streits vor das Amtsgericht in Berlin⸗ Mitte, Neue Friedrichstr. 13/15, auf den 2. Dezember 1927, vormittags 10 Uhr, II. Stock., Zimmer 178, ge⸗ laden.
Berlin, den 16 September 1927 Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. 57251] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Broeckelmann sen. & Grund, Kurfürstenstraße 6 in Kassel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Otto Heldmann in Kassel, klagt gegen
die Frau Luise (Luziz Schumacher, geb. Bruer urzeit unbekannten 5. 7
Aufenthalts, früher in Kassel, Frank⸗ furter Straße 157, mit dem Antrag, die Beklagte kostenfällig zu verurteilen, an die Klägerin 339,25 Reichsmark nebst 8 * 3insen seit dem 18 August 1927 zu zahlen, das Urteil für vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären und die Kosten des Rechtsstrerts zu tragen Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Amtsgericht, hier, Zimmer Nr. 19, auf den 12. No⸗ vember 1927, vormittags 95 Uhr, geladen.
Kassel, den 235. September 1927
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
57247 Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Steegmüller K Söhne, Linoleum und Teppichgroßhandlung, Stuttgart, Friedrichstraße 13 A, ver⸗ treten durch Rechtsanwälte Alfred Merz und Dr. G. Bischel in Stuttgart, klagt 6 Fr. Otto Weber, Tapeten⸗ u. inoleumhandlung in Geislingen a. d. Steige, früher Schloßstraße 9, jetzt mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, wegen Forderung aus Kauf, mit dem Antrage, es wolle durch ein ohne event. gegen Sicherheitsleistung der Klägerin 96 vorläufig vollftreckbar zu er⸗ klärendes Urteil für Recht erkennen: Der Beklagte hat an die Klägerin sofort den Betrag von RM 3528,35 zu bezahlen und die Kesten des Rechts⸗ streits zu tragen, eventuell: Der Be⸗ klagte hat an die Klägerin sofort den Betrag von RM 369,19; am 25. Oktober 1927 RM 1000. —; am 27. September 1927 RM 76,55; am 10 Oktober 1927 RM 1640; am 20 Oktober 1927 RM 15,560; am 24. Oktober 1927 RM 25.325; am 31. Oktober 1927 RM 187,95; am 39. Oktober 1927 RM 9g. -; am 6. November 1927 RM 1204,95; am 7J. November 1927 RM 528,15 und am 12 November 1927 RM 105,20 zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und lahet den Beklagten zur mündlichen Ver— handlung des Rechtsstreits vor die
lö7 26h
Berlin, den 28. September 1927. Dentscher Sparkassen⸗ und Giroverband.
4. Kammer für Sandelssachen des Land⸗ gerichts zu Stuttgart auf Freitag, den 2. Dezember 1927, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt zu hestellen.
Stuttgart, den 26. September 1927. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
(57243 Betanntmachung.
Zim Ermittetung der bis jetzt unbekannt gebliebenen Teilnebmer und zur Fest⸗ stellung der Legitimation der Beteiligten werden die nachstehenden hier anhängigen Auseinandersetzungen öffentlich bekannt— gemacht.
Regierungsbezirk Merseburg.
A. Kreis Delitzsch. l. Separationslache von Zwebendorf —
Gtl. J. 1 — Aufteilung des sogenannten Müblangers,
2 Umlegungs fache von Scholitz — Uml. 83.1 — Zuziehung der Ortslage und des bisher ausgeschlossenen Teils der (Grundstücke der Gemarkung Scholitz zum Verfahren.
Hs. Kreis Mersfeburg.
1. Separationssache von Raundorf — Gtl. N. 189 — Verteilung und Ver— wendung des durch Veräußerung gemein⸗ schaftlicher Anlagen aufgekommenen Kauf—⸗ geldes,
2. Separationssache von Göhlitzsch — (Gtl. G. 457 — Verteilung und Ver—⸗ wendung des durch Veräußerung gemein— schaftlicher Anlagen aufgekommenen Kauf⸗ geldes.
C. Saalkreis.
1. Umlegungssache von Reideburg — Uml. RE. ? — Umlegung des Gebietes der Reide bach⸗Genossenschaft.
ID. Mansfelder Seekreis.
1. Umlegungssache von Eloschwitz — Uml. C. 1 — Umlegung der ganzen Feld⸗ mark Gloschwitz.
KHK. Kreis Bitterfeld.
1. Umlegungslache von Cossa — Uml. C. 2 — Umlegung der Feldmark Cossa.
Allen denjenigen, die bei diesen Aut—⸗ einandersetzungen ein Interesse zu haben vermemen und bis jetzt noch nicht zugezogen worden sind, wird es überlassen, sich wpätestens in dem auf Mittwoch, den 14. Dezember 1927, vormittags 11 Uhr, im Büro des Kulturamts in Halle (S.) Gütchenstr. 1 Il, anberaumten Termin zu melden, widrigenfalls der Aus— bleibende, selbst im Falle der Veiletzung, die Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen muß.
Dalle (S.). den 27. September 1927. Kulturamt. Der Vorsteher:
4. Verlosung 1. von Wertpapieren.
U Bekanntmachung. Die am 2. Januar 1928 sällige Tilgung der 6 0½ Deutschen Kommunalgold— anleihe von 1927 im Betrage von nom. RM 230 009 erfolgt durch Ankauf.
— Dentsche Kommungalbank —.
Wessel, Regierungs- und Kulturrat.
Deuntsche Girozentrale
57521] Bekannimachung.
Für die Berechnung der Zins, und Tilgungebeträge der H o½ wertbestän— digen Solzanleihe der Stadt Sagan wird für 1 fm Rundholz der Klasse 1 - 4 ein Preis von 32.60 RM zugrundegelegt.
Für die am J. Oktober 1927 abzu- trennenden Zinsscheine werden an Zinsen
gezahlt: für J fm — 0,41 RM, w 5 — 4, 10
Von diesen Beträgen kommen 100jo Kapitalertragssteuer in Abzug.
