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8H Lothring. Eisb. Schles. E Inb. S. 1 2 I versch.
Aus landische Eisenbahnschuldverschreibungen. Die mu eine Roienzisser versehenen Anleihen
werden mü ginsen gehandelt, und zwar Sein 1. 9. 19. . . L 7. 298 J. Oesterreichische und Ungarische.
Aibrechtsbahn ... do abg. .... do.
Disch. Schiffs t red. Bt. fob. m 1.2 do. Schissspfandbr.⸗Bt. Pf. A.)
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Dentsche Eisenbahn⸗ Stamm und Stamm ⸗Prioritätsaktien. Noch nicht umgest.
Disch. Reichs b. M Ih gar. V. A. S. 4
Mit ginsberechnung Danz. Hyy.⸗VBt. Pf. 1=9 bo do Ser 10-16 do. do Ser. 19 — 22 do do. Ser.
in Danz. Hulden
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Westl. Berl. Vorort
Austländische Klein⸗ und Straßenbahnschuldverschreibungen
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in Danz. Guld.
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do. Ergänzungsnetz t do. Staatsb. Gold Pilsen⸗Priesen . . ... Reichbg. Pard. Silb.“ Ung.⸗Gal. Verh. -B. 1 Vorarlberger 1864 10 t 1Stckt. — 00 4. 1. K. 1 abg. d. Caisse⸗CLommur
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Aachener Kleinbahn Allg. Lotalbahn u.
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Manitoba rz. 19985 Nat. M. of Mex. rz. 26 s
St. 8. ii. S. Fr. 196] do. Sz Bond u. Zert.
St. Louis S.⸗West
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Valtimore⸗Ohio. .. St. — 1099 Doll. Canada Abl. Sch. o. , . 11S. -= 109 Doll.
Pennsylvania .... 181. — 50 Dollar
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sch Eisenbahnschuldverschreibungen.
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Deuische Klein⸗ und Strastenbahn⸗ schuldverschreibungen.
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Bad. Lof. Eisenb.
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2. Russische. Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen⸗ notiz zugelassenen Russischen Eisenbahnanleihen findet gegenwärtig eine amtliche Preis
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Term. rz. 1951 do. Louisv. rz. 1958 Long IslRlr. 3. 1939
do. 4g 4 rz. 1926 do. 4 H abg. rz. 26
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ansa. Dampsschiff. Kopenh. Dpf. Lit. Y Neptun Dampsschiff. NVUorddeuntscher Lloyd
Schles. Dampf. Co.
Ver. Elbeschiffahrt.
Schu ldyerschreibungen von Schiffahrtsgesellschaften.
Noch nicht umgest.
Donau- Dampsschiff 18652 rz. m. 106... 4
Sambg. merit. Lin. 1 S. 2, 98 S. 4, rz. 82 4 versch. Nordd. Lloyd 1686, 4 198941, 91, 02, 08, rz. 82 ud
Bankaktien.
ginstermin der Bankaktien ist der 1. Januat.
(Ausnahme: Bank f. Brau⸗Ind., Berliner Bankverein 1. April. Ban Elektr. Werte 1. Juti.)
Noch nicht umge t. Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt .... Asow⸗Don⸗Kom. .. M Vadische Bant .... M Vanca Gen. Rom. ... Bant Elettr. Werte, fr. Verl. Eleftr⸗Werte do. do. Lit. B do. do. Vz. ⸗A. kd. 104 BVant ur Brau⸗Ind. Vant von Danzig...
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Schulvverschreibungen von Banken.
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Deutsche Ansiedl⸗Bt.
