1927 / 197 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Erlaß in den betreffenden gefetzgebenden Körperschaft Da eine dahin zielende Aus⸗ o ist es nicht möglich, einzelne tungsbereich eines bürgerliche Rechte gibt, aus⸗ lia von der Gesetzgebung o weniger, als der Volksschulen en innerhalb de Weg empfiehlt sich die Dauer die Bevölkeruung stellen und damit zu

gesehenen Reichsgesetze Gebieten nur des Landes in Kraft drucksweise nicht gewählt Gebiete des Reichs von de das den Einwohnern ge, n oder dessen J des abhängig zu n und weltanschauliche durch Maßnahme Der zweite

is ung am Zustimmung c

treten dürfen. Neichsgesetzes, tireten völlig

lachen, um s Gestaltung

eines Lande— kenntnismäßige 1 Reichsver fassung Gemeinden zu erJ lgen 4 Grunde nicht, weil er für Gebiete unter besonderes Recht räglichkeiten führen

zahlreichen Unzut l r dem Entwurf das

b) Da nach bieten erst fünf Jahre nach. ürde für diese Gebiete ünf Jahren zu laufer stand wäre demnach für si gelten während dieser Zeit au en Bestimmungen des E Berücksichtigung wird den g zugesichert, daß die . hre nach dem Zeitpunkt, . gezwungen sind, Abweichungen

Gesetz in den fraglichen Ge⸗ Verkündung in Kraft treten die im 8 i9 genannte Frist der bestehende Zu⸗ Selbstverständlich chaftsschulen ir diese Gebiete nicht. ten Gebieten im betreffenden Länder auf den das

w beginnen; e gesichert. r die auf die Gemeins Entwurfs fi

erst nach f

Eine weitere Entwurf noch dadurch während weiterer fünf Jah Gesetz für sie in Kraft tr cht r Bestimmung des 8 9 Abs. 2b zuzu der Ausdruck „Gebiete des ht getrennt Bei der Aufnahme die man an die Herzogtum Nas über die Unterhal

Reichs, in denen eine ich besteht“, ist ser Bestimmung in Baden und Hessen sau, für das schon im tung der öffent⸗ Ausnahmestellung zer Entwurf geht hiervon aus ten Gebiete ausdrücklich auf.

nach Bekenntnissen nie Schule gesetzl nicht ganz eindeutig. die Verfassung dachte sowie an das ehemalige S 42 des preußischen Gesetzes lichen Volksschulen vom 28. eingeräumt worden war. zählt im Abs.! die ĩ

Handel und Gewerbe. Berlin, den 24. August 1927. Telegraphische Ausza hlung.

24. August 23. August

Buenos⸗Aires. 1 Pap. (Pes.

L ägypt. Pfd. Konstantinopel

New York. .. Rio de Janeiro

1 Goldpese Amsterdam⸗ 100 Gulden

100 Drachm. Brüssel u. Ant⸗

100 Gulden

,, .. 100 finnl. A

Jugoslawien.. Kopenhagen.

100 Escudo

Schweiz . ... n. .. 10G Peseten

Stockholm und Gothenburg. Kr. ,,, 100Schilling

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

24. August 23. August Sovereigns 20 Fres. Stücke Gold⸗Dollars . Amerikanische; 1000 —5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische Canadische . Englische: große 1 u. darunter

Bulgarische .

100 Gulden 100 finnl. A olländische . . 100 Gulden talienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawischen. Norwegischen. Oesterreich.: gr. 1008ch. u. dar. Rumänische 1000 Lei und neue 500 Lei unter h00 Lei Schwedische Schweizer: große 100Fres. u dar.

Fschecho . flow. hob Kr. . . . 1000Kr. u. dar.

100 Schilling 00 Schilling

100 Peseten

Wochenausweis der Ibank vom 16. Au zum Stande Gold. Devisen und

Warrants und Effekten Handpfand 898 (Abn. 60), t), Gebäude samt Ein⸗ 25 050 (Abn. 14 181). ionen Goldkronen) 43 200 (un⸗ Banknotenumlauf Venpflichtungen

Wien, 22. August. (W. T. B.) Oesterreichischen Klammern Zu, und Abnahme, im In Tausend Schillingen. Baluten 674 769 (Zun. 2969), Abn. 12 348), Darlehen gegen Bundes 73 522 (unveränder re Aktiva 3

Nationa

7. Augusth.

Darlehenschuld des Bu 1350 (unverändert), ande

Aktienkapital (30 Mi Neserpefonds 6366. bn. 77 972), Giroverbindlichk 15 565), sonstige Passiva

Passiva.

881 363 (A 83 235 (un.

