—
Nummer des französischen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Maßstab
Zollsätze
Franken
Nummer des französischen
Zolltarifs
s Bezeichnung der Waren
Maßstab Zollsätze
Franken
0380 his O380 ter 0380 quater
0351
0381 bis O0381 ter 0381 quater
O 3851
298 bis
298 ter
Noch: 299
299 bis
— ———
Organisch⸗therapeutische Produkte oder Organextrakten. Künstliche Beizen ,,,; Schädlingsbekämpfungsmittel, in Teig- oder anderer Form, auf der Grundlage von Kupfer. J Organisch⸗synthetische chemische Erzeugnisse, anderweit nicht ge⸗ nannt (mit Ausnahme der Natriumhydrosulfite und Formald⸗ ehydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen). ... Andere chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt (mit Aus⸗ nahme der Natriumhydrosulfite und Formaldehydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen) . . GliJle . hne, e,, Katanol, Färbereihilfsprodulttte
Schädlingsbekämpfungsmittel, Insekten⸗, Parasiten⸗, Unkraut⸗ und Pilertilgungsmittel, andere als auf der Grundlage von d
Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der zolltarifarisch dem trockenen gleich behandelt wird:
J e. Nitrofarben, außer Pikrinsäurre . 8 n ge, . Stilbenderivate J Monoazofarben, außer den im folgenden Absatz genannten Rotfarben für Lacke und Monoazofarben, die vom Safranin abgeleitet sind . J / Polyazofarben, primär, sekundär und tertiär: , o. ,,,, diazotierbare und lichtechte Rotfarben ö Thiobenzoylfarben, mit Ausnahme des Thioflavins k . Schwefelfarben: schwarze JJ i i e nee,, Carbazolderivate , Indophenole, Oxazine, Thiazine, außer Neumethylenblaun. Neumethylenblau J Induline, Nigrosine . , i Andere Azine, Safranine, Eurhodine und Rosinduline, Pyroline ö K j Eosine, Erythrosine, Coeruleine JJ Derivate des Di⸗ und Triphenylmethans und ihrer Homologen JJ J ; Derivate des Acridins und Chinoleins . ; Ozychinonfarben oder Alizarinfarben, außer Anthrachinondirektfarben . Sulfoderivate des Indigotins Küpenfarben: Anthrachinonderivate Thioanthrachinonderivate . Thioindigoprodukte und ihre Derivaten. Chlor⸗, Brom⸗, Jodderivate des Indigo. andere. J JJ Indigo, synthetisch ö Alizarin JJ Steinkohlenteerfarben, in Teig, mit mindestens 50 vH Wasser .
. * * *
Phloxine, Cyanosine, alleine,
Alizarin und
2. * * * 2 * 4
Steinkohlenteerfarben, trocken, in Pastillen⸗ oder Tablettenform
Ultramarin, natitrlich oder kfünstlichehehe Berlinerblau: h rein oder in Verbindung mit einem oder mehreren einem geringeren Zoll unterliegenden Farbstoff .. in Verbindung mit indifferenten Stoffen: enthaltend höchstens 50 v. H. Berlinerblaun. ö mehr neren enthaltend
Lacke und Farben, die den Lacken zolltarifarisch gleichbehandelt werden: lohn lh nt Ji Acetyl⸗ oder Nitroeelluloselacken. . , Teigförmige oder trockene Extrakte, auch solche von Acetyleellu⸗ lose, für die Lackbereitung und zur unmittelbaren Verwendung nenne,,
2
Flüssige Metallputzmittel: mit einem oder mehreren Lacklösungsmitteln. *
,,,, Tinten zum Schreiben oder Zeichnen: . Schreibtinte auf der Basis von Campöécheauszügen, Gallnuß⸗ auszügen oder Gallussäure: dhe andere färbende Sihstaüununun,, 2 ö. Gehalt an Steinkohlenteerfarben von mehr als G3 .
