Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 2. November 1928. S.
2.
28. der Erlaß des ie, ,. Staatsministeriums vom 22. September 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Landgemeinde Kleinendorf für den kunststraßenmäßigen n des öffentlichen Gemeindewegs von der Niedermühle is zur Provinzialstraße Rahden —-Pr. Ströhen durch das Amts⸗ blatt der Regierung in Minden Nr. 41 S. 18. Oktober 1928;
29. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. September 19238 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Elektrische Ueberlandzentrale Weferlingen und Umgegend, G. m. b. H. in Weferlingen, für den Umbau der 16006 Volt⸗ e n von Wegenstedt nach Mieste durch das Amtsblatt der tegierung in Magdeburg Nr. 44 S. 211, ausgegeben am 13. Oktober 1928. .
149, ausgegeben am
Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Der finnische Gesandte Wuolijoki ist nach Berlin zurück— gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über— nommen.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Reichstagsausschuß für die Strafrechts⸗ reform setzte seine Beratungen über den § 62 Entlassung aus der Sicherungsverwahrung usw.) und über den Antrag, betr. Sterilifation von Verbrechern am 31. v. M. fort. Inzwischen ist noch ein Antrag Höllein Eomm) eingegangen, folgenden gust zum § 62 aufzunehmen; „Die Zustimmungserklärung des Untergebrachten zur Sterilisation kann rechtswirksam erst abge⸗ . werden, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, mit einem bisherigen oder einem von ihm gewählten Verteidiger und einem von ihm gewählten, nicht im Dienst der Strafvollzugs⸗ behörde stehenden Facharzt seines Vertrauens sich zu beraten.“ Ministerialdirektor Dr. Bum ke legte, laut Bericht des Nach⸗ richtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, dar, wie die Frage der Sterilisierung nach den Vorschriften des Strafgesetz⸗ entwurfes zu beurteilen sei. Nach § 263 sind Eingriffe und Be⸗ handlungen, die der Uebung eines gewissenhaften Arztes ent⸗ e. keine Körperverletzungen im Sinne des Strafgesetz⸗ Entwurfes. Dangch scheide auch die Unfruchtbarmachung eines Patienten, wenn sie zu Heilzwecken gemäß gewissenhafter ärztlicher Uebung vorgenonimen wird, aus dem Gebiet des Strafrechts aus. sInders stehe es mit einer Sterilisation, die nicht zu Heilzwecken, ondern aus eugenischen oder rassehygienischen Gründen geschehe. Hier komme § 264 des Entwurfes in Frage, der denjenigen, der eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, von der Strafe der Körperverletzung dann freistellt, wenn die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Sterilisation, die mit ZJustimmung des Verletzten e, ,. gegen die guten Sitten verstoße oder nicht, könne nur nach den Umstanden des Einzelfalles beurteilt werden, wobei selbstverständlich die allgemeinen wissen⸗ schaftlichen Erfahrungen über die Wirkungen der Sterilisation auf die weitere körperliche und seelische Entwicklung des Sterili⸗ sierten , ö. berücksichtigt werden müßten. In diese Fragen greife der Antrag ein, indem er, und zwar für alle Gruppen der um Zwecke der Sicherung und Besserung Untergebrachten, also . Geisteskranke, geistig Minderwertige, Trinker, Bettler und sandstreicher und für gefährliche Gewohnheitsverbrecher, eine Sterilisation ö für zulässig erklärt. Dem stehe zunächst die grundsätzliche Erwägung gegenüber, daß die ganze Frage der Ver⸗ erhung, wie gestern der Vertreter des Reichsgesundheitsamtes dar⸗ elegt habe, e e ich noch nicht so weit geklärt sei, um jetzt chon eine reichsgesetzliche Regelung erfahren zu können. Weiter tehe dem Antrag entgegen, daß die Sterilisation die Gefahr, der urch die Unterbringung entgegengewirkt werden soll, gar nicht abwende. Ein ganz schweres Bedenken liege ferner darin, daß der Antrag zwar die Einwilligung des Untergebrachten