1928 / 246 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Oct 1928 18:00:01 GMT) scan diff

.

3

(63595 Lämmerspieler Mefallwaren⸗ u. Schraubenfabrik Melber Co.,

A.⸗G., Frankfurt a. M.

Die Aktionäre unserer Gesellschast werden hierdurch zu der am Dienstag, ven 20 November 1928, nach⸗ mittags 5 Uhr, in dem Sitzungssaal der Deutschen Vereinsbank, Kommandit— Cesell hat auf Aktien, Frankfurt a. M., Jung hof straße 5/11, stattfindenden V. or⸗ Dentlichen Generalversammlung ein— geladen. Tagesordnung

1. Vorlage der Bilanz und Gewinn⸗ und

Verlustrechnung für das am 30. Juni

1928 abgelaufene Geschäftsjahr, des

Geschäftsberichts des Vorstands und

des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats,

Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.

2. Beschluß über die Erteilung der Entlastung des Vorstands und des Aussichtsrats.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die bis zum 3. Werktage vor der anberaumten Generalversammlung ihre Aktien entweder

bei der Gesellschaft oder (

bei der Deutschen Vereinsbank, Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien. Frank⸗ furt a. M., oder deren Filiale in Offenbach a. M. oder

bei dem Bankhaus J. Frankfurt a. M. oder

bei einem deutschen Notar hinterlegt haben. .

Frankfurt a. M., 20. Oktober 1928.

Lämmerspieler Metallwaren u. Schraubenfabrik Melber & Co., A.-G.

Der Vorstand. Paul Kraus. Willy Kraus.

63249].

Dentsch⸗Numänische Import⸗ und Export Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1927.

RM 8 12 500

Ph. Keßler in

Aktiva. k Resteinzahlungskonto der Ak⸗

tionürre 4 66e

50 000

Passiva. Altiengrundkapital ...

50 000

50 000

Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungsbank (Fortsetzung).

Direktor der Münchener Rückvers.⸗Ges., München, Dr. Kurt Schmitt, General⸗ direktor der Allianz und Stuttgarter Verein Vers. A.⸗G., Berlin, Dr. August Schneider, Kommerzienrat, i. Fa. Schneider C Münzing, München, Moritz Schultze, Direktor der Commerz⸗ und Privat⸗Bank A—⸗G. Berlin, Dr⸗Ing, h., C. Emil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin, Hans Stöhr, Kommerzienrat, Generaldirektor 4. D. der ehem. Deutschen Lebensversicherungs⸗ bank Arminia A—-⸗G., München, Friedrich Stave, Direktor der . Possehl & Co. m. b. H., Lübeck, Carl Ulrich, Generaldirektor 4. D. der ehem. Freig Bremen⸗ Hannoversche Lebensversicherungsbank A—⸗G., Berlin, W. Weißel, Konsul, Direktor der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt, Leipzig, Max Wolf, Fabri⸗ kant, Stuttgart. ? J ö

Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder erhalten den weiter unten erwähnten satzungsmäßigen Reingewinnanteil sowie eine jährliche, auf Geschäftsunkosten zu buchende feste Vergütung, deren Höhe von der General⸗ versammlung jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. .

Die Generalversammlung sindet in Stuttgart oder Berlin statt.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtsgültig durch Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger. Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihre Bekanntmachungen außerdem in einem Berliner Börsenblatt (bis auf weiteres entweder in der Berliner Börsen⸗Zeitung oder im Berliner Börsen⸗Couxier) und je einer Frankfurter, Kölner, Münchener und Stuttgarter Tageszeitung zu ver⸗ öffentlichen. . .

Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner, in München, Berlin, Stuttgart, Frankfurt a. M. und Köln Stellen zu unterhalten und bekanntzugeben, bei denen kostenfrei fällige Gewinnanteile und neue Gewinnanteilscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt, Aktien zwecks Teilnahme an den Generalversammlungen hinterlegt sowie alle sonstigen, die Aktien betreffenden, von den Gesellschafts⸗ organen beschlossenen Maßnahmen hewirkt werden können. .

Der jährliche Rechnungsabschluß wird nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vom Reichsauffichtsamt für Privatversicherung erlassenen Vorschriften aufgestellt. Der sich ergebende Reingewinn wird wie folgt verteilt: . Zunächst erhält die Kapitalrücklage die gesetzlichen 5 , solange sie die Höhe von 10 35 des Grundkapitals nicht überschreitet. Der Generalversammlung steht es frei, über weitere Rücklagen zu beschließen. . . . Von dem verbleibenden Reingewinn erhalten die Mitglieder des Vorstands die ihnen vertraglich zukommenden Gewinnanteile, sodann werden 4 . auf das eingezahlte Aktienkapital zur Verteilung an die Aktionäre ausgeschieden. Von dem alsdann verbleibenden Rest erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zu⸗ sammen einen nach 5 245 H.-⸗G.-B. berechneten Gewinnanteil von 10 R, über dessen Aufteilung unter sich . selbst heschließen. = h

Der dann noch übrigbleibende Betrag steht zur Verfügung der General⸗ versammlung, welche die daraus einschließlich obiger 4 3 unter die Aktionäre nach dem Werhältnis der auf die Aktien eingezahlten Beträge zu verteilende Dividende bestimmt. Die Generalversammlung kann den Betrag aber auch ganz oder teilweise zur Anlegung neuer oder Ausstattung bestehender Reserven ver⸗ wenden oder Vortrag auf neue Rechnung beschließen.

Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.

An Dividenden verteilte die Gesellschaft:

1924: 895 auf nom. RM 6000 000, eingezahlt mit 25949

9 D W J

1925: 106595, , 6 og0 Coo. , 2m. 1a: ,, , , 66am ange-, „3655 aan: a, , g gan og, „Zß ;

Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Berlustrechnung zum 31. Dezember 1927 lauten wie solgt:

Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Bilanz. . J K RM 9 X. Attiva. RM 9 RM 83

103670 103670

Gründungskosten.. .

Haben. Gründungskosten: Rückerstattun g.. 60236 10 1036170 Die Gesellschaft gibt gleichzeitig be⸗ kannt, daß der Kaufmann Joseph Kocheim, Berlin, Heilbronner Str. 9, vom Auf⸗ sichtsrat ausgeschieden ist und daß Herr Rechtsanwalt Carl Bukofzer, Berlin G. 2, Burgstraße 29, in der Generalversamm⸗ lung vom 25. Juni 1928 neu in den Auf⸗ sichtsrat gewählt wurde. Deutsch⸗Rumäãnische Im port⸗ und Export Nttiengesellschaft. Der Borstand. d

K

6323

91.

Bilanz per 31. Dezember 1926. Attiva.

DNDeb tt ren . S561 75, Passiva.

5 000 43 858 03 179372 50 651 75 Gewinn⸗ und Ver lust rechnung per 31. Dezember 1926.

Aktienkapital ao a a 0 Kreditoren. . Gewinn a a a e 9

Soll.

Handlungsunkosten . 33 254 05

Zinsen 3, 196154 Patente e 0 0, , 0 9 3371 90 MGmimnͤn , / 14

*

Haben.

e , . 0, , , a m

40 381 21

Lizenzen

Bilanz per 31. Dezember 1927. Aktiva. r Nehmen. Gewinnvortrag L. 1. 1er , 19g 12 Verlust in 1927 . 4293,72

104 53529

2 500

Passiva. Aktienkapital... Kreditoren ö

5 000 102 035 29

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1927.

Soll. Handlungsunkosten. .... ,

1670692 6 080650

22 787 42

Haben. Gewinnvortrag. Lizenzen WJ

k

179372 18 493 2500

22 787142

Venzit Aktiengesellschajt.

D 533i n

1. Allgemeine Risikureserve. . 385 000

ö 21470 000 44 3. Versorgungsrücklageng ... 2 367 871 64 4. Kriegsreserven 28 89 0 0 9 2 2 774 528 40 5. Sonstige technische Reserven .. 2 874 62812 6

Sonstige Passiva: 1

107 03529

107 035129

15 000 000

Forderungen auf noch nicht eingezahltes Aktienkapital ö 18 ys zz 1]

k . ⸗ꝰ

ssiehe Passivakonto Grundbesitzentwertungsfonds) d i ./) Schuldscheinforderungen gegen öffentliche Körper⸗

H . Darlehen auf Wertpapieres. Vorauszahlungen und Darlehen auf Versicherungs⸗

J Beteiligungen!) , , , , , ae o oe , a, , 9 Guthaben:

7IIL 687 745 51

4 845 519 30 434 837 35

559 9657 75

2 463 67461 1035 68769

IJ. bei Vankhäufarn.. . 664 gone,

2. bei anderen Versicherungsunternehmungen . aus dem laufenden Rückwversicherungsverkehr 1 336 137 62 S 023 239 85 Noch nicht fällige Prämienraten “... 20 19 105 61 Rückständige Zinsen und Mieten.... 193 670 68 Guthaben bei Geschäftsstellen.... . 6 566 25 16 Kassenbestand einschl. Postscheckguthaben«“. .. 7156 576 69 Inventar und Drucksachen .. 4 Ganstig Mina, . 2302 32378 Vermögen des Aufwertungsstockk? . 79 494 578 80

Gesamtbetrag: 263 342 120 34

B. Passiva.

Aktienkapital J w 20 000 000 Gesetzlicher Reservefonds:

J. Bestand am Schlusse des Vorjahrs .... 1246 726 04 .

2. Zuwachs im Geschäftsjahres) .... 753 274 96 2 000 000

Prämienreserven und Prämienüberträge—. . Reserve für schwebende Versicherungsfällee. ... Gewinnreserve der mit Gewinnanteil Versicherten 26 577 61890 Rücklage für Verwaltungskosten.. .. 3 645 088 61 Grundbesitzentwertungsfonds.. .. J 4 619 328 50

(Abschreibungen s. Aktivpost. „Grundbesitz“) Sonstige Reserven und Rücklagen:

92 252 299 41 770 000 44

.

Nicht abgehobene Gewinnanteile der Ver⸗ 206 587 26 5 391 11

sichertemt c

J. Noch nicht ausgezahlte Rückkaufswerte . Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen aus dem laufenden Rückversicherungsverkehr ... ö

2

9 084 00713

2 973 971 01 12 520 99

4 197 786 02 1229 160145 414 601 49 55 143 41 133322385

Noch nicht ausgezahlte Hypotheken u. Darlehen

2. Hypotheken auf eigenem Grundbesitz) ..

3. Vorausbezahlte Prämien

4. Angesammelte Gewinnanteile der Versicherten

d. Shnstigann]⸗ .

Auswertungsstocchkck .. . Gesamtüberschuß: .

An die Gewinnreserve der Versicherten. ..

Mengen .

