1928 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Oct 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 20. Oktober 1928. S. 2.

unvergleichbar neben dem auf Freiheit und Geldstrafe aufgebauten Strafsystem. Die Verhängung der Todesstrafe gegen einen Schuldlosen, die selbst beim besten Prozeßverfahren und beim besten Richterpersonal nicht vollkommen auszuschließen sei, müsse als furchtbares Unglück angesehen werden, da es auf keine Weise wiedergutgemacht werden könne und ja ein solcher Fehlspruch jedes Mal wieder einen schweren und fast unüberwindlichen Schlag gegen das Vertrauen der Bevölkerung zur Rechtsprechung bedeute. Bei der Abwägung, ob der Zeitpunkt für die Abschaffung ber Todesstrafe gekommen sei, dürfte man den Blick nicht haften lassen an den einzelnen Fällen abscheulicher Verbrechen, die immer vorgekommen sind und vorkommen werden, gleichviel, ob die Todesstrafe angedroht oder abgeschafft ist. Der Grund, daß die Todesstrafe abschreckend wirke, sei nicht durchschlagend. Um die Gesellschaft gegen solche Verbrecher zu sichern, gebe der Entwurf bessere und humanere neue Mittel als die Todesstrafe. Einen Vorbehalt müsse er freilich machen, um nicht der Unaufrichtigkeit beschuldigt zu werden. Für Zeiten außerordentlicher Gefahren könne der Staat auf die Todesstrafe nicht verzichten; kein Staat auf der Welt habe für solche Fälle der staatlichen Notwehr gänzlich auf die Todesstyafe verzichtet. In solchen Zeiten seien Freiheitsstrafen wirkungslos, weil ungewiß sei, ob der angegriffene Staat die Kraft behaupten werde, die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Bevölkerung Deutschlands sei nicht verbrecherischer und Uunmoralischer als diejenige der anderen Staaten Europas, die schon jetzt ohne Todesstrafe auskommen. Zum Schluß wies der Minister darauf hin, daß auch Oesterreich die Todesstrafe ab⸗ geschafft habe. Schon aus diesem Grunde seien alle Verhandlungen über die Abschaffung der Todesstrafe mehr oder minder theoretisch, weil es ausgeschlossen sei, daß Oesterreich die durch seine Ver— fassung abgeschaffte Todesstrafe wieder einführe; niemand hier im Ausschuß werde wollen, daß die Einigung mit Oesterreich über ein einheitliches Strafgesetzbuch an dieser Frage scheitere. Man müsse doch feststellen, daß die Art unvergleichlich sei, mit ber sich unser Volk nach den Schrecken des Krieges, nach den Wirven der Revolution und den Nöten der Inflation rascher und besser zu Sittlichkeit und Staatsbewußtsein zurückgefunden habe, als man hätte hoffen können. Dies berechtige zu der Erwartung, daß unser Volk sein sittliches Bewußtsein zu immer größerer Höhe entwickeln werde. Die Entwicklung werde sich um ö schneller vollziehen, je mehr es gelinge, soziale und wirtschaft⸗ iche Uebelstände zu beseitigen. Er halte es für seine Aufgabe, der Entwicklung des Volkes nicht mit erhobenem Finger an⸗ klagend und pessimistisch gegenüberzustehen, sondern zuversichtlich und optimistisch an den Sieg der edleren Kräfte zu glauben. Abg. Dr. Rosen feld (Soz.) begründete den Antrag seiner Partei über die Abschaffung der Todesstrafe mit dem Hinweis auf die ausführliche Begründung, die er in der vorigen Session gegeben habe. Damals sei sein Antrag mit 17 gegen 11 Stimmen bgelehnt worden. Seine Fraktion lege entscheidenden Wert auf iese Abschaffung nicht allein mit . auf Oesterreich. Er und seine Freunde lehnten nicht den Schutz der Gesellschaft gegen e eher Elemente ab; sie wollten keineswegs antisoziale Elemente schützen, die von dieser Strafe bedroht würden. Sein Rechtsempfinden bäume sich gegen diese Strafe auf, weil seine , Freunde darin ein Ueberbleibsel des mittelalterlichen arbarentums sähen, die Aufrechterhaltung von Rachegedanken. Er bedaure, daß Professor Liepmann, der . ür die lbschaffung der Todesstrafe, es nicht mehr erlebt habe, dal heute eine Gedanken dem Siege nahe seien. Er . heute zuver⸗ ichtlicher. Warum werde im übrigen die Tobesstrafe nur bei tord verhängt? Es sei die schwerste Strafe, aber sei der Mord das schwerste Verbrechen? Sei z. B. Frauenschändung bei gleich⸗

