1927 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Die Bestimmungen des Artikels 25 Abs. 1 finden keine An wendung auf die d Frankreich in bezug auf Pässe und Personalausweise in Kraft befindlichen Vorschriften Ueberwachung der Reisenden, Ueberwachung des Aufenthalts usw.. Die beiden vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die vorstehend gemachte Ausnahme nicht die Möglichkeit in sich be⸗ greift, ganze Personenkreise von dem Vorteil dieses Artikels aus⸗ zuschließen.

. Bestimmungen des Artikels 25 Abs. 1 berühren nicht d in Kraft befindlichen Vorschriften über die Zulassung und Ve wendung ausländischer Arbeiter. 5 Unter dem Vorbehalte des Ausweisungsrechts, das jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß seinen Gesetzen, Polizei⸗ vorschriften und dem Völkerrecht ausüben kann, wird keiner der Hohen Vertragschließenden Teile die Niederlassung oder die Tätig⸗ leit von Staatsangehörigen des anderen Teiles, die zur Zeit auf seinem Gebiete wohnhaft sind, verbieten oder beschränken. . Hin ichtlich der Anwendung der Vorschriften des letzten und vorletzten von Artikel 25 erklären die Hohen Vertrag schließenden— ihre Uebereinstimmung, daß sie den Staats angehörigen der beiden Länder ge i Inländerbehand hang einräumen für die Erhebung d Förmlichkeiten der Verzollung und die hie ühren.

Keine Maßng z e Maß! Gebrauch

ie I⸗

genseitig dle Er Yzl 8635 5 er ble, Dole rmit zusammenhängenden Gel te, Me das Eigentum oder den Interessen der Staatsangehör ͤ cl

8 s del Hohen Vertrag

von

oder der

igen

Teile berührt

wenn sie nicht unter

Interessen der

anwendba ist Maßnahme,

Sund Intexressen verfügt wird,

deren Besitz oder deren Gebrauch

. Smindestens in den Fällen, wo den

zrigen eine Entschädigung gewährt wird, von

en Entschädigung abhängig gemacht.

. 9 ö k ßenden Teile stimmen. darin überein,

da u6nahmen von de n Vorschriften des Artikel 25 und Artikel 26

J

lich ünd und aus Anlaß bestimmter Berwaltungshandlungen erhoben werden.

86

enden getroffen wer die Güter,

. besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen ** n 1 262 14* 5 7 8a J 50 55. f . . des 1 likel 26 nicht nur auf die Gesellschaften, sondern auch auf fön Filialen, Zweigniederlassungen und Agenturen Anwendung Den. ö. . Zur Vermeidung, einer Doppelbesteuerung wird jeder der vertragschließenden Staaten die Einkünfte aus dem Schiffahrts , , von solchen Unternehmungen der Schiffahrt, die den Ort der Leitung im Gebiete des anderen Staates haben, nicht zu Steuern heranziehen. . . 21 3 J f ö * . n dem Wunsche, die Lösung des Problems der Doppel⸗ zsteuerung nationaler oder internationaler Art zu fördern, werden * * 8 . 1 9 z 3 2 . 4 . Eich die Hohen Vertragschließenden Teile über die Arbeiten auf dem aufenden halten, die in ihrem Land vorgenommen werden, um a . ,. . über das Problem zu beraten oder um inter⸗ ationale Vereinbarungen, die zu seiner Lösung beitragen . eitrag nne zu erleichtern. . ö Zu Artikel 26. ö. ö. Hohen Ver trgaschhieße nden Teile sind darin einig, daß der ,,. des Artikel 26 sich auch auf Steuererleichterungen mit Rücksicht auf den Familienstand bezieht. ;

3u Artikel gg.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darin eini ö aschli. n Te arin einig, da di gleiche Behandlung, die im Artikel 2 des Genfer inn n s 3. gesehen ist, sowohl die Anwendung als auch das Prinzip betrifft.

. Zu Artikel 35.

. was die Anwendung des Artikel 35 über die Seeschiffahrt . so erklärt die Deutsche Regierung, daß sie auf Grund ihrer e etzgebung. die Tätigkeit sowohl deutscher wie ausländischer See⸗ schiffahrtsgesellschaften und Auswanderungsagenturen in Fragen der Auswanderung einer vorhergehenden staallichen Genehmigung und staatlicher Kontrolle unterwirft, und daß sie dem Genfer Statut und der Genfer Vereinbarung ihre Zustimmung nur geben e. in deni sie, soweit die Auswanderung in Frage kommt, von . des erwähnten Statuts vorgesehe nen Vorbehalt

