wegen Hochverrats Si5, wegen Landesverrats 613. Die Zahl der erhobenen Anklagen im Jahre 1927 betrug aber nur bei Hoch⸗ verrat 4 und bei Landesverrat 46. Die Zahl der Verurteilten war bei Hochverrat 70 und bei Landesverrat 44. Dabei ist zu bedenken, daß die Zahlen über den Landesverrat auch alle Sylonagefälle ent- halten. Wenn man die Zahl der eingegangenen Anzeigen in ein Verhältuis zur Zahl der erhobenen Anklagen und der Verurteilten setzt so erlennt man, daß die Vorwürfe des Referenten über die angebliche Hochflut von Hoch- und Landesverratsprozessen nicht be— gründet sein kann. Wenn man die Zahl der im Jahre 1927 Ver⸗ Urteilten nun aber gar mit den Zahlen der in den Vorjahren Ver⸗ urteilten vergleicht, so kommt man zu einem sehr starken Absinken der Verurteilungen. Im Jahre 1924 wurden wegen Hoch⸗ und Landesverrats 309 Personen verurteilt, im Jahre 1925 waren es 273 Personen, im Jahre 1226 insgesamt 124 Personen, im Jahre 1927 aber wie angegeben nur 114. Die Minderung der Ver⸗ urteilungsfälle sei alfo evident. Der Minister gab dann noch eine Darstellung der Auswirkung der Gnadenaktion aus Anlaß des 80. Geburtstages des Herrn Reichspräsidenten. Insgesamt wurden 75 Fälle auf dem Gnadenwege erledigt. Erlassen wurden Freiheits⸗ trafen im Gesamtbetrag von über 107 Jahren. davon etwa s6 Jahre Zuchthaus, 13 Jahre Gefängnis 8 Jahre Festung, ferner eine lebenslange Zuchthausstrafe. Im einzelnen entfallen auf poli⸗ tische Straftaten (insbesondere Hochverraf 70 Gnadenerweise. Von den 70 Gnadenerweisen entfallen auf linksgerichtete Täter, wenn man die populäre Bezeichnung der Zeitungen für links⸗ und rechts⸗ kerichtete Politik anwenden will, 63. Im ganzen waren zurzeit der Gnabenaktion 148 linksgerichtete Täter in Haft. Auf rechts⸗ gerichtete Täter entfallen 7 Gnadenerweise, insgesamt waren 16 rechtsgerichtete Täter in Haft. Auf Landesverrats⸗ und Be⸗ leidigungssachen entfiel je ein Gnadenerweis. Auf Spionagesachen drei Gnadenerweise. Die Gesamtzahl der Gnadenerweise der Länder steht noch nicht sest, da die Begnadigungsmaßnahmen namentlich in Preußen noch nicht völlig abgeschlossen sind. Nach der zuletzt bekanntgewordenen Mitteilung hat Preußen bisher mehr als 12009 Gnadenerweise betätigt, bei den übrigen Ländern erfolgten insgesamt rund 40009 Gnadenerweise. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) führte aus, daß die Vertrauens⸗ krise fortbestehe und trotz aller Bemühungen um die Reform der Rechtsprechung Klassenjustiz und Parteijustiz täglich ,,, werden müsse. Auch der frühere Justizminister Schiffer habe die Vertrauenskrise anerkannt und Vorschläge zum Abbau der Justiz gemacht. Seine Forderung sei durchaus sympathisch: Ueber⸗ windung der Volksfremdheit des Richters der Rechtsfremdheit des Volks, der Weltfremdheit der Richter. Wie beabsichtige der Justiz⸗ minister die Anregungen Schifsers zu berücksichtigen? Die Zahlen, die Minister Hergt über die Hoch⸗ und Landesverratsprozesse gegeben hätte, könnten leicht irreführen. Sie bezögen sich nur auf die Prozesse beim Reichsgericht, nicht aber auch auf die bei den Oberlandesgerichten. Großes Aufsehen errege augenblicklich ein Aufsatz des früheren Senatspräsidenten Baumbach, der die Ein⸗ richtung der Bewährungsfrist mit dem dem „Ulk“ entnommenen Witz lächerlich mache: „Erst klau ick, dann bewähr ick mir!“ Baumbach habe ferner sogar die Strafjustiz als Dirne der Politiker bezeichnet. Solche Ausführungen eines früheren hohen Richters seien geeignet, das Ansehen der deutschen Justiz aufs schwerste zu schädigen. Den Richtern solle man auch nicht nach Gerlands Vorschlag mit einem besonderen Gesetz zum Schutz der Richter zu helfen suchen. Nur eine bessere Rechtsprechung könne die Vertrauenskrise mildern Die Laienrichter müßten wieder mehr Verwendung finden, insbesondere solche aus der Arbeiterschaft. Die Schwurgerichte seien wiederherzustellen. Wieweit sei die Zivilprozeßreform gediehen? Wolle man nicht endlich die Oberlandesgerichte wieder mit fünf Richtern besetzen? Wieweit seien die Vorbereitungen zur Verreichlichung der Rustiz, zur einheitlichen Ausbildung der deutschen FJuristen? Die Bunt⸗ scheckigkeit der maßgeblichen Bestimmungen sei unglaublich. Für Bildungsreisen der Juristen ins Ausland müsse mehr getan werden. Die sozialdemokratische Fraktion beantrage, diese Etat⸗ position zu erhöhen. Redner bat aber den Minister, hierin kein Vertrauensvotum für ihn zu sehen. (Heiterkeit; Wie stehe es mit der Reform der Rechtsanwaftsordnung, insbesondere der Herbeiführung der freiß i giotz und der Reform der Ehren⸗ gerichte? Wie wolle der Minister die Staatsangehörigkeit deutscher Frauen, die einen Ausländer heiraten, wie die Frage der rechtlichen Stellung der unehelichen Kinder behandeln? Im allgemeinen scheine seit dem Einzug des Ministers Hergt in das Justizministerlum ein gewisser Stillstand in der Reform ein⸗ getreten zu sein. Redner kritisierte den Ausschluß der Oeffent⸗ sichkeit z. B. im Fall Tresckow. Was man da verhandelt habe, . allgemein bekannt und erst der Ausschluß der Oeffentlichkeit sei geeignet, die Staatssicherheit zu gefährden. Dem Redner sei nicht bekannt, ob der Ausschluß der Oeffentlichkeit auf Anordnung des Reichsjustizministers, des Reichswehrministers oder des