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ledige Beamte an Stelle des Wohnungsgeldzuschusses, der sich nach z Y ergeben würde, den der nächst niedrigeren Tarifklasse er⸗ halten. An Stelle des Wohnungsgeldzuschusses Vll meten ern die um vierzig vom Hundert gekürzten Satze. Die Ausschüsse haben die Zahl vierzig durch fünfzig ersetzt. Ein Antrag der tegierung auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage wurde in namentlicher Abstimmung von der Vollversammlung mit 37 gegen 31 Stimmen abgelehnt. Die Reichsregierung erklärte, sich eine Doppelvorlage vorzubehalten. Zu ö 13 fand ein bayerischer Antrag, wonach die Kinderzuschläge nur auf Antrag gewährt werden sollen, keine genügende Unterstützung. Daggen wurde ein bayerischer Antrag angenommen, wonach die Gewährung von Kinderzuschlägen für Kinder im Alter von sechzehn bis einund⸗ zwanzig Jahren nicht von einem gewissen eigenen Einkommen abhängig gemacht wird. (Die Regierungsvorlage verlangte ein eigenes Einkommen von mindestens monatlich dreißig Reichs⸗ mark für den Fall der Nichtgewährung.) — Auch hier behielt sich die Regierung eine Doppelvorlage vor. Ein Antrag Bayerns, den 5 14 zu streichen, wonach in dem Gesetz nicht vborgesehene Zulagen nur gewährt werden dürfen, soweit der nerd nn haltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Ver— hi ß gestellt, wurde nicht ausreichend unterstützt. 5 19 der Regierungsvorlage bestimmt u. a., daß die Soldaten der Wehr⸗ macht von der Besoldungsgruppe C4 bis zur Besoldungsgruppe C 21 Anspruch auf freie ärztliche Behandlung sowie nach Maß⸗ gabe des Reichshaushaltsplans Anspruch auf freie Krankenhaus⸗ pflege und auf Gebrauch von 3 und Kurmitteln haben. Außerdem haben sie Anspruch auf freie ärztliche Behandlung ihrer Ehefrau und der Kinder bis zum 21. Jahre durch den Truppen⸗ oder Garnisonarzt. Der Ausschuß hat die letztere Bestimmung über freie ärztliche Behandlung der Ehefrauen und Kinder, soweit Offiziere in Betracht kommen, gestrichen. Die Regierung beantragte in der Vollversammlung Wiederherstellung ihrer Vorlage, und dieser Antrag wurde ö besondere Ab⸗ . m angenommen. In 5 22 haben die 6 m eine Aenderung der Bestimmungen über Verkürzung des Besoldungs⸗ dienstalters beschlossen. Auch hier behielt sich die Regierung eine Doppelvorlage vor. Ein Antrag Bayerns, wonach die in der Besoldungsordnung vorgesehenen Verkürzungen des Besoldungs⸗ dienstalters zehn Fahre nicht übersteigen dürfen, fand keine aus— reichende Unterstützung. Dasselbe Schicksal hatten Anträge Hessens betreffend Abänderungen der kö über Ruhe⸗ gehälter usw.
8 24 der Schlußvorschriften bestimmt, daß Aenderungen der im Besoldungsgesetz vorgesehenen Amltsbezeichnungen durch den Reichspräsidenten erfolgen.
Hierzu bemerkte ret, Dr. Weis mann e n,. Wir erbitten von der Reichsregierung die selbstverständliche Erklärung, daß Aenderungen der Amtsbezeichnungen nur im Sinne der Reichsverfassung erfolgen können.
Ein Vertreter des Ministers des Innern er⸗ widerte: Die Reichsregierung versteht unter „Amtsbezeichnungen“ nur solche, deren sich jeder in einem Amt Befindli e ohne be⸗ sondere Verleihung bedienen darf. Eine besondere Verleihung von Titeln würde in 5 24 keine Stütze finden.
Ein Antrag Bayerns, der eine anderweite Regekung des Wohnungsgeldzuschusses in einigen Punkten betraf, fand keine genügende Unterstützung.
