1927 / 289 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Dec 1927 18:00:01 GMT) scan diff

767641. Bilanz der nuerbrän M. G. Rosenhcim

Metallwarenfabriken Altona⸗Celle [76738].

Aftiengefellschaft, Celle, Haun. Bitanz für den 31. Dezem ber 1826.

per 30. September 1927. . Attiva. I. Immobilien 362 1601 Wirtschaftsinventar 18 118 Sonstige Brauereibetriebs=

anlage. 536 298 9

275 277 17 338 2 989 110 9037: 901 976

2266 961

Effekten und Wechsel ... ,

Passiva. Aktienkapital .. Kreditoren. , K Tantieme (Rücktellung) 25 000 Umstellungsreserven .. 30 000 Steuerreserve (Zuweisung) 710 000 Erneuerungsfonds ; 120 0090 Delkrederereserve ... 119 285 Gesetzl. Reserve 25 894 19 Gewinn und Verlust:

Vortrag vom Vorjahre 30 838, 46 Reingewinn 221 068,

765 000 536 271 301 694

20 000

2

s Gi si5

Nosenheim, den 3. Dezember 1927. Der Borstand. E. Fritzer. Gewinn⸗ und Verlusttonto

der Auerbräu X. G. Rosenheim ver 395. September 1927.

An Soll. ,, Generalunkosten 2213 812 Abschreibungen . 116 502 Rücklagen 965 0909 Bilanzkonto 221 068

2 646 382

Per Haben. Vier unh Brauereiabfälle. 2626 38271 2 6465 38271 Rosenheim, den 3. Dezember 1927.

Der Maorstand. E. Friner.

7760771. Sianz aur sieirin tig ( zum 31. Tezember 19236.

An 1610 Maschinenkonto. ... 6000 Werk zeugkonto.. .. 5h00 Inv. u. Utensilienkonto 1 992 Kassakonto 237 Vorräte lonto 5 245 Debitorenkonto 7571 Gietuinn und Verlustkonto 52 203:

713 748

Für Aktienkapitationto Reservekonto. Kreditorenkonto .. Ale ent;

62 500 500 3982 6 765

13 748

Giewinn⸗ und BVerlurechnung zum 81. Dezember 1926.

—— ———

An * Salbovortrag.. . 597 Unkostenkonty .. ö. 339 Lohnkonto ... . 38 41 Abschreibungskonto... Materinlverbrauchskonto- z *

8e las

Alltienkapitalkonto

W. M. Wolf Att. Ges., Bilanz per 31. Inti 1927.

A . 294 8009 Attiva.

145 841 Kasse, Wechsel, Banken, 198 089 Schuldner. Wertpapiere 370 929 Immobilien... Einrichtung.. Warenlager. .

Attiva.

Grundstücke und Gebäude, Maschinen und Einrichtung Warenvorräte ö ; . Kasse⸗, Vostscheck⸗ Wechselbestand . Beteiligungen...

und k 99 657

2 000

6

198 249 28 900 113 714

763 073

20 950

Au fwertungsausgleichskto. 103136665

Passiva. Akttienlapital . Re ere, Verbindlichkeiten Gewinn

Passiva. Aktienkapital! .. Gesetzliche Reserve Hypotheken Bankkonto... Kreditoren.

100 009 10 000 26 719

854 578 38 939

Gewinn⸗ und Verlust

500 0090 10000 232 395 20 678

763 073 rechnung.

1422 21865

1139 10313666 Gewinn⸗ und Berlustrechnung

k

Vertust. Unkosten u. Abschreibungen Nettogewinn.

9 0 8

am 31. Dezember 1826.

488 819

Gewinn.

; 4A.

Soll. Generalunkosten 221 400 36 8568

Abschreibungen . 1139

Bruttogewinn

,

(Unterschrift.

488 819

W. M. Wolf Art ⸗-Ges.

Gewinn. 2568 408 74 77.

Haben. Bruttobetriebseinnahme

Celle, den 19. April 1927.

m asch

288 408 Attien⸗ Geselischaft,

eyligenstaedt & Comp. Wertzeug⸗ g. er er und Eisengießerei

Gießen.

Bilanzkonto für 31. Dezember 1926.

Der Anfsichtsrat. 76732.

Der Vorstand. Die zahlenmäßige Uebereinstimmung vorstehender Bilanz mit den Konten des Haupthuches bescheinige ich hiermit. Otto Güttler, vereid. Bücherrevisor.

een,

Bilanz per 30. Juni 1827.

Attiva. RM Kassakonto 112 Postscheckkonto .. 167 Debitorenkonto.. .. . 14 601 Holxz⸗ und Halbfertigfabrikate 29 191 Geschirrkonto 567 Mobilienkonto ... 252 Gebäude⸗ und Grundstückskonto 23 530 Maschinen⸗ und Werkzeugkonto Gewinn⸗ und Verlustkonto

Aktiva. Immobilien. Inventarien Fabrikation. Materialien Versiche rungen Effekten.. Außenstände Wechsel. Kasse Gewinn⸗ und Verlu Verlust in 1926

iuñ

2 9 0 9 . 9 ,

, K

*. *

- assiva. Altienkapital .. Reserve fonds. Delkredere. Obligationen .. Verpflichtungen

Passiva.

