138851] ;.
Gemäß § 297 des H.-G. B. fordern biermit die unterzeichneten Liqguidatoren der F. A. Eschbaum A. G. i. L. Bonn, die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche anzumelden.
Dr. Hoff schmidt, Emil Melchers, Liquidatoren.
Ha 4498 Prosypekt über RM 144190 0900 Inhaber⸗ stammaktien der Aktiengesellschaft für Feinmechanik vormals Jetter C Scheerer in Tuttlingen 12099 Aktien zu je RM E20, — Nr. 30 001 — 2 mit Gewinn⸗ berechtigung für das Jahr 1927.
Die Aktiengesellschaft für Feinmechanik
vormals Jetter C Scheerer wurde am 26. Juli 1895 mit dem Sitz in Tutt⸗ lingen gegründet und am 23. August 1895 ins Handelsregister eingetragen. Ihre Dauer ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. Sie kann Zweig⸗ niederlassungen an anderen Orten des In⸗ und Auslands errichten. . Der Gegenstand des Unternehmens ist der Fortbetrieb der unter dex Firma Jetter K Scheerer in Tuttlingen be⸗ standenen Fabrik für Feinmechanik und chirurgische Instrumente. Die Gesckschaft ist berechtigt zur Herstellung und zum Handel mit allen Gegenständen, welche in einer Be⸗ lie ung zu dem Hauptgegenstand des Internehmens stehen.
Die Gesellschaft darf sich auch bei leichen und ähnlichen Unternehmungen n jeder Form beteiligen. Entsprechend dem vorgesehenen Geschäftsbereich fabri= Ei die Gesellschaft Dee, ,. Chirurgieinstrumente. Friseurartikel, Tafelbestecke, feine Stahlwaren, Heim⸗ sparkassen und Werkzeuge.
Die Gesellschaft beschäftigt zurzeit 220 Beamte und 1480 Arbeiter. Das Grundeigentum der Gesellschaft umfaßt 60 000 gm, hiervon sind überbaut rund 80 000 qm. Die , besteht aus einem dreistöckigen Verwaltungs⸗ ban und aus zehn mehrstöckigen Fabri⸗ kationsgebäuden; sämtliche Gebäude sind massiv. Außer der eigenen Kraftzentrale, bestehend aus einer Dampfmaschine mit 1600 PS., besitzt die uf . einen
UAnschluß an das , , . Laufen⸗ burg mit einer Gesamtleistung von 500 K.W. Die Gesellschaft besitzt ferner eine Siedlung für Beamten⸗ und Ar⸗ beiterwohnhäuser mit 42 Wohnungen, die laufend erweitert wird. In dem mit 60 000 dm angegebenen Grund⸗ eigentum ist die Siedlung nicht in⸗ begriffen; diese selbst hat einen Flächen⸗ inhalt von 16200 m.
Das Grundkapital der Gesellschaft von ursprünglich Æ 1 600 990 wurde allmählich auf nom. 46 000 900 er—⸗
öht und beträgt seit der in der
eneralversammlung vom 1. Dezember 1924 beschlossenen Umstellung nom. RM 5112000, eingeteilt in 42 000 Stück auf je nom. RM 120, — abgestempelte Inhaberstammaktien mit den Nummern 1—42 00) und 4000 Stück Namens⸗ vorzugsaktien über je nom. RM 18— mit den Nummern 1—4000. (Die Stammaktie im Nennwert von 41000. — wurde umgestellt auf RM 120, — bie Vorzugsaktie entsprechend dem Hold⸗ einzahlungswert auf Æ 72000, —: 4000 — RM 18, — Die Stamm⸗ aktien mit den Nummern 1—30 000 sind bereits an den Börsen zu Frankfurt a. M. und Stuttgart zugelassen.
Das Stammaktienkapital wurde zu⸗ letzt erhöht im Juni 1923 durch Aus⸗ gabe von nom. 4 12000 000 Stamm aktien als Restbeirag der durch die außerordentliche vom 31. Januar 1923 zwecks Ver⸗ stärkung der Betriebsmittel beschlossenen Kapitalerhöhung um M 8 009 000. Diese nom. A 12 000 000 Stammaktien, abgestempelt auf nom. RM 1440 000, —, bilden den Gegenstand des vorliegenden 2. pekts. Sie wurden an ein aus
ufsichtsrat und Vorstand bestehendes Konsortium begeben, das sich ver⸗=
ete, sie jederzeit gegen Rück=
fli
— des darauf ei 3 zur Verfügung der ft P halten. Auf Grund des Beschlusses es Aufsichtsrats der — vom 20. März 1925 wurden diese Aktien den alten Aktionären im Verhälmmis von 5 alten zu 2 neuen Aktien zum e . preise von RM 100, — zuzüg 33 5. — Kostenbeitrag für je nom. 120, — 2 Bezuge angeboten. Auf Grund des ngebotes wurden nom. 464 760, — Aktien bezogen. Die . nom. RM 975 2406, — Aktien stehen noch zur Verfügung der 4 t. Das Stimm⸗ er,. dieser RM 975 240, — Aktien sowie ö —ᷣ 6 y zur Ver⸗ ügung der Gese gehaltener nom. h 43 400, — enn ruht in der Generalversammlung. Das Stimmrecht der erwähnten nom. RM 1994 640 — Aktien kann erst für den Fall der Be⸗ eb dieser Aktien r werden; ie Gesellschaft verpflichtet sich, der 2 lassungsstelle über die jeweils zu be⸗ den Aktien nummernmäßig Auf⸗ . zu erteilen. Der Anspruch auf ücklieferung der nom. RM 1 09 640, — Aktien — 6 als Kon ner n,, etzt
in der Bi . per 31. ber 19 nit RM 464 25, —. Die 23 aft verpflichtet sich, den aus der bis vorgenommenen Verwertung der ratäsaktien über den Buchwert hinaus erzielten Mehrerlös nicht zur Divi— dendenzahlung zu benützen und nach
Generalversammlung z
eröffnungsbilanz ausgewiesenen Buch- wert dieser Vorratsaktien übersteigt, nach Abzug der durch die Begebung der Aktien entstehenden Kosten dem ordent⸗ * Reserve fonds zuzuweisen.
