—
57650. Carmenwerk Aktiengesellschaft. Bilanz auf 31. Dezember 1926.
Gewinn⸗ und Berlustkonto
u. Bilanz der Frechener Boltsbank
für Handwert, Industrie und Land⸗
, . . — p. 30. Juni 1927 — ewinn⸗ und Ver ö K
ö Terlusttouto Kasse, Postscheck, Bankgut⸗
. Warenbestand Debitorenkonto Geschäftseinrichtungskonto Werkzeugkonto k Maschinenkonto Lithographiesteinekonto.. Portokasse ... Wechsel
58941. Bilanz für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1926.
M
Ioösg36]. Akt.⸗Ges. Eisenhütte Prinz Rudolph, Dülmen.
Bilanz am 30. Juni 1927. M ;
224 500 — 62 400
58644 Bekanntmachung.
In der am J. Juni 1927 stattgefundenen ordentlichen Generalversammlung unserer Gelellichaftt wurde als Mitglied des Auf- sichtsiats Herr Bürgeimeister Heinrich Keim in Wonsheim wiedergewählt. Neu 75 500 I.
hinzugewählt wurden: . Ludwig Rai 1 Groß Gerau, h
Herr Bankdirektor 1 2. Herr Friedrich Schmidt, Molkerei 66 127 direktor, Echzell, 29 3894 3. Herr Philipp Feldmann, Bürger⸗ 19 341 meister, Armsheim, 3 680 4. Herr Adam Göttmann, Kaufmann in Wechselbestand 2963 Höchst i. Odenw. Schuldner 200 815 Mainz, den 21. September 1927. Gemeinnütziger Bauverein 1 . Der Vorstand der
. Landwirtschaftsbank A. G., Mainz
Mager. Hannemann. 400 000 3. ur Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ 40 000 . traße 32, bezogen werden. 16064 36 ; ; =. 1842333 An Aktiva. RM . 20 . Grundstückskonto .... 16 000 1 Gebäudekonto. 168 000, — 163 45 Zugang 598 5 — 20 2086 T p s gᷓpᷣ 688 2246: Abschreibung 4598,85 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Maschinen⸗ und Apparate⸗ . konto... 10 000, Abgang.. 268,651 . Zugang... 2906,25 To) ; Abschreibung 163761 Elektrische Licht⸗ und Kraft⸗
Srste Zentral⸗-Handelsregister⸗Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 236.
Der Inhalt dieser — G. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8. die Tarif⸗
besonderen Blatt unter dem Titel
Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.
Das Zentral ⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich — Der Bezugs preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 9, 15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 6 gespaltenen Einheitszeile (Petit 1.05 Reichsmark.
Atti va. Betriebsmaschinen.. .. Betriebsmittel, Werkzeuge,
Modelle, Zeichnungen,
Gesch. Einr. u. Patente Kasse . 9 7 49 Postscheck . Schuldner. Waren... Verlust 1925 Verlust 1926
RM
67 501 184 191 103 5956
6 035 — 2970 118 980 5 440 69 2
5 343 494 1256
240 000 100 000 85 000 3793 17 280 41874 3 144 347 —
2 68578
D. T o]
Gewinn⸗ und Verlusttonto per 31. Dezember 1926.
An 6 Generalunkosten .... 387 0908 Abschreibungen .... 1600335 Gewinnvortrag aus 1925
32 799,95 abz. Verlust 1926 30 114,17
Immobilien.. Hütteninventar .. Werkstattsinventar Patente. . Bergwerkseigentum Warenvorräte ö Materialienbestand Wertpapiere
Kassenbestand
RM 9 2029 11259
306 3 3764: 6 838
Soll. Verlustvortrag aus 1926 Kapitalentwertung . .. Unkosten Gewinn
1
Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Sandels-. 2. dem G und Fahrylanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, ericheint in einem
Haben. Zinsen und Gebühren Gewinn a. Effekten Hypothekenaufwertung Verlust in 1927...
1666 1865 319
128 6 141 * 69
Aktienkapitalkonto. ... Reservekonto a. 1925 . Fabr.⸗Erneuer. Konto .. Delkredere konto. ö Noch nicht abgeh. Dividende Kreditoren
Rückständige Provision Rückständige Umsatzsteuer. Gewinn⸗ und Verlustkonto
Passi va. Aktienkapital .... Gläubiger und Bank.
76 000
110319 185 319 Gewinn und Verlustrechnung.
6 838 8 927.
tann durch alle Postanstalten, in Berlin
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich . ö und Staatsanzeigers 8 48. Wilhelm⸗
30 Aktienkapital ....
Reservefonds J. ‚ Reservefonds I ö Verbriefte Darlehen Werkserhaltung ... Dividende K w t, Gewinnvortrag. .
Bilanz am 30. Juni 1
Attiva. Kasse und Postscheckguthaben Schuldner Effekten Hypotheken Banken..
RM 8 19542 526
. 9 833556
1 2 8 1
. 10 533
D775
ö werden heute die Nrn. 23
Vom Zentral Handels register für das Deutsche Reich“ be, Sefristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Sinrüctuagstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein. .
Sntscheidungen des Reichsfinanzhoßfs.