Andere Tinten, aller Art, flüssig, n,, der Tinten, die 3 v. H. oder weniger Steinkohlenteerfarben enthalten trockene Tinten (chinesische Tusche in Stangen) . 4 . auch Farben für Gravierungen, Schreibmaschinen ufw.: schwarz: Zeitungsdruckfarbe ohne trocknendes Ol. .. dee, farbig: mehr als 3 vH Steinkohlenteersarben enthaltend
andere d Schwarz: Elfenbeinschwar)z . . . rä; e Mineralschwarz, gewonnen durch Glühen von Schiefer, Torf, Braunkohlen: in Stücken K gemahlen oder pulverisiert. ö Mineralschwarz, natürlich, in Stücken .
1 Unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen.
2 Ausschließlich der Verbrauchsabgabe für Alkohol.
3 Ausschließlich, gegebenenfalls, der Verbrauchsabgabe für Alkohol.
az Einschließlich des Gewichts der inneren Umschließungen bei Erzeugnissen in Schachteln, Flakons, Tuben oder ähnlichen nicht nach dem Rohgewicht verzollten Behältnissen.
9) Ausschließlich, gegebenenfalls, der inneren Abgaben.
vom Werte
kg
vom Werte
n ,,, n n,
stehend
stehend
100 kg
Zollbehandlung Berliner Blau, rein
20 vy 2,50
5 vo 25 vh
20 vh 20 vy 20 vyh 15 vy
.
Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor⸗
vorgesehen,
mit einem Abschlag von 50 vy
Zoll für die betreffende
Farbstoffart, wie vor⸗
vorgesehen,
mit einem Zuschlag von 33 v́H
6
225, —
100, — wie
ar,, Art 100 gi
100 kg
Zollbe handlung die entsprechende Farb⸗
stoff
6. —
Der Zollbetrag darf für die Acetylcellulose⸗ extrakte nicht geringer sein als die Zölle, die der darin festgestellten Menge Acetylcellulose entsprechen. Zollbe handlung
wie
nach der
53.
ho, — *)
50 wie
art.
150,‚— ö
go, 156 —
100 kg
Zollbehandlung wie die entsprechende Farbstoffart
300
l
Noch: 300
301
301 bis 303 304
305
306
307 308
308 bis
308 ter
308 quater
309
310
312 313
315 bis 315 ter
316
—
) Mit
Rauchschwarz: aus Petroleum gewonnen . anderes d i Schreib⸗ und Zeichenstifte, Minen für Schreib⸗ und Zeichen⸗ stifte, und Pastellstifte: Schreib⸗ und Zeichenstifte: einfache: unbezogene oder ganz oder teilweise mit Papier bezogen: aus Stein oder natürlichem Schiefer... aus künstlichem Schiefer. , zusammengesetzt, d. h. mit Fassung . versehen: mit Fassung, aus weißem, nicht in der Masse ge⸗ färbten Holz und mit einer Mine aus gleph: oder Schiefer, auch mit Lacküberzug, sowie Zimmer⸗ mannsbleistifte mit dicker Fassung aus weißem Holz und Graphitmine wd mit Fassung, aus irgendeinem anderen als weißem, nicht in der Masse gefärbten Holz, aus Holzersatz⸗ mitteln, aus Papier usw., und mit Graphit⸗ oder Schiefermine, von runder Form, d. h. mit kreis⸗ förmigem Querschnitt i): ,,, ö,, dieselben wie im vorstehenden Absatz, aber von anderer als runder Form, d. h. viereckig, sechseckig, dreieckig, abgeplattet, oder von irgendeinem nicht kreisförmigem nnn, n aa ler; ;,, mit Mine aus schwarzem Stein, d. h. mit einer mittels Ruß hergestellten Mine, wie Minen und ⸗Schreibstifte, ohne Rücksicht Fassung und Form (runde oder andere) ) . ; mit farbiger Mine (Rötel, Indigo, Zinnober usw) und mit Fassung aus weißem oder anderem Holz, Holzersatzstoffen, Papier usw. : rund oder mit kreisförmigem Querschnitt: nie nn,, lackiert dd / von irgendeiner anderen Form oder irgendeinem anderen Querschnitt, lackiert oder nicht lackiert mit Kopiermine