1928 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 74 9om 27. März 1928. S. 2.

uristischen Personen und der genannten Gefellschaften dafür ge⸗ währt wird. In dieser Beziehung jollen die Angehörigen, die juristischen Personen und die im Arkitel 6 bezeichneren Gesellschaften des einen vertragschließenden Teils auf dem Gebiet des anderen keiner un— 1 Behandlung unterworfen sein als derjenigen, der die Ingehörigen, die juristischen Personen und die genannten Gesell⸗ chaften des meistbegünstigten Landes unterworfen sind oder unter⸗ zorfen sein könnten. Artikel s. Kaufleute, Fabrilanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschließenden Teils, die durch eine von den Behörden ihres Landes ausgestellte Ausweiskarte nachweisen, daß sie in m Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zur Hus lun ihres Handels oder . Gewerbebetriebs berechtigt sind und daß sie port die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt Hin, selbst oder durch in ihren Diensten stehende je sende unter Beobachtung der vorgeschriebenen m, , . in dem Gebiet des anderen Teils bei Kauflenten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Ware erzeugen, Warenankäufe zu

machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verivendung finden, Bestellungen suchen und sind berechtigt, Warenproben und. Muster, jedoch keine Waren mitzuführen. Wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit werden sie keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen.

. Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten auf— gestellt ist. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht gefordert.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung

auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hausierhandel und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, bie weder . noch ein Gewerbe betreiben. Die vertragfchließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetz⸗ gebung vor. ö In Beziehung auf die Zollbehandlun von Warenproben und Mustern werden die vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem am 3. November 1923 in Jer unter⸗ keichneten internationalen Abkommen über die rn , , der Zollförmlichkeiten enthalten sind. Die Frist für die Wiederaus⸗ fuhr wird auf 12 Monate festgesetzt.

Artikel g.

Der gegenseitige Verkehr soll grundsätzlich durch keine Ein—

oder Aus sfuhrverbote gehemmt . satlich . Die e , . Teile behalten Eich jedoch vor, die

Gin⸗ und Ausfuhr, sofern es gleichzeitig und in gleicher Weise genüber allen Ländern geschieht, bel denen die gleichen Voraus— etzungen vorliegen, in folgenden Fällen zu verbieten oder zu

beschränken:

a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;

b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutz von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schãdl . .

e) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und ee, außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegs⸗ zedarf;

d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag— schließenden Teile den Gegenstand eines i, . bilden oder bilden werden, eine zu dem Zweck, für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durch⸗ zuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Er⸗ erg ne, den Vertrieb, die Beförderung oder den Ver⸗

rauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland fest⸗ gesetzt sind oder festgesetzt werden.

Die zurzeit in den beiden Ländern in Kraft befindlichen Ein⸗ Und Ausfuhrverbote bleiben auch dem anderen Teil gegenüber so lange in Geltung, als sie allen anderen Ländern gegenüber an⸗ gewandt werden.

Artikel 10. . unten genannten Gegenstände werden von jedem ver— sragschließenden Teil bei der Ein- und Ausfuhr 63 von jeder Lin- und Ausgangsabgabe gelassen unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr innerhalb der von der Zoll⸗ a festgesezten angemessenen Frist und des Nachweises

r Nämlichkeit:

a) Gegenstände, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils eingeführt werden, um dort ausgebessert und nach beendigter Ausbesserung wieder ausgeführt zu werden.

b) Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die eine Firma des einen vertragschließenden Teils in das Gebiet des anderen Teils einführt, um dort durch ihr Personal Montierungs⸗, Versuchs⸗, diusbesserungs⸗ oder andere ähn⸗ liche Arbeiten vornehmen zu 6 gleichviel ob die ge⸗ nannten Gegenstände ch Versendung eingeführt oder

. durch das Personal selbst 3 werden;

e) Bütten und Fässer aus lz, Eisen, Steinzeug oder anderen Stoffen, Korbf ischen, Säcke, Körbe, Kisten und andere ähnliche Behältnisse, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils leer ein=

66 werden, um dort gefüllt und danach wieder aus= ehr rt zu werden, oder die aus dem Gebiet des einen in

3 Gebiet des anderen Teils leer wieder eingeführt werden,

der e. sie vorher aus diesem Gebiet voll ausgeführt 6 arxen;

h Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen 6 Teils auf Messen oder Märkte gebracht und wieder ausgeführt werden.

Artikel lit. Die vertragschließenden Teile gewähren sich w . Freiheit der Durchfuhr durch ihr . sich gegenseitig

Ausnahmen hiervon können, soweit sie . alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Vorausfetzungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen stattfinden:

a) aus 314 t auf die , Sicherheit;

b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

e) in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, keine Durch⸗

dune g g, zu erheben.

Diese Bestimmungen gelten sowohl für die Waren, die un⸗

Mittelbar durchgeführt werden, wie für Waren, die während der Durchfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert werden.

Artikel 12.

Die in der Anlage A aufgeführten Boden⸗ und Gewerbe⸗= Herr griechischen Ürsprungs unterliegen bei der Einfuhr nach Deutschland keinen anderen oder höheren Zöllen als den in dieser Anlage angegebenen.

Die in der Anlage B aufgeführten Boden⸗ und Gewerbe⸗ erzen 3. deutschen Ursprungs unterliegen bei der Einfuhr nach Griechenland keinen anderen oder höheren Zöllen als den in dieser * angegebenen.

infichtlich der in Griechenland bei der Einfuhr erhobenen Oi bgm ben jeder Art und des Stabtzolls ollen Boden. und

heren Zöllen oder sprungsland unmittelbar geführt worden wären. Diese Bestimmung gilt s geführten wie für die Warer geladen, umgepackt ode

bgaben unterliegen, oder durch

AUnbeschadet dürfen innere Abgaben, schließenden Teile, sei es für Rechnung des Gemeinde oder einer anderen Körper Zubereitung oder dem Verbrauch ei werden, die Erzeunisse des anderen öher oder in lästigerer Weise treffen ndischen Erzeugniffe und die Erzeugn

Artikel ö.

