—— K / /// . 3 2 w
K / // /
.
anze Politik zurückwirken und besonders nachteilig auf die Bestrebungen für die Befreiung der Rheinlande. (Lebhafte Zu⸗ stimmung links.) .
Abg. Ladendorff (Wirtschaftl. Vexeinig. — von den Kommunisten mit dem Zuruf: „Es lebe die Mietspreiserhöhung!“ empfangen) erklärt, er erkenne der Staatsregierung das Recht zu, 6 die Achtung der Farben Schwarz-Rot-Gold einzutreten. Der
eg der Rotverordnung zu diesem Zwecke sei aber ein falscher. Er vertrage sich nicht mit dem Prinzip demokratischer Selbst⸗ verwaltung. Schwarz⸗Weiß⸗Rot würde nie zum alten Eisen gestellt werden. Ganz entschieden lege die Wirtschaftliche Ver⸗ einigung Verwahrung dagegen ein, daß die ,, d. Regierung wegen der gie rr g en einen Boykott gegen wirtschaft⸗ liche Unternehmungen einrichtete. Es sei nicht Aufgabe einer Staatsregierung, sich darum zu bekümmern, ob ein Hotel Schwacz⸗ Weiß⸗Rol oder eine Auslandsfahne zeige. Das sei ein Eingriff in die Privatwirtschaft. (Sehr richtig! rechts. Und Ober⸗ bürgermeister Böß habe nicht gerade eine glückliche Rolle bei dieser Angelegenheit gespielt. Mit der beantragten Ausschuß⸗ überweisung der Flaggenverordnung seien seine Parteifreunde einverstanden.
Abg. Voß (Völk) stattet unter Gelächter der Linken dem
Ministerpräsidenten seinen Dank für die Notverordnung ab, weil dadurch die Liebe zu Schwarz⸗Weiß⸗Rot gestiegen sei. Wieder ein⸗ mal werde dadurch der abgrundtiefe Unterschied zwischen Schwarz⸗ Weiß⸗Rot und Schwarz⸗Rot⸗Gold dargetan. Das könnten die Völkischen als Aktivposten buchen. (Zuruf bei den Kommunisten: Sie Esel haben ja keine Ahnung von Buchführung. — Präsident Bartels erteilt dem Abg. Golke Komm einen Ordnungsruf.) Die Tatsache, daß die Notverordnung nur mit einer Stimme Mehr⸗ heit angenommen sei, zeige, wie die Parteien des Hauses dazu tehen. Die Notverordnung hätte überhaupt keine Mehrheit im Ständigen Ausschuß gefunden, wenn nicht das Zentrum zwei . Sitze den Sozialdemokraten überlassen hätte. Dies sei für as Zentrum bezeichnend, das, sobald es das Reichsschulgesetz und das Konkordat erreicht habe, den Deutschnationalen im Reiche seine kalte Schulter und seinen schwarzen Rücken zeigen werde. Gelächter.)
Abg. Seelmann (D. Nat.) bedauert das niedrige Niveau, auf dem die Rede des Abg. Leinert gestanden habe, und erklärt weiter, Schwarz⸗Weiß⸗Rot sei ebensogut verankert in der Ver— assung wie Schwarz-Rot-Gold. Staatssekretär Abegg, der im lusschuß die Vorlage verteidigt habe, habe selbst noch Schwarz- Weiß⸗Rot geflaggt, als wir Hindenburgwahl hatten. (Widerspruch links. Durch die Verordnung habe man unzulässig in die Selbst⸗ verwaltung eingegriffen; schließlich könne man mit der gleichen Begründung bestimmen, die Wahl des Bürgermeisters sei Sache der allgemeinen Landesverwaltung. Eine positive e, könne für das Land nicht erlassen werden dahin, daß die Reichs— arben gezeigt werden müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen ür den Erlaß einer Notverordnung hätten völlig gefehlt. Es ei weder die öffentliche Ordnung in Gefahr gewesen, noch habe ein gewöhnlicher Notstand vorgelegen. Durch diese Art der Gesetzesmacherei mache man die ganze Verfassung tot. Ein un— erhörter Vorgang aber sei es, daß zwei Sozialdemokraten zu Stimmberechtigten für das Zentrüm gemacht seien, da ei , , , im Ständigen Ausschuß fehlten. Ein solches
erfahren, weil man glaube, die Macht in Händen zu haben, sei auf das schärfste abzulehnen. Die Deutschnationale Partei lebe der festen Zuversicht, daß einst wieder die schwarz-weiß-rote Fahne über einem glücklichen Deutschland wehe.
Abg. Leinert (Soz) erwidert, der Abg. Seelmann habe mit seinen juristischen Ausführungen nur die Niederlage seiner Partei in der Sache selbst verdecken wollen. Seine Interpretation er Geschäftsordnung sei auch nicht richtig. Die Fraktion hätte AUnspruch auf Vertretung im Ausschuß nach ihrer Stärke. Der Ständige Ausschuß bestehe aus 39 Mitgliedern, die nach dem Verhältniswahlvecht verteilt würden. Den Fraktionen sei aus⸗ brücklich das Recht gegeben, Sitze an andere Fraktionen ab⸗ Mitreten.
Die Verordnung wird dem Verfassungsausschuß über— wiesen.
Freitag 11 Uhr: Besoldungsordnung.
Schluß gegen 19 Uhr.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Aeltestenrat des Reichstags ist für Dienstag, den 18. Oktober, 14 Uhr, zu einer Sitzung einberufen worden, um die Dispositionen für die am Dienstag beginnende Plenartagung des Reichstags zu treffen. — Auf der Tagesordnung der ersten Sitzung am 18. Oktober steht als erster Gegenstand zur Beratung das Reichsschulgesetz, ferner die Beratung des Antrags, betreffend Saargängerunterstützungen, sowie die ersten Beratungen der Ent— würfe über den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frank— reich über die Festsetzung der Grenze, über das Luftverkehrs⸗ abkommen zwichen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien, betreffend das Uebereinkommen und Statut über die nternationale Rechtsordnung der Seehäfen, betreffend Ueber— einkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen, betreffend das Abkommen zwischen Deutschland und Polen über die Verwaltung der die Grenze bildenden Strecke der Warthe und den Verkehr auf dieser Strecke und schließlich ülber das Luftverkehrsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien. .