(unverändert), eit und andere 286 833 (Abn. 14 181).

s „Koks Briketts Wagengestellung für Kohle, os iu nz r ih . 3375. Rubrrevier: Gestellt: 25 374 Wagen,

nicht gestellt Wagen

Die E ̃ ku p ĩ er Vereinigung für Die Elektr olytkupfernotier ung der 3 gung fin glektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung e va e ern e le e auf 127,25 A4 (am 22. August auf 127, 75 A) für 100 kg.

n 2 ̃ : ür Nahrungs⸗ Berlin, 23. August. Preisnotierungen für N

ir (ðmnr ch schnitkseinkaufspreise 63 ö

mitteleinzelhandels für den Zentner frei Hang. er ö.

gegen Kaffazahlung bei Empfang der Ware.. Original

packungen. Notiert durch öffentlich angestellte Heeidete Sach

perständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu, Verlin. Preise

in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 21,00 bis 23,50 A, .

sose 19,50 bis 20, 25 , Haferflocken, lose 24, his

Hafergrütze, lose 25,50 bis 2699 A6, Roggenmehl El

13360 , Weizengrieß 22,5 his t, , Hartgrieß 25,00

70 o60 Weizenmehl 18776 bis 21, 5 16, Weizenaus zug⸗

30 60 M, Speiseerbfen, Viktoria 32,09 bis 36 09. M,

U 6 bis 21, 00 A, Bohnen, weiße, kleine 1500

En gindberk, ausl. 5 Hö, bis ä c.M, Zinsen,

en, mittel 2400 his 30 00 Ab, Linsen,

KRartoffelmehl 28,550 bis 34300 6,

63,50 M, Mehlschnittnudeln

Bruchreis 17,50

glasierter Tafel⸗

Ringäpfel, am in Driginalkist Säcken . packungen 48,00 fistenpackungen hl, 00 his 52, r, 00 bis 70. 00 A, Sultaninen Korinthen choice 56,50 bis 8,50 „6, Me bis 226, 00 Mcσ, Mandeln, bittere Bari 185,00 (Kassia 126,00 bis 156,00 A6, Kümmel, holl. 4 schwarzer Pfeffer Singapore 230, 00 bis 265 09 wb, Singapore 345,00 bis 370,900 H, Nohlaffe ,. . bis 21M A, Rohkaffee, Zentralamerika 20h00 bis 320 . Yeöstkaffee, Brasil 21600 bis 270.00 , Nstlaffee, . amerika No, 00 bis 400,0. u, RNöstgetreide lose 21,00 bis . Kakao, slark entölt 9060 bis 110.00 46, algo, , 9. bis 190 00 AM, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 106g) H, . indisch, gepackt 412,00 bis 50000 A , Inland zucker, Melis ö. bis 3 I, Inlandszucker, Htaffinabe 31,13 bis 34090 ., gu gr, Würfel 35,75 bls 37,75 „H, Kunsthonig 32,00 bis 3h 00 b, g er⸗ sirup, hell, in Eimern 26,50 bis 37,566 A, Speisesituy ö ö. Gimern 19, 00 bis 22,00 M, Marmelade, Erdbeer. ö Oo bis 90 00 M, Marmelade, Vierfrucht 38,00. bis 40,0 . Pflaumen. mus, in Eimern 38,00 bis 45,00 A, Steinsalʒ in Säcken 3,40 bis 3, 6 Steinsalz in Packungen 4„h0 bis 6,00 M, Siedesahʒ in Siebesalz in Packungen i690 bis 7,0 A6, bie 78.25 M46, Bratenschmalz in es 72,00 bis 7H,25 M, talg, gepackt 5700 bis 6

bis 203 00 M, Auslands

Corned beef 1266 lbs. per

geräuchert, S100 1214 bis =*

Ih, 00 bis 75,00 M, Allgäuer Stangen 9

Tilsiter Käse, vollfett h, 00 bis 100, 00 M,

M2, 00 bis N, 00. A, echter Edamer 400 4

echter Emmenthaler, vollfett 156, 00 bis 160,00 V, ungez. . mlich 45/16 265,29 bis 26, 26 Ab, gez. Kondent milch 48/14 31, ĩ 38, 00 M. Speiseöl, ausgewogen 65, 0 bis 75,00 4.

Berichte von auswärtigen Devisen und Wertpapiermärkten.

Devisen. H Danzig, 23. August. (W. T. B.) Devisen kur se⸗ Alles in Danziger Hnhenñ Noten; Lokonoten 100 Jloty dl, G., . 9 Umerikanische Noten (5⸗ bis 1600. Stücke) b, 13,8, G., 5 5,15 B. = Schecks: London 26,08 G.;, —— B. Auszahlungen: Warschau 100 Jloty-⸗Aus zahlung 5, b6 Ge, 57.70 B., London telegraphische Auszahlung 26,084 G., —— B. Berlin telegraphische Auszahlung 100 Reichsmarknoten 122, 646 G., 122,964 B. . Wien, 23. August. (W,. T. B) Amtliche Devisenkurse. Amsserdam 3893 Jo, Berlin 168,50, Budapest 123,99 Kopenhagen 139 S0, London 34,453, New York 70844, Paris 27,773, iich 135.55 Marknoten 16835, Lirenoten zs 67, Jugoslawische Noten 2,455. Tschechoslowakische Noten 20, 974, Polnische Noten Dollarnoten 70, bo, Ungarische Noten . Echwedisch⸗ Noten Belgrad i247. * Noten und Devisen für . . 23. August. (W. T. B.) (Amtliche Devisenktur e. gan, 13,521, Hhn 8. Hä. Zürich 60 Jo, Kopenhagen did . Oslo 878,75, London 164,05, Madrid 570,25, Mailand 183923. New York 33,75, Paris —=— 4 Stockholm 0b, 00, Wien 4, 7h, hö, Markdoten Söl,7b, Polnische Noten 376i, ö . ö ; t, 23. August. (W. T. B. (Amtliche Devisentur e; ,, Bi u di zz Berlin 136,55, Belgrad 1006,00, ö s. . T. B) Derijenkutse. Paris London, 23. August. Fd 8 devisenkurse. Par 1a b na n ork 66 Deutschland. 2092 Belgien 36, 921, Spanien 28,80. Holland 12133sig, Italien 89, 25. Schweiz 26.215, J (28. T. B). Devisenturse, (Ifft lle Faris, 23. August. K evisenkurse. l An he n nn, Deutschland 60,00, London 124,02, New Jork 25,51, Belgien 356, 090, Spanien 130,25, Italien 139,00, Schweiz 491,76, Kopenhagen 683,50, Holland 1022.26, Oslo 664,090,

