Reich smarkeröff nun ug bilanz
ver Samo a⸗Kautschut⸗Lompaguie
AVttiengeselischaft, Bertin, RU4Sss! am 1. TZanuar 1927.
Attiven.
Kassenbestand und Bank⸗
guthaben Beteiligungskonto.... Effeltenkonto .. Debitorenkonto- .. Entschädigungs forderung
gegen das Reich — Kapitalentwertungskonton.
Passiven. Kapital (umgestellt 16: 1) Wiede raufbaudarlehen ..
Herr Wilhelm Mertens, Berlin, hat
RM
6401 248 857 1 2704
1 137 534 396 300
145 600 250 000
395 500
sein Amt als Mitglied des Auftichtsrats
niedergelegt.
Die aus dem Aufsichtsrat
in der ordentlichen Generalversammlung vom 17. Juni 1927 jatzungsgemäß aus- geschiedenen Herren G. C. J. Tönnies,
Kiel,
wurden wiedergewählt.
Koösten der
und Heinrich Gremmler,
Berl
in,
In den Auf⸗ sichtsrat neu hinzugewählt wurden die Herren Konsul Wolfgang Gaedertz, Lübeck, und Prof. Dr. Otto Warburg, Berlin.
Wir fordern unsere Aktionäre hierdurch auf, zwecks Umstempelung auf Reichs⸗ markt ihre Aktien mit doppeltem Nummern⸗ verzeichnis von jetzt an bis Ende Januar 1928 bei uns, Berlin W. 35, Flottwell⸗ straße 3, einzureichen. Als Ersatz für die
Umstempelung
und Rü
ick⸗
sendung bitten wir jeder Sendung einen
bei
Grundbetrag von RM 1,10 und Sendungen im Werte von mehr als
Reichsmark 1909, —
fir ie RM 1000, — beizufügen. Samoa-gKautschuk⸗Compagnie,
Attiengesellschaft. Dr. Hindorf.
außerdem je 7 Pfg.
73142.
Filterwerke Neptun A. G. in Liquidation. 1. 2
é
per 30. Jun
1926.
Maschinen, Einrichtungen, e,,
Bank . Schuldner... . Kerlust 2
Altien kapital 5 Alzepte . Gläubiger .
. 56 937 29 335 * 90 142 970
60 009 1166 81 303
20080
1412 970
69
1 53 Schuldner ö 8 9 0 8 4782 79 Bank und Kasse .. 1914318 Nerlust k 565 388 82 62 08579 Attienkapital K 60 000 — Gläubiger . 2085 79 62 08579 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1926. e, /// — , 29 681 14 Handlungs- und Betriebskosten 238 36880 Verlust durch Verkauf der Be⸗ J . 23 57135 . Kapitalentwertungskonto.. 73880 — . Abichreibung auf Dubiose⸗ . forderungen... 508 69 . S9 oog os Steuerrückzahlung ... 182222 Betriebsgewinn ... 32 788 94 Verlustß ... . . . 156 388182 S9 go oz III. Liquidationsschlußbilanz anf den 15. September 1927. — 0 k 252 28 a . Schuldner... 33892 3 84572 Kapital *. 28 60 0090, — Verlust ... 66 864,50 3145 590 Gl nbigeer . 11150 Rückstellung Liquidations⸗ schl nd len. 588 72 3 84572 Verlustrech nung am 15. September 1927. . ⸗ 6 Verlustvortrags ... . . 65 38882 Abwicklungs- und Schlußkosten 1466168 56 854 50 ß 56 854 50
funden.
gemäß beschlo
in Liguidatio
ü
Altona, im September 1927. Hans Bülck, beeid. Bücherrevisor. In der am 12. Oktober 1927 statt⸗ gehabten Generalversammlung sind die vorstehenden Bilanzen genehmigt worden. Durch die . Versammlung ist satzungs⸗ ssen worden, daß die Reich s⸗ mark 41 9490, — Vorzugsaktien aus dem Liquidationserlös mit MM 1,59 für je Nm 20, — Aktie eingelöst werden. Die Auszahlung erfolgt durch den Liquidator errn Herbert Stroth, Hambur urstah 11, gegen Einlieferung der Filterwerke Neptun U.⸗G. 1, Alton a⸗Ottensen.
H. Gtroth.
Altona, im September 1927.
Ter Aufsichtsgrat. W. Reinhold.
Geprüft und mit den orbnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend ge⸗—
Gr. litt j
Dritte Bekannimachung. Abfindung saugebot. Auf Grund des Artikels 85 vbd. Art. 84 Abs. 4, 5 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 89. November 1925 sowie des Art. ] der Verordnung über die weisere Durchführung der Aufwertung von Pfand⸗ briefen ꝛ. vom 28. Inli 19236 bieten wir mit Zustimmung des Thüringischen Ministeriums für Inneres und Wirtschaft als une er Aufsichtsbehorde unseren
741580
Pfandbriefgläubigern alter Währung zum 15. März 1928 eine Abfindung in Höhe von
18,50 93 des Goldmarkbetrags ihrer Pfandbriefe in der Form von neuen, vom
1. Januar 1928 ab mit 4½ jährlich verzinslichen Goldpfandbriefen (Liqui⸗ dationsgoldpfandbriefen) hiermit an.
1. Der Goldmanrkbetrag der Prämienpfandbriefe und der Pfandbriefe unserer , . JU bis 17 ist gleich dem Nennbetrag.
Der Goldmarkbetrag der ganz oder teilweise nach dem 91. De⸗ zember 1917 ausgegebenen Pfandbriefe der Emissionen 18, 19 und 20 estimmt sich nach dem auf Grund des Art. 79 Abs. 2 der Durch⸗ führungsverordnung festgesetzten Umrechnungsverhältnis. Danach be⸗ irägt der Goldmarkbetrag bei den Pfandbriefen der
Emission 18 GM 1,4763 Emission 19 GM 7,6337 Emission 20 GM 0, 0536 auf je 1099 Mark Nennbetrag. ⸗
2. Die Lignidationsgoldpfandbriefe lauten auf Goldmark — eine, Gold⸗ mark gleich dem jeweiligen Preis von 2 5 kg Feingold —. Für jede an Kapital⸗ und Zinsbeträgen zu , Goldmark wird eine Reichs⸗ mark gezahlt, sofern fich bei der Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 RM und nicht weniger als 2160 RM ergibt.
