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Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 222 vom
22. September 1928. S. 2.
55616]
Gemäß § 244 des H⸗G.⸗B. machen
wir bekannt, daß Herr Fabrikbesitzer
Otto Zimmermann, Wurzen, aus
unserem 6 ausgeschieden ist. Wurzen, den 20. September 1928.
Wurzener Bank. Stöckel. Göllner.
56 4
In der a.⸗o. G.⸗V. vom 15. 9. 1928 wurden neu in den Aufsichtsrat ge⸗ wählt: Prof. Dr. med. Dr. vet. Küster, Oberursel a. Taunus, und Prof. Dr.⸗ Ing. Siegl, Prag.
Köln⸗Dellbrück, 16. September 1928.
Waßmuth, Kurth C Co. A.⸗G.
46851
Kabelwerk Vacha Altien⸗
gesellschaft in Vacha a. W.
Wir fordern hiermit die Inhaber der Aktien unserer Gesellschaft auf, ihre Aktien nebst den dazugehörigen Gewinn⸗ anteilscheinbogen mit laufenden Gewinn⸗ anteilscheinen in Begleitung eines arithmetisch geordneten Nummern⸗ verzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 15. Januar 1929 (ein⸗ schließlich) zum Umtausch in Stamm⸗ aktien über RM 100, — bzw. RM 1000, — bei folgenden Stellen:
Dresdner Bank Filiale Eisenach,
Eisenach, Bankhaus Baruch Strauß, Marburg a. Lahn, Bankhaus Baruch Strauß, Frankfurt a. Main, während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
Gegen Ablieferung von 5 bzw. 50 Stammaktien über je RM 60, — werden 3 Stammaktien über je Reichs mark 100, — bzw. 3 Stammaktien über je RM 1000, — mit Gewinnanteil⸗ scheinen Nr. . . . u. ff. ausgereicht.
Der Umtausch ist provisionsfrei, falls bie Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt, an anderen Stellen wird die übliche Pro⸗ vision in Anrechnung gebracht. Die oben⸗ genannten Banken erklären sich bereit, eventuelle Spitzen nach Möglichkeit zu regulieren.
Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertig⸗ stellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Emp⸗ fangsbescheinigungen bei derjenigen Stelle, von der die Bescheinigungen ausgestellt worden sind. Die Bescheini⸗ gungen sind nicht übertragbar. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet, die Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen.
Diejenigen Aktien unserer Gesellschaft über RM 60, —, die nicht bis zum 15. Januar 1929 einschl. eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von eingereichten Aktien, die die zum Ersatz durch Stammaktien unserer Gesellschaft über RM 100, — bzw. RM 1000, — er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos er⸗ klärten Aktien entfallenden Stamm⸗ aktien unserer Gesellschaft über Reichs⸗ mark 100, — bzw. RM 1000, — werden nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. Der Exlös wird abzüglich der ent⸗ stehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt.
Die Inhaber der umzutauschenden Aktien können, soweit die Zahl der in . Besitz befindlichen Aktien über NM 60, — nicht zum Empfang einer Aktie über RM 100, — ausreicht, inner⸗ halb von 3 Monaten nach Veröffent— lichung dieser Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach Erlaß der letzten Bekanntmachung über die Auf⸗ forderung zum Umtausch, durch schrift⸗ liche Erklärung bei unserer Gesellschaft Widerspruch gegen den Umtausch er⸗ heben. Außer der Abgabe dieser schrift⸗ lichen Widerspruchserklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungs— mäßigen Erhebung des Widerspruchs er— forderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar, der Reichsbank oder einer Effektengirobankt ausgestellten Hinterlegungsscheine entweder bei unserer Gesellschaftskasse in Vacha a. W. oder bei den obenbezeichneten Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Ein etwa er⸗ hobener Widerspruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinter⸗ legten Aktienurkunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurückfordert.
Erreichen die Anteile der Inhaber der Aktien über RM 60. — die rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Altrten. über je Räh 6h, so wird der Widerspruch wirksam und der Um—⸗ tausch der Aktien der widersprechenden Aktionäre unterbleibt. Die Urkunden derjenigen Inhaber von Aktien über RM 60, —, die nicht Widerspruch er⸗ hoben haben, werden auch in diesem Falle — als freiwillig umgetauscht — in Urkunden über RM 109, — bzw. RM 1000, — umgetauscht, sofern nicht von den Aktionären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist.
Vacha a. W., 22. September 1928. Kabelwerk Vacha Aktiengesellschaft.
55617
Degginger C Heß 2.⸗G., München. Gemäß § 244 H⸗G.⸗B. teilen wir
mit, paß Herr Bankdirektor Ewald
Lauber aus dem Aufsichtsrat unserer
Gesellschaft ausgeschieden ist.
55618 Excelsior Fenerlöschgeräte A.⸗G., Berlin.
Wir geben hierdurch belannt, daß Herr Friedrich Neumann, Berlin, in⸗ folge Ablebens aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden ist.
Berlin, im September 1928.
Der Vorstand. Dr. Reddemann.
sõ56 ly Waldorf Astoria Zigarettenfabrit
Aktiengesellschaft, Etutigart.
Wir fordern hiermit die Inhaber der Stammaktien unserer Gesellschaft, deren Nennbetrag auf RM 50, — lautet, auf, ihre Aktien nebst den dazu gehörigen Gewinnanteilscheinbogen mit laufenden Gewinnanteilscheinen in Begleitung eines grithmetisch geordneten Nummern⸗ verzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 15. Januar 1929 ein⸗ schließlich zum Umtausch in Stamm⸗ aktien über RM 100. — oder RM 1000, — bei folgenden Stellen:
Dresdner Bank Filiale Stuttgart,
Stuttgart, Württembergische Vereinsbank, Filiale der Deutschen Bank, Stuttgart, sowie sämtlichen Niederlassungen der Dresdner Bank während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
Gegen Ablieferung von zwei Stamm— aktien über je RM 50, — wird eine Stammaktie über RM 100, — mit Ge⸗ winnanteilscheinen und gegen Abliefe⸗ rung von 20 Stammaktien über je RM 5h, — eine Stammaktie über Reichs⸗ mark 1000, — mit Gewinnanteilscheinen ausgereicht.
