 oder die Einheitlichkeit des etriebes wesentlich tört werden würde §5 13. Die Schuldnerin verpflichtet sich,

ngen sind ihre Inhaber ei Einlösung mit

in gesetzlichen Für jede ge⸗

. werden sollte,

ende Londoner die auf den mit der Grunds be⸗

ie Umrechnung in die lasteten Grundstücken und Bergwerken

erfolgt nach deni befindlichen Gebäude nebst

er letzten anitlichen Einrichtung und Maschinen ordnungs⸗ ür Auszahlun

mäßig geen Feuer versichert zu halten und die r. dieser , r. d Deutschen Bank auf Verlangen 6. eit nachzuweisen. Die Schuldnerin r r Deutschen Bank insbesondere Sicherungsscheine der betreffenden Ver⸗ sicherungsge sellschaften beizubringen. Die Deu Bank ist jedoch * ver⸗· pflichtet, bezüglich dieser Bersicherung irgendeine Kontrolle auszuüben. §z 14. Falls die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus den Teilschuldver⸗ schreihungen nicht pünktlich nachkommt, insbesondere mit der Zahn fälliger Zinsen oder fälliger Teilschuldver⸗ schreibungen in Verzug gerät, sind die Gläubiger aus den Teilschuldver⸗ ö sschreibungen insgesamt oder auch einzeln Börsen⸗Courier, Berlin, berechtigt, ihre . als fällig sch⸗Westfälischen Zeitung, ö betrachten und deren sofortige Zah⸗ lung zu verlangen. Die 2 hört in diesem Falle mit der Einlösung selbst auf. Stichtag für die Berechnung des gemäß den Anleihebedingungen ge⸗ schuldeten Betrages deutscher Reichs⸗ währung ist alsdann der Zahlungstag. Dieselben Rechtsfolgen treten ein, wenn die gerichtliche Zwangsver⸗ waltung über die mit der Grundfschuld belasteten Grundstücke oder einen Teil davon eröffnet wird, die Schuldnerin . Betrieb, abgesehen von Streik, Aussperrung oder Fällen höherer Ge⸗ walt, länger als sechs Monate einstellt oder die Schuldnerin ihre Pflicht zud Feuerversicherung ungeachtet einer Mah⸗ nung dazu nicht erfüllt. Beim Vorliegen der in Absatz 1 und 2

ichen Tages. Ergibt si

Preis von nicht 2820 und nicht weniger

so ist . jede ge⸗ mark eine Reichsmark in hlen.

u vernichten und die

betreffenden

schen Zeitung, Köln. ser Blitter ein oder wird bestimmt die

Benachrichtigung

Wirksamkeit genügt in

über 20 000 0900 Gold⸗ Goldmark gleich dem

Deutsche Bank berechtigt, die Grund- schuld zugunsten der Gläubiger geltend zu machen. U

§ 15. Die Deutsche Bank wird zur Vertreterin der jeweiligen Gläubiger aus den Teilschuldverschreibungen bestellt.

Die Deutsche Bank ist berechtigt, die Rechte auszuüben, die noch ñ 3 und §5 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die ge⸗ meinfamen Rechte der Besitzer der Teil⸗ men,. vom 4. Dezember ISI9y9 einem von der Gläubigerversamm⸗ lung bestellten Vertreter zustehen. Falls die Deutsche Bank die Rechte der Gläu⸗ biger als deren Vertreterin wahrnimmt, ist sie berechtigt, die ihr hierdurch er⸗ wachsenden Kosten den Gläubigern aus den Teilschuldverschreibungen im Ver⸗ hältnis ihrer Forderungen zur Last zu rechnen und einen entsprechenden Kosten⸗ vorschuß von den Gläubigern einzur fordern, ; ö

Die Deutsche Bank ist berechtigt, die ihr übertragene Vertretungsmacht jeder

it mit vierzehntägiger Frist zu kün⸗

igen oder im vollen Umfange oder ge—⸗ teilt an einen Dritten zu übertragen. Die Kündigung geschieht durch Bekannt— machung in den im 10 der Anleihe⸗ bedingungen genannten Blättern. Die Deutsche Bank ist in diesen Fällen be⸗ rechtigt, auch die auf ihren Namen ein⸗ getragene Grundschuld ganz oder teil⸗ weise auf einen Dritten zu übertragen.

Ueberträgt die we cr Bank ihr Amt im vollen Umfang oder geteilt, so hat sie dafür einzustehen, daß der Amts⸗ nachfolger die übertragenen Pflichten in demselben Umfang übernimmt, in dem sie sie selbst gehabt hat, Sie hat Ver⸗ schulden des Amtsnachfolgers im gleichen Umfang zu vertreten wie ihr eigenes a nden es sei denn, daß sie bei seiner Auswahl die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachtet hat. Kündigt sie ihr Amt, so hat sie die Ge⸗ schäfte einer Gläubigervertreterin bis zur Bestellung einer neuen Vertreterin durch eine geinäß den Vorschriften des Gesetzes vom 4 Dezember 1899 6 Gläubigerversammlung, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten, fort- zuführen.

Die Deutsche Bank haftet daraus, daß sie in ihrer Eigenschaft als Vex— treterin Erklärungen abgibt oder nicht abgibt, Maßnahmen trifft oder unter⸗ läßt, nur, wenn sie die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns offenkundig

Deutsche Bank,

angeführten Voraussetzungen ist die

die Gewerkschaft:

Bekanntmachung der aus

nach jeder Ziehung

Grundstücke: J. ferner die Jahresbilanz

Blatt 311 87, 110 bis mit 119, 101 4, 205, 209 bis mit 212,

werkenversammlung in

bekanntzugeben,

können. ; ; Brambauer, im Juni 1927.

n Groppenbruch Band 2 Blatt 11

ter Stelle hinter Reichs⸗ eingetragen ist. z in 4 6 4 verpflichtet, die . , 6 ö, R Kreis Dortmund,

Berlin, im Juni 192. Deutsche Bank. Sardy X Co. Gesellschaft

icherung dieses

Zur

getragen.