Der Keichstagsausschuß für die Strafrechts⸗ reform hatte durch seinen Vorsitzenden, Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.), verschiedene Sachverständige eingeladen, sich zu zwei prinzipiellen Fragen zu äußern, nämlich darüber, ob es sich empfehle, die Altersgrenze der Strafmündigkeit von 14. auf das 16. Lebensjahr zu erhöhen, und ob es notwendig oder gerechtfertigt ei, für die Strafverantwortlichkeit noch eine besondere Alters⸗ stufe zwischen 18 und 20 Jahren zu bilden. Zur Einleitung gab er Vorsitzende, Abg. D. Dr. Kahl, einen kurzen Ueberblick über den Stand der Verhandlungen im Ausschuß, dem sich als Bericht⸗ w. Mitberichterstatter die Abgg. Lohmann (D. Nat.) und aenger. (Soz) zu Ausführungen über diesen Fragen— komplex anschlossen. Der erste Sachverständige, Professor Dr. won Büring von der Universität Frankfurt am Main, dessen Spezialfach Heilpädagogik ist, stellte sich laut Bericht des Nach— richtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu Beginn seines Referats als Leiter einer Anstalt vor, in die Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, und . zum größten Teil vom Jugend⸗ gericht und der Fürsorge oder aus dem Gefängnis eingeliefert werden. Diese Jugendlichen habe er längere Zeit, 6bis 18 Monate, betreuen können. Deshalb habe er Gelegenheit, die Pfychologie der Jugendlichen nicht nur als itt sondern auch als Pädagoge u studieren. Der Redner sprach sich kategorisch für die Herauf— setzung der Strafmündigkeit aus. Zunächst sei bei der unter n Kriegs. und . zurückgebliebenen Ent⸗ wicklung nicht das Kalenderjahr, sondern der tatsächliche Stand der körßerlichen und geistigen Entwicklung allein maßgebend. Ein großer Teil der straffälligen Jugendlichen sei intellektuell nicht auf der Höhe. Der leichte Schwachsinn sei unter ihnen er— cchreckend weit verbreitet. Weitaus der größte Teil der straf⸗— älligen Jugend sei „schwer erziehbar“, ein Wort, das der „Psychopathie“ vorzuziehen sei. In Hamburg Heim, in das gefährdete Mädchen von der werden. Als man die Anormalen trennen wollte, habe sich heraus⸗ zwei Prozent normal waren!
ezeichnung bestehe ein Straße eingeliefert von den Normalen gestellt, daß nur
Die Zahl der Jugendlichen, die für ihre Handlungen wirklich ver⸗ antwortlich gemacht werden können, sei sehr klein. Die meisten sogenannten Psychopaten seien Produkte ungünstiger Milieu⸗ verhältnisse, die meisten schwer Erziehbaren Produkte schlechter Erziehung. Kinder, die aus solchem Milieu kämen, könnten gar nicht verantwortlich sein. Die hätten Kenntnis von der Straf⸗ barkeit ihrer Handlungen, aber es fehle ihnen unbedingt die Erkenntnis, d. h. die Ueberzeugung zur Verpflichtung zu sozialem Verhalten. Die Pubertätszeit nennt der Sachverständige eine „normale Anomalie“. Himmelhochjauchzend — zu Tode betrübt. Gerabe in den Jahren der Pubertätsentwicklung sehe man au das Auftreten bestimmter geistiger Störungen. Manchmal sei es geradezu unmöglich, zu entscheiden, ob es sich um eine „Jugend⸗ eselei“ oder um Symptome einer beginnenden Krankheit handele. Gerade das Jugendirresein biete in seinem Beginn so manche Züge, die man bei Jugendlichen in der Pubertätszeit beobachten könne. Der Sachverständige lehnt deshalb für die große Masse der kriminell gewordenen Jugendlichen sowohl das vierzehnte wie das sechzehnte Jahr als Grenze der Verantwortlichkeit ab. Er erörterte dann die Frage, ob Minderjährige über achtzehn Jahre besonderer strafrechtlicher Regelung zu unterstellen sind. Geringere Strafe bei Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit sei völlig unlogisch. Die geringere Strafe setze den Täter nur nach kürzerer Zeit wieder der gleichen Wahrscheinlichkeit aus, mit dem Gesetz in Widerspruch zu kommen. Nicht vollzogene Strafen, bedingte Verurteilung aber gingen an den meisten Jugendlichen und vielen Angehörigen der Kinder völlig eindruckslos vorüber. Vollzogene Strafen machten stumpf oder verbittert, in anderen Fällen wirke das Gefängnis einfach als „Zuchtanstalt“ für die Verbrecher⸗ laufbahn. Gerade bessere Jugendliche sähen in der Freiheitsstrafe etwas so Entehrendes, daß ihnen ein Wiederaufstieg völlig un⸗ möglich werde. Hinzu komme die Tatsache des „Vorbestraft“. Der Weiterbestand dieses Begriffs sei der größte Mangel im Jugend⸗ strafgesetz Er verewige die Strafe. Nicht Strafen, sondern Er⸗ ziehung sei die notwendige Maßnahme. Der Sachverständige hat unter Hunderten von Jugendlichen noch nicht einen gesehen, der durch die Strafe gebessert worden sei. Mindestens bis zum 16, viel logischer und pädagogisch richtiger aber bis zum 18. Lebensjahr käme überhaupt nur erziehliche Beeinflussung, niemals Freiheits⸗ strafe in Frage. Diese Erziehung habe allerdings nach ganz andern Grundsätzen zu geschehen als in der heutigen Fürsorgeerziehung. Vor allem sei eine unbedingt abschließende Berufserziehung not⸗ wendig. Im übrigen solle man diejenigen, von denen festgestellt werde, daß sie nicht sozial brauchbar werden können, durch ein Bewahrungs⸗ oder Verwahrungsgesetz sehr viel schneller ausscheiden. Der Sachverständige faßte sein Gutachten zusammen: 1. Die Grenzen der Strafmündigkeit müssen unbedingt hinaufgesetzt werden. Mindestens das sechzehnte oder besser das achtzehnte Lebensjahr ist als Grenze der relativen Strafmündigkeit fest⸗ zusetzen. Dabei muß viel mehr, als es geschieht, auf die tatsächlich feststellbare körperliche und geistige Entwicklung als auf das Kalenderjahr Rücksicht genommen werden. 2. Für Minderjährige über achtzehn Jahre ist vor der Fällung eines Urteils und vor Vollzug der Strafe in ganz anderer Weise als bisher auf Anlagen und Milieu Rücksicht zu nehmen und vor allen Dingen zu ent— scheiden, ob eine zur Berufsbildung führende Nacherziehung nicht ganz andere Garantien zur sozialen Wertigmachung dieser Indi⸗ viduen schafft als eine Freiheitsstrafe. Ihre genaue Beobachtung liegt auch unbedingt im Interesse der Gesellschaft.
