1928 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Mar 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 58 vom 8. März 1928. S. 2.

e, . 34 ; Nummer ; ö J J Nummer . Numme . Zoll⸗ Jahres. des Zoll⸗ Jahres⸗ des W 8 2 . Bezeichnun Ware deutichen , behandlung kontingent deutschen ö . 1 behandlung kontingent . golltarifs Zofllfarifs . stellbare Schraubenschlüssel, Schraubzwingen, Spann⸗ andere J i; frei werkzeuge, Bohrwinden sowie sonstige nicht besonders 920 aus drceren unedlen Metallen oder Legierungen unedler frei 30 t genannte Werkzeuge Meialle, aus Holz, Kork, dartkautschukt, Horn, Leder, 816 Im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannte Geräte frei 4 t Zellhorn Celluloid) der diesem ähnlichen Former⸗ für den landwirtschaftlichen, 1 oder stoffen; fertige Räder für Fahrräder 6 ohne Rücksicht auf das Rein Lifte m1 wicht des Stückes: . ö 1 2. . 8 cr l'un, für Handbetrieb nach deutschem Patent 784 . ,, Blöcke; Platinen; Knüppel; frei oder Gebrauchsmusterschutz, nicht unter andere * Tiege stahl in löcken ; . . . Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, aus 735 A Schmiedbgres Eisen in Stäben, auch geformt ffassoniert), frei r schmiedbarem Eisen zum Teil verbleit, mit Ventil⸗ ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung und kugeln aus Glas Bearbeitung . . . andere J / frei 0,5 t aus 785 B Bandeisen (ausgenommen Universaleisen, warm gewalzt frei 818 . , siei h t oder geschmiedet, auch bearbeitet oder mit eingewalzten aus 825 Sarggriffe aus Eisen, auch in Verbindung mit Nickelblech rei Mustern versehen, kalt gewalzt oder gezogen, auch . aus 859 Feine e,, ,. aus Zink, auch in Verbindung mit Eisen srei weiterbearbeitet . . . . ͤ oder Nickelblech aus 786 Blech (ausgenommen Universaleisen von mehr als 25 em frei aug 868 Sarggriffe aus gi elblech, auch in Verbindung mit Eisen⸗ frei 2 t Breite), roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, ( draht oder Zink, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten ohne 6 auf die Stärke ; ; Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des allgemeinen (91/2) Draht, einschließlich des geformten (fassonierten): frej Tarifs gehören 791 warm gewalzt oder geschmiedet, auch bearbeitet. . . aus 826 Drahtstifte w / frei 200 t 792 kalt gewalzt oder gezogen, ohne Rücksicht auf die Stärke, frei 1 310 0000 . Anmerkung: Die Menge wird auf das Kontingent auch weiterbearbeitet der Liste B 1 von 1310 000 t angerechnet. te ö. 793 n n ge rn r . gezogen; auch Röhrenform⸗ frei 27 Heschnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwickstifte) ohne r t tücke; beide auch bearbeite . l 9 eg f ern, ö. 33 . ( 94/5) Andere Röhren, gewalzt oder gezogen, ohne Rück⸗ 628 Ofenrohre, Ofenringe, Büchsen, Fässer, Kasten. Bade⸗ fre ho0 sicht auf die Wandstärke: wannen, Striegel, Haus⸗ und Küchengeräte Rolladen, 794 ö frei Rolljalousien, Taschen⸗ und Kofferbügel, Glocken und 79h G frei Geläute, alle diese aus Blech; auch Teile von solchen 796 ,,, . auch Zahnradschienen, Plattschienen, frei Gegenständen; alle diese auch bearbeitet Ausweichungsschienen, Herzstücke aus schmiedha rem 829 Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und Teile von frel 90 b Eisen, auch gelocht und am Fuß K Eisenbahn⸗ solchen, auch bearbeitet , geschli ; el . . Eisenbahnlaschen Und Eisenbahnunterlags—⸗ 830 Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge un re ) atter . . ö gh Reit⸗ und ih ei gr rtãtk⸗ auch bearbeitet aus 825 Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte; Krampen .. frei aus 832 Scharniere aus schmiedbarem Eisen, auch bearbeitet. . 