1928 / 102 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 May 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 195 M einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,5 aM Anzeigen nimmt an die Geschäftsstelle Berlin 8M. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr⸗ druck (einmal unterstrichen) oder durch Fettdruck (zweimal unter—⸗ strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

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Erscheint an 1 Wochentag abends.

Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.

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Verlin, Mittwoch, den 2. Mai, abends.

Postschectt onto: Berlin ai821. 1928

Nr. 102. Neichsbantgirotonto.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Gesetz über die Verlängerung des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förde⸗ rung des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für den Monat April 1928.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1928.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 2. Klasse der 51. Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 20 der Preußischen

Gesetzsammlung.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Gesetz über die Verlängerung des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926.

Vom 31. März 1928. (Veröffentlicht im RGBl. Teil 1 Nr. 19 S. 415).

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel .

53 20 Abs. 2 des obigen Gesetzes erhält folgende Fassung: Die Gültigkeit dieses Gesetzes endet mit dem 31. Dezember 1928.

Artikel 2. § 1 Abs. 5 des obigen Gesetzes erhält folgenden Zusatz:; Ausgenommen sind ferner Eisen⸗ und Stahlschrott, Eisen⸗ gußbruch und alle anderen Arten von Eisen⸗ und Stahlabfällen einschließlich der verzinnten und verzinkten Abfälle.

Berlin, den 31. März 1928.

Der Reichspräsident. von .

Der Reichswirtschaftsminister. Curtius.

Richtlinien ir die Verwendung von Reichsmi örderung des Absatzes von S und Fleisch 4. Vom 24. April 1928.

Die Reichsregierung hat für die Verwendung der nach Anlage X Kap. E 4 Tit. Za des Gesetzes über die Fest⸗ stellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 (RGBl. 11 S. 209) bexeitgestellten Mittel und für die Übernahme der in 5 4 Buchstabe b Nr. 2 dieses Ge⸗ setzes in Aussicht gestellten Garantien für Darlehen mit Zu⸗ timmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern estehenden Ausschusses des Reichstags folgende Richtlinien erlassen:

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Die bereitgestellten Reichsmittel und die Übernahme von Ga⸗ rantien des Reichs für Darlehen sollen dienen: a) der Marktbeobachtung, insbesondere auch im Zusammen⸗ „wirken mit den gesetzlichen Berufsvertretungen, b) der Organisation des Viehauftriebs und der Fleisch⸗ aug auf den großen Märkten,

e) der Förderung von Einrichtungen zur Verwertung und Verarbeitung von Schlachtbieh,. . c) der Förderung des direkten Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Vereinigungen der Erzeuger einer⸗ seits und Vereinigungen der Fleischer und Verbraucher

andererseits,

e) der Entlastung des Julandsmarktes durch Gewinnung neuer . für Schlachtschweine sowie für frisches un . Schweinefleisch, —⸗

. isierung von Schweinezucht und Schweine⸗

ast,

9 sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Schwierig⸗ keiten im Abfatz von Vieh und Fleisch zu beheben.

II. sr Die Verteilung dieser Mittel und die Entscheidung darüber, ür welche Darlehen die Übernahme einer Reichsgarantie be—⸗ n ) Veröffentlicht im Reichsministerialblatt Nr. 18 vom April 1928 Seite 267. .

antragt wird, erfolgt nach einem reit , Gesamtplan im Rahmen der wixtschaftlichen Ziele dieser Richtlinien durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zu⸗ stimmung eines mit den Landesregierungen vereinbarten Länder— ausschusses.

Für zentrale Orggnisationen, deren Notwendigkeit der Länderausschuß in Verbindung mit dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft anerkannt hat, sind die erforder⸗ lichen Summen zur Verfügung zu stellen. Eine schlüsselmäßige Verteilung auf die Länder erfolgt nicht.

Vor Entscheidung über Maßnahmen von allgemeiner Be⸗

deutung ist ein Sachverständigenausschuß 7 hören, bestehend aus

den Spitzenorganisationen der Landwirtschaft, den Zentralstellen der ieh r r s en an den großen Schlachtviehmärkten, des Viehhandels, des Fleischergewerbes, der Fleischwarenindustrie 6. der Verbraucherorganisationen. Der Ausschuß hat zu be⸗ ehen 1. aus 9 Vertretern der Landwirtschaft, und zwar vom Deutschen Landwirtschaftsrat, vom Reichs-Landbund, von der Vereinigung der Deutschen Bauernvereine, von der Deutschen Bauernschaft, vom Reichsverband der land⸗ wirtschaftlichen Genossenschaften, vom Generalverband der Vaiffeisengenossenschaften, von den 6. die großen Schlachtviehmärkte vereinigten Viehabsatzorganisationen von Berlin, Königsberg, Hamburg, Köln, Hannover und München, von der Vereinigung Deutscher Schweinezüchter und ⸗mäster, aus 8 Vertretern des Handels, des Gewerbes und der Konsumenten, und zwar vom Bund der Viehhändler Deutschlands, von der Wirtschaftsvereinigung der Vieh⸗ agenten, vom n g Fleischerverband, vom Reichs⸗ verband der Deutschen leischwarenindustrie, vom Reichsverband der Deutschen Großschlächter, vom Zentralverband deutscher Konsumvereine, Hamburg, vom Reichsverband deutscher Konsumvereine, Köln.

III.

Die Mittet aus dem Fonds ron 5 Millionen RM finden Verwendung

1, als einmalige Beihilfen, .