Reservefondskonto

RM 6836 790 395 006 610371 67 851 1 1

205 821

80 125 6 689 1365864

2104512

13000090 1065130 10 000 70 200 619181

2 104512

Gewinn⸗ u. Berlustkonto für 1926

92

16

Kreditorenkonto Bankkonto

. ; An Eoll. Akfzeptkonto.

Unkosten..... Abschreibun gen

*

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 39. Juni 1927. Per Haben. Fabrilations konto.

Verlust in 1925.

Aufwand. Unkosten konto... Steuerkonto... Abschreibungen. ..

schre 9 a! 7

Ertrag.

Der Vorstand. ahlenkamp.

RM 410 264 gl S562

S0 l 817

205 821 GS0l 817

R Bilanz per 31. Dezember 1826.

295 996 46

72 399 13 712

S6 111

Ellrich, den 30. September 1927. Friedrich Krüger. Vktiengesellschaft.

Der Vorstaud. C Lrüger⸗

Fabrilationskonto .. Gewinn und Berlustkonto Attiva. Kasse .. Debitoren

86 96, Abschr. Wechsel

Postschecdcdd =

24 893, 99

Für leberschußkonto. ... Bilan zlonto. .....

89 913 290 h2 201 365

92 114166

Frankfurt a. M., November 1927. Majchinenfabrit Stein zi. G., Fraukfurt a. M.

Henm⸗Nenßer Fähr eG. in , , , Bilauz für 1926 427.

Attiva. Fährgerechtsame. Wertpapiere.. Inventar... Kassenbestand .. Scheckguthaben

ee

M. 37 227 2 1276 = 34 709 . 5 462 . 9 869

88 534

Bassiva. Alttien kapital ..... Gesetzlicher Reservesond⸗ Verschleißfonds Schulden .. Uneingelöste Dividenden Gewinn

60 0090 5 9009 431 11615 297 10190 S8 634

Gewinn⸗ und Berlustrechnung.

.

Maschinen und , .

1099 Abschr. Waren.... Rohmaterial. Befriebs material Handlung material Muster Patente... Kataloge.. Grund und Gebäude 1 ,,

ioo]. Caggonfabrit Danzi Attiengeseilschaft, Tanzig. gahregabschtuß ain 65. Juni 927.

Bermõ gen. 6 Nicht eingezahltes Akrtien⸗ lapital. 112 500 Werkskonto: Bestand am 1. 7. 26 463 071, 20 5 9 Abschr. . 21 663, 55 Wertpapiere Baustoffe und Vorräte Sicherheitsleistungen.. Kasse⸗Barbestand ... Außenstände.

Schulden. Aktienkapital... Reservesonds. Wohnungsbau und Unter⸗

stůtzungen 1— Sicherheitsleistungen. .. 6 109 Verbindlichkeiten ... 126 710 Anzahlungen . 470 762

is 57s

55 j

. , .

431 417

. 11 174 . z gꝛtz 6100

Verlust 1925... ..

RBassiva. Aktienkapital .. Kreditoren... Bankschuld.. Vertreterkonto. m, Rückständige Löhne Darlehn .... Aufwertungshypothe nen-, Ueberschuß . ....

Summa:

12 064 215 401

1153 573

460 069069 1090 000

1 82 *

, .

1227.20

Summa:

RM 13

23 316 287 2 300

38100 23 965 29 8686 10090 2000

461

1

1

23 000

7683 10784

8 1 28]

142 784

13 764 24 039 713 7436 12568 18 062 9000 1278 7230

60 000

5 Warenkonto

Gesamtunkosten...

142 784

Gewinn⸗ und BVerlustrechnung.

Gewinn⸗ und Berlustrechnung

am 30. Juni 1927. An

Soll. 11. Abschreibung auf Inventar. 3 849 Löhne 7929 Reparaturen 33222 Fährpacht, Mieten, Anerkenn.«

Geb Allgemeine Unkosten . Gesibinnsaldo

k . 49

7603 10723 10199

48 509

Vorirag aus 1926/26... 183

Aufwertung, Altbesitz, Obli⸗

gationen u. Pfandbriefe. Fähreinnahmen ... Mieteinnahmen...

49475 42 472380

262

43 509170

In der heutigen Generalversammlung wurde eine Dividende von A 48, je Altie beschlossen, die sofort an unserer Kasse zur Auszahlung gelangt.

Lusfe dor fe nmnln! 3. Dez. 1927.

Der Vorstand. I[I771061.