Die Pfandbriefe werden ausgegeben in Stücken von GM 2000, 1000, 500, 209, 1090 und 5So, die mit halbjährlichen, am 2. Januar und 1. Juli fälligen . von denen der erste am 1. Juli 1928 fällig ist, ausgestattet sind.
Außerdem gelangen Stücke (Pfandbriefzertifikate) im Nennbetrag von 19 Goldmark zur Ausgabe, die gleichfalls mit 4 9 jährlich verzinst, bei denen aber die Zinsen erst bei 3 des Kapitals unter Berechnung von 63 Zinseszinsen gezahlt werden (Art. 1 8 7 der Verordnung vom 28. Juli 1926). Der Inhaber solcher Zertifikate kann jederzeit verlangen, daß ihm auf mehrere Zertifikate, die in ihrem Gesamtbetrag auf einen nach Abs. 2 in k darstellbaren Beitrag lauten, Goldpfandbriefe im entsprechenden Nennbetrag mit Zinsscheinbogen ausgehändigt werden.
Spitzenbeträge, die fich weder in Pfandbriefen nach Abs. 2 noch in Zertifikaten nach Abs. J darstellen lassen, werden in bar zum Nenn⸗ betrag ausgezahlt. .
Mehrere Pfandbriefe in einer Hand werden zur Errechnung der auf sie entfallenden Goldpfandbriefe und Zertifikate zu einer Summe usammengefaßt.
g. Die Liquidationsgoldpfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. Sie werden von der Bank, soweit ni ö . erfolgt, nach voraufgegangener Kündigung oder Auslosung zum Nennbetrag in bar eingelöst. An der Auslosung nehmen sämtliche Pfandbriefe dieser Emission teil, soweit sie nicht bereits durch eine frühere Auslosung oder Kündigung getroffen oder nach erfolgtem Rückkauf aus dem Verkehr gezogen sind.
Sämtliche auf die Deckung der ausgegebenen Liquidationsgold— pfandbriefe oder auf die nicht zur ö verwendeten Masseansprüche eingehenden ordentlichen und außerordentlichen Rückzahlungen sind zur Einlösung der Goldpfandbriefe im Wege der Auslosung zu verwenden.
4. Die Liquidationsgoldpfandbriefe dieser Emission können zur 3 der aufgewerteten Hypotheken unserer Bant verwendet werden, gleichviel ob diese zur Deckung der in et,, dienen oder nicht. Dabei werden die Pfandbriefe in Höhe ihres Nennbetrags auf den Aufwertungsbetrag angerechnet.
Unsere im Jahre 1923 ausgegebenen 12 Hd.igen Pfandbriese der Emission 21 werden durch dieses Angebot nur insoweit getroffen, als diese Pfandbriefe im Umtausch gegen alte Pfandbriefe erworben wurden, und der Anspruch der Inhaber aus Art. 80 der Durchführungsverordnung, mit dem Goldmarklbetrage der von ihnen im Umtausch hingegebenen alten Pfandbriefe bei der Verteilung unserer Masse berücksichtigt zu werden, ec itt angemeldet und anerkannt worden ist. Soweit das nicht der Fall ist, sind die Ansprüche aus diesen 18 igen Pfandbriefen nach Annahme unseres Sonderangebots vom Oktober 1926 (gl. unsere Bekanntmachung vom 15. März 1927 im Reichs⸗ anzeiger Nr. 78, 2. Beilage, vom 28. März 1927) bereits abgefunden.
Unsere Kommunalobligationen alter Währung werden durch dieses Angebot nicht betroffen.
Dieses Angebot gilt als von allen Pfandbriefgläubigern angenommen, wenn es dreimal im „Deutschen Reichsanzeiger“ eingerückt worden r und seit der letzten Einrückung drei Monate verstrichen sind, ohne ö ein Teil der Gläubiger, dessen Goldmarkansprüche mindestens 15 vom Hundert der Gold⸗ markansprüche sämtlicher bei der Verteilung zu berücksichtigenden Gläubiger beträgt, schriftlich bei dem Staatskommissar der Bank, Herrn Geheimen
Regierungsrat Coudray zu Meiningen, Leipziger Straße 4, widersprochen hat.
Nach Arl. 85 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz ist
der Widerspruch nur wirksam, wenn ihm eine , in, eines deutschen
Notars oder einer amtlichen Hinterlegungsstelle über die erfolgte Hinterlegung
der Pfandbriefe beigefügt ist; die Bescheinigung muß den Nennbetrag sowie die
Nummern und Emissionsbezeichnung der Pfandbriefe enthalten. Die Rückgabe
der Pfandbriefe . nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen. Meiningen, den 30 November 1927.
Deutsche Hypothekenbank.
Hartmann. Paulsen. 74853 Prospert h über RM 2209 099 volleingezahlte Inhaberaktien der
Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft
in Berlin⸗Schöneberg.
. Siüc 18 009 über je RM 1099, Nr. 28 003 a— 7 001 b,
davon je 2 Aktien mit der Bezeichnung a und b unter einer Nummer in einer Urkunde über RM 200 zusammengefaßt, und Stück 400 über je RM 1000, Nr. 10 001 —- 140 400.
