1928 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jan 1928 18:00:01 GMT) scan diff

est deutsche Bauunion A -G Getreide⸗Kredit⸗ Aktien gesetllschaft ; in Liqu., Königsberg, Pr. Silanz per 30. Juni 1227.

st aus unlerem Aussichtsrat ausgeschieden. Köln. den 51. Dezember Westde uche Bann nion A.⸗G. Der Vorstand.

Guthaben bei Banken u. Post⸗ 2. G. Franto ui, Druck und Bertag des „Tanber- und Frantenboten“, Tau berbischof s heim. A bsch tu ß rechnung ember 15826.

Debitoren .. 1062 010,47

Ausgleichskonto Verlust 1926 Gewinn 1927 3345,36

auf 3B. Dez

Immobilienkonto. Mobilientonto Materialienkonto, Debitorenkonto . Postscheckkonto Effektenkonto .

Kapital laut Liquidationser nungsbilanz .

Verbindlichkeiten bei Ban

Ansgleichskonto

Beteiligungskonto Bankenkonto .

ö , 9 99,

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 40. Juni 1927.

Attienkapitalkönto . Reservesondskonto: a] Allgem. Resewesonds b) Spezialreservesonds . ) Betriebsrücklage 8 Aufwertungskonto Kreditorenkonto .. Lohnsteuerrückstand Vorbezahlte Anzeigen Divide ndenkonto Wechsellonto... 3 Bankenkonto. .. Getyinn⸗ und Verlustkont

Handlungsunkosten . Brozeßkosten BVerlustvortrag 1928

Eingegangene dubiose rungen... k

Gewinu⸗ und Berlu strechmnung auf 31. Dezember 1926.

Königsberg, Pr., den 30. Juni 1927. Getreide⸗Kredit⸗Attien gesellschaft imn Liquidation. Backschies.

Gehälter und Löhne Porti und Frachten. Allgem. Unkosten, Du⸗

biosen und Zinsen

Bilanz per 31. Mugust 1927

Kasse und Postscheck.

Materialientonto Abschreibungen:

9 9

Eimichtung.. ..

Immobilien Bilanzkonto (Reingewinn)

Akltienkapital .

Kreditoren...

Saldo vortrag. Druckfachen Vortrag von 1926, sach

Küleinverkauf

* * 2 8 * 8 8 2 2 . 2 2 8 * 2 2 1 1 * 6 2 7529

Gewinn⸗ und Berlu sttonto.

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 19. Juli 1927 wurde das Aktien⸗ 6 30 000, erhöht.

Der Vorstand.

Josef Kiefer.

K .

Abschr. a. Einrichtung ; kapital um

Vortrag 1925, 26 ole Schmitt.

KBayerische Bierbrauerei Lichtenfels Artie n gesellschaftin Eichtenfels. ĩ Die 46. ordentliche Generalverfannnlung vom 28. Dezember 1927 hat beschlossen, um RM 76 990, auf RM 300 900, zu erhöhen. Die neuen Aktien lauten auf den Inhaber und nehmen ab 1. Oktober 1927 an dem Ge⸗ winn teil. Sie werden in Stücken Lit. A zu KRM 109, und Lit. B zu RM 1'000, ausgegeben.

Die Coburg⸗Gothaische Bank A—⸗G. in

Coburg hat sämtliche neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen, davon RM 70 000, den alten Aktionären derart zum Bezuge anzubieten, daß auf je RM eo, alte Aktien RM 100, junge zum Kurse von 13006 zuzüglich Börsen= umsatzsteuer bezogen werden können. achdem die durchgeführte Kapitals⸗ erhöhnng ins Handelsregister einge⸗ tragen worden ist, fordern wir die Ve⸗ sitzer der alten Aktien hierdurch auf, ihr Bezugsrecht bei Vermeidung des Aus⸗ schlusses in der Zeit vom 4. Januar bis einschließlich 4. Februar 1928 ind oburg bei der Coburg⸗Gothaischen ank 2. -G. unter Einreichung der alten und Gewinnanteil⸗ scheinbogen) auszuüben. n der gleichen Generalverfammlung ist beschlossen worden, gemäß § 2 der zur Durchführung der über Goldbilanzen vom 7. Juli 1927 die alten Aktien zu RM 40, und RM 80, in solche Lit. A zu RM 100, bzw. Lit. B zu RM 1000. umzuwandeln.

Tie Coburg⸗Gothaische Sant A.- in Eaburg ist von uns beauftragt worden, den Umtauͤsch auszuführen. Sie wird auf je 5 alte Aktien à RM 40, 2 neue Aktien à RM 100, und auf? RM So,. 4 neue Aktien à RM 100, und bestrebt Spitzenbeträge nach Möglichkeit auszu⸗ gleichen, indem sie solche zum Tageskurs auskauft bzw. abgibt.

