1927 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deut sches Reich.

Verordnung über die Abgabe einer Vermögenserklärung für die aufbringungspflichtigen werbenden Betriebe des Reichs, der Länder und Gemeinden.

Verordnung über Geschäftsführung, Gebühren und Beaufsichti— gung nichtgewerbsmäßiger Einrichtungen zur Arbeitsvermitt— lung und Berufsberatung außerhalb der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und AÄrbeitslosenversicherung.

Verordnung über die Weitergeltung landesherrlicher Vor— schriften über Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenfürsorge.

Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1927

Mitteilung über das Erscheinen eines J. Nachtrags zur Amt— lichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungs⸗ signalen vom Jahre 1927.

Amtliches.

Deutsches Reich.

u ng über die Abgabe einer Vermögenserklärung für die aufbringungspflichtigen werbenden Betriebe des Reichs, der Länder und, Gemeinden (Gemeinde⸗ verbände).

(Sechste Durchführungs verordnung zum Aufbringungsgesetz.)

Vom 30. September 1927. Auf Grund des 5 2 Abs. 4, 8 15 des Aufbringungs—⸗

gesetzes vom 30. August 1924 (RGGBl. II S. 269) wird hier— mit verordnet: Einziger Paragraph.

(1) Die Vorstände oder Geschästsführer der werbenden Betriebe, die der Ausbringungepflicht unterliegen (82 Abs. ? des Aufbringungs⸗ gesetzes, 55 2. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Auf— bringungsgesetz. haben, soweit die Betriebe bei Beginn des 1. Januar 1927 bestanden haben, in der Zeit his zum 31. Oktober 1927 nach dem für die Vermögenserklärung für 1927 vorgesehenen Muster eine besondere Vermögenserklärung für die Zwecke des Aufbringungsgesetzes abzugeben; dies gilt nicht, soweit für die Feststellung des Einheitswerts über das Vermögen von werbenden Betrieben eine Vermögenserklärung für 1927 abzugeben war. Die für die Vermögensteuer 1927, ins⸗ besondere über die Bewertung, geltenden Vorschriften finden hierbei sinngemäße Anwendung. Alle den werbenden Betrieben dienenden Gegenstände gelten als Betriebspermögen im Sinne des Reichs—⸗ bewertungsgesetzes. Für jeden einzelnen Betrieb ist eine getrennte Vermögengerklärung abzugeben, auch wenn dieselbe öffentlich⸗rechtliche Körperschaft Unternehmerin mehrerer Betriebe ist. Die Vermögens erklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Neichsabgaben⸗ ordnung.

(2) Oertlich zuständig zur Entgegennahme der Vermögens⸗ erklärung für die werbenden Betriebe ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Ort der Leitung des Betriebs liegt.

Berlin, den 30. September 1927.

Der Reichsminister der Finanzen. mn. Der Reichswirtschaftsminister. 8 w cn ffer.

Verordnung über Geschäftsführung, Gebühren und Be⸗ aufsichtigung nichtgewerbsmäßiger Ein⸗ richtungen zur Arbeitsvermittlung und Be⸗ rufsberatung außerhalb der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung. Vom 29. September 1927.

Auf Grund der 55 49 Abs. 2 und 60 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. 1 S. 187) wird nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Reichsanstalt hiermit verordnet:

I. Geschäftsführung. Artikel 1. Allgemeines.

(1 . Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen zur Arbeits⸗ vermittlung und Berufsberatung haben bestimmte Personen zu bestellen, die für die Geschäftsführung verantwortlich sind. Diese

Personen müssen über die erforderliche Sachkenntnis auf dem Gebiete verfügen, für das die Einrichtung geschaffen ist.

(2) Der Geschäftsführer und seine Stellvertreter dürfen nicht das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreiben. 8 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (RGBl. S. 860) findet auf die Geschäftsführer und die sonst mit der Arbeitsber⸗ mittlung oder Berufsberatung Beauftragten entsprechende An⸗ wendung; Ausnahmen kann die Reichsanstalt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligen.

(3) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind verpflichtet, der Reichsanstalt alle Angaben zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Sie haben den Beauftragten der Reichsanstalt auf Verlangen Einblick in die Geschäftsführung zu gewähren. Die Vorschriften über die Pflicht zur Berichterstattung im § 215 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung bleiben unberührt.

