1927 / 218 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Sep 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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ee 1 H Ks izy) Prospekt. e,, 4 4 . für die Teilnahme an den . Herr Fabrildireltor Siegmund Hirsch, i re, MW ora * seneralbersammlungen hinterlegt und alle sonstigen die Aktienurkunden be⸗ t J D 18 t 28 1 6 ist aus dem Aussichterat aus⸗ Vste rt 91 ; 24 . gert. Werke In Bien. treffenden, von einem der Gesellschaftsorgane e fe; Maßnahmen nk SEręste 3en r* Han 29 regt Cr 3 age geschieden. ö. ; . ö 8 26 26 Aktien, bewirkt werden können 9 2 . . Bing Werke vorm. Gebrüder Bing Stück 1750 0069 über je 8 15, Nr. 1— 1 750 000, ausgefertigt in Urkunden: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. . 8 2 e 60 9 2 ĩ St ts . . G.. Nürnberg. 4185 750 über je 1 Aktie, a . je 5 Aktien, 24 500 über je 25 Aktien, ost on dem 6 m 2 m, . mne, 1, Verwaltungs⸗ zl Enn El EJ 38d nzergek Un . 12 366 5831 82 Mad anzeiger 535 io] 000 über je 100 Aktien. kosten, der Zinsen für durch Ausgabe von Ob igationen kontrahierte Anleihen, Die am 30. September bezw. 1. Ok⸗ Die Aktiengesellschaft Ssterreichische Sienten s⸗Schuckert⸗Werke ist im des jeweiligen Erfordernisses für die Berzinsung schwebender Schulden änd O 218 . 8 1927 tober 1977 fälligen Zinsscheine unserer Jahre 1897 unter der Firma Isterrelchlsche Schuckert Werte gegründel worden. etwaiger sonstiger Anlehen und der Abschreihungen * Abnutzung und Wert⸗ r. 9. Berlin, Sonnahend, den 17. September Goldpfandbriefe und . Ihre jetzige Firmenbezeichnung führt die Gesellschaft seit ihrer im Jahre 19904 r=n e, . . in den e,, . r . 6 eine —— opbligationen werden vom Verfalltage ab vollzogenen Bereinigung mit den Starkstromabteisungen der Wiener Dividende bis zur Höhe von 4 * des eingezahlten ienkapitals an die Aktien- ; ; g ö . ; ß zus r ; zu 6. aufgedruckten rn n nf hagen —— der Siemens & alm Aktiengesellschaft in Berlin. Der Sitz der Gesell⸗ besitzer gezahlt; 10 8 des noch verbleihenden Betrages dem Verwaltungsrat als Der Inhalt dieler Deilage. in welcher nie Bekanntmachungen aus 1. am erm, 2 wem Gaterrech es. e,, Eenolfenscha fre-, &. derm Musterreai sier- und zwar 1 Goldmark mit i Reichsmark schaft ist Wien. Die Gesellschaft kann innerhalb und außerhalb des Gebietes der Tantieme zugewiesen; die vertragsmäßigen Tantiemen der Direktoren und 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrvlanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, ericheint in einem abzüglich der 10/0 igen Kapitalertrags⸗ Republik Oesterreich unter Veobachtung der diesbezüglich geltenden Vorschrifte sonstigen Beamten der Gesellschaft bestritten und der dann verbleibende Betrag befonderen Blatt unter dem Titel steuer eingelöst. Zweigniederlassungen und Vertretungen (technische Büros) errichten. nach Beschluß der Genexalversammlung ganz oder teilweise als Ueberdividende . ö 2 Berlin, den 15. September 1927. Die Bundesverwaltung übt das ihr zustehende Aufsichtsrecht in Gemäß⸗ auf die Aktien gleichmäßig aufgeteilt, wenn die Generalversammlung nicht eine uin 4 Preußische Hypotheken -Actien⸗Bank. heit der Gesetze aus und ist berechtigt, zu diesem Zwecke einen Staatskommissär andere Verwendung beschließt. En EQ a. uam E egi 2 521 3 21 E EJ 2 . J s =, ,. e, n, das Recht 6 die Gebarung 3 J. . 9 = Bahnlinien ö 28 n . die . . R . k (. schaft Einsicht zu nehmen, den Sitzungen der Berwaltungsorgane der desellschaft einzelnen Bahnunternehmungen zu gründenden Rimortila ionsfonds un ie ö Sregister s Deutsche Rei ostanstalten, in Berlin Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich er eint in der Regel täglich. Der Bezug = rere, ,. BVergtuerks, und, fomnie allen Generalversammlangen, keinnwohnen und, jedn. Weschluß, burch etwaigen Erneuerungsfonds aus dem jährlichen Gewinn zu dotieren, ehe die für een ben , ge n ge g. e el nh ü h. i en e , 48. Wilhelm ⸗· greis 53 . ald diere ren e , iel, enn z dei on e. Planta gen Altiengesellschaft, Berlin. welchen er die Statuten oder die Gesetze verletzt erachtet, zu sistieren. 