1927 / 242 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

61189 Selbsthilfeverkauf. Am Donnerstag, den 20. Oktober

1927, nachmittags 3 Uhr, werde ich

in Düsseldorf, Udlernr. Ni. 63. 9 neue Akftien tei Gompara Att. Ges. über je 20 RM meistbietend gegen gleich bare Zahlung versteigern.

Kurreck, Obergerichtsvollzieher, Düsseldorf, Adlerstr. Nr. h3. Telefon 7800.

s6õl336

Gemäß unserer Bekanntmachung im Deutschen Reiche⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeiger vom 23. September d. J. sind NMRꝛihe 21 600 unserer Aftien nach § 290 O.- (G. B für kraftlos erklärt worden.

Wir geben hiermit bekannt daß die an,

Stelle dieser Aftien getretenen nom. RM 12969 Ersatzaktien am Frei⸗ tag, den 21. d. M., nachmittags 4 Uhr, im Büro des Notars Dr. Fritz Saberefy Berlin, Belle vuestr. 14, öffent⸗ lich versteigert werden Meerane, den 14. Oktober 1927. Kammgarnspinnerei Meerane. Der Vorstand. 61337 Adels heimer EGleĩtricitãtswerk Aktiengesellschast.

Bekanntmachung.

Die Herren Afnonäre unserer Gesell— schaft werden zur Teihnahme an der dies— jährigen ordentlichen Generalver— sammlung auf Mittwoch, 16. No— vember 1927, nachmittags 2 Uhr, in die Kanzlei des Notariats in Acele— heim eingeladen.

Tagesordnung:

Vorlage der Bilanz für das Ge— schäftejahr 1926/27 und Bericht des Vorstands und Aussichtsrats. .

„Beschlußfassung über die Genehmi— gung der Bilanz und die Verwendung des Reingewinns.

Entlastung des Vorstands und Auf— sichtsrats g

Wahl von Aufsichtsräten.

5. Wünsche und Anträge.

Nach § 18 der Statuten haben Aktio⸗ näre welche an der Geneialversammlung teilnehmen wollen, ihre Aktien zwei Tage vor der Versammlung bei Max Meyer, Bank in Heilbronn a. N., zu hinterlegen. Die Bilanz liegt von heute ab in unseiem Geschästslokale sowie bei Max Meyer, Bank in Heilbronn, zur Einsicht der Aktionäre auf.

Adelsheim, Baden, 13. Okt. 1927. Der Vorstand. Dr. Weng.

(61 sy J

Varieté Drei Linden Aktiengesellschaft, Leipzig.

Zweite Aufforderung.

Unter Bezugnahme auf unsere Ver— öffentlichung im Reichsanzeiger Nr. 225 vom 26. September d. J. fordern wir hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Attien bis 15. November d. J. bei

dem Bantgeschäst Hans Sachs, Leip⸗

zig CO. L, Grimmaische Str. 21 1, oder der Industrie und Privaibank Attiengesellschaft, Berlin w. 7, Mittelstraße 2/4, zur Zusammenlegung einzureichen.

Attien, die bis zum Ablauf der festge—⸗ setzten Frist nicht eingereicht werden sJowie eingereichte Aktien welche die zum Ersatz duich neue Attien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden werden für krastlos erklärt. An Stelle von nom. RM. 1200 für fraftlos erklärte Aktien werden 5H. neue Attien zu ie RMeseh ausgegeben. Diese neuen Aktien sind für Rechnung der Beteiligten duich die Gesell— schast zum Börsenpreise und in Ermange— lung eines solchen durch öffentliche Ver— steigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Verfügung zu stellen.

Der Vorstand. 161340 Liebe ÄAttiengesellschaft, Feinseifen⸗ und Parfümeriefabrik, Hameln.

Die Generalversammlung unserer Ge⸗— sellschaft vom 10. Dezember 1924 ge. nebmigte die voigelegte Reichs markeröff. nungsbilanz zum J. Januar 1924 und da— mit auch die Umstellung des Æ 30000000 betragenden Grundkapitals der Gesellichafnt auf 150 000 Reichsmark. Die Umstellung ersolgte durch Ermäßigung des Nenn— betrags der Attien auf 20 Reichsmark und durch anschließende Verminderung der Zahl der Aktien in der Weise, daß an Stelle von nom. 4000 Papiermarkattien eine Aktie über 20 Reichsmark ausgegeben wurde. Soweit ein Aftionär nicht einen durch 4000 M teilbaren B sit an Aktien erreichte, erhielt er für die Spitzen für nom. 1000 MS einen Anteilschein von b Reichsmark.

Als Termin, bis zu dem die Aktionäre spätestens ihre Attien zum Zwecke der Zusammenlegung einzureichen haben, ist nunmehr vom Aussichtsrat der Gesellschaft neuerdings der 15. März 1928 hbestimmt worden

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden demgemäß aufgefordert, ihre Aktien, soweit sie nicht bereits zum Umtausch früher ein— gereicht worden sind, nebst Gewinnanteil— und Erneuerungsjcheinen bis spätestens zum 15. März 1928 bei der Gesellschast oder bei dem Bankhause Julius Wechsler Hannover, Lemlörder Straße Nr. l, zum Umtausch einzureichen.

Aktien, die bis zum Ablauf der fest⸗ gesetzten Frist nicht eingereicht werden, werden für kraftlos erklärt werden.

Hameln, den 13. Oktober 1927. Liebe Attiengesellschaft, Feinseifen⸗

und Parfümeriefabrik. Der Vorstand. Garbe. Wilke.