Professor Dr. Kramer, der Psychiater der Berliner Charité, erklärte als zweiter Sachverständiger, daß die Jugend lichen von 14 bis 18 Jahren selbstverständlich vom Standpunkt des Juristen und Psychigters aus anders anzusehen seien, als die Vollerwachsenen. Die Verantwortungsfähigkeit der jugend⸗ lichen Person kann natürlich mit derjenigen der Erwachsenen nicht verglichen werden. Die Entwicklung des einzelnen Menschen be⸗ stehe darin, daß das Triebleben allmählich durch das Stärker⸗ werden des Intellekts überwunden werde. Auch sei mit 18 Jahren der Abschluß der Pubertät noch keinesfalls gegeben. Jedenfalls bestehe gar kein Zweifel darüber, daß man vor allen Dingen bei jedem jugendlichen Angeklagten von der Frage ausgehen müsse, auf welche Weise man am besten den erzieherischen Zwecken gerecht werde. Diese erzieherischen Gesichtspunkte müssen im Mittelpunkt aller Ueberlegungen stehen. Hierbei müsse man sich vergegen⸗ wärtigen, daß mit dem Austritt der Jugendlichen aus der Schule die disziplinarischen Mittel der Schule für die Erziehung der Jugend nicht mehr zur Verfügung ständen. Würde also die Straf⸗ mündigkeit des Jugendlichen bis zum Lebensalter von 16 Jahren erhöht werden, so würde zwischen dem 14. und 16. Jahr ein Vakuum entstehen, für das wirksame disziplinare Mittel zum Zweck der Erziehung nicht vorhanden seien. Der Sachverständige behandelte dann die Frage, ob es wünschenswert erscheine, daß Jugendlichen gegenüber das ordentliche Strafverfahren angewendet werde, kam aber dabei zu dem Ergebnis, daß die vom Vormundschafts⸗ richter zu ergreifenden Erziehungsmaßnahmen als ausreichend angesehen werden müßten. Bei aller Berücksichtigung der Unreife der Jugendlichen erschien es dem Sachverständigen doch durchaus möglich, daß die Grenze der Strafmündigkeit bei einem Lebens⸗ alter von vierzehn Jahren für das Kind belassen wird, voraus— gesetzt, daß als leitende Momente bei einem Konflikt des Kindes mit der Strafrechtspflege stets in genügender Weise die Er⸗— ,, in den Vordergrund gestellt würden. Während der Sachverständige die Grenze von 14 Jahren für das Kind als ausreichend anerkannte, hielt er es doch für empfehlens⸗ wert, die Minderjährigen zwischen 18 und 21 Jahren einer beson— deren strafrechtlichen Regelung zu unterstellen. Hier also 9 die Schaffung einer Zwischenstufe im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit durchaus zu begrüßen. Auch hier müßten im Strafverfahren wie im Strafvollzug die erzieherischen Momente unter Berücksichtigung auch eventueller krankhafter Anomalien in den Vordergrund gestellt werden.
Als dritter Sachverständiger äußerte sich Landgerichtsdirektor Francke, der als Jugendrichter in Berlin tätig ist, folgender⸗ maßen: Die Hexaufsetzung der Strafmündigkeit über das Lebens⸗ alter von 14 Jahren hinaus sei im gegenwärtigen Augenblick nicht tunlich, da die Jugendlichen mit 14 Jahren der Regel nach die Schule verlassen und in das Wirtschaftsleben eintreten. Zudem biete das heutige Jugendgerichtsgesetz vollkommen die Möglichkeit, der seelischen Eigenart der Jugendlichen im Alter von 14 bis 16 Jahren gerecht zu werden, bei Infantilen und Schwachsinnigen nötigenfalls die Einsicht und Willensreife zu verneinen und auch sonst in geeigneten Fällen von Strafe abzusehen. Redner gab dann ausführliche statistische Angaben über die Kriminalität der ir Tlichen zwischen 14 und 16 Jahren in Groß⸗Berlin. Be züglich der zweiten an die Sachverständigen gerichteten Frage, ob es notwendig oder gerechtfertigt ist, für die Strafverantwortlich⸗ keit noch eine besondere Altersstufe . 18 und 20 Jahren zu bilden, schlug der Sachverständige vor, den über 18 e alten Minderjährigen eine Mittelstellung zwischen Jugendlichen und Vollstrafmündigen einzuräumen, und zwar im Lebensalter von 18 bis 21 Jahren, da die Kriminalität dieser Altersgruppe — die , von allen Altersgruppen — noch durch seelische Unfertigkeit ieser Jugendlichen . beeinflußt sei und auch bei ihr die Ver⸗= bindung von strafrechtlichen und fürsorgerischen Maßnahmen wie bei den Jugendlichen den meisten Erfolg verspreche.