7 229 915 22 79 494 578 62

14 506 590

1171621051 15 682 80051

Gesamtbetrag: 263 342 129 34

) Bei dem Posten Beteiligungen handelt es sich in der Hauptsache um unsere Beteiligungen an der Aktien⸗Gesellschaft für Grundbesitz in Köln (Gereonstraße 3) (letzte Dividende 3 6). . . . . ;

I) In der Hauptsache ist dieser Posten ein Guthaben aus der Abrechnung mit dem Aufwertungsstock. ö . . ; .

3) Siehe Ausgabenposten der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, Sonstige Aus— gaben nebst Anmerkung 5. . .

) Bei den Passivhypotheken RM 1229 160, 45 handelt es lich um Aufwer⸗ tungshypotheken auf die Grundstücke: Dresden, Sachsenyplatz 4 München, Barer⸗ straße 15/19; Köln, Hohe Straße 38, Burghöschen 2/6; Verlin⸗Schöneberg, Hohen⸗ staufenstraße 55; Hamburg, An der Alster 21, Dornbusch 26; Stuttgart, Silberburg⸗ straße 156 A, B, Johannesstr. 70; Dresden, Prager Str. 50; Frankfurt a. Main, Goethe— straße 37, Gr. Friedberger Straße 44146; Leipzig, Promengdestr. .. .

s) Der aufgeführte Betrag enthält vorausgezahlte Zinsen und Mieten, De⸗

Der Grund besitz der Bank besteht aus folgenden Grundstücken:

Altona, Königstr. 2897), 291 *); Augsburg, Schäglerstr. ); Berlin; Anhaltstr. 9*), Friedrichstr. H 7*); Bln.⸗Charlottenburg, Mommsenstr. 6; Bln.⸗Friede⸗ nau, Kaiserallee 61, 62; Bln.⸗Schöneberg, Grunewaldstr. 43, Grunewaldstr. 61, Ecke Münchener Str. 32, Hohenstaufenstr. 55; Breslau, Tauentzienstr. *); Darmstadt, Rheinstr. 28*); De ssau, Wolfgangstr. 374); Dresden, Prager Str. 50, Sachsen⸗ platz 4, Viktoriastr. 15*); Duisburg, Königstr. 80 ), Merkatorstr. 2*); Eberswalde, Schicklerstr. 11); Elberfeld, Rathenaustr. 33*); Frankfurt a. M., Goethestr. 37, Gr. Friedberger Str. 44, 456; Freiburg i. B., Friedrichstr. 657); Gotha, Brühl 8*); Hagen i. W., Bergstr. K*); Halle a. d. S., Alte Promenade 27); Hamburg, Alsterdamm 12*), 13*), An der Alster 21, Dornbusch 2, 4, Hofweg 26; Hannover, Gr. Packhofstr. 26 *); Köln, Hohe Str. 38, Burghöfchen 2, 6, Mastrichter Str. 26; Königsberg i. Pr., Bergplatz 7*); Leipzig, Promenadenstr. 2; Lübeck, König⸗ str. 17), 3*), Marlistr. S au); Magdeburg, Kölner Str. 14); Mannheim O 2* 7 A*); Meiningen, Leipziger Str. 10*), Bodenweg 1B*); München, Barerstr. 185, 17, 19, Ludwigstr. 4*), Nußbaumstr. 12; Nürnberg, Emilienstr. 5, Laufertor⸗ graben 2*), Wetzendorser Str. 1; Plauen i. Vgtl., Bahnhofstr. 395); Potsdam,; Nauener Str. , Stuttgart, Uhlandstr. 17), 2 Br), 3*), 5e, 73), Olgastr. 183), 20*), 22*), 24*), 28*), 30*), 33 *), Charlottenstr. L*), 131), 15*5, 15 Au); Urbanstr. 6*),

10*), 19 A*), Archivstr. Sn), 10 *), 12*), 14 *), 16*), 18*), Johannesstr. 70, Königstr. 365 *), Silberburgstr. 156 A, 1568; Trier, In der Olk 13*); Achtzehn Beamtenhäuser der früheren Landsitz e. G. m. b. H., München.

*) Von den mit einem * bezeichneten Grundstücken gehört der Bank ein Anteil von 40 96, während 6095 sich im Eigentum der Allianz und Stuttgarter Verein Ver⸗ sicherungs⸗Akteingesellschaft befinden.

8

Der Wertpapierbestand setzt sich wie folgt zufammen:

* Nennwert Kurswert Bilanzwert RM RM RM

I. Staatsanleihen und staatlich garantierte An⸗ ,,

II. Kommunal⸗ und son⸗ stige öffentliche An⸗ i,, 5 556 771,68

III. Pfandbriefe u. Kom⸗ munal⸗Obligatio nen v. Hypothekenbanken ..

6 482 388,43 6 528 582,95 6 419 182,90

5 197 069,71 5 107 835,54

10711 768,10 10 349 960, 87 10 078 231,65

ITV. Obligationen... 7 123 815,28 7 007 669,19 6 839 617, 06 V Mit n;i; 1936760, 2522 802,50 1989 370,20 zusammen: 31 811 503,49 31 606 085,22 30 434 837, 35 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. A. Einnahmen. KRM 9 RM 83

Ueberträge aus dem Vorjahre:

1. Vortrag aus dem Ueberschuß .... 136 962 95

2. Prämienreserven u. Prämienüberträge .. 53 Sch 388 30 3. Reserve für schwebende Versicherungsfälle 547 054 20

26 841 50781

4. Gewinnreserve der Versicherten .... 6 844 214 42 S8 214 127 77

5. Sonstige Reserven und Rücklagen «.. Prämien für: . ö

1. selbst abgeschlossene Versicherungen. ... 79 111 g03 15

2. in Rückdeckung übernommene Versicherungens 1 511 54873 Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.. ... Kapitalerträge . Gewinn aus Kapitalanlagen:

1. Kurs gewinn 9 2 9 9 . 9 0, 0 a 9 9a 40

2. Sonstiger Gewinn... . Vergütungen der Rückversicherer . Au fwertungsstock e , , Sonstige Einnahmen) Verwendung des Reingewinnes:

S0 623 451 88

371 842 14 7 411 913 35

281 773 34 2 083 60612 2 365 379 46 29 685 558 33 79 494 578 62 1102 87192

1. An die allgemeine Risikoreserhe . 216 000, 2. An die Fürsorgeeinrichtungen. . 100 000, 3. An die Altionüre . 630 000 4. Tantieme an Aufsichtsrat

und Vorstandd 68 151,95

2

5. Vortrag auf neue Rechnung.. 163 068,56

1176 210,51 Gesamteinnahmen:

B. Ausgaben. Leistungen für unerledigte Versicherungsfälle der Vorjahre aus selbst abgeschlossenen Versicherungen: J. gezahlt 9 9 9 9 , e o, , a a. R zurn lgestellttt . Leistungen für Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsjahr aus selbst abgeschlossenen Versicherungen: 1. gezahlt ,, . . , m n 4 6 625 051 37 . ; ö. 2 zannlge tell t... 690 8906 865 71324 948 22 Vergütungen für in Rückdeckung übernommene Ver⸗ enn n nun,, . Leistungen für vorzeitig aufgelöste selbst abgeschlossene Versiche rungen: k. gezahlt 2 2 zurückgestellt ... Gewinnanteile an Versicherte: 1. aus Vorjahren 2 2 2 a 5 064 12 2. aus dem Geschäftsjahree . Rückversicherungsprämien... Verwaltungskosten einschl. Rückstellungen von 1. a) Abschlußprovisionen ... 2511 194,68 10195 379 72 b) Inkassoprovisionen ... 515 865, 16 1847 754 21 2. sonstige Verwaltungskosten) . 60 325,18 s 137 21214 3. Steuern und öffentliche

289 269 723 47

420 333 58 40 363 59 460 69717

129812831

ö. *

1 838 41491 5 391 1 843 so o2

1314 684 44 29 g22 147 07

Abgaben.... ... 10 713. 6386 066 20 20 766 a0 Abschreibungen 2 2 , 9 9 , 9 0 9 14 4 . Verlust aus Kapitalanlagen)... 853 9417 Prämienreserven und Prämienüberträge. 80 252 298 . Gewinnreserve der Versicherten... . 26 577 618 . Sonstige Reserven und Rücklagen) .. 8 872 d . Aufwertungsstoch 2 2 9 9 9 9 . 0 9 96 186 ee . * Sonstige Ausgaben). 3 662 818

Gesamtüberschuß: . w An die Gewinnreserbe der Versicherten« .. 14505 860 *. Mingeminn . . 6 M0

15 682 soo sl 2 47 Gesamtausgaben: 289 269 723 4 ) Hier sind die Beträge verbucht, die sich aus der Abrechnung mit den Auf⸗ wertungsstöcken ergeben. ö ö ö In den . Verwaltungskosten!“ sind enthalten; Gehalter ür Innen und Außenbeamte, Arztkosten, Reise kosten, Miete. Bürokosten, Kosten für Drucksachen und Anzeigen sowie die in 1927 verausgabten Fusionskosten. . 3) Der Betrag von RM 682 941,78 ist buchmäßiger Kursverlust, der über wiegend auf Staatspapiere entfällt. . . J ; * . le e ——— und Rücklagen umfassen die in der Bilanz unter Passiva „Sonstige Reserven und Rücklagen“ Ziffer 1- 5 aufgeführten Posten. . j In den sonstigen Ausgaben sind enthalten: die Auffüllung des gesetzli . Reservefonds auf den dem erhöhten Aktienkapital entsprechenden gatzungs maßigen Höchstbetrag, die aus der Fusion nach dem Bilanzstichtag noch entstandenen Koste sowie die Anteile der Rückversicherer an Zinsen, Gebühren und sonstigen Einnahmen. Die Bank gehört folgenden Verbänden anz Reichsverband der Privatversicherung,. Verband deutscher Lebensversicherungsgesellschaften, Verein deutscher Lebensversicherungsgesellschaften.

Früher: Potborn Attiengeselisch aft, Berlin.

positen, Rücklagen für Zahlungsverpflichtungen aus den Fusionen u. a. m.

2 Zweck dieser Verbände ist die Vertretung, Wahrung und Förderung der Interessen der Privatversicherung und der Lebensversicherung sowie die ch 8 ell

solgung der gemeinsamen wissenschaftlichen und praktischen Ziele der Ge

x

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregifter für das Deutsche Reich

Nr. 246.

28

2

Erscheint an jedem Wochentag abends.

einschließlich des Portos abgegeben.

Bezugs⸗ preis vierteljährlich 450 Ren Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8W. 43. Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 Ge“ Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 MM Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

8 8

41

2

In haltsübersicht.

; re,,

Güũterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

& o bo r-

n .