9g5. Keine Erstattung einbehaltener Lohnsteuerabzüge veranlagung, sondern über den Wortlaut von 8 93 hinaus auch arbeiten, die bei der Ausstellung der Bilanz abgeschlossen . im Falle von Ausgabeüberschüssen bei einer anderen Ein⸗ für den veranlagten Arbeitnehmer — dann, wenn 1. der lohn⸗ ohne ein Ergebnis erzielt zu haben, als Verlust einge tell kommensart. Steuerrechtliche Behandlung einer noch nicht steuerfreie Betrag von 5 70 Abs. 1 und 2 infolge Verdienst⸗ werden; dagegen erscheint es zum mindesten zulässig, die Kosten patentierten Erfindung und der dabei gemachten Auf⸗ ausfalls nicht beim Steuerabzug in voller Höhe berkcksichtigt ist, für die bei der nnn , noch nicht beendeten Versuche wendungen. Der Beschwerdeführer hat in einem 7 vom 2. besondere nicht schon durch Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags aktivisch zu behandeln, v Fischer, Die Bilanzwerte 1 S. 96, Finanzamt übersandten Vordruck Einkünfte aus unselb tändiger nach z 75 Nr. 1 berücksichtigte wirtschaftliche Verhältnisse der im wä rend Simon, Die Bilanzen der ,,, usw., Berufstätigkeit in Höhe von 8000 Mark und abzuziehende Ausgaben 8 56 bezeichneten Art vorliegen. Da das Einkommensteuergesetz 2. Aufl. S. 166 und 0, scharf unterscheidet zwischen dem grundsätzlich die Ausgleichung von Berlusten aus anderen Ein⸗
— 34 Aufwand. RM 8
Geschäftsunkosten, kosten, Steuern,
Löhne, Gehälter ..
J
Betriebs⸗ Zinsen,
67 241 21 67 241 21
164 000
Ertrag. Aus Waren und Leistungen . Verlust ..
Passiva. Aktienkapital = Gläubiger .
Spareinlagen Gewinn.. 3 3764:
56727]. 21 315
Frechener Volksbank für Handwerk, Industrie und Landwirtschaft.
62 675 4 5662: 67 2412:
Stuttgart, im September 1927.
Der Borstand.
5 000 — 1102260. 191666
M
154 429 29 3487 30 293
214072 10 465
Geschäftsunkosten .. Abschreibungen ... Gewinnvortrag...
2685 405 780
(67660. Gewinnvortrag .. Urheber recht und dem nicht geschützten Fabrikgeheimnis und
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Fahlbusch.
Aktiva. Waren
Debitoren
Bankguthaben, Wechsel, Schecks, Postscheck, Kasse
Beteiligungskonto . ;
Fabrikanlag., Einrichtungen und Maschinen. ...
Passiva. Aktienkapital ... Reservefonds ... Akzepte Hypothek Sonstige Kreditore Gini,
per 31. Dezember
M 204 387 88 033
72777 100000
1050217
200 000
93 000 255 000 501 047
151
1050217
1926.
585 01915
10186
96 12 75 Gewinn⸗ und Verlustaufstellung
Heimann.
Per
586956.
Bilanz Kohlen⸗ und Koktskontor München am 31. Dezember 1926.
Attiva.
Postscheck Banken . Kontokorrent: Guthaben. w hne,
Verlust
Passiva. Aktienkapital. Kreditoren: a) Id. Kontokorrent
S2 92, 46 b) M. E B. 123 526, 07s ) Math.
Stinnes
39 581,92
Warenkonto: Habensaldo. 59 989,48 Bestand .. 204 387,657
Röohgewin sabrikationskto. 74 668,78
Vertriebskonto 137 404,64
Steuern u. Zins. 52 162,61
M
264 377
264 226
9
05
Akzepte:
a) M. E B.
b) Math. Stinnes
z0 000, — Jo 936, 10
RM 2187 2440
22971
360 346
3 20911
5 480
396 635
650 000
245 700
100 9365
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1926.
I96 6355
93 14
Reingewinn
151
Geschäftsbericht des Vorstands für das Jahr 1926.
Das Geschäfstsjahr
1926,
1 das zweite Betriebsjahr der Gesellschaft, war der Ein⸗ führung in neuen Absatzgebieten gewidmet.
Die naturgemäß erheblichen Aufwendun
gen hierfür ließen in
winn erübrigen.
Verbindung mit höchst ungünstigen Verhältnissen, sowohl in bezug auf Marktlage wie insbesondere auf die Qualität der Rohware, keinen Ge⸗
Das Jahr 1927 wurde mit befriedigen dem Auftragsbestand begonnen.
Plochingen, im August
1927.
Plochina⸗Früchte .⸗G.
Der Vorstand.
i
sõs g ip s⸗
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva. Grundstücke Gebäude. . . 120 268,50 599 Abschr. 6013,50 Maschinen und Werkzeug 21 400, —
Zugang 1926 168,59
2 1099 Abschr. Inventar. 1 Zugang... 1131,86 V i dd ,, . Modelle. Patente Warenvorräte Wechsel u. Scheckbestand . ,,, . Debitoren 2 Hypoihelkenaufwertung Verlustvortrag 1925 .. Verlut 19026...
Passiva. Aktienkapital .. Kreditoren . Auswertungshypothek ..
Berlust⸗ und Gewinnberechnun per 31. Dezember 1926.
13 700
325 682
RM 765 0090
114 255
19 403
55 184 5 578 802 10 484 20 000 — 112711
200 000 1065 026 20 655
325 682
.
Allgemeine Unkosten . Abschreibungen Verlustvortrag «. .«
Rohgewinn.... Verlustvortrag 1926.
Rm fa 60 997 33
300965 1127154 Sl 69 se 6 598 16 2497166 Sl obo ls
München, den 15. September 1927. Karosseriewerk München 2.⸗G.
Aus dem Aussichtsrat chaft ist Herr Rechtsanwalt urch Ableben ausgeschieden.
der Gesell⸗ Franz Petz
Unkosten . Steuern
Provision . Gehälter
Bankspesen 3 Delkredere
Kohlen R
Kohlen Sch . Kohlen S Kohlen D.
