Deutscher Reich reußischer Staa
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Inhalt des amtlichen Teiles:
‚. Dentsches Neich.
Ernennungen 2c.
Bekanntmachung über die Versicherungspflicht von Wasserwerken ohne maschinellen Betrieb.
Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten m November 1927.
Filmverbot.
ö. Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
An Stelle des wegen Erreichung der Altersgrenze in den dauernden Ruhestand getretenen Präsidenten Schar mer ist der Ministerialrat im Reichswirtschaftsministerium, Geheime
segierungsrat Kissel zum Präsidenten des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung ernannt worden.
Bekanntmachung über die Versicherungspflicht von Wasserwerken ohne maschinellen Betrieb.
Auf Grund des 5 538 Nr. 4 der Reichsversicherungs⸗ ordnung werden Wasserwerke ohne maschinellen Betrieb ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter vom 1. Januar Ih-8 ab den Fabriken im Sinne des 8 hö] Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung gleichgestellt, wenn in ihnen jährlich mindestens 50 volle Arbeitstage für die Wartung, Instand⸗ haltung und für sonst ge mit dem Betrieb im Zusammenhang stehende Arbeiten geleistet werden.
P Berlin, den 28. November 1927.
Das Reichs versicherungsamt,
Abteilung für Unfallversicherung.
Schäffer.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1927.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er—⸗ nährung. Wohnung, Heizung. Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats November auf 150.6 gegen 150, im Vormonat. Sie ist sonach um O03 vH gestiegen.
Die Indexziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1915 14 = 166): für Ernährung 152.0, für Wohnung 125.4. . Hei ung und Beleuchtung 146,1, für Bekleidung 164,2, für en „Sonsügen Bedarf“ einschließlich Verkehr 185,8.
Berlin, den 30. November 1927.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platz er.
e.
Film verbot.
Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Sacco und Vanzetti“, 7 Akte, 2170 m, Antragsteller: Veritas-Film G m. b. H., Berlin, , . Gans⸗Film, Wien, ist am 30. November 1927 unter Prüfnummer 11655 verboten worden.
Berlin, den 30. November 1927.
Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.
Preußen. Ministerium des Innern.
Der Landrat Dr. Schencking aus Arnsberg ist in gleicher Amtseigenschaft in den Landkreis Recklinghausen versetzt worden.
Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Das Reichsverkehrsministerium hat unterm 11. d. M. einige Aenderungen und Ergänzungen der Anlage CO zur Eisenbahnvertehrsordnung verfügt. Das Nähere geht aus der Verordnung in Nr. 458 des Reichsgesetzblatts, Teil II, hervor.
Barlamentarische Nachrichten.
Der Aeltestenrat des Reichstags bestimmte in seiner gestrigen Sitzung über dig Erledigung der Aufgaben des Plenums in der nächsten Zeit. Von heute bis Sonnabend sollen die Interpellationen über die Wirtschaftspolitik behandelt werden, worüber zunächst der Reichswirtschaftsminister und der Reichs⸗ arbeitsminister das Wort ergreifen werden. In der Aussprache wird voraussichtlich auch der Reichsfinanzminister sprechen. Vom Montag ab wird das Plenum sich mit den Interpellationen über die Aussperrung der Zigarrenarbeiter, mit dem jugoslawischen Vertvag und miß der zweiten Lesung über die Krankenversicherung der Seeleute beschäftigen und endlich den Bericht des Ausschusses ür die Untersuchungen der Ruhrentschädigungen hesprechen. Danach soll die zweite Beratung der Besoldungsvorlage in An⸗ griff genommen werden; ob es 6. am Ende der nächsten Woche dazu kommen kann, steht, noch dahin. Die Besoldungsvorlage soll auf jeden Fall so gefördert werden, daß die Auszahlung der erhöhten Gehälter noch vor Weihnachten erfolgen kann. Wann die erste Lesung des Haushaltsplans für 1928 i., kann, darüber ist gestern im Aeltestenrat noch nicht gesprochen warden, da diese Angelegenheit zunächst von der Erledigung des Etats im Reichsrak abhängt. Ferner beschäftigte sich der Aeltestenrat mit der Anregung, die der Reichstagspräsident Löbe gelegentlich des Städtetags in Magdeburg dahin gegeben hat, daß ein kommunalpolitischer Ausschuß des Reichstags eingesetzt werden möge. Es waren jedoch die Meinungen sehr geteilt darüber, ob die Interessen der Städte in einem besonderen Ausschuß des Reichstags besser gewahrt erscheinen, als wenn die Organisa⸗ tionen der Kommunen in freier Aussprache mit den bestehenden Ausschüfsen Gesetzentwürfe beraten, die die Kommunen betreffen. Um dlese Frage zu klären, soll eine Besprechung des Reichstags⸗ präsidenten mit den Vorsitzenden der vier großen kommunalen Organisationen Deutschlands stattfinden. Endlich beschloß der Aeltestenrat die weitere Beteiligung des Reichstags an den internationalen parlamentarischen Handelskonferenzen, von denen die nächste in Paris und die übernächste in Berlin statt⸗ finden soll. Als Delegierte des Reichstags bei diesen Konferenzen wurden einstweilen die Abgg. Dr. Hilferding . Lejeune-FJung (D. Nals, Dr. Brüning (Sentr.), von Raumer (D. Vp) und Meier-Berlin (Dem.) bestätigt.