61190 Sektkellerei Ewald Co. Akfktien⸗ gesellschaft, Rüdesheim am Rhein

Aus dem Aufsichtsrat umeret Gesell— schaft sind freiwillig ausgeschieden die Herren Direktor Wilhelm Kiefer, Berlin Dueftor E. Baruch, Berlin. Dr. Frz. Lange, Berlin-Charlottenburg, Konsul Fritz Schleif Berlin. Kommerzienrat Berthold Manasse. Berlin. Generalmajor a D. W. v. Livonius Berlin

Es verbleiben demnach noch im Auf— sichte rat die Herren: Generalkonsul Martin Sternberg, Amsterdam, Generaldirektor Emil Zilg, Frankfurt a. M.

In der a o. Geneialversammlung vom 10. Oktober 1927 wurden in den Auf⸗— sichtsrat nen gewählt die Herren Eduard Widmer, Zürich, Hermann Asbach, Rüdes⸗ heim a. Rh.

Der Vorstand.

61341

Malzfahrik Allstedt Rudolph Grosse C Co. A. SG., Allstedt

Wir laden hiermit unjsere Aktionäre zu der am Sonnabend, den 5. November d. J.. 4 Uhr nachmittags, in Weimar im Geschästslokal des Herrn Rechts— anwalts und Notars Hugo Partzsch Dein hardtgasse 2. fattfindenden General⸗ versammlung ergebenst ein. Wegen der Teilnahme an der Versammlung verweisen wir auf S3 des Gesellschastevertrags und können die Aktien außer beim Vorstand auch beim Bankhaus R. Grosse in All—⸗ stedt hinterlegt werden.

Tagesordnung:

1. Vorlage und Genehmigung des Ge— schistsberichts und der Bilanz für das Geschästs jahr 1926/27.

„Entlastung des Vorstands und des Aufsichterats.

. Beschluß über die Verteilung des Reingewinns.

Autsichtsratswahl.

Genehmigung zur Uebertragung von Aktien.

Allstedt, den 14. Oktober 1927.

Der Aufsichtsrat. M. Ehrhardt, Baurat, stellv. Vorsitzender.

Die ordentliche Generalversammlung vom 20. August 1927 hat beschlossen, das Aktienkapital von A6 200000 auf S 1060000 herabzusetzen.

Wir fordern unsere Aktionäre auf, ihre Aktien nebst Gewinnanteilscheinen und Er⸗ neuerungsscheinen bis

zum 15. Dezember 1927 zum Zwecke der Zusammenlegung einzu— ieichen.

Die Zusammenlegung erfolgt in der Weise, daß gegen 2 alte Aktien eine um— gestempelte Aktie über 20 mit Divi⸗ dendenberechtigung ab 1. 1. 1927 aus—⸗ gegeben wird.

Diejenigen Aktien, die bis 15. Dezember d. J. nicht eingereicht sind sowie die ein⸗ gereichten Attien, deren Anzahl zur Durch⸗ säbrung der Zusammenlegung nicht aus—

reicht und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt worden sind, werden gemäß § 296 H.⸗(G.«B. für kraftlos erklärt.

Auf Grund der durch die Generalver⸗ sammlung vom 20. August 1927 be— schlossenen und in das Handelsregister ein⸗ getragenen Herabsetzung des Grundkapitals sordern wir hierdurch unsere Gläubiger gemäß § 239 H-⸗G.⸗-B. auf, ihre An⸗ sprüche anzumelden.

Konstanz, den 15. September 1927. Attiengesellschaft Papyrolinwerk Couvertfabrit Konstanz.

Der Direktor: WilUhelm Baier.

6073503)

In der außerordentlichen Generalver⸗ sammlung vom 30. Juli 1927 ist ein⸗ stimmig beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von RM 400 000 auf Reichs. mark 100 000 in der Weise herabzusetzen, da .

e. die Aktien im Nennbetrage von RM 200 auf den Nennbetrag von RM ho herabgesetzt werden,

b) je vier Attien im Nennbetrage von RM 40 auf eine Aktie desselben Nennbetrags zusammengelegt werden

Nachdem dieser Beschluß in das Handels- register eingetragen ist, sordern wir die Inhaber von Aktien auf, dieselben nebst Gewinnanteil⸗ und Grneuerungsscheinen zum Zwecke der Zusammenlegung bezw. Abstempelung auf den neuen Nominal⸗ betrag bis zum

1. November 1927

bei der Braunschweigischen Bank und

Kreditanstalt Attiengesellschast in Braun

schweig oder deren Zweigniederlassungen

einzureichen.

Aktien im Nennbetrage von RM 40, die bis zum 31. Dezember 1927 nicht bei den genannten Stellen eingereicht werden oder die von einem Aftionär in einer An— zahl eingereicht werden, die zur Durch⸗ führung der Zusammenlegung von 4 zu nicht ausreicht und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für die Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden nach dem genannten Termin für kraftlos erklärt werden.

Gleichzeitig werden gemäß 5289 H. G. -B. die Gläubiger der Gesellichaft aungefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

In der Generalversammlung vom 30. Juli 1927 ist gleichfalls nach erfolgter Herabjsetzung eine Kapitolserhöhung auf RM 400 000 beschlossen, hinsichtlich deren noch besondere Bekanntmachung erfolgen wird.

Wolfenbüttel, 29. September 1927. Maschinen fabrik M. Ehrhardt

Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

Hypotheken

61344 Dresdener Etiguetten⸗Fabrik Schnyyp & Nierih Attiengesellichaft, Tres den Unter Bezugnahme auf die im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 187 vom 12 Auguft 192 und Ni. 219 vom 19. September 1927 bzw. im Dresdner Anzeiger Nr. 375 vom 11 August 1927 und Nr. 440 vom 19. September 1927 erschienene Befannt. machung ordern wir gemäß §§5 219 Ab!. 2, 290 Abs. 2 des Haudelggesetz⸗ buchs unsere Aktionäre auf, die Attien unserer Gesellschaft bei der Deutschen Bank Filiale Dresden in Begleitung eines doppelt ausgefertigten Nummern verzeichnisses zur Abstempelung während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Diejenigen Aftien, welche bis zum 30. November 1927 nicht zur Ab⸗ stempelung eingereicht sind, werden für krastlos erklärt.