i gen Augenausstechen, damit der Täter nicht erkannt werde,

nicht weit schlimmer? Oder Kindermißhandlungen, die Kinder k Krüppeln machten? „Schluß mit den Mördern!“, rufe man. Sei das der richtige Weg? Der Renner teilte seine Eindrücke aus Besuchen in Zuchthäusern und bei Mördern und me e g, Mördern mit. Wegen Mordtaten Verurteilte seien meist die besten Zuchthausgefangenen. Er habe unter ihnen Leute ge⸗ unden, die Mozart spielten, einen, dem die Frau ein Cello zu⸗ ammengespart habe, Leute, die vom Turm des Zuchthauses horäle bliesen. Man spreche von volkstümlicher Rechtsüberzeugung. Er erinnere an die Fälle, wo Unschuldige zum Tode verürteilt eien 95 Es sind solche Fälle nicht bewiesen!). Er habe olche Fälle mitgeteilt. Auch heute könne ein Mann er rinnere an den kürzlichen Fall eines Herrn Meißner in Thüringen, der seine Frau ermordet haben sollte noch unschuldig zum Tode verurteilt werden, wenn in dem genannten all auch die Begnadigung eingetreten sei. Nur durch den Bufall einer Erbauseinandersetzung sei bei ihm ein Wieder⸗ aufnahmeverfahren und damit seine nachträgliche Freisprechung erreicht. In Oesterreich sei die Todesstrafe abgeschafft. Behalte man sie in Deutschland bei, so sei die Rechtseinheit wiederum 1 Unter Kaiser Wilhelm JI. daran erinnere er die eutschnationalen sei lange Jahre keine Todesstrafe bestätigt worden, und die Monarchie habe dadurch auch keinen Schaden erlitten. In Bayern sei auch zur Zeit der bayerischen Könige kaum ein Todesurteil vollstreckt worden. Er lieh daraus, daß auch in anderen als seinen Kreisen Freunde der Abschaffung ber Todesstrafe zu finden seien. Die Verantwortung des Aus⸗ schusses sei groß. Wer für die Todesstrafe hier als Gesetzgeber eintrete, gebe dadurch dem Henker die Ermächtigung zum legalisierten Mord. Davor müsse er angesichts der Volks⸗ . warnen. Abg. Höllein (Komm.) stellte fest, daß er Reichsjustizminister nur in seinem Namen gesprochen habe; er habe aber nicht sagen können, daß das Reichskabinett auf dem Boden seiner Erklärung stehe. Im übrigen besage diese Er⸗ klärung des Ministers nur: die Todesstrafe werde für Mörder abgeschafft, bleibe aber für politische Vergehen bestehen. Die Kommunisten seien grundsätzliche Gegner der Todesstrafe (Zurufe), sie bestreiten jedem kapitalistischen Staat das Recht, über Proletarier die Todesstrafe zu verhängen. (Zuruf: Ruß⸗ land! Im kapitalistischen Staat benutze eine Minderheit von Besitzenden den Staatsapparat, um ihren Besitz und ihre Herr⸗ schaft über die Masse aufrechtzuerhalten. Im Arbeiter⸗ und Bauernstaat wehre sich dessen Mehrheit gegen eine Minderheit der Feinde dieses Staates. Im übrigen bleibe die Möglichkeit des Tötens auf Grund des Schießerlasses, im Kriege usw. bestehen, wenn man nur dem sozialdemokratischen Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe im Strafgesetzbuch zustimme. Der Redner erfuchte im Zusammenhang damit um Zustimmung zu den Anträgen seiner Fraktion, die die Todesstrafse aus dem gemeinen Recht überhaupt ausscheiden und sie in jeder Form beseitigen wollen. Die Todesstrafe müsse auch wegen der n,. von Fehlurteilen, die nicht wieder gutzumachen seien, fallen. Der Redner führte einige Fälle