1927 / 197 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

111111

des er,,

Nummer des deutschen Zolltarife

Bezeichnung der Waren

zoll satz für 1 42

RM

Nummer

des deutschen

olltarifs Solllarse

Bezeichnung

Zollsatz

für 1 42

RM

des deutschen

Rummer

zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zolljatz Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zoll satz für 1 42

RM

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsatz für 1 42

RM

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zolllatz ür 1 2 RM

für 1 42

RM Noch 36

Noch: aus 520

aus 522

aus 527

aus 533

aus bal

von 300 RM für 1 dz wird auf zwei Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Regie rungen bestimmt werden.

Anmerkung zu Nr. 518 bis 520. Für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegen— stände wird, wenn sie aus ge— stickten Spitzen der Nr. 436 oder 464 des allgemeinen Tarifs oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 70 v. H. er⸗ hoben; Korsette der Nr. 519 und 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien be⸗ stehen, einem Zollzuschlage von 40 v. H.

Kleider (vollständige Ober— und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröd; für Frauen der Nr. 518 bis F290 des allgemeinen Tariss sowie Korsette der Nr. 519 und 520 unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind, einem Zollzuschlagẽ von 40 v. H.; Blusen für Frauen und Taschentůcher unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder tei lweise . Seide, verziert . einem Zollzuschl age von 35

Korsette 3 Gespinstwaren, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Ver— bindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschutfãden in Verbindung mit Gespinsten, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:

wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht:

ganz aus Seide

teilweise aus Seide ;

aus anderen Spinnstoffen - Anmerkung. Korsette unter— liegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien verziert sind, einem Zollzuschlage von 100 vs.

Schuhe aus Gespinstwaren, ganz oder teilweise aus Seide, mit an— genähten Sohlen aus anderen Stoffen:

j Frauen andere

Schmuckfedern, gefärbt gerichtet (zubereitet): Reiherfedern Straußfedern andere Federn;

oder

ö auch Vogelbälge,

Köpfe, Flügel und andere

Teile von Bälgen, zum

Schmucke von Hüten oder der⸗

gleichen zugerichtet

Fächer (Handfächer):

ganz oder teilweise aus Strauß⸗ federn ;

ganz oder teilweife aus Seide, Spitzen, Stickereien oder an⸗ deren Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, so⸗ weit sie nicht durch ihre Ver⸗ bindungen unter höhere Zoll— sätze fallen. j

andere, soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen.

Männermützen aus anderen als den in Absatz 1 im allgemeinen . genannten, auch mit Kautschu überzogenen oder getränkten Ge⸗— spinstwaren, ohne Rücksicht auf die Russtattung 3 (5345) Frauenhüte aus Gespinst⸗ waren, und zwar: aus Gespinstwaren ganz oder teil⸗ weise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit. . aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Ge⸗ spinstwaren: unausgerüstet (ungarniert) ausgerüstet (garnierty⸗ (537/85 Männerhüte aus Fil⸗ (mii Ausnahme der lackierten): aus Haarfilz: hend rn te: (ungarniert) ausgerüstet (garniert) aus Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert) ausgerüstet (garniert)

Frauenhüte aus Filz aller Art: unausgerüstet (lungarniert) . ausgerüstet (garniert): nur mit Band nnen ö andere ö J

Hüte aus Stroh 6. a m. pflanz⸗ lichen Flechtstoffen oder aus Hanf— geflechten: unausgerüstet (ungarniert): aus Stroh: Frauenhüte, nicht nach Art der ö n. andere ; aus Holzspan: aus Geflechten, deren Breite 7 mm übersteigt andere. aus anfge flechten, auch ge⸗ mischt mit pflanzlichen Flecht⸗ stoffen