Auf. Grund vorstehenden Prospekts sind RM 150060990 635 durch nunr 1927 verzinsticher und zu 192 * rückzahlbarer Teil⸗ schuldverschreibungen auf Feingoldbasis, 1 RM az kg e nom. RM 1000 3568,42 g ö ein⸗ er Gewerkschaft des consolidierten Steinkohlenbergwerks Minister Achenbach zu Brambauer,

Feingold, Stück 13 0900 M

verletzt hat.

Solange die Anleihe an der Berliner Börse zugelassen ist, verpflichtet sich 1. die in 8 6 Abs. Il letzter Satz der Anleihebedingungen vorgesehene

gelosten Nummern innerhalb 14 Tagen und Verlust⸗

u erlassen,

sowie die Gewinn⸗

rechnung innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung durch die Ge⸗

dem in § 10 der Anleéihebedingungen vor— gesehenen Berliner Börsenblatt zu veröffentlichen.

Die , . verpflichtet sich, in Berlin eine Stelle einzurichten und

ei welcher kostenfrei fällige Zins. und Kapitalbeträge sowie

neue Zinsscheinbogen erhoben und etwaige Konvertierungen bewirkt werden

Gewerkfchaft des confolldierten Steinkohlenbergwerks Minister Achenbach. Haarmann.

rundschuld gesicherter ab 1. Ja⸗

u je nom. RM 500 —= 179,21

zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden.

Dresdner Bank. mit beschränkter Haftung.

33130

Als Nachtrag zu der im Deutschen Reichs- und. Preußischen Staatsanzeiger vom 29. März 1927, der Rheinisch⸗West⸗ sälischen Zeitung vom 27. März 1927, der Berliner Börsenzeitung vom 26. Mär 1927 und der Kölnischen Zeitung vom 27. März 1927 veröffentlichten Kündigung

der 40,9051igen Teilschuldverschreibungen der Gewerkschaft Deutscher Kaiser von 1904 zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1927 geben wir bekannt, daß die von uns an⸗ gerufene Spruchstelle den Rückzahlungs⸗ betrag mit RM 131,47 für jede Teil⸗ schuldverschreibung über PM 1000 zuzüg⸗ lich 3o/ Zinsen von RM 150 für das Jahr i527 RM 450 festgesetzt hat. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt

1923 (G6GBl. 1 S. 482) Reichs⸗ und Preußischen

der Grundschuld kann die unter der n, . ällen nach ihrem freien die noch haftenden den im Umlauf befind- wahrt bleibt, elne Pfandstücke inso⸗ als entweder:

1. Juli 1927 a langen der Deutschen Bant der von der Deutschen Bank in Berlin, durch einen von ihr zu bestimmen, bei der Pirection der Disconto-Gejell.

schaft in Berlin,. bel der Dresdner Bank in Berlin, bei dem A. r, , , . Bank⸗ n.

. verein in , ö e ĩ * er Deutschen Bank, in en⸗Muhr, 2. in Beirag, den g Teilchen bei der Kaffe der Thyssen & Co. A.-G.

in Mülheim ⸗Ruhr gegen Cinlieserung der Stücke nebst Zins ⸗˖ scheinbogen per 1. Juli 1927 ff.

Verkaufspreis I festzustellenden Gegen

der , . enden

rechte von RM 66 für

schreitet. Die

neubestellte 3 erfolgt daher mit

ach Pꝛ

f eines von der k zu benennenden

ndigen wenigstens gleich

den obengenannten Stellen. Mülheim ⸗Ruhr, den 1. Juli 1927. 2

Gewerkscha red ene e r, e ,

Die Spruchstelle hat uns ferner be⸗ stätigt, daß der von ung in Aussicht ge nommene Barablösungsbetrag der Genuß⸗ ede Schuld. verschreibung im Nennbetrage von 1000 Reichemark deren Zeitwert nicht unter⸗ e., der Genuß · 3.

M 65 für jede 4. 10h0 ebenfalls vom 1. Juli ab bet die

vffen . Sütte, ; r, * 5. ö

5. Kommanditgesell⸗

Kolonialgesellschaften.

abteilung 2. 32824

Durch

Unterzelchneten anzumelden. Berlin, den 1. Juli 1927.

schaften auf Aktien, Aktien gesellschasten und Deutsche

Die Bekanntmachungen über den Vertust von Wertpapieren befin⸗ den sich ausschließlich in Unter⸗

Deutsch Numänische Cildienst Aktien⸗ gesellschaft in Liquidation zu Berlin. eschluß der Generalversamm⸗ lung vom 18. September 1926 ist e. Gesellschaft aufgelöst. Wir fordern unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüche bei dem

Der Liquidator: Helmut Bülow.

[z2950] Zweite Auffordernng.

In der Beneralversammlung vom 6. Mai 1977 ist beschloffen worden, das Grund- kapital der Gesellschaft von RM 600 000 auf RM 60 000 dadurch herabzusetzen, daß je zehn Aktien zu einer Aktie zu⸗ sammengelegt werden. Als Termin, bis zu dem die Aktionäre spätestens ihre Aktien zum Zwecke der Zusammenlegung einzureichen haben, ist vom Aufssichtsrat der 15. September 1927 bestimmt worden. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden demgemäß aufgefordert, ihre Aktien nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen bis spätestens 15. September 1927 bei der Gesellschaft einzureichen.

