1928 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 256 vom 1. November 1928. S. 2.

Abschluß. A. Ordentlicher Haushalt. Bestand aus dem Vorjahr (vgl. I) . K

reinnahme aus den Monaten April bis September 1928 Bestand am Schluß des Berichtsmonats (Sep⸗ tember 1928). . K

647,1 RM 218

JJ S66,5 RM B. Außerordentlicher Haushalt. Bestand aus dem Voriahr (vgl. I) . 21 Mehrausgabe aus den Monaten April bis September 1928 Ergibt Bestand am Schluß des Berichts monats (Sep⸗ aber nm Insgesamt Bestand A und B..

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Anmerkungen. J. Aus den Steuereingängen im Monat September 1928 sind im Oftober 19238 noch 64,Bè Mill. RM gesetzliche Anteile an die Länder ausgezahlt wor den.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Reichstag ist jetzt endgültig auf Dienstag, den 13. November, nachmittags 3 Uhr, einberuüfen worden. Auf der Tagesordnung stehen die ersten Beratungen des Ueber⸗ einkommens über die Sklaverei, des Vergleichs⸗ und Schieds⸗ erichtsvertrages mit den Vereinigten Staaten bon Amerika, des Hesetzentwurfs über den Beitritt von Staaten zu den Haager familienrechtlichen Abkommen, das , r, i, über den Rechtsverkehr sowie die Anleihedenkschrift und die Reichshaushaltsrechnung 1927.

Der Aeltestenrat des Reichstags tritt am 13. No vember, vormittags 11 Uhr, zusammen.

Strafrechts⸗ reform setzte am 30. d. M. seine abgebrochene Beratung über bie Sicherung sverwahrung. ( 59) und die damit zu⸗ sammenhängenden Fragen fort. Tie Kommunisten haben, wie me det Streichung des 5 59 beantragt bzw. Ausnahme der Straftaten, die aus politischen Beweggründen begangen worden sind. In der Aussprache ging Abg. Du. Wunderlich (D. Vp), out Bericht des Nachrichtenbüros des Pereins deutscher Zeitungs⸗ verleger, auf den bereits mitgeteilten sozialdemokratischen Antrag ein. Er hielt es für bedauerlich, daß die Beratungen des Unteraus⸗ Huh im vorigen Reichstag nicht gedruckt worden seien, da hier⸗ hurch die meisten Bedenken gegen die Vorlage ausgeräumt werden würden. Damals habe Direktor Dr. Wagemann ausgeführt, daß ich schon im Alter von 22 oder 23 Jahren entscheiden könne, ob 6 semand zum Gewohnheitsverbrecher entwickle, Der sozial⸗ emokratische Antrag treffe also nicht die Periode, in der ein Ge⸗ wohnheitsverbrecher am gefährlichsten sei. Die Umschreibung des Begriffs der Gefährlichkeit, die der Praxis keine Schwierigkeiten

mache, und die Aufzählung der entsprechenden Paragraphen in

Der Reichstagsausschuß für die

einem Katalog hielt Redner für überflüssig; 5 8, der hier An⸗ wendung finde, schließe schon die sogenannten politischen Delikte aus. Der Redner wies auch die Sozialdemokraten darauf hin, daß ste im früheren Reichstag die Katalogisierung nur verlangt hätten, um die Verhängung der Sicherungsverwahrung bei politischen Delikten zu verhindern. Dieses Bedenken sei aber unbegründet durch die Bezugnahme auf § 78. Rebner wies auch darauf hin, daß fich auch das preußische Justizministerium gegen die Aufnahme eines positiven Katalogs ausgesprochen habe, Abg. Weg mann (Zentr) wies darauf hin, daß im früheren Unterausschuß zur Be⸗ 1äatung des 5 59 der sozialdemokratische Vertreter den entgegen⸗ gesetzten Standpunkt, wie der jetzige Antrag, mit seinem Katalog ber Straftaten eingenommen habe.

Der Redner verstehe nicht, wie der Abg. Landsberg den von ihm begründeten Antrag mit dem § 78 vereinbaren wolle, der den Begriff des Gewohnheits⸗ verbrechers umschreibe. Man dürfe nicht einen zweifachen Begriff des Gewohnheitsverbrechers schaffen. Im übrigen setze der An⸗ trag die Voraussetzungen für die Erklärung zum Gewohnheits⸗ verbrecher derart herab, daß schon jemand, der neben Hochverxgts⸗ delikten nur einen Einbruchsdiebstahl begangen habe, als gefähr⸗ licher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden könne. Abg. Ehlermann (Dem) teilte die Bedenken des Abg. Landsberg, daß man schwer über die Sicherheitsverwahrung beschließen könne, wenn man nicht ihre Ausführung kenne. Er bitte um die Be⸗ kanntgabe der Entwürfe, die im Reichsjustizministerium über die Ausgestaltung der Sicherheitsverwahrung vorlägen. Im übrigen aber sprach sich der Redner gegen den sozialdemokratischen Antrag aus. Wenn fich die Mitglieder des Ausschusses darüber einig seien, daß politische Verbrechen nicht als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Verbrechers zum Gewohnheitsverbrecher gelten dürfen, dann sei die Ausführung der. bestimmten Para⸗ graphen nicht verständlich. Den wichtigsten Teil der Gewohnheits⸗ berbrecher erfasse man nicht, wenn die fünfmalige Verurteilung um Zuchthaus zur Voraussetzung gemacht werden solle. Sonst 1. sich der Redner dafür aus, entsprechend dem beantragten lbsatz 3 zu bestimmen daß eine gewisse Zwischenzeit zwischen, ver⸗ schiedenen Straftaten die Qualifizierung des Verbrechers als Ge⸗ wohnheitsverbrecher ausschalte. Abg. Dr. Wunderlich ( d. Vp.) beantragte, den letzten Konditionalsatz des 5 59 des Entwurfs zu treichen, wenn eine entsprechende Bestimmung in das Ein⸗ I woe. aufgenommen werde. Dieser Konditionalsatz autet: „wenn der Täter bei Begehung der neuen Tat über 21 Jahre alt ist“. Abg. Em minger (Bayr. Vp wies darauf hin, daß die Verhandlungen im Unteérausschuß der vorigen Tagung aus den Berichten zu dürftig bekannt seien. Demals seien alle diese Fragen eingehend behandelt, auch die Frage, wie die Länder diese Strafe vollstrecken würden. Nach An⸗ sicht des Unterausschusses sei diese nur so durchführbar, baß die kleinen Länder im Wege des Vertrags zusammen⸗ treten und etwa in zwei großen Anstalten je für Süd⸗ und Norddeutschland die zu Verwahrenden unterbringen. Reichsjustizminister Koch⸗Weser erklärte, daß sich seine gestrigen Ausführungen über die Durchführung der Sicherungsverwahrung durch die Länder auf § 308 des erte gf eng se , n . bezogen hätten. Diese vom Reichsrat eingefügte Vorschrift lasse zu, daß die Sicherungsverwahrung in einer besonderen Abteilung einer Strafanstalt vollzogen werde, solange die Zahl der in Sicherungsverwahrung zu nehmenden Personen in einem Lande die Errichtung besonderer Verwahrungsanstalten nicht zweck⸗ mäßig erscheinen lasse. Diese Perquickung der Sicherungs⸗ verwahrung mit dem Strafvollzug halte er in Ueber⸗ einstimmung mit der Meinung der Mehrheit für unerträglich. Vors. Abg. Dr. Kahl (D. Vp.) regte an, für wichtige Sitzungen des Unterausschusses künftig ein ausführlicheres Protokoll auf⸗ zunehmen. Im übrigen mache er darauf aufmerksam, daß „Sicherungsverwahrung“ nur den Zweck der „Sicherung“ habe, daß sie an sich keine Strafe sei, wenn auch mit der ger un der freiheit naturgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung verbunden 1 Die Kernfrage sei die Ausgestaltung der Sicherungs⸗ berwahrung. Er denke, daß die Arbeit dert in der Hauptsache eine Arbeik im Freien, eine landwirtschaftliche, sein müsse, nicht eine zuchthausähnliche. Er denke an Arbeiterkolonien, in deren Vorstand er viele Jahre gearbeitet habe. Wir hätten in Deutsch⸗ land noch genügend landwirtschaftlich ungenutzte Flächen, um solche Sicherungsverwahrung durchzuführen. Innerhalb der Be⸗