ie neuen Stammaktien tragen die nachgebildeten Unterschriften des Vor- itzenden des Aufsichtsrats und des Vor- tands und sind von einem Kontroll- eamten handschriftlich gegengezeichnet. Sie sind mit Gewinnanteilscheinen für die Geschäftsjahre 1926 bis 1930 und Erneuerungsschein ausgestattet. Jede Stammaktie über RM 120 — ewährt eine Stimme, jede Borzugsaltie ber RM 18, — gewährt 5 Stimmen. Den 42 000 Stimmen der nom. — mark 5 040 0009, — Stammaktien ste demnach 20 000 Stimmen der nom. RM 72 009, — Vorzugsaktien gegenüber. Von einer Herabsetzung des Stimm⸗ rechts dieser Aktien muß aus den der Zulassungsstelle mitgeteilten internen Gründen zurzeit abgesehen werden. Die Gesellschaft 2 sich jedoch, in der nächsten Generalversammlung eine Be⸗ schränkung des erhöhten Stimmrechts ber Vorzugsaktien auf die Fälle der Be⸗ setzung des Aufsichtsrats, der Satzungs⸗ änderungen und der Auflösung der Ge⸗ sellschaft zu beantragen. Die Vorzugs⸗ aktien erhalten vor den Stammaktien eine Dividende von höchstens 6 * ihres Nennwertes. Kann für ein Geschäfts⸗ jahr auf die Vorzugsaktien nicht ein Gewinnanteil von mindestens 6 , aus⸗2 bezahlt werden, so haben sie Anspruch auf Nachzahlung aus dem Gewinn der folgenden Geschäftsjahre, jedoch höch⸗ stens zurück bis auf das fünfte vorher⸗ gegangene Geschäftsjahr. Der Gewinn⸗ anteil der Vorzugsaktien für das jeweils letztabgelaufene Geschäftsjahr geht dem Nachzahlungsanspruch vor. on den Ansprüchen auf Nachzahlung rüch⸗ ständiger Vorzugsdividende geht jeweils der ällere dem jüngeren vor. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft daben zu⸗ nächst die Vorzugsaktien Anspruch auf Auszahlung des Nennwertes sowie der bis auf das fünfte vorhergegangene Ge⸗ schäftsjahr rückständigen Gewinnanteile. Die Vorzugsaktien können nur mit Zu⸗
werden. Die Vorrechte der . aktien erlöschen und es tritt ihre Gleich⸗ stellung mit den Stammaktien ein, wenn ber Gesellschaft eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erklärung, in der die Gleichstellung verlangt wird, ent⸗ weder seitens des Aufsichtsrats der Ge⸗ sellschaft oder seitens der Gesamtheit der Vorzugsaktionäre gemäß 5 132 B. G.⸗B. zugestellt wird. Die Gleichstellung tritt auf das Ende des auf die Angabe der Erklärung nächstfolgenden Geschäfts⸗ jahres, frühestens jedoch im Fall der Abgabe der Erklärung durch den Auf⸗ sichlsrat der Gesellschaft auf das Ende bes Geschäftsjahres 1927, im Falle der Abgabe der Erklärung durch die Gesamt⸗ heit der Vorzugsaktionäre auf das Ende des Geschäftsjahres 1932 ein.
Die Gesellschaft ist ermächtigt, ihre Aktien einzuziehen, auch an Stelle der eingezogenen Aktien Genußscheine aus⸗ zugeben. Ueber den Umfang, die Art und Weise der Einziehung und die Frage, ob and unter welchen Bestim⸗ mungen Genußscheine auszugeben sind uf die Generalversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats
Der durch den . zu be⸗ stellende Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Zurzeit bilden den Vorstand die Herren Kommerzien⸗ rat Dr. med. h. e. Christian Scheerer, ordentliches Vorstandsmitglied, und . Scheerer, stellvertretendes Vor⸗ tandsmitglied.
Dem durch die Generalversammlun u wählenden Aufsichts rat, der gu mindestens 4 und höchstens 9 Mit⸗ gliedern besteht, gehören an die Herren:
Dr. h. e. F. Bausbad, Direktor der
Deutschen Bank Filiale Frankfurt, 4 Dr. Ernst Kielmeyer, Rechtsanwalt, Stuttgart, stellv. Vorsitzender Berlin, feiffer C Cie., Berlin,
echt, Kaufmann,
Dr. Dr. ⸗Ing. 6kar unghans, Direktor der Gebr. ö. unghans A. G., Schramberg,
A. Klett, Oberfinanzrat, Ravensburg,
Hermann . Direktor der Württembergischen Vereinsbank Filiale der Deutschen Bank, Stutt⸗
gart, W. Scheerer, Direktor a. D., Tutt⸗ 1
Carl ber, Privatmann, Stuttgart.
Die 1 erhalten Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen und sendersteuerfrei den satzungsmäßigen BSewinnanteil. Ort und Tag der Generalversammlung wird von dem Aufsichtsrat bestimmt.
Die Bekanntmachungen der Gesell⸗ schaft erfolgen im Deutschen Reichs⸗ anzeiger. Bie Gesellschaft hat sich ver= pflichtet, sie auch in einer Stuttgarter und Frankfurter Tageszeitung zu ver⸗ i, ichen, ohne 8 . von der
eröffentlichung in dlesen oder in weiteren Blättern die Rechtsgültigkeit der Bekanntmachung e , Die Ge⸗ ellschaft verpflichtet sich ferner, in
rankfurt un tuttgart Stellen
unterhalten und bekanntzugeben, denen kostenfrei fällige Dividenden und neue Dividendenscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt sowie alle . stigen die nien er hr betreffenben, von der Generalversammlung be⸗ nn Maßnahmen bewirkt werden
ö
stimmung des Aufsichtsrats übertragen Kass.
