1927 / 200 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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438181] ; Die Firma Buchverlags⸗ u. Handels Attiengesellschaft „Sewer“, Berlin, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Der Liquidator: Friedrich Brehme.

(47443

Gemeinnütziger Bauverein A.-G.

zu Essen.

Ez wurde einstimmig durch Zuruf be— schlossen, Herrn Dr.“ Ing. Düttmann, Regierungsbaumeister zu Düsseldorf, neu in den Aufsichtsrat zu wählen.

48325

An Stelle der Aufsichtsratsmitglieder Herren Paul Ferd. Peddinghaus und Otto Plattner wurden neugewählt Herr Friedrich Rausch und Frau Lydia Stolle.

Bertin, den 4. Juli 1927 Exzxvortgemeinschaft Deutscher Werkzeug, und Maschinenfabriken Arttiengesellschaft.

Der Borstand. Julius Stolle.

48291]

Die (Generalversammlung unserer Aktio näre vom 6 Juli d. J. hat die Auf⸗ löfsung unserer Gesellschaft beschlossen. Wir fordern unsere Gläubiger hiermit auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden.

Berlin, den 25. August 1927 „Stein und Mörtel“ Baumaterialien Handels Aktiengesellschaft i. E.

Der Liquidator.

48302 Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ Bank, München.

Wir geben hiermit bekannt, daß Herr Geheimer Justizrat Albert Gaenßler in⸗— folge seines am 21. August 1927 erfolgten Ablebens aus dem Aussichtsrat unseres Instituts ausgeschieden ist.

München, den 24. August 1927.

Die Direktion. [148571 Chemische Fabrik Milch Aktien⸗ Gesellschaft, Oranienburg.

Unter Bezugnahme auf unsere Einladung zu der am Donnerstag, 15. Seyp⸗ tember 1927, nachmittags 45 Uhr, statifindenden außerordentlichen General— versammlung nennen wir als weitere Hinterlegungsstelle für die Aktien: das Bankhaus Jacgnuier & Securius, Berlin C. 2, An der Stechbahn * /4.

Oranienburg, 27. August 1927.

Der Aufsichtsrat. Dr. Alfred Merton, Vorsitzender.

kJ Liguidationsschlusßbbilanz am 13. Juli 1927.

. Aktiva. 6 3 Kassenbestand u. sonstige Gut⸗

haben ö

—ͤ Vassiwa. Liquidationspermögen .. 38 893 22 Att.⸗-Ges. für Kleiderstoffe u. Druck⸗

waren i. Lig., Berlin. Wilhelm Wedel, Liquidator,

38 893 22

145640) Geschäftsabschlußt am 30. September 1926.

RM 400001 2500 9 485

5056 294 980

712 023

Vermögen. Fabrikanlage ö Materialien. ö Schuldner K Kasse, Reichsbank⸗ u. Post⸗

h nenn, Verlust ö

Verbindlichkeiten. Stammaktienkapital Vor jugeaktienkapital .. Gesetzliche Rücklage Auf⸗

400 000 5000 17731

2181 52 330 29780

5 000

200000 712 023 Gewinn- und Berlustrechnung.

RM 69 224 26 216 29 780 37 209

Anleihe mit 19 0so wertung Bankschuld . Hvpotheken. Gläubiger —⸗ . Konto für Abschreibungen auf Anlagen ö

Soll. Unkosten Verluste n. Gläubigerhypothek Betriebs verlust . Konto für Abschreibungen auf Anlagen . 200 000

362 429 6

Haben. Forderungserlaß der Liefe⸗ ranten k

; 67 449 45 ö, ö

294 98019 362 429 64

Celle, den 28. Juni 1927. August Wehl K Sohn Lederfabrik Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

Die vorstehende Bilanz und Gewinn— und Verlustrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Ge— . in Uebereinstimmung ge— unden.

Celle, 28. Juni 1927.

Gustav Schmelzer, heeidigter Bücherrevisor.

Der Aufsichtsrat besteht ietzt aus den Herren: Hermann Kluge, Leipzig, Vorsitz.; 5 . . nover, stellv. Vorsitz; Dr. med. Heinri 6 e hel e Senator Harry rüller, Celle.

46220].

Bilanz ver 31. Dezember 1926.

Attiva. Debitoren... Fabrikanlage .. Beteiligungen.. worre, Verlustvortrag .

Passiva. Kreditoren... Warenkontr.⸗Konto Aktienkapitalkonto .

Berlust⸗ und Gewinn

. ; 116 461 32 322 791

1800

615 0456

290 601 96 24 413 300 000

615 045167 rechnung.

Soll. Vortrag 1925. Betriebs kosten Handels kosten. Materialkosten

Haben. Fahr. ⸗Ertrag . Verlustvortrag .

We stf. Textitwerk Herma

i 25 163 4 130 17666 103 177166 538 426 7969 369 703 984 36 33 796 94369

nn te KRniepe

Attiengefelischaft in Borken, Westf.

464981.

Bilanz ver 31. Dezember 1926.

