1928 / 81 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Apr 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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ttdruck (zweimal unter⸗

.

Rr. 81 Reichs bankgirotonto.

Berlin, Mittwoch, den 4. April, abends.

oftjchecrtonto: Bertin ai82. 1 928

Inhalt des amtlichen eues

Deutsches Reich.

kanntmachung über den Londoner Goldpreis.

kanntmachung über Aenderung des Jahresbrennrechts, ber Uiebernahme⸗ und Verkaufpreise für Branntwein sowie des Monopolausgleichs für das , , . 1927 / 26. fanntmachung der Filmprüfstelle Berlin über ungültige Zulassungskarten.

Imverbot.

zeige, betreffend Ausgabe der Nummer 15 des Neichs⸗ gesetzblatts Teil J. . . , , betreffend eine Anleihe der Württembergischen Kreditverein ktiengesellschaft in Stuttgart.

Preußen.

nennungen und sonstige Personalveränderungen. litteilungen über die Verleihungen der Rettungsmedaklle bzw. der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr.

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Amtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung

her den Londoner Goldpreis gemäß 58 2 der Ver— dnung zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1925. (RGBl. 1 S. 482.)

Der Londoner Goldpreis beträgt

für eine Unze Feingoldꝛ!. .. 84 6h 11 d, für ein Gramm Feingold demnach,. . 32,7777 Pendo.

brausgeht. Berlin, den 4. April 1928.

Reichsbankdirektorium. Ju chs. Hülse.

Bekanntmachung

ahlen und Preise sind endgültige. Berlin, den 3. April 19233.

Reichs monopolverwaltung für Branntwein. N 61 3 nrg rike.

ungültige Zulassungsk arten.

eut zugelassen.

0. 5. 1928 Unter Nr. 18 426 und aleichem Titel erneut zugelassen.

enntnis“ erneut zugelassen.

Titel erneut zugelassen. Nr. I7 301 vom

Titel erneut zugelassen.

gleichem Titel erneut zugelassen.

erneut zugelassen.

erneut zugelassen.

euten erneut zugelassen. . Berlin, den 2. April 1928.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Mildner.

Votstehender Preis gilt für den Tag, an dem dlele Bekannt · achung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des ages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung

ber Aenderung des Jahresbrennrech ts, der Uebe r⸗ ahme⸗ und Verkaufpreife für Pranntw ein so wie des Ronopolausgleichs für das Betriebsjahr 197/28.

Die in der Bekanntmachung vom 29. März 1928 1141373 nter Ziffer II, III, 1V, VI und VII angegebenen vorläufigen

Nr. 1b 190 vom . 3. 1927 . Abenteuer in Paris. ab 21.3. 1928 ungültig Am 6. 2 1928 unter Nr. 18 390 und gleichem Titel er⸗

Nr. I7 009 vom 22. 10. 1927 „Die Erfindung der Kinemgto⸗= raphie im Jahre 1895 in Berlin“ ab 265. 3. 1928 ungültig. Am

Rr. I6z0 vom 15. 7. i923 „Schatten! ab 24 3. 1928 ungültig. m JH. 3. 1928 unter Rr. I5 410 und Titel, Die Nacht der Er⸗

be Mr; 17 922 vom 18. 1. 19238 „Sonne, Süden, Leidenschaft“ ab 8.3. 1928 ungültig. Am 13. 3. 1928 unter Nr. 18 414 und gleichem

3 17. 11. 1927 „Ein heimtückischer Feind.? ab 60. 3. 1928 ungültig. Am 15. 3. 1928 unter Nr. 18 2 und gleichem

Nr. 16 757 vom i. 10 1927 „Das neue Wahrzeichen Berlins ab 36. 3. 1978 ungültige Am 16. 3. I928 unter Nr. 18 15 und

Nr. I5 57 vom 5. 6. 1927 Verkehrte Welt“ ab 31. 3. 1928 naültig. Am 16. 3. 1958 unter Nr. 18 486 und gleichem Titel

il i ö, vom 20. 2. 1828 Cpa's Töchter. ab z. 4 42 ungültig. Am 24. 3. des unter Rr. 18 531 und gleichem Titel

A Nr. 15 215 vom 14 3. 1927 „Valencia“ ab 8. 4. 1928 ungültig. m 24. 3. 1928 unter Nr. 18 552 und Titel Kleine Affairen großer

Filmverbot.

Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Haxrif Piel, der Rächer“, 5 Akte 1813 m lang Antragsteller: Smnium⸗Kilm G. m. b. H., Düsseldorf; rsprungsfirma: Metro⸗Film G. m. b. H., Berlin, ist am 9. März 1928 unter Prüfnummer 18 394 verboten worden.

Berlin, den 2. April 1928.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Mildner.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält: das Gesetz über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch, vom 30. März 1928. daz Gesetz über Aenderung des Zolltarifgesetzes, vom 30. Mãrz 1928, daz zweite Gesetz zur Abänberung des Gesetzes üben die Er⸗ richtung der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt, vom 31. März 1928, das Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften über den Vorsitz bei den Kollegialgerichten, vom 36. März 1928, das Gesetz zur Abänderung der Verordnung über das Reichs wirtschartẽgericht und des Besatzungleistungege letzes vom 31. März 1928, das Gesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes. vom 31. März 1928, ; das Gesetz zur Fortführung der Strafrechtsreform, vom 31. März 1928. . die Verordnung des Reichtpräsidenten über die Auflösung des Reichstags, vom 31. März 1928, .

die Verordnung über die Neuwahl des Reichstags, vom 31. März 1928, die Verordnung zur Aenderung der Verordnung äber die Ge⸗ schäftebedingungen der Produttenbörse in Breslau ür den Zeithandel in Getreide und Mehl, vom 26. März 1928, und ö. die Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmittemm, vom 28. Mär; 1828. .

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis O 18 RM. Berlin, den 3. April 1925. Gesetzsaammlungsamt. Dr. Kais enbe rg.

Der Württembergischen Kredit verein Aktien⸗ Gesellschaft in Stuttgart wurde die Genehmigung erteilt, weltere 8 Yo ige Goldhypothekenpfandbrlefe auf den e , im Nennbeirag von 35 Millionen Goldmark in den Verkehr zu bringen.

Stuttgart, den 30. März 1928.

Wirtscha is ministerium. J. Vn Nau.

Preußen. Ministerium des Innern. Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 25. Februar 1928 verliehen:

Die Rettungsmedaille am Bande an: Alfred Hartmann, Maschinenformer, Kotzenau, Kreis Lüben

vom 2X. Februar und 5. März 1928 verliehen:

Die Rettungsmedaille am Bande an: 6 Weber, Polizelwachtmeister i. R, Berlin⸗Charlotten⸗ urg, die Erinnerung smedaille für Rettung aaus Gefahr an: . Konrad Riedemann, Anstreicher, Schwarzenberg, Kreis Melsungen. ; :

Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungs⸗ vizepräsidenten Dr. Abe gg in Schleswig zum Präsidenten der Regierung in Schleswig und

den Regierungsrat Friedel in Hamm zum Polizei⸗ direktor ernannt.

Der Landrat Grim pe in Insterburg ist zum Regierungs—

vom Werte der

(Schles.) / 1 Richard Hoh istein, Platz meister, Kotzenau, Kreis Lüben (Schles.).

Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses

Ministerium für Handel und Gewerbe. Im preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe

sind ernannt worden:

die Ministerialräte, Geheimer Oberregierungsrat Röm⸗ hild und Schindler zu Ministerialdirigenten und

die Oberregierungsräte Dr. Warncke und Knipfer zu Ministerialräten.

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Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der palnische Gesandte Olszowski hat Berlin verlassen, Während seiner Abwesenheit fuhr Legationsrat Wyszynski die Geschäfte der Gesandtschaft.

Nachstehend wird der deutsche Wortlaut des deutsch⸗französischen Abkommens über die Abänderung des Erhebungsverfahrens der Abgabe von der deutschen Einfuhr nach Frankreich veröffentlicht, das am 16. März 1928 in Paris von den deutschen und französischen Bevollmächtigten unter zeichnet worden ist.