Die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse jedes ver Teils werden bei der Einfuhr in das Gebiet des bei der Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Betrags der Erhebung und Siche wie in Ansehung aller Zoll er Meistbegünstigung behande

Artikel 16. Erzeugnissen ; as Gebiet des anderen wird im ie Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. Wenn jedoch einer der vertra eines dritten Landes mit höheren anderen Teils belegt, oder wenn er Landes Einfuhrverboten

chließenden Teils in

andortes ausgestellt werde ie das Ausfuhrland bezei

ind, kann die Regierung des ihrer für den Versandort der oder konsulari

r chen Behörde beglaubigt werden. der Gebühren

ür die Beglaubi sich die vertragschließenden Tei

Die Ursprungserz Einfuhrlandes als au sein; im letzteren Fa landes eine Uebersetzung verlangen.

Wenn Waren aus dritten

tand, Erzeugungsgebiet

dingungen gem ebührender

en hierüber ür den Nachweis des Vorhandenseins Sie wenden ferner die lusstellung der Zeugnisse befugt die bei der Ausstellung zu durch welche die

meinsam das Verfahren r erforderlichen Bedingungen Behörden bezeichnen, die zur der Zeugnisse, die Förmlichkeiten, währleistet wird, und gegebenenfalls auch ntnahme von

Nämlichkeit der Waren das Verfahren für die Es herrscht Einverständnis darüber, daß auch bei Vorlage von Zeugnissen auf Grund der in diesem Artikel ,, . Verein⸗ barungen das Bestimmungsland das Recht

eugnisse nachzuprüfen und sich über die zu vergewissern.

, , ämlichkeit der Waren

Artikel 18. Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden bezeichnen, chtet sind, auf Verlangen verbindliche Aus⸗ kunft über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu geben.

befugt und verpfl

Artikel 19.

mn dieses Vertrages die gegenseitige Heftige betreffen,

Soweit die Bestimmun Gewährung der anwendbar:

a) auf die von einem der vertragschließenden Teile angrenzenden oder künftig gewährten besonderen en zur Erleichterung des Grenzverkehrs in nung von äußerstenfalls 15 Kilometer beider⸗

Staaten gegenwärtig Begünstigun einer Ausde seits der Grenze;

b) auf die von einem der vertra oder künftig auf Grund einer Verpflichtungen;

tigungen, die einer der vertragschließenden Teile

kommen einem anderen Staate einräumt, um

die in⸗ und ausländische Bestenerung auszugleichen, ins⸗ besondere eine Doppelbesteuerun, Rechtsschutz und Rechtshilfe in strafsachen zu sichern.

Artikel 20.

Als deutsche oder griechische Schiffe sollen alle diejenigen an⸗

gesehen werden, die nach den deutschen

griechischen Gesetzen

ö egeln und Vorschriften der inländi über Ausrüstung, Einrichtung und Sicherhei iffe des einen vertragschließenden Teils werden auch in den en des anderen Teils bei der Beförderung von Reisenden, von deren Gepäck und von Frachten als gültig anerkannt.

Die von den vertragschließenden Teilen ausgestellten Meß⸗ briefe werden beiderseits anerkannt.

Artikel 21. Die Schiffe jedes der beiden Länder

nghiste deut chen n ines falls tei n,, ,

Es ist außerdem vereinbart, daß die Boden- und Gewerbe⸗ erzeugnisfe denischen Ursprungs von sein sollen, den in Griechenlan Gewerbeerze einer andere

dem inneren Stadtzoll befreit r D die einheimischen Boden⸗ und ugnisse bei der Ueberführung von einer Gemein in unterliegen.

Artikel 13.

Deutsche Boden⸗ und Gewerbeer anderer Länder nach Griechenland ei w und Gewerbe Länder nach Deutschl Gewerbeerzeugnisse and vertragschli

zeugnisse, die durch das Gebiet ) ngeführt werden, und griechische erzeugnisse, die durch das Gebiet anderer nd eingeführt werden, sowie Boden, und derer Länder, die durch das Gebiet eines der enden Teile nach dem Gebiet des anderen Teils ein- n bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder als wenn sie aus dem ein anderes Land ein⸗

owohl für die unmittelbar durch— i, die während der Durchfuhr um⸗ r gelagert worden sind.

Artikel 14. Artikel 12 getroffenen V die in dem Gebiet des e

einen vertrag⸗ allgemeinen

schließenden Teile Erzeugnisse bgaben als die Erzeugnisse des ; ie Erzeugnisse eines dritten Einft . oder Einfuhrbeschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teils nicht unt kann er, wenn erforderli gaben für die Erzeugnisse zur Einfuhr von der Vorlage von Ursprungs

Die Ursprungszeugnisse können von der Zollbehörde des Ver⸗ außerdem von seder anderen Stelle, . met und das Einfuhrland anerkannt at. Falls die Zeugnisse nicht von einer Zollbehörde ausgestellt infuhrlandes verlangen, daß sie von aren zuständigen diplomatischen Ueber die Frage ung der Ursprungszeugnisse werden e besonders verständigen. se können sowohl in der Sprache des „der Sprache des Ausfuhrlandes abgefaßt e können die Zollämter des Bestimmungs—⸗

. ändern über das Gebiet eines der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teils ein- eführt werden, so werden die Zollbehörden dieses Teils auch die n dem Gebiet des erstgenannten Teils nach den Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen.