an, die . Meinung nach hierher gehörten, und erklärte, seine Fraktion fordere fol⸗ gende gründsätzliche Fassung des 5 33: „Die Todesstrafe, die Zuchthausstrafe und die lebenslängliche Freiheitsstrafe werden abgeschafft“ Zum mindesten fordere seine Fraktion Streichung der , aus dem a. Abg. Emminger (Bayr. Volksp.) begründete den Antrag, dem 33 folgenden zweiten Absatz zu geben: „An Tätern, die bei Begehung. der Tat noch nicht 21 Jahre alt waren, darf die . nicht voll⸗ streckt werden“. Dieser Antrag setze voraus, daß die Todesstrafe an sich beibehalten werde. Er persönlich stehe auf diesem Stand⸗ punkt, könne aber nicht für seine Partei ee n. Er schließe auch alle religiösen Beziehungen aus. Vom Standpunkt der Religion könne man weder für noch gegen die Todesstrgfe sprechen. Der Staat aber, der in . des Krieges usw. das Leben seiner besten Staatsbürger beanspruchen könne und müsse, der habe auch das Recht, zum Schutze der Gesellschaft, wo es nötig sei, dem Verbrecher das Leben zu nehmen. Wenn 24 Staaten für die Todesstrafe und 23 gegen die Todesstrafe seien, so vergesse man die Einwohnerzahl dieser Staaten. Rechne

man diese, so stelle sich heraus, daß 95 Prozent der ganzen menschlichen Bevölkerung heute noch unter der Her rschaft der Todesstrafe stehe. In anderen Staaten, wie Peru, Mexiko und Brasilien, stehe die Abschaffung der Todesstrafe nur auf dem Papier. Auch in Württemberg sei ja 1848 die Todesstrafe ab⸗ geschafft worden; wegen der daraus folgenden Häufung der Morde sei aber die Todesstrafe wieder eingeführt. Justiz⸗ irrtümer würden nie ganz verschwinden; aber praktisch spielten diese Fälle überhaupt keine Rolle. Der Vorsitzende habe schon darauf hingewiesen, daß im letzten Jahrhundert kein einziger beweisbarer Fall vorgekommen sei, wo ein angeblich unschuldig Verurteilter hingerichtet worden sei. Er habe auch bei eingehender Nachprüfung seit 1830 keinen solchen Fall feststellen können. Wenn der Abg. Rosenfeld von der Besserungsfähigkeit der Mörder

spreche, so sei ihm bekannt, daß vielfach die Mörder nicht vor⸗ bestraft seien. Aber sei denn der Hauptzweck der Strafe Erziehung und Besserung? Das treffe nur bei Jugendlichen zu. Der Hauptzweck der Strafe sei, daß der Staat seine Autorität aufrecht erhalte und die Gesellschast schütze. Der Gedanke von Schuld und Sühne wurzelt in allen Völkern und gesunden Volksschichten. Der Gedanke der Sühne habe mit der alten Talion nichts zu tun. Das sei nur ein Schlagwort. Incommensurabel, unvergleichbar sei ebenso Geld⸗ und Zuchthausstrafe wie Zuchthaus⸗ und Todes⸗ ia. Die Mörder mögen doch zuerst einmal mit der Abschaffung der Todesstrafe vorangehen. Abg. Dr. Rosenfeld schiebe dem Staat die Entschließung zu: Geh di voran! Der Satz habe gewiß einen berechtigten Kern. Er bezweifle aber, daß ein solches Vor—= angehen des Staates auf die Mörder irgendwelchen Eindruck machen werde. Man verkenne hier überhaupt vielfach die Geistes—⸗ verfassung des Mörders. Die meisten Kapitalverbrechen ent— prängen nicht der sozialen Not, den sozialen Verhältnissen, allen⸗ falls beim Raubmörder. Die Gesellschaft habe nicht schuld, wenn einer die von ihm Geschwängerte ermorde, weil er keine Alimente zahlen wolle, sondern es sei die eigene Unbeherrschbarkeit des Mörders, seiner Triebkräfte, die Brutalität gegenüber allen moralischen Erwägungen. Der Totschläger stelle sich vielfach dem Gericht, der Mörder verberge sich, weil er die Todesstrafe fürchte. Sie wirke also abschreckend. Die Zunahme der Verbrechen in der Inflationszeit gehe darauf zurück, daß die allgemeine Berwirrung der Begriffe das Triebleben stärker erregt habe. 1 noch mitten