Das Abkommen ist zufolge einer besonderen Verein⸗ barung der Vertragsparteien am 20. März 19228 in Kraft getreten. .

; Abkommen

über die Abänderung des Erhebungs⸗ verfahrens der Abgabe von der deutschen Einfuhr nach Frankreich.

Um das e , Erhebungsverfahren der Abgabe eutschen Wareneinfuhr nach Frankreich nach dem französischen Gesetz vom 21. April 1921 durch ein System von ,, zu ersetzen, das dem Uebertragungs⸗ komitee die nach dem Plan des ersten Sachverständigen komitees und dem Londoner Protokoll vom 30. August 924 vorgesehene Verfügung über die Zahlungen auf Grund ,. Gesetzesbestimmungen auch weiterhin sichert, vereinbaren die Deutsche und die Französische Regierung, unter Vorbehalt der Zustimmung der Reparationskommission und des Ueber⸗ tragungskomitees, das gegenwärtige Erhebungsverfahren auf⸗ zuheben und von einem durch Notenwechsel zu vereinbarenden Zeitpunkt ab durch das folgende Verfahren zu ersetzen:

Artikel JI.

Das gegenwärtige . nach dem französischen Gesetz vom 71. April 1921, nach dem der französische Zolldienst einen Teil des Wertes der deutschen nach Frankreich und Algier ein ö. Waren von den fran e l en Einfuhrfirmen erhebt, wird durch ein Verfahren 6. nach dem ein gleichwertiger Betrag an fremden Devisen freiwillig durch die deuischen Ausfuhrfirmen gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Abkommens abgeliefert wird.

Artikel II.

Der allmonatlich aufzubringende Betrag soll folgendermaßen bestimmt werden:

1. Der Gesamtwert der deutschen Wareneinfuhr im dritt⸗ letzten Monat wird nach der amtlichen gemäß den für den gesamten Außenhandel üblichen Regeln aufgestellten y, . oll e (oommerge special in Franken zugrunde gelegt. Dleser

ri wird zunächst in Reichsmark umgewandelt, indem die k nach dem Durchschnittskurse ) des betreffenden

onats an der Pariser Börse umgerechnet wird.

Die Französische Regierung wird spätestens am 15. Tage jedes Monats, erstmals am 15. Tage des der Inkraftsetzung des Ab⸗ kommens vorangehenden Monats, der ö, . Regierung und dem Generalagenten für die Reparationszahlungen die so . die Berechnung der Zahlung des nächsten Monats ermittelte Grund⸗ zahl mitteilen.

2. Von der so ermittelten Reichsmarksumme wird der Wert der Einfuhr an Reparationssachlieferungen für Frankreich, der 9. in das Saargebiet und der sonstigen nach dem fran . chen Gesetz vom 21. April 1921 und seinen Ausführungs⸗ estimmungen von der Abgabe . Einfuhr abgezogen. Dieser abzuziehende Wert wird im Verhältnis zur deutschen Besamtein a. nach Frankreich bestimmt.

Er wird erstmals auf insgesamt 71,5 vH festgesetzt. Dieser Prozentsatz umfaßt:

a) 58 b hi die Einfuhr an Reparationssachlieferungen,

b 135 vH für die Einfuhr in das Saargebiet und für die on g. abgabefreie Einfuhr.

Die Brozentsätze sind auf Antrag einer der beiden Regie rungen nachzuprüfen und . vom 1. März, vom 1 Juli und vom 1. November jeden Jahres ab den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Der Antrag ist der anderen Regierung

vhzepräsidenten in Schleswig ernannt worden.

Fein anzministerium. Die Rentmeisterst elle bei der staatlichen Kreiskasse in

Nam s lau, Regierungsbezirk Breslau, ist sofort zu besetzen.

i tens einen Monat vor jedem der angegebenen Zeitpunkte zu⸗ zustellen.

9 Di Durchschnittskurs ist der Durchschnitt der ersten offiziellen Kurse.

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