Für die unter dem 20. Juni 1927 be— kanntgegebenen und zum 1. Oktober d. J. zur Ausjablung kommenden ausggelosten Stücke werden gezahlt:
ür 3 fm — 16,33 RM, 713666 5 . — 16325
Die Einlösung erfolgt hei der Stadt— haupt fasse in Sagan vom J. Oktober (927 ab.
Sagan, den 29 September 1927.
Der Magistrat. Dr. Kolbe.
Beitr. 1 9,½ Magnus Stern-Anleihe 167344 von 1909.
Die im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 118 vom 21. Mai 1927 ausgesprochene Kün— digung der 43 09 Anleihe vom Jahre 1969 des verstorbenen Bankiers Magnus Stern ist mangels Festsetzung des Ablösungk— betrages hinfällig geworden.
Gemäß Artikel 37 der Durchführungk—⸗ bestimmungen zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1929 kündige ich daher erneut die noch im Umlauf befindlichen Obligalilonen der 490, Anleihe vom Jahre 1999 des verftorbenen Bankiers Magnus Stern zu Hannover auftrags und in Vollmacht der Vorerbin des Herin Stern, nämlich einer Ehefrau Ww. Luch Stern, geb. Morris, auf den 1. Januar 1928. Die KBeizinsung der Anleihe hört mis dem genannten Tage auf.
Gleichzeitig kündige ich auf Grund der gleichen Vollmacht und in Gemäßbeit des §z 43 Absatz? des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 die den Allbesitzern gemäß § 33 des angezogenen Gesetzes zu— stehenden Genußrechte auf den gleichen
elmin.
Die Spruchstelle für Goldbilanzen beim Orerlandesgericht in Celle ift zwecks Fest⸗ setzung der Barablösungs betrage angerufen worden.
Sannover, den 29. September 1927.
Gottfried Herzfeld.
57520) Betanntmachung.
Die am 1 Ofttober 1927 jälligen Zins—⸗ scheine der Hannoverschen Provinzial anleihen Reihe ? — 9 werden vom J. Ok— tober 1927 ab zu den aufgedruckten Reichs—⸗ markbeträgen abzüglich der 10 , igen ge— setzlichen Kapitalertragsteuer bei den auf der Rückseite der Zinsscheine vermerkten Zahlstellen eingelöst.
Hannover, den J. Oktober 1927.
Die Direktion der Landesbank der Provinz Hannover.
5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien- gesellschaften und Deutsche
Kolonialgesellschaften.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befin⸗ den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2. 57392 Ostdenutsche Flußschiffahrts Attien⸗ Gesellschaft. Breslau . Betrifft Kündigung der Genußscheine. Gemäß § 12 der Goldmaitbilanzver— ordnung werden hiermit die von der Ge— ellschast ausgegebenen Genußscheine zur Auszahlung per 31. Dezember 1927 ge— kündigt. Die Zahlung erfolgt dutch die Kasse unserer Gesellichaft.
Breslau, den 29. September 1927. Ostdeutsche Finßschiffahrts Aktien- Gesellschaft.
Breslau 1, Nikolaistraße 7.
6731 Aafa⸗Film Aktiengesellschaft zu Berlin.
Der Vorsitzende unseies Aussichtsrats, Herr Emil Cohn, ist aus dem Aussichtsrat unserer Gesellschaft ausgejchieden. Herr Emil Cohn wurde zum Mitglied des Vor— stands unserer Gesellschaft bestellt.
Als Voisitzender unseres Außssichtsrats wurde Herr Dr. Schuhmacher, Berlin, gewählt
Berlin, den 277. September 1927.
Aafa⸗Film Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
57345 / Tie E. FJ. Ohle's Erben Aktien gesellichast in Breslau hat bei der unterzeichneten Spruchstelle beantiagt
2) rer die Barablösung ibrer 4 60 Obligatienenanlerhe von 1967 zum 3. De⸗ zember 1927 zu gestatten und den Ab— lösunge betrag zu beftimmen (Art. 37 der Durchführungsverordnung vom 23. Ne— vember 1925 zum Auswertungsgesetz);
b festzustellen, daß eine Barabfindung in Pöhe von 25 v. H. des Nennwerts des Genußrechte, die sie am 15. Dezemben 1927 den Altbesitzern der Tnleihe von 1907 an Stelle des ihnen zustebenden Genurechts gewähren will, dessen Wert nicht unter— schreitet (8 43 Nr. 2? des Aufwertunge— gesetzes).
Breslau, den 24. September 1927. Die Spruchstelle für Aufwertungsfachen
beim Oberlandesgericht.
57377 Ring⸗Film⸗Aktiengesellschaft, Berlin Sw. 68.
Auf Grund des Beschlusses der General— versammlung vom 28. Juni 1927 betreff Abberufung des ehemaligen Aufsichtsrats“ wurken neu folgende Herren gewählt:
l. Herr Direktor Hans Becker. Char—
lottenburg 9. Bundesallee 12, 2. Herr Bankier Fritz Kolbe, Berlin, Unter den Linden 72/73,
3. Herr Siegfried Liebenau. Geschäfts—
führer der Fa. Liebenau & Co G m.
b. Y., Neubabele berg. Augustastr. 24. Berlin, den 20. Sertember 1927.
57348
Zu der am Sonnabend, den 22. Ok- tober d. J., vormittags 1135 uhr, in der Ressource zur Unterhaltung, Berlin Oranienburger Straße 18, stattfindenden ordentlichen Generalversammtung werden die Aktionäre hierdurch eingeladen.
Tagesordnung;
1. Vorlage des Geschärtsberichts sowie des Abschlusses und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäfts— jahr 1926.
2. Genehmigung des Abschlusses und der Gewinn und Verlustrechnung sowie Erteilung der Entlastung.
Diejenigen Aktionäre die an der Ge—
neralversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien gemäß § 17 der Satzungen bis zum 19. Oktober d J, mittags ! Uhr, in den üblichen Geschäntt— stunden bei der Gesellschaftskasse oder dem Bankhause Richard Schreib, Berlin, Oranienburger Straße 18. zu hinterlegen. Berlin, den 28. September 1927.