(4) In den Räumen, in denen Arbeitsvermittlung oder Be⸗ rufsberatung ausgeübt wird, ist ein Abdruck dieser Verordnung und der Gebührenordnung sowie der 5 58, 59, 62 bis 64 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auszuhängen.

Artikel 9. Arbeits vermittlung und (1) Es ist verboten, 1. die Arbeitsvermitt lung und Berufsberatung für andere als die zugelassenen Berufs⸗ und Personengruppen (Artikel 4 Abs. 1) zu betreiben,

2. die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung in Gast⸗ wirtschaften oder in Räumen auszuüben, die mit Gast— wirtschaften wirtschaftlich verbunden sind; Ausnahmen kann die Reichsanstalt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligen.

. (2) Die nicht gewerbsmäßigen Einrichtungen dürfen Lehr⸗ linge nur in solche Betriebe vermitteln, die nach pflichtmäßiger Prüsung als Lehrbetriebe geeignet erscheinen.

(3) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen sollen solche Auftraggeber (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) oder Rat— suchende, für die sie nach Abs. 1 Nr. 1 nicht tätig werden dürfen, an die Arbeitsämter oder, falls eine andere nichtgewerbsmäßige Einrichtung überwiegend in Frage kommt, an diese verweisen.

Arti kel s. Ausgleich.

Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben offene Arbeits- und Lehrstellen, die sie voraussichtlich nicht besetzen können, nach den Vorschriften für den Ausgleichsverkehr weiter zu melden, die die Reichsanstalt erläßt. Das gleiche gilt, wenn die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen Arbeit⸗ und Lehrstellen⸗ suchende voraussichtlich nicht unterbringen können. Sie haben dabei die Aufschlüsse zu geben, die für das Zustandekommen einer Vermittlung erforderlich sind; zur Bekanntgabe von Namen, Betriebsort und Wohnung des Auftraggebers sind sie nicht verpflichtet.

Artikel 4.

Bezeichnung.

(1) Der Name der nichtgewerbsmäßigen Einrichtung muß erkennen lassen, wer ihr Träger ist und für welche Berufe oder Personengruppen die Tätigkeit ausgeübt wird. Der Name ist so zu wählen, daß eine Irreführung der Oeffentlichkeit, namentlich eine Verwechslung mit den Einrichtungen der Reichsanstalt, aus— geschlossen ist.

(2) Alle Veröffentlichungen dieser Einrichtungen, insbesondere Anzeigen, Geschäftsbriefe und Vordrucke, müssen den Träger und die Geschäftsräume angeben.

Artikel ö.

Aufzeichnungen.

Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben über ihre Tätigkeit in sachdienlicher Form Aufzeichnungen zu führen. Das Nähere bestimmt der Vorstand der Reichsanstalt.

Artikel. Erstmalige Anzeigen.

(1) Die Geschäftsführer der nichtgewerbsmäßigen Einrich⸗ tungen haben der Reichsanstalt Anzeigen nach einem von dem Vorstand der Reichsanstalt aufzustellenden Muster in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Den Anzeigen sind die für den Ge— schäftsbetrieb gebräuchlichen Vordrucke in doppelter Ausfertigung beizufügen.

S). Der Anzeigen bedarf es nicht, soweit sie bereits auf Grund der Bestimmungen des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) für die Aufsicht über die nichtgewerbsmäßigen ir rn h f. usw. vom 26. Oktober 1923 (Reichsarbeitsblatt S. 707) oder der Allgemeinen Grundsätze ö. die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung außerhalb der Arbeitsnachweisämter vom 12. Mai 1923 Reichsarbeitsblatt S. 310) erstattet sind.

Berufsberatung.

Artikel 7.

Veränderungen.

Jede Veränderung der nach Artikel 6 gemeldeten Verhält⸗ nisse sowie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Be⸗ triebes haben die Geschäftsführer der nichtgewerbsmäßigen Ein⸗ richtungen binnen einer Woche der Reichsanstalt in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen.

Artikel 8. Stellenlisten. Nichtgewerbsmäßige Herausgeber von Stellenlisten haben dia Listen regelmäßig und sofort nach der Herausgabe der Reichs anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ein⸗

zureichen. II. Gebühren. Artikel 9g.