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

121. Die Einkommensteunervergünstigung des 1 59 des Einkommenstenergesetzes bei außerordentlicher Wald⸗ nutzung. Der Pflichtige ist Genossenschafter der . schaft. Streitig ist die Besteuerung eines Betrags von 14636 RM, der dem ö auf Grund 16. Anteilsrechte an der Ge⸗ nossenschaft aus den Erträgen u e flo ist, die aus den Waldungen der Genossenschaft in dem Wirtschaftsjahr 1924125 (1. April bis 31. März) anfielen. Der Pflichtige ht diesen Betrag in der Steuererklärung für das Kalenderjahr 1925 als forstwirtschaftliches Einkommen angegeben und beantragt, in Höhe von 8421 RM nach 5 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Steuer getrennt zu der echten. da insoweit eine außerordentliche Waldnutzung im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts, die dem Antrag des Pflichtigen entsprach, wendet sich die Rechtsbeschwerde des Finanzamts. In dem bisherigen Verfahren sind die Vorbehörden stets davon ausgegangen, daß es sich bei dem strittigen Betrag um Einkünfte des Pflichtigen aus Forstwirtschaft handle, ohne zu prüfen, ob nicht etwa Kapitalerträge des Pflichtigen vorliegen, auf die 8659 des Einkommensteuergesetzes überhaupt keine Anwendung finden könnte. Eine Klärung dieser Borfrage, von deren e, . der Ausgang des gegenwärtigen Rechtsmittelverfahrens abhängt, läßt sich nur durch eine Unterfuchung über die rechtliche Natur der Murgschifferschaft gewinnen. Da die Vorbehörden zu dieser Frage weder in tatsä . noch in rechtlicher Hinsicht Stellung genommen haben, muß die Vorentscheidung aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an werden.

das Finanzgericht zurückverwiesen

den Waldungen der Murgschifferschaft dem Pflichtigen auf Grund seiner Anteilsrechte unmittelbar zugeflossen sind, also nicht zunächst Einkünfte der Genossenschaft wurden und von dieser alsdann zur Ausschüttung an die einzelnen Genossen gelangten und damit bei den Genossen die Rechtsnatur von Einkünften aus Kapitalvermögen erlangten. Bei der Unter⸗ an. der Frage, ob bestimmte Einkünfte beim Vorliegen einer zersonenvereinigung zunächst als Einkünfte der Personen⸗ vereinigung oder unmittelbar als Einkünfte der an der Ver⸗ einigung beteiligten Personen anzusehen sind, hat man im wesent⸗ lichen drei Gruppen zu unterscheiden: a) die Personenvereinigung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit selbständiger Träger des Vermögens, b) das Vermögen steht den Betelligten zur 6 Hand zu und e) die Beteiligten sind Eigentümer nach Bruchteilen. Im Falle a liegt n. eine ö vor, die, soweit nicht besondere Befreiungsgründe vorgesehen sind, mit ihren Einkünften körperschaftsteuerpflichtig ist, während im Falle 9 eine Körperschaftsteuerpflicht der Personenvereinigung grundsätzlich nicht in Frage kommt, etwaige Einkünfte also unmittelbar als den Beteiligten zugeflossen gelten. Im Falle b kann man im Hinblick auf 55 5, 6 des Körpers 4 sagen, die Gesamthand ist grundsätzlich, aber nicht in der Regel ein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde, nämlich dann nicht, wenn ihr Einkommen nach dem Körperschaftsteuer⸗ oder Einkommen⸗ dr, we. unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist (6 6 des Körperschaftsteuer esetzes). Das Einkommen⸗ steuergesetz ö. in § 29 eine derartige 6 für die offene Handelsgesellschaft und die n, getroffen, indem es die Einkünfte der Gesellschaft unmittelbar als gewerbliche Ein⸗ künfte der . ansieht. Der hier aufgestellte Grundsatz, daß entscheidend sein soll, ob der einzelne Gesellschafter als Unter⸗ nehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist oder nicht, wird für andere Gesamihandgemeinschaften entsprechend anzuivenden sein. Dabei wird die Frage, ob ein Gesellschafter als Unternehmer an⸗ zusehen ist, besonders dann zu verneinen sein, wenn nach den bestehenden Vereinbarungen die Beteiligten zu Kapitalisten gemacht sind oder der Beteiligung des einzelnen der Charakter eines ihm gehörigen Vermögensgegenstandes genommen ist. Es ergeben sich aber für den vorliegenden Fall Ee n, n, die zu einer Abweichung von der gekennzeichneten Regel führen können, daraus, daß es sich bei der bed, , . um ein dem früheren Rechte angehöriges Gebilde handelt, auf das die . juristische Person, Gesamthand, Bruchteil sgemeinschaft, wie sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sich herausgebildet haben, nicht ohne weiteres pafsen. Man wird die Murgschiffer⸗ schaft als eine den deutschrechtlichen Markgenossenschaften und Real⸗ und Nutzungsgemeinden verwandte ee en heft anzu⸗ sehen haben Dorner⸗Seng, Badisches Landesprivatrecht im Ergänzungsbande 19 des . Rechts von Dernburg, Anm. 7 zu 5 103, und Helbling, Badische Dienstweisung für Grundbuchämter 1 S. 125 und daher die Frage, ob die Erträge zunächst auf Grund eines eigenen Ratzungsrechts der Genossen⸗ schast 8636 und die Genossen ein bloßes Gewinnbezugsrecht haben oder ob die Nutzungsrechte der Genossen die Erträge unmittelbar, d. h. unter Ausschluß der . . erfassen danach zu beurtellen haben, wie im Einzelfalle, also gerabe bei der Murgschifferschaft, die Rechtsverhältnisse der 8 eff ihrem Besen nach gestaltet sind. 2. Kommt hiernach die Vorbehörde zu der Ueberzeugung daß die Erträge aus den Genossenschafts— waldungen . st der Genossenschaft zugeflossen sind und daher die Bezüge der Genossen Kapitaleinkünfte darstellen, so kann § 59 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung finden. Es ist äber zu beachten, daß für diesen Fall als Einkünfte des Pflichtigen ür das Kalenderjahr 1925 nicht diejenigen Bezüge zu versteuern ind, die ihm im Wirtschaftsjahr der Genossenschaft 1924/35, bondern die ihm im Kalenderjahr 19235 zugeflossen sind. Stellt ich dagegen heraus, daß die strittigen Bezüge unmittelbar dem Fflichtigen zuflossen, so handelt es sich um Einkünfte des Fflichtigen aus Forstwirtschaft, die nach 5 109 Abs. 2 des Ein⸗ dmmensteuergesetzes bei der Besteuerung für das Kalender⸗ ahr 1925 mit dem in dem forstwirtschaftlichen Wirtschafts⸗ ahr 1924s25 erzielten Betrag anzusetzen sind. Es kommt dann ü Frage, ob die Vergünstigung des 5 59 Abs. 1 des Einkommen⸗ lteuergesetzes zu gewähren ist. Die Sachlage ist folgende: Nach