5 „z an den Reservefonds abgeführt und die Dividendenzahlungen geleistet werden. straße 32, bezogen werden ; ; Anzeigenpreis für den Raum einer 5j. gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1.05 Reichsmark. Denien igen Attionä ren die entgegen Der Zim ck der Aktiengesellschaft ist satzungsgsmäß: Die Herstellung von 6, Der Refervefonds ift Eigentum der Gesellschaft und. dient zur Deckung . . z 26 r, , 696 76 . Maschinen, . , ,. und . Gegenständen, die die de,, e. . . . der Dividende, soweit diese 4 25 2 r ĩ aum amm mae, ie Resteinzahlung von NMöh,49 je Atte Ausnützung der Ele trizität bezwecken und vermitteln; die Erwerbung und Ver⸗ erreicht, und endlich zu au zergewöhnlichen Entnahmen. Der Reserve onds wir 5 J 8a ö 68 car 8 6 ö nicht geleistet haben, wird gemäß 8 219 wertung von Konzessionen für Bau und Betrieb elektrischer Aunkagen sowie die gemäß den vorerwähnten Bestimmungen des Statuts 2 ö bis Vom „ent al⸗Handels regifter für das Deutsche Reich werden heute die Nen. 218 A und 218 ausgegeben OSG- B. sür die Zahlung eine Rachfrist Uebernahme und Ausführung damit im Zusammenhang stehender Bau⸗ und berselbe 10 95 des gesamten Aktienkapitals erreicht. Sinkt der Reservefonds bis 20. Dezember 1927 bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie ihres An⸗ teilrechts und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt. Ferner ersuchen wir hierdurch nochmals um Einsendung der noch nicht eingereichten Interimsscheine nebst Gewinnanteilscheinen an unsere Geschäftsstelle Berlin W. 16 Friedrich⸗Wilhelm⸗Straße 7. Berlin, den 9. September 1927. Der Aufsichtsrat. Justizrat Dr. We sen fel d. Vorsitzender. Der Vorstand. M. C. Schaefer. ons] Etehama Rauchtabakfabrik A. G. in Mannheim. Die Aktionäre unseter Gesellschaft werden hiermit zu, der am 4. Oktober 1927, nachmittags 2 Uhr, in den Geschäftsräumen der Firma Günzburger G Go., Zigarrenfabrik in Emmendingen bei Freiburg i. B, stattfindenden 4. ordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf 31. 12. 1926. 2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3. Verwendung des Reingewinns. 4. Verschiedenes. Diejenigen Aktionäre, welche an der Gene⸗ ralversammlung teilzunehmen wünschen, haben sich über ihren Aktienbesitz bis spätestens 1. Oltober 1927 bei der Ge⸗ sellschaft auszuweisen. Mannheim, den 15. September 1927. Der Vorstand. Max Richheimer. Der Aufsichtsrat. Rechtsanwalt Max Kaufmann, Mannheim. 657 ms Altonaer Wäschefabrik A. G. in Lig., Altong. Einladung zur Generalversammlung der Aktionäre auf Mittwoch, den 5. Ot tober 1927, nachm. 2 Uhr, im Büro des Notars Justizrats Dr. Wolff in Altona, Gr. Bergstr. 266 (Handelshof). Tagesordnung: 1. Vorlage des Rechnungkabschlusses f. d. 81. B. 26. 2. Genehmigung desselben und Entlastung des Liquidators. 8. Vorlage der Schlußrechnung f. D. 31. 7. 27 nach Beendigung der Liqui- dation. 4. Genehmigung derselben und Entlastung des Liquidators. Anmeldung unter Einreichung der Aktien mit einem doppelten Verzeichnis bei obigem Notar. Ein Exemplar des Ver⸗= zeichnisses mit Quittung der Anmeldestelle versehen dient den Aktionären als Legi⸗ timation zur Teilnahme an der Ver⸗ sammlung. Altona, Museumstraße 25, den 12. Sep⸗ tember 1927. Der Liguidator: Johs. Bartels, beeid. Bücherrevisor (V. D. B.). sosßbꝰ] Dem Auffichtsrat unserer Gesellschaft ehößren seit der ordentlichen Generalver⸗ ammlung vom 18. Juni d. J. folgende erren an: Bankdirektor Herbert M. Gutmann, Berlin, Vorsitzender, Marcell M. Holzer, in Fa. Schenker Go., Berlin, 1. stellvertr. Vor⸗ sitzender, Bankier Hans Kroch, Leipzig, 2. stell⸗ vertr. Vorsitzender, Bankfdirektor Dr. jur. Otto Berve, Breslau, Adolf Blum, in Fa. Adolf Blum C Popper, Hamburg, Generaldirektor Max Fiedler, Berlin, Major a. D. Kurt von Frankenberg, Baden⸗Baden, Geh. Kommerzienrat Hermann Frenkel, in Fa. Jacquier & Securius, Berlin, Rechtsanwalt Dr. Alfred Friedmann, Berlin, Direktor Harry W. Hamacher, Berlin, Direktor Alfred M. Kappel, Berlin, Dr. phil. Benno Karpeles, in Firma Schenker C Co., Beilin, Geh. Baurat Otto Köpke, Dresden, Dr. jur. Ernst Moser, in Fa. Georg Fromberg & Co., Berlin, Bankdirektor Samuel Ritscher, Berlin, Rechtsanwalt Dr. Ludwig Ruge, Berlin, Bankier Karl Wallach, in Fa. von Goldschmidt⸗Rothschild C Co., Berlin. Betriebsrats mitglieder: . Hildebrand, Berlin, ugust Schönbeck, Berlin. Berlin, den 15. September 1927. Berliner Speditions und Lagerhaus Aktien ⸗Gesellschaft (vormals Bartz & Co.). Der Vorstand.

