1927 / 197 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Personen dürfen wohl Proben und Muster, aber keine Ware mit sich führen.

Sie haben die in jedem Lande gültigen Vorschriften zu be⸗ achten. ;

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Internatio⸗ nalen Abkommen über die Bereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ift. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht gefordert.

* Artikel 20.

In Beziehnng auf Warenproben und Muster werden die Hohen Vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Inter—= nationalen Abkommen über die Bereinfachung der Zollförmlich⸗ keiten enthalten sind.

Die Viederausfuhrfrist wird auf 12 Moante festgesetzt.

Artikel 21.

Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 finden keine An—= wendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hansierhandels und des Aufsuchens von Personen, die nicht Handel oder Gewerbe betreiben. Jeder der Hohen Vertrag schließenden Teile bewahrt sich in dieser Hinsicht vollkommene Freiheit seiner Gesetzgebung.

Arti tel 22.

lichung der Darstellung der Untersuchungsergebnisse der genannten Stoffe festgesetzten Vorschriften niedergelegt werden.

Ausnahmsweise können die Zollbehörden jedes der Hohen Vertragschließenden Teile von der Beibringung des Unter⸗ suchungszeugnisses bei den Einführern solcher Waren Abstand nehmen, die eine feststehende , haben oder die eine Fabril⸗ oder Handelsmarke tragen, vorausgesetzt, daß diese Waren schon daraufhin geprüft oder untersucht worden sind, daß die im Absatz 1 dieses Artikels angegebenen technischen Be⸗ dingungen erfüllt sind.

Diese Zeugnisse werden unter den gleichen Bedingungen

beglaubigt wie die Ursprungszeugnisse. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes werden jedoch die diplomatische oder konsularische Beglaubigung nicht verlangen für 3 isse, auf denen neben der Unterschrift das amtliche Siegel der Dienststelle oder Behörde, welche die Urkunde erteilt hat, sich befindet, jedoch unter der Vornnssetzung, daß diese Zollbehörden in der Lage sind, die 96 * heit der Unterschrift durch Vergleichung mit den von der Re⸗ giernng des Versendungslandes mitgeteilten Schriftproben nachzn⸗ prien, und 2 sich bei dieser Vergleichung kein Verdachts⸗ grund ergibt.

Von der Vorlegung des in Artikel 2 vorgesehenen Ursprungs⸗ zeugnisses sind diejenigen Waren befreit, für die ein Zeugnis im Sinne des Absatz 1 dieses Artikels erteilt ist, das zirgleich den Ursprung der Waren in der im genannten Artikel vorgesehenen Weise bescheinigt.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und des steuerlichen Schutzes, der den im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften gewährt werden soll, finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die in dieser Beziehung für die Staatsangehörigen der Hohen Ver⸗ tragschließenden Teile in dem Artikel 25 vorgesehen sind.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles, die sich auf dem Gebiete des anderen niedergelassen haben, zu Steuern vom Vermögen oder von den Einkünften nur mit ihrem dort befindlichen Vermögen und ihren dort bezogenen Einkünften herangezogen werden können.

Artikel z.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Internationalen Ab⸗ kommen vom 20. März 1883 über den Schutz des gewerblichen Eigentums sowie den verschiedenen Zusatzabtommen über das gewerbliche Eigentum, die am 5. November 1926 in Haag unter— zeichnet worden sind, wirksame Anwendung zu geben.

Artikel 2s.

Jeder der Hohen Bertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf gesetzgeberischem Wege oder im Verwaltungsverfahren alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die aus dem Gebiet des anderen stammenden Boöden⸗ und Gewerbeerzeugnisse vor jeder

Art unlauteren Wettbewerbs bei Handelsgeschäften zu schützen.

Die Hohen Vextragschließenden Teile verpflichten sich, durch Be—= schlagnahme oder andere geeignete Maßnahmen die Ein- und

3 weite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Mittwoch, den 24. August

Nummer Nummer des französischen Bezeichnung der Waren Zollsätze des französischen

Zolltarifs . Zolltarif . Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsãtze

Franken

115 quater Harze und andere ach g. Erzeugnisse, exotische, andere als 178 quater wet . , rliche, einschließli aus Arkansas:

Fichten⸗ und Tannenharz, auch Schellack in Blättern oder A Plättchen, nicht gebleicht. ; . frei Schellack, gebleicht. .. 5 ; ? n 10 vh ae,, bearbeitet

natürlich Quarzstaub roh, gewöhnlicher und sogenannter „Formosa“ Fampfer und ähnlicher, in Pulverform. ö gereinigt?) .

Kampfer: gepreßte Schleim

r Steine aus der Levante und

ittel, einschlichlich der aus Glas- und

100 kg frei

J 3 . Zollbehandlung wie Schleifsteine, aus Schleifmitteln eformt.