Artikel 17.

Wenn einer der vertragschließenden Teile die Behandlung siner Ware bei der Ginfuhr von be iehung auf Zusammensetzung, Reinheitsgrad, Güte, sanitären r oder von anderen ähnlichen Bedin⸗ gungen abhängig macht, werden, beide Regierungen gemeinsam rüfen, ob die Kontrollförmlichkeiten an der Grenze, durch die tgestellt werden soll, ob die Ware den vorgeschriebenen Be⸗ t, durch Zeugnisse vereinfacht we orm von den zuständigen Behörden des Ausfuhr⸗

orschriften dieses

Bedingungen in

m können, die

* werden sie

ichtigkeit der

sind sie nicht

ließenden Teile gegenwärtig ollvereinigung eingegangenen

zu verhüten, oder um Steuersachen oder Steuer⸗

esetzen als deutsche oder ische Schiffe anzu⸗

schen Gesetzgebung tsbedingungen der

: r be lülen in den Häfen des anderen in allem, was die Einfuhr und Ausfuhr der Waren, ihre

in

de zu

ereinbarung inen der vertrag⸗ Staates oder einer schaft auf der Erzeugung, der ner Ware ruhen oder ruhen Teils unter keinem Vorwand als die gleichartigen in⸗ isse des meistbegünstigten

Staates, ö ö re, e eg, zu entrichten haben als iejenigen, zu denen die inländischen Schiffe dort verpflichtet find oder sein werden. ö

tragschlie ßenden anderen Teils sowie Teils in Ansehung des erstellung von Zöllen und Abgaben örmlichkeiten nach dem Grundsatz

J erliegen, so die Anwendung der ermäßigten Ab⸗ s anderen Teils oder deren JZulassung

zeugnissen abhängig

Vergünstigungen, . gemacht wird, daß die Güter vorher oder nachher mit Schiffen eines bestimmten staatlichen oder privaten , nehmens oder auf bestimmten See⸗ oder Binnenschiffahrtsstva

befördert werden, gelten in dem Gebiet des vertragschließenben Teils, in dem sie in Kraft sind, 4. weiteres in derselben

tvagschließenden Teile auf Grund der Meistbegün eigenen Konsularbeamten weitergehende e Befreiungen, Immunitäten, Ehren. und Vorrechte beanspruchen kann als diejenigen, die er den Konsularbeamten des anderen vertragschließenden Teils gewährt.

einschließlich des Schlußprotokolls eine Streitigkeit entstehen *

ebildet, da Schiedsrichter ernennt, und daß beide Teile einen Angehörigen eines dritten Staats zum Obmann wählen. Einigen sich ** vertragschließenden Teile über die Wahl des Obmanns nicht binnen vier Wochen, nachdem das Verlangen auf schieds , cheidung eingegangen ist, so werden sie . n Prã ten es Verwaltungsrats des Ständigen Schieds

Ernennung des Obmanns ersuchen.

Durchfuhr oder zollamtliche Einlagerung und die Reisenden 2 den inländischen Schiffen gleichge ftellt sein. Die . e einen anderen oder höheren Zöllen unterliegen, als wenn ie durch inländische Schiffe ein aus⸗ durchgeführt oder zoll⸗

amtlich eingelagert werden. Sie sollen auch zu denselben Vor⸗ nr, . und Zolllrück⸗ cstattungen berechtigt sein, welche den auf Schiffe igen

Landes verladenen ö ; .

aren eingeräumt werden. : Artikel 22 Die gesetzlichen Bestimmungen über Auswanderung und die

Beförderung von Auswanderern eines jeden de i . bleiben von der Gleichstellung der 30h ,,, schließenden Teile unberührt.

iffe der beiden vertrag⸗

Artikel 23 Die Schiffe eines der vertragschließenden Teile, die mit

, . k dafen 9 anderen Teils einlaufen 1 erlassen erden dort in jeder Hinsicht, wel immer der Ort ihres Auslaufens . . . möge, 23 wie die inländischen 9 behandelt. Sowohl bei ihrem Einlaufen und bei ihrem Auslaufen wie während ihres Aufenthalts werden sie keine anderen oder höheren Leuchtturm⸗, Tonnen⸗, Lotsen⸗, Hafen⸗, Remorkierungs, Quarantäne oder But z Gebühren, die auf dem Schiffskörper, unter welcher

timmung sein

. es sei, lasten und im Namen und zugunsten des fentlicher Beamter, von Gemeinden oder bon irgend.

In bezug auf die Anweisung von Liegeplätzen, die Beladung

und die Löschung der Schiffe in den Häfen, Reeden, Buchten und Bassins sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten sonstiger Bestimmungen, denen die Henn nf,

Mannschaften und Ladungen unterworfen werden können, soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zu⸗

ahrzeuge, Reisenden,

eestanden werden, die nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen eils zukommt.

. Artikel 24. Grundsätzlich ist die Küstenschiffahrt beiderseits der Landes

lagge vorbehallen. Es soll jedoch jeder der vertragschließenden

eile 6 seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte, die

der andere Teil den meistbegünstigten Lande eingeräumt hat oden einräumen wird, unter der Bedingung in 5

daß er auch die Schiffe des anderen Tei

günstigungen und Vorrechten teilnehmen läßt.

nehmen können, s an denselben Be⸗

Es sollen die Schiffe eines jeden der vertragschließenden

Teile, welche in einen der ir des anderen Teils einlaufen, um dort ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil davon zu löschen, wenn .

en, den nach einem anderen . desselben oder eines anderen

den Gesetzen und Verordnungen des Landes

andes bestimmten Teil ihrer 3 an Bord behalten und ihn

wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgendeine Abgabe zu bezahlen außer den Auffichtsabgaben, die übrigens nur nach dem für die in⸗ ländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen.