Betriebsarbeiten; die Erwerbung und Verwertung aller Arten von Patenten und Lizenzen, insbesondere soweit sie die Benützung des elektrischen Stromes direkt oder indirekt bezwecken; schließlich die Erwerbung und Ausübung von Konzessionen für den Bau und Betrieb von Bahnen sowie die Uebernahme der Durchführung solcher dritten Personen oder Körperschaften verliehenen Konzessionen.

Das Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft umfaßt zurzeit die Erzeugung von Maschinen, Transformatoren und Geräten für Elektrizitätswerke, Motoren und Geräten für elektrischen Betrieb, Material für elektrische Beleuchtungsanlagen, Installationsmaterial, Kabeln und Zubehörteilen, elektrisch angetriebenen e,. Werkzeugen und Werkzeugmaschinen, elektrischen Ausrüstungen von Kranen, Maschinen und Geräten für bergbauliche zetriebe, elektro⸗wärme⸗ technischen Erzeugnissen, elektrischen Ausrüstungen für Bahnen, Autoanwurf— motoren und elektrischen Ausrüstungen für Automobile.

Das Aktienkapital der Gesellschaft von ursprünglich k 49000000 2090009 fl. österreichischer Währung betrug nach mehrfachen Erhöhungen im Jahre 1914 K 32 900 000 und vor der im August 1926 vorgenommenen Gold⸗ umstellung K 3500 Millionen; in der Golderöffnungsbilanz vom 1. Fanuar 1926 wurde es mit 8 26 250 009 festgesetzt, eingeteilt in 1 750 600 auf den Inhaber lautende Aktien über je 8 15, Rr. 1–=14 750 900. Von den Aktien sind die Nr. 1— 385 000, 625 001— 643 7560 und 1000 001 915090 in Stück 418 750 Urkunden über je eine Aktie, die Nr. 3865 001. 425 009, 643 751-662 500 und 1015 001— 1 075 909 in Stück 23 750 Urkunden über je 5 Aktien, die Nr. 425 091 bis 625 O00, 662 501-700 000, 1 075 001 1 875 000 und 1 675 001—1 750 009 in Stück 24 500 Urkunden über je 25 Aktien und die Ar 700 9001—1 000 090 und 1375 001—1 675 000 in Stück 6000 Urkunden über je 109 Aktien ausgefertigt. Jeder Inhaber eines Sammelstückes hat das Recht, gegen Einlieferung desselben und Ersqatz der Kosten die Ausfertigung von einzelnen mit den gleichen Nummern, die im Sammelstück angegeben sind, versehenen Aktien von je 8 15 zu verlangen.

Die Aktien tragen den Stenipelaufdruck: „Nennwert aufgestempelt zufolge Beschlusses der außerordentsichen Generalversammlung vom 18. Dezember 1922 von K 2090 auf K 2000 für sede Aktie“. Infolge der Goldumstellung haben sie folgenden weiteren Stempelaufdruck erhalten: „Zufolge Umstellungsbeschlusses der Generalversammlung vom 3. August 19265 eine Aktie zum Nennwerte von 15 (fünfzehn) Schilling“ bei den Einzelstücken, und: „Zufolge Umstellungs⸗ beschlusses der Generalversanmlung vom 8. August 1936 fünf bzw. fünfund- zwanzig bzw. einhundert Aktien zum Nennwert von je 15 (fünfzehn) Schilling“ bei den Sammelstücken über 5, 25 oder 109 Aktien. Die Aktien tragen die faksimilierten Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder,

Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne der Bestimmungen des öster⸗ 1 bilden die Mitglieder des Verwaltungsrats und er Direktion.

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 6 und höchstens 18 Mit⸗ gliedern und wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Solange und sooft der Verwaltungsrat, sei es infolge Ablebens oder Austrittes eines Verwaltungsratsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsdauer, sei es aus was immer für einem anderen Grunde, aus weniger als 18 Mit⸗ gliedern besteht, ist der Verwaltungsrat berechtigt, sich bis zur statutenmäßigen Höchstzahl von 18 Mitgliedern durch freie Wahl provisorisch zu ergänzen. Sinkt die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder unter 6, so ist der Verwaltungsrat ver⸗ pflichtet, sich durch provisorische Wahl auf diese Mindestzahl zu, ergänzen. In allen diesen Fällen findet die endgültige Ersatzwahl in der nächsten General⸗ versammlung statt. Zurzeit gehören dem Verwaltungsrgt die 3 Herren an: Dr⸗Ing. e. h. Carl Friedrich von Siemens, Vorsitzender des Auf⸗ sichtsrats der Siemens & Halske A.⸗G. und des Aufsichtsrats der Siemens⸗ Schuckertwerke A.⸗G., Berlin, Präsident; Dr. mont. h. e. Anton Apold, General⸗ direktor der Ssterreichisch AÄlpinen-⸗Montangesellschaft, Wien; Dr. phil. Alfred Berliner, Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens & Halske A⸗G. Berlin; Alfred Heinsheimer, Direktor des Wiener Bank⸗Vereins, Wien; Dr.⸗Ing. e. h. Carl Koettgen, Vorsitzender des Direktoriums der Siemens⸗Schuckertwerke A.⸗G., Berlin; Theodor Liebieg, Großindustrieller, n . Dr.⸗Ing. e. h. Walther Mollier, Vorsitzender der Direktion der Ssterreichischen Siemens⸗Schuckert⸗Werke, Wien; Dr.Ing. e. h., Dr. phil. h. e. Oskar Ritter von Petri, Geheimer Kom⸗ merzienrat, Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens⸗-Schuckertwerke A⸗G. Berlin, und Mitglied des Aufsichtsrats der Elektrizitäts⸗Aktiengesellschaft vorm. Schuckert CE Co, Nürnberg; Bernhard Popper ⸗Artberg, Ehrenpräsident des Administrations⸗ rats des Wiener Bank⸗Vereins, Wien; Richard Schoeller, , Gesellschafter der Firma Schoeller S Co, Wien; Alexander Schreiber, kgl. schwe⸗ discher Generalkonful, Gesellschafter der Firma Schoeller C Co, Wien; Dr. Rudolf Sieghart, Wirkl. Geheimer Rat, ,. der allgemeinen österreichischen Boden⸗ Eredit⸗Anstalt, Wien. Der Verwaltungsrat bezieht für seine Tätigkeit 3 dem Ersatz seiner Auslagen die später erwähnte K Ferner bleibt es der Generalversammlung vorbehalten, den Mitgliedern des Verwaltungsrgts oder einzelnen derselben Entschädigungen für ihre Mühewaltung in Form von Präsenz⸗ geldern oder festen Beträgen für eine . Zeit oder ohne Zeitbeschränkung bis auf anderweitige Bestimmung der Generalversammlung zuzuweisen.

Die Direktion, die vom Verwaltungsrat ernannt wird, bildet das gus⸗ führende Organ der Gesellschaft und besorgt ihre Geschäfte gemäß der vom Ver⸗ waltungsrat zu entwerfenden Weisungen. Zurzeit wirb die Direktion gebildet aus den Herren: Dr.-Ing. e. h. Walther Mollier als Vorsitzender, Heinrich Beyerle, Ing. Wenzel Rücker, Ing. Bernhard Schiller, sämtlich in Wien.