den Feststellungen der Vorbehörde können in den Waldungen der

Murgschifferschaft bei nachhaltiger regelmäßiger Nutzung jährlich 45 000 im ö werden. Bei * im Jahre 1934 behufs Einrichtungsernenerung erfolgten Neuaufnahme des Waldes stellte sich heraus, daß ein Uebervorrat an Holz dadurch entstanden war, daß Stämme über die angenommene Umtriebszeit von 120 Jahren stehengeblieben und 140200 Jahre alt geworden waren. Auf . des Forstamts als Vertreter des Domänenärars, das die höchste Zahl der Anteile der Murg⸗ chifferschaft besitzt, erfolgte deshalb eine Nutzung von 70 009 im, o daß also 25 000 im über die nachhaltige Nutzung hinaus eschlagen wurden. Das Finanzgericht hat daher die Voraus⸗ etzungen des § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für vor⸗ liegend erachtet und die Steuer für die außerordentliche Wald⸗ nutzung getrennt berechnet. Das Finanzamt wendet in der Rechtsbeschwerde, auf deren Inhalt verwiesen wird, ein, die Ver⸗ e , des 5 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes könne nicht so verstanden werden, daß in allen Fällen, in denen die aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen eines Jahres über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen, in Höhe der Mehrnutzung eine außerordentliche Waldnutzung im Sinne des 3 59 Abs. 1 Satz 1 vorliege. Würde man so vorgehen, so würden diejenigen Steuerpflichtigen, die jahre⸗ oder jahrzehnte⸗ lang einen Wald entgegen den forstwirtschaftlichen Grundsätzen genutzt hätten, indem sie weniger als die nachhaltig zu erzielenden regelmäßigen Nutzungen gezogen und dadurch einen Uebervorrat an Holz ge hoffen hätten, entgegen den das Einkommensteuergesetz beherrschenden Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Gleich⸗ mäßigkeit der Besteuerung, aus ihrem unwirtschaftlichen Ver⸗ halten noch einen steuerlichen Vorteil ziehen. Man müsse daher den § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes so auslegen, daß eine außerordentliche Waldnutzung im Sinne dieser Bestimmung stets nur dann vorliege, wenn sie sich als Eingriff in die Substanz darstelle, d. h. wenn dadurch der Holzbestand unter denjenigen Bestand herabsinke, der bei einer dauernden ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vorhanden wäre; eine bloße Nachholung früher ordnungswidrig unterlassener Nutzungen falle nicht unter 5 59 Abs. 1. Diesen Ausführungen des Finanzamts kann nicht hefe gt werden. Der nüchhaltige Betrieb der Forstwirtschaft ringt es mit sich, Wirtschaftsplane auf lange Sicht hinaus auf⸗— zustellen und in diesen Plänen auf Grund der gesammelten praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse die⸗ enige festzulegen, die nach forstwirtschaftlichen Grund⸗ ätzen der nachhaltig zu erzielenden regelmäßigen jährlichen utzung entspricht. Dabei kann sich, sei es im Laufe einer Wirt⸗ , sei es nach Abschluß einer solchen, herausstellen, der aufgestellte Wirtschaftsplan zu unwirtschaftlichen Ein sparungen geführt hat, die zur Zeit seiner Aufstellung nicht erkannt wurden. Es wird dann häufig im Interesse einer wirt⸗ schaftlichen Betriebsführung geboten sein, neben der Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans auf die möglichst rasche Beseitigung der Uebervorräte hinzuarbeiten und im einzelnen Jahre außer—⸗ ordentliche Nutzungen zu ziehen. Nach dem Scheiden des Ver⸗ waltungsrats der Murgschifferschaft vom 2. November 1927 sollen 37 Gründe für die außergewöhnliche Nutzung maßgebend gewesen sein. Daneben kann sich aber auch die rein perfönliche lusicht eines Waldbesitzers über die nachhaltig zu erzielenden sährlichen regelmäßigen Nutzungen ändern, z. B. wenn er eine kürzere oder eine längere Umtriebszeit für 5 hält. In allen diesen Fällen kann es vorkommen, daß frühere Ein⸗ 6 mögen sie sich objektiv als solche darstellen oder ubjektiv für ö gehalten werden (all unter Umständen objek⸗ tiv gar keine sein), nachgeholt werden. In diesen Fällen entspricht es 1 dem Wortlaut des § 59 Vl. 1, die Vergünstigung anzuwenden, und es sind auch keine Gründe anderer Art erkenn⸗ bar, sie zu versagen. Läßt man aber hier die Anwendung des z 69 zu, so muß man sich auch auf den grundsätzlichen Stand⸗ punkt des Finanzgerichts , Dabei wird Steuerumgehungen der vom Finanzamt angedeuteten Art regelmäßig ohne weiteres dadurch begegnet werden können, daß in Fällen, in denen aus Gründen der Stenexersparnis forstwirtschaftlich unzweckmäßige Einsparungen gemacht und in einem späteren Steuerabschnitt als außerordentliche Nutzung abgeholzt werden, das Vorliegen wirt⸗ schaftlicher Gründe für die außerordentliche Nutzung ver⸗ neint wird (ogl. dazu auch Ausschußbericht, Reichs tagsdrucksache Nr. 1229 S. 261275. 3. Kommt 6 die Anwendung des s 59 Abs. 1 des Einkommensteuergefetzes in Frage, so wird auch noch die vom Pflichtigen beantragte Verteilung des Ertrags in ordentliche und außerordentliche Waldnutzung nachzuprüfen sein. Während rein mengenmäßig die ordentliche Nutzung zur außer ordentlichen im Verhältnis von 45: 25 steht, will der Pflichtige wertmäßig ein Verhältnis von 2: 3 zugrunde gelegt wissen. In dem Schreiben des Forstamts angegeben, dieser Teilungsfuß sei für das in natura unter die Genoffen verteilte Berechtigungs⸗ holz angebracht, da es sich bei dem Ueberschlag um Staͤrkholz ., und gerade das Starkholz in natura verteilt werde. Es ist Würde der Durchschnittswert z tim der nachhaltig zu erzielenden regelmäßigen jährlichen sutzung geringer sein als der Durchschnittswert se im der außer⸗ ordentlichen Nutzung, so müßte der Teilungsmaßstab allerdings nicht mengenmäßig, sondern wertmäßig ermittelt werden. Da⸗ gegen mi te der Umstand, daß einzelne Genossen bei der Zu⸗ weisung der ihren Anteilen dem Werte 4 entsprechenden Nutzungen einen ver hal in en m n größeren Teil des als Ueber⸗ vorrat geschlagenen Holzes beziehen als andere Genossen, bei der Ermittlung des Teilungsmaßstabs außer Betracht bleiben. (Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 411,28.)

