schaft, sofern nicht die Oberaufsichtsbehörde eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut; für den Staatskommissar ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Staats- kommissar hat darauf zu achten und auf den Pfandbriefen zu bescheinigen, daß die satzungsmäßige Deckung für die Zentralstadtschaftsbriefe jederzeit vorhanden ist und daß die zur Deckung bestimmten Darlehnsforderungen und Wertpapiere gemäß den von der Oberaufsichtsbehörde festzusetzenden Vorschriften in ein Register eingetragen werden. Insoweit ist der Staatskommissar befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Zentralstadtschaft einzusehen. . ͤ
Die Wertermittlung des zu beleihenden Grundstücks erfolgt auf Grund einer von der zuständigen Staaksbehörde (zurzeit Preußisches Wohlfahrtsministerium) ge⸗ nehmigten Abschätzungsordnung. Die Höhe der Beleihung richtet sich nach der Satzung der Ginzelstadtschaft und bewegt sich zurzeit innerhalb 20 und 25 26 des Vorkriegs⸗ werts des Grundstücks.
Der Darlehnsnehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten Hypothek zu bestellen, sich im übrigen den Be⸗ stimmungen ihrer Satzung und der Satzung der Zentralstadtschaft ausdrücklich zu unterwerfen und die Eintragung auf dem Grundbuchblatt des zu beleihenden Grund⸗
stücks oder Erbbaurechts satzungsgemäß herbeizuführen .
Auf Grund einer Darlehnsurkunde erfolgt die darlehnsweise Ueberweisung der Zentralstabtschaftspfandbriefe an die betreffende Cinzelstadtschaft.
Das bewilligte Darlehn wird den Darlehnsnehmern durch die Einzelstadt⸗ schaften nach Maßgabe ihrer Satzungen in Zentralstadtschaftspfandbriefen gewährt. Auf Verlangen der Direktion der Zentralstadtschaft hat der Darlehnsnehmer den Verkauf der bewilligten Pfandbriefe ihr zu überlassen.
Die Zentralstadtschaft gibt Pfandbriefe aus, welche die Bezeichnung „Zentral⸗ stadtschaftspfandbrief“ tragen, auf jeden Inhaber lauten und für ihn unkündbar sind; sie dienen als Gegenwert für hypothekarische Darlehen, welche die Einzelstadtschaften auf die bebauten oder in der Bebauung befindlichen Hausgrundstücke oder auf Erbbau— rechte nach Maßgabe ihrer Satzungen bewilligen können.,
Das Preußische Staatsministerium hat mit Erlassen vom 14. November 1923,
23. Februar 1924, 12. April 1924 und 31. Mai 1924 die Ausgabe von wertheständigen Zentralstadtschaftspfandbriefen (Goldpfandbriefen) mit einem Zinsfuß von bis zu 5 34 bzw. 6 35 bzw. 8 975 bzw. 1026 erteilt. Die Goldpfandbriefe der Zentralstadtschaft sind reichsmündelsicher auf Grund des Reichsratsbeschlusses vom 15. 1. 26 und der Bekanntmachung bes Reichsjustizministeriums vom 15. 2. 26 (RGBl. 1 S. 102; sie lauten auf den Inhaber, können jedoch auf Antrag auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten um- oder auch wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden. Der Pfandbrief ist von seiten des Inhabers unkündbar und wird von seiten der Preußtschen Zentralstadtschaft nur zum Zweck der satzungsmäßigen Tilgung, und nach borgusgegangener dreimonatiger Kündigung und öffentlicher Bekanntmachung ein⸗ gelöst. Die Kündigung oder die Verlosung muß drei Monate vor dem Ginlösungstag durch dreimalige Bekanntmachung erfolgen, wobei auch die Restanten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht 14 Tage nach erfolgter Auslosung. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt an dem bekanntzumgchenden Verfalltag in deutscher Reichswährung an der Kasse der Anstalt oder den bekanntzu machenden sonstigen Einlösungsstellen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich nach dem letzten, in dem dem Monat des Verfalltags vorhergehenden Kalendermonat von der Devisen⸗ beschaffungsstelle in Gemäßheit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über werktbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 veröffentlichten Preise für Fein⸗ gold an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche Reichswährung nach der letzten in dem dem Monat des Verfalltags vorhergehenden Kalendermonat gn der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für das englische Pfund (Mittelkurs Aus zahlung London).
Für die Einlösung der Zinsscheine ist bie gleiche Notierung im vorletzten Kalendermonat vor dem Fälligkeitstag maßgebend.
Die Zinsscheine sind halbjährlich, und zwar am 2. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmalig am 1. Juli 1927, fällig. Sie sind zahlbar in Berlin bei den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften und bei der Stadtschaft der Provinz Brandenburg, Berlin W. 10, Viktoriastraße 29, in Frankfurt am Main bei dem Bankhaus Lazard Speyer-Ellissen und der Nassauischen Landesbank Landesbankstelle Frankfurt a. M. sowie bei allen Landesbanken und den öffentlichen Kreditanstalten im Verbande deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten.
Ausgeloste Stücke werden mir an den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften kostenfrei eingelöst, wo auch kostenftei neue Zinsscheinbogen erhoben und gegebenen- falls kostenfrei Konvertierungen vorgenommen werden können, außerdem in Frankfurt am Main bei dem Bankhaus Lazard Speyer-Ellissen und der Nassauischen Landesbank Landesbankstelle Frankfurt a. M.
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Zentralstadtschaftspfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.
Nach erfolgtem Beitritt zur Zentralstadtschaft dürfen die Stadtschaften eigene Pfandbriefe nicht mehr ausgeben.