zur Sterilisierung voraussetze, daß aber die Einwilligung, die jemand in der Hoffnung erteile, eben dadurch wieder die Freiheit zu er⸗ langen, keineswegs als eine wirklich freiwillige Einwilligung an⸗ gesehen werden könne. Abg. Helene Weber (3tr) erklärte namens ihrer Parteifreunde, den Antrag auf Sterilisation von Verbrechern ablehnen zu müssen aus Gründen, die die Person des Verbrechers und die Verantivortlichkeit des Menschen betreffen, vie aus staatsrechtlichen Gründen. Die Wissenschaft sei noch nicht o weit, in der Frage der Vererbung usw. klar zu sehen und die
olgen dieses Eingriffes klar zu erkennen. Sie verneine auch die krage, daß der Stgat ohne weiteres das Recht zu einem solchen kingriff in die Person habe. Das zitierte Buch von Joseph Meher komme übrigens durchaus nicht zu den Schlüssen, die hier aus ihm gezogen worden seien. Meyer vertrete den Standpunkt, daß heute die Verhältnisse eine Sterilisation nicht rechtfertigen. Der einzelne Mensch dürfe aus Gründen höherer Sittlichkeit einen solchen Eingriff an sich nicht vornehmen y. In das Straf⸗ gesetzbuch 5 diese Borschrift überdies nicht. Abg. Dr. Hane⸗— mann (B. Nat.) bemerkte, diese Frage sei neu, die Ansichten auch seiner Freunde seien sehr schwankend und die Mitglieder könnten nur nach ihrem persönlichen Empfinden und ihren Erfahrungen sich hier entscheiden. Er persönlich stehe dem Gedanken des An⸗ trages nicht von vornherein ablehnend gegenüber. Eine Rück⸗ wirkung auf die Bestimmungen über die Abtreibung habe diese Vorschrift nicht, denn bei jener handele es sich um „werdendes“ Leben, Jgier aber um eine freiwillig vorgenommene Operation an einem Einzelindividuum. Dabei erstrecke sich diese beantragte Vor⸗ schrift nur auf bestimmte Kategorien von Menschen. Die Sicherungsverwahrung müsse hier außer Betracht bleiben; denn die ihr Ünterstellten seien gesellschaftsschädlich, was durch die Speration nicht behoben werde. In Betracht kämen zunächst die — die geistig Minderwertigen und die Asozialen, die
an der Vererbung ihrer Eigenschaften zu verhindern seien. Man könne diese Operation nur an solchen Personen vornehmen.
Zweisellos rekrutierten sich auch die Verbrecher zum großen Teil aus Familien, deren Häupter minderwertig seien. Könne man deren Fortpflanzung verhindern, so sei ein Fortschritt für die Ge⸗ 1 des Volkes erreicht. Er beantrage Ueber veisung des An⸗ rages Dr. Zapf, Emminger, Lobe, Wunderlich au einen Unter⸗ ausschuß. Dort könne man alle Folgen, die mit der Maßnahme einer Sterilisation verbunden seien, erwägen und auch den Ver⸗ such machen, den Gedanken der Antragsteller zu verwerten, der an dieser Stelle eines Strafgesetzes nur unvollkommen zur Ver⸗ arbeitung lommen könne. Abg. Dr. Alexander (Kamm) er⸗ flärte, daß die Frage der Sterilisation zurückgehe auf die Grund⸗ jrage der Naturbedingtheit des verbrecherischen Triebes und dessen Vererbung. Es handele sich hier nicht um eine Frag der Gesund⸗ heit, sondern um eine kriminalpolitische Frage, der seine Freunde das größte Mißtrauen entgegenbrächten. Wer sich dafür einsetze, leugne die anderen Ursachen des Verbrechens, nämlich die unge⸗ funden sozialen Verhältnisse, und schiebe die biologischen Gründe in den Vordergrund. Das sei die Grundlage für den Antrag. Die Einwendungen des Zentrums seien nicht überzeugend. Aus diesen Gründen lehnten seine Freunde den Antrag ab, wenn sie auch nichts gegen die e, n, . an einen Unterausschuß hätten. Dann widerspreche er der Ste 2 der Sozialdemokraten, für die Sterilifation stimmen zu wollen, um die Frage wissen⸗ schaftlich zu fördern. Der indirekte Zwang, der nach dem An⸗
ĩ ausgeübt werde, müsse verschwinden. Daher bringe er 2 Antrag seiner Fraktion vor, nach welchem dem Be⸗ treffenden die Möglichkeit gegeben sein solle, . ohne jeden Zwang mit dem Facharzt seines Vertrauens zu esprechen.