Aktiva. Grundstückkonto. .... Gebäudekonto.. .. Kraftanlagekonto. ... Arbeitsmaschinenkonto .. Werkstatteinrichtungskonto Büroeinrichtungskonto Debitoren... Kassakonto .. . Materialkonto, = Verlust .

Passiva. Aktienkapitalkonton. Reservefondskonto. Hypothekenkonton. ö,,

4.

40 800 78 000 15 000 36 900 1 ö 900 30 0062 283 19567 27 6085 249 065 86

160 000 16000 50 000 23 065

249 065

Soll. Abschreibungen. .

k J

Haben. ,,

Berlin, den 13. August

Gewinn⸗ und Berlustkonto.

Mehrausgaben für die Fabri⸗

MS 11817 h

27 6085:

27 608

27 6085 1927.

Ernst Dobler & Gebr. Attiengesellschaft. Dr. Hilscher.

Friedrich Heinrich Bilanz per 31. Dezem

47743]. Steinkohtenbergwerk

2.⸗G.

Lintfort, Kr. Mörs.

ber 1926.

Attiva. Grubenfelder... Grundstückhe . Zechenanlage.. . Beamten⸗ und Arbeiter⸗

wohnungen . . Bestand an Material und

Erzeugnissen ... Kassen⸗ und Wechselbestand , Beteiligungen. Aufwertungsausgleichskto.

222

Passiva. Kapitalkonto.. .. Gesetzliche Rücklage .. Teilschuldverschreibungen Grundschulden .... , Rücklage für Arbeiterwoh⸗

J Rücklage für Bergschäden . Rücklage für Wohlfahrts⸗

1 Abschreibungen .... Sonderrücklage J.... Sonderrücklage II.... Gewinn:

Vortrag aus 1925

26 1, 14 Gewinn

1926 1412 089,44

4950 000 1541158 9 337 682

790517056

874 937 72 773

9 816 6582 2819130 1085 347

38 402 783

22 000 000 1203088

39 825 1303 359 5 408 467

2000000 200 000

132 559 73 239297503 1085 347388 1200 000

1437169058

Gewinn⸗ und Berlust

38 402 783151 rechnung.

Soll. Gesetzliche Rücklage... Abschreibungen für 1926. Rücklage für Bergschäden . Sonderrücklage II... Reingewinn...

Haben. Vortrag für 1925 . Rohgewinn. ...

sammlung am 16. 8. 1927

entsandt.

Der Vorstand.

74 320 50 976 21707 200 000

1200 000 1437 160158 3 887 69815

25 07114 3 862 627 01

3 887 698115

1. Die Zahlung der in der Generalver⸗

beschlossenen

Nettodividende von 699, gleich 60, RM je Aktie, geschieht gegen Einreichung des Dividendenscheines Nr. 4 durch die Ge⸗ sellschaftskasse in Lintfort, Kreis Mörs.

2. Der Betriebsrat hat an Stelle des Herrn Paul Hennig, Lintfort, den Herrn Peter Schwarz in Lintfort, Philippstr. 106, in den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft

Lintfort, den 20. August 1927. Brand.

Noll.

asß22].

222

Süddentsche Handelsvereinigung

Aktien gesellschaft, Frankfurt a. M.

Bilanz per 31. Dezember 1926. Aktiva. Kasse, Wechselbestand, Bank⸗ guthaben. .. Debitoren. 166 6557 Warenvorräte .. 148 822 Inventar.. 1 Verlustvortrag . 40 70529 Verlust 1926 .. 129 294771

525 430 99

RM 39 951

Passiva. Aktienkapital ... Freditoren

50 000 175 430 99

525 430199 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926. Soll. Generalunkosten... Abschreibungen.s ..

RM 172 033 119 017

291 051

——

Haben. ruttogeschäftsgewinn .. ö,,

2 J X

161 756 129 294

291 051

ö 9 5

466921].

Rauchwaren Attiengesellschaft i. Liqu., Leipzig. Liquidationseröffnungsbilanz

für den 8. September 1925.

Attiva. RM 9 Grundstücke und Gebäude 443 000 Gesamteinrichtung . 60 000 Beteiligungen... 1010000 ,, 2 221 44 h,, 15 893171 Effekten 1— Schuldner 122 44868 Sicherungshypothek. 20 000 Waren und Materialien 189 30315 , 192 20231

——

2055 070 29

Passiva. Aktienkapital ö Alzepte d Jö, Hypothekenaufwertungen

500 000

3000

1536111 15 959

2 055 070129

Bilanz für den 31. Dezember 1925.

Attiva. RM 9 Grundstücke und Gebäude 43 000 Gesamteinrichtung . 60 000 Beteiligungen.. 1010000 J 40730 , 7387 Effekten ö . Schul ner 169 851 Sicherungshypothe = 20 000

Waren und Materialien 52 815 195 240

k 1955720

Passiva. Aktienkapital w Gläubiger Hypothekenaufwertungen

500 000 1439761 86

16 959 02

Töss T s Gewinn⸗ und BVerlustrechnung für den 31. Dezember 1925. Soll. Verlustvortrag . Allgemeine Unkosten Abschreibungen. .. Zahlungsrückstände .

