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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 8. Oktober 1928. S.
Preußen vom 21. 9. 1927 (FMBl. S. 3384 u. 385) werden
für die praktische Ausbildung und die zweite Staatsprüfung der Vermessungsingenieure die nachstehenden näheren An⸗ ordnungen erlassen:
JI. Allgemeine Bestim mungen.
81. ö. (1) Das Gesuch um Ausbildung im höheren Vermessung dienste muß spätestens 6 Monate nach Bestehen der ersten Staats—
prüfung dem Finanzminister eingereicht werden.
(2) Dem Gesuche sind beizufügen:
a) das Zeugnis über die bestandene erste Staatsprüfung der Vermessungsingenieure und, sofern nicht die Einreichung des Gesuches um Ausbildung unmittelbar nach Ablegung der ersten Staatsprüfung erfolgt,
b) eine Darstellung des Lebensganges, 1 für die Zeit nach
c) ein Unbescholtenheitszeugnis der g der ersten Staats— Ortspolizeibehörde s prüfung.
(3) In dem Gesuche kann mit entsprechender sachlicher Be⸗ gründung angegeben werden, welchem Regierungspräsidenten (G6 2 Abs. 2) der Bewerber zu seiner Ausbildung überwiesen zu werden wünscht.
§ 2.
(1) Der Finanzminister entscheidet über das Gesuch des Be⸗ werbers nach Einsicht in die Prüfungsakten; die Zulassung zur Aus⸗ bildung wird versagt, wenn sich ergibt, daß der Bewerber sich hat Verfehlungen zuschulden kommen lassen, die seine Einstellung im Staatsdienste bzw. seine Vereidigung als Vermessungsingenieur gemäß § 36 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung ausschließen.
(2) Von dem Finanzminister wird der Bewerber einem Re⸗ gierungspräsidenten, der seine Ausbildung allgemein leiten soll, ühberwiesen.
(3) Für diejenigen Bewerber, die sich nicht innerhalb 6 Monaten nach Genehmigung ihres Zulassungsgesuchs bei dem Regierungspräsidenten (65 2 Abs. 2) melden, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
(4) Der Regierungspräsident veranlaßt die Vereidigung des Bewerbers (als Beamten) und trifft die erforderlichen An⸗ ordnungen für seine Ausbildung.
II. Die praktische Ausbildung. 83.
(1) Der Ausbildungsdienst beginnt mit dem Tage des Dienst⸗ antritts bei dem ausbildenden Beamten der Ausbildungsstelle (67 Abs. 3).
(2) Die praktische Ausbildung soll dem Kandidaten vor allem die sichere Beherrschung der Grundlagen der späteren Arbeits⸗ gebiete des Vermessungsingenieurs vermitteln, so daß er im Ver⸗ messungsdienste der Staats⸗ und Kommunalverwaltungen eine selbständige Stellung mit ö . kann.
(1) Der Kandidat ist auszubilden:
a) 15 Monate bei der Katasterverwaltung,
b) 12 Monate bei der Landeskulturverwaltung,
c) 6 Monate bei Selbstverwaltungsbehörden, die eigene Ver⸗ messungsämter unterhalten,
d) 2 Monate bei Grundbuchämtern,
e) 1 Monat bei dem Reichsamte für Landesaufnahme.
(2) Während der Ausbildungszeit in der Katasterverwaltung
ist der Kandidat auszubilden:
a) 8 Monate bei Katasterämtern,
b) 4 Monate bei Katasterneumessungen, ;
c) 3 Monate bei der Katasterverwaltung einer Regierung.
(3) Während der Ausbildungszeit in der Landeskulturver⸗ waltung ist der Kandidat auszubilden:
a) 9 Monate bei Kulturämtern,
b) 3 Monate bei einem Landeskulturamte. ;
(4) Die Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsstellen ist ohne triftigen Grund nicht zu unterbrechen. . .
(6) Abweichungen von den in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Ausbildungsstellen und Zeiträumen bedürfen der Genehmigung des Oberprüfungsausschusses und sind nur für die Dauer his zu 3 Monaten zulässig. ö
97.
(ü) Zu Beginn der Ausbildung ist der Kandidat einem Katasteramt als erste Ausbildungsstelle im Sinne des 5 4 zur all⸗ emeinen Unterweisung in allen katasteramtlichen Arbeiten zu üÜberweisen. .
6. . Reihenfolge der Ausbildung bei den übrigen Aus⸗ bildungsstellen wird nach Anhörung des Kandidaten unter mög⸗ lichster Berücksichtigung seiner Wünsche von dem Regierungs⸗ präsidenten, der die Ausbildung allgemein leitet (6 2Abs. Y) fort⸗ laufend festgesetzt, Die Ueberweisungen des Kandidaten n die einzelnen Ausbildungsstellen erfolgen auf Ersuchen des Regie⸗ rungspräsidenten 6 2 Abs. 2) durch den betreffenden Chef der ausbildenden Reichs-, Staats- und Selbstverwaltungsbehörde (bei der Landeskulturverwaltung durch den Präsidenten des Landes⸗ kulturamts, bei der Justizverwaltung durch den Oberlandes— erichtspräsidenten, bei dem Reichsamte für Landesaufnahme durch 6 Präsidenten des Reichsamts usw.). Der Kandidat hat die Ausbildungsstelle bei der Selbstverwaltungsbehörde in der Regel selbst zu süchen und sie dem Regierungspräsidenten zu benennen. Der eagle g ent überweist alsdann den Kandidaten der Selbstverwaltungsbehörde für die Dauer der Ausbildung. Von den Selbstverwaltungshehörden kommen nur diejenigen für die Ausbildung in Betracht, deren Geschäftsumfang eine vielseitige Ausbildung gewährleistet, die sich ferner bereit erklären, die Aus⸗ bildung sachgemäß einzurichten und die dem Negierungspräsidenten das Recht zusichern sich jederzeit einen Einblick in die Ausbildung zu verschaffen. Diese Berxeitwilligkeitserklärung der Selbstver⸗ waltungsbehörde hat der Kandidat zuvor sich zu beschaffen und sie dem Regierungspräsidenten vorzulegen. . .
