111111
des er,,
Nummer des deutschen Zolltarife
Bezeichnung der Waren
zoll satz für 1 42
RM
Nummer
des deutschen
olltarifs Solllarse
Bezeichnung
Zollsatz
für 1 42
RM
des deutschen
Rummer
zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Zolljatz Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Zoll satz für 1 42
RM
Nummer des deutschen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Zollsatz für 1 42
RM
Nummer des deutschen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Zolllatz ür 1 2 RM
für 1 42
RM Noch 36
Noch: aus 520
aus 522
aus 527
aus 533
aus bal
von 300 RM für 1 dz wird auf zwei Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Regie rungen bestimmt werden.
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520. Für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegen— stände wird, wenn sie aus ge— stickten Spitzen der Nr. 436 oder 464 des allgemeinen Tarifs oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 70 v. H. er⸗ hoben; Korsette der Nr. 519 und 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien be⸗ stehen, einem Zollzuschlage von 40 v. H.
Kleider (vollständige Ober— und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröd; für Frauen der Nr. 518 bis F290 des allgemeinen Tariss sowie Korsette der Nr. 519 und 520 unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind, einem Zollzuschlagẽ von 40 v. H.; Blusen für Frauen und Taschentůcher unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder tei lweise . Seide, verziert . einem Zollzuschl age von 35
Korsette 3 Gespinstwaren, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Ver— bindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschutfãden in Verbindung mit Gespinsten, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:
wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht:
ganz aus Seide
teilweise aus Seide ;
aus anderen Spinnstoffen - Anmerkung. Korsette unter— liegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien verziert sind, einem Zollzuschlage von 100 vs.
Schuhe aus Gespinstwaren, ganz oder teilweise aus Seide, mit an— genähten Sohlen aus anderen Stoffen:
j Frauen andere
Schmuckfedern, gefärbt gerichtet (zubereitet): Reiherfedern Straußfedern andere Federn;
oder
ö auch Vogelbälge,
Köpfe, Flügel und andere
Teile von Bälgen, zum
Schmucke von Hüten oder der⸗
gleichen zugerichtet
Fächer (Handfächer):
ganz oder teilweise aus Strauß⸗ federn ;
ganz oder teilweife aus Seide, Spitzen, Stickereien oder an⸗ deren Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, so⸗ weit sie nicht durch ihre Ver⸗ bindungen unter höhere Zoll— sätze fallen. j
andere, soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen.
Männermützen aus anderen als den in Absatz 1 im allgemeinen . genannten, auch mit Kautschu überzogenen oder getränkten Ge⸗— spinstwaren, ohne Rücksicht auf die Russtattung 3 (5345) Frauenhüte aus Gespinst⸗ waren, und zwar: aus Gespinstwaren ganz oder teil⸗ weise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit. . aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Ge⸗ spinstwaren: unausgerüstet (ungarniert) ausgerüstet (garnierty⸗ (537/85 Männerhüte aus Fil⸗ (mii Ausnahme der lackierten): aus Haarfilz: hend rn te: (ungarniert) ausgerüstet (garniert) aus Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert) ausgerüstet (garniert)
Frauenhüte aus Filz aller Art: unausgerüstet (lungarniert) . ausgerüstet (garniert): nur mit Band nnen ö andere ö J
Hüte aus Stroh 6. a m. pflanz⸗ lichen Flechtstoffen oder aus Hanf— geflechten: unausgerüstet (ungarniert): aus Stroh: Frauenhüte, nicht nach Art der ö n. andere ; aus Holzspan: aus Geflechten, deren Breite 7 mm übersteigt andere. aus anfge flechten, auch ge⸗ mischt mit pflanzlichen Flecht⸗ stoffen
nur aus Palmblaltstreifen& in einem Stücke geflochten, ge⸗
formt, ungebleicht, gebleicht
700 800
20000 10000
Noch aus 541
aus h69
aus h74
aus h78
aus 579
oder gefarbt (ssogenannte elsässische Palmhüte)], sofern sie den hinterlegten Mustern entsprechen. Anmerkungen. 1. Die Befugnis zur Abfertigung der Hüte aus Palmblatt⸗ streifen zum Zollsatze von 0,60 RM für ein Stück wird auf drei Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Regierungen be stimmt werden. Die Breite (Feinheit) des Flechtstreifens der Palmhüte darf innerhalb der durch jedes der beiden hinterlegten Muster als Grenze gegebenen gröbsten und feinsten Streifenbreite liegen. ausgerüstet (garniert): aus Stroh; aus Hanfgeflechten, auch gemischt mit . lichen Flechtstoffen . aus Holzspan: aus Geflechten, deren Breite 7 mm übersteigt . andere ö aus Aloehanffasern, die in Bündel gelegt und in ihrer Lage durch Nähstiche festge⸗ halten werden, nach Art der hinterlegten Muster Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung der Hüte aus Aloehanffasern zum Satze von 0,20 RM für 1 Stück wird auf zwei Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Re⸗ gierungen bestimmt werden.