Verlust .
I6 49, 86 9 362,50
9 307,75 16 144,26
Müuchen, den 4. Oktober 1927. Kohlen⸗ und Kokskontor München Attien⸗Gesellsch aft.
RM
5 000 —
59 234
53 754 5 480
39 73]
37 56
93
58949. Bilanz per
31. Dezember 1926.
An Grundstückkonto . Bankkonto .. Kassakonto .. Inventarkonto Debitoren
30s 373 d
Ml 3 307 000 — 280 38
154 82 185 —
7738
Per Aktienkapital . Kreditoren .. Gewinn... Verlust
4710,66 3 966,46
300 000.
20
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
os 393 39
An Aktienunkostenkonto Kohlenkonton. Reparaturenkonto (. Gehaltkonto . .. . Versicherungen !. Hauswartkontan. . Wasserwerke .. ö Provisionskonto ( Allgem. Unkostenkonto . Steuern Gewinn
Per Mietekonto 1 Mietekonto II. Mietekonto III
Der Vorstand.
M. Schultz ⸗Medow.
Gericht⸗ und Anwaltkonto
*
Aus dem Aufsichtsrat sind ausge⸗ schieden die Herren F. Holst, A. Kehrhahn, H. Bockmann, F. Bornemann, H. Hansing, C. Schmidt, F. W. Westphal. Neugewählt sind die Herren M. W. Kochen, A. Fritzel, Senator a. D. H. Schumann.
S. Schult.
2 306560 493 970 403 308 248 10 28 93 20 66 09
3300 17159 4129 4710
47878
20 06510 21 50315 6 309 84
T SIs ds
Gewinnvortrag aus 1925 Zinsenkonto Warenkonto
32 799 1157 371 822
95 24 99
Betriebsüberschüsse Zinsenüberschüsse .
200 033 3573
214 072
anlagekonto ö 57,60
Zugang
d p
405 780
Wurzen, den 1. Juni 1927. ⸗ Der Vorstand der Zimmermann & Breiter Akt. ⸗Ges. Otto Zimmermann.
18
Akt. ⸗Ges. Eisenhütte Pri 58957]. Dülmen. In der
Aufsichtsratsmitglied,
58952.
Zweibrücken.
Bilanz zum 31. März 1927.
Dingler ' sche Maschinenfabrit A.-G.
direktor Otto Gehres,
Dülmen, den 5. Oktobe
Generalversammlung l. Oktober 1927 wurde das ausscheidende General⸗ in
Herr
nz Rudolph,
Hannover,
gleicher Eigenschaft wiedergewählt.
r 1927.
Der Vorstand.
vom
Abschreibung 57,60
Laboratoriumskonto ... Säckekonto. . 5000, — Abschreibung
Utensilienkonto Zugang.
Abschreibung Automobilkonto
. 684 650
684,50 Tod -=
21 Immobilien Fabrik⸗ u.
31. Mrz
31. März
31. März
31. März
31. März Modelle: Be 1927.
19,
Maschinen
Kasse
Beteiligunge Wertpapiere
Aktienkapital
Obligationen à RMls,
eingelöste Buchschulden Akzepte Gewinn⸗ und
1926/27
Mobilien: Bestand 31. März , Einrichtungen:
Wasser⸗, Heizungs- u. Rohr⸗ leitungsanlagen: Bestand
Feuerlöschgeräte:
Krafi., Licht. und Trans- missionsanlagen: Bestand Fuhrwesen u. Automobile: Bestand 31. März 1927 Werkzeuge u. Gerätschaften:
Bestand 31. März 1927 Gleisanlage:
Patente: Bestand 31. März
Fabrikation für fertige und in Arbeit befindliche Kessel,
Inventurbestände: Vorräte an Blechen, Eisen usw. .
Buchforderungen. ...
Pa à RM 100, — Obligationen 1: 766 Stück à RM 150, — .. Obligationszinsen Lfür nicht Obligationszinsen II für nicht eingel. Zinsscheine Schulbschcine
Gewinn im Geschäftsjahr
ktiva. ; Grundstücke. Wohn gebäude
Bestand ,
1927 k Bestand ,,
1927
Bestand 1927 ⸗
stand z1. März
J
1st
n 2 4 . 9
RM 230 000 813 315
589 n.
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Zugang.. 7500 -
Aktiva.
1043315 1 372 656
883 596
539 304 8 402 1782 364 244 000 6331
siva. 12 000 Aktien
I: 1gob Stiick
Zinsscheine
Verlustkonto:
1200009 114 900 24 700 2931 1725
11 497 1192 4650
9303
4 884 977 51
2 327 454 2
Tess Sr, ss Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Steuern, an Kohlen,
Werkzeuge
Ha
Die
Soll. Generalunkosten: Gehälter
Provisionen, Verbrauch
mittel, Instandhaltung der Gebäude, Maschinen
Abschreibungen .... Gewinnsaldo n.
Bruttogewinn
Reisespesen,
Gas, Futter⸗
.
1440 396
RM
1393043 38 048 9303
ben.
P 1440396
Noelle.
1440 3961
Der Aufsichtsrat. Dr. Brosien, Vorsitzender. Der Vorstand. Mehl. Uebereinstimmung Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung
vorstehender
mit den Büchern der Gesellschaft be⸗
scheinigt.
Klan.
Mannheim, September 1927. Rheinische Treuhand⸗Gesellschaft Aktie n⸗Gesellschaft, Mannheim.
Dr. Michalowsty.
