1927 / 242 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Oberverwaltungsgerichts hatten offenbar alle an dem Erlaß be⸗ teiligten Staatsminister wie auch die Ressorts die Auffassung, daß die Rechtsgrundlage für einen solchen Staatsministerialerlaß ge⸗ geben war. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war diese Rechtsbasis allerdings erschüttert, und die Staats⸗ regierung hatte nun mit der rein praktischen Situation zu rechnen, was im Hinblick auf den kurz bevorstehenden 11. August zu tun ist Sie konnte zu dem Urteil auch erst sehr spät, erst kurz vor dem 11. August, Stellung nehmen, weil das Urteil, als das Ergebnis der bereits am 20. Mai erfolgten Verhandlung, im Ministerium des Innern erst am 27. Juli, also über 2 Monate später, einging. Ließ die Staatsregierung und ließ ich die Dinge einfach gehen, so mußte nach Bekanntwerden der Entscheidung des Oberver⸗ waltungsgerichts mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß eine ganze Reihe von Kommunalverwaltungen, die bisher in der An⸗ nahme, die Beschlüsse des Staatsministeriums hätten eine absolut feste Rechtsgrundlage, geflaggt hatten, nun nicht mehr flaggen würden. Für Sie (nach rechts),, meine Herren, mag das nicht schrecklich sein, aber für das Staatsministerium ist es zum mindesten ein Grund, sich die Situation zu überlegen; zum mindesten gebot es das Verantwortungsbewußtsein, sich darüber klar zu sein, was nun im Lande entstehen kann. Und es war durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, daß es am 11. August, wenn eine Reihe von Kommunalverwaltungen entgegen der bis⸗— erigen Gepflogenheit nicht mehr flaggen würden, zu Zusammen⸗ stößen zwischen den verfassungstreuen Elementen und den Kom⸗— munalverwaltungen kommen wird (Lachen rechts.) Ich wundere mich eigentlich sehr, daß Sie schon deswegen entrüstet und empört sind (Heiterkeit und Zurufe rechts: Wir lachen ja!) und auch lachen —, weil die Staatsregierung sich frühzeitig bemüht, Störungen der öffentlichen Ordnung und Ruhe zu verhindern, und sich überlegt, wie diese abgewendet werden können. (Unruhe rechts. Sie sind, wenn es sich um etwas anderes handelt, viel viel ängstlicher und sehr gern bereit, mir und dem Staats— ministerium die bittersten Vorwürfe zu machen (sehr wahr! links), wenn eiwas Ihrer Meinung nach versäumt worden ist. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Wenn Tatsachen vorliegen, ja!! Ja, meine Herren, Sie bestreiten ja immer, daß es richtig sei, abzuwarten, bis Tatsachen vorliegen. Eine richtige Politik ist doch die Politik der Vorbeugung, und hier ist vorgebeugt worden. Die Ueberlegung, die angestellt worden ist, führte zu der Annahme, daß es in einer Reihe von Gemeinden tatsächlich zu Zusammen⸗— stößen würde kommen können, ganz abgesehen davon, daß auch das Interesse der Autorität des Staatsministeriums es erforderte, zu versnchen, den einmal als richtig erkannten und eingenommenen Standpunkt unter allen Umständen durchzuhalten und die fehlende Rechtsbasis nachträglich zu schaffen. Es mußte mit einer Störung der Ruhe und Ordnung auch deswegen gerechnet werden, weil zuerst gar nicht zu übersehen war, wo derartige Störungen über⸗ haupt eintreten konnten, so daß Vorbereitungen polizeilicher Art nicht getroffen werden konnten; ich konnte naturgemäß auch nicht wissen, ob und wo überall mit polizeilichen Mitteln würde ein— gegriffen werden müssen.

So kam das Staatsministerium zu der Ueberzeugung, daß, wenn die bisherige Rechtsbasis für den Erlaß durch die Ent⸗— scheidung des Oberverwaltungsgerichts erschüttert war, durch ein Gesetz eine neue Rechtsbasis geschaffen werden müßte. Meine sehr geehrten Damen und Herren, da der Landtag nicht versammelt und die Angelegenheit dringend war, ist diese Notverordnung dann mit Hilfe des Ständigen Ausschusses geschaffen worden. (Zuruf rechts: Und einer Schiebung!) Ich habe mich eigentlich sehr darüber gewundert, daß die Mehrheit für diese Notverordnung im Stän— digen Ausschuß nicht größer gewesen ist Heiterkeit rechts,, daß insbesondere die Herren von der Volkspartei dieser Notverord⸗ nung nicht ihre Zustimmung gegeben haben. Denn letzten Endes ist es doch so, daß hier ein Staatsministerialerlaß angefochten ist, an dem die Herren von der Volkspartei, als sie noch Mitglieder der Regierung waren, mitgewirkt haben. (Hört, hört! links.) Es handelt sich um einen Staatsministerialerlaß, dem Sie die Zu— stimmung gegeben haben, und von dem auch Sie annahmen, meine Herren, daß eine ausreichende Rechtsbasis vorhanden wäre. Ich mußte, wenn Sie damals einen solchen Erlaß, nämlich, daß auch die Gemeinden am 11. August verpflichtet seien, Schwarz— Rot-Gold zu zeigen, für notwendig gehalten haben, annehmen, daß das nicht nur geschehen sei, während und weil Sie in der Regierung saßen, sondern daß das darüber hinaus auch dann zu— treffen würde, wenn Sie nicht mehr der Regierung angehören würden. (Sehr gut! links. Ich mußte annehmen, daß Sie, wenn Sie es einmal für nötig hielten, daß die Gemeinden am 11. August der Reichsfahne ihre Reverenz zu erweisen hätten, das auch späterhin und immer für notwendig halten würden. Ich mußte weiterhin annehmen, daß Sie, wenn sich die Rechtsbasis infolge eines höchstrichterlichen Erkenntnisses als nicht ausreichend für den von Ihnen mitgeschaffenen Erlaß erwies, mithelfen würden, eine neue Basis zu schaffen. (Zuruf rechts: Durch Not— verordnung!) Ja, meine Herren, ich hätte ja nicht den Weg der Notverordnung beschritten, wenn der Landtag versammelt gewesen wäre (große Heiterkeit und Unruhe rechts); aber, meine sehr ge— ehrten Herren, er war nicht versammelt, und er war auch nach Lage der Sache nicht zusammenzuberufen. Da schien mir die Voraussetzung für eine Jusammenrufung des Ständigen Aus⸗ schusses vorzuliegen. Zurufe rechts Sehr richtig! links) Dann mußte also dieser Weg beschritten werden.