Stockholm 684,590. Prag 75,70, Rumänien 15,75. Wien 3h, 90.

K WV. T. B) Devisenkurse. (Ofzielle is, 23. August. T. B.) Devisenkurse. 6*n Eletej Cen fh iand 606,75, Bukarest 15,80, Prag 5,40, Wien 36, 00, Amerika. 2056501, Belgien Iöö, 00, England 124.02, Holland 1022,15, Italien 139, 05, Schweiz 491,650, Spanien 430, 26, Warschau ——, Kopenhagen —— , Oslo —, , Am sterdam, 23. August. (W. T. B) . Amtliche Deyi en. anf, . 13, Iiz5 / i, Berlin bo, 40, Paris 9g, 84, Brüssel 34 74, Schweiz 48,12, Wien 35,17 Kopenhagen 66, 8h, Stockholm 66, 974, Solo 64,95, New York 2490 is, Madrid 42,13, Italien 13,59 *, Prag 740,00. Freiverkehrskurse: Helsingsors 628 00, Budavest 4 60. Bukarest —— . Warschau ——. NVokohama 118,00 Buenos Aires br ss Zürich, 23. August. (W. T; B) Devisenkurse. Tondon wa n n 2033, . York 5185/3. Brüssel 2, 188. Mailand Is 253, Madrid 87,60. Holland 207, 85, Berlin 123453, Wien I3 97, Stockholm 139,30, Oslo 1365,00 Kopenhagen 139.00, Sofia 3, 7d, Prag 153538, Warschau os, 0M, Budapest 30,7 h.), Belgrad 9, 134, Athen 6, 78, Konstantinopel Ib6g9 00, Bukarest 319,00, Helsingfors 13,10, Buenos Aires 221,25, Japan 246,00. *) . a, n, 23. August. (W. T. B. (Amtliche Depisen⸗ turse . 384, New . 374,565, Berlin 88,95, Paris 14,80,

S8

Antwerpen 52, 19*), Zürich 72,10, Rom 20,50, Amsterdam 14900 Stockholm 100,25, Oslo 57.25, Helsingfors 9,44 Prag 11,10. Wien 52,75. *) Belga.

Sockh o lm, 23. August. W. T. B) (Amtliche Devisen⸗

1 s9 ** Perkin 88.735. Pari 5, Brüssel 505 kurse London 15,12. Berlin S8, 3. „Paris 14.66, 1 . Plätze 71.0. Amsterdam 149,49, Fopenhagen 99,87 3, Oslo eise ats Ker, Heisingfors Jud. Rom 26d. Prag 11,1 Wien 52,70.

*

Os io, 23. August. (W. T; B.) ,, Devisenkurse.) London

8.706 Berlin 91.75. Paris 16,10, New Jork 3, 84715, Amsterdam 1. 26 . 74,25, Helsingfors , 72, Antwerpen dh hö. Stockholm ld 13. ien agen ios, lb. Rom öl Cb, Prag l 145; wien 54. 30.

Moskau, 22. August. (W. T. B) Ankaufkurse mitaet ht

von der Garantie⸗ und Kredit-Bank für den Osten A

scherwonzen. ) 1000 englische Pfund 9gä43,h0, 1000 Dollar 194,00,

16000 schwedische Kronen 52 365, 1000 finnische Mark 4,87.

London, 23. August. (W. T. B) Silber 26k is, Silber auf

Lieferung 25 / ig.

Wertpapiere. ö. Frankfurt g. M., 23. August. (W. T. B.) Oesterreichische

lt 8,473, Adlerwerke 1160, Aschaffenburger Zellstoff 207,00, k D. Gold⸗ u. Silber Scheideanst, 214 26, Frankf. Maschinen (Pokorny u, Wittekind) 6 0d, dilyert Maschinen SI, 00, Phil. Holzmann 200, 00 Holzverkohlungs⸗Industrie Id. 26, Wayß u. Freykag 166, 2.ꝛ.

nm k el, gz. ingust. W. T. B) (Schlußfkuyn eh Gommern

6 2 I NR

Privatbank 158,90, Vereinsbank 155, 60, Lübeck-Büchen 109 B, k 8,09, Sambg.⸗ Amerika Paketf. e Hamburg⸗ Südamerika = Nordd. Lloyd 15150, Verein. Elbschiffahrt Galmon Asbest bo, 00, Harburg⸗Wiener Gummi 91,00, ö Eisen 24 B, Alsen Zement 238,00, Anglo Guano il lh. 6 Guano —, Dynamit Nobel 140,50. Holstenbrauerei 22, Y, Neu Guinea 9.50, Otavi Minen —— Freiverkehr. Sloman Salyeter 90 B.