in so starker Kriminalität, daß ein gefährliches Experiment wie die Abschaffung der Todesstrafe nicht gewagt werden könne. Er stelle nicht das Mitleid mit dem Täter, sondern das Mitleid mit den Opfern der Mörder voran. Er könne die Verantwortung dafür nicht übernehmen, daß die ag der Opfer sich durch Aoschasf nn der a vermehre. Vielleicht komme in späteren Jahren die in sich gefestigte Zeit im Volksleben, daß man die Todesstrafe ohne schweren Schaden entbehren könne. Er empfehle aber, Personen unter 21 Jahren ausdrücklich von der auszunehmen. In Itallen sei auch die Todesstrafe abgeschafft gewesen, sie wurde aber für äußerste Fälle wieder eingeführt. Vielleicht könne man auch im deutschen Strafgesetz⸗ buch eine Abstufung eintreten lassen; für Massenmord, mehrfachen Mord, Mord im Rückfall, Lustmord, Elternmord usw, müsse sie in erfter Linie bleiben. Habe man mildernde Umstände, dann könne man den Geschworenen in etwas leichteren Fällen eine Milderung überlassen. Abg. D. Dr. Kahl (D. Pp.): Er mache den Versüch, eine vermittelnde Lösung der entgegenstehenden Meinungen zu finden, aber nur für. . Person, nicht für seine Fraktion. Für ihn sei der einzige Gesichtspunkt bei Be⸗ urteilung dieser Frage; Sicherung von Staat und Gesellschaft; abzulehnen sei jebe religiöse Indikation, auch der Gedanke der Silhne und der absoluten Gerechtigkeit. Der Maßstab der absoluten Gerechtigkeit liege allein in Gottes Hand und könne niemals von Menschen gehandhabt werden. Dem Gedanken der Abschreckung stehe Redner zweifelnd gegenüber, und zwar wegen der speziellen Psychologie des Mordes. Freilich könne man immer nur die Fälle ,, . in denen die Todesstrafe nicht ab= geschreckt habe, aber nicht diejenigen Fälle, in denen sie wirklich abgeschreckt habe. e, e, könne, die Erwartung der Ab⸗ chreckung nicht als ausreichendes Motiv für die Beibehaltung der odesstrafe verwendet werden. Der Ixxeparabilität fönne Redner entscheidendes Gewicht ebenfalls nicht beilegen. Wenn wirklich ein solch außerordentlich bedauernswerter Fall, wie es ein vollständiges Fehlurteil sei, sich ereignen sollte, gegen dessen Vor⸗ kommen natürlich alle menschenmöglichen Sicherungen getroffen werden müßten, so bliebe dem Staate nichts anderes übrig, als das Unglück an den Hinterbliebenen wieder gutzumachen. Aber ausschlaggebend für die Abschaffung der Todesstrafe könne ein solch bedauernswerter Fall nicht sein. Der juristisch allein voll⸗ wertige Grund gegen die Todesstrafe sei ihre Unteilbgrkeit und deshalb die Ummöglichkeit, die unendliche Skala der Motive zu berücksichtigen. Aber gegenüber dem Entwurf sei dieser Ein⸗ wand nicht kic heltij wegen der Einfügung der , , ., über die mildernden Umstände. Durch die Verwertung allgemeiner kultureller oder sentimentaler Beweisgründe könne und wolle Redner sich nicht beeinflussen lassen. 2 , , , 26 des Staates, für den höchsten Zweck der Sicherheit der mensch⸗ lichen Gesellschaft auch das menschliche Leben in Anspruch zu nehmen, könne unmöglich , werden. Das zeige auch der Artikel 85 der österreichischen Verfassung, der die Todesstrafe lediglich im ordentlichen Verfahren abschaffe. Ein Bedenken gegen die Aufhebung der Wb ef r; i niemals aus der Welt zu