Reichsinnenministers oder auf gar keine Anordnung geschehen sei. Die Justizzustände erforderten eine schleunige und durchgreifende Reform auf allen Gebieten. — Abg. Lohmann (D. . regte an, Juristen nicht bloß zur „Ausbildung“ ins Ausland zu senden, wie es im entsprechenden Etattitel heiße, sondern gerade auch erfahrene Juristen zur Unterrichtung über ausländische Verhält⸗ nisse, eventuell unter Erhöhung des Titels. Der Redner stellte eine Reihe Anfragen. Die Grundbücher seien infolge der Aufwertungsgesetzgebung unübersichtlich geworden; schon mit ce, auf die ]. Auskünfte darüber vegreßpflichtigen Personen müsse hier eine Besserung ge affen werden. Redner regte eine Besserung der rechtlichen Stellung der Handelsagenten, der Provisionsvertreter, an. Die Ueberlastung des Reichsgerichts sei nicht behoben. Am 30. Juni laufe nun das Entlastungsgesetz für das Reichsgericht ab. Es müsse wohl mindestens eine Ver⸗ längerung dieses Gesetzes eintreten; eine weitere Erhöhung der Revisionssumme sei gleichfalls zu empfehlen. Redner bespricht dann den Mangel an Han eit bei Vollstreckung von Urteilen in Zivilprozessen mit der Schweiz, so 8j deutsche Gläubiger dadurch schlechter gestellt worden seien. — Ministerial⸗ rat Wachsmann wies darauf hin, daß es sich bei der „Aus⸗ bildung“ von Juristen im Ausland nicht um sunge angehende Juristen handeln solle, sondern gerade auch um schon ausgebildete Juristen. Statt „Ausbildung“ könne man ja vielleicht den Aus⸗ druck „Entsendung“ nehmen. Nach eh,. der Regierung reiche die zur Verfügung stehende Summe für diese Zwecke aus; sie sei bisher nicht voll , — Abg. Dr. Bell (Zentr.) unterstützte den Antrag ö auf Entsendung von schon erfahrenen Juristen ins Ausland, widersprach aber dem Vorschlag, das Patentamt vom Justizministerium erneut abzuzweigen Das führe nur zu einer neuen Zersplitterung des Rechtswesens. Früher habe ja das Patentamt zum Ressort des Reichsamts des Innern gehört. Er teile gewiß den Wunsch, reformbedürftige Punkte der Gesetzgebung auch zu reformieren. Aber das gehe nur nach⸗ einander. Zunächst . man die Strafgesetzreform erledigen. Es stehe ja nichts im Wege, daß die Reformvorlggen von der Reichsregierung unterbreitet würden; aber wie solle sie der Reichs⸗ tag gründlich erledigen, woher solle er alle die Juristen nehmen, wenn er diese Arbelten nicht nacheinander erledige. Er bedauere die verletzende Kritik der „Deutschen Jnristenzeitung“ in dem Artikel „Der Bankrott der Strafjustiz“ von Baumbach am Reichs⸗ tag und an den Beschlüssen über die Gnadeninstanzen. Ein wirk⸗ licher Sachkenner habe in einem anderen Artikel sich gerechterweise wesentlich anders ausgedrückt und den Gnadeninstanzen Gexechtig⸗ keit werden lassen. Zu fragen sei freilich, ob die gegenwärtige buntscheckige Vorbildung der Juristen in den verschiedenen Ländern nicht durch eine Verständigung unter den Ländern e,, und . gestaltet werden könnte. Die Strafrichter und Unter⸗ 6 ungsrichter müßten vielleicht eine gründlichere Schulung und essere Ausbildung, namentlich auch für politische Prozesse, er⸗ halten. Richter und Anwälte dürfe nicht das Gefühl gegen- 66 Abneigung beseelen, sondern das, daß sie gemeinsame Arbeit zur Findung des Rechts leisten. — Nach längerer Geschäfts⸗ ordnungsdebatte wurde die Weiterberatung auf Donnerstag vertagt.
2
— Der Reichstagsausschuß für die Straf- rechtsreform nahm gestern nach der Weihnachtspause seine Beratungen beim J. Abschnitt des Besonderen Teils des Ent⸗ wurfs wieder auf: „Verletzung der Amtspflicht, Amtsanmaßung und Amtserschleichung“. Dieser Abschnitt entspricht dem im bisherigen Recht überschriebenen Abschnitt „Vergehen und Ver⸗ brechen im Amt“. Als Berichterstatter fungierte Abg. Tr. Wunderlich (D. Vp. ). Gegenüber dem jetzt geltenden Recht, so führte er laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger aus, würden grundsätzliche Aende⸗ rungen nicht eingeführt. Es bleibe vor allem die Scheidung zwischen eigentlichen und uneigentlichen Amtsdelikten. Es frage sich, ob nicht zweckmäßigerweise eine Generalklausel, wie sie in einem früheren Entwurf vorgeschlagen gewesen sei eingeführt werden solle, d. h. eine besondere strafrechtliche Behandlung der Amtsverbrechen, die sich an allgemeine Amtsdelikte anschließen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden Abg. Dr. Kahl (D. Vp.) wurde diese Frage zurückgestellt. Eine Hauptabweichung vom geltenden Recht bestehe darin, daß der Begriff des Beamten durch den des Amtsträgers ersetzt werde, weil der Begriff des Beamten zu eng sei. Das geltende Recht treffe schon eine begriffliche Unter⸗ scheidung. (Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Band FM: Postbote, Band 60: Reichsbahnbeamte.) Durch die Einführung des Begriffs Amtsträger dehne sich dieses besondere Recht auch auf Schiedsrichter, Laienrichter, Religionsdiener, Rechtsanwälte aus; außerdem auf Angestellte, die bei ihrer privaten Tätigkeit, ohne Beamte zu sein, ein öffentliches Amt ausübten: nicht⸗ beamtete Strafanftaltsärzte, Beamte der Reichsbahn und der Reichshank. Als ganz neues Amtsdelikt wurde eingeführt Ver⸗ letzung des Amtsgeheimnisses (bisher nur Verletzung von diplo⸗ matischen, Post⸗ und Steuergeheimnissen). Als neue Tatbestände enthalte der Entwurf: Verletzung