Frister C Roßmann Aktiengesellschaft.
Richard Schreib, Vorsitzender.
67389 ñ
Die Aktionäre unserer Gesellichaft
werden hierdurch zu der am Sonnabend,
den 5. November 1927, vormittags
11 Unr, im Direktionszimmer der
Mechanischen Weberei 2.6. in
Zittau statifindenden Generalversamm—⸗
lung eingeladen
Die Tagesordnung ist die folgende:
1. Vorlegung des Geschästsberichts, der Bilanz und des Gewinn. und Verlust— kontos für die Zeit vom 1. Juli 1926 bis 30. Junt 1927.
2. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz, über die Verwendung des Reingewinns und über die Erteilung der Entlastung.
3. Aufsichtsratswahlen.
4. Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der Generalversamm—
lung sind nur diejenigen Aktionäre be—
rechtigt, die ihre Aktien spätestens am
28. Oktober 1927 in dem Geschäftslofal
un serer Gesellschaft, bei einem deutschen
Notar oder bei einer Reichsbankstelle
hinterlegt haben.
Schönheide, Erzgeb., den 29. Sep—
tember 1927.
Sächsische Wollwaren⸗Druckfabrik
Aktiengesellschaft vormals Oschatz C Co. Der Vorstand. Uhlig.
573491 Hasis & Hahn A.⸗GS. in Stuttgart.
Die Aktionäre werden hiermit zu der
am Samstag, dem 22. Oktober
1927, vormittags 10 Uhr, in den
Geschästsiäumen des öffentl. Notars Dr.
Hermann Schneider in Stuttgart, See—
straße 4, stattfindenden ausßerordenti.
Generalversammlung mit folgender
Tagesordnung eingeladen:
1. Zuwahl zum Aussichtsrat.
2. Umwandlung derjenigen Aktien auf welche Einzahlungen in Höhe des Nennbetrages geleistet werden, in Vor⸗ zugäaktien und Erhöhung des Grund— kapitals um bis zu 70 000 RM durch Schaffung neuer Vorzugsaktien unter Ausschluß des gesetz lichen Bezugsrechts der Aktionäre.
3. Genehmigung der Bilanz nebst Ge— winn⸗ und Verlustrechnung für das Geschältsjahr 1926
4. Entlastung des Vorstands und Auf— sichte rats.
5. Meldung nach § 240 Abs. 1 H.-G. B.
Zur Teilnahme an der Generalver—
sammlung ist jeder Aktionär berechtigt,
der seine Aktien spätestens am dritten
Tage vor der Generalversammlung bei
dem Vorstand der Gesellschast, bei dem
Bankhaus Pick C Cie. in Stuttgart oder
bei einem Notar hinterlegt hat und den
Vinterlegungsschein spätestens am Tage
vor der Generalversammlung vorlegt.
Stuttgart, den 1. Oftober 1927.
56 4 16] Aufforderung. Turch RBeschluß der orcentlichen Gene— ralverslammlung vom 29. pril 1927 ist das Grundtapita!l der Gesellichaft im Verhältnis von J: 1 von o ohh Rh auf 2 O06 RM herabgesetzt worden in der Weije, daß die Attien um 2000 Stück gemindert werden. Gemäß der §3 290, 219 H⸗G-⸗B. fordern wir hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft auf bis spätestens J. Januar 1928 ihre Attien der Gesellichaft zur Ausführung der Heriabjetzung einzureichen. Aktien, die innerbalb der bezeichneten Frist zu diesem Zweck nicht eingereicht oder zur Verwertung jür Rechnung der Beteiligten nicht zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt, auch wenn ihre Zahl zum Empfang von Ersatzstücken nicht ausreicht. Heidelberg, den 24 September 1927. Ter Vorstand. Weißenfels. Anschrist für Einsendung der Aktien: Bad. Schrauben & Nieten fabrik A.-G. Heidelberg, Mannheim, Carolastr. 7.
56709 Gese ischafter beschluß vom 19. Sep⸗ tember 1927 Das Stammkapital wird von Reichsmarf 50 000 auf Reichs mark 20 000 berabgesetzt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei diejer zu melden. Berlin, den 19. September 1927. Ph. Humberg K Co., G. m. b. S., Berlin G., Klosterstr. 93.
Die Geschäftsführer:
Moses Hermann. Georg Mann heim.
o7 346]
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Mittwoch. den 26. Oktober 1927, nachmittags 6 Uhr, in den Räumen unserer Gesell— schaft, Nene Friedrichstr. I8, stattfindenden a. 0. Generalversammlung eingeladen.
. Tagesordnung:
1. Erhöhung des Grundkapitals.
2. Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der General versamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien swätestens am dritten Werktage vor der Versammlung bei unserer Gesellichaft oder bei der Bank für dentsche Beamte e. G. m. b. H., Berlin, und deren Filialen und Depositenkassen oder einem deutschen Notar hinterlegt haben. In den beiden letzteren Fällen muß der Hinter— legungsschein mindestens einen Tag vor zer Generalbersammlung im Befitz der Gesellschaft sein.
Berlin, den 29. September 1927.
Bekleidungs⸗Gesellschaft
für deutsche Beamte A. G.
Weber. Schlosser.
567630
Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗
schaft werden hierdurch zur ordentlichen
Generalversammlung auf Montag,
den 7. November 1927, mitiags
12 Uhr, nach Leipzig in das Gesellschasts⸗
haus Tunnel, Roßstraße 8, eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschästsberichts für das mit dem 30. April 1927 beendete Geschäftsjahr.
2. Vorlegung der Jahresbilanz nebst Verlust⸗ und Gewinnrechnung; Be— schlußtassung darüber.
3. Entlastung
a) des Vorstands, b des Aufsichtsrats.
4. Aufsichtsratswahl.
Zur Teilnahme an der Generalversamm—
lung sind diejenigen Aktionäie berechtigt,
die spätestens am zweiten Werktage vor der Generalversammlung bis mittags
1 Uhr entweder bei der Gesellschaft oder
bei dem Bankgeschäft B. Breslauer in
Leipzig, Katharinenstr. 23, ein Nummern
verzeichnis der zur Teilnahme bestimmten
Aktien einreichen und ihre Aktien oder die
darüber seitens der Reichsbank oder eines
deutschen Notars autgestellten Hinter⸗ legungsscheine hinterlegen und bis zum
Schluß der Generalversammlung dort
belassen.
