1927 / 197 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Bei den nicht mit dem Wörtchen „aus“ versehenen Nummern erstreckt sich das Zugeständnis auf die ganze Position. .

In der Lifte B sind die Nummern des französischen Tarifs nur als Hinweis angeführt, und können später richtiggestellt werden. Die genannten Zollsätze gelten für alle innerhalb der für diese Ware gewählten Bezeichnung liegenden Erzeugnisse.

Zu Artikel 1.

Hinsichtlich der Mineralwässer, die mit Kohlensäure aufgefüllt sind, welche aus der Quelle der Mineralwässer aufgefangen worden ist, oder der eisenhaltigen Mineralwäfser, die enteisend sind, wird die Französische Regierung jeden besonderen Antrag mit Wohlwollen prüfen und der medizinischen Akademie zur Be⸗ gutachtung überweisen, den ihr die Deutsche Regierung übermittelt, damit unter den gleichen Bedingungen wie natürliche Mineral⸗ wässer ein bestimmtes Wasser, das in der obengenannten Weise behandelt worden ist, zugelassen wird.

Zu Artikel 2.

Chemische Düngemittel. Die Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile haben sich dahingehend geeinigt, daß die künst⸗ lichen Düngemittel, so wie sie in den Positionen 845 und 846 des Zolltarifeniwurfs aufgeführt find, nicht in den Artikel 2 und die Liste B eingeschlossen werden sollten. Es wurde vereinbart, daß Deutschland für diese Erzeugnisse die Stellung der meistbegünstigten Nation von dem Zeitpunkt an einnehmen soll, wo sie Gegenstand einer neuen französischen Zolltarifmaßnahme sein werden, sei es hinsichtlich des Minimal- oder des Generaltarifs. .

Die Französische Regierung verpflichtet fich, für diese Erzeug— nisse keinen höheren Zoll vorzuschlagen als 15 ad valorem,

Sollte das Französische Parlament höhere Zölle beschließen als 15 vH vom Werte oder spezifische Zölle, welche eine höhere Belastung darstellen, so ist die Beutsche Regierung berechtigt, die sosortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, um den der deutschen Ausfuhr entstandenen Nachteil wieder auszugleichen oder das vorliegende Abkommen mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen.

Wenn die Deutsche Regierung die Aufnahme von Verhand⸗— lungen verlangt, hat sie das Recht, wenn diese Verhandlungen innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen von der Ueberreichung der Forderung nach Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben, den gegenwärtigen Bertrag mit einer Frist von zwei Mongten zu kündigen.

Seiden waren. Die nicht in der Lifte B aufgeführten Seidenwaren, die den Gegenstand des französisch-italienischen Abkommens vom 2tz. Januar 1927 über die Zollbehandlung der Seide bilden, genießen den Minimaltarif, sobald das genannte Abkommen, zu dessen Einbringung in die Kammer gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrag sich die Französische Regierung ver⸗ pflichtét, in Kraft getreten ist.

Von der Jukraftsetzung des genannten Abkommens und seiner Anwendung auf die Seidenerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft an werden die nachstehend aufgeführten vertraglichen Zollsätze von Deutschland den Erzeugnissen des französischen Zollgebiets gewährt, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.

Nummer . Zollsa tz

des . ö . Bezeichnung der Waren g. deutschen ; a für 1 d Tarifs . . ss⸗ ex 400 Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüsch⸗ artige Gewebe, ausgeschnitten oder nicht aufgeschnitten (mit Ausnahme der Bänder) ganz aus Seide: ganz aus natürlicher Seide: ungemustert ... 1875 gentle , 205 andere: ungemustert !.. 1500 gem ter 1700

teilweise aus Seide: aus künstlicher Seide und anderen Spinnstoffen mit Ausnahme der natürlichen Seide: ungemuster.. . 825

en nne, 1000 andere:

ungemustert c... 00 . 1100

*

Anmerkung: Der Satz für gefärbte Gewebe 59 ch höhzer.