Die Üümwandlung bereits ausgegebener eigener Pfandbriefe einer Verhands⸗ anstalt in Zentralstadtschaftspfandhriefe mit einem gleichen, geringeren oder höheren Iinsfuß ist mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausfertigungskosten unter dem entsprechenden hypothekarischen Vermerk nach Maßgabe besonderer Bestimmungen, die von der Direktion der Zentralstadtschaft unter Berück— sichtigung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohkerworbenen Rechke der poreingetragenen Gläubiger zu erlassen sind. Diese Umwantlung geschieht stempelfrei, insofern nachweislich hinsichtlich den, in Frage kommenden Pfandbriefe der erforderliche Stempel — sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, fei es zu der Schuldverschreibung, auf Grund deren sie ausgegeben waren — verwendet worden ist.
Die Zentralstadlschaft haftet den Jahabern der Goldpfandbriefe außer, mit ihrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsrechten gegen die Verbandsmitglieder Einzel⸗ ,. und deren Garanlen (Propinzialverbände). Demgemäß kann die Zentral- tadischaft als Deckungsmittel die Haftung des Provinziglverbandes bis zur Höhe des Betrags, in welchem für Rechnung seiner eigenen Stadtschaft ausgegebene Goldpfand⸗ briefe sich noch im Umlauf befinden, und zwar an erster Stelle und unmittelbar, in Anspruch nehmen; dem Provinziglverband haftet für die auf Grund seiner Haftung gelessteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Probinzialausschuß bestimmt, seine r n l gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung mit ihrem ge⸗ samten Vermögen einschließlich aller Deckungsmitkel und Ersatzansprüche, Treten durch das Verschulden einer Stadtschaft Verluste ein, so ist die Jentralstadtschaft satzungsge mäß berechtigt, unmittelbar den betr. Garantieverband haftbar zu machen. Die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaften) haften für die Verbindlich⸗ keiten der Zentralstadtschaft als Gesamtschuldner gegenüber dem Pfand⸗ briefgläubiger innerhalb der vorstehend bezeichneten Höchstgrenzen. Die beteiligten Provinzialverbände haften , und zwar in der Höhe, in der für die eigene Stadtschaft Pfandbriefe in Umlauf gesetzt sind.
Der Goldpfandbriefumlauf der Zentralstadtschaft stellte sich am 30. Juni 1927 auf insgesamt GM 114 844 8560, — die sich auf die einzelnen Zinsgruppen wie folgt
verteilen: . . 10 16 ige Goldpfandbriefe Reihe 4 GM 4389 300, — 5 28 4465 000, —
10 *ige n ö 10 3 ige 1581 7M. — 8 96ige 18718 800, — 8 Ihige J 2X1 260 — 8 ige ö ö! 17 618 800, — 7 Yhige w 4963 900, — 7 ige !. . . 8 9h 300, — 6 ige - ö 17 801 250, — 5 36 ige . 1552 600. — zus. GM 114 844 850, —
Demgegenüber belief sich der Hypothekenbestand der angeschlossenen Stadt schaften am 365. Juni 1927 .
an Darlehen in Goldpfandbriefen auf. GM 114 844 850, —
Alle auf die Pfandbriefe bezüglichen Veröffentlichungen der Zentralstahtschaft nüssen im Deutschen Wichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger, in der Berliner Börsen⸗ zeitung sowie in der Frankfurter Zeitung erfolgen, außerdem 3 sich die Jentralstadtschaft, dem Vörsenpoysten u den Quartalsterminen am Ersten des nächst- olgenden Monats die Höhe des Goldpfandbriefumlaufs und der Goldpfandbriefdeckung ur Veröffentlichung im amtlichen Kurszettel bekanntzugeben.
Berlin, im August 1927.
Preusßische Zentralstadtschaft.
. Auf Grund vorstehenden Prospekts sind
l. GM 20 000 000— — 7168 400 g Teingold 7 3 Goldpfandbriefe Reihe 11
2. GM 2000) 00)— — 7168400 8 Feingold 6 295 Goldpfandbriefe Reihe 12 und 3. GM 10000 000 — 358420 g Feingold 5. 25 Goldpfandbriefe Reihe 13
jum Handel und zur Notiz an der Frankfurter Börse zugelassen worden. Frankfurt a. M., im August 1927. Lazard Speyer-⸗Ellissen. Nassauische Landesbank Landesbankstelle Frankfurt a. M.
46056) Bekanntmachung.
Der Geldwert für die am 24. Sep— tember 1927 fälligen Jahres zahlungen der bei dem Kur- und Neumärtischen Ritter— schaftlichen und Neuen Brandenburgischen Kredit-Institute aufgenommenen Roggen— pfandbriessdarlehen win nach einem Duich⸗ schnittswert des märkischen Roggens von
12,50 RM je Ztr. berechnet werden.
Berlin, den 17. August 1927.
Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion. von Quast.
16470) Betanntmachung. Der Geldwert der am 1. Sktober 1927 fälligen Zinsen von den 1090, 8 0g 70 / 0 und 6 o Ostpreußischen landschaftlichen Goldpfandbriefen und der am 15. Sep⸗ tember 1927 von den Schuldnern zu zahlenden Zinsen von den 190,0, 8 9so, 7o/9 und 6 ½ Goldpfandbriefsdarlehen beträgt für 18 Feingold 2,7915539 M M. Königsberg, Pr., den 15. August 1927. Ostpreustische General⸗Landschafts⸗Direktion. von Hippel.
46658) Bekanntmachung über die 25 0½ ige Aufwertung von Papiermarkpfandbriefen des Landwirtschaftlichen Kredit⸗ ,
Abstempelung der Papiermartpfandbriefe.
Die vor dem 1. Januar 1918 in den Verkehr gebrachten Pfandbriefe werden in der Weise aufgewertet, daß eine Um— stempelung in Goldmark auf 25 . des Nennbetrages erfolgt.