schränkung auf diese Kolonien müsse man den Leuten möglichst Freiheit, Selbstverwaltung und Selbstzucht gewähren. All das könne man theoretisch nicht lösen, sondern nur praktisch. Man dürfe nicht zuviel vorher im einzelnen gesetzlich fest⸗ legen wollen. Man möge nur an die Aufgabe herantreten. Ministerialdirektor Dr. Bum ke wies auf die große Verschieden⸗ heit der in Frage kommenden Personenkreise bei den Arbeits⸗ kolonien und bei der Sicherungsverwahrung hin; dort handele es sich mehr um labile, asoziale Elemente, hier um antisoziale, schwere Verbrecher mit großem Freiheitsdrang und reicher Er⸗ fahrung in der Technik des Ausbrechens. Auch nach Auffassung der Regierung müsse aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung möglichft alles ausgeschaltet werden, was dieser Maßnahme den Charakter eines Strafübels aufprägen könne. AÄAndererseits müßten aber doch die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Ordnung in der Verwahrungsanstalt aufrechtzuerhalten, Von diesen Grundgedanken gehe der Strafvollzugsgesetzentwurf aus. Er lasse auch eine Gestaltung des Vollzugs der Sicherungs⸗ verwahrung zu, wie der Vorsitzende sie wünsche, Uebrigens ginge die Entwicklung auch beim Vollzug der Freiheitsstrafen dahin, die Insassen möglichst im Freien mit landwirtschaftlichen Arbeiten zu beschäftigen. Wenn der Strafvollzugsgesetzentwurf in gewissem Umfang Bei den Vorschriften über die Sicherungs— verwahrung auf die Bestimmungen über die Freiheitsstrafen Be— zug nehmen, so erkläre sich dies aus Gründen der Gesetzestechnik. Dabei fei aber nicht zu vergessen, daß das Strafvollzugsgesetz auch in seinen Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen jede unnötige Härte vermeide und insbesondere in den Vor⸗ schriften über die Gesundheitsfürsorge und die geistige Hebung bis zu einer Grenze gehe, die auch bei den in Sicherungs⸗ verwahrung Untergebrachten kaum noch überschritten werden könne. Im übrigen werde man bei der Ausgestaltung der sichernden Maßnahmen, da es sich um Neuland handele, manches der geplanten Ausführungsverordnung und der weiteren Ent⸗ wicklung der Pvaxis äberlassen müssen. Abg. Dr. Alexander (Komm.) bezeichnete es als unmöglich, einen Menschen, der aus politischen Beweggründen 3. B. Hochverrat begehe, der Sicherungsberwahrung zu unterwerfen. Die Sicherungs⸗ verwahrung sei ein unwirksames Strafmittel gegen Gewohnheits⸗ verbrecher. Der Redner berief sich auf Geheimrat Finkelnburg, der sie ein „trügerisches Beruhigungsmittel für die Oeffentlich⸗ keit“ nenne. Deshalb verwerfe sie auch seine Fraktion. Wie denke man sich z. B. die Regelung des Besuches bei der Sicherungsverwahrung? Abg. Landsberg (Soz.) bedauerte, daß er dem früheren Unterausschuß nicht angehört habe. Vielleicht empfehle sich die erneute Einseßung eines solchen Unteraus⸗ schuͤsses. Aus den Ausführungen des Ministerialdirektors Bumke bzw. dem Entwurf des Strafvollzugsgesetzes entnehme er, daß der Strafvollzug modern gestaltet werden solle, daß er also zunächst den Täter und nicht die Tat ansehe. Werde er in diesem Geiste durchgeführt, so sei dies zu . Wenn man die sozial⸗ demokratischen Anträge nicht annehmen wolle, dann bitte er dringend, die Sicherungsverwahrung nur bei Verbrechern aus⸗ zusprechen, die mehrfach zu Zuchthausstrafen verurteilt seien. Er berweise erneut auf das schwedische Vorbild. Vors. Dr, Kahl (DPp.) machte darauf aufmerksam, daß man einen Teil der Gewohnheitsverbrecher . Diebstahl und Erpressung) nicht treffen könne, wenn man die Verurteilung zu Zuchthaus zur Voraussetzung der Verwahrung mache. Abg. Landsberg (Soz.) bemerkte, es seien diese Vergehen des Diebstahls und der Er⸗ pressung in besonders schwexren Fällen mit Zuchthaus bedroht. Vors. Br. Kahl (D. Vp. berichtigte diesen Einwand dahin, daß, auch wenn schwerer Diebstahl und Erpressung mit Zuchthaus be⸗ straft würden, diese Delikte trotzdem die rechtliche Nafur von „Vergehen“ behielten. Abg. Wegmann Gentr) führte die Gründe an, die für die Aufrechterhaltung der Vorlage sprechen. Ministerialdirektor Dr. Bu mke legte die Bedenken gegen den sozialdemokratischen Antrag dar. Die Sicherungsverwahrung habe nur Wert, wenn ihre Voraussetzungen so bestimmt seien, daß die gefährlichen Gewohnheitsverbrecher während der Zeit ihrer höchften verbrecherischen Aktivität unschädlich gemacht. werden. Der Antrag Landsberg verhindere dies, indem er eine fünfmalige Bestrafung mit Zuchthaus fordere. Wenn dies Gesetz werde, so werde man das Ziel, die Gesellschaft zu sichern, um so weniger erreichen, als der Entwurf die Anwendung dex Zuchthausstrafe auf die allerschwersten Straftaten beschränke. Vom Standpunkt des Strafvollzugs sei es insbesondere auch mit Rücksicht auf den Strafbollzug in Stufen in höchstem Maße unerwünscht, daß Personen, die längst als gefährliche Gewohnheitsverbrecher er⸗ kannt seien, immer wieder einer Strafanstalt zugeführt werden müßten, in der sie die anderen Gefangenen ungünstig beeinflussen, und aus der man sie dann in der klaren Erkenntnis entlassen müsse, daß sie sich alsbald wieder ein neues Opfer suchen und Unverdorbene auf die Bahn des Verbrechens locken würden. Der Hinweis auf Schweden sei, selbst wenn man unter⸗ stelle, daß das Zuchthaus in Schweden etwa in dem gleichen imfang verwendet werde wie im deuischen Entwurf, kaum beweiskräftig, weil es in Schweden mit der Kriminalität weit günstiger stehe als zurzeit in Deutschland. Abg. Lobe (Volksrechtp.) betonte, daß der Begriff „Sicherungs⸗ verwahrung“ ebenso wie die Begriffe „Zuchthaus, Arbeitz⸗ haus“ usw. im Strafgesetzbuch festgelegt werden müßten, nicht erst im Stvafvollzugsgesetz. Im übrigen verstünde der Entwurf des Strafgesetzbuches etwas anderes unter Sicherungsverwahrung als der Entwurf eines Vollzugsgesetzes. Jenes ziele auf den Schutz gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ab, dieses auf Erziehung und Besserung. Solle die Sicherungsverwahrung zugleich Erziehungs⸗ und Besserungsmaßnahme sein, so müsse das auch im Sträfgesetzbuch ausgesprochen werden. Man müsse die einzelnen Anstalten streng scheiden. Abg. Geschke (Komm.) bemängelte den Satz, den der Reichsjustizminister gebraucht habe: „Je weniger man strafe, um so mehr müsse die Sicherungs⸗ perwahrung in Kraft treten, um so mehr uuf man die Gesell⸗ schaft sichern. Er finde im Entwurf gar keine Strafmilderung, wie sie der Reichsjustizminister zum Ausgangspunkt seiner Be⸗ trachtung gemacht habe. Im Gegenteil: der Entwurf zeige über⸗ all nur eine Verschärfung der Strafen. Uebrigens könne man reden, was man wolle, es bleibe die Tatsache, daß allen drei sogenannten Sicherungen (Arbeitshaus, Erziehungsanstalt und Sicherungsverwahrungz der Stempel der Infamierung auf⸗ gedrückt werde. Wie wolle man beispielsweise demjenigen, der aus der Verwahrung komme, den Weg ins bürgerliche Leben zurückermöglichen? Wahrscheinlich nicht anders als dem, der aus dem Zuchthaus komme, d. h. mit dem Stempel der Schande für das gänze fernere Leben auf der Stirn. In der Ab st im mu 19 wurde entsprechend dem Antrage des Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) der Schlußsatz des 5 59 („jedoch nür dann, wenn der Täter bei Begehung der neuen Tat über 21 Jahre alt ist“) gestrichen. ie sozialdemokratischen Anträge wurden mit Stimmengleichheit abgelehnt, auch die kommunistischen Anträge wurden abgelehnt. Im übrigen wurde § 59 genehmigt. S 69 handelt von der „Dauer der Unterbringung“. Vors. Dr. Kahl (D Vp) erstattete den einleitenden Bericht und machte sodann die Eingabe des Verbandes der preußischen Provinzen dem Ausschuß bekannt. In diefer Eingabe wird ausgeführt, daß es zweifelhaft erscheine, ob die Beschränkung der erstmaligen Unterbringung im Arbeitshaus auf die Dauer von zwei Jahren das richtige treffe. Die mit der Unterbringung im Arbeitshaus gema ten Er⸗ fahrungen hätten gezeigt, daß die Untergebrachten in sehr vielen Fällen zweckmäßigerweise länger als zwel Jahre im Arbeitshause er half würden. Es gelte das insbesondere dann, wenn den Untergebrachten die Möglichkeit, gewährt werden soll, sich für einen bestimmten Beruf auszubilden. Das erscheine wünschens⸗ wert und werde schon jetzt in weitgehendem Maße angestreht, sei aber in einem Zeitraum von zwei Jahren vielfach nicht möglich. Vom Standpunkt des Untergebrachten selbst wie im Interesse der