Abschreibungen: Soll. 9 230 auf Außenstände 2 663 auf Maschinen. Handlungsunkosten Provisionen... Gehãlter Reisespesen ... Skonti und Abzüge Bankspesen.... Rückständige Löhne Renten.... Ueberschuß ...

5 *

Zinsen ... Abschreibung .... Außerordentliche Abschrei⸗

bung auf Baustoffe und

Vorräte .. Versicherungen .... Werksunterhaltung . Handlungsunkosten ö. Betriebsunkosten (

2

14

186 233 34 226 60 663

217 482

177 835

714 326

9 9 0 22 D , o

Haben. Ueberschuß aus Kapital⸗ herabsetzung Wagenbaurohgewinn ..

Per Verlust 1924 Verlust 1925 Warenkonto . Aufwertung.

303 467 61 410 858 79

ia 37s

Vorstehender Abschluß nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1927 sind in der heutigen ordentlichen General⸗ versammlung genehmigt worden.

Danzig, den 29. November 1927.

Der Vorstand.

Peter Esser. Josef Etz.

Pertuß. Tenzer,

Summa:

Summa:

Minerva Werk Stahlwaren · und Werkzeug⸗ Altien Gesellschast, Solingen.

. , , ,

15196.

burger Str. 61.

Bilanz nebst Gewinn⸗ und Berluft⸗ Heitbronn am Regar (Württbg ), rechunng für das Geschäftsjahr

1326 der Richard Wanderer Nutz⸗ holz⸗ Att. ⸗Ges., Berlin W. 50, Aug e⸗

76397].

Iduna Transport⸗ und Rüdk⸗ versicherungs⸗Attien geselisch aft, Bertin.

Gewinn⸗ und für das Geschäftsjahr 18926 / 27.

. Banken. Wechsel .. Effekten.. Debitoren Inventar Holzbestand Verlust 1926. abzügl. Ge⸗ winnvortrag 1925.

5 480 43

3 867,36

4603

Einnahmen. RM 9. A. Sachschaden⸗ rückversicherung. Ueberträge aus dem Vor⸗ jahre Prämien B. Unfall⸗ und Haftpflicht⸗ rückversicherung. Ueberträge aus dem Vor⸗ 1, K Prämien .

102 941 767 427

1416197

C. Autokasko⸗ und Transportversicherung.

Kapital Kreditoren. Akzepte

1303197

50 000 62 000

44

Ueberträge aus dem Vor⸗ jahre ö Prämien

1652 770

Gewinnu⸗

1415 197414 und Berlusttonto.

D. Sonstige Sachversiche⸗ rungszweige. Prämien .

Gene ralunkosten ZJinsen = Inventarabschreibung .

9

9 0 9

188 292 10 635: 4973

E. Gemeinsames.

Zinsen und Gewinn aus Kapitalanlagen.. Kursgewinn

203 801

Mietserträge ; ö

.

Gewinnvortrag 19285 .. Rohgewinn .... Verlust 1926—. 8460,43 abzügl. Gewinn⸗

vortrag 1926 3 8657, 36

3 857 195 341

1 603

Gewinn aus Aufwertungen Sonderrücklage ..

Ausgaben. A. Sachschaden⸗

,. 1. November

Viegent.

203 801 1927.

ichard Wanderer Nutz holzattien gese llschaft.

vildversicherung. gückversicherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An⸗ teils der Rüctversicherer) Schäden (abzügl. des An⸗ teils der Rückversicherer)

76377. Bilanz der Walter & Lebre

zum 36. Juni 1827 t Stein LI. CG.

289 0638

1. gezahlt un 72 597

2. u uckgestellt J Prämie nüberträge (abzügl.

des Anteils der Rückver⸗

Attiva. . afse, Postsched Außenstände .. Waren und Vorräte Verlustvortrag 19265 / 2t 222 0661,72

343777, 69

. e 98

69

Gewinn 1925/27

RM Y 162 559 25

406797 269 060 560 429 21774

187 674

siche rer) 105 5386

B. Unfall und Haftpflicht⸗ rilckversicherung. Rückversicherungsprämien Provisionen (labzůgl. d. An⸗ teils der Rückersicherer) Schäden (abzügl. des An⸗ teils der Rückersicherer): 1. gezahlt....

3 045 106 856

129 411

Passiva. Akttienkapital ... Verbindlichkeiten. Delkredererücklage. Uebergangsposten.

1002 56g

700 0090 325 519 3 600 13 450

1042 569

Gewinn und Bertustrechnung.

2. zurückgestellt . 57 755 Prämienüberträge (abzügl. des Anteils der Rückver⸗ sicherer)

C. Autokasko⸗ und Transportversicherung. Rückversicherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An⸗ teils der Rückoersicherer) Schäden (abzügl. des An⸗

93 ho?

160 459 167 982

Goll.