An die Darlegungen der drei Sachverständigen schloß sich eine lebhafte Fragestellung seitens der Abgeordneten an. Dann ver⸗ tagte sich der Ausschnß auf heute vormittag.
Der Feme⸗Ausschuß des Preußischen gand⸗ tags beschloß, vom 2. bis 5. November westere öffentliche Sitzungen abzuhalten, um das bisher beschlossene Programm, ins⸗ besondere den Fall Pannier, weiter zu führen.
Sandel und Gewerbe. Berlin, den 14. Oktober 1927. Telegraphische Aus ahblung.
Buenos⸗Aires. Canada..
Konstantinopel London New York. ..
1 Rio de Janeiro 1 J
Uruguay .. Amsterdam⸗ Rotterdam. when Brüssel u. Ant⸗
werpen.
elsingfors. Italien Jugoslawien. Kopenhagen. . und
Short; ,,
K
rag on Fr. Schweiz . .. . 100 Fres. 100 ehe loo Peseten
Stockholm und Gothenburg.
Wien 100 chilling
. 100 Belga Budapest ... 100 Danzig . . .. . 100 100 finnl. . A loo Lire 100 Dinar
100 Escudo 100 Kr.
J
E
5 Milreis Goldpes e
100 Gulden 100 Drachm.
eng ulden
100 Kr.
100 Fres.
100 Kr.
4. Ofttober
Geld l, 789 4, 190 1352 20, 917 2.233 20,39 . G Hoh 4.256
168, 2 h. 544
o8, 29 73. 16 81.29 I 5 27839
7576
1223
20,59 116 17 16, 43 12. 1604 S6 75ß 3027 72 35
112,72 b9, O6
—
168, 4
112.49
1039
Brie! 1,793 4,198 1, 956
20,957 237 26 13 4, 1935 O, 025 4,264
5. 5b6
os, 4 75. 36 gl, 45 lo 56 22 93 7350
20,73
16,47 12,424 30. 89h 3,933 72.39
112,94
59. 18
13. Oktober
Geld 1,789 4,190 1, 755 20,92 2, 255 20, 393 4,186
Brief 1,793 4,198 1,959 20 96 2, 259 20, 433 4,194
O,. 5005 0,0256
4.256
168, 12 5.594
o8 30 75 6 31 51
10 5a? 22 39
735 112 24
20,68 110 34 16, 44 12,406 80, 74 3,029 72.90
112,69 9, 1
4264
168,16 o. hotz
o8, 42 73. 34 81. 17 lo oc 2795
7355
12465
20,72 116.65 16, 18 12 423 6 gh 36385 3 64
1291 g 22
Ausländische Geldlorten und Banknoten.
—
Sovereigns .. 20 Fres. Stücke Gold⸗Dollart . Amerikanische: 1000-5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinischen. Brasilianische Canadische ... Englische: große Lu. darunter Türkische .... Belgische ... Bulgarische .. Dänische . ... Danziger. .. . Kö ranzösische .. olländische . . talienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugolslawische . Norwegische .. Oesterreich.: gr. 100Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei 8 . . Schweizer: große 100Fres. u. dar. Spanische ... Tschecho⸗slow. h000 Kr. . .. 1000Kr. u. dar. Ungarischen.
ap. Pes. . anad. 8
U türk. Pfd. 100 Belga 100 Leva 100 Kr.
100 Gulden 100 sinnl. A 100 Fres. 100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar 100 Kr.
100 Schilling 100 Schilling
100 Lei
100 Lei
100 Kr. 100 Fres. 100 Fres. 100 Peseten
loo Kr. 100 Kr.
100 Pengö
14. Oktober
Geld 20, 486
23
4, 175 4163 1,ů767
171 20 z 36 3h66
o8 3
11, 96 31. 16 1051 16 47
16785 2291 27.953
73465
105 58
8 a
2, 60 2657 112. 45 S5 60 56 55 7226
12536 12.56 77 Ih
Brie 20, 865
26
a, 196 4185 1.78 4191 20 442 26 435
8, 47 112, 40 Sl. 42 10 55 16,53 168. 6 23.01 23, 05ᷣ
7, 365 11042
o9 Is
2, 62 2.59 112,91 80.92 80, 91 72.48
12, 42 1242
73. 25
13. Oktober
Geld 20 a6 423
4, 177 4, 168 177
Brief 20,665 425
t, 197 4, 188 1,79
O, 4875 O, S075
260 36 z06 36
—
112, 08 81,09 10,90 16.47
167.73 22, 91
7,346 110.18 58, 98 bö, dꝗd
2.61
12,37 S6 hꝛs S0 72657
1237 173 5 6
20 147 Id 3!
112,5 81.41 1054 16,93
168.41 23, 01
7366 110.62 5922 59 22
2.63
12.83 S5 gad S6 35 7297
12, 12.45 7535
London, 13. Oktober. (W. T. B.! Wochenausweis der Bank von England vom 13. Oktober (in Klammern Zu und Abnahme im Vergleich zu dem Stande am s. Oktober) in tausend Pfund Sterling:
Gesamtreserve 34 485 (3Zun. 46), Notenumlauf 136 272 (Abn. 6h Barvorrat 161 907 (Abn. 172), Wechselbestand 53 h60 (Abn. 3168
4
Guthaben der Privaten 101 505 (Abn. 8359), Guthaben des Staates
21 830 (Zun. 837),
Notenreserve 32 921 (Zun. 547,
Regie rungs⸗
sicherheiten 52 930 (Abn. 4915). — Verhältnis der Reserven zu den
Passiven 27,96 gegen 25,93 ph,
Clearinghouseumsatz 794 Millionen,
gegen die entsprechende Woche des Voriahres 79 Millionen mehr.
Paris, 13.
Oktober.