Der Umtausch ist provisionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Pro⸗ vision in Anrechnung gebracht.
Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertig⸗ stellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei der⸗ jenigen Stelle, von der die Bescheini⸗ gungen ausgestellt worden sind. Die . sind nicht übertragbar. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen.
Diejenigen Stammaktien unserer Ge⸗ sellschaft, die nicht bis zum 15. Januar 1929 eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim⸗ mungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von eingereichten Stammaktien, die die zum Ersatz durch Stammaktien über RM 100, — ersorder⸗ liche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden Stammaktien unserer Gesellschaft über RM 100, — werden nach Maßgabe des Gesetzes ver⸗ kauft. Der Erlös wird abzüglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. Die Inhaber der umzutauschenden Stammaktien über je RM 50, — können, soweit die Zahl der in ihrem Besitz be— findlichen Aktien nicht zum Empfang einer Aktie über RM 160, — ausreicht, innerhalb von drei Monaten nach Ver— öffentlichung dieser Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ab⸗ lauf eines Monats nach Erlaß der letzten Bekanntmachung über die Auf⸗ forderung zum Umtausch, durch schrift⸗ liche Erklärung bei unserer Gesellschaft Widerspruch gegen den Umtausch er— heben. Außer der Abgabe dieser schrift— lichen Widerspruchserklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungs⸗ mäßigen Erhebung des Widerspruchs er⸗ forderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie don einem Notar oder einer offenen Girobank ausgestellten Hinterlegungs⸗ scheine entweder bei unserer Geschäfts⸗ kasse in Stuttgart oder bei den oben bezeichneten Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Wideispruchsfrist beläßt. Ein etwa erhobener Wider— spruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinterlegten! Aktien⸗ urkunden vor Ablauf der Widerspruchs— frist zurückfordert.
Erreichen die Anteile der Inhaber der Stammaktien, die rechtmäßig Wider spruch eingelegt haben, zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der Stammaktien, so wird der Widerspruch wirksam und der Umtausch der Stamm aktien der widersprechenden Aktionäre unterbleibt. Die Urkünden derjenigen Inhaber von. Stammaktien über je RM 50-— die nicht Widerspruch er— hoben haben, werden auch in diesem Falle — also freiwillig — in Urkunden über RM 100, — bzw. RM 1000, — um⸗ getauscht, sofern nicht von den Aktio— nären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist.
Stuttgart, den 30. August 1928. Waldorf f⸗Astoria Zigarettenfabrik Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. E. Molt. A. Rentschler.
5608]
Adlerwerke vorm. Heinrich Kleyer Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M. Il. Bekanntmachung. Wir fordern hiermit die . unserer Aktien über je RM 40, — Nenn⸗ wert (einschließlich der Globalaktien über 265 Stück zu je RM 40, —, zusammen RM 1000, — wiederholt auf, die Aktien nebst den dazugehörigen Gewinnanteil⸗ scheinbogen mit laufenden Gewinn⸗ anteilscheinen und einem zahlenmäßig geordneten Nummernverzeichnis in dop⸗ pelter Ausfertigung, wozu Formulare bei den Umtauschstellen erhältlich sind, bis spätestens 31. Januar 1929 zum Umtausch in Aktien über RM 10, — oder RM 1000, — bei den folgenden Stellen während der üblichen Geschäfts⸗ stunden einzureichen: in Frankfurt a. M.: bei der Darm städter und Nationalbank Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Filiale Frankfurt (Main) oder bei der All⸗ gemeinen Elsässischen Bankgesell⸗ schaft, Filiale Frankfurt (Main),
in Berlin: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin.
Gegen Einlieferung von 5 Aktien über je RM 40, — werden zwei Aktien über je RM 100, — mit Gewinnanteil⸗ scheinen Nr. 1 u. ff. nebst Erneuerungs⸗ schein ausgegeben.
Größere Beträge von Kleinaktien werden möglichst in Aktien von Reichs—⸗ mark 1000, — umgetauscht.
Den An⸗ und Verkauf von Spitzen vermitteln, soweit möglich, die Um⸗ tauschstellen.
Von den Umtauschstellen werden zu nächstt Empfangsbescheinigungen aus⸗ gegeben, die nach Fertigstellung der neuen Aktien gegen diese umzutauschen sind, und zwar bei derjenigen Stelle, von der die Empfangsbescheinigung ausgestellt ist. Der Umtausch dieser Bescheinigungen, die nicht übertragbar sind, erfolgt baldmöglichst. Die Um⸗ tauschstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Ein⸗ reichers der Bescheinigung zu prüfen.
Diejenigen Aktien über RM 49,‚— (auch Globalaktien), die nicht bis spä⸗ testens 31. Januar 1929 bei den vor⸗ genannten Stellen zum Umtausch ein⸗ gereicht sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt von ein⸗ gereichten Aktien über RM 40, — welche die zum Ersatz durch Aktien über Reichs⸗ mark 100, — erforderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt werden.
Die an Stelle der für kraftlos er⸗ klärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien werden für Rechnung der Be⸗ teiligten verkauft. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten zur Verfügung der Beteiligten gehalten werden.
Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über je RM 40, — können inner⸗ halb von drei Monaten nach Veröffent⸗ lichung der ersten Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ab⸗ lauf eines Monats nach Erlaß der letzten Bekanntmachung über die Auf⸗ forderung zum Umtausch, durch schrift⸗ liche Erklärung bei unserer Gesellschaft Widerspruch gegen den Umtausch er⸗ heben. Außer der Abgabe dieser schrift⸗ lichen Widerspruchserklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungs⸗ mäßigen Erhebung des Widerspruchs er⸗ forderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar oder einer Effekten⸗ girobank ausgestellten Hinterlegungs—⸗ scheine entweder bei unserer Gesell⸗ schaftskasse in Frankfurt a. M. oder bei den obenbezeichneten Bankhäusern hinter⸗ legt und dort bis zum Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist beläßt. Ein etwa erhobener Widerspruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinterlegten Aktienurkunden vor Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist zurückfordert.
Erreichen die Anteile der Jahaher von Aktien über je RM 40, — die recht⸗ mäßig Widerspruch eingelegt haben, zu⸗ sammen den zehnten Teil des Gesamt⸗ betrags der Stammaktien über je RM 40, —, so wird der Widerspruch wirksam und der Umtausch der Aktien der widersprechenden Aktionäre unter⸗ bleibt. Die Urkunden derjenigen In⸗ haber von Aktien über RM 40, —, die nicht Widerspruch erheben haben, werden auch in diesem Falle — als freiwillig umgetauscht — in Urkunden über NM 100 — bzw. RM 1000 — um⸗ getauscht, sofern nicht von den Aktio⸗ nären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist.
Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird für den Umtausch keine Provision be⸗ rechnet. Desgleichen ist der Umtausch provisionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Provision in Anrech⸗ nung gebracht.
Für die Lieferbarkeit der neuen Aktien an den verschiedenen Börsen wird recht⸗ zeitig Sorge getragen werden.
Frankfurt a. M., 18. Sept. 1928. Adlerwerke vorm. Heinrich Kleyer
Aktiengesellschaft. Markmann. Göckeritz.
55644 Prospekt der Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinen⸗Fabrik Aktiengesellschast, Großenhain (Sachsem,
über Reichsmark 1290 900, — Stammaktien, Stück 1200 über je RM 1000, —, Nr. 1 bis 1200.
Die Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinen⸗Fabrik Aktiengesell⸗ schaft ist hervorgegangen aus der im Jahre 1852 gegründeten offenen Handels⸗ gesellschaft Anton Ischille; die Gründung der Aktiengesellschaft erfolgte im Jahre 1872 unter der Firma „Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinenfabrik (vorm. Anton 3schille) in Großenhain“. Seit dem Jahre 1890 lautete die Firmen⸗ bezeichnung Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinenfabrik (vorm. Anton Ischille) Filiale der Webstuhl⸗ und Maschinenfabrik vorm. May & Kühling) in Chemnitz. Die jetzige Firma führt die Gesellschaft seit dem Jahre 1960. Der Sitz der Gesellschaft ist Großenhain.
Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation von Webstühlen und Maschinen verschiedener Art einschließlich Nebenbranchen und der Betrieb hiermit zusammenhängender Geschäfte, der Ankauf anderer Fabriken und Geschäfte, die Beteiligung bei anderen gleichartigen Unternehmungen und der Betrieb von Geschäften auf gemeinschaftliche Rechnung mit denselben.
Das Grundkapital von ursprünglich M 2600 009, — wurde durch mehr⸗ fache Kapitalserhöhungen bis auf A 1500 909, — erhöht und im Jahre 1903 auf M 900 900, — herabgesetzt. Vor der Umstellung auf Reichsmark beirug das Grundkapital nach vorausgegangenen weiteren Erhöhungen im Jahre 1921 um M 900000, — und im Jahre 1822 um M 2200 000, — M 3 600 606, — Stamm⸗ aktien und 400 000. — Vorzugsaktien. Durch die außerordentliche General⸗ versammlung vom 5, Dezember 1924 wurde das Aktienkapital in der Weise auf Reichsmark umgestellt, daß der Nennwert der Stammaktien im Verhältnis von 4:1 auf RM 900 006, — und der Nennwert des Vorzugsaktienkapitals auf den Betrag der insgesamt in Gold geleisteten Einzahlungen von RM 9000, — er⸗ mäßigt wurde.
In der außerordentlichen Generalversammlung vom 24. März 1928 wurde beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft zur Verstärkung der Betriebsmittel um RM 300 9900, — auf RM 1209 000, — unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugs⸗ rechts der Aktionäre zu erhöhen durch Ausgabe von 300 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden, ab 1. April 1927 dividendenberechtigten Stammaktien über je RM 1900, — Nennbetrag. Die sämtlichen RM 300 000, — neuen Stamm⸗ aktien sind von einem Bankenkonsortium unter Führung der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft Filiale Dresden zum Kurse von 120 35 über⸗ nommen worden, mit der Verpflichtung, den Aktionären ein Bezugsrecht in der Weise einzuräumen, daß auf je RM 4000, — alte Stammaktien RM 1000, — neue Stammaktien zum Kurse von 120 95 zuzüglich Börsenumsatzsteuer bezogen werden konnten. Die nicht zum Angebot an die Aktionäre gelangten RM 75 000, — neuen Stammaktien sollen unter maßgebender Gewinnbeteiligung der Gesellschaft freihändig verwertet werden. Der der Gesellschaft hierbei zufließende Gewinn wird, ebenso wie das Agio, welches nach Abzug der durch die Kapitalserhöhung entstandenen Kosten verbleibt, dem gesetzlichen Reservefonds zugeführt werden.
Das Grundkapital beträgt nunmehr RM 1209 000, — Und zerfällt in RM 1200 000, — Stammaktien, eingeteilt in 1200 Stück über je RM 1000, — Nr. 1 bis 1290, sowie in RM 9000, — Vorzugsaktien, 100 Stück zu je RM 90, — Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber und sind voll gezahlt. Die Aktien⸗ urkunden tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorstands und des Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsrats, eine eigenhändige Kontrollunterschrift und die Folio⸗ nummer des Aktienbuches. Den Aktien sind 10 Dividendenscheine Nr. 1 bis 10 ohne Bezeichnung eines Geschäftsjahres sowie ein Erneuerungsschein beigegeben. Der laufende Dividendenschein trägt die Nr. 2.