Die Generalversammlung findet spätestens im Funi eines jeden Jahres am Sitze der Gesellschaft statt. Die Einberufung der Generalversammlungen muß mindestens . Wochen vor dem Tage der Abhaltung erfolgen. Je 25 Aktien (zu je 8 15) gewähren eine Stimme. Stimmberechtigt bei der General⸗ versammlung ist jeder Besitzer von Aktien, welcher mindestens fünfundzwanzig Stück derselben spätestens fünf Tage vor Zusammentritt der en ,, ein⸗ berufenen Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse oder an einer anderen, in der Einberufungskundmachung bezeichneten Hinterlegungsstelle erlegt. Das Stimmrecht kann persönlich oder im Wege der Bevollmächtigung ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen Aktionäre sein. Frauen können ihrn Stimmrecht nur durch Bevollmächtigte ausüben, jedoch müssen diese nicht Aktionäre sein, Pflegebefohlene oder jurxistische Personen üben das Stimmrecht, ohne daß es besonderer Vollmacht bedürfte, durch ihre gesetzlichen oder statutenmäßigen Ver⸗ treter, offene Handelsgesellschaften durch einen ihrer Gesellschafter aus, auch wenn dieselben nicht Aktionäre h

Zu jeder Erhöhung oder Verminderung des Aktienkapitals, zu einer Fusion der Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft und zu Statuten⸗ änderungen ist neben der , , n der , , r,. die bundes⸗ behördliche er, rn! erforderlich. 2 Falle der Betreibung von Bahn⸗ unternehmungen durch die Gesellschaft bedarf es zur Veräußerung aller oder einzelner ihr gehöriger Bahnlinien ebenfalls außer eines Generalversammlungs⸗ beschlusses der bundesbehördlichen Genehmigung.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden rechtswirksam durch den Präsidenten des Verwaltungsrats oder einen ö Stellvertreter durch ein⸗ malige . im Amtsblatte, der „Wiener Zeitung erlassen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sie außerdem, solange die Aktien an der Berliner Börse notiert werden, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahren, im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger und in einer Berliner Börsen⸗ . (bis auf weiteres im Berliner Börsen-Courier oder in der Berliner

örsen⸗Zeitung) zu veröffentlichen.

Bie Gesellfchaft verpflichtet sich ferner, in Berlin eine Stelle zu unter⸗

halten Und bekanntzugeben, bei der fällige Dividenden und neue Dividenden

unter diesen Betrag, so hat die statutenmäßige Ergänzung wieder zu beginnen.

Dem Reservefonds sind auch die Beträge einzuverleiben, die bei einer Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Aktienausgabe entstandenen Koösten hinaus erzielt worden sind. Diese Beträge dürfen keines⸗ falls zur Auszahlung einer Dividende verwendet werden; die gleiche Bestimmung gilt auch für die beider Goldumstellung gebildete Kapitalsrücklage.

. Der aufterordentliche Reservefonds dient ebenfalls zur Deckung all⸗ fälliger Kapitalverluste sowie zur Ergänzung der Dividende, soweit diese 4 35 nicht erreicht, und kann auch für außergewöhnliche Zwecke beansprucht werden.

Die Bividenden betrugen für 19805 8 59 je Aktie 6 26 und 1926 gleichfalls 6 95 auf 8 26 250 000 Aktienkapital. Dividenden, die nicht binnen 3 Jahren nach Fälligkeit abgehoben werden, verfallen zugunsten des Reservefonds.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung per 31. De⸗ zember 1926 lauten wie folgt:

Vermögen.

Bilanz. Schulden.

. 8 8

Grundstücke ... . . 1110 162 —– Aktienkavita⸗.. 26 250 000 - 11 5 795 44256 Kapitalsrücklage: Maschinen, Werkzeuge und a) satzungsmäßiger Reserve⸗

Einrichtungen... 6 832 633 84 fonds s) 2 625 000, Waren 1) .. . 27 352 892 27 b) Kapitals⸗ . ö . 52449 rücklage h 21 125 000 23 750 000 Wechsel J O 59415 ö , Wertpapiere und Beteili⸗ . Neserve⸗ 150 483 gungen . 5609 94731 Viymdenden 5 ; ; 56 834 Schuldner ?)). .... P56 421 391 16 a , Po 835

y 1868 433

2 540 687

2 540 68764 Verteilung des Reingewinns: Tantieme d zr nn,, e Außerordentlicher Reservefondss .. . 149 516,03 Vortrug auf neue Rechnung.... 64 665. 27 S 1868 433 51 ) Roh, und Betriebsstoffe 8 6432 888,79, Halbfabrikate 8 6175 006, —, fertige Waren und Anlagen im Bau 8 14744 997,43. ö Darin 8 4686 771,31 Guthaben bei Banken und, Postsparkassen, 8 10367 234 50 Forderungen gegen Tochtergesellschaften, 8 2 169 201,55 Forderungen gegen befreundete Unternehmungen. s) a und b bei der Goldumstellung gebildet. h Darin 8 I6 J7ö, Bankschulden und 8 12 789 417,57 Anzahlungen der Kundschaft.

Soll. Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Saben. = ö ö Geschäftsunkosten .. 1 5 993 24406 Gewinnvortrag aus dem . Steuern u. Fürsorgeabgaben 1701 25259 Voriahre.. 26 911 43 Abschreibungen. ... 1279 16182] Rohgewinn des abgelaufenen Reingewinn. .... 868 43351 Jahre?... 10 81618065 10 842 092108 10 842 092 108

Nach dem Stande vom 3090. Juni 1927 haben folgende Konten wesentliche Aenderungen erfahren:

2

8

Waren (geschätzt)!) . . . . . 8 9o0 900] Gläubiger). .... 24 267 000 Barbestände ... 284 000 Werne ; 514000 Schuldner)... 128 998 000

) Roh⸗ und Betriebsstoffe 8 6 500 000, Halbfabrikate 8 6 300 000, fertige Waren und Anlagen im Bau 8 15 200 000.