RM 9 192 20231 69 918 40 70 88540 5 000

337 506 11

Haben. Gesamtüberschüsse .. w., .

142 26551 195 24060

337 50611 Bilanz für den 31. Dezember 1926.

Aktiva. RM Grundstücke und Gebäude 443 000 Gesamteinrichtung .. 48 637 Beteiligungen. . 1000000 3632 Wechsel . 2 657 Effekten... 1 Schuldner. 1659 773 Sicherungshypothek 20 000 Ware und Materialien 32 316 k 225 712

1932461 Passiva. Aktienkapital J . ,, Hypothekenaufwertungen

500 000 1416502385

15 959 02 1h32 1651 6/ Gewinn⸗ und Berlustrechnung für den 31. Dezember 1926.

RM 195 2406 65 058

260 298

Soll. Verlustvortrag ... Allgemeine Unkosten

Haben. Gesamtüberschüsse .. Vene,

34 586 49 225 7123 260 298

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht nunmehr aus den Herren: Dr. jur.

W. Hilpert, Leipzig, Paul Ardel, Kauf⸗ mann, Leipzig, und Georg Feigmann, Kaufmann, Memel.

Leipzig, den 18. August 1927. Rauchwaren Aktiengesellschaft in Liquidation.

Dr. Zander. R. Henning.

477351.

Dilgnz ber 31. Dezember 1926.

Aktiva.

Grundstück . 150 000, Abschreibung 1200 Debitoren w Aufwertungsausgleichs⸗ posten... 50 000, Abschreibung 10 000,

Verlustvortrag 1. 1. 1926 7705, 40

Verlust in 1926 10 588,97

148 800 351 573

40 000

18 29537

Passiva. Aktienkapital ... Reservefonds. .. Hypotheken Kreditoren.

0 29 .

558 668

40 000 27 157 5 4187 500 4011

558 668

Gewitn⸗ und Berlustrechnung

per 31. Dezember 1926.

Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 P Steuern I

Abschreibung ....

Haben. Hausertrag .. ,

7706 10098 1026 11200

30031 11736 18 295 30 031

Mariännenufer 9 Attien⸗

gesellsch aft.

Hermann Story. Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft über⸗

einstimmend gefunden.

Berlin, den 30. Juni 1927. nnion Treuhaunv⸗KAktiengesellsch aft.

Schimann.

ppa. Fisch er.

47736].

Bilanz ver 31. Dezember 1926.

Aktiva. Grundstück .. 119 200, Abschreibung 900, Debitoren K Aufwertungsausgleichs⸗ posten .. 60 000, Abschreibung 10000 Verlustvortrag 1. 1. 1926 9731,41 Verlust in 1926 12946,74

118 300 47 466

50 000

22 678

Passiba. Aktienkapital... Reservefonds.. .. Hypotheken Aufwertungshypotheken ,,

Gewinn⸗ und Berlustrechnung

per 31. Dezem her

238 444

40 000 14 376 50 000 131 446 2622

238 4447

1926.

Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 n ö Abschreibungen. ....

Haben. Hausertrag . ö,,

97316 10715 1326 10909

32673

9995 22678

32 673

Gubenerstraße 44 Aktien gesellsch aft. Hermann Story.

Geprüft und mit den ordnungsmäßig

geführten Büchern der Gesellschaft über

einstimmend gefunden.

Berlin, den 30. Juni 1927. nnion Treuhand⸗Attiengeselisch aft.

Schimann.

ppa. Fischer.

47737].

Bilanz per 31. Dezember 19826.

477381. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Attiva. R R Hausgrundstück 50 400, Abschreibung 400, . 8 222 801 36 Aufwertungsausgleichs⸗

posten.. . 76 700,65 Abschreibung 6700,65 Verlustvortrag J. J. 1926 6 552,91

Verlust in 1926 7097,05

70 000

13 649 356 451:

Passiva. Aktienkapital... Reservefonds. ... 8910 Hypotheken... 220 000 Aufwertungshypotheken S0 0462 Kreditoren 2 4949 356 45132 Gewinn⸗ und Berlustrech nung per 31. Dezember 1926.

45 000

Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 k ö,,

1 1

Abschreibungen. .

Haben. Hausertrag . 3, 13 649 15 558

Knesebeck Immobilien Aktien⸗ gesellschast.

Hermann Story.

Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft über⸗ einstimmend gefunden.

Berlin, den 30. Juni 1927. nnion Treuhand⸗Aktiengesellschaft.

Schimann. ppa. Fischer. II7Js5s. Bilanz per 31. Dezember 15826.