Allgemeinheit erscheine daher eine Verlängerung der Unter⸗ bringungsmöglichkeit auf drei Jahre erwünscht. Es werde daher vorgeschlagen, die entsprechende Vorschrift, wie folgt, zu fassen: „Die Unterbringung in einem Arbeitshaus darf, wenn der Ver⸗ urteilte noch nicht in einem Arbeitshaus oder gemäß 5s Abs. 3 in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht war, nicht länger als drei Jahre dauern.“ Auf Antrag des Abg. Wegmann (Gentr) wurde auch im 5 602 die Bestimmung siber eine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt gestrichen. Bekanntlich sollen die Bestimmungen bezüglich der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt dem Jugendgerichtsgesetz überlassen bleiben. Abg. Dr. Hane mann (D. Nat.). empfahl Prüfung der medizinischen Anschauungen, zum Beispiel des Geheimrats Schulze, insbefondere wegen der Verlängerung der Fristen für die Tauer des Anstaltsaufenthalts. Abg. Agnes Neuhaus Zentr.) erklärte sich dafür, es im allgemeinen bei den zwei⸗ jährigen Fristen für das Arbeitshaus zu belassen und nur für die, die in einer Berufsausbildung dort begriffen sind, eine Ver⸗ längerung des Aufenthalts zuzulassen. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz) forderte, die Fristen für die Nachprüfung der Ent⸗ scheidungen, ob die Verwahrung bäw. Unterbringung in einem Arbeitshaufe noch weiter nötig sei, auf sechs Monate herab⸗ zusetzen. Ministerialdirektor Dr. Bum ke äußerte Bedenken gegen eine zu oft wiederholte Prüfung der Frage, ob der Zweck ber Unterbringung erreicht sei; das verleite nur zu schematischen Beschlüssen. Nach kurzer weiterer Aussprache wurde 8 60 unter Streichung des Wortes Erziehungsanstalt“ unverändert nach der Vorlage genehmigt. 5 61 handelt von der „Aussetzung der Unterbringung“. Er wurde genehmigt wieder init Streichung der Erziehungsanstalt. 5 62 (Entlassung) lautet: „Der Unter⸗ gebrachte darf, solange die vom Gesetz oder vom Gericht fest⸗ gesetzte Zeit der Unterbringung noch nicht abgelaufen ist, nur mit Zustimmung des Gerichts entlassen werden.“ Abg. Dr. Zapf