In 29 beantragte Ministerialdirektor Dr. von Sich art namens der Sächsischen Regierung, die Bestim⸗ mung zu streichen, wonach, wenn Beamte durch eine Aende⸗ rung der Gesetzgebung hinsichtlich ihrer Dienstbezüge oder hinsichtlich ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungs⸗ ordnung mit rückwirkender Kraft schlechter in, sind, die Unterschiedsbeträge nicht zurückzuerstatten sind. Zur Begrün⸗ dung dieses Antrags führte der Antragsteller aus:
In der Frage der wohlerworbenen Rechte der Beamten hat 6 eine Rechtslage entwickelt, die man kaum mehr als erträg—⸗ ich bezeichnen kann. Nach Artikel 129 der , , sind wohlerworbene Rechte unverletzlich. Nun war lange ein Streit über die Frage, wie man zu den Thesen der Reichsverfassung über Grundrechte Stellung nehmen soll. Früher vertrat man die r gung es seien Grundsätze, die erst durch Gesetz in die Wirklichkeit umgesetzt werden müßten. Neuerdings aber wird in der Literatur und vom Reichsgericht, wie dieses in einem Fall ausdrücklich erklärt hat, der Standpunkt vertreten, daß diese Grundsätze Gesetz sind und, wenn die Gesetzgebung davon abweichen will, die , . geändert werden ͤs un ent⸗ steht die Frage, ob das Recht des Beamten auf Gehalt zu den ö, . Rechten gehört. Allgemein ist man der Ansicht, daß es für den Beamten ein ganz merkwürdiger Zustand wäre, wenn er sonst wohlerworbene Rechte hätte, aber was doch die
auptsache ist, kein wohlerworbenes Recht auf Existenz. In Ab⸗ atz 1 dieses Paragraphen heißt es: „Aenderungen der 5 kö8tudren durch Gesetz herbeigeführt werden.“ Selbst⸗ verständlich kann das nur geschehen unter Wahrung der ver— , , Bestimmungen. Im zweiten Absatz aber, den ch zu streichen beantrage, soll die Möglichkeit . en werden, Beamte ohne weiteres durch bloßes Gesetz mit rückwirkender Kraft schlechter zu stellen. Diese Bestimmung stand in den Besoldungs esetzen von 1920 und 1924 und hat h wie eine ewige Krank— 6 ortgeerbt. In der Inflationszeit war sie bis zu einem k. en Grade verständlich, weil wir damals schwankende Ver-
ä
ezüge
ältnisse hatten. iemand wußte, was der nächste Morgen bringen würde. Infolgedessen ist damals auch im Reichsrat diese Bestimmung angenommen worden, indem man üch sagte, es geht eben nicht anders. Diese Zeiten sind aber vorüber, und es ist Zeit et einmal Ordnung zu halfen auf 6 Gebiet und die schma e Basis, auf der sich die Beamtenschaft befindet, endlich wieder besser zu regeln dahin, 3. sie nicht noch weiter verengert wird. enn auf diesem Gebiete . ren wird, dann entsteht die große Gefahr, daß sich weite Kreise der Be— amtenschaft abwenden, daß insbesondere die Intelligenz Be— denken trägt, sich weiterhin der Beamtenschaft zu widmen, und ich möchte beina sagen, daß schon Anzeichen dafür vorliegen. fe n ng lso es ist wohl Zeit, hier eine Aenderung her⸗ eizuführen, und a. sind wir der Meinung, daß wir diese Bestimmung aus den Jahren 1920 und 1924 3 einfach über⸗ nehmen, sondern beseitigen, das heißt, das Recht des Stellen inhabers 6 seine Bezüge festsetzen. Für die Zukunft würde ja eine gesetzliche Aenderung möglich sein, aber nur im Sinne der Verfassung. Nun 6a man, es könne . geben, in denen der Staat in der Lage sein muß, ein . en. Wenn es wirklich dahin kommen sollte, daß man die Rechte der Beamten verkürzt, eine an sich schon verzweifelte Maßnahme, dann wird schon eine weidrittelmehrheit da n, die das macht, und das sowohl im eichstag wie hier. Solange aber kein Notstand vorliegt, muß man die Beamtenrechte wiederherstellen und darum halte ich es für richtig, daß man diese Bestimmung streicht.
Stgatssekretär Popitz erklärt, daß die Reichsregierung an der aun des Entwurfs festhalte und Ablehnung des sächsischen Entwurfs beantrage.
Der Vertreter von Lübeck, . Gesandter und bevoll mächtigter Minister Dr. Meyer⸗Lüerßen, erklärte; Ich bin beauftragt, mich noch besonders für den iii fen Antrag auszusprechen. Ich möchte hervorheben, 69. es sich um ein altes Beamtenrecht im Reiche handelt. Die Abweichung erklärt sich lediglich aus der Inflationszeit. Damals war es möglich, solche Vorschrift durchzubringen. Es ist höchste Zeit, daß diese Vor—= chrift, die reinen Inflationscharakter trägt, beseitigt wird. Nach er Verfassung sind wohlerworbene Rechte unverletzlich. Ich bin beauftragt, dem sächsischen Antrag zuzustimmen.
Graf Behr (Vertreter der Provinz Pommern) bemerkte: Ich bin von der Richtigkeit der Ausführungen des sächsischen
Vertreters überzeugt. Wenn die Reichsregierung dem sächsischen Antrag nicht zustimmen will so soll sie doch ihre Gründe dafür angeben.
Ministerialdiretior Lo tholz (Reichsfinanzministerium): Die FJassung ist der 3 * Rechtszustand. Im übrigen liegen die Dinge nicht so, daß der Beamte keinen Anspruch auf sein Gehalt hat; nur die Höhe seines Gehalts bleibt evtl. der Abänderung durch Gesetz vorbehalten. (Gr. Heiterkeit Die Reichsregierung muß die Möglichkeit haben, nötigenfalls eine Regelung durch Gesetz derart vornehmen zu können, daß keine verfassungs⸗ ändernde Mehrheit nötig ist.
Der sächsische Antrag wurde mit 37 gegen 31 Stimmen in namentlicher Abstimmung abgelehnt, es blieb also bei der Fassung der Regierungsvorlage.
Die Beratung wandte sich nunmehr der Frage der Aenderung des Finanzausgleichsgesetzes zu.