1090 kg ist für

Wirkwaren aus Baumwolle. Tie Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile kommen dahin überein, daß jeder von ihnen nach Ablauf von acht Monaten vom Tage der Inkraftsetzung des

gegenwärtigen Vertrages ab, beantvagen kann, daß die Tarifierung

von Strümpfen und Socken aus Baumwolle oder Baumwollen⸗ wirn erneut untersucht wird, damit eine angemessene Anwendung er für diefe Artikel in der Liste B (Nr. 419) vorgesehenen 2 sichergestellt wird oder die Höhe dieser Sätze gewährleiftet wird, iwwenn die Erfahrung gezeigt hat, daß entweder übermäßige Schwierigkeiten entstandem find oder falsche Angaben über den Wert und die Art der Ware gemacht worden sind. =

Zu Artikel 3.

Bei den Positionen T3, 24, 225, 577, 58, 379 (Zink, Zinn, Nickel) des französischen Zolltarifs dürfen die in den Liste C auf⸗ geführten . welche die in Artikel 4 vorgesehene Bindung nicht genießen, wenn sie vor der Einführung des nenen fran⸗ zösischen Zolltarifs verändert werden, 5 höher gesetzt werden als 15 vh für Halbfabrikate, und 18 vH für die Fertigwaren, jedoch unter der Voraussetzung, daß von dem Zeitpunkt der neuen . Tarifierung ab die Sätze des deutschen Zolltarifs im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen auf eine Höhe gebracht werden, die einen billigen Ausgleich darstellt.

Zu Artikel 5.

Die Erzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft, welche die im gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Bergünsti⸗ gungen genießen, haben bezüglich der surtaxé d'entrepét und der zurtaxe d'origine Anrecht auf die Sätze, die für die gleichen aus irgendeinem anderen Lande flammenden oder herkommenden Erzeugnisse gelten.

Zu Artikel 6.

Hinsichtlich der Anwendung des Artikel 6, Abs. 3 und 6 besteht Einverständnis darüber, daß er die Gewährn der Meist⸗ begünstigung de facto an Deutschland für den Fall der Ein ührung eines neuen französischen Zolltarifs durch Frankreich in der Weise vorsieht, daß Deutschland safort und bedingungslos die niedrigsten r für alle Erzeugnisse erhält, die es in das e. Zollgebiet ausgeführt hat oder bei denen eine gewiffe Ausfuhr aus Deutschland nach irgendeinem anderen Lande besteht.

Das im Artikel 6, Abf. 4 und 5 vorgesehene Verfahren wird ebenso im Falle der Nichtratifizierung des gegenwärtigen Ab⸗ kommens durch die gesetzgebende Körperschaft eines der beiden Länder oder in dem Falle angewendet, in dein eine außerordentliche Kündigung auf Grund gewisser Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens erfolgt, und zwar unter Berücksichtigung der für das Außerkrafttreten ünd die Kündigung vorgesehenen Fristen.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darin einig, daß der Ausdruck „neuer Tarif“ entweder einen vollständigen, alle Produkt ionszweige betreffenden Tarif oder eine zusammenfassende Neuregelung der Zollsätze bedeutet, welche die Hauptwarengruppen der Listen A und C des gegenwärtigen Abkommens erfaßt.

Zu Artikel ?.

Hinsichtlich der Anwendung der Wertzölle wird jeder der Hohen Vertragschließenden Teile alle Unterlagen, die ihm von der Regierung des anderen Teils mit deren Gewähr amtlich über⸗ mittelt werden, gebührend berückfichtigen, ohne jedoch auf sein Nachprüfungsrecht zu verzichten. . ;

Hinfichtlich der Anwendung des Artikel 7, Abf. 5 erklärt die Französische Regierung, daß diefer Artikel keineswegs dazu bestimmt ist, an Stelle der tatfächlichen Auslandspreise die Preise des französ„sischen inneren Marktes als Grundlage für die Erhebung der Zölle zu setzen, sondern nur für diejenigen Erzeugnisse, deren Wert auf anderer Grundlage nicht zu beftimmen ist, einen Schätzungswert festzufetzen, bei deffen Feststellung sowohl die Preise des inneren Marktes als auch die tatfächlichen Preise der haupt— sächlichen Außenmärkte zu berücksichtigen sind.

Andererseits besteht Einverständnis darüber, daß, wenn die amtlichen Preisnotierungen und die besonderen Richtpreise, die im Artikel 7 vorgesehen find und denen entsprechend die auf den Rechnungen angegebenen Preise anderweit feftgesetzt werden, nach Ansicht der Deutschen Regierung auf anfechtbaren Wert— ermittlungen zu beruhen scheinen, die Deutsche Regierung von der Französischen Regierung alle Auskünfte über die Grundlagen dieser Wertermittlung verlangen kann.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darin einig, daß die Bestimmungen des Artikel 7 auf Automobile der Nr. 614 ter des französischen Tarifs keine Anwendung finden.