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Srste Beilage
zum Deut schen NMeichsanzeiger und Prenußischen Staatsanzeiger
Nr. 283.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
1 den Nachweis objektiver und subjektiver Gefährlichkeit des etreffenden für die öffentliche Sicherheit, schließlich die Auf⸗ ählung der in Frage kommenden Verbrechen. Er denke hierbei esonders an Verbrechen, die mit roher Gewalt oder aus Gewinn⸗ ucht begangen seien. Erwägen könne man, ob man diese Voraus— etzungen noch dann mildern könne, wenn zwischen diesen einzelnen Straftaten mindestens fünf Jahre verflossen seien, die der Be⸗ treffende in Freiheit verbracht habe. Abg. Rädel (Komm.) be⸗— gründete einen Antrag, diesen § 59 zu streichen oder aber für poli⸗ tische Vergehen und Verbrechen eine Ausnahme von diesem 5 59 estzustellen. Abg. Wegmann (Zentr.) erklärte eine Bestimmung ür annehmbar, wonach es sich bei den hier in Frage kommenden reiheitsstrafen um eine Dauer von mindestens 6 Monaten handeln müsse. „Politische Delikte“ kenne das Strafgesetzbuch überhaupt nicht. Der Antrag Rädel sei deswegen unannehmbar. Abg. Landsberg (Soz,) wollte einer mißbräuchlichen Anwendung des 5 59 entsprechend dem sogzialdemokratischen Antrag dadurc entgegenwirken, daß gewissermaßen in dem Paragraphen ein Katalog ganz bestimmter Straftaten aufgeführt werde, denen zu— . lediglich die Sicherungsverwahrung ausgesprochen werden ürfe. Abg. Dr. Wunderlich (D. . war der Ansicht, daß es doch für den Juristen keines Kataloges bedürfe, welche Straftat die öffentliche Sicherheit gefährde. Man müsse bedenken, daß die Siche rungsverwahrung bei einer zweiten Straftat nicht in Kraft treten könne, wenn der Delinquent nicht vorher schon einmal zum Tode oder zu Zuchthaus wegen einer ersten Straftat verurteilt sei. Abg. Dr. Bell (Zentr.) hielt den Grundgedanken der Siche⸗ rungsverwahrung zum Schutze der Gesellschaft für durchaus ge⸗ sund. Abg. Brodguf (Dem) beantragte, daß die zweite Straf— tat, die dann zur Sicherungsverwahrung führe, eine so schwere . müsse, daß lediglich eine Zuchthausstrafe in Frage käme. Also ei einer zweiten Bestrafung mit Gefängnis dürfe die Sicherungs— verwahrung nicht verhängt werden. Hiergegen polemisierte Abg. Emminger (Bayr. Volksp.). Der Ausschuß beschloß alsdann, die weitere Beratung des 5 69 zunächst einem Unterausschuß zu überweisen. — Hierauf gab der Vorsitzende Abg. D. Dr. Ka ß dem Ausschuß Kenntnis bon einem Briefwechsel zwischen ihm und dem Reichskanzler Dr. Marx. D. Dr. Kahl (D. Vp. hatte am 27. November an den Reichskanzler folgendes Schreiben ge⸗ richtet: „Hochverehrter Herr Reichskanzler! Nachdem ich durch das Vertrauen des Reichstags an verantwortlicher Stelle zur Mit⸗ wirkung an dem neuen Strafgesetzbuch berufen bin und seit dem 21. September bis heute die Arbeit an dem Entwurf in 33 Sitzungen eingesetzt hat, halte ich für meine Pflicht, der Reichsregierung davon Kenntnis zu geben, daß durch die vielen Unkontrollierbaren Gerüchte über eine baldige, spätestens im Früh⸗ jahr 1928 zu erwartende Reichstagsauflösung eine starke Be— unruhigung nicht nur unter den Mitgliedern des zuständigen Reichstagsausschusses, sondern auch in weiteren an der Straf⸗ rechtsreform beruflich interessierten Kreisen eingetreten ist. Unter dieser Stimmung leidet nicht nur die Arbeitsfreudigkeit und Zu⸗ persicht der unter größten Zeitopfern unmittelbar Beteiligten, on⸗ bern hat sich auch die schwere Sorge festzusetzen begonnen, daß das notwendige Gesetzgebungswerk nach 25 jähriger Vorbereitung wiederum scheitern und einer unbestimmten und unberechenbaren Zukunft preisgegeben werden könnke. Nach der Art und Weise der Einführung des Strafgesetzenwurfs durch den Herrn Reichs⸗ justizminister im Juni 1925 ist anzunehmen, daß ein solches . des Entwurfs weitah von den Absichten und Wünschen der J . gelegen ist. Selbstverständlich bin ich mir bewußt. daß politische Situationen entstehen können, in denen