Ver ustvortrag 1935. ,, Verluste auf Außenstänbe Unkosten, Abschreibungen, ginsen

80 1 0 8. 8 * 8

RM 222 0961 20 g66 3 973

1233 017

teils der Rückversicherer): 1. gezahlltt⸗

2. zurückgestellt.. Prämien (abzügl. des An⸗ teils der Rücversicherer) D. Sonstige Sachversiche⸗

87 366 101 701

101 063

Haben. Mieteinnahmen J Verlustvortrag 1926

222 0651,72

34 z7, 69

Gewinn 192627.

370 029

180 130 2 224

187 67403

rungszweige. Provisionen .... 934 Stchde 2 481 E. Gemeinsames. Steuern.... 9 682 Verwaltungs kosten 112 064 Hausunlosten.. .. 37 237 1106 4 000

August Stein.

370 029

Dsterath, im Oltober 1927. Der Bor stand. Kauffmann.

Abschreibung a. Inventar Abschreibung auf Forde⸗ 19 361 669

g. 15 insen .

22 366

2 569 340

29

fass].

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 30. Juni 16.

onderrücklage . Sonderreserve für etwaige Abwicklungsverluste .. Bermnd e,, n, für das Geschäftsiahr 1 . RM

An

Abschreibungen.. Reingewinn 1926/27.

6. 486 632

16 862

15 666

9 Bermõgen. 33 Verpflichtung der Altionäre aus nicht eingezahltem Aktienkapital .. Grundbesitz

73590 0005 03 814

2

Per Fabrilationstonio ..

519051

519 051

9 966 39 741 136 968

Inventar Guthaben bei Banken.. Außenstände bei Vertretern Guthaben bei anderen Ver⸗

Bilanz per 309. Juni 1927.

5l9 06

sicherungsunterneh⸗ mungen Grundstücksbeleihungen.

451 470 186 682

Attiva. Grundstückhe . Immobilien . 107 698,

Abschreihung 3 428. Mobilien. 6 509,

Abschreibung 1 885. Maschinen. . 58 009, 5)

Abschreibung 11 849,90 ö Kassa und Wechsel Debitoren

363 6 000

1094 270

303 826

8 285 3 941

2022 760

Wertpapiere.... Verschiedene Schulbner

Verbindlichteiten. Altienkapital Ueberträge auf das nächste Jahr (abzügl. d. Anteils der Rückversicherer): Prämienüberträge .. Schadenrücklage Sonderrücklage ... Sonderreserve für etwaige Abwicklungsverluste .. 32 356

1000 000

300 257 231 965 569

Passiva. Attienkapital Ordentliche Reserve .. Maschinenerneuerungsfonds Dividendenkonto Gewinn⸗ und Verlustkonto Kreditoren.

Otto Baier,

210 0090 21 000 11 009

96 17023 44 7096

Guthaben der Vertreter. 13 383 Guthaben anderer Ver⸗ sicherungsunterneh⸗ . Verschiedene Verbindlich⸗ ,,

Grundschulden

143 029

1198 200 000

303 826

In der heutigen ordentlichen General- versammlung wurde beschlossen, den Divi⸗ dendenschein vom 1. Oktober 1927, mit Ausnahme der Dividendenscheine u den Aktien Nr. 8, 9, 318, deren ö. beantragt wird, mit 40 A 24, einzulösen, ferner dem Ma⸗ schinen Erneuerungsfonds A 890990, zuzuwenden und den Rest von A 628,65 auf neue Rechnung vorzutragen.

öckmühl, den 26. November 1927. Papierfabrit Möckmühl.

2 022 760

In den Uufsichtsrat wurde neu ge—⸗ wählt Herr Verwaltungsdirektor Dr. Paul Heyroth, Berlin⸗Charlottenburg.

Iduna Transport⸗ und Rüd⸗

versicherung s Attien geselischaft.

Der Vufsichtsrat. Dr. F. Keil, Vorsitzender. Der Vorstand. Walter Klein. Radloff. Berlin, den 9. November 1927.

Srste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 289.

Berlin, Sonnabend, den 10. Dezember

1927

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen ans 1. dem Handels, 2. d 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über stonturse, Geschäftsaufstcht und Vergleiche

Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

. Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin ür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers sir 483 Wilhelm—

6 32, bezogen werden.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. preis beträgt viertelsährlich 4,590 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer ß geipaltenen Einbeitszeile (Petit) 1.95 Reichsmark.

em Güterrechts., 3. dem Vereins, 4. dem Genossenschafte⸗, 5. dem Musterregister. zur Abwendung des Konkurses und S8. die Tarif⸗ und Fahrylanbekanntmachungen der

Der Bezug g⸗

Einzelne Nummern tosten O. 15 Reichsmark.

= - r.