Aktiva. . Hausgrundstück 205 978, Zugang.. 2500 Tos Ts --

1578 206 900

462 559

Abschreibung Den tere, Avale 24 363,05 Verlustvortrag 1. 1. 1926

2 368,B/8

66, 28 24365

661 8948

——

Verlust in 1926

Passiva. Aktienkapital ... Reservefonds. .. Hypotheken. Kreditoren... Avale 24 363,05

5000 1000 635 000 20 894

gor S9 Gewinn⸗ und Berlustrech nung per 31. Dezember 1926.

Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 gZinsen .. Steuern... Abschreibung. .

X 9 Haben.

Hausertrag .. ,

4702 2 43506 7137776

Aktien gesellschaft für Handels

vertretungen. Hermann Story.

Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft über⸗ einstimmend gefunden.

Berlin, den 30. Juni 1927. . n nion Treuhaud⸗Attiengeseilsch aft.

Schimann. ppa. Fischer. 464199]. Drostewertke Attiengesellschaft, Bad Oeynhausen. Bilanz am 31. Dezember 19826.

Aktiva. Grundstück .. S6 950, Abschreibung 650, d Verlustvortrag 1. 1. 1926 2,61

Verlust in 1926 162,59

Rassiva. Aktienkapital ß 4 Hypotheken...

108 000

5 000 1093 0909

108 000

Gewinn⸗ und Berlustrechnung

per 31. Dezember 1926.

Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 Handlungsunkosten. .. 3 Steuern Abschreibung.. ....

Haben. Hausertrag .. ,,

726 250

3 784 201 650

Berlin⸗Magdeburger Grundstücks⸗ Akttiengesellschaft. Hermann Story.

Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft über⸗

einstimmend gefunden.

Berlin, den 30. Juni 1927. . nnion Treuhand⸗Aktiengeseltsch aft. Schimann. ppa. Fischer.

Aktiva. Liegenschaften ... Betriebseinrichtungen Betriebsmittel... Verlustvortrag 1925. Verlust 19285...

351 067 138 130 287 919

41 229

Passiva. Aktienkapital ... Verbindlichkeiten .

500 000 345 677 8.4 S4 5 677184 Gewinn⸗ und Verlust rechnung 1626.

Skonto und Diskont... 38 Konto Dubiossea.. 80564 Abschreibungen.. .. . 290 28160 52

Betriebsgewinn .. 4727 47 Skonto und Diskont 22 23 Verlust 19968... : 82 52 Bad Deynhausen, den 6. August 1927. Für den Aufsichtsrat. Dr. Droste. Für den Vorstand. H. Droste sen. Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus folgenden Mitgliedern: Herrn Dr. jur. Robert Droste, Bad Oeynhausen, ö Fabrikant August Nolting, Goh⸗ eld, Frau Oberregierungsrat Dr. Krefft, Schwerin i. M.

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 27. August

Nr. 290.

.

1927

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels., 2. dem Güterrechts⸗. 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, ericheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

= Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers 8Sw. 48. Wilhelm

straße 32, bezogen werden.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich Der Bezugs preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark.

Einzelne Nummern kosten O9, 15 Reichsmark.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5. gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,095 Reichsmark.

c

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“

werden heute die Nrn. 200 A und 20056 ausgegeben.

e,, PBefriftete Anzeigen mässen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschãftsstelle eingegangen sein. NI

Gntfscheidungen des Reichsfinanzhofs.

