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5 ö . . 6 238 — 4 3 D e . 82 8 2 K J ö — 3 6 23 ö /F ä i K ö r — . WJ ä 1 . r . e ,,,, . .
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Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Stagtsanzeiger Nr. 228 vom 29. September 1928. S. 2.
57610 Karosseriewerke Gienapp Aktien⸗ gesellschaft in Hamburg. Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur Schlusversammlung am Mon⸗ tag, den 12. November 1928, nach⸗ mittags 3 Uhr, im der Herren Notare Dr. G. v. Sydow, Dr. G. A. Rems, Dr. O. Bartels, Dr. Franz⸗Joseph Erasemann in Ham⸗ burg, Gr. Bäckerstraße gebenst ein. Tagesordnung. 1. Entgegennahme der Schlußrech⸗ nung des Liguidators nebst Be⸗ merkung des Aufsichtsrats. 2. Genehmigung der Schlußrechnung. 3. Entlastung des Aufsichtsrats und des Liquidators. Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Aktien oder die Bescheinigung eines deutschen Notars nebst einem doppelten Nummernverzeichnis spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei Herrn Rechtsanwalt Willi Gottberg, Hamburg, Eimsbütteler Chaussee 90, hinterlegen. Der Aufsichts rat. Rechtsanwalt Gottberg. Der Liquidator Friedrich Gienapp.
sbo7739 Halle⸗Hettstedter Eisenbahn⸗ Gesellsch aft.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung auf Dienstag, den 30. Oktober 1928, vormittags 11 Utzr, nach Stadt Hamburg“ in Halle (S.) ergebenst eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der
Vermögensübersicht sowie Gewinn und Verlustrechnung für das Ge— schäftsjahr 192728. 2. Genehmigung dieser Vermögensüber⸗ sicht und Beschlußfassung über die n, ,
3. Erteilung der Entlastung an Vor—
stand und Aufsichtsrat.
4. Ermächtigung für den Aufsichtsrat
solche Aenderungen des Gesellschafts⸗ bertrags vorzunehmen, wie sie sich aus der Durchführung der 2.—5. Ver⸗ ordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über Goldbilanzen ergeben; Ermächtigung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. seine Stell— vertreter, den Aufsichtsrat bei der ihm obliegenden Anmeldung der auf Grund dieser Vorschriften erfolgten Durch— führung des Aktienumtausches zu ver— treten. b. Aenderung des § 11 des Gesellschafts⸗ vertrags dahingehend, daß an die Stelle der Zahl ‚250* die Zahl Al000“ tritt, sobald der Umtausch der Aktien über je 2500 RM in solche über je loJ0 RM durchgeführt worden ist.
Zur Teilnahme an obiger Generalver— sammlung sind nur die Aktionäre be— rechtigt, welche ihre Aktien oder Be— cheinigungen öffentlicher Institute, öffent⸗ licher Kassen oder eines Notars über die bei diesen zwecks Ausübung des Stimm rechts in obiger Generalversammlung in Verwahrung befindlichen Aktien bis zum 26. Oktober 1928, nachmittags 5 Ühr, bei unserer Gesellschaftskafse, Dalle (S. ). Marktplatz 22, oder einer Effektengirobank einez deutschen Wert- papierbörsenplatzes oder einem der nach⸗ bezeichneten Bankhäuser:
. O. F. Lehmann in Halle (S.), 2. Reinhold Steckner in Salle ¶ S.), 3. Berliner Han dels ⸗Gesellschaft in
Liguidation in
Sitzungszimmer
13/15, er⸗
1
Louis Kuppenheim A. G i. L. J. 9. 28. Dr. Fr. Netter tritt a nst. Med. Rat Dr. Kuppenheim i. d. A.⸗R.
569521 Frankfurter Allgemeine Versicherungs⸗Attien⸗Gesellschaft. Wir geben hiermit bekannt, daß gegen den Umtausch unserer Atftien über nom. RM 80 in Aktien wirksamer Widerspruch nicht worden ist. . a. M., den 29. September 928. Frankfurter Allgemeine Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand. P. Dum cke, Generaldirektor.
erhoben
575841 Dange Gesellschaft für Kredit⸗ geschäfte Aktiengesellschaßft.
Die Aktionäre werden hierdurch zu der ordentlichen Generalversammlung auf Montag, den 22. Oktober 1928, nachmittags 5 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen des Justizrats Fuchs, Berlin W. 8, Mohrenstraße 52 eingeladen.
Tagesordnung:
l. Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Ge⸗ schäftsjahr 2. 1. 1927 — 31. 12. 1927.
2. Beschlußfassung über die Genehmigung der vorgelegten Bilanz.
3. Entlastung des Vorstands und des
Aufsichtsrats.
Diejenigen Aktionäre, die an der General⸗ versammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien ohne Dividendenscheinbogen bis zum 18. Ottober d. J, mittags, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaftskasse oder bei einem Notar zu hinterlegen oder einen ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein eines deutschen Notars einer der vorgenannten Stellen in Ver— wahrung zu geben und bis zum Schluß der Generalversammlung daselbst zu be⸗ lassen.
Berlin, den 27. September 1928. Der Vorstand.
o6g9h3]
Gebrüder Elbers Attiengesellschaft.
Zu der am Freitag, den 26. Ok- tober 1928, nachmittags 4 Uhr, in unserem Sitzungszimmer stattfindenden 2. ord. Generalversammlung werden die Aktionäre hierdurch eingeladen.
Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts und der Bilanz für den 30. Juni 1928 sowie Genehmigung der letzteren. 2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichts rats. . 3. Aufsichtsratswahl. 4. Neufassung der gesamten Satzung. Die Beschlußsassung hat nach F 32 der Statuten mit 4 aller Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der ver= tretenen Aktien zu erfolgen. Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung ist jeder Attionär berechtigt, welcher bis Dienstag, den 23. Oftober 1928, abends 6 Uhr, entweder seine Aktien bei der Gesellschaftskasse hinterlegt oder sich beim Vorstand durch eine mit den Nummern der Aktien versehene Bescheini⸗ gung darüber ausgewiesen hat, daß seine Aktien hei der Deutschen Bank, Filiale Hagen, in Hagen i. W., der Osnahrücker Bank in Osnabrück oder einem Notar hinterlegt sind und bis
Beschl.
über nom. RM 400
Sächsische Bodenereditanstalt 559191 in Dresden.
Die am 1. Oktober 1928 fällig werdenden
Zinsscheine unserer 439,0 Goldhypothekenpfandbrlefe Reihe 9a 50 / dgl. 169 ho / dgl. 80/9 dgl. 100 dgl. *.
werden vom Fälligkeitstage ab zu den auf den Zinsscheinen angegebenen Gold— markbeträgen abzüglich ertragsteuer eingelöst.
41 7
6359 Arttiengesellschaft für Stein kohleverflüsfigung und Steinkohleveredelung, Duisburg. Bilanz zum 31. Dezember 1927.
. .
/ Aktiva. RM I Nicht eingefordertes Aktien⸗ kapital 2 7 75annn, Kassenbestand ..... ob 77 Banfguthaben ..... 185 419 — Anzablungen .... h32 266 656 Einrichtungen ...... 35 000 - k 2831038 os 6ds 2 Passiva. Aktienkapital ..... 5 000 000 — Verpflichtungen ..... 81 66d 21 h 081 558 21 Gewinn- und Verlustrechnung. Aufwendungen. RM 5 Unkosten und Steuern ein— schließl. Gründungskosten 320 37931 Abschr. a. Einrichtungen 232 321 106301 Grträge. e 42 792 23 Val stt. ng
321 10301
Bilanz am 30. Juni 1928.
Aktiva. 4 8 Gmnoh lien 66 500 — Maschinen und Geräte .. 16910 — Waren. Vd 278 634 33 Debitoren einschl. Darlehn 124 806 90 Wechsel 8 9 9 9 9 2 215579 30374 4189 31076
Passiva. , 344 400 — Anleihe 9 99 36 000 — Mert unmnmnn, 108 31276 Reserven . 9 0 a e 398 2 489 31076
Gewinn und Verlustkonto am 39. Juni 1928.
An Unkosten
. Abschreibungen auf: . a) Gebäude 2 500, — b) Maschinen u. Geräte 3 376, 62 5 876 62 128 1682 Saben. Per Warenkonto .... 1283 468 2 128 468 22
am 15. September 1928.
bbhb]
Soll. 9 69 122 591 66
Genehmigt in der Generalbersammlung Gebrüder Ziegler
Attiengesellschaft, Ruhla. F. Deußing.
Bilanz auf 39. Juni 1928.
Berlin, j Milter, , , 3448 en, gr J ;
ö zu. nach Schluß ver Generalpersammlung dort Aktiva. 4 9 ö g ö r kraftlos erklärt. Wir weisen darau ö , belassen bleiben. Grundstücke und Gebäude 147 869 — Bürgschaften 12 4 — 2 . der Antrag auf ien n, ; Samburg Dagen i. W., den 265. September 1928. Maschinen⸗, Modelle⸗ und 20d 39276 eines Anteilscheins im Sinne des 3 19 hinter enen. Der Borsitzende des Aufsichtsrats:; Aufjugkontoe. 4— Pafsiva — Abs. 2 der Durchführungsverordnung Halle (S.). den 28. September 1928 Fr Bäcker. Kassa. und Postscheckkonto d dõs cr] Attienkapttel s · Foo 000 — zur Vermeidung der Rechtsverwirkung Saile vᷣertfteb ter ; 777 rm, . 1 — Inventar onds ( Kbschtei⸗ innerhalb der Einreichungsfrist zu stellen Eisen bahn. Geselischaft lõ l hl * . Wechlelbestand ..... 6 51119 bung auf Pacht nascht ren) 100000 ist. Der Mindestbetrag eines Anteil⸗
Or. jur. ü ñ Hm g nder Schrauben und Mutternfabrik. Paren befand? 49 6 Fele fands? 16 86 . Wreslan, den 2. Sehiemter 153.
. ; s A.-G. zu Neuß. Verlustvortrag 1997 ... 63 03 81 e en nn ö. 3 15 656] Sansa⸗Bank Schlesien Aktien⸗
** Wir laden hiermit did Atti nr zu Fr r r J ondös -. 7 gesellschaft.
l 4. . der am 31. Oktober 1928. 12 uhr, 8 , . 144 Der Vorstand.
,, , , A ktien⸗ z n,, , e Passiva. , . (nicht erhoben) 58 . * — —— gesellschaft, Nürnberg. Further traße 26, stattfinden Kapltalkonto ..... 200 gog— epi-
Bilanz per zi. August 19286. . , n , Yypothekenkonto..... 39 2136 e J 14 e. ö. n,, I gian.
Attiven. RM 3 Ei 9 3 r nigen, . , . Bürgschaften 12 000, — Liguidationsschluß bilanz 5 ges ung in: Kreditoren 8 9 * 86 674 95 ö . 31. A st 1928
Kasse und Postscheck ... 132 23 1. Jahresbericht. . Reingewinn 19228 .... 5714 go 3 392 76 — ; —
MWechlel . 1339 20 2. Rechnungsablage mit dem Bericht * Gewinn⸗ und Verlustkont ;
De tren g6 595, 84 ⸗ des i und Aufsichtsrats. - 41d 48 am 30 Juni n en 3. Rass 66 42 509353 Abschreibung 26 288. 15 70 30769 8. , aug 36 6 Ge⸗ n,, re, . 8 re, . h . . ; . nehmigung der Jahresbilanz per au Jun — . ö ö
n, . J 1 . ü . 6. . * 4 5 , . f̃ au. - Malust.... 2672650
kö owie über die Entlastung des Vor⸗ ; wr n. Kö a . 120 000 —
. , ,, .