Andererseits erklärt die Französische Regierung dem⸗ eutsgrechend, daß sie den Vorbehalt, den sie bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens und des Genfer Statuts gemacht hat und ihr auf dem erwähnten Gegenvorbehalt begründetes Recht aufrecht⸗ erhält, jede Gegenmaßnahme zu ergreifen, die sie für zweckmäßig hält, wobei jedoch jede derartige Maßnahme grundsätzlich auf die JJ beschränkt bleiben soll. . . Französische Regierung erklärt jedoch, daß der französische Segen vorbehalt sich hauptsächlich auf . V . ö , und auf den darüber folgenden völligen ö teilweisen Ausschluß fremder Seeschiffahrtsgesellschaften bezieht, und daß die deutsche Gesetzgebung bei hilliger Anwendung weder den vorstehend erwähnten Ausschluß, noch eine den fran⸗ zösischen Interessen schädliche Diskriminierung notwendig nach sich zieht; andererseits erklärt die Deutscht Regierung inden sie ihre Seellungnahme hinsichtlich des rCfzösischen Gegenborbehalts Aufrechterhält, daß sie ebenso wie die Französische Jiegie rung die Frage so zu regeln wünscht, wie es am besten den Interessen der beiden Länder entspricht. Entsprechend diesen Erklärungen ist J Lösung vereinbart worden: ö . Die Dentsche Regierung wird die Genehmigung, wie sie für die Beförderung von Auswanderern der , . Transatlantigue und den Chargeurs Réunis gemäß dem Aus— wanderungsgesetz vom R Juni 1897 erteilt hat, nicht zurückziehen ö. ö. daß die Schiffahrtslinien den Bedingungen diefes . den ihnen auferlegten Konzessionsbedingungen nicht Etwaige französische, Gesuche auf Konzessionierung anderer französischer Schiffahrtslinien werden wohlwollend gepruft und keinesfalls ungünstiger behandelt werden als die Gesuche von Schiffahrtslinien der meistbegünstigten Nation. .

2. Die Französische Regierung nimmt von der in dem vor— hergehenden Absatze erwähnten deutschen Verpflichtung Kenntnis Ind stimmt zu, von dem Recht, das es auf ö Vorbehalt zu . stützt, so lange keinen Gebrauch zu machen, als der Ausühnng der den beiden erwähnten Gesellschaften gegebenen Konzessionen kein Abbruch geschieht, und die Deutsche Regierung mit den fran zbsischen r ellschaste r, die in Zukunft eine Aus— HJ ö nach Alita Mn . .

Die Französische Regierung stimmt ferner zu, K ensations⸗ maßnahmen nicht unmittelbar ö J sie die französischen Interessen für verletzt ansehen sollte vielmehr mit der Deutschen Regierung zur Wahrung der erwähnten Inter⸗ eisen Verhandlungen einzuleiten, die sofort eröffnet und n der Frist von einem Monat nach Einreichung der Forderung durch die anzösische Regierung zum Ziele führen sollen. Wenn bei Ablauf dieser, Frist eine Einigung nicht hat erzielt werden können g kann. sich die Französische Regierung als von den Verpflichtungen der Artikel 33 bis 39 der vorliegenden Vereinbarung befreit erklären; die Beziehungen der Hohen Vertragschließenden Teile in Seeschiffahrtsfragen werden alsdann nur noch durch das innere Recht eines jeden Teils und durch die internationalen Verein— barungen geregelt, an denen sie teilnehmen.

Die vorstehend vorgesehenen Gegenmaßnahmen könnten von der Französischen Regierung erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Ahschluß der Verhandlungen ergriffen werden. Das gleiche gilt für die Vergeltungsmaßnahmen, die die Deutsche Re⸗ gierung etwa glaubt ergreifen zu sollen.

Zu Artikel 4.

D X

Abkommen von die in Zukunft etwa gesckh

Zu Artikel 42, Hinsichtlich der. Zulassung deutscher Staatsangehöriger in die französischen Kolonien und ihres Aufenthalts in den französischen Kolonien wird die Französische Regierung keine Maßnahmen treffen, welche die deutschen Staatsangehörigen einer ihnen nach⸗ teiligen Sonderbehandlung aussetzen. Sie gewährleistet den deutschen Staatsangehörigen, natür⸗ lichen Personen oder Gesellschaften, die zur Niederlassung im Ge⸗ biet der französischen Kolonien zugelassen sind, die Meist— begünstigung unter dem Vorbehalt, daß die Gesetze, betreffend die öffentliche Ordnung und die Sicherheit sowie die örtliche Gesetz⸗ gebung, beachtet werden. . Die Französische Regierung wird der Regierung von Tunis empfehlen, die deutschen Staatsangehörigen hinsichtlich ihrer Zu⸗ lasfung nach Tunis und ihres Aufenthalts in Tunis keiner ihnen nachteiligen Sonderbehandlung zu unterwerfen. . Sie wird ihr empfehlen, den deutschen Staatsangehörigen, natürlichen Personen oder Gesellschaften, die sich im Gebiete von Tunis niedergelassen haben, die allgemeinen, den Staats⸗ angehörigen der verschiedenen Länder zustehenden Rechte zu ge⸗ währen, unter dem Vorbehalt, daß die Gesetze, betreffend die öffent⸗ liche Ordnung und die Sicherheit sowie die örtliche Gesetzgebung, beachtet werden. ; Die Ausdrücke Zulassung, Aufenthalt und Niederlassung im dieses Protokolls haben dieselbe Bedeutung wie die Aus Zulassung Si d )

l Aufenthalt und Niederlassung im Sinne

Sinne drücke

6.

daher überein

senwärtigen Abkommens

e ugs l sogenannten assimilierten Kolonien vorläufig auf Indochina keine Anwendung finden.