der Amtspflicht im Poligzgei⸗ dienst, Erschleichung eines Amts, Amtsanmaßung. Abg. Dr. Hampe (Wirtschaftl. Vereinig.) schloß sich als Mitbericht⸗ erstatter im wesentlichen diesen Ausführungen an und beleuchtete vor allem den neuen Begriff des „Amtsträgers“, dessen Ein⸗ führung nötig sei, da die Judikatur des Reichsgerichts nicht aus⸗ reiche. Der Begriff des „Beamten“ müsse um so weiter gefaßt werden, je mehr Privatpersonen öffentlich⸗rechtliche Funktionen ausübten und Gefahr vorliege, daß diese mißbraucht würden. Die Einzelberatung begann bei 5 123: „Ein Amtsträger, der für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung ein Ent⸗ gelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Ge⸗ fängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Abg. Torgler (Komm.) wandte sich gegen die Einführung des Begriffs „Amtsträger“. Die Sozialdemokraten beantragten zu⸗ nächst das Wort „Entgelt“ zu ersetzen durch „Gegenleistung“, um den Begriff bestimmter zu erfassen und ferner die Strafe zu vermindern. Amtsvergehen müßten zwar scharf geahndet werden, doch sei die bisherige Rechtslage auch mit einer Höchst⸗ strafe von 6 Monaten ausgekommen. — Bei der Beratung dieses Paragraphen war es notwendig, zu klären, inwieweit eine An⸗ nahme von Trinkgeldern durch Beamte ein strafrechtlich verfolg⸗ bares Delikt bedeutet. Die Aussprache erwies, wie außerordent⸗ lich flüssig die Grenzen zwischen berechtigter und unberechtigter Trinkgeldannahme durch die Beamten sind. Der Entwurf hält bekanntlich an der Auffassung fest, daß niemand für eine Amts⸗ handlung ein Geschenk annehmen darf. Von seiten der Regie⸗ rung wurde das damit begründet, daß das Verbot, ein Geschenk anzunehmen, nicht nur im Interesse der Lauterkeit des Beamten⸗ standes erforderlich sei, sondern daß der Verzicht auf ein solches Verbot auch den Grundsatz der Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz auf das schwerste erschüttern würde. In der Dis⸗ kussion wurden die verschiedensten Fälle erwähnt, in denen es üblich ist, einem Beamten ein Trinkgeld zu geben, so z. B. das Trinkgeld, das man normalerweise zu Neujahr seinem Brief⸗ träger gibt, die Zigarre für den Schlafwagenschaffner, ein kleines Trinkgeld für den Postaushelfer, der einem bei der Annahme von schweren Paketen behilflich ist, die Gratifikation, die größere Firmen, die ständig mit der Zollabfertigung zu tun haben, kleineren Zollbeamten in Form von Zigarren, Kognak und dergl. zu geben pflegen, usw. usw. Immer mehr zeigte es sich in der Aussprache, daß gerade bei diesem Problem die Grenzfälle äußerst zahlreich sind und daß es letzten Endes auf den gesunden und praktischen Menschenverstand des Richters ankommt, um zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt, oder ob die Annahme des Trinkgelds eine übliche ist. Nach wei⸗ terer Aussprache zogen die Sozialdemokraten ihren Antrag zurück, indem sie feststellten, daß Uebereinstimmung darüber bestehe, daß der Begriff des Entwurfs „Entgelt“ sich inhaltlich mit dem von den Sozialdemokraten beantragten „Gegenleistung“ decke. In der Ab stim mung wurde an dem Begriff des „Amtsträgers“ sestgehalten. Amtsträger ist jeder, der bestellt ist, ein öffentliches Amt auszuüben. Der sozialdemokratische Antrag auf Strafmilde⸗ rung wurde abgelehnt, ebenso ein weiterer sozialdemokratischer An⸗ trag, nach welchem gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke nicht unter diesen Paragraphen sallen sollen. Angenommen wurde ein An⸗ trag: „In besonders leichten Fällen kann das Gericht von Strafe absehen.“ Mit dieser Aenderung wurde § 123 angenommen. — §z 124 lautet: „Ein Amtsträger, der ein Entgelt dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er unter Verletzung seiner Amspflicht eine Amtshandlung vorgenommen oder unterlassen hat oder künftig vornehme oder unterlasse, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Fahren bestraft. Wer einem Amtsträger oder einem Soldaten ein Entgelt dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er unter Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht eine Amts⸗ oder Dienst⸗ handlung vorgenommen oder unerlassen hat, wird mit Gefängnis bestraft.“ Dieser Paragraph wurde nach kurzer Aussprache an⸗ genommen. — Weiterberatung heute.
— Der Reichstagsausschuß für das Wohnungs⸗ wesen führte gestern die zweite Beratung des Gesetzenlwurfs zur Aenderungades Mieterschutzgesetzes fort. Dem Nach⸗ richtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge wurden im allgemeinen die Beschlüsse der ersten Lesung bestätigt und An⸗ träge, die eine Aenderung bezweckten, mit den Stimmen der Regierungsmehrheit abgelehnt. Dagegen wurde § 1m, der in der ersten Lefung vom Ausschuß gestrichen worden war, in der Fassung der Regierungsvorlage in zweiter Lesung wiederhergestellt. Der s 1m entspricht dem für das Mahnverfahren geltenden § 702 der Zivilprozeßordnung. Die Vorschrift hat namentlich für Personen Bedeutung. die durch Abwesenheit, Krankheit oder dergleichen an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung verhindert sind, ins⸗ besondere kann danach bei einer Verhinderung des Mieters seine Ehefrau, ein Hausstandsangehöriger oder Bekannter den Wider⸗ spruch gegen die Kündigung erheben und damit die Rechte des Mieters wahren.