Wir sordern hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien nebst den dazugehörigen Geivinnanteilscheinbogen anteilschein Nr. 47 f bis zum 4. Mpril 1928 einschtießtich bei der genannten Bank einzureichen. Die Aushändigung der neuen Aktien erfolgt sofort nach Fertigstellung. Akltien über RM 40, bzw. RM 80, —, welche nicht bis zum 4. April 1928 einge⸗ reicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für krastlos erklärt werden.

Lichtenfels, den 4. Januar 1928.

Bayerische Bierbrauerei Lichtenßels Attiengesellsch aft.

Aktienkapital

Warengewinn.

Nürnberg, Ke

18. November 1927.

rbeck A.⸗G.

für Herreu⸗ u. Kugahenkleidung. Overbeck, Vorstand.

Gewinnverteilung:

Dividende 6 29 2860, —, Reserve

n 6 G00, Erneuerungssonds K 140909,

Vortrag 6 24 854.99.

Bilanz am 30. Zuni 1927 der Hugo Engelmann & Co. Attien⸗ gesellschaft in Heiligenstadt. J

Grundstücke Maschinen ..

Barbestand, wWechĩel ĩ Postscheckkonto

9 2 K

Wertpapiere Materialien, halbfertige Waren

Akttienkapital .

Gewinnvortrag

Gewinn a. 1926

alte Aktien ä

und Berlustrechnung.

Unkosten .. Abschreibung ;

2 9 9 8 9 1 K

Reingewinn

Gewinnvortrag a. 192526 Diejenigen

Rohgewinn aus 1926/27.

Aufsichtsrat wiedergewählt wurde Herr August Heinrigs- Aachen. Heilti genstadt⸗Gich afel

Der Borsitzende des Auf

Der Vorstand.

d, 21.11. 1927. fich ar ass:

911

8343

83133]. Lüscher C Bömper Aktiengesellschaft Fahr a. Rh. 1. Dezember 1926.

* 34 r y ——— 7 deyh fa beit .- G. Zutda. Bilanz Fer 790. Ro vem ber

Erfordig Maschinenvan⸗ Attiengesellschaft, Erfurt.

mz I IOI 6 Btlanz per

Maschinen und Vorräte.

r., , 82 * Dubiosen und Kassen.

Attienfapitall- ..

Kreditoren .

Reingewinn p. 927.

Gewinn⸗ und Berlustrechnung.

Bilanz per 31. März 1927.

Immobilien

Maschinen und

Grundstücke

Kasse, Wechsel, Abschreibung

Gebäude...

Beteiligungen... Verlust der Vorjahre

Vortrag aus 1926.

Steuern, Unkosten, Abschreib Gewinnsaldoeoo .

Rohgewinn .

Abschreibung

Verlust 1926.

Abschreibung 153 os = Werkzeuge

Zugang..

Aktienkapital. Hypotheken

SIS868 ].

Abschreibung 39 989, 84

Lieferanten

Bilanz per 31. Dezember 1926. ĩ Zugang.

An Attiva. Grundstück. ... Debitenen ... Kusssag... Aufwertungsa

Per Passiva.

Aktienkapital... Hypothekenschulden ..

Gewinn⸗ und BVertustrechuung.

9 9

9 9 0 2 9 9 . 29 . 9 *

Abschreibung 49 600 - Modelle.. Zugang. 9 960 56

i

io sn si und Berlust konto Dezember

Gewinn⸗

ö

usgleiche Verlustvortrag .

99

13 500 2164

Abschreibung . 32 201 23013 99 1

Abschreibungen . Rückstellungen

27 632 N 26 29M 5 3. Verlust auf Beteiligungen.

r. Becker G. m. Bb. .

Beteiligung F

go 3 28 2 Bruttogewinn i mn. .

An

Verlustvortrag aus 1925 Unkosften. .

Per

Rohgewinn 2 Verlust é 0 9 2 2928

Vo sjstraße 15, Grund stücksver⸗ wertung s⸗Aktiengesellschaft, Berlin.

Herbert Holzer.

D 8

Gewinnvor⸗ trag 1925/26

In der Mitgliedschaft des Aufsichtsrats ist keine Aenderung eingetreten.

Reservefonds 61 9000. 487 226

90 000

5 190

4 171 -

29 N * 5 . 2 . Der Vorstand. Johs. Lohmann. D das g

Stammattien...

Kloster branerei Stadtroda Vorzugsaktien

Artien geỹellschaft.