9 968 6 19 2517 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. . 1. 3 Gewinn per 390. Juni Bafsiva. . per 1925/26 8 g68 69 99251 5. Verschiede nes Abichreihung a. Grundstücke D JJ J Aktienkapitalkonto. .. 120 000 — 1UlLcen =, Zur Keinmgönie an der Geperaluer Bake ssimeg. 12s asl ; Kredit. 53 Ho con- Passiven. sanmlung find diejenigen Aktionäre Genmmner ann,, 7 4 Vortrag am I. Juni 1927 278141 Gewminn⸗ und Verlustrechnung.
Banken 36 194 17 berechtigt, welche mindestens am fünften , , Berrtebenberschäffe 4h56 43. ** .
Manstoreen= 34 370 96 Werktage — den Hinterlegungstag und tan 7a m Ferrtebenber ö 4 Son.
11 J 937357 den Versammlungstag nicht eingerechnet Mietertrag DTI 458 239126 Handl Kostent onto .... 8 60383
Atrien a rita... 40000 — 3 . . . . 9 Bruttogewinn a. Waren 105 sor 5s Bernburg, im , 1928. Steuertonid ... 3 93m 7
m,, d nal Ren, Verlust p. 30. Junt 1927 weg 981 . 80m . 223469 Gewinn⸗ und Verlustkonto. Neuß, hinterlegen. Die Hinterlegung 185 388 si6 Obige Bilan, für Zo. Juni 1928 und Haben. ö Ff FJ ist, durch, ein, mit Nummernverseichnis An Stelle des aus dem Aussichtsrat aus, die da lun ei Keßnhichè Gerd, mn w, Verschiedene.. ..... 2 56798
mem n senmmm nnd mn. berseheneen. Beschein gung. der Hinter- geschiedenen Herrn Hantier Ftudolß Vis. iustrecht ang mne, Berries ben, Peffenmnes. — 0390 3 schtelbung . . . .. Us 12388] Haungestelle, nachzumeisen. Gegen diesen mann, Frankfurt, Main, wurde Fran e Fäln ig, bi, ge gan befinden Liqu. Verlust ..... 267760
3 W Nachmeis wird die Stimmkarte ausge- Grete Kahn, Franksurt. Main, gewählt. sich mit den Geschäftsbüchern der Bern. , 18 13280 n. a m , n Frantfurt, M., 15. September 1928 burger n . er=· , ga, , n an,, . , z ( ö . ; Bernb Si insti . ip zig, den 17. em ; r,, ö ö. 36 9. Der Vorftand. öranlsurter Etrohhutsabrit 6 — 6 a. E, ker n m mn gg, Sloneck Æ Co. Attiengesellschaft i. . r — , Schaurte. Kaufmann. Altiengesellschast. Ernst G erk ach,. fsaatlich und gericht ich Ham mer. 118 173108 Paul Groß. pereideter Bücherrevisor für Anhalt. — — ö * m . . ,,, . . 283 * . . 9. // * . — * . , n , , . * . 2
10 olo Kapital⸗
wollen, haben ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalver—⸗ sammlung bet der Gesellschaftskasse oder bei einem Notar zu hinterlegen. letzteren Falle ist die vom Notar darüber ausgestellte Bescheinigung, die die Nummern der hinterlegten Stücke enthalten muß, spätestens am zweiten Tage vor der Ge—
(57283
Deutsche Wagendecken⸗ Akt. Gesellschaft.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Donners⸗ tag, den 25. Oktober 1928, nach⸗ mittags 4 Uhr, in den Räumen des Derrn Rechte anwalts Dr. Maximilian Neumann, Breslau, Junkernstr. 13, statt⸗ findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung ergebenst eingeladen.
Tagesordnung: Geschäftsbericht für 19277. Genehmigung der Bilanz per 31. De⸗ zember 1927. Entlastung für Vorstand und Auf— sichtsrat. Verschiedenes.
Breslau 3, den 28. September 1928.
Der Vorstand. 57737 Dr. Hermann Diedicke. Schlegel.
at-
6 8
64721]
Wimmers K Vogelsang A.⸗G.,
Hochdahl.
Wir laden hierdurch unsere Aktionäre zu der am Samstag, den 27. Ob- tober 1928, nachmittags 5 Uhr, in unserem Geschäftslokal, Hochdahl, sfatt⸗ findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts 1927,
der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung. 2. Genehmigung der Bilanz nebst Ge⸗
winn⸗ und Verlustrechnung. 3. Erteilung der Entlastung an Vor⸗ stand und Aufsichtsrat. 4. Wahl zum Aussichtsrat. 5. Beschlußfassung über Auflösung der Gesellschast. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben
Im
Der Vorstand. Wimmers.
Vernburger Saalmühlen in Bernburg.
Bilanz am 30. Juni 1928.
,,, Kassabestand Reichsbank⸗, Postscheck⸗ und
Maschinen am 1. 7. 1927
Bahnspeicher am J. 7. 7 Fuhrpark am Mühleutensilien.... 1—
Kontorutensilien .... 1 — Betriebsmaterial und Re⸗
Aktiva. RM. 8 360 416 85
8373 23 6h 997 71
d
Bankguthaben.
70 000, — 10058. —
ð0 Obð. — 1005658, —
Zugang ..