Leipzig, den 29. September 1927.
Hans Gitner Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat. Dr. M. Drucker. 553761 Sackethal⸗Industrie⸗Gesellschaft (Siges) Attiengesellschaft. Bilanz am 31 März 1826.
Ver nögen. . / Beteiligungen 113 363 20 Buchforderungen. .... 18 37410
HI 60888 233 346
,,
Berbindlichkeiten. Kapital . Ni servefonds ...
220 000 —
13 34618
233 34618
Gewinn und Verlustrechnung am 31. März 1926.
Soll. ? Allgemeine Unkosten. 189990 Kursverlust auf Beteili⸗
b5 92030
aüungen . . Verlustvortrag am 1. April . J 43 788658 0 58S
2
Saben. Verlust J 01 608 88 101 6083 58
Hannover, den 18. Mai 1927. Vackethai⸗Industrie Gesellschaft
57097]
(inladung zur ordentlichen General versammlung der C. O. Wegener Rüders dorfer Portland Cemeniwerk Den nickendorfer Dampfztegeleien Bertriebs⸗Afnrengese sischaft, Berlin⸗ Wilmersdorf, Nikoiscurger Platz 2, am Mittwoch, den 26 Ottober 197. nachmittage 4 Uhr, in den Räumen der. Gesellschast. Berlin⸗Wilmergdorf, Nikolsburger Platz 2.
Tagesordnung
l. Geschästebericht des Vorstands.
2. Vorlegung und Genehmigung der Bilanz der Gewinn⸗ und Verlust— rechnung sowie des Prüfungsberichts des Aufsichterats für das Geschästs⸗ jahr 1926.
3. Entlastung von Vorstand und Auf sichtsrat.
4. Sonst Vorliegendes.
Die Aktien sind bis zum 21. Oktober 1927 nachmittags 4 Ubr, bei der Ge⸗ schältskasse Rikolsburger Platz 2, oder bei der Kasse des Norddeutschen Cement⸗ perbandes, G. m. b. H, Haupistelle. Nikole⸗ burger Platz 6— 7, zu hinterlegen.
Der Vorstand. Kathmann.
57356
Für die am 1. Oktober 1927 fälligen Zins scheine unserer 5 o/ Roggenrenten⸗ briefe Reihe 12/18 beträgt der Einlösungs⸗ kurs )ehMe 12.44 für den Zentner abzüglich 10 0½ Kapitalertragssteuer.
Die an demselben Tage fällig werdenden Zinsscheine unserer Goldrenten⸗ und Gold⸗ hypot hekenpfandbriefe werden zu dem auf⸗— gedruckten Betrage in Reichsmark abzüglich 10960 Kapitalertragssteuer eingelöst.
Infolge der am j. Oftober 18527 wirksam werdenden Fusion unserer Gesellichaft mit der Preußischen Pfandbrief Bank, Berlin W. 9. Voßftr. J, erfolgt die Einlösung der Zinsscheine kostenfrei bei der Kasse der Preußischen Pfandbrief⸗Bank oder deren Zahlstellen.
Berlin, den 29. September 1927 Land wirtschaftliche Pfandbriefbank ¶(Roggenrenten bank) Aktiengesellschaft.
(675388 Germania Bank⸗ und Handels⸗
aktiengesellschaft in Köln.
Nachdem die Frist für die gemäß General= versammlungsbeschluß vom 20. November 192tz zu erfolgende Cimeichung der Attien unserer Gesellschafst zwecks Zusammen⸗ legung am 1. Mai 1927 abgelaunen ist, werden die nicht eingereichten Aktien bier mit für kraftlos erklärt. Die Ersatzaftien werden für Rechnung der Keteiligten durch öffentliche Versteigerung am 24. Oftober 1927 um elf Uhr vormittags in der Amtsstube des Notars Jussizrais Dr. Hilgers, Mohrenstraße 1a in Köln, vertauft.
Wir laden die Aktionäre unserer Ge⸗ sellichaft zu der am 31. Otiober 1927, vormittags 11 Uhr, in der Amtestube des obengenannten Notars stattfindenden ordentlichen Generalversammiung hierdurch ein. Tagesordnung: 1. Vor⸗ legung und Genehmigung des Geschätts⸗ berichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geichäfts—⸗ jahr 1926 2. Entlastung von Vorftand und Aussichtsrat, 3. Wahlen zum Auf- sichtsrat. — Stimmberechtigt sind die Aktionäre die ihre Aktien bei der Gesell schaft oder bei einem deutschen Notar mindestens drei freie Tage vor der Generalversammlung hinterlegt haben. Im letzteren Falle muß die Bescheinigung über die Hinterlegung mindestens drei sreie Tage vor der Generalversammlung bei der Gefellichaft eingereicht ein.
Der Aufsichtsrat.
Juftizrat Siebert, Vonsitzender.
67303
In der außerordentlichen Generalver⸗
sammlung vom 30. Juli 1927 ist ein⸗
stimmig beschlossen, das Grundkapital der
Gesellschaft von RM 400 0090 auf Reicht⸗
2 100 000 in der Weise herabzusetzen,
daß
a) die Aktien im Nennbetrage von RM 200 auf den Nennbetrag von RM ho herabgesetzt werden,
b) je dier Atnien im Nennbetrage von RM 40 auf eine Aftie desselben Nennbetrags zulammengelegt weiden.
Nachdem dieler Beschluß in das Handels⸗ register eingetragen ist, fordern wir die Inhaber von Aktien auf, dieselben nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungssche men zum Zwecke der Zusammenlegung bezw. Abstempelung auf den neuen Nominal⸗ betrag bis zum 1. November 1927 bei der Braunschweigischen Bank und Kreditanstalt Attiengelellichafst in Braun⸗ schweig oder deren Zweigniederlassungen einzureichen.