auch ohne Rücksicht auf grundlegende wichtige Gesenesvorsaaen eine Reichstagsauflösung unvernieidlich erscheint. Aber schon eine Gewißheit darüber, daß bei etwa eintretenden Erwägungen über eine Auflösung vor Ablauf der Legislaturperiode die Rolwendig— keit der Verabschiedung des Strafgesetzentwurfs eine entsprechende Würdigung und Berücksichtigung finden werde würde in jeder Hinsicht geeignet sein, die entstandene Beunruhigung zu beseitigen und die Arbeit an dem schwierigen Werke zu fördern? Ich bitte, von Ihnen, hochverehrter Herr Reichskanzler, die Bestätigung einer solchen Absicht der Reichsregierung, wenn es irgend möglich ist, enhalten zu dürfen. GEhrerbieligst gez. D. Dr. Kahl.“ Auf diesen Brief antwortete der Reichskanzler am 1. De—⸗ zember 1927 mit folgendem Schreiben; „Sehr verehrter Herr Gebeimrat! Ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres ge fälligen Schreibens vom 27. vorigen Monats. Der Reichsregierung und insbesondere auch mir war es nicht entgangen, daß im Zusammen⸗ hang mit den von Ihnen erwähnten pokitischen Gerüchten über eine etwa bevorstehende Reichstagsauflösung vielfach auch die Frage erörtert wird, ob eine Fortführung der Arbeiten des Strafrechts. ausschusses unter diesen Umständen noch zweckdienlich sei. Ich habe biese Frage bei ihrer Bedeutung zum Gegenstand einer Aussprache im Reichskabinett gemacht. Das Reichskabinett steht 2instimmig auf dem von mir vertretenen Standpunkt, daß die Reichsregierung alles daran setzen sollte, eine positive Erledigung des Strafgesetz⸗ entwurf noch in der laufenden Tagung des Reichstags zu erreichen. Für diese Auffassung spricht insbesondere der von Ihnen hervor⸗ gehobene Gesichtspunkt, daß es kaum zu verantworten ist, dieses überaus bedeutsame Gesetzgebungswerk nach fünfundzwanzig⸗ ge Vorbereitung nun wiederum auf ganz unbeftimmte Zeit cheitern zu lossen. Von der unbedingten Notwendigkeit der varla— mentarischen Förderung des Strafgesetzentwurfs mit allen Mitteln hat mich ferner mein kürzlich erfolgter Besuch bei der österreichischen Bundesregierung in Wien überzeugt. Es wird ein Markstein in der Entwicklung des deutschen Volkes sein, wenn eine gleichmäßige und gleichzeitige Schaffung eines neuen deutschen Strafrechts in Oesterreich und Deutschland demnächst gelingen sollte. Da all Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles nicht nur in Oesterreich, ondern auch in Deutschland — nicht zuletzt dank der bisher so ruchtbringenden Arbeit des 32. Reichstagsausschusses unter Ihrer achlundig:n Leitung — getroffen sind wäre es nach der Auffassung der Reichsregierung außerordentlich zu beklagen, wenn die bisher geleistete überaus wertvolle Arbeit umsonft getan sein sollte. Selbstverstandlich kann die Reichsregierung bei der dauernden Ungewißheit der politischen Lage keine Gewähr dafür übernehmen daß der Reichstag nun auch tatsächlich bis zur Erledigung dieses Gesetznebungs werkes zusammen bleibt. Immerhin liegt die Er— reichung dieses Zieles in der festen Absicht der Reichsregierung, und sie wird bei etwaiger Erörterung und Entscheidung der Frage vor⸗ . Auflösung des Reichstags gerade die Behandlung des eichsstrafgesetzentwurfs zum Gegenstand ganz besonderer Würdi⸗= gung und Berücksichtigung machen. Ich würde es begrüßen, wenn diese meinz Mitteilungen über die einmütige Auffassung des Reichs kabinetts, der — wie ich hinzufügen darf — auch der Herr Reichs- präsident vollinhaltlich zustimmt, zur weiteren Förderung der Arbeiten des 32. Reichstagsausschusses beitragen würden. Indem ich Ihnen als dem verdienstvollen Vorsitzenden für diese Arbeiten des Ausschusses die besten Wünsche der Reichsregierung ausspreche, berbleibe ich mit dem Ausdruck usw. usw. Ihr fehr ergebener gez. Marx“ — Es folgte die Beratung des § 69, der die „Dauer der Unterbringung“ behandelt. In der Aussprachꝛ kam zun Ausdruck, daß der Verurteilte nicht länger seiner Freiheit beraubt werden dürfe, als es zum Schutze der öffentlichen Sicherheit notwendig fei;