Wien, 23. August. (W. T. B.) In Schillingen) Völker⸗

chn 10h s Cifsbethbahn Phior. gb an. dos gn , . Stücke —, 54 0/o Glijabethbahn . Budweis 5 0* Elisahethbahn Salzburg irg! 6 lit. Karl Ludwigbahn Rudolfsbahn, Silber 10360, Vorarlberger

J

B aatseisenbahnges. Prior. —— 4. /o Dur Boden⸗ . Prior. Zo // Dur⸗Bodenbacher , ho Kaschau⸗ Oderberger Eisenbahn —. Türkische Clenbahnan z 5,35, Desterr. Kredltanstalt 6650, Wiener Bankverein . Desterreschische Nationalbank 236,09, Donau ,, Gesellschaft Ferdinands Nordbahn 11,73, Fin kirchen areser Eisenbahn 116,00, Graz ⸗Köflacher Eisenbahn⸗ u. Herz He . Staatseisenbahn. Gesellschaft 34,10, Scheidemandel, A.⸗G. J. chem. Dee Tr ; i österr. 20,0 Alpine zröhr Ffferr. 36 „5, Brown Boveri - Werke, Kstert, 20,00. Alp

e ,, österr. 6,60, Daimler Motoren A. ö. I, 73, vorm. Skodawerke i. Pilsen A. G. 199,25 Desterr. Waffen⸗ fabrik (Steyr. Werke) 30 30.

IJ. C. G. Union Elektr. Ges⸗ 12,50, Siemens⸗Schuckert⸗

T. B.) 48 00 Niederländische ö“, 7 o Deutsche Reichs ˖ Nederl. Handel Maat⸗

Am sterdam

anleihe 1065 / s 7l,o0, Holländische

. 835, 7h, Philips Glühlgmyen

sz I4zijg, Amsterdam Rubber

. 87 zie er rd. Geer ö. 188.00 Tultuur Mypij. Hande deren ging Aimsterdam Fig, 25, Deli Maagtschch bah . schappij 479, 00, Zertifikate von A 0b, o,, Deutsche Kalianleihe 105,00.

Berichte von auswärtigen Waren märkten. Manchester, 23. August. (W. T. B.). Am Gewebe⸗

und Garnmarkt blieb das Geschäft infolge weiterer Preis⸗ steigerungen beschränkt.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche ist vom Wr ht. und Hiehrcf in Chemnitz am 22. August 1927 amtlich gemeldet worden.

( ; . ; 997

Nr. 24 des Reichsarbeitsblatt's vom 20. August 192 hat folgenden Inhalt: Amtlicher Teil. I. Arbeitgperm tung und Erwerbslosenfürsorge. Gesetze, Verordnungen, gCrlasse; Anord— nung über die Rückübertragung pon Aufgaben der ,, wallung auf das Reichsarbeitsministerium. Vom 8. August 927. Verordnung über das Inkrafttreten einzelner Beslimniun gen des Gesetzes über Arbeits ermittlung und Arbeits losenversicherung, Vom 8. August 1927. Krisenfürsorge für Erweibẽlose. 2 Dopzel verdiener. II. Arbeitsvertrag, Tarif⸗ und Einigungswesen, Be⸗ scheide, Urteile: 68. Parteien des Tarifvertrags. Frieden vf ht ,. V. Sozialversicherung. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: ö ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Leistungen und eit räge in der Invalidenversicherung. Vom 29. Juli 1927. VI. Wehnungf⸗ nd Sseplungswesen. Bescheide, Urteile; 569. Gesetzliche Miete ö den Monat August 192. Berichtigung. Anhang 111: Bekanntmachungen über Tarifverträge. Anträge auf ö perbindlicherklärung von Tarifverträgen. Eintragung der allge⸗ meinen Verbindlichkeit tariflicher Vereinbarungen in das ö register. Löschungen von Eintragungen über allgemeine Ver⸗ bindlichkeit tariflicher k in. Das Far ire itz Richtamtlicher Teil. er Arbeitsmarkt im. Juli 1927: a) Beschäftigung nach den Berichten der 3 , . b) Die JInanspruchnahme der Erwerbslosen ürsorge. Q ) Ar . losigkeit, Kurzarbeit, und Vollbeschästigte bei den ,, Staad vom 36. Juli 1927. 4) Die Inanspruchnahme der rbei 4 nachweise. Die Entlastung des Arbeitsmarktes in ersten Halbjahr 1577. Ron Regierungsrat Br. Krause, Reicht arbeits verwaltung. Die Arbeitslosigkeit in ihrer Verursachung und in ihren Eischeinun ge⸗ formen. Von Dr. Eduard Willeke, Münster , Die ,, Erwerbslosenfürsorge im zweiten Vierteljahr (April bis Juni 19 . Sozialpolitisches aus dem Auslande. Sozialpolstische Zeit⸗ schriffenschau. Bücheranzeigen und Bücherbesprechungen.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten bis Neunten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirekto Mengering

in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin,. Wilhelmstr. 32.