6 n f.
Die Verwendung des Reingewinns
geschieht folgendermaßen:
1 — f erhält der ordentliche
eservefonds eine Zuweisung von
b & so lange, als er nicht 10 X des Grundtapitals lberschreitei.
Sodann erhalten die Vorzugsaktien einen Gewinnanteil bis zu 6 2 des Nennwerts;
darauf die Stammaktien einen Ge⸗ winnanteil bis zu 4 * des Nenn⸗ werts.
Von dem verbleibenden Gewinn er⸗ hält der Aufsichtsrat einen Anteil von 125 8 und der Vorstand den ihm r. zugebilligten
nteil V 16 der Bestim⸗ mungen der 565 245 und 237 des S.⸗G.⸗B. Die Gewinnanteilsteuer trägt die Gesellschaft.
Der 534 des Reingewinns steht zur n erfügung der Generalver⸗ ammlung, welche ihn als weiteren Gewinnanteil an die Stammaktien verteilen oder auf Antrag des Auf⸗ sichtsrats anderweitig verwenden kann. t
Wird im Falle einer Kapitalerhöhung
das Kapital nicht voll . so be⸗ zieht sich die Gewinnbeteiligung nur auf den einbezahlten Prozentsatz.
ie Gewinnanteile betrugen: 1921 und 1922 30 35 bzw. 200 z auf A 9 000 000, — Stammaktien und 6 2) auf S 19000900, — 2 1923 O0 z; 1924 5 3 auf RM 3 480 600, — Stammaktien und H R auf RM 72 000, — Vorzugsaktien; 1925 5 25 auf Reichs⸗ mark 3 480 600, — Stammaktien und 5 38 auf RM 464760, — Stammaktien für das halbe Jahr sowie 6 3 auf RM 72 000, — Vorzugsaktien; 1926 6 auf RM 72 000, — Vorzugsaktien und RM 3945360, — Stammaktien. Die Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung per 31. 12. 1926 lautet wie folgt:
Bilanz.
RM 2190000 240 000 3 458 223 ö 6 454 Wechsel = ' 25 541 Wertpapiere? ö. 1 Schuldner: a) laufende Außenstände 104769636 b) Konsortial⸗ anspruch ) 454 275, —
Aktiva. Grundstücke und Gebäude!) Fabrikeinrichtungen. .. Vorräte?)
1501 9712 714221916
Passiva. Stammaktienkapital ! . Vorzug aktienkapital .. Reservefondd Gläubiger einschl. Banken 5) Uebergangsposten ; Unerhobene Dividenden. Gewinn⸗ u. Verlustrechnung:
Gewinnvortrag aus 1925
18 oz zo Reingewinn aus 1926 291 609, 50
5 040 000 72 000 520 000 13061247 171103 3 324 —
309 639 80 7422 191 64
) Bei der Bewertung der Grundstücke und Gebäude ist die Gesellschaft aus—⸗ gegangen von dem Bilanzwert auf Ende 1914, die Zugänge, in Goldmark um— gerechnet, wurden dazugeschlagen und an⸗ gemessene Abschreibungen vorgenommen.
Die Gesellschaft kam dabei auf einen Mert vn . . 3 100 00.
Zugang in 1824 14 46152 Di R Abschreibungen
44 48452
Stand am 31. Dej. 1927 TTBdG-= Zugang in 1928. 28864 T TT Abschreibungen 46 138. 84 Stand am 31. Dez. 1920 2215 000 — Zugang in 192865 192124 DD Abschreibungen .. 44 924. — Stand ams l. De 1926 RMT dd -= 2) davon: Rohwaren RM 500 399 54, bfabrikate RM 980 250, 97, Fertigwaren RM 1977573, 06.
3) darunter: Aktien der Huher C Link A. G. nom. RM 160 000, —. Die Aktten ftellen das gesamte Kapital der Huber & Link A. G. dar. Diese Gesellschaft it in Liqui⸗ dation getreten und ihr Betrieb ist ftill⸗ gelegt. Maschinen. Vorräte, ein Teil der Gebäude und Liegenschaften sind verkauft worden.
Verwertungsaktien nom RM 0g 640.
5) davon: ulden an Banten Reicht⸗ mark 1231 162 97, Schulden an Lie seranten RM 73 961,75.
Gewinn und Verlustrechnung.
Soll. ndlungsunkosten) ... bschreibungen
Reingewinn ..
RM 1967 864
126 544
309 zog
15049048
0 —
18 0930 1486 018
1504048
Allgemeine Handlung unt often Reichs mark SI4 018, 5838, Steuern (darunter 20 876 60 aus der Dawe s Belastung) RM 177 437,91, Zinsen RM 76 407, 40.
Der zur V stehende Rein · gewinn von 809 6389, 80 wurde wie folgt verwendet:
6 8 Dividende ö RM TER 000, —
rzugsaktien 4820, —
6 8 ö auf RM 8 gas 60.
Reichs
Haben. Gewinnvortrag aus 19285. Fabrikationsgewinn ..
Satzungsgemäßer Gewinnanteil des h nr. RM 13151,20, Zuweisung an den Wohlfahrtsfonds Rai zo oo, — Vortrag auf neue Rechnung Reichs⸗ mark 25 447, —. Einem Interessenverband gehört die e, ,. nicht an. . Der von den Vormonaten über⸗ nommene Auftragshestand und die neu eingegangenen Aufträge ermöglichen uns die volle Aufre 22. des Be- triebs; derselbe ist für die nächsten Monate beschäftigt. —⸗ Wir glauben daher, wieder mit einem angemessenen Ergebnis rechnen zu dürfen. Tuttlingen, im August 1927. Aktiengesellschaft für Feinmechanik vormals Jetter C Scheerer.