Dresden, den 13. Oktober 1927. Dresdener Etiquetten⸗Fabrik Schupp & Nierth Attiengesellschaft. Th. Aug. Schupp.

605 56. BVultan⸗ Werke Attiengesellschaft

für Brauereibedarf, Berlin. Bitanz zum 31. Dezember 1926.

Attiva. RM 166 000

Grundeigentum Berlin und Bündheim⸗Harzburg .. Gebäude Berlin und Bünd⸗ heim⸗Harzburg ... Betriebseinrichtungen und Werkzeugmaschinen Ber⸗ lin und Bündheim⸗Harz⸗ burg Werkzeuge . Modelle, Formen u. Lehren Patente u. Schutzrechte .. Bürveinrichtungen .. Kasse und Effekten . Deßlh zen Warenbestände ...

335 000

l 214 648 . 332 167 1121 809

Passiva. Altienkap ital..

Reserve fond... .... Berlin und

Bündheim⸗Harzburg.. Reserve für Grunderwerbs⸗

R ö, .

420 000 60 000

173 600

2000

428 643

37 566

m

Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1926.

Soll. RM ; Generalunkosten 294 891 63 Abschreibungen . 16 25198 Reingewinn 1926 37 566 26

348 709 87

. Haben. Gewinnvortrag 1925. Gewinn an Warenkonto

11979350 336 730 37 348 7091837

In der am 26. September 1927 statt⸗ gefundenen ordentlichen Generalversamm⸗ lung wurde das satzungsgemäß aus⸗ scheidende Aufsichtsratsmitglied, Herr Generaldirektor Otto Henrich, Berlin, wiedergewählt.

Berlin, den 29. September 1927. Der Vorstand. Gustav Katzenstein.

60857]. Bilanz am 31. Dezember 1926.

Attiva. RM ane, 523 Guthaben bei Banken. 56 339 Hehl lnemmm⸗,, 1483 817 Beteiligung u. Effekten 211 287 inrichtt 2 940 Avale RM S890 036,70

1754907 35

Passiva. Kapitalkonto ... Reservekonto ... Umstellungskonto . Warenschulden .. Kreditoren. Akzeptkonto Gewinn⸗ und Verlustkonto Avale RM S890 036,70

300 000 30 000 7513 562 585 799 284 8 789 46735

68

Fo) Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. RM Unkosten und Steuern. S6 126 Vortrag 1925 15 922, 02 Reingewinn 30 813,30

46 735 132 862

Haben. Gewinnvortrag 1925 .. Provisionen und Zinsen. Gewinn a. Warengeschäften

15 922 12 851 104 08816 132 862

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus folgenden Herren: Geheimer Regierungsrat Eduard Ebbing, Aachen, Vorsitzender, Kommerzienrat Max Falk, Düsseldorf, stellv. Vorsitzender, Geheimer Regierungsrat Oberbürgermeister a. D. Dr. Ernst Wilms⸗Posen, Düsseldorf, Berg⸗ rat Dr.Ing. h. c. Richard Zörner, General direktor a. D., Bensberg, Rechtsanwalt Dr. Hermann Lenders, Siegburg, Kaufmann Joseph Noblot, Düsseldorf.

Kaufmann Otto Werner, Düsseldorf, ist aus dem Aussichtsrat ausgeschieden.

Vorstand: Wilhelm Kraus, Düsseldorf.

Düsseldorf, im Oktober 1927.

Minerva Handels⸗A ftiengeselischaft. Der Aufsichtsrat. Ebbing, Vorsitzender.

a1 145 Kieler Dockgesellschaft J. W. Seibe Kommanditgesellschaft auf Aktien in Liguidation. Außerordentliche Generalver. sammlung am Mittwoch, den 9. Nöo⸗ vember 1927, mittags 12 Uhr, im Büro der Gesellschaft, Oafenstr. 17.

Tagesordnung:

L Legung der Schlußrechnung.

2. Erteilung der Entlastung an den Aufsichisrat die Liquidatoren und die Liquidationsfommission.

3. Beschlußtassung über das Erlöschen der Firma.

Kiel, den 13. Oktober 1927.

Der Aufsichtsrat. P. Sartori, Vorsitzender.

61147

Lombard A. G., Königsberg.

Die Attionäre werden zu der am Ton⸗

nerstag, den 3. November 1927,

nachm. 5 Uhr, in dem Sitzungesaal des

Bankhauses Vansmann C v. Zimmer⸗

mann. Berlin NW. 7, Mittelstr. 25,

stattfindenden ordentlichen General⸗

versammlung eingeladen. Tegesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das am 30. Juni er. abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlumassung hierüber.

3. Bejchlutztassung über die Entlastung

4

des Vorstands und Außsichtsrats.

Beschlußtassung über die Abberufung

von Mitgliedern des Aussichtsrats.

b. Verschiedenes.

Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aftien spätestens 3 Werktage vor der GeneralLversammlung bei der Gesellschaft oder bei einem reichsdeutschen Notar zu hinterlegen und den Nachweis hierfür zu erbringen.

Königsberg, Pr., den 12. Oktober 1927. Der Vorstand. Newger.

60555]

Klöckner ⸗Werke A. G.

Einladung zu der Mittwoch, 9. No⸗ vember 1927, nachmittags 6 Uhr, in Duie burg, Hotel Duisburger Hof, stattfindenden ordentlichen General—⸗ versammlung.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1926 / 27.

„Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27 Jowie Be⸗ schlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.

„Entlastung des Vorstands und des Aussichtsrats.

y. Beschlußfassung über Erböhung des Grundfapitals um RM 20 060000 durch Ausgabe von 33 332 auf den Inhaber lautenden Aktien von je RM 600 und 1 Aktie zu RM 800 unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre, Erteilung der Ermächtigung an den Vorsitzenden des Aufssichtsrats, die Einzelheiten der Begebung dieser Aktien festzusetzen.