Abschreibung 70 000 -
365 000, — 5 000. —
———
1. 1. Lu? 7h00. — 23 785. 43 31 285, 45 1128543
Abschreibung 30 000 —
Zugang .. Abschreibung.
1 4291 50
zember 1928 eingereicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim⸗ mungen für kraftlos erklärt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien un⸗ . Gesellschaft werden nach Maßgabe
unserer 22. November 1924 hatten wir u. a. im Deutschen Reichsanzeiger vom 25. 2. 1925 unsere Aktionäre aufgefordert, ihre Papiernigrkaktien mit Dividendenbogen bis 1. Juli 1925 zum Umtausch in Reichsmarkaktien einzureichen. Wir ver⸗ längern hiermit die Einreichungsfrist bis zum 10. Dezember 1928 einschließ⸗ lich. Für je nom. Papiermark 50 O00. — Stamm⸗ oder Namensaktien wird eine neue Stamm⸗ bzw. Namensaktie von RM 20, — gewährt.
õ6 355 Aus dem Aufsichtsrat ist infolge Ab—⸗ lebens ausgeschieden: Herr Fabrikant
Friedrich Mayer Eßlingen. Durch General- versammlungsbeschluß vom 19. September 1928 wurde Frau Lina Mayer, geb. Kurz, Fabrikantenwitwe, Eßlingen, neu in den Aufsichtsrat gewählt.
Feuerbach, den 21. September 1928.
Der Vorstand der Dr. Eugen Schaal A. G., Feuerbach. Mayer.
575838]! 2. Bekanntmachung. A
Aktienumstückelung gemäß T. Durch⸗ führungsverordnung zur Gold⸗ bilanzverordnung.
Wir fordern hiermit die Inhaber unserer Aktien, deren Nennbeträge auf RM 40, — lauten, auf, diese nebst dazu⸗ gehörigen Gewinnanteilscheinbogen mit Dividendenscheinen für 1928s ff. unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnissss in doppelter Ausfertigung bis test is 10. De⸗ zember 19238 einschließlich, zum Um⸗ tausch in Aktien über RM 100, — bei ung einzureichen.
Wir erklären uns gleichzeitig bereit, unsere Aktien über RM 20, — die allein oder zusammen mit Aktien über Reichs⸗ mark 40, — eingereicht werden, in Aktien über nom. RM 106, — in entsprechen— dem Gesamtnennwert umzutauschen.
Inhaber von Aktien über M 46, — sind berechtigt, insoweit die Gewährung von Aktien über RM 20, — zu ver⸗ langen, als dies zur Vermeidun
des
änzlichen oder teilweisen Verlustes
ihres Aktienrechts erforderlich ist. Wir erklären uns jedoch reichung von Kleinaktien möglichst zu vermeiden, provisionsfrei unter Tragung der Börsenumsatzsteuer einen Spitzen- ausgleich zu ermöglichen. Der Umtausch ist bei uns in allen Fällen
bereit, um die Aus⸗
⸗ ñ rovisions⸗ rei. Die Aushändigung der neuen ktienurkunden erfolgt — wenn mög-
lich — sofort oder gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien aüsgestell⸗
neralversammlung bei der Gesellschafts, ten Empfangsbescheinigung. Die Be⸗ kasse zu hinterlegen. Außerdem ift der n sind nicht übertragbar. Gesellschaft drei Werktage vor der Ge. Wir sind berechtigt, aber nicht ver⸗ neralvpersammlung schriftlich von der bei pflichtet, die Legitimation des Vor dem Notar erfolgten Hinterlegung Kenntnis i der Empfangsbescheinigung zu . den 15. September 1928. Diejenigen unserer Aktien über
M 40, — die nicht bis . 10. J. iind, werden
es Gesetzes verkauft. Der Erlös wird
abzüglich der entstandenen Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für sie hinterlegt.
B. Verlängerung der Umstellungsfrist.
wecks Durchführung der Beschlüfse Generalbersammlung vom
Aktien, die nicht innerhalb der an—Q
gegehenen Frist oder nicht in zum Um⸗ tausch erforderlicher Zahl eingereicht und der Gesellschaft nicht zur Ver⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügun
gestellt werden, werden
—
e
Erste Zentral handelsregisterbeilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich
Berlin, Sonnabend, den 29. September
1928
—
Nr. 228.
,
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlich 450 Me Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8w. 48, Wilhelmstraße 32
Einzelne Nummern kosten 15 e Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
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6 l
t ; 3 ; f 3 F 94 Inhalts übersicht.