Attien im Nennbetrage von RM 40,
die bis zum 31. Dezember 1927 nicht bei
den genannten Stellen eingereicht werden oder die von einem Aktionär in einer An⸗ zahl eingereicht werden, die zur Dunch⸗
führung der Zusammenlegung von 4 zu 1
nicht ausreicht und der Gesellschaft nicht
zur Verwertung für die Beteiligten zur
Verfügung gestellt werden, werden nach
dem genannten Termin für kraftlos erklärt
werden.
Gleichzeitig werden gemäß 289 8O.⸗G. -B.
die Gläubiger der Gesellichaft angefordert,
ihre Amsprüche anzumelden.
In der Generalversammlung vom
30. Juli 1927 ist gleichfalls nach erfolgter
Herabsetzung eine Kavitolserhöhung auf
NMR 400 000 beschlossen, hinsichtlich deren
noch besondere Bekanntmachung erfolgen
wird.
Wolfenbüttel, 29. September 1927.
Maschinen fabrik M. Ehrhardt
Aktiengesellschaft.
Emil Cohn. Gabriel Levy.
Der Vorstand.
( Siges) , . a t.
8
Der Vorstand.
.
SErste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage ⸗ zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 239.
Der Inhalt diefer Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Sandeis, 2. dem Guterre
Berlin, Sonnabend, den 1. Oktober
1927
chte . dem Bereinee, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,
6. der Urheberrechtseintragsrolle fowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8. die Tarif. and Fahrylanbekanntmachungen der Cifenbahnen enthalten find, ericheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das ZJentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers Sw 48. Wilbelm=
straße 32, bezogen werden
——
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der 3 e zug s. preis beträgt vierteljährlich 4.50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten O, 15 Reichsmark. Anzeiagenvreis für den Raum einer 5. gemaltenen Einheitszeile (Petit) 1.05 Reichsmark.
e. we . —
Vom „Zentral⸗Handelsregifter f
ki — . —
ür das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 230A und 2306 ausgegeben.
ke, Befriftete Anzeigen müffen drei Tage vos dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Kg
Entscheidungen des Meichsfinanzhoßfs.
93. Einkommensteunerpflicht der den preunßischen Gerichtsreferendaren und der den Beamtenanmärtern der Reichsfinanzverwaltung gewährten staatlichen Unterhalts⸗ uschüsfe. Veranlaßt ist das Ersuchen des Reichsmmisters der Finanzen um Erstattung des Gutachtens durch die beiden Ent⸗ scheidungen des Reichsfinanzhofs vom 28. Juni 1922 111 A293/22 (Bd. 19 S. 380 ff.) und vom 2. Februar 1927 VI A 618/26, ver⸗ öffentlicht in Stener und Wirtschaft 192 Nr. 56. In dem ersten Urteil ist die Frage, ob die den Beamtenanwärtern der Reichs⸗ finanzverwaltung während der Dauer des Vorvereitungsdienstes gewährten Unterhaltszuschüsse als Arbeitslohn anzusehen und daher einkommenstenerpflichtig sind, bejaht und die Auffassung abgelehnt worden, daß derartige Zuschüsse nach 8 12 Ziff. 11 des für die damalige Entscheidung gültigen Sinkommensteuergesetzes vom 11. Juli 1921 als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur Ausbildung des Empfängers bewilligt sind. Maßgebend für die Entscheidung war u. a. die Erwägung, daß dem An— wärter die Zuschüsse gerade für die erste Feit des grundsätzlich unentgeltlich abzuleistenden Vorbereitungsdienstes, in dem er ausschließlich oder vorwiegend zu seiner Vor oder Ausbildung beschäftigt ist, nicht gewährt werden sollen, sondern erst dann, wenn er im Interesse der Verwaltung bereits eine volle Arbeits⸗ kraft ausfüllt. Daraus ergebe sich, daß mit der Bewilligung der Zuschüsse eine Förderung der Ausbildung der Beamtenanwärter nicht bezweckt sei. Die Zuschüsse wurden in dem genannten Urteil auch nicht als Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit der Anwärter bewilligt werden, anerkannt, da sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Empfänger in der ersten Zeit des Vorbereitungsdienstes regelmäßig nicht bewilligt werden sollen und ihre Gewährung und ihre Abstufung in unmittelbare Be— ziehung zur Beschäftigung im Reichsdienst gesetzt sei. Die ge⸗ samte Regelung deute vielmehr darauf hin, daß die Zu schüsse als Entgelt für die von den Anwärtern im Dienstverhältnis im Inter⸗ esse des Reichs geleistete Arbeit, also als Bezüge im Sinne der SS 9, 45 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1921 bewilligt würden, auch wenn einge Verpflichtung zur Vertzütung der Arbeit nicht anerkannt werde. In dem oben angeführten zweiten Urteil hat der Reichsfinanzhof entschieden, daß die an die preußischen Gerichtsreferendare ge⸗— zahlten laufenden staatlichen Unterhallszuschüsse als Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Unterstützungen für Zwecke der Aus⸗ bildung bewilligt sind, gemäß § 8 Rr. 10 GinkSt d. 1926 bei Gr- mittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben. In den Gründen dieser Entscheidung ist dargelegt, daß sich von dem Vorbereitungsdienste der in dem ersten Urten behandelten Beamtenanwärter der Reichsfinanzverwaltung der der Gerichtsreferendare in dem einen hier wesentlichen Punkte unter scheide, daß die Referendare grundsätzlich nicht und jedenfalls nicht für längere Zeit während ihrer Ausbildungszeit berufen sind, die volle Arbei skraft eines planmäßig angestellten Beamten, insbesondere eines Richters oder Staatsanwalts, zu ersetzen. Die über die Bewilligung der Zuschüsse aufgestellten Grundsätze ließen erkennen, daß neben dem Gedanken, die wirtschaftliche Lage der Zuschußempfänger zu verbessern und ihnen eine ihrer sozialen Stellung entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen, für die Bewilligung der Zuschüsse die staatspolitische Erwägung ausschlag⸗ gebend sei, im Interesse der Erhaltung des. Berufsbeamtentums und der Rechtsanwaltschaft einen tüchtigen, juristisch geschulten Nachwuchs heranzuziehen, der sich bei der Bewilligung der Zu— schüsse zu verpflichten hat, nach Abschluß der Ausbildung als Referendar in den Dienst des Staates, des Reichs oder der Rechts⸗ anwaltschaft dauernd zu treten. Daraus ergebe sich, daß für die Einführung der Zahlung solcher Zuschüsse durch die Justizverwal⸗