— In seiner gestrigen Sitzung gab der Kriegsschäden⸗ ausschuß des Reichstags Vertretern der „Arbeitsgemein⸗ schaft für den Ersatz von Kriegs- und Verdrängungsschäden“ Ge⸗ legenheit, sich zu der Vorlage der Reichsregierung zu einem Kriegsschädenschlußgestetz zu äußern. Nach einleitenden Worten des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft, Stadtrats Gilg der auf die schweren Folgen der Verzögerung der Vorlage durch die Reichsregierung hinwies. erörterte Geheimrat Grosse vom Bunde der Auslandsdeutschen nach dem Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger die grundlegenden Unterschiede zwischen der Liquidationsentschädigungs- und der Auf⸗ wertungsfrage. Während die Liquidationsgeschädigten sich auf wohlerworbene Rechte aus dem Enteignungsgesetz stützen könnten, das ihnen eine „angemessene Entschädigung“ zusichere, habe die Aufwertungsgesetzgebung für die Inflationsgläubiger des Reiches erst neues Recht schaffen müssen. Die Absicht der Reichsregierung, den Anpfruch auf angemessene Entschädigung jetzt durch ein unzu⸗ längliches Schlußgesetz zu beseitigen, müsse das Rechtsgefühl der Geschädigten schwer erschüttern und zu ihrer Zersplitterung führen die sich auch im Parteileben auszuwirken drohe und im Auslande zur Abkehr vom Deutschtum führe und den Willen der Auslands⸗
deutschen zerstöre, für die Heimat wirtschaftlich tätig zu sein. Dr. Bitter, der Vertreter der hanseatischen Liquidations⸗ geschädigten, verlangte für das Gesetz einen Vorbehalt außenpoli⸗ tischer Art. Solange der Versailler Vertrag in feinen Vorschriften über die Schadloshaltung der Liguidationsgeschädigten nicht erfüllt sei, dürfe das Gesetz kein Schlußgesetz sein. Das Reich müsse bei den Verhandlungen über die endgültige Festsetzung der Repara—⸗ tionslast unter allen Umständen auf die loyale Durchführung der Entschädigungsverpflichtung dringen. Sollte in dem bevorstehenden Haager Schiedsprozeß das Reich obsiegen, so müsse der dem Reiche freigestellte Betrag der Liquidationserlöse aus dem Privateigentum der Auslandsdeutschen unverkürzt den Liquidationsgeschädigten zu⸗ sätzlich zufließen. Gouverneur a. D. Dr. Hahl vom Reichsverband der Kolonialdeutschen unterzog alsdann die Grundgedanken der Vorlage einer kurzen Kritik. Die Vorlage stelle sich zwar äußerlich auf den Wiederaufbaugedanken ein. Aber weder nach der Höhe und Staffelung der Entschädigungsquoten noch hinsichtlich der Zahlungsmittel erfülle sie innerlich die Voraussetzungen der not⸗ wendigen Wiederausbauarbeit. Auf die Notlage besonders der Kleingeschädigten und der alten und gebrechlichen entwurzelten Ge⸗ schädigten wies Direktor Ginschel vom Deutschen Ostbund hin, der die Einstellung eines Fonds zur Entschädigung des Existenz⸗ verlustes für die Kleingeschädigten sorderte. Dr. Pu rper vom Hilfsbund für die Elsaß⸗Lothringer im Reich begründete zum Schluß die Wünsche der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Aus⸗ gestaltung des Schlußverfahrens.
— Der Bildungsausschuß des Reichstags trat gestern zum ersten Male nach der Weihnachtspause wieder zu⸗ sammen, um die Beratung des Reichsschulgesetzes beim 5 13, der die Schulaufsicht und Schulverwaltung behandelt, . Abg. D. Mumm (D. Nat.) sprach als Vorsitzender ie Hoffnung aus, daß das große Werk zu seinem baldigen guten Abschluß geführt werde. Abg. Dr. Löwenstein (Soz.) führte dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu folge aus, es sei nicht angängig, wenn bei einer starken Minder⸗ heit von Kindern elner Religionsgemeinschaft ein Geistlicher in der Schulaufsicht sitze. Seine Parteigenossen seien der Ansicht, daß, sofern man schon Geistliche in die Schulaufsicht setze, zum mindesten auch Vertreter der weltlichen ö aufgenommen werden müßten. Abg. D. Schreiber (Zentr.) wandte sich gegen den Vorredner und wies auf die besonderen Aufgaben und Leistungen der Geistlichkeit namentlich auf dem Gebiet der Wen, ge pf hin. Abg. Dr. Gertrud Bäumer (Dem.) möchte wissen, was unter „örtlicher Schulver⸗ waltung“ zu verstehen sei. In Thüringen und anderen Ländern beständen 3. B. mehrere Typen der örtlichen Schulverwaltungskörper nebeneinander. Weiter fragte die Rednerin, ob die Formulievung „evangelischer Pfarrer, katholischer Pfarrer, Rabbiner“ eine Begrenzung darstellen oder ob auch anderen Bekenntniskategorien eine Vertretung gesichert werden solle. Man dürfe keine Repräsentationen der . schaffen, bie sich notwendigerweise aus dieser Auffassung ö. en müßten. Es fei zu befürchten, daß unter der Ueberschrift „Schulverwaltung und Schulaufsicht“ nur eine Vertretung der Religionsgesellschaften geschaffen würde. Die Vertretung der weltlichen Schulen könne man . nur in einer Repräsentation der Elternschaft finden. Abg. Schreck (Soz) gab der Auffassung Ausdruck, daß das Schulgesetz neuerdings nicht zu einer Schulfrage, sondern zu einer polifischen Regierungsfrage gemacht werde. Seine Partet wende sich ganz allgemein gegen eine Bevorzugung der Religions- gemeinschaften, die in der vorliegenden , zu sehen sei. Abg. Rosenbaum (Komm.) führte die scharfe Stellungnahme der Sozialdemokratie auf die große Enttäuschung über die Wen dung in der Haltung der Deutschen Volkspartei zurück. Den Machtstandpunkt des Zentrums müsse man frontal angreifen, aber sich nicht moralisch darüber entrüsten. Der Redner begründete dann seinen Antrag auf Oeffentlichkeit des Unterrichts. . werde der Unterricht gefördert und eine engere Zusammenarbei der Eltern- und Lehrerschaft ö In Preußen sei dieser Grundsatz in den weltlichen Sammelschulen praktisch schon durch⸗ geführt. Abg. Dr. Runkel (D. Vp.) empfand ebenjo wie die Abg. Bäumer in der Formulierung „evangelischer Pfarrer, katho⸗ lischer Pfarrer, Rabbiner“ eine Lücke. Lehrer und Geistliche seien immer ein belebendes und förderndes Element im Verwaltungs⸗ körper gewesen, das man nicht ausschalten dürfe. Die Deutsche Volkspartei wolle die beiden Elemente, Lehrer und Geistlichkeit, gleichberechtigt nebeneinander ö. lassen. Ministerialdirektor 'elleng a'r verwies auf die Begründung im Schulgesetzentwurf. Diese mache die Bedenken der Abg. Bäumer hinfällig. Die . lassung des „usw.