Dr. D. Vp) begründete den im Interesse der Eugenik von ihm im Einvernehmen mit den Abgg. Em minger (Bayr. Vp.) Lobe Hospitant der Demokraten) und Dr. Wunderlich (D. Vp] gestellten Antrag: Dem 5 62 als Satz 2 einzufügen: „Die Zu⸗ stimmung des Gerichts kann insbesondere dann erteilt werden, wenn der Untergebrachte sich der Sterilisgtion unterzogen hat. Der Redner verwies darauf, daß in Amerika 25 Staaten bereits solche gesetzlichen Vorschriften hätten, die die Fortpflanzung von Menschen, die für die Gesellschaft schädlich seien, verhinderten. Er sehe keine Kastration vor, sondern nur eine Sterilisation, die bei Männern durch Durchschneidung der Samenstränge leicht zu bewerkstelligen sei, aber auch bei Frauen keine Lebensgefahr mit sich bringe. Die Operation verhindere nur. die Fort⸗ pflanzung, töte aber nicht die Befriedigung erotischer Triebe. Reichsjustizminister Koch⸗Weser erklärte, es sei dankenswert, daß das Problem der Sterilisation bei der Beratung des Straf⸗ , , hier zur Erörterung komme. Das letzte Wort über diefe Frage sei noch nicht gesprochen und werde heute schwer⸗ lich gesprochen werden. Aus dem . der Eugenik und ber Rassenhygiene, für die noch vie geschehen müsse, sei die Frage allgemein von großer Bedeutung. Er könne sogar ver⸗ tehen, wenn man die Fraß der Sterilisation als Gesellschafts⸗ , nicht ohne weiteres abweise, aher an dieser Stelle des Ent⸗ wurfs als Bedingung für die e , aus der , verwahrung sei die Eil ien won verfehlt. In der Si herungs⸗ verwahrung sei jeder zu behalten, solange er eine Gefahr für die menschliche Gesellschaft sei. Durch die Stexilisation werde aber die Gefahr eines Verbrechers, auch eines Sittlichkeits verbrechers, nicht beseitigt. Man könne also einen Sterilisierten nicht eher als ungefährlich entlassen als eingn Nichtsterilisierten. Sei umgekehrt der Verbrecher durch die Verwahrung gebessert, so sei es ünmöglich, seine Entlassung noch von der Unterwerfung unter die Stertlisation abhängig zu machen. Man möge also prüfen, ob der Gedanke an anderer Stelle des Entwurfs sich irgendwie verwerten lasse; hier sei er jedenfalls unverwertbar. Abg. Em minger (Bayr., Vp.) betonte, daß der asoziale Cha⸗ alter des Verbrechers durch die Fortpflanzung auf dessen Kinder übertragen werden könne, wenn sich auch zurzeit die einzelnen Fälle nicht mit wissenschaftlicher Präzision igt ler ließen, Eine; stehe aber fest, daß auch dann der verbrecherische Trieb sich durch ben Keim auf die Kinder übertrage, wenn der Verbrecher selbst ich so weit gebessert habe, daß er aus der Sicherungsverwahrung hätte entlassen werden können. Die Entlassung aus der Siche⸗ rungsverwahrung sei also stets ein Experiment. Eine Garantie gegen die Rückfaͤlligkeit eines Verbrechers könne niemand über⸗ nehmen und schon gar nicht eine Garantie über die Nichtvererblich⸗ keit verbrecherischer Triebe. Allerdings sei der Eingriff bei Frauen nicht ganz so ungefährlich wie bei den Männern. Nun sei aber die Sicherungsverwahrung bei Frauen äußerst selten. Man müsse es der Wissenschaft überlassen, Mittel und Wege zu finden, die Sterilisation als Operation ungefährlich zu machen. Aber hier komme es in erster Reihe darauf an, daß ein Gedanke in der Strafgesetzreform festgelegt werde, der auf der ganzen Welt dem allergrößten Interesse begegne. Ueber diesen Fragenkomplex habe Joseph Mayer ein Werk geschrieben: „Gesetzliche Unfrucht⸗ barmachung Geisteskranker“, worin alle Fragen, die überhaupt auf kriminalistischem, medizinischem, theologischem Gebiet auf⸗ gerollt werden könnten, erörtert seien. Dieses Werk empfahl der Redner den Ausschußmitgliedern . Durcharbeitung. Ober⸗ regierungsrat Hesfse vom Reichsge undheitsamt teilte mit. daß seit einigen Jahren sich das Reichsgesundheitsamt mit der Frage der Sterilisation befaßt habe. In Amerika sei die Sterilisation meist nur zeitweise eingeführt, dann aber vielfach wieder , worden, weil die Maßnahme sich als zu grausam erwiesen habe und sich auch sonst nicht immer bewährt habe. Die berufensten Sachverständigen in Deutschland seien gegen die zwangsmäßig erfolgende Sterilisation, weil die Vererbungswissenschaft zu nächst noch eine Reihe von zurzeit bestehenden Lücken auszufüllen habe. Die freiwillige Sterilisation könne gelegentlich von Nutzen sein. Aber einen Ersatz für die Internierung bedeute die Sterilisation nicht, da sie ja nur in einer Durchtrennung des Samenstranges bzw. des Eileiters bestehe und auf die Person des Dperierten hin⸗ sichtlich feiner verbrecherischen, Neigungen nicht zurückwirke. Dies sei auch nicht vom Sittlichkeits verbrecher zu erwarten, wie es unter Umständen durch die Kastration seschehe Abg. Dr, Moses (Soz) meinte, daß dieses ganze Problem eigentlich nicht hierher gehöre. Wenn man die Gesellschaft vor asozialen Elementen schützen wolle, dann erreiche man dieses Ziel nicht dadurch, ö. man an diesen Verbrechern die Sterilisation vornehme, denn aue