Der Vertreter des Finanzministeriums, Staatssekretär Popätz, beantragte namens der Regierung die Streichung des Beschlusses der Ausschüsse, wonach das Finanzausgleichs— gesetz dahin geändert werden soll, daß zur Bestreitung der Mehrausgaben, die durch die Besoldungserhöhung verursacht werden, den Ländern und Gemeinden statt 75 Prozent s0 Prozent des Aufkommens aus Einkommen- und Körper⸗ schaftssteuer überwiesen werden sollen.
Der bayerische Gesandte v. Preger stellte für Bayern den Antrag, daß den wirtschaftlich schwächeren Ländern eine weitere Hilfe dadurch gewährt würde, daß der sogenannte „Entbehrungsfaktor“ in 5 35 des Finanzausgleichsgesetzes von 20 auf 10 Prozent herabgesetzt werde. Zur Begründung des Antrages führte Herr v. Preger aus:
Der Antrag ist die Konsequenz der Tatsache, daß die Ein⸗ nahmequellen, die früher den Ländern zu Gebote standen, auf das Reich übergegangen sind und die Länder daher nicht mehr in der Lage sind, die Einkommensteuer nach der wirtschaftlichen Struktur ihres Landes zu gestalten, sondern lediglich Ueber— weisungen aus der Einkommensteuer erhalten. Je wirtschaftlich ärmer aber ein Land ist, und Bayern gehört leider zu den wirt schaftlich schwächeren Ländern, um so weniger erhält es vom Reich, je wirtschaftlich stärker ein Land ist, um so mehr erhält es. Die Staatsausgaben sind aber für ein wirtschaftlich ärmeres Land mindestens dieselben, ja vielfach noch größer als für ein reiches Land. Der notwendige Ausgleich kann nur auf dem Wege gefunden werden, wie ihn 8 85 des Finanzausgleichs⸗ 6 vorsieht. Dieser Paragraph geht aber nicht weit genug, a er den Ländern einen Entbehrungsfaktor von 20 v auf— Bayerns Antrag, ihn auf 10 vH herabzusetzen, ist ja nicht neu. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist eine Herabsetzung des Entbehrungsfaktors unbedingt notwendig, wenn nicht die wirtschaftlich schwächeren Länder einer finanziellen Kata⸗ strophe entgegengetrieben werden sollen. Darum bltte ich Sie dringend, den bayerischen Antrag anzunehmen.
Staatssekretär Popitz: Ich beantrage namens der Reichsregierung, die von den Ausschüssen beschlossenen 80 vH wieder in 75 vH zurüchzuverwandeln. Ich müßte ja die Unter— stützungsfrage stellen. Ich weiß aber im voraus, daß mein An— trag keine Unterstützung findet. Es bleibt also bei dem Aus⸗ schußbeschluß. Ich möchte hinzufügen, daß die Reichs vegierun hiervon mit ganz besonderem Bedauern Kenntnis nimmt un demgegenüber eine doppelte Fassung beantragen wird. — Den bayerischen Antrag bittet die Reichsregierung abzulehnen.
In namentlicher Abstimmung wurde der bayerische An⸗ trag mit 39 gegen 27 Stimmen abgelehnt. Dafür stimmten außer Bayern, Württemberg, Baden, Thüringen, Mecklen⸗ burg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz, Oldenburg, Braun⸗ schweig, Anhalt, Lippe, Schaumburg-Lippe. Hessen enthielt ich der Abstimmung.
Der letzte Paragraph des Besoldungsgesetzes (3 31) be⸗ ern, daß der Rei n ff der Finanzen mit Zustimmung es Reichsrats die Ausführungsbestimmungen zum Be— soldungsgesetz erläßt. In gleicher Weise ist der Reichsfinanz⸗ minister ermächtigt, Bestimmungen für solche Fälle zu treffen, in denen die besondere Lage der Verhältnisse eine abweichende Regelung geboten erscheinen läßt. Den zweiten Satz beantragte sächsischer Ministerialdirektor
erlegt.
gon Sichart, zu streichen. Der Satz bedeute mit anderen Worten, der Reichsfinanzminister — er sei allerdings an die eichsrats gebunden — könne Bestimmungen
ir nn, des owohl prater wie contra legem erlassen, die Besoldungsordnung brauche ihn nicht besonders zu genieven, er könne es machen wie er wolle. Diese Bestimmung stamme aus der Aera, der Er— mächtigungsgesetze, aber jetzt sei die Zeit der Ruhe eingetreten. Es müßte darauf bestanden werden, daß eine Aenderung so wichtiger Bestimmungen nur durch Reichsrat und Reichstag im Wege der Gesetzgebung erfolgen dürfe. Staatssekretär 6 Der Reichsrat ist bei der Er⸗ mächtigung selbstverständlich beteiligt. Im übrigen bezieht sich die Ermächtigung nur auf eine besondere Lage der k
Willkürliche Abänderungen werden durch jene Bestimmung ni ermöglicht.