Diejenigen Aftien, die bis zu diesem Tage nicht eingereicht sind, sowie die ein⸗ gereichten Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt.

An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien wird für je zehn alte Aktien eine neue Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschafst zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffent⸗ liche Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes ausgezahlt. Frankfurt, Main, den 18. Mai 1927.

Liga Gummiwerke A. G. Der Vorstand.

Ostdeutsche Bau⸗Aktiengesellschaft,

32951 Breslau.

Nachdem die auf den 28. Mai d. J.

anberaumte ordentliche Generalversamm⸗

lung nicht stattgefunden hat, laden wir unsere Aktionäre erneut

28. Juli d. J, nachm. 4 Uhr, statt⸗

findenden ordentlichen Generalver⸗

sammlung ein. Sie findet in den

Räumen der Gesellschaft, Breslau, Kaiser⸗

Wilhelm⸗Straße 29, statt.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für 1926 und ihre Ge⸗ nehmigung.

2. Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichts rat.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Breslau, den 30. Junt 1927.

Kotz ulla.

„Telluria“ Bergban⸗ und Chemische 132830) Industrie A. G., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 53. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonnabend, den 30. Juli 1927, nachmittags 2 Uhr, in unseren Geschäftsräumen, Berlin Wld, Kurfürstendamm hs, stattfindenden ersten ordentlichen Generalversammlung er⸗ gebenst eingeladen. Tagesordnung: n

1. Bericht des Vorstands über die Ge⸗

schäftslage. 2. Genehmigung der Bilanz mit Ge⸗

winn⸗ und Verlustrechnung. 3. Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsrats. 4. Aufsichtsratswahlen. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden entsprechend 17 unserer Satzungen darauf hingewiesen, daß sie nur dann stimm⸗ berechtigt sind, wenn sie ihre Aktien späte⸗ stens 3 Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaftskasse oder bei einem Notar unter Angabe der Nummern hinterlegen bezw. bescheinigen lassen. J dy /o Rrowary Hüusggera Tow. Ak C., Porman (Suggerbrauerei Posen). Die Abstempelung unserer Aktien über AM 1000 auf Jloty 1000 erfolgt bei dem Bankhause Smoszewski & Oelsner Kommanditgesellschaft, Berlin W. 50, Tauentzienstr. 14. Gleichzeitig werden gegen Einlieferung der Talons die nenen Diwidendenbogen ausgehändigt und die Dividende pro 1924165 à oo b0 Zloty zum Geldkurse der polnischen Noten vom Tage vor der Einlieferung bezahlt. Poznan, im Juni 19277.

Der Vorstand.

33 8e] . ; .

Schaumburg ⸗Lippische Holzindustrie

A. ⸗G. , Ahnsen.

Die diesjährige ordentliche General⸗

versammlung findet am 26. Juli

1927, nachmittags 3 Uhr, in unseren

Geschäftsräumen in Ahnsen Nr. 6b statt.

Tagesordnung:

1. Genehmigung der Bilanz und des

Geschäftsberichts.

2. Entlaftung des Vorstands und Auf⸗

; ,. 3. Verschiedenes.

Der Vorstand.

133294 Attien ˖ Zuckerfabrik Schladen.

hier, statt. Tagesordnung:

über das abgelaufene Geschäftsja den Vorstand.

des Reingewinns. Wahl zum Aussichtsrat.

bei der demnächstigen

Schladen, den 2. Juli 1927. Der Aufsichtsrat.

Die diesjährige ordentliche General⸗ versammlung findet am Donnerstag. den 21. Juli 1927, nachmittags 4 Uhr, im Gasthof „Stadt Hannover“,

1. Geschäftsbericht und J r

sowie Erteilung der Entlastung für 2. Beschlußsassung über die Verwendung Beschlußfassung über Maßnahmen, Neuver⸗

pachtung einer benachbarten Domäne im 3 der Gesellschaft zu er⸗ en

G. J. van Rooijen. 32930 Dachziegelwerk Hoope Aktien⸗ gesellschaft. Sambergen, Kreis Osterholz. Einladung zur ordentlichen General⸗ versammlung am Dienstag, den

im . des Herrn Hambergen, Kreis Osterholz, des Geschäftsberichts, der Bilanz

lõz dj

tag,

zu der am l!

26. Juli 1957, nachmittags 6 Uhr, erm. Jantzen in 1. Vorlage z sowie Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Genehmi⸗ ung derselben. 2. Entlastung des Vor⸗ eg und des Aufsichtsrats. Stimm⸗ berechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, die späfestens drei Tage vor der General⸗

Bekanntmachung. In der außerordentlichen Generalver⸗ sammlung unserer Gesellichaft am Samg⸗

den 23. Juli 1927, gelangt alt weiterer Punkt der Tagesordnung auf rechtzeitig gestellten Antrag eines Aktionärs zur Beratung und Beschlußfassung; Liquidation der Gesellschaft. Bestellung eines Liguidators. Baden⸗Badener Korbwaren u. Korb⸗ möbel⸗Industrie A. ⸗G. vorm. Ch. Hackenschmidt. Der Vorstand. Burkard.

133309

Einladung zu der am 6. August 1927,

mittags 12 uhr, im Geschäftslokale

der Gesellschaft in Aachen, Jülicher

Straße 1142, stattfindenden ordentlichen

Sauptversammlung.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Bilanz 1926/27.

2. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

4. Wahl für den Aufsichtsrat.

b. Verschiedenes.