(I) Sofern Gebühren erhoben werden, dürfen sie nicht höher sein, als zur Deckung der Unkosten erforderlich ist. Die jeweiligen Gebührensätze sind der Reichsanstalt anzuzeigen. Dabei ist anzu- geben, wie die Sätze errechnet sind.

(2) Eine Gebühr darf für die Arbeitsvermittlung nur er⸗ hoben werden, wenn der Arbeitsvertrag infolge der Tätigkeit der nichtgewerbsmäßigen Einrichtung zustande gekommen ist. Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden, jedoch können die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen Ersatz ihrer baren Auslagen (3. B. für die schriftliche oder gedruckte Mitteilung offener Stellen) verlangen.

(3) Haben beide Teile (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die Arbeitsvermittlung der nichtgewerbsmäßigen Einrichtung in An— spruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine andere Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers ist unwirksam.

(4) Vereine, deren Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend auf Arbeitsvermittlung gerichtet ist, dürfen von den Arbeitnehmern weder Eintrittsgeld noch Beiträge erheben. Ausnahmen kann die Reichsanstalt widerruflich bewilligen.

III. Aufsicht. Artikel 10.

(1) Sonveit der Reichsanstalt die Aufsicht über die nicht⸗ gewerbsmäßigen Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung und Be rufsberatung obliegt, hat sie darüber zu wachen, daß diese Ein⸗— richtungen den Anforderungen des Gesetzes über Arbeitsvermitt⸗ lung und Arbeitslosenversicherung entsprechen. Sie hat durch ge⸗ eignete Anweisungen darauf hinzuwirken, daß Mängel in der Ge— schäftsführung behoben werden. Die Reichsanstalt hat ferner die zweckmäßige Zusammenarbeit der nichtgewerbsmäßigen Einrich- tungen mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Berufs⸗— beratung zu fördern.

(2) Die Aufsicht über diejenigen nichtgewerbsmäßigen Einrich⸗ tungen zur Arbeitsbermittlung und Berufsberatung von An— gestellten, deren Tätigkeit sich auf das Reichsgebiet erstreckt, hat die Reichsanstalt durch die Abteilung für Angestellte bei der Haupt— stelle der Reichsanstalt auszuüben. Für die übrigen nichtgewerbs⸗ mäßigen Einrichtungen bestimmt die Reichsanstalt im Rahmen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, welche Stelle die Aufsicht auszuüben hat.

IV. Befreiungen. Artikel 11.

Die Vorschriften des Artikel 1 Abs. 4 und des Artikel 9 Abs. 3 finden keine Anwendung auf die nichtgewerbsmäßigen Ein⸗ richtungen zur Arbeitsnermittlung und Berufsberatung, deren Träger gesetzliche Berufsvertretungen oder wirtfchaftliche Ver⸗ einigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder beide ge⸗ meinsam sind oder deren Träger der organisierten freien Wohl⸗ fahrtspflege angehören. Der Vorstand der Reichsanstalt kann ihnen andere nichtgewerbsmäßige Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung und Berufsberatung gleichstellen.

V. Inkrafttreten. Artikel 12. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1927 in Kraft, Berlin, den 29. September 1927. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Verordnung über die Weitergeltung landesrechtlicher Vorschriften über Arbeit sver mittlung und Erwerbslosenfürsorge.

Vom 30. September 1927.

Auf Grund des 3 220 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. 1 S. 187) wird hier⸗ mit verordnet:

etikel 1.

Folgende landesrechtliche Vorschriften über Arbeitsvermitt⸗ lung und Erwerbslosenfürsorge bleiben über den 1. Oktober 1927 hinaus in Kraft:

13Bahygern

Bekanntmachung der Staatsminister für Soziale Fürsorge, des Innern, für Unterricht und Kultus sowie für Handei, Industrie und Gewerbe vom 21. Juli 1925 Nr. 3232 b 14 über

Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung (Ministerialamtsblatt

der bayer. inneren Verwaltung S. 116). Il. Württemberg. 1. Die 1 bis 3 der Verfügung des Arbeitsministeriumz zum Vollzug des Arbeitsnachweisgesetzes vom 1. Oktober 1922 (Regierungsblatt für Württemberg S. 428),