Im Reichstagsausschuß für die Straf⸗ rechtsreform stand gestern zunächst die prinzipielle Frage zur Abstimmung, ob die „Bekämpfung des Landstreichens, Bettelns, der Arbeitsscheu und der Gewerbsunzucht“ ausschließlich im Wege der sozialen Fürsorge zu erfolgen hahe oder ob daneben auch . Mittel angewandt werden sollen. Von seiten der Reichsregierung wurde laut Bexicht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger die Ansicht vertreten, daß das gemeinschädliche. Verhalten in den engen Grenzen, die in der Vorlage gezogen seien, auch weiterhin strafrechtlich erfaßt werden . Ein Bewahrungsgesetz sei auch vom Standpunkt des Reichssustizministeriums erwünscht, aber nicht die notwendige Voraussetzung für den Erlaß der nötigen rr, Vorschriften über das gemeinschädliche Verhalten. Die Frage der finanziellen Auswirkungen eines Be⸗ wahrungsgesetzes mit den Landesregierungen zu erörtern, sei eine k. . der rh r enn Der Vorsitzende lbg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) formulierte die der r n zugrunde liegende Frage folgendermaßen: „Sind grund ätzlich die im 36. Abschnitt des Strafgesetzentwurfs enthaltenen Tatbestände unter Kriminalstraͤfen zu flellen?“ Tie — ergab die Bejahung dieser Frage durch die Mehrheit des Ausschusses. Nunmehr konnte die Beratung des § 58 folgen, der die „Unter⸗ bringung in einem Arbeitshaus“ betrifft. Verschiedene Meinungen wurden darüber geäußert, ob ein Minderjähriger in einem Arbeitshaus untergebracht werden dürfe. Die Sozialdemo⸗ kraten verlangten, daß ein Minderjähriger nur in einer Er⸗ ziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden dürfe; denn er solle gebessert und erzogen werden, aber das Zusammen— sein mit den in einem Arbeitshaus untergebrachten Personen sei nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Die Referenten des Ausschusses, Vertreter des Zentrums und der Deutschen Volkspartei waren dagegen der Ansicht, daß es auch möglich sein müßsfe, einen sittlich volllkommen verwahrlosten Minderjährigen der kurz vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stehe, Cs eich einem Arbeitshaus zu überweisen. Das sei schon deshalb not⸗ wendig, um die anderen e ,, , . in der Erziehungs- oder Besserungsanstalt vor dem schlechten Einfluß solcher . zu schützen. Der Entwurf eröffne diese Möglichkeit richtiger Weise dadurch, daß die Unterbringung straffälliger Minderjähriger in
1 einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt nicht schlechthin, sondern
nur für die Regel vorgeschrieben wird, also berechtigte Ausnahmen zugelassen werden. In der Abstimmung wurden verschiedene An⸗ kraͤge der Berichterstatter, Abgg. We gm gun (Zentr.) und Dr. Wunderlich (D. Vp) sowie des Vorsitzenden Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp) und des Abg. Dr. Rosenfeld Soz.) an⸗ genommen. Dadurch bekam der Wös eine von der Regierungs- vorlage wesentlich unterschiedliche Fassung. Er lautet jetzt:. „Bird jemand nach den 58 310 bis 375 zu einer Freiheitsstrafe ver⸗ urteilt, fo ordnet das Gericht zugleich seine Unterbringung in einem Arbeitshaus an, wenn sie erforderlich ift, um ihn zur Arbeit anzuhalten und an ein geordnetes Leben zu gewöhnen. Dasselbe gilt, wenn jemand, der gewohnheitsmäßig zum Gewerbe Unzucht treibt, nach 8. 374 zu Freiheitsstrafe verurteilt wird. Bel einem Minderjährigen ordnet das Gericht statt der Unter= bringung im Arbeitshaus die Unterbringung in einer Erziehungs⸗ anstalt an. Würde der Minderjährige nach seinen . Eigenschaften eine Gefahr für die in der Erziehungsanstalt Unter- gebrachten bilden, so ist seine Unterbringung im AÄArbeitshaus an⸗ uordnen. Hält das Gericht die Unterbringung eines Minder sährigen in der , für ausreichend, so kann es von Strafe absehen. Arbeitsunfähige sind statt einem Arbeitshaus einen Afyl zu überweisen.“ — Weiterberatung heute.