Die RM. 9000, — Vorzugsaktien befinden sich im Besitze eines unter Führung der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft Filiale Dresden stehenden Konsortiums, dem außer dem genannten Institut die Deutsche Bank Filiale Dresden und der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft, Herr Geh. Kommerzienrat Otto Weißenberger, Dresden, angehören. Die Vorzugsaktien haben außer dem weiter unten erwähnten Stimmrecht einen auf 12 5 der geleisteten Einzahlungen festgesetzten, vor den Stammaktien zu befviedigenden Dividendenanspruch mit dem Recht auf Nachzahlung von Dividenden, die aus früheren Fahren rückständig sind und im Falle der Liquidation der Gesellschaft einen bevorrechtigten Anspruch auf den Liquidationserlös bis zur Höhe von 110 35 ihres Nennwertes zuzüglich etwa rückständiger Vorzugsdividenden sowie zuzüglich 10 2 Zinsen vom Beginn des Jahres, in dem die Gesellschaft in Liquidation getrefen ist. Der Gesellschaft steht von 1. April 1941 ab auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Generalversammlung, der nur mit Drei⸗ viertelmehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt werden kann und bei dem unter Ausschluß jeglicher Sonderabstimmungen die Vorzugsaktien für je RM 90, — Nennwert nur 4 Stimmen haben, das Recht zu, die Vorzugsaktien gegen Zahlung der auf sie geleisteten Einzahlungen zuzüglich eines Aufgeldes von 19 33 ihres Nennbetrages sowie zuzüglich 10 33 Stückzinsen seit Beginn des Geschäftsjahres, für das ein von der Generalversammlung genehmigter Abschluß noch nicht vor⸗ liegt, und zuzüglich etwa rückständiger Dividenden zurückzukaufen. Vorzugs⸗ aktien, die auf eine dementsprechend ergangene Aufforderung innerhalb der zu setzenden Frist von wenigstens sechs Wochen der Gesellschaft nicht zum Rückkauf zur Verfügung gestellt werden, kann die Gesellschaft zur Einziehung gegen Rück= zahlung der auf sie geleisteten Einzahlungen zuzüglich 10 , Stückzinsen seit Beginn des Geschäftsjahres, für das ein von der Generalversammlung ge⸗— nehmigter Abschluß noch nicht vorliegt, und zuzüglich eines Aufgeldes von 10 3. ihres Nennbetrages sowie etwa rückständiger Dividenden mit einer Frist von drei Monaten kündigen. ö .
Der Vorstand der Gesellschaft besteht zurzeit aus den Herren Direktor Adolph Winkler als ordentlicher Und Oberingenieur Kurt Metzler als stellver⸗ tretender Vorstand, beide in Großenhain. . .
Der von der Generalversammlung zu wählende Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen, gegenwärtig aus den Herren: Geh. Kommerzienrat Generalkonsul Otto Weißenberger, Bankier, in Firma Otto Weißenberger, Dresden, Vorsitzender; Adolf Kraemer, Direktor der Deutschen Bank Filiale Dresden in Dresden, stellvertretender Vorsitzender; Georg Gebler, Rentner, Radebeul bei Dresden; Kommerzienrat Julius Haase, Rentner, Dresden; Reichs⸗ finanzminister a. D. Dr. Peter Reinhold, Dresden. . .
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste monatliche Vergütung von RM 150,‚—, der Vorsitzende jedoch eine solche von RM 300, — sowie den unten erwähnten Anteil am Reingewinn. . .
Die Generalversammlungen finden in Großenhain oder in Dresden statt, in diesen gewähren je RM 250, — Nennwert Stammaktien eine Stimme, je RM. 90, — Nennwert Vorzugsaktien in der Regel — insbesondere auch im vorerwähnten Falle des Rückkaufs der Vorzugsaktien — vier Stimmen jedoch gewähren je RM 90, — Nennwert der Vorzugsaktien zehn Stimmen bei der Beschlußfassung über folgende Punkte und die damit zusammenhängenden Satzungsänderüngen: 14. Kapitalserhöhungen und ⸗Hherabsetzungen, 2. Aufnahme eines anderen Unternehmens oder die e,, . an n, . 9 ö gehung einer Interessengemeinschaft in irgendeiner Form mit einem anderen k oder Einschrankung der Selbständigkeit der Gesellschaft, 4. Wahl des Aufsichtsrats, 5 Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens und sonstige Satzungsänderungen, 6. Auflösung der Gesellschaft, namentlich Veräußerung des Vermögens im ganzen mit oder ohne Liquidation. Es stehen mithin den 4800 Stimmen der Stammaktien in gewöhnlichen Fällen 400 Stimmen und in den sechs vorgennnuten Sonderfällen 100900 Stimmen der Vorzugs⸗ aktien gegenüber.
Der Vorftand der Gesellschaft sowie die Eigentümer der Borzugs⸗ aktien haben sich verpflichtet, auf die Tagesordnung der nächsten General⸗ versammlung einen Antrag auf Einziehung der Vorzugsaktien zu setzen und für dessen Annahme einzutreten. 1
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtsgültig im Teutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger. Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihre Bekanntmachungen außerdem in einem Berliner Börsenblatt (bis auf weiteres in der Berliner Börsen⸗Zeitung oder im Berliner Börsen⸗Courier) sowie im jeweiligen Amtsblatt des Rates zu Dresden (zurzeit dem Dresdner Anzeiger), ferner in einer Chemnitzer Tageszeitung zu veröffentlichen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. .