“ bei der Aufzählung „evangelische, . ö. Rabbiner“ solle eine Begrenzung darstellen. 23 56 wen ste in (Soz.) brachte noch einmal zum Ausdruck, da es ungerecht sei, den geistlichen Vertretern Sitz und Stimme zu geben, dagegen den Vertretern der weltlichen Schule nicht. Das verstoße gegen die Gedanken der Liberalität. Abg. Hoffmann Ludwigshafen (Zentr.) wies den Vorwurf der Intoleran zurück. Seine Partei sei im Gegenteil der Meinung, daß auch Vertreter der Ingendorganisationen in die Schulaufsicht hineinzunehmen seien. Die Oeffentlichkeit des Schulunterrichts lehnte der Redner * on aus praktischen Gründen ab. Abg. Dr. Gertrud Bäumer . präzisierte . einmal ihren Standpunkt in der Frage der Zusammensetzung der Schulaufsichtskörper unter besonderem Hinweiꝛs auf das komplizierende Nebeneinander verschiedener Typen von Schulverwaltungskörpern in Thüringen. Abg. Rofenb aum (Komm.) verteidigte erneut den Antrag auf Oeffentlichkeit des Schulunterrichts. Abg. Dr. Löwen stein Soz.) erklärte, im . der Annahme seines Antrags über Be ener, des geistlichen Aufsichtsrechts auf den Reli sionsunter⸗ richt werbe ein weiterer Antrag seiner Partei hinfällig werden. Er glaubt im übrigen, daß die von der Regierung gegebene 9. mulierung Ansprüche heraufbeschwören könnte die zu größten Komplikakionen führen müßten. Man solle es deshalb den Ländern überkassen, jeweils die geeignete Regelung zu finden. Abg. Rönneßburg (Dem) meinte, daß der Standpunkt der Regie⸗ rung in krassem Widerspruch zu 4 stehe. Im übrigen teilte er nicht die Meinung, daß Lehrerschaft und Geistlichkeit im Schulverwaltungs⸗ körper gleichzustellen seien, er gab der Lehrerschaft den Vorrang. Damit schloß die Aussprache. — Es folgte die Abstum mung äber die einzelnen Anträge. Entsprechend einem demokratischen Antrag wurde dem ersten Absatz des 8 13, der besagt, daß die Aufsicht über alle Volksschulen der Staat führt, folgender Sat angefügt: „Die Zahl der Geistlichen darf die Zahl der den ört— lichen Schulverwaltungskörpern angehörenden Vertreter der Lehrerschaft nicht übersteigen. Im Absatz 2 wurde eine Aende⸗ rung dahin getroffen, daß bei der Besetzung der Stellen der un⸗— mittelbaren fachmännisch vorgebildeten Schulaufsichts beamten auf die Art der ihnen unterstellten Schulen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. Auch dem Absatz 3 wurde eine neue Fassung gegeben. Mit den Aenderungen des Ausschusses lautet §z lis des nwtwurfs jetzt folgendermassen: „Die Aufsicht über alle Volksschulen führt der Staat. Die Zahl der Geistlichen darf die Zahl der den örtlichen Schulverwaltungskörpern angehörenden Vertreter der Lehrerschaft nicht übersteigen. Bei der Besetzung der Stellen der unmittelbaren fachmännisch vorgebildeten Schul aufsichtsbeamten ist auf die Art der ihnen unterstellten Schulen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. In die örtlichen Schur⸗ verwaltungskörper für Schulen, an welchen Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, ist je ein Geistlicher der entsprechenden Religionsgesellschaft (evangelischer, katholischer Geistlicher, Rabbiner) aufzunehmen. Den Geistlichen beruft die Schulauf⸗ sichts behörde auf Vorschlag der betreffenden Religionsgesellschaft. Das Nähere bleibt dem Landesrecht überlassen. In den Ländern, in denen den örtlichen Schulverwaltungskörpern auch Aufgaben der Landesschulverwaltungsinstanzen übertragen sind, ist die Teil⸗ nahme dieser Vertreter der Religionsgesellschaften an der ört⸗— lichen Schulverwaltung durch Landesgesetz zu regeln.“ — Der Ausschuß wandte sich dann den Ss§ 14 und 16 der Vorlage, die gemeinsam behandelt werden, zu. Es handelt fich um die Be⸗
Mr. 11.
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als „Berichtigung“ mitgeteilt.
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Danzig 6 (Lombard Y. Amsterdam 9. Brüssel . Helüngfors tz. Italien J. Kopenhagen 5. London . Wiadrid 85. Paris 4 Prag tz Schweiz 37 Stockholm 89 Wien 69.
Deuische festverzinsliche Werte.
Anleihen des Reichs, der Länder und Schutzgebietsanleihe.
Mit Sins berechnung.
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Brandenburg. Rrov. Reichs m. 26, db. abs? Hann. Ldzkr. G. 23. d do 27 tg 32 do do. 1g. 81 Hann. Prov. G M- A.. R B. tilgb. ab 26 Hannov Prov. RMA. R235. 4B u. S K. ig. 27 do do. N. 8 H. rz. 118 do do. Reihe 6z do do. Nethe ? Niede rschle Provinz RM 1926, rz. ab 8?
Börsen⸗Beilage
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Ostpreußen prov. R M⸗ Anl. 27 1. 14, ul. 32
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Westf. Landesbk. Pr.
Doll. Gold R. 2 M. do. do. Prvß g. 25utzh do. do. do. 265, ut. 81 do. do. do 27R. I. u 32
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Oberschl. Bro. Bt. Gold
R. 1. rz. 11 uf. 581 do do Komm. Ausg ! Buchst. T3. 190. uk. 81
Bomm. Brov.⸗Bt. Gold
1926, Ausg. 1 uk. 31
Ohne Zinsberechnung.
Schlesw. ⸗Holst. Prov. Anl.⸗Auslosgs.⸗ Sch. einschl. “ Ablös.⸗ Sch. Westsal. Provinz Anl.⸗ Auslosgssch einschl. Absösungsschein
—
—
Brandenb. Prov. 06-11
Reihe 15— 26. 1912 Reihe 27 — 335, 1914
Reihe 84 - 52
do. 1899 Cassel. Ldkr. S. 22-25 do. Ser. 265 do. Ser. 27 do Ser. 28
do. Ser. 29, unk. 30 Hannoversche Prov.