Die Unterstützung für den sächsischen Antrag reichte nicht aus. Nunmehr folgte die Einzelberatung der Be⸗
soldungsordnung. Hier behielt sich die Re 2 einzelne Beamtenkategorien gegenüber den Ausschußbeschlüssen eine Doppelfassung vor. Sie beantragte auch den Beschluß der Ausschüsse wieder zu streichen, wonach die Präsidenten des Reichsgesundheitsamts, der physikalisch⸗technischen Reichs⸗ anstalt und des Statistischen Amts in die Gruppe!? eingestuft werden sollten. Der Antrag der Regierung Einstufung der enannten Präsidenten in Gruppe 6) wurde in namentlicher bstimmung mit 38 gegen 30 Stimmen angenommen.
Vor der Gesamtabstimmung erklärte bayerischer Gesandter von Preger: Nachdem der Antrag der bayerischen Regierung beim Finanzausgleich abgelehnt ist, sieht ö. die bayerische Re⸗ gierung zu ihrem Bedauern nicht in der Lage, dem Besoldungs⸗ gesetz ihre Zustimmung zu geben. Diese Ablehnung richtet 6 aber nicht gegen die beabsichtigte Besoldungserhöhung als solche. Die bayerische Regierung ist vielmehr mit der Reichs regierung und den übrigen Ländern darin einig, daß eine gerechte Erhöhung der Besoldungen der Beamten mit Rücksicht auf die Verteuerung der Lebenshaltung unbedingt geboten ist. Es wäre aber Pflicht der Reichsregierung gewesen, vor Einbringung der Vorlage mit den Ländern und meinden Fühlung zu nehmen, um zu prüfen, inwieweit für die Deckung der zu erwartenden Mehrausgaben für Länder und Gemeinden Mittel seitens des Reiches zur Verfügung stehen und wie die Mehrausgaben aufgebracht werden können. Die Länder und Gemeinden befinden sich nun in der Zwangslage, die höhere Besoldung der Reichsbeamten auch auf ihre Beamten übernehmen ö müssen. Weder in Bayern noch auch in einer großen Anzahl anderer Länder ist Deckung für diese Mehraus⸗ gaben vorhanden und wird auch durch eine Abänderung des Finanzausgleichs, wonach die Zuwendungen an die Länder auf 6h vFß erhöht werden sollen, für einen großen Teil der Länder nicht erreicht. Infolgedessen und nachdem das Reich jede Aenderung dieses ungenügenden Finanzausgleiches zugunsten der Länder und Gemeinden . heute wieder abgelehnt hat und auch sonst den Ländern keine Mittel zur Deckung ihres Besoldungsmehraufwandes in Aussicht stellen kann und will, ist die bayerische Regierung zu ihrem Bedauern gezwungen, aus finanziellen Gründen der Vor⸗ lage ihre Zustimmung zu verweigern.
Der Vertreter von Württemberg, Gesandter Dr. Bosler, erklärt: Württemberg ist mit der Reichsregierung und den
Regierungen der Länder darüber einig, daß eine gerechte Er⸗ höhung der Beamtenbesoldung mit Rücksicht auf die Verteuerung der Lebenshaltung unbedingt geboten ist. Es wäre aber die Pflicht der Reichsregierung gewesen, vorher Fühlung mit den Landern zu nehmen und zu prüfen inwieweit eine Deckung möglich ist und Mittel zur kenn , stehen. Da in Württem⸗ berg wie auch in anderen Ländern keine Deckung vorhanden ist, so 1 die württembergische Regierung der Vorlage nur in der Erwartung zu, daß vom Reich den Ländern und Gemeinden die nötigen Einnahmequellen gewährt werden.
Sächsischer , . Dr. Gradngauer: Ich möchte zu meinem Bedauern feststellen, daß die Reichsregierung der licht. nicht nachgekommen ist, die Deckungsfrage fur Gemeinden und Länder zu prüfen. Sie hätte diese Pflicht gehabt und durfte die Vorlage nicht einbringen, ohne 154 über die Deckung mit den Ländern Fühlung zu nehmen. ir bedauern diesen Vorgang ,, . stimmen aber der Vorlage zu.
adischer Gesandter Honold erklärte, ok Baden der Vor⸗ lage zustimme, aber zur Deckung des Mehraufwandes eine Aende⸗ rung des Finanzausgleichsgesetzes verlange.
Der Vertrter von Thüringen erklärte, daß Thüringen nur unter der , . in der Lage sei, der Vorlage , en, daß das Reich für die Länder Mittel bereit stellt, um
ie Beamten höher besolden zu können.
Der Vertreter von Hessen erklärte, daß die hessische Regierung die Notwendigkeit einer Besoldungsaufbesserung an⸗ erkenne. Solange das , aber keine Mittel zur Verfügung stelle, sei Hessen zu seinem Bedauern genötigt, gegen die Vorlage zu stimmen.