S4. Zum steuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs, des freien Berufs und der selbständigen Arbeitstätigkeit. Natur des Hebammenberufs. Streitig ist, ob das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das sie aus ihrer Tätigkeit als Hebamme bezieht, dem Einkommen ihres Ehemanns bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist oder oh die Ehefrau mit diesen Einkünften besonders zu veranlagen ist. Nach §z 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird dem Einkommen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Ehemanns grundsätzlich das Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Diese Vorschrift gilt nicht für Einkünfte der im 5 6 Äbs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art, d. h. für Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit und solche aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn), die die Ehefrau aus der Beschäftigung in einem dem Ehemann fremden Betriebe bezieht. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers den Beruf als Hebamme selbständig und nicht als eine auf Grund eines Dienst⸗ vertrages Angestellte ausübt, so bleibt nur zu entscheiden, ob die P erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerhebetrieb oder als olche aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit anzusehen sind. Die Vorbehörde hat die letztere Auffassung abgelehnt, weil unter selbständiger Berufstätigkeit nur die freien Berufe zu verstehen ien die Hebammen aber mangels einer rein wissenschaftlichen Vorbildung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗ hofs nicht als Angehörige eines freien Berufs gelten könnten, sondern zu den Gewerbetreibenden zu rechnen seien. Beschwerde⸗ führer und seine Ehefrau wurden demgemäß mit ihren Ein⸗ künften gemeinsam veranlagt. Die Rechtsbeschwerde will den Hebammenberuf mit Rücksicht auf die namentlich in der Neuzeit erforderte, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende und regel⸗ mäßig nur an einer Hebammenlehranstalt zu erwerbende Vor⸗ und Ausbildung den freien Berufen zugezählt wissen. Dem hätten auch eine Anzahl von Landessteuerrechten dadurch Rechnung getragen, daß sie die Hebammen von der Gewerbe— steuer befreit hätten. Auch in der Vermögensteuer, sowie gemäß 5 10 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum bewertungsgesetze seien die Hebammen den Angehörigen freier Berufe gleichgestellt. Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen. Die Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb“ hat, da er gesetzlich festgelegt ist, von jeher im Schrifttum Schwierigkeiten geboten. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist als Gewerbebetrieb jede mit der Absicht der Gewinnerzielung unternommene, sich nach einer gewissen Technik vollziehende, selbständige, berufsmäßige Erwerbstätigkeit an⸗ husehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und nicht als Betrieb der Land⸗ und Forstwirtschaft darstellt. Damit ist aber für die Einkommensteuer der Begriff „Gewerbebetrieb“ noch nicht erschöpfend abgegrenzt, da die ge— nannten Voraussetzungen auch auf andere Berufstätigkeiten, die keine Gewerbebetriebe sind, zutreffen können. Der Gewerbe⸗ betrieb erfordert velmehr weiterhin das Vorhandensein einer besonderen, auf eigene Gefahr geführten Unternehmung, einer gewerblichen oder Handelsunternehmung jeder Art, mag diese fabrik⸗ oder handwerksmäßig betrieben werden, während zum Unterschiede hiervon bei der selbständigen Berufstätigkeit im wesentlichen die bloße Arbeitskraft die entscheidende Rolle bei der Erzielung von Einkünften spielt. Im übrigen bestimmt sich nach 5 6 Abf. 2 des Einkommensteuergesetzes nach der Verkehrs⸗ auffassung, welche Einkünfte einer der im 5 6 Abs. 1 des Ein⸗ kommensteuergesetzes aufgeführten Einkommensarten zuzurechnen sind. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, werden Hebammen ebensowenig wie Buchprüfer (Bücherrevisoren), Steuerberater, Rechtskonsulenten, Masseure, Naturheilkundige, Hausnäherinnen, Dienstmänner in Uebereinstimmung mit der Verkehrsauffassung den Gewerbetreibenden zugezählt werden können, wenn und soweit die aus ihrer Berufsausübung erzielten Einkünfte im wesent— lichen auf ihre persönliche Arbeitstätigkeit zurückzuführen sind. Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Vorbehörde, daß unter elbftändiger Berufstätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 3 nur die reien Berufe zu verstehen sind. Der Vorentscheidung ist aller— dings darin beizutreten, daß die obengenannten Eywerbstätig⸗ keiten einschließlich derjenigen der Hebammen nicht, zu den freien . gehören. Der erkennende Senat teilt hierbei die in ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs niedergelegte und auch von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach auf Grund der kulturgeschichtlichen Entwicklung nur solche Tätigkeiten den freien Berufen zugezählt werden können, die in ihrer letzten Wurzel auf Geistesdisziplinen zurückgehen, die wie die reinen Wissenschaften, Religion und Kunst, um ihrer selbst willen, ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Auswirkung ihrer Ergebnisse betrieben werden können. Den freien Berufen können jedenfalls solche Berufe nicht zugezählt werden, die sich ausschließlich aus den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens heraus entwickelt haben und deren Exgebnisse kein wissenschaftliches Interesse erregen können, das über die unmittelbar praktischen Interessen der Wirtschaftszweige hinausgeht, der diese Berufe dienen, Wird dieser geschichtlichen Herkunft des Begriffs „freier Beruf“ aus⸗ schlaggebendes Gewicht beigelegt, so wird man übrigens auch mit Rücksicht darauf, daß bei einer Ausdehnung des Begriffs schließlich alle Berufe darunter fallen, die nicht Industrie, Handel oder Handwerk im gewöhnlichen Sinne sind die Hebammen nicht den freien Berufen zurechnen können. An dieser Auffassung kann auch der Umstand nichts ändern, daß in neuer Zeit erhöhte Anforderungen an die Vör⸗ und Ausbildung der Hebammen gestellt werden. Dagegen hat, die Vorbehörde den Begriff der sonstigen selbständigen Berufstätigkeit zu eng ausgelegt, Erläutert wird er durch 8 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach umfaßt die selbständige Berufstätigkeit einmal die freien Berufe (Nr. I) und weiterhin ganz allgemein jede selbständige Arbeits⸗ tätigkeit (Nr. 2). Zwischen Gewerbebetriebe und freie Berufe sind hiernach begrifflich weitere Berufstätigkeiten eingeschoben unter der Vorausfetzung, daß eine selbständige und nicht in einer ab⸗ hängigen Dienststellung geleistete Arbeitstätigkeit vorliegt. Nach dem Gesagten kann es keinen Bedenken unterliegen, die selbständige Tätigkeit der Hebammen unter diesen Begriff der selbständigen