Die Stadt Potsdam hat den Staatsgerichtshof angerufen. Wir werden abwarten, wie der Staategerichtshof entscheidet. Ich will mich dazu nicht äußern, möchte aber annehmen, daß meines Erachtens die Nachprüfung der Voraussetzungen für eine solche Notverordnung dem Sitaatsgerichts hof an sich gar nicht obliegt. Denn die For— mulierung des Artikels 55 ist bewußt so, daß sie dem Ermessen der Staatsregierung und des Parlaments den weitesten Spielraum läßt. Wenn die Staatsregierung glaubt, es ist richtig und zweckmäßig, Artikel 5h anzuwenden, dann ist es später lediglich Sache des Lanstags, durch zustimmenden Beschluß die Verordnung anzuerkennen oder sie aufzuheben, wenn er die Voraussetzungen als nicht gegeben ansieht. Diese Aufsassung scheint mir auch im Sinne des parlamentarischen Spstems und wegen der Konsequenzen richtig zu sein und im eigenen Interesse des Parlaments zu liegen. (Sehr richtig! links. Jedenfalls hat das Staats— ministerium die Voraussetzungen des Artikels 55 für vorliegend er— achtet, und der Ständige Ausschuß hat, dem Vorschlag des Staats— ministeriums folgend, die Nolverordnung beschlossen.

Sle haben während der Verhandlungen im Ständlgen Ausschuß, auf die ich nicht zurücktommen will und darf, und auch sppäterhin zum Ausdruck gebracht, daß die Vorgänge bei der Beschlußjsassung nicht der Geschäftsordnung entsprächen. (Sehr richtig! rechts. Dar— über hat der Landtag zu entscheiden und nicht ein außerhalb des Landtags stehendes Gremium, sei es ein Gericht oder eine andere Stelle. Denn die Art, wie die Gesetze hier im Landtag erledigt werden, ist entfprechend den Bestimmungen der Versassung Sache der geschäftlichen Regelung durch die Geschäftsordnung innerhalb des Landtags.

Es ist auch dann behauptet worden, daß sich die Regierung durch diese Notverordnung einen Emgriff in die Selbstverwaltung hat zuschulden kommen lassen. Das scheint mir ein von den Vertretern dieser Auffassung selbst nicht sehr ernst gemeinter Einwand zu sein. Denn dann könnten ja keinerlei Aenderungen der Städte⸗ und Land⸗ gemeindeordnung oder verfassungsändernde Landtagsmehrheiten mehr beschlossen werden. Ich glaube, es wird auch Ihre Zustimmung der Antrag finden, den die Koalitionsparteien zur Landgemeindeordnung in der zweiten Lesung gestellt haben, der ausdrücklich in 5 14 Abs. 4 eine Bestimmung vorsieht:

Die Beflaggung der Dienstgebäude der Gemeinden gehört zu

den örtlichen Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung.

Vielleicht daß durch die Vorgänge in der letzten Zeit Sie nunmehr anderer Meinung sind. Zunächst bestand aber über die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung hier im Hause kaum irgendeine ernstere Meinungeverschiedenheit. Meine sehr geehrten Damen und Herren, aber gerade diese Bestimmung ist mit in die Notverordnung auf— genommen worden, weil bits zur Verabschiedung der Landgemeinde⸗ ordnung naturgemäß nicht mehr gewartet werden konnte. Von einem Eingriff in die Selbstverwaltung kann wahrhaftig keine Rede sein, zumal doch schließlich ebenso wie Reichsrecht vor Landesrecht geht, Landesrecht vor Kommunalrecht zu gehen hat. Wenn es ersorderlich erscheint, im Reichs und Landesinteresse einen Eingriff in die Selbstverwaltung vorzunehmen, so sage auch ich, trotzdem ich wahrhaftig ein warmer Freund der Selbstverwaltung bin, daß das Gemeindeinteresse, das eigenbrödlerische kleine Interesse zurückzustehen hat. Ich darf auf meine Ausführungen hinweisen, die ich vor einigen Wochen auf dem Deutschen Städtetag gerade dies—⸗ bezüglich gehalten habe und die, glaube ich, mit ganz verschwindenden Ausnahmen die Billigung des Deutschen Städtetages gefunden haben. Ich erlaubte mir, da auszufähren, und zitiere mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten, was ich in Magdeburg gesagt habe:

In diesem Zusammenhang aber möchte ich doch auch betonen, daß die Selbstverwaltung und ihre Rechte da aufhören, wo es sich um das Interesse des Staatsganzen handelt. Sie wissen, daß auf meinen Antrag die Preußische Regierung vor noch nicht zwei Monaten in einer Notverordnung die Frage der Beflaggung kommunaler Gebäude zu regeln versucht hat. Dlese Notverordnung ist von verschiedenen Seiten als ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bezeichnet worden. Meine Damen und Herren, diesen Verwurf kann ich nur als ganz un— berechtigt bezeichnen. Auch der beredtste Verteidiger der Selbst⸗ verwaltung muß zugeben, daß die Selbstverwaltung sich einzufügen hat in das Staatsganze. Gerade wenn man die Selbst— verwaltungskörper als Zellen des Staatsorganismus ansieht, ist es selbstverständlich, daß die Teile nicht gegen den Rahmen des Ganzen sich auflehnen. Die demokratische Selbstverwaltung muß den Willen der Voltksmehrheit, der die republikanische Staatsform und die schwarz⸗rot⸗goldene Fahne der Nepubsik festgesetzt hat, unbedingt respektieren. Das allein ist wahre Demokratie; das andere führt zur Auflösung des Staats in zahllose Bestandteile, zur Anarchle, es muß führen zur Ohn— macht des Staats, zu seinem Untergang und damit zur Beseitigung der Vorauctsetzungen, unter denen allein die Gemeinden leben und existieren können. Von dem gesunden Sinn der Selbstverwaltung darf erwartet werden, daß sie in der Staatsaufsicht nicht einen Hemmschuh für die freie Betätigung der örtlichen Selbstverwaltung sieht, sondern das notwendige Korrelat gegenüber der weitgehenden Autonomie, die die kommunale Selbstverwaltung im Rahmen des Staatsganzen datstellt.

Ich glaube, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß ist ein Grundsatz, der richtig ist und gegen den gerade auch durch die Notverordnung in keiner Weise verstoßen worden ist. Aber, wie gesagt, wir können ja in der Beziehung abwarten, wie der Staats gerichtshof entscheidet. Ich jedenfalls bitte Sie, hier der Not— verordnung des Staateministerjums Ihre Zustimmung zu geben.

Es sind nun im Verlaufe der Erörterung über die Flaggennot— verordnung und in dem ganzen Flaggenstreit, auf den ich im einzelnen nicht eingehen will, im Hause zwei kleine Anfragen eingebracht worden, die sich mit dem Verhalten der Stadt Berlin und mit dem Verhalten des Herrn Oberbüligermeisters von Berlin beschäftigen. Ich muß sagen, daß ich eine Methode, wie sie in der kleinen Anfrage des Herrn Abg. Brunk und Gen. Nr. 1827 zum Ausdruck kommt, bisher noch nicht erlebt habe. Es wird da irgendein Zeitungsartikel, der wahrhaftig von journalistischem Anstand sehr weit entfernt ist, in dieser kleinen Anfrage zitiert, und es wird gefragt: Was gedenkt das Staatsministerium zu tun, um nunmehr im Kommunalaussichtswege gegen die Stadt Berlin und gegen den Oberbürgermeister einzu schreiten. Diese Zeitung schreibt folgendes:

Von Herrn Böß und seinem Magistrat kann man ja nichts Besseres verlangen. Unsähig, die große Gemeinde Berlin sach— kundig und sparsam zu verwalten oder auch nur der Cliquenwirt— schaft und gewissen Korruptionserscheinungen zu steuern suchen sie ihre wankende Autorität durch politische Gesinnungstüchtigkeit zu stũtzen.

Das schrieb eine Zeitung, und nun wird hier das Staats— ministerium unter Zitierung dieser unerhörten, in nichts begründeten Beschuldigungen gesragt, was es zu tun gedenke, um da einzugreifen. Etwas Unerhörteres in der Führung von politischem Kampf ist mir kaum vorgekommen. (Sehr wahr! h. d. Soz.⸗dem. Partei.) Ich kann eine derartige Kampfführung nur auf das allertiefste beklagen.

Zu der Sache selbst möchte ich nur folgendes sagen: Die Staats⸗ regierung dankt es Herin Oberbürgermeister Böß, daß er in ent⸗ schiedener Weise zur Geltungbringung der Reichsflagge, was von der Staatsregierung immer schon für notwendig gehalten woiden ist, hier für Berlin durchzuführen versucht bat. (Bravo! bei der Sozial⸗ demokratischen Partei und bei den Deutschen Demokraten.) Der Heir Oberbürgeimeister Böß ist dadurch mit großen Kregsen der Be— völkerung in einen erheblichen Konflikt gekommen und hat, obwohl

er das vorher wußte, seinen staatspolitischen Standpunkt durch- gehalten. (Bravo! bei der Sozialdemokratischen Partei und bei den Deutschen Demokraten.. Wie gejagt, die Staatsregierung dankt ihm diese Stellungnahme und hat sich ja auch durch den bekannten Beschluß ihm zur Seite gestellt. Sie wissen, daß erfreulicherweise diese Differenz; mit den Hotels durch eine Vereinbarung inzwischen aus der Welt geschafft worden ist. Aber es bleibt zu beachten, daß die Angelegenheit ihre Erledigung nur da⸗ durch hat finden können, daß von der Stadtverwaltung gemeinsam mit der Preußischen Staatsregierung gezeigt worden ist, daß die Reichsflagge Schwarz⸗Rot⸗Gold und nicht anders ist. (Lebhaftes Bravo bei der Sozialdemokratischen Partei, den Demokraten und im Zentrum.)