Frauenhüte aller Art, aufgeputzt .. (6457) Leder, halb⸗ oder ganzgar, auch zugerichtet, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt: bei einem k. des Stückes von mehr als 3 kg: ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf⸗, Hals⸗, Bauchteile und Klauen sowie Roßschilder und Schweins⸗ leder ohne Rücksicht 9. das . wicht des Stückes.. Kernstücke bei einem Reingewichte des
von 1 bis 3 kg. 6 des Stückes
Stückes
bei einem Reing von weniger als 1g.
Lackiertes Leder aller Art?
Künstliches Leder (ganz oder teilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt)
Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen (als Solzfohlen):
das Paar im Gewichte von mehr ö. 1200 g.
. Paar im gewichte von mehr 3 bis 12009; auch Schuh⸗ 3 aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht..
das Paar im Gewichte von 660 g
oder darunter
Anmerkung. Ausfütlerungen, Besätze, Zie rate und onftig Zutaten Schnallen, aschen, Buer. Stickereien, Schnůũr⸗ riemen und dergleichen bleiben auf die Verzollung von Leder⸗ schuhen ohne Einfluß, soweit nicht die Schuhe durch iese Ver⸗ bindungen nach anderweiten Vorschriften des Tarifs unter
höhere Zollsätze fallen.
Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der ausgepolsterten Fechthand⸗ schuhe)
Anmerkun g. Besãtze einschließ⸗ lich der Pelz⸗ und Federbesätze, Stickereien, Schleifen und son⸗ stiger Ausputz bleiben bei . Verzollung von Handschuhen ganz oder teilweise aus Le er, außer Betracht.
Anmerkung. Lohgare Abfälle von Spaltleder zur Herstellung von künstlichem Leder, unter Zollsicherung
Schläuche aus Ahutschut für die Be⸗
reifung von Fahrzeugrädern
Vollreifen aus Kaukschuk für Fahr⸗
zeugräder
Schutzdecken (Laufdecken) für die
* Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit
Kautschuk getränkt oder überzogen
oder durch Zwischenlagen von
Kautschuk verbunden ⸗
Im allgemeinen Tarif anderweit
nicht genannte Waren aus weichem
(auch dulkanisiertem) Kautschuk, so⸗
weit sie nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen:
Platten: mit ein- oder aufgewalzten Ge⸗ spinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz n. andere: unlackiert,
druckt, Muster ; lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen
Absätze, Abäsatzflecke; Tabak=
ungefärbt, unbe⸗ ohne eingepreßte
Sohlen,
beutel, Hosenträger, Strumpf
aus 579
Noch
598
aus 602
bänder; Hohlwaren Zwecke: unlackiert, lackiert, gefärbt, eingepreßten Mustern versehen: Sohlen, zAlbsat tze, Absatzflecke der
Anmerkung.
ungefärbt,
Als
nur folgende Waren in tracht: Bälle für
Spritzen, Behältnisse gatoren, Birnspritzen, hütchen,
zähler, Kissen, Mutterringe, Wärmeflaschen.