und mittels Fett, Wachs, Kakao butter, Kreide usp. und Ruß oder irgendeiner anderen färbenden 8 hergestellte Mine zum Schreiben auf Glas, Metall, Porzellan, Leder usw. (vitrographische, keramographische, dermographische usw. Schreibstifte), ohne Rücksicht auf die Art und Form der Fassung ?) ; ; Schreibstifte für Notizbücher und Brieftaschen, mit einem Durchmesser von höchstens 6y5 mm bei den runden und einen Umfang von höchstens 19 mm bei den anderen Formen: ohne Kopf JJ mit Kopf oder Verzierung aus Bein, Metall, Zelluloid, Kaseinkunsthorn oder irgendeinem anderen Matexial. Minen für Schreibstifte, Minen zum Schreiben oder Zeichnen auf Stoffen aller Art, lithographische Minen, Pastellstifte, Rötelgriffel, Farbkreiden, trocken, außer den vorstehend vor⸗ gesehenen, Farbkreiden mit Zusatz von Fettstoffen und andere ähnliche Artikel, mit einem Durchmesser 3): JJ ö,, J mehr ade nuit Kasseler Extrakt dd ii Ocker, Kölnische⸗, Kasseler,, italienische Erde und Umbraerde, gemahlen, pulverisiert oder mit Wasser zubereitet.. Schweinfurtergrün, auch in Verbindung mit Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Ocker, Bariumkarbonat, Kalziumkarbonat, welehe nm; iq Braunschweigergcün und grün, gewonnen durch die Mischung von Bleichromat, Batriumchlomat, Zinnchromat usw. mit nenne,, i, Talk, gepulvert . ö O vo 6 3 riobonn- Farben, mit Oel angerieben; Rauch⸗ und Petroleumschwarz⸗.
auf
kJ .
Andere: im nicht zubereiteten Zustand mit Fr. 5 oder weniger im Minimaltarif belegt.... im nicht zubereiteten Zustand mit mehr
als Fr. 5 pro 100 kg im Minimaltarif belegte. /
Farben, für die Kunst⸗ oder Dekorgtionsmalerei, in Form von Tabletten, Pastillen, in Tuben, Näpfchen, Flaschen, Schachteln oder sonstigen Behältern (aus 308, aus 30).
Farben in lackierten oder verzierten Holz⸗ oder Metallkästen (aus w i;]———qᷣ⸗;
Keramische Farben; Präparate für die Glas, und Emaille⸗ färberei, soweit sie nicht aus einem Oxyd oder Metallsalz be—⸗ stehen, die besonders genannt sind (aus 03881). .
Farben in Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet (außer Ocker, Bleiweiß, Eisen⸗ Blei⸗, Zinkoxyd), die eine im trockenen Zustand einem niedrigeren Zoll unterliegende Farbe zur rundlage haben, einschließlich der Farblacke, in Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet und hergestellt aus einem in⸗ differenten Stoff in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, in einem 3 vH Farbstoff nicht übersteigenden Ver⸗ hältnis, wobei diese Lacke mindestens 50 vH Wasser aufweisen
Farben, nicht genannt, einschließlich der Farblacke und Haus—
altfarben, trocken, bestehend aus einer indifferenten Suh⸗ tanz in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, bis hh ten Hern des Farhstoffes. JJ
Seifen, andere als Par fümerieseifeen.
Schlichten, auf der Grundlage von Seife, Flechten, Stärke und alle anderen, die zum Schlichten von Garnen und zum Appretieren von Geweben dienen können); 5 .
Sera, Vaeeine, r ssboffe Giftstoffe und ähnliche Erzeugnisse ?) Hlaster p
4Zusammengesetzte Heilmittel: nicht genannt?):
in einer amtlichen Pharmakopoe aufgeführt: verkaufsfertig .
9 2. 2 * * * .
nicht berkaufsfertig ö z J
oder ohne Metallkapsel, auch vernickelt oder aus Aluminium.