Abg. Dr. von Winterfeld (D. Nat.) erklärt, die Be⸗ gründung, die Staatssekretär Abegg für die Notwendigkeit der Notverordnung im Ständigen Ausschuß gegeben habe, sei so dürftig gewesen, daß man . erwarten können, der Minister des Innern würde etwas mehr dazu sagen. (Sehr richtig! rechts.) Auch der preußische Innenminister aber habe nicht nachgewiesen, daß und warum eine Staatsnotwendigkeit dafür vorgelegen habe, eine Notverordnung zu erlassen. Mit einer Notverordnung könne man nur vorgehen, wenn ein ungewöhnlicher Notstand, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliege. Davon könne aber in diesem Falle gar keine Rede sein. (Zustimmung rechts.) Der Redner erklärt, es sei in Preußen und in anderen Ländern nie üblich gewesen, in den Reichsfarben zu flaggen, sondern nur in den Landesfarben. (Lachen bei der Mehrheit). Die Aenderung unserer Farben durch die Nationalversammlung habe uns in der Welt und besonders bei den Auslandsdeutschen sehr geschadet. In den Richtlinien, die die in der Reichsregierung vertretenen Parteien vereinbart haben, so fährt der Redner fort, ist aus- drücklich festgelegt, daß die Symbole des alten Staates geachtet werden sollen. Wie stimmt das mit dem Vorgehen der preußischen Staatsregierung, in der auch das Zentrum vertreten ist, überein? Die Beflaggung kommunaler Gebäude ist vom Oberverwaltungs⸗ gericht ausdrücklich als eine Selbstverwaltungsangelegenheit be⸗ seichnet worden. Im Ausschuß ist gesagt worden, ö 11. August 6 unser höchster Feiertag. Der 11. August ist überhaupt kein gesetzlicher Feiertag. Außerdem ist das deutsche Volk für die Reichsverfassung durchaus nicht so eingenommen, daß man diesen Tag feiern müßte. Der Redner weist darauf hin, daß bei dem vor wenigen Tagen stattgefundenen Empfang der Arbeitgeber im Hotel Esplanade die preußische Staatsregierung nicht vertreten gewesen sei. Das sei ein höchst beschämender Vorgang. Es ge⸗ nügte dem Staatsministerium nicht, daß die schwarz⸗rot⸗goldenen Farben neben der Preußenfahne und der schwarz⸗weiß⸗roten Handelsflagge gezeigt wurden. (Lebhaftes Hört, hört! und Lärm rechts) Bie preußische Regierung übe mit ihrer Verordnung einen unerhörten Bohkott und Gewissenszwang aus. Der Redner fragt, ob es richtig sei, daß einem Landrat in Schleswig⸗Holstein . worden sei, er müsse die schwarz⸗rot⸗goldenen Farben zeigen, und daß gleichzeitig darauf hingewiesen sei, daß in einigen Tagen die Ergänzungszuschüsse verteilt würden. (Er⸗ neutes Hört, hört! rechts) Das Staatsministerium treibt krasseste Parteipolitik. Der Kampf gegen Schwarz⸗Weiß⸗Rot werde letzten Endes nur dazu führen, daß die Bewegung für diese Farben wachse. Er werde die Ueberzeugung bestärken, daß nur unter dieser Fahne Deutschland wieder einer Zukunft entgegen- gehen werde. (Lebhafter Beifall rechts. Lachen und Ein ffn bei der Mehrheit) Der Redner lehnt für seine Fraktion die Noötverordnung ab und beantragt Ueberweisung an den Ver⸗ fasfungsausschuß. Er fordert das Staatsministerium auf, diesen Streit endlich zu begraben. Es genüge, wenn die Kommunen wie früher die preußische schwarz⸗weiße Fahne zeigten. (Bei⸗ fall rechts.)

Inzwischen hat auch der Ministerpräsident Dr. Braun neben dem Minister des Innern Platz genommen.