Für die Anwendung der Artikel 1 bis 8S können die Hohen Anf die Einfuhr von Vieh, Fleisch, Fleischwaren und anderen Nusfuhr sowie die Herftellung, de h n Ver z r ftich ,, ö . ' = . . 9 Vertragschließenden Teile verlangen, daß die in ihr Gebiet ein⸗ tierischen Erzengnissen finden die Bestimmungen dieses Artikels ; *. an 9 ö ü. Herste ung, den Umlauf, den Verlauf oder 136 künstlicher Oder synthetischer 3 dd . keramische⸗ r ; 11 k Zollbehandlung wle ertxagschließ Zeil alan . 24 J 1 e, g, e. a , n n m. die Ausstellung zum Verkauf im Innern aller Erzeugnisse oder aus Holzkohle und Schäbekohle, gereinigt (siehe Liste A) « . 4 natũrliche bearbeitete , . Erzengnisse und Waren bon einem Ursprungszeugnis nur insoweit Anwendung, als die Hohen Bertragschließenden Zzzaren zu e,, ,. oder zu verbieten, die Marken, Namen, , ; ; ; 1 Wet steine⸗ egleitet si 8 ? erporgeht: Teile * er bes ers verei e se 3 . ö h ; . k 1 ö 3 ö . 2 . - zegleitet sind, aus dem hervargehtz; e ,, Teile es warher vefanders wereindbann Aufschriften oder Zeichen irgendwelcher Art auf den Erzeugnissen ö dolzstroh oder Solswone: 178 quater Schleif- oder Poliersteine und andere gepreßte Schleifmittel 1. wenn es sich um eigentliche Rohstoffe oder um Naturerzeug⸗ 9 41 ** oder Waren selbst, auf ihrer inneren Verpackung oder äußeren 165 m e e, ne u gepreßte Schleifmittel, nisse hanbelt, daß sie aus dem andern Lande stammen, w l . ÜUmhisstung tragen, aus denen un mittelbar pder mittelbar falsche gefärbt, chenrisch Präpariert oder gummiert, . ö In, einschließlich des Glas- und 2. wenn es sich um ein durch Bearbeitung oder m, ,, Die , ,,, onen 2 Angaben Über ben Ursprung, die Art, den Charakter oder die be⸗ aus 141 Baumwolle, wasseraufsaugend, auch getränkt oder pharmazeu⸗ und ne , 6. n, ,. J hergestelltes Erzeugnis handelt, daß entweder hinsichtlich des Teile genießen auf dem Gebiete des anderen Seils die Meist⸗ e ma , e, e, : cee, e ge. ri ee, der een d e, e,, J . l —⸗ verarbeiteten iohstoffes oder der darauf verwendeten begünstigung für den Reiseverkehr, den Aufenthalt, die Nieder⸗ sonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren hervorgehen. 65 ; ö . g 6. . R Arbeit die Bedingungen erfüllt sind, an die im Einfuhr lassung wie für die Ansübung von Handel, Gewerbe en, Artikel zg. Ze K . . ö . JJ . , . x * . 5 g delle . No 7 erer, * 9rs⸗ 5 p Re e Un D335 8 . *. 54 38 3 ö ; eim 5 * ; ; frier ) 3 5 . d . land die Anerkennung der im Artikel 17 behandelten anderen Beruf und n. die damit ., , . e Die Hohen Vertragschließenden Teile, die beide der Kon- . 3 . gefärbt, noch gaufriert, noch wasser aus künftlichen Schleifmitteln, rein oder gemengt mit Nalionalifierung geknüpft ist. znteressen. Sie haben freien und ungehinderten Zutritt zu den vention und dem Statüt von Barcelona über die Freiheit des icht hergerichtet J url Schle lfm Stoffen, . mg ge ö Dr,, t 1 . Ba ube Freih e niteimt färbt giert obe serdich J natürlichen Schleifmitteln oder anderen Stoffen, im Ursprungszeugnisse können entweder von den Zollbehörden en m, brigen jedes der Hohen Bertragschließenden Teile Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 ihre Zustimmung ge⸗ entkeimt, gefärbt, gaufriert oder wasserdicht hergerichtet Stückgewichte von: oder von den zuständigen Handelskammern jedes vertragschließen⸗ Die nn hämnen He, ,, Hehe, , ,. geben haben, werden fich bemühen, ihre Anwendung in den Be— aus 175 bis Alabaster, gemeißelt oder anderweit bearbeitet: 500 g und weniger den Teiles ausgestellt werden. Die Zeugnisse müssen den von der haben volle Freiheit, bewegliche und unbewegliche Güter im ziehungen zwischen den beiden Ländern zu erleichtern. ; ; z 3h 1 F Zollberlwaltumg bder ben staatlich anerkannten Handelskammern Gebiete des anderen Teils zu besitzen und das Eigentum an . , Artikel 30 . und andere gemeißelte Gegenstände. . . . . ö 2 . . ̃ n nen , ne, ich 5 Se setzlich‘ Erbfolge oder letztwillige Ber= Artikel 30. JJ k 12 . 