(G) Die einmongtige Ausbildung bei dem Reichsamte für Landesaufnahme erfolgt in der Form eines Lehrganges. Die Ge⸗ staltung, insbesondere der Lehrplan dieses Lehrganges unterliegt besonderer Vereinbarung zwischen dem Reichsminister des Innern und dem Finanzminister. Der Zeitpunkt der in jedem Jahre statt⸗ findenden Lehrgänge wird rechtzeitig bekanntgegeben werden.
§6. . .
Während des Ausbildungsdienstes kann der Kandidat, wenn es im Interesse der Ausbildung liegt oder sonst entsprechen de triftige Gründe vorhanden sind, von dem Regierungspräfidenten (62 Absaè) ausnahmsweise auch einer Ausbildungsstelle in einem anderen Re⸗ gierungsbezirke bzw. in einem anderen Landeskulturamtsbezirke als dem, in dem die Ausbildung begonnen wurde, vorübergehend über— wiesen werden.
—
87.
(I) Der Kandidat ist während der gonzen Dauer der Aus— bildung dem Regierungspräsidenten (6 2 Abs. 2) disziplinarisch unterstellt. Er hat aber den dienstlichen Anordnungen aller mit seiner Ausbildung betrauten Beamten Folge zu leisten.
(2) Der Chef der ausbildenden Behörde G 5 Abs. Y hat darguf hinzuwirken, daß der Kandidat innerhalb und außerhalb des Dienstes ein seiner Stellung entsprechendes Verhalten beobachtet. Er hat ferner den Beamten zu bestimmen, der den Ausbildungs⸗ gang im einzelnen zu überwachen hat und dessen Pflicht es ist, darauf zu achten, daß die Beschäftigung des Kandidaten im Innen⸗ und Außendienst bestimmungsgemäß erfolgt (Oberregierungs⸗ und -stenerrat, Regierungs⸗ und Steuerrgt, Regierungs- und Ver⸗ messungsrat, Vorsteher des Vermessungsamts einer Selbst⸗ verwaltungsbehörde, aufsichtführenden Richter usw).
(G3) Zur Ausbildung im einzelnen wird der Kandidat von dem die Ausbildung überwachenden Beamten (Abs. 2) einzelnen Sachbearbeitern zugewiesen.
(4) Nach Möglichkeit sind dem Kandidaten während der Be⸗ schäftigung bei den einzelnen Ausbildungsstellen Aufgaben au den betreffenden Fachgebieten zur schriftlichen Bearbeitung zu
stellen. Die Arbeiten sind von dem mit der Ausbildung im ein⸗
zelnen beauftragten Beamten (Abs. 3) zu prüfen und mit dem Kan didaten durchzusprechen.
(56) Dem Kandidaten ist auch Gelegenheit zum freien Vortrag zu geben.
*
8 8.
(1) Der Kandidat hat ein Arbeitsverzeichnis zu führen, in dem eine Uebersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Arbeiten zu geben ist.
(2) Das Verzeichnis ist mongtlich dem mit der besonderen Leitung der Ausbildung betrauten Beamten (857 Abs. 39 und min⸗ destens vierteljährlich dem gemäß 5 7 Abs. 2 mit der Ueberwachung der Ausbildung beauftragten Beamten zur Prüfung und Be⸗ scheinigung gegen Rückgabe vorzulegen. Mindestens alle Viertel⸗ johre ist eine beglaubigte Abschrift des Arbeitsverzeichnisses dem Chef der ausbildenden Behörde (5 5 Abs. 2) einzureichen.
(3) Während der Beschäftigung bei Selbstverwaltungsbehörden hat der Kandidat dem die Ausbildung allgemein leitenden Re⸗ gierungspräsidenten 6 2 Abs. 2) mindestens vierteljährlich eine beglaubigte Abschrift des Arbeitsverzeichnisses nach Prüfung und Bescheinigung durch den Vorsteher des Vermessungsamts G 7 Abs. 2) und den die Ausbildung im einzelnen leitenden Beamten (6 7 Abs. 3) durch den Chef der Selbstverwaltungsbehörde einzu⸗ reichen.
8g.
(1) Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts hat jeder mit der Ausbildung im einzelnen beauftragte Beamte 6 7 Abs. 3) dem Kandidaten unter Angabe der von ihm ausgeführten größeren Arbeiten ein Zeugnis über seine Leistungen und seine Befähigung sowie über sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten auszu⸗ stellen und darin anzugeben, ob er das Ziel der Ausbildung er⸗ reicht hat. Eine beglaubigte Abschrift dieses Schlußzeugnisses, die beglaubigten Abschriften des Arbeitsverzeichnisses (G 8 Abs. 2) und die gefertigten Arbeiten (6 7 Abs. 4) nebst einer Aeußerung des mit der Ueberwachung der Ausbildung beauftragten Beamten (Oberregierungs⸗ und ⸗steuerrats, Regierungs⸗ und Steuerrats, Regierungs- und Vermessungsrats, Vorstehers des Vermessungs⸗ amts einer Selbstverwaltungsbehörde, aufsichtsführenden Richters usw.) sind von dem Chef der ausbildenden, Behörde dem Regie⸗ rungspräsidenten (5 2 Abs. 27) mit der Rücküberweisung des Kan⸗ didaten zu übersenden. ;
(2) Ergibt sich aus dem Zeugnis (Abs. 1) am Schlusse eines Ausbildungsabschnitts, daß der Kandidat das vorgesehene Endziel nicht erreicht hat, so hat der Regierungspräsident (6 2 Abs. 2) un—⸗ verzüglich dem Finanzminister darüber zu berichten. Der Finanz⸗ minister entscheidet, ob der für den betreffenden Ausbildungs⸗ abschnitt festgesetzte Zeitraum entsprechend zu verlängern ist oder ob der Kandidat den betreffenden Ausbildungsabschnitt gänzlich zu wiederholen hat. ; ;
ö Der en dihat darf einem späteren Abschnitte des Aus⸗ bildungsdienstes nur überwiesen werden, wenn der Zweck der Ausbildung in dem früheren Abschnitt erreicht ist.
§ 10. 6. .
Führt ein Kandidat sich tadelhaft oder vernachlässigt er eine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, so kann sein Aus⸗ schluß von der weiteren Ausbildung durch den Chef der derzeitig ausbildenden Behörde nach Benehmen mit dem Regierungspräsi⸗ denten 6 2 Abs. 2) bei dem Finanzminister beantragt werden.