nur aus Palmblaltstreifen& in einem Stücke geflochten, ge⸗

formt, ungebleicht, gebleicht

700 800

20000 10000

Noch aus 541

aus h69

aus h74

aus h78

aus 579

oder gefarbt (ssogenannte elsässische Palmhüte)], sofern sie den hinterlegten Mustern entsprechen. Anmerkungen. 1. Die Befugnis zur Abfertigung der Hüte aus Palmblatt⸗ streifen zum Zollsatze von 0,60 RM für ein Stück wird auf drei Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Regierungen be stimmt werden. Die Breite (Feinheit) des Flechtstreifens der Palmhüte darf innerhalb der durch jedes der beiden hinterlegten Muster als Grenze gegebenen gröbsten und feinsten Streifenbreite liegen. ausgerüstet (garniert): aus Stroh; aus Hanfgeflechten, auch gemischt mit . lichen Flechtstoffen . aus Holzspan: aus Geflechten, deren Breite 7 mm übersteigt . andere ö aus Aloehanffasern, die in Bündel gelegt und in ihrer Lage durch Nähstiche festge⸗ halten werden, nach Art der hinterlegten Muster Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung der Hüte aus Aloehanffasern zum Satze von 0,20 RM für 1 Stück wird auf zwei Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Re⸗ gierungen bestimmt werden.

Frauenhüte aller Art, aufgeputzt .. (6457) Leder, halb⸗ oder ganzgar, auch zugerichtet, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt: bei einem k. des Stückes von mehr als 3 kg: ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf⸗, Hals⸗, Bauchteile und Klauen sowie Roßschilder und Schweins⸗ leder ohne Rücksicht 9. das . wicht des Stückes.. Kernstücke bei einem Reingewichte des

von 1 bis 3 kg. 6 des Stückes

Stückes

bei einem Reing von weniger als 1g.

Lackiertes Leder aller Art?

Künstliches Leder (ganz oder teilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt)

Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen (als Solzfohlen):

das Paar im Gewichte von mehr ö. 1200 g.

. Paar im gewichte von mehr 3 bis 12009; auch Schuh⸗ 3 aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht..

das Paar im Gewichte von 660 g

oder darunter

Anmerkung. Ausfütlerungen, Besätze, Zie rate und onftig Zutaten Schnallen, aschen, Buer. Stickereien, Schnůũr⸗ riemen und dergleichen bleiben auf die Verzollung von Leder⸗ schuhen ohne Einfluß, soweit nicht die Schuhe durch iese Ver⸗ bindungen nach anderweiten Vorschriften des Tarifs unter

höhere Zollsätze fallen.

Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der ausgepolsterten Fechthand⸗ schuhe)

Anmerkun g. Besãtze einschließ⸗ lich der Pelz⸗ und Federbesätze, Stickereien, Schleifen und son⸗ stiger Ausputz bleiben bei . Verzollung von Handschuhen ganz oder teilweise aus Le er, außer Betracht.

Anmerkung. Lohgare Abfälle von Spaltleder zur Herstellung von künstlichem Leder, unter Zollsicherung

Schläuche aus Ahutschut für die Be⸗

reifung von Fahrzeugrädern

Vollreifen aus Kaukschuk für Fahr⸗

zeugräder

Schutzdecken (Laufdecken) für die

* Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit

Kautschuk getränkt oder überzogen

oder durch Zwischenlagen von

Kautschuk verbunden

Im allgemeinen Tarif anderweit

nicht genannte Waren aus weichem

(auch dulkanisiertem) Kautschuk, so⸗

weit sie nicht durch die Verbindung

mit anderen Stoffen unter höhere

Zollsätze fallen:

Platten: mit ein- oder aufgewalzten Ge⸗ spinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz n. andere: unlackiert,

druckt, Muster ; lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen

Absätze, Abäsatzflecke; Tabak=

ungefärbt, unbe⸗ ohne eingepreßte

Sohlen,

beutel, Hosenträger, Strumpf

aus 579

Noch

598

aus 602

bänder; Hohlwaren Zwecke: unlackiert, lackiert, gefärbt, eingepreßten Mustern versehen: Sohlen, zAlbsat tze, Absatzflecke der

Anmerkung.

ungefärbt,

Als

nur folgende Waren in tracht: Bälle für

Spritzen, Behältnisse gatoren, Birnspritzen, hütchen,

zähler, Kissen, Mutterringe, Wärmeflaschen.