2. als mehrjährige Beihilfen zur Verbilligung des Zins⸗ satzes von Darlehen,

3. als Rücklagen für Garantien, die das Reich für Dar⸗ lehen übernimmt.

Für die Uebernahme einer Reichsgarantie kommen vorzugs⸗ weise Darlehen in Betracht, die aufgenommen werden:

a) von Viehabsatzorganisationen für die Regelung des De uftriebs und des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch,

b) von Fleischwarenfabriken und Schlächterorggnisationen für die Verarbeitung von Schlachtvieh und Fleisch zum Zwecke der Entlastung des Marktes,

e) für wirtschaftliche Einrichtungen, deren Tätigkeit 9 den unmittelbaren Absatz von Schlachtvieh und Fleis zwischen Vereinigungen der Erzeuger einerseits und Ver⸗ einigungen der Fleischer und Verbraucher andererseits gerichtet ist,

ch für Einrichtungen, die der Rationalisierung von Schweinezucht und Viehmast dienen.

Die Darlehen müssen ausreichend gesichert sein (Hypothek, Bürgschaft, Wechsel, , . . i tf e, He der Sicherung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Unternehmens dies rechtfertigt und die Stellung der Sicherheit nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Kosten möglich ist. ö.

Die kaufmännische Abwicklung der Darlehnsgeschäfte erfolgt regelmäßig unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer. .

Anträge auf Beihilfen oder auf Uebernahme von Garantien ij Darlehen sind unter Angabe der . Art der Unter⸗ tützung mit den erforderlichen Unterlagen bei den Landesregie⸗ rungen oder den von diesen bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregierungen veranlassen die . Prüfung der Anträge und leiten sie mit gutachtlicher Aeußerung dem Reichs⸗ ö für Ernährung und Landwirtschaft zu.

Dringliche Anträge, die sich auf Einrichtungen oder Unter⸗ nehmungen beziehen, die für die Förderung des Absatzes land⸗ wirt u seslch e? Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung für das Reichsgebiet sind, können mit den erforderlichen Unterlagen un— mittelbar bei dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft eingereicht werden. 9

Beihilfen sind in der Regel durch Vermittlung der Landes— regierungen auszuzahlen. 5n

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben die Landesregierungen zu überwachen, Sie haben hierüber auf Verlangen der Reichsregierung Mitteilung zu machen.

Berlin, den 24. April 1928. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Sch i ele.

Bekanntmachung. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichs⸗ mark für den Monat April 1928 werden auf Grund

von 5 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 8. Mai 1926 (RGBl. L S. 218) in Ver⸗

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bindung mit 5 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. J S. 323) wie folgt festgesetzt:

2fd. Nr. Staat Einheit RM

Aegypten 1 Pfund 20, 94 Argentinien 100 Papierpesos 178,78 Belgien 100 Belga 58,40 Brasilien 100 Milreis 50, 41 Bulgarien 100 Lewa 3, 02 Canada 1 Dollar 4,18 Dänemark 100 Kronen 112,17 Danzig 100 Gulden Sl, 61 Estland 100 Kronen 112,11 Finnland 100 Mark 10,52 Frankreich 100 Franes 16, 46 Griechenland 100 Drachmen 5,52 Großbritannien 1 Pfund Sterling 20,41 Holland 100 Gulden 168, 55 Italien 100 Lire 22 06 Japan 100 Jen 199,57 Jugoslawien 100 Dinar 7, 36 Lettland 100 Lat 80, 87 Litauen 100 Litas 41,60 Norwegen 100 Kronen 111,B79 Oesterreich 100 Schilling 58, 83 Polen 100 JIloty 46, 87 Portugal 100 Eskudos 17,89 Rumänien 100 Lei (Noten) Schweden 100 Kronen Schweiz 100 Franken Spanien 100 Peseten Tschecho⸗Slowakei 100 Kronen Türkei 1 2 Un garn 109 Pengö Uruguay 1èẽPeso Vereinigte Staaten 1 Dollar

von Amerika

Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht an der Berliner Börse notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt spätestens in der Mitte dieses Monats. Berlin, den 1. Mai 1928. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.

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Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert— beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBl. J S. 482.)

Der Londoner Goldpreis beträgt für eine Unze Feingold S4 sh 104 d, für ein Gramm Feingold demnach .. 32,7375 pence. Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt. machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht. Berlin, den 2. Mai 1928. Reichsbankdirektorium. Dreyse. Fuchs.

Die Reichs indexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1928.

„Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“ ist nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats April mit 150,7 gegenüber dem Vormonat (159,6) nahezu unverändert geblieben.

Die Inderziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 100): für Ernährung 151,0, für Wohnung 12535, ö. Heizung und Beleuchtung 1446, für Bekleidung 169,9, für en „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkehr 186.4.

Berlin, den 30. April 1928.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

Preußen. Finanzministerium.

Das Preußische Staatsministerium hat den Ministerialrat Schroeter in Berlin⸗Wilmersdorf, den Oberregierungs⸗ und aurat Dr⸗Ing. Krey in Charlottenburg und den Reichs⸗ bahndirektor Dr⸗-Ing. Tecklenburg in Charlottenburg zu ordentlichen Mitgliedern und

den Professor Dr.Ing. Kulka in Hannorer zum außer⸗ ordentlichen Mitgliede der Akademie des Bauwesens ernannt.

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