1X2 z ; ö sich nach den allgemeinen für die Beamten im Vorbereitungs⸗ dienst erlassenen Bestimmungen. ö ö
(2) Erholungsurlaub und Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Jahr des Ausbildungsdienstes und nur insoweit an⸗ gerechnet, als sie zusammen während dieses Jahres, einen Monat nicht überschreiten; unter Jahr des Ausbildungsdienstes ist der vom Dienstantritte des Kandidaten G 9 ab laufende jährliche Zeitraum zu verstehen, Die Anrechnung erfolgt so, daß der en. des einzelnen Ausbildungsabschnitts nicht beeinträchtigt . unter Umständen auf mehrere Ausbildungsabschnitte nach Ver⸗ hältnis von deren Dauer. / * ö . (9) Urlaub zu anderen Zwecken wird bis zur Dauer eines halben Jahres von dem die Ausbildung allgemein leitenden Re⸗ gierungspräsidenten G 2 Abs. 2), darüber hinaus von dem Finanz minister erteilt. Dieser Urlaub wird in der Regel auf den Aus⸗ bildungsdienst nicht angerechnet.
3 12. . (
Messungen zur Erneuerung oder Fortführung ö sowie alle sonstigen den Vermessungsingenieuren K Landmessern) vorbehaltenen Arbeiten dürfen die Kandidaten nicht selbständig ausführen.
§ 11. . ö 3 (1) Die Erteilung von Erholungsurlaub an Kandidaten richtet
3 13. .
Die Uebernahme eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäfti, gung bedarf der Genehmigung des Neqier un go hräst sen ken 6er Abs. 2), auch wenn sie nur vorübergehend und ohne En ge geschieht; die Genehmigung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der Erfolg des Ausbildungsdienstes durch die Uebernahme gefährdet erscheint.
§ 14. .
Während der Ausbildung erhalten die Kandidaten kzine zergütung; es können ihnen jedoch während der Dauer der Aus⸗ bildung nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Unter⸗ haltszuschüsse gewährt werden.
III. Die zweite Staatsprüfung. 8 15. . ;
(1) Die zweite Staatsprüfung findet vor dem Oberprüfungs⸗ ausschusse für das höhere Vermessungswesen in Berlin statt. Die beteiligten Minister regeln die Zusammensetzung des Ober⸗ prüfungsausschusses und erlassen für ihn eine besondere Geschäfts⸗ anweisung. ö
(2) Die zweite Staatsprüfung um faßt: .
a) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, ᷣ.
b) die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (schrift⸗
liche Prüfung),
c) eine mündliche Prüfung.
8 16. .
(1) Der Kandidat kann drei Monate vor Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung die Zulassung zur ,,, , prüfung bei dem Regierungspräsidenten, der Die Ausbildung allgemein leitet (6 2 Abs. 2), nachsuchen. Der Regierungs⸗ präsident, dem der Kandidat auch noch während der Ablegung der Prüfung disziplinarisch untersteht, leitet das Gesuch unter Beifügung der Dienstakten, der Abschriften der während des Ausbildungsdienstes erteilten Zeugnisse (8 9 Abs. M der Ab⸗ schriften der Arbeitsverzeichnisse (8 8 Abs. 2 und 8) und der gefertigten Arbeiten (8 7 Abs. 4) sowie einer gutachtlichen Aeuße⸗ rung, ob der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung der Vermessungsingenieure erfüllt und die Vorbereitung bis zur Ablegung der Prüfung bollendet haben wird, dem Oberprüfungsausschusse für das höhere Ver⸗ messungswesen zu. ö. .
ag 53. Biff ffung und die Erteilung der Aufgabe für die wissenschaftliche Arbeit erfolgt in keinem Falle vor Abschluß der Ausbildung. ö ö
83) licher das Zulassungsgesuch entscheidet der Oberprüfungs— ausschuß. Die Entscheidung ist dem Kandidaten vom Ober⸗ prüfungsausschusse, gegebenenfalls unter gleichzeitiger lleber, sendung der Aufgabe zur wissenschaftlichen Arbeit G 15 Abs. 2) mitzuteilen. Der Regierungspräsident ist von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
* .
2 ? — 2 * ö
wissenschaft
81 (1) Die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung ist spätesten binnen vier Jahren nach Beginn der Ausbildung nachzusuchen,
(2) Eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des Finanzministe zulässig 8§ 18. (1) Der Oberprüfungsausschuß stellt die Aufgabe für die
iche Arbeit.
(2) Alle beteiligten staatlichen Dienststellen haben zu 1 = . s s s⸗ 5 ö Prüfungszwecken geeignete Akten usw. auf Anfordern zur Ver— fügung zu stellen.
6 ** 1 1
§ ig.
(17 Der Kandidat hat die wissenschaftliche Arbeit binnen drei Monaten abzuliefern mit der eigenhändig geschriebenen Er⸗— klärung, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Schriften, Karten usw. nicht be— dient habe.
E) Die Ablieferungsfrist kann von dem Vorsitzenden des Oberprüfungsausschusses aus triftigen Gründen verlängert werden. Bei Erkrankung des Kandidaten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(3) Genügt die Arbeit den Anforderungen, so wird der Kandidat zur weiteren Prüfung vom Vorsitzenden des Ober— prüfungsausschusses vorgeladen.
(4) Wird die Frist für die Ablieferung der Arbeit ohne triftigen Grund versäumt, so gilt die Arbeit als verfallen.
(56) An Stelle einer ungenügend ausgefallenen oder einer ver⸗ fallenen Arbeit Abs. c kann dem Kandidaten eine neue Aufgabe erteilt werden, sofern er einen Antrag binnen längstens 3 Mo⸗ naten nach der Benachrichtigung von dem ungenügenden Ausfall oder nach Ablauf der versäumten Ablieferungsfrist stellt. Wird auch die zweite Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder muß sie für ungenügend erachtet werden, so gilt die Prüfung als erstmali— nicht bestanden. Dem Kandidaten wird alsdann auf Antrag noch eine dritte Aufgabe zur Bearbeitung überwiesen. Genügt auch die dritte Arbeit nicht den Anforderungen, so ist der Kandidat zug weiteren Prüfung nicht mehr zuzulassen (85 26).
§ 20. .
(IM). Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf drei Tage. Sie besteht in der Lösung kleinerer Aufgaben aus allen oder einzelnem von den im § 23 bezeichneten Prüfungsfächern.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter fen sht von min⸗ destens einem Mitgliede des , es statt.
