nehmen. In Hamburg beständen 16 Religionsgesellschaften, die Körperschaflen des offentlichen Rechts jeien. Dazu würden noch die Weltanschauungskörperschafien kommen. Die berschulbe horde habe aber im ganzen nur 12 Mitglieder Diese würden also in jedem Fall überstimmt werden Wenn der Antrag nicht an⸗ genommen würde, müsse Hamburg daher gegen das Gesetz stimmen. — Minister Dr Münzel⸗Thüringen beantragt, der von Bayern vorgeschlagenen Fassung hinzuzufügen: „soweit nicht die Landesrechte etwas anderes bestimmen“. — Der Vertreter Lübecks schließt sich dem bremischen Antrag an — Darauf wird der bayerisch⸗-preußische Antrag mit 48 gegen 20 Stimmen an⸗ enommen. Dagegen stimmen nur die Länder Thüringen, Hessen . Mecklenburg⸗Schwerin, Oldenburg, Anhalt, Bremen, zübeck und Mecklenburg-Strehlitz. Der thüringische Antrag wird mit 46 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Dafür stimmen die Länder Sachsen, Thüringen, Hessen, Hamburg, Bremen, Lübeck, beide Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig und Anhalt sowie der Vertreter der Provinz Sachsen, Hörsing. Der bremische An— trag wird mit 40 gegen 10 Stimmen angenommen Dagegen stimmen nur das Land Württemberg und die preußischen Pro⸗ vinzen Grenzmark, Oberschlesien, Hannover, Westfalen, Hessen⸗ Nassau und Rheinprovinz. Der preußische Staat, Hessen. Waldeck und die Provinz Pommern hatten sich der Stimme enthalten. — Ministeriladirektor Kaest ner beantragt namens der preußischen Regierung einen vierten Absatz hinzufügen: „Es bleibt dem Landesrecht überlassen, das Stimmrecht der Geistlichen in ver⸗ mögensrechtlichen Angelegenheiten der Schulverbände auszu⸗ schließen“ Eine solche Bestimmung würde dem geltenden preußischen Recht entsprechen. — Reichsminister von Keudell behält sich die Stellungnahme der Reichsregierung vor. — Darauf wird der preußische Antrag mit 49 gegen 7 Stimmen des Landes Württemberg und der Provinzen Grenzmark, Westfalen und Rheinprovinz angenommen. Bahern und Oldenburg . sich der Stimme enthalten.
z 14 wird in der Ausschußfassung angenommen. Olden⸗ burgischer Ministerpräsident von Finckh macht jedoch darauf aufmerksam, daß die Fassung des Schlußsätzes im Absatz?2 gegen die Reichsverfassung verstoße. Dort heißt es, daß bezüglich der Einrichtung des Religionsunterrichts bei ekenntnisfreien Schulen das gleiche gelten soll wie bei anderen Schulen. Im Artikel 149 der Reichsverfassung stehe jedoch ausdrücklich „mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen“. Er würde evtl. wegen dieses Widerspruches gegen das ganze Gesetz stimmen. — Reichs minister von Keudel!: Die Reichsregierung teilt die Ansicht des oldenburgischen Ministerpräsidenten. Im übrigen behält sie sich ihre Stellungnahme vor.
Beim 5 15 und bei der Streichung der S§ 16 und 17 behält sich Reichsminister von Keudel! ebenfalls die Stellungnahme der Reichsregierung vor
5 18 sieht eine dreimalige Abstimmung der Erziehungs— berechtigten bei Umwandlung in eine andere Schulform vor. Bayern beantragt, daß hier eine einfache Abstimmung genüge. Sonst leiste man überflüssige Verwaltungsarbeit und beunruhige die Bevölkerung unnütz Der Antrag wird mit 40 gegen 28 Stimmen abgelehnt. Mit Bayern stlimmen dafür: Württem— berg, Lldenburg, Braunschweig und die preußischen Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Grenzmark, beide Schlesien, Schleswig⸗ Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz. — Minsster vo n Keudelk kann die Zustimmung der Reichsregierung zu 5 18 nicht in Aussicht stellen.