Mm KMA Reichs⸗

Arbeitstätigkeit unterzuordnen, weil gerade durch die Vorschrift der Nr. 2 des § 365 des Einkommensteuergesetzes zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es sich um Einkünfte handeln muß, die durch eine in der Hauptsache rein persönliche Arbeitstätigkeit erzielt werden. Hiernach ist das Einkommen des Beschwerde⸗ führers mit demjenigen seiner als selbständige Hebamme tätigen Ehefrau nicht zusammenzurechnen; die letztere ist vielmehr be⸗ sonders zu veranlagen, Die Folge dieser gesonderten Veranlagung ist, daß auch bei der Ehefrau die im 8 51 des Einkommensteuer⸗ gefetzes vorgesehenen Abzüge für Sonderleistungen, sowie die im 3 53 a. a. D. vorgeschriebenen mit Ausnahme derjenigen für die minderjährigen Kinder vorzunehmen sind. Letztere können natur⸗ gemäß nur einmal abgezogen werden, und zwar in der Regel bei demjenigen Elternteile, der, wie es bei dem Ehemann regel⸗ mäßig der Fall sein wird, der Haushaltungsvorstand ist. Es ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach nur für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen gehörigen Kinder Abzüge zulässig sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abzüge, wenn und soweit sie sich nicht beim Manne voll auswirken würden, nicht bei der Frau vorgenommen werden dürfen. (Urteil vom 30. Mai 1927 VI A 220/27.)

S5. Steuerpflicht von Lotteriegewinnen als Ein⸗ kommen aus Geiwerbebetrieb. Der Beschwerdeführer, der Lotterieeinnehmer der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie ist und außerdem Lose von Privatlotterien vertreibt, ist für den mit dem Kalenderjahre 1925 zusammenfallenden Steuerabschnitt 1925 nach einem Geschäftsgewinne von 95519 Reichsmark zur Ein⸗ kommensteuer veranlagt worden, während er in der Steuer⸗ erklärung nur einen solchen von 80573 Reichsmark angegeben hat. Der Unterschiedsbetrag beruht darauf, daß das Finanzamt Lotteriegewinne, die auf vom Beschwerdeführer bezogene und nicht abgesetzte Lose fielen und dem Beschwerdeführer als Loseinhaber zuflossen, zu seinem steuerbaren Einkommen rechnete, der Be— schwerdeführer dagegen für diese Gewinne auf Grund des 86 Abs. 3 des Einkonmensteuergesetzes Steuerfreiheit in Anspruch nahm. Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen. Auch der Rechtsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer auf seiner

der Erfolg versagt werden. Der Be⸗

en ls Lotterieeinnehmer der Preußisch⸗Sü lass s dler ; und als solche ist danach ß 8513 des Wieweit Einkünfte und Ausgaben der Gewerbetreibenden beeinflussen, richte erster Linie nach § 13 des Einkommensteuergesetzes. In Frage kommt aber, wieweit 3 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes einschränkend ein⸗ greift. D einmalige Vermögensanfälle, wie Erbschaften und