1
(I) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Oberprüfungsaus⸗ schuß ausgewählt und begutachtet. Für jede Aufgabe wird be kenmt, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benutzt werden dürfen.
169 Sind sämtliche schriftlichen Arbeiten für ungenügend er— achtet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
8§ 22.
(1) Die mündliche Prüfung dauert zwei Tage und umfaßt folgende Prüfungsfächer:
a) Landesvermessung,
b) Katastermessungen,
c) Kataster und Grundbuch,
d) Landeskulturwesen,
e) kommunales Liegenschaftswesen und
f) Gesetzes⸗ und Verwaltungskunde. . .
(2) In der mündlichen 1 ng ist von dem Kandidaten enn freier Vortrag über eine für diesen Zweck besonders gestellte Auft gabe zu fordern.
8 R. ⸗ ö
(1) Das Gesamturteil über das Ergebnis der Prüfung ist nach den Abstufungen: nicht bestanden, bestanden, gut bestanden, sehr gut bestanden, mit Auszeichnung bestanden zusammenzufassen.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling in einem Fache völlig versagt hat.
5). Nach Beendigung der Prüfung wird dem Kandidaten das Ergebnis durch den Vorsitzenden des Oberprüfungsausschusses mit⸗ geteilt. .
ö (4 Für die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben stellt der Oberprüfungsausschuß alsbald ein Zeugnis aus, erkennt ihnen die Befähigung zum Vermessungsingenienur in einem be⸗ sonderen Befähigungsnachweise zu und spricht ihnen gleichzeitig in diesem Befähigungsnachweise die Ernennung zum Verxmessungs⸗ ingenieur aus (5 5 der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Vermessungsingenieure in Preußen vom 21. 9. 19277 FM Bl. S. 384).
S 24. .
(1) Wenn der Kandidat ohne stichhaltige Gründe nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheint, oder einen dieser beiden Teile der Prüfung unterbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. . .
(27 Wird eine Prüfung in ihrem sonst günstigen Verlauf aus triftigen Gründen vor Beendigung der schriftlichen Prüfung unterbrochen, so ist diese von neuem abzulegen. Erfolgt die Unter⸗ brechung aus gleichen Gründen während der mündlichen Prüfung, so ist nur diese, und zwar ganz aufs neue abzulegen. Wenn der Prüfling aber schon vor der Unterhrechung in einem Prüfungs⸗ gegenstande völlig versagt hat, so gilt die Prüfung als nicht be⸗ standen.
8 25. ö
(I) Ist die Prüfung erstmalig nicht bestanden §8 19 6), 3 21 () 5 23 Q, 5 24 (6) und (2), so kann sie e i nm al wieder⸗ holt werden. Der Oberprüfungsausschuß bestimmt alsdann, ob eine neue wissenschaftliche Arbeit zu fertigen ist und ob die schrift⸗ liche und mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen Teilen zu wiederholen ist, ferner nach welchem Zeitraume sie frühestens wiederholt werden kann. .
(2) Die Meldung zur Wiederholung der Prüfung muß spätestens ein 3 . der Benachrichtigung über ihren un— günstigen Ausfall erfolgen. . .
. ö Auf ö. des Oberprüfungsausschusses sind die Kan⸗ didaten, welche die Prüfung zum ersten Male nicht bestanden haben, von dem Regierungspräsidenten (6 2 Abs. 2 in den Aus⸗ bildungsdienst zuräckzuverweisen. Der weitere Ausbildungsdienst dauert mindestens sechs Monate, kann indessen von dem Ober⸗ prüfungsausschusse bis auf 12 Monate erstreckt werden. Unter⸗ brechungen können nur unter entsprechender Anwendung der Be⸗ stimmungen im s 11 Abs. 1 und angerechnet werden.
8 26.
(1) Kandidaten, die zweimal die zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Prüfung grundsätzlich nicht mehr zu— zulassen. Sie sind von dem Regierungspräsidenten (6 2 Abs. 2) unverzüglich aus der staatlichen Ausbildung zu entlassen. Dem Regierungspräsidenten sind von dem Vorsitzenden des Ober⸗ prüfungsausschusses alle hierauf bezüglichen Mitteilungen um⸗ gehend zu machen. : . .
(2) Ausnahmsweise können die beteiligten. Minister auf Antrag den Kandidaten zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung zulassen. In diesem Falle bestimmen sie nach Anhörung des Oberprüfungsausschusses die Dauer und den Gegenstand des weiteren Ausbildungsdienstes.
8 27. .
(1) Kandidaten, die den Weisungen der Mitglieder des Ober- prüfungsausschusses nicht Folge leisten oder die sich bei den unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten anderer als der ihnen gestatteten Hilfsmittel bedienen, können von dem Finanzminister je nach dem Grade der Verfehlung auf Zeit oder für immer von der zweiten
Staatsprüfung ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt von den
Kandidaten, deren Versicherung über die selbständige Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit (5 19 Abs. I) als nicht wahrheitsgemäß befunden wird.
Nr. 235.
Börsenbeilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Berliner Börse vom 6G. Oktober
österr. B. — 0 50 RM.
möglichst bald am S als „Berichtigung
Amtlich festgestellte Kurse.
1Frane, 18tra, 1 Can. 1 Peseta — o, 8 RM. 1 5sterr. Gulden (Gold) = 2 900 RM. 1 GlId. jsterr W. — 1.10 RM. 18Rr. ung. oder tschech. W. — O, 88 RM. 7 GlId. südd. W. — 12,90 R M. 1 G18. holl. W. — 1.10 RM I Mar Banco = 1, 50 RM. 1 stand. Krone — 1.123 RM. 1 Schilling 1Rubel (alter Kredit⸗RbL) — 2,16 RM. Lalter Goldrubel — 3,20 RM. 1Pefo (Gold) = 450 RM. 1 Peso (arg. Pap.) — 1.75 RM. 1D0llar = 420 RM. 1 Pfund Sterling — 20, 29 R M. 18hanghai⸗Tael — 230 RM. 1 Dinar — 8,10 RM. 19en — 210 RM. 1èDanziger Gulden 1Rengö ungar. W. — 9.73 RM. Die einem Papier beigefügte Bezeichnung be⸗ sagt, daß nur bestimmte Rummern oder Serien lieferbar sind. Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeichen bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet Die den Aktien in der zwetten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Auzschüttung ge⸗ lommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten Geschãftsjahrs. Ha Die Notierungen für Telegraphische Aus. zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter, Handel und Gewerbe“ He Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nãchsten Börsen⸗ tage in der Spalte Voriger Kurs“ be⸗= richtigt werden. Jrrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden chtuß des Kurszettels mitgeteilt.