affen, und das sei die mit dieser Aufhebung verbundene Er⸗ . der staatlichen Strafmittel. Der lebenslänglich Ver⸗ urteilte 66 gewissermaßen einen Freibrief zu weitexen Morden, Er könne zu irgend einer weiteren Strafe nicht mehr verurteilt werden, auch wenn er seinen Wärter, den Geistlichen oder irgend⸗ einen Besucher ermorde. Diese Morde blieben ungesühnt. Das ei eine Schwäche der Aufhebung der Todesstrafe. Alles in allem hi Redner noch nicht den Zweifel überwinden können, ob es ratsan sei, dem Staat zu empfehlen, auch für äußerste Fälle auf sein äußerstes Strafmittel zu verzichten. Die gegenwärtigen kriminellen Zustände reizten nicht gerade dazu, Gleichwohl halte Redner es für seine Pflicht, bei Beratung dieses neuen Gesetz⸗ entwurfes angesichts der unverkennbaren Bewegung gegen die Todesstrafe die Frage ihrer Abschaffung auf das Ernstlichste und e Hefen zu prüfen. Er selbst habe bekanntlich die Be⸗ seitigung der Todesstrafe als gesetzgeberisches Ziel für den Zeit⸗ punkt nominiert, in welchem sich dafür eine allgemeine Rechts- überzeugung gebildet hätte. Unter allgemeiner Rechtsüberzeugung verstehe er Redner) aber nicht irgendeine unsachliche agitatorische Pressebehandlung, sondern es müsse die allgemeine Ueberzeugung der dazu Berufenen sein. Nun sei in Oesterreich die Todesstrafe abgeschafft. Ein deutscher Dualismus sei auf die Dauer schwer erträglich. Ferner hätten Rechtslehrer, Richter und Anwälte in steigendem Maße ünterschriftlich sich für die Abschaffung der Todesstrafe eingesetzt, wenn auch sicherlich noch nicht die Mehrheit der Richter. Aber eine solche Bewegung werde keinesfalls un⸗ beachtet bleiben; ö. sei auch nichts Vorübergehendes. Ferner neige der Strafvollzug mehr und mehr dazu, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken. So werde mit der Zeit ein Riß, ein Zwiespalt sich auftun. Für ihn sei entscheidend: Ist ein Verzicht auf die Todesstrafe vom Sicherheitsstandpunkt gegenüber Staat und Ge⸗ sellschaft zu verantworten? Das sei keine Prinzipienfrage, sondern eine Frage der Zweckmäßigkeit. Wenn er die Abschaffung der Todesstrafe als eine Zweckmäßigkeitsfrage bezeichne, so brauche er wohl nicht zu betonen, daß er damit gewiß keine Gering⸗ schätzung des menschlichen Lebens ausdrücken wolle. Die Sicherheit könne er nun aber nur darin sehen, daß der Mörder, der bisher mit dem Tode bestraft worden sei und habe bestraft werden müssen, unter keinen Umständen in die menschliche Gesellschaft zurückkehren dürfe. Er denke dabei an Lustmord, tierischen Raub⸗ mord, Ascendentenmord usw. Dann werde gllerdings das Zucht⸗ haus das Sammelbecken der Mörder sein, für die keine irgend⸗ welche Milderung vorhanden sei. In jeder Form müsse dies wiederhole er die Rückkehr des Mörders in die menschliche Ge⸗

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sellschaft ausgeschlossen sein. Er verlange deshalb eine Vorschrift des Inhalts: „Ein wegen Mordes zu lebenslanger Zuchthaus⸗ strafe Verurteilter ist im Falle seiner Begnadigung einschließlich der Amnestie in die lebenslange Sicherungsverwahrung über zuführen.“ Der gemeine Mörder müsse von der Gesetzgebung stigmatisiert werden. Diesen Mut müsse der Gesetzgeber auf⸗ bringen. Redner gebe diese Gedanken zur Erwägung und bitte, heute materiell noch nichts zu beschließen, sondern erst bei den Vorschriften über die Sicherungsberwahrung. Nach den Be— schlüssen darüber werde auch er sich entscheiden. Abg. Dr. Bel (Zentr. regte an, es möge die Presse sich für die Schaffung des neuen Gesetzes stärker als bisher interessieren und die Reform⸗ gedanken volkstümlich machen, sich aber nicht nur auf bestimmte, eng abgezirkelte Fragen werfen. Redner wandte sich dagegen, daß bei der Stellungnahme zur Todesstrafe von human und inhuman, fortschrittlich and reaktionär gesprochen werde. Allein zu erwägen sei, ob die Sicherheit des Staates und der Gesellschaft es vertrage, daß wir jetzt schon die restlose Abschaffung der Todes⸗ strafe und ihre Beseitigung in der Strafandrohung verantworten können. Redner präzisierte in grundsätzlichen