tung der Hesichtspunkt der Förderung der Ausbildung besonders
befähigter Referendare entscheidend und daher die Einkommen steuerfreiheit der Zuschüsse gemäß 8 8 Nr. 16 des geltenden Ein—⸗ kommensteuergesetzes gerechtfertigt sei. Die Unterhaltszuschüsse als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit anzusehen, wurde mit der im wesentlichen gleichen Begründung wie in dem die Beamtenanwärter behandelnden Urteil abgelehnt, da die Ge⸗ währung an Voraussetzungen geknüpft sei, die mit der Natur von . Unterstützungen nicht vereinbar seien. Der Reichsminister er Finanzen vertritt in der seinem Ersuchen beigefügten Stellungnahme die Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Ge⸗ währung von Unterhaltszuschüssen an Beamtenanwärter in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten in beiden Fällen leichliegen und daher zu einer gleichmäßigen steuerlichen Be⸗— . der Unterhaltszuschüsse führen müssen. In tatsächlicher Hinsicht stellt der Reichsminister der Finanzen fest, daß die Referendare, die ohne Zweifel in einem Dienstverhältnis zum Staate stehen, von jeher zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst durch andere Arbeitskräfte geleistet werden müßten. Es entspreche z. B. allgemeiner Uebung, daß die Referendare in der Regel gerade solchen Beamten zur Ausbilbung zugewiesen würden, die mit Dienstgeschäften besonders belastet sind, weil die Referendare sie je nach dem Stande ihrer Vorbereitung in mehr oder minder großem Umfang bei der Erledigung ihrer Dienst= eschäfte unterstützen. Hiernach könne es nicht zweifelhaft sein, daß die preußischen Gerichtsreferendare tatsächlich in weitem Umfang Arbestskräfte ersetzen. Im übrigen seien die Grund— sätze für die Bewilligung der Unterhaltszuschüsse an die Referendare die gleichen wie für die den Anwärtern der Reichs⸗ inanzberwaltung gezahlten. Aus dem Umstand, daß nur be⸗ onders befähigte Referendare grundsätzlich die Zu schüsse er⸗ halten sollen, sei außerdem zu schließen, daß gerade diese Referendare dem Staate die werlvollsten Dienste leisten und dafür wenigstens in gewissem Umfang entlohnt werden sollen. Daß die Zuschüsse auch für die Dauer der Beschäftigung bei einem Recht s⸗
anwalt weitergezahlt werden, dürfe einen anderen Standpunkt
nicht e rler gen, da der Referendar sich auch in dieser Zeit weiterbilde und nach Beendigung der Tätigkeit beim Rechtsanwalt dem Staat um so wertvollere Dienste leisten könne. Die Unter= — 6 der preußischen Gerichtsreferendare seien somit, da sie nach im wesentlichen gleichen Gesichtspunkten gezahlt würden
wie der Reichsfinanzberwaltung und da sie
ebenso wie diese ihre wirtschaftliche Grundlage in dem Dienst⸗ verhältnis hätten, Arbeitslohn. Die Befreinngsvorschrift des § 8 Nr. 10 EinkSt G. könne daher nicht angewendet werden. Sie komme übrigens auch schon deswegen nicht in Betracht, weil die den Referendaren bezahlten Zuschüsse, wie der Name schon besage, den wecken des Unterhalts dienten und es zweifelhaft sei, ob Unterhaltszuschüsse überhaupt unter 8 8 Nr. 10 EinkStG. fallen können. Diese Vorschrift sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur anwendbar bei Unterstützungen, die un⸗ mittelbar für Zwecke der Ausbildung bestimmt seien, nicht aber bei solchen für Zwecke des Unterhalts, die vielleicht mittelbar der Ausbildung dienten. Aus dem Gesagten ergibt sich schon, daß die Frage, ob die Zuschüsse steuerpflichtig find oder nicht, nicht unzweifelhaft ist. Nach den vorstehenden, das Für und Wider erörternden Darlegungen hat sich das Gutachten im wesentlichen auf die Untersuchung und Entscheidung der Frage zu beschränken, ob der in dem zweiten Urteil des Reichsfinanzhofs hervorgehobene Unterschied zwischen dem Vorbereitungsdienst der Beamten⸗ anwärter der Reichsfinanzverwaltung und demjenigen der preußischen Gerichtsreferendare in der Tat vorliegt und derartig entscheidend ist, um eine verschiedenartige steuerliche Behandlung der in beiden Fällen gezahlten Unterhaltszuschüsse zu recht⸗ fertigen. Diese Unterscheidung fällt dann weg, wenn nach Lage
der Verhältnisse anzuerkennen ist, daß auch die Referendare vor⸗
wiegend berufen sind, Arbeiten zu erledigen, die sonst von anderen Beamten zu leisten wären. In die ser Richtung trägt der Reichs⸗ finanzhof nach nochmaliger Prüfung keine Bedenken, der Sach⸗ darstellung des Reichsministers der J die Referendare nach der herrschenden Uebung weitem Um fang Arbeitskräfte e en. Dies wird aber gerade für solche Referendare zutreffen, die wegen ihrer hesonderen fachlichen Eignung bei der Auswahl der Zuschußempfän erster Linie in Betracht kommen. d