Auf Grund vorstehenden Prospekts
sind
RM 1440009, — Inhaber⸗ stammaktien der Aktienge sell⸗ schaft für Feinmechanik vormals Jetter Scheerer in Tutt⸗ lingen, 12 000 Aktien zu je Reichs⸗ mark 120, — Nr. 30 001-42 000, mit Gewinnberechtigung für das Jahr 1927
zum Handel und zur Notierung an den
örsen zu Stuttgart und Frankfurt
a. M. zugelassen.
Stuttgart, Frankfurt a. M., im
August 1927.
Württembergische Vereinsbank Filiale der Deutschen Bank.
Deutsche Bank Filiale Frankfurt.
44848 Betrifft Generalversammlung der C. T. Hünlich A. G., Wilthen i. Sa. Bezugnehmend auf die in Nummer 183 des Deutschen Reichtanzeigers und Preußi⸗ schen Staatsanzeigers, Berlin, veröffent⸗ lichten Einladung zu unserer ordentlichen Generalversammlung bitten wir die Aktio⸗ näre, die ihr Stimmrecht in der General⸗ versammlung ausüben wollen, bis zum 31. August ig27, abends 5 Uhr, bei einer der nachgenannten Stellen, nämlich: der Gesellschaftskasse in Wilthen i. Sa., der Darmstädter und Natlonalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, oder ihren Zweignieder⸗ lassungen, der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Altien⸗ gesellschaft, Berlin, oder ihren Zweig⸗ niederlassungen in Dresden, Leipzig, Bautzen, Löbau und Magdeburg., der Sächstschen Staatsbank, Dresden und Leipzig, oder einem deutschen Notar . zu hinterlegen. Werden Aktien bei einem Notar hinterlegt, so ist der Hinterlegungs. schein spätestens am 1. September 1927 der Gesellschaft einzureichen. Wilthen, den 190. August 1927. C. T. Hünlich Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
1553
Der Vorstand und Aufsichtsrat unserer Gesellschaft haben beschlossen, zwecks Be⸗ seitigung der im Umlauf befindlichen Stam maktienurkunden über RM b0 neue Global⸗Stammaktienurkunden über? 28 2 RM 50 — RM 100 bezw. 20 Stück
Nachdem der Druck der neuen Urkunden fertiggestellt ist, bitten wir unsere Aktignäre, ihre alten Stammaktien über RM bo zum Umtausch in neue Global⸗Stamm⸗ aktienurkunden
in * . bel der Deutschen Bank Filiale Leipzig, bei der Sächsischen Staatsbank Leipzig, bei dem Bankgeschäst B. Breslauer
einzureichen. Der Umtausch erfolgt kosten los. Die vorgenannten Umiauschstellen * bereit, epent. Spitzenbenäge durch An— oder Verkauf zu regulieren. Die im Wege des Umtausches zur Ausgabe ge langenden neuen Global stammaltien werden an der Leipziger Börse sofort für lieferbar erklärt werden. Leipzig, den 10. August 1927.
el & Naumann engesellscha ft. 335 Vorstand. S. Krotoschin.
44575 Deutsch⸗A r, =. Compagnie 6. * Bremen.
Bilanz per Si. Derember 18926.
Attiva. .
Debitoren
. ö aren..
Aktienkapital...
Gewinnvortrag Gewinn ae,
2
Verluste. 3 Waren sonderkonto 228 390 Steuerkonto... Unkostenkonto .. Gewinn...
Gewinne. Gewinnvortrag. insenkonto.... rportfonto...
RM 50 — RM 1006 auszugeben. R
Aktienlapitahc· =. Hypothekenverpflichtungen
44588). J. Bautz Akt. ⸗Geß., ntemaschinenwert in Saulgau. Bilanz per 30. September 1926.
Maschinen und Einrichtung uhrpark . erkzeuge
Debitoren 2 Postscheck unb Kafsse .. Effekten =. Warenvorräte Kapitalentwertungskonto .
Isk]
1562279
Passiva. Aktienkapital 1000000 Reservefonds 1 Feste Verbindlichkeiten. 280 000 Dellrebere⸗ Kreditoren. Gewinn...
SIsSI III
1562279 Gewinn⸗ und Berlustkonto.
Ertrag. 1. Warenkonto . J 53 4336
Aufwand. Vortrag vom Vorjahr Abschreibungen
Nettogewinn 1925/26
Ab: Verlust 1924 / 1996.
2
3 446 48 181
5 201,49
1844 53 473
3 46,77
Saulgau, 6. August 1927. Der Vorstand. J. Bautz.
44320.
Hermann Grobe Aktiengesellsch aft, Oberfrohna.
Bilanz für den 0. Septem ber 1926.
RM 283 0090 156 100
79 272 777 148
1536797 0
1000000 100 000 290777 146 020
1536797
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für den 39. September 1926. —— X NM 98 276 85 106 532 146 02 MJ
349 829 18
Bruttoüberschuß ... z49 82918
Oberfrohna, ben 9. August 1927. Der Vorstand. Theodor Grobe.
Grundstücke und Gebäude Maschinen u. Einrichtungen Kasse, Wechsel und Wert⸗ papiere
Außenstände
Waren und Materialbe⸗
Aktienkapital ... Ge setzliche Rücklage Verbindlichkeiten. Reingewinn .
—
Abschreibungen Steuern und soziale Lasten Reingewinn 4
2
445841. hilipp Weickel Attien gesellsch aft Msphalt⸗ Dachpappen⸗- und Teer⸗ produkte⸗Fabriken, Weins heim er⸗ Zoll s b. Worms a. Rh. e, n .
Soll. Grundstücke.. .. Gebäude Fabrikeinrichtung .. Anschlutzgleise k Elektr. Lichtanlage Kesselwagen u. Lokomotive Eisen fässer Büroutensilien .. Geräte und Werkzeuge Autopark.
Effekten
—
2 — *
Bankguthaben .. Arbeite rvorschüsse .
Haben.
