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könnten. Die Reichsbahn setze jede zweite 2 ab / sie sei nicht in der Lage, vor 19239 Wartestandsbeamte einzustellen da sie zu nãächst ins Arbeiterverhältnis überführte Beamte berücksichtigen müsse. Abg. Roßmann Cos] verteidigte erneut den , seiner Partei. Die Tragödie, die die Offiziere getroffen, habe viele andere Zivilbeamte ebenso in Mitleidenschaft gezogen. . Laverrenz (D Nat) nannte den Gedanken der Kaypital⸗ abfindung an sich gesund. Er frage, ob man nicht die Abfindun der Witwen einführen könne. 863 Dr. Qua atz (B. Nat, 6 eingehende Prüfung der 59 len der eingestellten Zivil⸗ ienstberechtigten. Man möge doch, wie früher eine bestimmte Anzahl von Stellen für Zibildienftberechtigte freihalten. Abg. Hoch (Soz.) wandte fich dagegen, daß z. B. die 6 3 verwaltungskörper etwa gezwungen würden, eine bestimmte Za l für Versorgungsanwärter freizulassen. Abg. DTr von Gu srard (Zentr.) wandte sich dagegen, daß hier — statt etwa beim Wehr⸗ efat — wie ein Antrag wünschte, so nebenbei eine Berechtigung auf Einstellung festgestellt werden solle, Die Offiziere nähmen doch eine andere Stellung als die Wartestandsbeamten ein. Ministerialrat Jacobs erwiderte dem Abg. Laverrenz, deß man sich von einer Erhöhung der Heiratsabfindung nicht vie verspreche, Es sei nach Verbrauch der Abfindungen zu Scheidungen gekommen und die Witwenrente habe dann erneut bewilligt werden müssen. Abg. Tr. Cremer (D. Vp) nannte den Kreis der Behörden zu eng gefaßt, die zur Aufnahme der Zivildienstberechtigten ver⸗ , . seien Er meinte, daß die Selbstverwaltungskörper und die Sozialversicherung stärker dafür herangezogen werden müßten Gegen den ersten Teil des Antrages von Gusrgrd habe seine Partei keine Einwendungen, wohl aber gegen die Kürzung der Höchst⸗ pensionen, die eine sehr diffizile 8 Abg. Tor ler (Komm.) bemerkte, nachdem aun jede dritte freiwerdende Stelle nicht wieder besetrzt werden dürfe und jede zweite Stelle mit Wartestandsbeamten besetzt werden solle, fehlten die Aufstiegs⸗ möglichkeiten für die Beamten und die Möglichkeit, die Ver⸗ sorgungsberechtigten unterzubringen. — Die Resnlution Roßmann wurde mit 11 gegen 9 Stimmen genehmigt; sie lautet: „Die Reichsregierung zu ersuchen, dem Reichstag unver⸗ züglich den Entwurf eines Gesetzes über Festsetzung einer Höchst⸗ pension und Regelung der Pensionskürzung bei hohen Arbeits⸗ einkommen vorzulegen.“ Desgleichen würde der Antrag von Gusrard auf Vorlegung des Pensionsgesetzes für politische Beamte angenommen, ebenso der Antrag Dr. Quaatz (D. Nat). auf vermehrte Einstellung der Versorgungsberechtigten in die Reichsbetriebe zu dringen. Abgelehnt wurde der Antrag Brünin * us (D. Vp), in einer Novelle zu den Anstellungs⸗ grundsätzen die . von Zivildienstberechtigten in eine Berechtigun umzuwandeln. Abg. Stücten (Soz. ) wandte sich gegen die ö von noch dienstfähigen Generalen, nur uni Kollegen den Aufstieg zu ermöglichen. Kritisiert wurde, daß die Ehrenzulagen für Inhaber militärischer Orden und Ehren eichen sich nicht verminderten, sondern sogar noch etwas . ö in Sachsen, Württemberg und