nicht klar, was damit gemeint ist.

2 *

122. Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen eines Bank⸗ kredits. Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen eines Bankkredits. Die Schuld ist zwecks Erwerbung einer Anzahl Aktien aufgenommen. Der Beschwerdeführer hatte rer ö die Aktien . gekauft, um einen Kurssturz zu verhüten. Die Vorinstanz hat aus den ganzen rt nen ie Ueberzeugung gewonnen, daß die Kursstützungskäufe in der Hoffnung vor⸗ genommen sind, nicht nur die Kurse der damals unterbewerteten

Aktien zu halten, sondern auch erhebliche Kursgewinne zu erzielen.

Sie hat weiter ausgeführt, das Vorhandensein einer Spekulations—⸗ absicht in den engen Grenzen des § 42 des Einkommensteuer⸗ gesetzes sei vom Beschwerdeführer zutreffenderweise in Abrede gestellt, deshalb ließen sich die Zinsaufwendungen nur durch Er⸗ wartung auf einen späteren Vermögenszuwachs erklären. Sie ständen also mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhange, die nicht einkommensteuerbar seien. Daß diese Kursgewinne größtenteils nicht zum nicht stenerbaren Einkommen des in Rede tehenden Steuerabschnitts gehörten, mache keinen Unterschied. In der Rechtsbeschiwerde wird darauf hingewiesen, daß die Aktien lediglich deshalb übernommen seien, weil ein Großaktionär gezwungen war, seinen Aktienbesitz abzustoßen. Zur Verhinderung eines Kurssturzes sei eine Stützungsaktion notwendig gewesen. Mit einer Wertsteigerung wäre damals nicht zu rechnen gewesen. Der Beschwerdeführer besitze die Aktien noch jetzt. Der Aktien⸗ erwerb stände 3 mit steuerpflichtigen Einkünften im Zu⸗ sammenhange, weil der Beschwerdeführer ohne die Stützungsaktlon seinen Posten als Aufsichtsratmitglied verloren hätte.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenstenergesetzes gehören die Schuldzinsen zu den abzugsfähigen Ausgaben, soweit sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, die für die Einkommen⸗ steuer außer Betracht bleiben. Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen beruht auf dem Gedanken, daß eine verzinsliche Schuld eine Quelle eintretender Vermögensminderungen ist, da der Eintritt der Vermögensminderungen erst mit dem Erlöschen der Schuld aufhört, und daß das Vorhandensein einer derartigen Vermögensminderungsquelle die Leistungs fähigkeit des Steuer⸗ pflichtigen genau in der entgegengesetzten Weise berührt wie das Vorhandensein von ertraggewährendem Aktivvermögen. Wenn man schon Vermögensvermehrungen, die sich lediglich als Folge des Vorhandenseins von Aktivvermögen darstellen, denen gleich⸗ stellt, die auf andere Ursachen zurückzuführen und größtenteils als Erfolge irgendeiner Tätigkeit anzusehen sind, so ist es unbillig, nur das Aktivoermögen zu berücksichtigen; denn wie das Aktiv⸗ vermögen die im übrigen vorhandene und sich in Vermögens⸗ vermehrungen auswirkende Teistungsfähigkeit erhöht, so ver⸗ mindert das Passivvermögen dieselbe Leistungsfähigkeit. Wenn nun der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenhanges mit nicht stenerbaren Einkünften ausschließt, so kann damit nicht ein unmittelbarer 3Zu⸗ sammenhang gemeint sein. Denn Schuldzinsen sind eine Folge des Bestehens einer verzinslichen Schuld und haben keine weitere unmittelbare Beziehung. Gemeint sein kann nur ein Zusammen⸗ hang der Schuld selbst mit Aktivvermögen, das zu Vermögens⸗ vermehrungen führt. Aktiva und Passiva stehen in einem recht- lichen Zusammenhange, wenn sie auf Grund eines Vertrags er⸗ worben sind; dann war die Uebernahme der Schuld die rechtliche Beendigung für den Erwerb der Gegenleistung. Ein wirtschaft⸗ licher