Beschlußsassung über Aenderung der Satzungen:

a) S5, betreffend Aenderung des Grundkapitals,

b) S§S§ 23 und 32 betreffend Bezüge des Aussichtsrats,

c) S§z 26, betreffend Aktienhinter⸗ legung.

6. Wahlen zum Aufsichtsrat.

7. Verschiedenes.

Zur Teilnahme sind diejenigen Aktio⸗ näre berechtigt, welche ihre Aktien satzunge⸗ gemäß am dritten Werktage vor der Ge⸗ neralversammlung (Hinterlegungs⸗ und Versamm lungẽtag nicht mitgerechnet) hinter⸗ legt haben. Als Hinterlegungsstellen gelten außer der Gesellschaftskasse in Rauxel:

A. Schaaffhausen'scher Bankverein A.-G. in Köln,

Deichmann Co. in Köln,

A. Lev in Köln,

Sal. Oppenheim jr. C Cie. in Köln,

J. H. Stein in Köln,

Commerz⸗ und Privat-⸗Bank A. ⸗G. in Berlin,

Darmstädter und Nationalbank in Berlin,

Deutsche Bank in Berlin,

Direction der Disconto«Gesellschaft in Berlin und Frankfurt a. M.,

Dresdner Bank in Berlin,

Klöckner C Co. in Duisburg,

Simon Hirschland in Essen,

Deutsche Efftkten⸗ und Wechselbank in Frankfurt a M..

Norddeutsche Bank in Hamburg,

M. M. Warburg C Co. in Hamburg,

G. F. Grohs⸗Henrich C Co. in Saar⸗ brücken,

von der Heydt-Kersten C Söhne in Elberfeld,

Osnabrücker Bank in Osnabrück und sämtliche Effettengirobanken eines deutschen Werwwapierbörsenplatzes.

Bei den Berliner Hinterlegungsstellen können an Stelle der Attien auch die Depotscheine der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins über die daselbst ruhenden Attien hinterlegt werden. Die Hinter⸗ legung ist auch dann ordnungsmäßig er⸗ folgt, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstellen für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Ge neralversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Vollmachten sind gemäß § 25 der Satzungen spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung bei den ge⸗ nannten Stellen einzureichen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Peter Klöckner.

61357 Neußer Papier⸗ n. Bergamentvapier⸗ Fa brit Attiengesellschast, Neuß a. Rh. Die dies jäbrige ordentliche Generai⸗ versammlung findet am Donnerstag, den 3. November 1927, nachmittags 3 Uhr, in unserem Geschäftslokal zu Neuß statt. Tagesordnung: 1. Erledigung der in 8 27 des Statuis vorgesebenen Gegenstände. 2. Neuwahl für das statutengemäß autz⸗ scheidende Aufsichtsrate mitglied. 3. Verschiedenes. Neuß, den 14. Oktober 1927. Der Vorstand. Thomas Irlen. Georg Ehrlich.

ff

zihersnyn drmm.

Die Herren Aktionäre unserer Gejell⸗ schaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 9. November 1927,

mittags 12 Uhr, in den Geschäftsräumen der Zuckerfabrik Fraustadt in Fraustadt stattfindenden

47. orbtl. Generalversammlung

eingeladen.

Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Vermögensaufstellung und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung. 2. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns. 3. Erteilang der Entlaftung an Auf⸗ sichtsrat und Vorftand. 4. Aussichtsratswahl. Diejenigen Aftionäre, welche dieser Generalversammlung beteiligen wollen, haben ihre Aktien oder eine Bescheinigung über bei einem deutschen Notar bis nach Abhaltung der General- versammlung hinterlegte Aktien späte⸗ stens dis zum 5. November d. J., abends 6 Uhr, auf dem Kontor unserer Gesell⸗ schaft oder in Berlin bei der Deutschen Bank, bei der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank, Aktiengesellschaft,

bei dem Bankhause Bernheim, Blum d Co.,

bei dem Bankhause Georg From⸗ berg k Co.,

bei der Bank des Berliner Kaffenvereins,

in Breslau bei dem Schlesischen

Bankverein, Filiale der Deutschen Bank,

bei der Commerz und Privat⸗ Bank, Aktieng e sellschaft, Filiale Breslau,

in Magdeburg bei der Commerz—⸗ und Privat⸗Bank, Aktiengesell⸗ schaft, Filiale Magdeburg,

und bei sämtlichen Effekten⸗Giro⸗ Banken deutscher Wertpapier⸗ Börsenplätze .

gegen Empfangsbescheinigung zu hinter⸗ legen.

Fraustadt, den 10. Oktober 1927. Der Aufsichtsrat. M. Lipp.

61143 Patentpapierfabrik zu Penig, Penig i. Sa.

Gemäß 89 des Gesellschaftsvertrags werden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer Freitag, den 11. November 1927, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungs⸗ saale der Dresdner Bank, Dresden, Johannstraße 3, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung einge⸗ laden.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Um in derselben zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre spätestens am 3. Tage vor der Generalversammlung, also spätestens am 8. November 1927, ibre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer Effeftengnobank entweder bei einem deunschen Notar oder bei einer der nachstehenden Stellen binter⸗ legt baben und bis zur Beendigung der Generalverlammlung dort belassen

bei der Gesellschastskasse in Penig oder

bei der Dresdner Bank in Dresden, Berlin, Leipfig oder Chemnitz oder

bei der Allgemeinen Deutschen Credit Anstalt, Abteilung Becker C Co., Leipzig.