Bayern. Unter Ablehnung des entsprechenden Antrages Roßmann wurde der Antra 4 Dr. Qugaatz genehmigt, die Beihilfen für hilfsbedürftige Kriegs⸗ teilnehmer aus den ö 1819/71 und den früherer Feldzůge in angemessener Weife zu erhöhen. — Abg. Kling (Bayr. Bauernbd.) beantragte, für die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer aus dem Kriege 1870/71 und aus rüheren Feld⸗ n die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit fallen 6 lassen. Anisterialdirigent Wachsmann wies darauf hin, daß diese Festsetzung auf der Bundesratsverordnung vom Jahre 1913 be⸗ . Der Antrag Kling wurde abgelehnt. Der Etat wurde genehmigt. — Es folgté der Etat des Reich s⸗ ministe riums für die besetzten Gebiete. Bericht⸗ erstatter Abg. Dr. v. Gu Crard erläuterte den Etat. Er wies auf eine Samme von 89 200 000 RM im Kriegslastenetat hin, eine Ausgabe für die „besetzten Gebiete, die Grenzgebiete und das Saargebiet“, die als eine Vermehrung der Reparationslasten er⸗ scheine. Zu diesen Grenzgebieten gehörten die östlichen wie die westlichen. Eine Trennung der Gebiete sei wünschenswert, Von der Minderung der Besatzung um 10960 Mann sei viel Auf⸗ ebens gemacht worden; am Rheinland sei diese kleine Minderung . kühl . denn geändert habe sich für die Be⸗ völkerung kaum etwas. Der Redner schildert die gegenwärtigen ,. im Rheinland in dieser Beziehung, Eine entscheidende . sei für das . Gebiet nicht eingetreten. Die politischen Gesichtspunkte werbe er im Plenum besprechen. Gegen üher d. und weiteren Ausführungen des Redners verwies Staatssekretär von Schmidt auf die Rede des Reichskanzlers über diese Fragen im Ausschuß für die besetzten Gebiete. Die Besatzungsverminderung habe eine entscheidende Erleichterung nicht gebracht, aber sie a, doch die politische Bedeutung, daß da⸗ mit die Zusagen von Locgrno wenigstens 1 t worden ind. Gegen die Schießüungen, bie die Landwirtschaft schwer chädigten, habe der Reichskonimissar Vorstellungen exhoben. Be= ö sei das Verbleiben von 15090 Farhigen als technisches Beglejtperfongl der Truppen. (Zuxuf; Als. Train! Richtig sei daß eine gewisse Verschärfung der 1 sich in den letzten Moöngten geltend mache. Die Gesamtzahl der 1 fei mit rund 100 dieselbe wie im Vorjahre, die Strafen dagegen erschienen milder. Ueber die Frage der Ordonnanzen werde seit anderthalb 3 verhandelt; insbesondere die rdonngnz 64, die eine Art Mobilisterung für die Fahrzeuge der Bevölkerung ermögliche, werde mit allen Mitteln be ämpft. Die Filmzensur . gleich als noch nicht wünschenswert geregelt. Die . orbelle eien endlich aufgehoben. Für die Sgargänger seien im Nachtragsetat 2,5 Millionen, für das neue Jahr 1 Millionen Mark eingesetzt Die Re g, hg den e, , so lange mit der Erstattung von 86 d * fen zu können, bis der Not= tand beseitigt sei. Auf das Pariser Abkommen über die ohnungsfürsorge werde man beim Kriegslastenetat zurück kommen. Die Streichung des Fonds für Wirtschaft und Arbeit in Höhe von 800 000 M sei die Folge der Finanzlage, ebenso die Nichterhöhung des Kulturfonds von 3 Millianen. — Die Weiter- beratung wurde auf Mittwoch vertagt. Außerdem: Etat des
Auswärtigen Amtes.