trotz dieser bleibe der Verbrecher asozial. Trotzdem wollten die Sozialdemokraten diesem Antrag zustimmen, und zwar aus dem Grunde, um auch nach außen hin diesen Bestrebungen, die sich in der Wissenschaft immer mehr und mehr in den Vordergrund drängten, eine gewisse Berechtigung einzuräumen, wenn auch dieses Problem wissenschaftlich heute noch nicht klar liege. Redner lehnte dann die Ausführungen des , , ab, daß die Aerzteschaft in ihrer überwiegenden Mehrzahl die! terilisation ablehne. Im Gegenteil begrüßten die Männer, die sich eingehend mit dieser Frage befaßt hätten, diesen Antrag. Von einem Zwang sei ja auch gar keine Rede, wenn auch nicht in Abrede ge⸗ stellt werden könnte, daß ein indirekter Zwang ausgeübt werden könnte. Redner ging dann auf Lie Ausführungen des Abg. Em— minger ein und wies darauf hin, daß die Forderung der Sterili⸗ sation hauptsächlich aus Süddeutschland komme, namentlich von katholisch⸗theologischer Seite; so sei ja auch das Buch von Mayer welches grundlegend sei für diese Frage, von einem katholischen Theologen verfaßt. Der Abg. Emminger sage zwar, aus seinem Antrag sollten keine Konsequenzen in bezug auf die katholische Moral gezogen werden, wir werden aber doch die entsprechenden Kon sequenzen ziehen, wenn der 8 21s, der Abtreibungs paragraph, zur Beratung kommt. Abg. Dr. Moses erörterte dann in seiner

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Börsenbeilage

Verliner Börse vom 31. Qltoher

Sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1928

Amllich festgestellte Kurse.

Franc, 1 Lira, 1 Lsu, 1 eseta o, 8o RM. 1 österr. Gulden (Gold) 2,00 RM. 1 Gld. österr. W. 170 RM. 1Kr. ung. oder tschech. W. 0,88 RM. J Gld. sildd. W. 12,09 RM. 1 G18. holl. W. 1.70 RM. 1 Mark Banco 1550 RM. 1 skand Krone 16128 RM. 1Schilling österr. W. 0,560 RM. 1 Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2,15 RM. alter Goldrubel 8,20 RM. 1Peso (Gold) 400 RM. 1Peso (arg. Pap.) 1,18 RM 1Dollar = 420 RM. 1 Pfund Sterling 20, 40 RM. Shanghat⸗Tael 2.550 RM. 1 Dinar 3,40 NM. 19en 2,19 RM. 1 Floty, 1 Danziger Gulden 90,80 RM. 1 Pengö ungar. W. 0375 RM.

Die einem Papier beigefügte Bezeichnung M be- sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien lieferbar sind.

Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeichen ? bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen wärtig nicht stattfindet.

Die den Attien in der zweiten Spalte beigefügten

Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten Geschäftsjiahrs. Le, Die Notierungen für Telegraphische Aus- zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerbe“. = Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Vörsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ Lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Verichtigung“ mitgeteilt.

Bankdiskont.

Berlin 7? (Lombard 8). Danzig 6 (Lombard Y. Amsterdam 49. Brüssel 4. Helsingfors 6. Italien 5. topenhagen 8. London 18. Madrid 5. Oslo 5. Paris 3. Prag 5. Schweiz 38. Stockholm 49. Wien 6.

Deutsche festverzinsliche Werte.

luleihen des Reichs, der Länder, Schutz gehietsauleihe u. Rentenbriefe.

Mit Zinsberechnung.

heunger Voriger Kurs 36. 16.

63 Di. Wertbest. Anl. 28 ö 10-1000Doll. /f. 1.12. 32 63 do. 10 1000. f. 35 6 Dt. Reichs⸗A. 27 ulz] ab 1. 5. 84 mit 59 83 Dt. Reichssch. K* ab. 12.29 434, ab 00GM,ausl

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rückz. 1. 8. 29 M, rz. 1. 10. 30 6 H Baden Staat RM⸗ Anl. 27 unk. 1. 2. 32 65 Bayern Staat RM⸗ Anl. 27 kdb. ab 1.9.34 75 do. Staatsz schatz ; rilckz. 1. 4. 25 83 Braunschw. Staat G M= nl as, uk.1. 3.33 I Braunschw. Staats⸗ schatz, rückz. 1. 10. 29 73 Lippe Staatsschatz . rückz. 2. 1. 25 Lübeck Staatsschatz . rückz. 1. 7. 25 8] Mecklbg.⸗ Schwer. Reichs m.⸗Anl. 1928 ; unt 1 6. 86 7 * do. do. 26, tg. ab 27 6 7

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73 do. R. 2, fäll. 1.7.30 75 Thür. Staatsanl. 1926, ausl. ab 1.3.30 74 do. RM⸗A. 27 u.

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ohne Auslosungsschein Anhalt Anl.⸗Auslosgssch Anhalt Anl.⸗Ablöfgssch. ohne Auslosungsschein Hamburger Anl.⸗Außtz⸗ losungsscheine ? Mecklenburg ⸗Schwerin Anl.⸗-Auslosungssch.“ Meckl⸗ Schwer. A⸗Ablös⸗ Sch. 26 o. Auslosgssch. do. ö einschl. 1s Ablösungsschuld (in des Auslosungsw.) Dtsche. Wertbest. Anl. b. 5 Doll.. fäll. 2.9. 85 Anhalt. Staat 1919... Deutsche Schutzgebiet⸗ .,, .

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Gekündigte und lingetündigte Stil cle, verloste und unverloste Stücke.