Die Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft ist auf Grund der Konzession vom 5. Mai 1866 unter der Firma „Preußische Feuer⸗ Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft“ in Berlin gegründet worden. Im Fahre 1914 wurde die Firma in „Nordstern Preußische Feuerversicherungs⸗A1Aetien⸗Gesellschaft“ und im November 1814 gelegentlich der Vereinigung mit der Westdentschen Ver⸗ sicherungs⸗Actien⸗ Bank in „Nordstern Feuer⸗Versi u fen een .
er Gese
geändert unter gleichzeitiger Verlegung des Sitzes chaft von Berlin nach Berlin⸗Schöne berg. Den jetzigen Namen führt sie seit ihrer Vereinigung mit der Nordstern Unfall- und , im Dezember 1921. ö n bestehen in Essen a. d. Ruhr unter der Firma Westdeutsche Allgemeine Bersicherungsbank Zweigniederlassung der Nord⸗ fern Allgemeine Versicherungs⸗Aetien⸗Gesellschaft, und in Danzig. ich?! Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Reichs aufsichisomis für Privat⸗
versicherung.
Die Gesellschaft steht in k mit der Allba⸗Nordstern Lebensyersicherungs⸗Aktiengesellschaft in Berlin⸗Schöneberg iche Beteiligungen).
Zur Förderung des Rückversicherungsgeschäfts ist die Gesellschaft im Sommer 1926 unter Beteiligung an der „Unitas“ Rückversicherungs⸗Aktien⸗ Gesellschaft in Elberfeld (s Beteiligungen) der Unita s- Gruppe beigetreten, der ü, a. die „Vaterländische“ und „Rhenania“ Vereinigte Versicherung⸗Gesellschaften, Aktien⸗Gesellschaft in Elberfeld, die „Colonia“ h Feuer- und Kölnische Unfall⸗Versicherungs-⸗Aktiengesellschaft in Köln, die Schlesische Feuerversicherungs⸗ Gesellschaft in Breslau, die Gothaer Feuerversicherungsbank a. G. in Gotha und die Oldenburger Versicherungs⸗Gesellschaft in Oldenburg angehören.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Uebernahme von Versicherungen zu festen Prämien im In⸗ und Auslande gegen Feuer⸗, Blitz- und Explosionsschäden, gegen . und sonstigẽ Diebftahlschäden, gegen Wasserkeitun n den, gegen Glasschäden, gegen ö äden, gegen Verluste aus Reatkrediten, gegen Kautions⸗ und Veruntrenungs k 6 und gegen Unfall⸗ und al n ch. chäden, und zwar direkt oder im Wege der Rückversicherung. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch andere Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebens⸗ und Rentenversicherung zu betreiben. Ein Antrag auf Satzungsänderung hinsichtlich des aufgenommenen Betriebes der Garderoben⸗ und Einheitsversicherung , , wird der nächsten Generalversammlung zur Beschluß= assung unterbreitet werden. Auf dent Wege der Rückversicherung können auch
Lebensversicherungen übernommen werden. auf solche Versicherungszweige ist ein Beschluß des 3, erforderlt
Zur Ausdehnung des Unternehmens der rner ersicherungs⸗
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. ie Gesellschaft ist berechtigt, sich mit Kapital an vestehenden oder zu gründenden unternehmungen sowie an Realkreditinstituten zu beteiligen.
Das Aktienkapital der Gesellschaft von ursprünglich Æ 3009 000 mit 20 3. Einzahlung berrug seit Dezember 1921 4 30 000 090 mit 25 X Einzahlung.
In der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juli 1923 wurde be⸗ schlossen, die auf Namen lautenden A 0 000 609 Aktien unter Vollzahlung in Inhaberaktien umzuwandeln und ferner das Aktienkapital um A 46 000 096 zu erhöhen durch Ausgabe von 9000 auf den Inhaber lautenden, voll eingezahlten, für das Geschäsftsjahr 1923 voll dividendenberechtigten Aktien über je 5000. Die neuen Aktien wurden von der ehemaligen Nordsternbank Akttiengesellschaft in Berlin zum Preise von je Æ 6500 (M 5000 Einzahlung und A 1506 Aufgeld) übernommen mit der Verpflichtung, die Kapitalverkehrssteuer bis zur Höhe von A 15 000 000 zu tragen und ferner an die Organisations⸗ und außerordentliche Schadenrücklage der Gesellschaft 285 Millionen Mark zu . Von den neuen Aktien hat die Nordsternbank verpflichtungsgemäß A 186 000 900 den Inhabern der alten Aktien im Verhälinis von 1:2 zum Kurse von 1600 3 — M 80 000 zuzüglich der Bezugsrechtssteuer und eines Pauschatbetrages von M 20900 als Unkostenbeitrag zum Bezuge angeboten. Von den übrigen PM 30 000 000 neuen Aktien wurden Æ 22 500 900 gegen Effekten im damaligen Börsenkurswert von rund 1 5090 000 Goldmark freihändig veräußert und die restlichen A 7500 000 auf Beschluß der Generalversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie verdienstvollen Angestellten der Gesellschaft zum ,. überlassen. Aus der Begebung der Aktien wurde der . Rücklage ein Aufgeld von PM 4200 000 zugeführt.
Auf Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1924 wurde das Aktienkapital von PM 75 009 900 im Verhältnis von 25: 1 auf NM 38000009 umgestellt, eingeteilt in 60 000 Aktien über RM 20 und 180090 Aktien über RM 100.