Für die dem Effektengiroverkehr an⸗ geschlossenen Bankfirmen gilt als Hinter⸗ legungeftelle auch die Effektengirobaat des betreffenden deutschen Börenvlatzes. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß ersolgt wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Hinterlegung von Reiche bankdepot⸗ scheinen wegen der veränderten Ver⸗ wahrungsbedingungen der Reichsbank kein Recht mehr zur Stimmrechtsausübung gibt.

Tagesordnung:

1. Genehmigung zur Auslösung des mit der Fieiberger Papiersabri zu Weißenborn abgeschlossenen Gemein⸗ schaf te vertrags.

„Vorlegung der Bilanz für 1926.27 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Berichts des Vorstands und Aufsichtsrats da zu.

Beschlußsaffung über Genehmigung dieser Vorlagen und die Verwendung des Reingewinns.

4. Beschlußfassung über die Entlaftung des Voistands und des Aussichtarats.

h. Aufsichteratswahl.

Penig, den 14. Ottober 1927 Patentpapierfabrik zu Penig. Der Aufsichtsrat.

Dr. Vie tor von Klemperer.

sich an

SErste Zentral-Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Sonnabend, den 15. Oktober

Nr. 242.

Berlin,

1927

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Oandels, E. dem Güterrechtsn. 3. dem Bereins-⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, G. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über stonkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, ericheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Keich kann durch alle Postanstalten, in Berlin . Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers Sw 48 Wilhelm⸗

traße 32. bezogen werden

„SZentral⸗Handelsregister für das

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezug s⸗

preis heträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. zeln Anzeiagenvpreis für den Raum einer 5. gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Einzelne Nummern kosten O, 15 Reichsmark.

Fe, Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Entscheidungen des Reichsfinanzhoßfs.

96. Uuzulässigkeit des Eintritts des Erwerbers eines Unternehmens in ein gegen den Rechtsvorgänger schwebendes RVechtsmittelversahren. Der Beschwerdeführer R. wurde zur Versicherungssteuer herangezogen. Ehe das Urteil des Finanz— erichts das die Besteuerung aufrechterhielt, ergangen war,

tte R mit B vereinbart, daß die Firma R auf diesen über⸗ gehen sollte. Eingeschlossen waren die im Betriebe der Firma begründeten Verbindlichkeiten. Durch besonderen Vertrag wurde nochmals vereinbart, daß B. sämtliche Schulden des R. übernehme, soweit solche aus dem eschäfts betriebe des R. stammen. Gegen ki Entscheidung des Finanzgerichts legte B. „als Uebernehmer der genannten Firma“ Rechtsbeschwerde ein. Diese Rechtsbeschwerde ist meg weil B. die ö zur Ein⸗ legung des Rechtsmittels Leit. Er glaubt sich auf 8 96 der Reichsabgabenordnung stützen zu können, wo bestimmt ist, daß, wenn sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens ründet und das Unternehmen im ganzen veräußert wird, der rwerber neben dem Veräußerer für die laufenden und für die fer ge ten aber noch nicht entrichteten Steuern hafte. Das edeutet indessen nicht, daß der Erwerber an Stelle des Ver⸗ äußerers in ein schwebendes Rechtsmittelverfahren eintreten kann, sondern nur, daß das , berechtigt ist. ihm gleichfalls einen Steuerbescheid zuzustellen, gegen den ihm dann der Einspruch zu⸗ steht. Einer der . in denen die Reichsabgabenordnung einem zunächst am Verfahren nicht Beteiligten das Recht gibt, selbständig ein Rechtsmittel einzulegen (5 226), liegt hier nicht vor. Als Be— teiligter neben R. ist B. vom Finanzgericht nicht zugezogen worden. Durch § 99 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird hieran nichts geändert. Danach hat der Uebernehmer eines Geschäfts die Steuerschuld nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie zur . der Uebernahme unanfechtbar festgesetzt war. Aber auch abgesehen hiervon gibt diese Vorschrift dem Uebernehmer kein Recht, in das gegen den Veräußerer . Rechtsmittel⸗ verfahren als selbständiger Rechtsmittelführer einzutreten Der Reichsfinanzhof hat auch erwogen, ob nicht angenommen werden kann, B habe die Rechtsbeschwerde für R. also in dessen Namen, eingelegt. Diese Annahme könnte aber höchstens dann in Frage kommen, wenn R. sein Einverständnis damit erklärt, daß B. in ö Namen handle. Da aber in dieser Richtung nichts argetan ist, braucht auf die Frage, ob B. als Vertreter angesehen werden kann, nicht weiter eingegangen zu werden. (Urteil vom 13. August 1997 IIA 291/27.)

97. Voraussetzung für die Vermögensteuerfreiheit eines Berufsverbands ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter und einer Unterstützungskasse. Der Verein, der durch Ein⸗ tragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erworben hat, ver⸗ folgt nach 5 2 seiner Satzungen einen doppelten Zweck: einmal übernimmt er die Verrechnung und Einziehung des Honorars für die ärztlichen Leistungen seiner Mitglieder, sodann strebt er eine in der sogenannten Unterstützungsordnung eingehend geregelte Versorgung seiner Mitglieder und deren Hinterbliebenen an. Die Unterstützungen an Mitglieder werden gewährt bei Erwerbs— unfähigkeit infolge Krankheit, bei Invalidität und nach Erreichung der Altersgrenze. Die Höhe der Unterstützungen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln. Sie soll nicht größer sein als die Penston, die ein verheirateter Reichsbeamter der Gruppe 11 nach 30 Dienstjahren erhält. Für Witwen und Waisen sind ent⸗ sprechende Beträge vorgesehen. Für die Zwecke der Unterstützung werden Rücklagen gebildet, die in Form prozentualer Abzüge vom Arzthonorar aufgebracht werden. Die Rücklagen hatten am 1. Januar 1925 die Höhe von 45 671 RM erreicht; ihre Vermögen⸗ steuerpflicht ist streitig. Der Verein nimmt die Steuerfreiheit so⸗ wohl als Berufsverband ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist * 4 Nr. 7 des Vermögensteuergesetzes),, wie als Unterstützungskasse (8 4 Nr. 9 des Vermögensteuergesetze) in Anspruch. Der Vor⸗ itzende des Finanzgerichts glaubt die Anwendungsmöglichkeit der