2 Ausschließlich der gegebenenfalls zu erhebenden Punzierungsgebühr.
3 Die Minen von anderem als rundem oder kreisf Umfang einzutarif ) Wenn derarti
sie der Zollbehandlung von Dextrin. 5) Die Einfuhr unterliegt den durch das Gesetz vom 25. April 1895 vorgesehenen Bedingungen nach vorherigem Gutachten der pharmazeutischen Fakultät (Faculté de pharmacie).
) Die Zölle werden nach den allgemeinen Vorschriften über die Feststellu
Conts⸗
frei 4606. —
39. , .
2,50
1,50
137,50
100 kg
Zollbehandlung wie Tinten, je nach der Art.
140, — 2,50
100 kg 26, —
Zoll des nicht zube⸗ reiteten Erzeugnisses mit einem Zuschlag von 8 Fr. für 100 kg.
vom Wertes 20 vh
20 vh
15 vo
100 kg 65, —
vom Werte 15 v5 100 kg 45, —
30, 15 vh Io v; h
vom Werte vom Werte
vom Werte 15 vHe) ( 20 vH)
örmigem Querschnitt sind entsprechend ihrem ieren, wobei angenommen wird, daß dieser dem Dreifachen des Durchmessers entspricht. ge Produkte mehr als 30 v. H. Stärke, Satzmehl oder Dextrin enthalten, unterliegen
ng des zollpflichtigen Wertes
berechnet. Der Preis der Behälter und der Verpackungen, die zur inneren Umschließung dienen, ist in dem
zollpflichtigen Wert inbegriffen und wird zu dem gl
eichen Zolle wie der Inhalt verzollt. Indessen können
die Verpackungen und Behalter der zollpflichtigen Kategorien getrennt zu ihrem eigenen Zoll zugelassen
werden, wenn
) Die Einfuhr von Erzeugnissen, Mitteln, V
der Antrag darauf in den Deklarationen gestellt wird.
orrichtungen und Instrumenten, welche die Empfängnis
verhüten oder als deren Eigenschaften besitzend angepriesen werden, ist verboten, selbst wenn diese Angabe
betrügerisch wäre.
(Fortsetzung in der Dritten Beilage)
Uebereinstimmung zu bringen und die gleichmäßige Anwendung dieser Regeln sicherzustellen.
Bis dahin werden die bereits ausgestellten Schiffsvger⸗ messungszeugnisse gegenseitig nach Maßgabe der bisher über diesen Punkt erzielten Vereinbarung anerkannt.
Artikel 38.
Jedem Schiffe eines der Hohen Vertragschließenden Teile,
welches 4 durch schlechtes Wetter oder durch einen Fall öherer Gewalt gezwungen ist, soll es freistehen, in einem Hafen es anderen Teiles Zuflucht zu suchen, dort Ausbesserungen vor⸗ zunehmen, sich dort alle nötigen Vorräte zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne andere Gebühren oder Abgaben zahlen zu müssen als diejenigen, welche unter den gleichen Umständen von den inländischen Schiffen erhoben werden.
In dem Falle jedoch, wo der Kapitän eines Schiffes, das sich in einen Hafen unter den im vorigen 3 * vorgesehenen Um⸗ ständen geflüchtet hat, sich gezwungen sehen sollte, einen Teil seiner Ladung zur Deckung der Kosten zu verkaufen, muß er sich den örtlichen Bestimmungen und Tarifen unterwerfen.
; Artikel &.
Wenn ein Schiff des einen der Hohen Vertragschließenden Teile an den Küsten des Gebietes des anderen Teiles scheitert oder Schiffbruch erleidet, so soll den Schiffbrüchigen jede Hilfe und jeder Beistand geleistet werden. Ferner sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Maschinen und alle anderen be⸗ weglichen Gegenstände oder Zubehörteile, die zum Schiffe ge⸗ hören, alle aus dem Schiffbruch geretteten Güter, Urkunden und Waren einschließlich derjenigen, die nach Seewurf gerettet werden konnten, oder gegebenenfalls deren Verkaufserlös ungekürzt den Eigentümern der genannten Schiffe, Güter, Waren usw. oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Vertretern auf ihren Antrag ausgehändigt werden.