88 826 Drahtstifte; Klammern und Schlaufen aus Draht. . . ö . 833 Schlösser und Schlüssel, auch mit Schlüsselrohren, Riegel⸗ ei 8 t aus 82h Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 mm Stiftstärke fre 4200 6 platten, Schlüssellochdecken und dergleichen aus anderen itte n 2 unedlen Irrel oder Legierungen unedler Metalle .. ö ste . . ö 834 Geldschränke und Geldkasten . J ö . aut 777 n. mit Ausnahme der nicht schmiedbaren Eisen⸗ frei 30 000 t 835 Möbel (nicht gepolstert), auch aus nicht schmiedbarem Guß: re egierungen . . . ö 9 alli h eh ö. . . 5 Karteischränken (778 9 Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus oder Karteivorrichtungen (Kardex⸗Karteikasten und nicht ,,, Guß, auch bearbeitet: ö Kardex-Sichtapparaten) gehörige Tische 778 von mehr gls 7 mm Wandstärkek c. . frei 3 t andere. JJ rel 100 t 779 von 7 mm Wandstärke oder darunter... frei 12 000 6 536A Kugel⸗ und Rollenlager, auch mit Kugeln oder Rollen, rel 18 * aus 7180 A. Walzen aus nicht schmiedbarem Guß, 9 J frei 100 6 . ohne Rücksicht auf das Reingewicht des Stückes (82/3) Nicht schmiedbarer Guß, im allgemeinen Tarif aus 849 Waren aus Aluminium, nicht unter Nr. 848 des all— frel 7t anderweit nicht genannt, ohne Rücksicht auf das Rein—⸗ gemeinen Tarifs fallend, auch in Verbindung mit an⸗ gewicht des Stückes: . deren Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten 7182 e i frei : 9 ooo t Schmuckgegenständen usw. der Nr. S7 des allgemeinen 783 bearheitet J 6. Tarifs gehören oder 3 K mit anderen aus 785 B ,, von 25 em Breite oder weniger, auch fre Stoffen unter höhere Zollsätze fallen earbeite . . auf 854 ee, en Een 1 Köpfen aus einer Legierung frel 05 aus 786 Blech, voh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, in der frei von Blei, Zink und Antimon mit einem Bleigehalt von Stärke von weniger als 5 mm . . mehr als 50 v. H., grob oder fein, ohne Rücksicht auf aus 786 Universaleisen von mehr als 25 em Breite 1h, ent⸗ frei die Bearbeitung . fffe) ö fe * . ̃ dressiert, gefirnißt, ohne Rücksicht auf 3 8659 Zinkwaren (mit Ausnahme der Sarggriffe), grobe oder re die Stärk; J ö ; . ö. . feine, ohne Rücksicht auf die , auch in Ver⸗ aus 787 Blech, abgeschliffen, lackiert, poliert, ohne Rücksicht auf die frei bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch Starke K unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein ge— 788 Blech, verzinnt (Weißblech oder sonst mit anderen unedlen frei arbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des , ,. i , , K Metalle überzogen, allgemeinen Tarifs gehören ohne Rücksicht auf die stärke . aus 8b Meni! für e tense gr e, aus ilfe ge ht, . 2 frel 18 1 789 1 J Riffelblech, Warzenblech, auch frei is 52 Kettföde f 2 em Breite, endlos oder in earbeitet ; . . . . . ö 790 Blech (mit Ausnahme ö. j . . ne frei 3677 ,: fer ut robe Ware 8 ge⸗ zeich nete teß ebuckelt, ge eißt, ö ö fin J ga ö. J eil eh ö 6j Stärke 153 500 n . 8 arifs nicht genannt; alle diese weder lackiert C ) Schmiedbarer Guß, ,,, 6. N 63. noch poliert oder vernickelt, auch in Verbindung mit Waren aus schmiedbarem ien T fr sen fi hen . anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 des all⸗ ande rweit nicht. genannt, ohne Rücksicht auf das ö gemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen gewicht des Stückes: frei Gtoffen unter . Zollsätze fallen ; s fee 1 ö srei 378 Andere als grobe Ware 8 Kupfer oder gegossenem re earbeitet JJ : aud 878 kö. ö, ,, . 