1. Die Serienbezeichnung bleibt die gleiche wie bisher.
2. Nach der Umstempelung wird ein Papiermarkpfandbrief zum Nennbetrage von
5000 AK auf 1250 GM 2000 , .
10060 ,
560 ,
100 ,
500 Tlr. , 75
ö , tn.
3. An Stelle der bisherigen Zinsschein⸗ bogen werden neue auf Goldmark lautende Zinsscheinbogen ausgegeben. Die Ver— zinsung in Höhe von Hoso jährlich beginnt mit dem 1. Januar 1927. Die Zins⸗ scheine für das Jahr 1927 werden am . Dezember 1927, für die folgenden Jahre jeweils zur Hälfte nachträglich am J. Juli und 2. Januar fällig.
4. Falls nach Durchführung der Um⸗ stempelung sich noch irgendwelche Beträge ansammeln sollten, erfolgt deren Aus— schüttung an die Inhaber des dem Zins— scheinbogen angedruckten Erneuerungs⸗ scheins, der gleichzeitig als Gutschein gilt, nach der letzten Auslosung. Der um— gestempelte Pfandbrief ist nur mit Gut⸗ schein ö
Auslosung.
Die umgestempelten Pfandbriefe werden entsprechend den Bestimmungen unserer Satzung vom Jahre 1927 an alljährlich oder alle halben Jahre zur Rückzahlung für den 2. Januar oder 1. Juli aus— gelost und mindestens zum Nennbetrage eingelöst. Der unter L Ziffer 4 angeführte Gutschein verbleibt zur Verfügung der Einreicher der . Stücke.
Einlieferung der Papiermark⸗ pfandbriefe. Die , sämtlicher Serien sind spesenfrei bei der Kasse des Landwirtschaftlichen Kreditvereins Sachsen in Dresden einzuliefern. Den Stücken ist ein genaues, nach Reihen (Serien) ge— ordnetes Verzeichnis in doppelter Aus— fertigung unter Angabe von Reihe (Serie), Buchstabe (Litera) und Nummer beizu⸗ fügen; Formulare hierfür werden vom Verein kostenlos geliefert. Auf Namen ausgestellte Pfandbriefe sind getrennt von den übrigen einzureichen. Im Rechtsnachfolgefalle muß dieser ord⸗ nungsgemäß nachgewiesen werden. Einmal eingelieserte Stücke können vor ihrer Umstempelung nicht wieder ausge⸗— liefert werden. ö
Ueber die Aufwertung der Serien 28 und 29 erfolgt besondere Bekannt machung.
Die Annahme von Kreditbriefen zu Aufwertungszwecken muß bis auf weiteres noch abgelehnt werden, da infolge der Schwierigkeiten bei der Anwendung des Anleibeablösungsgesetzes noch Verhand⸗ lungen notwendig sind; von ihrem Er— gebnis wird die Höhe und Art der Auf⸗ wertung der Kreditbriefe abhängen.
Der Landwirtschaftliche Kreditvoerein Sachsen.
5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien ⸗˖ gesellschaften und Deutsche Kolonialgesellschaften.
Schlesische Papierfabrik Aktiengesellschaft. In der am 10. d. M. stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlung ist an Stelle des verstorbenen Aufsichtsrats⸗ mitglieds Herrn Erich Walter der Bankier Herr Eugen Schiff. Berlin W. S, Charlottenstraße 55, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden.
Oberweistritz, den 18. August 1927.
46509]
Vereinigte Kohlen ⸗-Aktiengesellschaft,
Borna, Bezirk Leipzig, Rositzer
Brauntohlenwerke Actiengesellschaft,
Altenburg Thür., Attiengesellschaft
Ramsdorfer Braunkohlenwerke, Ramsdorf.
Nachdem die Verschmelzung der oben⸗ genannten drei Gesellschaften mit unserer Gesellschaft in das Handelsregister ein— getragen worden ist, fordern wir die Gläu⸗ biger der drei Gesellschaften auf, ihre An⸗ sprüche bei uns anzumelden.
Deutsche Erdöl⸗Aktiengesellschaft.
Der Vorstand.
1651
Laut Beschluß der Generalversammlung vom 3. August wurden in den Aufsichts⸗ rat weitere zwei Herren gewählt:
l. Herr Karl Begge, Handelsvertreter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ Republiken in Deutschland, wohnhaft in Berlin, Lietzenburger Straße 11,
2. Herr Meer Landa, Beamter der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet⸗Republiken in Deutschland, wohnhaft in Berlin, Lietzenburger Straße 11.
Berlin, den 3. August 1927.
Deutsch⸗Russische Handels ⸗Aktiengesellschaft. 167 7
Die Aktionäre der Chemischen Fabrik Dr. Rupp X Dr. Wischin A.⸗G., München, werden hierdurch zu der am 12. September 1927, vorm. 11 Uhr, im Notariat München XI, Kaufinger⸗ straße 29, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage und Genehmigung der Bilanz für 1926.
2. Erteilung der Entlastung von Auf⸗ sichtsrat und Vorstand.
3. Verschiedenes.
Die Aktien sind spätestens bis zum 10. September 1927, mittags 12 Uhr, bei unserer Gesellschaftskasse zu hinterlegen.
München, den 19. August 1927.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: L. Jägerhuber, Regierungsrat. Westdeutsche Brennerei und
46508) Spirituosen A. G., Knappertsbusch⸗Wülfing.
Unter Bezugnahme auf die Bekannt— machung im Deutschen Reichsanzeiger vom 5. April 1927 Nr. 80, vom 2. Juni 19297 Nr. 127 und vom 2. Juli 1927 Nr. 152 erklären wir gemäß 5 290 H.-G. ⸗B. sämtliche noch im Verkehr be⸗ findliche Aktien mit Ausstellungsdatum vom 17. September 1925 für kraftlos. Es handelt sich um die Aktien Nr. 375, 499 zu je RM 20.