Nachdem noch von einigen anderen Staaten ähnliche Er⸗
klärungen abgegeben worden waren, bemerkte Staatssekretär Popitz: Gegenüber den Vorwürfen, die in diesen Erklärungen
teils stärker, teils a n, zum Ausdruck gekommen sind, möchte ich nur ganz kurz darauf hinweisen, daß der Reichsfinanzminister es keineswegs versäumt hat, sich mit den Ländern über dle Deckungs⸗ frage in Verbindung zu setzen und darüber mit ihnen ausgiebige Beratungen gepflogen hat. Der Finanzminister steht aber auf dem Standpunkt, daß die Länder sich in keiner anderen Lage befinden als das Reich. Auch dieses wird im kommenden Jahre diese Aus⸗ gaben nur leisten können, wenn die Hoffnungen in Erfüllung gehen, daß die Steueraufkommen eine Steigerung erfahren, nicht etwa die Steuersätze. Reich und Länder ö sich wieder ein⸗= mal in , und müssen beide zusammen diesen Schritt wagen oder ihn lassen. Ich glaube, daß dlese Vorwürfe in dieser Form nicht berechtigt sind, und wir gemeinsam tun müssen was auch die ablehnenden Länder ö ie nn halten, nã mil ich den Beamten das zu geben, was erforderlich ist, um den Beamten⸗ stand so zu erhalten, wie es nötig . Bayerischer Gesandter von Preger: Der Reichsfinanz⸗ minister hat sich mit den Ländern erst zu einer Zeit in Ver—⸗ bindung gesetzt, als die Besoldungsvorlage von der Reichsregierung bereits genehmigt war. Es geschah zu einer 5 als die Vorlage feststand und es für die Länder eine Unmöglichkeit war, auf die Höhe der ,, einzuwirken. Das Reich befindet sich doch gegenüber den Ländern in einer ganz anderen Lage. Es hat die ö Steuern und ferner die 6 Einnahmen aus Zöllen, ie den Ländern nicht zur Verfügung stehen. Der Beweis für die verschiedene Lage ist, daß das Reich sich in der Lage befindet, die Verbesserung der Beamtenbesoldungen ohne w zu decken, was bei den Ländern nicht der Fall ist, die ohnehin schon ihre Realsteuern in einer kaum erträglichen Weise angespannt haben und sie nun in einer Weise werden erhöhen müssen, die nicht mehr erträglich genannt werden nf Sächsischer Gesandter Dr. Gradnauer schloß sich den Aus⸗ führungen des Vorredners an und sprach sich dagegen aus, daß von selten des Reichs behauptet werde, Reich und Länder be⸗ fänden sich in derselben finanziellen Lage. Davon könne doch gar keine Rede sein. Die Lage des Reichs sei doch objektiv 2 ünstiger als die Lage der Länder, die doch durchweg große Fehl- eträge if und nicht wüßten, wie sie selbst bei 2. 9 amerer Wirtscha n und Besserung der Steuereingänge die Mehr⸗ kosten der Besoldungsvorlagen decken sollten. Staatssekretãr 3 Ich möchte sagen, daß bei allen diesen Betrachtungen vergessen wird, daß das Reich sich finanziell in einer ganz besonderen Lage befindet, die ich nicht näher zu be—⸗ zeichnen brauche. Gegenüber dem bayerischen Gesandten möchte ich nur so viel sagen, daß 9 seine Darlegungen nicht als Fest= tellung einer Talsache ansehen kann. Im übrigen möchte ich iese Aussprache schließen und feststellen, daß die Vorlage mit Mehrheit nach. den Anträgen der ru m' af? an⸗ genommen ist. (Eine besondere Abstimmung fand nicht statt.)
Der Königlich niederländische Gesandte Graf van Lim⸗ burg-Stirum ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Prenßischer Staatsrat. Nachtrag. Sitzung vom 12. Oktober 1927.
Die Rede, die der Finanzminister Dr. Höpker⸗ Aschoff im Laufe der Beratung des Beamtenbesoldungs⸗ gesetzes gehalten hat, lautet:
Die preußische Staatsregierung hält in Uebereinstimmung mit der Reichsregierung die Erhöhung der Beamtenbesoldung für notwendig. Unbestreitbar bleiben die jetzigen Beamtengehälter hinter den Friedensrealgehältern nicht unerheblich zurück. Das wird auch hurch den Reparationsagenten anerkannt, der ins⸗ besondere die Beamtengehälter in den mittleren und oberen Gruppen für unzureichend erklärt. Ein Vergleich der Steigerung des Einkommens von Arbeitern und Beamten führt zu folgenden Zahlen, Der Wochenlohn eines gelernten Industriearbeiters hat gegenüber dem Vorkriegsstande eine Steigerung auf 138 25, er— fahren, der des ungelernten Industriearbeiters auf 145,7 4. Berechnet auf den Stundenlohn, hat der gelernte Industriearbeiter des gehobegen Durchschnitts eine Steigerung von 149,9 9, er⸗ fahren, der ungelernte Arbeiter eine Steigerung auf 1813 35. Die effektiven Bezüge des Industriegrbeiters haben sich im Verhältnis * Beamtenbesoldung der Steigerung der Lebenshaltungs kosten