— Der , für die Straf⸗ rechtsreform nahm gestern, laut Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins r tsch Zeitungsverleger, in Fortführung einer Beratungen über das neue Strafgesetzbuch 5 137 in . Form an: Ein zur Mitwirkung bei einem Straf— berfahren oder einem Dienststrafverfahren berufener Amtsträger, der Zwangsmittel anwendet, um Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft“. In der Regierungs— vorlage waren ursprünglich im 5 187 die Vorschriften über die Erpressung von Aussagen, die unterlassene Verfolgung und die Verfolgung Unschuldiger zusammengefaßt. Der Ausschuß trennte die Vorschriften über die Erpressung von Aussagen von den beiden übrigen Punkten und bezog auch das Dienststrafverfahren in den
S 187 mit ein. Es wurde dann vom Ausschuß ein neuer § 1872 falgenden Wortlauts geschaffen: Ein zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufener Amtsträger, der wissentlich einen Schuldigen der Verfolgung oder Bestrafung entzieht oder wissent⸗ lich einen Unschuldigen zur Verfolgung oder b wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft“. 5 138 regelt die Verbrechen und Vergehen der gesetzwidrigen Vollstreckung von Strafen und des gesetzwidrigen Vollzugs von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit einer Freiheitsentziehung vers bunden sind. Der Paragraph wurde in der Fassung der Re⸗ e,, e angenommen, die im Vergleich zum geltenden
echt erheblich vereinfacht ist. Der Ausschuß beschäftigte sich dann mit dem § 140, der die 1 es Amtsgeheim nisses strafrechtlich regelt. Der Paragraph wurde nach der Regierungs- borlage angenommen. — Weiterberatung heute.
— Im Reichstagsausschuß für das Wohnungs⸗ wesen wurden in der gestrigen Sitzung die Beratungen über die Abänderung des Relchsmietengesetzes fortgesetzt. Nach dem Bericht des Nachcichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger wurde von Abgeordneten der Deutschen Volks-
Oberste Landesbehörde die Weitergeltung der Vorschriften des 6 Absatz 2 bis 4 anordnen kann, da Landesbehörde zu bestimmende St Reichsmietengesetze nicht me sachgemäße
partei beantragt, die Wohnungsämter und Mieteinigungsämter aufzulösen und etwaige unerledigte Sachen, den Gemeinden und ungsämter den Mietschöf t Dr. Wölz Reichsjustizministerium) führte gus daß der 8 1 des Reichsmietengesetzes, dessen Beseitigung aftl. Vereinig.) gefordert sei, zum ieters notwendig sei.
also eine von der Obersten elle auch für Räume, die dem die Befugnis haben ngsarbeiten
der Mieteini engerichten zu
überweisen. Ministerig r unterliege
Ausführun eeignete Anordnungen zu sichern. Na lle zu diesem Zwecke die gesetzliche Miete bis zur Höhe des Instandsetzungszuschlags her Reichsmietengesetzes eine g besonderer Instandsetzungszu die bisherige Begrenzun
vom Abg. Dr. Jörissen (Wirt des sozial schwächeren t ntrag, die Ziffer 2 der Regierungsvorlage zu streichen, wandte sich der Regierungsvertreter. Ziffer 2 räumt den obersten Landesbehörden das Recht ein, auch nach Aufhebung des Reichs⸗ mietengesetzes das Eingreifen einer öffentlichen Stelle vorzu⸗ sehen, falls der Vermieter notwendige Instandsetzungsarbeiten ung der Wohnungsämter würde zu sel noch nicht möglich. erhältnisse des Berliner Hausbesitzes, der sich zu einem nicht unerheblichen Teil in ausländischen und spekula · tiven Händen befinde, die Aufrechterhaltung der Wohnungsämter dringend notwendig. Wohnungsämter mit der Zeit
Auch gegen Da nach Aufhebur
Miete und damit au ag nicht mehr festgesetzt wird, kann t mehr zur Anwendung gelangen. ̃ e Landesbehörde den Teil der Miete der in Anspruch genommen werden darf, bestimmen. Zum Schlu oß der Ausschuß noch, daß die Gü mietengesetzes bis zum 31. März 1930 verlängert werden soll.