(W. T. B.) Wochenausweis der Bank
von Frankreich vom 13. Oktober lin Klammern Zu⸗ und Ab⸗ nahme im Vergleich zu dem Stande am 6. Oktober) in tausend
Franes:
Gold in den Kassen 3 681 512 (unverändert),
Gold im
Ausland 1 864 320”) (unverändert). Barvorrat in Silber 342 925
Zun. 24),
9 Guthaben im Ausland 54 251 Moratorium nicht betroffene Wechsel 1 339 385 (gun. 134 016), Vor⸗ Vorschüsse an
schüsse auf Wertpapiere 1 690000 (Zun. 27 78 den Staat 26 200 000 (Abn. 200 000),
5 820 00 (Zun. 9000),
Schatzgathaben 65 926 (Zun. 46 566),
(Sun. 264 186),
davon freies Gold 462 771, sonstiges 1 401 549.
Vorschüů Notenumlauf 65 403 981 (Abn. 483 366),
9
(Zun. 207)
vom
e an Verbündete
Privatauthaben 10 696 870 Diverse Aktiva 24 526 222 (Abn. 231 713). —
Bern, 12. Oktober. (W. T. B.) Wochenausweis der Schweizer i⸗ schen Nationalbank vom 7. Oktober (in Franken): Metallbestand h25 560 54, Wechselbestand 303 862 257, Sichtguthaben im Ausland 49810200, Lombardvorschüsse 53 211 245, Weitschriften 6 430 316, Korrespondenten 15 390 599, Sonstige Gelder 32 9490 858, Notenumlauf 837 951 1665, Girodepot 103 818 595, Sonstige Passiva 20 600 925.
Akt wa d ol6 370. Eigen?
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 13. Oktober 1927: Ruhrrevier: Gestellt: A s11 Wagen, nicht gestellt — Wagen.
Die Elettrolytkupsernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytfupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des W. T. B.“ am 13. Oktober auf 125,ů75 M (am 12. Oktober auf 125,79 A) für 100 kg.
Berlin, 13. Oktober. Preisnotierungen für Nahrungs-
mittel.
(Durchschnittseinkaufspreise des
Lebens⸗
mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kassazahlun
packungen. ]
Notiert dur ; verständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.)
bei Empfang der Ware.
Ori ginal⸗
öffentlich angestellte beeidete ach⸗
Preise
in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 20,50 bis 23,50 A, Gersten⸗
grütze, 4,50 A, 18,75 bis 19, 76
H,
lose 20,00 bis 21,00 A, Haferflocken, , lose 24,59 bis 26.50 Æ, Roggenmehl GM eizengrieß 22,75 bis 24,26 M, Hartgrieß 24,0
lose
23, 00 bit
Zur
Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Freitag, den 14. Oktober
1927
Nr. 241.
1. Unter suchungtssachen 2. Aufgebote,
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
b. Kommanditgesellschaften auf Attien. Akttengesellschaften
und Deutsche Kolonialgesellschaften.
erlust. u. Fund achen, Zustellungen n. dergl. 3. Verkãufe. Verpachtungen. Verdingungen ꝛe.
Sffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Betit)
1,05 Reichsmark.
S. Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschaften. T. Niederlassung 24 von Rechtsanwälten.
8. Unfall- und Invaliditäts. ꝛc. Versicherung. 9. Bankausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
11. Privatanzeigen.
—
—
, Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem ESinrückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein.
e
2. Aufgebote, Ver⸗ lust⸗ und Fundfachen, Zustellungen u. dergl.
607 35
Die Ehefrau des Schmiedes Johannes Erich Irrgang, geb. Dietz, in Aubstadt (Unterfranken, A.⸗G. Königshofen in Grabf.) klagt gegen ihren Ehemann Irrgang, Johannes Erich, zuletzt Fabrikarbeiter in Schweinfurt, Wilhelm⸗ straße 11, zurzeit unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Ehescheidung (E. R. 122, A, A. R. 6127), mit dem Antrag, zu er⸗ kennen: J. Die Ehe wird aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden:; II. der Beklagte trägt sämtliche Kosten,. und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht Schweinfurt, Zivil⸗ kammer, zu dem auf Montag, 5. De⸗ zember 1927, vorm. 9 Uhr, Zimmer Nr. 153111, anberaumten Verhand⸗ lungstermin mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Vertreter zu be— stellen. Zum Zwecke der bewilligten öffentlichen Zustellung an den Be⸗ klagten wird dieser Auszug bekannt⸗ gemacht.
Schweinfurt, den 12. Oktober 1927.
Gerichtsschreiberei des Landgerichts.
[607367 Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Sophie Elise Doris, ge⸗ nannt Dora Poliwoda, geb. Schütz, in Nienburg, Neue Straße 18, Prozeß— bevollmächtigter: Rechtsanwalt Geh. Justizrat Meyer in Verden, klagt gegen ihren Ehemann, den Schlosser Robert Peter Poliwoda, früher in Nienburg (Weser), jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrag auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Zivilkammer des Landgerichts in Verden (Aller) auf den 17. De⸗ zember 1927, vormittags 9, Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts— anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.
Verden (Aller), 12. Oktober 1927. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
(60757) Oeffentliche Zustellung. Die minderjährige Ruth Stichling, Willerstedt, vertreten durch den Landrat des Landkreises Weimar, Fugendamt in Weimar, als Amtsvormund, klagt gegen den Schneider Hugo Rod, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, früher in Berlin, Keibelstraße 9 bei Pasch, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte ihr außerehelicher Vater sei, mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kinde vom Tage der Geburt, d. i. vom 23. März 1926 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, eine im voraus zahlbare Unterhaltsrente von viertel⸗ jährlich 7 5 RM, und zwar die rück⸗ ständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge vierteljährlich im voraus zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, das Mrteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Berlin-Mitte, Abt. 183. Berlin C.? Neue Friedrichstraße 15 Zimmer 253/255, 11. Stod, auf den I7. Dezember 1927, vormittags 10 Uhr, geladen.