Es besteht guch Einverständnis darüber, daß, falls der Küsten⸗

handel eines jeden der vertragschließenden Teile ausschließlich der eigenen Schiffahrt vorbehalten ist, die Schiffe des anderen Teils 6 . den Handel nach oder von Plätzen außerhalb dieseg orbeha

werden sollen, zwischen zwei Häfen in den Gebieten des einen Teils Reisende mit durchgehenden Fahrkarten oder Waren mit durchgehenden ö nach oder von außerhalb der oben⸗ enannten Grenzen

tenen Küstenhandels vermitteln, nicht daran gehindert

legenden are zu befördern. Auf . ahrten sollen diese Schiffe, ihre Reisenden und Ladungen die

vollen Vorrechte dieses Verirages genießen.

Artikel 25. Tarife, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder andere . . Anwendung von der Bedingung abhängig

Richtung und für dieselbe Verkehrsstrecke auch zugunsten der Güter, die in Schiffen des anderen kommen oder von einem Hafen nach einem anderen Ort weiter⸗ befördert werden.

eils in einem Hafen an⸗

Artikel 26. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsular⸗

agenten jedes , n,, . Teils, die ordnungsgemäß er⸗ nannt und zur Ausü

des anderen Teils zugela J Befugnisse, Befreiungen, Immunitäten und alle Ehren u Vorrechte, welche 353 Konsularbeamten des meistbegünstigten Landes genießen oder e,, werden.

ung ihrer Amtsbefugnisse in dem Gebiet fen sind, genießen dort alle Rechte

Es besteht . e, seine

inverständnis darüber, . keiner der ver⸗ ugnisse,

te,

Artikel 2A.

Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses 8 te,

2

ll diese auf Verlangen eines der beiden Teile einem Schieds

ericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die

9 , h, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung oder Am=

wendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schieds⸗ gerichts soll verbindliche Kraft haben.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise . ieder Teil einen seiner Staatsangehörigen zum

ofs im Haag um

Artikel 28. Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift in dentscher und

riechischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Rati⸗ kationsurkunden sollen werden.

obald als möglich in Athen ausgetauscht

Er tritt am 15. Tage nach Austausch der Ratifikations⸗

urkunden in Kraft und blelbt von diesem 2 an zwei Jahre in Geltung. Falls keiner der beiden vertragsch

Monate vor Ablauf dieser Frist seine Abficht bekanntgegeben hat, ihn außer Kraft zu setzen, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Tage ab verbindlich, an dem einer der vertrggschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

ießenden Teile sechs

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das D

Handelsabkommen vom 3. Juli 192415. Mai 1925 außer Kra

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen

Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Berlin, am 24. März 1928.

(gez) Joachim Windel. (gez) E. Canellopoulos.

2

Börsenbeilage

zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berliner Vörse vom 26. Mãärz

Amtlich feftgestellte Kurse.

185runc, 1 Lira. 1 Ssu 1 eseta G 30 ο. 1 6sterr. 1ẽ618. 5sterr. W. 1.70 4. Gld. süüdd W

1Mark Banco

Gulden (Gold 2, 99 4. 1 Kr. ung. oder tschech. W. 0, 85 12,90 4 1 Gld. holl. W. 1,709 4A 150 4. 1 Schilling österr. W. 10 000 Kr. 1 stand Krone 1,123 45 1Ruhbel (alter Kredit⸗Rbl. 2.16.4. Lalter Goldrubel 8. 0 Æ 1Peso arg. Pap. 178 4.

1Pfund Sterling 20.40 46. 2.50 4 1 Dinar 340 4 1 3J1Iotn. 1 Danziger Gulden 9.80 4

Dte einem Papter beigefügte Bezeichnung be⸗ . daß nur bestimmte Nummern oder Serien

teferbar sind

Das hinter einem Werspapter befindliche geichen ? bedeutet. daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet.

Die den Attten in der zwetten Spalte beigefügten iffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten palte beigefügten den letzten zur Au kommenen Gewinnanteil. ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten

Geschãfts jahrs

De, Die Notierungen für Telegraphische Aus- tzahlung sowie für Auständische Banknoten besinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerben. Hear Etwaige Druckfehler in den heittigen Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden mög itchst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.

Ban kdiskont.

Berlin 7 Lombard 6). Amsterdam 49. Brüssel . Helsingfors 6. Italien 6. Kopenhagen 5. London 48. Madrid 8. Parts 89. Prag 8. Schweiz 85. Stockholm 37 Wien 6.

Deutsche festverzinsliche Werte.

Anleihen des Reichs, der Länder und Schutzgebietsanleihe. Mit Zine berechnung.

Heutiger Vortger Kurs

Pommersche Prov. Gold 26, rz. 81. 12. 30 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf.,. cz. a. 3.1.30 do. do. do. c3. 1.4.31 do. do. do. Ausg. 1.