Die im vorhergehenden Absatz genannten Wracks, Waren und Gegenstände aller Art, die aus einem Schiffbruch gerettet werden, sollen keinem Zollsatz unterliegen, es sei denn, daß fie dem inländi⸗ schen Verbrauch zugeführt werden.
Befinden fich bei einem der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle die Eigentümer oder deren mit Vollmacht versehene Vertreter nicht an Ort und Stelle, dann sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Güter, Waren und alle anderen geretteten Gegen⸗ stände, soweit sie einem Staatsangehörigen eines der Hohen Ver⸗ tragschließenden Teile gehören, den Konsularbehörden dieses Teiles übergeben werden. Jedoch . die Uebergabe von den be⸗ teiligten Konsularbehörden innerhalb der Frist beantragt werden,
die durch die Gesetze des Landes, in dessen Gebiet der Schiffbruch stattgefunden hat, festgesetzt ist.
In allen Fällen sollen nur diejenigen Kosten der Rettung und Einlagerung und sonstige Gebühren gefordert werden dürfen, die von inländischen Schiffen verlangt werden.
Artikel 40.
Die Hohen Verxtragschließenden Teile sind sich einig, daß im Falle der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens die Be⸗ stimmungen der Artikel 33 und 34 bezüglich der Anwendung des . und Statuts von Genf zwischen ihnen in Kraft bleiben.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen der Artikel 33 bis 3898 des egenwärtigen Abkommens vereinbaren die Hohen Vertrag⸗ chließenden Teile, daß der Sreitfall unterbreitet wird: entweder der in Artikel 835 des der Genfer Vereinbarung beigegebenen Statuts vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar dann, wenn es sich um Streitfälle handelt, die sich auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 33 beziehen, oder der in Artikel 47 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Schieds⸗ instanz, und zwar dann, wenn es sich um die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 384 bis 39 handelt.
Artikel 41.
Die Schiffe des einen der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Besatzungen und ihre Ladungen genießen in den Binnen⸗ gewässern des anderen vertragschließenden Teiles ebenso wie in einen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die gleiche Be⸗ andlung wie die Schiffe, Besatzungen und Ladungen des meist⸗ begünstigten Staates. .
Hinsichtlich aller mit der Binnenschiffahrt verbundenen Ge⸗ bühren und Abgaben wird keiner der beiden Hohen Vertrag— schließenden Teile auf seinen Binnenschiffahrtswegen oder in feinen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die Schiffe des anderen Teiles, ihre Besatzungen und Ladungen ungünstiger be⸗ handeln als seine eigenen Schiffe, Besatzungen und Ladungen oder diejenigen des meistbegünstigten Staates.
Die in den beiden —— Absätzen enthaltenen Be⸗ stimmungen finden keine Anwendung auf Transporte, die zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiffahrts⸗ netzes ausgeführt werden.
Alle Schiffe, die Deutschen oder einer deutschen Gesellschaft ehören, ebenso alle Schiffe, die 3 gehören oder die nach ranzöfischem Recht als französische Schiffe anerkannt sinde werden
im Sinne dieses Abkommens als Schiffe der Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile betrachtet.
Artikel 42.
Die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in die so⸗ enannten asfmilierten en , n Kolonien, d. h. diejenigen, w grundsätzlich das en m des Mutterlandes haben;
J. wenn fie in den Listen A und B aufgeführt j den Minimaltarif, gleichgültig, ob dieser Minimaltarif der des Mutterlandes ist oder ob es sich um einen besonderen Tarif handelt, . ;
2. wenn fie in der Liste C aufgeführt sind, die dort angegebenen Abschläge von dem in Kraft befindlichen Gencraltarif, gleichgültig, ob es sich um den Tarif des Mutterlandes oͤder üm einen besonderen Tarif handelt.
Bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet genießen die Boden⸗ und R der sogenannten assimilierten 1 Kolonien, soöweit sie in der Liste E aufgeführt sind, ie in der genannten Liste vorgesehenen Zollsätze und Ber⸗ ünstigungen, soweit sie in den Listen E und F aufgeführt sind, ie Meistbegünstigung. 3 .