Aktionäre, die an dieser Versammlung

teilnehmen wollen, werden gebeten, ihre

Aktien bis zum 1. August 1937 bei unserer

Gesellschaftskasse in Aachen oder Köln

oder bei der Dresdner Bank, Dresden,

oder Deutschen Bank in Berlin oder

JI. Schaaffhausen'schen Bankverein A. G.,

Köln, oder deren deutschen Niederlassungen

. bei einem deutschen Notar zu hinter⸗

egen.

Aachen, den 2. Juli 1927.

Gpeditions d Lagerhaus Alt. Ge. Der Vorstand.

31690 Rheinberg C Co. Kellerei Schloß Rheinberg Att. Ges., Geisenheim a. Rhein.

Die Herren Aktionäre werden ,

zur ordentlichen Generalversammlung au

den 23. Juli 1927, vormittags 11 Uhr,

im Sitzungssaal der Gesellschaft zu Geisen⸗

heim a. Rhein eingeladen.

Tagesordnung;

1. Vorlage des Geschättsberichts, der Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung und Genehmigung der Vorlage.

2. Entlastungserteilung für den Vorstand.

ö. k für den Auf⸗

tsrat.

4. Bericht des Herrn Geschäftsaufsichts⸗ threnden.

5. Aufsichtsratswahl.

6. Beschlußfassung über Auflösfung und Vquidation der Gesellschaft.

Die Bilanz sowie die Berichte des

Vorstands und des . liegen im

Geschäftslokal zu Geisenheim zur Ein⸗

sicht aus.

Berechtigt zur Teilnahme sind nur die⸗

jenigen Aktionäre, welche ihre Aktien

mindestens 5 Tage vor der Generalver⸗ sammlung, den Tag der Hinterlegung und der Generalversammlung nicht. mitge⸗ rechnet, entweder bei der Gesellschaft in

Geisenheim oder bei der Rheinischen

Volksbank, e. G. m. b. H., Geisenheim

a. Rh., hinterlegt haben. Statt der Aktien

können auch von einem deutschen Notar

oder von der Reichsbank ausgestellte Depot⸗ scheine hinterlegt werden.

Geisenheim a. Rhein, 28. Juni 1927.

Der Vorstand. Dr. H. Nheinberg.

. .

Fabrik photographischer Papiere

vorm. Dr. A. Kurz Aktienge seil⸗

schaft, Wernigerode a..

Wir laden hiermit die Aktionäse

unserer Gesellschaft zur zweinns⸗

dreißigsten ordentlichen Generzale⸗=*⸗ sammlung am Montag, den 25. Inti

E927, vormittags 14 lihr, im

Speisefaal des Hotels „Stadt Gotha“ in

Dresden, Schloßstr. 11, 1. Stockwerk. ein.

Tagesordunng: ͤ 1. Prüfung des Berichls des V= stands und Aufsichts rats, der Tilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechunng auf das zweiunddreißigste Geschäfts⸗ jahr vom 1. Januar bis 31. De⸗ zember 19226 eventl. Genehmigung derselben und Entlastung des Vor— 6 und Aufsichtsrats. 2. Wahlen zum Aufsichtsrat. Aktionäre, welche in der Generalver⸗ sammlung das Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien spätestens am dritten schäftstage vor der. General⸗ verfammlung bei der Gesellschaftsfasse oder bei der Allgemeinen Deutschen

Credit⸗Anstalt Abteilung Dresden, der

Dresdner Bank in Dresden oder beim

Bankhaus Hardy & Co. Gesellschafl mit

beschränkter Haftung in Berlin W. 56,

Markgrafenstr. 36, oder beim Bankhaus

Hardy & Co. G. m. b. H. Kommandit⸗

esellschaft in München 1, Brienner

36 e Iß, oder beim Bankhaus Schoof,

Wilkens und C9. in Wernigerode 4. S.

oder beim Dresdner Kassenverein

Aktiengesellschaft (nur für Mitglieder

des Giroeffektendepots) zu hinterlegen

und in dieser a n,, n, . nach der

, zu belassen. Die

von der Geschäftskasse der Gesellschaft

oder den oben genannten Ban äusern ierüber ,, die Anzahl der timmen beurkundende Erklärung 93. simiert zur Stimmführung in der

i e num An Stelle der

Aktienurkunden Können auch Depot⸗ ine der Reichsbank oder eines deut⸗ en Notars hinterlegt werden. Jede

Aktie gewährt eine Stimme.

versammlung bei Verrn Herm. Jantzen Wernigerode, den 1. Juli 147. in Hambergen, Kreis Osterholi, ihre Aktien Fabrik v otographischer Papiere oder eine . . äber die bei einem vorm. Dr. A. Kurz Aktiengefellschaft deutschen Notar * Hinterlegung ein⸗ Der Vor stand. Se t Gambergen, den 27. Juni Weise. Sendeß.