1200 900 5 000

Bilan konto per . September 19827. Vir - Sid 629 33 31 hl og 3 75539

Obligationenschuld Kreditoren .. Akzepte... Delkredere ..

Grundstücke und Gebäude Maschinen, Fastagen und

rss

Bilanz der Arnold André Akttien⸗

Interimskonto

Pferde, Wagen un

gejeiischaft vom 30. Juni 1927.

Debitoren und D Gewinn und VBerluß

Soll.

Anlage konten...

0 1 1 Bonn nee 16 1 8

Kafse, Wechsel .

Haben.

Aktienkapital 89 * Konto gesetzl. Rücklage Konto Reservefonds II

Kontokorrentkonto

Nettoüberschuß ..

Gewinn⸗ und Berlustrechnung 19263 27.

Bank und Postscheck per 31. März 19

12 241 35 2199 568 69 ech w ung

27.

Kasse und Wertpapiere Nicht eingez. Aktienkapital Mars vüͤto . 9 an,, nt Abschreibungen auf: Anlagen Beteiligung Friedr. Becker G n b,

9 gs

5 534 735 7 46 12 000 —–

Aktienkapital e....

6 000

Reserve fonds. Hypotheken und Kapital⸗

662 716 17

Getwinnvoartrag Einnahmen aus Fabri

und Handel Reservekontso ..

Kreditoren und Ak

zgleich .

Aufwertungsau Gewinn und Verlust . ..

2 47048

92 919 40 61 000 - 487 226 29

Abschreibungen a. Anlagen Nettoüberschuß .. ..

Betriebsüberschuß nach Ab⸗ zug sämtlicher Kosten des

Betriebs...

Bünde, den 5. Dezember 1927. Arnold André Xkttiengeseltschaft. Fritz Andrs.

Gewinn⸗ und Berlust konto per 30. September 1927.

Abschreibungen Reingewinn

Vortrag vom 1. 19. 1926 Biererlös und verschiedene

Bitanz per 30. September 1927.

Einnahmen

Aktiva. Werksanlagen

Verwaltungsgebäude

Büroeinrichtung n tn,

Waren und Vorräte.

scheck u. Vankguthaben... Wertpapiere.. Beteiligungen. Bürgfchaftsleistung 76500

Außenstände.. Kassenbestand, Post

Passiva. Aktienkapital:

Stammaktien ..

Vorzugsaktien.

Aufschlußkapital .. Reservefonds. .. Hypotheken.

Aufwertungsrücklage Schuld verbindlichkeiten

Rückstellungen

Bürgschafts verpflichtung

7506, RM

Reingewinn...

Gewinn⸗ und X für 1926/27.

Aufsichtsrat

1 88201

Direktor Max Köhler, Leipzig,

2 Konditormeister Mittelhäusser, Stadtroda, stellvertr. Vorsitzender, Direktor Max Schieferde nter, Stadtroda, Direktor Willy Kurenbach, Stadtroda,

Direktor Hugo Maurer, Stadtroda, Direktor Ditto Thiemann, Altenburg.

, , .

652 716117 Erfurt, den 31. März 1927. Erfordia Masch Aktien geselischaft. R. Böger.

In der Generalpersammlung am 20. De⸗ zember 1927 wurde die gusammenlegung das Aktienkapitals, unter Einziehung der RM 5000, Vorzugsaktien, im Ver⸗ hältnis von 19: 1 durch Herabsetzung von RM 1200 909, auf RM 120 000, und die Wiedererhöhung desselben bis zu RM 500 000, beschlossen.

Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, Berlin, Dr. jur. O. Benz, Meiningen, Wilhelm Eckhardt, Erfurt, Otto Heilbrun, Wies⸗ Erich Rohkrämer, Albrecht Schadt, Erfurt, stellten mit Ab- lauf der Generalversammlung ihre Man date zur Verfügung. Neu in den Auf- sichtsrat wurden gewählt die Herren: Bankdirektor Dr. jur. O. Benz, Meiningen, Kommerzienrat Berthold Manasse, Berlin, Ingenieur Fritz Becker, Frankfurt a. M., Wilhelm Limberg, Berlin.

Holzminden,

Stolberger Al etien⸗Geseltschaft Bilanz ver 31. März 1927.

für feuerfeste Produkte,

——

Aachen⸗Forst.

Xi 22 * 2 * 27 Bilanz zum 30. Juni 1927. Fabrikgrundstc

Maschinen und Utensilien Debitoren und Kasse Ware nvorrãäte abzügl. Rech⸗

Anlagenkonto. . Zugang

Warenbestände . Kassenbestände

Verlust per 31. März 1426

Verlust per 31. März 1927

459 4009

9 ,

Vorausbezahlte

310 000

Avale 3000, . 119 400 9.