In den sogenannten nichtassimilierten Kolonien, d. h. den⸗ jenigen, die ein besonderes Zollsystem haben, und in Tunis n e, n,, deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft ie niedrigsten Zollsätze, die gegenwärtig oder künftig irgendeiner anderen Macht auf Grund von Tarifmaßnahmen oder Handels⸗ verträgen gewährt werden. . .
Erzeugnisse der sogenannten , französischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die , , n, . Außerdem genießen die in der Liste E aufgeführten Erzeugnisse die dort . Zollherabsetzungen.
Artikel 43.
Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 13, 16, 15, 16, 17, 18, 2e, 3, 24 hinsichtlich des Warengustausches zwischen den belden Ländern finden auf die französischen Kolonien und auf Tunis Anwendung.
Artikel 44.
In den Häfen der französischen Kolonien genießen die deutschen Handelsschiffe, wenn sie die Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und ,. . die örtlichen Gesetze und Verordnungen beachten, die Mei tbegünstigung.
Artikel 45. Die Gewährung der Meistbegünstigung gibt Deutschland nicht das Recht, die Vorzugsbehandlung zu beanspruchen, die
Frankreich gegenwärtig oder künftig den franzöfischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die französischen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten gewähren.
Artikel 46.
Die Deutsche Regierung hat das Recht, in allen Handels⸗ plätzen, in denen Generalkonsuln. Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten eines dritten Staates eingesetzt sind, auch ihrerseits Generalkonsuln, Konsuln, Bizekonsuln oder Konsnlar⸗ agenten einzusetzen.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konfular⸗ agenten jeder der beiden vertragschließenden Teile genießen im Gebiet des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit dieselben Rechte, Privilegien und Immunitäten, die den genannten Beamten oder Agenten gleichen Ranges des meist⸗ begünstigten Landes gegenwärtig oder künftig zugebilligt werden.
Artikel 47.
Streitigkeiten, welche die Ausführung dieses Handels- abkommens betreffen und nicht auf dem üblichen diplomatischen Wege beigelegt werden können, find gemäß den Bestimmungen des deutsch⸗französischen Schiedsabkomnmiens vom 16. Oktober 1925 zu regeln.
Artikel 48.
Das gegenwärtige Abkommen soll von einem zwischen beiden Regierungen zu vereinbarenden Tage an vorläufig angewandt werden.
Es wird ratifiziert werden, und der Austausch Ratifikationsurkunden wird in Paris stattfinden.
Es kann von jedem der Hohen Bertragschließenden Teile vom 31. März 1929 ab jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und vor diesem Zeitpunkt mit den Fristen und unter den Bedingungen gekündigt werden, die in den Bestimmungen bezüglich des vorzeitigen Kündigungsrechts vorgesehen sind.
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht die Billigung der dentschen gesetzgebenden Körperschaften oder der französischen Kammern findet, verliert er . Wirksamkeit 28 Tage, nachdem die Billigung versagt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die gehörig beglaubigten. Be⸗ vollmächtigten dieses Abkommen unkerzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
In doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf franzbsisch zu Paris am siebenzehnten August 1927.
gez) Hoesch
(gez) Po sse
(gez) A. Briand
gez) M. Bo kanowski
der
2 iste A 663 der aus Deutschland eingeführten Erzeng niffe, die den Minimaltarif einschließlich aller Zuschläge oder Erhöhung skoefsizienten genießen
Nummern des französischen Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Ochsen.
Kühe.
Widder, Schafe und Hammel.
Schweine.
Spanferkel von 15 kg und darunier.
Weinbergschnecken.
Schinken, ohne Knochen und gerollt, gekochter Schinken und Fleisch gesalzen.
Fleischwaren.
Fleischkonserven in Büchsen.
Fleischextrakte in Tafeln oder anderer Form.
Därme.
Wolle.
Roßhaar.
Bettfedern.
Fette, tierische, andere als von Fischen.
Margarine usw.