Zu Artikel 8.

Zu Nr. 100 des deutschen Tarifs.

1. Falls Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut einem dritten Lande Zollermäßigungen zugestehen follte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung und unter den gleichen Vor⸗ aussetzungen auch für die Pferde französischen Ursprungs An⸗ wendung finden, die den als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören.

2. Um für Pferde der als Blamländer, Brabanter und Ardenner Art bezeichneten Schläge die ermäßigten Zollsätze auf Grund der Meistbegünstigung zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd eine Bescheinigung beibringen, aus der erhellt, daß dos Tier ausschließlich einem der in Betracht kommenden vorbezeichneten Schläge angehört. Sind in der Bescheinigung auch Angaben über den Wert der Tier am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt die Bescheinigung in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die ent⸗ sprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenftellung der bei der Ver⸗ sendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht⸗ sowie der etwaigen Versicherungs⸗ und Kommissionskosten beifügt.

Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Bescheini⸗ gungen betrauten Beamten und über das bei der Ausfertigung der Bescheinigungen zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigen⸗ schaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.

Zu Nr. aus 110 und aus 219 des deutschen Zoll⸗ tarifs.

Die Einfuhr von „sogenannter Straßburger pastete“ wird in keiner Weise behindert werden.

Zu den Rwmmern 166 und 167 des Tarifs.

Wenn für die Berzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um fest— zustellen, daß es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugniffe über den Untersuchungsbefund, die von den

Gänseleber⸗

deutschen

im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaft⸗ lichen Anstalten in Frankreich ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen be⸗

gleiteten Oelfendungen nicht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeug⸗ nisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. In Zweifelsfällen sind die Verwaltungsbehörden be⸗ rechtigt, den Unterfuchungsbefund des mit einem Zeugnis ein⸗ geführten Oels nachzuprüfen.

Zu Nr. U8s79 des deutschen Tarifs.

Die Deutsche Regierung erklärt, daß

. Weinbrand, der nach französischem Recht die Ursprungs— bezeichnung Kognak führen darf, in Deutschland als „Kognak, französisches Erzeugnis“ bezeichnet werden wird, wenn er

a) bei der Einfuhr nach Deutschland von einer Abschrift des

acquit régional spécial der Französischen Regieverwaltung be⸗ gleitet ist, wie dies in der dem gegenwärtigen Abkommen bei⸗

gefügten Liste E (Artikel 178 und 179) vorgesehen ist,

b) entweder in Frankreich auf Flaschen gefüllt ist oder bei der Zollabfertigung in Deutschland unter amtlicher Aufsicht in Flaschen umgefüllt wird, .

c) nach der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet nicht verändert worden ist;

2. Weinbrand, der den Bedingungen unter 1 entspricht und in Deutschland lediglich einen e. von destilliertem Wasser er⸗ halten hat, um den Weingeistgehalt auf die übliche Trinkstätte herabzusetzen, als „Franzöfischer Weinbrand, in Deutschland fertig⸗ gestellt“ bezeichnet werden soll.

Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie aus Anlaß des Ver— trages beabsichtigt, die Ausführungshestimmungen zum Weingesetz, soweit sie den vorstehenden Abmachungen nicht entsprechen, zu ändern und dazu die gesetzmäßige Zustimmung des Reichsrats zu beantragen.

Zu Nr. 180 des deutschen Tarifs.

Kontrolle des Weinkontingen ts.

Jede Sendung von Wein mit natürlichem Weingeistgehalt in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 50 J oder mehr (mit Einschluß der Kessel⸗ und Reservoirwagen), die von demselben Verwender an denfelben Empfänger gerichtet ist, 6 um die im Abkommen vorgesehenen . zu genießen, bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet von einer vom französischen Landwirtschaftsministerium ausgestellten Kontingentsbescheinigung begleitet sein.

Der Antrag auf Erteilung einer Kontingentsbescheinigung ist , . beigefügten Muster in doppelter Ausfertigung ein⸗ zureichen.