Berlin, Sonnabend, den 3. Dezember
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er dürfe aber auch nicht freigelassen werden solange er der öffent. lichen Sicherheit noch gefährlich sei. Im Wesen der Einrichtung liege es demnach, daß die Voraussetzungen ihrer Anwendung von Zeit zu Zeit nachgeprüft werden. Es wurde nun über die Frage polemisiert, ob es richtig sei, diese Nachprüfung in die Hand des Gerichts zu legen. Nach der , , ,. gelten die Zu—
oder Pflegeanstalt und die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zunächst für drei Fahre. Sie dürfen über diese Zeit nur aus— gedehnt werden, wenn das Gericht vor Ablauf der Frist, szei es von Amts wegen, sei es auf Antrag der zuständigen Verwaltungs- behörde, die Unterbringung von neuem für zulässig erklärt oder anordnet. Ist es von vornherein unwahrscheinlich, daß der Ge— wohnheitsverbrecher in drei Jahren aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden kann, dann soll das Gericht den Lauf der Frift überwachen und vor ihrem Ablauf von Amts wegen die Not— wendigkeit der Fortdauer abermals nachprsifen. Ist aber anzu⸗ nehmen, daß der Zeitraum von drei Jahren ausreicht, dann kann es das Gericht der Verwaltungsbehörde überlassen, nötigenfalls eine Verlängerung der Frist anzuregen. Etwas Besonderes gilt für die Unterbringung in einem Arbeitshaus und die Unter⸗ bringung in einer Erziehungs⸗ oder Besserungsanstalt. Die Unter—= bringung in einer Erziehungs⸗ oder Besserungsanstalt darf immer nur zwei Jahre dauern. Die Unterbringung in einem Arbeitshaus darf ebenfalls nur zwei Jahre dauern; war dagegen der Ver— urteilte schon einmal in einem Arbeitshaus oder in einer Er— ziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht, so kann die Unter- bringung im Arbeitshaus ebenso lange dauern wie die Sicherungs- verwahrung. — Der Ausschuß beschloß, auch diesen Paragraphen zur näheren Beratung erst einem Unterausschuß zu überweisen. Gleichzeitig wurde beschlossen, daß der Unterausschuß zu den
lassung der Unterbringung in einer Hei
Problemen der Unterbringungsdauer usw. Sachverständige
hören soll.
Der Rechtsausschuß des Reichs tags war gestern z sordnungsmaßig festzustellen, in welcher Reihenfolge die vielen diesem Ausschuß
zu einer Sitzung zusammengetreten, um geschäf
überwiesenen Materien beraten werden sollen. 6 Dr. Rosen⸗ e d sozialdemokra⸗ tischen Anträgen enthaltenen Gesetzentwürfe zur Aenderung der
feld (Soz.) beantragte, die in demokratischen un
Vorschriften des Bürgerlichen t über Ehescheidung vor⸗ nterausschuß zur schleünigen
Beratung zu überweisen. Von deutschnationaler Seite wurde dem unter der Begründung widersprochen, daß die Abänderung der Ehescheidungsvorschriften ja von der Regierungskoalition, in der seinerzeit die Sozialdemokraten saßen, . vorgenommen — hehen sei, liege jetzt
dazu um so weniger Anlaß vor. Weiter wurde ausgeführt, daß zwei überaus wichtige Vorlagen behandlungsreif seien, nämlich die über die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen durch den Siaatsgerichtshof und zweitens das Auslieferungsgesetz. Die Vexabschiedung beider sei aus sachlichen Gründen dringend notwendig und könnte in verhältnismäßig kurzer Zeit erreicht werben, da wesentliche Meinungsverschiedenheiten nicht bestünden. Der Ausschuß nahm jedoch den Antrag des Abg. Dr. Rosenfeld
auszuberaten und sofort einem 1
werden können. Wenn dies damals nicht ges
weiteren Diskussioön kam es noch über die Frage der Ab⸗— 2
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findung der Standes
nicht vorbereitet sei. Erwünscht könne die Behandlung dieser Frage nur unter agitatorischen Gesichtspunken sein. Ihre Vor⸗ anstellung würde unvermeidlich dazu führen, daß die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen durch den Staatsgerichts⸗ hof und das Auslieferungsgesetz, also jene beiden sachlich überaus notwendigen Vorlagen, auf absehbare Zeit unerledigt blieben.