Aba
Abg. Dr. Rosen feld (Soz.) beantragte einen Zusatz zu dem Ankrag Dr. Zapf, wonach das Gericht „im Einklang mit dem Gutachten von Sachverständigen“ handeln solle. Abg. Emminger (Bayer. Vp.) hält gerade die Schaffung eines neuen Strafgesetzbuchs für geeignet, diese Frage vorwärts zu treiben. Obwohl viele Zweifelsfragen in der Mitte lägen, gebe es eine Anzahl von Verbrechern, die durch verbrecherische k zu ihrem Verbrechen bestimmt worden seien. Der Abschnitt über Sicherungsmaßnahmen gehe über die individuelle Schuld hinaus. Auch Willensschwache und Willensunfreie würden unter dem allgemeinen Gedanken des Schutzes der Gesellschaft festgehalten. Nicht als Strafe, sondern als Sicherung müsse die Sterilisierung in dem begrenzten Umfang erwogen werden. Not⸗ wendig sei natürlich vorherige fachärztliche Begutachtung. Ohne solche könne sich der Redner überhaupt eine lebenslange Siche⸗ rungsverwahrung nicht denken. Ein Zwang liege nicht vor; aber auch das Gericht könne nicht gezwungen werden, und der Verbrecher könne sich durch das Anerbleten der Sterilisation natür⸗ lich nicht die Freiheit erkaufen. Bei dem heutigen Stand der Wissenschaft könne man zwar dem Manne sagen, daß der Eingriff auch für seine Psyche unbedenklich sei. Nicht das gleiche könne man von der Frau sagen. Nur der staatliche Eingriff unter bestimmten engbegrenzten Voraussetzungen sei zulässig und nur bei kriminellen. Privatsterilisierung, namentlich bei Frauen ohne konkrete Gefährdung des Lebens der Mutter, sei rechtswidrig und strafbar. Ablehnen müsse er alle Fragen der modernen Eugenik und naturalistischen Rassenethik; man käme hier sonst zu ver⸗ werflichen tierzüchterischen Auffassungen, die menschliche Ent⸗ wicklung habe ganz andere Bedingungen. Er müsse auch die Theorie Lombrosos vom „geborenen Verbrecher“ ablehnen. Trotz⸗ dem gebe es eine Anzahk Fälle, die nur auf Erbanlagen zurück⸗ zuführen seien. Das schließe iweder die sozigle Bedingtheit des Verbrechens in anderen Fällen, noch die Willensfreiheit aus. Es gebe Willensfreie, Willensgeschwächte und Willensunfreie. Unverständlich sei eine Parallelstellung der Sterilisation mit der Abtreibung; bei letzterer handele es sich neben der demorali⸗ sierenden Wirkung, der leiblichen und seelischen Schädigung der Mutter um die unsterbliche Seele des werdenden Kindes. Aller⸗ dings sei in neuester Zeit eingewendet worden, die Sterilisierung könne durch ärztlichen Kunstgriff rückgängig gemacht werden. Treffe dies zu, dann sei der Antrag teilweise wirkungslos. Bei dieser Ungeklärtheit wolle er den Antrag zurzeit für seine Person zurückziehen, sei aber überzeugt, daß die Frage so wichtig sei, daß sie wiederkehren werde. Ministerialdirektor Dr. Bu m ke ist der Ansicht, daß auch im Interesse der Verbrechensverhütung und der Verbrechensbekämpfung den biologischen