orschrift im 5 4 Nr. 7 des Vermögensteuergesetzes verneinen zu müssen, hat aber die Steuerfreiheit nach 5 4 Nr. 9 anerkannt. Das Finanzamt hält die Voraussetzungen keiner der beiden Befreiungs— vorschriften für gegeben. Es glaubt in seiner Rechtsbeschwerde der Vorentscheidung insbesondere entgegenhalten zu sollen, daß eine Personenvereinigung, die der Verein auch nach Ansicht des Vor— sitzenden des Finanzgerichts sei, nicht zugleich eine Kasse sein könne. In der Entgegnung auf die Rechtsbeschwerde hält der Verein an seiner Auffassung fest, daß er die Voraussetzungen beider Be⸗ freiungsvorschriften erfülle. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist nicht begründet. Gegenüber der Auffassung des Vereins ist der Vorentscheidung zunächft darin beizutreten, daß der Verein einen Berufsverband nicht darstellt. Zwar 6 . e Mitglieder des Vereins demselben Beruf an, aber die Interessen, die der Verein fördern will, sind nicht allgemeine Interessen des Berufs, sondern die persönlichen Interessen der Mitglieder. Daß die Unter⸗ stützungsbehürftigkeit des Vereins nicht dem ganzen Berufe zugute kommt, liegt auf der Hand. Auch an der Festsetzung und Ein⸗ ziehung des ärztlichen Honorars hat zunächst den Vorteil das einzelne Vereinsmitglied. Es entlastet sich von einer unangenehmen Arbeit, und bei der Festsetzung des Honorars sowie in der Bei⸗ treibung wird der Verein die Interessen seiner Mitglieder in manchen Fällen energischer vertreten können, als das dem einzelnen Mitglied persönlich möglich sein würde. Auch wenn der in den Satzungen in den Vordergrund gerückte Zweck, das Vertrauens— verhältnis zwischen Arzt und Patient zu fördern, durch die Vereinstätigkeit, insbesondere durch die Uebertragung der Honorar— einziehung vom Arzt auf den Verein, erreicht werden sollte, so haben in erster Linie die Vereinsmitglieder davon den Nutzen. Das Interesse des ganzen Berufs, soweit es überhaupt durch die Vereinstätigkeit berührt wird, steht jedenfalls ganz zurück gegen— über dem Privatinteresse der Mitglieder. Würde der Verein nichts

mit der Berechnung und Einziehung des Honorars zu tun haben und sich lediglich seiner zweiten Aufgabe, dem Unterstützungszwecke, widmen, so könnte kein Zweifel bestehen, daß er sich als eine Unter⸗ stützungskasse bezeichnen könnte. Denn es ist anzunehmen, daß es auf die Bezeichnung als Kasse nicht ankommt. Jedes subiektiv vermögensteuerpflichtige Gebilde, mag es nun als Kasse, Verein, Stiftung, Fonds oder dergleichen bezeichnet werden, kann grund⸗ sätzlich der Befreiungsvorschrift im 5 4 Nr. 9 des Vermögensteuer⸗ gesetzes teilhaftig werden. Die beiden Tätigkeiten des Vereins als Einziehungsstelle und als Unterstützungskasse laufen ganz neben⸗ einander her. Das eine kann nicht nur ohne das andere bestehen, sondern beide Tätigkeiten sind so verschieden, daß sie der Natur der Sache nach auch in der praktischen Durchführung keine notwendige Berührung haben. Allerdings liefert die einziehende Stelle nicht das ganze Honorar (nach Abzug der Verwaltungskosten) an den Arzt ab, sondern führt einen festgesetzten Prozentsatz des Honorars der Unterstützungsrücklage zu. Diese Hilfstätigkeit der Einziehungs⸗ stelle ist aber keine für die Unterstützungskasse unentbehrliche. Denn die Unterstützungskasse könnte ebensogut bestehen, wenn sie selbst die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern einzöge. Das Schwergewicht der beiden Zwecke läßt sich nicht so abwägen, daß man von einem überwiegenden Hauptzweck und einem Nebenzweck sprechen könnte. Keinesfalls kann ohne weiteres angenommen werden, daß die Einziehungstätigkeit die Hauptaufgabe sei. Da die dem freien Beruf angehörenden Aerzte keine Pension beziehen, ist es für sie und ihre Familienmitglieder gerade in der Jetztzeit, in der die meisten Angehörigen des Mittelstandes ihr Vermögen verloren haben, fast eine Lebensfrage, ob für sie eine Organisation besteht, die im Falle des Alters, der Krankheit oder der Invalidität die Mitglieder vor Not schützt. Es ist nicht erforderlich, so weit zu gehen, die Einziehung der Honorare als eine Nebentätigkeit des in der Hauptsache eine Unterstützungskasse darstellenden Vereins zu bezeichnen. Es genügt die Feststellung, daß der Verein zwei selb⸗ ständige Zwecke nebeneinander erfüllt, und daß er sowohl einen Verband wie eine Unterstützungskasse darstellt. Da das Vermögen ausschließlich der Unterstützungskasse dient, rechtfertigt sich die Än⸗ wendung der Vorschrift im 5 4 Nr. 9 des Vermögensteuergesetzes. Da es sich um eine rechtsfähige Unterstützungskasse handelt, war auch die Prüfung entbehrlich, ob die für nichtrechtsfähige Kassen im zweiten Satze des 3 4 Nr. 9 als erforderlich bezeichnete Sicher⸗ heit für die dauernde Verwendung der Einkünfte und für die Ver— wendung des Kapitals bei Auflösung der Kasse gesichert erscheint. (Urteil vom 5. August 1927 1 A 183527.)

98. Einfluß nachträglicher Preisänderungen beim Grundstücksverkauf auf die Grunderwerbstener. A. verkaufte im Jahre 1923 sein Grundstück an B. Der Kaufpreis wurde auf 1 6869 765 000 000 M angegeben. Der Vertrag erhielt die behörd⸗= liche Genehmigung. Nachdem B., der Beschwerdeführer, im Januar 1924 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen war, wurde er nach einem auf 21 500 RM (— 1603 des Vorkriegswerts) an—= genommenen gemeinen Grundstückswert zu einer Grunderwerb— steuer von 1720 RM (8 83) veranlagt. Der Bescheid ist rechts kräftig geworden. Nach dem Tode des Verkäufers entstand zwischen seinen Erben und dem Beschwerdeführer Streit über die Rechts— gültigkeit des Kau wertrags und des Eigentumsübergangs. Die Erben vertraten die Auffassung, daß das Eigentum wegen un— richtiger Beurkundung des Kaufpreises nicht übergegangen sei, da als Kaufpreis nicht der in der notariellen Urkunde angegebene Papiermarkbetrag vereinbart sei, sondern der „Gegenwert von 000 Dollar, zahlbar in Effekten und wertbeständigen Werten“. Der Streit wurde im Fahre 1926 beigelegt durch notariellen Vergleich, in dem zunãchft folgendes bestimmt ist: „Der notarielle Vertrag von 19233 wird vorsorglich beiderseits mit nachstehender Maßgabe klargestellt und bestätigt: Als Kaufpreis ist nicht der im notariellen Kaufvertrag angegebene Papiermarkbetrag ver— einbart worden, sondern es war vereinbart, daß ein dem Wert von 7000 Dollar entsprechender Markbetrag zu leisten sei, und zwar unter Berechnung dieses Gegenwerts nach dem Dollarkurse vom 1. Oktober 1923 auf 1 689 7560 0900 000 M und durch Hingabe von Wertpapieren bzw. von wertbeständigen Zahlungsmitteln im Umrechnungswerte von 7009 Dollar unter Einsetzung desjenigen Mittelkurswerts, den diese Wertpapiere und Zahlungsmittel am 3. Oktober 1923 hatten. Die sich demgemäß ergebende Zahlungs- verpflichtung hat B., Beschwerdeführer, nach Vertragsabschtuß durch Ueberlassung der im einzesnen besonders vexeinbarken Wertpapiere und wertbeständigen Zahlungsmittel erfüllt.“ Außerdem ver⸗ pflichtete sich der Beschwerdeführer, an die Erben noch einen weiteren Betrag von 15 000 RM zu zahlen, dessen Fälligkeit und hypothekarische Sicherung im Vergleich näher geregelt wurde. Nunmehr veranlagte die Steuerstelle den Beschwerdeführer nach einem für den 26. Februar 1926 auf 64 506 RM geschätzten Grundstückswert anderweit zu einer Grunderwerbsteuer von 4515 RM C X), rechnete darauf die schon entrichtete Steuer von 1720 RM an und verlangte Nachzahlung eines Betrags von V S6 RM. Auf Einspruch ermäßigte die Steuerstelle ihren Anspruch. Sie legte nunmehr dem Steueransatz als Preis einen Betrag von 29 400 RM (- 7000 Dollar) 4 15 000 RM zuzüglich der Hälfte der vom Beschwerdeführer übernommenen runderwerbsteuer

( . h in, X) 46250 RM zugrunde und berechnete den nach⸗ K

zuzahlenden Betrag auf Ssio (46 250 21 500) 1980 RM. Die Berufung des Veranlagten, die als nur gegen die Reichssteuer gerichtet angesehen wurde, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht geht davon aus, daß der Kaufvertrag vom 11. Oktober 1925 einen ungültigen sogenannten Schwarzkauf nicht darstelle und daher das Eigentum am 29. Januar 1924 wirksam auf den Beschwerde⸗ führer übergegangen sei. Weiter vertritt er die Auffassung, daß die Steuerveranlagung durch das Bekanntwerden neuer Takfachen im Sinne des 8 212 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gerecht⸗

fertigt worden sei; als solche neue Tatsachen seien anzusehen nicht nur die nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises um 15 000 RM, sondern auch die Richtigstellung des ursprünglichen Kaufpreises.