Besen aus Reisig: ohne Stock oder Stiel
Holz oder Rohr,
Handhaben aus dem
Reisig J Andere Besen sowie Bürsten: grobe, auch unlackiertem, unpoliertem Hol
Rohr oder Eisen:
Pflanzenfaserersatzstoffen:
nigungszwecke. Bürsten
Ferngläser aller Art
höhere Zollsätze fallen..
Waren ganz oder teilweise Schildpatt, die Verbindung Stoffen unter fallen:
mit höhere
Feldstecher usw.) und gläser (Operngucker) Stöcke Stock⸗ garren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen . Anmerkung. Zu Knöpfen vor⸗
mutter oder Nachahmungen davon, denen zur Fertigstellun nur noch die , ö unpoliert . . poliert.
Waren ganz oder teilweise aus Perl⸗ mutter, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Knöpfe: ganz aus Perlmutter: mit einem Durchmesser von 12 mm oder ö andere. teilweise aus Perlmutter Ferngläser aller Art Fernrohre, Feldstecher usw.), Operngläser Ererngr ter. s Stöcke. Stock und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabak⸗ pfeifen. Spangen, .
Krawattenklammern
Fässer aus hartem Holz, carbeitet: rohe und , mit Metall ö
Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit an— deren Stoffen, soweit sie nicht da⸗ durch unter höhere Zollsätze fallen:
Bildhauer ⸗ und Bildschnitzer⸗ arbeiten; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit; alle diese mit Ausnahme der Holzperlen
mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarheiten, die durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Waren:
Stock. und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und ig er e. spitzen, Tabakpfeifen; Tabak⸗
feifen köpfe aus Bruysre⸗
Möbel (mit Ausnahme der Möbel aus 5 ge⸗
bogenem Holz).
Holzschriften (aus 3 ge⸗ schnittene K i rn. eö
zum Plakatdruck),, au ohne Verzierung durch nitz⸗ arbeit und ohne Verbindung mit anderen Stoffen..
mit eingelegter Arbeit, denen. sie nicht durch die ngelegten Stoffe unter höhere m ge gn ätze fallen; fein bemalt, vergoldet, vbersilber oder bronziert:
Stock.! und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigaretten⸗ spitzen, Tabakpfeifen.
Möbel (mit Al snahme der Möbel aus massiv ge— bogenem Holz) ö
(aus 3 ' sherte Möbel (mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz), mit hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen
aus 632
unter höhere Zollsä— n. ohne Ueberzug .. 8 2
für hygienische
unbedruckt bedruckt oder mit
Hohlwaren für hygienische Zwecke im Sinne der Vertragsbestimmung kommen Be⸗ medizinische für Irri⸗
Brust⸗ Eisbeutel, Fingerlinge, Handschuhe, Kappen für Tropfen⸗ Milchzieher, Urinflaschen,
mit Stock oder Stiel aus rohen auch mit zum Binden der Besen verwendeten
in Verbindung mit
aus pflanzlichen Stoffen oder
Dreidel (Dweidel) und ähn⸗ liche Gegenstände für Rei⸗
in Verbindung mit Bein woe ,
(Fernrohre, Feldstecher usw.) und Operngläser (Operngucker), teilweise aus Elfen⸗ bein, soweit sie nicht durch die Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen unter
aus soweit sie nicht durch anderen Zollsätze Ferngläser aller Art (Fernrohre, Opern⸗
und Schitmnriffe, Zi⸗
gearbeitete Platten aus Perl⸗
.
z.
9
aus 37
Tomatenkonserven, gelten auch dann als einfach zubereitet, wenn sie eingesalzen oder in Saljwasser eingelegt sind.