Vor allem wird bei der Be urteilung der Natur der Zuschüsse ein entscheidendes Gewicht
darauf zu legen sein, daß bei allen Anwärtern für den Staats⸗ dienst einschließlich der Referendare gleichmäßig anzunehme ift, daß auch die von ihnen zum Zweck der Ausbildung geleistete Arbeit im staatlichen Intéeresse liegt und daß, wenn ein An⸗ wärter in solchen Fällen eine Vergütung erhält, d 3 Entgelt nicht allein für Vorbereitungsdienst ge Arbert,
sondern nach der Verkehrsanschauung gewissermaßen als eine vorweggenommene Bergütung dafür anzusehen ift, daß der An⸗ wärter nach Abschluß seiner Ausbildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gemeinde, Staat, Reich) seine Dienste als Beamter widmet. Ist dies richtig, dann tritt der an sich richtige Gesichts⸗ punkt, daß die Zuschüsse im Interesse der Ausbildung den Referendaren gewährt werden, naturgemäß so stark in den Hinter⸗= grund, daß nicht mehr davon die Rede sein kann, daß mit den Zuschüssen eine unmittelbare Förderung der fachlichen Ausbildung bezweckt werden soll, zumal da in dem Ausbildungsgang der einen Zuschluß empfangenden und der einen solchen nicht be⸗ ziehenden Referendare ein Unterschied nicht ö. Dem Reichs⸗ minister der Finanzen ist aber darin beizupflichten, daß die Be⸗ freiungsvorschrift des 5 8 Nr. 10 EinkStG. als Ausnahme⸗ borschrift nur dann anwendbar ist, wenn mit den Zuschüssen der unmittelbare Zweck der Ausbildung verbunden ist, wobei es aller- dings nicht ins Gewicht fallen würde, wenn derartige Zuschüsse nicht nur in bestimmten Einzelfällen wie bei Stipendien, Preisen für wissen schaftliche Arbeiten, Beihilfen zu Reisen im Interesse der Aushildung), sondern auch allgemein einer bestimmten Klasse, also einer Mehrheit von Beamten gleicher Art nach Er⸗ füllung bestimmter Voraussetzungen gezahlt werden. Nach dieser sich im wesentlichen auf die vom Neichsminister der Finanzen ge⸗ schilderten tatsächlichen Umstände stützenden Schlußfolgerung
kann die Vorschrift des 5 8 Nr. 10 EinkStG. auf die an die Re⸗
ferendare gezahlten Zuschüsse keine Anwendung finden. Daß diese nicht als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigteit gelten können, ist in den beiden Urteilen gleichmäßig in eingehender Begründung, der nichts hinzuzufügen ist, dargetan. Die an die Referendare gezahlten Zuschüsse werden dann aber, da ein wesent- licher sachlicher Unterschied zwischen ihnen und den an die Beamtenanwärter der Reichsfinanzverwaltung gezahlten nicht besteht, aus den gleichen Erwägungen, wie sie bereits in dem Urteil vom 28. Juni 1922 111 A 293 /e enthalten sind, als Arbeits. lohn im Sinne des 5 36 Abs. 1 Nr. 1 EinkSt G. zu gelten haben. Für diese Natur der Zuschüsse spricht insbe sondere noch, daß sie regelmäßig in der ersten Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht gezahlt werden, daß sie in unmittelbare Beziehung zu der Be⸗ schäftigung im Staatsdienst gesetzt und nach besoldungz rechtlichen Grundsätzen in der Weise bemessen sind, daß sie mit der Dauer des bereits abgeleisteten Vorbereitungsdienstes steigen. Dem Umstand, daß die Bezüge auch während der Tätigkeit des Re⸗ ferendars bei einem Rechtsanwalt weiterbezahlt werden, kann demgegenüber eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden, da der Referendar, wie der Reichsminister der Finanzen zutreffend hervorgehoben hat, im Interesse des Staates seine Kenntnisse auf dem gesamten Gebiete der Rechtspflege auch durch seine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt erweitert und diese erweiterte Vor⸗ und Ausbildung bei der Wiederaufnahme des staatlichen Dienstes durch den Referendar dem Staate zugute kommt. Der Reichsminister der treffend darauf hingewiesen, daß die Sachlage keine andere ist, als wenn der Staal in seinem Interesse Beamten unter Fort⸗ zahlung ihres Gehalts zu ihrer weiteren Ausbildung (6. B. bei Auslandsreisen, zur Teilnahme an Kursen) Urlaub bewilligt. Auch für 4 Zeit der Beurlaubung bleiben diese Bezüge Arbeitslohn. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die an die Referendare gezahlten Zuschüsse nicht als reine Ent- lohnung für die geleistete Arbeit anzusehen seien, so würden sie dennoch als unter 5 36 Abs. 1 Nr. 1 Eink StG. fallend ein kommen⸗ steuerpflichtig sein. Denn nach der genannten Vorschrift sind nicht nur Gehälter, Besoldungen und Löhne im engeren Sinne, sondern in Ausdehnung dieser Begriffe geldwerte Vorteile und Entschädigungen jeglicher Art, soweit fie an im öffentlichen Dienste angestellte oder auch nur beschäftigte Personen gewährt
nanzen beizutreten, wonach tat sächlich in
inanzen hat auch weiter zu⸗
werden, als Arbeitslohn einkommenstenerpflichtig. Die Be⸗ willigung und Zahlung der Zuschüsse haben aber letzten Endes ihren Grund vornehmlich in den öffentlich⸗rechtlichen Beziehungen des Staates zu den Referendaren als im öffentlichen Dienste der Justizwerwaltung beschäftigten und mit Beamteneigenschaft aus- gestatteten Anwärtern. Vom Staate erhalten sie diese Zu⸗ schüsse im weiteren Sinne jedenfalls gemäß § 386 Abs. 1 Nr. 1 EinkStG. als geldwerte Vorteile, die den gleichen steuerrecht- lichen Vorschriften unterworfen sind wie der Arbeitslohn. (Gut⸗ achten vom 12. August 1927 VI D 17.)