S290 enthält in der Ausschußfassung ein Berzeichnis der— jenigen Länder, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Volksschule besteht. In diesen Ländern soll das neue Reichsschul= gesetz erst nach Ablauf von 12 Jahren in Kraft treten. — Reichs—⸗ minister von Keudell beantragt namens der Reichsregierung den Länderkatglog zu streichen und statt dessen zu sagen: „In den Gebieten des Reiches, in denen eine nach Bekenntnissen nicht ge— trennte Volksschule besteht, tritt das Gesetz 5 Jahre nach seiner Verkündung in Kraft. In den andern Ländern wird die . setzung dem Landesrecht überlassen.“ — Ministerialrat Schulz beantragt, Mecklenburg⸗Schwerin mit in das Verzeichnis auf— unehmen, da für sein Land dieselben Verhältnisse gelten wie für Mecklenburg-Strelitz, das in den Katalog aufgenommen sei. — Dr. Freiherr von Biegeleben, der . Gesandte, be⸗ antragt folgenden Wortlaut für 5 20: „In den Ländern Baden, Thüringen, Hessen, Hamburg, Anhalt, Bremen, Lübeck, Mecklen—⸗ burg⸗-Strelitz, Schaumburg⸗Lippe und Sachsen sowie in dem ehe— maligen Herzogtum Nassau und in den Stadtgemeinden Frank— furt a. M. und Hanau verbleibt es bei dem bestehenden Rechts⸗ zustand, soweit nicht dieses Gesetz durch Landesgesetz in Kraft gefetzt wird.“ In der Gewährung einer Schonfrist selbst von 12 Jahren könne Hessen nicht die Erfüllung der den Simultanschulländern gegebenen Zusicherungen anerkennen. Es müsse auf einer dauernden Bevorzugung der Gemeinschaftsschulen bestehen. — Oldenburgischer Ministerpräsident von Finckh vermißt bisher den Nachweis, daß in den in dem Katalog aufgeführten Ländern die Gemeinschaftsschule gesetzlich bestehe. Aus diesem Grunde könne er nur dem allgemein gehaltenen Antrage der Reichs- regierung zustimmen. — Darauf wird der Antrag der Reichs⸗ regierung mit 39 gegen 29 Stimmen abgelehnt. Für ihn stimmen nur die Länder Bayern, Württemberg, Mecklenburg Schwerin, Oldenburg und Braunschweig sowie die preußischen Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Grenzmark, beide Schlesien, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗ Nassau und Rheinprovinz Der Antrag des Landes Mecklenburg⸗ Schwerin, es in den Katalog aufzunehmen, wird mit 24 gegen 12 Stimmen bei Stimmenthaltung der y Länder an⸗ , Der hessische Antrag wird abgelehnt. Der Antrag er Reichsregierung, die Uebergangsfrist auf 5 Jahre zu be⸗ messen, wird mit 5i gegen 17 Stimmen angenommen. Dagegen . die Länder Baden, Thüringen, Hessen, beide Mecklen⸗ urg, die ener Braunschweig, Anhalt und Schaumburg— Lippe sowie die Provinz Sachsen.
Zu § 24 (Tragung der Kosten durch das Reich) gibt Reichs—⸗ innenminister von Keudell folgende Erklärung 9 Umfang und Rahmen der infolge des Gesetzes entstehenden Kosten lassen sich zurzeit noch nicht feststellen, da sie von der endgültigen Aus— estaltung des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen der Länder abhängen. Daher ist es für die Reichsregierung augen⸗ blicklich en nn zu sagen, ob und inwieweit eine Beteiligung des Reiches in Frage kommt. Da der Reichsrat nach Verab⸗ schiedung des Gesetzes durch den Reichstag nochmals zu dieser in. Stellung nehmen kann, kann diese Frage offen bleiben, um o mehr, als dann die Fassung des Gesetzes eine sichere Grund⸗ lage für die Beurteilung der Angelegenheit bildet. Staats— sekretar Dr. Weis mann: Mit *r, Erklärung können wir uns nicht zufrieden geben. Ich bitte Sie, einer Refolution zu— kw die die Ausschußbeschlüsse vollhkommen enthält, d. h. also, daß die Reichsregierung den Ländern die Kosten erstatte. Zu⸗ gleich beantrage ich namentliche Absitimmung. — Die namentliche Abstimmung über § 24 erübrigt ii denn auf die Frage des Vor— itzenden, Ministers von Keude 7 ob eine Stimme gegen den
24 abgegeben werde, antwortete niemand. Der Vorsitzende tellte daraufhin etz daß keine Stimme gegen den § 24 abgegeben verden würde, so daß dessen Annahme im Plenüm einstimmig rfolgt ist.
Vor der Gesamtabstimmung wurden von den Vertretern einzelner Länder eine Anzahl Erklärungen abgegeben.
Bayerischer Gesandter von Preger: Namens der bayerischen Regierung habe ich zu dem Gesetz, wie es nunmehr vorliegt, folgende Erklärung abzugeben: Der Entwurf der Reichs— regierung erschien der bayerischen Regierung als geeignete Rege— lung, der sie in allen wesentlichen Punkten mit einigen Aende— rungen hätte zustimmen können. Dagegen vermag die bayerische Regierung dem Gesetzentwurf, wie er sich nach den Beschlüssen der
Reichsratsausschüsse und den Abstimmungen im Plenum gestaltet hat, nicht zuzustimmen. Er gibt der Gemeinschastsschule eine Vorzugsstelle, die in der Reichsverfassung nicht begründet ift und das natürliche, durch die Reichsverfassung gewährleistete Recht der Eltern 2 religiose Erziehung ihrer Kinder heeinträchtigt, indem er die Erziehungsarbeit der Schule nicht als Fortführung der elterlichen Erziehung anerkennt. Er versucht, in seinen Be⸗ griffsbestimmungen selbst für Gegenden, in denen die Bekenntnis⸗ schule vorherrschend sein wird, die Gemeinschaftsschule als Regel⸗ u zu bezeichnen. Die Anerkennung des Elternrechts macht er von formalen Voraussetzungen abhängig, die einer Unterbindung dieses Rechts nahezu gleichlommen. Selbst in seinen Uebergangs— bestimmungen nimmt er keine Rücksicht auf eingewurzelte Ver⸗ ältnisse und Anschauungen, die sonst überall geachtet werden. Er edeutet 1 und Uneinigkeit für viele Gemeinden. Aus diesen Gründen lehnt die bayerische Regierung den Entwurf ab. Hinsichtlich der Kostendeckung stimmt die baherische Regierung den Ausschußbeschlüssen zu.