327. Der Vorstand. Jantzen.

8 . 2 n e, mee, ,

Das ist der normale und ein fache Gang der Dinge, den Sie, meine Herren, genau so kennen wie ich. Sie sollten es also wirklich unterlassen, mich hier dauernd persönlich haftbar zu machen und zu fragen, was geschehen sei. Sie wissen, daß die Polizeiverwal⸗ tungen immer und immer wieder angewiesen worden sind, Vor⸗ kehrungen zu treffen, damit Zusammenstöße vermieden würden. Jetzt im Sommer finden nun einmal, mehr als im Winter, eine Reihe von Sammelzusammenkünften von Leuten aus den verschiedensten Orten des Landes statt. Da ist es richtig, erneut einen Appell an die Parteiführer und die Führer der Organisationen zu xichten, für Ruhe zu sorgen. Da gilt es, Tolerans zu üben und auf die eigenen Anhänger dahin einzuwirken, daß sie nicht probo⸗ zieren und sich auch nicht provozieren lassen, insbesondere darauf hinzuweisen, daß Selbsthilfe nicht am Platze ist. Jeder Partei⸗ oder Organisationsführer muß darauf hinwirken, daß eine voll⸗ kommene und allgemeine Entwaffnung durchgeführt wird. In dem Augenblick und auch das habe ich schon wiederholt bis zum neberdruß betont wo Sie die Selbsthilfe predigen, werden Sie ganz naturgemäß auch die anderen Parteien wiederum zur Ab⸗ wehr nötigen, und es wird eine allgemeine Prügelei daraus ent⸗ stehen. (Abg. Borck: Sehr richtig! Ich habe bei einer anderen Gelegenheit hier in diesem Hause den Parteien den Rat gegeben, sie möchten sich zusammensetzen und zu erreichen fuchen, daß Demonstrationen ohne eine allgemeine Prügelei durchgeführt werden. So viel ich weiß, ist von dieser meiner Mahnung nur in ganz vereinzelten Fällen Gebrauch gemacht worden; nur in wenigen Orten hat man ein Uebereinkommen getroffen; ich bin aber nicht unterrichtet, wie weit es überhaupt durchgeführt worden ist. Mir scheint, daß eine gewisse Angst vor den eigenen Anhängern die Führer hindert, auf ihre Massen mit ihrer ganzen Autorität entsprechend einzuwirken. Die Polizei kann und wird nichts anderes tun, als nach Maßgabe ihrer Kräfte Sicherungen schaffen; wenn diese versagen, wird später die Bestrafung der Ruhestörer erfolgen müssen, soweit strafbare Handlungen vor⸗ liegen. Ich und auch mein Herr Amtsvorgänger haben die An⸗ weisung gegeben, daß in allen Fällen, in denen auf Grund des Vereinsgesetzes oder auch des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Friedensbertrags, Waffenbesitz, Waffenverbreitung oder Waffenanwendung festgestellt wird, die Ortspolizeibehörden die Befugnis zur Auflösung der Ortsgruppe dieser betreffenden Ver⸗ bände haben. Ich habe keinen Zweifel darüber gelassen, daß ich Ortspolizeibehörden, die nach eingehender Prüfung in dieser Weise vorgehen, in jeder Weise decken werde; ich decke infolge⸗ dessen auch das Verbot der Ortsgruppe des Roten Frontkämpfer⸗ bundes in Dortmund. (Große Unruhe und Zurufe bei den Kom⸗ munisten) Ich decke und habe gedeckt die Auflösung der ver⸗ schiedenen Ortsgruppen der nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei und werde weitergehen, wenn mir das als zweck⸗ mäßig erscheinen sollte. Sie selbst können es verhindern, daß Ihre Organisationen zur Auflösung gelangen, indem Sie Ihren Ortsgruppenleitungen raten, sich loyal auf den Boden des Ge⸗ setzes zu stellen und alles zu vermeiden, was einen Konflikt mit der Polizei herbeiführen könnte. 1

Von mir ist verlangt worden, ich möchte das Stockverbot auf⸗ heben; auf der anderen Seite ist gefordert worden, ich möchte es auf ganz Preußen ausdehnen. Ich werde weder das eine noch das andere tun. Hinsichtlich des Stocherbots besteht ein Erlaß aus dem Jahre 1926, in dem die Polizeiverwaltungen darauf hin⸗ gewiesen worden sind, daß sie auf Grund des Reichsvereims⸗ gesetzes und des Allgemeinen Landrechts, wenn Gefahr im Ver— zuge ist, ein Stockverbot örtlich allgemein oder für den Einzelfall aussprechen können. Es empfiehlt sich nicht, dieses Stockverbot, das sich nach meiner Kenntnis bewährt hat, aufzuheben. Es empfiehlt sich aber auch nicht, es ganz allgemein zu fassen. Denn ich fürchte, daß der Zweck, den die Befürworter der Ausdehnung auf ganz Preußen damit erreichen wollen, nicht nur nicht erreicht wird sondern daß das Gegenteil erreicht wind. Die Organisationsleitung des „Stahlhelmbund der Frontsoldaten“ hat an mich den Antrag ge⸗ stellt, das Stockverbot aufzuheben, und mich gefragt, in welcher Weise ich die Aufrechterhaltung überhaupt begründen wolle. Ich habe dem Stahlhelm unter dem 30. Juni auf seine Eingabe vom 14. Juni folgendes geantwortet:

Soweit die Polizei gegen das Mitführen von Stöcken einzu— schreiten pflegt, handelt es sich um gesetzliche Bestimmun— gen, deren Beachtung sicherzustellen und notfalls zu erzwingen die Pflicht der Polizei ist. Als gesetzliche Grundlage kommt in erster Linie die Bestimmung des 8 11 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. 4. 1908 in Frage, wonach grundsätztzlich niemand in einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzuge, der auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden soll, bewaffnet er⸗ scheinen darf.

(Zuruf bei den Kommunisten: Außer den Stahlhelmern!)

Als Waffe im Sinne dieser Bestimmung sind Stöcke immer anzusehen, ganz gleich, ob fie zum Zwecke des Angriffs oder der Verteidigung mitgeführt werden.

Im übrigen ist die Polizei nach 5 10 Teil Il, 17 des All⸗ gemeinen Landrechts verpflichtet, die nötigen Anstalten zur Auf⸗ rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zöu treffen. Eine Gefährdung dieser öffentlichen Ruhe, Sicher⸗ heit und Ordnung kann, wie ich in meinem Runderlaß vom 26. Nai 1925 den ich mir vorhin zu erwähnen erlaubte ausgeführt habe, unter Umständen auch in dem Mitführen von Stöcken zu erblicken sein. Liegen diese Voraussetzungen nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizei im einzelnen Falle vor, so hat sie gegen das Mitführen von Stöcken auch außerhalb des Rahmens des 5 1 des Reichsvereinsgesetzes dagegen einzu⸗ schreiten.