Mitt. sie Behandlung, die Deutschland

in den französischen Mandatsgebieten genießt, sowohl durch die

Völkerbundspaktes als auch durch diejenigen

Rücksicht darauf, daß die Bestimmungen des des Mandatsbriefs ihre Regelung gefunden hat, solange Deutsch land Mitglied des Völkerbundes ist, haben die Hohen Vertrag schließenden Teile davon abgesehen, in das gegenwärtige Abkommen Bestimmungen über die genannten Gebiete aufzunehmen.

Zu Artikel 42 und 44. Die Französische Regierung wird der Shexrifischen Regierung folgende Aenderungen, betreffend die augenblickliche Behandlung der deutschen Waren und Handelsschiffe in Marokko, empfehlen. .

Die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunst werden in die französische Marokkozone zu den Zollsätzen eingeführt, die auf die gleichen Erzeugnisse irgendeiner dritten Machk Anwendung finden, d. h. sie genießen die Meist— begünstigung.

Die Einfuhr dieser Erzeugnisse wird von keinerlei Sonder⸗ erlaubnis abhängig gemacht, wobei jedoch die im Artikel 12 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten bleiben.

Die deutschen Handelsschiffe haben das Recht, die Häfen der französischen Marokkozone anzulaufen, um dort Waren aus- oder einzuladen und Fahrgäste aufzunehmen oder zu landen. Sie werden hinsichtlich dieser Handlungen und der Erhebung der dafür vorgesehenen Abgaben keiner unterschiedlichen Behandlung unter⸗ worfen, ebensowenig wie in den Häfen hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaften, denen die Schiffe gehören. Tie Mannschaften sind berechtigt, an Land zu gehen, um dort frei und ungehindert ihre Dienstobliegenheiten auszuführen.

Die Franzöfische Regierung wird der Sherifischen Regierung empfehlen, ihre Zustimmung dazu zu geben, daß in der Tanger⸗ zone die obengenannten Bestimmungen Anwendung finden. ;

Zu Artikel 44.

Die Französische Regierung wird der Regierung von Tunis empfehlen, die Bestimmungen des Artikel 44 auf die Häfen von Tunis auszudehnen, wobei jedoch Fischerei und Küstenschiffahrt vorbehalten bleiben.

Zu Artikel 48.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird es sich an⸗ gelegen sein lassen, wenn er vor dem 1. April 1929 von dem im Artikel 6 vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch, macht, den Ablauf des Vertrages mit dem Ende einer nach vollen Monaten zu bemessenden Frist zusammenfallen zu lassen, die vom Tage der Anwendung des Abkommens zu berechnen ist; bei einer Kündigung nach dem 31. März 1929 werden die Vertragschließenden Teile es sich angelegen sein lassen, den Ablauf des Abkommens auf ein Monatsende fallen zu lassen.

. doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf französisch zu Paris, am siebenzehnten August 1927.

gez. Ho esch

gez. Po sse

gez. A. Briand Bokanowski

(

gez. M.

7

Zusatzerklärungen. .

ie Französische Regierung erklärt, daß sie auf das ihr aus Teil Vill (Reparationen) Anlage 2, 5 18 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 zustehende Recht ver⸗ zichtet, in den in diesem Paragraphen vorgesehenen Fällen irgendeine Sondermaßnahme zur Sicherstellung oder Ein⸗ zichung oder irgendeiner sonstigen Maßnahme zu ergreifen, die eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit über das Privateigentum der deutschen Staatsangehörigen in sich schließen. Diese Erklärung läßt die Bestimmungen der Abkommen vom 30. Oktober 1926 unberührt.

II.

Da es die Deutsche Regierung für sehr wünschens⸗ wert hält, das augenblickliche Erhebungsverfahren der 26 prozentigen Reparationsabgabe durch ein System von Pauschalzahlungen zu ersetzen, haben sich die beiden Re⸗ gierungen in dieser Angelegenheit mit der Absicht in Ver⸗ bindung gesetzt, vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages zu einem Uebereinkommen zu gelangen.

In dem am 27. April 1926 unterzeichneten Protokoll hat die Französische Regierung grundsätzlich ihre Zu⸗ stimmung zum Abschluß eines Abkommens auf dieser Grund⸗ lage gegeben und ist bereit, mit der Deutschen Regierung , zu arbeiten, um den endgültigen Abschluß dieses Abkommens so schnell wie möglch herbeizuführen.

Y;

In doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf französisch zu Paris, am siebenzehnten August 1927.

Hoesch

Po sfse

Die Bestimmungen des Artikel 44 stehen keinesfalls der Sonderregelung entgegen, die sich hinsichtlich der mineralischen

A. Briand

Erster Notenwechsel. Deutsche Botschaft. WV. 891. . . Paris, den 17. August 1927. Herr Minister! 56 Das Abkommen vom heutigen Tage enthält eine Unklarheit hin⸗ sichtlich gewisser Erzeugnisse, welche nicht in das Abkommen einge schlossen sind, die aber nach dem französischen Zolltarif anderen Tarif⸗ nummern zugewiesen sind, für welche das Abkommen in der Liste B die Gewährung des Minimaltariss vorsieht. Die Deutsche Regierung würde es begrüßen, darüber Aufklärung zu erhalten, welche Behandlung diesen Erzeugnissen vorbehalten ist⸗ Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge zeichnetsten Hochachtung. (gez.) Hoe sch.

Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Herrn Aristide Briand, Paris.

(UUebersetzung.) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Direktion der politischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wirtschaftsabteilung. . Paris, den 17. August 1927. Herr Botschafter! 4 Ihr Schreiben vom heutigen Tage drückt den Wunsch der Deutschen Regierung aus, die Behandlung kennen zu lernen,, die gewissen Erzeugnissen zuteil werden wird, die obschon sie in den Listen des Abkommens nicht aufgenommen sind, nach dem französischen Zoll⸗ tarif der Behandlung nach anderen Positionen dieses Tarifs unter⸗ lichen, sür die das Abkommen in der Liste B die Gewährung des Minimaltarifs vorsieht. .Ich beehre mich, zu Ihrer denntnis zu bringen, daß in dieser Hinsicht keine Unklarheit bestehen kann, da die Erzeugnisse, die den Gegenstand Ihrer Anfrage bilden, die Behandlung derjenigen Erzeug— nisse genießen werden, denen der französische Tazif sie gleichstellt. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner aus— gezeichnetsten Hochachtung gez. A. Briand.

An Seine Exzellenz den Deutschen Botschafter Herrn von Hoesch, Paris.

Zweiter Notenwechsel. Deutsche Botschaft WV 884 ĩ : Paris, den 17. August 1927. Herr Minister!

Euerer Exzellenz beehre ich mich den Empfang Ihres Schreihens vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie mir folgende Mit— teilung gemacht haben:

„Das Zeichnungsprotokoll zu dem am heutigen Tage gezeichneten Handelsabkommen sieht bestimmte Zusicherungen in bezug auf die eventuellen Tarifmaßnahmen bei künsslichen Düngemitteln vor.

Die deutsche und die französische Delegation hatten außerdem den Fall der eventuellen Wiedereinführung von Zöllen auf schwesel⸗ saures Ammonium (Ammonium Sulfat) in Erwägung gezogen: In dieser Hinsicht gibt die Französische Regierung in Uebereinstimmung mit der von den beiden Delegationen getroffenen Abmachung gern die Zusicherung, daß, obgleich die Wiedereinführung des zurzeit für schwefelsaures Ammonium (ol9) aufgehobenen Zollsatzes nicht als eine neue Tarifierung angesehen werden kann, die Deutsche Regierung jür den Fall der Wiedereinführung dieses Zolles verlangen kann, daß eine neue Tarifierung. innerhalb zweier Monate vorgenommen wird.

Falls innerhalb dieser Frist die neue Tarifierung nicht erfolgt ist, greift das im Zeichnungsprotokoll zu Artikel 2 vorgesehene Ver— handlungs- und Kündigungsrecht Platz.

Was das natürliche salpetersaure Natrium (Natriumnitrat) an⸗ belangt, so sollen die im Schlußprotokoll zu Artikel 2 vorgesehenen Kündigungsklauseln unter denselben Bedingungen in Wirksamkeit treten, sofern die neue Tarifierung die gegenwärtige Marktlage zu⸗ ungunsten der künstlichen Produkte gegenüber den natürlichen Pro⸗ dukten beeinflussen sollte. .

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner aut— gezeichnetsten Hochachtung. gez. Hoesch. Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Herin Aristide Briand, Paris.

Dritter Notenwechsel. Deutsche Botschaft WV. 886

Herr Minister! Die Anmerkung zu dem Artikel 316 § 2 des französischen Zoll tarifs verbietet in Ucbereinstimmung mit dem franzöfischen Gesetz über die pharmazeutischen Erzeugnisse die Einfuhr von Heilmitteln, welche unter dieser Position aufgeführt sind und aus Ländern stammen, welche Frankreich für die Einfuhr seiner Heilmittel nach ihrem Ge— biete nicht gleichwertige Vorteile sichern. Ich würde es begrüßen, von Eurer Gxzellenz die Zusicherung zu erhalten, daß die durch das am heutigen Tage gezeichnete Handels⸗ abkommen den französischen pharmazeutischen Erzeugnissen zugestandenen Vorteile von der französischen Regierung als solche betrachtet werden, welche die gleichwertigen Vorteile darstellen, die das französische Gesetz den deutschen pharmazeutischen Erzeugnissen gewährt, und daß aus dieser Tatsache diese nicht verboten werden, wenn sie im übrigen die Bedingungen erfüllen, welche das französische Gesetz vom 19. April 1923 fordert. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus—⸗ gezeichnetsten Hochachtung. ö

gez. von Hoesch.

Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Herrn Aristide Briand, Paris.