Gesandter Boden erklärt für Anhalt, daß die anhaltische Regierung genötigt sei, den Gesetzentwurf im ganzen abzulehnen. Durch die Vorlage werde eine schwere Gefährdung der anhaltischen Schulen herbeigeführt werden. Auch die Kostenfrage sei zu bedenken. Durch die Schaffung einer Anzahl verschiedener Schulen werde der innere Frieden gestört und Unfrieden trete an die Stelle ruhiger Erziehungsarbeit.
Ministerpräsident von Finckh erklärt, daß die oldenburgische Regierung den Entwurf in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung ablehnen werde. Die Volksschule Oldenburgs ist nach den oldenburgischen Schulgesetzen und der Landesverfassung die evangelische und kaätholische Bekenntnisschule. Oldenburg müsse großen Wert darauf legen, daß diese konfessionellen Schulen so⸗ weit wie möglich erhalten bleiben. Jede Erschütterung müsse vom Schulwesen er m ee werden. Unsere Anträge zu § 18 hinsichtlich der Ueberleitungsbestimmungen sind abgelehnt worden. Andere Paragraphen widersprechen der Reichsverfassung.
Preußischer Ministerialdirektor Kaest ner: Ich bin nicht in der Lage, namens der preußischen Regierung eine formulierte Erklärung abzugeben, aber nach den Erklärungen namentlich Bayerns fühlt sich die preußische Regierung doch verpflichtet, gerade im gegenwärtigen Augenblick folgendes zu betonen: Die bayerische Regierung bringt zum Bedauern der preußischen Re— ierung zum Ausdruck, daß die Gemeinschaftsschule eine Vorzugs⸗ i erhalten solle, die in der Reichsverfassung nicht begründet sei, und das verfassungsmäßige Recht der Eltern dadurch beein⸗ trächtigt werde, daß die Begründung des Elternwillens auf kon⸗ fessionelle Erziehung ihrer Kinder von formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die nahezu einer Unterbindung des Glternrechts gleichkämen. Ferner werde auf alte Rechtsformen und Rechtsanschauungen der Bevölkerung keine Rücksicht genommen, die sonst vom Rechtsgefühl überall Anerkennung . würden. Ich halte mich für verpflichtet, zu betonen, daß ie preußische Regierung bei ihrer Mitarbeit an dem Entwurf von entgegengesetzten Anschauungen ausgegangen ist. Sie hat sich gebunden gefühlt an eine peinlich genaue Ausführung der Reichsverfassung, die den Eltern das Antragsrecht gibt, und eine verfassungstreue Durchführung des Gesetzes ist selbstverständlich. Die preußische Regierung ist sich vollkommen klar darüber gewesen, daß ein großer Teil , anerkanntes Bekenntnis⸗ i , ist, und darum ist ihr daran gelegen, die Bekenntnis⸗
hule überall, wo sie dem zweifelsfreien Willen der Eltern ent— pricht, nicht zu beunruhigen und sich weiter entwickeln zu lassen. Die preußische Regierung kann aber selbstverständlich nicht davon absehen, bei der Neugründung von Schulen dem Willen der Verfassung zu entsprechen. Sie hat sich bemüht, ein möglichst ruhiges Ueberleitungsberfahren zu finden und die Schulen zu erhalten, die die Eltern wünschen.
Minister Dr. Münzel⸗Thüringen ist es nicht möglich, dem Entwurf zuzustimmen, weil die Bestimmungen über die Gemeinschaftsschule nicht genügen.
Der Vertreter Hamburgs erklärte: Hamburg kann, nachdem die Fassung der Reichsratsausschüsse heute wesentlich verändert und der Schutz für die Simultanschulländer auf fünf Jahre herabgesetzt worden ist, dem Entwurf nicht zustimmen.
Der Vertreter Braunschweigs erklärte, daß Braun⸗ schweig trotz schwerer Bedenken der Vorlage zustimmen werde.
Badischer Kultusminister Leers erklärte: Nachdem die Schutzfrist für die Simultanschulen auf fünf Jahre verkürzt worden ist, muß ich erklären, daß diese Bestimmung für Baden unerträglich ist. Wenn Baden trotzdem der Vorlage zustimmt, so geschieht das in der Erwartung, daß die Frist verlängert wird, und auch mit Rücksicht auf Verbesserungen des Gesetzentwurfs in anderen Punkten.
Bürgermeister Spitta (Bremen) erklärte: Bremen hatte gegen den Entwurf sehr schwere verfassungsrechtliche, kulturelle, , n,, und finanzielle Bedenken. Wenn auch diese Be— enken durch die Beschlüsse der Reichsratsausschüsse nicht völlig beseitigt waren, war Bremen doch bereit, für den Entwurf in der Fassung der Ausschüsse zu stimmen. Nachdem aber heute in der Vollsitzung Aenderungen beschlossen worden sind, die Bremen als erhebliche Verschlechterungen ansehen muß, und insbesondere 5 20 zuungunsten der Länder, in denen nach Be⸗ kenntnissen nicht getrennte Schulen bestehen, geändert ist, ist Bremen genötigt, seine Stimme gegen den Entwurf abzugeben.