Reservefonds sd. .
Gläubiger.
Reingewinn
Vortrag von 19258 1666322
sos 1610 Gewinn⸗ und 4 . nn
RM
chreibungen... Reingewinn S8 224, Vortrag von 1925 1666322
Haben. Gewinnvortrag 1825... Verkaufs uberschuß. .
end eumer Saupe, im Angust üipp eidel t. Philipp 6 gtttiengeosellsch af
Abschluß der Berwertungsaltion den Erlös, . den in der Goldmark⸗
önnen. ; 6 Geschäftsjahr ist das Kalender⸗
au 1 Stammaktien mar Tal / G60,
Bremen, im Auguft 1927. Der Vorstand.
Dr. Weide C K. Rue gd
Schlafwagen, welche den Reisenden Betträume gewähren.
SErste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Mr. 188.
Berlin, Sonnabend, den 13. August ö
1927
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Oandels., L. dem Güterrechts⸗ 8. dem Bereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, G5. dem Musterregister, G. der Urheberrechts eintrags rolle sowie 7. über stonkurse und Geschäftsaufsicht und S8. die Tarif ⸗ und Fahrnlanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, ericheint in einem
Vesonderen Blatt unter dem Titel
Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanftalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers 8W. 48 Wilhelm⸗
straße 32, bezogen werden.
2 22
. — 4
Das ʒZentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tãglich Der Bezugs preis beträgt vierteljährlich 4.50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten C15 Reichsmark. Anzeigenvreis für den Raum einer 55. gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Bom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 188A und 1886 ausgegeben.
e, RPBefristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein. M
SEntscheidungen des Neichsfinanzhofs.
78. Beförderungsteuerpflicht der Bettkarten der Schlaf⸗ wagengesellschaften. Streitig ist allein, ob der von der Mittel- europäischen Schlafwagen⸗ und Speisewagen⸗A ktiengesellschaft (Mitropa) zu Berlin für die Benutzung ihrer Schlafwagen erhobene Bettkartenpreis der Beförderungsteuer unterliegt. Die Beschwerde⸗ führerin (Mitropa) verneint dies für die ihr verbleibenden z — 15 muß sie seit 1923 vertragsmäßig als Fahrpreiszuschlag an die Eisenbahnverwaltung abführen —, weil insoweit kein Beförde⸗ rungsentgelt an die Reichsbahnverwaltung, sondern eine Gegen⸗ leistung für die Schlafwagendienste — ähnlich wie bei dem Siesta⸗ unternehmen — vorliege. Auf diese träfen die Merkmale des § 47 der Ausführungsbestimmungen zum Beförderungsteuergesetze nicht zu. Die Mitropa schließe keine Beförderungsverträge und sei auch nicht Erfüllungsgehilfe der Eisenbahnverwaltung. Die von ihr geforderten Preise seien daher kein Entgelt für besondere Be⸗ förderungs⸗ und Abfertigungsarten, noch für Nebenleistungen. Auch seien sie keine tarifmäßigen Zuschläge oder Gebühren, weil Gebühren nur von öffentlich rechtlichen Körperschaften, wie der Reichsbahn, erhoben werden könnten, den Preisen auch kein Tarif, sondern die Berechnung der Gesellschaft zugrunde liege. Da sie unabhängig davon erhoben würden, ob der Reisende den Schlaf⸗ wagen auf feiner ganzen Fahrtlänge benutze, liege auch kein Zu— schlag vor. Ebensowenig handle es sich um eine Einrechnung in en Fahrpreis, vielmehr sei nach der geschichtlichen Entwicklung umgekehrt der 1923 von der Eisenbahnverwaltung eingeführte ö, wie die Vormerkscheine ergäben, in den Bett⸗ kartenpreis eingerechnet. Finanzamt, und Finanzgericht haben indes die Steuerpflicht auf Grund des 47 der Ausführungsbestim⸗ mungen bejaht, da hiernach Zuschläge für Schlafwagenbenutzung als einer besonderen Beförderungsart zum Beförderungspreise ge⸗ hörten, auch wenn die Schlafwagen nicht von der Bahnverwaltung gestellt würden. Es handle sich dabei um keine der Beförderung . besondere Leistung, und die sonstigen Einwände der Beschwerdeführerin hingen mit der Eigenartigkeit des Schlaf⸗ wagenbetriebs und der geschichtlichen Entwicklung zusammen. Die Rechtsbeschwerde vermißt eine Klarstellung darüber, ob die Steuer pflicht auf die 3 einer Gebühr für eine besondere Be—⸗ förderungsart oder auf das Vorhandensein einer Nebenleistung ge—⸗ stützt oder ob endlich die Mitröpa selbst als Beförderungsunter⸗ nehmen angesehen werde. Die Rechtsbeschwerde ist nicht he⸗ gründet. Nach dem Beförderungsteuergesetz unterliegt die Be—⸗ förderung von Personen auf Schienenbahnen der Steuer; diese wird von dem Preise berechnet, der für die Beförderung an den Betriebsunternehmer zu entrichten ist, und ist von dem Betriebs unternehmer zu Lasten des Steuerschuldners, d. h. des Reisenden, sn zahlen (6§5 1ů, 5, 8). Die näheren Bestimmungen darüber, was als Beförderungspreis anzusehen ist, trifft der ,,, der —ᷣ—ᷣ (Sz 6 Abs. 4). Zurzeit sind dafür noch die Ausführungs- estimmungen des Bundesrats vom 1. Februar 1918 (Zentralblatt ür das Teutsche Reich S. 2) maßgebend, die Gesetzeskraft be⸗ itzen, soweit sie bestimmen, was als Beförderungspreis — 4 ist. Um die Steuerpflicht der an die Mitropa zu zahlenden Bett⸗ kartenpreise festzustellen, ist deshalb die Untersuchung zweier Fragen notwendig: 1. Handelt es sich um Gebühren für die Benutzung von Schlafwagen, die im Sinne von 5 47 der Ausführungsbestim⸗ mungen als Beförderungspreis gelten? 2. Ist Beschwerdeführerin der Betriebsunternehmer, an den der Preis für die Beförderung Zu entrichten ist?