sich in

Daß Schenkungen, auch wenn sie einem Gewerbetreibenden zukommen, dessen Geschäftsgewinn im allgemeinen nicht vermehren, kann wohl angenommen und daraus erklärt werden, daß sie nach der Verkehrsauffassung (6 6. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit dem Gewerbebetriebe nicht in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, sondern dem Privatvermögen des Gewerbetreibenden zu⸗ fließen. Ueber das Verhältnis des 5 6 Abs. 3 zu 66 Abs. 1 spricht sich die Begründung zu 5 6 des Gesetzentwurfs S. 2 dahin aus: „Die Vorschrift des Abs. 3 bezieht sich auf einmalige Einkünfte, die außerhalb einer der im 8 6 Abs. 1 Nr. 1—4 genannten Tätigkeiten anfallen. Dagegen kann aus Ab. 3 nicht etwa ge⸗ ö werden, daß einmalige, nicht wiederkehrende Einkünfte, ie in nerhalb eines Gewerbebetriebs erzielt werden, der Be⸗ steuerung nicht unterliegen. Sie sind als gewerbliches Einkommen wie bisher selbstverständlich steuerpflichtig. Mit Ausnahme der Lotteriegewinne waren diese Anfälle stets frei. Die Lotterie⸗ gewinne waren im S 11 des bisherigen Gesetzes ausdrücklich für steuerpflichtig erklärt. Ihre Freistellung ist im Hinblick auf die starke Sonderbelastung, der sie unterliegen, schon seit langem an⸗— gestrebt worden und auch im Reichstag wiederholt Gegenstand ein⸗ gehender Beratung gewesen.“ Wollte man aus den letzteren Ausführungen die Absicht des Gesetzgebers, durch die besondere Anführung der Lotteriegewinne in Abs. 3 des 6 die Vermögens⸗ anfälle wegen der auf ihnen nach dem Rennwett⸗ und Lotterie⸗ gesetze vom 8. April 1932 (Reichsgesetzblatt 1 S. 393) lastenden Sondersteuer allgemein von einer weiteren Besteuerung aus⸗ zunehmen, herauslesen, so würde allerdings mit dem Beschwerde⸗ führer weiter zu folgern sein, daß sie auch bei einem gewissen Zusammenhange mit dem Gewerbebetriebe des Inhabers des Ge— winnloses nicht der Einkommensteuer unterliegen und demgemäß nicht zum Geschäftsgewinne gerechnet werden sollen. Damit stände aber der in der Begründung weiter ausgeführte allgemeine Grundfätz nicht im Einklang, daß die im 5 6 Abs. 3 aufgezählten einmaligen Einkünfte, zu denen auch die Lotteriegewinne gehören, zum gewerblichen Einkommen gerechnet werden sollen, wenn sie innerhalb des Gewerbetriebs erzielt sind. Daß dieser Grundsatz nicht durch die weitere Bemerkung der Entwurfsbegründung über die Lotteriegewinne eingeschränkt, werden sollte, ist aus der Be⸗ zugnahme auf 11 Nr. 3 des früheren Einkommensteuergesetzes zu entnehmen, der sich nicht auf das gewerbliche Einkommen bezog und in das neue Gesetz nicht übernommen werden sollte. Daß durch 8 6 Abs. 3 die Behandlung von Lotteriegewinnen als im Gewerbebetrieb erzielte und den steuerbaren Geschäftsgewinn vermehrende Einnahmen nicht ausgeschlossen sei, wird güch im Schrifttum vertreten, vgl. Dr. Strutz, Einkommensteuergesetz 1925 S. 518519; Dr. Becker, Einkommensteuergesetz S. 119, 114 Blümich⸗Schachlan, Einkommensteuergesetz 1927 S. 5; Kenner⸗ knecht, Körperschaftsstenergesetz S. 109. In einer früheren Ent⸗ scheidung hat der Reichsfinanzhof bereits die Möglichkeit an⸗ genommen, daß ein Gewinn, der mit dem Umsatz an sich nichts zu tun habe, erzielt werden könne, z. B. wenn ein zum Betriebs⸗ vermögen gehöriges Los gewinne. In solchem Falle soll also der Lotteriegewinn auch den Geschäftsgewinn des Betriebsinhabers erhöhen. An dieser Auffassung hält der Reichsfinanzhof auch für den vorliegenden Fall fest. Mag auch der Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes der Gedanke zugrunde liegen, eine weitere Besteuerung des der Lotteriestener bereits unter⸗

Waren Bestandteile des Betriebskapitals

liegenden Lotteriegewinns auszuschließen, so zwingt dies doch nicht dazu, auch Lotteriegewinne, die auf zum Betriebsvermögen eee. Lose angefallen sind, nicht als Betriebseinnahmen zu sehandeln. Befaßt sich ein Steuerpflichtiger mit dem An- und Verkauf von Losen gewerbsmäßig, so bilden für ihn die Lose als Ware ) und die für die Be⸗ schaffung der Lose gemachten Aufwendungen Betriebsausgaben. Besteht nun der rechtliche Gehalt des Loses in dem aufschiebend be⸗ dingten Anspruch auf den bei der Ziehung auf die Losnummer entfallenden Gewinn, so muß nicht bloß das Los und damit der be⸗ dingte Gewinnanspruch, sondern auch der bei Eintritt der Be⸗ dingung unbedingt gewordene Anspruch auf den Lotteriegewinn und dasjenige, was auf Grund des Anspruchs vom Lotterie⸗ veranstalter als Lotteriegewinn gewährt wird, als Bestandteil des Betriebskapitals des Gewerbetreibenden angesehen werden, sofern dieser noch bei der Ziehung das Los besaß, den Anspruch also nicht schon weiterveräußert hatte. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Veranstalter der Lotterie nach § 19 des Rennwett⸗ und Lotteriegesetzes vor Beginn des Losabsatzes die Lotteriesteuer zu entrichten hat. Die Lotteriesteuer beeinflußt bei einer vom Lotterieveranstalter erstrebten Fortwälzung den Geschäftsgewinn des vom Veranstalter die Lose beziehenden Losehändlers nur insoweit, als der Losepreis um die Steuer erhöht worden ist und sich infolgedessen die Betriebsausgaben des Händlers erhöhen oder als der auf ein Los entfallende Gewinn und damit die Be⸗ triebseinnahme des Händlers gekürzt wird. Der Beschwerde⸗ führer macht in der Berufungsschrift vom 7. Februar 1927 geltend, daß ein Losehändler bestrebt ist, alle übernommenen Lose vor der Ziehung abzusetzen und daß, wenn ihm dies nicht gelingt, er die Lose nur wider seinen Willen besitzt und mit ihnen wie ein Privater an der Verlosung sich beteiligt, der auf ein solches Los entfallende Gewinn also nicht anders behandelt werden dürfe als der einem privaten Losbesitzer zufallende Lotteriegewinn. Auf