Berlin, den 6. Oktober 1927. Gerichtsschreiber des Amtsgerichts
Berlin-Mitte. Abt. 183.
[60733 Oeffentliche Zustellung.
Die minderjährigen Geschwister Frieda Gerda, Johanne Elfriede und Paul Gerhard Schubert zu Chemnitz, gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger, den Bau⸗— arbeiter Friedrich Thiergarten in Chemnitz, klagen gegen den Vertreter und Arbeiter Richard Paul Schubert, zuletzt in Chemnitz, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung daß der Beklagte ihr ehelicher Vater sei, daß er aber seiner Unterhaltsvpflicht nicht nachkomme, mit dem Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vom 22. Seytember 1925 ab eine wöchentliche Unterhaltsrente von je 10 RM zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits an tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ seits vor das Amtsgericht zu Crernnit;, auf den 22. Dezember 1927, vorm. Sm Umnr, geladen.
Der Gerxichtsschreiber des Amtsgerichts,
am 11. Oktober 19277.
— — 2
60741] Oeffentliche Zustellung.
Der minderjährige Max Herbert Schmidt aus Plauen, vertreten durch seinen Vormund, Schlossermeister Wil⸗ elm Herold in Plauen. 966 66, lagt gegen den Max Paul Vogel, früher in Gießen, wegen Unterhalt, mit dem Antrage auf Zahlung von 1890 (eintausendachthundertneunzig7 Reichs⸗ mark Unterhalt für die Zeit vom 1. Ja—⸗ nuar 1922 bis 30. Juni 1926. ur Güteverhandlung wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Siegen auf den 13. Dezember 1927, vorm. 9 Uhr, Zimmer 18, geladen.
Siegen, den 5. Oktober 1927. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
(60728) Oeffentliche Zustell ung.
Die National⸗Registrierkassen G. m b. H., vertreten durch thren Geschäfts⸗ führer G. H. Wark in Berlin-Neukölln, Werra, Ecke Thiemannstraße, Prozeß- bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gold⸗
strom, Berlin W. 15, Kurfürstendamm 211,
klagt gegen den Anton Fuhr, Restaurant, früher in Essen (Ruhr), Parkhotel, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der
Behauptung, daß der Beklagte ihr als
Ausstellerin dreier Wechsel vom 17 8. 8. 12. 1925 und 3. 2. 1926, zusammen 1937 RM, als Akzeptant schulde, mit dem Antrag, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 1937 RM nebst 90 ½ Zinsen von 645 RM l seit dem 37. 3. 1936, 647 RM eit dem 27. 4. 1926, 645 RM seit dem 1. 4. 1926 zu zahlen. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Einzelrichter der 43. Zivilkammer des Landgerichts IL in Berlin, Grunerstraße, auf den 8. De⸗ zember 1927, vormittags 10 uhr, Zimmer 223 — 25. II. Stock, mit der Anfforderung sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. — 79. P. 4. 26. Berlin, den 10. Oktober 1927.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts J.
(60730) Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Max Marx in Berlin⸗ Wilmersdorf, Brandenburgische Str. 46, Prozeßbepvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Emanuel in Berlin, Potsdamer Str. Hl, klagt gegen 1. die Ehefrau Martha Heisler, 2. den Erwin Heisler, beide früher in Berlin W. 50, Spichern—⸗ straße 8/9, ietzt unbekannten Aufenthalts, wegen Wechselforderung — 22. P. 170. 27
— im Wechselprozeß mit dem Antrage,
die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an Kläger 700 RM nebst 8 o/ Verzugs⸗ zinsen seit dem 7. April 1927 bis zum 11. April 1927 aus 1700 RM 8 o½ Ver⸗ zugszinsen aus 700 RM seit dem 7. April 1927 und 8,88 RM Wechselunfosten als Gesamtschuldner zu zahlen, den Beklagten zu 2 auch zu verurteilen, die Zwangs⸗ vollstreckung in das eingebrachte Vermögen seiner Ehefrau zu dulden. Der Kläger ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts III in Berlin zu Charlottenburg. Tegeler Weg Nr. 17— 20 Saal 104, auf den 3. De⸗ zember 1927, vormittags 19 uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.
Charlottenburg, den 10. Oktober 1927. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts 111
in Berlin.
60731] Oeffentliche Zustellung.