— Der Bildungsausschuß des Reichstags be⸗ schäftigte sich gestern unter dem Vorsitz des Abg. D. Mumm (D. Nat.) weitèr mit den Ex fordernissen des Antrag s⸗ rechts und des geordneten Schulbetrieb s. Abg. . (Soz.) führte nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, aus, für den Begriff „geordneter Schulbetrieb! sei das wichtigste Kriterium die kö Durch die 86 von Zwergschulen würden vielfach die Schulverbände und die Zweckverbände zerschlagen werden. Außerdem versteckten sich hinter dem Bestreben, Zwerg⸗ schulen zu har fen, ganz andere Bestrebungen, nämlich klassen⸗ mäßige , , der. Es würde auch der Zu⸗ n nn der 5 Schule mit der Volksschule gefährdet werden. Abg. hilt pp (D. Nat) erklärte, für die großen Städte entstehe in keinem Falle eine Gefahr, da dort immer die Möglichkeit bestehen werde, mehrklassige Schulen zu schaffen. Deshalb müsse vor allem die Lage der kleinen Städte und Dörfer ins Auge gefaßt werden. Graf von Podewils (Aus— wärtiges Amt) gab darauf die vorgestern abend vom Ausschuß verlangten Angaben über die Lage der Minderheiten in Deutsch⸗ land bekannt. Abg. Dr. Schreiber (Zentr.) richtete an die Vertreter des Auswärtigen Amts eine Reihe von Fragen über die polnischen Privgtschulen in Deutschland. Abg. Dr. Löwen⸗ tein (Soz) wünschte, daß das Privatschulwesen überhaupt nicht im Reichsschulgeseß geregelt werde. Abg. Fleißner ig fragte die Regierung nach der Bedeutung des Ausdäucks „rechtl zulässig“ im 5 9 Abs. 2 Ziffer B,. wo von der Höhe der Schul⸗ organifation der Gemeinde die Rede ist. Abg. Rheinländer (Zentr.,) bemerkte, die Bestimmung der 3 über den ge⸗— ordneten Schulbetrieb sei zweifellos eine . hränküng des Eltern⸗ rechts. Diese , . aber nicht weitergehen, als es dem Sinn und Wortlaut der Verfassung entspreche. Der Aus druck „geordneter Schulbetrieb“ dürfe nicht gepreßt werden. Die einklaffige Schule habe keine geringeren Erfolge aufzuweisen als die mehrklassige, Es komme auch nicht nur auf die Ver⸗ mittlung von Kenntnissen an, sondern das Wichtigste sei die Er⸗ erung zu Charakteren und Bersonlichteiten. Abg. Dr. Gertrud
é um er (Dem.) erklärte die Propagandamethoden der evange⸗ lischen Kirchenbehörden gegenüber den Elternkreisen, wie . aus dem Westen berichtet würden, für sehr bedenklich. Der Begriff „geordneter Schulbetrieb“ sei eine Bezugnahme der ein urichten⸗ den Schule und ihrer Einrichtungen auf das gesamte Schulwesen. Um dies im Gesetz zum Ausdruck zu bringen, würde ihre Fraktion einen entsprechenden Antrag stellen, der eine Festzahl nicht bringe und der das Nähere den Ländern überlasse. Sie habe große Be⸗ denken, das Recht auf Privatschulen für Minderheiten in das Gesetz hineinzubringen. bg. . (D. Nat.) fragte zum weiten Male an, was aus den Restschulen werden solle, wenn die
ntragsschule den größeren Teil der Schüler der bisherigen Schule umfasse. Nach dem Wortlaut des 8 96 Abs. 2 Ziffer B würde die kleinere Restschule die bisherige Gliederung be alten und die neue Schule unter Umständen eine geringere Gliederung bekommen. Andererseits sage die Begründung. die Länder würden in solchen Fällen das Nähere regeln. Darin liege ein Widerspruch; er bstte um Aufklärung., Abg. Dr. Elsa Matz (D. Vp.) wies darauf hin, daß das durch die Verfassung gewähr⸗ leistete Elternrecht in der Verfassung i seine Grenze finden müsse, nämlich in den Notwendigkeiten des geordneten Schul⸗ betriebs. Die Regierungsvorlage reiche nicht aus, um die Ab⸗ splitterung leistungsunfähiger Sher gh en zu verhindern. Der volkspartéiliche Antrag sichere die Aufrechterhaltung der Höhe der Schulentwicklung in der betreffenden Gemeinde. In einer Zeit, da ohnehin für Kulturzwecke nur unzureichende Mittel zur Verfügung ständen, sei die Aufwendung von Mitteln für die Gründung von Zwergschulen eine unproduktive Ausgabe, die nicht 6 verantworten sei. Die Leistungsfähigkeit unseres Volkes hänge ab von det Bildungsbreite, die zu 95 Prozent durch die deutsche Volksschule führe. — Darauf vertagte der Ausschuß die Weiterberatung.
— Der Ausschuß für Kriegsbeschädigten⸗ fürsonge setzte gestern die zweite 3 er Novelle u m Versorgungsgesetz sort. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger wurde beschlossen, die Einkommensgrenze für solche Renten⸗
empfänger, die Lohn⸗ und Gehaltsbezüge aus öffentlichen Mitteln