Besen aus Reisig: ohne Stock oder Stiel

Holz oder Rohr,

Handhaben aus dem

Reisig J Andere Besen sowie Bürsten: grobe, auch unlackiertem, unpoliertem Hol

Rohr oder Eisen:

Pflanzenfaserersatzstoffen:

nigungszwecke. Bürsten

Ferngläser aller Art

höhere Zollsätze fallen..

Waren ganz oder teilweise Schildpatt, die Verbindung Stoffen unter fallen:

mit höhere

Feldstecher usw.) und gläser (Operngucker) Stöcke Stock⸗ garren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen . Anmerkung. Zu Knöpfen vor⸗

mutter oder Nachahmungen davon, denen zur Fertigstellun nur noch die , ö unpoliert . . poliert.

Waren ganz oder teilweise aus Perl⸗ mutter, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:

Knöpfe: ganz aus Perlmutter: mit einem Durchmesser von 12 mm oder ö andere. teilweise aus Perlmutter Ferngläser aller Art Fernrohre, Feldstecher usw.), Operngläser Ererngr ter. s Stöcke. Stock und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigarettenspitzen, Tabak⸗ pfeifen. Spangen, .

Krawattenklammern

Fässer aus hartem Holz, carbeitet: rohe und , mit Metall ö

Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit an— deren Stoffen, soweit sie nicht da⸗ durch unter höhere Zollsätze fallen:

Bildhauer und Bildschnitzer⸗ arbeiten; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit; alle diese mit Ausnahme der Holzperlen

mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarheiten, die durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Waren:

Stock. und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und ig er e. spitzen, Tabakpfeifen; Tabak⸗

feifen köpfe aus Bruysre⸗

Möbel (mit Ausnahme der Möbel aus 5 ge⸗

bogenem Holz).

Holzschriften (aus 3 ge⸗ schnittene K i rn.

zum Plakatdruck),, au ohne Verzierung durch nitz⸗ arbeit und ohne Verbindung mit anderen Stoffen..

mit eingelegter Arbeit, denen. sie nicht durch die ngelegten Stoffe unter höhere m ge gn ätze fallen; fein bemalt, vergoldet, vbersilber oder bronziert:

Stock.! und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigaretten⸗ spitzen, Tabakpfeifen.

Möbel (mit Al snahme der Möbel aus massiv ge— bogenem Holz) ö

(aus 3 ' sherte Möbel (mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz), mit hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen

aus 632

unter höhere Zollsä— n. ohne Ueberzug .. 8 2

für hygienische

unbedruckt bedruckt oder mit

Hohlwaren für hygienische Zwecke im Sinne der Vertragsbestimmung kommen Be⸗ medizinische für Irri⸗

Brust⸗ Eisbeutel, Fingerlinge, Handschuhe, Kappen für Tropfen⸗ Milchzieher, Urinflaschen,

mit Stock oder Stiel aus rohen auch mit zum Binden der Besen verwendeten

in Verbindung mit

aus pflanzlichen Stoffen oder

Dreidel (Dweidel) und ähn⸗ liche Gegenstände für Rei⸗

in Verbindung mit Bein woe ,

(Fernrohre, Feldstecher usw.) und Operngläser (Operngucker), teilweise aus Elfen⸗ bein, soweit sie nicht durch die Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen unter

aus soweit sie nicht durch anderen Zollsätze Ferngläser aller Art (Fernrohre, Opern⸗

und Schitmnriffe, Zi⸗

gearbeitete Platten aus Perl⸗

.

z.