Debitoren.
Passiva. Aktienkapital... Reservefonds ... Gewinn in 1926. . Verlustvortrag
1 1
o 4
kö
17456, 9
792, 66
M 6 953
6 953
per 31. Dezember
Gewinn⸗ und Verlustrech nung
6 953
1926.
Abschreibung Effektenkonto.... Kassakonto.. . Kontokorrentkonto... Bestände ö. —
Per Passiva. Vorzugsaktienkapitalkonto Stammaktienkapitalkonto , Re servefondskonto J... Reservefondskonto II... Kontokorrentkonto. .. Dividendenkonto
Gewinn⸗ und Verlustkonto:
Soll.
Verlustvortrag 1. 1. 1926 Handlungsunkosten ... Gewinn..
.
Haben. Bruttoüberschuß. . ..
Motorfahrzeug ban gesellschaft. Rosenblatt.
geführten Büchern der Ges einstimmend gefunden. Berlin, den 15. Juni 1
Fil
Schimann.
Aktien⸗
Schumacher. Geprüft und mit den ordnungsgemäß
ellschaft über⸗
927.
Union Treuhand⸗Attiengesellschaft.
cher.
sd z.
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva. Hausgrundstück 216 400, — Abschreibung 1100, — Debitoren Uebergangsposten . Aufwertungsausgleichs⸗ posten.. . 42 000, — Abschreibung 42 000, — Verlustvortrag 1. 1. 1926
3 274,04 Verlust in 1926 36 347,49
M
215 300
164 737 1135
39 621 53
Passiva.
Alttie nkapitall·-·. Reserve fonds... Hypotheken... Aufwertungshypotheken . Grunderwerbssteuerrück⸗ stellung..
410794 75
200 000 9024 200 000 850
920 419 794
per 31. Dezember
Gewinn⸗ und Berlustrechnung
1926.
Soll.
Verlustvortrag 1. 1. 1926 Handlungsunkosten. .. Zinsen K Abschreibungen...
Passiva.
Hausertrag⸗
.
Verlust...
Wallstraße 66 Grun Rosenblatt.
geführten Büchern der Gese einstimmend gefunden.
Schimann.
hypothetenabldsugõdifferenz
b 3274 5 038 566 43 100
— —
51 468
7697
4150 39 621
51 468 dstücks⸗
53
83
verwertung s⸗Aktiengesellschaft. B. Hirschberger. Geprüft und mit den ordnungsgemäß
llschaft über⸗
Berlin, den 13. Juni 1927. Union Treuhand⸗Aktiengesellschaft. ppe. G ii
chen.
Vortrag aus 1925/26 5 270563 Reingewinn per 1926/27 57 331,17
1960.2
dds 5
NR doo -= 1000, —
7500
27001 2572 121 254 63 494
408 826
5 000 180 000 44 256 55 743 60 558 666
3
62 601
Gewinn⸗ und Berlustkonto per 31. August 1927.
408 826
An Debet. Generalunkosten .... Abschreibungen ... Bilanzkonto: Vortrag aus 1925/26
5 270,63 Reingewinn per 126 /sa7 57 331,17
RM 129 403 18 977
62 601
Per Kredit. Vortrag aus 1925ỹ26 .. Warenkonto
2
210 983
206712
Vorzugsaktien
Stammaktien. 10949 Kapitalertragssteuer.
Tantieme an den Vorstand Reservefondskonto I...
tember 1927.
E. Weißbach. Die Bilanz
worden.
dem Aufsichtsrat nehmigte verteilung.
Auszahlung.
10945 Dividende auf 900 Stück
K
Tantieme an den Aussichtsrat
5 270
210 983
Verteilung des Gewinnes: 6 M Y, Dividende auf 100 Stück
18 000, 1 832,50 231026 7226,58
zo O00,
Vortrag auf neue Rechnung. 290747
2 601,80
Tham sbrück i. Thür., den 1. Sep⸗
Thüringer Malzfabrik . Thamsbrück, Aktiengesellsch aft.
sowie das Gewinn⸗ und Verlustkonto sind von uns geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Ge⸗ schäftsbüchern übereinstimmend gefunden
Die Revisionskommission des LAufsichtsrats: Ottomar Schwartzkopff, Vorsitzender. Die am 298. 9. 27 stattgefundene General⸗ versammlung erteilte dem Vorstand und Entlastung und ge⸗ die vorgeschlagene Gewinn Auf Dividendenschein Nr. 37 der Stammaktien gelangen 20, — RM und auf Dividendenschein Nr. 5 der Vorzugs⸗ aktien gelangen 3,25 RM als Dividende bei unserer Kasse in Thamsbrück und bei der Commerz- und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft Filiale Langensalza sosort zur Die Kapitalertragssteuer trägt dieses Mal die Gesellschaft.