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Ein Vertreter Preußens erklärte jedoch, daß die
preußische Regierung die Voranstellung der Frage der Ständes⸗ herren wünsche, und teilte mit, daß Preußen an die Standes- herren im Vierteljahr 170 000 Reichsmark Rente zu zahlen habe und daß bereits Fürst Salm und der Herzog von Arenberg die preußische Regierung um weitere Zahlungen gerichtlich verklagt und der Herzog von Holstein-Augustenburg eine ähnliche Klage angekündigt hätte. Nach längerer Aussprache wurde ein Antrag
des Abg. Dr. Rosenfeld (Soz) angenommen, der die demnächstige
Beratung der demokratischen und sozialdemokratischen Antrage betreffs Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und
Standesherren fordert. — Hierauf vertagte sich der Ausschuß.
— Der Bildungsausschuß des Reichstags be⸗ schäftigte sich gestern mit dem § 10 des Schulgesetz⸗ entwurfes, wonach „einem vorschriftsmäßig gestellten An⸗— trag auf Umwandlung einer Schulform in eine andere statt— zugeben ist, wenn die Erziehungsberechtigten von wenigstens zwei Dritteln der die Schule besuchenden Kinder sich dafür aus⸗ sprechen.“ Die Sozialdemokraten beantragten dem Nachrichten⸗ büro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge Streichung
slternrecht 6. stark herab⸗ lblehnung sämt⸗ licher Abänderungsanträge der § 10 in der Fah des Regie⸗
dieses Paragraphen, weil er das mindere. In der Abstimmung wurde unter rungsentwurfs angenommen. Abg. Runkel (D dete einen Antrag, wonach folgender 5 192 eingefügt werden soll: „Die beteiligte Gemeinde 1 zur Mitwirkung bei der Entscheidun
über Anträge auf Einrichtung oder ,, von Schul⸗ formen heranzuziehen.“ Diese Mitwirkung der Gemeinden sei
notwendig, da durch die Umwandlungsanträge die finanziellen Belange der Gemeinden stark berührt würden. Auch dürse man der Gemeinde nicht ihre „Schulfreude“ rauben. Ferner be⸗
antragte Abg. Dr. Runkel (D. Vp.), dem § 11 folgende neue
Bestimmung anzufügen: „Der beteiligten Gemeinde ist das Recht
der Anfechtung im Berwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie das
Recht des Rechtsbeschwerde bei den Obersten Verwaltungẽgerichten der Länder bzw. dem zu schaffenden Reichsverwaltungsgericht ein⸗ zuräumen.“ Darüber entspann sich eine längere AÄussprache. Abg. Hoernle (Komm.) meinte, der Antrag Runkel bringe nichts Neunes, deswegen habe er einen Abänderungsantrag dazu ein⸗ ereicht, der den Gemeinden ein Vetorecht geben will. Abg.
ofmann-⸗Ludwigshafen (Zentr.) wandte sich gegen beide An⸗ träge. Ein Vetorecht dürfe man den Gemeinden nicht geben, weil ein „geordneter Schulbetrieb“ die Voraussetzung für die Ein⸗ richtung oder Umwandlung von Schulformen fn Dem volks⸗ parteilichen Antrag stehe Artikel 146 Abs. II der , entgegen, der ein Mitwirkungsrecht der Gemeinden . ieße. In Bayern z. B. habe hen heute nicht die Gemeinde, sondern die Schulbehörde zu entscheiden. Gegen die Anhörung der Ge— meinden habe er nichts einzuwenden. Abg. Dr. Gertrud Bäumer (Dem.) hielt es für selbstverständlich, daß die Ge⸗ meinden schon auf Grund des allgemeinen Gemeinderechts ein gewisses Mitbestimmungsrecht hätten. Der Begriff Mitwirkun ei allerdings sehr unklar. Abg. Dr. Löwen st ein (Soz.) h. ich durchaus für die Erhaltung der jetzigen Rechte der Schul⸗ deputationen aus, trat aber andererseits auch dafür ein, daß die Gemeinden bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörden mit⸗ wirkten. Abg. Rosenb aum (Komm.) präzisierte den Antra einer Partei dahin, daß die Einrichtung einer begntragten Schul⸗
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herrn. Von der rechten Seite des Ausschusses wurde darauf aufmerksam gemacht, daß diese Vorlage sehr viel Zeit in Anspruch nehmen würde, da es sich um außer⸗ ordentlich verwickelte Dinge handele, für die das Material noch