3 Absende ; wer hem, nem e. echen. Sir durch Kauf, Schenkung, gesetzliche Eibfolg e J . K Ste: . k . . . . . . , fügung oden auf irgendeine andere Weise zu erwerben, und zwar Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, aus 17 ,. . ), einschließlich der bearbeiteten Bausteine aus 180 Schiefer, ohne Verbindung, auch liniiert, besonders zum , Schreiben oder Zeichnen bestimmt .. . . pen Steine (ausschließlich des belatf . 180 bis Schiefer mit Rahmen aus gefirnißtem Holz oder aus weißem andere Steine (ausschließlich des belgischen Marmors): Holz, mit einem Rechenbtett oder mit einer Metallscheibe ö! ö. Steine der genannten Denkmäler verfehen mi imswer! ver ehe od t po ier . 69. 3 . * 5 . . . * . * * 9 ; . ö 5 * And . sehen oder poliert 181 , . aller Formen und Größen, gemeine i). behörden befreit. ; ö ö ; ; . zwisck den Eisenbah walt ver beiden Länd Andere Steine: 181 bis Mauerziegel, volle, aller Formen und Größen, feine, gepreßte Die ; 1 . 6 1s ö. 1 woeisen militärischen Dienft wohl in der Landarmer der Marine Zwischen, den isenbahnverwaltungen der beiden Lander . 46 J ; . ö. . n, , Die von den stagtlich anexkannten Handelskammern, aus⸗ a. le fh de 42 az and dom allen perspnlichen werden in Fürzester Frist unmittelbare Verhandlungen über die Grabdenkmäler, mit Simswerk versehen, nicht poliert oder geßlätte tz; wahle Mn herhiegel n, gn; 'stellten Ze sse sollen von den Konfularbehörden des Be⸗ der nationalen Garde ober De 5 . mm e. ; ; ; : oder mit polierten Simsen, einschließlich derjenigen 181 ter Dachziegel gewöhnliche, nicht gepreßt und ohne Falz) . en Heugnifse fallen von, den tchsularhehärhe de, e, militärischen Zwangsleistungen befreit fein. Das gleiche filt für materiellen Bedingungen stattfinden, unter denen sich der gegen⸗ örmnn , , , n , n,, . 1 K e,, w, el, ern a, , , 22 1. alle Geld‘ oder Sächleistungen, die an Stelle von persönlichen kee dien b n rn owohl 3. die Ausfuhr wie für die len gischem Marmor, mit Simswerk versehen, noch 181 quater Dach ziegel mechanische oder mit Falz, und. Zubehörstücke von NR ne e j berfteig . 8 e ! ; 6 . ö 3 . 1 z ; j 9 j JJ , ö . zachbeklei en: gemeine Töpfer ür 2 hne bi 2. . , , n, hin 2 Wert Heer, gn. Leistungen auferlegt werden. an 3 n r nn,, ö Sei 8 r , , ö. 6 . . e n= ne . 3 en, n,. 2. . Pin ren anhehöbrigen der Hohen. Bertragschließenden Teile, Ar titel &. Andere Gegenstände (andere Steine): Her zierung, wie Traufröhren, Einsatzröhren und Schornstein⸗ w e. nber rein t=, gg, . die sich anf dem Gebiet des anderen niedergelassen haben, bleiben Der eine der Hohen Vertragschließenden Teils lann nen dem mit Simswerk versehen, nicht poliert, einschließlich . röhren, Glebel- und Kappenzegellh!ꝛhꝛ! * ee. . 6 ö ! ful vtiche e . f sedoch den Lasten unterworfen, die an ein Grundstück gebunden n,, ef far . Hr . e ment n ,, G, en en, dersenigen aus belgischem Marmor, mit Simswerk aus 184 bis Kalk, hydraulischer, als Stein oder gepulvert, ohne Rücksicht auf e , , 24 . Wan lt; fin, Kenso der Zwansseinz wart lerunn rnb, hefe denen nn, dnerhen . nur . ö d MJ . . e, rm ne, ,, f., Hahn wic khn Leitungen zder ie saintinnen, denen an Grund ger lich Teil er eratfel h GHegenseit igleit anbietet. Auch in diesem poliert, mit Simswerk versehen oder nicht, aus—⸗ 185 3ement JI ö. . en n, m irre, ge , J Waren BVestinrmungen alle Staats angehü rigen des eigenen Fandes al Falle kann 6. er, . dieses , von dem schließlich des belgischen Marmors . . Ulangsam erhärtender. 31 h 8 . Be es en⸗ . * * 3 2 ? 85t . 