Bankdiskont. Berlin 7 (Lombard 8).
Amsterdam 4. Brülssel 4. H Kopenhagen 8.
Danzig 5 (Lombard Y. elingfors 59. Italien 5. London 45. Madrid 5.
Paris 389. Brag 5. Schweiz 39. Stockholm 49.
Oslo 5. Wien 64.
Deutsche festverzinsliche Werte.
Anleihen des Reichs, der Länder. Schu tzgebietsanleihe u.
Mit Zinsberechnung.
Renten briefe.
Heutiger Voriger Kurs
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Mecklbg.⸗ Schwer. NReichsm.⸗ Anl. 19238
7 do. do. 29, tg. ab 27
Staakssch., rz. 1.3. 31 63 Sachsen Staat RM⸗ Anl. 27, uk 1. 10. 35 78 Sächs. Staatsschatz R. 1, fäll. 1.7. 25
I do. R. z, fall. 1. 39 153 Thitr. Staatsanl!. 1926, ausl. ab 1.3.30 715 do. R M-⸗A. 27 u. Fit, B, fällig 1.1. 33 65 d Württbg. Ztaats⸗ schatz Gr., fäl 1.3. 29
6. 10. 5. 160.
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Gekündigte und ungekündtgte Stiicke, verloste und unyverloste Stücke.
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Provinzialauleihen. Mit 3insberechmung. Vrandenburg. Prov. RMA. 23, kdb. ab gz do. do. 26, fob. ab 32 Hann. Ldskr. G. 25 R
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Westf. Landes bank Pr. Doll. Gold R. 2 M do. do. ProFg. 2 5ukzg9 do. do. do. 26, uk. 31 do. do. bo. 27R. 1, uk. 32
Kassel Ldkr. GPf. 1, Abso do. do. R. 2, Fb. 31 do. do. R. 4, kdb. 31 do. do. R, 5, kdb. z2 do. do. R. 3, kdb. 31 do. do. N. 5, kdb. zz do. do. Kom. R. 1 kb. 31 Niederschles. Provinz
RM 192. rz. ab 82 Dstpreußen Prov. RM⸗
Anl. 27 A. 14, uf. 32 Pomm. Pr. Gd. 26, rz. 30 NRheinprov. Landesb. Gold⸗Pf.. r3. a. 2. 1. 30 do. do. da. x3. 1. 4. 31 do. do. do. Ag. 1 u. 2 N do. doom. La, 1, uk3 do. do. do. Ag. 2, uk. 31 Sachsen Prob.⸗Verb.
RM Ag. 18, unk. 83 do. do. Ausg. 14 do. do. Ag. 15, ik. 26
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R. 1, w3. 100, uk. 31 do. do. Komm. Ausg. 1 Vuchst. A, rz. 100, uk. 8 Pomm. Prov. ⸗Bt. Gold
1925. Ausg. 1, uk. 31 Schlesw.⸗Holst. Prov. Ldsb. Gld. Pf. R 1, ukg⸗ do. do. Kom. R. 2, uk. 34
Ohne Z3insberechnung. Dsipreußen Prov. Anl. Auslosungsscheine n.. Pommern Provinz Anl⸗ Auslosgssch. Gruppe 1* do. do. Grupye 2* Rheinprovinz Anleihe⸗ Auslosungsscheinen Schleswig⸗Holst. Prov. Anl.⸗Auslosungssch.“ Westfalen Provinz⸗Anl.⸗ Aus losungsscheine n. ; einschl. ij, Ablösungsschuld in F des Auslofungsw.)
Schleswig⸗Holstein.
do. do.
Belgard Kreis Gold⸗
59 Lds kr. S. 22-28 4 0.
Ser. 26 4 do. Ser. 2714 do. Ser. 28 4
do. Ser. 29, unk. g0 4 Landeskult. Rtbr. 4
Kreis⸗ und Bezirksanleihen. Mit Zinsberechnung.
Anl. 24 FI., rz. ab 2416 do. do. 24 gr., T3. ab 246
Wies bad. Bezirks verb. Schatzanw. fäll. 1.5.83
Altenburg (Thür.) Augsbg. Schatzanw. Verlin Gold⸗Anl. 26
1. u. 2. Ausg. tg. 81 do. do. 1924, tg. 25 Vonn Stadt RM⸗A. Braunschwg. Stadt BreslauStadt RM⸗ Dresden Stadt M⸗ Anl. 26 R. 1, uk. 31 Duisburg Stadt Dilsseldorf Stadt Eisenach Stadt RM⸗ Elberfld. Etadt ; M⸗ Anl. 26, uk. 31.12.31 Emden Stadt Gold⸗ Essen Stadt RM 2s, Frankf. a. M. Stadt Fürth Gld.⸗AnJ. v. Gera Staytkrs. Anl. Kiel Stadt RM⸗A. Koblenz Stadt RM⸗ Kolberg / Ostseebad Köln Stadt RM⸗A.
Königsberg i. Pr. Gold Ag. 2, 3, uk. 39
do. Stadt Gold 25
Ausg. 1, unk. 83 Magdeb. Stadt Gold 1926, uk. bis 1931 Mannheim Stadt Gold⸗Anl., rz. 1930 1
do. do. 27 unk. 82 Müllheim a. d. Ruhr NM 26, tilgb. 31 Nürnbg. Stadt Gold 1926 unk. b. 1981
Oberhaus.⸗ Rheinl. Pforzheim Stadt
do. do. RM⸗Anl. Plauen Stadt RM⸗ Weimar Stadt Gold 1926, unk. bis 81 8
Zwickau Stadt h M⸗ Anl. 26. uk. b. 29] 8
Stadtanleihen. Wit 3insberechnung.