Das französische Landwirtschaftsministerium stempelt die An⸗ träge im Rahmen des Kontingents ab. Durch die mit Namens⸗ beischrift des zuständigen Beamten des Landwirtschaftsministeriums versehene Abstempelung erhält der Antrag die Eigenschaft einer Kontingentsbescheinigung. Diese wird nach Anschreibung der Warenmenge auf das Kontingent dem Int! telle! übersandt.

Ein zweites Stück der Kontingentsbescheinigung wird, mit dem Vermerk „Abschrift“ versehen, der deutschen Botschaft in Paris zugeleitet.

Auf Grund der Kontingentsbescheinigung ist der Einbringer berechtigt, die in ihr verzeichneten Warenmengen bei einer der Zollstellen abfertigen zu lafsen, über die die Einfuhr von Wein erfolgen darf. Die Konringentsbescheinigung muß die Ware beim Ueberschreiten der deutschen Grenze begleiten und ist dem Zollamt mit der Anmeldung zur Verzollung vorzulegen.

Die Kontingentsbescheinigungen sind nicht übertragbar; sie sind nur für die Mengen gültig, für die sie ausgestellt sind. Die Einfuhr kann jedoch in Teilsendungen bis zur Höhe der genannten

finden, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die

Mengen stattfi in einer Kontingentsbescheinigung angegebene Gesamtmenge

kraftsetzung des gegenwärtigen ö r J der in seinem Gebiet geltenden Ein⸗ und Ausfuhrverbote üher⸗

3 s j Nr. des Bertrags⸗ Menge in * ; 761. Bezeichnung der Waren nach deunlschen zoll satz Kilogramm dem deutschen Zo jf ,, für l dz (anzugeben dem deut che n Zolltarif Zolltarif nach der Reichsmark Anmerkung) Wein mit natürlichem Wein⸗ geistgehalt, in Behältnissen bei einem Raumgebalt von 560 Liter oder mehr (mit Einschluß der Kessel⸗ und Reservoirwagen): rot * 1 2 16 2 9 292 a. 8. 8 180 32 weine,, 180 45 i Summe .. n Wörter len- Zahl, Art, Zeichen und Nummer der Fässer oder Kessel⸗(Reservoir⸗) Wagen . ,, JJ

innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Abkommens, bei der gleichen Zollstelle zur Schlußabfertigung an⸗ gemeldet und gestellt wird.

Die in das deutsche Zollgebiet eingeführten Warenmengen werden mit dem Gewicht, das als zollpflichtig anzusehen ist, auf das Kontingent angerechnet. Die Deutsche Regierung wird der Französisischen Regierung Mitteilung machen, sobald das Kontin⸗ gent mit 75 vH in Anspruch genommen ist.

Die Deutsche Regierung wird ferner der Französischen Regie⸗ rung alle Monate die Restmenge mitteilen, die bei Kontingents⸗ bescheinigungen des französisischen Landwirtschaftsministeriums nicht ausgenutzt ist. In diesem Umfange dürfen neue Kontin⸗ gentsbescheinigungen ausgestellt werden.

Wenn das Kontingent erschöpft ist, können die in Betracht kommenden Waren nur zu den autonomen Sätzen eingeführt werden.

Die Weine in Flaschen sind nicht in dem Kontingent ent⸗ halten.

outingentsbescheinigung über die Versendung von Wein in das deutsche Zollgebiet auf Grund des Abkommens zwischen Dentschland und Frankreich. Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrist des Gmpfängers:⸗ꝛ:::m '.

Unterschrift des Versenders) Im Französischen Landwirtschaftsministerium gesehen und auf das Kontingent unter Nr. angeschrieben.

F, ;,, 14.

(Siegel

des Ministeriums) Unterschrift des zuständigen Beamten)

Die Bescheinigung muß die Sendung zu ihrer Schlußab⸗ fertigung bei einer deutschen Zollstelle begleiten. Neben dieser Bescheinigung ist der deutschen Zollstelle für jede Sendung ein Ursprungszeugnis vorzulegen.

Anmerkung: Einzusetzen in Zahlen und Worten:

a) bei Wein in Kesselwagen: das um 17 vH erhöhte Eigen⸗

gewicht des Weins;

b) in allen anderen Fällen: das Rohgewicht der Sendung.