Sach . Pr. Reichsmark 1Veso (Gold? 400 4 ug. 18 unt. 85 Dollar 4.29 4 1èShanghat⸗Tael 1è9Yen 2.10 4A

do. do. Ag. 16. Uk. 26 do. do. Ausg. 16 A1. 1 do da Ausg. 16.2 Sachsen Prov.⸗Verb. Gold A. 1 u. 12, 1924 Sch lesw.⸗Holst. Prov. NRchsm.⸗A. A1L4, tg. 265 .A. 18 Jg., tg. 27 Gld⸗A. Il. 165. tg. 8 RM⸗A. AJ, ig. 32 Gold. A. 18. tg. 82 RM., A. 19, tg. 82 Gold. . 20. tg. 8e RM A. 21A. tg. 83 do. Gold⸗A. ig. 80 f. Landesbk. Pr. Doll. Gold R. 2 M do. do. Erv Jg. a5ukso bo. do. do. 26, uk. 31 do. do. do. 27R. 1. ut 32

Oberschl. Brv. Bt. Gold R. 1. rz. 1090, ul. 81 do do. Komm. Ausg. 1 Buchst. A. x3. 190, uk. 8 Pomm. Prov.⸗Bt. Gold 1926. Ausg. 1. uk. 81

Dhne Sinsberechnung. Pommern Provinz Anl.⸗ Auszlosgssch. Gruppe 1*

Schleswig ⸗Holst. Prov.⸗ Anl. ⸗Auslosungssch.“ Westfalen Provinz - Anl⸗ Auslosungtschein *... einschl. 1 Ablösungsschuld lin Z des Auslosungsw.

Brandenb. Prov. 08-11 Reihe 15— 26, 1912 Reihe 27 - 33, 1914 Reihe 894— 52 ....

—2

1 1

83 8 8 8 88

Sschüttung ge⸗

D 8 3 8 CCC TC —— ———— *

D 2

6 (Lombard 7.

//

Heutiger Voriger Kurs

67 Dt. Wertbest. Anl. 2

10-1090 Doll. I. 1. 12.32 do. 10 - 1009 D., f. 85 6 IDi. Reichs⸗A. 27 utz?

ab 1.8. 84 mit 8

83 Dt. Reichs sch. K“ (G M), ab. 12.29 4R.Ma 32 68. Af. 1006 M, aus

69 I Preuß. Staatssch

e' z do. rz. 1. 19. 30 65 Baden Staat RM

Anl. 27 unk. L. 2. 3

63 Bayern Staat RM⸗ Anl. 27, kdb.ab 1.9.34

78 do. Staats scha

1.7. 29

rilckz. 1. 7. 73 Mecklbg. Schwe

Reichsm.⸗Anl. 1926 tilgb. ab 27 1.4. 10

3 do. Staatssch. . rz. 29 66 Sachsen Staat RM⸗ Anl. 27. uk. 1. 19. 865

71* Sach. Staats scha

R. 1, fäll. 1.7. 25

73 do. Ni. 2, fäll. 1.7. 30 16 Thætr. Staatsanl. v. 1926 ausl., ab 1. 8. 836, 7d do. NRNMM⸗A. 27 u. Lit. B, fällig 1. 1. 32 65 Württbg. Staatt⸗ chatz Gr. 1, fäll. 1. 3. 29

do. Ser. 29, unk. 9g0 Hannoversche

Ser. 9, gek. 1. 5. 24 Oberhess. Provo ut. 26

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2 ——

Ostpreuß. Prov. Ag. 12 PommernProv . 11 do. Ausgabe 16... do 2 14. Ser.

2

T C C 2 * . d, ,

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A. i394, 1397. 1500

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Rheinprovinz 22, 29 1.3. 81. 6b do. 1000009 u. 800999 rilckz. 1. 4. 25 zahlb. 2.186, 1 G

73 Braunsch. Staatz sch. rilckz. 1. 10. 29

I Lippe Staats schatz

—— 22 222 Q 2

—— —— *

2

do. Ausg. 5 7 Schleswig⸗Holstein. Landes kult Rtbr.

* RM f. 1 Million,“ Zinsf. 6 20 3,“ g

Kreisanleihen. Mit Zginsberechnung.

Belgrad Kreis Gold⸗ Anl. 2411., rz. ab 24 bo. do. 24 gr., rz. 24

sberechnung. Anklam. Kreis 1901.

Lauenbg. Kreis 1918. Lebus Kreis 1910... Offenbach Kreis 1919

CCC w 8 *

69 Dt. Reichspo

Schatz F 11. 2. rz. 8

ohne Ausltosgs

4 1. 10 ko sn

Ohne Zinsberechnung.

Vt. Anl. -Auslofungssch. Nr. 1 60000 .. ..... do. do. Nr. 60001-90000 , ,, chein. .

Mecklenburg ⸗⸗Schwerin Anl. ⸗-Auslosungssch.“ einschl. * Ablösungss

Stadtanlei Mit Zinsberechnung.

Altenburg (Thür.) Gold⸗A. . Ildb. ab 31 Berlin Gold⸗Anl. 26 L.u.2. Ausg. , tg. 81 do. v. 24.2.1. 26 Vonn Stadt RM⸗A. v. 1926, rz. 1981

chuld in J des Auslosungsw) Graunschwg. Stadt

Dtsche. Wertbest. Anl. 38 Doll.. fäll. 2.9. 35 Anhalt. Staat 1919. Bayern Ldst.«⸗Rent. konv. neue Stücke Bremen 1919 unt. 30 do 1930 do 1923. 1938 do. oB, O09, 11, gł.31. 12.29 bo B7-99, 05, gk 81. 12. 28 bo. 96, 92, geł. 1. 12.28 ambg. Stagts⸗Rente o. amort. St. ⸗A. 19 A do do. 1919 B kleine do do. 10 900 bis 100 000 4

do do. 500 000 do. do. 1990..... do. 7, O8, 09 Ser. 1,2, 11. 18 x3. 53, 14 rz. 85 do. 87, 51. 93,99, 1804 bo. 1686, 97, 1992 Lübeck 1923, unk. 28 Sächs. Ml.⸗A. 23. ut. 26 Württern bg. N. 36-42