Der Wirtschafi!s f en 2
nicht ausführt. Die Beseiti schlimmen Folgen
zum Beispiel die
So machten ltigkeits dauer des Reichs
che Ausschuß des Vor⸗ tsrats behandelte den Gesetzentwurf über die Statistik des Warenverkehrs e sollen die zurzeit els geltenden Be⸗ estaltet werden.
Wichtig sei wieder auf ihre ursprünglichen Aufgaben zurückzuführen, die Begutachtung der Wohnungen vor⸗ zunehmen und nur im Notfall mit Zwangsmaßnahmen vorzu⸗ gehen. Zum Schluß seiner Ausführungen griff der Regierungs- vertreter den Gedanken auf, für Wohnungen von 6 Zimmern ab die Bestimmungen des Reichsmietengesetzes zu beseitigen, denn, wo sich zwei wirtschaftlich gleichwertige Kräfte es unbillig, der einen Partei eine gesetzliche Be ; In der Abstimmung wurde 51 Absatz 1 des Reichs⸗ mietengesetzes folgendermaßen abgeändert: ; der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils kann jederzeit dem anderen Vertragsteil gegenüber erklären, daß die Höhe des Miet⸗ den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet werden soll Die Erklärung bedarf der schriftlichen Form. Sie hat die Wirkung, daß die gesetzliche Miete von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nach 5 565 des Bürgerlichen sein würde, an die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt; wird die Erklärung von dem Mieter nach 15. Juli 1925 abgegeben, so hat sie ferner die Wirkung, daß der Vertrag auf Verlangen des Vermieters als auf unbestimmte Zeit Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf ie nach dem 1. April 1928 auf mehr als zwer Jahre neu abgeschlossen werden und sich entweder auf Wohnungen mit mehr als 5 Wohnräumen und mit mindestens 190 Quadrat⸗ meter Wohnfläche oder ausschließlich auf gewerbliche Räume beziehen.“ — S 10 Absatz 1 Satz 1 des Reichsmietenges d vom Ausschuß in folgender Fassung beschlossen: „Sind Räume an den Unternehmer eines gewerblichen Betriebs vermietet, so mt auf Antrag des Vermieters einen festzusetzen, wenn und soweit infolge der Eigenart des Betriebs besonders Instandsetzungskosten Nummer 2 und 3 festgesetzten ausreichen.“ 1 des Reichsmietengesetzes wurde folgendermaßen geändert: „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Neubauten oder durch Um⸗ oder Einbauten neu geschaffene Räume, wenn ie nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind oder künftig zugsfertig werden, keine Anwendung. ; Räume in Gebäuden, die im Eigentum des Reichs eines Lan aft des öffentlichen Rechts oder zur er Verwaltung des Reichs, des
Durch die Vorla ür die Statistik des deutschen Außen immungen zusammenge er Entwurf bestimmt,
mit dem Auslande. und übersichtlich aß grundsätzlich alle über die Grenzen des deutschen Wirtschaftsgebietes ein aus. oder durchgeführten anzumelden sind und daß die Anmeldung im Uebergabe eines Anmeldescheins bei der An⸗ Er regelt den Personenkreis der⸗ haben und den Zeit⸗ lusstellung oder zur
Waren zur Stat allgemeinen dur meldestelle zu geschehen jenigen, die den Anmeldeschein abzugeben inkt der Anmeldung. rgänzung (Bertangabe) des Anmeldescheins verpflichtet ist, wie dieser Schein auszusehen hat, und wie in besonderen Fällen zu rungsbestimmungen von Eine wichtige Neuerung
egenüberständen, sei zegünstigung einzu⸗
„Der Vermieter wie Wer dagegen
zinses nach
lgesetzliche Miete). in den Ausfü
verfahren ist, so Reichsregierung vorgeschrieben wer enthält die Vorlage insofern, als bei der Einfuhr die Anmeldung des Wertes für alle Waren durchgeführt und die Wertdeklaration ausschließlich vom Importeur, d. h. von demjenigen, der die Ware an den ausländischen Verkäufer bezahlt, abgegeben werden Der Wirtschaftspolitische Ausschu Mehrheit dem Gesetzentwurf mit einigen unwesentlichen rungen zu.