,

t ——

m

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 289A und 28983 ausgegeben. ö

e, Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. J

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

E27. Zur Ermäßigung der Einkommensteuer gemäß

s 56 des Einkommensteuergesetzes bei Zahlung von den Arbeite lohn übersteigenden Schuldzinsen. Der Beschwerde—⸗ führer war 19295 Direktor einer Attiengesellschaft und bezog 30 900 4 Gehalt. Die einbehaltene Lohnsteuer betrug 2018 46. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer ist festgestellt, daß er ein Reineinkommen nicht hatte, da den Einnahmen größere Be— träge an gezahlten Schuldzinsen gegenüberstanden. Eine Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer ist abgelehnt. Einspruch und Be— rufung blieben erfolglos Auch die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, ist bei dem Charakter der Lohnsteuer und der Fassung des 5 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die Lohnsteuer nicht schon dann zu erstatten, wenn die einbehaltenen Beträge die Ein⸗ kommensteuerschuld des Jahres übersteigen. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizutreten, daß eine Erstattung nur gemäß § 93 Abs. 2. 8 des Einkommensteuergesetzes zulässig ist, d h. wenn besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die die Lesstungs⸗ ähßigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Nach 56 des Ein kommensteuergesetzes ist seine Anwendung eine Frage es billigen Ermessens der Steuerbehörden. Dies muß auch bei einer Erstattung gemäß 8 93 des Einkommensteuergesetzes gelten. Handelt. es sich aber bei der Anwendung des 5 55 um eine Frage des billigen Ermessens, so ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz im wesentlichen nur nachzuprüfen, ob die Grenzen des billigen Er— messens eingehalten sind. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde bereits deshalb zurückzuweisen ist, weil eine Ueberschreitung der Grenzen des billigen Ermessens nicht erkennbar ist. Denn selbst bei freier Beurteilung erweist sich die angesochtene Entscheidung als zutreffend Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß 9 566 des Einkommensteuergesetzes schon deshalb anzuwenden ist, weil er in dem fraglichen Steuerabschnitt ein Reineinkommen nicht gehabt hat. Er verkennt dabei. daß es für die Anwendung des 5 56 nicht darauf ankommt, welches Ein— kommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes er gehabt hat, sondern darauf, ob seine Leistungsfähigkeit so gering ist, daß es unbillig wäre. ihn mit der nach den übrigen Vorschriften des Gesetzes rechtmäßig erhobenen Steuer zu belasten. Die bei der Anwendung des 6 5s des Einkommensteuergesetzes maßgebende allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit kann bei verhältnismäßig

ohe m Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gering ein, weil z. B. der Steuerpflichtige bedeutende, bei Berechnung

des Einkommens nicht abzugsfähige Verluste erlitten hat; sie kann bei geringem Einkommen groß sein, wenn z. B. nicht dem Ein⸗ kommen zuzurechnende Vermögensvermehrungen festzustellen sind. Im vorliegenden Falle kommt es lediglich darauf an, ob die allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im . 1925 derartig war, daß die Belastung mit der einbehaltenen hnsteuer unbillig erscheint. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Schon der. Verbrauch des Steuerpflichtigen läßt eine erhebliche Leistungs fähigkeit erkennen, selbst wenn man seinen Angaben folgt, daß ein großer Teil der von ihm ursprünglich angegebenen 30 000 46 auf geschästliche Ausgaben zu rechnen ist. Dazu kommt, daß er im Fahre 1924 eine Wohnungseinrichtung für S5 000 RP beschafft hat. Es mag zugegeben werden, daß bei der geschãftlichen Betätigung des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand nützlich erscheinen konnte; aber gerade daß er sich in einer solchen Weise geschäftlich zu betätigen die Möglichkeit hatte, bedeutet eine g wisse Leistungsfähigkeit. der gegenüber eine Belastung mit 2016 is Einkommensteuer nur als geringfügig angesehen werden kann Ein weiterer Anhalt für die Leistungsfähigkeit des Steuer— pflichtigen ist der Kredit, den er im Jahre 1925 und kurz vorher von den verschiedensten Sejten erhalten hat. Es muß danach an⸗ genommen werden, daß er über erhebliche Erwerbsquellen ver⸗ fügte, die nur nicht zu Einnahmen im Sinne des Steuerrechts Feführt haben. Das letztere liegt bei der Betätigung des Be⸗ schwerdeführers in Sanierungen von Gesellschaften besonders nahe. Hier ist häufig Gelegenheit, Anteile billig zu erwerben, die später erheblich an Wert gewinnen, ohne daß Einkommen im Sinne des Gin kommensteuerrechts entsteht. Es ist richtig, daß der Be schwerde⸗ führer nur deshalb, weil es sich bei den 30 006 4 Einnahmen um Arbeitslohn handelte, mit der Steuer von 2013 belastet ist. Berücksichtigt man aber, daß es der Wille des Gesetzes war, das Einkommen aus unselbständiger Arbeit einer besonderen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamteinkommens zu erhebenden Sondersteuer zu unterwerfen, die auf die Einkommensteuer zwar anzurechnen ist, im übrigen aber einen eigenen obje ktsteuerartigen Charakter hat, und daß deshalb die Erstattung dieser Steuer aus nicht bei ihrer Bemessung selbst zu berücksichtigenden Gründen die Ausnahme zu bilden hat, so läßt sich nicht anerkennen, daß die be= e,. , , . entspricht. Die Rechtsbeschwerde r demnach als unbegründet zurückzuweisen. i No⸗ en n, g, men,, z z sen. (Urteil vom 18. No 128. Umsatzsteuerpflicht der Zahlungen an Hotel— . die die Portierloge eines Hotels gepachtet haben. t Beschwerdeführer versieht gemeinschaftlich mit einem Berufs⸗ enossen tagsüber die Stellung eines Hotelportiers in einem Hotel. ide haben gegen einen dem Hotelinhaber jährlich zu zahlenden Betrag von 14 000 . das Recht erworben, die Portierstelle des Hotels in ihrem geldlichen Ertrag auszunutzen, indem sie die von den dotelgästen für geleistete Dienste empfangenen Trinkgelder ohne weiteres für sich behalten dürfen. Den Nachtdienst im Hotel besorgen sie selbst nicht, sondern lassen ihn durch einen von der Dotelleitung entlohnten Nachtportier ausführen, wofür sie der Sotelleitung einen besonderen Betrag von je 971 6 jährlich zahlen. Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer als selb⸗ ständigen Unternehmer gemäß S 1 des Umsatzsteuergesetzes mit den bon ihm als Portier vereinnahmten Entgelten zur Umsatzsteuer