Aus dem Reingewinn werden mindestens 5 3 dem gesetzlichen Reserve⸗ fonds überwiesen, bis dieser 10 * des Grundkapitals erreicht bzw. wieder erreicht hat. Von dem danach verbleibenden Rest werden besondere Rücklagen nach Bestimmung der Generalversammlung festgesetzt. Alsdann erhalten die Mit- glieder des Vorstands und die Beamten der Gesellschaft Gewinnanteile und Zuwendungen nach Maßgabe ihrer Anstellungs verträge bzw. nach Bestimmung des Aufsichtsrats, die Vorzugsaktionäre 12 35 Vorzugsgewinnanteil auf die geleisteten Einzahlungen nach Verhältnis der Zeit sowie etwa rückständig ge⸗= bliebene Gewinnanteile, die Stammaktien 49. Gewinnanteil, der Aufsichtsrat 10 275, Gewinnanteil von demjenigen Betrage des bilanzmäßigen Reingewinns,
Erste Zentral handelsregisterbeilage
zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich
Nr. 222.
Berlin, Sonnabend, den 22. September
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 450 Qa Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8W. 43, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 Gn Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 105 RM Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
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Inhaltsübersicht. Handelsregister, GHůterrechtsregister, Vereinsregister, Eenossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
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SEntscheidungen des Reichsfinanzhofs.
LEE. Zur Ermittlung des Einkommens aus Land⸗ wirtschaft in einem Rumpfwirtschaftsjahre. Der Guts⸗ besitzer R. ist am 1. März 1925 gestorben. Er war buchführender Landwirt. Bei der für die Zeit vom 1. Juli 1924 bis zum 28. Februar 1926 erfolgten Veranlagung hat das Finanzamt auf Grund der ordnungsmäßig n, Bücher ein Einkommen von 19290 RM festgestellt. ieser Feststellung hielt der Testamentsvollstrecker entgegen, bei der Ir inen, des land⸗ wirtschaftlichen Einkommens für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Juli 1924 bis 28. Februar 1925 dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß am 1. Juli 1924 800 Morgen mit voller stehender Ernte, am 1. März 1925 dagegen 800 Morgen ungeackert, ungedüngt und ungesät vorhanden gewesen seien. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht führt aus, der im 8 12 Abs. 1. des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebene Ver⸗ mögensvergleich erstrecke sich nicht anf Grund und Boden und das mit dem Grund und Boden festverbundene Feldinventar, Dem- entsprechend habe auch die Landwirtschaftskammer in dem von ihr aufgestellten Buchabschluß für die Zeit vom 1. Juli 1924 bis 28. Februgr 1925 das Feldinventar zutreffend nicht bewertet. Die vom Beschwerdeführer begehrte ö. der Ausgaben, die bis zum Ende eines normalen Wirtschaftsjahrs erforderlich seien, um die Ernte uuf dem Felde etwa so hinzustellen, wie sie am Anfang des Wirtschaftsjahrs dagestanden habe, könne nach 3 il des Einkommensteuergesetzes nicht zugelassen werden. Die Rechts⸗ beschwerde führt aus, das , . 1924125 (1. Juli 1924 bis 30. Juni 1925) habe einen Verlust in der Landwirtschaft von 35 000 RM gebracht. Davon entfielen auf den Verstorbenen fla; er sei daher von der Einkommensteuer freizustellen. Die von den Vorbehörden . Wortauslegung des 5 12 des i n f feldes habe den 8 4 der Reichsabgabenordnung nicht berücksichtigt und führe zu nicht annehmbaren Ergebnissen im Falle der Verkürzung des landwirtschaftlichen Steuerabschnitts, da auch bei schlechter Ernte beim Landwirt im allgemeinen in den ersten Monaten des Wirtschaftssahrs die Einnahmen aus dem Verkauf der Ernte die Ausgaben überstiegen. Die Außer⸗ achtlassung des Grund und Bodens einschließlich des Feldinvenkars beim Vermögensvergleich . zwar im Regelfalle, wenn die Ver⸗ anlagung ein volles Wirtschaftsjahr umfasse, zu vernünftigen Ergebnissen, sei aber bei einem Rumpfwirtschaftssahr nicht durch— führbar. ;
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens nach 5 12 Abf. 1 des Ein= kommensteuergesetzes vorzunehmende Vermögensvergleich erstreckt 6 nicht auf den Grund und Boden. Hierin liegt der bedeut⸗ amste . zwischen der Gewinnermittlung nach 8 12 des Einkommensteuergesetzes und derjenigen des buchführenden Ge— werbetreibenden nach 5 13 des Einkommensteuergesetzes. Der tiefere Grund für diese Abweichung dürfte nicht zum wenigsten darin liegen, daß man die Wertschwankungen des nackten Grund und Bodens, , g. durch Konjunkturbewegungen oder durch gute oder schlechte Bewirtschaftung herbeigeführt sein, bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens ausschalten wollte; vgl. dazu Becker, Handkommentar, Anm. 27 und 28 zu §z 12 des Einkommensteuergesetzes. Trifft dieser Gedanke zu nächst nur für den nackten Grund und Boden zu, so hat die Be⸗ ründung (S. 45 ff.) hierzu ausgeführt, daß bei der Landwirt⸗ nn auch das sogenannte Feldinventar (in Boden befindliche Saat, Dünger und ähnliches] sowie die stehende und noch nicht veräußerte Ernte beim Vermögensvergleich außer Betracht bleiben solle. An und für sich wäre