esser angepaßt. Die überwiegende Mehrzahl der Beamten wird auch nach Durchführung der Besoldungsreform das Friedensreal⸗ halt nicht erreichen. Der Ministerialrat bekommt durch die Be⸗ oldungsreform 17,7 75 mehr Gehalt und er kommt damit auf 5,8 * des Friedensgehalts, Beim Regierungsrat sind die Zahlen 18,7 8; und 82,2 363, beim Obersekretär 21,8 , und 81,2 3, beim Büroassistenten 20,5 und 882 bis 52 27. Bei der Gruppe 19 ist die Steigerung durch die Besoldungsordnung 25.4 93, wodurch 96 9, Friedensrealgehalt erreicht würden. Die Gruppe 12 wird um 33,1 95 gesteigert und kommt damit auf 191,2 95. Insbesondere für mittlere und höhere Beamte gleicht deshalb die Besoldungs⸗ ordnung in ihrer neuen Fassung die Verteuerung der Lebens⸗ haltung noch nicht aus. Das Friedensgehalt wird nur mit 80 bis a0 36 erreicht. Wer sich diese Zahlen vor Augen hält, muß die Notwendigkeit der Besoldungsneuordnung einsehen, wenn er will. daß sich der Staat eine dienstfreudige Beamtenschaft erhält. Ein⸗ wendungen gegen die Besoldungsneuordnung könnten nur erhoben werden hinsichtlich der Frage des Ausmaßes der Besoldungs⸗ erhöhung und bezüglich des Zeitpunktes der Durchführung der Erhöhung. Gegen den ersten Einwand sprechen die Zahlen und der Zeitpunkt der Durchführung, die Besoldungserhöhung wird gerechtfertigt durch die Tatsache, daß die kommenden Fahre politisch ohnehin genug belastet sein werden und eine neue Be⸗
soldungsordnung nicht tragen würden. Die Nenerung der Be⸗
Börsen⸗Beilage
zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsan om 13.
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Berliner Börse
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Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.
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Heidelbg. o7, gt. 1. 11.28 bo. 1905, gek. 1. 10. 28 Heilbronn.. 1897 Herford 1910. rückz. 89 Köln. 1923 unt. 88
P l. Straßb. 1. E. 1909 Deutsche Lospapiere. e num i) Augsburg. J Guld.⸗8. Braunschw. 29 Tlr.⸗ g. mburg. 50 Tlr.⸗-8. chs.⸗Mein 1GlId.⸗L,
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s (Sombard Y. ors 68. Itasten 7.
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34 rn 1900, 06, 99
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2 111
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= — — — * 2 — — 2 8 — ——
—— — — *
— — — k e 2 — — — W —
Ausländische Staatsanleihen.
Die mit einer Notenziffer versehenen Änleihen werden mit Hinsen gehandelt., und zwar:
Seit 1. 4. 19.
Kon stanz 0e, get. 1.9.23 Kreseld. .. 1901, 1909 do. O6, 0], get. 80. 6. 24 do. 1913, geit. 30. 6. 2! do. 9g. 01 08, at. 30. 5. 24 Sangensalza .... 19608 Lichtenberg Sln) 1913 Ludwigshafen . 1906 do 18899. 94. 1900 02 Magvedurg 1818 1.— *. Abt. uv. 81 do. Stadt⸗Pfd br. Ni. 1
Riederschles. Brovinz eat 1926, rz. ab 32 Oberschl. Pry. Bt. Gold R. 1, rz. 100, ut. 31 Komm. Anl. 1 Buchst. A rz. 100, ul. 81 Dstpreußenrov. R M⸗ Anl. 27 A. 14, uß. 82 Sachr. Bc. Meichs mar Ausg. 13 unk. 88
Sonstige ausländische Anleihen.
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Für sämtliche zum notiz zugelassenen
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ande und zur amtlichen Börsen⸗ nen Russtschen Staatganteihen sindet gegenwärtig eine amtliche Preistfestfte lung
do. Inselst.⸗ V. ga do. do. R r.⸗Ver. S. Finländ. Syp⸗KB. 3 Iutlan d. Bdl. gur.
do. Ir. V. S. t
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do Ag. 15. ü 26 bo. Ausg. 16 A. 1 do. Auss. 16A. 2
Ohne zinsberechnung. Westfal. Provinz Anl.⸗
uslösgssch. einschl. 16. Abiösungsschein.
Bern. t. ⸗ A. 87 tv.
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Schatz F. u. 2, rz. Y Breuß. Staatasch. rilckz. 1. 3. 29 za sbi. 118728
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do. Invest. 195 *
do. Land. 96 in
do. do 02 m. T.. &
do. do. 98 m. T. i. &
Dulg. G- Hyp. 92 der Nr. 241661
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do. 1914 get. 1. 1. 24 do. 1901, igos, 1907
1908, 12, gek. 1. 1. 24 do. 19 L.Ag. . gk. 1.9.94 19 1I.4. ꝗt. 1.2.25 1920, get. 1. 11. 28 . 16s, gel. 1. 1. 24 do. 1897, 95, gr. 1.1.24 1904, 1908 get.
Milhlhausen t. Thür.
Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 11. 18 ut. 81. 88
gesamttdo . aI0
Branden b. Prov. o8-11 Reihe 13— 25, 1912 Reihe 27 - 36, 1914
rilckz. do. zer Nr. 121561 I VBraunsch. St do. zer Nr. 61581
Poln. Pf. 300 R.
Bosen. Prov. m. T. do. 1888. 92, 95.