Hiernach vermag ich aus rechtlichen Erwägungen dem An⸗ trage des „Stahlhelms“ nicht zu entsprechen.

Nun ist hier im Laufe der Debatte der Vorwurf erhoben wor⸗ den, die Polizei handle parteiisch: sie verbiete in dem einen Falle das Mitnehmen der Stöcke, und sie gestatte in einem andern Falle, Stöcke mitzuführen. Die Ausführungen, die in dieser Beziehung . gemacht worden sind und die durchaus nicht so substantiiert, sondern vielmehr allgemein gehalten waren, werden so weit mög⸗ lich an Hand des amtlichen Protokolls nachgeprüft werden. Ich darf aber von mir aus zum Ausdruck bringen, daß ich eine absolut unparteiliche Durchführung des Stockberbots für die Aufgabe eines jeden auch des kommunalen Polizeiverwalters halte

und daß ich disziplinar in allen den Fällen einschreiten werde, wo die absolute Objektivität mir nicht gewahrt zu sein scheint. Gu⸗ ruf bei den Kommunisten: Gerloff, der Faschist in Landsbergh

Ich habe dann noch zur Sicherung der Demonstrations⸗, Koa⸗ litions⸗ und Versammlungsfreiheit es für notwendig gehalten, die⸗ jenigen, die glauben, bedroht zu werden, in der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu schützen. Diesen Schutz kann ich naturgemäß nur nach Maßgabe der Mittel, die mir zur Ver⸗ fügung ftehen, ausführen. Aber gerade die Vorgänge des letzten Sonntags werden mich veranlassen, durch einen Erlaß anzu⸗ ordnen, daß die örtlichen Polizeiverwalter, in deren Amtsbereich Treffen von Verbänden stattfinden, über diese Tatsache sofort an eine Zentralstelle entweder an den Regierungspräsidenten oder an den Polizeipräsidenten von Berlin Meldung zu erstatten haben. Es werden dann die An⸗ und Abmarschwege polizeilich so weit wie irgend denkbar gesichert werden. Ich mache allerdings darauf aufmerksam, daß durch eine solche Sicherung der Land⸗ straßen die polizeiliche Stärke am Demonstrationsort erheblich gemindert wird. Ich weiß nicht, wie ich da durchkommen werde. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß eine solche vermehrte Sicherung von Demonstrationen und damit ein Schutz von Leben und Gesundheit der Staatsbürger eine erneute und erhöhte Be⸗ anspruchung der Polizeibeamten zur Folge haben muß. Vor einiger Zeit waren wir uns im Hause doch völlig einig darüber, daß eine sehr üble Begleiterscheinung des Demonstrations⸗ unwesens die starke Inanspruchnahme der Polizei sei. Alle Par⸗ teien waren sich darin einig, daß diese starke Inanspruchnahme möglichst vermieden werden mäßte. Auch bei der Beratung des Polizeibeamtengesetzes wurde von allen Seiten des Hauses immer wieder das Wohlwollen für die Schutzpolizeibeamten betont. Ich kann immer nur sagen: Sie selbst können, indem Sie auf die hinter Ihnen stehenden Kreise entsprechend einwirken, mit dazu beitragen, daß die Polizei in ihrer dienstlichen Inanspruchnahme erheblich entlastet wird. Zurzeit habe ich aber wenig Hoffnung, daß diese meine wiederholte Mahnung Erfolg haben wird. Ich muß leider auch die Polizei und die Landjäger darauf einstellen, daß sie, um die verfassungsmäßigen Rechte der Staatsbürger zu schützen, und wenn Ruhe und Ordnung aufrechterhalten werden soll, sie noch mehr Dienst tun müssen, als das bisher schon der Fall war.

Es ist dann mit Recht kritisiert worden, daß auch in Arens⸗ dorf wieder Schußwaffen gebraucht worden sind und daß erst dadurch ein Menschenleben vernichtet worden ist. Seit längerer Zeit wird von den Faktoren der Reichsgesetzgebung ein Gesetz= entwurf beraten, der bezweckt, die Produktion, den Handel, die Abgabe und den Gebrauch von Waffen anderweitig reichs gesetzlich zu regeln. Ich habe den Wunsch, daß diese Regelung in dem Sinne erfolgt, daß es möglich wird, die Waffenproduktion, den Waffenhandel und den Gebrauch von Schußwaffen mehr als bisher zu kontrollieren und daß Personen Schußwaffen möglichst nur zum Dienstgebrauch in die Hände bekommen. Ich habe den dringenden Wunsch, daß Zivilpersonen möglichst überhaupt keine Waffen führen. Aber was hat sich im vorliegenden Falle wieder gezeigt? Auf Grund des Vorgangs in Arensdorf habe ich am kommenden Tage auf einigen Gehöften eine Durchsuchung vornehmen lassen. (Zuruf des Abgeordneten Borck: Nicht auf allen?) Nein, auf einigen! Leider mußte festgestellt werden, daß auch dort wieder Personen unbefugt im Besitze von Waffen waren und daß sich unter den gefundenen Waffen auch zwei Infanteriegewehre, Modell 98, mit Munition befunden haben. Hört, hört! links) Ich glaube nicht, daß von dem Besitz dieser Waffen nur die beiden Besitzer gewußt haben. Ich habe die Ueberzeugung, daß, wie überall, so auch hier die Nachbarn und auch politische Gruppen von diesem Waffenbesitz Kenntnis hatten. Sehr richtig! links) Deshalb, wenn alle nicht nur an fich denken, sondern mit der Absicht im Herzen, die gegenseitigen Bekämpfungen mit Schußwaffen in Zukunft unmöglich zu machen, an die Dinge herangehen würden, dann wäre eine solche Befriedung zu erreichen, wenn nur von jeder Seite wirklich ernst gemacht würde. Hier in Berlin, aber auch in anderen Orten, erfolgt ja bei Erneuerung des Waffen⸗ scheines eine sehr ernsthafte Nachprüfung, ob die Voraussetzungen, die für die seinerzeitige Erteilung des Waffenscheines vorlagen, noch gegeben sind. Ich mache da aber immer wieder die Beobachtung, daß um diesen Waffenschein dann doch zu bekommen, sich die Betreffenden an Parlamentarier wenden, die dann die Be⸗ hörden ersuchen, in „diesem besonderen Falle“ doch eine Ausnahme zu machen. (Abgeordneter Pieck: Wer mag das wohl sein?) Ich will es Ihnen verraten, Herr Kollege Pieck, es geschieht das auf allen Seiten des Hauses ziemlich gleichmäßig. (Abgeordneter Pieck: Haben Sie für uns auch Beweise?) Herr Kollege Pieck, provozieren Sie mich doch nicht. (Abgeordneter Pieck: Ich habe niemand empfohlen und habe selbst keinen!)

