1928 / 240 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Oct 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 40 vom 13. Oktober 1928.

S. 2.

Hierzu beantragten die Kommunisten zunächst eine nach der vom Abg. Dr. Alexander vorgetragenen Meinung einfachere Fassung. Dann beantragten sie die Streichung der Ziffer . wonach auch Hochverrat und Landesverrat gegen das Reich und Vergehen gegen die Wehrmacht oder die Voltskraft als Welt⸗ verbrechen gelten. Weiter beantragten sie, daß das Strafgesetz des Tatorts anzuwenden ist, wenn dieses für die Ziffern 2 und 3 milder ist. Ziffer 2 betrifft strafbare Handlungen, die jemand im Ausland als Träger eines deutschen Amtes, oder die jemand egen den Träger eines deutschen Amtes in Beziehung auf sein * begeht. Ziffer 3 betrifft den Meineid in einem Verfahren, das bei einer deutschen Behörde anhängig ist. Abg. Dr. Ma rum (Soz.) bemerkte, er halte es für überflüssig, im Auslande be⸗ gangene Taten, die als Landesverrat ren t würden, zu ver⸗ ö. Dazu komme, daß der Begriff des literarischen und zolltischen Landesverrats stark erweitert sei und zurzeit noch nicht . Deshalb beantrage seine Partei Streichung des „Landesverrats“ in Ziffer 1 des 5 6. Dagegen könne man einen anderen Aufbau des 5 6 empfehlen und eine solche Bestimmung einfügen, wenn es sich um „Landesverrat gegen das Reich handele, der von einem Deutschen begangen werde“. Die Vorschriften über strafbare Handlungen gegen einen „Amtsträger“ gingen zu weit. k genüge, in diesen Katalog nur die bedeutenden Delikte gegen Leib und Leben aufzunehmen. Das sei der Sinn seiner Anträge. , Koch⸗Weser erklärte auf, eine Frage, daß der Reichsjustizverwaltung seit , des ,, , . kein Landesberrat durch einen Ausländer oder einen Inländer egen ein deutsches Land bekannt geworden sei. Im übrigen er⸗ lärte der Minister noch, daß er seine Stellungnahme zu der Frage eines Hochverrats und Landesverrats gegen ein Land bei der Ge— legenheit vertreten wolle, bei der dich Bestimmungen materiell behandelt werden. Erst nach Erledigung dieser Abschnitte werde man zu der Frage, inwieweit ein im Ausland begangener Landes⸗ verrat gegen ein Land strafbar sein solle, abschließend Stellung nehmen können. Abg. Hergt (D. Nat.) wies darauf hin, daß er gleichsfalls als Justizminister schon dafür eingetreten sei, gegenüber dem Le—= galitätsprinzip des Strafgesetzbuches im Einführungsgesetz gewisse Milderungen bezüglich der Landesberratsvorschriften vor⸗ zusehen. Eine Abänderung des § 6 sei aber nicht zu empfehlen. Oberreichsanwalt Ebermenger bat dringend, den Landesverrat als Weltberbrechen im 8 8 bestehen zu lassen. Er denke dabei nicht vorwiegend an den 92 Abs. 1 (Reichswehr⸗-Angelegenheiten usw.), sondern vor allem an den militärischen Landesberrat. Es könne nicht zugegeben werden, daß der 3 des Entwurfs überall an⸗ griffe, wie Herr Marum meine. Ob die vom Inländer im In⸗ land geleistete Beihilfe zu einem vom Ausländer im Auslande begangenen Landesverrat diese Tat als eine im Inland be⸗ gangene erscheinen lasse, sei höchst zweifelhaft und auch vom Reichsgericht im wesentlichen offengelassen. Noch schwieriger gestalte sich die Frage, wenn der Deutsche dem Ausländer zu hem von diesem im Auslande begangenen Landesberrat Beihilfe leiste. Er könne nicht verfolgt werden, weil keine strafbare Haupttat vorliege; denn die Annahme, es handle sich hier nur um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, sei falsch. Nun beseitige allerdings der Entwurf die akzessorische Eigenschaft der Teilnahme, er setze aber für bie Strafbarkeit des Teilnehmers immerhin voraus, daß eine objektiv rechtswidrige Handlung vor⸗ liege. An dieser objektiven Rechtswidkigkeit fehle es; daher bleibe auch nach dem Entwurf der Gehilfe strafkos, wenn der Landesverrat nicht Weltberbrechen . Abg. Dr. Hanemann (Dnat.) legte die Gründe dar, die für eine Ablehnung der Marumschen Anschauungen sprächen. Abg. Landsberg (Soz.) erklärte, seine Fraktion sei zu ihrer Stellungnahme durch den Verlauf gekommen, den die deutsche Rechtsprechung zu seinem größten Mißbehagen genommen habe. Er denke 3. B. an den Fall, daß ein Ausländer, der einmal behauptet habe, daß wir verbotswidrige Rüstungen betrieben, bestraft werde, wenn er zufällig einmal in Deutschland anwesend sei. Er stelle sich vor, daß vielleicht einmal der Justizminister leichthin dem Staatsanwalt die Erlaubnis zur Einleitung eines solchen Strafverfahrens gebe, und daß dies nachher uns den schwersten Schaden zufüge. Abg. Dr. Em ming er (Bayr. Vp) fragte, ob die Gebäude unserer diplomatischen Missionen im Auslande ex⸗ territorial seien oder Inland, und ob demgemäß die Taten in ihnen als im Inland begangen anzusehen seien. Ministerial⸗ direktor Dr. Bum ke erklärte, daß nach deutscher Auffassung Taten, die in den Räumen einer deutschen Botschaft oder Ge⸗ andtschaft begangen seien, nicht als in Deutschland begangen anzu⸗ ehen feien, denn exterritorial seien nur die Personen, nicht auch die täume der Botschaft. Ein Einbruch in eine deutsche Botschaft im Auslande gelte für das deutsche Recht als im Ausland begangen. Abg. Dr. Bell Gentr) beantragte, im 5 6 Abs. 1 nur zu sagen: „Hochverrat, Landesverrat und Vergehen gegen die Wehrmacht oder die Volkskraft“. In der Vorlage sind also nach diesem Antrag beim Landesverrat die Worte gegen das Reich oder eines der Länder“ zu streichen. Auf eine Änfrage des Abg. Hergt (D. Nat.) erwiderte Reichsjustizminister Ko ch⸗Weser, daß die Bedenken egen den Absatz 8 der für das Einführungsgesetz vorläufig in . icht genommenen Vorschrift nachgeprüft, werden müßten. Vielleicht werde man sich dafür entscheiben müssen, dem Reichs⸗