Die ordentlichen Generalversammlungen der Gesellschaft und der Nord⸗ stern Transport⸗-Verficherungs-Actien⸗Gesellschaft in Berlin⸗Schöneberg vom 29. Mai 1927 genehmigten übereinstimmend den von den Verwaltungen dieser beiden Gesellschaften geschlossenen Fusionsvertrag vom 8. April 1927. Diesem Vertrage zufolge wurde das Vermögen der Nordstern Transport⸗Ver⸗ i , , ie, Kapital Re * hh Coo, 124 RM, zons 15, 's RM 034,11 und 19236 8091,16 Gewinn, seit der Goldumstellung keine Dividenden) als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation mit Wirkung vom 1. Januar 1927 auf die Nordstern Allgemeine BVersicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft übertragen. Als Gegenwert hierfür erhalten die Aktionäre der Nordstern Transport⸗Versicherungs⸗ Aetien⸗Gesellschaft auf je RM 50 ihrer Aktien zwei Aktien der Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Aetien⸗Gesellschaft über je RM 20 mit Dividenden⸗ scheinen für 1927 ff. Der . kann bis zum 31. Dezember 1927 vor⸗ genommen werden. Der buchmäßige Fusionsgewinn von RM 10h 0090 soll, soweit er nicht für die Steuern und Kosten der Fusion in Anspruch genommen wird, ur Verstärkung der gesetzlichen Reserve verwandt werden. Die Bilanz der Nord⸗ 6 , vom 31. Dezember 1926, die er Fusion zugrunde gelegen hat, lautet wie folgt:
Vermögenswerte. RM 8 RM 19 Grundbesitz und Grundstücksbeteiligungen: bn, w ö 422 344 30 unbebaut w . . 41 600 — 463 94430 Kapitalanlagen: Hypotheken und Kommunaldarlehen. .. 1795 Wertpapiere.. dd 29 583 75 31 378 75 Inventar J 20 000 — ae nb ann w 9 028 60 Sonstige Forderungen: Außenstände hei Generalagenturen.. .. 248 147359 Gi hahen hei Bannen 137 557 04 Guthaben b. and. Versicherungsunternehmungen 646 g87 30 Köntolhrtentschulhner̃r 26 67443 Rückständige Jinsen⸗ w/ 17150 1059 537 86 n . Verbindlich eiten. Altientapital . . d 500 000 — Prämienrücklage .. 200 000 — Seen nge 370 000 — Sonstige Verbindlichkeiten: Guthaben der Generalagenten ... 58 . Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen . 399 279 88 Kontołorrentgläubiger—— 47779 84 505 798 25 Gewinn- dd , 8 O91si6 1583 88941
Zur Durchführung des vorstehend beschriebenen Aktientausches wurde in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 1927 beschlossen, das Aktienkapital um RM 400 600 für das Geschäftsjahr 1927 voll dividenden⸗ berechtigte neue Aktien zu erhöhen, die in 400 Stück über je RM 10990 ausgefertigt worden sind. Soweit für den Umtausch der über RM 29 und RM Ho lautenden Attien der Nordstern Transport⸗Versicherungs⸗Aetien⸗Gesellschaft kleine Stücke erforderlich sind, werden sie von Großaktionären zur Verfügung gestellt,
Die gleiche Generalversammlung hat den Vorstand der Gesellschast er⸗ mächtigt, den Inhabern der alten Aktien über RM 29 auf Antrag an Stelle von je 5 Aktien über je RM 20 eine neue Aktig über RM 100 und an Stelle von je 50 Aktien über je RM 20 oder 10 Attien über fe RM lo eine neue Aktie über RM 1000 zu geiwähren. Die Umtauschfrist läuft bis 31. März 1928.
Das Attienkapital beträgt jetzt RM 3 1400 060. noch eingeteilt in: ö.
F000 Aktien über je RM 2 Ne. Ja, 1b, 1e, 14d, 1e, 1 f, Z a usw. bis 1001 6 (ohne die für kraftlos erklärten Aktien der Hauptnummer 129), von denen die 6 Aktien a— ) der gleichen Nummer in einer enk— sprechend abgestempelten Urkunde über RM 129 verbrieft sind:
54 000 Aktien über je RM 20 Nr. 1902 a, 1902 b. 1003 a usw. bis 28 091 p, von denen die zwei Aktien (a und b) der gleichen Nummer in einer entsprechend abgestempelten Urkunde über wr 40 verbrieft sind;
18 900 Äktien über je RM 100 Nr. 28 002 a, 28 002 b, 28 0998 a usw. bis g7 01 b, von denen die zwei Aktien (a und b) der gleichen Nummer in einer entsprechend abgestempelten Urkunde über RM 200 verbrieft sind;
1409 Aktien über je RM 1909 Nr. 10 901 10 409. Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber und sind voll eingezahlt. ziehung von Aktien durch Ankauf ist gestattet.
Den Gegenstand des Prospekts bilden die in der Generalversamm⸗ lung vom 27. Juli 1923 als Papiermarkaktien 866 auf RM 18099000 ungestellten Aktien Nr. 28 902 2 — 37 601 und die in der Generalversammlung vom 20. Mai 1927 geschaffenen RM 499 900 Aktien Nr. 10 091—10 4009. Die Aktienurkunden Nr. 28 9022 bis 37001 tragen folgenden Aufdruck, „Tie Urkunde gilt gemäß Beschluß der General⸗ versammlung vom 11. Oktober 1924 für 2 Aktien Nr. a und Nr h der ö Nummer über je 100 Goldmark Nennwert. Der Vorstand.“ Sie find mit den . Unterschriften eines Mitglieds des Aufsichtsrats und. een Vor⸗ tandsmitglieder verfehen. Ihnen sind Dividendenscheine bis einschlieslich Nr 10 mit der Bezeichnung des Geschãfts jahres beigegeben; der laufende TDividenden= schein trägt die Nr. 6 für 1927. Die Aktienurkunden Nr. 19091 bis 10 400 sind mit den fäksimilierten Unterschriften eines Mitglieds des Aufsichtsrats und zweier Vorstandsmitglieder sowie mit der eigenhändigen Unterschrift eines Kontroll⸗ beamten und der Nummer des Aktienbuches versehen. Ihnen sind Dividenden , bis einschließlich Nr. 10 ohne Bezeichnung des Geschãfis jahres beigegeben; er laufende Dividendenschein trägt die Nr. 1.