Die an Stelle der kraftlosen Aktien auszugebenden neuen Aktien werden durch uns für Rechnung der Beteiligten am 25. August 1927, vorm. 10 Uhr, im Büro des Notars Dr. Hendrichs, Elber⸗ feld, Walter⸗Rathenau⸗Straße 38, ver⸗ steigert werden. Der Erlös wird für die Beteiligten notfalls hinterlegt.
Elberfeld, im August 1927.
Der Vorstand.
if Auf Grund des im Deutschen Reichs⸗
anzeiger Nr. 130 vom 7. Juni d. J.
veröffentlichten Prospekts und der in
Nr. 189 dieses Blattes vom 15. August
d. J. veröffentlichten Nachtragsbekannt⸗
machung sind
RM 21108009990 auf den In⸗
haber lautende neue Stamm⸗ aktien, Stück 98 000 über je RM lob, Nr. 2001 —· 100 000, Stück 73000 über je RM 200, Nr. 1327 001 bis 1400000, Stück 186680 über je RM 1000, Nr. 376 001 — 429 680 und Nr. 477 001 - 610 000, der J. G. Farbenindustrie Aktiengesell⸗ schaft in Frankfurt a. M.
zum Handel und zur Notierung an der
Kölner Börse zugelassen worden.
Köln, im August 1927.
Dentsche Bank, Filiale Köln. Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Filiale Köln.
Dresdner Bank in Köln.
A. Leuy. J. H. Stein.
15816
Continentale Farbwerke, Aktien⸗
gesellschaft, Fürstenwalde (Spree).
Unsere Aktionäre werden hiermit zu
der am Freitag, den 16. September
1927, nachm. 3 Uhr, in den Ge—⸗
schäftsräumen der Herren Rechtsanw und
Notare Dr. Carl Frank u. Herbert
Singer, Berlin, Taubenstr. 26, statt⸗
findenden ordentlichen Generalver⸗
sammlung eingeladen. Tagesordnung;
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung per 31. Dezember 1926.
„Beschlußfassung über die Genehmi— gung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechn ung.
3. Entlastung des Vorstands und Auf— sichtsrats. .
4. Wahl von Aussichtsratsmitgliedern.
5. Beschlußfassung über Liquidation des Unternehmens und Ernennung des Liquidators.
Zur Teilnahme an der Generalver— sammlung sind diejenigen Aktionäre be—⸗ rechtigt, welche ihre Attien spätestens am dritten Werktage vor der Generalver⸗ sammlung bei der Gesellschaft oder bei einem Notar hinterlegen und zwei Tage vorher der Gesellschaft durch eingeschrie⸗ benen Brief Mitteilung von dem Ort der Hinterlegung machen.
Fürstenwalde, den 6. August 1927.
Continentale Farbwerke A ktiengesellschaft.
465121
In der außerordentlichen Generalver⸗ sammlung vom 28. Juli 1927 ist der Diplomingenieur Ernst Gessner, Hannover, als Aufsichtsratsmitglied neu gewählt worden.
In der gleichen Verlammlung wurden die 55 14 16, 18 und 20 abgeändert.
In der ordentlichen General versammlung vom 11. Dezember 1926 wurde § 1 ge⸗ ändert.
Aue, den 18. August 1927.
Ernst Gessner, Aktiengesellschaft.
Großer. Felber. Brunner. 46531
Freigerichter Kleinbahn.
Oberregierungsrat Richard Tuercke in Kassel ist aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden. An dessen Stelle wurde in der am 29. Juni 1927 stattgefundenen Generalversammlung der Regierungsrat Wolfgang Vogler in Kassel gewählt.
Gelnhausen, den 18. August 1927. Freigerichter Kleinbahn Aktiengesellschaft.
Die Direktion. Cordes.
44736
Als früherer Liquidator der gelöschten Firma „Handelsaktiengesellschaft Michel“ in Halle / Saale zeige ich an, daß ich die Vermögensanteile der Aktionäre, die sich trotz meiner im Deutschen Reichs- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger am 29. November 1926 veröffentlichten Aufforderung zur Empfangnahme nicht gemeldet haben, mit 1 RM je Aktie am 30. Juni 1927 bei der Gerichtskasse des Amttgerichts Halle a. d. Saale (Hinter⸗ legungsbuch A Band II Seite 2235, An⸗ nahmebuch Nr. 200), unter Beifügung eines Nummernverzeichnisses und unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt habe. Künftige Auszahlungs— anträge sind zu richten an die Hinter— legungsstelle des Amtsgerichts in Halle a. d. Saale (Geschäftsnummer: 152 Hl ,
Halle / Saale, Dorotheenstr. 17, den 11. August 1927.
Bergwerksdirektor Dr. Theodor Schulz.
a6b5 I 4]
Auf Grund des im Deutschen Reichs— anzeiger Nr. 182 vom 6. August 1927 veröffentlichten Prospekts sind:
nom. RM 150 000000 Aktien
der Rheinischen Stahlwerke zu Essen, 7750 Aktien mit den Nummern 1 bis einschl. 7750 zu je RM 300, 7625 Aktien mit den Doppelnummern 7761/7752 bis einschl. 22999/23000 zu je RM 600, 178 200 Aktien mit den Nrn. 23001 bis einschl. zol 260 zu je RM boo, 600 Aktien mit den Nrn. 209201 bis einschl. 218800 zu je RM 2500, 6000 Aktien mit den Nrn. 221201 bis einschl. 227200 zu je RM hooo,
zum Handel und zur Notiz an der Börse
zu Hamburg zugelassen worden.