Ser. g, gel. 1. 8. 24 Oberhess. Provꝛo uk. 26 de do 1913, 1914 Ostpreuß. Prov. Ag. 12 , ,
do. Ausgabe 16...
do Ausg. 14 Ser. 4
de,, do do 8 — 14 ......
do. do. 14, Ser. 9 do A. 1694. 1897. 1999
do. Ausg. 14...
Rheinprovinz 22. 23 do 100.00 9.
do. kleine Säch sische Brov. A. 6 do do Ausg. 9
do. do Ausg. 3 — ]
Schleswtg⸗Holstein.
vandestuli. Rtbr. do. do.
HJZingf g- 203.
Kreisauleihen.
Mit Zinsberechnung.
Velgrad Kreis Gold⸗ Anl. 24 Ff. rz. ab 24 do. do. 24 9gr. rz. 24
Ohne 3
Anklam. Kreis 1901. Henner Kreis o! do 0.
1519
Lauenpg. Kreis 1015. Lebus Kreis 1910...
Offenhach Kreis 1919
Stadtan leihen. Mit Sinsberechnung.
Altenburg (Thür.)
Gold⸗A. kdb. ab 31 86
Berlin Gold⸗Anl. 26 l.u.2. Ausg. tg. 81
7 do do. v. 24,2. 125 6
Bonn Stadt RM⸗A. v. 19265. cz. 19831 Braunschwg. Stadt RW⸗Az6z M tdb. 31 BreslaunStadt RM⸗ Anl. 1926, kdb. 81 Dresden Stadt M⸗ Anl. 26 M. 1. uf. 81 do. 26 R. 2, ul. 82 Duisburg Stadt RM⸗A. 26, uk. 32 Dilsseldorf Stadt RMA. 26, ut. 32 Eisenach Stadt R M⸗ Ant. 26, unt. 1931 Elberfld. Etadt k M⸗ Anl. 26. ut. 81. 12.31 Em den Stadt Gold⸗
1 Anl. 26. rz. 1981 6
Frankf. 4. M. Stadt Gold⸗A. 26, r3. 82 Fürty Gld.⸗Unl. v. 1923, titndb. ab ax Gera Siudttrs Uni. d. 26 db. ab 1 8. 3 Kiel Stadi N M⸗A. v. 298. ut. b. 1.7. 81 Koblenz Stadt RM⸗ Anl. v. 26. ut. 81 Köln Stadt RMA. p. vas. r3. I. 10.29 Königs d. i. Pr. Etadt RMA. rz. 1.1. 28 Magdeb. Stadt Gold 1826, ut. bis 1931 Mannheim Stadt Gold⸗Anl. cz. 1989
10 do. do unt. b. 811 6 6
do do. 27 uni. 327 Mülheim a. d. Ruhr RM e es. tilgb. 31 Rürnbg. Stadt Gold 1925 unt. b 1951
do. do do. 18928 85
Oberhaus. - Rheinl. Stadt Me⁊utf.b.2 Pforzheim Stadt Gold 1926, 3. 1981 do. do. RNM⸗Anl. 1227. r*. 1932. Plauen Stadi RM⸗
Anl 1927 rz. 1952 6
WeimarStadt Gold
18Sß unt bis 631 6
Hwictau Stadt R M⸗
Anl. 26, ul. b. 291 6
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berechnung.
Ohne Sinsberechnung.
Aachen 22 A. 23 u. 24 do. 11. 21 Ausg. 22 Altona ..... . 1923 do. 1811. 1914 Aschafenburg. .. 1901 Barmen 07. rz. 41 40
do 1904 06. gek. 1.3.24 Berlin ... .... 193 * *
Sins f. G - is
do 1919 unk 80 do. 1929 unk. 31 do. 1922 Ausg 1 do. 1922 Ausg. ?2 do. 1686 do. 1590 do. 18696 do. 18604, S. 1
Bonn 1915 M, 1919 Breslau 1906 M 1909 do. 1691 Charlottenburg 98. 12 II. Abt. 19
do. 1902. get. 2. 1. 2 Coburg ... ..... 1902 Cottbus 1999 M, 1918 Darm stadt. ..... 19260 do. 1913, 1919, 20 Dessau 1896. k. 1.7 25 Deuisch⸗Lytau .. 1907 Dresden .. ..... 1905 Duisburg . ..... 1921 do 1899 97. 9 do. 1913 do. 1888. 1969 do. 1896. 02 Dilren H 1899. 4 1901 do. G 1891 tv. Dil sseldor 19090, 08, 11. gel. 1 5. 24
Do. 1100, get. 1. 5. 24 Elbing 03. On. gk. 1.2.24 do. 1919 agek. L. J. 21 do. 1953. gelt. 1. 2. 24 Emden 98 H.]. ꝗF1.5. 24 Erfurt 1655. 91 M, 06, 1n10, 14, geł. 1.10.23
do. 1698 01A gt. 28 Eschwege ...... 1911 ,, 1922
do. 16. Ag. 19 (ag. 20) Flensburg 12 X. gl. 24 Frankfurt a. M. 23 *
do. 1910 11 gel.
do 1913 do. 19 (1. -. Ausg.)
1920 (1. Ausg. ). gel. do 1899. gel. do. 1901 M Frankfurt D. 121 ukv. x5 do. 1919 1. u. 2. Ausg.
raustadt ...... 1895
reiburß i. Br. 1919
ürth i. B. ..... 18238 da 1990 ukv 1925 do. 1301 Fulda. .... .. 1907 M Gießen 1907. 09. 12. 1 do. 1905 Göoörthn 1938
2 0 alberstadt 1912. 19 alle. .. 18960, 08, 10 0. 1919 do. 1892 do. 1900 Heidelbg. 07, gt. 1.11.28 do. 1966, gek. L. 10. 28 Heilbronn . .. 1997 M Herford 1919. rilckz. 80
Koblen;; , 1919 do. 1929 Köln. . 1923 unk. a9
do. 1913 Abt. 3 do. 1919 unt. 29 do 1920 unt. 89 do 1922
Konstanz oꝛ, get. 1.9. 29 Krefeld ... 1901, 1909 do. O6, 07. get. 80.6. 24 do. 1918. gel. 80. 6. 24 do. 868. 0M). gf. 80. 6. 20 Langensalza. ... 1908 Lichtenberg Bln) 1913 Ludwigshafen.. 906 do. 18690. 94, 1909. 02 n,, 1913 1. -= 4. Abt. utv. 31 Mainz 1922 Lit. 9 do 1922 Lit. B do. 19 Lit. ¶. V. uk. 29
do. 20 Lit. W unt. 80]
Mannheim ..... 1922 do. 1914 gek. 1. 1. 24 do. 1901. 1906. 1907.