6 die Befugnis zu geben, die Genehmigung zur Ver⸗ olgung einer im Ausland begangenen Tat urück⸗

ö . und damit dem Verfahren, auch wenn es bereits ei Gericht anhängig sei, die Grundlage zu entziehen.

Der Antrag Dr. Bell wurde angenommen und mit dieser Aende⸗ King 6. § ] enthält die Bestimmungen für andere Taten, die im Auslande begangen werden, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist, ferner wenn er zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Tat gulässig wäre. Ist der Ort der Tat keiner Staatsgewalt unter⸗ worfen, so genügt es, daß die Gesetze des Reiches die Tat mit Strafe bedrohen. Die Kommunisten beantragten Streichung des S§z 7, die Sozialdemokraten Streichung der Ziffer 2 und eine Fassung des 5 7, wonach nur die rer Verbrechen den Vorschriften ollen. Ministerialdirektor Dr. Bu m ke

1 te auseinander, daß auf die Vorschrift des 57 Abs. 2 erheb⸗ licher Wert gelegt werden müsse. Sie entbehre im Gegensatz zu 6 ganz des politischen Charakters und diene lediglich zur Be⸗ lämpfung des gemeinen Verbrechens. Man müsse die Möglich⸗ keit haben, gegen Verbrecher ausländischer Staatsangehörigkeit einzuschreiten, wenn sie sich auf deutschem Boden befinden und nicht ausgeliefert werden. Die Scheidelinie zwischen Ausländer und Inländer habe stch gegen den früheren Zustand mehr und e Taufende, die nicht das deutsche Bürger⸗

recht erworben hätten, lebten vielleicht seit Jahrzehnten unter Staa z angehörigkeit