Lübeckischer Gesandter Dr. Meyer⸗Lüerssen gab die⸗ selbe Erklärung für Lübeck ab.
Freiherr von Gayl (Vertreter der Provinz Ostpreußen): Namens einer Reihe preußischer Provinzialvertreter habe ich zu erklären, daß das Gesetz wegen der Fassung, in der es heute angenommen worden ist, für uns unannehmbar ist und wir dagegen stimmen werden.
In der nunmehr folgenden namentlichen Gesamt⸗ 8b kim mung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der Ausschußbeschlüsse und der Beschlüsse der heutigen Plenar⸗ versammlung mit 37 gegen 31 Stimmen ab⸗ gelehnt. Dafür stimmten das Preußische Staats— ministerium, die Vertreter von Berlin und der Provinz Sachsen, die Staaten Sachsen, Baden, Braunschweig, Lippe, Mecklenburg⸗Strelitz, Waldeck und Schaumhurg⸗Lippe. Da⸗ gegen stimmten die Vertreter der preußischen Provinzen Ost— preußen, Brandenburg, Pommern, Posen⸗Westpreußen, Niederschlesien, Oberschlesien, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau, der Rheinprovinz und die Staaten Bayern, Württemberg, Thüringen, deßen, Hamburg, Mecklen⸗ burg⸗Schwerin, Oldenburg, Anhalt, Bremen und Lübeck.
Preußischer Landtag. Sitzung vom 13. Oktober 1927.
Nachtrag.
Die Rede, die der Ministerpräsident Dr. Braun im Laufe der Debatte über die Flaggenverordnung gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm wie folgt:
Meine Herren! Der Herr Abgeordnete Dr von Campe hat gemeint, die Voraussetzungen für die Beschlußfassung des Ständigen Ausschusses seien nicht vorhanden gewesen. Ganz ab— wegig ist der Verdacht, daß sich die Staatsregierung von dem Gesichtspunkt habe leiten lassen, für gewisse Dinge im Ständigen
—
Ausschuß eher eine Mehrheit zu finden als hier im Plenum des Hauses. (Zurufe rechts) Derartige Beschlüsse des Ständigen Ausschusses unterstehen ja der Nachprüfung dieses Hauses, und die Mehrheitsverhältnisse des Hauses kommen dann ja doch zur Geltung. Es würde sonach nur ein Erfolg von ganz kurzer Dauer sein, und für so kurzsichtig sollte man die Staatsregierung nicht halten.
Der Herr Abgeordnete Dr. von Campe hat gemeint, daß die Vorlage, da das Urteil schon am 20. Mai ergangen sei, recht⸗ zeitig hätte an das Haus gebracht werden können, wenn die Staatsregierung geglaubt hätte, eine neue Rechtsbasis schaffen zu müssen, um den Erlaß, den die volksparteilichen Minister seinerzeit mit uns im Kabinett herausgegeben haben, zur Durch⸗ führung zu bringen. Ich möchte demgegenüber darauf hinweisen, daß das Oberverwaltungsgericht sein Urteil zwar am 20. Mai gefällt hat, den Parteien aber erklärt hat, daß ihnen das Urteil zugestellt werden werde. In Wirklichkeit ist aber die Zustellung des Urteils an die Staatsregierung erst am 27. Juli erfolgt, also kaum zwei Wochen vor dem 11. August. Es war also not— wendig, wenn überhaupt die erforderliche Rechtsbasis für die Durchführung des Flaggenerlasses gegeben werden sollte, mit aller Beschleunigung, d. h. im Wege der Notverordnung, vorzugehen.