Ergänzend wird bekanntgegeben, daß die Bekanntmachungen der Gesellschaft auch in einer Hamburger Tageszeitung ver- öffentlicht werden und daß die Gesellschaft sich verpflichtet, auch in Hamburg eine Stelle zu unterhalten und jeweils bekannt zugeben, bei der die Auszahlung der Ge— winnanteile, die Ausgabe neuer Gewinn anteilbogen, die Hinterlegung von Aktien zwecks Teilnahme an den Generalver— sammlungen sowie alle sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen, die Aktienurkunden betreffenden Maßnahmen kostenfrei bewirkt werden können.
Hamburg, im August 1927.
Norddeutsche Bank in Hamburg.
Darmstädter und Nationalbank
Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Hamburg. Deutsche Bank Filiale Samburg. Dresdner Bank in Hamburg. 162 6) J. Springer A.-G. in Liquidation, . München. Bilanz per 30. September 1926.
Attiva. 3 Barbestände. ... ö 80 D nden . ; 24 Warenvorräte... . Mobilien .. 10
3
Passiva. Kapital 969 46 Darleßen 75 Gläubiger... 27323
14
Gewinn⸗ und Verlustrechnung. 413 11455 24 P 11455 4
731 98 10723 36 11 45534
Allgemeine Unkosten. .. ;
Warenertrag ... Verlust .
Verantwortlicher ü. Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Verantwortlich für den Anzeigenteil. Rechnungsdirektor Mengerin g, Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle Mengering) in Berlin.
Druck der Preußischen Druqerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin, ilhelmstraße 32.
Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste und Zweite
Schlesische Papierfabrik Aktiengesellschaft. Leo Prinz. 46507]
Der Aufsichtsrat. Thal.
Zentral · Handelsregister⸗Beilage
SErste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 194.
Berlin, Sonnabend, den 20. August
1927
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, L. dem Güterrechts⸗, 8. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗ 5. dem Musterregister, S. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif ⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
hesonderen Blatt unter dem Titel
Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin e Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers 8W. 48. Wilhelm⸗
raße 32, bezogen werden.
2
Das Zentral ⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tãglich. — Der Bezug s⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5j gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten O. 15 Reichsmark.
Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 194A und 1946 ausgegeben.
e RBefristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschãftsftelle eingegangen sein. MM
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
S0. Zustellung eines Steuerbescheids gegen einen nicht geschäftsfähigen Minderjährigen. Na 533 der Reichs- bgabenordnung gelten für die ift ähigkeit von Privat⸗ ersonen in Steuersachen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. zollgeschäftsfähig ist daher erst ein Voll jähriger. Der Beschwerde⸗ ührer, der erst 18 Jahre alt ist, ist also in der , eschränkt und kann gemäß 5 19 des Bürgerlichen Ge etzbuchs nur Willenserklärungen abgeben, durch die er lediglich einen recht— ichen Vorteil ö, Im übrigen a er der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Infolgedessen würde im vor⸗ liegenden Falle an sich die Erteilung der Vollmacht an den Rechts anwalt und ebenso auch die Einlegung der ,, durch diesen unwirksam sein. Indessen ist in einem Falle solcher Art, wenn ein von Anfang an vorliegender Mangel der Geschäftsfähig⸗ keit und damit auch der ö , erst in der 1 k festgestellt wird, mit dem Reichsgericht anzu⸗ nehmen, daß sich der Rechtsmittelrichter nicht darauf zu be⸗ schränken hat, das Rechtsmittel aus diesem Grunde als unzulãässig zu, verwerfen; denn wie die geschäfts un fähige Person in den früheren Instanzen gegebenenfalls zur Verhandlung über den ihr entgegengehaltenen Mangel der Geschäftsfähigkeit zuzulassen t, so kann sie das Verfahren auch durch ihre Handlungen in die öhere Instanz bringen. Das Rechtsmittel ist alsdann auch zur zeltendmachung von Nichtigkeitsgründen bestimmt. Im wvor⸗ liegenden Steuerverfahren hätte der Steuerbescheid gerichtet werden müͤssen gegen den Minderjährigen, gesetzlich bertreten durch seinen Vater. Dieser Steuerbescheid hätte nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern seinem gesetzlichen Vertreter, dem Vater, zu- gestellt oder in anderer Weise bekanntgemacht werden müssen. Auch zur Einlegung eines Rechtsmittels ist alsdann — mit obiger Ein⸗ 6 — nicht der Minderjährige, sondern sein i er Vertreter befugt. Infolgedessen ist das ganze bisherige Verfahren vom Erlasse des Steuerbescheids ab ungültig und ö so daß, wie geschehen, der Steuerbescheid und die Anfechtungs⸗ entscheidung aufzuheben 13. Juli 197 IV A 236/27.) . S1. Eine in Erfüllung einer vor Inkrafttreten des Erbschaftsteuer gesetze s übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgte Schenkung ist schenkungssteuer⸗ pflichtig. 