Verlustsaldo

Aktienkapital ... s Kreditoren...

2

242 500 31 91261 1090 039 22

lujtrechnung Akltienkapital ...

Kreditoren.

Debet. Betriebskosten. Steuern.... Abschreibungen . Reingewinn .

Kredit.

Gewinnvortrag aus dem Vorjahre

Betriebsüberschüsse

Jauer, den 30. September 1927. Schlesische Grauitwerke Nttien gesellschaft. Kramer.

Avale 3000,

Gewinn⸗ und Berlust

450 400 94 Mainz, den 31. März 1927. Lackfabrik Ludwig Marry Aktiengesellschaft. ppa. Dr. Willenbücher. Gewinn und Berlust konto per 31. März 1927.

Unkosten, Löhne, Steuern allgemeinen Unkosten

173 l5 85

Abschreibungen .

173 01585

Bruttoüberschuß Rohgewinn

w

Aachen⸗Forst, 29. Dezember 1927. Der Aufsichtsrat. Josef Otten, Vorsitzender. er Vorstand. Schüller.

172 414 08 601 77 173 01585

Mainz, den 31. März 1927. Lackfabrit Ludwig Marz Atktien gesell E. Marx. ppa. Dr.

illenbcher.

ö.

meer,

.

Srste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage

zum Deut schen Reichsanzeige Mr. 6.

Berlin, Sonnabend, den 7. Januar

r und Preußischen Staatsanzeiger

1928

6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse,

Der Inhalt dieser Beilage, in weicher die Bekanntmachungen ans 1. dem Handels, 2. Geschäftsaufficht und Vergleiche zur

Gisenbahnen enthalten find, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral ⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten. in Berlin lür Selbstabholer auch durch die Geschäftsftelle des Reichs und Staatsanzeigers 8W. 435. Wilhelm

straße 82, bezogen werden.

Das Zentral ⸗Handelsregister

preis beträgt vierteljährlich 4 Anzeigenpreis für den Raum

dem Güterrechts, 3. dem Bereins⸗, 4. dem Genoffenschafts⸗, 5. dem Musterregifter, Abwendung des Konkurses und S8. vie Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen der

für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezug g= 50 Reichsmark. Einzelne Nummern tosten O. 15 Reichsmark.

einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 105 Reiche mark.

d

Bom „Zentral⸗Handelsregifter für das D

eutsche Reich werden heute die Nrn. S A und 66 ausgegeben.

e DSefriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Ginrũückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen fein. g

Gnticheidungen des Reichsfinanzhofs.

1. Zur Frage, wann ein offenbares Miß verhältnis zwischen den Ergebniffen landwirtscha ftlicher Buch führ ung und der Veranlagung nach Durchschnittssützen vorliegt, das zur Nichtbenchtung der Buchführnug berechtigt. Streitig ist gas GinkoZm men des Beschwerdeführers aus Landwirtschaft. Nach feiner Buchführung hatte der Beschwerdeführer einen Ver, lust von 96611 A; der Buchprüfer hat einen Verlust von 4888 M festgestellt. Die se Feststellung hat der Beschwerdeführer anerkannt. Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Beschwerde führer in seiner Landwirtschaft weder einen Verlust noch einen Gewinn erzielt habe, und das Einkommen aus Landwirtschaft mit Null angesetzt. Die Rechtsbeschwerde ist begründet Die Vorinstanz führt aus, daß das Buchergebnis erheblich von den Ergebnissen anderer buchführender Landwirte und von den auf Grund des