Paris, den 17. August 1927. 8

(Uebersetzung) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Direktion der politischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wirtschaftsabteilung. Paris, den 17. August 1927. Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf die Anmerkung zu Artikel 316 § 2 des französischen Tariss, der bestimmt, daß die unter dieser Position auf⸗ geführten Heilmittel verboten sind, wenn sie aus Ländern stammen, die Frankreich für die Einfuhr seiner Heilmittel nach deren Gebiet nicht gleichwertige Vorteile gewähren, haben Sie mir den Wunsch der Deutschen Regierung mitgeteilt, die Zusicherung zu erhalten, daß die durch das am heutigen Tage gezeichnete Handelsabkommen den französischen pharmazeutischen Erzeugnissen zugestandenen Vorteile von der Französischen Regierung so betrachtet werden, daß sie die gleichwertigen Vorteile darstellen, die das französische Gesetz den deutschen pharmazeutischen Erzeugnissen ge—⸗ währt und daß diese daher nicht verboten werden, wenn sie im übrigen den Bedingungen entsprechen, die das französische Gesetz vom 19. April 1923 fordert. . Die Französische Regierung ist wie die Deutsche Regierung der Ansicht, daß die im französischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen der

M. Bokanowski

Gegenseitigkeit durch das Abkommen vom heutigen Tage erfüllt sind

Zehnte Beilage

zum Deutschen RNeichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Perlin, Mittwoch, den 24. August

1927

nr..

Nr. 197.

5 Untersuchungssachen.

2. Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.

J. Verkäufe, Berpachtungen, Verdingungen 4. Verlosung 2c. von Wertpapieren.

h. Kom manditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften

und Deutsche Kolonialgesellschaften.

4 6ffent

Anzeigenpreis für

105 Reichsmark.

licher Anzeiger.

den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile Petit)

6. Erwerbs⸗ und

8. Unfall⸗ und J 9. Bankausweise.

11. Privatanzeigen

Wirt schaftsgenoss enschaften.

7. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

npaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

, Befristete

Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. M

5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Altien, Aktien

Kolonialgesellschasten.

(47164 Bekanntmachung.

In der Generalversammlung vom 28. Juli 1977 ist beschlossen worden, das Grund⸗ kapital der Gesellschaft von 200 9099 RM um 1060 000 RM auf 100 000 RM da— durch herabzusetzen. daß je drei Stamm⸗ aktien zu einer Stammaktie zusammen⸗ gelegt werden. Dieser Beschluß ist am 10. August 1927 in das Handelsregister eingetragen worden.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden lung teilnehmen wollen,

demgemäß aufgefordert, ihre Stammaktien nebss Gewinnanteil- und Erneuerungs⸗ scheinen bis spätessens 30. November 1927 bei dem Vorstand der Gesellschaft in München, Osterwaldstraße 8a, einzureichen. Aktien, die bis zum Ablaufe der fest— gesetzten Frist nicht eingereicht werden, fowie eingereichte Aktien, welche die zum Ersatze durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft Richt zur Verwertung zur Verfügung ge— stellt werden, werden für kraftles erklärt. München, den 20. August 1927. Deutsche Lichttechnik Aktien⸗ gesellschaft. Der Vorstand.

147700 Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer am Donners⸗ tag, den 15. September 1927, mittags 12 uhr, im Sitzungssaal Berlin W. 8, Jägerstraße 6, stattfindenden vprdentlichen Generalversammlungein. Zur Teilnahme ist berechtigt, wer seine Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung bei unserer Gesellschast oder bei einem reichsdeutschen Rotar nachweislich hinterlegt hat. Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bllanz sowse der Gewinn- und Ver— lustrechnung für das Jahr 1926.

. Beschlußsassung über die Genehmi⸗— gung des Jahresabschlusses,

3. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Zuwahlen zum Aussichterat.

Berlin, den 18. August 1927.

Deutsche Braunkohlen⸗Aktien⸗ gesellschaft. Der Vorstand.

30087 Württ. Läuserweberei A. G. Die Generalversammlung vom 13. Febr.

19236 hat die Herabsetzung des Grund⸗

kapitals von 330 000 RM auf 66 000 RM

durch Zusammenlegung der Aktien im Ver— hältnis von 5: 1 beschlossen. Dieser Be⸗ schluß ist in das Handelsregister eingetragen.

Die Aktionäre werden aufgefordert, ihre

Aktien mit Gewinnanteils⸗ und Erneue⸗

rungsscheinen zum Zwecke der Zusammen⸗

legung und Abstempelung bis spätestens

J. Oktober 1927 einschließlich bei uns ein-

zureichen. Nach Ablauf dieser Frist

werden die bis dahin nicht eingereichten

Aktien für kraftlos erklärt, ebenso Spitzen,

die nicht zur Verwertung für Rechnung

der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Gleichzeitig werden die Gläubiger der

Gesellschaft unter Hinweis auf die Herab⸗

setzung aufgefordert, ihre Ansprüche bei

der Gesellschaft anzumelden.

Schwäb. Gmünd, den 23. Juni 1927.

Württ. Läuferweberei A. G. Der Vorstand.

47446 Westbentjche Automobil Actiengesellschast, Dortmund.

Einladung zu der am Montag, den 12. 9. 1923, 18 uhr, im Geschäfts⸗ lokal der Gesellschaft zu Dortmund, Osten⸗ hellweg 46/48, stattfindenden General—⸗ versammlung.

Tagesordnung: Vorlage des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 1926. Genehmigung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr 1926.

Entlaftung des Vorstands und des Auf⸗—

sichts rats.