wohnten oder arbeiteten in den deutschen Grenzgebieten. Es gebe infolge der Veränderungen der Landesgrenzen heute auch weit mehr Staatenlose als früher. Alle diese Personengruppen würden bei Streichung des 5 7 Ziffer 2 selbst bei schwersten Taten straf⸗ los bleiben, wenn ihre Auslieferung aus einem anderen Grunde als wegen der Art der Straftat unterbleiben müsse. Die Vor⸗ schrift sei in Oesterreich seit langem in Geltung und finde in der ausländischen Gesetzgebung mehr und mehr Nachahmung. Die Vorschrift diene der internationalen Verbrechensbekämpfung, die gerade unter den heutigen Verhältnissen des gesteigerten inter⸗ nationalen Verkehrs und der Verflechtung wirtschaftlicher Inter⸗ essen immer dringlicher werde. Abg. Dr. Sa nem ann (D. Nat.) unterstützte diese Ausführungen. Unter Ablehnung der Anträge wurde 5 7 unverändert angenommen, ebenso g 8, der Ort und Zeit der Tat behandelt. Es folgte der AÄbschnitt „Sprach⸗ ebrauch“. F 9 gibt Definitionen einer Reihe von Ausdrücken im ö dieses Gesetzes, z. B. „Kind, Jugendlicher, Frau, Amts⸗ hrliche Drohung, Entgelt,

des 57 unterworfen sein

mehr verwischt. Vie uns. Zahlreiche Arbeiter ausländischer

träger, Richter, Gewalt, eine gefä

Urkunde, ein öffentliches Beglaubigungszeichen“ 5 110 definiert den Begriff „Angehörige“, 5 11 „Die strafbare Handlung“. Ver⸗ bunden mit der Beratung wurden die S§5 12 bis 15 über Zu⸗ rechnungsfähigkeit und verminderte Zurechnungsfähigkeit. Den einleitenden Bericht erstattete Vorsitzender Abg. D. Dr. Kahl. Abg. Dr. Alexander (Komm) betonte, daß seine Partei eine ganz andere Auffassung von der „Verantwortlichkeit“ habe. Ein Kind also eine noch nicht vierzehnjährige Person nach dem Entwurf. gehöre überhaupt nicht ins Strafgesetzbuch; das Kindesalter sei bis zum 16. Lebensjahr heraufzusetzen. Ebenso müsse der Begriff „Jugendlicher“ vom 16. Jahr bis zum Wahl⸗

alter erstreckt werden (die Vorlage sagt: 14 Jahre, aber noch nicht

18 Jahre). Am besten sei es, den 5 9 ganz zu streichen. Abg, Saenger Soz.) begründete Anträge seiner Partei, als „Kind“ ach dem Gesetz anzusehen, „wer noch nicht 16 Jahre alt ist“; als „Jugendlichen“, „wer 16, aber noch nicht 20 Jahre alt ist“. Zu den „Angehörigen“ (8 10) seien nicht bloß auch „Geschwister der Ehegatten und Verlobte“, sondern auch „Personen zu rechnen, die in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander leben, hogen. Lebens⸗ gefährten“. Redner verwies zur Begründung des Schutzalters auf eine Reihe von Gutachten bedeutender Fachmänner auf dem Gebiete des Jugendschutzes und der Fürsorge und auf eine Reihe von bekanntgewordenen Tatsachen. s würden in manchen Be⸗ zirken Jugendliche mit einer Strafe bis zu einem Monat wegen geringfügiger Delikte zum Strafvollzug gebracht, In Breslau B. feilen 1955 und 1937 eine große Anzahl von „Schul⸗ schwänzern“ zum Strafarrest gebracht worden. Meist seien dießse Kinder morgens von bewaffneter Macht aus dem Bett geholt worden. Ueber 109 Jugendliche von 14 bis 16 Jahren seien als Strafgefangene inhaftiert worden, wobei die mit weniger als einem Monat Bestraften gar nicht, mitgerechnet seien. Für den jugendlichen Kriminellen sei es 3 eine pädagogische Atmo⸗ sphäre zu schaffen, aber nicht die der bewaffneten Macht, des Ge⸗ richtes und des Gefängnisses. Man müsse diesen jungen Leuten sozial helfen und ihnen Lebensgüte und Lebensförderung ver⸗ mitteln. Das Jugendgericht bleibe trotz aller guter Ansätze immer ein Gericht und könne die für die Erziehung des Jugendlichen mit Güte gepaarten Maßnahmen nicht auswirken. Die Zahl der jugendlichen Kriminellen habe zugenommen. Auch das zeige, daß ihre gegenwärtige Behandlung das Ziel der Besserung verfehle. Wer die Beichten von Kriminellen gelesen habe, die der frühere württembergische Gefängnisgeistliche Walter Lutz veröffentlicht habe, werde erkennen, daß wir bisher in Behandlung der Jugend⸗ lichen nicht den richtigen Weg gegangen sind. Der Redner wünschte, daß diesesmal der Ausschuß den Optimismus aufbringen möge, eine neue Epoche in der Fürsorge für die kriminelle ugend einzuleiten. Er fragte, wieweit die Arbeiten im , vorgeschritten seien und ob das Justizministerium an. der Alters⸗ grenze von 14 Jahren für das „Kind“ festhalte. Nunmehr be⸗ antragte Abg. Höllein (Comm.) zur Geschäftsordnung, noch einmal Sachberständige für diese Fragen zu vernehmen. Ahg. Dr. Rofenfeld (Soz) erklärte, daß seine Partei auf die hier behandelten Punkte das allergrößte Gewicht im Sinne des Jugend⸗ schutzes lege, sich aber von der Vernehmung neuer Sachverständiger keine besondere Förderung mehr verspreche. Die Behandlung der jugendlichen Kriminellen im Strafrecht werde einer der Kardinal⸗ punkte sein, von der die Sozialdemokrgtie. überhaupt ihre Stellung zur ganzen Strafrechtsreform mit abhängig machen werde. Darauf wurde der Antrag Höllein (Komm.) abgelehnt. Auf Ersuchen des Abg. Dr. Ehlerm ann, (Dem), wonach die demokrgtische Fraktion am Freitag nicht in Berlin sein könne, da sie in Dresden tage, wurde beschlossen, Freitag zunächst die Beratung lber den J auszusetzen und mit der Beratung über 8 10 fort⸗ zufahren. Abstimmungen sollen aber am Freitag in Abwesen⸗ heit der demokratischen Vertreter nicht vorgenommen werden.

