1927 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Nequisitionen oder militärischen Leistungen und allen Geld⸗ und Naturalleistungen, die als Ablösung für persönliche Dienst leistungen auferlegt werden, befreit.

Ausgenommen sind jedoch die mit dem Besitz, der Miete oder der Pacht von Grundstücken verbundenen Lasten sowie die Leistungen und militärischen Requisitionen, zu denen die Inländer als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken heran⸗ gezogen werden können. In bezug auf diese Lasten, Leistungen oder Requisitionen werden sie wie die Angehörigen der meist begünstigten Nation behandelt

Desgleichen sind die Staatsangehörigen jedes der tragschließenden Teile in dem Gebiet des anderen Zwangsanleihen und Kontributionen befreit.

Im Falle von Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutzens ist den davon Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu gewähren

beiden ver⸗ Teiles von

Artikel ö.

Unbeschadet der weiteren Vorteile, die sich aus der Meist begünstigung ergeben, sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschließenden Teiles, die durch eine von den Behörden ihres Landes ausgestellte Ausweiskarte nachweisen, daß sie in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbebetriebs be⸗ rechtigt sind, und daß sie dort die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, befugt sein, selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiet des anderen Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der an gebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen suchen. Sie sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren, mit— zuführen.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten auf⸗ gestellt ist. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht gefordert.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hausierhandel und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder Handel noch ein Gewerbe betreiben. Die vertragschließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetz⸗ gebung vor.

Artikels.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegen⸗ seitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr⸗ oder Ausfuhrverbote zu behindern

Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraus⸗ setzungen zutreffen, in folgenden Fällen stattfinden:

a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;

b) aus Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schäd⸗ linge sowie von Pflanzen gegen Entartung und Aussterben;

e) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegs⸗ bedarf; in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag⸗ schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols

Artikel 19.

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertrag⸗ schließenden Teiles in das Gebiet des anderen Teiles werden im allgemeinen Ursprungszeugnisse nicht gefordert.

Wenn jedoch einer der vertragschließenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teiles belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Ab⸗ gaben für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen ab⸗ hangig machen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird,

Die Ursprungszeugnisse können von der Zollbehörde des Ver⸗ sandorts im Innern oder an der Grenze oder von der zuständigen inländischen Industrie⸗. Handels⸗ oder Landwirtschaftskammer ausgestellt werden. Die beiden Regierungen können Verein⸗ barungen treffen, um noch auf andere als die oben bezeichneten Stellen over auf wirtschaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder die Befugnis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu übertragen. Falls die Zeugnisse nicht von einer dazu ermächtigten Staatsbehörde ausgesteilt sind, kann die Regierung des Be⸗ stimmungslandes verlangen, daß sie von ihrer für den Versandort der Waren zuständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlos.

Die Ursprungszeugnisse können sowohl in der Sprache des Bestimmungslandes als auch in der Sprache des Ausfuhrlandes abgefaßt sein; im letzteren Falle können die Zollämter des Be⸗ stimmungslandes eine Uebersetzung verlangen.

Artikel 14.

Von jedem der vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen frei von jeder Ein- und Ausgangsabgabe zugelassen:

a) gebrauchte handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webe⸗ bäume, Holz⸗ und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zum Zweck der Ausfuhr von Waxen eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Teiles wieder zurückgebracht werden;

Gegenstände zur Ausbesserung;

Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die ein Unternehmer des einen in das Gebiet des anderen vertrag⸗ schließenden Teiles einführt, um dort durch sein Personal Montierungs-, Versuchs- oder andere ähnliche Arbeiten vornehmen zu lassen, gleichviel ob die genannten Gegen⸗ stände durch Versendung eingeführt oder durch das Personal selbst eingebracht werden;

d) Maschinenteile zum Ausproben;

ej Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf Ausstellungen oder Mustermessen gebracht werden;

ü) Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen Verkauf außer dem Meß⸗ und Marktverkehr versandt werden;

g) Möbelwagen und Möbelkasten, die die Grenze zu dem Zweck überschreiten, Gegenstände aus dem Gebiet des einen in

Artikel 20.

Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, zwischen den wirtschaftlich wichtigsten Orten beider Staaten einen Fern⸗ sprechverkehn einzurichten und die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch entsprechende Bemessung der Post⸗,Telegraphen⸗ und Fernsprechgebühren zu fördern.