Den Vorstand der Gesellschaft bilden a die Herren: Hans Riese als Generaldirektor, mit der Berechtigung, die Gesellschaft allein . zeichnen, und Karl Steffen, beide als ordentliche Mitglieder, ö Alfred Merting, Ilechts⸗ anwalt Dr. jur Kurt Pomplitz und Ernst Jungd als stellvertretende Mätglieder, sämtlich in Berlin. ̃ ⸗
Der von der Generalversammlung zu wählende Aufsichtsrat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, zurzeit aus den Herren: D. Dr. . Wilhelm de Weerth, Regierungsassessor a. D., Elberfeld, Vorsitzender; Dr. phil. h. e. Osegr Schlitter, Mitglied des Vorstands der Deutschen Bank, Berlin, , ,,, . Vorsitzender; Professor Dr. jur. Diedrich Bischoff, den ß Dr. Ernst Böninger, Mitinhaber der Firma Arnold Böninger, Duisburg; Walter Borbet, Digektor der Vereinigten Stahlwerke A.⸗G. in Düsseldorf, Bochum; . Borelli, Direktor der Deuischen Gasolin-A1Aktien⸗Gesellschaft, Berlin; Wirklicher Geheimer Rat. Otto Just, Exzellenz. Ministerigldirektor a. D. Berlin; Qite Kellermann, Dire igr der Königsberger Zellstofs⸗Fahrtten und chemische Werte Kaholyt-Aitiengesell⸗
5 ist einstweilen
Die Ein⸗
Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage
zum Deut schen Meichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 283. Terlin, Sonnabend, den 3. Dezenter 1927
1 * — 2 . J — —— — — — — = Der Inhzalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels, 2. dem Güterrechts«“ 3. dem Vereins, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregifter, 6. der Urheberrechtseintragerolle sowie 7. über Konkurse, Geschäftsaufsicht und Vergleiche zur Abwendung des Konkurses und S8. die Tarif⸗ und Fahryplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral- Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs. preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten O, 15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gewaltenen Einbheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin ür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers 8 w 48, Wilhelm⸗ traße 38, bezogen werden
—— ——
.
— * —
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 283A und 2838 ausgegeben.
Ce, Befriftete Anzeigen müfsen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. g
Entscheidungen des Reichsfinan zhofs.
125. Bei Ermäßigung der Einkommensteuer gemäß S 56 des Einkommensteuergesetzes sind die Verhältnisse des ganzen Steuerabschnitts (Jahres) maßgebend. Der An⸗ trag des Beschwerdeführers, ihm die Lohnsteuer wegen Vorliegens
122. Umfang der Einkommensteuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Aufwendungen gemäß S 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Der Beschwerdeführer hatte . des größeren Teils der im Jahre 1926 entrichteten Lohnsteuer
ausgeführt, daß Ehemann und Ehefrau, auch wenn sie nicht getrennt leben (3 22 des ESinkommensteuergesetzes), fteuerrechtlich nicht insoweit eine Einheit bilden, daß der Wohnsitz des einen Ehegatten ohne weiteres auch der Wohnsitz des anderen sein
beantragt, weil er für seine drei Kinder, die höhere Schulen müsse. Wenn besondere Umstände ein getrenntes Wohnen der besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse der im 8 56 des Fin besuchten, an Schulgeld 600 MS, für Unterrichtsmittel 166 n CGhegatten notwendig machen, kann . dee Ehefrau einen kommensteuergesetzes bezeichneten Art zu arstatten, wurde von den
aufzuwenden, überdies noch 193 6 Schuldzinsen zu bezahlen hatte. Es wurden ihm darauf 66 * erstattet, so daß die Steuer von 128 4A als steuerliche Belastung seines Einkommens von S084 „6 verblieb. Der weitergehende Anspruch auf Lohnsteuer⸗ erstattung wurde zurückgewiesen. Auch der Rechtsbeschwerde muß der Erfolg versagt werden. Für die Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde und den vom Beschwerdeführer in der Be sründung gemachten Ausführungen 9. von folgenden Grund⸗ ö auszugehen: Wie weit nach 5 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes wegen er fs die Leistungsfähigkeit wesentlich beein⸗ trächtigender Verhältnisse, insbesondere wegen außergewöhnlicher Belastung des Einkommens die Einkommensteuer zu ermäßigen oder zu erlassen ist, ist, wie schon aus der Fassung der Be⸗ stimmung als Kannvorschrift hervorgeht, in das pflichthafte Er—
anderen Wohnsitz als der Ehemann haben. Folgerichtig kann lediglich aus der Tatsache daß die Wohnung, die der Ehemann hat, für die Unterbringung seiner Frau und semer Kinder nicht ausreicht, nicht geschlossen werden, daß diese Wohnung einen Wohnsitz im Sinne des § 62 der Reichsabgavenordnung nicht begründen kann, wenn alle sonstigen Umstände für die Annahme eines Wohnsitzes sprechen. Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige
Vorbehörden abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Sie vertritt die Auffassung, daß, nachdem dem Beschwerdeführer die Lohnsteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 36. September 1925 auf Grund des angeführten Grlasses erstattet worden sei, für die Frage, ob besondere wirtschaftliche Verhältmsse der im 56 bezeichne ten Art die Erstattung auch des Restbetrags von 60 RM irechtfertigten, nur die Verhältnisse des letzten Vierteljahres 1925 maßgebend eien. Dem kann nicht beigestimmt werden. Bei Anwendung des 5 56 im Falle der Veranlagung müssen jedenfalls die Verhältnisse des ganzen der Veranlagung zugrunde liegenden Steuerabschnitts berücksichtigt werden; es besteht kein Grund, anders zu verfahren, wenn die Erstattung von Lohnsteuer wegen Vorliegens besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse der im 5 56 bezeichneten Art in Frage kommt. Im vorliegenden Falle konnte daher an der Tat⸗ sache nicht vorbeigegangen werden, daß der Beschwerdeführer, nachdem ihm 185, 70 RM erstattet worden waren, im Jahre 1925 nur eine Einkommensteuer von 60 RM entrichtet hat. Wenn die Vorinstanz eine weitere Erstattung abgelehnt hat, weil sie in Anbetracht der Einkünfte, die der Beschwerde führer im Jahre 1926 bezogen hat, auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Belastung durch Ausgaben die Steuer von 60 RM . tragbar und die Voraussetzungen des 5 56 nicht für gegeben gehalten hat, so ist darin ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß gegen Recht und Billigkeit nicht zu finden. (Urteil vom 12. Oktober 27] VI A 388/27.)