Die
satzungsgemäß ausscheidenden Aufsichts⸗ ratsmitglieder, die Herren Bürgermeister
allen
a. D. Otto Böttcher in Langensalza und Bankdirektor Conrad Hocke in Langensalza, erster als stellv. Vorsitzender, wurden mit abgegebenen Stimmen
wie der⸗
gewählt und haben ihr Amt angenommen.
in Höhe von 5000 Mark, darunter Ausgaben für Berufskleidung im Betrage von 400 Mark, für Wiederherstellung der Gesundheit im Betrage von 800 Mark, für Auswertung einer Patentidee (An⸗ meldung des Patents, Versuchskosten, Studienkosten, Apparate⸗ kosten, Reisen zu den Herstellungs⸗ oder Verhrauchsfirmen) im Betrage von 4000 Reichsmark angegeben. Das Finanzamt ver= anlagke ihn nicht, teilte ihm aber eine Verfügung mit, wonach die durch Abgabe der Steuererklärung beantragte Erstattung ab⸗— elehnt werde, weil die Voraussetzungen der §s§5 93, M4 des Ein⸗ ommensteuergesetzes, unter denen nach 3 130 der Einkommen⸗ teuer-1Ausführungsbestimmungen steuerabzugsfähige Beträge er⸗ tattet werden können, nicht vorlägen. Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen. Das Finanzgericht geht davon aus: Die für Mehrverschleiß von Kleidung geltend gemachten 400. Reichs⸗ mark könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht im Ver⸗ laufe des Steuerabschnitts gellend gemacht seien. Auch wenn sie das Einkommen minderten, hätten sie zusammen mit den Krank⸗ . von 800 Reichsmark bei einem Gesamteinkommen von i500 Reichsmark nicht als außergewöhnliche Belastung eine Er⸗ tattung begründen können. Die weiteren Ausgaben für eine Er⸗ indung von 4000 Reichsmark seien keine Aufwendungen im Sinne bes 8 565 des Einkommensteuergesetzes, da sie ohne einen Zwang ur Erzielung künftiger Einnahmen gemacht seien. In der Rechts⸗ . rügt der Bese . zunächst, daß 1 werde, er sei nicht veranlagt. Vor allem wendet er sich aber da⸗ egen, daß die Aufwendungen für die Erfindung nicht als Grund * eine Erstattung der Steuer angesehen werden. Wenn er als Kaufmann oder Unternehmer behandelt würde, würden die Auf⸗ wendungen ohne weiteres als Unkosten zum Abzug zugelassen. Ein anderer Pflichtiger dürfe nicht ungünstiger behandelt werden. Daß Aufwendungen in Höhe von 4000 bis S000 Reichsmark weiteste Einschränkungen notwendig machten, liege auf der Hand. Benn das ihm aus dem Patent erwachsende Ein⸗ lommen werde versteuert werden, müßten auch die dafür emachten Ausgaben berücksichtit werden. Der Rechts⸗ n . ist teilweise, wenn auch aus anderen als den bom Beschwerdeführer angegebenen Gründen, stattzugeben. Die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei entgegen den Fest⸗ . des Finanzgerichts veranlagt worden, trifft nicht zu.
a sein ausschließlich aus Arbeitslohn bestehendes Einkommen den Betrag von Shb0 eM nicht überstieg, war er nach 85 89 ff. nicht zu veranlagen und ist auch tatsächlich nicht veranlagt worden; vgl. auch § 67 Abs. 2 und 3 93 Abs. 1 der. Ausführungs⸗ bestimmungen zum Einkommensteuergesetz. Im übrigen kommt es, wie sich zeigen wird, für die Hauptfrage, ob der Pflichtige wegen der ihm aus ,, Erfindertätigkeit erwachsenen Auf⸗ wendungen, denen im Steuerabschnitt noch keine Einnahmen aus dieser Einkommensart gegenüberstehen, Erstattung der einbehaltenen Stenerabzüge verlangen kann, nicht wesentlich darauf an, ob der FPflichtige zu veranlagen war oder ob er mit Recht nicht veranlagt worden ist. Es handelt sich bei der Erfindung um ein Verfahren, das zum Deutschen Reichspatent angemeldet worden ist. Aus Art und Umfang der vom Pflichtigen für die Zwecke seiner Erfindung gemachten Aufwendungen und aus den übrigen, vom Finanzgericht nicht bezweifelten Darlegungen des Pflichtigen ergiht sich, daß die Erfindung des Pflichtigen nicht etwa lediglich das Ergebnis einer nur gelegentlichen Tätigkeit im Sinne von 8 4 Abs 1 Nr. 2 des Einksmmensteuergesetzes ist, sondern daß der Pflichtige zur Er⸗ reichung seines Erfinderziels und der demnächstigen wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung eine planmäßige und nachhaltige Arbeitstätigkeir entfaltet hat, die seine freie Zeit so ziemlich in Anspruch nahm und auch auf Kosten seiner Gesundheit gegangen ist. Die Einnahmen, die bei der Verwertung des Exgebnisses der Erfindertätigkeit etwa erzielt werden, stellen danach Einkünfte aus elbständiger Arbeitstätigkeit nach 8 6 Abf. 1 Nr. 3 und 8 35 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1925 dar. Die Kehr⸗ seite davon ist, daß die Ausgaben des Pflichtigen zur Erwerbung pon Einkünften aus der Einkommensart nach 85 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenfteuergesetzes gemacht sind, daß es sich dabei also um grundsätzlich ö g fen . Werbungskosten handelt, 8 16 IAbs. J des Einkommensteuergesetzes. Daß aus der Erfindung in den! Steuerabschnitt, in dem die Ausgaben erwachsen sind, noch keine Einnahmen K worden sind, würde der grund ätzlichen Abzugsfähigkeit der Werbungskosten