Arie! 21

Die deutschen Seeschiffe und ihre Ladungen sollen im König— reich der Serben, Kroaten und Slovenen und die serbo⸗kroato⸗ flovenischen Seeschiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland wie die eigenen Schiffe und die Schiffe der . Nation behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe auslaufen oder wohin sie bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.

Jedes Vorrecht, jede Befreiung oder sonstige Vergünstigung, die von einem der vertragschließenden Teile den Schiffen eines dritten Landes oder ihren Ladungen eingeräumt wird, soll auch dem anderen Teile zustehen.

Artikel 22.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit den eigenen Schiffen und ihren Ladungen findet keine Anwendung:

1. auf Vergünstigungen, die der eigenen Fischerei gewährt

werden,

2. auf die Küstenschiffahrt, hinsichtlich deren die Schiffe eines jeden der vertragschließenden Teile im Gebiet des anderen Teiles die Meistbegünstigung unter der Bedingung der Gegenseitigkeit genießen.

Artikel 23.

Die Schiffe jedes vertragschließenden Teiles, die nach den Häfen des anderen Teiles kommen, um ihre nach dem Ausland bestimmte Ladung zu vervollständigen oder um einen Teil ihrer vom Ausland ko]mmenden Ladung zu löschen, wobei auch ein direktes Ueberladen gestattet ist, dürfen unter Beobachtung der Gesetze und Vorschrifken des Landes denjenigen Teil der Ladung, der nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmt ist, an Bord behalten und ihn wiederausführen, ohne für diesen Teil ihrer Ladung irgendeine Abgabe außer den Aufsichtsabgaben zu bezahlen. Diese dürfen im übrigen nicht höher sein als die für die eigenen Schiffe oder die Schiffe eines dritten Landes geltenden Sätze.

Sie können zu den gleichen Bedingungen von einem nach einem anderen U. des anderen vertragschließenden Teiles fahren, um dort Reisende, die aus dem Ausland kommen, zu landen oder Reisende, die sich ins Ausland begeben, an Bord zu nehmen.

Artikel 2.

In Beziehung auf Tonnen⸗, Hafen-, Lotsen⸗, Leuchtturm⸗, Quarantäne und ähnliche Abgaben und Gebühren jeder Be⸗ zeichnung, die im Namen und für Rechnung des Staats, öffent⸗ licher Beamter, privater Körperschaften oder Anstalten irgend⸗ welcher Art erhoben werden, genießen die Schiffe jedes der ver⸗ 3 Teile dieselbe Behandlung wie die eigenen Schiffe und die der meistbegünstigten Nation.

Artikel 25.

Die Nationalität der Seeschiffe soll beiderseits auf Grund der durch die zuständigen Behörden in jedem der beiden Länder ausgestellten Urkunden anerkannt werden.

Ueber die wechfelseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe

Ne. 234.

Börsen⸗Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger . Berliner Vörse

vom 5. NQtober

1927

Amtlich fejtgestellte Kurse.

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Die einem Papier beigefügte Bezeichnung M be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien lieferbar sind

Das hinter einem Wertpapter besindliche Seichen bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen wärtig nicht stattfindet

Das hinter einem Wertvapter bedeutet Æ für 1è1Million

Die den Aktien in der zweiten Spalte detgefligten Ziffern bezeichnen den vorletzten die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge— kommenen Gewinuanteil Ist nur ein Gewinn ergebnis angegeben so ist es dasientge des vorletzten Geschäftsiahrts Fer, Die Rotterungen für Telegraphische Aus⸗ zahlung sowie fUln Ausländische Bankuoten befinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerbe“

He Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ he⸗ richtigt werden. Irrtümliche, fväter amt lich richtiggestellte Notierungen werden möglichsft bald am Schluß des Kurszettels als „Verxichtigung“ mitgeteilt.

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Deutsche Staatsanleihen mit ginsberechnung

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Deutsche Provinzialanleihen.

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i, 34, 55 Neue Berliner, ausgestellt bis 31 12. 1917. 715. 2656 4M, 88ę, 8 5 Neue Berliner. H

I Brandenh Stadtschafts briefe Vorkriegsstilcke) f 13, B 45 do do. Nachkriegsstticke t! 3 Dhne Zinsscheinbogen u ohne Erneuerungsschein.

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Deutsche Lospapiere. Augsburg. J Sund. 8. Braunschw. 20 Tlr. 8. = Hamburg. 50 Tlr. -L. 5 3. Sachs.⸗Mein cr.