9

aus 37

Tomatenkonserven, gelten auch dann als einfach zubereitet, wenn sie eingesalzen oder in Saljwasser eingelegt sind.

Küchengewächse, unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, alle diese in Salzwasser eingelegt, in Fässern bei einem Gewicht von mehr als 10 kg:

Blumenkohl .

Gurken .

unreife Speisebohnen, unreife Erbsen, Karotten

Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verypflanzen und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser:

Pflanzen ohne . Obst bäume .

K

2 Zwiebeln, ⸗Knollen und ⸗Bul⸗ ben, in den vorhergehenden Nummern des allemeinen Tarifs nicht genannt, in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 kg einschließlich eingebend

Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde⸗ oder Zierzwecken, frisch:

in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April ..

in der Zeit vom 1. Mai bis 30. No⸗ vember

Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten) zu Binde⸗ oder Zierzwecken,

frisch: Lorbeerblätter und Ma⸗ gnolienblãätter andere in der Zeit vom I. Deren bis 31. März ; Weintrauben, frisch (Tafeltrauben: in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 kg . eingehend: in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember . in 21 Zeit vom 1. an ar ti J auf andere Weise eingehend: in Behältnissen bei einem Gewicht von 15 kg oder darunter in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember ; Anm er kung: Für frische Tafel⸗ trauben in Behältnissen bei einem Gewicht von 20 kg und darunter allt in der Zeit bis 3J. Sktober 1927 der gleiche Vertragszollsatz wie für folche in Behältnissen bei einem Gewicht von 15 kg oder darunter. in Postsendungen von einem Gewichte von mehr als 5 kg bis 15 kg einschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Jult .. .

Wal⸗ und Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach ö bereitet . .

Aepfel, frisch: unverpackt: in der Zeit vom 25. September bis 31. Dezember. in der Zeit vom 1. Zinar bis 24. September. . . verpackt: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht⸗ vom 25. September bis 31. De⸗ zember vom. Januar bis 24. September in anderer Verpackung. ; Birnen, Quitten, frisch: unperyackt: in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit vom . Septenber bis 30. November . in der Zeit vom 1. Seyenber bi 3 Jun verpackt: nur in Säcken bei mindestens 0 kg Rohgewicht: vom 1. September bis 30. No⸗ vember vom Il. Dezember bis 31. Uugiun in anderer Verpackung..

Anmerkung: Frische Aepfel Birnen und Quitten sind als un— verpackt zu behandeln, wenn sie lose geschüttet in Fahrzeugen ein⸗ gehen. An dieser Behandlung wird dadurch nichts geändert, daß die Fahrzeuge lediglich durch senkrechte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Abteilungen bei Eisen, bahnwagen nicht mehr als fünf betragen darf, und daß die Boden⸗ fläche und die Wände der Fahr⸗ zeuge sowie die obere Fläche des Obstes mit Stroh, Papier oder mit ähnlichen Verpackungsmitteln belegt oder bedeckt sind, wobei die Verwendung von Stroh und Papier usw. nebeneinander in einer Sen⸗ dung zulässig ist.

zweige,

Aprikosen, Pfirsiche, frisch Pflaumen aller Art fin vom. au Hi lh, n n;, Kirschen, Weichseln, frisch . Erdbeeren, frisch Heidelbeeren, Wacholderbeeren, frisch. Himbeeren, , Stachel beeren, frisch Pflaumen aller Art, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 kg . gewicht J

in anderer Verpackung

9 9 9 2

aus 49

aus 107

aus 110

aus 162

Obstpülpe, ohne Rücksicht auf den Gehalt der Ware an ganzen und halben Früchten:

Aprikosen⸗, Pfirsiché Pflaumen⸗ und Apfelpülpe

Erdbeerpülpe in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder mehr

Bananen: srisch, an Stämmen, in Steigen ein

gehend . . getrocknet

Apselsinen (mit Eisschtuß der . darinen) frisch

Zitronen, frisch

Mandeln, frisch.