Darlegungen den Standpunkt seiner Partei, den er schon bei der ersten Lesung des Strafgesetzentwurfs namens seiner Fraktion niedergelegt habe. Mit voller Aufmerksamkeit sei er namentlich den Ausführungen der Redner gefolgt, die sich gegen die Todesstrafe ausgesprochen hätten. Er habe alle Argumente gegen die Todesstrafe ernst und U gewürdigt und abgewertet. Gleichwohl sei er nicht in der Lage, von seinem in der ersten Lesung dargelegten Stand⸗ punkt abzugehen. Der Staat, der jedem Bürger das Recht der Notwehr zuerkenne, würde sich selbst des Rechts der Notwehr be⸗ geben, wenn er die Todesstrafe aufgebe; alle anderen Strafmittel seien unter Umständen für ihn nicht durchführbar. Daß man in der Frage der Beibehaltung oder Aufhebung der Todesstrafe sich von dem Gefühl der Rache leiten lasse oder gar auf die Stimmung der Straße Rücksicht nehme, sei selbstverständlich aus⸗ geschlossen. Für das Rachemotiv würde er niemals eintreten. Die Zentrumsfraktion lehne das Prinzip der Rache und rücksichtslosen Vergeltung ebenso ab wie die einseitige Rücksichtnahme auf die Straße und die Volksstimmung. Sie lasse sich in dieser Frage lediglich von ihrer innersten Ueberzeugung und von dem edlen Grundgedanken der Gerechtigkeit leiten. Allerdings, den Standpunkt der gerechten Sühne könnten seine Freunde nicht aufgeben. Uebertriebene Humanität gegen Mörder . immer gleichbedeutend mit einer Inhumanität gegen ie Opfer der Mörder und gegen die ganze Gesellschaft. Es sei offenbar, daß die Sittengesetze mit dem Strafgesetz nicht immer übereinstimniten; die Sittengesetze seien viel weiter und tiefer. Man müsse aber den größten Wert darauf legen, daß die Normen der Strafgesetze mit den Sittengesetzen nicht in unlös— barem Widerspruche stehen. Der Gesichtspunkt der gerechten Sühne müsse sich daher mit dem Grundgedanken des Schutzes der Staatsbürger und der Sicherung der Gesellschaftsordnung in rechter Weise verbinden. Gerade die Verbindung der un⸗ wandelbaren Grundsätze der Ethik und Moral, der Gerechtigkeit und der gerechten Sühne mit der unabweisbaren Notwendigkeit des Schutzes der Staatsbürger vor verbrecherischen Angriffen gebe Richtschnur und. Maß für die Beurteilung der Aufrecht erhaltung oder Beseitigung der Todesstrafe. Daraus ergebe sich zugleich klar, daß der Schutz der Volksgenossen die Todesstrgfe nur dann erheische und rechtfertige, wenn es sich um die schwersten und abscheulichsten Verbrechen handele, die auch vom Standpunkt der Sittengesetze, der Gerechtigkeit und der gerechten Sühne aus nicht anders 136 werden könnten als durch die Todesstrafe. Gewiß solle auch dem Mörder gegenüber Humanität obwalten; auch in ihm solle der Mensch anerkannt werden. Aber in erster Reihe seien doch die Opfer der Mörder und nicht die Mörder 6. zu schützen. Im übrigen halte er (Redner) die Strafe, die der Vorsitzende vorschlage, auf dauernde . aus der menschlichen Gesellschaft zu erkennen, für schlimmer al den Tod. Redner behalte sich für . Fraktion die endgültig Stellungnahme zu diesem Vorschlage noch vor. Abg. Dr. Ha nem ann (D Nat) wies daraͤuf hin, daß in der Praxts die Staaten auf die Todesstrafe nicht verzichten könnten. Eng— land, Frankreich, Italien und die Schweiz hätten die Todesstrafe wieder eingeführt. Der Vorsitzende habe für seine Person eine neue Theorie entwickelt. Redner wolle allein die Sicherheit von Staat und Gesellschaft als Richtschnur ansehen. Allerdings brauche der Mord nicht unter allen Umständen der Todesstrafe zu unterliegen. Man könne sich in der Praxis Fälle vorstellen, wo zwar nach dem Inhalt des Gesetzes ein Mord verübt worden sei, aber der Täter oder