2) Darin 8 11080 000 Guthaben bei Banken und Postsparkassen.

3 Darin 8 2456 000 Bankschulden.

Die Gesellschaft besitzt 3 Fabriken in Wien, und zwar Werk Engerthstraße

für die Erzeugung von Maschinen, Apparaten und sonstigen elektrotechnischen Bedarfsartikeln, Won Siemensstraße hauptsächlich für die Erzeugung von Maschinen und Transsormatoren und das an dieses Werk anstoßende Nabel werk mit Kupferwalzwerk und Drahtzug. Technische Büros befinden sich in Dornbirn, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg und Wien.

Das Gelände der drei Werke 2 221 000 m, wovon 85 9609 4am bebaut sind; außerdem besitzt die Gesellschaft drei Beamten⸗ und vier Arbeiter⸗ wohnhäufer. Sie beschäftigt zurzeit rund 8850 Arbeiter und 1769 Ange stellte in Oesterreich; im gesamten Tätigkeitsgebiet arbeiten für die Firma rund 7300 Arbeiter und AÄUngestellte.

Die Gesellschaft ist mit. Aktienbesitz im Buchwerte von insgesamt 8 5. 867 585,25 an folgenden von ihr gegründeten Gesellschaften beteiligt:

Siemens Elcktrizitäts⸗-Aktien⸗Gesellschaft in Müglitz (Direktion Preß⸗ burg, mit Werken in Müglitz und Preßburg, Gesamtaktien⸗ kapital Kd 15 000 900, . . .

Ungarlsche Sie mens⸗Schuckert⸗Werke Gierl zit a s. r ien ge en gz in Budapest mit einer Kabelfabrik, Gesamtaktienkapital Pengö boh goh,

Bulgarische Elekteizitäts A. G. Siemens in Sofia, Gesamtaktien⸗ kapital Leva 10090 099, . .

Jugoslavische Siemens⸗Aktien⸗Gesellschaft mit Direktionen in Agram und Belgrad und Werkstätten in Agram, Gesamtaktienkapital Dinare 1500 9909, h .

Rumanische Elektrizitätsgesellschaft Siemens⸗Schuckert A.⸗G. in Bukarest, Gesamtaktienkapital Lei 1 000 0h09.

Diese Beteiligungen haben im Jahre 1926 8 315 444,93 erbracht.

Der Bestellungseingang und der Umsatz des laufenden Jahres haben i . der gleichen Zeit des Vorjahres erhöht, so daß die Aussichten für d eschäftsjahr 1927, soweit nicht unvorhergesehene Ereignisse eintreten, als befriedigend 64 werden können. ien, im August 1927. ,,, Sie mens ⸗Schuckert⸗Werke. o llier. Beyerle.

Auf Grund des n, ,. en, sind . 8 26 259 600 Attien, Stück 75h og) über je 8 15, Nr. 131 750 00, ausgefertigt in Urkunden: 418750 über je 1 Alltie,. 28 50 über ö je 5 Aktien, 24 500 über je 25 Aktien, 600g über 66 Aktien, der Esterreichische Siemens⸗Schuckert Werke in ien zum Handel und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, im August 1927. Deutsche Bank. Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien gesellschaft.

e Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschãftsstelle eingegangen sein. [.

Sntscheidungen des Reichs finanzhofs.