Elf Beilagen leinschließlich Börsen⸗Beilage) J und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister Beilage

unterzeichneten zwischen Deutschland und feiner Zubehörteile vorläufig veröffentlicht. Das Abkommen unterliegt noch der Genehmigung der beiderseitigen gesetz⸗

benden Körperschaften. Es soll in Deutschland auf rund des Zweiten Ermächtigungsgesetzes vom 14. Juli

927 am 6. September 1927 vorläufig in Anwendung

gesetzt werden.

( Handelsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich.

Der Deutsche Reichspräsident und ident der Französischen Republik, . unsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern möglichst weitgehend zu entwickeln und ihnen eine möglichst dauerhafte Grundlage zu geben, haben beschlossen, einen Handelsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Deutsche Reichspräsident den ö Botschafter, Leopold von Hoesch,

der Prä

den Ministerialdirektor im Reichswirtschaftsministerium, Dr. Hans Posse;

Der Präsident der Französischen Republik

den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Aristide Briand,

den Minister für Handel und Gewerbe und der Posten und Telegraphen, M. Bokanowski, die nach gegenseitiger Mitteilung höriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden estimmungen vereinbart haben.

Artikel 1.

Die in der Liste A aufgefü erzeugnisse deu bei ihrer Einfu

guter und

rten Boden⸗ und Gewerbe⸗ . 4 deutscher Herkunft genießen r in das französische Zollgebiet die Sätze des am Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertra befindlichen Minimaltarifs einschließlich aller Zu Erhöhungskoeffizienten.

prungs un mi s in Kraft chläge oder gema

Arti kel 2.

aufgeführten Boden⸗ und Gewerbe⸗ rungs und deutscher Herkunft genießen as französische Zollgebiet die in d nannten Liste angegebenen Minimaltarifsätze, die vor dem des gegenwärtigen Vertrags in id, deren Gesamthöhe gegebenenfalls izienten zu multiplizierenden Grund⸗

in der Liste B rzeugnisse deuts ei ihrer Einfuhr in

Zeitpunkt der Inkraftsetzun irkung gesetzt werden durch einen mit einem Koef zollsatz ausgedrückt werden

Artikel 38.

Die in der Liste C aufgeführten Boden- und Gewerbe⸗ erzengnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bel ihrer Einfuhr in das französische Zollgebiet die in der ge— nannten Liste angegebenen Abschläge vom. Generaltarif.

Diese Abschläge bleiben die gleichen, wie auch immer 3 schläge oder Koeffizienten von Frankreich künftig erhöht oder : J fn .

ie französische Regierung verpflichtet sich außerdem, den in Absatz 1 eg Erzengnissen die Gewähr ö ständigen An⸗ gleichung an die den Exporterzeugnissen der Konkurrenzländer gewährten Behandlung da zu geben, wo dies Angleichung durch die Liste C vorgesehen ist.

Auf diese Weise fällt Deutschland von selbst jeder günstigere Abschlag, der den genannten Ländern zugestanden wird oder der Minimaltarif zu, falls er ihnen während der Geltungsdauer des gegenwärtigen Vertrags gewährt wird.

Artikel 4. se, die in den Listen ten sind, bleiben die

Für die Erzeugni in der Liste D entha elben, wie der amtliche Großhandelsinder um nicht, mehr als gegenüber dem Stand vom Monat Juli 1927 abweicht. nnn diese Abweichung eintritt, können die hältnis zu dem Index erhöht und herabgesetzt werden, wobei jedoch die eines Vierteljahres erfol

Dasselbe Verfahren

B, C aufgeführt und ollsätze so lange die⸗

Zollsätze im Ver⸗ n im gleichen Verhältnis erichtigung erst am Ende

oll im gleichen Verhältnis und unter den leichen Bedingungen bei jeder späteren Aenderung des Groß⸗ andelsindexes angewandt werden. Die Zollherabsetzungen dürfen jedoch im Tarif angegebenen Sätze nicht übersteigen. Artikel 5.

Die in Artikel 1 und 2 genannten Erzeugnisse sowie die⸗ die nach Maßgabe der in ungen etwa den Minimaltari ei ihrer Einfuhr in das französische Zollge

ätze oder Zuschläge aller Art oder Erhöhungskoeffizienten die tbegünstigung.