RM⸗Az6 M kdb. 81 BreslauStadt RM⸗ Anl. 1986, kob. 31 Dresden Stadt M⸗ Anl. 26 R. 1. ul. 81 do. 26 R. 2, uk. 82 Duisburg Stadt NRM⸗A. 26, ut. 32 Düsseldorf Stadt RM⸗A. 26, ut. 82 Eisenach Stadt R M⸗ Anl. 26, unk. 1931 Elberfld. Stadt M⸗ Anl. 26, ut. 81. 12.31 Emden Stadt Gold⸗ Anl. 26, rz. 1931 Frankf. a. M. Stadt Gold⸗A. 26, r3. 32 Fürth Gid.-AnJ. v. 1923, kündb. ab 29 Gera Stadttrs Un. v. 26, fdb. abg 1.3.89 Kiel Stadt RM⸗A. v. 265, uk. b. 1.7. 81 Koblenz Stadt RM⸗ Anl. v. 26. ut. 81

—— ——— —— 2 —— 7 53

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22

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D D 2

Deutsche Schutz gebfet⸗ eee 1

Brovinzialanleihen. Mit Zinsberechm ung.

Brandenburg. Prov.

Reichs m. 26, kdb. abgz Cassel Ldkr. GPf. 1 kbso . do. R. 2, kob. 31 do. do. R. 4, Adb. 31 do. do. R, 6, kdb. 82 do. do. R. 3, db. 31 do. do. R. 6, db. 82 do. do. Com. R. 1, lb. 31 Hann. Ldskr. G. 26 M do da 27 tig. 82 do. do. tg. 81 Hann. Prov. GM⸗A. R B, tilgb. ab 26 Hannov. Prod RM⸗A. R. 2 tz. 4B u. 3B. tg. 27 do. do. R. 3 6, rz. 103 do do. Reihe 6 bo. do. Reihe ] Niederschles. Provinz RM 1926 ra. ab a2 dstpreußen Prov. M. nl. 27 A. 14, uł. 82

do

Kolberg . Ostseebad RM⸗ MA., rz. 1.1.32 Köln Stadt RM⸗A. v. 1926. rz. 1.10.29 Königsb. i. Pr. Stadt RM.. Gz. 1.1.28 Magdeb. Stadt Gold 19265, ut. bis 1931 Mannheim Stadt Gold⸗Anl. . rz. 1930 do. do unk. b. 81 do. do. 27 unk. 32 Mülheim a. d. Ruhr RM 26, tilgb. 81 Nürnbg. Stadt Gold 1926 unk. b. 1981

Dberhaus. - Rheinl. Stadt t Mꝛ7ut̃.b. 32 Pforzheim Stad

Gold 1926, rz. 1981 do. do. RM⸗Anl.

Plauen Stadt RM⸗ Anl. 1927. rz. 1932 WeimarStadt Gold 1926, unk. bis 81 f 8 Gwickau Stadt RM Anl. 26, ut. b. 39

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Ohne Zinsberechnung.

Aachen 22 A. 23 u. 24 do 17, 21 Ausg. 22 Altona. ...... . 1923 do. 1911, 1914 Aschaffenburg. .. 1901 Barmen 07, rz. 41 40 do. 1904,05. gef. 1.3.24 Berlin 258, 4 f. 1 Mill. ʒJIZinss. 86 - 18 4

do. 1918 unk. 80 do. 1920 unk. 31 do. 1922 Ausg 1 do. 1092 Ausg. 2 do. 1886 do. 1890 do. 1898 do. 19804, S. 1 do. Groß Verb. 1919 do. do. 1920 Bonn 1914 M, 1919 Breslau 1906 M 1909 do. ö; C ,,, O8. 12

II. Abt., 19 do. 1302, gek. 2. 1. 24 Coburg .. ...... 1902

Cottbus 1909 M, 1918 Darmstadt. ..... 19290 do. 1918, 1919, 20 Dessau 1896. ak. 1.7. 23 Deutsch⸗EKylau .. 1907 Dresden ..... .. 1905 Duisburg ...... 1921 do. 1869. 07. 99

0. 1918 do. 1865, 1889 do. 1896, 08 M Dilren KH 1899 ] 1901 do. 6G 1891 tv. Dülssel dorf oo, os, 11,gl. do. 196, get. 1. 6. 24 Elbing 08. 69. gt. 1.2.24 do. 19183. gek. L. J. 24 do. 18108, get. 1. 2. 24 Emden os H. J. gi. 5.24 Erfurt gs, 01 M, 08, 10, 24 do. 1698. 01M. gk. 23 Eschwege .. ..... 1911 ien 1 do. 16. Ag. 19 (ag. 20) Flensburß 12 M. gk. 24 Frankf. M.. 4 f. 1 Mill. do. 1910. 11. gek. do. 1918 do. 1901.3. .). 201.1.) Do. 1898, gek. do. 1961 Frankfurt O. 14 ukv. 25 do. 19191. u. 2. Ausg. Fraustadt ...... 1898 Freiburg i. Br. 1919 Fürth i. B. ..... 1928 do. 1920 ukv. 1925 do. 1901 Fulda.... .... 1907 M Gießen 1907. 09, 12, 14

do. 1905 Gotha .... ..... 1928 Hagen . ...... 1919 Halberstadt 1912, 19 Halle. .. 1900, 05, 10 do. 1919 do. 1892

19090

do.