Zusammenhang liegt aber schon vor, wenn die Uebernahme der Schuld die wirtschaftliche Bedingung für den Erwerb eines Gegenstandes war. Im vorliegenden Falle ist nun nicht zu bezweifeln, daß die Aufnahme der Bankschuld in diesem Sinne die wirtschaftliche Bedingung für den Erwerb der Aktien war. Ohne die Aufnahme dieser Schuld oder einer anderen konnte der Be⸗ schwerdeführer die Aktien nicht erwerben, er hat die Schuld zum Zwecke des Erwerbes der Aktien begründet. Zur Verneinung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist nun noch erforderlich, daß die Aktien als eine Quelle nicht steuerbarer Einkünfte anzusehen sind. Der Senat glaubt diese Frage bejahen zu sollen. Allerdings sind Aktien eine Quelle steuerbarer Einkünfte, nämlich der Dividenden. Es ist aber nicht zu verkennen, daß bei Aktien auch mimt Ver⸗ mögensvermehrungen zu rechnen ist, die der Bestenerung nicht unterliegen. Die einzelne Aktie verkörpert einen Anteil an der Herrschaft über die Aktiengesellschaft, die ihrerseits dauernd einen Betrieb unterhält, der zur Erzielung von Einkünften 6 sie selbst führt, was zur Folge hat daß auch die Herrschaftsrechte an Wert gewinnen. Steuerbare Einkünfte entstehen aber für die Aktionäre immer nur dann, wenn eine Dividende beschlossen wird. Soweit und solange keine Dividenden ausgeschüttet werden, erwächst den Aktionären tatsächlich eine nicht steuerbare Vermögensvermehrung. Nur ausnahmsweise wird diese Vermögensvermehrung nach 8 42 oder auch 8 80 Abs. 3 des Einkommenstenergesetzes erfaßt. Man kann also die Aktien als Quellen auch nicht steuerbarer Ver⸗ mögensvermehrungen ansehen. Fraglich kann nur sein, ob diese Vermögensvermehrungen unter den Begriff der Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes fallen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob man grundsätzlich Wert⸗ erhöhungen zu den Einkünften zu rechnen hat. Bei den Aktien handelt es sich aber nicht bloß um Werterhöhungen, die auf einer anderweitigen Schätzung des Wertes eines Gegenstandes im Ver⸗ kehre beruhen, sondern mindestens zum Teil um Werterhöhungen, die auf eine wirkliche Vermehrung einer Gütermasse zurück⸗ zuführen sind, an der die Aktionäre mittelbar beteiligt sind. Nur die rechtliche Konstruktion, wonach die Gütermasse einer von den Aktionäven verschiedenen juristischen Person gehört, führt dazu, daß steuerbares Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts nicht anzuerkennen ist. Wirtschaftlich fließt den Aktionären fort⸗ gesetzt Einkommen zu, das das Einkommensteuergesetz in An⸗ lehnung an zivilrechtliche Konstruktionen aus praktischen Gründen der Besteuerung nicht unterwirft. Der Senat glaubt danach, in den Aktien eine Quelle nicht steuerbarer Einkünfte im Sinne des 8 15 Abs. 1 Nr. 3 sehen zu sollen. Und es muß grundsätzlichͥ angenommen werden, daß jeder, der Schulden eingeht, um Aftien zu erwerben, dies gerade mit Rücksicht auf die nicht steuerbaren Einkünfte aus den Aktien tut. Die Umstände des vorliegenden Falles nötigen zu einer anderen Auffassung nicht. Es ist unerheh⸗ lich, daß die Aktien bisher nicht verkauft sind. Denn die nicht steuerbaren Einkünfte sind nicht erst mit einem Verkaufe der Aktien gegeben. Die Beziehungen der Schuldzinsen zu den Ein⸗ künften aus der Aufsichtsratstellung sind aber so entfernt, daß sie nicht berücksichtigt werden können. Bemerkt sei, daß die nach dem Verkaufe der Aktien fällig werdenden Schuldzinsen abzugsfähig sein würden, da nur während des Besitzes der Aktien ein Zu⸗ sammenhang mit nicht steuerbaren Einkünften gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 66927.)