es wohl denkbar, diese Teile als An⸗ lage anzusehen und in den Vermögensvergleich einzubeziehen, wie dies der Senat 3. B. bezüglich einer Spargelanlage in der Entscheidung Bd. 21 S. 163 getan hat. Dem würde insbesondere auch nicht der Umstand entgegenstehen, daß es sich dabei nach bürgerlichem Recht um unselbständige Bestandkeile des Grund und Bodens handelt, da für die steuerrechtliche Beurteilung andere Gesichtspunkte ausschlaggebend sein könnten. Nun ist aber nicht zu verkennen, daß die Begründung a. 4. O. von bedeutsamen raktischen Erwägungen getragen ist. Nach z 10 Abf. 12 des Linkommensteuergesetzes ist als Wirtschaftsjahr für bie Land⸗ wirtschaft regelmäßig der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni bestimmt mit der Begründung, die Ermittlung des Einkommens nach diesem Wirtschaftsjahr . bei der , , deshalb n,, weil am 39. Juni die Bestände aus der alten Ernte 6 sämtlich verkauft seien, die neue Ernte aber noch nicht be— gonnen habe. Diese egelung erfüllt ihren Zweck nur, wenn man Feldinventar und ef de Ernte bei der au Beginn und Schluß des Wirtschaftsjahrs vorzunehmenden Vermögensauf— stellung grundsätzlich 3 Ansatz läßt. Damit 8 man aber zugleich auch die außerordentlich schwierige Bewertung diefer Vermögensteile, bei der nan zudem auf recht unsichere Schäßungen angewiesen wäre, da bei der üblichen landwirtschaftlichen Buch— führung nicht wie beim Kaufmann laufend eine Aktivierung der Gestehungskosten vorgenommen wird. Endlich spricht für die zicht hel ac n fia rg von Feldinventar und stehender Ernte noch der Umstand, daß in normalen Jahren der Wert dieser Ver—= mögengteile zu Beginn und am Ende eines vollen Wirtschafts⸗ ahrs in der Regel annähernd derselbe sein wird, so daß bas rgebnis von der Nichtberücksichtigung nicht entscheidend berührt wird. Anders iet es allerdings, wenn in einem Jahre auf die Bestellung der Felder größere oder geringere Aufwendungen als im Vorjahr gemacht wurden. Hier hal die Unterlaffung des Bestandsvergleichs zur Folge, daß die höheren oder geringeren
notwendig ausgleichen muß
Beginn des Wirtschaftsjahrs vor der Aberntung standen, Einnahmen aus dem Erlös mögen ver
Einkommens heranzieht. Es
berücksichtigung nicht zu.
der Felder zu Beginn sonders schwierig sein.
jahrs beru n Jahres herbeiführen soll. landwirtschaftliche Einkommen, soweit der Gewinn aus der Boden⸗ bewirtschaftung in Betracht kommt, grundsätzlich nicht im Wege des üblichen Vermögensvergleichs, sondern im wesentlichen im Wege einer Einnahmen⸗ und Ausgabenrechnung ermittelt wird. Diese Besonderheit ist, wenn in mehreren aufeinanderfolgenden aftsjahren dieselben Aufwendungen gemacht werden und die gleiche Ernte erzielt wird, auf das Ergebnis ohne Einfluß, d. h. der im Wege der Einnahmen⸗ und Ausgabenrechnung er⸗ mittelte Gewinn deckt sich mit dem Gewinn, der bei einem Ver⸗ mögensvergleich festzustellen wäre. dagegen die Ergebnisse der einen oder anderen Art der Gewinn⸗ ermittlung in den einzelnen Wirtschaftsjahren auf, wenn ent⸗ weder die Aufwendungen eines Wirtschaftsjahrs besonders hoch oder besonders niedrig sind oder ein Unterschied im Stande der Felder trotz gleicher Aufwendungen durch natürliche Einflüsse Während bei der Einnahmen⸗ und Ausgaben⸗ technung die besonders großen oder besonders niedrigen Auf⸗ wendungen den Gewinn des e,, r ee, in dem der Auf⸗ wand gemacht wird, mindern bzw. e größere oder geringere Einnahmen aus dem Verkaufe der Ernte — erst im nächsten Fahre herbeigeführt. and, daß am Ende des einen Wirtschaftsjahrs der Stand der folge ungünstiger Witterung besonders schlecht ist, nicht nis dieses, sondern erst das des nächsten Wirtschafts⸗ jahrs. Anders wäre es bei Vornahme eines Vermögensvergleichs. Hier würden die besonders hohen oder niedrigen Äufwendun atzes eines entsprechenden Aktivpostens grundsätzli rgebnis des Wirtschaftsjahrs beeinflussen, in dem die . sich erst im nächsten
herbeigeführt ist.
infolge Ar nicht das E Aufwendungen gemacht wurden, Wirtschaftsjahr infolge eines besonders hohen oder niedrigen An⸗ angsbestandes chlechte Stand der Felder infolge ungünstiger natürlicher Ein⸗ se am Ende eines . bereits das Ergebnis dieses
Einkommensermittlung in den an jahrs tretenden Rumpfwirtschaftsjahren plötzlich ein Vermögens⸗ vergleich vorgenommen, so könnte dadurch die Kontinuität bei der
Aufwendungen des einen Jahres, die als Ausgaben abgesetzt werden, das Ergebnis die ses Jahres beeinflusse die dadurch erzielten höheren oder geringeren Einna dem Verkauf der Ernte sich erst bei der Einkommensermittlung für das folgende Jahr auswirken. Verschiebung im Hinblick darauf unbedenklich in Kauf nehmen können, daß sie sich zwischen zwei normalen Wirtschaftsjahren 659 und daher das steuerliche Ergebnis ganzen Zeitrgums zwischen den beiden normalen Jahren nur infolge der Staffelung des Tarifs beeinflussen kann. Nichtberücksichtigung bon Feldinventar und stehender Ernte bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens für ein volles Wirtschaftsjahr entspricht wenigstens sonach dem Gesetze.