1 ist, ob die Beschwerdeführerin für die von ihrem Onkel im Laufe des Jahres 1924 in Raten erhaltenen 16 000 RM. c ri en n , ist. Die Beschwerdeführerin wendet gegen ihre Steuerpflicht folgendes ein: Im JIghre 1914, habe iich ihr Onkel aus sittlichen Gründen rechts wirksam ver⸗ pflichtet, ihr eine Brautausstattung zu geben. Dieser Pflicht sei er erst i924 nachgekommen. Er habe damit nicht ein Schenkungs⸗ versprechen von 1914 erfüllt, sondern eine andere schu!ld rechtliche Verpflichtung. Auch aus dem Gesichtspunkt der Zuwendung einer Ausstattung und von angemessenen Unterhaltsbeiträgen ö. die Zu⸗ wendung nicht steuerpflichtig. Schließlich handle es sich auch um eine unzulässige Doppelbesteuerung, weil die zugewendeten Be⸗ träge bereits beim Chemann der Beschwerdeführerin der Ein⸗ kommensteuer bei der Abschlußzahlung für das Jahr 1923 unter worfen worden seien. Die Re tsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung hängt lediglich davon ab, ob es sich bei der fraglichen uwendung an die . . um eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts oder um eine andere freigebige ö unter Lebenden handelt, soweit die Beschwerde—⸗
J
waren. (Urteil vom
führerin durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. In em einen wie dem anderen Falle ist die Steuerpflicht gemäß 5s5 3, 4 des Erschaftsteuergesetzes von 192 gegeben. Unstreitig ist die Beschwerdeführerin durch die Zuwendungen im Jahre 19824 auf Kosten ihres Onkels bereichert worden, da sie eine besondere Gegenleistung hierfür nicht gemacht hat. Es handelt sich aber auch um eine, freigebige Zuwendung. Die Einwendungen der Be⸗ schwerdeführerin, bie Zuwendungen seien auf Grund einer schuld⸗ rechtlichen Verpflichtung und aus jittlichen Gründen erfolgt, sind e rg r e l lich unbeachtlich. Nach den Vorschriften des Erb⸗ chaftsteuergesetzes ist die Steuerpflicht grundsätzlich bei Schenkungen erst mit dem Zeitpunkt der Zuwendung gegeben, ; 18 des Erbschaftsteuergesetzs. Ein rechtsverbindliches Ichenkungsversprechen löst also z. B. die Steuerpflicht noch nicht
tattung handelt, die Abkömmlingen zur Einrichtung eines en. Verinögensverhältnissen und der Le ,. der Be⸗ teiligten angemessenen Haushalts gewährt wird 8 3 Abs. 5). Diese Befreiungsvorschrift uf hier nicht zu. Die Beschwerdeführerin kann sich aber auch nicht auf die Befreiungsvorschrift des 5 21 Abs. 1 Nr. 14 berufen, da das ,, einwandfrei fest⸗ 54 hat, daß die Zuwendungen in das 6. des Ehemanns r Beschwerdeführerin geflossen sind, also nicht zum Zwecke des angemessenen un e . . sind. Hiergegen spricht auch vor allem die Gesamthöhe der in kurzem Zeitraum zugewandten Be⸗ träge. Schließlich ist auch der Einwand der ,,, . Doppel⸗ besteuerung unbegründet. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Einkommenbesteuerung die ,,, unterworfen sind. Es handelt sich hier um die Frage der Besteuerung nach dem Erb⸗ e le e me , der durch eine Besteuerung nach dem Einkommen⸗ , ,, . nicht vorgegriffen werden kann. Die Frage, ob es si im vorliegenden Falle um eine Schenkung im Sinne des 5 „1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes handelt, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine freigebige Zuwendung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 3 9. a. O. gegeben ist, die in gleicher Weise die Steuerpflicht auslöst. (Urteil vom B. Juli 197 Ve A 493/27.) S2. Umsatzsteuerpflicht bei Veranstaltung von Gesell⸗ schaftsreisen. Ein steuerpflichtiges inländisches Reisebüro hat eine Reihe von Gesellschaftsreisen im Inland und im Ausland veranstalet. Dabei hat es in üblicher Weise für die Beförderung der Teil nehmer zu Lande a, See, für ihre Beherbergung, Verpflegung und für den Besuch von Sehenswürdigkeiten auf dem Reisewege ge⸗ orgt. Das . Finanzamt hat die Steuerpflichtige ür alle diese Leistungen an die Teilnehmer als Unternehmer an— ö. and deshalb mit den gesamten Entgelten zur Umsatz⸗ teuer herangezogen. Die Steuerpflichtige selbst betrachtet sich nur als Vermittlerin der den Teilnehmern gewährten 3 und will demgemäß, wie sie in der Anschlußrechtsbeschwerde aus⸗ führt, allein die Vermittlungsgebühr versteuern. Das Finanz⸗ gericht hat einen mittleren Standpunkt eingenommen: für die Fahrten guf der Eisenbahn und zu Schiff soll die Steuer⸗ pflichtige Vermittler sein, für die übrigen Leistungen Unternehmer. Die Auffassung des Finanzamts wäre, soweit die Leistungen im Inland ausgeführt sind und die Befreiungsvorschrift des 52 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1919 nicht einschlägt, ohne weiteres begründet, wenn die Steuerpflichtige die Leistungen an die Teil⸗ nehmer bewirkte mit Beförderungsmitteln, Gasthöfen und sonstigen Einrichtungen, die nicht von fremden Unternehmern be— trieben würden, die sie vielmehr selbst betriebe, sei es kraft Eigen⸗ tums, sei es auf Grund von Charter⸗, Miet⸗ oder Vachtver⸗ trägen oder auf Grund ähnlicher Rechte. Das ist aber nach dem festgestellten Sachverhalte nicht der Fall; die Leistungen werden bielmehr durchweg von selbständigen Dritten ausgeführt. Bei dieser Sachlage könnten die den Dritten zufließenden Ent⸗ gelte nur dann auch bei der Steuerpflichtigen zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn die Dritten nicht mit den Teilnehmern in unmittelbare Rechtsbeziehungen treten, wenn sie vielmehr die Vechtsstellungen von Unternehmern oder Erfüllungsgehilfen