. 9 1: Es ist nach Zusammenhang und Wortlaut des § 47 der Ausführungsbestimmungen nicht von der Hand zu weisen, daß dort unter die zu den Beförderungspreisen gerechneten tarifmäßigen ahi und HZebühren für besondere Beförderungsarten auch die 3. ühren für die Benutzung von Schlafwagen begriffen werden. Das will wohl auch die Rechtsbeschwerde an fich nicht bestreiten, glaubt aber, daß die Eigenart des an sie als Privatunternehmerin ezahlten Entgelts nach dem Wortlaut der aufgestellten Voraus. setzungen die Anwendung verbiete. Dazu ist zunächst folgendes zu agen: Die in Rede stehenden Ausführungsbestimmungen des ndesrats bezwecken offensichtlich nicht, eine Legaldefinition des Begriffs Beförderungspreis, sondern nur einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung des vom Gesetz aufgestellten Begriffs der Personen⸗ . zu geben. Um pn beurteilen, ob die Einwände der Be⸗ schwerdeführerin, es handle sich bei ihren Verträgen weder um Gebühren noch um tarifmäßige Zuschläge, überhaupt von Be⸗ deutung sind, ist es deshalb von Erheblichkeit, die Art des auf der Eisenbahn sich abspielenden Beförderungsvorganges zu betrachten. Er vollzieht sich in der Weise, daß der Betriehsunternehmer den Beförderungslustigen Plätze in Wagen zur Berfügung stellt, welche nach dem gewünschten Ziele bewegt werden. Das ist ausdrücklich ausgesprochen in 88 19, 290 der Deutschen Eisenbahnverkehrs⸗ . vom 23. Dezember 19686 (RGGBl. 1909 S. 83). Diese Plätze sind nach den Einrichtungen der meisten Eisenbahnunter⸗ nehmen verschieden. Außer den regelmäßigen, nur einzelne, wenn ö. verschieden ausgestattete Plätze enthaltenden Wagen, werden auch solche gefahren, in denen der Reisende nicht auf einen Sitz- platz angewiesen ist, sondern einen größeren Raum für seine Be⸗ quemlichkeit besitzt. Dahin gehören außer den Luxuszügen die Au diese Betträume sind wieder verschieden ausgestattet, sei es, daß 5 ohne weitere Einrichtung nur räumliche Ausdehnung gestatten, sei es, 2 sie in Zusammenlegung und innerer Gestaltung ab— estuften Ansprüchen angepaßt sind. Allen diesen Gestaltungen itzplätzen, Luzuswagen, Schlafwagenplätzen) ist gemeinsam, daß ie die Grundlage bilden, auf der sich die Beförderung vollzieht; e weichen voneinander nicht grundsätzlich, sondern nur äußerlich ab, veranlaßt durch die verschiedenen Bedürfnisse der Reifenden und ihre verschiedene Leistungsfähigkeit. Dadurch unterscheiden ste sich grundsätzlich von allen Einrichtungen, welche die Beförderungs⸗
vertragli
8. als 9 voraussetzen und bezwecken, darüber hinaus den eisenden Bequemlichkeit zu verschaffen; zu letzteren gehören Speisewagen wie auch die Vermietung sogenannter Siestasitze und die Bereitstellung von Bettwäsche auf mit solchen nicht aus⸗ gestatteten Schlafwagenplätzen. Gehört Gewährung eines mit Betten ausgestatteten Schlafraums zum planmäßigen Be förderungsvorgange, so liegt in seinem Angebot nichts anderes als der Antrag auf Abschluß eines Beförderungsvertrags auf dieser Grundlage, und in dem dafür gezahlten Preise nichts weiter als ein Beförderungspreis. Das gilt nicht nur dann, wenn ein ein⸗ heitlicher Gesamtpreis erhoben wird, und ist auch nicht davon ab⸗ hängig; ob Eisenbahn⸗ und Schlafwagenunternehmer ein und die⸗ selbe Person sind, sondern es beruht auf der Gestaltung des Be—⸗ förderungsbetriebs. Dieser wird nicht dadurch zerrissen, daß seine technischen Einrichtungen dem Eisenbahnunternehmer gestatten, an einem Teile seines Betriebs einen Dritten zu beteiligen. Wenn daher die Bahnverwaltung einer Gesellschaft die Führung von Schlafwagen in ihrem planmäßigen Betriebe gestattet, fo gewährt sie ihr Anteil an dem Beförderungsvorgange; das zeigt sich deutlich in den Bedingungen, welche die Gewährung von Schlaf⸗ wagenplätzen an Voraussetzungen knüpfen, wie sie (3. B. für Kinder) für die Bereitstellung von Sitzplätzen aufgestellt sind. Es kann hiernach keine Rede davon sein, daß es sich bei den Bett⸗ karten um ein unabhängig von der Beförderung gezahltes Ent⸗ gelt handelt, sie sind vielmehr begrifflich Teil des Beförderungs⸗ preises. Einer Untersuchung darüber, ob sie als Gebühren, Zu⸗ schläge oder Nebenleistungen anzusehen sind, bedarf es deshalb nicht, wie auch eine Erörterung darüber entbehrlich ist, ob die Rechts⸗ beschwerde mit Recht den im Einvernehmen mit der Bahn⸗ verwaltung festzusetzenden und bekanntgemachten Preisen die Eigenschaft der Tarifmäßigkeit abspricht.