1908, 18, gek. 1.1. 24 do. . 1.9.24 do. 1911... gk. 1.9.25 do. 1929, gek. 1. 11. 25
do. 18858. get. 1. 1. 24
do. 1897, 96. gk. 1.1.24 do. 1902. 1905 get. Merseburß .... 1991 Mühlhausen i. Thür. 1919 VI Mülheim Muhr) 1909 Em. 11. 13. ut. 81. 36 do. 19514 do. 1919 unk. 890 München ...... 1921 do. 1919 M.⸗-Gladbach 1A . uss Münster os. gü. 1. 10.23 do. 1697, get. 1. 10. 28 Rordhausen .. 1908 Nürnberg ...... 1914 do. 1920 unt. 8 do. 1909 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 92. gk. 81.1. 24 Pforzheim 01, 07. 10. 1912, 1920 do. 96, 95. gek. 1.11.28 Pirmasen 99. 80. 4.24 Plauen os gek. 80. . 23 do. 1905 Potsdam 19 M. gt. 1.7.24 Quedlinburg 1908 M Regensburg 1908. 09 do. 9 M O1 — 03, 068 do. 1689 Remschetd o, gt. 2.1.28 Rheydi 18899 Ser. 4 do. 1913 M do. 1891 NRostock. 1919, 1920 do. 61,84, os. gł. 1.7. 24 do. 18965, gek. 1.7. 24 Saarbrücken 14 8. Ag. Schwerin i. M. 1897. get. 1. 5. 24 Span dau 99 W. 1.19.23 Stendal oi. gel. 1.1.24 do 1908. get. 1. 4. 24 do. 1935, gek. 1. 4. 24 Stettin ?. 1923 JZinsf. 8— 185 4 Stolp i. Bomm... * Stuttgart 19,06, Ag. 19 Trier 14,1. u. z. A. uf. 26 do 1519. unk. 860 Viersen 1904, gl. 2.1.24 Weimar 19888, gk. 1. 1.24
Wies bad. 1998 1.Aug⸗ gabe, rückz. 1987 . 1929 1. Ausg., 21 2. A9. gel. 1. 10.24 4 versch
geb. Wilmersd. (Bln. 19184]
do. Kom. do. RI5uk2n
Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.
a) Rentenbriefe. Ohne Zinsberechnung.
Getündigte und ungetündigte Sic, verloste und unverloste Stile.
1. 38S, Brandenb. agst. b. 81. 12. 1716 8h 4. 39 Hannov. ausgst. b. a1. 12.1719. 166 . 3 Hess. Mass. agst. b. 81.12. 171496 PI Lauenburger, agst. b. 81. 12. 1713 6 4. 8g Bomm. ausgest. b. 1.12. 17117, 2560 4. 8SGS Bosenjche, agst. b. 81. 12.17 — Breußische Ost⸗ u. West⸗ ausgest. b. 81. 12. 17111, 40 4. 8 CI Mh. u. Westf. agst. b. 81.12.17 — 4. 838 Sächfijche, agst. b. 31. 12. 17 16. 8b 4. 8 SI Schlesische. agst. b. 31. 12. 17178 4. 8 SS Schl.⸗Holst. agst. b. 31.12. 17 14. 4h
Dtsch. Kom. Gld. 25
— — 2 — 2 —
Em jchergenonensch.
Hess. Ldbt. Gold Hyp.
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Mitteld. Com m.⸗A.
Oldb. staatl. Krd. A.
7 do. do. Kom tg. abꝛg 78 Preuß. Ld. Pfdbr. A.
*
b) Landschalten. Mit Zinsberechnung.
sKur⸗ n. Neumärk. Rittsch. Feingold
Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf. d do Reihe A do. Reihe B Landwtsch. Kreditv.
Sachs. Pfd. R. 2. 30 do. Gldrredbr. J. 2. 3! Lausiz Gdyfdbr SX Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandbr. ... do. do. do. Ser. 1 Ostpr. Idsch. Gd.⸗Pf. d do. do.
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2 Westal. Pfdbr.⸗A.
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om. dich. G. fbr. Brandenb. Komm. 25
do. do. Ausg. 1 u. 2
BVrov. Säch . Lndsch. Gold⸗Pfandbr. ..
— — D 2 8 — T O — D 8 —
Deutsche Komm. Kr. 20
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do. do. Ausg. 12 Deutsche Pfandbrießl⸗ do. do. Ausg. 1— 2 Sch le dich SG. B1.
unkündb. b. 1.1.28 Dresdner Grund⸗
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——— — — — — — — *
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Schlw. Holst lsch. G. do Ausg. 1924 do Ausg. 1925 do Ausg. 1927 do. Ausg. 1925 LIdich Kreditv. Gold-⸗Pfandbr.
*
7 — 6 61
Vipp. Landesbt. 1 — 3 v. Lipp Sandes sp. u. C.
32 32 *
— — — —
Olden v9 staatl. Kred. 0 do
Bont m Komm. S. 1 u. 4 7 Ohne Zinsberechnung.
Gekllndigte und ungekündtgte Stilcke, verloste und unverloste Stilcke,
Calenberg. Kred. Ser. D. F (get. 1. 10. 23. 1. 4. 24] ur⸗ u. Reumärkische 89 B Kur- u. Neumärt. neue 4, 543, 383 Kur⸗ u. Neumärk.
Kom. ⸗Obl. Vm. Deckungsbesch.
. 3g gg landschafii. Ze m. Deckungsbesch. bis 31.12. 17
Sach . ⸗Altenv. vandd. os .- Cobg. Landrbk. 144
Schwarzbg. ⸗Ruvholst.
2
2
2 2 2 8 —— —
5X
gestellt bis 31. 12. 17...... 4. 83. 9 Bomm Neui,. fur Kleingrundbesitz, ausgestellt bis 8 in ,,, 4. 38. 33 Sächsische. ausge⸗ stel bis 31. 12. 17 1 landsch. Kreditverb. Sächs. Kreditverein low. Pfand⸗ briefe bis Ser. 23, 25. 271 * do. 396 bis Ser. 28 do. 1 Kredittbriefe bis
395 bis Ser. 28 * 4. 89 Schlej). . 34 Schles. landschaftl. D N, ausgest. bis 24.5. 17 8 4 Schleswig⸗Hoistein
Id. Rreditv. ausg. b. 81. 12. 17 4, 3, 3 Westfälische b. 8. Folge.
ausgestellt bis tz̊ ?