7 J . * 3. ( J lz o z ** 5 . ö . . k * 3 * . n, n, Sondergebühr erhoben. Die Bestimmungen des 3 ö 26 V anderen Teil abgelehnt werden. Fliesen, mit einer gesagten, zugerichteten oder polierten Schauseite 185 bis Röhren und geformte Gegenstände: a, ,,, , . , 3. unkerliegen. In keinem Falle kann eine de orfteh . e ee ene. , ir , . jeses Aunerbi ö Ichseif⸗ . A. aus Zement oder Beton. K vorhergehenden Absatzes finden auf die eigentlichen Konsulats- gesehenei Lasten durch einen vertragschlicßenden Teil geordert Jalls weg gen e, e, re,. und ,, rn, . eee. Schleif, und Mühlsteine ) . B. aus 8 Beton oder Zement fakturen Anwendung. werden. der sie nicht“ gleichfalls von? feinen eigenen Staats- genommen wird, werden die kombinierten Tarife so angewandt, Schleissteine, auch mit Metallreifen; ö ö ö 9. 3 . Für Poftsendungen ist ein n,, . nicht , angehörigen fordert 3. ö z ., . gelten, d. h. für die gleiche Richtung und die gleiche aug t ne 3. anderen natürlichen Minerasstoffen ö un ö Zement oder Kalk ).: lich, wenn es sich um Einfuhrwaren handelt, die nicht den Cha— a, . . 2 glei n mm l Strecke. Basalt, Sandstein usw.): ö JJ r rakter einer , e. [=. n Fah der dieguisttiguen =. enn, ee . Die vorliegenden Bestimmungen beziehen sich auf alle Eisen öh, . frei BE. mehrfarbig 36 y 2 . ; k 1 n nicht e er ene mm nen n Gründen Hes öffentlichen Nutzens bahnkarife, Tabisermäßigungen Und andere Erleichterungen auf . . ö . C. mofaikartig vd Wenn 2 aren, dle aus einen dritten Lande stammen, . ollen die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile d h 6 b 2. hien . 24g , m 9 d ; n z henden k . V . ö 3 . unmittelbar ans dem Ursprungsland, sondern auf dem Wege uf dem Gebset, des anderen nicht nngünstiger behandelt. werden em Eisenbahngebiet, deren Anwendung von der Horherge . Zollbehandlung wie Vlg tt ald ,, , ; über das Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile in n Rin nlunden ober? die Angehörigen K oder folgenden e der Neisenden oder Waren auf. den Schleif⸗ oder Polier⸗ JI J 5 vH. DJebict des auderen eingefiihrt werden, so. werden Die Hohen Ration ö ö . . 91 . ,, . steine und andere ge Aluminiumm:⸗: ; Vertragschließenden Teile die von den zuständigen Stellen des Die Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden sei es daß ( sich um ein S d, d e, de ee, ele. 5 e. e, er. preßte Schleifmittel, gewalzt, geschmiedet oder gegossen .-. 100 Eg 350 anderen vertragschließenden Teiles ausgestellten Ursprungszeug⸗ Teile aenseßen im“ Gebiete des anderen Teils sowohl hinsichtlich oder deren Anwendung von der Benutzung eines estimmten See ö ͤ 2. é nach der Art. ,, 2662 nisse, sosern sie ben Vorschriften entsprechen, in gleicher Weist. wie 2 e fich fi ihrer Gitter, Nechtè und Futer— oder Flußschiffahrtswegs abhängig gemacht wird. ni,, ö nn,, J in Pulver oder Flittern (pEaillettes impalpables) .“. ; ö zö6 f . . 21 * saft 5 n 1 27 2171 ö ? m 6 ; . 1 ? Ste der ewe ; = M 31 s. ffen: 3 J 5 6s S 14 SibIz 2 . die im Ursprungsland. 2 außer bei Verdacht essen elnschließlich von Handel, Gewerbe und Beruf in bezug auf Artikel 383. * . oder. ö. 6 natürlichen Mineralstoffen: . 4 . Ebene Bleche aus Eisen und Stahl mit Siliziumgehalt (mehr der e, ,, . . ö. ae, . beiden Regiernnger Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art sowie alle anderen ent⸗ Vorbehaltlich der folgenden , Bestimmungen er⸗ bearbeitet oder zugerichtet . J 100 kg frei als 50 vH Silizium): ,, eyerkegtzrunen sprechenten Lasten füölalijchen Charakter, soweit fie stenerähnlich klären die Hohen Vertragschließenden Teile ausdrücklich, daß sie aus Schleifmitteln geformt (en agglòmörés), auch in Ver= ö ö ,, der anberen mitteilt, ö. . r , n. . . . en find, und ohne Rücksicht darauf, für wessen Rechnüng fie erhoben sich auf, die Bestimnungen des Genfer Abkommens vom 3. Dezem⸗ bindung. mit Steinen Node? anderein . 