der Beibehaltung einer Wohnung in Danzig hat. Seine Angabe,
er habe wegen des Wohnungsmangels bisher keine auch für seine
Familie ausreichende Wohnung gefunden, wird auch von dem
Finanzamt nicht angezweifelt. Unter diesen Umständen beruht
z die Feftstellung des Finanzgerichts, daß der Steuerpflichtige in
messen der Steuerbehörden und Steuergerichte gestellt (6 6 der Danzig — dem Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit — einen Wohn
Reichsabgabenordnung), Eine ziffernmäßige Berechnung der Er⸗ sitz hat, nicht auf Rechtsirrtum. Auch der Reichsfinanzhof hält
mäßigung nach dem Verhältnis der Minderung der Leistungs es nicht für notwendig, zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige
. des Pflichtigen oder nach der außergewohnlichen Be- seinen Wohnsitz nur in Danzig oder in Danzig und in Deutsch= astung des Einkommens ist nicht vorgeschrieben, vielfach auch land hat; denn dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß, auch
nicht möglich Es gilt dies auch für die auf 8 56 gestützte Lohn⸗ wenn doppelter Wohnsitz angenommen wird, die Besuche bei seiner
steuererstattung nach 5 93 des Einkommensteuergesetzes. Eine Familie in Deutschland nicht als Aufenthalt in Deutschland im
gewisse Begrenzung der Ermäßigung oder Erstattung ergibt sich Sinne des § 4 der Verordnung zur Beseitigung von Doppel⸗
aber doch aus dem Grunde und Zwecke der Bestimmung. Die besteuerungen auf dem Gebiete der direkten Steuern im Ver—⸗
BVorschrift darf nicht dazu führen, daß die Pflichtigen, deren hältnis zur Freien Stadt Danzig vom 19. November 1923 (Reichs-
Einkommen durch Aufwendungen, die nach S5 6ff. des Ein⸗ gesetzbl. I S. 426) gelten können, so daß eine Verteilung des
kommensteuergesetzes an sich nicht abziehbar sind, außergewöhnlich Einkommens nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt. Der
belastet ist, steuerlich besser estellt sind als diejenigen Pflichtigen, Steuerpflichtige ist also in Deutschland jedenfalls nur mit seinem die ein geringeres, aber durch solche Aufwendungen nicht be Einkommen aus Grundbesitz heranzuziehen. (Urteil vom 12. Ok⸗
lastetes Einkommen bezogen haben und sich nicht wegen solcher tober 1927 VI A 438/27.)
— . kö . . 21. Ein? an men tener rechtliche Behandlung von frei⸗ wre, d,, . . Bigung . e, ge. willig bezahlten Unterstätzungen an Verwandte. Streitig ist teuer, darf daher äußerstenfalls nur so weit gehen, daß die die Abzugsfähigkeit eines Betrags von 480 A, den bie Beschwerde⸗
Pflichtigen noch aus ihrem Einkommen bie Steuer zu entrichten führerin ihrem Vr : ;
. ö J der zugewendet hat. Die Beschwerdeführerin die or z 3 . ' e, . . 3 ee, x 1 . ee mg. ⸗ ; 2 haben., die sie zu bezahlen hätten, wenn sie nur ein um die ha sich laut notarieller Urkunde in jederzeit widerruflicher Weise
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26. Einkommensteunerpflicht des für das Jahr 1824 berechneten, im Jahre L825 bezogenen Gewinus des stillen Gesellschafters im Jahre 18925. Der Beschwerde führer ist seit 1921 stiller Gesellschafter seines Sohnes. Er ist für das Jahr 1925 mit selnem Anteil am Reingewinn des Geschäftsjahres 1924 zur Einkommensteuer herangezogen. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß der Gewinn erst
er böhr ; M uffn * ** 27 * 8 83 F 2 cr. . 12 8 * ⸗. — ö. . h ,. Einkommen be⸗ berpflichtet, ihren Bruder durch unentgeltliche Zuwendungen im Jahre 1925 ermittelt, aber ein Teil bereits 1924 ausbezahlt ist. erde süͤhrer hat in seinem Antrag eine dauernd zu unterstützen; auf Grund dileses Vertrags ist im Die Rechtsbeschwerde ist nur in soweit begründet, als der 1924
außergewöhnliche Belastung des Einkommens von rund 805 RM geltend gemacht; in der Rechtsbeschwerde hat er noch weitere m. nicht nachweisbare Ausgaben für seine die höheren jchulen besuchenden Kinder in Höhe von rund 1090 RM be—
uptet. Würden nun diese Aufwendungen in Höhe von rund
0 RM an seinem Einkommen von 5084 RM in Abzug gebracht und das danach verbleibende Einkommen gemäß § 70 des Ein⸗ kommensteuergesetzes um den steuerfreien Betrag bon 1200 RM G 70 Abs. I) und die Familienermäßigungen mit 1680 RM (570 Abs. 2) gemindert, so kliebe noch ein steuerbares Einkommen von 12884 RM und eine Lohnsteuer von 128 RM, also der Betrag, der nach der Entscheidung des Finanzgerichts dem Beschwerdeführer . Last bleibt. Der Beschwerdeführer hat in der Rechts—⸗