Gold⸗A. ldb. ab 81 8
19285, fäll. 1. 5. 31 5
— —
v. 1926, rz. 1931 6 NRM⸗A2s Y kdb. 311 6 Anl. 1923, lob. 33 8 do. 1926, db. 311
ö do. 26 R. 2, uk. 32 7 RM⸗A. 26, uk. 82 ] NM⸗A. 26, uk. 32 1 Anl. 26, unk. 19381 8
7
Anl. 26. rz. 19315 6 Ausg. 19, tilgb. 82 7 Gold⸗A. 26, rz. 32 7 1926, kündb. ab 291 5 v. 26. db abg 1.5.32 s v. 26, uk. b. 1.7. 81 1] Anl. v. 25 ut. 31 68 RMA. v.26, rz. 32 6 v. 19265, rz. 1.10.29 69
8 do. Stadt RMA rzas ] 7
8 0 do. bo unk. b. 81 6 6 8
do. do. do. 1923 —ĩ Stadtk Maut. b. 82 6 old 1926, rz. 1931 8 1927, 3. 1989. . 6 Anl. 1927, rz. 1932 6
Ohne Zinsberechnung. Mannheim St. A.⸗Ausl.⸗ Sch. einschl. M Abl Sch. (in 3 d. Auslofungsw. Rostock Stadt Anl⸗Ausl. Sch. einschl. “, Abl.⸗Sch (in J d. Auslofungsw) in
Kur- u. Neumärk Nittsch. — 66 do. do. do. S.
do. Gldkredbr. R. 2. 31 Gold⸗Pfandbr. . ..
da. do. do. do. do. do. do. do.
do. do. Ausg. 1 Gold⸗Pfandbr. . .
do. do. Ausg. 12 do. do. Ausg. 1—2
unkündb. b. 1.4.30 bo. do. Em. 1. bo. da Cm. .. bo. do. Em. 1.. Schlw. Holst. lsch. G. do. do. Ausg. i g24 bo. do. Ausg. 1926 do. do. Ausg. 1927 do. do. Ausg. 1926 do. Ldsch. Kreditv.
Gold⸗Pfandbr. do. do. do. do. do. do. We stf. Losch. G.⸗Pfd. do. do. do.
Verl. Pfdb. A. G.⸗Pf do. do
do. do. do. bo. S. A do. Goldstadtschbr. do. do. 26 u. S. 1 do. do. Preuß. Ztr.⸗Stadt⸗ schaft G. Pf. R. 4, 30 do. do. Reihe 5, 89 do. do. Reihe 7, 81 do. do. R. u. 6, 29u. 31 do. do. Reihe 9, 82 do. do. Reihe 10, 82 do. do. R. 1du. 1532 do. do. Reihe 18, 383 do. do. Reihe 19, 33 do. do. Reihe 20, 34 do. do. Reihe 8, 32 do. do. Reihe 11, 30 do. do. R2 u. 12, 32 do. do. R. 1 u. 18. 82
BraunschwStaatsbt Gld⸗Pfb. Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 do. do. R. 16, tg. 29 do. do. R. 20, tg. 83 do. do. R. 22, tJ. 35 do. do. R. 19, tg. 83 do. do. R. 17, uk. b. 82 do. Kom. do. Nizukzg do. do. do. R. 1, uk. 33 do. do. do. R. 18, uk. 32
Dtsch. Kom. Gld. 25 Girozentrale) tg! do. do. 265 A. 1jtg. 81 do. do. 28 A. 1, tg. 83 do. do. 26 A. 1, tg. 81 do. do. 27 A. 1, tg. 82 do. do. 29 A. 1. ta. 24 do. do. Schatz⸗ anweis. 28, rz. 31
Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.
Die durch gelennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld-
verschreibungen sind nach den von den Instituten
gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 19189 ausgegeben anzusehen.
a) Landschaften. Mit 3insberechnung.
d 2 do. do. do. S. 3 do. do. do. S. 1 Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf. do. do. Reihe A do. do. Reihe B Landwtsch. Kreditv. Sachs. Pf. R. 2 M, 80
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34 S & .
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Lausitz. Gydyfdbr SX Meckl. NRitterschaftl.
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do. do. do. Ser. 1 . Idsch. Gd. ⸗Pf. 0.
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Ohne Zinsberechnung.
Gekündigte und ungekündigte Stilcke, verloste und unverloste Stilcke.
39 5 Calenberg. Kred. Ser. D , R, (gek. L. io. 2s, 1. 6. 24) 15 3 Kur- u. Neumärkische 353 Kur⸗ u. Neumãrk. nene 4, 36, 33 Kur⸗ n. Nenmärk. Kom. ⸗Obl. Mm. Deckungsbesch. bis i n mon, 4, 38. 8 landschaft. Zentral m. Deckungs besch. bis 31.12.17 Nr. 1 484 626... . *4, 38, 33 Ostpreußische, auz⸗ gegeben bis 81. 12. 17..... 4, 39, 35 Pom mersche M, aus gestellt bis 81. 12. 17. ..... 4, 3k, 8 3 Pomm. Neul. für Lleingrundbesitz, ausgestellt
Dldenb
A, O, D, ausgest. bis 24. 5. 17 (alle), M ausgest. bis 21. 12.17 17380 4, 895, 3 3 Schleswig⸗Holstein Id. Kreditv. M, ausg. b. 51. 12. 17 4, 3, 8 Westfälische b. 3. Folge, ausgestellt bis 81. 12. 17... *4, 39, 8 3 Westpr. Ritterschaft!. Ser. III m. Dectungsbesch. bie n , ,, 4, 39. 33 Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis 8...
* ohne ginsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein
b) Stadtschaften. Mit Z3insberechnung.
Bayer. Landw. ⸗Bt.
Bayer. Vereinsbank
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r C CCL — ö 7 ‚— . , , n , m. D 22 2
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Verl. Sy. . q. jj.
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Ohne Zinsberechnung. 5, a4, 1, 393. Berlin. Pfdbr. alte M, ausgestellt bis 31. 12. 1917 5, 4M, 4, 39 5. Berlin. Pfdbr. alte 4, 39, 35 Neue Berlin. Pfdbr. , ausgestellt bis 31. 12. 1917. 1M, 38, 8 3 Neue Berlin. Pfdbr. I Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. BVorkriegs stücke
13 do. do. (QNachkriegs stücke)
I Magdeburger Stadtpfandör. v. 191 (3instermin 1.1. 7)
Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Ernenerungs
c) Son tige. Mit Z3insberechnung.
Braunschw.⸗Hann.
Anteilsch. z. MISSGiq.
Braunschw.« Hann.