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Ausläudische Staatsanleihen.

Die mit einer Notenziffer versehenen Anleihen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:

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Zürich Stadtsgi 61. R. 1 10 20

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Sonstige ausländische Anleihen.

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bilden oder bilden werden, ferner zu dem Zweck, für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzu⸗ führen, die durch die innere Gesetzgebung für diy e ,

den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleich⸗

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2Pausl. 45. 10064 1. 12

Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen⸗ rilckzahlb 110 4 notiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen do. do. 3

eine amtliche Preis feststellung do. Inselst. V. gar. 85 nicht statt do. do. Kr. Ver. S. 9 4

das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zu be⸗ fördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine neue Ladung tragen, gleichgültig an welchem Ort diese neue Ladung auf⸗

soll tunlichst bald zwischen den vertragschließenden Teilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis dahin werden die Schiffsmeßbriefe wechselseitig anerkannt.

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OstpreußenProv. RM⸗

Anl. 27A. 14, uk. 82 6 Sachs. Br. Reichs mar

Ausg. 158 unk 33 s

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Ludwigshafen .. 19064 do 18990. 94. 1900. 02 2 n n Magdeburg 1918 sindet gegenwärtig

1. 4. Abt. ukv. 81 4

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artiger, einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden. Rwetikel 7. Die vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen stattfinden: a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit; pb) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

e) in Beziehung auf Kriegsbedarf Umständen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, keine Durch⸗ gangsabgaben zu erheben.

Diese Bestimmungen gelten sowohl für die Waren, die un⸗ mittelbar durchgeführt werden, wie für Waren, die während der Durchfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert werden.

Artikel 8.

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden Teiles werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles owie bei der Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Teiles in An⸗— . des Betrags, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zollförmlichkeiten nach dem Grundsaätz der Meistbegünstigung behandelt.

Artrilel 9

Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten serbo⸗kroato⸗ , . Boden. und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer

infuhr nach Deutschland keinen höheren als den in diesem Tarif festgesetzten Zöllen unterliegen.

Die in dem beiliegenden Tarif B bezeichneten deutschen Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach dem Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen keinen hne als den in diesem Tarif festgesetzten Zöllen unterliegen.

Artikel 10. Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden bezeichnen, die befugt und . sind, auf Verlangen verbindliche Aus⸗

kunft über Zolltariffätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu geben.

unter außerordentlichen

Artikel 11.

Innere Abgaben, die in dem Gebiet des einen der vertrag⸗ schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staats oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die . Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigten zandes andes.

Keiner der vertragschließenden Teile wird Gegenstände, die

genommen worden ist, nicht aber, wenn sie inzwischen zu reinen Inlandstransporten verwendet worden sind; beide Beförderungsmittel einschließlich des zum üblichen Gebrauch während der Beförderung dienenden Zubehörs und bei Gewährung einer Frist für die Wiederausfuhr von sechs Monaten;

b) Warenproben und Muster nach Maßgabe des Artikel 16 des am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten inter⸗ nationalen Abkommens über die Vereinfachung der Zoll⸗ förmlichkeiten bei Gewährung einer Frist für die Wieder⸗ ausfuhr von zwölf Monaten.

Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden als Muster im Vormerkverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleiftet wird, die den Betrag des Zolles nicht übersteigen darf. Werden die Muster nicht rechtzeitig wieder ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeschadet der durch die Gesetzgebung vorgesehenen Strafen.

Artikel 15.

Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht anwendbar

a) auf die von einem der vertragschließenden Teile an⸗ grenzenden Stagten gegenwärtig oder künftig gewährten besonderen Begünstigüngen zur Erleichterung des Grenz⸗ verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht mehr als 15 km beiderseits der Grenze;

b) auf die von einem der vertragschließenden Teile gegen⸗ wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung ein⸗ gegangenen Verpflichtungen;

e) auf Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Teile durch ein Abkommen einem anderen Staat einräumt, um die in- und ausländische Besteuerung auszugleichen, ins⸗ besondere eine Doppelbesteuerung zu verhüten oder um Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuer⸗ strafsachen zu sichern.

Artikel 16.

Bei der Beförderung der Reisenden und ihres Gepäcks auf den Eifenbahnen der vertragschließenden Teile wird bei gleichen Bedingungen zwischen den Angehörigen des einen und des anderen Teiles kein Unterfchied bezüglich der Preise, der Art der Be⸗ förderung sowie der damit zusammenhängenden Abgaben und Steuern gemacht.