Vp.) begrün⸗
orm abhängig gemacht werden solle von der Zustimmung der
Gemeindevertretung oder Gemeindeversammlung und davon, daß die freien Gewertschaften und die Proletarischen Kulturorganisa⸗ tionen keinen Einspruch erhöben. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so beantrage er, den von der Volkspartei verlangten s 10a dadurch zu verbessern, daß man der beteiligten Gemeinde das Vetorecht verleihe. Der Redner führte weiter aus, Artikel 146 Abs II der Reichsverfassung dürfe nicht . betrachtet werden, sondern nur in Berbindung mit Artikel 143. Hiernach hätten Länder und Gemeinden ein gleiches Recht bei der Ein= richtung von Schulen. Aber auch Artikel 144 müsse mit heran⸗ gezogen werden. Hiernach könne der Staat die Gemeinden bel der Aufsicht beteiligen. Die Ausführungen des Abg. Hofmann widersprächen also der Verfassung. Abg. . Elsa Matz (D. Vp.) berteidigte den Antrag ihrer , . mit dem Hinweis auf die ö der Schulverhältnisse in Deutschland und die Verschiedenheit der Rechte der Gemeinden über die Schule. In dem Antrage konime die Forderung des Deutschen Städtetages zum Ausdruck. Selbstverständlich sollten durch den Antrag die allgemeinen Rechte der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden. Ein Vetorecht, wie es die Komunisten beantragen, würde der Verfassung wide sprechen. Dem Antrag der Erziehungsberech⸗ tigten müsse unbedingt stattgegeben werden, solange ein geordneter Schulbetrieb daburch nicht beeinträchtigt werde. Min -Rat Löffler gab eine Uebersicht über die Verhältnisse in den ein= elnen Ländern hinsichtlich der Mitwirkung der Hemeinden bei er Einrichtung von Schulen. Diese Verhältnisse sollen durch den Entwurf nicht berührt werden. Die Reichsregierung habe gegen den Antrag der Deutschen Volkspartei, da er nichts Neues bringe, nichts einzuwenden. Abg. Dr. Gertrud Bäumer (Dem) er⸗ klärte, sie werde in erster Lesung für den Antrag der Deutschen Volkspartei stimmen, müsse sich aber für die zweite Lesung ihre Entscheidung noch vorbehalten, damit sie dann evtl., noch darüber hinausgehende Anträge stellen könne. Der bayerische Ministerial= rat Freiherr v. Imhoff gab eine Darstellung der bayerischen Verhältnisse und bat, den Antrag Runkel abzulehnen. Nach bayerischem Recht hätten die Gemeinden gegenwärtig kein Ent⸗ scheidungsrecht in diesen Fragen. Wenn der Antrag der Dentschen Volkspartei also den Gemeinden ein solches Recht gewähren wolle, sei er für Bayern nicht annehmbar. Wenn er das nicht wolle, so sei er annehmbar. Abg. Ulrika Scheidel (D. Rat) er⸗ klärte sich namens ihre Fraktion gegen den Antrag der Deutschen Volkspartei. Es sei unklar, was der Antrag unter „Mit- wirkung“ verstehe. Wenn, wie die Reichsregierung erkläre, die Rechte der Gemeinden unberührt blieben, dann bringe der An⸗ trag nichts Neues und sei überflüssig. Die ungünstige negative Wirkung der Antrages werde aber sein, daß man aus der Ein- fügung dieses überflüssigen Absatzes herauslefen könnte, daz Elternrecht solle zugunsten der Gemeinden eingeschränkt werden. Abg. Fleißner (Soz) erklärte, seine Freunde würden nach der Begründung, die die Deutsche Volkspartei ihrem Antrag gegeben habe, diesen annehmen können. Meistens decke sich fa die politische Gemeinde mit der Schulgemeinde, so daß die Ent= scheidung der politischen Gemeinde verbleibe. Abg. Dr. Löwen⸗ . S3) meinte, geschickt benutzt, könne der Antrag der eutschen Volkspartei im Zufammenhang mit dem g 9 der Ge⸗ meinde erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entscheidun geben. Vielleicht empfehle es sich, demgemäß die Gemeinde 8