55 — c
— — — — — 0 0 0 O
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Dtsch. Genoss.⸗ Hyp.⸗
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do. Gld&ᷣ. R. i, uk. 60 do. do. R. 2, uk. 81 do. do. R. 8. uk. 82 Deutsche Hyp.⸗Bank
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do. S. 37, uk. b. 29 do. S. 29, 29, unk. 31 do. S. 34, uk. h. 39 do. S. 30, uk. b. 82 do. S. 31 uk. b. 82 30 S. 88, uk. b. 81 J
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Emschergenossensch. 6 R. A 26. tg. 81 do. do. A. 6 RB27.I32 Hess. dbl. Gold Hyp. Pfbr. R. 1.2, tg. 31 do. do. do. R. 7, tg. 31 do. do. do. R. 8, tg. 32 do. do. do. R. 9, tg. 82 do. do. do. At. 8, tg. 81 do. do. R. 4u. 6, tg. 31 do. do. do. R. 5. tg. 32 do. do. Gd. Schuldv. Reihe 2, tg. 82 do. do. do. R. 1, tg. 32 Mttteld. Kom. A. d. Spark. Gi rov.uks⁊ do. 261. z v.27, uk. 33 Nassau. Landesbank Gd. ⸗Pfdbr. As, rzss bo. do. G.⸗K. S. 5, rz33 do. do. do. S. 5, rz. 84 Oldb. staati. Krd. A. Gold 1925 uk. 29 do. do. S. 2, rz. 80 do. do. S. 4, rz. 31 do. do. S. 1u. 3, xz. 80 do. do. G. . S. 2, cz32 do. do. G. Kom. 29 Preuß. Ld. Pfdbr. A. Gldm. Pf. R. ꝛtg. 80 do. do. R. 4, tg. 80 do. do. R. 11, tg. 85 do. do. R. 13, tg. 34 do. do. R. 5, tg. 382 do. do. N. 10, tg. 85 do. do. R. 7, tg. 32 do. do. R. 3, tg. 30 do. do Kom Ri2, 33 bo. do. do. R. 5 tg. 82 do. do. do. R. 8. tg. 82 Schlw.⸗ Holst. Elktr. Vb. Gld. A. 5, rz. 275 do. Reichs m.⸗A. A. h Feing., rz. 29 3
do. Ag. 7, rz. 81 do. Ag. 4. r3. 25 5 Westfäl. Pfdbr.⸗ Aut für Hausgrundst. Gld.⸗Pfdbr. uk. 52 do. do. 27 R. 1, uk. 32 Württem bg. Spark. Girov. Rm. rz. 29 do. Wohnungskred. Ausg. 26, rz. 1982
Ss sichergestellt.
Ohne Zinsberechnung. Dt. Romm.⸗Sammelabl⸗ Anl⸗Auslosgssch. S. 1* do. do. Ser. 2* einschl. ,. Ablösungsschuld in des Aus
— 0 S — — 9 0 , S 0
o C
2 — 0 0 M 8
—
d D Cο 22 D — M Q — —2 0 0 O0
Deutsche Pfdbr. Anst. Pof. S. 1-5, uk. 80-84 Dres dn. Grundrent.⸗ Anst. f. SI,, s, 17195 do. do. S. 3, 4, 6 M do. Grundrentbr 1-3 Lipp. Landesbt. 1 — 85 v. Lipp. Landes sp. u. . do. do unk. 26 5 staatl. Kred. do. [a unk. 81
do. o.
Sachs.⸗Altenb. Landb. 3) do. do. 9. u. 10. N. do. - Gotha Landkred. do. do. O02, os, os do. Mein. Ldkrd. gek. do. do. konv., gebt. Schwarzb.⸗Rud. Lokr. do. do
do. ⸗Sondersh. Land⸗ kredit, gek. 1. 4. 24 337 Westf. Pfandbriefamt f. Hausgrundstücke. * DOhne Zinsscheinbogen u. ohne Er
Pfandbriefe und Schuldverschreib. von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗ scheine zu ihren Liquid. Pfandbr. Mit Zinsberechnung.
Bt. f. Goldkr. Weim.
Gold Schuld v. R. 2, s. Thilr. . SH. B. rz29 do. do. R. 1. r3. ab 28
GS Pf. Ro, 21uk. 30
G. Pf. S. 1-5, 11-23, 386-79, 84-87 rz29, 30 do. S. 80-88, 88, 89,
rilckz. 32 do. S. 90, 1, rz. 35 do. S. 1— 2, 13. 32 do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 82 do. Komm. S. 1 - 10 do. do. S. 1. r3. 82
Ser. 2, unk. b. 80 do. do. Ser. 3, uk. 80 do. do. Ser. 4, uk. 30 do. do. S. zu. , ul. 30 do. do. S. 12, uk. 82 do. do. S. 18, uk. Z do. do. Ser. J, uk. 32 do. do. S. 11, ul. 82 do. do. S. 10, uk. 82 do. do. S. 9, uk. 82
(Mobilis.⸗Pfdbr.) do. do. S. 8 (Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch.
GPf. d. Bln. Hyp. B. do. Kom. S. 1, ul. 1 do. do. Ser. 4, uk. 83 do. do. Ser. 5, uk. 33 do. do. Ser. 2, uk. 32 do. do. Ser. 8, uk 82
Hyp. G. Pf. 285 rz. 91 do. do. 1924, rz. 1980 po. do. 1927, r3. 1932 do. do. 1928, rz. 1934 do. do. 1926, rz. 1981 bo. do. 1927, uł. b. 31 do. do. 1925 (Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant. ⸗Sch.