Stimmberechtigt sind nur die Aktionäre, die bis spätestens 9.9. 1927 bei der Darm⸗ städter und Nationalbank, Komm, Ges. auf Aktien, Filiale Dortmund, in Dort⸗ mund, oder bei einem deutschen Notar ihre Aktien deponiert oder bei, einem deutschen Notar einen Depotschein über eine bei einem Bankhaus oder einer öffentlichen Behörde erfolgten Deponierung hinterlegt haben und eine Bescheinigung hierüber beibringen.

hiermit . 3. Oktober 1927, nachmittags 6 Uhr, gesellschaften und Deutsche in den Geschäftsräumen unserer Gesell⸗

schaft, Berlin W. 9, Köthener Straße 48 (Ecke Königgrätzer Straße), stattfindenden Kasse, Generalversammlung Devisen und Wechsel .. Wertpapiere.. . Tagesordnung: Konsortialkonto ... Dehltoreen f Avale 5 240 500, Kompensandoposten

ordentlichen eingeladen.

ihnen Aklienurkunden ausgestellt sind, diese

47408 1

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu einer am Montag, den

17425] Deutsche Mercurbank Aktiengesellschaft in Liguidation, Berlin W. 8.

Bilanz ver 31. Dezember 1926.

Bericht über die Geschäftsiahre 1925 / 26 und 1926.27.

Beschlußfassung über die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung der beiden Jahre.

Aufsichtsrats. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. Aktionäre, die an der Generalversamm⸗ müssen, sofern

Urkunden und, sofern keine Aktienurkunden ausgestellt sind, eine Bescheinigung der Gefellschaft, daß und mit wieviel Aktien sie im Aktienbuch der Gesellschaft einge⸗ tragen sind, spätestens zwei Wochen vor

schaft hinterlegen.

Berlin, den 22. August 1927. Berliner Industrie⸗ und Handels⸗ Aktiengesellsch aft.

Der Vorfitzende des Aufsichtsrats: Dr. Beyendorff.

aA7do9] Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu einer am Montag, den z. Oktober 1927, nachmittags 6,39 Uhr, in den Geschäftsräumen der Berliner Industrie, und Handels⸗Aä⸗G., Berlin W. 9, Köthener Straße 48 (Ecke Königgrätzer Straße) stattfindenden or⸗ dentiichen Generalversammlung ein— geladen. Tagesordnung: „Bericht über das abgelaufene Ge⸗— schäftsjahr 1926. 2. Beschlußfassung über die Bilanz und die Gewinn- und V

Verlustrechnung. Entlastung des Vorstands Aufsichtsrats.

Wahlen zum Aussichtsrat. Aktionäre, die an der Generalversamm⸗ lung teilnehmen wollen, müssen, sofern shnen Aktienurkunden ausgestellt sind diese Urkunden und, sofern keine Aktienurkunden ausgestellt sind, eine Bescheinigung der Gesellschaft, daß und mit wieviel Aktien sie im Aktienbuch der Gesellschaft einge— tragen sind, spätestens zwei Wochen bor der Generalversammlung bei der Gesell⸗ schaft hinterlegen.

Berlin, den 22. August 1927.

Berliner Wohnungsbau Gemeinnützige Aktiengesellschaft.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Dr. Beyendorff.

und des

47405 Stadtmühle Alsleben Aktien

gesellschaft, Alsleben a. Saale, Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 19. September 1927, mittags 1 Uhr, im Hotel ‚Zur neuen Sonne“, Alsleben a. Saale, slattfindenden 4. or⸗ dentlichen Generalversammlung ein⸗ geladen. Tagesordnung:

1. VBorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie Beschluß⸗ fassung über die Verteilung des Ge⸗ winns für das Geschäftsjahr 192627. Erteilung der Entlastung an Auf⸗— sichtsrat und Vorstand.

Wahlen zum Aussichtsrat. Statutenänderung des 8 15. Absatz ? des s 15 soll lauten: Die ordentliche Generalversammlung findet zwischen dem 1. Juli und 30. September jeden Jahres in Alsleben a. S. oder in Halle a. S. statt. Die Hinterlegung der Aktien oder der in 17 der Satzung bezeichneten Hinter⸗ legüngsscheine hat bis zum 16. September 1927, vormittags 10 Uhr, zu erfolgen, entweder bei der Gesellschaftskasse in Als— leben a. S. oder

a) der Landereditbank Sachsen⸗Anhalt, Aktiengesellschaft, Halle a. S., oder deren Filialen,

b) der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Filiale Halle a. S., .

) der Commerz und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft, Filiale Eisleben,

4) Vorschuß⸗Verein zu Alsleben, Bau⸗ meier, Otto, Kieling C Co., Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Alsleben a. Saale,

e) der Firma Gumpel Bernburg, oder

F) bei einem Notar. Alsleben a. S., den 6. August 1927. Der Aufsichtsrat.

C Samson,

Dortmund, den 22. August 1927. Der Borstand. Metscher.

Hypothekenkonto .. Entlastung des Vorstands und des Inventarkonto. .. 1 Nachlaßkonto ...

Aktienkapital 49 000 .

Kreditoren Steuerrückstellungs konto Rückstellung auf zweifelhafte

Avale 5 249 ho0. der Generalversammlung bei der Gesell— Komvensandoposten

Aktienkapital

RM 353 B bo &

. *I 365 5 . * gha pl 215 236 1

ö Aktiva. dasse, Guthaben bei Banken

So 713.5

15 00 67862736 7s 327

Bassiva.