46 aufgestellten Normalertragsätzen abweiche, so daß Grund zur nnahme bestehe, daß die aufgestellte Reinertragsberechnung nicht in allen Teilen richtig sei. Sie hat daher das landwirtschaftliche Ginkommen des Beschwerdeführers geschätzt, wie sie sagt unter Benutzung der Buchführung des Beschwerdeführers als Anhalt und der Burchschnitts sätze als Hilfsmittel. In Wirklichkeit ist sie jedoch von den Durchschnittssätzen ausgegangen: sie sagt, daß der Betriebsgewinn des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Ver⸗ anlagungen anderer Landwirte bei Annahme normaler Ertrags⸗ verhältnisse auf 16000 RM zu veranschlagen sei; weil den Be⸗ schwerde führer besondere Unglücksfälle getroffen hätten (Aus⸗ winterung von Roggen, Verkalben, Maul⸗ und Klauenseuche) und weil das Betriebsergebnis durch die Abwesenheit des Be⸗ schwerdeführers während der Sommermonate ungünstig be⸗ einflußt werde, müßte aber von dem Normalertrag ein Abschlag vorgenommen werden, den die Vorxinstanz auf Grund der Schätzung des Steuerausschusses auf 16 000 RM festgestellt hat; jo daß ein laudwirtschaftliches Einkommen von 0 RM verblieb. Der Reichsfinanzhof hat allerdings ausgesprochen, daß von dem Er⸗ gebnis der Buchführung eines Landwirts auch dann abgewichen und zur Schätzung geschritten werden könne, wenn das Buch- ergebnis in offenbarem Mißverhältnis zu dem steht, was bei Anwendung der Normalertragsätze als Einkommen festzustellen wäre, und wenn dieses Mißverhältnis durch Buchprüfung sich nicht aufklären lasse. Nun kann schon zweifelhaft sein, ob im vor- liegenden Falle überhaupt ein so offenbares Mißverhältnis be⸗ steht. Denn die Vorinstanz hat schon anerkannt, daß wegen der besonderen beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhältnisse der Beschwerdeführer nur 186006 A weniger als der nach Normai⸗ säzen veranlagte Landwirt, d. h. kein Einkommen aus Landwirt⸗ schaft erzielen konnte. Wenn die Bücher darüber hinaus einen Vertust bon 4388 A auweisen, so läßt sich der Standpunkt ein- nehmen, daß der Unterschied zwischen dem Einkommen von 9 A, das die Vorinstanz auf der Grundlage eines Normal⸗ einkommens von 16000 M ermittelt hat, und dem Verlust von 4588 M nicht so groß ist, daß von einem offenbaren Mißverhältnis geredet werden könnte. Es ist aber ferner auch nicht genügend versucht worden, das Mißverhältnis aufzuklären; der Reichs⸗ finanzhof hat ausgesprochen, daß diese Aufklärung in der Weise bor sich gehen müsse, daß an der Hand der Unterlagen, auf denen die Durchschnittssätze beruhen, die Bücher durchgeprüft werden müßten. Das ist aber nicht geschehen. Der Buchprüfer hält das Buchergebnis für zutreffend, und die Vorinstanz beschränkt sich im we sentlichen 2 Vermutungen über die Gründe, aus denen das Buchergebnis hinter dem normalerweise zu erzielenden Er⸗ trage zurückblieb. Ihre Ausführungen in diefer Beziehung sind zum Teil auch rechtsirrig. Sie hält die Mengen künstlichen Düngers, die der Beschwerdeführer verwendet hat, für so hoch, daß eine Vorratsdüngung vorliege, deren Kosten nach 5 18 des Einkommenstenergesetzes nicht abgezogen werden dürften; ein von dem Beschwerde führer vorgelegtes Gutachten der Versuchs⸗ und Kontrollstation, das die Düngung des Beschwerdeführers als normal bezeichnet, hält sie deshalb nicht für maßgebend, weil es zu der hier allein in Betracht kommenden Frage, welche Kunst⸗ düngermengen ein Landwirt bei solchem Boden im Wirtschafts⸗ jahr 1924/65 normalerweise bei der bestehenden , , n. aufwenden konnte und tatsächlich aufgewendet hat nicht Stellung genommen habe. Deshalb, weil andere Landwirte wegen Geld- mangels nicht ausreichend düngen konnten, kann aber dem Land⸗ wirt, der die erforderlichen Geldmittel hat und daher die für eine

Jahre sdüngung normalen Düngermengen beschaffen konnte,

nicht verwehrt werden, die Kosten dafür als Betriebskosten abzu⸗ ziehen. Welche Aufwendungen ein Landwirt in seinem Betrieb machen will, darüber hat er zu entscheiden, und nur deswegen, weil andere Landwirte weniger aufgewendet haben, gehen die Aufwendungen nicht über den Begriff der Betriebsausgaben hinaus. Es ist daher auch . wenn die Vorinstanz aus⸗

hrt, daß bei Prüfung der Ertragsfähigkeit des Betriebs des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sei, daß er über aus-

reichende Geldmittel verfüge, um den Betrieb zweckentsprechend

zu finangieren und die Marktlage günstig auszunutzen. Es ist sehr wohl denkbar, daß ein Landwirt. eben weil er über =. mittel verfügt, größere Aufwendungen macht, daher größere Be⸗ triebs ausgaben hat. und einen kleineren Gewinn ergielt als Landwirte mit keinen oder geringeren Mitteln. Die Vor- entscheidu ng ist also von Rechtsirütum beeinflußt und war aus diesem Grunde aufzuheben. Bei freier Beurteilung erschien die