die Täterin nicht so sittlich verworfen sei, daß im Interesse des Staates und der Gesellschaft die Todes⸗ strafe verwirkt sei. Redner erinnerte an die bereits im alten Strafrecht privilegierten Fälle der Kindestötung und an Fälle, wo eine verzweifelte Mutter sich das Leben nehmen und ihre Kinder nicht im Elend zurücklassen wolle. Die in der Debatte besonders erwähnten Strafzwecke der Besserung und der Ab⸗ schreckung seien zwar von überragender Bedeutung, könnten aber nicht als der einzige Strafzweck betrachtet werden: Jede Strafe verfolge verschiedene Zwecks. Eins der wichtigsten Momente der Strafverfolgung sei immer wieder, insbesondere bei Kapital⸗ verbrechen, die Sicherung der menschlichen Gesellschaft. Die Gedanken von Schuld und Sühne wollte Redner nicht gelten lassen, trotzdem man solche Gedanken aus dem Gefühl des Volkes nie werde reißen können. Aber wenn man auch nur den Sicherungszweck bei Kapitalverbrechen in erster Linie ,, . müsse man sich notwendigerweise sagen, daß die lebenslänglich Verwahrung statt der Beseitigung eines lebensunwürdigen Lebens der Gesellschaft Kosten guferlege, die für andere Zwecke besser anzuwenden wären. Dabei schütze aber diese kostspielige Sicherheitsverwahrung nicht einmal zuverlässig vor weiteren Morden und Schandkaten. Redner erwähnte in diesem Zu⸗ sammenhange einen Fall, wo ein solcher Ausbrecher den Wärter, dessen vierjähriges Kind und einen Säugling ermordet habe. Beim gegenwärtigen Zustande der Kriminalität glaube seine Fraktion noch nicht auf das äußerste Strafmittel verzichten zu können. Die weitere Beratung wurde auf Dienstag vertagt.

Nr. 42 des Reichs- Gefundheitsblatts vom 17. Oktober 1928 hat folgenden Inhalt:; A. Amtlicher Teil J. Personal- nachrichten. Fortlaufende Meldungen über die gemeingefährlichen Krankheiten im In⸗ und Auslande. Zeitweilige Maßregeln gegen gemeingefährliche Krankheiten. Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.! Einfuhr von Gerste. (Preußen.) Desterreichische Mistellas. Beanstandung von ausländischen Weinen bei der Einfuhr. Aus— landsfleischbeschau. (Thüringen.) Ausführungsverordnung zum Hebammengesetz. Dienstanweisung für Hebammen. Aushildung, Prüfung und Forsbissten der Hebammen. (Danzig.). Verhreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen. (Italien.) Einfuhr von Rohwolle. (Portugal.) Ursprungszeugnisse für Portwein. (Belgien.) Einfuhr von Einhufern. Tierseuchen im Auslande. B. Richtamtlicher Tei. Abhandlungen. Gildemeister, Gins und Pette. Ueber Encephalitis post vaccinationem. G. Amtlicher Teil II. Wochentabelle über Eheschließungen, Ge burten und Sterbefälle in den deutschen Großstädten mit 100 009 und mehr Einwohnern. Geburts- und Slerblichkeitsverhältnisse in einigen größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen und Sterbefälle an übertragbaren Krankheiten in deutschen Ländern. Erkrankungen an übertragbaren Krankheiten in außerdeutschen Ländern. Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin, Mai 1928. Witterung. Statistische Sonderbeilage: Monatsbericht über

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lu . ) ö J n,, . natürliche Bewegung der Bevölkerung in deutschen und ausländischer Orten im Monat Mai 1928.

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Börsen beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 246. ö Berliner Vörse vom 19. Ntober 1928

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Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein. e enen, *,, Pfandbriefe und Schuldverschreib. des, fäll. 1. 8. 1.5.1 97, ; on! . 1 ie il⸗

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