Der Reichstagsausschuß für die Strafrechts⸗ reform wandte sich am 12. d. M. der Beratung des 8 10 zu, der nach dem einleitenden Bericht des Vorsitzenden Abg. . Kahl (D. Vp) den Begriff „Angehörige“ nicht definiert, sondern umschreibt. 5 10 lautet in der der Beratung zugrunde liegenden Fassung: „Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Verwandte und Verschwägerte grader Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- und Pflegekinder, Ehegatten, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten und Verlobte.“ Ein Antrag des Abg. Dr. Rosen feld (Soz.) fordert, auch „Personen, die in ehelicher Gemeinschaft miteinander leben (sogenanute Lebens⸗ gefährten)!“ mit zu den „Angehörigen“ zu rechnen. Dasselbe fordert ein Antrag des Aög. Dr. Alexan de r (Komm.), der ferner noch „die Ehegatten der Geschwister hineinbeziehen und hinter „Verschwägerte grader Linie“ einfügen will: „nichteheliche Kinder auch gegenüber der väterlichen Familie“. Abg. Dr, Rosen feld (Soz) begründete den Antrag, die „Lebensgefährten“ mit unter die „Angehörigen“ im Sinne dieses Gesetzes aufzu⸗ nehmen. Wie jeder, der seine Augen nicht absichtlich verschließe, feststellen werde, existierten vielfach eheähnliche Verhältnisse, denen man zubilligen könne, daß sie an Reinheit der Auffassung dauernden Zusammenlebens in keiner Weise der Ehe ngchstünden. Im Gegenteil: Oftmals verbinde diese Lebensgefährten ein

liches Verhältnis werde si

schafts verhältnissen Gesetzen, in denen das 2

engeres und moralisch reineres Band als das, durch welches manche auf Geld und Gesellschaftsrücksichten basirende standes⸗ amtlich geschlossene Ehe ,, ehalten werde. Ein eheähn⸗ ? . h übera a als notwendig erweisen,

wo Ehehindernisse vorlägen Diese Ehehindernisse könnten mannig⸗ facher Natur sein. Redner erinnerte daran, daß unsere Ehe⸗ scheidungsgesetzgebung dringend einer Reform bedürfe. Solange 3 das geltende Ehescheidungsrecht in Kraft sei, werde es immer eine gange Reihe von Fällen geben, wo etwas anderes als das eheähnliche Verhältnis nicht möglich sei. Im Strafgesetzbuch müsse aber unbedingt das eheähnliche Verhältnis den Verwandt⸗ Eis s 10 gleichgestellt werden. Das sei durch⸗

aus nichts Neues. In Oesterreich 83 es schon eine Reihe von erhältnis anerkannt sei. So

das Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1888, das Bundes⸗ gesetz von 1920, betreffend die Versicherung der Angestelltenn das se e e, ,, n, ,, , vom 31. Januar 1925 und das rankenversicherungsgesetz der Staatsangestellten vom 13. Juli