1926 entscheiden dürfen. Dann wäre aber die

herangezogen. Einspruch und Berufung waren erfolglos. In der RNechtsbeschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine in den Vorinstanzen gemachten Ausführungen, wonach er der Umsatz steuerpflicht nicht unterliege. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen. Zutreffend weist der Beschwerdeführer allerdings darauf hin, daß der Reichsfinanzhof in einer früberen Entscheidung von dem Grundsatz ausgegangen ist, nach der Auffassung des Verkehrs hätten die im Gasthausgewerbe mit der Bedienung der Gäste beauftragten Personen als Angestellte des Wirts zu gelten und unterlägen daher der Umsatzstenerpflicht nicht. Das Urteil erwähnt unter anderem als Angestellte in diesem Sinne auch die Portiers. Der Senat hat hiermit aber nicht den Grundsatz auf— stellen wollen, daß unter allen Umständen das Bedienungspersonal im Gasthansgewerbe als unselbständig zu behandeln und Aus— nahmen nicht möglich wären. Eine solche Ausnahme ist im bor— liegenden Falle gegeben. Zwar reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um einen ficheren Schluß in dem Sinne zu ziehen, daß der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer der Umsatzsteuerpflicht nach 8 1 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes unterliegt. Auf Grund der eigenen Feststellungen des Senats hat sich aber ergeben, daß das Berufungsurteil im Er. gebnis aufrechtzuerhalten war. Zunächst geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, daß der von dem Beschwerdeführer und seinem Berufsgenossen mit der Hotelleitung abgeschlossene Vertrag über die Wahrnehmung der Portiergeschäfte kein Dienstvertrag im bürgerlich⸗rechtlichen Sinne, sondern ein Pachtvertrag im Sinne des 5 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings verpflichtet, im Hotelbetriebe in bestimmter Weise tätig zu werden Wie aber der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit seinem Berufsgenossen diese Tätigkeit zeitlich regelt, unter⸗ liegt nicht der Bestimmung der Hotelleitung, sondern der des Beschwerdeführers und seines Berufsgenossen. Der Beschwerde⸗ e n. erhält ferner von der Hotelleilung überhaupt keine Ent⸗ ohnung, sondern er versieht seine Tätigkeit unter eigener Ver— antwortung und ganz auf eigene Rechnung. Er ist fogar ver⸗ pflichtet, für das Recht, den Portierdienst wahrnehmen zu können eine erhebliche Geldaufwendung von sich aus an die Sotelleitung zu machen. Hinsichtlich der ihm obliegenden Dienstverrichtungen ist ferner noch bemerkenswert, daß der Beschwerdeführer als Portier im wesentlichen andere Dienstverrichtungen hat wie die Portiers in den meisten anderen Hotels. Er hat nur für die Ueberwachung des Eingangs des Hotels, die Besorgung des Gepäcks der Reisenden von und zur Bahn Sorge zu tragen und odann den Hotelgästen zur Erledigung besonderer Dienste sich zur Verfügung zu stellen. Mit der Zimmeranweisung an die Haͤste hat er nichts zu tun. Wegen der besonderen Verhältnisse ist er deshalb von der sogenannten Trinkgeldabfindung, die für das