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse deuts deutscher Herkunft, die in, der jenigen Erzeugni mitteilen wird, da bei ihrer Ein vorgesehene

60 vH der Höhe der

jenigen Erzeugnisse, rtikel 3 vor⸗ esehenen edin

iet hinsicht chen Ursprungs und

ind, und die⸗ e Regierung

in. iste C aufgeführt hinsichtlich deren die Deut ein deutsches Exportinteresse besteht, genießen uhr in das französische Zollgebiet die in Artikel 1 günstigung von dem Zeitpunkt ab, an dem ö infolge einer teilweisen und au eschränkten Aenderung des französischen Zolltarifs einer andlung unterliegen. rten Erzeu se können o

französischen Sol ebiets bei ihrer Einfuhr in das deut ebiet vom 15. chränkung die Meistbegünstigung genießen.

veränderten Be Liste A aufgefü diese Erzeugnis ab eingeführt werden, . französischen Tarifierung geworden sind.

Artikel. der Dauer des gegenwärti einführt, erstreckt sich die sie oben in Artikel 4 e B aufgeführten Erzeugnisse 0, 556, 558, 39 bis,

ilt für die in der . . ontingentiert ist; Einschränkung von dem Zeitpunkt an dem sie Gegenstand einer neuen

nisse, deren Einfuhr

Wenn Frankreich während neuen Zolltarif einf g der Zollhöhe, ur auf die in der List auf die Positionen ex 523, ex 525,

uater der Liste A und die Bestimmunggn, des Artikel 5; atz 2 finden nur dann Anwendung, wenn die Minimalsã leich hoch oder höher sind als diejenigen,

trages einen ne. eine Versch der Bindun Zollsätze oder eine Diskriminierung zum Nachteil der Erzeugnisse

des anderen vertragschließenden Teiles ergeben.

neuen Zolltarifs der Liste C aufge

Teile in das Zollgebiet des anderen Teiles ur, nisse oder aren genießen hinsichtlich der

Erste Beilage

Berlin, Mittwoch, den 24. August

In dem auf die Inkraftsetzung des genannten * folgenden Monat hat jeder der Hohen Vertragschließenden Teile das Recht, den . Vertrag mit einer Frist von drei

Monaten zu kündigen.

Wenn der Vertrag innerhalb dieses Zeitraums nicht gekündigt worden ist, gewährt Frankreich bei. Ablauf dieser Frist allen Exporterzengni en den Minimaltgrif, den diese Er⸗

al zinschränkung genießen; dafür genießen e französischen Erzeugnisse in Deutschland ohne Einschränkung

deutschen ug sse alsdann ohne ĩ

die Meistbegünstigung de jure.

Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile in dem oben vorgesehenen Zeitraum von einem Monat den gegenwärtigen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigt, werden die französtschen Weine, deren Einfuhr nach Deutschland auf ein Jahreskontingent von 360 000 dae beschränkt ist, vom n,

künd; Sfrist nur noch in einer Menge nach . hereingelassen, die sich aus e er Menge, auf die Frankreich für die Gesamtgeltungsdauer des gegenwärtigen Handelsabkommens auf der Grundlage des vorgesehenen Jahreskontingents n r ht

der Kündigung ab während der Dauer der Kündigung

dem Unterschied ergibt zwischen

hat, und der bis zum Tage der Kündigung tatsächlich nach Deuts

and eingeführten Menge. Dieser Unterschiedsbetrag wird inner⸗ halb von 14 Tagen nach der Kündigung des gegenwärtigen Ver⸗ trages in Uebereinstimmung zwischen den beiden Regierungen 2

Gründlage sowohl der bei der Einfuhr nach Deutschland als au

der bei der Ausfuhr aus Frankreich ausgeübten Kontrolle

festgestellt.

um Ausgleich dafür wird das gleiche Verfahren in dem oben vorgefehenen Fall hinsichtlich der aus Deutschland in das . ie der

sische Zollgebiet eingeführten Erzeugnisse angewendet, für

gegenwärtige Vertrag in der Liste A (Stärke, Kartoffelmehl, glektrische Lampen, Wachstuch, Nadeln für Strickmaschinen und Webstühle, gegliedert) und in der Liste C (Schuhe) Kontingente

vorsieht.

Auf jeden Fall genießen die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft bei ihrer Einfuhr in das französische Zollgebiet vom 15. Dezember 1923 ab ohne Ein⸗ schränkung die zu diesem Zeitpunkt, gültigen Minima tarifsätze und die Meistbegünstigung; zum a Zeitpunkt genießen die k Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Deutschland ohne

Einschränkung die Meistbegünstigung de jure. Artikel 7.

Wenn deutsche Erzeugnisse, die auf Grund der vorhergehenden Artikel nach Frankreich eingeführt werden, einem Wertzoll unter⸗ liegen, so ist für die Verzollung derjenige Wert anzugeben, den die Waren an dem Ort und zu dem Zeitpunkt haben, zu dem sie zur Verzollung gestellt werden. Er umfaßt den Kaufpreis der Ware zuzüglich aller für die Einfuhr bis zum Einfuhrort notwendigen * (Transport, r Ausfuhrzölle, Versicherung, Kom⸗

t getrennt zu verzollenden Umschließungen usw. unter Ausschluß der Einfuhrzölle. Der in dieser Weise berechnete Wert soll jedoch gegebenenfalls den etwaigen nach dem Kauf eingetretenen Veränderungen des Preises berichtigt werden.