zur ersten Justanz bei diesen Entscheidungen zu machen. Der komunistische Antrag sei nicht annehmbar. Was sei z. B. unter Sproletarischen Kulturorganisationen! zu verstehen? Abg. Alpors (Wirtschaftl. Bereinig) erklärte sich gegen den Antrag der Deutschen Volkspartei, da durch ihn das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten beeinträchtigt werde, — Darduf wurde die Weiterberatung auf heute vertagt.“
— Im Volkswirtschaftlichen Ausschu dez Reichstags wurde gestern dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes mit einem Antrage Fischbeck Dem) angenommen, der der obersten Landesbehörde oder der von dieser bestinmmnten Stelle beim Vor— liegen eines dringenden Bedürfnisses die Führung von Registe rn der einzelnen Serien (Reihen) gestattet, und wonach ferner die Führung von Registern oder Reihen in Ansehung der Befriedi— gung aus den Hypotheken und Wertpapieren, die in das Register eingetragen . die Forderungen aus Pfandbriefen dieser Serien den Forderungen aus anderen Pfandbriefen vorgehen. kerner wurde das Gesetz über die Pfandbriese 3. verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten mit unwesentlichen Aenderungen angenommen. Zum . stimmte der Ausschuß einer Entschließung Sonner (entry) zu, die Reichsregierung zu 3 auch für öffentliche Kreditanstalten die Bestimmiung von Treuhändern vorzuschreiben. — Die zweite Lesung wurde auf nächsten Mittwoch vertagt.
— Der Wohnungsgusschuß des Reichstags wies estern einmütig in einer Euntschließung die gegen den saͤchsischen inisterialtat Zieger in einer sä sischen Fuss e e erhobenen , wegen seiner , im Ausschuß 16 unbegründet zurück und lehnte eine Reihe von Anträgen ab, die über den Rahmen der Regierungsvorlage hinans das Mieter=
schutzgesetz ändern wollen. . .
— Im Reich stagsausschuß für land wirtschaft⸗ liches Sie dlungsvwesen und Pachtichutfrage be⸗ richtete gestern Ministerialrat Wölz vom Neichsarbeiksministerium über die Reise des Ausschusses nach Schlesien, Mecklenburg und Oldenburg zur Besichtigung der dortigen Stedlun gen. Die Ver= treter sämtlicher Parteien waren sich darüber klar, daß vor allem aus nationalen Gründen die Siedlung im Osten noch e, . durch eführt werden müsse als bisher. Sämtliche Redner brachten zum
usdruck, daß seitens der Regierungsstellen der gute Wille hierzu vorhanden sei. Es wurde der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß durch Zusammenwirken von Reich und Ländern diese Aufgabe zu er= füllen sei. In der Aussprache wurde von der Mehrbeit des el uff Em Ausdruck gebracht, daß das Siedlungswerk auf Gedeih ünd
erderb mit der Rentabilität der Landwirtschaft verbunden sei. Nur, wenn die Landwirtschaft rentiere, könne auch die Siedlung gedeihen. Abg. Dr. David Soz.) wies darauf hin, daß man nicht allgemein von einer Unrentabilität der Landwirtschaft sprechen könne, sondern die Unrentabilität vor allem nur bei dem größeren Besitz festzustellen hei. der vorwiegend den extensiven Körnerbau betreibe. Deshalb gelte es Förderung des kleinen Besitzes. Hinweisend auf die derzeitigen Lebensmittelpreise, er= flärte der Redner, daß nicht durch Zölle, sondern nur durch Senkung der . die Unxentabilität zu beseitigen sei. Abg. He meter (D. Nat.), der an Stelle des verstorbenen Ab- , Wormit in den Ausschuß eingetreten ist, trat den Aus⸗—
hrungen des Abgeordneten Dr. David entgegen und betonte noch mals, daß die Möglichkeit der Siedlung 3 engste verbunden sei mit der Rentabilität der Landwirtschaft. Er drückte sein Erstaunen darüber aus, daß Abgeordneter Dr. David sich vor allem gegen den größeren . gewendet habe. Es dürfe doch niemals ver- gessen werden, welche egen Verdienste der größere Besitz auch um den kleineren Besitz habe. Der größere Besiz sei vorangegangen bei der Einführung neuer Errungenchaften, er sei führend in dem , und Vereinsleben, ein Beweis, wie er mil dem bäuerlichen Besitz zusammengehe. Wenn Sünden einzelner Großgrundbesitzer vorgekommen seien, fo dürfe hier das