Ueber den übrigen Teil der Kritik hat sich der Herr Innen⸗ minister hinreichend geäußert; ich habe daher keine Veranlassung, darauf weiter einzugehen. Wenn Herr Dr. von Campe meint, die Staatsregierung sollte in dieser Frage einen Ausgleich herbei⸗ zuführen suchen, ihr jetziges Vorgehen genüge nicht, so muß ich offen erklären, daß es in dieser Frage nach meiner Ansicht einen Ausgleich nicht gibt. Ich persönlich habe mich, da ich die Dinge, die jetzt gekommen sind, seinerzeit vorausgesehen habe, in Weimar gegen die Aenderung der Flagge ausgesprochen, und habe auch später dafür gesorgt, daß wir in Preußen nicht die gleiche Flaggen⸗ frage bekommen, sondern daß die schwarz⸗weiße Flagge bei⸗ behalten wurde. Aber jetzt liegen die Dinge so: in der Ver⸗— fassung sind die Reichsfarben Schwarz⸗Rot⸗Gold festgelegt. Es müßte daher nicht nur für jede Behörde, für jede Regierung, sondern für jeden Deutschen selbstverständlich sein, daß er diese Farben zu achten hat (sehr richtig! im Zentrum, bei den Deutschen Demo⸗ kraten und der Sozialdemokratischen Partei. — Zurufe rechts: Das tun wir auchh, so wie früher die schwarz⸗ weiß⸗rote Fahne unter dem alten System geachtet worden ist. (Beifall bei den Deutschen Demokraten und der Sozialdemokratischen Partei. — Zurufe rechts: Haben Sie früher schwarz⸗weiß⸗rot geflaggt? — Früher brauchte man nicht zu hissen) Sie sagen, man brauchte sie nicht zu hissen. Aber sie ist früher gehißt worden. Meine Damen und Herren, wer früher an derartigen Feiertagen flaggte, hat schwarz⸗weiß⸗rot geflaggt, nicht in den jetzigen Reichsfarben, sondern in den früheren Reichsfarben. (Sehr richtig! bei den Deutschen Demo⸗ kraten und der Sozialdemokratischen Partei. — Zurufe rechts: Auch Sie?! Auf einen Ausgleich dürfte es also nicht hinauskommen, sondern, solange die verfassungsmäßige Bestimmung besteht, muß jede Regierung und jede öffentliche Körperschaft dafür Sorge tragen, daß diese Farben auch zur Geltung kommen. (Sehr richtig! im Zentrum, bei den Deutschen Demokraten und der Sozialdemo⸗ kratischen Partei. — Zurufe rechts: Zur Liebe kann man doch niemand zwingen! — Nein, davon ist auch keine Rede, niemand glaubt, daß die Staatsregierung mit ihrem Vorgehen Liebe zur Re⸗ publik auslösen würde. Das ist auch nicht beabsichtigt, meine Damen und Herren. Liebe läßt sich nirgends erzwingen. Hat etwa das alte System seine Gegner zur Liebe zwingen können. (Sehr gut! bei der Sozialdemokratischen Partei) Wir werden auch die An—⸗— hänger des alten Systems nicht zur Liebe gegenüber dem neuen System zwingen können, aber wir können verlangen, daß auch die⸗ jenigen, die innerlich noch in ihren Auffassungen sich mit dem alten System identisch fühlen, die Verfassung und die Gesetze achten. (Lebhafte Zustimmung im Zentrum, bei den Deutschen Demo⸗ kraten und der Sozialdemokratischen Partei. — Zurufe rechts: Wie steht es hier mit der Verfassungsmäßigkeit? — Darauf komme ich noch!
Der Herr Abgeordnete D. Dr. von Campe meinte weiter, man müsse auch der Vergangenheit Achtung entgegenbringen. (Sehr richtig! rechts) Es ist mir von der rechten Seite hier zugerufen worden. .. (Zurufe rechts: In Ihren Braunmuseen! — Ja, ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, daß man den historischen Symbolen der Vergangenheit Achtung entgegenbringen soll, und ich habe daher in aller Oeffentlichkeit erklärt: Jawohl, diese Dinge stellt man pietätvoll in einem Museum auf. (Sehr gut! bei der Sozialdemokratischen Partei. — Lachen und Zurufe rechts.) Damit wird die Vergangenheit geachtet und geehrt. Denn, meine Damen und Herren, bedeutet es vielleicht eine geringere Ehrung und Achtung, wenn man die kurbrandenburgische Seeflagge heute nur noch im Museum sieht und fie nicht bei jedem Parteifest auf⸗ zieht? (Sehr richtig bei den Deutschen Demokraten und der Sozial⸗ demokratischen Partei.) Ist es eine geringere Achtung und Ehrung der alten historischen Zeichen und eine Mißachtung dieser Zeichen, wenn die damals allerdings ganz rote Kriegsfahne des alten deutschen Reiches heute nur noch in den Museen zu sehen ist? (Lebhafte Zurufe rechts Was diesen alten Wahrzeichen der alten verflossenen Zeir recht ist, ift den schwarz⸗weiß⸗roten Wahrzeichen der kurz verflossenen Zeit billig. (Lebhafte Zustimmung bei der Sozialdemokratischen Partei. — Widerspruch rechts.) Denn die alten Farben leben bei Ihnen (nach rechts) als Parteifahne (lebhafte Zurufe rechts), sie leben aber nicht mehr als Symbol der jetzt bestehenden Staatsform. (Sehr richtig! bei den Deutschen Demo⸗ kraten und der Sozialdemokratischen Partei. — Lebhafte Zurufe rechts. — Glocke des Präsidenten.)
Schwarz⸗Weiß⸗Rot gehört, weil es das Symbol der ver⸗ flossenen Geschichtsperiode ist, dorthin, wo die sämtlichen Attribute dieser Geschichtsperiode ihren würdigen Platz finden, d. h. ins Museum! (Sehr gut! bei der Sozialdemokratischen Partei) Das ist nach meiner Meinung eine hinreichende Ehrung.
Wenn der Herr Abgeordnete von Campe aber meint, wir brächten der Vergangenheit nicht die Achtung entgegen, die sie verdient, so möchte ich dazu bemerken: darüber, welche Achtung die Vergangenheit verdient, kann man verschiedener Auffassung sein. Gewiß, Herr von Campe wird dieser Vergangenheit mit ganz anderen Gefühlen gegenüberstehen wie ich, auch die Herren von der Deutschnationalen Partei. Sie werden der Ver⸗
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14. 10. 13. 10.
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Getilndigte und ungeründigte Stücke. verloste und unverloste Stücke.