19009). Wie könne man z. B. Lebensgefährten bestrafen, wenn sie die Anzeige eines ihnen bekanntgewordenen Verbrechens des Lebensgefährten unterlassen? Die Gleichstellung des eheähnlichen Verhältnisses mit den Verwandtschaftsverhältnissen des 5 10 sei bei der gemeinsamen Beratung mit den österreichischen Delegierten auch nur mit 8 gegen 6 Stimmen gefallen. Dies beweise, daß für den Vorschlag auch einzelne bürgerliche Parteivertreter ge⸗ wesen seien. Er bitte, gerade mit Rücksicht auf Oesterreich, diesem Antrag zuzustimmen. Er (Redner) sei der Ueberzeugung, daß, es in Anerkennung des moralischen Verhältnisses, als welches viel⸗ fach solche Beziehungen zu bezeichnen seien, notwendig sei, endlich mit längst veralteten Vorurteilen zu brechen. Abg. Höllein (Komm.) forderte, gerade im Strafgesetzbuch deutlich auszusprechen, daß der Vater eines unehelichen Kindes mit diesem auch verwandt sei. Der Volkstümlichkeit des neuen Strafgesetzbuches werde cine solche Bestimmung sicherlich dienen. Heute sei diese Auffassung nicht einmal immer den Juristen geläufig. Der Vorsitzende habe erklärt, daß der Antrag der Kommunisten ebenso wie der Antrag, „die Ehegatten dieser Geschwister“ mit aufzunehmen, überflüssig sei. Trotzdem möchte er (Redner) diesen Antrag zur Abstimmung gebracht haben: denn die grundsätzliche Auffassung der Verwandt⸗ schaft zwischen Vater und unehelichem Kind könne nicht fest genug im Gesetz verankert werden. Redner begründete weiter die Forde⸗ rung, Personen, die wie Ehegatten miteinander leben (Lebens⸗ gefährten), unter die „Angehörigen“ aufzunehmen. Das eheähn⸗ liche Verhältnis habe sich sehr oft als eine notwendige Institution erwiesen und man könne nicht dauernd veralteter Anschauungen halber Einrichtungen ablehnen oder fortleugnen, die aus der natürlichen Fortentwicklung des modernen sozialen Lebens ent⸗

des Ausschusses wurde die Abstimmung über die Anträge vertagt. Es folgte die Beratung des zweiten Abschnittes „Die strafbare

Handlung“. 5 11 behandelt die „Einteilung der strafbaren Handlungen“. Sein erster Absatz lautet: „Verbrechen sind die Handlungen, die mit dem Tode oder mit Zuchthaus bedroht sind.“ Der Vorsitzende gab einen einleitenden Bericht. Die Aussprache über die Todesstrafe wurde zurückgestellt. Abg. Dr. Ale an der (Komm.) beantragte die Worte der Ueberschrift „die strafbare Handlung“ zu ersetzen durch „Voraussetzungen für die Anwendung der Strafgesetze“. Der § 11 sei im übrigen veraltet und am besten zu streichen. Die Aussprache drehte sich hauptsächlich um Absatz 3 des 5 11, der in der jetzigen Fassung lautet: „Ob eine Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, 5. sich nach der ordentlichen Strafe ohne Rücksicht auf die im Allgemeinen Teil vort . n n . und auf die Strafschärfungen in besonders schweren Fällen oder gegen Gewohnheitsverbrecher.!“ Abg. Dr. Alexander k begründete den Antrag, dem Ab⸗ satz 3 folgende Fassung zu geben: „Die Milderungen, die der All⸗ gemeine Teil vorsieht, sind bei der Entscheidung der Frage, ob eine Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, zu berücksichtigen.“ Abg. Landsberg (Soz.) sah in dem Absatz 3 eine Konstruktion, die das System des Aufbaues der strafharen Handlungen über den . wirft. Oberreichsanwalt Dr. Eb erm ayer widersprach der Auffassung der Vorredner. Praktisch sei der Aufbau des Ent⸗ wurfs vorzuziehen; er bitte, es bei ihm zu belassen. Was die Ein⸗ teilung betreffe, so möge sie 23 unanfechtbar sein, aber Besseres habe die Re erung bisher nicht gefunden. Die Abstimmung wurde 6 Die Beratung wandte sich dem Abschnitt „Zu⸗ rechnungsfähigkeit“, wer minde rte un g nu 6 m ne,. (G 12 bis § 15 zu. Vorsitzender Abg. D. Dr. 29 (D. Vp.) leitete mit einem rückschauenden Bericht die Beratung ein. Abg. Dr. Alexander (Komm. begründete Anträge, die eine grundsätzliche andere usfg ins von der Strafe vertreten, als der Entwürf. Die Ueberschrift soll danach (. diesen Abschnitt lauten: „Nichtanwendbarkeit und Milderung der Strafgesetze“, um anzudeuten, daß . die Grenze der Strafgesetze erreicht werde. Seine Partei wolle deshalb guch an die Spitze des 5 12 stellen: „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter durch die aufgeführten Zustände unfähig sei, die Gesetzwidrigkeit seiner Tat einzusehen oder dieser ef , gemäß zu handeln“ Redner begründete weiter mehrere Fassungs⸗ änderungen, die weitere k bringen sollen. Abg. Clara ah n, g ne (Soz.) begründete einen Antrag, den „Störungen des Trieblebens“ bei Frauen wie bei Männern eine befonderẽ Bedeutung an dieser Stelle beizumessen, bei deren Vor⸗ liegen die Strafe zu mildern sei, nicht bloß gemildert werden könne. Abg. Dr. Hane mann (D. Nat) trat dafür ein, bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit die Strafmilderung nicht vorzuschreiben, sondern stattdessen die „Kannvorschrift“ (5 75