96 an 220 86060 Eisenbauteile Eisenkonstruktionen) aus schmiedbarem frei gemeiner Tarifs nicht genannt; alle lackierten oder Eisen, auch mit Anst rich ö an en Ehn, frei polierten Waren aus Kupfer (mit an gn, der Haus⸗ 820 Eisenbahulaschenschrauben, . b 3 ö. und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing; Waren tangen, n,, Ha ennage i . ö aus Messingblech (mit Amnsnahme der Röhren); Waren Niete von mehr als 1 nm e n. ö . , aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, muttern , n r ben ö 59 . S879 oder 887 des allgemeinen Tarifs . . 1 , . Schraub⸗ und Steckstollen; alle diese ĩ i ideren Stoffen er höhere Zollsätze auch bearbeite . . . JJ 824 1 . . J ohne frei 37 uchhalter 38 Messi vernickelt, auch in Ver⸗ 1,6 t Rücksicht auf die Art der Bearbeitunt 2. ; ö ö Cn J,. . ; 793 e,, , ., . . gezogen; auch Röhrenform⸗ frei Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und stücle; beide auch bearbeite . J aus 880 ö . , e rn, a n . 2 cen 94/5) Andere Röhren, gewalzt oder gezogen, ohne Rück⸗ 6000t oder in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie sicht auf die Wandstärke: fre nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: ö 94 roh w J i Teile von Elektromotoren und ilpparaten, cht . frei 15 6 795 hearbeitet w r andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallen Liste H 3 . Abdeckungen für S i Spültische und Labo⸗ rei b t k ! ; . a auß 780 A Val en aus nicht schmiedbarem Guß, 1 5 arij frei 400 t Schaufelräder und Leitvorrichkungen für Pumpen. frei 6 t ( Se 6) Nicht . r hi j a n, een 903 Feuerspritzen aller Art: Pumpen für Menschen- oder frei 100 t ,,,, ohne Rücksicht 8 Tierbetrieb 8 S 86 ö. J 907 ,, . und k für , frei . ,, JJ . . 5 ooo t euge; Anlaßmotoren für Verbrennungsmotoren e i / . , , k. Umformer so⸗ frei 200 t 786 Blech, roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, ohne frei 100 t wie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Trans— Rücksicht auf die Stärke . g formatoren und Drosselspulen; alle diese ohne Rücksicht 788 Blech, verzinnt Weißblech oder ,, ,,, frei 50 t auf das Reingewicht des Gegenstandes 4 r rn af, ß e n nnn ler Metalle überzogen, ö *r be gertnd ö , j cle g ö 789 2 w Riffelblech, Warzenblech, auch frei 140 t von' solchen Gegenständen earbeitet . . ; 912 F ei*nnisz * . . ö ( ,,,, frei 700 t 790 ö ö ö 6 gi ef, i ö frei 310 t tragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahn⸗ ; . gefle , , ea Zwecke; Vorschalte⸗ und Nebenschlußwider⸗ ben, gesch Cebohrt, ohne . . ö. frei ö tände; galvanische Elemente (auch Trockenelemente) und auß 792 Draht aus , . ö i . k onstige elekfrische Vorrichtungen; Rücklicht ö. ö e; ö. tr keen . d , . J Fahrzeuge ) engleisen bestimm re . S ö . ; 3 4 JJ 4 , ne , fn ,, . . 793 Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen; auch Röhrenform⸗ frei aus glh e frei b00 Stüd stücke; beide . ,,, ,,, Adhäsionskupplungen, Wechselrädergetriebe, Wechselräder⸗ srei 8 t ( g4s6) . zt oder gezogen, o 600 t ehäuse und Bremsnaben für Motorfahrräder . ht auf die Wandstärke: frel , yl6 Schr, nicht 37 2 . Schienen . frei 10 t ö. . . . ö rfahr erbindun . w i ..⸗ꝰ⸗) . 8 ö. i . von e ln, 796 . auch Zahn adschienen. 8 , frei 1650 t * Beförderung von Waren oder zur Mitführung von gien n , ö ens , nit, , r mr er , enmnman Antriebsmaschinen i, Eisenbahnlaschen und Eisenbahnunterlags⸗ Fas ö. F Du no e . ö J ( W / ) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere 919 aus gisen, auch bearbeitet: Waren aus schmiedbarem Eisen, im. allgemeinen Tarif Fahrradrahmen, auch mit Gabel und Tretlager frei 1650 t anderweit nicht genannt, ohne Rücksicht auf das Rein— versehen . gewicht des Stückes: . ; ö 798 1 e frei 13000 t 799 I frei .