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ginsf. 71 18543
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Brandenburg. Prov. Reichs m. 26. kd. ab 32 Hannov. Prov. MM R. 2B. 4B u. 5 B. ig. 27 do. do. R. 3 B. rz. 103 do bo. Reihe 6 do. do. Reihe ] Riederschles. Provinz
RM 1u26, rz. ab 82 Oberschl. Erv. Bl. Gold
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96h 1.4.1085 6
986 8s 256
Branden b. B rov. J- 11 Reihe 18—26. 1912 Reihe 27 — 38, 1914 Reihe 84 — 52
do. Cassel. Idtzkr. S. 22-26 d Ser. 25 Ser. 27 . Ser. 28 Ser. 29 unt. 30 Hannoversche Prov. Ser. 9, gel. 1. 8. 24 Oberhess. Brovzout. as do. do. 1918, 1914 Ostpreuß. rov. Ag. 1 Pommern Prov. 17 do. Auagabe 16... bo. Ausg. 12, Ser. 4 do. do. do. do. . bo. A. 16894, 1897, 1900 do. Ausg. 14. Nhe inprovinz 22, 283 do. 1000090990 u 500000* do. fleine * Säch stsche Prov. A. 8 * do. do. Ausg. 94 do. do. Ausg. s 6 —] Schlesw.⸗Holst. Prov. Ausg. 12 do. do. Ausg. 10 u. 11 d do. Ausg. 9 bo. Aust]. 8 bo. 1907— 9 bo. Ausg. 5 u.] bo. 998, oz, 08. gel. 1. 19. 28 Landesklt. Rtbr.
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Kreisanleihen.
Anklam. Krets 1901. 1 Kreis 01 do. o. 1919 Haderg leb. Kr. 10 ukv
Lauenbg. Kreis 1919.
Lebus Kreis 1910...
Offenbach Kreis 191494
Deutsche
Aachen 229 A. 2z8 u. 24 do. 17, 21 Ausg. 22 Altona ... ..... 1928 do. 1511 1914 Aschafsenbura. .. 1901 Barmen 97, cz. 41 40 do. 196â., O6, geł. 13.24 Berlin. ...... 1928 * nginsf. 5 - 1 4 do 1919 unt. 30 do. 1920 unt. 31 do. 19022 Ausa. 1 do. 1922 Ausg. 2 do. 1566 ba. 1890 ( 1898 da 1904, S. 1 do. Groß Verb 1919 bo. do. 1920 Berl. Stadtsynode 99, 1966, 12, get. 1. J. 24 do do 1699, 1904.
1908 gek. 1. 1. 24
Bonn 18914 AM, 1919 Breslau 1996 M 1909
do zo 1 39
Charlottenburg 08 12 II. Abt. 19
do. 190, gel. 2.1 24
Coblenz do. 1920 Coburg ..... ... 1902 Cotthus 1909 igig Darmstadi 1920
do. 1913, 1816, 3
Dessau 1896. gk. 1.7. 28
n 1.4.10 16 3.
3
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1.4.10 1.4. 10 1.4.10 1.4. 10 1.1.7
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Deutsch⸗Evlau .. 1907 Dres den ..... . 1908 Duis du rg ...... 1821 do 1899 97, oy do 1818
do 1680 168 do. 1696 07 Mr
Düren H 15g, d 1991
do G6 1691 tv.
Düsseiwor ioo. os. ij gel. 1. 8. 24
do 1vG ael. 1. 8. 24 *
Elbing os o, at. 1.2.24 do (5itz. gel. 1. J. 24
do 1908 get. 1. 2. 241
Emden gs l,], ati. 5. 2. Erfurt 1698. 01 M Ob.
1919. 13 gel. 1.10.25 do. 98 M O1 M at. 28
Eschwege ...... . 1911 9inn, do 16. Ag. 18 (ag. 20 Flensburg 1 M gt. 24 Frantfurt a. M. 253 * bo 19109 11 get. do. 1518 do. 19 (1. - 5. Ausg.
190 1. Ausg ). get.
do 1699, get. do. 1901 M Frantfurri O. 1 ukv. 26 do. 1919 1. u. 2. Ausg. Fraustad 1698 Freiburg t. Br. 1919 Filrth t. BS. ... 1923 do. 1929 uf 1928 o. 1901 FJulda. ...... 1907 M Gießen 1907.09 12, 1. do 1805 wn, 1925 agen 1919 M alberstadt 1912, 19 alle. .. 1900. os, 109 do. 1919
do 16926
do. 1909 Heidelbg. oJ, gt. 1. 11.28
do. 1908, gek. 1. 10. 23 3!