Sache spruchreif. Der Senat tritt der Vorentscheidung darin bei,

daß bei Anwendung der Normalertragsätze der Beschwerdeführer einen Ertrag von 16 000 RM zu verstenern hätte, daß aber wegen der bei ihm vorliegenden besonderen Verhältnisse ein Abschlag

von 16000 RM gerechtfertigt wäre. Zu diesem Ergebnis jteht aber das Buchergebnis nicht in einem so offenbaren Mißßverhält⸗ nis, daß ein Abweichen von dem Buchergebnis schon aus die sem Grunde geboten wäre. Der Senat hält vielmehr auf Grund des Buchprüfungsberichts das Buchergebnis für zutreffend. Au Grund des Gutachtens der Versuchs.⸗ und Kontrollstation vom 20. Juli Heß nimmt der Senat auch an, daß eine Vorrats⸗ düngung nicht stattgefunden hat. (Urteil vom 19. Oktober 1927 V AX 45027.)

2. Grunderwerbstenerpflicht beim nacheinander er⸗ folgten Erwerb sämtlicher Nachlaßteile, zu denen Grund⸗ stücke gehören. Zum Nachlaß gehörten eine Anzahl Grundstücke. Die Erben verkauften nacheinander ihre Erbteile in den Jahren

1921 bis 1925 an den Beschwerdeführer, so daß dieser schließlich

durch einen Vertrag vom 20. Oktober 1925 Alleineigentümer der Grundstücke wurde Auf dem Wege der Grundbuchberichtigung wurde er am 2. Februar 1923 als Eigentümer in das Grund= buch eingetragen Diese Vorgänge gaben dem Finanzamt den Anlaß, den Erbschaftskäufer zur Grunderwerbsteuer heran⸗ zuziehen. Es legte einen Wert von 120 000 RM zugrunde, da dieser Betrag beim Weiterverkauf am 28. November 1925 erzielt

worden war. Demgemäß wurde die Reichssteuer, um die allein

es sich jetzt handelt, auf zsaco X 180 000 3600 RM festgesetzt.

Welche rechtlichen Gesichtspunkte hierbei maßgebend waren, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Herangezogene Einspruch eingelegt hatte, wurde die Reichssteuer durch Einspruchsbescheid auf 3520445 RM herabgesetzt. Das Finanzamt führte aus, daß die einzelnen Erbschaftskaufverträge mit Ausnahme der letzten ein Jahr nach ihrem Abschluß gemäß 5 5 Abs. 1 des Grunderwerb-= steuergesetzes stenerpflichtig geworden seien, und berechnete dem ·

entsprechend für sie die Steuern aus 5 5 Abs. 1, dann aber auch,

da das Eigentum der Grundstücke später auf den Be schwerde⸗ führer übergegangen ist, aus 5 5 Abs. 2. Soweit der letzte Kauf in Frage steht, nimmt das Finanzamt an, daß das Eigentum am ganzen Grundbesitz mit der Unschreibung im Grundbuch auf den Käufer übergegangen sei und daß deshalb am 2. Februar 1926 Steuerpflicht nach S 1 in entsprechender Höhe entstanden sei. Die hiergegen vom Bestenerten eingelegte Berufung führte zur Wiederherftellung des Steuerbescheids. Das Finanzgericht geht davon aus, daß die Uebertragung eines Erbschaftsanteils keine Steuerpflicht auslöst, daß aber Steuerpflicht gemäß § 1 nach dem Wert des ganzen Grundbesitzes eintrete, sobald ein Erbschafts⸗ käufer durch den Erwerb des letzten Anteils den ganzen Grund⸗ besitz in seiner Hand vereinige. Gewährung einer Steuer⸗ vergünstigung aus 5 8 Nr. 8 und 5 15 Abs. 1 lehnt das Finanz⸗ gerlcht ab. Der Rechtsbeschwerde konnte nicht stattgegeben werden. Daß die einzelnen Erbschaftskänfe weder aus § 1 noch

aus § 5 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerpflichtig sind, hat

der Reichs finanzhof schon früher ausgeführt. Nur wenn eine und dieselbe Person alle Erbanteile erwirbt, ist Steuerpflicht be⸗ gründet, weil damit der Erwerber Alleineigentümer der zum