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Hann ov. ausgst. b. 81. 12. 17 229 Hess.⸗Nass. agst. b. 81. 12. 17 18,5 6 z Lauenburzer, agst. b. 31.12.17 39 Bomm. ausgest. b. 81.12.17 * Posensche, agst. b. 81.12.17 3k Preußische Ost⸗ u. West⸗, . ausgest. b. 81. 12. 17 4.3963 Rh. u. Westf. agst. B. 81.12. 17 4, 39 Sächsische, agst. b. 31.12. 17 65 Schlesische, agst. b. 81. 12. 17 4, 3h Schl. ⸗Holst. agst. b. 81. 12.17

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Vrovinzialanleihen. Mit Zinsberechnung. Brandenburg. Prov. RM⸗A. 25, db. ab g3 6 do. do. 26, kb. ab 32 Hann. Ldökr. G. 25 Me do do. 27 tg. 32 8 do. do. Hann. Prov. Ge RIB tilab

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Sachsen

do. do. do. do. do do. .Gld. A. 11, Schlesw.⸗Holst. Pr Rchs m.⸗A. Al4, tg .A. 15 Feing. tg.?

do.

d A. 20, tg. RM A. 21M. Gld⸗A. A. 13.tg.

do. do. do. z do. do. do. 26, 1

2

do. Kom. R. 1, kb. 31 Bezirksvb. Schatz anw. 110 6, kbb. 33 6 Provinz RM 1926 rz. ab 8216 OstpreußenProv. RM⸗ Anl. 27A. 14. uk. 82 Pomm. Pr. Gd. 26, f. 30 Rheinprov. Landesb Gold⸗Pf. , rz. a. 2.1.30 do. do. do. rz. 1. 4. 81 . Ag. 1u. 2 M6 1u, 1b, ukg] do do. do. Ag. 2, uk. 81 6 Prov.⸗Verb. RM Ag. 18, unk. 336 Ausg. 14 do. Ag. 15, uk. 267 o. Ausg. 162.1 Ausg. 177 Ausg. 161A. 216

Kassel dtr. GPf. 1kbgoss 3168

316

R. 4, kdb. 31 30. R, 6, kdb. 3 3116

64

52

do. do. do. 27R. 1. uk. 3

591 * sbank Pr. 2 M

86 6 366 806

8. 816

60 6 80 6 346

6. 12 89, 75b 6

96 6

100 6 1006 93, õb 93,6 6

106656 Hotz. 5b

37,5 6 37,56 926 92,5 6 66 6 .

92286 6 983 6

1.1.7 985,3 6

84, 6 6 64,5 6

96, 5b

ö. 3 89,5 6 ö.

96 6 86 6 906 6 816 30 6 606 946

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S6. Sb

Is ob 60,5

1926. Aus

Po Pe

do. do.

einschl. is. 2

r. 2

er. 29, unk. Holstein.

Wies bad. Bezi

Altenburg (Thür.) Gold⸗A. . kdb. ab 31 Augsbg. Schatzanw. 1928, fäll. 1. 5. 61 Berlin Gold⸗Anl. 26 1.u.2. Ausg. tg. 31 do. do. 1924, tg. 25 Bonn RM⸗A. v. 26, rz. 19651 Braunschweig RM⸗ Anl. 26 M, kdb. 31 Breslau RM⸗Anl. 1928, kdb. 85 do. 1926. db. 31 Dresden RM⸗Anl. 1926 R. 1, uk. 31 do. 26 R. 2, uk. 82 Duisburg RM⸗A. 1928, uk. 85 do. 1926, uk. 382 Di sseldorf RM⸗A. 1926, uk. 32 Eisenach RM⸗Anl 1926, unk. 1931 Elberfeld RM⸗Anl. 1926, uk. 31.12.81 Emden Gold⸗Anl. 1926 rz. 1931 Essen RM⸗Anl. 26, Ausg. 19, tilgb. 32 Frankfurt a. Main Gold⸗A. 26, rz. 82 Fürth Gld.⸗Anl. v. 19253, kündb. ab 29 Gera Stadttrs. Anl. v. 26. Fdb. ab 1.5.32 Kiel RM⸗Anl. v. 26, unk. bis 1. 7. 31 Koblenz RM⸗Anl. von 1926, uk. 31 Kolberg Ostseebad RM⸗A. v.27, rz. 82 Köln RMA. v. 26 rz. 1. 10. 29 Königsberg i. Pr. Gold Ag. 2,3. uk. 35 do. RM⸗Anl. , rz. 26 do. Gold⸗Anl. 1928 Ausg 1, unk. 33 Magdeburg Gold⸗A. 19258, ul. bis 193! do. do. 28, uk. b. 83 Mannheim Gold⸗ Anleihe, rz. 1980 do. do. unt. b. 81 do. do. 27 unt. 82 Müllheim a. d. Ruhr RM 26, tilgb. 31 Nürnberg Gold⸗A. 1926 unk. b 19381 do. do. d6. 1928 Dberhaus.⸗ Rheinl. RM⸗A. 27, uk. b. 82 Pforzheim Gold⸗A. 1926, rz. 1981 do. do. RM⸗Anl 1927, rz 1932. Plauen RM ⸗Anl 1927, rz. 1932 Weimar Gold⸗A. 1926, unk. bis 81 Zwickau RM⸗Anl 1926, unk. b. 29

1

verb. Schatzanw. fäll. 1.5.3!

DOberschl. Prrv. Bk. G. Pf. R. 1, rz. 100, uk. 817 do. do. Kom ni. Au g. 1 Buchst. A, rʒ. 1090, uk. 317 Pomm. Prov.⸗Vt. Gold 1. uk. 817 Schlesw.⸗Holst. Prov Ldsb. Gld. Pf. Nl, uks⸗ do. do. Kom. R. 2. uk. 8

8 8 9 16

Ser. 28

8

5

147

1.1.7 1.1.

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do

J

O80, 76 o

96 946

Ohne Zinsberechnung. Ostpreußen Prov. Anl.⸗ Auslosungsscheine * .. dommern Provinz Anl Aus losgssch. Gruppe 1! Gruppe? * z Anleihe⸗

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.

zschuld (in des Aus

5 1.1 6 1.1.7

1.4.10 L. 5. 11

1.6. 17 1.1

968 16k g

3

Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung.

S0 25eb B 3. 3 6

53 zeb B

92,16 se 5b e

Kreis⸗ und Bezirksanleihen. Mit Zinsberechnung.

Belgard Kreis Gold⸗ Anl. 24 kI., rz. ab 24 do. do. 24 gr. T3. ab 24

god 6

8775 6 66. 46

90.25eb ß 383,4 6

33 Leb

92, 1 6 92, 5b 6

9 83 6

Dtsch. Kom. Gld. 25

Heutiger Voriger Kur

Dhne Zinsberechnung. Mannheim Anl.⸗Ausl.⸗ Sch. einschl.“ Abl Sch. (in P d. Auslosungsw. in —— Rostock Anl. ⸗Auslosgs.⸗ Sch. einschl. Abl.⸗Sch.

(in 4 d. Auslosungsw)l in Pfandbriefe und Schuld verschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.

Die durch gekennzeichneten Bfandbrtefe u. Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Instituten gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.

a) van dschaften.