Anzeigenpreis für den Raum einer 2 k
fünfgespaltenen Petitzeile 1,09 Gad ö . er,
Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an 4 en ossen chaflcreaister
Befristete Anzeigen müssen 3 Tage ö e e , (
vor dem Einrückungstermin bei der Urheberrechtseintrags rolle,
eschz n 7. Konkurse und Vergleichssachen, Geschäftsstelle eingegangen sein. . enn
8 2 8
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
115. Voraussetzung für die Abziehbarkeit unentgelt⸗ licher Zuwendungen bei der Einkommensteuer. Berechnung des Spekulationsgewinns bei Veräußerungsgeschäften über Wertpapiere. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Finanzgericht den von ihm seinen Eltern bezahlten Betrag von 7200 RM . zum Abzug zugelassen habe und daß das Finanz— gericht einen Spekulationsgewinn von 328 RM, der vom Finanz⸗ amt nicht besteuert worden sei, zur . herangezogen habe. Der Rechtsbeschwerde ist der Erfolg zu versagen. 1. Der Be— chwerdeführer hält den Betrag von Je9o. RM als nach 5 15 Abs. 1
r. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar, da er sich seinen Eltern gegenüber zur ; . ö. Betrags als Rente für un⸗ bestimmte Zeit verpflichtet habe. Daß die Zusgge der Rente nicht öffentlich beurkundet oder sonst . tlich erfolgt sei, schließe den 1 ug nicht aus. 8 15 Ab. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes . als abziehbare Ausgaben die auf besonderen privatrecht⸗ lichen, yen ie , äche oder gesetzlichen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten. Mit dieser Bestimmung steht 5 40 des Ein⸗ kommensteuergesetzes in engem Zusammenhange, wonach Leib⸗ renten usw., ferner Zuschüsse beim Empfänger bene, n sind. Davon wird im 46 Nr. 3 Satz 2 eine Ausnahme gemacht bezüg⸗ lich der freiwillig oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Unter ö gemachten Zuwendungen, wenn der Geber un⸗
eschränkt steuerpflichtig ist. In solchen Fällen soll der Empfänger die Zuwendung nicht zu versteuern haben, da unterstellt wird, daß der i il. steuerpflichtige Geber die Leistung nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 abziehen darf. J ig der Zuwendung beim Empfänger und Geber verhütet werden. Es ergibt sich daraus, daß Zuwendungen, die ein Steuerpflichtiger an andere Personen, ohne dazu verpflichtet zu sein, also freiwillig
2
macht, nicht nach 5 15 Abs. 1 Nr. 3 an den Einkünften in Abzug
a werden dürfen. Abgesehen von den hier nicht in Frage tommenden Zuwendungen zur ö einer gesetzlichen Unter⸗ haltspflicht besteht eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Ge⸗ währung von regelmäßigen . oder Renten nur, wenn die Verpflichtung in öffentlicher Urkunde übernommen ist, § 518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zuwendung verliert ihren Charakter als freiwillige, nicht auf Grund einer Verpflichtung ewährte nicht dadurch, daß . tatsächlich gewährt wird und damit ki Rückforderung wegen Mangels der öffentlichen Beurkundung ausgeschlossen ist, denn in dem Augenblick, wo sie geleistet wird stand es noch im Belieben des Leistenden, fie zu leisten oder nichl Bu leisten. Darauf, ob sich der Leistende aus sittlichen Beweg⸗ gründen zur Gewährung der Zuwendung verpflichtet fühlt, kann es im allgemeinen nicht ankommen. Wollte man eine moralische Verpflichtung zum Ausschluß der Freiwilligkeit als genügend er— achten, 6 würde dies dazu führen, daß der Empfänger die Zu⸗ wendung zu versteuern hätte; dies würde aber dem Grundgedanken des 3 40 Nr. 83 Satz 2 widersprechen und die Anwendung dieser Vorschrift in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise be⸗ . denn in den meisten Fällen, in welchen der Gesetzgeber ie Zuwendungen beim Empfänger steuerfrei lafsen will, wird eine moralische Pflicht den Geber zür Gewährung der Zuwendung be⸗ stimmt haben. In einzelnen Fällen hat der Reichsfinanzhof allerdings auch nicht auf Grund einer öffentlich beurkundeten Zu— sage geleistete Zuwendungen nach 8 15 Abs. 1 Nr. 3 zum Abzug zugelassen. In diesen Fällen lagen ganz besondere Gründe vor; insbesondere konnte die Zuwendung als nicht rein unentgeltliche angesehen werden. So handelte es sich in einer früheren Ent⸗ e bn darum, daß der Steuerpflichtige mit der Zuwendung an eine Pflegemutter dieser die von ihr für seine Ausbildung ge⸗ machten Aufwendungen zum Teil zurückgewährte. Wenn so der Reichsfinanzhof auch die Anwendung des 5 15 Abs. 1 Nr. 3 nicht verlangte, daß ein zweifelloser rechtlicher, d. h. gerichtlich erzwing⸗ barer Anspruch auf die Zuwendung gegen den Steuerpflichtigen el. so muß doch andererseits daran festgehalten werden, daß besondere Umstände vorliegen müssen, unter denen sich der Steuerpflichtige nicht bloß aus moralischen Gründen zu der Zu⸗ wendung für verpflichtet halten konnte, und daß er also einer ernstlich gemeinten Verpflichtung nachkommen wollte. Der Be⸗ schwerdeführer macht für die Zuschußleistung an seine Eltern geltend, daß er seinen Eltern, die früher in günstigen Vermögens⸗ verhältnissen lebten und den Verlust des größten Teils ihres Ver⸗ mögens schmerzlich empfinden, eine rege ng ihrer früheren Lebenshaltung, wie sie bei den jetzigen Einkommensverhältnissen nötig wäre, zu ersparen suchte. Dies genügt aber nicht, um die us high als nicht bloß aus sittlichen Gründen gewährte und des— alb als nicht freiwillige zu betrachten und eine Verpflichtung im inne des z 15 Abs. 1 Nr. 3 als gegeben zu erachten. Das Finanzgericht hat daher zu Recht den Abzug abgelehnt. 