Abg. Leinert (Soz.) stimmt der Ueberweisung an den Verfassüngsausschuß zu. An Hand der Geschäftsordnung betont der Redner, daß die Verordnung im Ständigen Ausschuß durch- aus rechtmäßig zustande gekommen sei. Es gebe keine Möglich⸗ keit, in die Geschäfle des Landtags von irgendeiner Seite draußen einzudringen. Die lächerliche Auslegung, so erklärt der Redner weiter, die hier von der Rechten versucht wird, ist nur ein Mittel, um gegen die Reichsfarben Schwarz⸗Rot⸗Gold anzukämpfen. Man will verhindern, daß diese Farben mehr und mehr der Be⸗ völkerung gezeigt werden. Wenn die Hoteliers von einer Hissung „beider Reichsflaggen“ sprechen, so müsse klargestellt werden, daß Schwarz-Weiß-Rot kleine Reichsflagge, sei. (Sehr richtig! links Falsch sei es auch, immer zu erklären, daß unter den Farben Schwarz⸗Weiß⸗Rot die Soldaten in den Krieg gezogen seien. Tatsächlich zogen die preußischen Truppen unter Schwarz Weiß, die bayerischen unter Weiß-Blau und kein einziges Regi⸗ ment unter Schwarz⸗Weiß⸗Rot ins Feld. Die schwarz⸗weiß⸗rote Fahne mit der schwarz⸗rot⸗goldenen Gösch als Handelsflagge set in der Nationalversammlung mit keinem Worte deswegen begründet worden, weil die schwarz⸗weiß⸗roten Farben geehrt werden sollten. Vielmehr sei diese Handelsflagge nur entstanden, weil die h, d, ,,,. Kreise erklärten, Schwarz⸗Rot⸗Gold sei auf dem Meere nicht zu sehen. (Gelächter bei den Kommu⸗ nisten und recht) Schwarz⸗Rot⸗Gold könne schon deswegen keine „Parteifahne des Reichsbanners“ sein, weil das Reichs banner erst viele Jahre später und nur zum Schutze von Schwarz⸗Rot⸗ Gold und zum Schutze der Republik gegründet worden sei. Hörsing habe sich damit mehr um die Republik verdient gemacht (Oho⸗Rufe rechts) als die Richter, die die , . auf die Reichs⸗ farben straffrei gelassen hätten. Schwarz⸗Weiß⸗Rot aber sei Parteifahne der Deutschnationalen, wie aus ihren Wahlaufrufen hervorgehe. Und wenn in der „Kreuz⸗Zeitung“ ein 6 nationaler Abgeordneter erkläre, Schwarz⸗Rot⸗Gold sei die „Fahne der vaterlandslosen Gesellen“, so erinnere das nicht nur stark an die Vergangenheit, sondern dokumentiere auch die „Anständig⸗ keit“ des von den Deutschnationalen geführten wpolitischen Kampfes, die ohne weiteres die vielen Millionen Anhänger der Farben Schwarz⸗Rot⸗Gold auf das Schwerste herabsetzten. Außer⸗ dem seien diese Angriffe immer wieder kennzeichnend für die Grundsatztreue der Deutschnationalen, die im Reich in den Richtlinin“ den unbedingten Schutz der Reichsfarben Schwarz- Rot⸗Gold durchzuführen sich verpflichtet und das Republilkschutz⸗ gesetz um zwei Jahre verlängert hätten, um die Republik gegen ihre eigenen Parteigenossen zu schützen. Die Deutschnationalen hätten ja eine recht zwiespältige Politik treiben müssen. Sie, die Deutschnationalen feien die Männer mit dem linken Hinter⸗ fuß und dem rechten Vorderarm. (Lachen. In Ihren Zeitungen, fährt Redner fort, fordert man eine Volksabstimmung und sagt. man solle den Schneid dazu zeigen. Zeigen Sie nur den Schneid!

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

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werden muß, und die mit einem Volksschulgesetz verbundene, be⸗ In der Einzelberatung wird ein Antrag Bayerns, S1 ,, chwere Verantwortung für Ain m r, n auf den in der Fassung der Regierungsvorlage . bon

nterricht und u die Erziehung des weitaus größten Teils der dem Gedanken des Artikels 146 Absatz 2 der Reichsverfassung enk⸗ deutschen Jugend stets vor Augen J . ie gear gemein⸗ ihren die Worte „in Ergänzung, Unterstützung und 6 same Aufgabe, die allen deutschen Volksschulen durch Artikel 148 der führung der elterlichen Erziehung“ wieder einzuschalten, abgelehnt.

Berlin, Sonnabend, den 15. Oktober, abends.

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Exequaturerteilung.

Reichsverfassung gestellt ist wurde im 5 1 des Reichsvolksschul⸗ Auch zum 8 2 beantragt bayeri gesetzes in den Vordergrund gestellt. e, zuletzt, aber nicht zum wieb ir ru der Re ö e nn . . e , mußte das Gesetz, das die besonders zarten Fragen der Ausschüsse die Jon gg t ung der Gemeinschaftsschule gesetzlich Amtliches onfession und r n hauung berührt, soweit wie nur irgend festlegen wolle, ohne daß sich aus der i e, eine Grund⸗ gr fis, jedem Eingriff . fernhalten, der auch nur irgend den lage dafür ergebe. l g af it de des Innern von Keudel Dent fches Reich Anschein ines Vergewaltigungsversuchs erwecken könnte. Die ann die Zustinmung der Reichsregierung zu den Ausschuß⸗ . . . ,, . be ,,, . zu beschlüssen nicht in Aussicht stellen. Der bayerische Antrag 1 , aldbott von Bafsenheim namens dez Reichs das ö 36 , 33 um ehält sich Reichsminister von Keudell die n , . 8 J über den Religionsunterricht immer wieder ee, ee. . . . J Die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und Rechts⸗ Dr w wirs zin Auntrag des sächstschen Gelandten ö , . 53 e mm,, , ; x auer abgelehnt, . pflege haben ö. um, die schwierige Vereinigung dieser vielfachen Bildung einer Gen 3. 96 Fran nen . 6

an das Gesetz zu stellenden Ansprüche ernstlich bemüht und bean⸗ ; ; ; , j tragen folgende wesentliche Abänderungen des Entwurfs. Wie bei pe en r bleibt bei 0 Antragftellern, wie die .