Nachlaß gehörigen Grundstücke wird. Die ser Eigentum sübergang

tritt mit dem Erwerb des letzten Anteils ein, nicht etwa erst mit der Umschreibung im Grundbuch, die sich nur als Berichtigung des durch den letzten Erbschaftskauf unrichtig gewordenen Grund⸗

buchs darstellt. Vorher stand der Erbschaftskäufer noch in Ge⸗

samthandgemeinschaft mit einem oder mehreren Erben, und der Uebergang des letzten Erbteils steht einer Erbauseinandersetzung gleich, durch die einer der Erben die Nachlaßgrundstücke für sich erwirbt. 8 8 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes kann nicht zur Steuerbefreiung führen, weil diese Vorschrift nur für Erben gilt, nicht aber für sonstige Teilnehmer an einer Erbengemein⸗ schaft, wie es Erbschaftskäufer sind. Auch das ist in der ge⸗

nannten Entscheidung angeführt. Daß auch die Bergünstigung

aus 8 15 Abs. 1 hier nicht Platz greifen kann, folgt aus 5 18

Abs. 3, weil die Anteilsberechtigung des Beschwerdeführers an der

Gesamthandgemeinschaft erst nach Inkrafttreten des Grund⸗ erwerbstenergesetzes durch Erwerb von Anteilen Mitberechtigter durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet worden ist.

Die zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemachten Dar⸗

legungen gehen fehl. Zunächst hat das Finanzgericht die Steuer⸗ pflicht nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf 5 3 des Grund erwerbsteuergesetzes gegründet. Dies wäre schon deshalb unmög-=

lich gewesen, weil 5? sich nur auf Personenvereinigungen beziehl, nicht auf Zufallsgemeinschaften, wie es die Erbengemeinschaften

sind. 8 1 schlägt deshalb ein, weil der Grundbesttz, der vorher einer Gesamthand zustand, nunmehr in das Eigentum einer der Gesamthände übergegangen ist. Bei der 4 darf nicht auf die früheren (weil steuerfreien) Erbschaftskãufe zurück⸗ gegangen werden, und es ist deshalb insbesondere unerheblich, daß diese hier teilweise in der Zeit des Währungsverfalls lagen. Unzutreffend ist auch die Darlegung, daß mit dem Eintritt eines Erhschaftskäufers die Gesamthandeigenschaft zerstört wird. Der Grbschaftskäuer erlangt zwar nicht die Stellung eines Miterhen, er tritt aber in die Erbengemeinschaft ein, wie wenn er ein Erbe wäre. (Urteil vom 21. Oktober 1827 1 A 45627.)

3. Schätzung der als Werbungskosten zu behandelnden Schmiergelder. Die Vorinstanzen 3 festgestellt, daß die offene Handelsgesellschaft A. Beträge, die ihr von der Firma P. zahlt worden waren, nicht in Einnahme gebucht hatte. Sie haben daher diese Beträge dem gemäß 8 65 des Einkommensteuer⸗

ger festzustellenden Gewinne der ee, hinzugerechnet. Die e ten

Gesellschaft hat geltend gemacht, daß fie nicht gebnch

Beträge an sogenannte stille Vermittler weitergegeben habe; es habe fh somit um 9 Gelder gehandelt, die ihr ni zugeflossen und daher kein inkommen seien; fie beruft sich für ihren Standpunkt auf eine frühere Entscheidung des Reichs⸗ finanzhofs, wo nach ihrer Ansicht ausgesprochen ist, daß derartige sogenannte Schmiergelder als durchlaufende Posten zu gelten hätten, ohne daß die Nennung der Namen der Empfänger er⸗ forderlich sei.

Die Nechtsbeschwerde ist begründet. Allerdings ist die Aus—⸗ legung, die die Gesellschaft der er, m. Entscheidung gibt, irrig. Es handelte sich dort nicht um durchlaufende Posten, sondern der Reichsfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, inwieweit Schmiergelder als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Der Auffassung der Gesellschaft, daß es sich in ihrem Falle um durch⸗ lausenbe Gelder handle, die ihre Einnghmen und Ausgaben nicht berührten, kann nicht beigetreten werden. Auch wenn man der Sachdarstellung der Gesellschaft folgen wollte, ist es zum mindesten zweifelhaft, ob es den hier gemäß 5 15 des Einkommenste ner · gesetzes maßgebenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, daß die Gelder in ihren Büchern nicht in Erscheinung treten. Die Darstellung, die die Firma P. gibt, widerspricht aber auch den Angaben der Besellschaft. Die Firma P. steht mit den stillen Vermittlern in keiner unmittelbaren Verbindung; sie zahlt lediglich an die Gesellschaft; die Zahlungen sind also Betriebs- einnahmen der Gesellschaft; ob die Firma P. die Zahlungen in der Form geleistet hat, daß sie der Gesellschaft Provision gab, oder o, daß sie ihr einen Teil ihrer Unkosten ersetzte und wie sie ihrer⸗ eits die an die Gesellschaft gezahlten Gelder gebucht hat, ist i