Ich wäre nun verpflichtet, auf die Anfragen (Zurufe rechts: Pieck unterfuchen) die Immunität schützt davor, und der Herr Präsident hat die Gewalt, nicht ich im einzelnen ein⸗ zugehen und die Punkte zu behandeln, die in den Begründungs⸗ veden zu den Interpellationen noch besonders angeführt worden sind. Ich muß zu meinem großen Bedauern darauf verzichten. Ich habe bereits in der Sitzung des Aeltestenrats betont, daß die Anfragen doch etwas ad hoc hier auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Zwar habe ich mich vor einigen Tagen bereit erklärt, zu dem Fall Arensdorf mich zu äußern. (Abgeordneter Schwecht: Sie müssen doch schneller orientiert werden als wir!). Inzwischen find aber von den verschiedensten Parteien dieses Hauses noch in den letzten Tagen, noch bis gestern hier Anträge gestellt worden

(Abgeordneter Riedel Charlottenburg: Ablenkungsanträge!), die

vielleicht der Vollständigkeit halber von diesen Parteien für er⸗ forderlich gehalten wurden, aber Anträge, in denen Behauptungen stehen, die ich erst nachprüfen muß. Herr Kollege, wenn Sie sagen, ich müßte schneller unterrichtet sein als Sie, so ist das sicherlich zutreffend. Aber ich darf bemerken, daß ich das, was Sie hier in Ihren Ausführungen angeführt haben, und das, was in den Anträgen und großen Anfragen steht, als eine zutreffende Unterrichtung nicht ansehen kann. (Sehr richtig! links) Mir kommt es aber darauf an, dem Hause eine zutreffende Unter- richtung zu geben. Es wäre mir wirklich angenehm gewesen, wenn mir dazu die Zeit gelassen worden wäre. (Abgeordneter Schwecht: Seit Rathenow ist lange genug Zeit gewesen!) Ich darf mir vielleicht erlauben, schriftlich oder sonstwie später auf diese Dinge zurückzukommen. Ich bitte Sie aber dringend, bei allen Ihren Behauptungen, in Ihren Reden ebenso wie in den Anfragen immer zu bedenken, daß sich diese Unterlagen auf An⸗