Die Anmeldung muß auf Grund einer Rechnung erfolgen, die von der französischen diplomatischen oder konsularischen Behörde, oder, falls dies nicht möglich, von den zuständigen Stellen glaubigt ö die die notwendige . bieten und von der fran⸗

sion, Wert der ni

zösischen Regierung vorher zugelassen find. Diese Zulassun kann zurückgezogen werden, wenn festgeste nicht mehr die notwendige Gewähr bieten.

Die Zollbehörde kann die Vorlegung der sich auf die Geschäfte

beziehenden Kaufverträge, sonstigen Verträge, Schriftwechsel usw. verlangen, ohne daß jedoch diese Dokumente oder die Rechnung für die Wertabschätzung der Zollbehörden unter allen Umständen bindend sind.

Für verschiedene Erzeugnisse oder Waren, die in Dekreten auf⸗

geführt werden, welche nach gutachtlicher Aeußerung einer beim Ministerium für Handel und Gewerbe gebildeten interministe⸗ riellen Kommission erlassen werden, kann der zollpflichtige Wert durch amtliche Marknotierungen oder durch Richtpreise ß werden, die mit den beteiligten Verbänden der Industrie und des Handels vereinbart und von den zuständigen Ministerien ge⸗ nehmigt werden.

estgelegt

Artikel 5 Die in der Liste E aufgeführten Boden- und Gewerbeerzeug⸗

nisse des fran; . Zollgebiels genießen bei ihrer Einfuhr in das deutsche 8 Zollsätze und Vergünstigungen sowie die Meistbegünstigung.

gebiet die in der genannten Liste festgesetzten

Außerdem genießen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zoll—⸗

gebiet die in der Liste E aufgeführten Voden und Gewerbeerzeug⸗ nisse des französischen Zollgebiets die Meistbegünstigung.

Wenn Deutschland während der Dauer des gegenwärtigen

Vertrags einem anderen Lande für Erzeugnisse, die nicht in den Listen R und F aufgeführt sind, vertragliche Herabsetzungen des autonomen Zolles oder weitere Herabsetzungen der anderen Ländern 9 f

ür die .

arc ür Markt ergibt, kann Frankrei begünstigung verlangen.

tandenen Vertragssätze gewährt, so daß sich daraus en Erzeugnisse aus dem ir nchen Zollgebiet eine ung der k auf dem deutschen

hw für diese Erzeugnisse die Meist⸗

enn Deutschland die 26 des autonomen Tarifs für Er⸗

zeugnisse, die in der Liste F aufgeführt sind und gegenwärtig den autonomen Tarif genießen, so erhöht, daß das bei Abschluß des gegenwärtigen Abkommens hergestellte Gleichgewicht der Zu⸗ geständnisse und Vorteile verändert wird, wird die eutsche NRe⸗ gierung als Gegenleistung für die e n n des Artikel 5 Absatz' 2 auf Verlangen der Französischen Regierung sofort in Verhandlungen zum Äusgleich der durch diese Zollerhöhung ver⸗ ursachten Benachteiligung eintreten. In diesem Falle wird jede während der Dauer des Abkommens eingetretene Erhöhung des französischen Zolltarifs für deutsche Exporkerzeugnisse, die ncht in den Listen A, B und C aufgeführt find, bei der Beurteilung dieses . berücksichtigt werden.

s besteht Einverständnis darüber, daß die nicht in den

che Zoll⸗ zember 1938 ab auf jeden Fall ohne Ein⸗

Listen E und F aufgeführten Boden- und 1 des

rtl er 9. Hinsichtlich der in den in den vorhergehenden Artikeln ge⸗

nannten Listen aufgeführten Eren gift ewährt jeder der Hohen Vertragschließenden Teile den Erzeugnissen aus dem. Zollge iet des anderen die k die sich aus den Veränderungen des Zollschemas oder der

Zolltarifen auf Grund von Verwaltungsmaßnahmen, Gesetzen Fder mit anderen Mächten abgeschlossenen Verträgen erfolgt sind.

rt der Tarifierung ergeben, die in den

. darf sich aus den ie rr nnr; Aenderungen echterung der durchschnittlichen Höhe dec vorgesehenen

Artikel 10. Die aus dem Zollgebiet eines der Hohen , , rzeug⸗

usfuhrzölle und

be⸗

t wird, daß diese Stellen

* m mem Meichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger r. .

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Nachstehend wird der deutsche Text des am 17. August Handels abkommens rankreich

1927

⸗abgaben die günstigste Behandlung, die einer der Hohen Verg tragschließenden Teile einer dritten Macht gegenwärtig oden künftig gewährt.

Artikel 11.

Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Meist⸗

begünstigung erstreckt sich nicht auf:

a) die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile an⸗ . Staaten en, , oder künftig gewährten

ergünstigungen zur , des Grenzverkehrs in . Ausdehnung von äußerstenfalls 15 km beiderseits der renze,

b) ö die einer der Hohen Vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig einem anderen Staate etwa einräumt, um die in- und ausländische Besteuerung auszugleichen, insbesondere eine Doppelbesteuerung zu ver⸗ hüten, oder, um . en Rechtsschutz und gegenseitige ö in Steuersachen oder Tie eff hel zu ichern, bie Sonderbehandlung, die Frankreich in tariflicher Hinsicht für die Einfuhr gewährt, die zur Erleichterung der finan⸗ iellen Abmachungen r ud ch! mit den Ländern bestimmt ian. die sich während der Jahre 1914 bis 1918 mit ihm im Kriegszustand befunden haben.