Heide lbg. o7, gl. 1.11.28

do. 1908, gek. 1. 10. 28

Heilbronn... 1597 M

Herford 1910, cückz. 89

2 6 1 0

ö 19290 Köln 28, 4 f. 1 Mill. do. 1912 Abt. 5 do. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 80 do 1822

Konstanz 92, gek. 1.9.28 Krefeld ... 1901, 1909 do. 06, 07, gek. 80.6. 24 bo. 1913. gek. 80. 6. 24 do. 83. 01,93, gk. 80.6. 24 Langensalza. ... 1808 Lichtenberg Bln 1gis Ludwigshafen.. 1906 do. 1890, 98, 1809 92 Magdebg. 13, 1.44. Abt. Mainz 1822 Lit. 9 do. 1922 Lit. B do. 19 81. U. V, ut. 29 do. 20 Lit. W unk. 80 Mannheim ..... 1922 do. 1914, gek. 1. 1. 24 do. 1901, 19606, 1907, 1908, 12, gek. 1. 1. 24 ,

bo. 1911 A.. gk. 1.2. 25 do. 1920, gek. 1. 11. 25 do. 1888, gek. 1. 1. 24 do. 18697, 98, gk. 1.1.24 do. 1903. 1905 get. Merseburg ..... 1891 Mühlhaus. i. Th. 1971 Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 1, 18, u. 81, 85 do. 1914 do. 1919 unk. 80 Milnchen ...... 1921 do. ; 1919 M. Gladbach 1 M. uks6 Münster os, gł. 1. 10.23 do. 1897, gek. 1. 10. 23 Nordhausen .... 1908 Nürnberg ...... 1914 do. 1920 unk. 80 O. 1908 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 9 M. gk s 1.1.24 Pforzheim 01, o7., 10, 1912, 1929

do. 95, os, get. 1.11.28 Pirmasens 99, 80.4. 24 Plauen 098. gek. 30.6. 24 do. 1906 Potsdam 9 , gt. 1.1. 24 Quedlinburg 19038 M Megentburg 1908, 09g do. 97 Y. 01 08, ß do. 1889 Rem scheid oo, gt. 2. 1.8 Rheydt 1898 Ser. 4 do. 1913 M do. 1891 Rostock. . . 1919, 1929 do. 81.84, 03, gk. 1.7.24 do. 1895, gek. 1. 7. 24 Saarbrücken 14 8. Ag. Schwerin i. M., gk. 34 Spandau 0g M, 1.10.28 Stendal ol, geb. 1.1.24 do. 1906, gek. 1. 4. 24 do. 1908, gek. 1. 4. 24 Stettin V. ..... 1928 gZinsf. 8 15 4 Stolp. Pom., Af. Mill Stuttgart 19,96, Ag. 19 Trier 14.1. u. 2. A. ut. 25 do. 1919, unk. 80 Viersen 1904, gk. 2.1.24 Weimar 1888. gk. 1.1.24 Wies bad. 1998 1.Aus⸗ gabe, rückz. 1937

do. 1920 1. Ausg., 21 3 . 1.10.34 do. 18 Ag. 19 L. u. II. Wilmerzd. Gln.) 1918

2 5

1928

Heutiger Bortger Turs

Heutiger Voriger Heutiger Voriger Kurs Kurs

Dh. Kom. Gld. 28 Girozentrale )jtgs do. do. 25 A. 1 tg. 31 do. do. 265 A. 11g. 31 do. do. 27 A. 1 tg 32 do. do. 28 A. 1g. 24 Emschergenonensch. A. tz R. A2 tg 31 do. do. A. 6R B27 t32 Hess. Ldbt. Gold Hyv. Pfbr. R. 1.2, tg. 31 do. do. do. M. 7. tg. 81 do. do. do. R. 8. tg. 81 do. do. R. 4u. 6. tg. 31 do. do. do. N. 6. tg. 32 Mitteld. Kom. A. d. Spark. Girov. ul 32 Oldb. staatl. Krd. A. Gold 1926 uk. 29 do. do. S. 2, 13. 30 do. do. S. 1j. 8. T3. 30 do. do. Kom. tg. ab2g Preuß. Ld. Rfdbr. A. Gldm. Pf. R. 2tg. 30 do. R. 4, tg. 380 . do. R. 1, tg. 88 do. R. 5, tg: 32 . do. R. 10, tg. 83 . do. M. 7, tg. 32 . do. R. 8. tg. 80 do. Kom. N. 6. 82 do. R. 8, tg. 32 w. Holst. Elkir. Vb. Gld. A 5. rz. 278 do. Reichs m.⸗Anl. Ag 5 Feing. rz 29 do. Ag. ⁊, rz. 81 do. Ag. 4. rz. 26 Westfäl. Pfdbr.⸗A. für Hausgrundst. Gld.⸗Pfdbr. ut. 82 bo. do. 27 R. 1 uk. 32 Württem bg. Spark. Girov. Rm. T3. 29 do. Wohnungskred. Ausg. 26, rz. 1932 JZ sichergestellt.

Ohne Zinsberechnung. in g l, 75b ga

Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.

Die durch gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗

verschreibungen sind nach den von den Instituten

gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.

a) Rentenbriefe.

Ohne Zinsberechnung.

Gekündigte und ungetündtgte Stilcke, verloste und unverloste Stücke.

1. 39 Branden b. agst. b. 1. 12. 17 4, 8g, Hannov. ausgst. b. 81.12. 17 4, 3 I Hess.⸗Nasss. agst. b. 81.12.17 14 Lauenburger, agst. b. 31.12.17 1. 89h Bomm. ausgest. b. 81. 12.17 Posensche, agst. b. 81.12. 17 Preußtsche Ost⸗ u. West⸗

ausgest. b. 81. 12.17 4. 3 Rh. u. Westf. agst. b. 81.12. 17 1. 89 Sächsische. agst. b. 81.12. 17 4. 89, Schlesische, agst. b. 81.12. 17 4, 8 . Schl. ⸗Holst. agst. B. 31. 12. 17

b) Landschaften. Mit Zinsberechnung.

