licher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunsähig sind und die nicht ein eigenes Einkommen von mindestens monatlich 380 Reichsmark haben, wird der Kinderzuschlag ohne Rücksicht 28. das Lebensalter weiter gewährt“ Die Reichsratsfassung hitte er abzulehnen. Abg. To rgler (Komm.) beantragte die Kinder⸗ . in die Grundgehälter einzubauen und damit zu pensions⸗ 6. Gehaltsbestandteilen zu machen, ferner die erwerbs⸗ unfähigen minderwertigen Kinder besserzustellen. Abg. Schuldt (Dem) wies auf den Reichsratsbeschluß hin, der viel leicht vorzuziehen sei, und beantragte, die Höhe des Kinder⸗ uschlags im Besoldungsplan (nicht im hesetz) estzusetzen. Weitere 1 beziehen sich auf die Fälle, wo die Kinder Vermögen haben. Ministerialdirektor Dr. Loth⸗ die Regierung werde den Kinderzuschlag Kinder nicht nur dann ewähren, wenn
Vater in den Hausstand aufgenommen k. sondern auch dann, wenn der Beamte auf andere Veise nachweislich für den vollen Unterhalt seines unehelichen Kindes aufkomme. Den Anträgen der Regierungsparteien wegen erwerbsunfähiger Kinder könne die Regierung . zu⸗
ein eigenes
olz erklärte, ür uneheliche
as Kind vom
stimmen. In den Ausführungsbestimmungen solle Fürsorge da⸗ für getroffen werden, daß die Bestimmung . gehandhabt werde, als wenn sie schon vor Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes ge⸗ golten hätte. Im übrigen solle auch an der bisherigen Ver⸗ waltungsübung festgehalten werden, wonach im Falle der Be⸗ dürftigkeit Kinderzuschläge für Berufs- und Schulausbildung ge⸗ währt werden. Im übrigen halte die Reichsregierung aus den in der Begründung erörterten sozialen Gründen gegenüber der Fassung des Reichsrats an ihrer Vorlage fest. Preußischer Ministerialdirektor Weyhe bemerkte, er werde es auch be⸗ grüßen, wenn die Vorschriften des alten Rechts im Reich und in Preußen hier aufrechterhalten würden In der Abstimmung werden die Anträge der Regierungsparteien genehmigt, und mit diesen Abänderungen des 5 13 in der Fassung der Regierungs⸗ vorlage genehmigt. — z 14 handelt von den Zulagen. Nach einem Bericht des Abg. Alle kotte (gent) und Bemerkungen der Abgg. Torgler (Komm.) und Stein kopf (Soz.) bemerkte auf Anfragen Ministerialdirektor Dr. Lothholz: Die Behand⸗ lUung der Zulagen für Ueberstunden und Nachtdienst gehört nicht in das Besoldungsgesetz, sondern ist Sache der Verwaltung. Etwaige Auswirkungen gehören in den Etat. Die Frage der Sonder⸗ zulagen ist ein Spezialkapitel, zu dem nach Abschluß der Beratung der Besoldungsordnung Stellung zu nehmen sein wird. Was die Höhe der Ministerialzulagen anlangt, so wird ein Einvernehmen mit Preußen anzustreben sein. Preußen hat bereits seit vem 1. April seine Ministerialzulagen um 5h c, erhöht. Es liegt auf der Hand, daß in Berlin nur eine einheitliche Löfung dieser Frage gefunden werden kann und daß die Reichsbeamten auf die Dauer nicht schlechter gestellt werden können, wie ihre Kollegen in preußischen Ministerien. Genehmigt wurde schließlich der § 14 mit folgendem Zusatz nach einem Antrag Attekotte (Zentr.), der von den Regierungsparteien mit unterftützt wurde. „Uebt ein Beamter auf Veranlassung seiner vorgesetzten Dienstbehörde eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft aus, an welcher das Reich beteiligt ist, so ist er verpflichtet, alle Bezüge, die er von der Ge— sellschaft gleichviel in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung — erhält, seiner vorgesetzten Dienst— behörde anzuzeigen und an die Reichskasse abzuliefern. 26 Höhe der Bezüge, die dem Beamten als Ersatz für tatsächliche Aufwendungen belassen werden können, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde nach Grundsätzen, die vom Reichsminister der Finanzen zu erlassen sind. In Ausnahmesällen kann dem Be— amten nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen eine besondere Vergütung belassen oder bewilligt werden. In den Fällen dieses Absatzes findet 5 16 Absatz 1 ünd 2 und 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1967 (RGBl. S. 2455 keine Anwendung. — Es ir Abschnitt II. „Außerplanmäßige Beamte“. Beim 8 15 . Abschnittes beantragte namens der Regierungspagrteien A 9. Groß (Zeutr), den § 15 folgenden Absatz 4 anzufügen: „Dfe außerplanmäßige Dienstzeit soll 5 Jahre, bei Versorgungs⸗ auwärtern 1 Jahre, bei den vor dem 1. Januar 1925 ein f fen Uwihlichen Beomten der Deuischen Reichspost 8 Jahre ni ht über⸗ teigen.“ Abg. Schuldt (Dem.) beanstandete hier die Soll— Vorschrift, begrüßte aber im übrigen das Entgegenkommen der Regierungsparteien in dieser wichtigen Frage. Im übrigen er— innerte er an den Wunsch seiner Freunde, den „Wohnungsgeld⸗ zuschiz, durch „Ortszuschlag“ zu ersetzen, und statt von „erster TDienstaltersstufe!“ von „entsprechender Dienstaltersstufe“ zu prechen. Abg. St einkopf (Soz.) forderte gleichfalls Ersetzung er „Soll-Vorschrift“ in eine min. zorschrift“. Er beantragte, die Einstellung von Diätgren an die Zustimmung des Reichs⸗ haushaltsausschusses zu knüpfen. Ministerialdirektor Dr. 80 ch ken ersuchte um Ablehnung des Antrages Steinkopf. Denn die Einstellung von Begmtenanwärtern sei nicht Sache der Legis— lative, sondern der Verwaltung. Es sei nicht augängig, daß der Reichshaushaltsausschuß unmittelbar in die Verwaltung ein⸗ greife. Wolle man aber die Frage legislatorisch behandeln, so sei die Stelle dafür has Etatsgesetz, in deim schon ewisse Vorschriften vorgesehen seien Die Aufnahme einer solchen n mn, in das Besoldungsgesetz würde eine außerordentlich weilgehende Dauer bindung der Verwaltung bedeuten, gewissermaßen k eine relative Ewigkeit, und zwar auch für eine Zeit, wo die Verhältnisse lich vielleicht von Grund aus geändert hätten. Was die Frage der , ,, anlange, so könne die Reichsregierung dem Antrage die Soll⸗Vorschrift in eine Muß⸗-Vorschrift umzuändern, nicht als tragbar , , weil, wie gestern eingehend erörtert sei, dann unter Umständen die Verwaltung gezwungen sei, über das sach— liche Maß hinaus Planstellen int Etat auszubringen. Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Groß (Bentr), To rgler Komm.), Schuldt (Dem), Stein kopf (Soz.), Schmidet⸗ tettin (D. Nat. wurden unter Ablehnung anderer Anträge die Anträge der Regierungsparteien angenonimen, und in dieser Fassung der 815 — Der § 16 enthält zunächst den Grundsatz, daß der Tag des Eintritts als außerplanmäßiger Beaniter für den Beginn des Diätendienstalters maßgebend ist und trifft weitere Vorschriften über Vorbereitungszeit usw. Dabei be⸗ ründete namens der Regierungsparteien der Abg. Groß (Zentr.) en Antrag, folgende gi n,, statt als Anmerkung in die Diätenordnung hier in das Gesetz einzufügen: „Die zurzeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienste befindlichen außerplan— mäßigen Beamten rücken wie die planmäßigen Beamten weiter im Grundgehalt auf.“ Nach kurzer Aussprache wurde dieser An— trag angenommen und mit ihm der erste Absatz des 5 16. Ge⸗ nehmigt wurden auch die Absätze 2 und 4. Die Aussprache und Abstimmung über Absatz 3 wurde zurückgestellt. — Es folgte Abschnitt 111: „Allgemeine Vorschriften“. Die sz 17 und 18 wurden unverändert genehmigt. 8 19 hat die Nebenbezüge der Angehörigen der Reichswehr und Marine und des Wasserschutzes, wie Kleiderbeihilfen usw., zum Inhalt. Abg. Stücklen (Soz.) . gegen die Kleiderbeihilfen für Offiziere und , . Dasselbe Verlangen könnten schließllich auch die Staatssekretäre und andere Zivilbeamten stellen. Ein entsprechender Antrag sei gestellt worden. Der Absatz 2, der die Kleiderbezüge für Offiziere und Deckoffiziere vorsieht, wurde zurückgestellt. Die übrigen Absätze des 3 19 wurden unverändert genehmigt. § 20 sieht die monatlichen Vorauszahlungen der Bezüge vor. Die Besprechung des 3 20 wurde vertagt. — Nächste Sitzung heute.
Im Reichstagsausschuß für die Straf⸗ rechtsreform referierte gestern Abg. Brodauf (Dem.) als Berichterstatter über das Ergebnis der Beratung im Unter⸗ ausschuß, der eingesetzt war, um die Frage zu lösen, ob es zweck⸗ mäßig sei, in das neue Strafgesetzbuch eine Definition des Be⸗ griffs Täter“ und des Begriffs „mittelbazer Täter“ aufzu— nehmen. Dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger zufolge hat sich der e ,, einstimmig für die Aufnahme dieser beiden Begriffsdefinitsonen ausgesprochen.
Demzufolge erhält der vierte Abschnitt die Ueberschrift „Täter⸗ schaft und Teilnahme“ und beginnt mit dem neueingefügten z Na: „Täter ist, wer die Tat selbst begeht Täter ist auch, wer sich zur Ausführung der Tat eines anderen bedient, von dem er weiß oder sich vorstellt, daß er die Tat nicht vorsätzlich begeht oder nicht zurechnungsfähig ist (mittelbacer Täter)“. 8s 28 bleibt unverändert. 5 29 erhält die neue Fassung: „Wer vorsätzlich einen anderen zu der von diesem begangenen Tat bestimmt hat, wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft.“ S§ 30 und 31 bleiben unverändert. S 382 erhält die neue Fassung: „Wegen einer Tat, deren Strafbarkeit durch besondere Eigen⸗ schaften oder Verhältnisse begründet wird, sind mittelbare Täter, . ter und Gehilfe strafbar, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse bei ihnen, bei dem, dessen sich der mittelbare Täter zur Ausführung bedient oder beim Täter vorliegen. Liegen sie en mittelbaren Täter oder beim Anstifter nicht vor, so kann die Strafe gemildert werden. Bestimmt das Gesetz, daß besondere Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen. Der Ausschuß schloß sich dem Beschluß des Unterausschusses an, nachdem Abg. Dr. Bell (Zentr.) für eine Minderheit im Unterausschuß, zu der auch er gehöre, die Erklärung abgegeben hatte, daß in Anbetracht der Schwierigkeit, diese beiden Begriffsbestimmungen zu formulieren, sie es für zweckmäßiger erachten, die Auslegung und Anwendung des Be⸗ griffs des „mittelbaren Täters“ der Praxis zu überlassen. Trotzdem hätte sie sich im Unterausschuß der gegenteiligen Auffassung der Mehrheit angeschlossen, um loyal daran mitzuarbeiten, daß in möglichst weitem Maße ihre Bedenken ausgeräumt würden. Es folgte die Weiterberatung des 6. Abschnittes des Gesetzentwurfs, der den bedingten Straferlaß behandelt. Abg. Stoecker Eomm.) beantragte, die Ueberschrift „bedingter Straferlaß“ zu streichen und statt dessen „bedingte Verurteilung“ zu . 66 of also überhaupt keine definitide Verurteilung erfolgen, wenn der er⸗ zieherische Zweck ohne Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann. Redner bezog sich hierbei auf das englisch⸗amerikanische System, nach welchem entweder zunächst ein Urteil überhaupt nicht gesprochen, oder doch jedenfalls zunächst auf keine Strafe erkannt wird. Ministerialdirektor Dr. Bu m ke (Reichsjustizmin) betonte, daß die Länderregierungen auf Grund ihrer praktischen Er⸗ fahrungen dafür eingetreten seien, den Gerichten den bedingten Straferlaß nur bei Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten zu über⸗ tragen. Damit sei keineswegs ausgesprochen, daß bei höheren Strafen der Verurteilte unter keinen Umständen bedingt begnadigt werden ö. Die Auffassung des Reichsrats sei vielmehr nur, daß Fälle 66 Art den Zentralinstanzen vorzubehalten seien. Abg. Dr. Bell (Zentr.) pflichtete den Ausführungen des Re⸗ ierungsvertreters bei. Von der früher vertretenen Auffassung, 96 ein bedingter Straferlaß einen Einbruch in das Prinzip der Vergeltung bedeute, dürfte man heute allgemein abgekommen sein. Die Gründe, die bereits vor 25 Jahren dem pro und contra zu⸗ grunde lagen, würden auch heute in den Anträgen der Parteien zum Ausdruck gebracht. Oberreichsanwalt Ebermayer ver⸗ wahrte sich dagegen, daß aus einem seiner Artikel zur Strafrechts⸗ reform der Abg. Stoecker (Komm.) den Schluß gezogen habe, er, Ebermayer, hee beim bedingten Straferlaß die Beschränkung auf Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten für allzu vorsichtig und streng. Das Gegenteil sei der Fall. Die Handhabung des be— bingten Straferlasses müsse schon deshalb vorsichtig geschehen, damit sich nicht die Meinung verbreite, man könne einmal ruhig ungestraft gegen die Gesetze verstoßen. Abg. Landsberg (Soz. wies darauf hin, daß die Sozialdemokraten hinsichtlich der Wirkung der grundsätzlichen Vollstreckung der , . anderer Ansicht seien als die Rechtsparteien. Letztere stellten den Vergeltungszweck in die erste Reihe. Die Sozialdemokraten glaubten aber, daß die Furcht vor dem drohenden Strafvollzug ein wirksameres sozigles Erziehungsmittel sei als der Vollzug der. Strafe selbst. So beweise auch die preußische Statistik, daß vier Fünftel aller bedingt Verurteilten von der Abbüßung der Strafe infolge guten Verhaltens während der Bewährungsfrist befreit worden seien. Ein Resultat, das so günstig sei, daß es am deutlichsten für die Ausdehnung dieser Einrichtung spreche. Abg. Hannemann (D. Nat.) äußerte Bedenken darüber, daß eine zu weitgehende Handhabung des bedingten Straferlasses diese Rechtswohltat in ihr Gegenteil für die Gesellschaft verwandeln könne. In manchen krassen Fällen werde der Vollzug der Strafe durchaus notwendig sein, da sonst die kriminellen Neigungen zu leicht überhandnehmen könnten. Abg. Rädel (Komm.) sprach im Sinne der kommu— nistischen Anträge für eine Erweiterung der Einrichtung der bedingten Verurteilung. Abg. Hampe (Wirtschaftl. Vereinigg.) trat dafür ein, daß es bei der Formulierung im Gesetz bleibe, wonach der bedingt Verurteilte sich „gut führen müsse“. Die nachfolgenden Paragraphen definierten dann auch, was man unter „guter Führung“ verstehe. — Weiterberatung heute,
Im Bel d n s gu s uh des Reichstages er⸗ klärte gestern der Vorsttzende, Abg. P. Mum m (D. Nat), daß Anträge auf Beschränkung der Redefreiheit vorliegen Die Abg. Schreck und Löwenste in (Soz.) baten, über diese Anträge erst heute k Der Ausschuß erklärte sich damit ein⸗ verstanden. — In der fortgesetzten Einzelberatung des Reichs⸗ schulgesetzes stand Absatz II des grundlegenden 5 1 zur Be— ratung, der zum Ausdruck bringt, daß die besonderen Aufgaben, die einzelne Schulformen nach den Bestimmungen des Schul⸗ gesetzes erfüllen, durch die allgeineinen Ausführungen in Absatz: unberührt bleiben. Dazu lag ein Antrag der Regierungsparteien und der Wirtschaftlichen Vereinigung vor, der diese Bestimmung in eine Pflicht verwandeln und festsetzen wollte, daß neben der gemeinsamen Aufgabe die einzelnen Schulformen „ihre besondere Aufgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen haben“. Abg. Löwenst ein (Zoz,) bat die Reichsregierung um eine Erklärung zu diesem Absgtz. Ministerialdirektor Pellengahr ö. laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher
eitungsverleger, die Erklärung ab, daß mit der Fassung des 6 . Il dasselbe gemeint sei, was der Antrag der Regierungs⸗ . en zum Llusdruck bringe. Abg. Elsa Matz (D. Vp.) hielt ie von den Regierungsparteien gewählte Verfassung für glück⸗ licher als die des Entwurfs. Abg. Gertrud Bäumer (Dem.) hatte keine Bedenken gegen diese Fassung, erklärte aber den gauzen Absatz für wertlos und beantragte seine Streichung. Auch Abg. Dr. TLöwenstein (Soz) bat um Streichung des Absatzes, da er doch eine materielle Bedeutung haben könne. Es müsse klar⸗ estellt bleiben, daß die Aufgaben des Absatzes 1 das , ö und daß sie nicht darch die Sonderaufgaben des Absatzes 11 beeinträchtigt werden dürften. Abg. Rosen baum Gonm.) trat für Streichung des Absatzes ein. Abg. Rheinländer (Zentr.) erläuterte, daß die besonderen und die allgemeinen Auf⸗ äben sich gegenseilig durchdringen müßten. Bei der hne wurde der Streichungsantrag Bäumer ab⸗ gelehnt, der Antrag der Regierungsparteien angenommen,. — Der Ausschuß wandte sich dann der Beratung des Absatzes 111 des 5 1 zu, wonach „in allen Volksschulen darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht ver⸗ letzt werden“.! Abg. Hörn le (Komm) machte Mitteilungen aus einer Broschüre über das bayerische Konkordat, aus der hervor⸗ gehe, daß in Baähern die Empfindungen Andersdenkender, und war der Lehrer, verletzt worden seien. Er verlangte eine Er— ien der Regierung zu dieser Frage. Ministerialdirektor Pellengahr erklärte, daß bei der Reichsregierung bisher keine Beschwerden in dieser Richtung eingegangen seien. Abg. Hof⸗ mann (Zentr.) betonte, daß in der Verfassung doch nur gemeint 3 — könne, daß die Empfindungen der Kinder nicht verletzt werden ollten. Es sei ihm in seiner fast 30 jährigen Lehrtätigkeit noch nicht vorgekommen, daß seine Empfindungen als Lehrer durch die Linder verletzt worden seien. Abg. D. Mum m (D. Nat.) war der Meinung, daß wir zu einer , Auslegung der Ver⸗ hing bei der Verschiedenheit der Auffassungen iwohl kaum ommen würden. Abg. Gertrud Bäumer (Dem) war der Auf⸗ Elm daß für alles, was in der Schule gesprochen werde, die orschrift gelten müsse, daß die Empfindungen Andersdenkender
nicht verletzt werden dürften. Abg. Hen sel (D. Nat.) hob unter allgemeinem Einversländnis hervor, daß nicht abweichende Meinungen überhaupt verboten werden könnten, sondern es sollten im Sinne der Verfassung nur herabsetzende, verletzende emerkungen vermieden werden. Ein Antrag Rosenbaum (Komm.) auf Aussetzung der Beratung dieses Absatzes wurde ab⸗ gelehnt. Absatz 11 wurde dann angenommen, gleich darauf in der Gesamtabstimmung auch der ganze § 1 — Der Ausschuß trat sodann in die Beratung des § 3 ein, der die Gemeinschaftsschule behandelt. Absatz 1 des § 3 bestimmt, daß die deutschen Volks⸗ . ihre Aufgaben „auf religiös⸗-sittlicher Grundlage ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einzelner Bekenntnisse und Welt— anschauungen“ erfüllen soll. Abg. Dr. Löwen st ein (Soz.) er⸗ klärte, die Gemeinschaftsschule dürfe keinen religiösen Charakter bekommen. Dies würde nicht dem Sinne der Verfassung ent⸗ sprechen. Die Gemeinschaftsschule sei die allgemeine Staatsschule ohne konfessionelle Besonderheit. Deshalb sei 5 3 Absatz II falsch. Die Gemeinschaftsschule sei die Schule eines mehr weitgefaßten Christentums. Deshalb schlug der Redner eine andere Fassung dieses Absatzes Il vor. Abg. Schulz (Soz.) war der Auffassung, daß gerade in diesem Absatz 11 der verfassungswidrige Charakter des Entwurfs zum Ausdruck komme. Die Gemeinschaftsschule, wie man sie in Weimar schaffen wollte, sollte eine weltliche Schule sein. Darüber sei sich alles einig gewesen. Selbst die bayerische Regierung sei sich darüber klar gewesen. Wenn jetzt eine Ge⸗ meinschaftsschule mit religiösem Charakter geschaffen werden solle, so sei dazu eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Abg. Gertrud Bäumer (Dem) wies darauf hin, daß in der Verfassung nichts über den inneren Gehalt der Gemeinschaftsschule stehe. Sie lehne deshalb jede innere Kennzeichnung der Gemein⸗ schaftsschule ab. Denn die Demokraten seien der Ueberzeugung, daß aus der Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern und. Schülern und aus dem allgemeinen deutschen Kulturgut sich die weltanschauliche Stellung von selbst ergebe. Abg. Rosenbaum (Komm.) betonte, wenn man in Weimar die weltliche Gemeinschaftsschule gewollt habe, dann hätte man das auch klar in der n dn zum Ausdruck bringen können. Wenn jetzt alle bürgerlichen Parteien einschließlich der Demokraten eine religiöse ö chule schaffen wollten, dann sei es doch im Unterricht unmöglich, die Ergebnisse der Wissenschaft mit der religiösen Auffassung in Einklang zu bringen. Es sei auch nicht richtig, daß alle Kulturwerte aus dem Christentum entstanden seien. Abg. Crispien (Soz) hielt die Begründung der Re⸗ gierung für den religiösen Gehalt der Gemeinschaftsschule, daß nämlich, von 62,4 Millionen Deutschen 60 Millionen Christen seien, für bedeutungslos, weil in Deutschland jeder Mensch als Chrift geboren werde und es dann für den Erwachsenen mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, aus der Kirche auszutreten. Abg. Dr. Runkel (D. Vp.) führte aus: Artikel 146 Absatz 1 der r n enthält nichts über den Gehalt der Genifinschaft. hule, Artikel 149 enthält zweierlei: 1. In der Gemeinschaftsschule ist Religion ordentliches Lehrfach; 2. sie muß in Uebereinstimmung mit den Religionsgesellschaften erteilt werden, d. h. wir haben in den gen , f , n , r,, . Religionsunter⸗ richt. Aber die Semeinschaftsschule darf konfessionsmäßig nicht gebunden sein. In dem Sinne . sie weltlich sein. wenn es richtig ist, 3 in Weimar der Begriff „Weltanschauung“ in Artikel 146 Abfsatz IL gleich „weltlich“ gemeint gewesen ist, wie Staatssekretär Schulz . hat, dann geht daraus klar hervor, daß die Gemeinschaftsschule nicht eine weltliche Schule sein kann. In Weimar war die Absicht die, die Simultanschule zu schaffen. Wir haben aber damals gar keine andere Simultanschule gekannt als die christliche. Infolgedessen kann die weltliche Gemeinschaftsschule nicht unter den Schutz der Verfassung gestellt werden. Deshalb fordern wir die christliche Geer n re, denn unser Volk ist immer noch hochprozentig christlich eingestellt. Die sozialdemokratische Schule dagegen ist eine weltliche Schule mit angehängtem i ne ,. Abg. Rheinländer Zentr,) erklärte: Wir werden auch für die christliche Gemein—⸗ schaftsschule stimmen, weil wir wollen, daß auch die Kinder der Semeinschaftsschule oviel wie möglich von christlichem Geist be⸗ kommen sollen. Verfassungsrechtliche Bedenken dürften nicht be⸗ stehen. Ich habe schon früher einmal darauf hingewiesen, daß von a, , Juristen die Ansicht vertreten wird, daß die „für alle gemeinsame Grundschule“ überhaupt nicht die Gemeinschafts⸗ 6 sein könne. Abg. Dr. Löiwenstein (Soz.) wies auf rühere Erklärungen des Abg. Runkel hin, aus denen hervorgehe, daß man in Weimar nicht die christlich⸗ngtionale Einheits chule n. habe. Dies sei sicher richtig, aber auch die Simultanschule jabe man nicht gewollt. Denn diese sei ja durch Artikel 174 geschützt. Die in Weimar gewollte simultane Schule sei die Ver⸗ körperung des großen Toleranzgedankens gewesen. — Weiter⸗ beratung heute.
Der Untexrxrichtsgusschuß des Preußischen Landtags beschäftigte sich gesteyn mit einem demokra⸗ tischen Antrag folgenden Inhalts: „Die Vorlage eines Ge⸗ setzes zur Trennung von Kirchen, und Schulamt ist 83 jetzt noch nicht erfolgt, 56 sie wiederholt von der Staatsregierung in Aussicht gestellt wurde. Dadurch besteht z. B. in Hannover noch der Zwang zur Uebernahme von Küsterdiensten für den Inhaber von vereinigten Kirchen⸗ und Schulämtern. Das Staatsmini— sterium wird ersuchl, die sofortige Abtrennung der gesamten Küsterdienste, auch der sogenannten höheren, bei sämtlichen ver—
bundenen Kirchen- und Schulämtern zu veranlassen unter Aus⸗
scheidung eines entsprechenden Dotationsanteils des verbundenen Kirchen⸗ und Schulvermögens * Verfügung für den Küster.“ Abg. Dr. Bohner (Dem.) erklärte nach dem Bericht des Nach⸗ richtenbüros des Vereins deutscher e ng ne. in Begrün⸗ 84 des Antrags, daß trotz wiederholter Anregung seitens des Parlaments die Frage der Trennung von Kirchen- und Schulamt nicht weitergekommen sei. Insbesondere werde in Hannover dar— über geklagt, daß mehrfach trotz erfolgter Vermögensauseinander⸗ setzungen die Trennung des Küsterdienstes vom Lehramt noch nicht durchgeführt sei, und daß das Landeskirchenamt Hannover einen Erlaß des Ministers, der den Lehrern die Uebernghme der niederen Küsterdienste verbietet, dahin ausgelegt habe, daß der Erlaß keine rückwirkende Kraft habe. Er gelte also nicht für diejenigen, die vor= her freiwillig die niederen Küsterdienste übernommen haben. Der Vertreter des Kultusministeriums gab genauen Aufschluß über den Tatbestand. Insbesondere erklärte er, daß wegen verschiedener Entscheidungen des Reichsgerichts die Absicht des Ministeriums, die Trennung du cchzuführen, aufgehalten sei, weil diese Entscheidungen von der , ,, . ausgingen, es sei zu prüfen, wer ursprünglich privatrechtlich Inhaber des ver— einigten Kirchen⸗ und Schulvermögens k? sei. Dadurch werde den Schulen als den jüngeren Einrichtungen der Beweis zuge⸗ schoben, welcher Anteil des Vermögens ihnen gehöre. Diese Auf⸗ gabe sei vielfach unlösbar oder sei in den meisten Fällen zum . teil der Schulen ausgefallen. Abg. Tr. Schu ster (D. Vp.) unter⸗ stützte den Antrag. Durch eine authentische Interpretation des Ministerialerlasses müsse das Verbot der niederen Küsterdienste sichergestellt werden. Wenn der Regierungsvertreter der Änsicht sei, die freiwillige Verständigung, wie fie durch vorläufige Regelung im Bezirk Kassel vorgenommien sei, sei ö, . durch die Ent⸗ ,, des Reichsgerichts, und die Kirche, auf diese Entschei⸗ dungen gestützt, zu dem . Entgegenkommen nicht mehr be—⸗ reit sei, so meine er, müsse man in den Versuchen, auf die Kirche einzuwirken, daß sie sich freiwillig zur Verständigung bereit finde, nicht nachlassen. Gerade im gegenwärtigen Streit um das Reichs schulgesetz müsse die Kirche eingeseben haben, daß es für sie die allerdringlichste Aufgabe sei, sich mit der Lehrerschaft im Sinne der Gleichberechtigung zum Zwecke der gemeinsamen Arbeit und der Volksverständigung zu einigen. Deshalb liege es in ihrem eigenen K auch auf gewisse alte Rechte wenigstens vor⸗ säufig zu verzichten. Der Redner wies hin auf den Artikel des Volksschullehrerdiensteinkommensgesetzes, in dem ausdrücklich be⸗ stimmt sei, daß dem Lehrer die freiwillige Uebernahme der Kan⸗
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zun Deutschen Meichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Berliner Börse vom 10. November
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Mr. 265.
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1Frane, 1 Lira, 1 Läu, 1 Peseta — 0, S9 Mς, 1 österr. 1ẽ618. österr. W. — 170 4. 18Kr. ung. oder tschech W. — 0535 . 1 Gld. ssidd. W — 12,90 . 1 G18. holl. W. — 1,470 4. 1 Mark Banco — 155090 4K. 1 Schilling österr. W. — 10 000 Kr. 1 stand. 1Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2, 185. 4. 1Peso (Gold) — 400 4. èDollar — 4.20 .
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Gulden (Gold) — 2.00 4A.
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1Pfund Sterling — 2040 6. — 2.50 4. 1 Dinar — 3,40 4. 1 Zloty, 1 Danziger Gulden — 0,80 4H.
Die einem Papier beigefügte Bezeichnung H be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serten
lieferbar sind.
Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeichen“ bedeutet. daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗
wärtig nicht stattfindet.
Das F hinter einem Wertpapier bedeutet 4 für
1èMillion.
Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der driten Spalte beigefügten den letzten zur 2 ge⸗ kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten
Geschäftsjahrs.
Her, Die Notierungen für Telegraphische Aus- zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerbe“ Her, Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt tich richtiggestellte Rotierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels
als „Berichtigung“ mitgeteilt.
Bankdiskont. Berlin 7 Lombard 8). Danzi
Kopenhagen 5. London 4.
6 (Lombard 7. Amsterdam 49. Brüssel 5. Helsingfors 6. Itallen 7. Madrid 5. Oslo 8. Paris 5. Prag 5. Schweiz 89. Stockholm 4. Wien 69.
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mit Zinsberechnung. —
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10. 11. 67 Dt. Wertbest. Anl. 23 109 1000Doll. f. 1.12.32 ö do. 10 - 1000D., f. 35
1.12 J 92, 2eb 6 6 Dt. Neichs⸗A. 27 uka? 67, Sb 6 SI Dt. Reichssch. K (Goldm. ), bis 30. 11.26 2H ausl. A f. 100 9, 1. 12 653 Dt. Reichspost Schatz J. 1 u. 2, rz. 30 69 I Preuß. Staatssch. rülckz. 1. 3. 29 693 do. rz. 1. 10. 380 6 Baden Staat RM⸗ Ar . 27 unk. 1. 2. 32 6 Bayern Staat R M⸗ Anl. 27, kb. ab 1.9. 34 7 do. Ga fc rückz. 1. 4. 25 713 Braunsch. Staatssch. rilckz. 1. 19. 29 71 Lippe Staatsschatz rilckz 2. 1. 29 73 Lübeck Staatsschatz rückz. 1. 7. 27), 713 Mecklbg. Schwer. Reichs m.⸗Anl. 1926 . tilgb. ab 27 1.4. 10 ⸗ 9 do. Staatssch. r3. 26 1. 4,zb. 2. 195,Bõ G 65 Sachsen Staat RM⸗ Anl. 27. uk. 1. 109. 359 719 Sachs. Staatsschatz R. 1, fä ll. 1.7. 25 73 bo. R. 2, fäll. 1.7. 30 73 Thlr. Staatsanl. v. 1926 ausl. ab 1.8. 80 75 do. NM⸗A. 27 u. Lit. H, fällig 1. 1. 32 6, 5 Württbg. Staats⸗ chatz Gr. 1, fäll. 1. 3. 29
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H5Doll. , fäll. 2. 9. 35 do.
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4916 6
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327 — 2238
2
32 2 d.
—— —— — — — 2 8 2. 2
2. R do R
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— D — d —
Witrttem bg. R. 36-42
Preußische Rentenbriefe.
Gekündigte und ungekündigte Stilcke,
verloste und unverloste Stücke.
Brandenb. , agst. b. 81.12. 1713, 35h do. später ausgegeben Hannov. ausgst. b. 51.12. 17 do. später ausgegeben Hess.⸗Nass. agst. b. 51.12. 17 o. später ausgegeben auenburger, agst. b. 51.12.17 do. später ausgegeben Pomm. ausgest. b. 51.12. 17 do. später ausgegeben Fe er , agst. b. S1. 12.17 o. später ausgegeben Preußische Ost⸗ u. West⸗ ausgest. b. 31. 12. 17
do. später ausgegeben Rh. u. Westf. agst. b. 51.12. 17 do. später ausgegeben
3Y3 Sächsische, agst. b. 51.12. 17 4,8 do. später ausgegeben 4, 895 Schlesische, agst. b. 51.12. 17 4,8 o. später ausgegeben 4,895 Schl.⸗Holst. agst. b. 51. 12. 17
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4,83 o. später ausgegeben
Börsfen⸗Beilage
1927
Heunger J. Boriger Kurs
Heutiger VBortger Kurs
Heutiger Voriger Kurt
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heutiger Vorige Kurs .
Lipp. Landesbt. 1 — 9 v. Lipp Landes sy. u. C. do. do. unk. 26 Oldenbg. staatl. Kred. do. o. unk. 81 do. do. Sach .⸗Altenb. Landb. do. do. g. u. 10. R. do.⸗Cobg. Landrbk. 1- do ⸗Gotha Landkred. do. do. O2, 08, 06 do. ⸗Mein. Ldkrd. gel. do. do. konv., get. Schwarzbg.⸗Rudolst. Landkredit do. do. do. ⸗Sondersh. Land⸗
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kredit, gel. 1. 4. 24
Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.
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Dresdner Grund⸗ renten⸗Anst. Pfdbr., Ser. 1, 2, 5. J- 10
do. do. S. 3. 4, 8 M
do. Grundrentenbr.
Serie 1-3
Sächs. Idw. Pf. b. S. 23, 26, 27
do. bis S. 25 do. Kreditbr. b. S. 22,
26 33 do. do. bis S. 25
Ohne Zinsscheinbogen
* 34
4
Erneuerungsschein.
Brandenb. Komm. 283 Giroverb.) gl. 1.7.24 do. do. 19,20, gk. 1.5.24 Deutsche Kom Kred. 20 do. do. 1922, rz. 28 annov. Komm. 1923 o. do. 1922 do. do. 1919 Pomm Komm. S. 1 u. 2
Kur⸗ u. Neum. Schuldv Zinsf. — 183.
Brandenburg. Prov. Reichs m. 26, db. ab 32 Hannov. Prov. RM R. 2 63, 48 u. 5 B, tg. 27 do. do. R. 8 Herz. 108 do. do. Reihe 6 do. do. Reihe 7 Niederschles. Provinz RM 1926, rz. ab 829 Oberschl. Prv. Bt. Gold R. 1, rz. 100, uk. 81 do. Komm.⸗ Anl. 1 Buchst. A, rz. 109, uł. 31 Ostpreußen Prov. RM⸗ Anl. 27 A. 14, uk. 30 Sachs. Pr. Reichsmark Ausg. 18 unk. 35 do. do. Ausg. 14 bo. do. Ag. 15, Uk. 26 do. do. Ausg. 161.1 do. do. Ausg. 162.2
Auslosgssch. einschl.
Ohne ginsb Westfal. Provinz Anl.⸗
Z3insf. = 163.
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16, Ablösungsschein
Deutsche Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.
96
14.10 83.5 b 6 93, Seh B = .
Brandenb. Prov. 08-11 Reihe 13— 26, 1912 Reihe 27 - 33, 1914 Reihe 84-52
bo. 1899
Cassel. Ldskr. S. 22-28
do. Ser. 26
do. Ser. 27
do. Ser. 28
do. Ser. 29, unk. 30
Hannoversche Prov.
Oberhess. Provzo uk. 26 do. do. 1913, 1914
Pommern Provn. 174 Ausgabe 16... *
do. 18
do. Ausg. 14. Rheinprovinz 22, 28 do. 1000000 u. 800900
do. kleine GSächsische Prov. A. 86.
do. do. Ausg. 9*
do. do. Ausg. 85 — ? Schlesw.⸗Holst. Prov.
usg. 12
do. do. Ausg. 16 *
do. do. Ausg. 9
do. do. Ausg. 6
do. do. 1901 —09
do. do. Ausg. 6 u.
bo. do. 98, 02, ob.
ek. 1. 109. 23
Ser. 9, gek. 1. 5. 24 8) Ostpreuß. Prov. Ag. 12 4 . Ausg. 14, Ser. 4
8
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Anklam. Kreis 1901. ö Kreis ol do. o. 1919 Haders leb. Kr. 10 ukv M Lauenbg. Kreis 1919. Lebus Kreis 1910... Offenbach Kreis 1919
Aachen 22 A. 28 u. 24 bo. 17, 21 Ausg. 22 . o. Aschaffenburg. .. 1901 Barmen O7, rz. 41/4 do. 1904,06, get. 1.3.24 Berlin ... .... 1923 ʒ3Zinsf. g- 183 do. 1919 unk. 3 do. 1920 unt. 9 do. 1922 Ausg. da. bo. do.
do. do.
do. Berl. Stadtsynode 99. 1908, 123, gek. 1.7. 24 do. do. 1899, 1904, 1905, gek. 1. J. 24 Bonn 1914 M, 1919 Breslau 1906 M, 1909 do. 1891 Charlottenburg os, 12 bt. 19
Coblenz. . ...... 1919 do 1920
Cottbus 1909 M, 1913 1913, 1919, 20
do. 1902, gek. 2. 1. 24
Coburg ... ..... 18362:
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4 1.4.10 — 4 1.
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Deutsche Stadtanleihen.
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Deutsch⸗Eylau . . 1907 Dresden ...... . 1905 Duisburg ...... 1921 do. 1699. 07, og do. 1913 do. 1885. 1889 do. 1896, 02 M Düren HE 1899, J 1901 do. G6 1891 ww. Düssseldorf 1900. 08. 11. gel. 1. 5. 24 do. 1900, get. 1. 5. 24 Elbing os. 99, gk. 1.2.24 do. 1918, gel. 1. J. 24 do. 1908, gek. 1. 2. 24 Emden ob H. J. gti. 5.24 Erfurt 16zg3, 01 M, os, 1910, 14, gek. 1.10.23 do. 1898 Y, 01 M., gt. 23 chwege .. ..... 1911 Gen ..... 122 do. 16. Ag. 19 (ag. 20) Flensburg 12 M. gl. 24 Zrankfurt a. M. 23 * do. 1910. 11, gek. do. 1913 do. 19 (1.5. Ausg.) 1920 (1. Ausg.), gek. do. 1699, gek. do. 1901 M Frankfurt O. 141 ukv. 28 do. 19191. u. 2. Ausg. Fraustadt ...... 1898 Freiburg i. Br. 1919 Fürth i. B. ..... 19235 do. 1920 ukv. 1925 do. 1901 ulda. . . . .... 1907 M ießen 1907, 09, 12, 14 do. 1905 Gotha ..... .... 1925 Hagen .... ... 1919 M 1 1912. 19 alle. .. 1900, os, 10 do. 1919 do. 1892 do. 1900 Heidelbg. o7, gk. 1.11.28 bo. 1903. get. 1. 16. 23 Heilbronn . .. 1897 M Herford 1910, rückz. 389 Köln. . 1923 unk. 33 do. 1912 Abt. 3 bo. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 30 do. 1822 Konstanz oꝛ, gek. 1.9.23 Krefeld ... 1901, 1909 do. 06, 9, gek. 30.6. 24 do. 1913, geb. 30. 5. 24 do. 88, 901,03, gk. 30.6. 24 Langensalza. . .. 19603 Lichtenberg (Bln) 1913 Ludwigshafen .. 1906 do. 1830, 94, 1909, o2 Magdeburg 1913, 1. = 4. Abt. ukv. 31 do. Stadt⸗Pfdbr. R. 1 Mainz 1922 Lit. 9 do. 1922 Lit. B bo. 19 Lit. I, V, uk. 29 do. 20 Lit. W unk. 30 Mannheim do. 1914, gek. 1. 1. 24 bo. 1901, 1906, 1907, 1908, 12, gel. 1. 1. 24 do. 191. Ag., gk. 1.9.24 do. 191I.A. , gk. 1.2.28 do. 1920, gek. 1. 11. 25 do. 1888, gek. 1. 1. 24 do. 1897, 96, gk. 1.1.24 dy. 1904, 19085 gek. Merseburg ..... 19901 Mühlhausen i. Thür. 1919 VI Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 11, 13, uk. 31, 38 do. 1914 do. 1919 unk. 30 München ...... 1921 o. 1919 M.⸗Gladbach 1M, ukst Münster 08, gk. 1. 10.23 do. 1897, gek. 1. 10. 23 Nordhausen .... 1908 Nürnberg ...... 1914 do. 1920 unk. 30 o. 1905 Offenbach a. M. 1920 6 o2 M, gł. 31. 1.24 3 Pforzheim ol, 07, 10, 1912, 1920 do. 95, 08, gek. 1.11.23 31 Pirmasens 99, 80. 4.24 Plauen os, gek. 30.6. 24 do. 1903 35 Potsdam 19 . gk. 1.7.24 Quedlinburg 1903 M Regensburg 1908, o9 do. 97 M, O1 - 08, 05 do. 1889 Rem scheid oo, gr. 2.1.28 3 Rheydt 1899 Ser. 4 do. 1913 M do. 1891 Rostock ... 1919, 19204 do. 61, 84, 03, gk. 1.7.24 do. 1895, gek. 1. 7. 24 Saarbrücken 14 8. Ag. Schwerin i. M. 1897, gek. 1. 5. 1 Spandau 00 M, 1.10.23 Stendal ol, gek. 1.1.24 do. 1908, gek. 1. 4. 24 do. 1908, gek. 1. 4. 24 Stettin V...... 1923 3Zinsf. 83 - 15 3 Stolp i. Pomm. ... Stuttgart 19,06, Ag. 19 Trier 14,1.u. 2. A. ut. 25 do. 1919, unk. 30 BViersen 1904, gk. 2. 1.24 Weimar 1888, gk. 1. 1.24 Wiesbad. 1998 1. Aus⸗ gabe, rilckz. 1987 do. 1920 1. Ausg. 21 2. g., gek. 1. 10. 4 bo. 18 Ag. 19 J. u. II., gek. 1. J. 24
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3
Wilmersd. (Bln.) 191314 .
Deutsche Pfandbriefe.
Die durch gekennzeichneten Pfandbriefe sind nach
n von den Landschaften gemachten Mitteilungen
als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeden anzusehen.) Gekündigte und ungekündigte Stücke,
verloste und unverloste Stilcke.
* Calenberg. Kred. Ser. D, F (gef. 1. 10. 28, 1. 4. 24 Bh Kur⸗ u. Neumärk. neue 4a, 34, 33 Kur⸗ u. Neumärk. Tom.⸗Obl. Mm. Deckungsbesch. 6 ,,, 4,8, 8 5 Kur⸗ u. Neum. Kom.⸗Obl. 4, 8 3 landschaftl. Zentral m. Deckungs besch. bis 31.12. 17 Nr. 1 484 626 ...... ...... 1 4. * 3 landschaftl. Zentral 4, 8, 8 S Ostpreußische , aus⸗ gegeben bis 31. 12. 17..... 1 4, 2 84 Ostpreußische. . ..... 13 Ostpr. landschaftl. Schuldv. 4, 39, 83 Pommersche, aus⸗ gestellt bis 31. 12. 17... ...
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4. 88, 85 Pomm. Neul. für, Kleingrundbesi 35 4. 38. 33 Sächsische. ausge⸗ stellt bis 81. 12. 17 1 4. 38, 8 4 Sächsische. ... ..... . 13 Sächs. landsch. Kreditverb. —— 4, 89 3. Schles. Altlandschaftl. (ohne Talon) ..... ö 17.8 6 4. 39 343 Schles. landschaftl. ACO, D , ausgest. bis 24.65.17 4. 389. 8h Schles. landsch. X. O., D 4, 39 8 Schleswig⸗Holstein Id. Kreditv. M. ausg. bs1. 12.17 6, 9b 438. 37 Schlesw.⸗Hlst. ld Kredit — — 4, Y, 8 J Westfül. bis 3. Zolge, ausgestellt bis 31. 12. 17... 116 4. 39, 3 J Westfälische b. 8. olge — — 4, g. 8 J Westpr. Ritterschaftl. Ser. I= II m. Deckungsbesch. , 4. * 33 Westpr. Ritterschaftl. er. 1 ö 33 4, 89, 83 Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis
4, 348. 85 Westp ah ö
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*§, 44, 4, 8 S Berliner alte ,
ausgestellt bis 381. 12. 1917. 8. 4, 4. 35 3 Berliner alte. f 4, 5g. 8 3 Neue Berliner M,
ausgestellt bis 81. 12. 1917. 4A, 5g, 33 Neue Berliner. ,,
Vorkriegsstücke 45 do do. Nachkriegs stücke)
Dhne Zinsscheinbogen u. ohne Erneueru
Deutsche Pfandbrief⸗ Anst. Posen Ser. 1 bis 8 unk. 390— 34 4
Westf. Pfandbrlefamt f. Hausgrundstücke. 19
Deutsche apiere. Augsburg. 7 Guld.⸗8. — 4p. St — — Braunschw. 20 Tlr.⸗L. — 4p. Hamburg. 50 Tlr.⸗L. 3 ! Sachs.⸗Mein. 7 Gld. . — 4 4x. —
Ausländische Staatsanleihen.
Die mit einer Rotenziffer versehenen Anlelsen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:
1 Seit 1. 4. 19.2 1. 8. 149. 3 1. 6. 19. ,, , ,, , , il 6 , ,,,, Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen⸗ noötiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen findet gegenwärtig eine amtliche Preisfestsetzung
nicht statt.
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3 — 5 io Bb
3 6h 258 325 8
Bern Kt. ⸗A. 57 kv. Bosn. Esb. 14 do. Invest. 14 * do. Land. 98 in 9 4 do. do. M m. T. i. ] 49 do. do. 95 m. T. i. ] 4 Bulg. G.⸗Hyp. 92 25er Rr. 241661 bis 246560 do. der Rr. 121561 bis 136580 do. zer Nr. 61551 bis 85650, ler Nr. 1- 209000 Dänische St.⸗A. 97 Egyytische gar. i. E do. priv. i. rs. do. 25000, 12500 r do. 2500, 599 Fr. Els.⸗Lothr. Rente Finnl. St.- Eisb. 8 Griech. 43 Mon. do. 5 1681484. do. Sz Pir.⸗Lar. 90 do. 43 Gold⸗R. 89 Ital. Rent. in Lire do. amort. S. 8, 4 in Lire Mexik. Anl, 90 8 f. 3. do. 53 abg. do. i. S. Nr. 1 do. 1904 451in. 4 . K. 1.6.14 do. 1994 45 abg. do. ig 1. 12.28 Noriv. St. 94 in E 16.4. 10 do. 1888 in S 1.2.3 Dest.St.⸗Schatz 14 angem. St.“ do. am. Eb. A. do. Goldrente 10006uld. Gd. 85 do. do. 200, 8 do. 1000 Guld. G.“ do. 2006uld G* do. Kronenr. *. 11 bo. Hv. R. in K.“ do. do. in K.! do. Silb. in flö* do. Papierr. in flo Portug. 8. Sxez Rumãän. os m. T. 12 do. 18 utv. 2411 89 äuß. i. . 1890 in S 16 . do. m. Talon f. „1891 in 610 „1894 in is do. m. Talon f. . 1896 in 1 do. m. Talon 1898 in 4K 1 . do. m. Talon f. 3. konv. in !* 1908 131
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0. 6. do. Eisenb⸗R. 99 Türk. Adm.⸗Anl. do. Bgd. E.⸗A. 1 do. db. Ser. 2 do. kons. A. 1890 do. unf. 03, 06 Türken Anl. 95i. 4 do. 1908 in 4 do. Hollobl. 11S. 1 do. 400 Fr. ⸗Lose Ung. St. ⸗R. 181 do. do. 1913** do. 19148 do. 1914
do. Goldr. i. fl.
do. St. ⸗R. 1910 do Kron.⸗Rente? do. St.⸗R. M7 ing. do. Gold⸗A. f. d. eiserne T. 25er⸗ do. do. Ser u. 1er? 1.1.7
do. Grdentl. Ob. 1.5.11
t. Nr. 44 — 4 u. 51,“ i.. Nr. 18— 28 u. 6, t i. 8. Nr. 16— 21 u. 24 t. K. Nr. 82 — 37 u. 90, sämtlich mit neuen Bogen der Caisse⸗Commune.
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Ausländische Stadtanleihen.
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Colmar Elsaß) o? Danzig Ag. 19 Gneseno i, o7 m. T do. 1991 m. Tal. Gothenb. 90 S. A
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Moßk. abg. S. 26, 27. 28, 8600 Rbl. do. 1009-100 ,
Most. abg. S. 30 bis 83, 5000 Rbl.
Mol. 1900 100R. do. S. 34. 85, 36,
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do. 10009 100 . Mülhauf. t. E. 06, O7, 18 M. 1914
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Stotlh. (E. 83-864)
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Straßb. i. E. 1909 (u. Ausg. 1911)
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6. Zürich Stadts s iF ᷣtÿ. a. 1. 109. 20, ** S. 1 4. R. 1. 1.
d Graudenz 1900 * n 1900
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1906
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Sonstige
Bu dap. hptst Spar ausgst. b. 31. 12.96 Chtl. Sp. G.= Pf. 12 Dan. Lmb.⸗D. S. 4
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do.
do. Inselst.⸗B. gar. do. do. Kr⸗Ver. S. 9 Finnländ. Hyp⸗V.
ütländ. Bdk. gar. do. Kr. V. S. 5 i. K do. do. S. 5 in K do. do. S. H in g 8 Kopenh. Hausbes. Mex. Bew. Anl. 4x
gẽsamtkdb. 101 do. 49 Nrd. Pf. Wib. S1. Norweg. Hyp. 57 De st. Krd.⸗V. v. 58 Pest. U. GA. B.. S. 2,3 Poln. Pf. 3000 R. 1000. 100 R. Posen. Prov. m. T. do. 1868, 92, g5, 98, o1 m. T.
1895 m. T. Naab⸗Gr. P.⸗A. * Anrechtsch. Schwed. Hp. J8ukv do. Is in. kündb. do. Hyp. abg. do. Städt. ⸗Pf. 83 do. do. 02 u. 04
do.
20.
Do.
do. do.
Stockh. Intgs. Pfd 1885, 56, 67 in &. do. do. 1894 in
do.
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—
1906
Ung. Tem.⸗Bg. ig. do. Bod. ⸗Kr.⸗Pi. do. do.
do. do. Re
do. Spk.
Pfandbriefe und Schuldverschreib. deutscher Sypothekenbanken.
Nufwertungs berechtigte Pfandhriefe u. Schuldverschr. deutsch. Swypoth.⸗Bl. sind gem. Bekannt. v. 26.3. 26 ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein lieferbar. (Die durch * gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Gesellschafte gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 191
do. do. do.
Braunschw.⸗ 8
Dtsch. Sy *
do.
ranklf. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 14* rankf. Pfandbr,.⸗Bank Pfdbr. Ser. 43, 44, 46- 2 (fr. Fran kf. Hyp.⸗Kred.⸗Ver.) Pfd. 2 2-20 *
do
do.
Hamburger Hyp.⸗Bank Pfdbr. Ser. 1414-690 (49H. Ser. 1-190. Ser. 801 — 3830 (39 3) * do. Ser. 691-130 do. Ser. I131— 2430 ann. Bodkr.⸗ Bk. Pfd. Ser 1416 o. do. Komm.⸗Obl. Ser. 1 Mecklbg. dyn u. Wechs. Bank omm.⸗Obl. Ser. 1 Meckl. Str. Hyp.⸗B. Pf. Ser. 1 4* Hyp.⸗Bank Em. 1-17 Präm.⸗Pfdbr.“ o. Pfdbr. Em. 18
do. d do. d
Meininger do. do.
do. do. do. do.
do. do. do. do. do.
Berl. 8x.
do. do.
do. do.
Goth. 263
do. Komm. ⸗Obl. Em. 1
do.
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t. Kr.
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ausländische Anleihen.
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10. 19.
ausgegeben anzusehen.)
Bayerische Hyp. u. Wechselbank verlosb. u. unverlosb. M (68h — —
do. do. do.
do. do.
r. Bk. d
do.
O. O.
do. Komm. ⸗Obl. 57 do. do. (8-169)
Mitteldtsch. Bodkrd.⸗ Bk. Pfdbr. Ser. 1— 4, 6, 7* do. do. Grundrent. S. 2 u. 3 Norddtsch. Grundkred.⸗Bl. Pfdbr.
do. do. do.
Komm. ⸗Obl. (4
do.
annov. Hyp.⸗Bk. fbr. Ser. 2 — 26* do. bo. Komm.⸗Obl. v. 1923 p. Bl. Kom.⸗Obl. S. 1-8*
do.
Bk. Kom. ⸗Dbl. S
Ser. 4 Ser. 8
Abt. 23 a v. 1923 *
do. Em. 19 do. Em. 20
Ser. 3 — 19* Ser. 20 Ser. 21 Ser. 22
Em. 2
17, G. 2 1. Ke. 1. J. 1.