Artikel 17.

Die von dem Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen nach einer deutschen Eisenbahnstation oder im Durchgangsverkehr durch deutsches Gebiet versandten Güter werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den deutschen Eisenbahnen in bezug auf die Preise, die Art der Beförderung sowie die damit zu⸗ sammenhängenden Steuern, und Abgaben nicht ungünstiger be⸗ handelt als gleichartige Gütertransporte, die zwischen deutschen Eisenbahnstationen in derselben Richtung und auf derselben Ver⸗

Die Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzgebung über die Ausrüstung, Einrichtung und Sicherheitsbedingungen der Schiffe des einen vertragschließenden Teiles werden auch in den Häfen des anderen Teiles anerkannt.

Artikel 26.

Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen Teiles strandet oder Schiffbruch keidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung dieses Landes den eigenen Schiffen und denen der meistbegünstigten Nation in gleicher Lage gewährt. Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl für hre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand wie den Angehörigen des eigenen Landes gehen werden.

Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keinerlei Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.

Artikel 27.

Tarife, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder andere Vergünstigungen, deren Anwendung von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß die Güter und Personen vorher oder e,. mit Schiffen eines bestimmten staatlichen oder privaten 3 fahrtsunternehmens oder auf bestimmten See⸗ und Binnenschiff⸗ ö befördert werden, gelten in dem Gebiet des vertrag⸗ chließenden Teiles, in dem sie in Kraft sind, ohne weiteres in derselben Richtung und für dieselbe Verkehrsstrecke auch zugunsten der Güter und Personen, die in Schiffen des anderen Teiles in einem Hafen ankommen oder von einem Hafen nach einem anderen Ort weiterbefördert werden.

Monopole zur Beförderung von Auswanderern werden nicht

erteilt. Artikel 28.

Die beiden vertragschließenden Teile kommen zur Gewährun eines gegenseitigen Schutzes auf dem Gebiet des literarischen un künstlerischen Urheberrechts dahin überein, die Bestimmungen der revidierten Berner Uebereinkunft vom 13. November 19608 an⸗ zuwenden.

Artikel 29.

Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Staats zugelassen werden.

Die Konsuln des einen vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiet des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse genießen, die den Konsuln irgendeines dritten Staats gegenwärug oder künftig gewährt werden. Indessen sollen ihnen diese Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse nicht in einem größeren Ausmaß zustehen als sie den konsularischen Vertretern des letz ieren Teiles im Gebiet des ersteren gewährt werden.

Artikel 30.

Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrggs einschließlich des Schlußprotokölls eine Streitigkeit entstehen soll te,

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76 Lippe Staatsschatz ö rilckz. 2. 1. 285 73 Sübect Staatsschatz rückz 1. 1. 29

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(fr. Frankf. Hyv.-Kred.⸗Ver. Goth. . Abt. 2-20

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Pfandoriefe und Schuldverschreib.

tscher Sypothekenbanken.

gsberechtigte Pfandbriefe a. Schuldverscht.

deutfch. Sypoth.⸗Bl. sind gem. Bekannt ut. v. 6. 3. Ss ohm Bin sscheinbogen u. ohne Erneuerungssche in lieferbar.

getennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld-

ngen sind nach den von den Sesellschaften

Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1919 ausgegeben anzujehen.)

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kehrsstrecke versandt werden.

Der gleiche Grundsatz gilt für die serbo⸗kraato⸗slovenischen Eisenbahnen in bezug auf Güter, die von Deutschland nach einer serbo⸗kroato⸗slovenischen Eisenbahnstation oder im Durchgangs⸗ berkehr durch serbo⸗kroato⸗slovenisches Gebiet versandt werden.

Artilel 18 Die vertragschließenden Teile verpflichten sich zur gegenseitigen k der Beförderungspreise, die i den Eisenbahnen in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke für gleich⸗ artige Gütertransßorte von oder nach einem dritten Staat gelten oder gelten werden.

so foll diese auf Verlangen eines der beiden Teile einem Schieds⸗ gericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung oder An⸗ wendung des Vertrags bezieht. Die Entscheidung des Schieds⸗ gerichts soll verbindliche Kraft haben.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise

im eigenen Gebiet nicht erzeugt werden und die in den Taris⸗ anlagen zu Artikel g dieses Abkommens genannt sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten oder mit neu wiedereingeführten oder von neuem erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

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Hamburger Hyp.-Ban! Pfdbr.