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ler Nr. 1-2090900, Dãͤnische St.⸗A. 97 Eg vytische gar. i. x) do priv. 1. Irs. do. 25000, 128005 do 2509, 590 Fr. Els. Loth. Nente
innl. St. ⸗Eisb.
riech. . Mon. do. 8h 1881-84.. do. Sz Pir.⸗Lar. v5
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do. Cassel. Cds kr. S do.
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do. Ser. 29 unk. 30 Naab- Gr. E.-M. do. Anrechtssch. Schwed Sy. I8ulv do. Iz in K tuündb.
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Ser. 9, gel. 1. 5. 24
do. Staats sch. rz. 29 Obe rhess. Krovzout. 26
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Ostpreuß. Vrov. Ag. 1 Bommern Provn. 17 do. Ausgabe 16... Ausg. 14, Ser. 4
o. M. ⸗Glabbach 1M. Munster os, gt. 1. 10. 23 4 1897. ek. 1.10.28 Nordhausen .... 19808 Nürnberg ...... 191
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73 do. R. 2, fäll. 1.5 tal. Mtent. in Lire
o. amort. S. 3,
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Stockh. Intgs. Pfd. 18885, 86, 87 in &. da. do. 1894 ing. Ung. Tem. ⸗Bg. &. do Bod. Kr. Pf.
v. 1926 ausl. ab 1.9. 713 do. RM -A. 77 u. Lit. H fällig 1. 1. 5 6 Wurttbg. Staatg.=
latz Gr. I fäll. 1 3.2
Bei nachtolgenden Wer allt die Berechnung der Stflczinsen fort.
Dt. Anl. Auslosgssch.
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bo. 1904 43 in. 4 do. 1904 45 abg. Norw. St. 94 in E
Dest. Et. ⸗ Schatz 14 angem. St. 10 do. am. Eb. A!
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do. 1000 Guld. G.“ do. 200 Guld. G do. Kronenr.“ U do. kv. N. in K.
do. Silb. in fle do. Papterr in flo Portug. 8. Sp RWumän. 9sm. T ba 138 utv. 241 do. 89 ãuß. 1.61 bo. 18990 in S 60 do. do. m. Talon f. do 1891 in 416 do. 1892 in ÆAi do. do. m. Talon f.
Offenbach a. M. 1920 Oppeln 02 M. ak. 81.1. 24 Pforzheim 01, oJ, 10,
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Rheinprovinz 22. 23 do. 100909000 u. Sv009090
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do. Sp⸗Str. 1, 21 4 . do. 98, os, get. 1. 11.28 * ( . , ohne Anrechtssch. i. K. 16. 10. 18.
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do. Ausg. 3 — Schlesw.⸗Holst. Prov.
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Schein Nr. 1 — 50000 Dtsch. Anl. Ablösgssch. ohne us losgsschein Dische Wertbest. Änt. h. 5 Do ll. lä si. 2.9. 35 Mecklenburg ⸗ Schwer Anl. Auslosungss einschl.!‘ Ablösgssch.
Deutsche Schutzge hier- h .
Pots dam 19 . ꝗt. 1.7.24 Quedlinburg 1908 Regensburg 1908, 09 97 * 01 — 08, 08 1
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Pfandbriefe und Schuldverschreiß, deutscher Hypothekenbauken.
Auswertungs berechtigte Bfandbriefe u. Schuldversch deutsch. Hypoth. Bt. sind gem. Belanntm. v. . 83. 25 0 Binz ichein bogen u. ohne Erneuerungsschein lteferbar. (Die durch * getennzeichneten Psanddriese u. Schuld. veeschreibungen sind nach den von den Gesellschaft gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 19 ausgegeben anzusehen.) Bayertsche Hyp. n. Wechselban ve rlosb. u. unverlosb R (3ᷓęb) erl. Hyy.⸗ Bt. . S. 12*
do. do. Ausg. 10 u. 11
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Remscheid 00, gt. 2. 1.23
bo. Ausg. 5 u. Rheydt 1899 Ser.
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Landesklt. Rthr. do.
Ginsf. 3— 203.
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Auntzat Staat 1915. Vavern Lvdzk. Rent. lonv. neue Stücke enn 1919 unt. 30
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Nostock. . 1919, 192 do. 81, 84, 0s, gł. 1.7. 24 3! 1895. ger. 1.7. 24 Saarbrücken 14 5. Ag. Schwerin i. M. 1897.
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do oJ - 9g, 0s gt gi. 12. 29, do. a6. 92. gef 31. 12 23 am bg. Stagtgz⸗mente
o. am ort. St. A. 19 A bo. do. 1919 B fleine
Spandau 09 M, 1.10.25 Stendal ol, geh. 1.1.24 do. 19606, gek. 1. 4. 24 do 1908, get. 1. 4. 24:
Braunschw. Hannov. Hyv.⸗Bl.
for Ser. — 26* do. Romm. Ob. v. 1923 e,
Haders leb. Kr. 10 ukv M Lauenbg. Kreis 1919.
do. 16598 in A in. do. do. m Talon j. da. konv. in !*
Sins a = 18 3 Stolp i. Pomm. ... 4 Stuttaari 19 95. Aa. 19 Trier 14.1. u. 2. . usf. 28
Offenbach Kreis 1919
Deutsche Stadtanleihen.