2. Die Dirne chm, des vom Beschwerdeführer aus dem Verkauf von Aktien in Höhe von 328 RM erzielten Spekulationsgewinns be⸗ lämpft der Beschwerdeführer in erster Linie damit, daß das Finanzgericht gegen das Verbot der „Verböserung“ im Sinne des s.de8 der Reichsabgabenordnung verftoße. Dieser Grund ist nicht ftichhaltig. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, bedeutet daz im 3 228 der Reichsabgabenordaung ausgesprochene Verbot der Verböserung nur, daß das Gesamter gebnis nicht zunngunsten des Rechtsmittelklägers geändert werden dürfe, chließt aber nicht aus, daß die Rechtsmiktelbehörde innerhalb des rgebnisses eine andere Berechnung aufstellt oder andere Grund— lagen berücksichtigt. Wenn das Finanzgericht statt des vom Finanzamt zur Besteuerung herangezogenen Spekulationsgewinns von 2992 RM nur einen solchen von 328 RM als steuerpflichtig erachtet, liegt darin keine Verböserung, auch wenn der Gewinn aus anderen Veräußerungsgeschäften, als das Finanzamt an— genommen hat, erzielt worden ist. Die Entscheidung des Finanz⸗ gerichts wäre aber nicht zu halten, wenn nur das vom Finanz⸗ gexicht berücksichtigte Spekulationsgeschäft als steuerpflichtig an— zusehen wäre, weil der vom Finanzgericht feftgestellte Gewinn bie im 8 42 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gesetzte Grenze von 1000 RM, von der ab erst die Spekulationsgewinne zur Besteuerung herangezogen werden, nicht überschreiten würde. Die Ausführungen des Finanzgerichts, aus denen die vom Finanz⸗
amt zur Besteuerung herangezogenen Gewinne nicht für stener⸗
pflichtig erklärt werden, . indessen nicht bedenkenfrei. Der Be⸗ schwerdeführer hatte in bem Schreiben vom 25. März 1927 aus⸗
des Geschäfts gleichgültig, welche einzelnen Stücke ausgeliefert werden. nahme . . er pflichtigen Spekulationsgewinns, weil er zum Vol . 1 Wertpapiere verwendet habe, die er schon vor me
Es soll eine doppelte Besteuerung ner ö fassung des Beschwerdeführers an. C pflichtigen bei einem größeren Wertpapierbestande nicht verwehrt werden, die früher gekauften Papiere zuerst zu verkaufen, den vom Finanzamt aus der Eigenschaft der Wertpapiere als ver⸗ tretbarer Sachen gezogenen Schlußfolgerungen würde sich ein Steuerpflichtiger 1 de dapier mache schlechter stellen, als ein Pflichtiger, d —ᷣ— wechsle. Mangels einer näheren Bestimmung im § 4 des Einkommensteuergesetzes liegt wohl die vom Beschwerdeführer und vom Finanzgericht vertretene Auffassung nahe, daß dem Steuer⸗ pflichtigen, der in zeitlich verschiedenen Geschäften Wertpapiere einer Gattung erworben hat, die Auswahl zustehe, welche der er⸗ worbenen Papiere er zum Gegenstand der Veräußerung mache,
gewichtige Gründe.
geführt, daß er mit seinem Bruder Käufe in Wertpapieren, und zwar Sbli ationen
teil an ö : 39 habe er am 5. Juni 1926 solche im Nennbetrage von 50 000 RM zu 383830 RM, am 4. Juli 1926 solche im Nennbetrage von 50 goJ0 RM zu 4020 RM, am 9. Oktober 1926 solche im Nenn⸗ betrage von 40 000 RM zu 5758,70 RM gekauft, am 15. Sep⸗ tember 1926 habe er solche im Nennbetrage von 40 900 RM zu 5939,60 RM und am 19. November 1926 solche im Nennbetrage von 25 0090 RM zu 3811,50 RM verkauft. D ir t ha aus dem Verkauf vom 15. September 1926 einen Spekulations⸗ gewinn von 278 — e erke
von 5939,60 RM den Anschaffungspreis solcher Papiere vom 4. Juli, der auf den Nennbetrag 40 600 RM entfiel, mit 3159 RM gegenü Herstellte . ; J bember 1926 einen Spekulationsgewinn von 272 RM errechnet durch Gegenüberstellung des Erlöses von 8811350 RM und des auf den Ankauf vom 9. Oktober 19296 auf 25 000 RM entfallenden An⸗ ,, von 3599 RM.
getätigt habe.
. 1926 habe sein An⸗ en Papieren 66 666 RM Nenn
etrag betragen. Dazu
Das Finanzamt hat
RM errechnet, indem es dem Verkaufserlöse
Weiter hat es aus dem Verkanf— vom 19. No⸗
Da beim Effektenbesitz die Stücke erselben Art fungible Sachen seien, sei es für die Beu teilung zum Verkauf Der Beschwerdeführer bestreltet die An⸗ k steuer⸗
nach 5 43 des u zuge der Ver⸗
eines
r als drei Monaten, vom Veräußerungsgeschäft zurück⸗ erechnet, erworben habe, und er stützt sich J. auf eine Be⸗ cheinigung einer Bank. Das Finanzgericht schließt sich der Auf⸗ g Es könne einem Steuer⸗
Bei
der seine Börsengeschäfte in dem gleichen Wert der in dem
und daß, wenn die zur Veräußerung verwendeten Wertpapiere vor
mehr als drei Monaten erworben worden sind, eine Besteuerung