Forderungen....

808 719,91 . 12 146 325 99 Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember 1926.

Soll. Verlust per 31. Dezbr. 1925 Rückstellung auf zweifelhafte Forderungen ö ; Steuerrückstellungs konto 81 708 65 Abschreibung auf: Konto Versich« Debitoren Effekten Effektenstempel . Effekteneourtage . Effektenprovision

Handlungsunkosten .

2783 92351! 663 os 63 ö

ö 18do m

3 85 8 C

1—

Haben.

Eingang auf abgeschri Debitoren. 2 171 Zinsenkonto .. . Wechsel konto.

Depisenkonto Verlust (Nachlaßkonto);. .

77632

3 279 1176328 19

Wir machen ferner bekannt, daß sich der jetzige Aufsichtsrat unserer Gesellschaft aus folgenden Herren zusammensetzt: j. Rechtsanwalt Dr. Heinz Kohlen, Berlin, Vorsitzender, 2. Finanzrat Haschenburger, Oldenburg, stellv. Vorsitzender, 3. Rechtsanwalt Dr. Friedrich Dals— heim, Berlin. Berlin V. 8, den 16. Aug ust 1921. Deutsche Mereurbank Aktiengefeilschaft in Liquidation. Schaeffer, Liquidator.

15398. Bilanz am 31. Dezem ber 1926.

Fabrikgebäudekonto 806 323 Wohnhäuserkonto n. 227 585 Ofenkonto ö 80 000 Grundstückekonton. 185 188 Maschinenkonton. 173 405 Utensilienkonto—. . 31 306 Formen⸗ und Modellkonto 8 355 Gespann⸗ und Autokonton. 45 782 Effektenkonton. S5 457 Debitorenkonto .. 835 058 26 Kassakonto.... 11 446 Wechselkonto . . 1687 Warenlagerkonto 434 026 Rohmaterialienkonto 184 324 Gewinn⸗ und Verlustkonto: Verlust per 1926 65 688, 85 Gewinnvortrag 1925.

41 084 3151 0900

901 000 2000 009 200 0900 50 000

3 151 000

Gewinn⸗ und Berlustkonto am 31. Dezember 1926.

24 634,29

Kreditorenkonto... .. Aktienkapitalkonto.⸗... Gesetzl. Reservefondskonto Spezialreservesondskonto..

329 139 30 87 621 24

41676054 351 071169

Steuer⸗ und Unkostenkonto Abschreibungen..

Warenkontdo Gewinnvortrag vom

ö,, 24 634 29 Verlust per 31. 12. 1926. 41 96456 41676064

Arzberg, Bayern, den 16. Juli 1927. Carl Schumann, Porzellanfabrik, Aktien gesellsch aft.

Dr. M. Köhne, Vorsitzender.

Pfälzische Preßhesen C Sprit⸗ Fabrik, Ludwigshafen a. Rhein.

b 5 16 der Statuten.

** nicht erreichen, wenn

Die Herren Aktsonäre unserer Gesell⸗

„schaft werden hiermit zu einer außer⸗ ordentlichen Generalversammlung, einge wesche am Dienstag, den 20. Sep- tember 1927, vormittags 11 Uhr,

in den Räumen der Firma Jacob Feitel, Pe Mannheim, Augusta⸗Anlage 2, finden wird, höflichst eingeladen, änd Ulrich Mühlmann und Efim Pernikoff, Veränderung ei eten:

statt⸗

Tagesordnung: 1. Beschlußfaffung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von RM S00 000 auf RM 0000090

durch Ausgabe von 500 Stück auf getz

den Inhaber lautenden, ab 1. Ok⸗ tober 1927 dividendenberechtigten Aktien à RM 400 unter Ausschluß f des Bezugsrechts der Aktionäre und

147

4111

Mühlmann,

sonder .

erung eingetreten:

im Vorstand ist . ausgetrete Hermann Neumark und kreten ist Wladimir Mühlmann.

Atlantic⸗Lloyd A.-G., Berlin.

Hor y Verr

——

6038

Tagesordnung für die am 15. Sep⸗

os⸗ 2 in desit es ; f F Festletzänß, des Mindestbetza ge zu tember 1927, abends 7 Uhr, in den

dem die Äktien auszugeben sind. Ienderung des 5 4 der Statuten,

betreffend Festsetzung der Höhe des

Grundkapitals. 3. Aufsichtsratswahl. ; Wegen der Legitimation der stimm. erechtigten Aktionäre verweisen wir auf

Zur Entgegennahme der Eintrittskarten volle man die Aktien

in Ludwigshafen bei der Gesellschafts⸗

kasse oder .

in Mannheim bei der Rheinische

1

.

Creditbank oder . bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesell⸗

schaft A. G.

d pätestens bis zum 17. September

einschließlich hinterlegen

Zudwigshafen a. Nh 1

1927. Der Vorsta

47450 30 4 * . = . 3 . 33 Gemäß unserer dreimaligen Aufforderung den Nummern 36, 43 und 86 utschen Reichs- und Preußischen Staats nzeigers waren die Aktien unserer

zum 15. M

schaft bis

eingerei 7s Y kraftlos sehung eingere

Umtausch in neue Aktien erforder die Einlieferer keine

haben. D Stelle / erklärten Aktien tretenden neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten entsprechend den Bestimmungen des 8 290 Abf. 3 H. G. B. verwertet.