Heilbronn . .. 1887 M Herford 1919. rilckz. 39
Köln. . 1923 unt. 38
bo. 1912 Abt. 3 do. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 80 do 1922 Konstanz og, get. 1.9. 25 Krefeld... 1801, 1909 bo. O6, 07, geł. 80. s. 2 bo. 1918, get. 80. t. 24
do. zß Hl 08. af. 80.65.24: Langensalza . .. . 1908
Lichten berg( Bln) 1913 Ludwigshafen .. 1906 do 1890 94 1900 02 Magdeburg 1918
1. -= 4. Abt. utv. 81 do. Stadt⸗Pfdbr. Ni. 1 Mainz 1927 Lit C
do 1929 Lit. B;
do 19 Lit. U. V. ut. 29 do. 20 Lit. W unk. 30 Mannheim 1922 do. 1914 get. 1. 1. 24 do. 1901, 1906, 1907 1908, 12, gek. 1. 1. 2. 2619 1 19 11I.I., gt. 1.2.28 1920, gel. 1. 11. 25
1868, get. 1. 1. 24
1697, 96, gł. 1.1.24 1904. 1995 gek. Mersebhurg 1901 Mühlhausen t. Thür. 1919 VI Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 11.18, ut a1, 86 do 1914 do. 1919 unk. 80 München
do 1919 M.⸗Gladbach 1. utss Munster ov. gt. 1. 19.23 do 1887. ger. 1. 10.253 Nordhausen .... 1908 Nürnberg ...... 19141 do. i920 unk. 80 do 1905318 Dffendach 4. M. 1920 Oppeln 08 Mga. 1.1.24 Pforzhetm 01, 97. 106, 1912, 18920 do v0, Oo, get. 1. 11.28 an Pirmasenz o, 30.4.4 Plauen 98 gek. 89. s. 24 do. 1908 Votsdam 15 M. ꝗt. 1.7.24 Quedlinburg 1908 Regensburg 1908, o9 do. 97 01 — 08, 08 do. 1889 Remscheid oo, gt. 2. 1.28 Rheydt 1899 Ser 4 do. 1918 M do 18911 Rostock ... 19189, 1929 do. tJ1, 84 08, gk. 1.7.24 do 1895. get. 1 7 241 Saarhrücten 14 8. Ag. Schwe rin 1. M. 1897. get. 1. 8. 24 Spandau 09 M, 1.10.23 Stendal oi, gel. 1.1.24 do. 1908, gel. 1. 4. 2! do. 1908. gel. 1. 4. 24! Stettin J ...... des
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Stolp t. Pomm... . * Stuttgari 19.065. Aa. 19 Trier 14.1. u. 2. A. ut. 26 1919 unt a0
Btersen 194. at.. 1.24 Weimar 1ttz, gt. 1.1.24 Wies bad 1905 1. Aus aabe, rückz. 1987
do. 1920 1. Ausg. 21 2. Ag. gel. 1. 10.34 da 18 Ag. i9 Lu. II. gel. 1. J. 24 Wilmersd. (Rin 1219
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46
Veutsche Pfandbriefe. Die durch gekennzeichneten Pfandbriefe sind nach en von den Landschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.) Getündigte und ungetündigte Stücke verloste und unverloste Stücke.
6ʒ p Calenberg. Kred. Ser. D 8, F (get. 1 10. 28, 1. . 24 23898 Kur. u. Neumärl neue 4, 3g, 83 Kur- u. Neumärt. Com. -Obl. Am. Dedunasbesch. M
bis 31 12 1917
4. 3,8 SKRur-u. Neu m. Kom. -Obl. 4, 38, 34 landschaftl. Zentral m. De d ungsbesch his 81.12.17
Nr. 1 — 484 529
4 ö . landschaftl. Zentral.
4. 39, 3 Ostpreußische M aus⸗= gegeben bis 81 12. 17
2. 38 34 Ostpreußische ......
4 Gstvr landschaftl. Schuld.
4. 3. 33 Pommersche, aus⸗ gestelll bis 31. 12. 17 ...... 1
4. 88, 83 Pommersche ... ....
4, 8y. 83 Pomm KGeul. i Rleingrundbesitz ausgestell
4. 35. 35 Pomm Keul für Kleingrundbesig 2
, 3 3 Sachstsche, ausge- stelli big 31 12. 17
*. 38. 33 Sächstsche ......
* Sächs. landsch. ,Kreditverb.
4. 29 Schles Altlandschaftl.
9 38 3 Schles landschaft!. A. O. D, ausgest. dis 24 6 17 18, 10 6 1. 88. 33 Schles. landsch A C. D — 4, 398. 8 Schlezwig⸗Holstein
Id. Kreditv. M. ausg. b. 31.12. 17 7,765 6 4.38, 89 Schlesw. - Hlst. ld T reditv —. — (. 388, 33 Westfäl bis 38. Folge.
ausgestell bis 31 12. 17... 1260 6 1. 39. 8 3 West fälische b. 3. Folge ? — 4, 3x. 3 3 Westpr. NRitterschafti.
Ser. (- I m. Deckungshesch.
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bis 31. 12. 17
4. 8§4, 83 Westyr. Ritterschafti. Se
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4. 38. 84 We
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4 do do. Nachkriegsstücke t - ——
r Ohne Hinsscheinbogen u. ohn
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Deutsche Pfandbrries⸗ Anst. Posen Ser 1 bis s unk. 80 — 384
Wests. Pfandbriefamt f. Sau sgrundstücke.
Deutsche
Augsburg. ] Guld. .. Braunschw. 20 Tlr. -L. Ham burg. 50 Tlr.⸗-L. Sachs.⸗ Mein 71GlId⸗ L
Ausländische Staatsauleihen.