Zu Nr. aus 389. Der Nachweis, daß Erzeugnisse, für die der vertragsmäßige Zollsatz von 300 RM für 12 beansprucht wird, in Frankreich in den inneren Verkehr gebracht werden dürfen, wird deutscherseits als erbracht angesehen werden, wenn das in Abs. 2 der Anmerkung zu aus Nr. 389 vorgesehene in der vereinbarten Weise ausgestellte Zeugnis dem Reichs⸗ finanzministerium in Berlin eingereicht worden ist. Die Deutsche Regierung wird die Zollstellen umgehend spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eingang eines der Vereinbarung entsprechenden Zeugnifses verständigen, daß das Erzeugnis, sofern es auch in sonstiger Hinsicht den Anforderungen der Anmerkung zu Nr. aus 389 entspricht, zum Vertragssatze von 300 RM für 142 zu verzollen ist. Nach Eingang der Anordnung des Reichsfinanz⸗ ministeriums wird die Zollstelle den Vertragssatz nach Maßgabe der Vereinbarung anwenden, sofern die Sendung bei der Einfuhr von einer Abschrift des Zeugnisses begleitet ist.

Zu Nr. 432 Anmerkumg. Die Vextragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß die Vertragssätze für gewebte Filz- tücher zu technischen Zwecken nur dann anzuwenden sind, wenn die Filztücher in einem gewerblichen Betriebe als Hilfsstoffe bei der Warenherstellung Verwendung finden, nicht aber dann, wenn sie selbst zu Fertigerzeugnissen verarbeitet oder für Fertiger⸗ zeugnisse mitverwendet werden.

Zu Artikel 1t.

Bezüglich Artikel 11 Abs. a erklären die Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile sich darüber einig, daß die augenblicklich ge⸗ führten Verhandlungen über den Grenzverkehr beschleunigt werden, damit sie . so bald als möglich Erleichterungen der

in dem genannten Absatz vorgesehenen Art gewähren können.

Zu Artikel 12. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich,

nach dem 1. September 1927 keine neuen Ein⸗ oder Ausfuhrver⸗ bote zu erlassen, wobei jedoch die in Artikel 12 vorgesehenen Aus⸗ nahmefälle vorbehalten bleiben.

Jeder der Hohen Bertragschließenden Teile wird vor In⸗ ertrages dem anderen die Lisre mitteln.

Obgleich die Anwendung des Artikel 12 nicht auf die fran⸗ zösischen Kolonien und auf Tunis ausgedehnt worden ist, erklärt die Französische Regierung, daß sie nicht die Abficht hat, in den genannten Gebieten Verbots und Beschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die Deutschland einer ihm nachteiligen Sonderbehand⸗ lung unterwerfen.

Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise das Recht, für die Ein- und Ausfuhr alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um außergewöhnlichen und anormalen Verhältnissen entgegenzutreten, und den Schutz der wirtschaftlichen und finan⸗ ziellen lebenswichtigen Interessen des Landes zu sichern.

Wegen der schwveren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Ver= bote und Beschränkungen dürfen solche Maßnahmen nur im Fall einer außerordentlichen Zwangslage ergriffen werden, und keines⸗ 9. ein willkürliches Mittel bilden, um die Landesproduktion zu chützen oder eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen bertragschließenden Teiles hervorzurufen. Ihre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhaͤltnisse beschränkt sein, um derentwillen sie getroffen sind.

Fortsetzung in der Neunten Beilage.)

22

9 .

.