Küchengewächse, unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, alle diese in Salzwasser eingelegt, in Fässern bei einem Gewicht von mehr als 10 kg:
Blumenkohl . ⸗
Gurken .
unreife Speisebohnen, unreife Erbsen, Karotten Kö
Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verypflanzen und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser:
Pflanzen ohne . Obst bäume .
K
2 Zwiebeln, ⸗Knollen und ⸗Bul⸗ ben, in den vorhergehenden Nummern des allemeinen Tarifs nicht genannt, in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 kg einschließlich eingebend
Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde⸗ oder Zierzwecken, frisch:
in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April ..
in der Zeit vom 1. Mai bis 30. No⸗ vember
Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten) zu Binde⸗ oder Zierzwecken,
frisch: Lorbeerblätter und Ma⸗ gnolienblãätter andere in der Zeit vom I. Deren bis 31. März ; Weintrauben, frisch (Tafeltrauben: in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 kg . eingehend: in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember . in 21 Zeit vom 1. an ar ti J auf andere Weise eingehend: in Behältnissen bei einem Gewicht von 15 kg oder darunter in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember ; Anm er kung: Für frische Tafel⸗ trauben in Behältnissen bei einem Gewicht von 20 kg und darunter allt in der Zeit bis 3J. Sktober 1927 der gleiche Vertragszollsatz wie für folche in Behältnissen bei einem Gewicht von 15 kg oder darunter. in Postsendungen von einem Gewichte von mehr als 5 kg bis 15 kg einschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Jult .. .
Wal⸗ und Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach ö bereitet . .
Aepfel, frisch: unverpackt: in der Zeit vom 25. September bis 31. Dezember. in der Zeit vom 1. Zinar bis 24. September. . . verpackt: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht⸗ vom 25. September bis 31. De⸗ zember vom. Januar bis 24. September in anderer Verpackung. ; Birnen, Quitten, frisch: unperyackt: in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit vom . Septenber bis 30. November . in der Zeit vom 1. Seyenber bi 3 Jun verpackt: nur in Säcken bei mindestens 0 kg Rohgewicht: vom 1. September bis 30. No⸗ vember vom Il. Dezember bis 31. Uugiun in anderer Verpackung..
Anmerkung: Frische Aepfel Birnen und Quitten sind als un— verpackt zu behandeln, wenn sie lose geschüttet in Fahrzeugen ein⸗ gehen. An dieser Behandlung wird dadurch nichts geändert, daß die Fahrzeuge lediglich durch senkrechte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Abteilungen bei Eisen, bahnwagen nicht mehr als fünf betragen darf, und daß die Boden⸗ fläche und die Wände der Fahr⸗ zeuge sowie die obere Fläche des Obstes mit Stroh, Papier oder mit ähnlichen Verpackungsmitteln belegt oder bedeckt sind, wobei die Verwendung von Stroh und Papier usw. nebeneinander in einer Sen⸗ dung zulässig ist.
zweige,
Aprikosen, Pfirsiche, frisch Pflaumen aller Art fin vom. au Hi lh, n n;, Kirschen, Weichseln, frisch . Erdbeeren, frisch Heidelbeeren, Wacholderbeeren, frisch. Himbeeren, , Stachel beeren, frisch Pflaumen aller Art, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 kg . gewicht J
in anderer Verpackung
9 9 9 2
aus 49
aus 107
aus 110
aus 162
Obstpülpe, ohne Rücksicht auf den Gehalt der Ware an ganzen und halben Früchten:
Aprikosen⸗, Pfirsiché Pflaumen⸗ und Apfelpülpe
Erdbeerpülpe in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder mehr
Bananen: srisch, an Stämmen, in Steigen ein
gehend . . getrocknet
Apselsinen (mit Eisschtuß der . darinen) frisch
Zitronen, frisch
Mandeln, frisch.