ste Rechtsbeschwerde. Die

Privatgeschäft. Der anstalter der Lotterie die Lose in Ausübung seines Gewerbe⸗ betriebs. Er geht damit, soweit er nicht zur Zurückgabe der nicht rechtzeitig abgesetzten Lose befugt ist oder eine solche Befugnis nicht vor der Ziehung ausübt, das Risiko ein, daß nicht alle Lose abgesetzt werden und daß er die Ausgaben für die nicht abgesetzten, als Nieten gezogenen Lose zu tragen hat, ohne Ersatz dafür zu er halten. Ein soölches Risiko ist aber gerade dem Gewerbebetrieb eigentümlich und unterscheidet sich nicht wesentlich vom Risiko des Warenhändlers, der auch den Verlust infolge des Nichtabsatzes wertlos werdender Waren zu iragen hat. Sind die so ein⸗ tretenden Verluste Geschäftsverluste, die den Betriebsgewinn mindern, so müssen auch die mit dem Besitz der Kose als Be— standteile des Betriebskapitals verknüpften Gewinne zum Ein—⸗ kommen aus dem Gewerbebetriebe gerechnet werden, denn die ge⸗ samten ungünstigen und günstigen wirtschaftlichen Folgen eines in Ausübung des Gewerbebetriebs abgeschlossenen Handelsgeschäfts fallen in den Gewerbebetrieb und beeinflussen demgemäß den Ge⸗ schäftsgewinn. Wie der Losehändler den ihm zufließenden Lotterie⸗ gewinn in seine Geschäftsbücher einträgt, ob er ihn auf Kapital- konto oder auf Gewinn- und Verlustkonto bucht, kann nicht ent- k sein, da er durch die Buchführung einen sachlich zu den Betriebseinnahmen zu rechnenden Lotteriegewinn nicht der Be⸗ steuerung entziehen darf. Daß der Beschwerdeführer neben einem Bankgeschäft auch Handel mit Losen von Privatlotterien betreibt, bestreitet er nicht, ist auch in der angefochtenen Enischeidung fest⸗ eite lt. Soweit Lotteriegewinne auf nichtabgesetzte Lose von Privatlotterien gefallen sind, sind nach dem Ausgeführten diese Gewinne zum Betrieosgewinne zu rechnen. In Frage kommt nur noch, ob der Beschwerdeführer auch die Gewinne zu versteuern hat, die ihm als Lotterieeinnehmer der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie wegen des Besitzes von Losen dieser Lotterie zu⸗ geflossen sind. Als Lotterieeinnehmer hat er bei den ihm über tragenen Geschäften die von der Lotterieverwaltung erlassene Ge—⸗ lar r zu befolgen. Er ist in der Rechtsprechung des

reußischen Oberverwaltüngsgerichts und des Reichsfinanzhofs als Hilfsperson der Lotterieverwaltung und insoweit nicht als selbständiger Gewerbetreibender angesehen worden. Ob daraus zu folgern wäre, daß ein Lotterieeinnehmer, der im übrigen nicht Ge⸗ werbetreibender ist, einen Lotteriegewinn aus einem ihm ver bliebenen Lose der Klassenlotterie nicht als Geschäftsgewinn zu versteuern habe, kann dahingestellt bleiben. Ist die Lotterie⸗ einnahme einem Kaufmann übertragen, so stehen die von ihm zu beforgenden Geschäfte doch in einem gewissen Zusammenhange mit seinem Gewerbebetriebe, wenn auch für die Erledigung der Lotteriegeschäfte besondere Bücher geführt werden. Die Lyttexie⸗ verwaltung rechnet damit, daß der Kundenkreis und die Ge⸗ schäftspraxis des Kaufmanns auch den Absatz der Klassenlose günstig beeinflußt, und der Kaufmann übernimmt die Lotterie⸗ einnahme in der Erwartung, daß dadurch auch sein kaufmännisches Geschäft 5 werde. Namentlich bei einem Losehändler und Bankier kann dies unterstellt werden. Die Verkehrsauffassung und die Vermutung des 344 des Handelsgesetzbuchs sprechen da⸗ für, daß wegen eines solchen Zusammenhanges der Gewerbe⸗ oder Handelsbetrieb des Kaufmanns h auch auf die Geschäfte der Lotterieeinnahme als Hilfs- oder Nebengeschäfte des sonstigen Ge—= schäftsbetriebs erstreckt. Der Beschwerdeführer steht anscheinend auf dem gleichen Standpunkt, indem er, wie in dem Einspruchs⸗ bescheid unbestritten festgestellt ist, sämtliche Ausgaben für den Erwerb von Losen, und zwar auch von unverkauft gebliebenen, über Unkosten verbuchte. So führt er auch in den dem Fingnz⸗ amt vorgelegten Bilanzen für 1924 und 1925 unter den Aktiven neben Kasse, Sorten und Debitoren Staatslotterielose wad Privatlotterielose auf. Die auf Klassenlose des Beschwerde⸗ führers entfallenden Lotteriegewinne können daher 3 anders behandelt werden als die auf. Grund von 3 deg Privat lotterien bezogenen Lotteriegewinne. (Urteil vom 16. Juni 1927 VI A 260/27.)

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