des Kursgewinns entfalle. Gegen diese Rechtsansicht sprechen aber Daß sich die Erwerbung und Veräußerung auf denselben Gegenstand beziehen müssen, wenn ein Ver⸗ äußerungsgewinn durch Vergleichung des Anschaffungs⸗ und Ver⸗ äußerungspreises festgestellt werden soll, ist selbstverständlich, da nur so festgestellt werden kann, ob ein den Anschaffungspreis übersteigender Veräußerungspreis erzielt worden ist. Daraus folgt aber nicht, daß bei Geschäften, die nur über nach der Gattung und Menge bestimmte, vertretbare Gegenstände ab⸗ geschlossen werden, in beiden Geschäften dieselben Stücke Gegen⸗ tand der Erwerbung und Veräußerung sein müssen. Es läßt sich ie Nämlichkeit derselben individuellen Stücke vielfach überhaupt nicht 1 Dies ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige angeschaffte Wertpapiere einer Bank in Verwahrung gegeben und sich damit einverstanden erklärt hat, 33 die Papiere in ein Sammeldepot gegeben werden. Der Gesetzgeber hat im 8 42 Abs. 1 Nr. 2 auch bestimmt, daß bei Erwerbung und Veräußerung von anderen Gegenständen als Wertpapieren Veräußerungs- gewinne zur Besteuerung unter den näher bestimmten Voraus— setzungen gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich nicht um Waren, die zum Gegenstand von Börsengeschäften gemacht werden, bei denen also auch nur nach Gattung und Menge bestimmte Waren den ß der Geschäfte bilden. Hier wird sich regel⸗ mäßig nicht feststellen lassen, aus welchem Erwerbsgeschäft die aus dem Vorrat der angeschafften Gegenstände zum Vollzuge des Ver⸗ , ,, entnommenen Waren herrühren. Die in mehreren nacheinander abgeschlossenen Geschäften zu verschiedenen Preisen angeschafften vertretbaren Gegenstände (5 91 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs) bilden eine Masse, bei der die einzelnen Stücke untereinander keinen verschiedenen Wert haben. Rechtsgeschäfte über vertretbare Gegenstände werden demgemäß auch — nur so abgeschlossen, daß die Gegenstände nach Art und Menge be—⸗ zeichnet werden und dem Veräußerer freisteht, welche Stücke er von einem ihm zur Versügung stehenden Vorrat zum Vollzuge des Geschäfts verwenden will. ei Gattungsverkäufen ist die Be rechnung des Gewinns gegenüber einem über dieselbe Art und Menge abgeschlossenen Anschaffungsgeschäft recht wohl möglich durch Gegenüberstellung des Verkaufserlöses und des An— schaffungspreises und etwaiger Werbungskosten, und es wird im allgeneinen nicht darauf gesehen, ob das Veräußerungsgeschäft durch Lieferung der auf Grund des Anschaffungs eschäfts er⸗ worbenen oder durch Lieferung anderer Gegenstände derselben Gattung vollzogen wird. Stimmen Veräußerungs- und An⸗ schaffungs eschãft über Gegenstände derselben Art hinsichtlich der Menge nicht . kann eine Realisierung des Gewinns aus dem Anschaffungsgeschäft soweit angenommen werden, als sich beide Geschäfte in der Menge decken. Im Verkehr wird jeden⸗ falls für die Gewinnberechnüng auf die Identität der Stücke bei Erwerbung und Veräußerung kein Gewicht gelegt werden. Es kann nur in Frage kommen ob sich etwas anderes aus 8 4 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Dies ist aber nicht wohl an— zunehmen, einmal, weil wie oben dargelegt, vielfach überhaupt nicht bestimmt ermittelt werden kann, aus welchen von mehreren Erwerbungsgeschäften die zum Vollzuge des Veräußerungs⸗ geschäfts verwendeten Stücke herrühren, und weiter auch, weil das Besetz für die Besteuerung des Spekulationsgewinns auf den Ab⸗ . des Veräußerungsgeschäfts und nicht auf dessen Vollzug entscheidendes Gewicht . Es ist dies jedenfalls anzunehmen für die Frage, ob die Veräußerung in die im 42 Abs. 1 Rr. 1 bestimmte Frist fällt. Das Veräußerungsgeschäft begründet die Steuerpflicht bezüglich des Gewinns, der im Veräußerüngsgeschäft vereinbarte Preis ist dem Erwerbungspreis gegenüberzustellen Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob nicht dem Steuerpflichtigen, der in mehreren zeitlich verschiedenen Ge⸗ schäften Wertpapiere oder sonstige vertretbare Gegenstände einer
Art angeschafft und davon einen Teil veräußert hat, die Wahl zu⸗ stehtz zu bestimmen, welches von den Erwerbungsgeschäften dem , ,,,, gegenüberzustellen ist. Diese Frage ist ebenfalls, da das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung hierüber enthält, nur aus dem Grundgedanken des Gesetzes und aus all⸗ gemeinen sachlichen Erwägungen zu entscheiden. Es kann zugegeben werden, daß das Gesetz die Besteuerung von Veräußerungs- gewinnen in gewissen Beziehungen von dem Willen des Steuer- zflichtigen abhängig macht. Den Veräußerungsgeschäften können Erwerbsgeschäfte nicht gegenübergestellt werden, die erwiesener⸗
maßen nicht zum '. gewinnbringender Veräußerung des Gegenstandes abgeschlossen sind, 53 42 Abs. 2 Nr. 3 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Veräußerungsgewinne können auch im