Rittsch. Feingold

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Prov. Sächs. Undsch. Gold⸗Pfandbr. . .

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einschl. j. Ablösungsschuld lin z des Auslosungsn m

Berl. Stadtsynode hg, 1908, 12, gek. 1. 7. 24 do. do. 99. 04,05, gel. 3 Brandenb. Komm. 23 Giroverb. ). gt. 1.7.24 do. do. 19.20. gk. 1.6.24 Deutsche Komm. Kr. 260 Girozenti ale). rz. 37 4

Deutsche Pfdbr.⸗Anst. Vof. S. 1-6, uk. 30-34 Dres dn. Grund cent.⸗ Anst. Pf. Si 2. 5 7-105 do. do. S. 8. 4. 65 M do. Grundrenthr 1-85 nnov. Komm. 1923

do. do. Ausg. 1 2 do. do. Ausg. 1 2 Sch ler. dich. G. Pi.

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Ohne Zinsberechnung.

Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke. Calenberg. Kred. Ser. D, 6 (geb. 1. 19. 28, . 4. 24) 5 15 3 Kur⸗ n. Neumärkische 383 Kur- u. Neumärk. neue *4, 88, 85 Kur⸗ u. Neumärk. Kom. ⸗Obl. Mm. Deckungs besch.

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Schwarz bg. ⸗Rudolst. Landkredit .. .....

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m. Deckungs besch. bis 81. 12.17 Nr. 1 484 6260 4, 84, 83 Ostpreußische M, aut⸗ gegeben bis 81. 18. 17 .... ra, 39, 85 Pommersche M, aus⸗ gestellt bis 81. 12. 17 ra, 8g, 8 S omm. Neut. ür Kleingrundbesitz, ausgestellt bis 81. 12. 17... . 4, 83, 84 Sächsische, ausge⸗ stellt bis 81. 12. 17 43 Säch . landsch. Kreditverb. Sächs. Kreditverein 43 Kreditbr. bis Ser. 22. 26 - 33 versch.) do. do. 869 h bis Ser. 28 (12.7) 4, 89 P Schles. Altlandichaftl. (ohne Talon) .... 1 4, 8ęy, 8 Schles. londschaftl. A, G,. D N., ausgest. bis 24.5. 17 83 Schleswig⸗Holstein reditv. M ausg. b. 81. 12.17 *, 8g. 83 Westfälische b. 8. Folge. ausgestellt bis 81. 12. 17... 4, y, 3 Westyr. Ritterschaftl. Ser. I-II m. Deckungsbesch. e n ,,,, 83 Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis i ig n, f ohne ginsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.

) Stadtschaften. Mit Sins berechnung. 8 Pfdb. A. G.⸗Pf.

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kredit, ge. 1. 4. 24 8! Westf. Pfandbriefamt f. Saus grꝛundstũücke . Ohne Binsscheinbogen u. ohne Erneuerungtschein.

Pfandbriefe und Schuldnerschreib. von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗ scheine zu ihren Liquid.“ Pfandbr.

Mit Zinsberechth ung.

Bk. f. Goldkr. Weim Gold Schuldv. R. 2,

. Thilr. . S. B. x29

do. do. R. 1, r3. ab 28 6 Bayer. Landw.⸗Bk. GHPf. Re. zu. 80

Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-8. 1225,

86-79. 84, 86. rz2 9, 30

do. S. 30. 83, rz. 82

do. S. 1— 2, T3. 82

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GPf. d. Bln. Syp. B. bo. Kom. S. 1. ut. 81 do. do. Ser. 4, uk. 83 do. do. Ser. 2. ul. 82 do. do. Ser. S uk. 82 Braunschw. Hann. Hyp. G. Pf. 25 rz. 81 do. do. 1924, rz. 1930 do. do. 1927. r. 1982 8 do. do. 1926, z. 1931 do do. 1927, uk. b. 31 do. do. 1926 (Lig. Pfdb.) 0. Ant. ⸗Sch. Anteilsch. z. M Gig. G. Pf. d Braunschw. Hannov. Hyp.⸗Bl. j. Braunschw. Hann. Hyp. Gld. . ul. 39 do. do. do., unk. 81 do. do. do. 27, uk. 81 do. do. do. ut. b. 26 Dtsch. Genoss. ⸗Oyp.⸗ Bk. G. P5. R. 1. ut. 2] do. do. R. 5, uk. 3 do. do. NR. 3, uk. 81 do. do. R. 4, uk. 8 do. Gldeᷣ. R. 1, uk. 80 do. do. R. 2, uk. 81 do. do. R. 3. uk. 32 Deutsche Hyp.⸗ Ban Gld. Pf. S. 26. uk. 99 do. S. 27. ut. b. 29 6 do. S. 28, 29, un k. 31 8 bo. S. 34, uk. b. 88 8 do. S. 380, uk. 6. 82 ] . da. S. v1, u. b. val

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Ohne Sginsberechmung. 3, 4, 4. 3 yz. Berlin. Pfdbr. alte M, ausgestellt bis 31. 12. 1917 5, , 4. 37 3 Berlin. Pfdbr. alte *4. 5, 33 Neue Berlin. Pfdbr. M. ausgestellt bis 81. 12. 1917. 4M, 4, 8 Neue Berlin. Pfobr. 44 Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. (Vo rkriegsstücke) 45 do. do. Nachtriegsstilcke) 23 Magdeburger Stadtpfandbr. instermin 1.1.7)

Dhne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungeschein.

d Sonstige. Mit Zinsberechnung. Braunschw Staatz bl Gld⸗Pfb. ( Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 10

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