Hotelpersonal in üblicher Weise von der Hotelleitung durchgeführt

worden ist, ausgenommen, Er ist auf die unmittelbare Entlohnung durch. die Gäste angewiesen. Im Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse kann man nur zu dem Schluß kommen, daß der Be⸗ schwerdeführer nicht so in den Organismus des Hotelbetriebs ein. gegliedert worden ist, daß er wie ein Angestellter den Weisungen der Hotelleitung Folge zu leisten hätte. Er verrichtet vielmehr auf Grund eines Pachtvertrags im Sinne des § 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer für seine eigene Rechnung im Interesse des Hotekbetriebs. Damit ist aber die Umsatzsteuerpflicht des Beschwerdeführers gegeben. Der Be⸗ schwerdeführer ist auch selbst steuerpflichtig, da er gegenüber den Hotelgästen allein und nicht etwa gleichzeitig im Namen seines Berufsgenossen handelt, der mit ihm gegenüber der Hotelleitung

als Vertragsgegner den Pachtvertrag abgeschlossen hat. Die Rechts-

beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil 286. Oktober 1927 V A 57273) J Nr. 129. Zur Wahrung der für die Rechtsinittel⸗ begründung gesetzten Frist bei besonderer Abmachung zwischen Landesfinanzamt und Postanstalt. Der Beschwerde⸗ führer hat gegen den vorläufigen Bescheid vom 2. November 19286 rechtzeitig Antrag auf Entscheidung des Finanzgerichts gestellt. Zur Begründung dieses Antrags wurde dem Beschwerdeführer durch Schreiben des Finanzgerichts vom 7. Dezember 1926 eine Frist bis X. Dezember 1936 gesetzt. Tas Finanzgericht entschied jedoch bereits in der Sitzung vom 20. Dezember 1926, also vor Ablauf der Frist und ohne daß eine Begründung eingegangen wäre, über die Berufung. Die von dem Beschwerdeführer mit dem Datum 2A. Dezember 1926 versehene Begründungsschrift ging beim J erst am 23. Dezember 1926 als eingeschriebener rief ein. In der Begründung der Berufungsentscheidung wird ausgeführt, daß eine Be chränkung des Beschwerdeführers in seiner Verteidigung trotz Entscheidung des Finanzgerichts vor Ablauf der Frist nicht vorliege. da ausweislich der Akten die Begründungs⸗ jr überhaupt nicht innerhalb der Frist eingelaufen sei. Die Rech ts beschwerde rügt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. e führt aus, das Finanzgericht, das am Tage der Entscheidun

noch nicht hätte wissen können, daß die Begründung erst na Ablauf der Frist eingehen werde, hätte nicht vor dem 23 Dezember ü n an diesem Tage eingegangene Begründung gemäß § 67 der Reichsabgabenordnung kh berücksichtigen gewesen. Im übrigen dürfe daraus, daß die zegründung erst am 23. Dezember einging, dem Beschwerde-= 6 schon deshalb kein Nachteil erwachsen, weil bei normalem erlaufe der Uebermittlung der Begründung, mit dem der Be schwerdeführer rechnen durfte, die egründung rechtzeitig am 22. Dezember eingekommen wäre. Nach Auskunft der Post sei nämlich der Einschreibbrief bereits am 22. Dezember 1926, vor⸗ mittags zwischen 9 und 10 Uhr, auf dem zuständigen Postamt ein= getroffen. Er wäre auch noch an diesem Tage zugestellt worden, wenn nicht das Landesfinanzamt mit der Post ein die allgemein

übliche Zustellungsweise abänderndes Abkommen getroffen hätte, nach welchem Einschreibbatefe nur einmal im Tage bei der ersten Tageszustellung zugestellt werden sollten. Aus einer solchen Ab- machung dürfen aber dem Beschwerdeführer keine Nachteile er⸗ wachsen.