gegebenenfalls im Wege des Ausgleichs nach 57 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1925 nicht entgegenstehen. Die Frage spitzt sich sonach dahin zu, ob der Pflich⸗ tige seinen Ausgabenüberschuß aus seiner Erfindertätigkeit bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arheit ausgleichen und auf diese Weise eine Erstattung einbehaltener Steuerabzüge erreichen kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift im 5 106 Abs. 3 des Ein⸗ tommensteuergesetzes erhält ein veranlagter Steuerpflichtiger, der an Vorauszahlungen und an Steuerabzug vom Arbeitslohne mehr entrichtet bat, als seine Steuerschuld beträgt nur die zuviel be⸗ zahlten Vorauszahlungen, nicht aber auch die durch den Steuer⸗ abzug einbehaltenen Beträge erstattet. Danach kann jemand, der Steuerabzüge vom Arbeitslohn entrichtet 66 B. in der von ihm betriebenen Landwirtschaft oder in seinem Gewerbe mit einem Verlust abgeschlossen hat, auch im Falle der . nach 8 92 des Einkommensteuergesetzes nicht ohne weiteres die Erstattung der im Hinblick auf den Verlust überzahlten Lohnsteuerabzüge verlangen. Die allgemeine Veranlagungsregel im 5] Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, wonach bei einer Einkommensart sich ergebende Ausgabeüberschüsse bei anderen Einkommensarten mit positiven Ergebnissen auszugleichen sind, kommt gegenüber dem Verbot im 8 163 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht zu Raum. Bei dem nach S8 89 ff. nicht zu veranlagenden Arbeit- nehmer fehlt mangels einer Veranlagung von vornherein die Möglichkeit, Verluste aus anderen Einkommensarten auszugleichen. Daf der nicht veranlagte Arbeitnehmer nicht etwa lediglich deshalb, weil er bei einer anderen Einkommensart Verluste gehabt hat. Erstattung der Lohnsteuer verlangen kann, hat der Reichs⸗ i m schon wiederholt entschieden. Nach 5 93 Abs. 1 in der Faffung des Gesetzes vom 26. Februar 1936 besteht aber ein Erstattungsanspruch — und zwar nicht nur im der Nicht⸗
kommensarten zur Erstattung des als Sondersteuer gedachten Steuerabzugs vom Arbeitslohn ablehnt, geht es nicht an, jeden Berlust zur Veranlassung der Anwendung von 5 56 zu nehmen und auf diesem Umweg Verluste aus anderen Einkommensarten auch bei Lohnsteuerpflichtigen dann doch ausnahmslos auszu⸗ gleichen. Es ist vielmehr nach den Gesamtumständen des Einzel⸗ falls zu entscheiden, ob infolge des Verlustes wirklich besondere, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von 5 56 vorliegen. Im vor— liegenden Falle kommt die Anwendung von 5 565 schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufwendungen dem Pflichtigen im Vermögenswerte seiner Erfindung zum mindesten zum Teil wieder zugute kommen und deshalb seine Leistungsfähigkeit nicht wefentlich beeinträchtigt erscheint. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Reichsfinanzhof auch einem Ruhegehaltsempfänger, der für ein Miethaus 1935 erheblich mehr ausgegeben hatte, als die Mieteinnahmen betrugen, die Erstattung von Lohnsteuer unter dem Gesichtspunkt von 5 656 des Einkommensteuergesetzes versagt, weil sich durch die Ausgaben der Wert des Hausgrundstücks des Pflichtigen entsprechend erhöht hatte. Anders läge der Fall, wenn etwa beim Ende des Steuerabschnitts die Erfindung des Pflichtigen durch ein anderweitig erwirktes Patent oder Gebrauchsmuster überholt gewesen wäre und damit die Unmöglichkeit, die gemachten Aufwendungen durch eine entsprechende Verwertung der Erfindung wieder hereinzubringen festgestanden hätte. Das trifft nicht zu. Die Akten ergeben vielmehr, daß die Erfindung am 8. Februar 1926 zum Deutschen Reichspatent angemeldet worden ist und daß der Pflichtige noch im Laufe des Jahres 1926 mit einer Fabrik wegen der Abtretung der Ansprüche aus dem angemeldeten Patent unter den im Vertragsangebote vom 13. Dezember 1926 näher erörterten Bedingungen verhandelt hat. Auf die Erwägung, daß dem Bflichtigen seine Ausgaben in dem am Schlusse des Steuerabschnitts bereits bestehenden Vermögens⸗ werte ö Erfindung zugute kommen, ist noch näher einzugehen, zumal dabei zugleich auch der Weg gewiesen wird für die steuer⸗ rechtliche Behandlung der Erfindung in anderer Beziehung. Es handelt sich um Einkommen aus sonstiger selbständiger Berufs⸗ tätigkeit nach 5 6 Abs. 1 Nr. 3 und 8 35 Abs 1 Nr. 