Mit Zinsberechnung. Kur- u. Neu märk. Rittsch. Feingold 6 do. do. do. S. 2 8 do. do. 3 8

as b

92, 25h 846 94 6 92, 5h 64 6 846

do. do. do. do. S. 116 Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf. do. do. do.

Reihe A Reihe B

80,56 94.756 89 6 Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandl 4 do. do. do. Dstpr. 1dsch. Gd. ⸗Pf. 10 do. do. do. do. do. do do. Pom. ldsch. G.⸗Pfbr. do. Ausg. 1u.2 do. Ausg. 1 Zächs. Landsch

986eb B 102.86 92, b 383 7b 10 80, 25 6 S2, 5b

do. uk. b. 80

do. do. Ausg. 1—2

do. do.

22232 2

*

8

1.1. 7181 1.1. 11 1.1.

do 5 11.7 Ohne ZSinsberechnung. Gekündigte und ungekündigte Stücke, v ste und unverloste Stücke.

g. Kred. Ser. D ek. 1. 10. 28, 1. 4. 24)

Mm. Deckungsbesch. 12. 1917 9

d Ostpreußische M, aus⸗ en bis 81. 12. 17 4. 34, 83 Pommersche M, aus⸗ gestellt bis 81. 12. 17 4, 34, 88 Pomm. Neul. für Kleingrundhesitz, ausgestellt bis 81. 12. 4, 8ę, 33 Sächsische, ausge⸗ stellt bis 81. 12. 17 43 Sächs. landsch. Kreditverb. teditverein 43 Rreditbr. 22, 26 - 88 versch. I —— 3 X bis Ser. 28 (1.1.77 —— 83 * Schles. Altlandschaftl. 1752 17,55 6

(ohne Talon] 4, 39 3 3 Schles. landschaftl. A, G, D, aus gest. bis 24. 65. 17 (alle, M ausgest. bis 24. 12. 1717, õb 6 4, 89, 8 3 Schleswig⸗Holstein Id. Kreditv. V. ausg. b. 51.12.17 8, SS 6e 18, leb 6

17. 53h 6. 32h 136

4, g, 6 G Westfälische b. 8. Folge. ausgestellt bis 81. 12. 17...

*4, 3E, 38 3 Westpr. Ritterschaftl. Ser. I= II m. Deckungsbesch biß 81. 12.

Fa, Rg, 8 3 Westpr. Neuland⸗ schaftl. init Deckungsbesch. bis 81. 18. 17 6, Ib 6. 35h

ohne Hinsscheinbo gen u. ohne Erneuerungsschein.

b) Stadtichaften.

Mit Zinsberechnung. Berl. Pfdd. A. G. ⸗P5 s10

3.3 6 3, 385 6

josd os xb * 106 5e 6 33 6

6 106, J6 6 98, 2 6

.Goldstadtschbr. do. 26 u. S. 1 do.

Preuß. ZHtr.⸗Stadt⸗

schaft G. Pf. R. 4 80 10

do. do. Reihe s, 80 10 do. do. Reihe 7, 31 190 do. do. R. Zu. 6, 2gu. 81 68

do. Reihe 9. 32

do. Reihe 10, 82

do. R. 14u. 15,32

do. Reihe 18, 33

do. Reihe 19,33

do. Reihe 20, 34

do. Reihe 8, 32

do. Reihe 11, 80

do. R. 2 u. 12, 82

do. R. 1 u. 13. 82

Ohne Zinsberechnung. 5. 4K, a, 81, Berlin. Pfdbr. alte M, ausgestellt bis 31. 12. 19175206 5, 44, 4, 87 3 Berlin. Pfdbr. alte *4, 39, 3 Neue Berlin. Pfdbr. M. 16, 1 6

105.256 102.46

los. 15h jz 44 jg. v 5h 5 e S5. 5 e 5. 5 ; jh

O] jb o 5b B 6

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ausgestellt bis 81. 12. 1917. 4M, 38, 8 4 Neue Berlin. Pfdbr. z Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. Vorkriegsstücke) id, 9b

4 do. do. Nachkriegsstücke) 1 Magdeburger Stabtpfandbr.

v. 191 (Binstermin 1.1. 7) ö

Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.

c Sonstige.

Mit Zinsberechnung. BraunschwStaatsbk Gld⸗Pfb. (Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 do. do. *. 16. tg. 29 do. do. R. 20, tg. 33 do. do. R. 22, tg. 83 do. do. R. 19, tg. 83 do. do. R. 17, ul. b. 32 do. Kom. do. Ri zukzg do. do. do. R. 21, uk. 33 do do do R. ig uf. 32

ob 96 S6 5b o S6 5 6 Bas si, 8356 da 5 6

238

95,16 95, 16 966 9806 55, 16 60.25 6

96 5h

Girozentrale) tgs/ do. 26 A. 1g. 31 do. 28 A. 1g. 83

do. do. 26 A. 1. tg. 31 do. 27 A. 1. tg. 32 do. 28 A. 1. ta. 24

do. Schatz⸗ anweis. 28, rz. 31

B60 26 o Ps 5b

Em schergenosßensch.

A. 6 R. A26 tg. 31 do. do. A. R B27. 132 Hess. U dbl. Gold Hyp.

Pfbr. R. 1.2, tg. 31 do. do. do. R. J. tg. 31 do. do. do. R. 8. tg. 32 do. do. do. R. 9, tg. 82 do. do. do. R. 3. tg. 3] do. do. R. Au. 6. tg. 31 do. do. do. R. 5 tg. 32 do. do. Gd. Schuld v.

Reihe 2, tg. 32 do. do. do. R. 1, tg. 32 Mitteld. om. A. d. Spart. Girov. ul sz do. 261.2 v.27, uk. 35 Nassau. Landesbank

do. do. G. Preuß. Ld. 4 do. do. N.

do. do. R. 13, t do. do. R. ö

Anst. Pf. do. bo. do. Grundrer

do. do.