Gesetzbuchs zulässig stimmte mit großer
geschlossen gilt. Mietverträge, d Aeltestenrat des Preußischen Landtags den Geschäftsplan für die kom⸗ ussicht genommen war, wurden sabschnitte bis Ostern festgelegt: 17. bis 21. Januar, ebruar, 1. bis 10. März, 20. bis 31. März J Pausen sollen die noch nicht vorberatenen Haushalte vom Haupt⸗ ausschuß erledigt werden.
legte gestern ir 23 . eit fest. ie bereits in gesetzes wurde i i, mn
hat das Mieteinigungsa— ahrt und der
be sonderen
Die Etats der Volkswoh ustiz werden nach ihrer Beratung im Hauptausschuß in dem itzungsabschnitt vom 2. bis 18. im Plenum gestellt werden. Der Haushalt des nnern soll erst in dem Abschnitt vom 1. bis 10. März zur lenarberatung kommen. Eine längere Aussprache gab es im Aeltestenrat über die Anregung, von der Festsetzung von Rede⸗ die Erledigung bestimmter aushalte innerhalb der einzelnen Tagungsabschnitfe festzulegen. Dieser Anregung wurde zugestimmt.
gesetzlichen weiten Beratun
Februar zur zweit inisteriums de
e Betriebs⸗ .
— 3 16 Absatz eitbeschränkungen abzusehen
Das gleiche gilt
Der Verfassungsausschuß des Preußijichen Landtags beriet gestern abend die bekannte Notverordnung vom 8. August 19277 über die Beflaggung der gemeind⸗ lichen Dien st gebäude und Schulen. richtenbüro des
oder einer sonstigen Körpersch Unterbringung von Angehörigen d r Landes oder der Körperschaft dienen oder diesen Zwecken, falls die Gebäude bereits vor dem 1. Oktober 1918 im Eigentum Der genannten Körperschaften standen, zu dienen bestimmt sind. Die Vorschriften des Gefetzes finden ferner keine Anwendung auf die Abgabe bon Räumen solcher Gesellschaften und Genossenschaften, deren Zweck ausschließlich darauf gerichtet ist, minderbemittelten milien oder Personen gesunde und zweckmäßig eingerichtete en in eigens erbauten oder angekauften Häusern zu Das Vorliegen dieser Erforder⸗ nisse wird durch eine Bescheinigung der Obersten Landesbehörde — HSHinter § 2 des Reichsmietengesetzes wurde orschrift als 8 22A eingestellt: Für ein Mietverhältnis, ich eine nach dem 16. Februar 1638 auf Grund des § 2
lbsatz 1 erlassene Anordnung bezieht, gelten folgende 1. Galt vor dem Inkrafttreten der Anordnung für ein Mietverhältnis die gesetzliche Miete oder war der Mietzins nach den Vorschriften über die gesetzli ist, wenn der Mietvertrag für den . Außerkraftsetzung des Reichsmietengesetzes eine Regelung nicht vorsieht und auch nachträglich keine Vereinbarung erfolgt, der bisherige Mietzins weiter zu zahlen, auch bleibt die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs- und Instandsetzung Aenderungen der in dem Lande gelten auch für diese Mietverhältnisse— jederzeit dem erklären, daß die Regelung des Vertrags gelten solle. klärung bedarf der schriftlichen Form. Sie wirkt von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nach 5 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig sein würde.