chwerde allerdings noch geltend gemacht, daß er zirka 900 RM Schulden habe, die er, falls ihm eine Erklärung des Finanzamts
Jahre 1935 die angeführte Zuwendung erfolgt. Das Finanz- gericht hat den Abzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen⸗ steuergesetzes zugelassen mit der Begründung, durch Abschluß des Vertrags — an einer Annahme des beurkundeten Schenkungs⸗ versprechens durch den Bedachten sei nicht zu zweifeln — habe der Bruder der Beschwerdeführerin einen klagbaren Anspruch auf Gewährung der vereinbarten Unterstützung erworben. Der von der Beschwerdeführerin vorbehaltene Widerruf stehe dem nicht entgegen, solange sie nicht das Recht zum Widerruf ausgeübt habe. In der Rechtsbeschwerde hat das Finanzamt Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Es handle sich nach dem Vertrag um eine freiwillige wiederkehrende Zuwendung im Sinne des 5 40 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, die bei dem Be- dachten der Einkommensteuer nicht unterliege, dafür aber auch bei der Beschwerdeführerin nicht abzugsfähig sei. Dies ergebe
Tusbezahlte Teil des Gewinns mitversteuert ist. Der Gewinn⸗ anspruch eines stillen Gesellschafters entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erst mit der Aufstellung der Bilanz. Danach gilt der Gewinn des stillen Gesellschafters für das Ge—⸗ schäftsjahr 1924 als Einkommen des Jahres 1925. Der Be schwerdeführer ist jedoch der Ansicht, daß der Gewinn 125 nich versteuert werden könne, weil er den Vorauszahlungen dez Jahres 1924 unterworfen war. Der Reichsfinanzhof kann dem nicht beitreten. Wäre 1924, wie in Aussicht genommen war, eine Veranlagung erfolgt, so wäre eine Einkommensteuerschuld für 1924 festgestellt, und es wären auf diese Steuerschuld die Vor⸗ auszahlungen angerechnet. Dabei wäre das Ginkommen des stillen Gesellschaflers für das Geschäfts ahr 1924 nicht
berück⸗ sichtigt, wohl aber etwa für das Geschäftsjahr 1923 zugeflossenes, mögliche rweise auch sonstiges Einkommen, wegen dessen Voraus⸗
9 , . w . 2 * ö 2 ö . ö ö. j 2 * . e en,, ö sich aus dem Vorbehalt des Widerrufs, der dahin zu verstehen sei, zahlungen nicht oder nar in unzureichendem Maße geleistet chwerdeflihter Schulden in r . ö Höh Del donn e. daß schon zin der, einfcchen Vzrweigerung der Zahlung einer waren. Es war Seshelb, keineswegs gusgeschloffen, zaß dies w s e ? . . Höhe ha e, konnte einzelnen Leistung ein solcher Widerruf liege. . Steuerschuld für 1924 die im Jahre 1924 geleisteten Voraus- 3 Vinausgert uch ohne besondere Darlegungen des Be- Die Nechtsbeschwerde ist begründet. In S5 15 Abs. 1 Nr. 3 zahlungen überstiegen hätte, obwohl das Einkommen aus der
und 40 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich um korrespondierende Bestimmungen, wonach Renten und andere wiederkehrende Bezüge bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in—= soweit, als die einzelnen Zuwendungen freiwiltig erfolgen, bei den Bedachten der Einkommensteuer nicht unterliegen und dafür auch bei dem Zuwendenden nicht abzugsfähig sein sollten. Für den Begriff der Freiwilligkert kommt es nicht darauf an, ob etwa das Stammrecht seinerzeit freiwillig eingeräumt wurde, sondern darauf, ob die einzelnen Zuwendungen in das freie Belieben des Zuwendenden gestellt sind (freiwillige Zu⸗
stillen Beteiligung für das Geschäftsjahr 1924 bei Bemessung der Einkommensteuer 1924 nicht berücksichtigt wäre. Es hätte dann nicht der geringste Grund vorgelegen, das Einkommen aus der stillen Beteiligung für das Geschäftsjahr 1924 bei der Ein kommensteuer 1925 unberücksichtigt zu lassen oder die Voraus- i zahlungen auf diese Einkommensteuer anzurechnen. Denn im . erstexen Falle wäre das genannte Einkommen ganz unversteuert blieben, und im letzteren wären die Vorauszahlungen auf frei äinkommensteuerschulden angerechnet. Wenn nun nach dem Steuerüberleitungsgesetz die Vorauszahlungen als Ablösung der
chwerdesührers 13 aus der nicht bestrittenen Zahlung von Schuldzinsen im Betrage von 103 RM entnehmen. Wenn das Finanzgericht diese Schulden nicht weiter als Grund für eine Er— . der Steuer in Betracht zog, so ist dies nicht zu bean— tanden, da der Beschwerdeführer keine Aufwendungen für Ab⸗ tragung der Schulden behauptete. Dem . ist da⸗ nach die Steuer soweit erstattet worden, als er auch bei Wür— digung seines Vorbringens günstigstenfalls beanspruchen konnte. (Urteil vom 19 Oktober 1927 Vi A 621627)
E23. Zum Begriff des steuerrechtlichen Womhnsitzes.