Nummer Zollsatz Nummer Zollsatz Nummer Zollsatz des deutschen Bezeichnung der Waren für 1 42 des deutschen Bezetchnung der Waren für 1 d2 des deutschen Bezeichnung der Waren für 1 dæ2 Zolltarifs RM Zolltarifs RM Zolltarifs RM Noch; Einvernehmen beider Regie⸗ Noch: Tarifs zu erhebende Saumzu⸗ Noch: Polierscheiben und Polierkegel, aus 14 rungen bestimmt wird. aus 457 schlag von 15 vH bleibt für aus 514 aus feinen Ziegenhaaren, auch aus 442 zwei⸗ oder mehrdrähtig, einmal n. ein⸗ Taschentücher der Nr. „aus 457“ mit Beimischung von groben gezwirnt: ee , n anerhoben. Tierhaaren P 80 roh, bis Nr. 27 englisch .. ů— 5 andere Gewebe: ; andere Waren, ausgenommen gebleicht, gefärbt, bedruckt: ungemustert, im Gewichte von gol e ehen noch nicht in Hutform gebrachte bis Nr. 17 englisch. . 420 69 g oder darüber, jedoch 2 Hutstumpen , 120 über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch 4 21 weniger als 126 g auf 1 am, (517 bis 520) Kleider, Putz⸗ Anmerkung zu Nr. 446 in Kette und Schuß zusammen waren und sonstige genähte bis 442. Die Abfertigung der auf 5 mm im Geviert mit mehr Gegenstände, im allgemeinen , ö. 1 den . 2 35 53 ö 70 Tarif anderweit nicht genannt: vorstehend genannten Zollsätzen im Gewichte von 55 bis g auf ; 2 ist unbeschadet der Sonder- 1' 4m, in Kette und Schuß zu⸗ Zoll der rohen . An Ga spinftwaren er ,,, . bestimmung in der vorstehenden sammen auf 5 mm im Geviert Gewebe Seide: Epi . Anmerkung zu Nr. aus 441 mit mehr als Al bis 26 Fäden 75 aus 3. : ri e,, 5 300 56 die im Einvernehmen A 3 5 K Nr. 453 ö. teilweise . Geide ganz 4500 - tegi ĩ is 4 es a e mei wen ; i . Regierungen bestimmt e . ; 9 3 1. Gespinstwaren ganz Für die Zeit bis zum 31. De— Für die Verzollung von Ge⸗ . zember 1927 gelten die vor— weben, bei denen undicht gewebte Wil gf r, n, . bezeichneten Zollsätze für ein Stellen mit dicht gewebten oder mit Auskutz sowie durch Zu⸗ Drittel der vorgenannten Höchst— undicht gewebte Stellen mit z ; neiden und Nähen aus menge. weniger undicht gewebten oder irk- Trikot Stoffen her⸗ Anmerkung zu Nr. 440 dicht gewebte Stellen mit weniger sstellte , , . bis 443. Zugevichtete (appre⸗ dicht gewebten abwechseln, ist die . tierte und gedämpfte Gespinste durchschnittliche Faden zahl maß⸗ Dher leider, mit oder un erliegen der Verzollung als ö e der ohne Ausputz, ganz aus rohe. ettfäden und der Schußfäden Tan n 444 Baumwollenzwirn aller Art in Auf⸗ zwischen je zwei bei Kette und ,, ö . machungen für den Einzelverkauf 100 Schuß im Gewebemuster regel⸗ gang aus künstlicher Anmerkung. Baumwollen⸗ mäßig wiederkehrenden Punkten, Seide, mit Ausnahme zwirn in Eops oder in mehr durch Umrechnung, dieser Faden= der Strümpfe und als 200 g schweren Kreuzspulen 6 nach dem Verhältnis der Handschuhe . 1800 wird nicht als Baumwollenzwirn Beite des Musters, zu fünf andere . 2200 in Aufmachungen für den Einzel⸗ Millimeter und durch Zu sam men andere (als Wirk- sTritot. ] und verkauf behandelt. zählung der Ergebnisse für Kette Netzwaren usw.): auß 446 Dichte Gewebe für Möbel⸗ und und Schuß gefunden wird. Korsette . 2800 Zimmerausstattung (mit Ausnahme 2. Bei der Feststellung der Faden⸗ J 2338 von Sammet und Plüsch, sammet⸗ hl von Geiveben sind gezfirnte andere w 4000 und plüschartigen Geweben), ge⸗ äden ohne Rückiicht auf die aus anderen Gespinstwaren oder färbt, bedruckt, gemustert, bunt ahl ihrer Drähte als je ein aus Filzen, teilweise aus Seide: gewebt; aden zu zählen. Fäden, welche Wirk⸗ Trikot und Netzwaren im n als Meterware ein—⸗ . n . gan . nn seinschließli Oberkleider) ge en 1 1 8. . . * 1 . . . . ; 3 J ĩ 8 i 2 (446/8 Sammet und Plüsch, sammet⸗ bleiben bei der Zählung außer ,, . 