Jedratfrüchte, Pommeranzen, frisch

Feigen: in Behältnissen bei einem Gewicht

von 5 kg oder darunter. in anderen Behältnissen Anmerkung: Unter die Vertrags vereinbarung fallen auch Feigen, die in Rollen oder Stangen ge⸗ preßt sind.

Datteln: in Behältnissen bei einem 9e t von 5 kg oder darunter. in anderen Behältnissen . Mandeln (mit oder 9 Scale ge⸗ trocknet

Johannisbrot sKarobben ö auch gemahlen

ge, . Piniolen) reife strockene); , reife und unreife, aus⸗ geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert

Kastanien, genießbare (Maronen), auch ausgeschält, gemahlen oder sonft zer⸗ kleinert

Mit Meer⸗ oder Salʒzwaffer übergossene zerschnittene oder geschälte Zitronen

Pommeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), 29 in Salzwasser eingelegt .

Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt), ge⸗ trocknet, gemahlen; Zedratfrüchte, zer⸗ schnitten und mit Meer⸗ oder Salz⸗ wasser übergossen

Zitronensaft, nicht äther⸗ oder weingeist⸗ haltig, uneingekocht oder ohne Zucker⸗ zusatz einge kocht, ö. entkeimt (sterilisiert) R

Zichorien (Gichorienwur elm gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von anderen Stoffen

Gewürze, im allgemeinen Tarif nicht genannt, auch geschält, entölt oder in Salzwasser eingelegt:

Safran, gemahlen oder nicht ge⸗ mahlen . 3

Vanille

Gewürznelken, Mutternelken, Nelken stengel .

Pfeffer, schwarzer, weißer und langer

Gerbrinden, auch gemahlen Anmerkung zu Nr. 100: Nach

näherer Bestimmung der Reichs⸗ regierung dürfen Pferde, weiche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis zu zwei Jahren zum Zollsatze von 19 RM., im Alter von mehr als zwei Jahren zum Zollsatze von 20 RM für ein Stück abgefassen werden.

Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse ...

Masthühner, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet.

Fleisch von Fe derbieh, auch mit Zufatz ron Schweinefleisch, zum feineren Tafelgenuß zubereitet, in Töpschen (Terrinen) aus Ton (sogenannte Straß⸗ burger Gänseleberpastete) ..

Fische, lebende und nicht lebende, frisch auch gefroren:

Karpfen:

lebend

nicht lebend... Schleie ..

Austern, lebend oder bloß abgekocht . ö auch von der Schale be⸗ . ö!

Langusten, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit 4

FKäse:

Tafelkäse in Einzelpackungen von

25 kg Rohgewicht oder darunter.

,,,,

1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte von Tafelkäse in Einzel⸗ packungen von 25, Rg Rohgewicht oder darunter einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte, so wird auf französische Tafelkäse in Einzel- packungen von 25 kg Rohgewicht oder darunter der gleiche Zollsatz angewendet werden.

„Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte von Hartkäse in mühlstein—⸗ förmigen Laiben, das Stück im Gewicht von mindestens 40 kg, weitergehende Zollermäßigungen zugestehen sollte, so wird auf im französischen Zollgebiet erzeugte Gruysrekäse der gleichen Form und des entsprechenden Gewichts der gleiche Zollsatz angewendet werden.

Mehl, auch gebrannt oder geröstet: aus Getreide mit Ausnahme von

Hafer und Gerste. .

Ww i)

aus Hafer.