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Als Einkommen gilt bei Einkünften der im 5 6 Abs. 1 Nr. 1—3 bezeichneten Art der Gewinn z 7 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes Gewinn ist nach z 12 Abs. 1 der Ueber⸗ schuß der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Mehrwerts oder abzüglich des Minderwerts der Grzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem Betriebe dienenden Gebäude, nebst Jubehör sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schlusse des Steuer⸗ abschnitts gegenüber dem Schlusse des vorangegangenen Steuer⸗ abschnitts. Wie der Reichsfinanzhof in einer früheren Ent— scheidung bereits ausgesprochen hat, steht 5 12 Abi. 1 im engen Zusammenhang mit 5 19 Abs. 2 und § 16 Abs. 2—4. Es sind danach einerseits alle in 3 16 Abs. 3 und 4 genannten Gegen⸗ 3 beim Bestandsvergleich zu berücksichtigen, andernfalls sind hei allen nach 5 18 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gegenständen beim Vorliegen der Voraussetzungen von 5 16 Abs. 2 —4 Ab⸗ setztngen zulässig. Zu den der Absetzung fähigen Gegenständen gehören nach der ausdrücklichen Vorschrift in 3 16 Ab 3, des Einkommensteuergesetzes auch gewerbliche, literarische und künst⸗ lerische Urheberrechte. Wie die unmittelbar folgende Erwähnung der künstlerischen und literarischen Urheberrechte zeigt, sind unter gewerblichen Urheberrechten solche zu verstehen, die für das Ge⸗ werbe von Bedeutung sind, und nicht etwa nur solche, die inner⸗ halb einer gewerblichen Tätigkeit gemachte Erfindungen betreffen. äre die Erfindung des Pflichtigen Ende 1925 bereits geschützt gewesen, so hätte das Urheberrecht mit dem Betrage seiner Her⸗ stellungskosten im Bestandsvergleich als Zugang eingestellt werden müssen, 5 12 Abs. 1, 8 19 Abs. 3 Satz 1 und 8 it Abs. 2 und 3. Damit . den Ausgaben ein sie ausgleichendes Aktivum gegen⸗ über. geschriebene Verteilung der . ber Nutzung wirkte sich dann in der Weise aus, daß das Urheber⸗ recht jedes Jahr mit einem der Absetzung entsprechenden niedrigeren Betrag in den Bestandsvergleich eingestellt wurde und auf diese Weise den Gewinn um die jährliche Abnutzungs⸗ absetzung minderte. Was die Gebrauchsdau er eines gewerb⸗ lichen Urheberrechts und damit den Verteilungszeitraum anlangt, so wird man nicht ohne weiteres von der gesetzlichen Schutzfrist (is Jahre, 8 7 des Reichspatentgesetzes ausgehen können Nach einer in Fischer, Die Bilanzwerte 1 S. 94, wiedergegebenen Statistik des Paientamts sind von sämtlichen 50 780 Patenten Hen ur den Jächren 18953 – 193 ahlicsen, 493 536 vorzeilig durch Nichtentrichtung, der Patentgebühren erloschen In kauf⸗ männischen Kreisen 3. aktivierte Patente in höchstens fünf
ten auf die Gesamtdauer
Jahren völlig abgeschrieben zu werden; vgl. Fischer, Die Bilanz werte 1 S. 16; Rehm, Bilanzen, 2. Auflage, S. 370; Passom Die . Bd. 1 S. 152. Aus dieser auf allgemeine Erfahrung . aufmännischen Buchführungssitte wird man einen. An⸗ halt für die Bestimmung der Gebrauchsdauer von gewerblichen Urheberrechten auch bei Nichtkaufleuten gewinnen und die Vex⸗ teilung auf einen nicht unerheblich unter der Schutz srist bleibenden Zeitraum zulassen können. Von den bisher erwähnten Abnutzungsabsetzungen zu unterscheiden sind Abschrei⸗ bungen wegen Wertminderung, d der Pflichtige jederzeit zum geringeren gemeinen Werte übergehen kann G 20 26 1 des Einkommensteuergesetzes), kann z. B. das durch eine neue Erfindung überholte und damit völlig entwertete Urheberrecht auch schon vor Ablauf feiner unterstellten Gebrauchs⸗ dauer auf Null abgeschrieben werden. Im 3 alle hat der Pfli 96 seine Erfindung erst am 8. Februgr 1926 zum Deutschen Reichspatent angemeldet. Ein gewerbliches Urheber⸗ recht bestand also bei Beendigung des Steuerabschnitts noch nicht. Wäre die Erfindung im Rahmen eines gewerblichen Betriebes gemacht worden, so hätten die dabei y Ausgaben aktiviert werden können. Denn nach den Grundsätzen ordnungs⸗
ie im 5 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vor⸗
ein Aktivum für letzteres nur dann zuläßt, wenn es von Drjtten käuflich erworben ist; übereinstimmend mit Simon auch Ent⸗ scheidung des Reichsgerichts vom 21. Juni 1944 1 370/14, Leipziger Zeitschr.! f. deutsches Recht 1915 S. 232 5 Dürlnger⸗Hachenburg Anm. 3 zu 3 39 des Handelsgesetz uchs und Lehmänn⸗Ring Anm. 8a zu § 40 des Handelsgesetzbuchs, beide unter Hinweis auf Entscheidung des Reichsgerichts vom 3. März 1964 1 401/1303 in Holdheims Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904 S. 159, 160, wo indes nur ausgeführt wird, daß der Kaufmann zwar den Kaufpreis für das gekaufte Patent in die Bilanz einstellen dürfe, daß der Er⸗ finder selbst aber nur seine Auslagen für Versuche Modelle, Gebühren und ähnliches und nicht etwa einen fiktiven Schätzungs⸗ preis als Aktivum buchen dürfe, und die Frage, ob die eigenen Herstellungskosten im erwähnten Sinne auch dann aktiviert werben dürfen, wenn noch kein Schutzrecht für die Erfindung (vgl. Ss5 6 und 7 des Reichspatentgesetzes) besteht, nicht besonders erbrterk wird und auch nicht erörtert zu werden brauchte, da im entschiedenen Falle Patente vorlagen; vgl. ger ner Passow, Die k Bd. 1 S. 152, der, ohne zwischen geschützter und , Erfindung besonders zu unterscheiden, die Aktivierung ausschlieht, wenn „in dem Unternehmen selbst ohne wesentliche Kosten eine wertvolle Erfindung gemacht ist“, und endlich Merz⸗ bacher, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht 1969 Bd. 64 S. 530 ff,, der entgegen der überwiegend sonst vertretenen Meinung (vgl. Staub, 12. und 13. Auflage, Anm. 5 zu 5 40 des Handelsgesetzbuchs) auch die durch eigene Tätigkeit erlangten sogenannten wirtschaftlichen Güter überhaupt wie insbesondere die Kundschaft für bilanzfähige Attiven hält. Fischer S. 93 ff. vergleicht den wirtschaftlichen Nutzen, den erfahrungsgemäß immaterielle Werte abwerfen, mit den wirt schaftlichen Vorteilen, die sich aus der Benutzung von Gebrauchs⸗ sachen im eigentlichen Sinne, wie Gebäuden, Maschinen uswe, für das Geschäft ergeben, und geht davon aus, daß sich ins⸗ besondere bei Erfindungen und schriftstellerischen Erzeugnissen sehr schwer feststellen lassen wird, nicht nur wieviel, sondern auch ob überhaupt ein Nutzen 6. das Geschäft erwachsen wird. Er hält deshalb dringend Vorsicht bei der Einstellung von solchen Gütern unter die Aktiven für geboten und betont, daß die Auf⸗ wendungen für Erfindungen aktiviert werden dürfen, nicht müssen, wenn von ihnen ein wirtschaftlicher Nutzen über das AuZufwendungsjahr hinaus zu erwarten steht. Recht⸗ fertigt aber diese vom vorsichtig überlegenden und vernünftig wirtschaftenden Kaufmann angestellte Erwägung die Aktivierung, so kann es für die Frage ihrer Zulässigkeit 3 ausschlaggebend darauf ankommen, ob die Erfindung geschätzt ist oder nicht. Der Schutz durch die Rechtsordnung an sich bietet keine Gewähr dafür, daß die Erfindung dem Schutzberechtigten auch , etwas einbringt. Die geschützte Erfindung kann ebensogut fehlschlagen, wie sich andererseits die ungeschützte Erfindung über die an sie geknüpften Erwartungen hinaus ertragsfähig und ergiebig ge⸗ stalten kann. Bei der überragenden Bedeutung des . steuerlichen Gewinnbegriffs auch für die übrigen auf den Gewinn abgestellten Einkommensarten nach 8 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird mon ' diese für den burhführenden Kaufmann zulässige Be⸗ handlungsweise auch auf den vorliegenden Fall übertragen und es auch dem Pflichtigen nicht verwehren dürfen, die Aufwendungen auf seine, beim Ende des Steuerahschnitts aussichts reich und vor der Patentanmeldung stehende Erfindung als Aktivum ein⸗ zustellen; vgl. dazu 9 Entsch. des RFHofs Bd. 19 S. 179, Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 34 und Dr. Becker, Einkommen⸗ stenergesetz, Anm. 17, 21 a und 22 zu 8 7. Geschieht dies, so werden die Ausgaben im Betrage von 4060 Reichsmark durch den entsprechenden k ausgeglichen, so daß rechnungsmäßig ein Verkuft gar nicht entsteht. Würde die Erfindung z. B. im nächsten Fahre gegen 8000 Reichsmark veräußert, ohne daß der Pflichtige weitere Aufwendungen gemacht hatte, so würden die Ih00 Reichsmark als Einnahme erscheinen, andererseits würde aber auch die Erfindung aus dem Bestandsvergleich ausscheiden und dadurch die Einnahmen entsprechend vermindern. Dagegen gibt die Vorentscheidung in anderer Beziehung zu Bedenken Anlaß. Die zu den geltend gemachten Mehrausgaben für Berufs⸗ kleidung gemachte Ausführung, daß eine Erstattung 3 Grund nachträglicher Erhöhung der erbungskosten gar nicht zulässig sei, trifft nicht zu. Der erkennende Senat hat wiederholt schon ent⸗
leden, daß auch Werbungskosten und Sonderleistungen, die nicht . während des Jahres durch Erhöhung des lohnsteuerfreien etrags nach 5 756 Rr. 2 des Einkommenstenerge etzes berücksichtigt sind, nrit Silfe von 5 98 Abs. 1 Nr. 2 und für das hier in Betracht kommende Kalenderjahr 1925 von Artikel 13 2 Abs. 1 Nr. 2 des . zur Vereinfachung der Lohnsteuer vom 26. Februar 19265 (eichsgesetzb. J S. 117) und sz 56 die Er⸗ stattung von Lohnsteuer zu re— tfertigen vermögen. Da die Vor⸗ behörde die Möglichkeit einer ö von § 55 gar nicht geprüft hat, war die Vorentscheidung insoweit aufzuheben. Die Vorentscheidung hat aber auch gegen J 56 insofern verstoßen, als sie die Frage, ob nicht die vom m n. aufgewendeten Krankheits- und Erholungskosten in Gesamthöhe von S800 Mark und die nachträglichen rbungskosten von 400 Mark eine außergewöhnliche . im Sinne von 5 56 darstellten, lediglich im Hinblick auf das Gesamteinkommen des Pflichtigen von 7500 Mark verneint hat. Für die Anwendbarkeit oder Nicht= anwendbarkeit von 5 56 kommt es auf die gesamten Verhãältnisse des Pflichtigen an, und insofern waren als allgemeines Tat⸗ bestandsmerkmal für die 1 der steuerlichen Leistungs⸗ n l des Pflichtigen auch seine beträchtlichen Aufwendungen ür die Erfindung mitzuberücksichtigen, umal sie unbestrittener⸗ maßen nur unter weitgehender Einschränkung in der Lebens⸗ halkung und ,, n. auch auf Kosten seiner Gesundheit möglich waren. Nach den Gesamtumständen des Falles erscheint es angemessen, die Voraussetzungen von 5 5ß für den esamten
gemäßer Buchführung müssen zwar die Kosten von Versuchs⸗
Betrag von 1800 Mark . und insoweit die Lohnsteuer zu erstatten. Urteil vom Juni 1997 VI A 290 / ].)