Nichtamtliches. 3 . . K ö. Entwurfs, so ist auch bei der Beim 9. der weitere Borschriften für Sonders hul ibt ö erichterstattung über die Anträge knappste Zusammenfassung au ,, . ̃ ; en für Sonderschulen gibt, Deutsches Reich. das ee geboten, r 3 der . fung ö. beantragt ich scher Gesandter Dr. Grgdnau er eine klarere Der Reichs rat hielt gestern vormittag eine öffentliche ledigten Anträge an 306 Beträgt. Für S 1 des Reichsvolksschul⸗ n. 26 , ,,, zum Absatz 2: „Cin geordneter Bollsithung ab, auf deren Tage bordnung das Reich Ich ul. Kekss wird en gere Inpaffung an Len Rortsart zer Artie iis Sghmnerriebh a glei äh n, er, ,, / . e, , e . der Reichsverfaffung beantragk und stärkere Betonung der gemein. Schulen nach Aufbau und Zahl der Klassen oder Unterrichts. gesetz stand. Den Vorsitz führte Reichsminister des Innern amen Aufgabe allen deutschen Volksschulen . 66 in Abteilungen sowie Unterrichtseinrichtungen nicht diejenige Höhe von Keudell, Ueber die Ausschußberatungen berichtete keen n, mit dem die erste Ucberleitung k 3 18 und der Entwicklung bleibt, die zur Zeit der Stellung des e; in dem Nachrichten bürg des Vereins deutscher Zeitungsverleger dem die Giündung neuer Schulen von Amts wegen oͤrdnenden der Gemeinde tatsächlich vorhanden war.“ Der 6. Antra zufolge Ministerialdirektor Kaestn er wie folgt: 5 ig wird eine Fassn keantragt, die sich aus del überzeugung Kirdssczoch ablehnt, eich minister vn Keu dell behält st Die Reichsratsausschüsse 3 und 7 haben den Entwurf des der Mehrheit der . von einer durch Artikel 46 der die Stellu8ngnahme der Reichsregierung vor. . vorliegenden Gesetzes, für das sie den Namen „Reichsvolksschul⸗ Reichsverfässung begründeten, bedingten n, , ge der Ge⸗ Den s 143 beantragt bayexischer Gesandter von Preger esetz! vorfchlagen, in sieben Sitzungen, unterftützt durch „bei mieinschaftsschuse ergibt. Für ! 9 ist von den Ausschüssen nach dem zu streichen. Die Vorschrift, daß von Amts wegen einzurichtende ,, durchberaten. Ueber die leifenden . . ag eines , es eine dem Wortlaut der Reichs⸗ neue Schulen in Zutunft ausnahmslos als Gemeinschaftsschulen danken und über die wesentlichsten Anträge auf Abänderung des 2 ung enger angepaßte, dem Leben der Schule elastischer einzärichten seien, sei für Bayern mit Rücksicht auf die Ent= niwurfs ist in der gebotenen knappen Zusamnienfaffung folgen! gerecht werdende und, dem. Minderheitenschutz voll genügende wicklung seines Schulwesens vollkommen untragbar. Die Frage des zu berichten: Vom Aufbau und von den Formen des öffent. Fassung beantragt. Im. 3. Abschnitt über 6 und wie nene Schulen zu organisieren seien, müsse vom Standpunkt lichen K und insbesondere von 'den verschiedenen Schulverwaltung haben, die Ausschüsse eine engere Fafsung des ines geordneten Schulbetriebes geprüft werden. Auch diese Formen der öffentlichen Volksschule handelt der Artikel i465 der 58 13 . 2 und Streichung seiner Absätze 8 bis 5 beantragt. In Prüfung führe dazu, tunlichst die bisherige Entwicklung zu berück—= k Der nach Artikel 10 Nr. 2 der Reichsverfassung dem 4. Abschnitt ist and 14 die u fm des s 16 als Absatz ! sichtigen. Bayern. welle der freiheitlichen Enmpiülüng kein auf dem Gebiete des Schulwesens zuständigen Grundfatzgefetz von s 14 unter Fortfall der Ueberschrift „Einsichtnahme in den Hindernis in den Weg legen und werde neue Schulen als Gemein- gebung dez Reichs ist durch Artitel 176 Abs. 3 die besonder i. Religionsunterricht! gemäß dem Vorschlag eines Untergusschusses schaftsschulen erganisieren, wo dies nach Lage der Verhältnisse abe gestellt, für die Landesgefetzpebung die Grundsätze zur Flug. in einer Fassung beantragi, die es den ö . er⸗ möglich sei. In so allgemeiner Fassung sei aber die Vorschrt . diefes Artikels 146 aufzustellen. „Das Nähere bestimmt müöglicht, sich die Ueberzeugung von der Uebereinstimmung des des Reichsgesetzes untragbar. Freiherr hon Gayl (Lstpreußen) ö Religionsunterichts mit den Grundsätzen der Religionsgesellschaft erklärt, die große Mehrheit der preußischen Provinzialbevoll mäch⸗ gemäß Artikel 149 der Reichsverfassung in den verschiedensten, in tigten stehe auf demselben Standpunkt. Sollte aber 5 12a in der ch ö Einsichtnahme in den Fassung der Ausschußbeschlüsse angenommen werden, so beantrage er hinzuzufügen: „Die Erziehungsberechtigten sind von Amts