163 aus 164

aus 165

aus 171 aus 172

aus 178

aus 179

aus 180

Reis poliert

Graupen, Grieß und our aus e⸗ treide

Sonstige Mullereier eugnisse: aus Getreide mit Ausnahme von Safer VJ aus Vafer . Erbsen, reif, geschãlt gespalten ö (aus lößsr Fette Oele:

in Fässern: Rapsöl und Rüböl .. ...... deinöl . Erdnußõöl . k Baumbl (Olivenöh), rein Anmerkung: Reines Baumsbl (Olivenöl) mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von nicht mehr als 20 vh (als Delsäure herechnet) ist zollfrei. Baumwoll samenöl Rizinusöl in anderen Behältnissen: Baumöl (Olivenöl), rein ... Rizinusöl: in Blechgefäßen bei einem Gewicht des Blechgesäßes nebst Inhalt von 15 kg oder darunter in anderen Blechgefäßen

Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl, ee. Genuß nicht geeignet

Oelsäure (Olein). (aus 178/9) Branntwein:

in in,, . mit einem Raumgehalt von 15 1 oder mehr:

,,,

Rum, begleitet von einer zweiten Aus⸗ fertigung des Ursprungszeugnisses der französischen Regieverwaltung, mit einem Weingeisige halt von 32 bis

49 Gewichtsteilen in 100

Kognak und Armagnak, begleitet von

einer zweiten Ausfertigung des „acquit reg nel spécial‘ der

ran; ösische n Regieverwaltung: von nicht mehr als 36 Gewichtsteilen in

00 . von mehr als 36 bis 52 k in 1, s Branntwein aus Rognak⸗ oder

Armagna wein, begleitet von einer

iweiten Ausf ertigung des „acquit

régional spécial“ der französischen

Regieverwaltung, mit einem Wein⸗

geistgehalt von 68 bis 76 Gewichts⸗

teilen in 100 ; anderer Branntwein aus Wein mit einem Weingeistgehalt von nicht

mehr als 57 Gewichtsteilen in 100

Obstbranntwein, mit Ausnahme des

Branntweins aus Wein beeren und

Weinmaische, mit einem Weingeist⸗

gehalt von nicht mehr als 44 Ge⸗

wichtsteilen in 1090 .. ;

mit einem Weingeist⸗ gehalt

in anderen Behältnissen: Likör. . Rum, begleitet von Ausfertigung des Ursprungszeug⸗ nisses der französischen Regiever— waltung, mit einem Weingeistgehalt von 32 bis 41 Gewichtsteilen in 100 Kognak und Armagnak, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit régional special“ der französischen Regieverwaltung, mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 36 Gewichtsteilen in 100 Obstbranntwein, mit Ausnahme des Branntweins aus Weinbeeren und Feinmaische, mit einem Weingeist⸗ gehalt von nicht mehr als 44 . wichtsteilen in 100 J

einer zweiten

auch entkeimt: in Behältnissen bei einem Raum- gehalt von 50 Loder mehr: mit natürlichem Weingeist⸗ gehalt; frischer Most: G ,)) weiß , 1. Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine irgendwelcher Art mit natür⸗ lichem Weingeistgehalt gewährt, sollen auch auf die gleichartigen im französischen Zollgebiet erzeugten Weine angewendet werden. Roter Naturwein mit einem Ge— halt von mindestens 95 und höchstens 140 g Bein geif . mindestens 28 g zuckerfreiem Ex⸗ trakt in einem Liter, zum Ver⸗ schneiden von noch nicht ver⸗ schnittenem inländischen roten Wein, unter Zollsicherung Zollermäßigungen, die Deuischland einem dritten Lande für Verschnitt. weine gewährt, sollen auch auf die gleichartigen im französischen Zoll⸗ gebiet erzeugten Weine angewendet werden.

Wermutwein mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 180 g und einem Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 18 9 in einem Liter:

in Behältnissen bei einem Raum⸗

in anderen Behältnissen

Obstwein und in Gärung begriffener Obstmost, in Behältnissen bei einem Raumgehalt von 15 U oder mehr.

Wein und krischer Most von Trauben,

gehalt von 15 1 oder mehr ...

Gn nne,

2,50

18, 5

18,75 18,75

eines Jahres⸗ lontingentz v. 860 000 42 zolpflich⸗ ib d ü nh

l., Rahmen