8 Westyr. Ritterschaftl. t. 1— II m. Dectungsbesch.
Gayer. Vereinsban
—
Bert. Snp.⸗B. G. Pf.
*. schafti. mit Deckungsbesch. bi ol, a ,,, na
F ohne Zinsschein bogen u. ohne Ernenerungsschein.
) Stadtichaften. Mit Zinsberechnung.
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6 2 r? oldstadtschhr. ka Braunschw. Hann
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Preuß. tr. Stadt⸗
de Meihe s. 30 do. do. Reihe J. 81 do. do. R. zu. 5, Z9u. 81 do do Reihe v. 82 do. do. Reihe 10. 82 do. do. Reihe s. 82 do. do. Reihe 11, 80 do. do. R. 2 u. 12. 82 do. do. R. u. 18. 32
2 4 k
2
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Unteilsch. z. M hViq.
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Graunschw. Han
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Ohne Zinsberzechnung.
8, 4M, 4, 8rę z Berlin. Pfdbr. alte M, ausgestellt bis 31. 12. 19175 5, 4, 4 393 Berlin. Pfdhr. alte 4. 84, 3 3 Neue Berlin. Bfdbr. M, ausgestelli bis si 12 1917 f 4. 384. 33 Neue Berlin. Pfdbr. f I Brandenb. Stadtijchfts⸗Pfdbr.
Vorkriegsstücke⸗/
do do. Nachkriegsstücke) Magdeburger Stadtpfandbr. Reihe 1 (ginstermin 1.1.7)
Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Ernenerungt
— 86 —
Dtsch. Genoss. Hyv.⸗
Deursche Hyp.⸗Ban
d Sonstige.
Mit Zinsberechnung. BraunschwStaats bt
Gld⸗Pfb. (Candsch R. 14, tilgb. ab 1928 do. do. R. 16. tg. 29 do. do. R. 19, ta. 83 do. do. M. 1J. ut. b. 32
— 8
2 9 —
do. do. do. Ri 8, ukg?z
(Girozentrale jtgs do. do. 2651. 1. tg. 81 do. do. 261.1. tg. 31 do. do. 27.1. tg 32 do. do. 231. 1. tg. 24
8 — —
A. s6R Aas tg 81 do. d0. A. 6 R B27 t32
0
fbr. R. 1.2 tg. 31 do. do. do. N. 8. tg. 31 do. do. R. 4u. 5. tg. a] do. do. do. R. 6. tg. 32
O = =
d. Spark. Giroverb. unt. 32 7
Gold 1925 ut. 29 5 do. do. S. 2. rz. 30 8 do. do. S. 1u. 3. 3. 30
Gldm. Pf. A. 2tg. 80 10 do. do. R. 4 tg. 30 8 de do. R. 5, tg. 32 7 do do. R. J. tg. 32 6 de. do. R. 3, 1g. 30 5 do do. Kom. R. 5, 82 7
do. R. , tg. 32 6
für Hausgrundst. Gid.⸗ Bfdbr. ut. 32 do do. 27 R. 1 uk. 32 6
Girov. Rim. rz. 28 7 do. Wohnun a5 krd.⸗ Anstalt, rz. 19321 7
Ohne Zinsberechunng. Berl. Stadtfynode 99.
1908, 12, gek. 1. J. 24 3 do. do. 1899, 19602. 19085. gek. 1. 1. 24 3
Giroverb. . gt. 1.7. 24 87 do. do. 19,20. gk. 1.5.4 47
Girozentm ale), rz.27 49 do do 1922 rz. es8 49
Anst. Posen Ser. 1 bis 3 unt. 89 - 34
64
renten⸗Anst. Bfdbor. Ser. 1. 2.5 7 - 109 4
do do. S. 8. 4. 6 M 38 do Grundrentenbr
Serie 1-3 * Sannov Komm. 1928 10, da. do 19228 do. do. 18194
do. do unt. 25
*
4 do. unt 8114 do 3
* 586. — 18 da do 8. u. 10. R.
3 * * do Gotha Landtred. do. da 92. os os 8 da Mein. Ldrrd. gel. de do tonv. gel. 3 Tdandfredit .. ..... * do do 3 do. Sonde rsh Land⸗
tredit. get. 1. 4. 24 389 verich Westf. Pfand hreiefamt
wSausgrundstücke
Ohne ginsicheinbogen u ohne Erneuerungsschein.
Pfandbriefe und Schuldverschreib. von Hypothekenbanken u. Anteilsch.
Mit ginsberechnung. Bk. f. Goldkr. Weim.
G HBf. Ro. 2 1utf. 3 G. Bf. S. 1-5. 112285
do Komm. S. 1 rz.
Ser. 2, unt. b. 3 do. do. Ser. 8. uk. 8 do. do. Ser. 1. ul. 8 do. do. S. u. 6. 1k. 3 do. do. S. 12. uk. do. do Ser. J. ul. 8 do. do. S. 11, ut. 8 do. do. S. 10. uk. 3
do. do. Ser. S. ul. 8a 6
S vy. G. Pf. 38 rz. 3 do. do. 1524. rz. 19 do. do. 1937. x3. 1922 do. do. 126. T3. 1931 do. do. 1927. ul. b. 31 do do. 18996 (Lig. Pfdb.) 9. Ant.
G. Bf. d. Sraunschw Sannov Hup.⸗Bt. . 3
H yx. Gld. C. ut. do. do. do. unt. 81 8 ds do. do. 27. ut. a1 6 do. do do. ut. b. 28 8
Bt. G. Bf. R. 1. ut. 27 8 do. do. R. 3, ut. 31 ] do. do. R. 4, uk. 32 6 do. Gldst. R. 1, ul. 30 10 do do. R. 2, ut. 811 6 do. do. R. 3. ul. 82 6
Gld. Pf. S. x6. ul. 29 s do. S. 27. uk. b. eg 6 do. S. 28, 29, unk. 81 6 do. S. 80, uk. b. 8 ] do. S. 61, uk. b. 821 7
Heutiger J Goriger Kurs