Wie das Nach⸗ Zeitungsverleger ĩ legte Abg. Baecker (D. Nat.) dar, daß ein Anlaß zu einer Not⸗ verordnung nicht vorgelegen habe. bevorstehender Unruhen vorliegen; eine bloße Vermutung genüge Auch materiell bedeute die Verordnung einen unbere Die Selbstverwaltung habe klar umrissene Ihnen gegenüber bedeute die Verordnung einen Ueber griff, der auch noch mit Ausgaben verknüpft sei. flagge gebe es nicht; es könne man einen Zwang in Preußen höchstens der preußischen Die Abgg. Marckwald (Soz.) den Erlaß und forderten Abg. Schwen z
Es müßten positive Anzeichen
tigten Zwang.
reisen zu verschaffen. nen Ue ne,. ae Eine Reichs⸗ gebe nur Reichsfarben. Im übrigen Fahne gegenüber aus und Leinert (Soz. Achtung vor
berteidigten dem republikanischen Shmbol. (Komm.) lehnte die Verordnung ab und erklärte, unter keinen anderen Fahne hätten die Arbeiter so schwer zu leiden gehabt als Abg. Dr. Kriege (D. Vp.) legte im um zu erweisen, den Erlaß einer Not⸗ Die Verordnung wurde Regierungspacteien 11 Stimmen der Rechten und der Kommunisten gebilligt. = Der Rechts ausschuß
Vorschriften:
Miete zu berechnen, so der landesrechtlichen unter Schwarz⸗Rot⸗Gold. die rechtliche Seite dar, verfassungsmäßigen Voraussetzungen vorgelegen hätten.
verordnung 15 Stimmen
skosten unberührt; festgesetzten gesetzlichen Miete Der Vermieter wie der Vertragsteil
des Preußischen Land! tags beschäftigte sich gestern mit dem Fall Böttcher, dessen Hinrichtung die Oeffentlichkeit eingehend beschäftigt hat. Verhandlungen lag zugrunde die Eingabe au setzung der Strafvollstreckun auf seinen Gei Bekanntlich hat
Mieter kann
vorläufige Aus⸗ und auf Urtersuchung des Böttcher urch einen Gerichtssachverständigen. as Gericht an Ort und Stelle noch kur Hinrichtung die Eingabe als unberechtigt abgelehnt. Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins verleger bezeichnete im Ausschuß Ab richterstatter das Verfahren als dur rechtliche noch strafprozessuale Vorschriften seien verletzt worden. ich erst in letzter Stunde kurz vor der Ministerialdirektor Huber legte im einzelnen dar, daß irgendwelche Bestimmungen nicht verletzt seien. Der Landtag habe kein Recht, als endgülti Das werde auch für einen Ange
War der Mietzins in Mark inländischen
Währung bestimmt
gilt der angemessene deutscher Zeitungs⸗
Kuttner (Soz.) als Be⸗ Weder staats⸗
bei seiner Bemessung sind die Verhältnisse zurzeit des Vertragsabschlusses, insbesondere Beschaffenheit damaligen Verhältnisse t teile Diese Vorschriften finden auf Mietverhältni eichneten Art keine Anwendung. 2. Die O ann, soweit die bestehenden landesrechtlichen genügen, bestimmen, daß die Vorschriften des
nstandsetzungsarbeiten estgesetzt wird.“
Mieträume us korrekt.
berücksichtigen. se der im 8 14 be⸗ erste Landesbehörde orschriften nicht 6 Abfatz? bis 4
Vertrage eile Die Verteidiger hätten
Vollstreckung eifrig gezeigt.