Artikel 12.

Die Hohen 2 Teile verpflichten sich, den Warenaustausch durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder beschränkungen zu behindern.

Sie behalten sich jedoch das Recht vor, aus den nachfolgend aufgezählten Gründen von diesem Grundsatz Ausnahmen zu ö soweit diese Verbote und Beschränkungen gleichzeitig auf alle Länder angewendet werden, bei denen gleiche Voraus= setzungen vorliegen: ; .

a) Verbote oder Beschränkungen mit Rücksicht auf die öffent⸗ liche Sicherheit, b) Verbote oder Beschränkungen mit Rücklicht auf die Gesund⸗ heitspolizei zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, .

c) Verbote oder Beschränkungen mit Beziehun auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter au ö ÜUmständen auf jeden anderen Kriegsbedarf

d) Verbote oder Beschränkungen, die dazu bestimmt sind, auf fremde Waren diejenigen Verbote und Beschränkungen aus⸗ zudehnen, die durch die innere Gesetzgebung für die Er⸗ zeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande . biese Bestimmung bezieht sich auch auf diejenigen Waren, die gegenwärtig oder künftig den Gegenstand eines Staats⸗ monopols oder einer ähnlichen Einrichtung bilden, Ein- oder Ausfuhrverbote und ⸗beschränkungen, die jeder der Hohen Vertragschließenden Teile entweder für die Durchführung der internationalen Abmachungen, an denen beide Teile in gleicher Weise beteiligt sind, oder der gegen⸗ feitig eingegangenen Verpflichtungen benötigt.

Artikel 18.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dafür Se tragen, daß ihre beiderseitigen Staatsangehörigen von den Zoll⸗ behörden so schnell und so genau wie möglich die auf die An⸗ wendung der *Ghar bezüglichen Auskünfte erhalten können.

* diesen Zwecke werden sie sich gegenseitig die Liste der ,,, ö mitteilen.

Wenn der Einführende in seinem Antrag auf Auskunft die Zollstelle angibt, über die er die Ware 6 will, wird die erteilte Auskunft durch die Verwaltung der genannten Zollstelle mitgeteilt werden.

Artikel 14.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die Meistbegünstigung bei den Zollförmlichkeiten hinsichtlich der Durchfuhr, der Einlagerung, der Wiederausfuhr, der Umladung der Waren und jeder anderen Behandlung zu, die eingeführte, ausgeführte oder auf der Durchfuhr befindliche Waren erfahren können, ebenso wie bezüglich der damit zusammenhängenden Gebühren. Artikel 15.

Die inneren Abgaben, die in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile, für wessen Rechnung auch immer au— der Erzeugung, dem Umlauf, der Herrichtung oder dem Verbrau eines Soden⸗ oder Gewerbeerzeugnisses liegen, dürfen unter keinem Vorwand die Waren des anderen Teiles härter oder unter lästigeren Bedingungen treffen als die inländischen Erzeugnisse

gleicher Art. Artikel 6.

Für die Regelung des freien Handels und besonders für den Verkauf, die Ausstellung zum Verkauf, den Umlauf And den Ver⸗ brauch der Erzeugnisse wird kein Unterschied zwischen den in ländischen Erzeugnissen und den Erzeugnissen des anderen vertrag⸗ schließenden Teiles gemacht werden.

Artikel 7.

in f der Nationalisierung der von einem der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles ein⸗ geführten Ware wird dieser, ausgehend von seiner eigenen Gesetz⸗ gebung, die Meistbegünstigung gewähren.

Artikel ls. Bei ihrer Einfuhr sollen keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, als wenn ste unmittelbar aus ihrem Ursprungs⸗ lande eingeführt sind, unterworfen werden: Die deutschen Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die im Durch gang durch ein oder mehrere dritte Länder nach Frankreich ein⸗ geführt werden, ebenso wie die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse eines dritten Landes, die im Durchgang durch Deutschland nach Frankreich eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Trans⸗ 26. unmittelbar und ohne Benutzung des Seeweges bewirkt werden; die französischen Boden- und Gewerbeer eugnisse, die im Durchgang durch ein oder . dritte Länder nach Deutsch- land, ebenso die Boden. und e , dritter Länder die im Durchgang durch Frankreich nach Deutschland eingeführt

werden. Artikel 19.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der beiden Länder, welche sie durch Vorlegung einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegiti= mationskarte darüber ausweisen, daß sie dort zum Handel oder Gewerbetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten , Reisende in dem anderen Lande bei Kauf⸗ leuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Ware erzeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie sollen auch befugt 6 bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der an-

ebWotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, auch unter Mit- ührung von Proben und Mußstern, entgegenzunehmen. Sie

werden wegen der in diesem Absatz bezeichneken Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen.