ooo 5j
Fein A Zigaretten⸗Papierfabrik A.⸗G, Köbeln bei Muskau O. . In der auferordentlichen Generalver⸗ sammlung vom 12. September 1927 ift zwecks Sanjerung der Gesellichait be— schlossen worden, die Vorzugsattien den Stammaktien gleichzustellen und das sich hiernach ergebende Aftientapital duich Zusammenlegung der Attien im Ver— hältnis von 160:1 verabzusetzen. Der Beichluß ist im Handelsiegister ein— getragen. Gemäß 5 289 H. 6 .“ B. werden die Gläubiger der Geiellschaft auf. esordert, ihre AnspDiüche bei dem Vor—
tand anzumelden. Köbeln bei Mustau, den 27. Ok—
tober 1927. Der Vorstand der Fein K Zigaretten Papierfabrik A (6, Köbeln.
168833) Bekanntmachung, nach z 374 Abs. 2 . G.⸗B.
Gemäß unserer Bekanntmachung vom 1. Juni 1927 waren unsere Teilschuld⸗ verschreibungen zur Einlösung bis zum 30 Juni 1927 bei uns einzureichen.
Für die his heute noch nicht ein⸗ gelösten Teilschuldverschreibungen vom Jahre 1929 und 1921 werden wir nach Ablauf des 15. November 1927 die laut Beschluß der Spruchstelle ö Gold⸗ bilanzen beim Oberlaundes ericht Stutt—⸗ gart vom 24. Mai 1927 für je A 1000, — Nennwert festgesetzten Ablösungsbeträge
von RM 2,11 der Anleihe von 1920
mit Genußrecht, von RM 16,5t der Anleihe von 1920 ohne Genußrecht,
von RM 3,57 der Anleihe von 1931 bei der Dinter legung stelle des Amts⸗ gerichts Stuttgart JL hinterlegen. Wir verweisen daher die Gläubiger der bis zum genannten Zeitpunkte nicht ein gelösten Teilschuldverschreibungen auf die für sie hinterlegten Beträge. Die Einreichung der Stücke zum Zweck der Ablösung hat vom 15. Nop. an nicht mehr bei uns, sondern bei der Hinter— legungsstelle des Muitsgerichts Stutt⸗ gart . Archivstr 15, Zimmer 171, zu geschehen.
Stuttgart, den 12. November 1927. Eisemann⸗Werke Aktien⸗Gesellschaft.
— —————
s. Crwerhs und Wirtschafts⸗ genossenschaften.
I6 L296 Betanntmachung.
Wir haben die Geschärtsanteile unserer Muglieder von 30 RM auf 16 RM herabgesetzt. Die Haftsumme wird dadurch nicht berührt. Etwaige Gläubiger wollen sich melden.
Glełtrizitüts⸗-Genossenschaft, Gremmendorf e. G. m. b. S., Münster ( Westf. ). Gremmendorfer Weg Nr. 15.
67665
Die Mecklenburgische Arbeits⸗ gemeinschaft für Stadt und Land e. G. m. b. S. in Schwerin (Meckib. ) ist durch Beschluß der Generalversamm— lung vom 14. Mai 1927 aufgelöst worden.
Alle Glänbiger der Genossenschasft werden aufgefordert, sich bei der Genossen⸗ schaft zu melden.
Die Liquivationsbilanz per 14. Mai 1927 lautet:
Passiva. Verlustvortrag 1925/26
Geschasizguthaben 2 42180
T 12m 2 12180 Mecklenburgische Arbeitsgemein⸗ schaft für Stadt und Land e. G. m. b. GO. i. L.
Die Liquidatoren: van Wyck. Kim mich. Dr. Krüger.
8. Unfall⸗ und Invaliditãts⸗ ꝛc. Versicherung.
169164
Grosfhaudels⸗ und Lagerei⸗Berufs⸗
genossenschaft Sektion V, Bremen. Berichtigung.
Unter Hinweis auf unser Wahlauß⸗ schreiben vom 4. November 1927 machen wir darauf aufmerksam, daß etwaine weitere Vorschlagsksten jpätestens bie zum Cz. November 1927 beim Wahl⸗ vorstand eingereicht werden können.
Bremen, den 10. November 1927.
Der Wahlvorstand. Gd. Achelis, Vorsitzender.
los ios) Güddeutsche Eisen und Stahl⸗ Verufssgenossenschast.
Bekanntmachung.
Gemäß § 5 der Wahlordnung geben wir bekannt, daß die Wahl des Genossen⸗ , ,, am Donnerstag, den
g. Dezember 1927, nachm. J Uhr, in Mainz, Genossenschafisbüro, Breiden—⸗ bacher Sir. 13, stattfindet Sie kann eine Stunde nach ihrem Beginn ge— schlossen werden. Es sind 12 Miiglieder und 12 Ersatzmänner auf je 5 Jahre
1 jede Sektion durch wenigstens ein Gewerbszweige
ditglied, 2. folgende durch wenigstens ein Mitglied: A) Maschinenfabrikation und mech. Werkstätten, B) Eisengießerei, C) Waggonfahrikation, D) Schlosserei, E) Drescherei, g. folgende Betriebsarten durch wenig- tens ein Mitglied: a) Betriebe mit 100 Versicherten, b) Betriebe mit mindestens 10, aber weniger als 100 Versicherten, e) Betriebe mit weniger als 10 Versicherten.
Die einzelnen Mitglieder können zu⸗ gleich Vertreter einer Sektion, eines Gewerbezweigs und einer Betriebsart . Die in gleicher Zahl zu wählenden Ersatzmänner sollen ö Ver⸗ tretungskreisen angehören wie die Vor⸗ standsmitglieder.
Der Wahlvorstand hat gemäß 7 der Wahlordnung im Auftrag des Genossen⸗ schaftsvorstands und im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden wirt⸗ schaftlichen Vereinigungen von Arbeit⸗ gebern nachstehende Vorschlagsliste auf⸗ estellt. Die den einzelnen Namen am Schluß beigefügte römische Ziffer be— deutet die Sektion der große lateinische Buchstabe den Gewerbszweig und der kleine lateinische Buchstabe die Betriebs— art, die der Vorgeschlagene vertritt.
Vorstandsmitglieder:
1. Geh. Kom. ⸗Rat Fr. Kustermann, i. Fa. Gießereien, Eisenkonstruktions⸗ werk, Maschinenfabrik F. S. Kuster⸗ mann G. m. b. H., München. J. A. B. a.
. * Wilh. Buhmann, i. Fa. W. Bußmann, Zahnräderfabrik, München. I. A. b.
Geh. Landesbaurat Dipl.⸗Ing. Eug. Böhringer, i. Fa. Eisenwerkgesell⸗ schaft Maximilianshütte b. . en⸗ berg. II. a.
Theodor Steinbacher, i. 3 Ma⸗ i, abrik Augsburg⸗Nürnberg A.-G. Werk ,. II. A. B. C. a.
Dr. Erh. Junghans, i. Fa. S. K. F. ö A.-G., Cannstatt.
4.
„Paul Rößler, Kunst⸗ und Bau⸗ schlosserei, Stutigart. III. D. e.
Dr. Ing. e. h. Fol Brecht, i. Fa. Daimler⸗Beuz A.-G.,. Mannheim⸗ Luzenberg. IV. A. B. a.
Dr.⸗Ing. e. h. Eugen Geiger, i. Fa. Buderus 'sche Eisenwerke Abt. Geiger'sche Fabrik, Karlsruhe. IT. A. a.
Moritz Herwig, i. Fa. A. Herwig Söhne, Eisenwalzwerk, Dillenburg.
3
Dir. Günther, i. Fa. Klein, Schanz⸗ lin & Becker A—-G., Frankenthal (Pfalz). VI. A. B. a
Chr. Göller, Dreschmaschinenbesitzer, Erbenheim. VI. E. e.
ö , ö, Römheld, i. Fa. Julius Römheld A.-G., Mainz. VI. A. B. D. a.
Ersatzmänner:
Johann Sturm, Schlossermeister, München. J. D b.
Alois Leichex, i. Fa. Frz. Leicher, . München. h
mindestens
Dipl.-Ing. Karl Kinzelbach, Nürn⸗ berg, i. Fa. Eisen gieße rei Nürnberg⸗ Mögeldorf Gebr. Decker, Nürnberg⸗ Mögeldorf. II. B. a
Dr.⸗Ing. Rudolf Ottenstein, i. Fa. Viktoria⸗Werke A.-G., Nürnberg. I. M, n,
Dir. Dr. Ludw. Keßler, i. Fa. Ma , . Eßlingen, CGhlin zen
II. A. B. G. a.
Heinr. Jäger, Schlossermeister,
tuttgart. III. D. b.
Dir. Frdr. Fröber, i. Fa. Bopp & Reuther G. m. b. H., Mannheim⸗ . V. A ö k
Dir. Gg. Fahr, i. Fa. Maschinen⸗ ö Fahr 1 ger n ,.
141
Dir. Dr. Ernst Mangold, i. Fa. enschel C Sohn G. m. b. H., assel ⸗Mittelfeld. VI. A. B. a.
Albert Gastell, i. Fa. Wa ag .,
Gebr. Gastell G. m. b. H., Mainz⸗
Mombach. VI. C. a.
⸗ X Klein, Dreschmaschinenbesitzer, 'Efeddersheim. VI. E. C.
„Dir. Paul Nepolski, i. Fa. Adler⸗
werke vorm. Hch. Kleyer A.⸗G.,
Frankfurt a. M. VI. A. a.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds tritt der in vorstehender Vor⸗— chlagsliste an gleicher Stelle stehende rsanömann in den Vorstand ein. zeitere Vorschlagslisten können von wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Verbänden solcher Vereinigungen bis zum 1. Dezember 1927 bei dem Wahlvorstand unter der . „Süddentsche Eisen⸗ und Stahl⸗ Beru oSgenossenschafi, Mainz, Breiden⸗ bacher Straße 183! , Hierbei ist 57 der Wahlordnung zu be— rücksichtigen. Die eingereichten Vor⸗ schlagslisten können nach ihrer Zulassung bis zum 28. Dezember i927 in der Ge⸗ schäftsstelle der Genossenschaft in Mainz, Breidenbacher Straße 13, eingesehen werden Die Stimmabgabe ist an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden. Die Betriebsverzeichnisse und zu⸗ gehörigen Nummernlisten können eben⸗ falls an genannter Stelle eingesehen
pn wählen. Im Vorstand soll nach 5 12 Richtigkeit der sich hieraus ergebenden er Satzung möglichst vertreten sein: Wahl- und Stinmmiberechtigung sind bei
Vermeidung des Ausschlusses spatestens vier Wochen vor dem Wahltag unter Anfügung von Beweismitteln bei dem Weh dur fand einzulegen Der Wahl⸗ vorstand ist befugt, die Wahl⸗ und Stimmberechtigung jedes Wählers bei der Wahlhandlung zu prüfen, weshalb es sich empfiehlt, einen Ausweis hier⸗ über zu der Wahlhandlung mitzubringen.
Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einer der zugelassenen Vorschlagslisten vollständig übereinstimmt An Stelle der Auf⸗ zählung der Namen genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer der Vor⸗ schlagsliste.
Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe und 9: 12 em groß sein. Wenn Stimmzettel von diesen Bestimmungen abweichen, sind sie ungültig, wenn das Abweichen die Absicht einer Kenn⸗ zeichnung wahrscheinlich macht.
Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine weitere Vorschlagsliste nicht eingeht, so gelten gemäß § 9 der W ordnung die in der Vorschlagsliste des Wahlvorstands bezeichneten Bewerber als gewählt. In diesem Falle findet eine Wahlhandlung nicht statt und wird der Termin für die Wahl durch be⸗ sondere Bekanntmachung aufgehoben.
Mainz, den 3 Rovember 1927.
Der Wohlvorstand.
Moritz Herwig, Vorsitzender.
9. Bankausweise.
69143 Wochenübersich⸗ der
Bayerischen Notenbank
vom 7. November 1927. Attiva. M
28 bh9g 000 — deckungsfähigen Devisen. 6 134 000 — sonstigen Wechseln und
checke do bog ooo, = deutschen Scheidemünzen 2 000, — Noten anderer Banken . 2247 000, — Lombardforderungen .. 11165000, — Wertpapieren 1411 1e, sonstigen Aftiven 6841000, — Bassiva.
Grundtapital . 16 000 000, —
Rücklagen:
Gesetzlicher Reservesonds 10000 000, — Umstellunggreserve .. 2876 000, — Sonstige Rücklagen . 1200 000 —
Betrag der umlaufenden 2 sl nn,
Sonstige täglich fällige Verhindlichkeiten. 1774000, —
An eine Kündigungsfrist in Verbindlich⸗ eiten ö K
Sonstige e e K
Darlehen bei der Deutschen Menienbhant.
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen im Inlande jahlbaren Wechleln
RM 2676 000, —
Goldbestand Bestand an:
176 000, — 1795000, —
4 926 ooο,-
69142 Wochenübersicht der Sächsischen Bank zu Dresden vom 7. November 1927.
Aktiva. RM Goldbestand 21 026 304, — Deckungssähige Devisen . 6911783, — Sonstige Wechsel und Schecks 60 708 700, 92 Deutsche Scheidemünzen. 116 015. 68 Noten anderer Banken .. 8774 470, — vLombardforderungen ... 1 634 820, — Wertpapiere J Sonstige Aktiva. 1025194043 Passiva. 15 000 000, — 4000 000. —
Grundkapital Rücklagen J Betrag der umlaufenden
Fiete bz 78 bho = Sonstige täglich fällige Ver⸗
bindlichkeiten 1579246597 An eine Kündigungtfrist ge⸗
bundene Verbindlichkeifen 5 273 463, 50 Darlehen bei der Renten
bannt . 2 8h0 000, — Sonstige Passiva . .. 3917 547,83
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs mark 3 727 422. 265.
10. Verschiedene Pelanntmachungen.
lb ᷣtztz . In der außerordentlichen Gesellschafter⸗
Uufforderung.
versammlung vom 19. Oktober 1927 ist die Liquidation des bisherigen Syndikats Deutscher Sodasabriken Gesellichaft mit beschtänkter Haltung zu Bernburg unter der neuen Firmenbezeichnung Deutsches Soda⸗ und Aetznatron Eyndifat Gelellichaft mit beschränkter Haftung zu Beinburg be⸗ schlossen worden. Die Gläubiger werden aufgenordert, ihre Ansprüche bei der Gesell⸗ schalt anzumelden.
Bernburg, den 4. November 1927. Deutjches Soda ˖ und Aetznatron⸗ Synditat G. m. b. S. i. Liqu. Dr. Eilsberger.
67117
Durch Gesellschasterbeschluß vom 8. 10. 1927 wnitt unsere Gesellschaft in Liaui— dalton Eventl. Gläubiger unjserer Gesell, schaft bitten wir gemäß § 69 des Gesetzes, sich hei uns melden zu wollen
werden. Etwaige Einsprüche gegen die
Sokkar G. m. b. H., Lübeck.
68120 Von der Deutschen Bank, der Firma S. Bleichröder und der Direction der Disconto-Gesellschaft, hier ist der Antrag gestellt worden RM 2 za 0h volleingezablte Inhaber⸗ aftien der Nordstern Allgemeine Versicherungs ⸗ Actien ⸗Gesell—⸗ schaft in Berlin⸗Schöneberg, Nr. 28 07a — 570019 zu je Nen 100 und Nr. 10 001 — 10 409 zu je Reichs—⸗ mart 100) zum Börsenhandel an der zuzulassen. Berlin, den 9. November 1927. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelvcke.
hiesigen Börse
69121]
Von den Firmen J. Dreyfus C Co., (Gebr. Ainhold und A. E. Wassermann, bier, ist der Antrag gestellt worden
GM 5090 890 8 o½ Goldhypo⸗
thekenpfandbriefe Reihe 12 vom Jahre 1927, unkündbar bis 1. Ok- tober 1932. der Hannoverschen BodenkreditBant in Hildes⸗ heim zum Börjsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Berlin, den 10. November 1927. Gulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpcke.
69187] Betkannimachung.
Die Darmstädter und Nationalbank K. a A. hrerselbft hat bei uns den Antrag gestellt.
nom. RM 2520 0990 nene Attien
der Straßenbahn Bremerhaven⸗ Wesermünde A. (G. in Weser⸗ munde⸗Lehe (3400 Stück zu je RM 300 Nr. 4651 — 13050) zum Handel und zur Notiz an der hiesigen KBörse zuzulassen.
Bremen, den 10. November 1927. Die Sachverständigenkommission ver Fondsbörse.
Fd. Rmösing.
(69122) Bekanntmachung, betreffend Antrag auf Zulassung von Wertpapieren an ver Börse zu Köln.
Seitens der Bantfitmen: A. Schaaff⸗« hausen'icher Ban werein A. G., Commeiz⸗ und Privat⸗Bank A G. Filiale Köln Darmstädter und Nationalbank K⸗G. a. A. Filiale Köln Deunche Bank Filiale Köln, Dresdner Bant in Köln, A. Lepy und Sal. Oppenheim jr. C Cie. ist bei uns beantragt worden,
nom. RM 160 000 200 Stamm⸗
aktien der SHamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Aetien Ge⸗ sellschaft 1Samburg⸗ Amerika Linie) in Hamburg (533 334 Stück zu je Reichsmark 300 Nr. 1 bis b33 334 davon Nr. 433 335 — 533 334 mit halber Dividendenberechtigung sür 1935
zum Handel an der hiesigen Börse zu—
zulassen.
Köln, den 9. November 1927.
Die Zulassungsftelle für Wertpapiere an der Börse zu Köln. A. Düring.
69188 Betannimachung.
Tie Bayerische Hyvothefen⸗ und Wechsel⸗ banf, München, und die Bayerijche Staats⸗ bank, München, haben heantragt.
nom. RM 4600 9009 Inhaber-
aktien der Bayerischen Elek⸗ trieitůts⸗ Lie ferungs⸗Gesellschaft Attiengesellschaft in Bayreuth, 46000 ÄUttien zu je RM 100 Nr. 1 bis 46 000. zum Handel und zur Notiz an der Münchener Börse zuzulassen.
München, den 8. Nevember 1827. Die Zulafsungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Voisitzender: Rem shard. Schiiftführer: F. P. Lang. Syndikus: Dr Schu b.
69189) Betanntmachung.
Die Direction der Dis conto⸗Gesellschaft. Finale München, und die Dresdner Bank, Filiale München haben beanntagt,
nom. NM 26 620 600 Stamm⸗
attien der Deutschen Linoleum⸗ Werte AUttiengesellschaft in Berlin, 182 00900 Siück zu je RM lo Nr. — 182 000, 8420 Stück zu je RM obo Nr. 1 8420, zum Handel und zur Notiz an der Münchener Börse zuzulassen.
München, den 8. November 1927. Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Rem shard. Schriftführer: F. P. Lang. Syndikus: Dr. Schub.
(66992
Die Firma Glaeser C Rakoweski Gesellschaft mit beschräntter Haftung zu Sperenberg ist aufgelöst. Gläubiger haben sich sofort zu melden.
669931
In das Handelsregister Abteilung H ist bei der Firma Gesellschaft für Aus- führung Guido Rütgers'scher Holz⸗ pflasterungen Ges. in. b. H., Berlin NW. 23, Holsteiner User 12, am 24 Okt tober 1927 eingetragen worden: Die Ge⸗ sellschaft ist aufgelöst. Liquidator ist der bisherige Geschäftssührer Ingenieur Kail Schmook, Wien 1X. , Liechtensteinstraße 20. Mit tieser Bekanntgabe werden gleich zeitig die Gläubiger cer Gesellschast auf— gefordeit sich vei ihr zu Händen des Liquidators zu melden.
65213] Aufforderung.
Laut Beschluß der Gen.⸗Vers. vom 52. Ott. 927 der Hessentaler Gelatine- Industrie Sessental, G. m b. O hat die Fiüma liquidiert. Die Gläubiger werden aufgesordert, ihre Forderung spät. bis J. Dez. 1927 einzureichen.
Der Liquidator: W. Sauter.
683781
Laut Gesellschafterbeschluß vom 12. Juli 1927 ist die Auilösung und Liquidation unserer Gesellschaft beschlossen.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit gemäß §z 65 des G. m. b. P.“ Gesetzes aufgefordert, sich bei uns zu melden.
Neuhaus (Kreis Sonneberg), den 8. November 1927.
Porzellanfabrik Neuhaus G. m. b. S.
67116
Das Stammkapital der Firma Reform⸗ Maschinenbau Gejellschaft mit be⸗ schränkter Haftung (jetzt Schlosserei Maschmenbau G. m. b. H) ist von GM 146900 auf GM 80d duich Reschlutz vom 25. Oktober 1927 ermäßigt worden. Die Gläubiger der Gesellschajt werden aufgeiordert, sich bei ihr in Lübeck, Kupterschmiedestraße Nr. h, zu melden.
Lübeck, den 3. November 1927
W. Hus feldt, Geschäfts führer.
(68679 Laut Beschluß der Gesellschafter der Deutichen Betriebs. und. Beteiligungs⸗ gesellschast m. b. H. in Bremen vom 15. März 1927 ist das Stammkapital der Gesellschaft um Reichsmark 23 900 herab⸗ geletzt worden. Die Gläubiger der Gesellschast, werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden. Bremen, den 8. November 1927 Die Geschäftsführer der Deutschen Betriebs⸗ und Beteiligungs⸗ gesellschaft m. b. S. Joles Möndel. Werner Lehmann-⸗-Heinecke.
(67 6b7]
Die Schwerter Brotfabrik G. m. b. H., Schwerte. Holzen, hat durch Beschluß vom 3. 11. 1927 die Herabsetzung des Stamm⸗ kapitals von 82 000 Goldmark auf Itz 000 Reichsmark bestimmt. Die Gläubiger der Gelellschaft werden hierdurch gemäß § 58 Ziff. J des Gesjetzes vom 20. 4 1892 auf⸗ gefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Schwerter Brotfabrik G. m. b. S.
166991
Die Vaterländische Film Vertriebs Gesellschaft mit beschränkter Haftun in Berlin ist durch Gesellschafterbeichlu vom 31. August 1927 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschast werden auf⸗ gesordeit, sich bei iht zu melden.
Der Liquidator: Grimmer.
(67115
Die Firma Schmidt X Bilstein Ge⸗ sellschaft mit bejchränktter Haftung ist aufgelöst. Zum Liquidator ist der bisherige Geschästtsführer Gustap Bilstein in Albis⸗ heim / Pfrimm ernannt Gläubiger werden aufgefordert sich zu melden.
(66371
Die Film⸗Kunst⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung. Berlin, ist dur Gesellichasterbeschluß vom 8. Oktober 192 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgelordert, sich bei ihr zu melden. .
Der Liquidator: Grimmer. (67076 .
Die Fern Andra Film Vertriebs Gesellschaft mit beschräntter Saftung in Berlin ist durch Gesellschafterbeschluß vom 31. August 1927 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden ausge⸗ fordert, sich bei ihr zu meiden.
Der Liquidator: Grimmer.
67241
Die Firma Kraft und Verkehr⸗Ver⸗ lags⸗Gei. m. b. B., Berlin VW. 6, Schiffbauerdamm 19, befindet sich in Liquidation. Der unterzeichnete Liauidator fordert hiermit Gläubiger auf, Anspiüche bis spätestens 15. Dezember 1927 geitend
zu machen. M. Schmersow.
694900) Betanntmachung.
Die Mitaliedeiversammlung des Evang. Vereinshaus⸗Vereins E. B., Halle a. S., hat am 14. August 1926 die Auf⸗ wertung der auf den Namen lautenden Darlehnsscheine des Cvang. Vereins- haus ⸗ Vereins EC. V., Halle a. S., auf 25 vom 100 des aufgedruckten Pavier⸗ marknennwerts festgesetzt.
Der noch umlausende Betrag dieser Darlehnsscheine in Höhe von PM b8 C00 — RM 14h00 wird hiermit zur Rück zahlung zum 31. Dezember 1927 ge⸗ kündigt; es wird der volle Aujwertungs⸗ betrag bezahlt, und zwar
RM 25. — je Stück zu Pi 100. —, RM 12,50 1 * . PM h0, —. Die aufgelaufenen Zinsen ab 1925 sind
dadurch mit abgegolten
Die Einlösung ersolgt ab 2. Januar 1928 ausjchließlich beim Bankhause Rein⸗ hold Steckner, Halle a. S. Die Urkunden sind von dem darauf verzeichneten Gläu⸗ biger oder dessen Rechtsnachsolger zu quittieren und unter Vorlegung eines Peisonalausweises einzureichen; bei Erb übergängen ist der Erbausweis zu jühren. Der unterzeichnete Parochialverband ist der NRechtsnachsolger des Evang Vereins— haus⸗Verems E V., Palle a. S.
Halle a. S., den 10. November 1927. Der Parochialverband evangelischer Gemeinden in Halle a. S.
—
Schmook.
D. Meinhof, Vorsitzender.
Erste Zentral-Handelsregister⸗Beilage zm Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 266.
Berlin, Sonnabend, den 12. November
1927
Der Inhalt dieser Beilage, in weicher die Betanntmachungen aus 1. dem Handels., 2. dem Güterrechts, 3. dem Bereins⸗, 4. dem Genoffenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse, Geschäftsaufficht und Bergleiche zur Abwendung des FKonturses und S8. die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen der
Gisenbahnen enthalten find, erjcheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.
Das Zentral-Handelsregister für das Deuische Reich kann durch alle Postanstalten. in Berlin lür Selbstabboler auch durch die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers 8Ww 48. Wilhelm⸗
straße 32, bezogen werden
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich -Der Bezug s preis betrögt viertel jahrlich 4,56 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 geiwaltenen Einheitszeile (Petit) 1.05 Reiche mark.
Einzelne Nummern kosten O, 15 Reichsmark.
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om Zentrat Handels regtster für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn.
265A und 26686 ausgegeben.
ea, Befriftete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der GSeschãftsstelle eingegangen Jein. M
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
Nr. 169. Bei der Einkommenbestenerung nach dem Berbrauch scheiden Ausgaben für den Erwerb von der Vermögensteuer unterliegenden Gegenständen aus. Der Beschwerdeführer ast nach einem Verbrauch von 65 000 A zur Einkommensteuer veranlagt Er hatte geltend gemacht, daß 40 000 M zum größten Teil als Stammeinlage einer G. ma b. H. verwendet seien. Die Vorinstanz hat diese Behauptung für unerheblich gehalten. Sie führt aus, daß abgesehen von den im § 49 Abs. 83 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Be= krägen alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Verbrauch
zu rechnen seien. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Gesetz
hat allerdings nicht genau bestimmt, was es unter Verbrauch versteht. Es erwähnt nur in Abs. 2, daß gewisse Aufwendungen insbesondere“ zum Verbrauche zu rechnen seien. Immerhin kann man beréiks aus den Worten Ausgaben zum Erwerb von Gegenständen, die beim Steuerpflichtigen nicht der Vermögen⸗ steuer unterliegen“, schließen, daß Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen, die der Vermögensteuer unterliegen, niemals zum Verbrauch zu rechnen sind, was auch in der Begründung zum Gesetzentwurf S. 63 ausgesprochen, ist. Nach der Behauptung des Steuerpflichtigen liegen bezüglich der 40 000 RM zum Teil Ausgaben zum Erwerb von Gegenständen vor. die heim Steuerpflichtigen der Vermögensteuer unterliegen. Es kann natürlich nicht darauf ankommen, daß der Steuerpflichtige wirklich zur Vermögensteuer veranlagt wird oder zu veranlagen ist. Die Nichtzurechnung der genannten Beträge folgt aber auch aus dem Zwecke der Verbrauchsbesteuerung. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Verbrauchsbesteuerung auf dem Gedanken, daß jemand, der einen erheblichen Verbrauch hat. seine Leistungsfähigkeit so hoch einschätzt, wie die einer Person, die ein entsprechendes Einkommen hat. Die Verbrauchs⸗ besteuerung bedeutet gewissermaßen eine Veranlagung ent- sprechend einer Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit. Aus diesem Gedanken heraus ist der Begriff des Verbrauchs zu bestimmen. Es ergibt sich dann, daß der Verbrauch unmöglich als Gesamtbetrag der nicht als Werbungskosten, Schuldzinsen usw. anzusehenden Ausgaben zu bestimmen ist, sondern als Gesamtbetrag des zur Lebensführung Aufgewendeten. In diesem Sinne ist das Wort Verbrauch auch gemeint, wenn man bis— weilen das Einkommen als denjenigen Betrag bestimmt, den jemand verbrauchen dürfe, ohne in seinen Verhältnissen zurück— zukommen. Es ist ja auch einleuchtend, daß jemand, dem eine Forderung von 5h 0090 RM zurückgezahlt wird und der dafür Aktien anschafft oder sich an einer G. m b. H. beteiligt, in keiner Weise zu erkennen gibt, daß er seine Leistungsfähigkeit besonders hoch einschätzt, vielmehr nur derjenige, der die 50 000 RM für Essen und Trinken, Vergnügungsreisen oder Beschaffung einer Wohnungseinrichtung ausgibt. Es mag zugegeben werden, daß im einzelnen zweifelhaft sein kann, ob eine Ausgabe zum Ver— brauch zu rechnen ist. Eines näheren Eingehens auf diesen Begriff bedarf es aber im vorliegenden Falle nicht, da nicht zweifelhaft sein kann, daß die Ausgaben für Gründung einer Existenz nicht zum Verbrauch zu rechnen sind. Die angefochtene Entscheidung war schon aus diesem Grunde aufzuheben. Ber freier Beurteilung ist die Sache spruchreif. Nach dem bereits Ausgeführten vermindert sich der Betrag des Verbrauchs um den größten Teil der 40 000 RM. Außerdem sind 10 000 NW für den Mietwert der Villa hier zu Unrecht berücksichtigt. Es erscheint glaubhaft, daß die Villa schwer verkäuflich und ver⸗ mietbar war und dem Beschwerdeführer ihre Benutzung lediglich deshalb belassen wurde, weil dies im Interesse der hi ad borteilhaft erschien. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter diesen Umständen der Mietwert der Wohnung als Einnahme anzusetzen wäre. Jedenfalls kann man ihn dann nicht ganz dem Verbrauch zurechnen. Danach ist der anzurechnende Verbrauch nicht so hoch, daß eine Anwendung des 5 56 des Einkommen⸗ steuergesetzes ausgeschlossen wäre. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, ist 8 56 des Einkommensteuergesetzes unter dem Gesichtspunkt anwendbar, daß neben der Selbst— einschätzung der Leistungsfähigkeit auch die tatsächlich festzu⸗— ,, u berücksichtigen ist, und letztere um so mehr, je weniger er Verbrauch nach den ganzen Umständen den Charakter der Selbsteinschätzung hat. Es mag zugegeben werden, daß der Ver- brauch im vorliegenden Falle immerhin noch ziemlich erheblich war. Bei der bisherigen Lebensstellung des Steuerpflichtigen kann er aber nicht als so übermäßig angesehen werden, daß nicht die tatsächlich sehr ungünstige Lage des Steuerpflichtigen ent— scheidend in Betracht zu ziehen war. Mit Rücksicht auf diese erschien es vielmehr geboten, im Wege des 8 66 des Einkommen- steuergesetzes von einer Besteuerung ganz abzusehen. (Urteil bom 28. September 1997 VI A 872s27.)
Nr. 1109. Keine Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber ausgelegten Ge⸗ richtskostenvorschüsse oder sonstigen durchlaufenden Posten. Die Einnahmen des Pflichtigen aus seiner Tätigkeit als Rechts- anwalt und Notar betragen 45 000 M, seine tatsächlichen Aus⸗ aben 7600 M.. Er verlangt den Abzug von 15000 — 339 vH der Einnahmen), weil in seinen Einnahmen auch die Kostenvorschüsse mitenthalten seien, die den Unterschied zwischen den pauschalierten und den tatsächlichen Ausgaben aus⸗ gleichen würden. Die Vorbehörden haben nur den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 7600 A zugelassen. In der Vorentscheidung wird dies damit begründet, daß die Rostenvorschůsse nicht als solche besonders verbucht seien und daß . deshalb als im voraus geleistete, nach 8 11 des Einkommen teuergesetzes 1925 steuerpflichtige Zahlungen aufgefaßt werden mußten. Zur Frage der Anwendung der n, geht die Borbehörde davon aus, daß die tatsächlichen Werbungskosten,
Einkommensteuerpflicht der vom
wenn sie erst einmal ermittelt seien auch der Veranlagung zugrunde zu legen seien, daß im vorliegenden Falle die Pausch-= sätze auch deshalb nicht in Betracht kämen, weil oer Unterschied zwischen tatsächlichen und pauschalierten Werbungskosten mehr als ein Drittel des Pauschbetrags ausmache. Die Rechts⸗ beschwerde ist begründet. Bei den Beträgen, die der Rechtsanwalt oder Notar einstweilen an Stelle seines Auftraggebers vorlegt. wie 3. B. die auf eine Beurkundung gelegte Stempelsteuer und vor allem Gerichtskostenvorschüsse, handelt es sich um durch⸗ laufende Posten, um Auslagenersatz und nicht um steuerbare Einnahmen im Sinne von § 11. Da es zum mindesten zweifel⸗ haft ist, ob es sich bei den vom Pflichtigen geltend gemachten Kostenvorschüssen nicht um von ihm lediglich vorgeschossene Gerichtskosten oder sonstige durchlaufende Posten handelt. muß die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Auf⸗ klärung an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. Soweit der Pflichtige die durchlaufenden Posten nicht im einzelnen nach⸗ weisen kann, bleibt nur übrig, sie nach ihrer Höhe zu schätzen. Ein Anhalt für die Schätzung kann vielleicht aus den nach⸗ gewiesenen durchlaufenden Posten anderer Rechtsanwälte und Notare mit entsprechend gestalteter Berufstätigkeit gewonnen werden. Der für die durchlaufenden Posten ermittelte Betrag ist von den Einnahmen abzuziehen und von diesen üm die durch⸗ laufenden Posten geminderten Einnahmen 33 vH zu bestimmen. Wie der Reichsfinanzhof schon wiederholt entschieden hat, dürfen lediglich die tatsächlichen Werbungskosten nur dann abgezogen werden. wenn ihr Unterschied gegenüber dem Pauschbetrag zum mindesten ein Drittel des letzteren aus⸗ macht. Vorausgesetzt ist dabei, daß nicht besondere, die Anwend⸗ barkeit der Pauschsätze überhaupt ausschließende Verhältnisse vor⸗ liegen. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 56 / 7.)
111. Rückerwerb des wirtschafilichen Eigentums durch den früheren Eigentümer im Sinne des 5 23 Abs. 1a Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes. In der ngtariellen Ver- handlung bot der eingetragene Eigentümer U. sein Grundstück den Beschwerdeführern W und L für 68 000 Æ zum Kaufe an und setzte fürn die Annahme eine Frist bis zum 15. Januar 1926. Auf Grund dieses Angebots wurde der gesamte Kaufpreis in Höhe von 34 000 M sofort, in Höhe des . bis zum 15. März 1925 entrichtet. In einer zweiten notariellen Verhandlung vom 26. Januar 1925 bepollmächtigte U. die Beschwerdeführer das Grundstück zu ver alten, e e g abzuschließen, aufzuheben und zu kündigen, Vexträge jeder Art ezüglich des Grundstücks ab⸗ zuschließen, Mietzinsen und sonstige Gelder in Empfang zu nehmen, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen, das Grundstück zu verkaufen und aufzulassen, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen, Eintragungen jeder Art zu bewilligen, insbesondere auch das Grundstück zu belasten.
Die Steuerstelle erblickte hierin die Uebertragung des wirtschaft⸗ lichen Eigentums an die Beschwerdeführer und zog sie gemäß Ss 6 des Grunderwerbsteuergesetzes zu je 9970 RM Steuer ein⸗ schließlich Zuschlag heran. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde vechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen. In der notariellen Verhanblung vom 1. Juli 1925 verzichteten die Be⸗ schwerdeführer sowohl auf die Rechte aus dem Kaufangebot, sedoch vorbehaltlich ihres Rechts auf Rückerstattung ihrer an U. geleisteten Zahlungen und gemachten Aufwendungen, als auch auf ihre Rechte aus der Vollmacht. Vorher erteilten sie indessen in einer notariellen Verhandlung vom 1. Jult 1925 auf Grund der erwähnten Vollmacht des Ü. vom 26. Januar 1926 dem Ingenieur P., der von ihnen schon unterm 17 April 1925 Unter- vollmacht zur Verwaltung des Grundstücks erhalten hatte, noch⸗ mals Untervollmacht. Endlich haben sie dann erneut in der notariellen Verhandlung vom 21. Oktober 1985 auf alle Rechte aus der von U. erteilten Vollmacht, insbesondere auch auf das Recht zur Verwaltung des Grundstücks, verzichtet und die dem Ingenieur P. erteilte Untervollmacht widerrufen. Ingzwischen hatten die Beschwerdeführer eine Hypothek von 40 00 RM und eine Grundschuld von 85 000 RM eintragen lassen und die ver abredete Valuta von dem Hypothekengläubiger bzw. dem Er⸗ werber der Grundschuld erhalten. Die Beschwerdeführer bean- tragten nunmehr unterm 2. Juli und 28. Oktober 1925 Erlaß der Steuer auf Grund des § 28 Abs. 12 Nr. 8 des Grund⸗ erwerbsteuergesetzes, da das wirtschaftliche Eigentum innerhalb 2 Jahren von U. zurückerworben sei. Nachdem indessen der von dem Verzicht in der Urkunde vom 1. Juli 1925 in Kenntnis esetzte Vertreter der Erben des inzwischen verstorbenen U. er- lärt hatte, die Behauptung, das wirtschaftliche Eigentum sei an die Erben des U. zurückgegangen, sei nicht richtig und die Erben hätten sich mit den Beschwerdeführern in keine wie immer ge arteten Auseinandersetzungen eingelassen, wurde der Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Vorinstanz erkannte zwar an. daß auch im Falle des 5 6 des Grunderwerbsteuergesetzes ein Erlaß nach 8 25 Abs. 1a Nr. 38 des Grunderwerbsteuergesetzes zulässig ist, hält aber im vorliegenden Falle dessen Voraussetzungen nicht für ge⸗ geben, weil, i wenn man annähme, daß eine Rückübertragung des wirtschaftlichen Eigentums sich ohne Zutun des früheren Inhabers allein durch den Verzicht des späteren vollziehen könne, die erforderliche Wiederherstellung des früheren wirtschaftlichen Zustands infolge der von den Beschwerdeführern inzwischen vor⸗ genommenen starken Belastung des Grundstücks und der dadurch entstandenen Vernichtung seines wirtschaftlichen Werts nicht ein= getreten sei. .
Die Rechtsbeschwerde, die lediglich auf das frühere Vor bringen der Leschwerdeführer Bezug nimmt, konnte keinen Er folg haben. Die Entscheidung, ob die nach 5 6 des Grund- erwerbsteuergefetzes rechtskräftig festgesetzte Steuer auf Grund
der Pauschsatz von
des 5 28 Abs. La Rr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes zu erlassen ist, Fängt dabon ab, was dort unter Rücigerwerb‘ des Eigentums zu verstehen ist. Betrachtet man zunächft das juristische Eigen lum, das 5 238 Abs. La Nr. 8 in erster Linie im Auge hat so liegt, wenn man vom Rückerwerb im Wege der Zwangsversteige⸗ rung absieht. Rückerwerb“ des Eigentums nur dann vor, wenn es auf Grund einer Einigung beider Teile auf den früheren Eigentümer wieder umgeschrieben wird. mag diese
Einigung freiwillig erklärt oder im Rechtswege erzielt worden
sein. Der bloße, von dem Gegner abgelehnte Verzicht des neuen Eigentümers auf sein Eigentum genügt dagegen nicht dazu. Stellt man nun für die Anwendbarkeit des 5 238 Abf. La Nr. 5 das wirtschaftliche Eigentum dem juristischen gleich, so kann auch bei jenem der bloße, von dem Gegner abgelehnte Verzicht des wirtschaftlichen Eigentümers auf sein ihm durch Verern⸗ barung erteiltes wirtschaftliches Eigentum nicht zu einem Rückerwerb“ des wirtschaftlichen Eigentums durch den Gegner im Sinne des 5 28 Abf. 19 Nr. 8 genügen Das wirtschaft⸗ liche Eigentum fällt auch nicht etwa ins Leere. wenn verzichtet wird. Ein Verzicht ohne Rückübertragung ist rechtlich unmög- lich. Eine dem Z Hes des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Vorschrift gibt es hier nicht. In keinem Falle aber kann der bürgerlich⸗rechtliche Eigentümer die wirtschaftliche Macht ahne oder gegen seinen Wilten zurückerhalten. Er hat sich dieser Macht endgültig entäußert. Im vorliegenden Falle liegt nun ledigtich ein solcher von den Erben des U. abgelehnter Verzicht der Beschwerde führer vor Hieraus ergibt sich bereits die ünanwendbarkeit des 5 23 Abf. Ja Nr. 8 des Grunderwerbsteuergesetzes, so daß es elnes Eingehens auf den dafür von der Vorinstanz angeführten weiteren Grund nicht bedarf. War aber der von den Beschwerde führern eingeschlagene Weg nicht geeignet, die Anwendung des 5 23 Abs. 12 Nr. 8 zu rechtfertigen, so kann dahingestellt bleiben, gus welchem Grund und auf wessen Veranlassung sie diesen Weg gewählt haben. Die Rechtsbe schwerde war daher als unbegründet zurück⸗ zuweisen. (Urteil vom 20. September 19277 11 A 388/27.) 1IIEL2Z2. Ermäßigung der Einkommensteuer wegen durch Krankheit herbeigeführter Arbeitsunsähigkeit gemäß 5 568 des Einkommenstenergesetzes. Der Beschwerde führer erhielt vom Staat auf Grund vertraglicher Zusicherung für die Dauer seines Lebens eine Rente von jährlich 000 4, zahlbar in mo at- lichen, je auf Schluß eines Monats fälligen Teilbeträgen. Aus dem Inhalt des Vertrags ergibt sich, daß die Rente zur Ab⸗ findung der von dem Veschwerdeführer gegen den Staat und einzelne Beamte geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen einer zu Unrecht erfolgten Entmündigung und deren Folgen zugebilligt wurde. Die Vorvehörden haben die Rente als Leibrente angesehen und die einzelnen Teilbeträge als wieder kehrende Bezüge nach 86 Abs. 1. Ziff. I und § 40 Ziff. ? des Ein kom mensteuergesetzes zur Einkommensteuer herangezogen. Die Rechtsbeschwerde ist, foweit sie sich gegen diesen Teil der Vor⸗ entscheidung richtet, nicht begründet. Zunächst gehen die Ein⸗ wendungen des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine Leibrente im Sinne der S8 759 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, fehl. Wenn im 5 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bestim⸗ mungen äber die Art der Entrichtung der eingelnen Bezüge ge troffen sind, so handelt es sich dabei um nachgiebiges Recht. d. H. es können im Rentenvertrag abweichende Bestimmungen ge⸗ troffen werden. ohne daß dodurch die Rechtsnatur der in dem Vertrag zugesicherten Leibrente berührt wird. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwecdeführers vermögen die zutreffenden Fefststellungen der Vorbehörde, daß es sich sowohl bezüglich des Rentenstammrechts als auch der einzelnen Bezüge nicht um Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftig⸗ keit handelt, nicht zu entkräften. Dagegen sst der Rechts beschwerde der Erfolg nicht zu versagen, soroeit sie sich dagegen richtet, daß die Vorbehörde ohne genügende Nachprüfung des Sachverhalts die Anwendung des 8 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat in den von ihm im Laufe des Berufungsverfahrens eingereichten Schrift- sätzen mehr darauf hingewiesen, daß er 5 ein schweres Lungen⸗ und Herzleiden sowie ein empfindliches Augenleiden zu⸗ gezogen habe. Demgegenüber hat die Vorbehörde die Ablehnung der Anwendung des S 66 des Einkommensteuergesetzes lediglich damit begründet, daß eine außergewöhnliche Belastung des Be⸗ schwerdeführers durch besondere, aus dem Einkommen zu machende Aufwendungen nicht vorliege. Daß dieser Feststellung Ermittlungen wegen etwaiger Krankheitskosten vorangingen, lassen die Akten nicht erkennen. Es liegt daher eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht n,, Sachauf⸗ klärung vor, die zu einer Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an die Vorbehörde ühren muß. Dabei ist zu den Ausführungen des Be sschwerde⸗ ührers, der offenbar davon ausgeht, daß eine Ermäßigung der Steuer nach § 55 des Einkommensteuergesetzes auch deshalb ge boten . weil er infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig sei, zu bemerken, da ift Umstand nach § 66 nicht berückhsichligt werden kann. Die Unfähigkeit, durch Ausnützung der Arbeitskraft Ein kommen zu erzielen, findet ihre steuerliche Berücksichtigung viel mehr darin, 9 dann eben insoweit kein steuerbares Einkommen erzielt wird. Eine Ermäßigung der Steuer gemäß 8 56 kann daher nur so weit in Frage kommen, als das an und für sich der teuer unterliegende erzielte Einkommen infolge besonderer Be lastungen, z. B. durch Krankheitskosten, zu dem sonstigen Lebens- unterhalt nicht mehr zur Verfügung steht und in folgedessen die aus dem unverminderten Einkommen zu entrichtende Steuer in einem Mißverhältnis zu der steuerlichen Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen steht. (Urteil vom 28. September 1987 VI A N47.)