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J 7 .

zum Deutschen Reichsan zeiger und

Nr. 58.

3Sweite Beilage

Preußischen Staatsanzeiger

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage)

. ö eee. Nummer / Nummer , Bezeichnung der Waren . Bezeichnung ver Waren Zolltarifs Zolltarits aus d23 hma schinen. . . : . Liste . aus 524 A Küchenmotore, für sich eingebend. aus 205 Gußisen mit weniget als 6 v. H. Mangangehalt. aus 524 bis M Elektrische und elektrotechnuche Apparate für den Hausgebrauch. aus 205 manteisen. aus 538 Gotische Buchdrackerlenern. . . aus 200 bis Ferrosilicium. aus 567 Nöhrten aus Schmiedeeisen oder Stahl, inwendig mit einer Isolierschicht ver aus 2090 bis Ferromangan. . . Rileeisen für Seiltrommel aus 614 Ziegeltransportwagen. aus 207 bis killeisen ür Seiltrommeln. aus 6I4 bis Einzelteile sür Fahriäder. aus 210 . Ebene Bleche aus Eisen oder Stahl. aus 64 ter Einzelteile für Kraftwagen usw. aus 922 bis E deichenplatten. aus 620 Gummiwaren usw ; aus dz] ln bosse aus 530 quater Kerzen mit Isolierstücken usw. 264 Niechan j cher poder Drngmen b uß⸗ aus 634 quater A Demonstrationeinstrumente usw. 561 Kabel aus Eisen oder Stahl.

aus 635 ter Orthopädische Korsette usw.

Zeichnungsprotokoll. J. u Artfiker 1 bis 6, Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, für die Anrechnung auf die Kontingente als Grundlage anzunehmen: 1. bei den in den Listen A, A1, C1 und G2 aufgeführten Waren: ö . ö

a) den zollpflichtigen Wert oder die Stückzahl, wenn das Kontingent nach dem Wert oder der Stückzahl fest⸗

gesetzt ist; . b) das Rein gewicht, wenn bei wertzollpflichtigen Waren das Kontingent nach dem Gewicht fesigesetzt ist;

c) in allen anderen Fällen das Gewicht, ö. dem die Ware zu verzollen wäre (Rohgewicht, Halbroh⸗ oder

Reingewicht), wenn sie auf Grund des deutsch-fran— zösischen Handelsabkommens vom 17. August 1927 und späterer Vereinbarungen aus dem deutschen Zoll— gebiet nach Frankreich eingeführt würde.

2. bei den in den Listen 6, B 1, B2 und B3 aufgeführten Waren, für die die Kontingente nach dem Gewicht fest⸗ gesetzt sind, das Reingewicht (Eigengewicht) der Ware, für die anderen Waren die Stückzahl.