G. Pf. d. Sraunschw. Hannov. Hyp.⸗Vk. Hyp. Gld. K., uk. 60 do. do. do., unk. 31 do. do. do. 27, uf. 8 do. do. do. uk. b. 28
Bk. G. Pf. R. 1, ul. 27 do. do. R. 5, uk. gz
do. do. R. 4, uk. 8z
Gld. Pf. S. 26, ul. 29
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Anteilsch. z. M Lig. GPf. d. Dt. Hypbk. Deutsche Hyp. Bank Gld. Kom. S. 6, ul. 82 Dtsch. Wohnstätten⸗ Syp. B. G. R. 1, tg. 82 do. do. R. 4, tg. 33 do. do. R. 2, tg. 32 Frankf. Pfdorb. Gd.⸗ Pfbr. Em. 3, rz. 30 do. do. Em. 10, xz. 89 do. do. E. 7, rz. ab? bo. do. E. 8, ul. b. 33 do. do. E. g, rz. aba 9 do. Gld⸗K. E. , rz30 do. do. E. 6, rz. 82 do. do. E. g,. uk. b. 83 Gotha Grundtr. G Pf A. 3, 8a. sb, ul. 39 bo. do. Goldm. Pf. Abt. 4, ul. b. 80 do. do. Gld. Hyp. Pf. Abt. 5, za, uk. b. 81 do. do. Abt. s, uk 34 do. do. do. A. , uk. 81 do. do. Goldm. Pf. Abt. 2, uk. b. 29 do. do. do. A. 1, uk. 28 do. do. G Pf. A7(Liq.⸗ Pf.) 0. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. MI iq. Gld. Pf. d. Gothaer Grundkredit⸗Bt. do. do. G. R. 24 ul. 30 do. do. do. 28 uk. 34 Hamb Hyp⸗-BV. Gold⸗ Hyy. Pfd. E. F ut 32 do. do. E. C uk. 32 bo. do. E. A, uk. 82 dy. do. Em. B, ab 1.4. 80 auslospft. do. do. Em. D, u 31 do. do. Em. E, uk. 31 do. do. Em. M Mobilis⸗Pfdbr.) do. do. Em. L(Liq.- Pfdb. )o. Ant.⸗Sch. Ante ilsch. z. M SG iq. GPf. Em. Ld. Sam⸗ burger Hyp.⸗Bank f. Hannov. Bodkrd. Bt. Gld. H. Pf. R. 7 ukso do. R. 1-6, uk. 82 do. R. 8, uk. 82 do. R. 12, uk. 82 bo. R. 18, uk. 32 do. R. 9, uk. 82 do. R. 10 n. 11, uk. 82 do. do Kom. R. Iuk. 33 Landwtsch. Pfdbrbk. Gd. SpPf. R. (j. Pr. Pfandbr.⸗⸗Bt. )uk. 82 do. do. R. 1, uk. 82 Leipz Hyp.⸗Bri, Gld⸗ Pf. Ent. 3, rz. abso do. Em. 8 tilgb. abꝛs do. Em. 1, x3. ab 3 do. Em. 12, rz. ab da do. Em. 13, 3. ab 34 do. Em. 6, rz. ab 82 do. Em. 9, rz. ab 33 do. Em. 2 tilgb. abag do. Em. 7 (Liq.⸗Pf.) ohne Ant.⸗Sch. .. do. do. E. A(8q.-⸗ Pf.) Anteilsch. z. M I Giq.⸗ G. Pf. d. Leipz Hp⸗B. do. Gld⸗g. E. rz. 80 do. do. Em. g. rz. 88 Meckl. Hyp. u Wechs.⸗ Bk. Gd. Pf. E. z, ufs 9 do. do. E. 4, uk. b. 81 do. do. E. 8, uk. b. 35 do. do. E. 5, uk. b. 81 do. do. S. 1, uk. b. 28 do. do. Em. (Zi. Pf.) o. Ant. Sch. Anteilsch. ʒ MSWig. Pf. Mekl. Sip. u. Wb f. do. Gld. C. E. 3, xz. 32 do. do. E. 6. ul. 6. 82 Meckl. ⸗Strel. H yy. B GHyp. Pf. S. 1 uks2 Mein. Hyp⸗B. Gold⸗ Pfd. Em. z, uk. b. 29 do. Em. 9, uk. b. 28 bo. Em. 6, uk. b. 31 do. Em. 15, uk. b. 84 do. Em. 17, uł. b. 83 do. Em. 9, uk. b. 81 do. Em. 11, uk. b. 82 do. Em. 12, uk. b. 31 do. Em. 2, uk. b. 29 do. E. 10 (Ciqu. Pf) do. G. -G. E. 4, ul. 29 do. bo. E. 16, uk. b. 33 do. do. E. 7, uk. b. 82 bo. bo. E. 14, uk. b. 82 do. do. E. 18. uk. b. 81 Mitteld. Bdkrd. Gld. Hyp. Pf. R. 2, uk. b. 29 do. do. R. 3. uk. 30.9. 29 do. do. R. 1, uk. 80. 5. 27 do. do. R. 2. uk. 81.8. 31 do. do. R. 8, uk. 80. 8. 82 do. do. R. 4, uk. 89. 9. 37 do. do. R. S uk. 30.3. 32 do. do. R. 6 uk. 30.5. 83 do. do. R. 7. uk. 2.1.34 do. do. Ri, uk g1. 12.82 do. do. R. 2, uk. 80.9. 32 do. do. R. 3, uk. 30. 6. 82 do. do. R. ¶ uk. 2. 1.33 do. do. R. 1, uk. 309. 9. 82 do. do. N. 1 (Mob. Pf.) do. do. K. R. 1. uk. 32 do. do. R. R. 1 . uk. 83 Nordd. Grdt. Gold⸗ Pfbr. Em. 3, uk. 29 do. Em. 5, rz. ab 28 do. Em. 6 u. J, rz. 81 do. Em. 14, rz. ab gg do. Em. 17, rz. ab 8 do. Em. 20, rz. ab 88 do. Em. 21, rz. ab 84 do. Em. 6, rz. ab 81 do. E. 12, ul. 30. 5. 2 do. E. 185, uk. 1.1. 33 do. E. 11, uk. 1.1.88 bo. Em. g, rz. ab a9 do. E. 16 (Liqu. Pf.) do. Gld⸗K. E. 4, uk. 29 do. do. Em. 15, rz. 88 do. do. Em. 1g, r. 85 do. do. Em. 9, rz. 81 do. E. 10, uk. 1. 1.33
Preuß. Bodkr. Gold⸗
Pf. Em. 3, rz. ab go do. do. C. 5, rz. ab 28 do. do. E. g, uk. b. 81 do. do. E. 15, ul. b. 84 do. do. E. 17, ut. b. 33 do. do. E. 10, rz. abgz do. do. E. 12, uk. p. 31 do. do. E. z, rz. ab 29 do. do. E. (Liqu.- Pfdbr. o. Ant. Sch.) Anteilsch. z MG iq. G Pf. d. Pr. Bodkr. Bk. f. do. do. G. s. E. 4, ulgo do. do. do. C. 16, ukstz do. do. do. E. 8, uk. 82 do. do. do. El 4, ul. 82 do. do. do. E. 18, ul!
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