ie Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsge so heißt es in Artikel 146 Abs. 2. Der diesem Gesetzgebungsbefehl . . s⸗. der Reichsverfassung entsprechende vorliegende Gefetzentwurf ist den Ländern bewährten Formen au also an die im genannten Artikel der Reichsverfaffung enthaltenen Religionsunterricht zu verschaffen. Das Rechtsmittelverfahren Bestimmungen über den Aufbau des Schulwefens gebunden und wünschen die Ausschüsse nach ihren Anträgen auf Streichung des wegen vor der Errichtung einer neuen Schule auf ihr Antrags— das erste Gebot 3. seine Fassung mußte die peinlich genaue Beach« 53 17 und Aenderung des 3 11 in wesentlich einfacherer Gestalt ge⸗= recht hinzuweisen. Einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend.“ tung und Durchführung der , fung sein. Bei seiner Be. währleistet, übrigens a §z 11 auch den Gemeinden gesichert zu Oldendurgischer Ministerpräsident von Finckh beantragt urtéilung wird zweierlei, immer besonders zu beachten sein. , Die beankragte Einschaltung des 8 22 dient der Erhaltung für den Fall, daß die von Bayern beantragte Streichung nicht an= Erstens, daß nach dem Willen der Reichsverfassung an die Stelle der . von den städtischen Schulverwaltungen dankenswert genommen würde, folgende Fassung des § 12a: „Eine von Amts der bisher in den meisten Ländern ganz oder doch überwiegend ein entwickelten J der Volksschule Für 5 20 ist wegen einzurichtende neue Volksschule wird eine Gemeinschafts⸗ itlichen Schulform jetzt mindestens vier verschledene Formen der ö. Schutz der Simultanschulländer auf Grund des Artikels 174 Hhulg soweit nicht die Erziehungsberechtigten der Mehrheit der öffentlichen Vo eule treten können. Die Gemeinschaftsschule, der Reichsverfassung eine wesentlich erweiterte Fassung ö er Schule zuzuführenden Kinder bis zur Einrichtung der Schule die Belenntnisschule zun mindestens für die beiden e. Be. Die beantragte Bestimmung über die Kosten des , entspricht eine andere Schulform beantragen.“ Bei der Einrichtung neuer kenntnisse, das evangelische und das katholische, und die bekenntnis⸗ dem Verlangen der Länder, das Reich müsse die zur Durchführung Schulen müsse einfache Mehrheit genügen, es sei nicht gerecht freie Schule. Zweitens, daß die Reichsverfassung fir die Wahl der neuen, von dem Gesetz gestellten Aufgaben erfor . fertigt, hier dieselbe Zweidrittelmehrheit zu verlangen wie 8 der dieser Sil ien je für den einzelnen Schulberband zum ersten Mittel, zu deren Aufbringung die Länder und Gemeinden ohne Umwandlung einer Schule . §8 10. Reichsminister Male dem Willen der Erziehungsberechtigten, denen Antragsrechte Schädigung des bestehenden, 4 schon unter der Finanznot von Keusell kann die Zustimmung der Reichsregierung zu bei Einrichtung des Schulwesens gegeben werden, möglichfte Ve. leidenden Voltsschulwesens außerstande seien, . z 52 des X 12a nicht in Aussicht stellen. Darauf wird der ehe ih rücksichtigung zusagt . serdulch ein geordneler Schulbetrieb, Landesstenergesetzes übernehmen. In zweiter Lesung haben dann Streichungsankrag mit 42 gegen 25 Stimmen abgelehnt. Dafür auch im Sinne des Absatz 1 Artikel Laß der Reichsverfasfung, nich! die Augschüsse noch in der Begründung zu 5 4 (Belenntnisschule) stimmten außer Bayern die Länder Württemberg und Sldenburg beeinträchtigt wird. Das vorliegende Gefez mußte aber gußerdem einen Antrag angenommen, der die Worte gemäß dem Glguben. wie die Freußischen Provinzen. Ostꝑreußen, Brandenburg, en, berůcksichtigen, öh auch die weiteren im 4. Abschnitt der erläutert. “„ Die, zum Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen Pommern, Grenzmark, Niederschlesien, Oberschlesien, Hannover, geichsverfassung über „Bildung und Schule“ enthaltenen grund— sind in den Ausschüssen erledigt. Westfalen, Hessen⸗Nassau und Rheinprovinz. Freiherr sätzlichen Bestimmungen der , ,, . über den Aufbau des Reichsminister des Innern von Keudell: Ich danke dem don Gayl, zieht seinen Antrag zugunsten des , öffentlichen Schulwesens keinesfalls verletzt werden dürfen. Als Berichterstatter für seinen 6 und knappen Bericht. Antrags zurück. Der oldenburgische Antrag wird jedoch gleich⸗ olche kommen neben anderen besonders in Betracht: Der Geschäftsordnungsmäßig erlaube ich mir die Bemerkung, daß falls mit 40 gegen 28 Stimmen abgelehnt. Dafür , mit irtikel 143, . für die Bildung der Jugend durch öffent⸗ die Bedenken der Reichsregierung gegen Anträge und Beschtüsse Aldenburg nur die Länder Bayern, Württemberg und Braun liche Anstalten zu sorgen ist, bei deren Einrichtung Reich, Länder in . einzelnen