Falle, daß der Pflichtige das Erwerbungsgeschäft aus Spekulations⸗ gründen abgeschlossen hat, nicht besteuert werden, wenn das Ver außerungsgeschäft vom Pflichtigen ö 6 nach Ablauf der im 5; 42 AbJ. 1 Nr. I bestimmten Frist abgeschlossen wurde. Dagegen aber, daß es im übrigen in das Belieben des Pflichtigen gestellt sei, wie bei mehreren aufeinanderfolgenden Erwerbungs⸗ und Ver⸗ äußerungsgeschäften die einzelnen Geschäfte einander gegenüber. ustellen seien, sprechen erhebliche Bedenken. Bei freier Wahl des ir hel könnte dieser sich bei fortgesetzter offenbarer Speku⸗ lation der Besteuerung leicht entziehen, indem er sich zunächst einen gewissen Bestand von Wertpapieren oder sonstigen Gegenständen einer Art beschafft, sodann weitere 3 derselben Art zu⸗ und verkauft und den Verkäufen jedesmal mehr als drei Monate zurückliegende Ankäufe gegenüberstellt. Daß der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit der . einer Besteuerung offenhalten wollte, ist nicht zu unterstellen. . nun 5 42 Abs. 1 Nr. 1 die Besteuerung des Spekulationsgewinns davon abhängig macht, da dem Anschaffungsgeschäft ein mit diesem in der Gattung un Menge des Gegenstandes sich deckendes Veräußerungsgeschäft innerhalb drei Monaten folgt, so ist daraus zu folgern, daß für die Frage, ob das Veräußerungsgeschäft zu einem steuerbaren Ge— winn geführt hat, Anschaffungsgeschäfte, die weiter als drei Monate vom Abschluß des Veräußerungsgeschäfts gerechnet zurückliegen, überhaupt nicht in Betracht kommen. Für dieses Veraußerungsgeschaft scheidet ein länger als drei Monate zurück- liegendes Anschaffungsgeschäft schlechthin aus, gleichviel, ob das Anschaffungsgeschäft etwa einem früheren noch innerhalb drei Monaten zum Abschluß gelangten Veräußerungsgeschäft gegen⸗ überzustellen ist oder nicht. Andererseits werden aber mit einem k sgeschäft diejenigen ö , die in die , vom Abschluß des Veräußerungsgeschäfts zurück⸗ erechnet fallen, zu vergleichen sein, und es kann nur darauf an- ommen, wie für die Feststellung eines Gewinns aus dem Ver⸗ äußerungsgeschäft die vorausgegangenen Anschaffungsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Bleiben die in die Dreimonatsfrist fallenden Anschaffungsgeschäfte in der Menge des Gegenstandes hinter dem Veräußerungsgeschäft zurück, so ist der volle Anschaffungspreis, wie er in den zu vergleichenden Kaufgeschäften bestimmt worden ist, dem im Veräußerungsgeschäft vereinbarten Preise, soweit er auf die in den Anschaffungsgeschäften angegebenen Menge ent- fällt, gegenüberzustellen. Uebersteigt die in der Dreimonatsfrist angeschaffte Menge die im Veräußerungsgeschäft . Menge, . könnte fraglich sein, ob dem Pflichtigen nicht wenigstens die Wahl zusteht, zu bestimmen, welches der Anschaffungsgeschäfte dem 5 sgeschäft gegenüberzustellen ist. Würde der Pflichtige das 2 nschaffungsgeschäft herausgreifen, das einen höheren Anschaffungspreis enthält als ein anderes Anschaffungs— geschäft, so würde er nur einen niedrigeren Gewinn zu versteuern . unter Umständen ,. sein. Gegen ein solches Wahl: recht bes Pflichtigen bestehen nun schon gewichtige Bedenken, weil das Gesetz die Besteugrung des Veräußerungsgeminns abweichend von dem früheren Gesetz an den objektiven Tatbestand knüpft, daß das Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft in die Dreimonats⸗ frist fallen und damit, abgesehen von der Ausnahme des z 48 Abs. 2 Nr. 3, subjektive Momente ausschalten will. Es ist deshalb daß die Höhe der Steuer vom Belieben des Pflichtigen abhängig fein soll. Dafür, daß die Berechnung des Veräußerungsgewinns unabhängig von der Bestimmung des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat, spricht auch die Erwägung, daß, wenn in dem einem 8 ,, vorausgegangenen Zeit⸗ raum von drei Monaten mehrfache Anschaffungs⸗ und Ver⸗ äußerungsgeschäfte über , . derselben Gattung vorliegen, eine klare und bestimmte Berechnung der ,, möglich sein muß, was nicht der Fall wäre, wenn dem Bflichtigen überlassen wäre, zu bestimmen, wieweit den einzelnen Ver⸗ äußerungsgeschäften die vorausgegangenen K gegenübergestellt werden sollen. Für die Berechnung des Ver⸗ äußerungsgewinns kann der in einem Anschaffungsgeschäft für eine bestimmte Menge vereinbarte Preis nur an dem in einem Veräußerungsgeschäft für dieselbe Menge vereinbarten Ver⸗ äußerungspreis in Abzug gebracht werden, nicht aber auch bet einem anderen Veräußerungsgeschäft auf den Preis , werden. Daraus folgt, daß bei einem Veräußerungsgeschäft zur Feststellung des Gewinns nicht bloß die in die vorausgegangenen drei Monate fallenden Anschaffungsgeschäfte, sondern auch die in dem gleichen Zeitraum zum ö Veräußerungs⸗ geschäfte in Betracht zu ziehen sind, weil erst so zu ermitteln ist inwieweit der Ans *. ungspreis auf den Veräußerungspreis des einen oder anderen Geschäfts aufzurechnen ist. Sind nun mehrere Veräußerungsge . zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen worden, so sind die drei Monate für jedes einzelne Veräußerungs⸗ a . . zurückzurechnen; die Fristen laufen sonach ver⸗
auch nicht anzunehmen
chieden. ür ein Veräußerungsgeschäft kann ein Anschaffungs⸗ eschäft als noch in die Dreimonatsfrist fallend in Betracht 5 während es für ein 6 Veräußerungsgeschäft, weil mehr als drei Monate dazwischen liegen, unberücksichtigt bleiben muß. Für ein in dem Steuerabschnitt abgeschlossenes Veräuße⸗ rungsgeschäft kann die Dreimonatsfrist noch in den voraus— gegangenen Steuerabschnitt zurückreichen, so daß auch die noch in diesem Steuerabschnitte stattgehabten Anschaffungs- und Ver—= äußerungsgeschäfte für den Veräußerungsgewinn in Betracht ge⸗ zogen werden müssen. Es läge nun nahe, von dem Anschaffungs⸗ 6 t auszugehen, welches noch für das erste im Steuerabschnitt a g)
lossene , als am weitesten zurückliegend zu
erücksichtigen ist, und den Anschaffungspreis dieses An⸗
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