Essen, den 22 August. 1927.

Essener Privatbank al ktiengesellschaft. Dr. Diederichs.

öl 6]

Heidelberger Federhalterfabrik Koch, Weber & Co. A.-G.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 16. September 1927, vormittags LI uhr, in Heidelberg in den Räumen der Süddeutschen Disconto⸗GFesellschaft A. G. Filiale Heidelberg, Leopoldstr. (Anlage) stattfindenden sechsten ordent⸗ lichen Generalversammlung in⸗ geladen. Tagesordnung: .

J. Vorlage des Berichts des Vorstands und der Bemerkungen und Anträge des Aufsichtsrats sowie der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftssahr 1926/27. Beschlußfaffung über die Genehmi— gung der Bilanz und der Gewinn— und Verlustrechnung für das abge⸗ laufene Geschäftsiahr sowie über den Vorschlag des Vorftands und des Auf⸗ sichtsrats hinsichtlich des Ergebnisses. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

Aufsichtsratswahl.

„Mitteilung des Vorstands nach 5 240

S. G.⸗B.

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung (den Tag der Hinterlegung und der Gene⸗ talbersammlung nicht mitgerechnet)

bei dem Vorstand, .

bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesell⸗ schaft A⸗G, Mannheim,

bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesell⸗ schaft A. G., Filiale Heidelberg,

bei dem Bankhaus E. Ladenburg, Frankfurt a. M., oder

bei einem deutschen Notar. innerhalb der üblichen Geschäftsstunden hinterlegt haben. Im Falle der Hinter⸗ legung bei einem Notar ist dessen Be scheinigung spätestens am zweiten Werk⸗ tage vor dem Tage der Generalver lamm: lung innerhalb der üblichen Geschästszeit bei dem Vorstand einzureichen und bis zur Beendigung der Generalversammlung da selbst zu belassen.

Heivelberg, den 12. August 1927.

z

Der Vorstand.

Der VBorstand. A. Scheer. l

Räumen der Rohlmannwerke, des schaft, Duisburg, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalnersammlung.

Rohlmannwerke,

die neuen Aktienurkunden nach

Aktiengesell⸗

J. Bericht des Vorstands und Aufsichts⸗ rats über das letzte Geschäftsjahr: Vorlage der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1926. Genehmigung derselben.

4 Entlastungserteilung an Voistand und Aufsichtsrat.

5. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

6. Verschiedenes. ö

Duisburg, den 2. August 1927

Aktiengesellschaft.

Fr. Rohlmann.

er Commerz A. G. Filiale Breslau, in Berlin: bei der Dresdner Bank, bei der Tommerz⸗ und Privat-Bank A.⸗G in Frankfurt a. beim Bankhaus Baß & Herz, bei der Dresdner Bank in Franksurt a. M.

um Zwecke der Zusammenlegung wahrend

der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Es werden gegen 19 Stück alte aktien zu je RM 80. 3 neue aktien zu ) Dividendenberechtigung für gereicht werden.

Stamm⸗ Stamm⸗ je FM 109 mit, voller 1927 aus⸗

Soweit die neuen Aktienurkunden

nicht Zug um Zug. gegen Einreichung der alten ausgehändigt werden, die Aktionäre

erhalten nicht übertragbare Rückgabe Fertig⸗ stellung bei der Stelle in Empfang ge⸗ nommen werden lönnen, von der die Kafssenquittung ausgegeben worden ist. Die Einreichungsstellen sind bereit, nach Möglichkeit die Regulierung von Spitzenbeirägen unter den Aktionären zu vermstteln. Diejenigen Aktien. welche nicht bis zum 30. September 1927 einschl. eingereicht worden sind, sowie die eingereichten Aktien, deren Anzahl zur Durchführung der Zusammenlegung in der beschlossenen Form nicht aus⸗ reicht und die nicht zur Verwertzung für Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt worden sind, werden ge⸗ mäß 8 290 H.-G. B. für kraftlos erklärt. An' Stelle der für kraftlos erklärten Aktien werden nach Maßgabe des Zu⸗ sammenlegungsverhältnisses von 833 neue Aktien ausgegeben und diese für Rechnung der Beteiligten zum Börsen⸗ kurse oder, falls ein solcher nicht vor⸗ handen, in öffentlicher Bersteigerung verkauft. Der Erlös wird den Be⸗ teiligten nach dem Verhältnis ihres Aktienbesitzes abzüglich der entstandenen Spesen zur Verfügung gestellt oder, sofern die Berechtigung zur Hinter⸗ legung vorhanden ist, hinterlegt werden. Der Umtausch ist provisionsfrei, wenn er am Schalter der vorgenannten Stellen erfolgt, anderenfalls wird die übliche Provpifion in Anrechnung gebracht, Die Stellen sind berechtigt, aber nicht der- pflichtet, die Legitimation des Vorzeigers der Kaffenquittung zu prüfen. Breslau, im August 1927. Sydrometer Breslauer Wasser⸗ messer⸗Fabrik Akttiengesellschaft.

eine J Kassenquittung, gegen deren