Der Rechtsanwalt Dr. Samson in
Dresden⸗A., Bürgerwiese 24, klagt gegen den Apotheker und Chemiker Georg Loewenthal, . in Nickern bzw. Dresden, 5 unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß aus einem Kaufvertrag zwischen dem früheren Rittergutspächter Otto Kästner in Dresden, Hellerstraße 1, und Professor Claus in Chemnitz, der letztere 48 600 Reichsmark schulde, daß von dem Rest⸗ kaufgelde Kästner mit Urkunde vom 23. und 25. 11. 1926 größere Beträge an Dritte abgetreten habe, darunter mit Urkunde vom 25. 11. 1926 2000 RM an den Kläger für dessen Honorar⸗ forderung, Professor Claus habe Anfang 19257 wegen Gläubigerunsicherheit den größten Teil des Restkaufgeldes bei der . des Dresden . egt, Kästner habe auch 20 O60 Rö mit Ürkunbe vom 23. IJ. 1926 an Beklagten abgetreten, auch wegen dieser 26 0)h0 RM sei Hinter— legung erfolgt. Da an die gesamte Summe zahlreiche Gläubiger Ansprüche durch Pfändungen usw. geltend machen, müsse Kläger von allen diesen Freigabe⸗ erklärungen, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden gerichtet,
Amtsgerichts
verlangen, weil es ihm sonst nicht mög⸗ lich 6 13 entsprechende Erklärungen die für ihn hinterlegten und ihm ab⸗ etretenen 2000 RM zu erhalten, der eklagte sei unbekannten Aufenthalts, Kläger könne infolgedessen keine Frei⸗ gabeerklärung von n erlangen. Kläger a. den Beklagten kostenpflichtig in vorläufig vollstreckbarer Form zu verurteilen: Der Beklagte willigt ein, daß der von Professor Claus bei der Hinterlegungskasse des Amtsgerichts Dresden hinterlegte Betrag von 2600 Reichsmark (Hinterlegungsakten: 3 A Reg. 89/27) an den Kläger ausgezahlt wird. Er ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 12. Zivilkammer des Land⸗ gerichts zu Dresden auf den 13. De⸗ zember 1927, vormittags 9 Uhr, mit der K j durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts—= anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. Dresden, den 10. Oktober 1927. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts. 60740] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Korkfabrik Frankenthal, Bender u. Co. G. m. b 8 in Franken⸗ thal, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Blum in Frankenthal, klagt gegen den Werner Häring, Inhaber der Nordi⸗ fn Feinkostproduktion, zuletzt wohn⸗ haft in Köln a. Rhein, Scl ,. nunmehr unbekannten Aufenthalts, wegen Forderung, mit dem Antrage, den Beklagten kostenfällig zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 127,50 RM (einhundertsiebenundzwanzig Reichsmark 50 Rpfg.) nebst 8 9 *. ab 21. März 1927 zu bezahlen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären. Sie ladet den Beklagten zur mündlichen Güteverhandlung in die öffentliche Zivilsitzung des Amtsgerichts Frankenthad vom Montag, den 23. November 1927, vormittags Sn Uhr, in den Sitzungssaal des Amtsgerichts Frankenthal, Zimmer Rr. 7 Dieser Auszug der Klage wird 6 Zwecke der öffentlichen Fell bekanntgemacht.
Frankenthal, den 11. Oktober 1927. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
ö. 60424] Oeffentliche Zustellung. Die Firma Husumer Möbelfabrik A. G. in Husum, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder G. de Fontenay und Dr. W. Kluge, beide in Husum, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Berendsen in Husum, klagt gegen: 1. die Firma Friedrich Megnin, Ma⸗ schinenbau, früher Vaihingen. Enz, Württemberg, 2. deren Inhaber, den Kaufmann Friedrich Megnin, früher in Vaihingen, Enz, Württemberg, auf Grund einer Forderung auf Wandlung und Zahlung von 492,50 RM, mit dem Antrag, die Beklagten gesamtschuld⸗ nerisch zu verurteilen. 1. gegen Rück- nahme der der Klägerin im Mai d. J. gelieferten Doppelabkürzsäge (Holz⸗ ablängmaschine) mit Fest⸗ und Los⸗ scheibe und Arbeitstisch an die Klägerin 49250 RM nebst 8 3, Zinsen seit dem J. Mai 1927 zu zahlen, 2. die Kosten des Rechtsstreils zu tragen und das Urteil, falls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits werden die Beklagten vor das Amtsgericht in Husum, Zimmer Nr. 7, auf den 2. Dezember 1927, vormittags 9 Uhr, geladen. Husum, den 8. Oktober 1927. ü Das Amtsgericht. II.
60429] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma B. Hofstetter Nachfolger in Reutlingen klagt gegen den Josef Hollenstein, zuletzt wohnhaft in Stutt⸗ gart, Rotebühlstr. 16, jetzt mit un⸗ bekanntem Aufenthalt abwesend, wegen Forderung aus Kauf, mit dem Antrage, für Recht zu erkennen: Der Beklagte ist schuldig, an Klägerin 73 24 RM nebst 9 95) . hieraus seit 2. Juni 1927 J bezahlen und die Kosten des Rechts⸗ treits zu tragen. Das Urteil ist vor⸗ läufig vollstreckbar. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Reut⸗ lingen auf Freitag, den 25. No⸗ vember 1927, nachm. 3 Uhr, geladen. Die öffentliche Zustellung ist bewilligt.
Amtsgericht Reutlingen, den 10. Oktober 1927.
606742] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Carl Happe aus Siegen, Sandstr. 161, klagt gegen den Vertreter Wilhelm Pfeiffer, früher in Düsseldorf, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, mit dem Antrage, den Beklagten loste⸗ pflichtig und vorläufig vollstreck⸗ bar zur Zahlung von 37,70 (siebenund⸗
en Reichsmark 70 Pfg. nebst 10 9. . en ab 10. Juli 1925 zu verurteilen. ur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Siegen auf den 13. De⸗ zember 1927, vorm. 9 Uhr, Zimmer 18, geladen. Siegen, den 5. Oktober 1927. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
4. Verlofung 1. von Wertpapieren.
(607431 Ablösung
der Offenburger Stadtanleihen.
Durch die achte badische Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Mark- anleihen der Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände vom 18. 8. 1927 ist die An⸗ meldefrist für die Neubesitzmarkanleihen (d. i. der nach dem 30. 6. 1927 er⸗
worbenen Stücke) der badischen Gemeinden auf die Zeit vom 1. Oktober 1927 bis 14. Januar 1928 sestgeletzt worden. Die Anmeldung hat bet einer Vermittlungsstelle zu erfolgen. Ver⸗ mittlungsstellen im Deutschen Reich sind die öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsaussicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels⸗ tegister eingetragenen Kaufleute, die Bankfiergeschäfte betreiben, die den Re⸗ visioneverbänden des Deutschen Genossen⸗ schaftsverbandes angehörenden Kredit- genossenschaften, die Zentralkassen des Reicht verbandes der Deutschen landwirt⸗ schaftlichen Genossenschaften, die Raiff⸗ eisenbank A.-G., Berlin, und ihre Zwetg⸗ stellen oder Hauptgeschäftsstellen.
Die Besitzer von Offenburger Stadt⸗ anleihen werden hiermit auf obigen An⸗ meldetermin aufmerksam gemacht.
Offenburg, den 7. Oktober 1927.
Der Oberbürgermeister.
(6 lol?