6 und plüschartige Gewebe: Betracht. 1 Trilot / fen her⸗ 446 , aufgeschnitten: , . Wirk⸗ Crikot) gestellte Oberkleider ohne roh: u etzwaren: ; Frottiergewebe ; 150 460 Strümpfe, Socken, Unterkleider: K mit oder ohne J 180 t, 189 Ausputz, teilweise aus gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt abgepaßt gearbeitet (regulär) 180 aufn her Seide, ohne gewebt: aus 463 geschnittene oder abgepaßt gearbeitete Beimischung von natkr- Frottiergewebe 190 reguläre) Wirk⸗ und Netzwaren, licher Seide 1200 w )) 240 ö. allgemeinen Tarif anderweit ag ande re: w 447 aufgeschnitten, Flor aus dem Ein— nicht nn,, teilweise s künstli schlage gebildet (Velvet): aus 464 Spitzenstoffe, und Spitzen aller Art in, ,,, J 270 einschließlich der Einsatzspitzen, , gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt Kanten und abgepaßten Waren licher Seide, mit Aus⸗ d 360 aus Spitzen oder Spitzenstoffen, nahme der Strümpfe 448 aufgeschnitten, Flor aus der Kette ge⸗ auch ohne wellenförmig gestalteten und Handschuhe ?. 1700 bildet (Sammet): oder ausgezackten Rand: an nn, 1900 JJ, 20 gestick . 00 andere (als Wirk- Trikot] und gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt getnebt 1599 Netzwaren usw): , 360 geklöppelttꝛ·.· Ibo rh, n,, ; 1900 (4650/1) Undichte Gewebe zu Vor⸗ Anmerkung. Gestickte, gewehte . 2009 hängen, auch mit benähten Bogen und geklöppelte Spitzenstoffe J ,,) 2500 oder Zacken verziert: usw. in Verbindung mit Metall⸗ aus bis Aus Gespi ö . bo im Stück als Meterware eingehend: fäden (Draht oder Lahn) unter⸗ . d K aus Bolle oder roh, auch zugerichtet (appretiert) 660 liegen einem Zollzuschlage von 3 . auch gemischt gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt 20 vH. . e,, d ,)) 800 aut 466 Stickereien auf baumwollenem Grund⸗ irk⸗ , = und Netzwaren JJ 356 stoffse: . ich Oberkleider) mit 4b abgepaßt, auch mit Band eingefaßt 960 Kettenstichstickereien 700 , . einschließlich der aus 452 Tüll: andere (ausgenommen Plattstich⸗ pitzen oder Stickereien, ver⸗ roh, auch zugerichtet (appretiert), stickere ien) J 700 , durch. Zuschteeiden HJ ,,) 360 Anmerkung. Bei Verwendung * Nähen aus Wirk- (Trikot-) gebleicht, gefärbt, bedruckkk 600 von Metallfäden Draht oder toffen hergestellte Oberkleider aus (1553/7 Gewebe, ganz aus Baum⸗ Lahn) zum. Besticken erhöhen . Aus putz. wolle, nicht unter Nr. 445 bis 452 sich die Zollsätze im M v. Sind urch Zuschneiden und, Nähen des allgemeinen Tarifs fallend: Seide. künstliche Seide oder e her kleider aus aus 453 roh, im Gewichte von 80 g oder dar— Floreitseide zum Hestiden der. . K uber guf 1 4m: wendet, so wird hierfür kein ,, w . 210 ungemustert, im Gewichte von 86 9 Zollzuschlag erhoben. ö. d 3, 309 oder darüber, jedoch weniger als aug 469 Posamentierwaren (Besätze, Bänder, an 9 (als Wirk⸗ Tritot⸗ und 1085 g auf 1 4m, in Kette und Kordeln, Litzen, Schnüre und der⸗= ezwaren usw.) aus Ge— Schuß zusammen auf 5 mm im . auch mit Unterlagen oder 8 . Hebiert' mit mehr als 25 bis inlagen von Holz. Bein, Horn . G Fäden JJ 70 Lede, Metall oder dergleichen; stikten. Spitzen gestickten andere guch“ sogenannte Bau niwollen Syitzenstoffen