ie Frage, ob Betriebselnnahmen der Gesellschaft vorliegen, ohne Bedeutung. Die Vorinstanz hat also mit Recht die Zahlungen als Einnahme der Gesellschaft behandelt und hatte nur noch zu ent- scheiden, ob die von der Gesellschaft an die stillen Vermittler ge⸗ leisteten Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig waren. Zutreffend hat die Vorinstanz cer . daß die Abzugsfähigkeit nicht schon deshalb verneint werden könne, weil es sich um so⸗ genannte Schmiergelder gehandelt habe; wie die Zahlung und der Empfang von Schmiergeldern moralisch zu bewerten ist, ist für die Frage, ob die Schmiergelder im Sinne des Einkommenstener · gesetzes Einnahmen oder Ausgaben sind, ohne Bedeutung; für die Anerkennung al Betriebsausgabe ift allein entscheidend, ob eine Ausgabe im Betriebe des Gewerbes gemacht worden ist; jo⸗ weit die Gesellschaft Schmiergelder gezahlt hat stellen sie daher Betriebsausgaben dar. Rechtsirrig ist es jedoch, wenn die Ver⸗ entscheidung den Abzug der von der Gesellschaft behaupteten . nur deshalb verweigert hat, weil die Gesellschaft die Namen der Empfänger der Zahlungen nicht angegeben hat. In- sofern beruft sich die Gesellschaft mit Recht auf die frühere Ent⸗ e des Keichsfinanzhofs. Zwar ist dort nicht, wie die Ge⸗ eilschaft annimmt, ausgesprochen worden, daß der Steuerpflichtige 2. verpflichtet sei, die Namen der Empfänger von Schmien⸗ geldern anzugeben, vielmehr ist in der Entscheidun, ausdrũcklich gesagt, daß darüber, ob eine solche Verpflichtung be teht, nicht zu entscheiden gewesen sei. Auch im vorliegenden Falle steht diese Frage nicht zur Entscheidung. Wenn, wie angenommen werden muß, das Finanzgericht im Hinblick auf die Erklärungen der Ge⸗ plc glaubte, daß ihr die Nennung der Namen der . er Schmiergelder nicht zugemutet werden könne (6 173 der Reichsabgabenordnung) und deshalb ohne diese Angaben zur Fest⸗ ö des Gewinns schritt, so war zu entscheiden über die Höhe

3 Gewinns der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Um⸗ tandes, daß die streitigen Zahlungen, weil die Gesellschaft die Namen der Empfänger nicht i . hatte, nicht belegt waren. Dazu ist in der früheren Entscheidung des Reichs finanzhofs olgendes gesagt: „Die Tatsache alle in, daß die Beschwerde⸗ ührerin es abgelehne hat, die von ihr behaupteten Ausgaben zu zelegen, berechtigte die Steuerbehörden noch nicht, die Ausgaben unberũcksichtigt *. lassen. Wenn ein Steuerpflichtiger keine Unterlagen ür die Berechnung seines Einkommens beibringen kann oder will, so folgt daraus zunächst nur das Recht der Stene r⸗ behörde, gemäß § 210 der . , eu. zur = zu chreiten. Sind bestimmte Ausgabeposten nicht 8. o kann je Schätzung allerdings zu dem Ergebnis führen, daß die Steuer behörde die fn eines Steuerpflichtigen, er habe diese Ausgaben geleiftet, für unglaubwürdig hält und aus diesem Grunde ihren Abzug nicht zuläßt. Aus der Vorentscheidung geht aber nicht hervor, daß die Vorinstanz überhaupt Erwägungen darüber angestellt hätte, ob und in welchem Umfang die Be- schwerdeführerin tatsächlich Ausgaben für die Zwecke, für die sie 142 009 Mark ausg m haben will, aufgewendet haben dürfte. Das hätte sie aber tun müssen., bevor fie zu dem Ergebnis kommen konnte, daß der Ausgabeposten zu streichen war.“ Auch im vor= siegenden . e daher die Begründung der Vorentscheidung nicht, um die Abzugsfähigkeit der von der Gesellschaft behaupteten Zahlungen zu verneinen. Sie mußte daher aufgehoben werden. Die Sache lar zurückzuverweisen, damit das Finanzgericht unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen neu . Dabeꝛ sei bemerkt, daß, wenn ein . ,, von ihm behauptete usgaben nicht belegen kann und onstige Anhaltspunkte für die Schätzung fehlen, der Steuerpflichtige es in Kauf nehmen muß, daß die inn griffweise erfolgt. Auch wenn nur Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen, kann diese Schätzung zu dem Ergebnis 1 daß die Ausgaben zu streichen sind. Keines- wegs hat der Steuerpflichtige einen Anspru e,. daß seinen Angaben, auch wenn er sie nicht belegen will oder kann, gefolgt werde. Mrtell vom 85. Oktober 1927. VI A 384/27.)