Jedratfrüchte, Pommeranzen, frisch
Feigen: in Behältnissen bei einem Gewicht
von 5 kg oder darunter. in anderen Behältnissen Anmerkung: Unter die Vertrags vereinbarung fallen auch Feigen, die in Rollen oder Stangen ge⸗ preßt sind.
Datteln: in Behältnissen bei einem 9e t von 5 kg oder darunter. in anderen Behältnissen . Mandeln (mit oder 9 Scale ge⸗ trocknet
Johannisbrot sKarobben ö auch gemahlen
ge, . Piniolen) reife strockene); , reife und unreife, aus⸗ geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert
Kastanien, genießbare (Maronen), auch ausgeschält, gemahlen oder sonft zer⸗ kleinert
Mit Meer⸗ oder Salʒzwaffer übergossene zerschnittene oder geschälte Zitronen
Pommeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), 29 in Salzwasser eingelegt .
Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt), ge⸗ trocknet, gemahlen; Zedratfrüchte, zer⸗ schnitten und mit Meer⸗ oder Salz⸗ wasser übergossen
Zitronensaft, nicht äther⸗ oder weingeist⸗ haltig, uneingekocht oder ohne Zucker⸗ zusatz einge kocht, ö. entkeimt (sterilisiert) R
Zichorien (Gichorienwur elm gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von anderen Stoffen
Gewürze, im allgemeinen Tarif nicht genannt, auch geschält, entölt oder in Salzwasser eingelegt:
Safran, gemahlen oder nicht ge⸗ mahlen . 3
Vanille
Gewürznelken, Mutternelken, Nelken stengel .
Pfeffer, schwarzer, weißer und langer
Gerbrinden, auch gemahlen Anmerkung zu Nr. 100: Nach
näherer Bestimmung der Reichs⸗ regierung dürfen Pferde, weiche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis zu zwei Jahren zum Zollsatze von 19 RM., im Alter von mehr als zwei Jahren zum Zollsatze von 20 RM für ein Stück abgefassen werden.
Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse ...
Masthühner, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet.
Fleisch von Fe derbieh, auch mit Zufatz ron Schweinefleisch, zum feineren Tafelgenuß zubereitet, in Töpschen (Terrinen) aus Ton (sogenannte Straß⸗ burger Gänseleberpastete) ..
Fische, lebende und nicht lebende, frisch auch gefroren:
Karpfen:
lebend
nicht lebend... Schleie ..
Austern, lebend oder bloß abgekocht . ö auch von der Schale be⸗ . ö!
Langusten, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit 4
FKäse:
Tafelkäse in Einzelpackungen von
25 kg Rohgewicht oder darunter.
,,,,
1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte von Tafelkäse in Einzel⸗ packungen von 25, Rg Rohgewicht oder darunter einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte, so wird auf französische Tafelkäse in Einzel- packungen von 25 kg Rohgewicht oder darunter der gleiche Zollsatz angewendet werden.
„Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte von Hartkäse in mühlstein—⸗ förmigen Laiben, das Stück im Gewicht von mindestens 40 kg, weitergehende Zollermäßigungen zugestehen sollte, so wird auf im französischen Zollgebiet erzeugte Gruysrekäse der gleichen Form und des entsprechenden Gewichts der gleiche Zollsatz angewendet werden.
Mehl, auch gebrannt oder geröstet: aus Getreide mit Ausnahme von
Hafer und Gerste. .
Ww i)
aus Hafer.