.Zu 2: Die Eigenschaft des Bettkartenpreises als Teil des Be= förderungspreises rechtfertigt die . t aber nur dann, wenn er an den Betriebsunternehmer gezahlt wird (8 5). Dieser hat nach 5 8 die Steuer für den eigentlichen Steuerschuldner zu entrichten. Es ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß als Be⸗ triebsunternehmer im Sinne eines Gesetzes, welches die Beförde⸗ rung von Personen auf Schienenbahnen besteuert (6 I), nur der Beförderungsunternehmer angesehen werden kann, und es ist wohl möglich, daß das Gesetz, wenn es zum Steuerschuldner denjenigen erklärt, der den Beförderungspreis zu zahlen hat, und die Be⸗ rechnung der Steuer nach dem Heißt anordnet, der an den Be⸗ triebsunternehmer zu entrichten ist, dabei nur an den Regelfall eines einheitlich an die Bahnverwaltung zu entrichtenden Be—⸗ förderungspreises gedacht hat. Das überhebt den Richter aber nicht der Prüfung über die Auslegung des Gesetzes in Fällen, in denen sich zwei Unternehmer in den Beförderungspreis teilen, dessen Zahlung die Grundlage der Steuerschuld sein soll. Ent⸗ scheidend ist die besondere Stellung der Beschwerdeführerin im Eisenbahnbetriebe. An sich kann man schon dem, Gesetzgeber schwerlich die Absicht unterstellen, wenn er den Reisenden zum Träger der Beförderungsteuer macht, zu unterscheiden, ob die diesem bei der Beförderung gebotenen Leistungen von der Bahn⸗ verwaltung selbst oder kraft einer von dieser übertragenen Be⸗ fugnis von einem anderen gewährt werden, da dies innerlich keine Verschiedenheit bedingt. Die Frage über die Natur des Schlaf- wagenbetriebs durch besondere Gesellschaften ist denn auch außer ordentlich streitig. Während die einen ihn als besonderen, nach den Regeln des Beherbergungsvertrags zu beurteilenden erachten, nehmen die anderen eine besondere Art des Beförderungsvertrags an. Das Reichsgericht hat die Frage, soweit ersichtlich, nur im Hinblick auf die Haftung der Bahnverwaltung für die Angestellten der Schlafwagengesellschaften behandelt, und hier allerdings, im Gegensatz zum jsterreichischen obersten Gerichtshof, einen von dem Eisenbahnbet rieb. getrennten Betrieb angenommen. Diese Ent⸗ scheidungen beschäftigen sich aber mit dem . des Schlaf⸗ wagenpersonals zur Eisenbahnverwaltung, stellen zwar fest, daß die Einstellung von Schlafwagen die technische Seite des Eisen= bahnbetriebs nicht berührt und deshalb keine Verwaltung der Eisenbahn bilde, sind indes eben darum nur bedingt verwertbar für die hier wesentliche Frage, ob die Schlafwagengesellschaften, wenngleich sie zweifellos ihre Wagen nicht befördern, nicht doch auf Grund der mit der Eisenbahnverwaltung abgeschlossenen Ver⸗ träge wenigstens denjenigen Teil des Beförderungsvorgangs, die Bereitstellung der Plätze und die Einhebung des Entgelts, dafür übernommen haben, der für die Steuer allein von Bedeutung ist, insoweit also als Betriebsunternehmer im Sinne des Beförderung⸗ ,,. angesehen werden müssen. Das ist jedenfalls für das e . en der Eisenbahnverwaltnng und der Beschwerde⸗ führerin bestehende Rechtsverhältnis zu bejahen. Die Eisenbahn⸗ verwaltung bedarf zur Durchführung ihres Beförderungsunter⸗ nehmens der planmäßigen Plätze. Die Gestellung eines Teils der⸗ selben überläßt sie vertraglich der Beschwerdeführerin für deren eigene Rechnung, bindet sie dabei an ihre Platzvorschriften, indem sie vorschreibt, wer Schlafwagenkarten erhalten darf und für wen solche gelöst werden müssen. Verträge, welche die Gesellschaft auf Grund dieser Ermächtigung abschließt, erhalten ihre Natur durch die Be⸗ deutung, welche sie für den Beförderungsvorgang besitzen, sie sind als Teilverträge über die Beförderung zu betrachten, und der sie im eigenen Namen Abschließende erscheint insoweit als Beförde⸗ rungsunternehmer. Daß die Schlafwagengesellschaften nicht Gast⸗ wirte, sondern Transportunternehmen seien, ist denn auch die herrschende Ansicht. Das genügt für die Anwendung des Be—⸗ förderungsteuergesetzes, ohne daß es notwendig ist, das Verhältnis zwischen Eisenbahnverwaltung und Schlafwagengesellschaft nach allen möglichen Auswirkungen zu erörtern, was je nach den Grundlagen, aus welchen es hervorgeht, verschiedener Beurteilung unterliegt. Uebt sonach die Beschwerdeführerin bei Bereitstellung
der Schlafwagenplätze und Empfangnahme der Preise dafür ver- traglich einen Teil des Beförderungsbetriebs aus, so ist von ihr mit Recht die Steuer gefordert. (Urteil vom 19. Juli 197 II A 30927.) . 79. Umsatzsteuerpflicht der aus der Vermietung von Boxen einer Kraftwagengarage bezogenen Entgelte. Streitig ist lediglich die Frage, ob die aus der Vermietung von Boxen einer Kraftwagengardge bezogenen Entgelte nach 5 2 Abs. 1 Nr. 46 des Umsatzsteuergefetzez um atzsteuerpflichtig sind. Es handelt fich bei der Anlage des Beschwerdeführers um einen durch Umfaffungs- mauern umschlossenen Raum, der mit Rücksicht auf den Zweck, für den er bestimmt ist, in besonderer Weise hergerichtet worden ist. Für die einzustellenden Kraftwagen ist das Gebäude in besondere in sich abgeschlossene Sonderräume (Boxen) eingeteilt worden. Heizungs-, Entlüftungs⸗ und Beleuchtungsanlagen müssen ebenso wie die Umfassungs⸗ und Scheidewände der einzelnen Räume hohen feu erpolizeilichen Mindestanforderungen entsprechen, Außerdem müffen Feuerlöschapparate bereit gehalten werden. Aus der Art dieser befonderen Einrichtung haben die Vorinstanzen geschlossen, daß es sich hier um einen eingerichteten Raum im Sinne des 5 2 Abf. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes handelt. Der Reichs finanz. hof hat in ständiger Rechtsprechung die err, e. des 5 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes als gegeben angenommen, wenn die vermieteten oder verpachteten Räume solche Eigenschaften und Vorrichtungen befitzen, die sie ohne weiteres für den im Mietvertrag ausgesprochenen Zweck der Ueberlassung geeignet machen. Auf den Umfang und die Zahl der einzelnen Einxich= tungsgegenstände kommtt es hierbei nicht an. Die Einrichtung kann auf das geringste Maß beschränkt sein, wenn nur der Raum mit der getroffenen Einrichtung für den Mietzweck unmittelbar verwendbar, die Einrichtung als solche also für den Bertragszweck nicht unwesentlich ist. Unerheblich ist, ob es sich bei der Art der Einrichtung um mit dem Gebäude festverbundene Gegenstände, ö B. wesentliche Bestandteile, oder um unbewegliche Gegenstände handelt. Die Einrichtung kann sich also auf die besondere Her—⸗ richtung des Raumes gerade zu dem vorgesehenen Zwecke be— k Der Reichsfinanzhof hat keine Bedenken, diese Grund⸗ ätze weiter auszudehnen und auf den vorliegenden Fall anzu⸗ wenden, wo zwar zunächst nicht der einzelne Raum, wohl aber die ganze Anlage und damit mittelbar auch die Räume selbst sich als eingerichtet darstellen. Die gesamte Anlage ist für den besonderen Zweck von vornherein hergerichtet worden. Das Gebäude ist in ahlreiche Teilräume (Bozen) eingeteilt worden, die hinsichtlich Form und Größe für die Unterstellung von Kraftwagen geeignet sind. Abgesehen davon hat im vorliegenden Falle die Polizeiver⸗ waltung noch hinsichtlich der Feuer⸗ und Betriebssicherheit be⸗ sondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die Einrichtung estellt. Wirtschaftlich kann die ganze Anlage nur für die Unter. ringung von Kraftwagen verwertet werden. Ob im Einzelfall ein oder auch mehrere Räume für andere Zwecke benutzt werden, ist unerheblich. Es kommt darauf an, zu welchem Zwecke die An= lage als solche hergerichtet und in der Hauptsache benutzt werden soll. Um sie z. B. als Lagerraum für endere Gegenstände zu be⸗ nutzen, hätte es keiner besonderen Vorrichtungen, wie sie hier ge—⸗ troffen worden sind, bedurft. Zu Unrecht beruft sich der Be⸗ chwerdeführer darauf, daß der Reichsfinanzhof bei Wohnräumen die Voroussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes als nicht gegeben betrachtet habe, selbst wenn ähnlich wie im vor- liegenden Falle bestimmte Einrichtungen, z. B. Heizungsanlagen, Alosette u. dgl, vorhanden seien. Um in einem solchen Falle die Wohnräume für den vertraglichen Benutzungszweck, also zum Wohnen, geeignet zu machen, reicht die vorhandene Einrichtung nicht aus, sondern es bedarf noch des üblichen Mobiliars. Die wirklich besonders eingerichteten Nebenräume einer Wohnung kommen als unwesentlich nicht in Betracht. Dagegen ist im vor⸗ liegenden Falle die Kraftwagenhalle für die Unterbringung von Kraftwagen geeignet, ohne daß es noch der Einbringung besonderer Gegenstände bedarf. Daß sich äußerlich die einzelnen Räume als leer darstellen, hängt naturgemäß mit dem besonderen Benutzungs⸗ 1 zusammen. Die Umsatzsteuerpflicht würde, weil es sich um ie Vermietung eines nichteingerichteten leeren Raumes handelt, dann nicht gegeben sein, wenn die Räume überhaupt keiner he⸗ , Einrichtung im dargelegten Sinne bedurft hätten, um sie für die , . von Kraftwagen geeignet zu machen. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Reichsfinanzhos ist daher der An= sicht, daß die Steuerpflicht im vorliegenden Falle sowohl dem Sinne des Gesetzes als auch der bisherigen Rechtsprechung und vor allem auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Verhältnisse ent, 3 (G 4 der Reichsabgabenordnung). Der Gesetzgeber hat bei er Steuerbefreiung des 52 Abs. 1 Nr 4 des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich nur Jandwirtschaftliche Grundstück! und nicht ein gerichtete Wohngebäude im Auge gehabt. In allen anderen Fällen, wo Gebäude für einen besonderen Zweck hergerichtet werden, sollte dagegen die Steuerpflicht gegeben sein. Der Reichsfinanzhof hat daher auch stets in solchen Fällen die Steuerpflicht bejaht, wenn der Mieter seinerseits nicht noch den vermieteten Raum mit einer besonderen Einrichtung zu versehen brauchte, um ihn benutzen zu können. Aus diesem Grunde hat der Reichsfinanzhof es daher auch nicht auf das Vorhandensein und die Zahl besonderer Ein⸗ richtungsgegenstände, sondern auf die Anlage als solche abgestellt. Würde man im vorliegenden Falle mit dem Beschwerdeführer die Umsatzstenerpflicht verneinen, weil sich die einzelnen Teilräume als leer darstellen, so würde in ähnlichen Fällen die Umsatzsteuerpflicht zu bejahen sein, weil bestimmte Einrichtungsgegenstände allerdings borhanden, im übrigen aber der Raum in der Hauptsache sich als leer darstellt, z B. ein mit Krippe und Raufe versehener Pferde- stall. Eine solche ungleiche Behandlung ähnlich gelagerter Fälle kann nicht im Sinne des § 4 der Reichsabgabenordnung liegen. (Urteil vom 8. Juli 197 VA 105 Q)