zu setzen. Namentlich bei Taten in Trunkenheit müsse dem Richter ein Spielraum bleiben. Oberxeichsanwalt Dr. Ebermayer widersprach den Anträgen der Linken. Sage man: bei Geistes⸗ kranken, Kindern usw. sei „eine strafbare Handlung nicht vor⸗ handen“, so entfalle doch die objektive Rechtswidrigkeit, was nicht angehe. Der Antrag, das Triebleben besonders hervorzuheben

hat Bedeutung für 5 175 St.⸗G.⸗B. Ein solcher Zusatz sei nichl notwendig, da die Pfychiater das schon heute tun. Ob „unxecht⸗ mäßig“ oder „unerlaubt“ oder „‚ungesetzlich“, sei schon früher Gegenstand eingehender Erörterungen gewesen. Es werde bei „unrechtmäßig“ bleiben müssen, um das „Unmoralische“ aus⸗ zuschalten und andererseits nicht zu sehr einzuschränken. Verminderte Zurechnungsfähigkeit müsse bleiben. Jede, auch die gexingste Aenderung könne nicht ausreichen. Selbstverschuldete Trunkenheit müsse wieder berücksichtigt werden, sonst kömie sich jeder ungestraft mildernde Umstände antrinken. Also entweder fakultative Milderung oder obligatorische, dann aber fakultativ bei selbstverschuldeter Trunkenheit. Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Jörissen (Wirtschaftl. Vereinig.), 1 (Soz.) bemerkte Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) u. a., er habe e

ehr bedauert, daß die Bestimmung aus dem Entwurf gestrichen sei: Die Strafmilderung soll nicht Platz greifen, wenn selbstver⸗ schuldete Trunkenheit die Ursache der verminderten Fähigkeit zur Erkenntnis des Unrechtmäßigen der Tat gewesen ist.“ Das sei ein Stück des Kampfes gegen das alkoholische Verbrechen gewesen. Deshalb halte er den Antrag Hanemann, in solchem Falle die fakultative Strafmilderung aufzunehmen, für erwägenswert. Abg. Hanem ann (D. Nat.) beantragte nunmehr in einem be⸗ sonderen Zusatz zum Ahsatz 2 eine Kann⸗Vorschrift bei einem selbstverschuldeten Rauschzustand einzufügen. Pr. Ministerial⸗ dirigent Schäfer teilte die Gründe mit, aus denen der Reichsrat seinerzeit zu einer gegenteiligen Auffassung gekommen sei. Nach weiteren Darlegungen der Abgeordneten Agnes Neu-, haus (Zentr., Clara Bohm⸗Schuch (Soz) und Dr. Bell (Zentr.) bekämpfte Abg. Dr. Alexander (Komm.) eine solche „Sonderstellung“ selbstverschuldeter Tyunkenheit. Abg. SZamds-⸗ berg (Soz) machte auf den starken Rückgang in Verbrauch alkoholischer Getränke aufmerksam, der doch auch die Merkmale der „selbstverschuldeten Trunkenheit“ verändere. Er sei ü ber⸗ zeugt, daß eine solche Sonderbestimmung sich gegen bestimmte Gesellschaftsklassen auswirken werde. Es werde nicht immer leicht sein, den Tatbestand festzustellen. Oberreichsanwalt Eber⸗ mayer bemerkte, der Eventualantrag Dr. Hanemann sei doch zu erwägen. Er denke zum Beispiel an Autoführer, die sich be⸗ tränken und im Rausch großes Unheil anrichteten. Fehle eine Bestimmung über fakultative Bestrafung bei selbstverschuldeter Trunkenheit, müsse der Richter den Mann freisprechen. 5 14, der von den nicht zurechnungsfähigen Taubstummen handelt, wurde in der Beratung erledigt. Die Abstimmungen wurden zuvückgestellt. Nächste Sitzung: Dienstag.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klagenseuche ist vom Schlacht⸗ und Viehhof in Dresden am 11. Oktober 1928 amtlich gemeldet worden.