163 aus 164
aus 165
aus 171 aus 172
aus 178
aus 179
aus 180
Reis poliert
Graupen, Grieß und our aus e⸗ treide
Sonstige Mullereier eugnisse: aus Getreide mit Ausnahme von Safer VJ aus Vafer . Erbsen, reif, geschãlt gespalten ö (aus lößsr Fette Oele:
in Fässern: Rapsöl und Rüböl .. ...... deinöl . Erdnußõöl . k Baumbl (Olivenöh), rein Anmerkung: Reines Baumsbl (Olivenöl) mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von nicht mehr als 20 vh (als Delsäure herechnet) ist zollfrei. Baumwoll samenöl Rizinusöl in anderen Behältnissen: Baumöl (Olivenöl), rein ... Rizinusöl: in Blechgefäßen bei einem Gewicht des Blechgesäßes nebst Inhalt von 15 kg oder darunter in anderen Blechgefäßen
Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl, ee. Genuß nicht geeignet
Oelsäure (Olein). (aus 178/9) Branntwein:
in in,, . mit einem Raumgehalt von 15 1 oder mehr:
,,,
Rum, begleitet von einer zweiten Aus⸗ fertigung des Ursprungszeugnisses der französischen Regieverwaltung, mit einem Weingeisige halt von 32 bis
49 Gewichtsteilen in 100
Kognak und Armagnak, begleitet von
einer zweiten Ausfertigung des „acquit reg nel spécial‘ der
ran; ösische n Regieverwaltung: von nicht mehr als 36 Gewichtsteilen in
00 . von mehr als 36 bis 52 k in 1, s Branntwein aus Rognak⸗ oder
Armagna wein, begleitet von einer
iweiten Ausf ertigung des „acquit
régional spécial“ der französischen
Regieverwaltung, mit einem Wein⸗
geistgehalt von 68 bis 76 Gewichts⸗
teilen in 100 ⸗ ; anderer Branntwein aus Wein mit einem Weingeistgehalt von nicht
mehr als 57 Gewichtsteilen in 100
Obstbranntwein, mit Ausnahme des
Branntweins aus Wein beeren und
Weinmaische, mit einem Weingeist⸗
gehalt von nicht mehr als 44 Ge⸗
wichtsteilen in 1090 .. ;
mit einem Weingeist⸗ gehalt
in anderen Behältnissen: Likör. . Rum, begleitet von Ausfertigung des Ursprungszeug⸗ nisses der französischen Regiever— waltung, mit einem Weingeistgehalt von 32 bis 41 Gewichtsteilen in 100 Kognak und Armagnak, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit régional special“ der französischen Regieverwaltung, mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 36 Gewichtsteilen in 100 Obstbranntwein, mit Ausnahme des Branntweins aus Weinbeeren und Feinmaische, mit einem Weingeist⸗ gehalt von nicht mehr als 44 . wichtsteilen in 100 J
einer zweiten
auch entkeimt: in Behältnissen bei einem Raum- gehalt von 50 Loder mehr: mit natürlichem Weingeist⸗ gehalt; frischer Most: G ,)) weiß , 1. Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine irgendwelcher Art mit natür⸗ lichem Weingeistgehalt gewährt, sollen auch auf die gleichartigen im französischen Zollgebiet erzeugten Weine angewendet werden. Roter Naturwein mit einem Ge— halt von mindestens 95 und höchstens 140 g Bein geif . mindestens 28 g zuckerfreiem Ex⸗ trakt in einem Liter, zum Ver⸗ schneiden von noch nicht ver⸗ schnittenem inländischen roten Wein, unter Zollsicherung Zollermäßigungen, die Deuischland einem dritten Lande für Verschnitt. weine gewährt, sollen auch auf die gleichartigen im französischen Zoll⸗ gebiet erzeugten Weine angewendet werden.
Wermutwein mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 180 g und einem Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 18 9 in einem Liter:
in Behältnissen bei einem Raum⸗
in anderen Behältnissen
Obstwein und in Gärung begriffener Obstmost, in Behältnissen bei einem Raumgehalt von 15 U oder mehr.
Wein und krischer Most von Trauben,
gehalt von 15 1 oder mehr ...
Gn nne,
2,50
18, 5
18,75 18,75
eines Jahres⸗ lontingentz v. 860 000 42 zolpflich⸗ ib d ü nh
l., Rahmen