85 ö Zeugnisse hetrügerische Handl ungen erfolg 6 . h rte, werden, in seder Beziehung die 7 Behandinng wie bie eigenen ber 13238 über die internationale Ordnung der Seehäfen, ein- Minerchstofsen, Schntntgel, Ftorundg, earborlndtlhn . mit einer Isolierbedeckung aus Papier, Kartonpapier oder 2 e nne, n, . 2 . SEtaalsangehbrigen und die Angehörigen der meistbegünstigten schließlich seiner Anlagen und seines Krotololls und auf das inter. andere lünstlich? Schleismüttel enthaltend Pappe versehen, jedoch ohne isolierenden Ueberzug 1 * 3 3 3 1 er . 4. Räattondebenso wie den gleichen Schutz bei den Finanzbehbrden und nationale Sehn fenstatut für alle durch diese Abmachungen und ö . ö mit isolierendem Ueberzeug versehen. vom Werte 1gebnisse der beschwerdt emden Regie jan. * richte ; dieses Statut gestellten Fragen beziehen . Schleis⸗ ö J VJ 2 ö . ö . . ; 9e, , Finanzgerichten. . dieses Statut ge. Fragen hen, ; ; Kupfer, rein oder legiert mit Zink, Zinn, Aluminium oder Le, erden, . 1m 3 . 4 1 2 . 1 w die Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Die Bestimmungen dieser diplomatischen Akte treten im Ver⸗ teine . g tf ö . 3 ö ; ö 9 5p vr * . x . 1 2 . * ö 2 * * . ö ; . 2 ‚— ö J ö. ee . . 2 Da. S857 . 1 . . . . . . weiterer betrügerischer Handlungen dieser Teile für Ausländer die , ver Gleichrhandlung mit. hältnis der beiden Länder sofort in Kraft. i . = gewalzt, oder gehämmert in Stangen von jedwedem Quer⸗ . Artikel 23 . r en bh e, re. . 87 . Artikel za. Schleifmittel: ö ; schnitt, deren größter Durchmesser beträgt: . 4 . . . . Gegenseitigkeit abhängig macht oder in Zutunst gig zen 2 ĩ . ; . ö a 8 Hi , ,, ö A 50mm und wehr Die Angehörigen jedes der Hohen. Bertragschließenden Teile sollte, so besteht unter den Hohen Vertragschlie ßenden Teilen Ein⸗ 2 Die Hohen 9 6 . 178 bis A natürliche Schmirgel, Korund uswy: ö 6 e, 9 56 ö J können für die Anwendung von Wertzöllen und anderen auf den wperständnis darüber, daß sie die Bedingung der Gegenseitigkeit als ezugnahme auf rtikel 9 des 6 enfer S tuts, daß die Schi roh, in Steinen oder unregelmäßigen Stücken. ö ewalzt oder achů ö . ; zer 2 zebühren, die bei ü ; . e des einen vertragschließenden Landes einen oder mehrere Häfen im a : . 26 100 kg ö gewalzt oder gehämmert, in Platten 9, mit einer Dicke von: Wert ge . Abgaben und Gcasmen, die bei der . durch die vorstehenden Bestimmungen erfüllt ansehen. , . . 1 . n . in Körnern oder in Pulverform. j SA. Fi mm und darüber . ö é. . 5. * 4 Den Des nlan . 59 * D 4. 9 . . ö 3. ö . 3 . . ' ö kee, 8 5. * . . 3 , mare, , ,,, ö r. Artikel 26 lande kommenden Vassag ere oder einen Teil von ihnen zu landen 118 bis B künstliche, Lein oder vermengt mit natürlichen Schleifmitteln B. weniger als di mm; w * ü eg n , , * 23 mn fh ec n, , ; K . ; delsgesektjschaften ein. Der ihrel ang den Mnsiande kommende Ladung ganz oder tei. oder anderen Stoffen: in Drähten, poliert oder nicht, mit Ausnahme von ver⸗ 285 n 86 6 . ; chli n, . wn weise zu löschen oder um ihre nach dem Aus ande bestimmten Karborundum oder Karborandum (Siliziumkarbid): goldeten, versilberten oder vernickelten, mit einem Durch⸗ zu vert . . . ießlich der Ind! e, Bersi g56⸗ Verkehrs⸗ 2 , n ; i ach h, in Steinen oder in Blöcke !. messer von: k . r Worfhe . H 6 . . assaglere oder einen Teil von ihnen aufzunehmen und ihre nach voh, in Steinen oder in Blöcken ⸗‚. ö Auf die Ausstellung und die Beglaubigung der Wertbeschein; ransportgesellschaften, die ihren Sitz im Gebiet des einen der Passag 9 szuneh gepülberk oder in Körnern... ; A. 10 mm und darüber.... andere ): Ar titel 35. roh, in Steinen oder in Blöcken.