e Gnadeninstanz hi agten außerordentlich ngelegenheit monatelang hinziehen könnte. m übrigen würde eine Entscheidung des Landtags auch nur ab⸗ lehnend ausgefallen sein. Durch drei Sachverständige sei zweifel⸗ esundheit des Angeklagten festgestellt önne es Fälle geben, wo, wie auch t habe, es sich empfe
art sein, da sich die A
genommen . 2. von neuen aragraphen ine in denen einzelne Arten von Mieträumen von den Vorschriften des Reichsmietengesetzes aus nommen wurden, haben sich rechtliche rage ergeben, welche Miete weiter zu nur einige Beispiele anzuführen, einem Mietvertrage, bei dem sich ein Teil au Mi berufen hatte, wieder der früher vertraglich vereinbarte Mietzins ahlte gesetzliche Miete gilt oder ob rund der 85 315, 816 BGB. der Nimmt man an, daß die frühere Vertragsmiete zu zahlen ist, so käme bei Verträgen aus der ufwertung des Mietzinses in Frage, die richtliche Entscheidung zu erfolgen hätte. t in Mietverträͤ r B abe vereinbart, daß er als Friedensmieie für die Berechnung ietzinses gelten solle und daß im übrigen die Vorschriften des Reichsmietengesetzes Anwendung finden sollen. Auch hier ist welche Miete weiter zu entrichten ist. Weitere Zweifel in Fällen, in denen in dem Mietvertra timmt ist, daß die vereinbarte Regelung ledi des Reichsmietengesetzes gelten solle. riedensmiete in den w ug des Reichsmietengesetzes als Vertragsmiete er ob etwa durch das Gericht ein angemessener In Schrifttum und Rechtsprechung werden zahl- ichten vertreten. cheint eine reichsre
los die völlige geistige G Selbstverständlich der Berichterstatter aus Ein solcher F
erreicht werden:
le, den Landtag r hier keinesfalls vorgelegen. von Campe (D. Vp) erklärte, man känne das recht nicht unbedingt unter In dieser habe der Landtag allerdings ein Aufsichtsrecht. das Gnadenrecht we sie der Regierung eine fändige Stellung geben. Es sei bedenklich, wenn der Landtag hier irgendwelchen Druck ausübe. Auch im früheren Staat habe man es im Parlament abgelehnt, einen Gnadenakt der Krone selbständige Abg. Deerberg (D. Nat.) wies gleichfalls darauf hin, d allgemein rechtliche und prozessuale Bestimmungen nicht verletz Er betonte insbesonder alschen Darstellung der Verteidiger im „⸗Uhr⸗A h erichtigung von der zuständigen Stelle wünschenswert sei. ch Abg. Dr. Grzimekr (Dem) legte dar, daß gesetzliche Be⸗ stinmungen nicht verletzt seien, und daß die Anhörung des Land⸗ tages in diesem Falle nicht am Platze gewesen wäre. Menzel (Komm.) erklärte, man hätte sich nichts vergeben, wenn man vor der Besprechung noch die Gegner und die der Todesstrafe gehört hätte. dem ausgesprochen wird, da afen nicht zweckmäßig un es Landtages dem Staatsmin nahme zu einer Eingabe des 69 K v omm.) die Stellun merkt hatte, die Kommunisten daran, dem Staatsministerium durch den wortung abnehmen zu wollen, wurde ngch Ablehnung des kommu- grunde liegende Eingabe als durch trafvollstreckung gegenstandslos ge⸗
weifel hinsichtlich der So ist es, um orden, ob bei setzliche Miete
en Begriff der Exekutive bringen.
die Verfassung sag e durch die Re⸗
ierung ausgeübt,
zu zahlen ist, ob die etwa durch das Geri festzusetzen ist.
Gnadenakte erforderten
reichen Fällen i n ein fester Betrag mit der
egenüber der
worden wären. d ndblatt“ eine
ausdrücklich lich für die Dauer ist es insbesondere angenommene
n efürworter
Er begründete einen Antrag es bei der Vollstreckun nicht angemessen sei, erium gegenüber in der Stellun erurteilten an den Landta
Nachdem no raktion dargelegt u n allerdin
reitig, ob der als etrag nach Aufhe
er Stellung
ur Beseitigung tliche Regelung, iese ist auch von
e verschiedenartige An dieser rechtlichen Zweifel er wie sie der Ausschuß beschlossen hat, erwünscht. den Verbänden der Vermieter und Mieter als notwendig be⸗ Sie soll freilich nur gelten, eine abweichende Vereinbarung tref ilt der neubeschlossene 5
oweit die Parteien iffer 2 ent⸗ estimmungen über die Aus⸗ orderlichen Instandsetzungsarbeiten, des vorhandenen Altwohnraums von §z 28a sieht daher vor, daß die
eichnet worden.
nistischen Antrages auch die die inzwischen eingetretene
nteresse der Er worden, zurückgewiesen.
besonderer Wichtigkeit