Ser. 141-690 (44, Ser. 1-190

Ser. 301 - 880 (38 *) *

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do. do. do. Ser. 181 2430 0.88 6

Hann. Bodtr.⸗Bl. Pfd. Ser. 116 39, 15h 6 do. do. Komm. ⸗Obl Ser. 1

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Komm. ⸗Obl. Ser 1

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Meininger Syp.⸗Banl Em. 1-17.

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do. Lzomm.⸗Obl. (44)

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Preußische Rentenbriefe. 1.5.

Gekündigte und ungetündtgte Stücke verloste und unverloste Stücke.

4,895 Brandenb. agst. b. 81. 12.17

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do. Etsenb.- R. vo Deutsche Pfandbriefe. . (Die durch getennzeichneten Pfandbriefe sind nach do do. Ser. 2 den von den Landschaften gemachten Mitteilungen do. on A. itzag als vor dem 1. Januar 1916 ausgegeben anzusehen. do unifiz. os. 0s Gekttlndigte und ungetündigte Stücke Türten An! gsi verloste und unverloste Stücke. do. 1905 in 4A 34 6 Calenberg. Kred. Ser. do. Hollobi. 1 S] K, F (get. 1. 10. et, 1. 4. 24 do. 00 Fr. Lose 354 gur u. Neumärl neue Ung. St i. 18. 4, 39, 33 Kur- u. Neumärkt. do. do. 1918 Komm. -Obl. m. Deckungsbesch. . 1611 bis 31 12 M 3 3b . 1016 f 1. 36.8 Kur- u. Neum. Koni. - BbI. Gold an fl 4, sg, 3 landschafil. Zentral do. do. If m. Veckungsbesch bis gi.12 17 do St de l go. Nr. 1 = 164 620 15 266 do. Tron Mente 4, 34, 3) landschafti. Bentral. do. Ei de int.; 1. 34, 3 3 Ostpreußische Y aus= da Gold n. . n gegeben bis 31 1. 17 .... 1 18. pb eiserne T æser . 4. 3§9 3 Ostpreußische . do. do. Ser u. ier 7 1 1

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Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisseg die durch das Gebiet anderer Länder nach dem Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen eingeführt werden, und serbo⸗kroato⸗slovenische Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Lauder nach Deutschland eingeführt werden, sowie Boden- und Gewerbe⸗ erzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet eines der vertragschlietzenden Teile nach dem Gebiet des anderen Teils ein⸗ . werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch irgendein anderes Land eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durch⸗ geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr um⸗ geladen, umgepackt oder gelagert worden sind.

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Artikel 19. Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß nach des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife für den Personen⸗ Gepäck- und Güterverkehr zwischen den Gebieten der dertragschließenden Teile sowie für den Verkehr zwischen dem

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4. 39 Rh. u. Wests. agst. 31.12.1716. 266 do. 1902, get. 2. 1. 24

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Gebiet eines der vertragschließenden Teile und dem Gebiet eines Artikel 31. dritten Staats im Durchgang durch das Gebiet des anderen Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift in deutscher und . Ser. 2 lag = 9 2 h ; . ) J 4, 3 . Schlesische agst. h. 31. 12.17 Cottbus 1909 M igiß 43 Sstpr. sand n . do. Grdentl.⸗Ob. 2 1 . S . vertragschließenden Teiles aufgestellt werden. serbischer Sprache ausgefertigt ist, soll böiderseits, nach Zu- 13, do. water aut gegeben Harm stadi. ..... 192 2. 521 , , . . EG. Nr. 1 a6 u. Si, * . 8. 3er. 18 ‘6 u. 2s, & k 3M Schl. Holst. agst. H. 31.12.17 —— do. 19183, 1919, 20 gestellt bis 31 12. 17 ..... 17, 715b 6 ft. K. Nr. 16— 21 u. 24, ** t. K. Rr. S2 - 7 u. 5o, . do.

4,396 Sachstsche agst. b. 31.1.1] do. 1920 4, ‚. 5 ö. ö om --Obl. (14) . . 1. 839 do später ausgegeben De ssau 1896, gk. 1. 7. 28 ; . ; 4, 8§9, 83 Pom mersche ......“ sämtlich mit neuen Bogen der Caisse⸗Commune. ) br. d.

43897 do. vwäter ausgegeben Coburg .. ...... 1902 Em. 2 *