Bekanntmachung. . Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband mit seiner Bankanstalt
der Deutschen Girozentrale — Deutschen Kommunalbank — Berlin ist durch Beschluß der Herren Preußischen Minister des Innern und der Finanzen vom J. 10. 1927 die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In⸗
haber bis zum Nennbetrage von
RM 30909 000, — (I. Worten: Dreißig Millionen Reichsmark) Deutsche Kommunal⸗Sammel⸗Ablösungsanleihe
erteilt worden.
Bis zu diesem Nennbetrage ist der obige Verband berechtigt, Stücke der
Deutschen Kommunal ⸗Sammel ⸗Ablösungsanleihe auszugeben.
Die Anleihe ist zur
Ablösung der früheren Markanleihen neuen Besitzes der deutschen Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der diesen gemäß § 46 des Anl.⸗Ablösungsgesetzes gleich⸗ gestellten öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften zu verwenden.
Verzinsung und
Tilgung der Anleihe erfolgen nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen. ö ö. Die Stücke der Deutschen Kommunal⸗Sammel⸗Ablösungsanleihe werden in Abschnitten über RM 12450 oder ein Vielfaches dieses Betrages ausgegeben.
Berlin, den 12. Oktober 1927.
Deutscher Ssparkassen⸗ und Giroverband. Deutsche Girozentrale — Deutsche Kommunalbank —.
5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Attien⸗ gesellschaften und Deutsche
Kolonialgesellschaften.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befin⸗ den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilnng 2.
60868
Die am 9. August 1927 stattgefundene Generalversammlung genehmigte lt. Be⸗ schluß die Bilanz nehst Gewinn- und Ver⸗ lustrechnung für das Jahr 1926.
Aus dem Aussichtsrat schieden aus: Herr Dr. Ronniger, Leipzig, Herr Dir. Forgaez, Berlin.
In den Aufsichtsrat wurden neu ge— wählt: Herr Herbert Schul;⸗Schomburgk, Leipzig, Herr Karl Fikentscher, Leipzig.
Ernst Rowohlt Verlag Kommandit Gesellschaft auf Aktien. Persönlich haftender Gesellschafter:
Ernst Rowohlt. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Justizrat Dr. Rosenberger.
61106 Norddeutsche Acetylen und Sauer⸗ stoffwerke A. ⸗G. Hamburg / Wilheimsburg.
Einladung zur außerordentlichen
Generalversammlung am Montag,
den 7. November 1927, 3 Uhr nach⸗
mittags, im Saal 120 der Börse zu
Hambuig.
Tagesordnung:
l. Auskunst und Aussprache über Ver⸗
träge und Prozesse.
„Ersatzwahl und Zuwahl zum Auf— sichtsrat.
Verschiedenes.
Beschlußfassung über die Uebernahme der Einberufungstosten der General⸗ verammlung.
Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen. haben ihre Aktien bis spätestens den 4. November 1927 bei der Darm städter und Nationalbank, Hamburg oder bei einem deutschen Notar zu hinterlegen.
Die Hinterlegungebescheinigungen dienen als Einlaßkarten.
Samburg, den 12. Oktober 1927. Der Vorstand. Jean Pommse.
stzl lo?
Norddeutsche Acetylen⸗ und Sauer⸗ stoffwertke 2A.⸗G. , Hamburg / Wilhelmsburg.
Herr Otto Hassel, Hamburg, ist aus dem Äufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden.
Hamburg, den 12. Oktober 1927. Der Vorstand. Jean Pommse.
(6 10l3]
Buchheim & Heister Aktiengesell⸗
schaft, Um a. d. Donau.
Die Aktionäre werden zu der am Sams⸗ tag, den 5. November 1927, nach⸗ mittags 4 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Ulm, Michelsbergstr. 7, stattfindenden ordentlichen General- versammlung eingeladen. Zur Teil⸗ nahme sind die Attienmäntel spätestens am 2. November 1927 bei den Bank⸗ häusern B. Metzler seel. Sohn & Co., Frankfurt a. M, der Gewerbebank Ulm e G. m. b. H. in Ulm, der Handels⸗ und Gewerbebank Heidelberg oder der Gesell⸗ schaft in Um oder bei einem deutschen Notar zu hinterlegen.
Tagesordnung:
1. Vorlage und Genehmigung des Rech⸗ nungsabschlusses für 1926 sowie Vor⸗ lage des Geschästsberichts des Vor⸗ stands und des Berichts des Auf⸗ sichts rats.
2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
3. Herabsetzung des Aktienkapitala durch Zusammenlegung im Verhältais von 5:1 unter gesonderter Abstimmung der Vorzugs und Stammaktionäre.
4. Satzungsänderungen entsprechend Ziffer 3 der Tagesordnung.
Ulm a. d. D., den 12. Oftober 1927.
Der Vorstand.
60877
Wir laden hiermit die Attionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 28. Ottober 1927, vorm. 115 Uhr, in Nürnberg, Imhoffitr. 28 / Il, statt⸗ findenden o. Generalversammlung höf⸗ lichst ein. Tagesordnung:
l. Vorlage und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn, und Verlust« rechnung per 19. September 1927 sowie des Berichts des Vorstands
und Aufssichtsrats. .
„Entlastung von Vorstand und Auf— sichtsrat.
3. Genehmigung der Liquidations-Er⸗ öffnungsbilanz per 20. 9. 1927 und des Berichts des Liquidators und des Aussichtsrats
4. Verschiedenes.
Aktionäre, welche sich an der General⸗ versammlung beteiligen und dort ab stimmen wollen, haben ihre Attien oder einen HinterlegungSschein über deren Hinterlegung bei einem deutschen Notar bis zum Dienetag, den 20. Ottober 1927, mittags 12 Uhr, bei der Gesellschaft zu hinterlegen und bis zum Schlusse der Gen.⸗VerJ. dort zu belasten.
Nürnberg, den 11. Oktober 1927 Industrie⸗ und Metallbank Aktiengesellichaft in Liqu.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:
Heinrich Stadler.