oder Sticke⸗ in Kette und Schuß zusammen auf j 3609 Firn oder mit gestickten auf 5 mm im Geviert: aug Co Hanf, gekämnit . n, Gar frei pitzen, gestickten Spitzen⸗ mit 35 Fäden oder weniger 82 481 FJutegarn ohne Beimischung von stoffen oder Stickereien ver⸗ mit ö. als 35 bis 44 Fäden 116 anderen. Spinnstoffen, ein⸗ oder 8 J S650 mit mehr als 44 Fäden 153 mehrdrähtig, roh; ö für Frauen und aus 454 roh im Gewichte von 40 g oder . ö Dh e e s e nnn, arüber, jedoch weniger als 8 g über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch 8 k aus Tüll und auf 1 4m! ö. k . ö e ö. ö 10,50 . Mäntel, aus Geweben 900 in Kette und Schußzusammen auf au n n gz , , . us Gespinstwaren aus Baumwolle, ö n , ohne Beimischung von anderen aus di8 auch gemischt mit anderen pflanz⸗ mit 385 Fäden oder weniger 145 Spinnstoffen, ein. oder mohr⸗ lichen Spinnstoffen: mit mehr als 35 bis 44 Fäden 170 drähtig, roh, ist die Auf⸗ Wirk⸗ (Trikot) und Netzwaren mit mehr als 44 Fäden 220 machung in 9. oder in Kreuz⸗ seinschließlich Oberkleider) mit aus 455 roh, im Gewichte von weniger als spulen ohne Rückicht auf das Ausputz, einschließlich der 10 9g auf 1 4m: Stückgewicht nicht als Auf— Spitzen oder Stickereien, ver⸗ in Kette und Schuß zusammen machung für den Einzelverkauf sehen, sowie durch Zuschneiden auf 5 mm im Geviert: anzusehen. ‚. und Nähen aus Wirk⸗(Trikot⸗) mit 35 Fäden oder weniger 200 490 Dichte Gewebe für Möbel- und Stoffen hergestellte Oberkleider mit mehr als 365 bis 44 Fäden 250 ir, ,,. (mit Aus⸗ hne 260 mit mehr als 44 Fäden. 300 schluß von Sammet und Plüsch, andere (als Wirk⸗ Trikot⸗ und aus 466 zugerichtet (appretiert), gebleicht: doll et ohen jammet- und plüschartigen. Ge⸗= Netzwaren usw.): 34 , ewebe weben) aus Jute ohne Beimischung Vorhänge und Decken aus ge⸗ im Gewichte von 80 g oder dar— von anderen Spinnstoffen, gefärbt, stickten Spitzen, gesticklen ö 432 bedruckt, bunt gewebt, gemustert 110 Spitzenstoffen oder Sticke⸗ im Gewichte don weniger als aus 491 Sammet und Plüsch, sammet⸗ und reien oder mit gestickten S0 g auf 1 am. ö 435 plüschartige Gewebe (aufgeschnitten Spitzen, gestickten Spitzen⸗ aus 67 gefärbhh * 66 oder nicht aufgeschnitten) . aus Ge— stoffen oder Stickereien ber⸗ bedruckt oder bunt gewebt: ( spinsten von Spinnstoffen des . 8ö0 bedruckte Taschentücher, nicht größer Unterabschnitts D des allgemeinen ß 966 als 50 em im Geviert, mit ein— Tarifs ohne. Beimischung von z Gespi ; 36 Säumen, in Kette und tierischen . fen oder von aus 520 9 , aus anderen Schaß zusammen auf 5 mm im Baumwolle, gebleicht, gefärbt, be⸗ pflanzli 9 Spinnstoffen als Geviert mit 30 bis ö druckt, bunt . ö. ö ö 330 ö . im Gewichte von g oder 14 ilze, abgepaßte ußbodenteppiche . . 1 4m Gewebe⸗ 6 gil zr ch , nicht genähte Decken aus, Aloehanffasern, die ,,,, 175 . (mit Ausnahnie der in Bündeln gelegt und in ihrer im Gewichte von 40 g oder Füke), aus Wolle oder anderen als Lage durch Nähstiche festgehal⸗ darüber, jedoch weniger als den in Nr. 513 des allgemeinen ten, werden, nach Art der hin⸗ 80 g auf 1 4m Gewebefläche 265 Tarifs genannten Tierhagren, auch terlegten Muster 300

Abschnitt 5 des

Anmerkung. Der nach Ziffer 10 der Allgemeinen Anmerkungen zu allgemeinen

pflanzlichen

in Verbindung mit öʒ chung

Spinnstoffen oder mit Bein

von Seide:

Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung der Decken aus

Aloehanffasern zu dem Zollsatze