II. 86 itil 1 bis 8.

A. Bei den in den Listen AA, A,, CI und C2 aufgeführten Waren wird die Verpackung folgendermaßen behandelt:

1. Wenn die Ware zollfrei ist, bleibt die Verpackung eben⸗

falls zollfrei, selbst wenn sie getrennt zu verzollen ist;

2. wenn die Ware einen Abschlag genießt und roh für rein verzollt wird, wird zwischen der Ware selbst und ihrer Verpackung kein Unterschied gemacht; beide genießen den Abschlag;

wenn die Ware den Minimaltarif oder einen Abschlag genießt und ihre Berpackung auf Grund der französischen Zollgesetzgebung oder der französischen Zollbestimmungen getrennt zu verzollen ist, genießt die Verpackung den Minimaltarif.

B. Beim Eingang zollfreier Waren aus dem Saargebiet in das deutsche Zollgebiet bleiben sowohl handelsübliche als auch nicht handelsübliche Umschließungen zollfrei, wenn nicht die Absicht der

mgehung des Eingangszolles für die Umschließungen augenschein— lich hervortritt oder sonst nachweisbar ist. Das gleiche gilt beim Eingang zollpflichtiger Waren, soweit nicht die Umschließungen als zum Roh- oder Reingewicht der Ware gehörig mit der Ware nach den für diese geltenden Zollsätzen zu verzollen find. Weiter bleiben die lediglich zur Verstauung der Waren in den Fahrzeugen dienenden Gegenstände und diejenigen Verpackungsmittel, die mit 39 Waren nicht zu Packstücken vereinigt sind, von der Verzollung Hefreit.

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II 111. Zu Artikel 1.

Hinsichtlich der Einfuhr von Heilmitteln der Nr. 316 des fran⸗ zösischen Zolltarifs sind die Hohen Vertragschließenden Teile darüber einig, daß es bei Heilmitteln, „die nicht in einer amtlichen Pharmakopoe aujgeführt sind und daher mit deutlichen Buchstaben und in französischer Sprache sowohl auf dem Behälter des Erzeug— nisses 9 als auf . äußeren Umschließung den hanbels⸗ üblichen Namen und die Dosierungen der wirksamen Substanzen mit Ausschluß chemischer Benennungen und Formeln sowie den Namen und die Anschrift des Herstellers tragen müssen“, genügt, wenn die in deutlichen Buchstaben geforderte e fc uin in deutscher Sprache angebracht ist, jedoch unter der Bedingung, daß alle anderen im Zolltarif vorgesehenen Voraussetzungen genau erfüllt sind. Von der Erfüllung aller dieser Bedingungen sind nur die pharmazeutischen Erzeugnisse befreit, die in der durch Bekannt⸗ machung der Regierungskommission vom 19. Mai 1927 veröffent⸗ lichten Liste enthalten sind oder in einer späteren Bekanntmachung.

IV. Zu Artitel 1.

Im Falle einer Erhöhung des zur Zeit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung geltenden Minimaltarifs werden die in der Liste A unter den Nummern 451, 482, 483 (Schuhe jeden Gewichts) und Nummer 579 (Nickelwaren) aufgeführten Waren im Rahmen

der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kontingente den Minimal⸗ tarif mit einem Abschlag bon 85 vom Hundert genießen.

V. Zu Artikel 1. Die Hohen BVertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die in Liste A dieser Vereinbarung in der Fußnote zu Nummer aus 83 für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen vorgesehene Regelung nicht nur auf Saatkartoffeln und im Rahmen des bei der Nummer aus 83 angegebenen Kontingents, sondern unter Vor= behalt der geltenden K zum Schutze von Pflanzen auf alle Kartoffeln Anwendung findet, die aus dem deutschen Zollgebiet in das Saargebiet eingeführt werden. VI. Zu Artikel 1. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 1 sind die Hohen Ver— , , Teile darüber einig, daß 1. das für die Position 318 der Liste A (Stärke im eigent⸗ lichen Sinne) vorgesehene Kontingent von 100 t auf das im . Handelsabkommen vom 17. August 1927 vorgesehene Kontingent von 600 t angerechnet wird; das für die Position si, 482 und 485 der Liste A Schuhe) vorgesehene Kontingent von 100 009 Paar Schuhen auf das im deutsch⸗französischen Handels- abkonimen vom 17. August 1987 vorgesehene Kontingent von 400 000 Paar angerechnet wird.