Aachen 2 A. 28 u. z4ss do. 17, 21 Ausg. 2214 Altona ...... .. 19283 9
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Dtsch. H vp. Vl. Ko do. do.
Frankf. Hyy. ⸗ Vl. Pfobr. Ser. 14* Frankf. Bfandbr. Van Pfdbr. Ser (8, CM, 44 — 523
(fr. Frankf. Sn. Kred. Ver. Hoth. Grdkr. - Bt. Bfd Abt. 2-20*
do. St.- Anl. 19090 do. or, 9g, 0 Ser. 12 11. 18 r3. 363, 14 c e] do. 8, 91. 98, as, I 943 1666, 9, 190213 Lüdeck 1923 unt z8 9 Sdachs. Ml.. 28, ul 265 Württem ba. R a6. 12
do. 1910 in 1 Schwed. St. Al. tz
Biersen 19604. 46.2. 1.24 Wetmar 1888. i. 1.1. 4 3 Wies bad. 1906 1. Aus. aabe, rückz. 1937 1920 1. Ausg., 21 2. Ag. get. 1. 10.4 do. 18 Ag. ig L. u. I.
geb. Wilmertz . (Bl
Deutsche Pfandbriefe.
gekennzeichneten Bfanddrtefe find nach Landschaften gemachten Mitteilungen Januar 1918 ausgegeben anausehen.) Getündigte und ungekundigte Stüc, verloste und unverloste Stücke. Calenberg. Kred. Ser. (get. 1. 10. 28, 1. 4. 24 — — ur- u. Neumärl. neue — 4. 88. 33 Kur- u. Neumqärk. Rom - Obl. Am. Deckungs besch bis 31. 12. 1917
Aschaffenburg. .. 19014 Farmen 9], rz. 41 40 4 do. 190 05, gel. 13. 24 3 Berlin...... 19283 * * JZinsf. 3 - 1s 3
bo. St⸗R. O4 1. do. de. 19061. 4
Schweiz Eidg ! do. bo. do. Eisen b. -R. vb
Türk. Adm. Anl. da Bgd E.-A. 1
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do. Abt. 28a * do. Tzomm-Obl. Em 1
Hamburger Hyp.-Ban! Pfdbr. Ser. 111-8900. Ser. 1-190. Ser. 301 = 380 (8H)
do Ser. 391 - 7630
do. Ser. 181 — 2450 un. Bod fr. Kt. Pfd. Ser. 1-16 da. Kontm.- bl. Ser. 1* Mecklbg. Syp.⸗ u. Wechsel ⸗ Bl. Kom m.⸗-Obl. Ser 1 Meckl - Str Syp⸗R Pi Ser. 1-4* NReiningerovp.-BSant Em. 1-17
do. fdbr. Em. 16 do.
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Preußische Rentenbriefe.
Gekündigte und ungetündtgte Stücke, verloste und unverloste Stücke.
4385 Brandenb. agst. b. 31.12.17 do. pater ausgegeben Hannoy. ausgst. 31.12. 17 do. später ausgegeben 413 He ss. Na ss. agst. b. 1.12.17 do. spaäter aus gegeben auen burger, agff. b. 31.12.17 do. väter ausgegeben 1395 zomm. ausgest. b. 1 12.17 do. später ausgegeben sensche, agst. b. 31. 12.17 do. vwäter ausgegeben 43 dBreußtsche Ost. u. West. ausgest. b. 31 12. 17
do. päter ausgegeben . ag Reh. u. Westỹ. agst. b. 3 . 12.17 do water ausgegeben 4.383 Sach st iche agst. v. 31. 12.17 do. später ausgegeben chlest iche. agst. H. 1. 12.17 do später ausgegeben chl. Holst. agst. b. 51.12. 17 do. später ausgegeben
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als vor dem 1. do. untstz. O8, 06
Türten An Ost. A
do. Zollobi. 11 S.] do. 400 Fr. - Lose Ung. St⸗R. 18
do. do. 1918 **
1903, S. 1 69 do. Groß Verb 19194
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1905, get. 1. J. 21 3 1914 N, 1919 4
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do. St.- R. 19101 do. Tron. -Rente* do. St⸗R. 97 ing. do Gold⸗A. f. d. eiserne T 25er“ do. do. Ser u. ler do. Grdentl.-Ob.*
t. K. Nr. 11 —– 45 u. 61, ** g. n. 162 t. C. Nr. 16— 21 u. 24. mtlich mit neuen Boge
do. Komm. -Obl. 1a I) do. G6 - 163) * bettteldtsch. Vodked. - Bi. Pfdbr.
Ser. 1— , 5. J7* do. do. Grundrent. S. 2 u. 3 KRorddtsch. Grundkred. Bi. Pfdbr.
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1, 85. 83 J Ostpreußische M aus? gegeben bis z1. 12. 17
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Darm stadt. .... 1920 4 ? 1918. 1918, 20 Dessau 1896, gl. 1. J. 28
l. G. Nr. 863 —– 57 u. 90,
Komm. ⸗Obl. (4 er Caisse⸗ Commune. .