94. Zulässigkeit der Einsetzung eines Passivpostens zur Berückfichtigung von etwa entstehenden Haftpflichtverbind⸗ lichkeiten. Der Beschwerdeführer ist buchführender Kaufmann. In der Endbilanz 1925 hat er einen Passivposten für zu erwartende Verluste aus Haftpflicht eingesetzt. Er hat ihn damit begründet, daß er als Hausmakler bei Erledigung der Aufwertungs⸗ arbeiten tätig gewesen und dabei im hohen Maße der Gefahr ausgesetzt sei, wegen unrichtiger Behandlung in Anspruch genommen zu werden. Dies rechtfertige die Einsetzung eines Passivpostens, obwohl am Ende des Steuerabschnitts Schadens ersatzforderungen noch nicht geltend gemacht seien. Die Vor- instanz hat den Passivposten für unzulässig angesehen. Es müßten zum mindesten Gründe vorliegen, die die Annahme bestimmter Verluste rechtfertigten; es fehlten Erfahrungstatsachen, daß mit dem Eintritt von Verlusten zu rechnen sei. Im Ergebnis handle es sich um Selbstversicherung für Haftpflicht. Prämien für Haftpflichtversicherung seien aber nach § 17 Abs. 1 Rr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur in der Gesamthöhe von 489 RM absetzbar. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Um eine Rücklage für Selbstversicherung würde es sich handeln, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hätte, seine Tätigkeit in Auf · wertungssachen sei mit erheblicher Gefahr des Eintretens einer Haftpflicht verbunden, eine Haftpflicht sei wegen der Tätigkeit im Jahre 1925 nicht eingetreten, es sei angemessen. einen der durchschnittlichen Inanspruchnahme aus Haftpflicht entsprechenden Betrag als Passidum einzusetzen, um ihn in den Jahren i Ausgleich zu benutzen, in denen die Ansprüche aus Haftpflicht den Jahresdurchschnitt überstiegen. Es würde sich dann in der Tat um eine Rücklage für zukünftige Verluste handeln, was ohne weiteres daraus hervorgeht, daß jede Veranlassung zu der Rücklage fortfallen würde, wenn der Steuerpflichtige Ende 1925 sein Geschäft aufgäbe oder von da an in Aufwertungssachen nicht mehr tätig wäre oder für die Zukunft eine Verficherung gegen Haftpflicht aus dieser Tätigkeit einginge. Es kann dahingestellt blliben, ob unter Umständen eine Rücklage aus dem Gesichtspunkt der Selbstversicherung anzuerkennen wäre. Es sei nur bemerkt, daß sie nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, daß Präntien für Haftpflichtversicherung nach 5 17 Abf. 1 Nr. 1 Abs. 2B nur in beschränktem Maße abzugsfähig seien. Denn 5 17 Abs. 2 bezieht i lediglich auf solche Versicherungsprämien, die nicht schon als Werbungskosten abzugsfähig sind. Werbungskosten liegen aber vor, wenn sich jemand gegen eine Haftpflicht aus feiner Stellung als Hausbesttzer oder Gewerbetreibender oder Angehöriger eines freien Berufes versichert. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch nicht um eine Rücklage aus dem Gesichtspunkt der Selbstversichernng. Der Beschwerdeführer befürchtet nicht eine Inanspruchnahme für Versehen nach dem Kilanzstichtage, onde rn
ür solche im abgeschlossenen Geschäftssahr. Würden ihm die Versehen im einzelnen bekannt sein, so wäre er zweifellos berechtigt, 61 ihm daraus erwachsenden ? fi nn in die Bilanz einzu⸗ etzen, auch wenn er noch nicht in Anspruch genommen wär. Sind sie ihm nicht bekannt, so hat das nicht die Folge, daß tatsächlich * keine bilanzfähigen Verpflichtungen bestehen, sondern nur die, da es nicht möglich ist, sie richtig in der Bilanz aufzuführen. Nun ist es aber nicht Aufgabe einer Bilanz, alle einzelnen zum Betriebs⸗ vermögen gehörigen Gegenstände möglichst genau aufzuführen, sondern die Lage des Betriebsvermögens möglichst richtig darzu⸗ stellen. Daraus ergibt fich, daß, wenn bei einer Gattung bilanz- fähiger Größen die einzelne Größe nicht zu ermitteln ist, aber genügend Anhaltspunkte zur Schätzung des Gesamtwerts der zu der Gattung gehörigen Größen vorhanden sind, die im einzelnen nicht aufführbaren Größen nicht einfach unberücksichtigt zu lassen sind, sondern ihre geschätzte Summe in die Bilanz einzusetzen ist. Denn es dürfte ohne weiteres einleuchten, daß auf diese Weise ein richtigeres Bild von der Gesamtlage des Vermögens gewonnen wird als durch Weglassen der im einzelnen unbekannten Größen. Hierauf beruht es, daß der Gesamtminderwert von Außenständen gegenüber ihrem Nennwert durch Einsetzung eines Delkredere⸗ kontos berücksichtigt werden kann. In derselben Weise sind die Inanspruchnahmen aus Bürgschaften und Vechselindossamenten insgesamt zu schätzen. Und entsprechend kann au die zu befürchtende Inanspruchnahme wegen Versehens bei Erledigung ufwertungsarbeiten zur Einsetzung eines Passivpostens führen, sofern nach den Umständen mit einer solchen Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist. Ob und in welcher Höhe im vorliegenden Falle ein Passivposten zulässig ist, ist lediglich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtage zu beurteilen. Es ist dabei gleichgültig, daß zu diesem Zeitpunkt Erfahrungen über die voraussichtliche Höhe einer Inanspruchnahme nicht vorlagen. Nahmen die beteiligten Kreise trotzdem damals an, daß mit einer nicht bloß ganz ver⸗— einzelten Inanspruchnahme zu rechnen sei, so ist die Einßfetzung eines Passivpostens zulässig, und auch wegen seiner Höhe ist den Anschauungen der Vertreter des Handelszweigs zu folgen. Denn Erfahrungen in der Vergangenheit sind nur ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Gegenwart; eine selbständige Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Unerheblich ist auch, wie sich jetzt, nach Ablauf einer längeren Zeit, die Sache darstellt und insbesondere in welchem Maße der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Tätigkeit im Steuerabschnitt in Anspruch genommen ist. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung ist auch zu prüfen, ob nicht bereits in der Anfangsbilanz ein entsprechender 3 wenn auch von , *** einzuseßzen war. (Urteik vom 12. August 1927