Eier, Eigelb.
Milch, auch sterilisiert oder peptonisiert, nicht eingebickt.
Tafelläse in Einzelpackungen von 21 kg Roh⸗ gewicht oder weniger.
Sticksto ffhaltiger Dünger, organischer, natürlich und beacbeitet.
Frische Süßwasserfische (Forellen, Hechte und Aale, andere Arten), einschließlich der Krebse.
Fische, getrocknet, gesalzen ober geräuchert: Kabeljau
leinschließlich Klippfich) und Stockfisch. Fische, im natürlichen Zustand haltbar gemacht, mari⸗ niert oder anderweitig zubereitet.
Malz (gekeimte Gerste).
Grießteigwerk und italienische Nudeln.
Hillsenfrüchte, andere.
Kartoffeln. :
Tafelfrüchte, frisch. .
Tafelfrüchte, getrocknet oder gedörrt.
Sämereien, zur Saat mit Ausnahme des Rüben⸗ samens. (Siehe Liste B.)
Glykose, wie sie durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juli 1880 begrifflich bestimmt ist.
Kaffee.
Schokolade.
Pfeffer.
Piment.
Amonen und Kardamomen.
Zimt.
Zimtkassia.
Muskatnüsse.
Mus katblüte.
Gewürznelken.
Vanille.
Ole, fette, reine.
Ole, fette, gekocht oder oxydiert.
Terpentinöl.
Holz, gewöhnliches, rundes, rohes, behauen oder nicht, gesägt, mit Ausnahme des gesägten Holzes mit einer Stärke von 2mm und weniger.
Holzpflasterklötze.
Faßholz. . .
Schindeln (bois en eclisses).
Reifholz und Pfähle.
Stangen, Stützen und Pfähle, roh, usw.
Holz, imprägniert oder irgendeiner chemischen Behand⸗ lung unterworfen.
Scheitholz von 1,10 m Länge usw.
Harziges Holz in runden Knüppeln usw.
Holzkohle und Schäbekohle, mit Ausnahme der ge⸗ reinigten Holz- und Schäbekohle. (Siehe Liste B.)
Holz, gewöhnliches, anderes.
Holz, feines oder westindisches Holz.
mice. arbhölzer.
k mit Ausnahme der in Liste B ent- haltenen Waren.
aus 36 39 aus 45
aus 141
Nummern des sranzösischen Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
145 aus 158 158 bis
160
162
aus 162 bis
163
164
164 bis 164 quater 170-5 171 172 ter 174 quater aus 175
aus 177
177 ter aus 179 ter
aus 9l96 90205 0209 0210
QMꝘI5
aus 319 bis
319 ter 321 330
333 336
339 aus 340
aus 342
— —
Weide.
Gemüse, srisch.
Kohl zu Sauerkraut.
Hopfen.
Rüben.
Rüben, getrocknet, andere als in Pulverform. Zichorie nwurzeln.
Futter, Torf zur Streu und Pülpe aus getrockneten
Rüben.
Brennerei⸗ oder Bierhefe.
Stroh von Getreide, gereinigt, usw.
Lebende Baumschulenpflanzen usw.
Wein usw.
Bier.
Mineralwasser mit (Minimaltarif für die Behältnisse).
Marmor, Bildhauer ober anderer, gemeißelt, poliert usw.
Steine, bearbeitet, einschließlich der bearbeiteten Bau⸗
steine (fiehe Liste B):
A. gemeißelt: aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus⸗ schließlich des belgischen Marmors: Grabdenkmäler und die nachstehenden Teile von Grabdenkmälern: Säulen, Kapitäle, Karniese, Gesimse, Schlußsteine, Bogenpfeiler, Säulen⸗ füße, Sockel, Unterflächen, Rahmen, Verklei⸗ dungen, Decken.
Andere Gegenstände (Kamine, moderne Statuen usw. ).
Andere Steine (ausschließlich des belgischen Mar⸗ mors), mit Ausnahme der Grabdenkmäler und der Teile von solchen.