weder gefärbt, noch zubereitet, noch gummiert. *

entweder in der Sprache des Ursprungslandes oder in der des

utw des e e Gesetz det für bie Bene! wen wen ndern b, m, Bestimmungslandes auszufertigen; im erstgenannten Fall behalten unter den gleichen Vorgussetzungen, die durch die Gelee des für die , zwischen den beiden Ländern die Bestimmun⸗

i ide . ĩ halten Staates, in' dem sich die Güter befinden, für die Angehörigen gen des am 9. Dezember 1923 in Genf aufgestellten Ueberein⸗

r ide 8 er gte bie Belbr⸗ er Ueber- Staates, in dem sich die Güter befinden, die An 9 es am 9, zember 1923 in Genf fgeste ere

, mr, e, en, d, Recht bor, die Beibringung einer Uebe irgendeines andeyen Staates vorgesehen find. Sie können zu den kommens und Statuts über die interngtjonagle Rechtsordnung der zul gißunerl wenn golbehörden der, beiden Länder auszestellten Keichtn Wöinghn gen dä, fün, Tiefe mln. 1 , Eisenbahnen unverzüglich in Kraft zu setzen.

Ursprungszeugnisse sind von der Visfierung durch die Konsular— „Die Staats angehörigen, jedes der Hohen BVertragschlie ßenden Artitel 3.

orden ; Teile sollen auf dem Gebiete des anderen von jedem zwangs⸗

bearbeitet oder zugerichtet J aus Schleifmitteln geformt (en agglomérés) .

* 8 2

1 1 .

. 8. 8. *

1 B utter , nn,,

vergoldet oder versilbert, in Blöcken oder in Ingots, ge⸗ hämmert, gezogen, gewalzt oder aufgesponnen . ;.

1

ie gen sinden die für die Ursprüngszeugnisse im Artikel 22 Fohen Vertragschließenden Teile haben und nach dessen Gesetzen 2 Auslande bestimmte Ladung ganz der leilweise einnehmen

wäL 2 bis 4 vorgesehenen Bestimmuingen Anwendung. n Recht bestehrn, sollen auch von dem anderen vertragschließenden zu können.

Die bewhen Regierungen verpflichten sich ebenfalls, ohne eil als zu Recht bestehend anerkannt werden. gepulvert oder in Körner

deshalb, auf ihr Nachwrätfungsrecht zu verzichten, alle Unterlagen Die Gesetzmäßigkeit ihrer Verfassung und ihre Fähigteit, vor Die Schi ffahrtsunternehmungen eines der Ho Vertrag⸗ . nern = 25 8 . zu berückfichtigen, die von, den dasn bernfenen und vertrauens. Gericht aufzutreten, sollen nach den Gesellschafrssatzungen und schließenden Teilt, die den Auswandererdienst versehen, genießen 178 ter A Schleifmittel, aufgetragen: o e z würdigen industriellen gbr fer ien zusammengestellt sind und nach ben etzen ihres Heimatlandes beurteilt werden. Im duderen Lande in jeder Hinficht dieselbe Behandlung wie die Auf Geweben: WJ vom Werte ihnen als solche übergeben waren. Diese Unterlagen sollen be⸗ Pie Geschäftstätigteit der unter der Gefetzgebung eines der mländischen Schi fahrtsunternehmnngen. Die se Gleichstellun ee en, nn ntel,⸗ icht lich bar mi 9 ,,, , sonders dann berücksichtigt werden, wenn die Vermutnng eines J Hohen Vertragschließenden Teile errichteten Geseilschaften soll, o. bezieht sich besonders auf ihre Auswandernngsvertretungen, au natiirlich S hlzifmittel. , . der mit Glas⸗ o O2 bis Bleiarsenat (aus l5s) 2. . J k ö

trugs bei der Preisaugabe auf den Rechnungen Geldbußen weit sie auf dem Gebiete des anderen vertragschliehenden Teiles ihe Schiffe und auf die Auswanderer, die sie befördern, ohne Quarzstaub überzogenen emebe JJ 95 Kaliumarsenat·— ö J z oder sonstige Strafen zur Folge haben könnte. ansgekbt wird, den Gesetzen und Verordnungen Wieses Teiles ö auf deren Herkunft. , . J rein 04 . J J 2 * J vom Werte ; . ü sei Die Relsenden aller Klassen einschließlich der Auswanderer oder vermengt m eren Stoffen. rsensulfid Arti mr, Rn. . Hohen Vertragschließenden Teile die geschäft⸗ aus einem n Lande, die zur Einschiffung oder nach der Aus⸗ künstliche Schleifmittel, mit mehr als 95 vH Tonerde⸗ 96 J i