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VII. 8 Artie! *

Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 Abs, a besteht Einverständnis darüber, daß die Dellaration bei der Einfuhr in zweifacher Ausfertigung abgegeben wird und daß nach Eintragung und Nachprüfung durch die Zollstelle dem Einführenden eine Aus⸗ fertigung übergeben wird, auf der jede Wiederausfuhr von der Zollstelle durch einen Vermerk bescheinigt wird. .

Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 6 die Wieder⸗ ausfuhr festgesetzten Frist hat der Betreffende diese Ausfertigung der Einfuhr i vorzulegen, die die Einhaltung der über⸗ nommenen Verpflichtungen bescheinigt. Für diejenigen Mengen, deren Wiederausfuhr nicht in der gönannten Weise auf der dem Einführenden übergebenen Ausfertigung bescheinigt worden ist, müssen die Zölle entrichtet werden: falls diese Ausfertigung der Einfuhrzollstelle überhaupt nicht vorgelegt wird, werden die normalen Zollsätze für die Gesamteinfuhrmenge fällig.

Wenn jedoch der Einführende vor Ablauf der Wiederaus⸗ fuhrfrist mitteilt, daß die Umstände ihm noch nicht gestattet haben, bie Gesamtheit oder einen Teil der auf Grund der Be— stimmungen des Artikel 2 eingeführten Erzeugnisse für die vor gesehene Herstellung von Waren zu verwenden oder die so her⸗ gestellten Waren in der festgesetzten Frist wieder auszuführen, so kann ihm bei entsprechendem Nachweis des Verbleibs der Er— zeugnisse in seinem Lager vom Zolldirektor eine Fristverlängerung zugestanden werden.

Hinsichtlich der auf Grund des Artikel 2 eingeführten Erzeugnisse, für die in der Liste A 1 vorgesehen ist, daß ein gewisser Teil von ihnen im Saargebiet verbleiben kann, ohne daß die normalen Zollsätze anzuwenden sind, besteht Einver— ständnis darüber, daß dieser Teil unter Zugrundelegung der wiederausgeführten Mengen zu berechnen ist.

VIII. Ru written nd Es besteht Einverständnis, daß die in den Listen B, B 1, 2 9 - fo führ War ge seh 3 Zoll⸗ B 2 und B 3 aufgeführten Waren der darin vorgese henen Zo behandlung im Rahmen der Kontingente auch dann unterliegen, wenn sie eine Beschaffenheit oder Bearbeitung aufweisen, die nach den Bestimmungen des allgemeinen deutschen Tarifs die Erhebung eines Zollzuschlags begründen würde. IX. Zu Artikel 4. Was die Anwendung des Artikel 4 sowie die Verteilung der Kontingente der Listen ß 1 und B?2 betrifft, so besteht Einver⸗ ständnis darüber, daß, wenn ein kleinerer saarländischer Erzeuger sich mit den Werken, die die genannten Kontingente genießen, verständigt und eine Teilnahme an diesen Kontingenten erlangt, die Hohen Vertragschließenden Teile sich der Zuweisung einer Kontingentsbescheinigung an diesen kleineren Erzeuger durch die Die auf dieser

Regierungskommission nicht widersetzen werden.

Kontingentsbescheinigung angegebene Menge ist von dem Kontingentsanteil des gewährenden Werkes abzuziehen. Die

deutsche Zollbehörde hat das Recht, denselben Abzug vorzunehmen. X. Zu Artikel 5 und 6.

Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 und 6, nach denen die Einführenden im Saargebiet zwei Jahre vor dem 19. Januar 1925 ansässig gewesen sein müssen, besteht bei den 3 Vertragschließenden Teilen Einigkeit darüber, daß diese Ansässigkeit bei Industrieunternehmungen *. die Art der Produktion und nicht 9 die juristische oder persönliche Stellung der das Unternehmen betreibenden Person Anwendung findet und daß bei Handwerkern und Händlern ein Berufswechsel oder die Uebertragung der gleichen Tätigkeit auf einen anderen Ort des Saargebiets kein Hindernis bildet. Der obengenannten An⸗ a gte ted auer find die Filialen, Niederlassungen oder Unter⸗ nehmungen nicht unterworfen, die Zweigunternehmungen oder Erweiterungen von Unternehmungen darstellen, die am 10. Januar 1925 seit zwei Jahren im Saargebiet bestanden haben.

XI

Zu Artikel 5.

Die Bestimmungen des Artikel 5 finden auf Hotelunter⸗ nehmungen für folgende Nummern Anwendung: 510 B, 519 E, 6ls bis A, aus 52d his N (soweit es sich um bereits vothandene Einrichtungen oder Waren handelt), aus 527. 527 bis, 5ꝶ, 533 A. E533 sexies, 535 bis A, 535 bis B, 536, 553, 553 bis und aus 572.

XII.

Zu Artikel 6. Hinsichtlich der Anwendung des Artikel 6 Hohen Vertragschließenden Teile unter auf Grund von Abkömmen, die zwischen geltenden Sätze oder, falls keine allgemeinem Regime anzuwendende

XIII. Zu Artikel 6.

Die Hohen Vertragschließenden Teile 3 dem Wiederverkauf im Sinne von Artikel 6 Abs. b und der

verstehen die normalen Sätzen“ die eiden Ländern bestehen, bkommen bestehen, die nach Zollbehandlung.

sind sich darin einig,

es . ge,. werden können, die von Händlern oder nhahern von Konsignationslägern, die am 19. Januar 1925 seit mindestens zwei Jahren im Saargebiet anschig gewesen sind, mit bereits in das Saargebiet eingeführten Waren vorgenommen

werden. XIV.

Zu Artikel 8.

Was die Anwendung des Artikel 8 anbetrifft, so sind die Hohen Vertragschließenden Teile darüber einig, daß die Verteilung der in der Liste C2 vorgesehenen Kontingente gemäß dem Wunsch,

Zi ö. XIV des Zeichnungsprotokolls nur diejenigen Handels-

den sie der Regierungskommission des Saargebiets darüber aus⸗ gesprochen haben, in der Weise vorgenommen wird, daß ein an⸗ hemessener bre gentsgt für die Einfuhr privaten Verbrauchern und Wiederverkäufern (Großhandel und Einzelhandeh vorbehalten wird. XV. 3i Artikel 3 .

Für die Ausstellung der Kontingentsbescheinigungen für Waren, die in das deutsche Zollgebiet eingeführt werden 56 sind dem Delegierten des Reichswirtschaftsministeriums für das Saar⸗ gebiet diejenigen Angaben zu machen, die für die auf Grund von Artikel 8 Abs. 2 in die Kontingentsbescheinigung aufzunehmenden Eintragungen und die Nachprüfung dieser Angaben selbst, ins⸗ besondere hinsichtlich des Gewichts und der Stückzahl der genannten Waren, erforderlich sind.

XVI. u Rrytißkel 8 A4 .Die Lohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ihre zuständigen Stellen anzuweisen, daß sie der Regie rungskommission zu deren Unterrichtung für die ihr auf Grund des Artikel 8 ob⸗ liegende Verteilung der Kontingente Aufstellungen über die Mengen übergeben, für die Kontingentsbescheinigungen ausgestellt worden sind. Diese Aufstellungen sollen für jede der Listen dieser

Vereinbarung einzeln ausgefertigt werden und außer den Positionen des Zolltarifs die Namen der Kontingentsberechtigten enthalten.