Nr. 42 des Reichsministerialblatts“ (Zentralblatts für das Deutsche Reich) vom 29. September 1928 hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen; Zurruhesetzung von Reichsbeamten. Bekanntmachung über die Gemeinsame Geschäßfts⸗ ordnung der höheren Reichsbehörden. 2. Konsulatwesen: Exe⸗

machung über den Schutz von Berußfttrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege. 4. Steuer- und Zollwesen: Sechste Verordnung über Gebühren im Zoll- und Verbrauchssteuer⸗ verkehre.

für das Deutsche Reich) vom 5. Oktober 1928 hat folgenden Inhalt: J. Allgemeine Verwaltungssachen: Ernennung. 2. Konsulatwesen:

ämtern im Bezirke des Landesfinan samts München. Verordnung zur Aenderung der Anleitung für die Zollabfertigung.

stehen. Wegen der Abwesenheit der demokratischen Mitglieder

Amtlich festgestellte Kurse.

1 Franc. 1 9tra, 1 Can. 1A Peseta = o, go R M.] österr. Gulden (Gold) 2,00 RM. 1 Gld. bsterr. W. 1, J0 RM. 1 Rr. ung. oder tschech. W. = O, 83 RM. 7 Gib. sildb. W. 12,00 R M. 1618. holl. . 1, 19 RM. I Mark Banco 1150 NM. 1 stand. Krone 1128 RM. Schilling 1Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2146 RM. 1 alter Goldrubel 3.20 RM. 1 Peso (Gold) = 4,00 RM. 1 Peso (arg. Pap.) 1,75 RM. 1Dollar— 420 RM. 1 Pfund Sterling 20, 10 RM. 18hanghai⸗Tael 2,0 RM. 1 Dinar = 3, 10 RM. 1310ty, 1 Danziger Guld * 0.80 RM. 1 Pengh ungar. W. 91 RM. 4. Die einem Papier beigefügte Bezeichnung M be⸗= gt. daß nur bestimmte Nummern oder Serlen lieferbar sind.

Dat hinter einem Wert bedeutet, daß eine amtli wärtig nicht stattfindet.

Die den Aktien in der zwelten Spalte beigefügt Ziffern bezeichnen den vorletzten, 9 in . 6 Epalte beigefügten den le lommenen Gewinnanteil. ergebnls angegeben, so ist Geschäftsjahrs.

Per Die Notterungen für Telegr ĩ P zahlung sowie für befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“. fehler in den heutigen m nächsten Börsen⸗ „Voriger Kurs“ be⸗ Irrtümliche, später amt⸗ gesteltte Notierungen werden chluß des Kurszettels

österr. W. 0,560 RM.

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Oherschl. ry Bt. G. Pf. R. 1, rz. 100, uk. 81 7 do. do- Komm,. Ausg. 1 BVuchst. A, rz. 190, uk. 317 Pom ni. Prov.⸗Bl. Gold 1926. Ausg. 1, uk. 317 Sch les w. Holst. Prov. Ldsb. Gld. Pf. MI u kg] do. do Kom. R. a, uk. 3418

Ohne Z3insberechnung. Ostpreußen Prov. Anl. Auslosungsscheine n.. Pommern Provinz. Anl. Auslosgssch. Gruppe 1 0. do. Gruppe ?z“ Rheinprovinz Anleihe⸗ Aus losungsscheine⸗ M Schleswig⸗Holst. Prov. Anl. ⸗Auslosungssch.“ Westfa len Provinz⸗An.⸗ Auslosungsscheine“ .. einschl. /, Ablösungsschuld (in

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Danzig 6 (Lombard Y.