Soweit in dem Gebiete des einen der beiden Hohen Vertrag⸗ iche Tattfakeit ei IJ bes anderen vertragschließenden iffung in einem Hafen des anderen Landes durch das eine der gehalt, und andere, rein oder vermengt mit natürlichen 06 pharmazeutisch d =. henden Teile die Zulassung einer Ware zur Einfuhr mit ö ber r , hl gal b r , n, genießen in jeder Hinsicht dieselbe Schleifmitteln und anderen Stoffen... O6 bis . rot oder gelb, in Pulver oder Stücken für ge⸗ üchicht auf die innere Geftgebung oder die BVerzolläng einer Pusttthen Zulaffung abhängig macht, soll vier das Recht haben, Behandlung, als wenn lie ich in (ihn Häfen des Durchgangs⸗ Auf Papier, Holz usw.: werbliche Zwecke (aus Oö, aus 310) J = Ware zu einem niedrigeren als dem * in Frage kommenden hinfichtlich der Gefellschaften des erstge nannlen Teiles ebenso zu landes eingeschifft hätten oder in einem Hafen des Durchgangs⸗ natürliche Schleifmittel, einschließlich des mit Glas- oder 013 ,, Zollsatz abhängig ist von technischen Sonderbestimmungen hin., Dane . landes an Land gegangen wären. n, ol4 Salmiakgeist, technisch: sichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Reinheitsgrades, ihres ö Hohen Vertragschließenden Teile sind jedoch darüber einig Diese Bestinemmung bezieht fich besonders auf die Ber⸗ k . ö Tone be mit 2 Gewichtsprozent la und weniger. anitären Zustande? ihres Erzeugungsgebietes oder eingr ähm daß dar Die vorhergehrnde Zulafung der Riederlaffung von Ger woltungs- und w n m, die Transportfristen 46 595 6 , . , , mit mehr als 21 Gewichtsprozent Ml ,, re,, , j en slnn died eme Lärigkeis uus üben, die den Hesellscheften aller und die Zölle und Abgaben jeder Art JJ bis Ammoniumphosphat (aus Ozh, gus Cas? „gs wu ge,, boams . . . 2 4 ehörde 1 1 anderen Länder allgemein gestatret st, kein Dinner bereitet Artikel 36. künstliche Schleifmittel, tonerdehaltige, mit mehr als , ter ,, für . ,, ,. 02l, . vom Werte Tas Zeugnis soll nicht für die unter der Kontrolle einer werden soll. und, däß die einmal, e , . Die Nationalität der Seeschiffe wird von den beiden Hohen 5 vr Tonerdegehalt, und andere, rein oder vermengt qduater lern , arbonat und Animoniumbikarbonat (aus Cel, . Stadtsverddal fung hergestellten Waren gefördert werden, die von wegen Zuwiderhand ung gegen die 98. . . r, . Vertragschließenden Teilen entsprechend den Gesetzen und Ver⸗ . mit natürlichen Schleifmitteln und anderen Stoffen 3 165, or g, , J g einer von dieser Verwaltung ausgeftellten Bescheinigung begleitet Landes widerrnsen werden . wo 364 * 3 2 . ordnungen beider Teile anerkannt und auf Grund der an Bord 178 ter B Sägen aus Karborandum und ähnliche Erzeugnisse, auch mit J 35) . JJ w ; J find, aus der hervorgeht, daß die Warenherstellung durch die / , es wirtschaftlich r, , 3 nen . 2 Behörden ausgestellten Ur⸗ anderen Stoffen“ J,, ol! 030 Brom J J kg Staatsverwaltung überwacht wird. . Te h * 2 ge kunden und Patente festgestellt. . . . ö J . . Dit ehen. Hertrggschitcfe nden. Teile ehaltfse ih ieee gelt ö . n 4 i 1 . ö 3 ,, n , ke ef ee 031 ,, Barium⸗, Kalzium-, Kaliun vor, falls Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses bestehen, alle können auf dem 2 5 an . we. eg e . . 6 vanzöfischen Schiffahrtserlaubnisscheine, die durch das denutsch⸗ . mite ,,, , . . J zweckbienlichen Nachprüfungen vorzunehmen. . . i * e, ,, Junk os aner langt it wind in- Aeshyk, m Methylen- Methhl ... Siehe Rr. Mlsz Die Hohen Vertragschließenden Teile legen in gemeinsamem werben, hefitzen Und pachten ihre Rechte oder ihr 2 . olge der in den Bestimmungen der beiden Länder inzwischen Lin⸗ ö J ö j Einvernehmen die Bestimmungen fest. die in jedem Lande für üben. Sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Gr⸗ getretenen Verändernngen einer ö unterzogen zu dem e