Der Steuerhflichtige ist seit 1822 im Gebiete der Freien Stadt er , oder ob der Bedachte auf Grund einer vertraglichen Einkommensteuer 1984 gelten, so bedeutet dies, daß die Ein- ugig als Fahrifdirektor angestellt. Er wohnt dort ohne eigenes Verpflichtung einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat, kommensteuer 1d24 als durch die Vorauszahlungen 1824 getilgt biliar zur Untermiete, während seine Familie in Deutschland, dem sich der Geber nicht entziehen kann. Im Vorliegenden Falle
ö . 2 angesehen werden soll. Diese Anordnung bewirkt nur, daß einer⸗ ist die Rechtslage nun so, daß die Beschwerdeführerin nach dem seikhs keine Nachforderung von Einkommensteuer für 1924 stattzu-= notariellen Vertrag die eingegangene Verpflichtung jederzeit 6 hatte, andererseits eine Rückzahlung von Vorauszahlungen 1 rf) inn g tschl. widerrufen kann. Dadurch verliert der Bedachte mindestens grundsätzlich nicht in Frage kam. Dagegen kann sie nicht ö r f , ichtig behandelt, Jo daß auch sein in Danzig dann, wenn der Widerruf vor dem für die Zahlung der einzelnen bewirken, daß die Vorauszahlungen nunmehr als eine Steuer esoge nes a eitseinkommen in Deutschland zur Steuer heran— Bezüge in Aussicht genommenen Termin erfolgt, jeden Anspruch von einem 1824 nichtbezogenen Einkommen zu gelten haben. 2 wurde. ö ö . unf die Zuwendungen. Dazu kommt, daß in dem Vertrag weder Richtig ist, daß der Gewinn für das Geschäftsjahr 1924 nicht als .. gufsẽjft ö auf,. Freistellung erkannt; es ist der über die Höhe der jährlichen Zuwendungen noch über die Fällig. Ginkommen 15825 zu gelten hätte, wenn ber Beschwerdeführer 4 n. . * Steuerpflichtige jedenfalls einen Wohnsitz keitstermine irgend etwas bestimmt ist. Unter diesen Umständen nicht als typischer stiller Gesellschafter anzusehen wäre. Dabei ist . is e er, Ob er nur einen Wohnsitz dort oder einen muß angenommen werden, daß die einzelnen nach Zeitpunkt und es aber . ob er im Geschäft tätig zu sein hatte. Viel⸗ dann en Wohnsitz — in Danzig und in Deutschland — hat, läßt J Höhe gänzlich unbestimmten Zuwendungen, die auch insofern voll mehr könnte er nur dann als Mitinhaber im wirtschaftlichen . . da hingestellt⸗ da er in beiden Fällen in Deuts kommen in das Belieben der Beschwerdeführerin gestellt sind, als Sinne angesehen werden, wenn er beim Ausscheiden verlangen a * mit seinem Einkommen aus dem Grunsbesitz in Deutsch. sie einen etwaigen Anspruch des Bedachten jederzeit durch Er. Tönnte, daß sein Guthaben nach einer Vermögensbilanz zu
3 werden könne. Die Rechtsbeschwerde bes klärung des Widerrufs hinfällig machen kann, als freiwillig ermitteln sei. Eine derartige Behauptung ist nicht aufgestellt,
wo er bis 1922 gewohnt hat, verblieben ist. Das Finanzamt nahm den Standpunkt ein, daß der Steuerpflichtige seinen Wohn⸗ in Deutschland habe, und hat ihn als in Deutschland unbe⸗
inanzamts behauptet: 1. Verkennung des Wohnsitzbegriffs im Sinne des § 40 Nr. 3 des Einkommensteuer i icht . ̃ ; gesetzes anzusehen und es ist nach Lage des Falles auch nichi zu fordern, daß die . . Berechnung der Steuer. Im ersten Punkte ist die sind und daher bei der Beschwerdeführerin nicht nach 5 5 Abf. 1 6 . . e. ges en 460 . und die . e. ,, unbegründet, im zweiten begründet. Das Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden dürfen. Die Sache in diener Richtung weiter aufklären sollen. Unerheblich ist, . . 4 ; egründet seinen Standpunkt im wesentlichen damit, Vorentscheidung mußte daher wegen Rechtsirrtums eh gn daß der Beschwerde führer 1 1921 und 192 sein Einkommen als ö euerpflichtige in Danzig keine für die Unterbringung werden. Bei freier Beurteilung sst die Sache spruchreif Gimne werbliches angegeben und den Geschäftsgewinn des abgelaufenen 4
auch seiner Familie geeignete Wohnung habe. Dieser Umstand
Steuerermäßigung gemäß § 56 des Einkommensteuergesetzes Jahres versteuert hat. Dies ist häufig seitens der stillen Gesell=
kann allerdings für die Frage, ob ein fteuerlicher Wohnsitz vor! kommt bei! den „ günsti i q ᷣ i i J = ; . teuer z . günstigen Einkommensverhältnissen der Be⸗ chafter geschehen und beweist deshalb nicht, daß sich der Be⸗ . . * Bedeutung sein, er ist aber nicht in allen Fällen ent⸗ schwerdeführerin nicht in Betracht. (Urteil vom 28. September 1927 e. Üührer als etwas anderes betrachtet hat als einen typischen . ö cheidend. In einem früheren Urteil hat der Reichs finanzhof ! VI A 406/27.) i n (Urteil vom 6. April 1927 mat sh ne . .
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