der Steuerpflichtigen einnähmen und demgemäß ausschließlich an 23 leisteten. Eine derartige Stellung der Steuerpflichtigen als Hauptunternehmerin . das Finanzgericht, wie erwähnt, zwar nicht für die Eisenbahn⸗ und Schifsahrten, wohl aber für die onstigen Leistungen angenommen. Das Finanzgericht begründet eine Beurteilung vornehmlich damit, mit einer Vermittlerstellung der Steuerpflichtigen sei es unvereinbar, daß sie den Teilnehmern ihre Verträge init den fremden Unternehmern nicht bekanntgebe. Diese Auffassung ist rechts irrtümlich. Abgesehen davon, daß dieser Gegengrund 6 auf, das Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den Eisenbahn⸗ und k sen angewendet werden müßte, . er überhaupt zuträfe, r g. weder nach dem Ge— setze noch nach der Verkehrssitte ein Hindernis, daß ein Ver⸗ mittler seinem Auftraggeber nur den Gesamtpreis mitteilt, für den der Auftraggeber die vermittelten Leistungen empfängt. Die Vorentscheidung war daher insoweit aufzuheben, Bei den Fahr⸗ preisen bedarf es mit Rücksicht auf die in diesem Punkte zu⸗ treffende Begründung der Vorinstanz keiner weiteren Erörterung darüber, daß die gr en. und Schiffahrtsgesellschaften mit den Teilnehmern an Gesellschaftsreisen in dasselbe Vertragsverhältnis treten wie mit den anderen Reisenden, wenn jene Teilnehmer, wie im vorliegenden Falle, auf dem Verkehrsmittel einfach ihren Platz erhalten wie jeder andere Reisende. Das Reisebüro ist demnach in Fällen dieser Art für die Beförderungen nicht umsatz⸗ steuerpflichtig, wie es auch die Beförderungsabgabe nicht zu ent— richten hat (5 7 Abs. 1 des Beförderungssteuergesetzes). Der Umsatzsteuer unterworfen ist hier allein die Vermittlungsgebühr der Steuerpflichtigen. Die Rechtsbeschwerde des. Finanzamts ist daher unbegründet. Der Sachverhalt bietet keinen Anlaß, die sonstigen Leistungen der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich anders u behandeln als die Beförderungen. Insbesondere ist eine solche terscheidung in den allgemeinen Bedingungen der Unternehmer von . erfahrungsgemäß nicht üblich. Vielmehr werden in den üblichen Ankündigungen, wie auch die von der Steuerpflichtigen vorgelegten Drucksachen ähnlicher Unterneh⸗
ö steuerpflichtig, es sei denn, daß es sich um eine Aus⸗
Berlin.
mungen zeigen, sämtliche Leistungen des Büros einander recht- lich gleichgestellt, wobei z B. das Werbeblatt der englischen Firma Cook ihre bloße Vermittlereigenschaft für sämtliche Leistungen noch ausdrücklich hervorhebt. Es kann aber dahingestellt bleiben ob der Vordruck der Steuerpflichtigen selbst, der dieselbe Klause enthält, auch im Veranlagungszeitraum verwendet worden ist. Mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ist vielmehr auch die Steuer- pflichtige, selbst wenn für den Veranlagungszeitraum keine ausdrückliche Vereinbarung dieser Art vorliegt, wegen sämtlicher Leistungen nur mit der Her n lte lur hs gcbiht steuerpflichtig, ohne 66 es darauf ankäme, ob die dritten Unternehmungen steuerfrei sind, weil sie ihre Leistungen im Ausland ausführen oder weil es fich um Beförderungen im Sinne von 5 2 Nr. 5 a.. a. O. hanbekt. Denn die Tätigkeit der Steuerpflichtigen ist, wie dar⸗ gelegt, keine Beförderung, und ihre sämtlichen Leistungen sind im Inland ausgeführt, auch wenn sie Verträge mit ausländischen Gesellschaften vermittelt ünd Teile ihrer Tätigkeit und deren Aus⸗ wirkungen im Auslande liegen. Auch für diese Leistungen war daher die Umsatzsteuerpflicht auf die Vermittlungsgebühr zu be— schränken. Urteil vom 12. Juli 1927 V A 90026)
83. Voraussetzung für die Anwendung der ver⸗ ordnungsmäßig zum Abzug zugelassenen Durchschnitts⸗ werbekosten beim steuerpflichtigen Einkommen der Rechts⸗ anwälte. Streitig ift, ob der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, von seinen Einnahinen den durch die Verordnung vom 8. März 1926 (Reichsministeriatblatt S. 77) für Rechtsanwälte festgesetzten Satz von 33 vH abziehen darf. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Steuererklärung seine Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechts⸗ anwalt mit 26 000 RM angegeben und dabei bemerkt, daß er Werbungskosten in Höhe von 337 vH der Einnahmen abgezogen habe. In der Einspruͤchsentscheidung hatte das Finanzamt einen Ab⸗ u von 5000 RM zugelassen; es nahm an, daß dem Beschwerde⸗ führer aus seiner Fechtsanwaltstätigkeit nur 15 000 RM zuge⸗ flossen seien, und hat danach den Abzug gemäß 51 der Verordnung vom 8. März 1926 berechnet. Das Finanzgericht hat die Berufung ir rü c gewic en; nach der Ansicht des Finanzgerichts liegen beim