S9. Natur der Einkommensteuer. Einkünfte aus selb⸗ stän diger Berufstätigkeit und aus vorübergehender freier Berufstätigkeit. Der Beschwerdeführer, der Richter ist, war als Sbmann eines Schiedsgerichts tätig und hat dafür 9009 RM er⸗ halten, die in Raten von je 390090 RM im 2., 3. und 4. Viertel⸗ jahre 1925 ausbezahlt worden sind. Die Vorbehörde hat diese Be⸗ züge auf Grund von § 35 des Einkommensteuergesetzes 1925 zur Steuer herangezogen. Der Beschwerdeführer verlangt Steuer⸗ freiheit und begründet dies etwa solgendermaßen Nach dem Willen des Gesetzes seien nur aus einer Quelle fließende Einkünfte steuer⸗ pflichtig. Das im S6 des Einkommensteuergesetzes gebrauchte Wort „Einkünfte“ bezeichne nach Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung Etwas Wiederkehrendes. Auch sei im 5 6 Abs. 1 Nr. 7. des Ein⸗ kommensteuergesetzes von „anderen wiederkehrenden Bezügen“ die Rede. Im zu entscheidenden Falle handle es sich um einen steuer⸗ freien einmaligen Vermögensanfall im Sinne von 56 Abs. 3. Darunter fielen auch einmalige Bezüge für eine vorangegangene Tätigkeit, wie das Beispiel der remuneratorischen Schenkung zeige. Auch sei das Honorar weder ganz noch teilweise zur Bestreitung laufender Bedürfnisse verwendet worden und auch deshalb nach der Verkehrsauffassung kein Einkommen. Auch 8 36 des Ein⸗ kommensteuergesetzes verlange wiederkehrende Bezüge, und zwar aus sonstiger felbständiger Berufstätigkeit. Bei ihm handle es sich aber nur um den einmaligen Akt der Leitung der Schieds⸗ gerichtsverhandlung und der unmittelbar sich daran anschließenden Beratung zur Spruchfindung. Auch fehle es an einer Berufs⸗ tätigkeit. Denn er sei nicht nebenher berufsmäßiger Schiedsrichter. Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht hei⸗ getreten werden. Die Frage, oh das Einkommensteuergesetz 1925 zu dem das Preußische Einkommensteuergesetz beherrschenden Quellengedanken zurückgekehrt ist (-ogl. dazu Strutz, Ein kommen⸗ steuergefetz 1925, S. 176 und 245), oder ob es eher auf dem Stand⸗ punkt des Gedankens des reinen Vermögenszuganges von Schanz fteht, kann unerörtert bleiben. Aus der Begründung des Gesetz⸗ en iwurfs, Reichstagsdrucksachen III. Wahlperiode 192425 Nr. 794j8602 S. 21 ff. ergibt sich jedenfalls so viel, daß das Gesetz weder den Quellengedanken noch den Gedanken des Rein⸗ vermögenszuwachses von Schanz grundsätzlich übernehmen, sondern den Einkommensbegriff vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der praktischen Bedürfnisse selbständig gestalten wollte Wan wird des⸗ halb gut daran tun, an die Auslegung des Gesetzes ohne vorgefaßte Lehrmeinung in einem oder anderem Sinne heranzugehen. Das Gefetz stellt im 8 6 für die Besteuerung des Einkommens acht Ein⸗ kommensarten auf. Diese Aufstellung ist abschließend, und es ist deshalb zu prüfen, ob die Schiedsrichtervergütung unter eine dieser Einkommensarten fällt. In Betracht kommt zunächst 8 6 Abf. 1 Nr. 3 (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit). Ss erläutert dann die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Berufstätigkest dahin, daß dazu insbesondere gehören: 1. Ein⸗ künfte aus freien Berufen, insbesondere der Erwerb aus wissen⸗ schaftlicher, künstlerischer, schriftstellexischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, 2. andere Einkünfte aus selbständiger Arbeitstätigkeit. Einkünfte dieser Art sind nach 5 35. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auch dann als Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit anzufehen, wenn es sich nur um eine vorüber⸗ gehende Tätigkeit handelt. Daraus folgt zu nächst, daß es sich nicht um Einkünfte aus einem dauernden Haupt- oder Nebenberufe handeln muß. Damit erledigt sich der Einwand des Beschwerde⸗ führers, er sei nicht im Nebenberufe Schiedsrichter. Was unter einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen ist, wird im Gesetze nicht gesagt Nach der Begründung S. 58 ist dabei insbesondere an den Fall gedacht, daß nicht ein Anwalt oder Notar, sondern ein Beamler oder Arzt Testamentsvollstrecker ist. In der Vorl. Vollzugsanweisung zum Einkommensteuergesetz Jiff. 10 zu 58 35 wird der Begriff der „vorübergehenden Tätigkeit“ gegen⸗ Übergestellt einerseits der dauernden und andererseits der einmaligen nicht beruflichen Tätigkeit im Sinne von 8§s 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1925. Auch das Schrifttum läßt überwiegend eine einmalige Tätigkeit nur dann für 3 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genügen, wenn bei ihrer Ausübung die Absicht der Wiederholung bestanden hat, vgl, Blümich⸗-Schachian, Anm. 1 Abs. 2 und 7 zu 5 363 Kuhn, Anm, 4 zu § 365; Mrozek, Aum. 1 zu 5 35; Pissel⸗Koppe S. 355. Es wird dies damit begründet, daß es sich bei 5 35 um eine berufs⸗— mäßige Tätigkeit handeln müsse. Dabei ist vielleicht doch von Bedeutung, daß im 5 35 Abs. 1 Nr. 2 von anderen „aus selb⸗ ständiger Arbeitstätigkeit“ gewonnenen Einkünften die Rede ist. Das legt die Auslegung nahe, daß durch 5 35 Abs. 4 Nr. 2 nicht nur unter Festhaltung des im Eingang des § 35 erwähnten Ober- begriffs der sonstigen selbständigen Berufs tätigkeit lediglich zwischen die freien Bernfe im 8 35 Abs. 1 Nr. 1 und die Gewerbe⸗ treibenden noch weitere, eine selbständige Arbeitstätigkeit ent⸗ faltende Berufsausübungen eingeschoben werden sollten, sondern daß darüber hinaus jede auch nicht berufsmäßig aus. geübte selbständige Arbeitstätigkeit gemeint war. Darauf deutet in sbesondere 4 das Beispiel der Testamentsvollstreckung hin. Im übrigen stehen sich die Begriffe wor übergehend“ und einmalig“ nicht gegenüber. Die Kreise dieser . sölies hr sich nicht aus, sondern ste schneiden sich. Dagegen besteht ein, Gegensatz zwischen vorübergehender freier Beru fn tätigkeit (6 85 Abs, 1 Nr. I) oder vorübergehender anderer selbständiger Arbeitstätigkeit wach 5 35 Abs. 1 Nr. 2 und einer nur

§ 6 Abs. 1 Nr. 1—= 4, 6 des Ein⸗ sie für sonstige Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen⸗ vorübergehende

„gelegentlichen nicht unter kommensteuergesetzes fallend Leistungsgewinne steuergesetzes genügt. J gelegentliche Nr. ? des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird sich nur nach den falls entscheiden lassen. Man wird Einkommensteuergesetz sgehen können, daß die vorübergehende ber der gelegentlichen Tätigkeit nach setzes nach Zeit und

en Tätigkeit“, nach § 41 Einko Tätigkeit nach

Gesamtumständen des Einzel der Vorl. Vollzugsanweisung Ziff. 19 zu 5 35 davon au Tätigkeit nach 5 36 gegeniü § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge Üümfang des Tätigwerdens ein Mehr verlangt, und daß es da auch auf den Beruf des Pflichtigen ankomm man unter dieseg Gesichtspunkten das vom Beschwerdeführer aus⸗ geübte Amt des Obmanns eines Schiedsg bedenklich eine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von 8 Z5 des Einkommensteuergesetzes annehmen können. allem die Auffassung des Beschwerdeführers, Akt und deshalb gar nicht um eine Tätigk

en kann. Betrachtet erichts so wird man un⸗

Abzulehnen ist vor daß es sich um einen ; eil handle, die elbst angegeben Verhandlung des Schiedsgerichts eine Unter diesen Umständen hat

einmaligen eine gewisse Dauer voraussetze. Wie der Pflichtige hat, ging der eigentlichen mehrmonatige Vorbereitung voraus. die Vorbehörde die Ausübung des Schiedsrichteramtes durch den echt als eine sich über mehrere Monate Unerheblich Arbeitstätigkeit