Fall zum Ausdruck bringen werde, wo ich eine schweig sowie die preußischen Provinzen Ostpreußen, Branden⸗ und Gemeinden zusammenwirken und nach dem die Lehrer an Zu 6, Reichsregierung nicht in Aussicht stellen kann. 66 Pommern, Grenzmark, Niederschlesien, Oberschlesien, y Schulen die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten Das Wort zu einer Erklärung namens der sächsischen Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassan und haben; der Artikel 144, nach dem das gefamte Schulwesen unter Regierung erhält sächsischer Gesandter Tr. Grgdnauer: Die Rhe inprobinz ; der Aufsicht des Stagtes t und die Schulaufsicht durch haupt . Regierung würde nicht in der Lage sein, dem unver⸗ Im 5 13, der die Schulaufsicht und Schulverwaltung regelt, amtlich tätige fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt wird. änderten Schulgesetzentwurf der Reichsregierung , , haben die Ausschüsse des Reichsrats die Mitwirkung der Ver⸗ Das vorliegende Gesetz zur Ausführung des Artikels 146 der Seine Durchführung würde eine unerträgliche Zersplitterung des freter der , , e,, und Weltanschauungsverbände Rei zverfassung muß also die schwierige Aufgabe lösen, diese recht ahh l hen an n wesens und ig gls avon anhaltenden Un⸗ vollständig gestrichen. Ehe dieser Streichungsbeschluß zustande verschieden geformten Bausteine der Verfassung passend aufe in rieden im Schulwesen und auch sehr erhebliche Belastungen be⸗ kam, hatte Ke er in den Ausschüssen einen vermittelnden An— anderzusetzen, und namentlich die verfassungsmäßlg einwandfreie deuten. Der Entwurf ist nach unserer Ueberzeugung nicht in trag eingebracht, der die Beteiligung der Geistlichen im Schul= Verbindung zwischen der staatlichen Schulhoheit und dem in verQ— , . mit der Reichsverfassung zu hringen, indem er verwaltungskörper nur abschwächen wollte im Sinne eines fassungsmäßigen Grenzen möglichst ber n h n Elternwissfen es unterläßt, der Gemeinsschaftsschule die ihr nach Artisel 145 der Minderheibenschutzes Dieser Antrag war zugunsten der völligen zu finden, dazu auch die Rechte der in Deutschland um die Ent— . zukommende Vorzugsstellung sichern, indem er die Streichung in den Ausschüssen abgelehnt worben. Bayerischer wicklung des Schulwesens besonders verdienten und finanziell kirchliche Schulaufsicht wieder ö und. den Kreis der Gesandter von Preger nimmt in der Vollversammlung diefen gerade für Schulausgaben starl angefpannten Gemeinden nicht zu Simultanschulländer enger zieht, Die . der Vzreinigten Antrag Preußens wieder auf. Bürgermeister Spitta— verletzen. Außerdem mußte das Gesetz mit besonderer Sorgfalt Ausschüsse enthalten demgegenüber wesentliche e , , Bremen beantragt im Namen der Hansestädte folgenden Zufatz: darauf bedachl sein, an die bestehende erfreuliche Entwicklung des Völlig vermögen sig aber. meine Regierung nicht zu befriedigen. „In den, Ländern, in denen den den hen Schulverwaltungskörpern auftlühenden deutschen Volksschulwesens in den einzelnen Ländern Ich werde unter Zurückstellung anderer Forderungen, die dus- 4iuch Aufgaben der höheren Schulinstanzen übertragen sind, ift die tunlichst eng anzuknüpfen und ihm vermeidbare Beunruhigung 36. sind, nur Vbäanderungsgnzräge zu g 1 zu ftellen haben. Lei nahme der Religionsgesellschaften und Weltanschdunngs— und . irh i r un vollends in einer Zeit nach Möslich, Schließlich habe ich zu erklären, daß, iwenn das Reich dem gerecht; einrichtungen an der örtlichen ew ng durch Landesrecht keit fernzuhalten, die ohnehin schon durch die Sorge um eine aus—⸗ 8 . Perlangen der Länder auf Uebernghme ber durch das zu regeln.“ In den Hansestädten hätten die örtlichen Schulver⸗ reichend, und der Bedäntüng des Boltsschulwefens einigermaßen Gesetz entstehenden Durchführungskösten bei seiner, Finqüzlage waltungskörpét auch Aufgaben der , un Instanz zu erledigen, ann finanzielle Dotierung der Volksschule schwer belaftet kicht zu entshrechen vermiöchte eine grdnungsmöäßiße Durch⸗ und es sei nicht tragbar, daß die Geistlichen alch beider Erfüllung ist. Außerdem hatte der Gesetzgeber sich die Rückwirkungen eines führung des Gesetzes nicht möglich sein würde, da Länder und Ge— 3 Aufgaben stimmberechtigt mitwirkten. Für Hambur Kere , derart hedeutsamen Gesetzes auf das innere . der meinden neue Lasten zu übernehmen nicht imstande sind. 6 ießt 23 Senator Krause diesem Antrag an. 6g sei undenk⸗ o

sschule, das nicht beeinträchtigt werden darf, sondern gefördert Eine allgemeine Besprechung wird nicht gewünscht. r, die Geistlichen und Vertreter der Weltanschauungen aufzu—=