eschwerdeführer besondere Verhältnisse vor, die bewirken, daß seine Unkosten offensichtlich erheblich, und zwar um mehr als 3 hinter dem Pauschsatz von 337 vo zurückblieben, so daß der Beschwerdeführer nach 3 3 der Verordnung vom 3. März 1926 nur einen Anspruch auf Abzug seiner tatsächlichen Unkosten habe; da er Angaben hierüber verweigert habe, habe das Finanzgericht die Unkosten auf 5go0 RM geschätzt und sei damit zu demselben Ergebnis wie die Einspruchsentscheidung gekommen. Die Rechts⸗ . ist nicht begründet. Sie geht insofern von einer irrigen Rechtsauffassung aus, als sie annimmt, daß der einzige Fall, in dem von den für die Veranlagung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen festgesetzten Durchschnittssätzen bei einem dieser Gruppe Angehörigen abgewichen werden dürfe, der im 5 46 Satz 2 erwähnte sei, wenn nämlich der Steuerpflichtige ab⸗ weichende Angaben mache und belege. Es kann re , af sein, ob die Steuerbehörden nicht überhaupt berechtigt sind, auch da, wo Durchschnittssätze festgesetzt sind, jederzeit von ihrer Anwen⸗ dung abzusehen, und das tatsächliche Einkommen zu ermitteln. Der Reichsflnanzhof neigt zu der Auffassung, daß grundsätzlich auch die Vexranlagungsbehörden an die Zurchschnittssätze gebunden sind, da andernfalls die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht ö würde. Aus dem Wesen der Durchschnittssätze folgt aber, 4 sie nur für normale Verhältnisse gelten. Die Veranlagungs⸗ behörde ist daher berechtigt und verpflichtet, von ihrer Anwendung abzusehen und das taäͤtsächliche Einkammen zu ermitteln, wenn bel einem Steuerpflichtigen, der an sich einer Gruppe angehört, für die Durchschnittssätze festgesetzt sind, Verhältnisse vorliegen, die von den bei den . der Gruppe üblichen abweichen. So kann z B. ein Landwirt, der auf seinem Gute einen von der üblichen Bewirtschaftung abweichenden Sonderbetrieb eingerichtet hat, nicht verlangen, daz er nach den für die Landwirtschaft festgesetzten Durchschnitessätzen veranlagt werde. Demgemäß gelten auch die Durchschnüttssaͤtze der Verordnung vom 8. März 1926 nur für normale Verhältnisse, d. h. soweit ein Rechtsanwalt in Frage kommt, nur für die normale Rechtsanwaltstätigkeit. Sind allerdings die Verhältnisse eines Rechtsanwalts nur insofern anormal, als seine Unkosten besonders gering sind, so dürfte das i, . an den 5 3 der Verordnung gebunden sein. Im vor⸗ jegenden Falle liegen aber darüber hinaus besonderg Ver⸗ häktnisse vor. Der Beschwerdeführer übt, worauf das Finanz⸗ gericht zutreffend hingewiesen hat, nicht die übliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts unter den üblichen Verhältnissen aus. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, daß die Art seines Betriebs mit der eines am Orte tätigen Rechtsanwalts nicht ohne weiteres vergleichbar sei. Liegen also normale Verhältnisse beim Be⸗ , ,,, nicht vor, so ist bei ihm die Verordnung vom März 1926, die eben nur für normale Rechtsanwaltstätigkeit gilt, nicht anwendbar. Die Vorinstanzen waren bexechtigt, seine latfächlichen Unkosten zu ermitteln, und mangels aller Angaben des Beschwerdeführers über ihre Höhe durfte das Finan gericht ie schätzen. Die Höhe der Schätzung nachzuprüfen, ist dem Reichs inanzhof bei der beschränkten Natur der Rechtsbeschwerde ver⸗ wehrt. (Urteil vom 18. Mai 127 VI A 17127.)
l. Handelsregister.
Alfeld, Leime. 45903
Im Handelsregister A Nr. 223 ist als neue Firma eingetragen:
Joeschke & Eo, Lamspringe. Ber⸗ . haftende Gesellschafter: Frau
arie Joeschke, geb. Siebert, in dam springe, Kaufniann Harry Hauenschild in raste. Dem Ingenieur Franz Joeschke ist Prokura erteilt. Offene Fan bels n g, Die Gesellschaft hat am 1. August 1927 begonnen. Amtsgericht Alfeld, 13. 8. 1927.
Alfeld, Leine., 45004]
Im Handelsregister B Nr. 1 ist bei der Firma Hannoversche Papierfabriken Alfeld⸗Gronau vormals Gebr. Woge zu Alfeld heute eingetragen:
Durch Lech der Generalversamm⸗ lung vom 28. Juni 1927 sind die S5 21 und 27 des Gesellschaftsvertrags (Aktien⸗ hinterlegung und Gewinnanteil der Ge⸗ nußscheine) geändert.
Amtsgericht Alfeld, 13. 8. 1927.
Arnsberg. 45905 In das Handelsregister A Nr. 23 ist heute bei der Firma Linneper Holz⸗
warenfabrik Bönner & Co. in Liqui- dation in Linnepe eingetragen:
Der Bücherrevisor Severin ist als Liquidator ausgeschieden. Der Auktio⸗ nator , Schulte in Bremen, Kr. Soest, ist zum Liquidator ernannt.
Arnsberg, den 13. August 1927.
Das Amtsgericht. Rad Schwar tai. 45906
In unser Handelsregister Abt. A ist zu Nr. 81, Firma Willy Schell, Bad Schwartau, eingetragen: Die Firma ist erloschen.
Bad Schwartau, den 13. August 1927.
mtsgericht. Abt. I.
45907
In unser Handelsregister B ist heute eingetragen worden: Nr. 40138 Reform⸗ haus Jungborn Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Ver⸗ trieb von Nährmitteln aller Art, Kon⸗ serven, Fruchtsäften, getrockneten Früch⸗ ten, Kolonialwaren, Gewürzen, kosme⸗ tischen Artikeln, reformerischen Kleidungs⸗ stücken und Schuhwaren sowie Büchern. Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Ge⸗ schäftsführer: Kaufmann Friedrich Gra= venstein, Berlin⸗Frie denau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesell⸗
schaftsvertrag ist am 7. Juli 1927 abge⸗ schlossen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so erfolgt die Vertretung durch wei Geschäftsführer oder durch einen Ge⸗ hte ren in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 5 1381 Bürger⸗ lichen Gesetzbuches befreit. Als nicht ein= getragen wird veröffentlicht: Oeffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen nur durch den Deutschen Reichs anzeiger. — Bei Nr. 395 „Maggi! Ge⸗ eilschaft mit beschränkter Haf⸗ ung: Die Prokura des Johannes Maag ist erloschen. Betriebsleiter Rudolf Brügge⸗