Die Rechts beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist schon deshalb bedenklich weil sie in der Be— gründung Tatumstände würdigt, die zur Zeit der Beschlußfassun durch das Finanzgericht diesem noch gar nicht bekannt waren un deshalb auch nicht gewürdigt werden konnten. Insoweit handelt 8 sich nicht um eine Ansicht des zur Entscheidung berufenen Finanzgerichts, sondern des Verfassers der Begründung, die als solche für die Begründung nicht verwendet werden durfte. Im übrigen liegt in der Entscheidung vor Ablauf der Frist ein Ver— fahrensmangel, eine unzulässige Beschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Dieser Mangel könnte vielleicht dann als unwesentlich bezeichnet werden, wenn einwandfrei fest⸗ zustellen wäre, daß auch bei einer Entscheidung nach Fristablaußt die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre. Das könnte dann der Fall sein, wenn anzunehmen wäre, daß das Finanzgericht auch bei einer erst nach Fristablauf getroffenen Entscheidung die Be—= gründungsschrift nicht in Händen gehabt hätte. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob das Finanzgericht, das am 29. Dezember 6 nicht entscheiden durfte, am 23. Dezember 19286 überhaupt eine . abgehalten hätte und daher dem Beschwerdeführer nicht unter Umständen die Vorschrift des 5 67 der Reichsabgaben⸗ ordnung zugute gekommen wäre. Weiter ist aber fraglich, ob nicht etwa bei einer Entscheidung am 23. Dezember inzwischen die Be⸗= gründungsschrift, die ja auf jeden Fall bei der ersten Tages zustellung eingehen mußte, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eingegangen gewesen wäre und demnach ebenfalls gemäß § 67 der Reichsabgabenordnung hätte berücksichtigt werden müssen. Aber Ibst wenn man davon ausgeht, das Finanzgericht hätte am 23. Dezember vor Eingang der Begründung entschieden, so würde in diesem besonderen Falle ein Verfahrensmangel vorliegen. Das Finanzgericht wäre zwar subjektiv zur Entscheidung berechtigt gewesen, da es mit einer Versäumung der Frist durch den Be⸗ schwerdeführer hätte rechnen können. Sbjektiv würde aber die Nichtberücksichtigung der Begründung doch einen Verfahrens⸗ mangel dargestellt haben, weil der Beschwerdeführer durch Um⸗ stände, die ihm nicht zur Last gelegt werden können, in seiner Ver⸗ teidigung beschränkt worden wäre, nämlich durch die Abmachungen zwischen Landesfinanzamt und Post über die Zustellung (in. geschriebener Briefe. Die zweite Möglichkeit, einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht anzunehmen, wäre dann gegeben, wenn die Begründung offensichtlich rur Tatsachen enthalten würde, die, sei es, daß sie bereits früher vorgebracht und in der Entscheidung berücksich igt wurden, sei es, daß sie für die zu entscheidende Sache ganz offenkundig unerheblich waren, auf die Entscheidung keinen. Einfluß haben konnten. Das ist aber nach dem Inhalt der Be—⸗ gründungsschrift nicht der Fall. Die Vorentscheidung mußte daher aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an die Vorbehörde zurückverwiesen werden, die nunmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung erneut zu entscheiden haben wird. (Urteil vom 28. September 1927 VI A i129 275

Nr. 130. Zur Auslegung des 8 58 des Einkommen— steuergesetzes. Der 5 58 fieht unter anderem eine Ermäßigung vor, wenn in dem Einkommen Einkünfte enthalten sind, welche die Entlohnung für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit darstellen. Nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf ist namentlich an Künstler und Schriftsteller gedacht, die an einem großen Werke mehrere Jahre gearbeitet haben und das Honorar in einer Summe erhalten. Die Vorschrift siebt eine Ermäßigung für Einnahmen einer besonderen Art vor. Die Ermäßigung geht dahin, daß die genannten Einnahmen zunächst aus dem Einkommen aus— geschieden werden, daß von dem danach verbleibenden Einkommen die tarifmäßige Steuer berechnet wird, und daß die ausgeschiedenen Einnahmen einem besonderen Steuersatz unterworfen werden. Diese Regelung kommt nicht darauf hinaus, daß im wesentlichen die Steuer zur Erhebung gelangt, welche bei Verteilung der Ein— nahme auf die Jahre der Tätigkeit fällig geworden wäre. Viel. mehr werden die ausgeschiedenen Einkünfte aus der gewöhnlichen Einkommenbesteuerung herausgehoben und einer besonderen Be⸗— steuerung unterworfen Angesichts dessen muß verlangt werden, daß der einzelnen in Frage kommenden Einnahme ein Charakter beiwohnt, der sie zu einer unter 5 58 des Einkommensteuergesetzes fallenden macht, und es ist nicht angängig, die Ermäßigung auch solchen gewöhnlichen Einkünften zuzugestehen, die nur zusammen Ne Voraussetzung erfüllen, daß sie für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit gewährt sind. Denn in letzterem Falle ist nicht der Tatbestand des Vorliegens besonders gearteter Einnahmen eben, der ihre besondere steuerliche Behandlung rechtfertigen könnte, sondern der Tatbestand der zufälligen Häufung don Einnahmen in einem Steuerabschnitte, was höchftenz infoweit eine Ermäßigung rechtfertigen könnte, als die das gewöhnliche Maß überschreitende Häufung einen unverhältnismäßig hohen Steuersatz zur Folge hat. Eine Ermäßigung für den Fall zufälliger Däufung von Einnahmen in einem Steuerabschnitt ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz jeden falls solche Fälle nicht treffen will, in denen der Beruf des Steuer pflichtigen es mit sich bringt, daß er neben den Vergütungen für die im Steuerjahr liegende Haupttätigkeit auch Vergütungen für eine gleichartige oder durch die Haupttätigkeit veranlaßte und mit ihr im Zusammenhang stehende Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bezieht. Die Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 6. September 1927 VI A 436se7 und vom 265. Oktober 19277 VI A 249/27)