iernach erklärt das Finanzgericht die neue Steuerberechnung der

teuerstelle für zutreffend. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird ausgeführt, die Vergleichssumme von 15000 RM sei nicht als eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises, sondern nur deshalb gewährt worden, um die Erben des Verkäufers zu ver⸗ anlassen, von dem ihnen etwa zustehenden Recht, wegen Nichtigkeit des Kaufvertrogs die Rückübertragung des Grundstücks zu ver⸗ langen, Abstand zu nehmen. Im übrigen seien unter neuen Tat- sachen und Beweismitteln im Sinne des 212 Abs. 2 der Reichs⸗ abgabenordnung nur solche zu verstehen, die zur Zeit der ersten Veranlagung vorhanden, aber noch unbekannt gewesen seien. Der erst nach Erlaß des ersten Steuerbescheids abgeschlossene Vergleich vom 23. Februar 1926 gehöre daher nicht dazu. Auch die in diesem Vergleich enthaltene Klarstellung des im Vertrage vom 11. Oktober 1923 in Papiermark angegebenen Kaufpreises könne eine Neu⸗ veranlagung nach 5 2712 Abs. 2 um deswillen nicht rechtfertigen, weil die Steuerstelle schon bei der ersten Veranlagung in der Lage gewesen sei, den Goldwert des im Vertrag als getilgt bezeichneten Papiermarkkaufpreises für den 1. Oktober 1923 als Fälligkeitstag zu berechnen. Demgegenüber macht die Steuerstelle geltend, zum Kaufpreis gehöre alles, was der Käufer aufwende, um die ver⸗ meintlichen oder tatsächlich vorhandenen Rechte des Veräußerers am Grundstück zu beseitigen und selbst in den uneingeschränkten Genuß des Eigentums zu gelangen. Bei der infolge der Nach= zahlung zulässigen Neuveranlagung könne auch ein hinsichtlich des ursprünglichen Kaufpreises unterlaufener Irrtum berichtigt werden. Der Rechtsbeschwerde war stattzugeben. Das Berufungs⸗ urteil beruht schon insofern auf einem Rechtsirrtum, als das Finanzgericht den erhöhten Steneranspruch lediglich mit der Be⸗ gründung bejaht, daß die im §5 212 der Reichsabgabenordnung bestimmten prozessualen Voraussetzungen einer Neuveranlagung vorgelegen hätten. Zu prüfen war aber in erster Linie die materiellrechtliche Frage, ob überhaupt eine Preiserhöhung, die erst nach dem steuerpflichtigen Eigentumsübergange vereinbart wird, beim Steueransatze berücksichtigt werden darf, mag es sich dabei um die erstmalige Steuerfestsetzung oder um eine Neu⸗ veranlagung handeln. Diese Frage kann nur nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes entschieden werden. Nur wenn sie zu bejahen ist, bleibt weiter zu prüfen, ob eine solche nach dem Eigentumsübergange vereinbarte Preiserhöhung, wenn sie bei der ersten Veranlagung nicht berücksichtigt ist, eine Neuveranlagung nach § 2712 Abs. Z der Reichsabgabenordnung rechtfertigt. Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Bei freier Beur⸗ teilung 1 die Sache spruchreif. Die ursprüngliche Preisverein⸗ barung ist dahin zu verstehen, daß als Preis ein solcher Papier⸗ markbetrag gelten sollte, der dem jeweiligen amtlichen Kurse von 7000 Dollar entsprach. Dieser Preis sollte durch Hingabe von Wertpapieren oder wertbeständigen Zahlungsmitteln an Zahlungs Statt getilgt werden, was nach Inhalt des Kaufvertrags vom 11. Oktober 19233 damals schon geschehen war. Der in diesem Ver⸗ trage für den 1. Oktober 1923 als Stichtag berechnete Betrag von L659 765 000 00 PM entspricht tatfächlich dem Geld kurs dieses Tages. Unter diesen Umständen kann von einer unrichtigen Preis- beurkundung, die die behördliche Genehmigung hinfällig gemacht und damit einen rechtswirksamen Eigentumsübergang verhindert haben würde, nicht gesprochen werden. In Uebereinstimmung mit dem Finanzgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß das Eigen⸗ tum mit der Umschreibung am 39. Januar 1921 rechtswirksam auf den Beschwerdeführer übergegangen ist. Bei dieser Sachlage ist nach §§5 11, 12 des Grunderwerbsteuergesetzes zum Zwecke des Steueransatzes der für den 29. Januar 1924 zu ermittelnde ge⸗— meine . mit demjenigen Kaufpreis zu vergleichen, der an eben diesem Stichtag in Geltung war. Mit dem rechts⸗ wirksamen Eigentumsüßergang ist der steuerliche Tatbestand vollendet. Spätere Vereinbarungen können auch die Höhe des ent⸗ standenen Steueranspruchs nicht mehr beeinflüssen. Wenn daher zwar solche Preisänderungen, die dem Eigentumsübergange vor⸗ ausgehen, bei der Besteuerung dieses Eigentumsübergangs zu be⸗ rücksichtigen sind, andererseits Preisänderungen, die erst später vereinbart werden, dabei ebenso außer Betracht bleiben wie eine Wertsteigerung, die das Grundstück nach der Ueber⸗ eignung erfahren hat. Daß dieses die . des Gesetzes ist, ergibt sich , aus 9 23 Abs. La Nr. 4, da hiese Vorschrift, die nur in den besonderen Fällen der 55 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer späteren Preis minder un eine steuerermäßigende Wirkung einräumt, son gegenstandslos señn würde. Demgemäß hat der Reichsfinanzhof schon in einem früheren Urteile aus⸗ esprochen, daß eine nach der Uebereignung vereinbarte Preis⸗ , den bereits entstandenen Steueranspruch aus § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht in . Höhe beeinflußt. Eine nachträgliche Preiserhöhung kann folgerichtig nicht anders be— handelt werden. Aus der nachträglich vereinbarten Preiserhöhung um 15 000 RM ist also schon aus materiellrechtlichen Gründen ein Steueranspruch nicht herzuleiten. Eine Neuveranlagung lediglich wegen der im Bergleich enthaltenen Angaben über die Bedeutung der ursprünglichen Preisvereinbarung . nach 5 212 Abs. 2 der Neichsabgabenordnung nicht zulässig. Der im Vertrage vom 11. Oktober 1923 angegebene Papiermarkpreis hätte nämlich zum Vergleiche mit dem Goldwert des Grundstücks vom 29. Januar 1924 nach der amtlichen Meßzahl in Goldmark umgerechnet werden müssen. Dabei würde sich ein Betrag von 41 825,87 GM ergeben haben, der den von der Steuerstelle angenommenen gemeinen Wert überstieg. Von diesem Betrage war daher die Steuer schon nach dem hal des Kaufvertrags zu berechnen. Eine höhere Ver⸗— anlagung wird auch durch die aufklärenden Angaben des Ver⸗ gleichs nicht gerechtfertigt. Hiernach war der Beschwerdeführer von der streitigen Steuernachforderung freizustellen. (Urteil vom 2. August 1927 11 A 311/27.)