02, 08, 0

do. konv. g Schwarzb.⸗Rud. do. do.

kredit, gek. 1.

f. Hausgrundstücke

Bk. J. Goldkr. Weim. Gold Schuldv. R.2, j. Thür. . H. B. rz29 do do. R. 1 rz. ab 2s Bayer. Handelsbk.⸗ G⸗Pfb. R. 1-5, uk. 85 do. R. 6, uk. 34 do. R. 1, uk. 29 do. R. 2-4, uk. 30

. R. 5, uk. 81

R. 6, uk. 31

R. 7, uk. 81

o. R. 1, uk. 32 R. 1, uk. 82 . do. R. 2, uk. 83 Bayer. Landw.⸗Bk. GS Pf. R290. 21uk. 80 Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-6, 1102265, 36-79, 84-87 rz 29, 830 do. S. 80-83, 88.89, rilckz. 82

do. S. 90, 91, rz. 83 do. S. 1— 2, r3. 82 do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 82 do. Komm. S. 1 - 10 do. do. S. 1. rz. 82 Berl. Hyp.⸗B. G.⸗Pf. Ser. 2, un k. b. 80

. do. Ser. 3, uk. 80

. do. Ser. 4, uk. 80

do. S. zu. 6, uk. 80 do. S. 12, uk. 82

. do. S. 18, uk. 83

0. do. Ser. . uk. 82 do. S. 11, uk. 82 do. S. 10, uk. 82 do. do. S. 9, uk. 32 Mobilis.⸗Pfdbr.) do. do. S. 8 (Liꝗ.⸗ Pfdb. ) 0. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. 1 HLiqä⸗

Berliner Hyp.⸗Bk.

Komm. S. 1, uk. 81 do. do. Ser. 4, uk. 83 do. do. Ser. 5 uk. 33 do. do. Ser. 2, ut. 82 do. do. Ser. 8. ul. 82 Braunschw.⸗ Hann. Hyp. G. Pf. 2h rz. 31 do. do. 1924, rz. 1980 do. do. 1927, rz. 1982 do. do 1928, 3. 1934 do. do. 1926, r3. 1981 do. do. 1927, uk. b. 81 do. do. 1926 (Liq.⸗ Pfdb. o. Ant. ⸗Sch. Anteilsch. z. M ISGiq.⸗ G. Pf. d. Braunschw.

Braunschw.⸗Hann.

Hyp. Gld. K.. uk. 30 do. do. do. unk. 831 do. do. do. 27, uk. 81 do. do. do. , ul. b. 28

G Pf. d. Sln. Hyp. B. 1.

8 6

68 8

8

do. do. G. Kom . 29 72

Lipp. Landes bt. 1— 9

v. Lipp. Landes sp. u. . 4 l. Kred. 1

unk. 81 4

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Westf. Pfandbriefamt

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7b 6 35 6 856 6

96h 9656 96, 715 6 565 B 83, 256 90h

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93,6 6

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102.256 6 O4. 756 6 87b e 79b 6

Heutiger Voriger Kurs

Ohne Zinsscheinbogen n. ohne Erneuerungsschein.

Pfandbriefe und Schuldverschreib. von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗ scheine zu ihren Liguid.⸗Pfandbr.

Mit Zinsberechnung.

9T.25b 77, 6 G

96, 5b 6 S6, 5b 6 94h 6 94h 6G 3dh G 984d 6 35 b 6 836 6 66, õb 6 38, 5d 6

96,5 6

85 2n 6

97.56 936.5 6 80, 26 6 62,25 6 32.25 6 35b 0 576

103.8 6 192.256 102. 10 6

102, J1 6 35d 6 87.5 6 97, pb 6 S7, 5b 6 36b 6

3, Jõb

77. 5b 6

102 256 6 94, Ib e 81 6 76, Sb e

Dtsch. Genoss. Hyp.⸗ Bᷓ. G. Pf. R. 1. uk. 27 do. do. R. 5, uk. 83 do. do. R. 3, ut. 31 do. do. R. 4, ul. 8: do Gldęᷓ. R. 1, uk. ? do. do. R. 2, ut. 3 do do R. 8 uk. 3 Deutsche Hyp.⸗Bank Gld. Pf. S. 26 ul. 29 ut. b. 29

96,5b 6 97, 5b 6 6, 5d 6 64. 256 6 101.756 6 94. 5b 6 G84b 6

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94, 7b 6 986.25 6 G5eb 6 6, 25 6 78,5 6 893,56 864. 75 6

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Em. 9g, 15. ab 83 do. Em. 2 tilgb. abz? do. Em. 7 (8q.⸗Pf ohne Ant.

do. do. E. 1A (Lq.⸗ do. Gld⸗K. E. 4, r do do Em. 8. w. 38

do. E. 5, do. S. 1, do. Em. Pf.) o. Ant. ⸗Se An eilsch. z MMI Sigꝗ. G Nf. Mell. Hup. u. Wb. 8 Nteckl. Hyp. u Wechs.⸗ Bk. Gld. K. E. 3, 3.32 do. do. E. 65. uk. b. 82 Meckl. Strel. Hyp. GHhyp. Pf. S. 1. ukg2 Mein. Hyp⸗B. Gold⸗ Pfd. Em. 3, uk. b. 29 Em. 5, uk. b. 28 Em. 98, uk. b. 81 Em. 15, uk. b. 8 3. Em. 17, uk. b. 33 Em. 9, uk. b. 81 do. Em. 11, uk. b. 82 Em. 12, uk. b. 81 Em. 2, uk. b. 29 3. E. 10 (Liqu. Pf.) .G.⸗K. E. 4, ut. 29 do. E. 15, uk. b. 83 do. E. 7, uk. b. 82 do. E. 14, uk. b. 32 do. E. 18 uk. b. 81 Mitteld. Bdtrd. Gld. Hyp. Pf. R. 2, uk. b.29 do. do. R. 8. uk. 30. 9.29 do. do. R. 1. uf. 30.65.27 do. do. R. 2, uk. 31.3. 31 do. do. R. 8, uk. 80. 5. 82 do. do. R. 4, uk. 80.9. 32 do. do. NR. 5 uk. 30.9. 32 do. do. R. 5. uk. 30.6. 89 do. do. R. 7, uk. 2. 1.34 do. do. Rl, uk 31.12.32 do. do. RN. 2, uk. 30.9. 32 do. do. R. 3. uk. 80. 5. 32 do. do. R. 4, uk. 2.1.83 do. do. N. 1 uk. 30.9. 82 do. do. R. 1(Mob. Pf.) bo. do. K. R. 1, uk. 382 do. do. K. R. 1 uf. 83 Nordd. Grdt. Gold⸗ Pfbr. Em. 38, uk. 29 Em. 6. rz. ab 28 Em. 6 u. 7, rz. 31 . Em. 14, rz. ab 83 Em. 17, rz. ab 83 Em 20, rz. ab 83 Em. 21, rz. ab 384 Em. 8, rz. ab 81 . E. 12, uk. 80.6. 82 G. 18, ut. 1.1.88 . E. 11, uk. 1.1.88 Em. 2, rz. ab 29 E. 16 (Liqu Pf.) Gld⸗ C. E. 4, uk. 29 do. Em. 15, rz. 85 . do. Em. 18, rz. 85 do. Em. 9, rz. 81

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