d

i⸗, Natrium⸗,

) Mit Jodoform getränkte Baumwolle entrichtet getrennt den Zoll für Jodoform auf den Anteil . . Jodoform, den sie enthält. ) Mauerziegel, Dachziegel und Töpferwaren für Bauzwecke aus gemeinem oder feinem Ton, glasiert, 2) Der Zoll bleibt bis zu dem Zeitpunkt suspendiert, in dem die französische Produktion vierteljährlich emailliert oder gefärbt, unterliegen der Zollbehandlung der Nr. 337. o Tonnen ne gt. ) Mauerziegel aus Hochofenschlacke (laitier)U, Schlacke (szcories) und Eisenschlacke (mäachefer), in denen

däe Ausstellung der Zeugnisse, für die Entnahme der Proben, hin⸗ richten In allen Fällen genießen die vorerwähnten Gesell⸗ Zwecke, um sobald als möglich die gegen eit ge und reh s,.

. der 24 . er,, der Vertauschung der schaften nach ihrer ö ffung die gleichen Rechte, die in dieser Be. Nnerkennung diefer Zeugnisse und die Erlaubnisscheine in den garen und für die Mnster der enn zu erlaffen find. Dem ung den Ges ich en gleicher Art der , beiden Ländern zu ermöglichen. ö . J K zie ; ;

anderen Teile wird die Liste der zur Ausstellung der Zeugnisse kation zu gestanden sind oder zugestanden werden. Die Ver Bis zu dem Augenblick, wo diese Revision erfolgt ist, werden 9) Belgischer Marmor, einschl ießlich, der kleinen Granite von Soignies, Maffles, Dene, Anthisnes, Zement nur als Bindemittel enthalten ist, werden nach Ar, 181 verzollt.

bestimmten Anstalten und ee m, übermittelt. einbarung ber Meistbegümftigung gestattet jedoch keinem der Hohen die dentschen Sicherheitszeugnisse und die fran * Schiff⸗ Sprimont, Ahsaille, Poulseur und Tournai, gesägt, von weniger als 4 Em Dicke, gemeißelt, poliert oder mit I Mauerziegel aus Hochofenschlacke (laitior), Schlacke Ccoriss) und Eisenschlacke anächefer) in denen

Es wird jedoch hinfichtlich der zur Ernährung von Menschen , . Teile, für feine Gesellschaften eine 322 fahrtserlaubnisscheine gegenseitig nach Maßgabe * isher über poliertem Simswerk versehen, unterliegen der Zollbehandlüng von Marmor der entsprechenden Arten; Zement nur als Bindemittel enthalten ist, werden nach Nr. 181 verzollt.

und Tieren bestimmten Stoffe vereinbart, daß die Untersuchung andiung zu verlangen als die Behandlung, die er * den diesen Punkt getroffenen Vereinbarungen anerkannt. wenn er auf 4 em und mehr gesägt ist oder mit nicht poliertem Simswerk versehen ist, wird er wie andere ) Für Folien aus reinem oder legiertem Kupfer ohne Konsistenz (sans consistance) sind? / z der für

ker Grzeugnisse nag den in dem das Heiguni erzeile nner, wan, Geselfschwnften des nf Teil aöesehern wärt, Artikel 37 bearbeitete Steine als Granit, je nach dem Falle, verzollt. vergoldetes oder versilbertes gehämmerte; Kupfer vorgesehenen Zölle zu entrichten.

üblichen , d, e, erfolgt ine. daß die Ergebnissz die en Ine be sug anf militär , ,n gn e i n ö. ; ö 2. ! ) Der Beschlag unterliegt der für ihn in Frage kommenden Zollbehandlung. s Mit der Maßgabe, daß der Zollsatz mindestens 65 Fr. Betragen muß.

Unter such gleichzeitig entsprechend den in dem das Zeugnis wie im 36 der Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens Sine besondere Vereinbarung wird sobald als 3 Schleifmittel nit mehr als bs v. H. Tonerdegehalt werben iöie Karborandum verzollt. Ill der ener, Ker sen Jof nine lens Cö' Fre beter m!

erteilenden Lande geltenden ö. und den durch das inter, güt für die Gesenlschaften des anderen Landes die Inländer— zwischen den beiden Hohen Teilen e

nationale Abkommen vom 16. 1912 für die Verxeinheit⸗ 2 lung. werden, um ihr Sy der Seeschiffsvermessung volltommen

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