Man wird aber auch diese
im Regelfalle Sie gibt dagegen zu schweren Bedenken Anlaß, wenn der Gewinn für ein K ümpfwirtschaftsjahr ermittelt werden soll. Bei einem Landwirt, der z B. tirbt oder sein Gut verkauft oder verpachtet, ergibt fich offen— h ein ganz schiefes Bild, wenn man den Uinstand, daß die Felder bestellt waren und kurz nicht berücksichtigt, dafür aber die der Ernte und infolge des Ver⸗ gleichs auch die Vorräte (einschließlich derjenigen, die es vollen Wirtschaftssahrs wieder im Grund und wie Dünger und Saat) bei der Ermittlung des wird sich dabei regelmäßig ein viel höheres Einkommen ergeben, als im Laufe des vollen Wirtschafts⸗ jahrs zu erzielen wäre, dessen ungekürzte Versteuerung von den Beteiligten als eine unbillige Härte empfunden werden müßte. In diesen Fällen sind Feldinbentar und stehende Ernte zu Beginn und am Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs auch nicht annähernd gleich, und es trifft daher ein wesentlicher Grund für deren Nicht⸗ Es wird daher davon auszugehen sein, daß der in der Begründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, Feldinventar und stehende Ernte nicht zu berück⸗ sichtigen, sich nur auf das nornigle volle Wirtschaftsjahr bezog, die Lösung der Frage der Behandlung des Rumpfwirtschaftssahrs aber der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen bleiben solkte. 2. Auf den ersten Blick mag die Lsung naheliegen, beim Vor⸗ eines Rumpfwirtschaftsahrs einfach den sonst unter⸗ lassenen Vermögensvergleich bezüglich stehender Ernte und Feld⸗ inventar auf Anfang und Schluß des Rumpfwirtschaftsjahrs vor⸗ Indes ist es schon mißlich, den Stand der Felder in irgendeinem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs zu bewerten, und die nachträgliche Ermittlung des Werts, mit dem der S des Jahres anzusetzen wäre, würde be Viel erheblicher ist aber ein anderes Be⸗ Es ist nämlich bei diesem Vorgehen nicht möglich, di Einkommensermittlung für die Rumpswirtschaftsjahre i friedigender Weise in das System der landwirtschaftlichen Ein⸗ kommensermittlung überhaupt einzugliedern. für den Regelfall (volles Wirtschaftsjahr), einem Jahre sich nicht der wirtschaftlich zusammengehörige Erntegufwand und Ernteertrag, wie dies bei Anwendung kauf— männischer Grundsätze geschehen müßte, gegenüberstehen, sond daß besteuert wird der Ertrag, der auf dem Aufwand des Vor⸗ ) t, vermindert um den Aufwand, der den Ertrag des Dies rührt daher, daß das
Das Eigentümliche
Erhebliche Unterschiede weisen
rhöhen, wird der Ausgleich — Ebenso berührt der Um⸗
auswirken, während umgekehrt der
res mindern könnte. Würde daher abweichend von der üblichen telle eines vollen Wirtschafts⸗
hmen aus
am 1. März
Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens erheblich gestört werden, indem z. B. die besonders hohen oder niedrigen Auf⸗ wendungen des vorhergehenden vollen Wirtschaftsjahrs sich zum Schaden des Reichs oder des Pflichtigen doppelt auswirken würden, nämlich einmal infolge Berücksichtigung im abgelaufenen vollen Wirtschaftsjahr nach der K und Ausgabenrechnung und ferner durch Berücksichtigung im anschließenden Rumpfwirtschafts⸗ jahre durch Vornahme eines Vermögensvergleichs, und die gleichen unliebsamen Folgen könnten für das weitere Rumpfwirtschafts⸗ jahr und das anschließende volle Wirtschaftsjahr in umgekehrter Weise eintreten. 3. Es muß daher versucht werden, die Berück⸗ sichtigung des Standes der Felder zu Beginn und am Ende eines Rumpfwirtschaftsjahrs in einer Weise vorzunehmen, die der dar— gelegten Besonderheit der Gewinnermittlung aus der landwirt— schaftlichen Bodenbewirtschaftung Rechnung trägt, ohne die Konti⸗ nuität zu durchbrechen. Die Lösung liegt in der bereits in der Rechtsbeschwerde angedeuteten Richtung. Wird ein am 1. Juli beginnendes Wirtschaftsjahr durch den Tod des Besitzers oder durch Verkauf oder Verpachtung vorzeitig beendigt, so ist das landwirt⸗ schaftliche Anwesen am Schlusse des Rumpfwirtschaftsjahrs in⸗ soweit, als die Ernte bereits eingebracht ist, gewissermaßen mit dem Betrage, der zur Erzielung der nächsften Ernte aufzuwenden it, belastet. Man kann den Zustand des Gutes am Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs auch dahin beschreiben, deß eine Art Suhstanzverringerung stattgefunden habe, zu deren Ausgleich ein Paffivposten, der der Last der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung bis zum nächsten 30. Juni entspricht, in den Bestandsvergleich auf den Schluß des Rumpfwirtschaftsjahrs einzusetzen ist. Geht man in dieser Weise vor, so wird nicht der Stand der Felder zu An⸗ fang und Schluß des Rumpfwirtschaftsjahrs verglichen, sondern festgestellt, welchen Betrag der Steuerpflichtige von der Be⸗ endigung des Rumpfwirtschaftsjahrs an noch aufzuwenden hätte, um die abgeernteten Teile des Grund und Bodens wieder ord⸗ nungsmäßig zu bestellen. Ist also z. B. die Ernte ganz ein⸗ gebracht und noch nichts bestellt, so erscheinen als Einnahmen ent⸗ weder der Erlös aus dem Verkauf der Ernte oder, soweit noch Vorräte vorhanden sind, der nach 5 12 Abs. 1 des Einkommen- steuergesetzes anzusetzende Wert dieser Vorräte, während an Stelle der in einem vollen Wirtschaftsjahr abzugsfähigen tat sächlichen Bestellungsaufwendungen der schätzungsweise er⸗ mittelte Betrag der bis zum nächsten 30. Juni bei üblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erforderlichen Auf⸗ wendungen zum Abzug zuzulassen ist. Dem entspricht es, bei dem Nachfolger im Besitze des landwirtschaftlichen Betriebs (Erben oder Käufer, beim Pächter kommt eine Aktivierung des Pacht⸗ rechts in Frage, vgl. Entsch. des Reichsfinanzhofs in Steuer und Wirtschaft 19377 Nr. 303), der mit dem Einkommen aus einem am 36. Juni endigenden Rumpfwirtschaftsjahre zur Steuer heran⸗ gezogen wird, die zur ordnungsmäßigen Bodenbewirtschaftung bis zum Schlusse des Rumpfwirtschaftsjahrs gemachten Auf⸗ wendungen nicht noch einmal zum Abzug zuzulassen. Im Rahmen einer ordnungsmäßigen Buchführung wird dies dadurch erreicht, daß entweder in dem Anfangsbestand ein dem Betrage der üblichen Aufwendungen entsprechender Passivposten, der am Schlusse des Rumpfwirtschaftsjahrs wegfällt, oder, was im Er⸗ gebnis auf das gleiche herauskommt, in gleicher Höhe am Schlusse des Rumpfwirtschaftsjahrs ein Aktivposten eingestellt wird. Auch hier wird elso nicht der Stand der Felder zu Beginn und am Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs verglichen; ist z B. die Ernte zu Be⸗ ginn des Rumpfwirtschaftsjahrs eingebracht und noch nichts be⸗ stellt, so erscheinen als Einnabmen der Erlös aus dem Verkauf etwa noch vorhandener Vorräte, die aber dadurch, daß diese Vor—⸗ räte als Anfangsbestand zu berücksichtigen sind, zum größten Teil aufgezehrt werden. Die zur üblichen Bestellung erferderlichen Ausgaben . trotzdem nicht zu einem Verlust, weil sie ent⸗ weder durch Einsetzung eines entsprechenden Passivpostens in den Anfangsbestand oder eines entsprechenden Aktivpostens in den Schlußbestand ausgeglichen werden. Zu beachten ist, 2. als dem Betrage der Aufwendungen bis zum Schlusse des vollen Wirt- schaftsjahrs entsprechender Passivposten enn, bei Ermittlung des Einkommens in dem auf ein volles Wirtschaftsjahr folgenden wie einem vollen Wirtschaftsjahr r, . Rumpfwirtschafts-⸗ jahr der Betrag der üblichen normalen Bestellungskosten ein⸗ zusetzen ist. Daher kann z. B. ein Steuerpflichtiger, der im vor⸗ ergehenden vollen Wirtschaftsjahr besonders hohe Aufwendungen gemacht hat, im folgenden rr, ,. nicht verlangen, daß der von seinen Einnahmen abzusetzende Betrag der voraus⸗ — tlichen Bestellungskosten bis zum Schlusse des vollen Wirt— chaftsjahrs in Höhe der vorjährigen Aufwendungen angenommen wird. Er hat infolge Abzugs . Aufwendungen von den Ein⸗ nahmen des Vorjahrs bereits eine Minderung dieses Einkommens erreicht, der es entspricht, wenn er im laufenden Rumpfwirt⸗ schaftsjahr die höheren Einnahmen nur unter Abzug der normaler⸗ weise erforderlichen Bestellungskosten versteuert. Ebenso braucht der Steuerpflichtige, dessen Rumpfwirtschaftssjahr auf 30. Juni endigt, wenn er besonders hohe Aufwendungen zur Bestellung der Felder macht, sich hierauf nicht mehr als die üblichen norm alen Bestellungskosten anrechnen zu laͤssen. Darüber hinausgehende Aufwendungen kann er als einkommenmindernd behandeln. Der Ausgleich wird dadurch herbeigeführt, daß er im 1 vollen Wirtschaftssjahr mit normalen Aufwendungen die höheren Ein- nahmen aus dem Verkauf der Ernte nur um die normalen Auf- wendungen gekürzt zu versteuern hat. (Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 350/27.)
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ser Foderburg. Der Firmeninhaber wohnt Lachen. 550338] jetzt in Eupen. SH-R. A 212. In das Handels⸗ Die am 1. September
tegister wurde eingetragen am 17. Sep⸗ gonnene Kommanditgesellschaft „Boek — 2 . holt E Co.“ mit dem Sitz in Aachen. Bei der Firma „Joseph Schmitz⸗ Persönlich haftender Gesellschafter
tember 1928:
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Noderburg“ in Würselen: Der Ort Johannes Teunis Boekholt, Kaufmann der Hauptniederlassung ist nach Eupen in Aachen. Dem Hermann
Neubelgien) verlegt. Die Hauptniederlassung in Würfelen
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Vaals ist Einzelprokura erteilt. ein Kommanditist vorhanden. Als nicht eingetragen wird i, ,. Geschäftszweig: Internationales 252 ditions⸗ und Kommiffionsgeschäft. Ge⸗ schäfts räume: Wirichsbongardstraße Nr. 39/41.
Ahlden, Aller, . In das hiesige Handelsregister Abt. B
ist unter Nr. 22 die bisher im Handels
Amtsgericht, 5, Aachen.
Es ist
55039)
register des Amtsgerichts Hannover ein⸗ 1. Am 13. September 1928 auf getragen gewesene Norddeutsche Mergel⸗ Blatt 518 das Erlöschen der Firma esellschaft mit beschränkter Haf⸗ Karl Müller in Aue. em a. Aller eingetragen. Ge⸗ tsführer ist der Lehrer a. D. Adolf Bartels in Rethem.
Ahlden, den 27. August 1928.
2. Am 17. September 128; .
a) Auf Blatt 619 das Erlöschen der Firma Karl Steubler in Aue.
b) Auf Blatt 667 die Firma Zwei⸗
Amtsgericht. niger & Selbmann in Aue betr.: Der — — Werkmeister Louis Ernst Emil Selb-⸗ Ane, Erzgeb. 55040] mann in Schneeberg ist ausgeschieden.
elsregister ist eingetragen Amtsgericht Aue, 18. September 1928.
6
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