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Kopenhagen 5, Parts 88. Prag 5. Schweiz 34. Stockholm 43

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Reichs, der Länder, nleihe n. Rentenbriefe.

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Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.

ö . 266 * * * z quaturerteilungen. 3. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Bekannt da nde, 237 un. 3a 6 . a. . 26, tilgb. 811 8 1.5. 11 B38. 9 Nilrnbg. Stadt Gold - d 1926 unk. b. 19891 6 do. do. do. 1925 3 Dberhaus.⸗ Rheinl. StabtR Me7ur. b.3z 6 1.4. 10 ß Stadt Gold 1926. rz. 1931 8 1.8.11 . RM⸗Anl. 27, rz. 198... 6 1.5.1 . Stadt RM⸗ nl. 1927. rz. 1982 6 1.1.7 e, ,,. . get, unk. bis 81 8 1.4.10 Zwickau Stadt RM⸗ Anl. 265, uk. b. 29 8] 1.2.

Ohne Zinsberechnung. Mannheim St. A. Ausl. . Sch. einschl. , Abl Sch in d d. Auslosungsw. in Hon ot St apt Ain us l⸗ . Sch einschl. “, Abl⸗Sch

Nr. 43 des Reichsministerialblatts“ Gentralblattt

Exequaturerteilung. 3. Steuer. und Zollwesen: Zwei Veroid=

h . , , . 26, ldb. ab 33 nuͤngen über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanz J

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zum Deutschen Reichs Nr. 240.

Heutiger Voriger Aurs

Kassel gor. GPf. 1. Abg0 do. do. R. 2, Hob. 31 do. do. NR. 4, kdb. 81 do. do. R, 5, tdb. gz do. do. R. 3, tdb. g1 do. do. R. 5, kdb. gz do. do, Lom. I. 1 cb. aj Niederschles. Provinz RM 1926. rz3. ab 82 Ostpreußen Prov. R M⸗ Anl. 27 A. 14. uk. 82 Pomm. Pr. Gd. az, rz. 30 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf., rz. a. 2.1.30 do. do. do. rz. 1. 1. 31

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Heutiger Voriger Kurs

BörsenbeitNage

anzeiger und Preußischen Staatsan Verliner Vörse vom 12. Oktober

zeiger 1928

Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher .

örperschaften. .

ungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen. ;

a) Landschaften.

Mit Sins berechnung. Kur- n. Neumärk.

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Kreis- und Bezirksanleihen. Mit Zinsberechnung.

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Stadtan leihen.

. Mit Zinsberechnung. Altenburg (Thilr.) Gold⸗ A. ldb. ab si 8

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ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsscheln

b) Stadtschaften.

Mit Z3insberechnung. Berl. Pfdb. A. G. Pf do. do

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Ohne Zinsberechnung. 6, 4 , 1,3 nY r Berlin. Pfdbr. alte r, ausgestellt bis 31. 12. 1917 s. 4 , F Berlin. Pfdbr. alte 4, zg, 8h Neue Berlin. Pfdbr. ausgestellt bis 31. 13. 1917. . ag, 8 q Neue Verlin. Pfbbr. 15 Brandenb . Stadtschafls⸗fö. GVorkriegs stülcke) Nachkriesjs stücke) 153 Magdeburger Stadtpfandbr. v. 191 (Hinstermin 1.1. )

. * Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.

) Sonstige.

Mit Zinsberechnung. BraunschwStaatsbi

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bo. do. 1927, r3. 1982 abe fie 3s 6: da. deres, n,; bo. do. 1926, r5. 1931 do. do. 1927, uk. b. 31 —— do; bo. 1996 (Liq.= Pfdb.) 0. Ant. ⸗Sch. Anteilsch. z. M S Giq. , ,, Hannov. Hyp. Bk. Braunschw. Hann.

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Pfandbriefe und Schuldverschreib. von Hypothekenbanken dier Ter liz. scheine zu ihren Liquid. Pfandbr. Mit Zinsberechnung.

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