Die mu einer Notenziffer versehenen Anlethen werden mit Zinsen gehandelt. und zwar:
Sett 1. 4. 18. .. 4 t un L 9. 98. u L. 10. 28
Bern. Ki.⸗A. 81 tv. Bosn. Esb. 14* do. In vest. 14 * do. Land. gz in do. do. 02 m. T. i. K do. do. 95 m. T. i. K Vulg. G. ⸗Hyp. 92 26er Nr. 241561 bis 2416860
do. gzerNr. 121561 bis 186560
do. zer Nr. 61881 bis 865650,
1er Nr. 1-20000 Dänische St.⸗A. v7 Eguptischegar. i. C do, priv 1. Irs. do. 25900, 12500 do. 2500, 500 Fr. Els.-Lothr. Rente Finnl. St. - Eisb. riech. 4 Mon. do. S 1881484.. do. 6 Pir.⸗Lar. i do. M Gold⸗R. 869
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angem. St. 10 do am. Eb.Aœ do. Goldrente 10006uld. Gd“ do. do 20M, do. 1000 Guld. G.“ do. 200 Guld. G do. Kronenr.“ “
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do. Eisenb.⸗R. v6 Türk. Adm.⸗Anl. do Ggd E.⸗A 1 do do. Ser. 2 do on . A. 1890 do unifiz. 06 06 Türten An ost. 4 do. 1908 in 4 do. Zollobl. 11S. do. 400 Jr Loe Ung. St. ⸗R. 18 do. do. 1918 * do 1914
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do. Goldi in fl. do do. do. f do. St. Ni. 1910“ do. Kron. ⸗Rente * do. St⸗ N. 97 int.“ do Gold⸗A. 6. d. eiserne T zber “* do. Go. Her u. rer
Lospapiere.
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Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen⸗
notiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen
findet gegenwärtto eine amtliche Breis feststellung nicht statt
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Ausländische Stadtanleihen.
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do. 1000-109 . Mos. abg. S. 30 bis s3. 3090 Rol. Most. 1000-190R. do S. 34, 35, 96. 39, 5009 Rbl. versch.
do. 10900 100... do Ntllhaus. i. E. O6. OJ. 13 M 1914 1.4. 10 Posen o0, 08, 089k. fr. Bin.
do. 94. 08, gel. 24 do.
Sosta Stadt. . .. Stockh. (E. 38.69) 1680 in 4 do. 1888 in 6 bo. 1897 Straßb. 1. E. 1909 (u. Ausg. 1911) do. 19185 Thorn 1900, 06,99 ö 16865 8 gGilrichStadts giF! z . *I K 1. 19. 49. G 11. R. 1 1 17 G zI KM I..
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Sonstige ausländische Anleihen.
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do Städt. Pi. 82 do do M u. 94 do do. 1906 Stocth Intgs. Pfd. 18885. 85. 87 in K. do. do. 1894 ing. Ung. Tem. ⸗Vg. igt. do Bod Kr. Pf. bo. do. 1. Kr. do. de Neg.: Bsbꝛ⸗ 4 do. Spk.⸗Btr. 1, 2! 4 ohne Anrechtssch. 4. . 15. 10. 19
Pfandbriefe und Schuldverschreiß. deutscher Syyothekenbanken.
Aufwertungsberechtigte Pfandbriefe u. Schutdverscht, dentsch. Hypoth.⸗Bi. sind gem. Bekanntm. M. 26. 8. x6 ohng dintschein bogen a. ohne Erneuerungsschein lieferbar. Die durch“ getennzeichneten Bfandhriese u. Schuld- verschreibungen sind nach den von den Gesel schaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918
ausgegeben anzusenen.
Bayerische Hyp. u. Wechselban verlosb. u. unverlosb M 3k)“ Berl. Hyp.⸗ Bk. Kom. ⸗Obl. S. 1.2 do. ; do. Ser 8 do do. Ser. 4 do . do. Ser. 5 Braunschw - Hannov. Hyp.-⸗Bl. Pfbr Ser. — 26 * do. Oo. Komm. -Obl. v. 1923 Dtsch. S yp. Bl. om. bl. S. 1-8 do. do. do. Ser. 4 do ho da Ser n Frants. Hyv.⸗Vl. Pfdor. Ser. 14* Frankf. Pfandbr.“ Bant Pfobr. Ser (8, 4, 465 — 2* fr. Frankf. Hyp=-Kred.⸗BVer. 16, 72b 6 Hoth. Grdkr. Bt. Bfd Abt. 2-201
do do. do. Abt. 21 da. do. do. Abt. z do do. do. Abt. 2
do. do. do. Abt. 28a bo. bo. stomm.-Obl. Em 1
do. do. do v. 1923 Hamburger Hyp.-Ban! Pfdbr. Ser. 111-690 9. Ser. 1-190, Ser. 301 — 330 (89 Y) * is, 36
do. do. do Ser. 891 - 13 ö do. do. do. Ser. 181 —= 2480 0.586
Präm.-Pfdbr. 12355 6 h 0. 166 6
do. Em. 20 bo. Komm. -Obl. (4a)
do. do. do. 6 - 163) DVeitteldtsch. Bodtrd.- Bl. Pfdbr. Ser. 1 — , 5 7* do. do. Grundrent. S. Z u. 8* Korddtsch. Grundkred.⸗Bi. Pfdbr. Ser 9— 19* do. s. Ser 20
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do. Komm. -Obl. (( bo. do. Em. 2