gaben der Beteiligten stützen. So ereignet sich hier sehr oft das merkwürdige Bild, daß wegen eines und desselben Vorganges links und rechts sich gegenseitig als Angreifer beschuldigten. Daß ich dazu Stellung nehme, werden Sie von mir nicht erwarten können. Es scheint mir auch richtig zu sein, wenn ich mich zu den Vorgängen selbst, ich meine, wer Täter war und wie seine Tat zu werten ist, überhaupt zurückhalte, sondern das erstens der polizeilichen Ermittlung, aber vor allen Dingen der gerichtlichen Klarstellung überlasse. (Sehr richtig! links.) Deswegen habe ich keinen Anlaß, irgendwie zu den Behauptungen hier mich noch zu äußern. Es würde doch das auch bis zu einem gewissen Grade einen Eingriff in ein schwebendes Verfahren be⸗ deuten. Denn die Dinge liegen in fast allen Fällen so, daß, sobald die Polizeibehörden von einer strafbaren Handlung Kenntnis bekommen und wenn fie sich nicht eines Amtsverbrechens schuldig machen wollen, fie sofort die notwendigen Ermittlungen pflichtgemäß anstellen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wird nach Abschluß der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Sind Ver⸗ brechen geschehen oder liegt Fluchtverdacht bei Vergehen vor, so ist naturgemäß vom Untersuchungsrichter die Verhaftung bzw. Inhafthaltung anzuordnen. Die Polizei hat dann nichts weiter zu tun. Es tritt dann das ordnungsmäßige gerichtliche Verfahren ein, dem die weitere Aufklärung vorbehalten bleiben muß. Ich muß es alsso ablehnen, mich in diesen Gang der Dinge einzumischen und Stellung dazu zu nehmen. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Rathenau!) In Rathenow liegen die Dinge genau so. Ich darf aber in bezug darauf sagen, (Abg. Riedel Charlottenburg: Rathenau! Das war vor fünf Jahren!) ich weiß nicht, ob der Herr das meint in bezug auf Rathenow kann ich aber sagen, daß der Bericht auf den von mir als dringlich bezeichneten Erlaß, der die Anstellung der Ermittlungen anordnete, mir erst heute hier in der Sitzung vorgelegt worden ist, und auf den ich infolgedessen, da mir die Zeit zum Studium fehlte, nicht eingehen kann. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Das geht aber langsam! Arensdorf ging sehr viel schneller!! Sehen Sie mal, meine Herren, Sie find doch eine Partei, die in der Verwaltung sehr gut Bescheid weiß, weil Sie die Verwaltung Jahrzehnte innehatten und auf ihr wie auf einem wichtigen Instrument gut zu spielen verstanden haben. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei) Deswegen wollen Sie auch gerne wieder hinein, besonders in Preußen. (Erneuter Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei) Sie wollen mich gern heraus⸗ haben, das glaube ich Ihnen noch viel mehr. Aber, meine Herren, Sie müssen auf Grund Ihrer Kenntnis des Verwaltungsweges doch wissen, daß zur Ermittlung eines doch ziemlich komplizierten Vorganges wie in Rathenow umfangreiche Zeugenvernehmungen notwendig sind, die zunächst örtlich erfolgen, von der Bezirks- regierung nachgeprüft und kontrolliert und zusammengestellt werden müssen, damit der Zentrale zutreffend und objektiv be⸗ richtet werden kann. Ich bin dabei zu einem großen Teil genötigt, mich auf die kommunale Polizei zu verlassen, die ich zwar an⸗ weisen kann, gegenüber der ich aber nicht den Druck auszuüben vermag, wie es bei der staatlichen Polizei der Fall ist. Damit will ich allerdings den kommunalen Polizeiverwaltern keinen Vor⸗ wurf gemacht haben. Ich kann im Gegenteil feststellen, daß die Vorgänge in Rathenow wirklich erhebliche Zeit zur Klarstellung und Feststellung erfordert haben. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Bekommen wir noch eine Antwort?! Ich will Ihnen diese Antwort gern geben. Ich kann ganz allgemein sagen, daß die Behauptungen hinsichtlich der Ausschreitungen des Roten Frontkämpferbundes sich im großen und ganzen allerdings als zutreffend erwiesen haben. (Hört, hört! bei der Deutschnationalen Volkspartei)

Dann sind von dem Redner der Deutschnationalen Volkspartei Angriffe gegen Personen erhoben worden, die sich im Augenblick hier nicht verteidigen können. Die Art dieser Angriffe zeigt aber wiederum, daß man bei Aufstellung von Behauptungen doch nicht auf allen Seiten des Hauses mit der notwendigen Gewissenhaftig⸗ keit verfährt. Der Kollege Hörsing kann sich ja selbst verteidigen, ich will ihn auch jetzt nicht verteidigen. Der Kollege Schwecht hat behauptet, Hörfing solle gesagt haben, „die Rechtsverbände müßten zusammengehauen werden“. (Zuruf bei der Deutschnationalen Solkspartei: Das stand in der Reichsbannerzeitung! Der Kollege Hörsing, der doch als Autor genannt worden ist, hat diese Behauptung sofort durch einen Zwischenruf als un⸗ richtig zurückweisen. können. Ich glaube, daß Ihre falsche Behauptung in einer gewissen Presse heute und morgen trotzdem die Runde machen wird. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Das stand in der Reichsbanner⸗ zeitung! Lebhafte Gegenrufe links große Unruhe.) Ich bin im Angenblick nicht in der Lage festzustellen, was wirklich gesagt oder geschrieben worden ist, sondern ich wende mich nur dagegen,

daß hier ohne Unterlagen und vielleicht entgegen der Wahrheit

Personen verdächtigt werden.

So wurde von Herrn Abg. Schwecht weiterhin behauptet, der Herr Ministerpräsident habe sich einer planmäßigen Hetze schuldig gemacht. Es wurde auf eine Rede Bezug genommen, die er vor einiger Zeit in einem Berliner Vorort gehalten haben soll. Derr Kollege Schwecht konnte im Verlauf seiner Ausführungen ich war begierig zu hören, was eigentlich vorliegt, nichts weiter sagen, als aus den Ausführungen des Herrn Ministerpräfidenten einen Passus anzuführen, in dem dieser zu erklären versuchte, warum die Errichtung der Rechtsverbände, die Errichtung von Abwehrorganisation naturgemäß zur Folge haben mußte. Daß das eine Verhetzung sein soll, kann ich nicht einsehen; ich muß diese Beschuldigung, die Herr Kollege Schwecht gegen den Herrn Ministerpräsidenten erhoben hat, mit Entschiedenheit zurückweisen

Mit einem Wort ist dann noch auf meine Ostpreußenreise hin⸗ gewiesen worden. Da Sie eine besondere Anfrage gestellt haben, gehe ist heute darauf nicht ein, sondern behalte mir meine Aus- führungen vor, wenn diese Anfrage auf der Tagesordnung stehen wird. Daß Sie aber, seitdem ich von Ostpreußen nach Berlin zu meinen anderen dienstlichen Aufgaben zurückgekehrt bin, dauern! und immer wieder auf zwei untergeordnete Vorgänge während einer viertägigen sehr intensiven Reise Bezug nehmen, beweist, daß Ihnen der Gesamteindruck, den meine Ostpreußenreise bei den Ostpreußen gemacht hat, von Ihrem politischen Standpunkt gesehen, etwas sehr peinlich ist, und daß Sie versuchen, diesen

Eindruck durch Verdrehung der Vorgänge und durch Unter⸗

stellungen abzuschwächen. (Zurufe bei der Deutschnationalen

Volkspartei: Ueberschätzen Sie sich nicht!)