B. mit Simswerk versehen oder poliert:
aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus- schließlich des belgischen Marmors: Grabdenkmäler und Teile dieser Denkmäler, vor⸗
stehend aufgezählt, mit Simswerk versehen oder poliert. Andere Gegenstände. Murmeln aus Stein. Magnesiumkarbonat, natürliches (Globertit). Erdwachs oder Ozokerit, roh oder gereinigt. Ole, schwere, usw. Braunkohlenwachs usw. Silber:
Erz:
roh, in Blöcken, Ingots usw.
Blattsilber usw.
Gold⸗ und Silbergekrätz.
Aluminiumnitrid.
Kaliumferricyanid (rotes Blutlaugensalz).
Chlor, verflüssigt.
Chlorkalk.
Natriumhypochlorit.
Andere Hypochlorite.
Jod, gereinigt doppeltfublimiert).
Natriumphosphate.
Kaliumsilikate, wasserfrei.
Natriumfilikate, gewässert, mit mehr als 50 v. 8. Wassergehalt. ö
Ammonium⸗, Kalium, Natriumpersulfat.
Tonerde, wasserfrei.
Tonerde, wasserhaltig.
Aluminiumchlorid.
Platine yanürschirme.
Kalziumhydrid.
Chromate und Bichromate (andere).
Kobaltoxyde, unrein, Rückstände von der Behandlung silberhaltiger Erze, weniger als 50 v. H. Kobalt ent⸗ haltend.
Andere Kobaltoryde (einschließlich Zaffer und Smalte).
Wasserhaltige Kobaltsalze.
Andere Kobaltjalze, einschließlich des Kobaltaluminats (Kobaltblau).
Magnesuimfulfat, gewöhnlich lsiehe Liste B).
Kaliummagnesiumsulfat.
Mangandioxyd.
Mangandioryd (peroxyd), rein.
Mol ybdänsäure und Molybdate.
Bleisulfat in Stücken: weniger als 30 v. H. Blei.
Kaliumsulfat.
Pflanzenaschen, unausgelaugt oder ausgelaugt.
Rübenyottasche.
Natriumchlorid, gereinigt, weiß, wobei Einverständnis darüber besteht, daß der gleichen Zollbehandlung wie gereinigtes weißes Kochsalz alles weiße Steinsalz oder andere Salze in zerstoßenem oder gemahlenem Zustande unterliegt.
Natriumchlorid anderes.
Atznotron.
Uranoxyde.
Glyzerin, roh. (Siehe Liste B.)
Ralzziumacrtat oder Kalziumpyrolignit.
Kaliumacetat.
Natriumacetat oder Natriumpyrolignit, kristallisiert oder wasserhaltig.
Weinsteinsäure.
Zitronensäure: flüssig (natürlicher Zitronensast) kristallisiert.
Kalziumzitrat.
Chrysophansäure.
Kokain, roh. ;
Acetylmorphin, Athylmorphin und ihre Salze.
Nikotin.
Santonin.
Strychnin und seine Salze.
Quebrachoholzauszüge, flüssig.
Auszüge aus Farbholz und anderen Farbstoffen.
Karmin.
Serpentinerde, in Steinen und gepuwert.
Gewürze, zubereitet.
Destilliertes Wasser, nicht alkoholhaltig.
Stärke im eigentlichen Sinne (Jahreskontingent von 6000 da).
Satzmehl von Kartoffeln usw. (Jahreskontingent von 16 000 da).
ö aus Kartoffeln, einheimische, zerstoßen oder örnig.
Dextrin und andere davon abgeleitete Erzeugnisse usw.
Kerzen jeder Art.
Wichsen, Creme, Schmiermittel und Pasten für Schuh⸗ werk usw.
Drainierröhren.
Andere Töpferwaren aus gemeinem Ton, weder gla⸗ siert noch emailliert.
Röhren aller Formen und Abmessungen.
Steinzeugwaren: andere, gewöhnliche aller Art: Haushaltungsgegen⸗
stände, Flaschen und andere. Keramische Fliesen und Pflasterziegel aus gemeinem
Ton, weder glasert noch emailliert.