2. Um der Regierungskommission bei jeder Verteilung den Ueberblick über den Stand der Ausnutzung der früheren Kon⸗ tingente zu ermöglichen, sollen die Einführenden ihrer Deklaration bei der Einfuhr in die Saar und die Ausführenden der die Warg begleitenden Kontingentsbescheinigung einen nach einem be⸗ stimmten Muster eingerichteten Zettel beifügen, der im ersteren Falle für die Regierungskommifsfion, im zweiten Falle für die Reichszollverwaltung bestimmt ist und folgende Angaben enthält:

a) Name und Anschrift der Kontingentsberechtigten,

b) Nummer und Datum der Kontingentsbescheinigung,

e) Bezeichnung der zösischen Zollbenennung, Nummer der Tarifposition,

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e) Menge (Reingewicht, Stückzahh oder Wert der Sendung.

Die Richtigkeit dieser Angaben wird von der deutschen oder ranzösischen Zollbehörde geprüft und durch Abstempelung be⸗ . sowie durch Eintragung des Datums der Zollabfertigung und der gemäß den Bestimmungen der Ziffer J des Zeichnungs⸗ protokolls für die Berechnung der Kontingente vorgesehenen An⸗ gaben vervollständigt.

Daraufhin werden die Zettel von den zuständigen Zollbehörden gesammelt. Die von der französischen Zollverwaltung gesammelten Zettel werden der Regierungskommission direkt übergeben. Die⸗ jenigen, die von der Reichs ʒollverwaltung gesammelt worden sind, werden dem Delegierten des Reichswirtschaftsministeriums int Saargebiet übergeben, der die Zettel durchsieht und das Ergebnis der Regierungskommission mitteilt.

Die Regierungskommission teilt die ihr in der genannten Weise übergebenen Aufstellungen dem Zolldirektor in Saarbrücken mit und übergibt dem Delegierten des Reichswirtschaftsministeriums eine Aufstellung über die Ergebnisse der Durchsicht der von der französischen Zollverwaltung übergebenen Streifen.

3. Die in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Aufstellungen und Mit⸗ teilungen sind der Regiernngskommission spätestens zu Beginn des irren Monats jeder Kontingentsperiode zu übergeben. Sie ollen die Ergebnisse der ersten drei Monate der laufenden Kontingentsperiode enthalten und davon getrennt diejenigen der letzten drei Monate der vorhergehenden Kontingentsperiode. Es 6 Einverständnis darüber, daß die Aufstelkungen und Mit— teilungen, die während der ersten Kontingentsperiode zu über⸗ reichen sind, nur die Ergebnisse der ersten drei Monate dieser Periode enthalten.

XVII.

Zu Artikel 8, Abs. 2 und 3

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß

ür den Nachweis des Ursprungs die Bestimmungen des deutsch⸗

3 Handelsabkommens vom 17. August 1927 maß⸗ geben

ind. XVIII. Retter , n .

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die n Saatkartoffeln und Sämereien zur Saat (Nummern aus 85 und aus 89 des französischen Zolltarifs) in Liste A dieser Vereinbarung als Kontingente für ein Jahr vorgesehenen Mengen

in voller Höhe auch schon im ersten Halbjahr jeden Kalenderjahrs eingeführt werden dürfen. XIX.

Zu Artikel 13. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig:

1. daß die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein“ geführten Mengen von Waren, für deren Austausch wischen dem Saargebiet und dem deutschen Zollgebiet in . eren Abkommen besondere Vergünstigungen vor— gesehen waren, auf das Kontingent der ersten Kon— tingentsperiode angerechnet werden,

daß die zwischen dem 1. Januar 19283 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung eingeführten Mengen von Waren, für die in früheren Verein⸗ barungen höhere Kontingente als in dieser Vereinbarung , . waren, bei der Berechnung der neuen, in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kontingente außer acht ge⸗ lassen werden; diese neuen Kontingente werden jedoch für die erste Kontingentsperiode nach dem Zeitraum be—

1

messen, der vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis Ende der ersten Kontingentsperiode reicht.

zum

Ware nach der deutschen oder fran⸗=