Beschwerdeführer mit erstreckende dabei, ob der Schwerpunkt der geistigen Pflichtigen in die Vorbereitung oder in die Leitung der Ver lung und der Beratung zur Spruchfindung zu legen ist. Auch braucht nicht erörtert zu werden, ob nicht auch s nahme der Anträge der Beteiligten und Leitung der Schiedsgerichtsverhandlun ratung und die dabei zur Spruchfindung geleisteten geistigen Arbeilshandlungen in Fällen, in denen ohne Vorbereitung un= Schiedsgarichts⸗ verhandlung entschieden wird und nach Lage des Falles üblicher⸗ weise auch entschieden werden kann, zur Annahme einer geistigen Arbeits tätigkeit vollauf genügen würden. Danach gehört die einer Tätigkeit als Schiedsrichter 1Nr. 3 und § 35 des Ein⸗ wennschon es sich dabei nicht um wieder⸗ einmalige Anfälle auch zur An⸗ nahme eines fonstigen LeistungsZsgewinns nach s 6 Abs. des Einkommensteuergesetzes genügen, ist bereits angedeutet. In den den 5 6 Abf. 1 Nr. 8 näher umschreibenden 41 und 42 des Einkommiensteuergesetzes sind neben den Einkünften aus gelegent⸗ lichen Vermittlungen die Einkünfte aus der Vermietung beweg- licher Gegenstände und aus Veräußerungsgeschäften unter den Vorausfetzungen von 8 41 Abf. 1 Nr. 1 und § 42 erwähnt, ohne ob es sich um einmalige oder regel⸗ wiederkehrende Einnahmen er, Handkommentar Anm. 2 zu S6 des Einkommensteuergesetzes, weiter auf S 37 Abs. 4 Nr. 6, wonach auch vereinzelt vorkommende Diskontbeträge von Wechseln und oweit es sich um Kapitalanlagen handelt, als Ein⸗ Daraus ergibt

Arbeitsleistung bezeichnet.

chon die Entgegen⸗

g im übrigen und der B

ausschließlich Grund der

Vergütung des Pflichtigen aus f zu seinen Einkünften aus 8 6 Abs. kommensteuergese kehrende Bezüge handelt.

daß dabei unterschieden wird, oder unregelmäßig Zutreffend verweist Dr. Beck

Anweisungen, s künfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. sich aber auch, daß das Gesetz unter Einkommen grundsätzlich nicht nur aus einer dauernden Quelle fließende Einkünfte versteht unv daß man den Einkommensbegriff des Gesetzes nicht mit dem Be⸗ schwerdeführer aus dem Gegensatze der angeblich im 5 6 Abs. 1 und 2 verlangten wiederkehrenden Einkünfte zu den nach 5 6 Abf. 3 nicht zum Einkommen zu rechnenden einmaligen Vermögens⸗ anfällen gewinnen kann. Wie in der Begründung S 40 betont wird, dient 8 6 Abs. 3 nur der Klarstellung, und es kann nicht daraus gefolgert werden, daß einmalige Einkünfte, die innerhalb einer Tätigkeit nach 8 6 Abf. 1 Nr. 1— erzielt werden, der Be⸗ Er führt nur die wichtigsten Beispiele

steuerung nicht unterliegen. . Gegensatze zu den

von einmaligen Vermögensanfällen auf, die im vähnten einmaligen Leistungsgewinnen nicht Im Gegensatze zu 5 6 Abs. 1 ist die Auf⸗ zählung im 5 6 Abs. 3 auch sonst nicht erschöpfend. Wie z. B. unter die Einkommensart nach 8 6 Abs. 1 Nr. 3 auch einmalige Einkünfte fallen können, so können andererseits auch wieder⸗ kehrende Einkünfte nach X6 Abs. 3 steuerfrei sein, wie z B. wiederholte, nicht in der Form von Rentenzahlungen gemachte Schenkungen, 5 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 40 Nr. J und 2 und Nr. 3 Satz ? des Einkommensteuergesetzes 1925. Der Bezug der Ver⸗ gütung stellt steuerpflichtiges Einkomme dar. Wie der Pflichtige die von ihm wendet, berührt die Steuerpflicht nicht. nicht etwa deshalb, weil er den Betrag ni nisfe, sondern zum Teil zu einmaligen und zum Teil als Grur gelegt hat. Der Vorents nicht erörtert zu werden braucht, remuneratorischen Schenkung zu entscheiden wäre, Ss als eines Entge

in §§ 41 und 42 ern steuerpflichtig sind.

n des Beschwerdeführers bezogene Vergütung ver⸗ Sie entfällt insbesondere cht für laufende Bedürf⸗ Anschaffungen verwendet bildung der Kinder an—⸗ cheidung ist auch darin beizutreten, daß wie beim Vorliegen einer da die Eigen⸗ lts für geleistete geistige Arbeits- Dabei mag bemerkt werden, daß ß es im übrigen für dre kommenstenerpflichtige wie die Beteiligten n Wirklichkeit und nach rechung des

ndstock für die Au

schaft des Bezug tätigkeit unbestritten ist. Schenkung erbschaftsteuerpflichtig ist, und da

rage, ob eine Schenkung oder eine ein

ergütung vorliegt, nicht darauf an den Vorgang bezeichnen, sondern was er i der Verkehrsauffaffung ist, und daß nach der Rechtsp

Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofs auch zunächst unentgeltlich übernommene Leistungen nachträglich vergütet werden können, vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 72 S 188 und Bd. 74 S. 139 und Entscheidungen des Reichsfingnz⸗ hofs vom 30. Januar 19235 11A 1083 24 Steuer und Wirt- schaft IV Nr. 240 sowie Becker, Steuer und Wirtschaft IV. Spalte gö4, und Ott, Grunderwerbsteuergesetz, 3. Auflage, Anm. 25 zu 8 8 mit weiterem Schrifttum Als aus der Schiedsgerichts tätigkeit erwachsene Werbung zkosten haben die Vorbehörde den schätzungsweisen Betrag von 00 RM abgezogen. Der Pflichtige verlangt den Abzug von 3060 RM und stützt dies auf die der Schiedsgerichts verhandlung vorausgegangene umfangreiche Vorbereitungstätigkeit und die damit verbundene gesundheitliche Inanspruchnahme sowie die besonderen Kosten eines bald nach der Verhandlung einsetzenden Erholungsurlaubs. In der Rechts⸗ beschwerde führt er dazu aus, zu den Werbungskosten gehörten auch geldwerte Leistungen geistiger Art, die zur Erwerbung des Einkommens gemacht feien, im vorliegenden Falle also die von ihm geleistete, in Geld zu veranschlagende Vorbereitung auf die Schiedsgericht werhandlung. Er verweist auf die Beispiele des zum Schiedsrichter bestellten Zivilingenieunrs, der für die Inan⸗ spruchnahme seiner beruflichen Tätigkeit 20 RM für die Stunde zu berechnen berechtigt sei und deshalb 1999 RM als Werbungs⸗ kosten abziehen dürfe an der Schiedsgerichtsvergütung, wenn er zur Vorbereitung des Schiedsspruchs 50 Stunden mit technischen Prüfungen und Berechnungen aufgewendet habe. und des als Schiedsrichter bestellten Rechtsanwalts der nach der Verordnung vom 8 März 1925 Reichsministerialblatt S. 7) 333 vH der Vergütung abziehen dürfe. Die Vorbehörde geht zutreffend davon aus, daß nur tatsächliche Aufwendungen als Werbungs⸗ kosten in Betracht kommen, 5 15 Abf. 1 Nr. 1 und S 16 des Ein⸗ kommensteuergefetzes 1925. Wenn der vom Pflichtigen verwertete Gedanke zutreffen würde, so müßte das letzten Endes dazu führen, das Entstehen von Einkommen aus geistiger Arbeitstätigkeit ganz oder zum Teil auszuschalten. Denn dem Entgelt, das der geistige Arbeiter sei er selbständig oder unselbständig tatsächlich bezieht, könnte etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufzehrung von Arbeitskraft zum Abzug immer der Betrag gegenübergestellt werden, der bei einer anderen Tätigkeit als der wirklich aus⸗ geübten hätte verdient werden können oder verdient worden wäre. Andererseits trifft es auch nicht zu, daß der zum Schiedsrichter bestellte Rechtsanwalt jedenfalls 33 vH der Vergütung als Werbungskosten abziehen darf. Wie der Reichsfingnzhof bereits früher grundsätzlick entschieden hat, greifen die Pau schsätze der Verordnung vom 8. März 1925 nur für denjenigen Rechtsanwalt Platz, der die ühliche Rechtsanwaltstätigkeit unter den üblichen Verhältnissen ausübt. Und auch bei dem an sich unter die erwähnte Verordnung fallenden Rechtsanwalt sind die Aufwendungen dann nur mit ihrem tatsächlichen Betrag abzusetzen, wenn sie offen sichtlich hinter den Pauschsätzen zurückbleiben und der Unter schied mindestens ein Drittel ausmacht, 5 3 der Verordnung vom 3. März 1926. Nach der ausdrücklichen Vorschrift im 8 18 Abs. 1 Rr. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den abzugsfähigen Ausgaben nicht „die zur Bestreitung des Haushalts des Steuer⸗ pflichtigen und zum Unterhalt seiner Familie aufgewendeten Beträge“. Zu solchen Ausgaben für die Lebensführung sind aber alle Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gefundheit zu rechnen, einerlei, ob der Steuerpflichtige durch per⸗ sönliche Arbeit Einkommen erzielt und auch aus diesem Grunde seine Gesundheit erhalten muß oder nicht, und einerlei, ob die Störung oder Schwächung der Gesundheit auf eine Tätigkeit. die zur Erzielung von Einkünften vorgenommen ist, oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Wenn so die Erhaltung der Arbeits⸗ kraft steuerlich ungünstiger behandelt wird wie der Erhaltungs⸗ aufwand für Sachwerte (Anlagegegenstände), so beruht das letzten Endes wohl auf der die Bedürfnisse der Praxis in den Vorder grund stellenden Erwägung, daß sich eine Grenze zwischen Aus⸗ gaben, die der Gesundheit im allgemeinen dienen, und solchen, die nur die Leistungsfähigkeit im Beruf erhalten sollen, in der Regel kaum ziehen läßt. Auch in der Ablehnung des Abzugs des 300 RM Werbungskosten übersteigenden Betrags kann den Ausführungen der Borentscheidung nur beigetreten werden. Der Beschwerde⸗ führer hat vier Kinder, von denen drei höhere Schulen besuchen. Bei der Größe seiner Familie muß er sich eine von den frei⸗ gegebenen, teuren Wohnungen halten. Ihr Mietpreis beträgt für das Jahr 2800 RM. Wie auch die Vorbehörde anerkennt, wohnt er, nachdem er nach dem Verluste des Vermögens durch den Währungsverfall ausschließlich auf sein Einkommen angewiesen ist, zu teuer, ohne daß er bei der noch immer bestehenden Wohnungsnot diesen Zustand zu ändern in der Lage wäre. Gleichwohl hat die Vorbehörde das Borliegen besonderer, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Berhältnisse auch bei Berücichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in Rücksicht auf die hohen Gefamt⸗ einnahmen (15 245 RM aus Gehalt und 9000 RM schiedsrichter⸗ liche Vergütung) verneint. Daß dabei von einer unzutreffenden Auslegung der außergewöhnlichen Belastung im Sinne von 8 56 ausgegangen oder bei der Verfagung der Vergünstigun die Grenzen bon Recht und Billigkeit überschritten wären, läßt Die Vorentscheidung nicht erkennen. Damit ist sie aber in der Ber ziehung für die Rechtsbeschwerde unangreifbar. (Urteil vom 7. Juli 1977, VI A 255/97.)