Problemen die größte Aufmerksamkeit zugewendet werden müsse. Man werde sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht die Forschungsbersuche, die jetzt an verschiedenen Stellen in Deutsch⸗ land in Gang gekommen seien, 16 eine breitere, einheitliche Basis gestellt werden sollten. Gegenwärtig sei die Erkenntnis der Vererbungsprobleme noch nicht genügend vorgeschritten, um einen zuverlässigen Weg zu finden. Wenn einmal die wissen—⸗ schaftlichen Grundlagen , . seien, werde es immer noch eine große Frage sein, ob man den Problemen auf dem Wege des Strafrechts näherkommen könne. Abg. Dr. Lobe Gospitant der D. D. zog mit Rücksicht auf die vorgestrigen Ausführungen des Justizministers und die gestrigen Erklärungen des Ministerial⸗ direktors Bumke und wegen der Ungeklärtheit der Vererbungs⸗ lehre seine Unterschrift zurück. Abg. Dr. Moses (Soz.) nimmt 6j seine Partei gegenüber der Abg. Weber den Standpunkt der öhe ren Sittlichkeit in Anspruch. Er empfehle den Mitgliedern des Ausschusses, sich einmal die besondere Abteilung in Bethel anzusehen, die die Schwachsinnigen und Blöden beherberge. Diesem Elend gegenüber werde man anderen Sinnes werden. Der Redner erinnerte an Fälle, wo Blödsinnige ihre Schwestern geschwängert hätten. Das Strafgesetzbuch solle doch auf lange Jahre gelten. Durch soziale Besserungen, die seine Partei doch gewiß erstrebe, würden diese Gesichtspunkte der Eugenik nicht einfach beseitigt. Denn solche minderwertigen Kinder kämen auch in reichen Familien vor. Er bitte um Ueberweisung dieser Fragen an einen Unterausschuß. Abg. Marie Lüders (Dem) wies auf die Sittlichkeits verbrecher hin, die ihrer Meinung nach durch Strafen nicht zu bessern seien. Da handele es sich meist
auch nicht um ein schlechtes soziales Milieu. Es sei viel weniger schlimm, wenn bei solchen Verbrechern ein körper⸗ licher Eingriff vorgenommen werde, als wenn alle
paar Jahre von ihnen Kinder und Frauen ruiniert würden. Abg. Höllein (Komm.) bemerkte, seine Partei lehne an sich die Sterilisation als Wohlfahrtsmaßnahme nicht völlig ab, aber sie dürfe nicht im Rahmen des Strafgesetzbuches erscheinen. Abg. Zapf (D. Vp) bemerkte, daß er bei dem Antrage vor⸗ wiegend biologische Gründe im Auge gehabt habe. Die sozialen Verhältnisse 6. auch er ungkth heben. Der Antrag wolle nur zu erreichen versuchen, daß Gewohnheitsverbrecher ihre . Eigenschaften nicht . Nachkommen vererbten im Interesse des Schutzes der Gesellschaft. Man brauche keine großen wissenschaftlichen Erfahrungen dazu, um diese drohenden Gefahren zu erkennen. Es sei doch nicht höhere Sittlichkeit, sondern höchst unsittlich, wenn ein solcher Mann die Verantwor⸗ tung nicht scheue, seine Eigenschaften auf eine unglückliche kom⸗ mende Generation zu vererben. Diese Frage werde, nachdem sie einmal aufgenommen sei, nicht wieder zur Ruhe kommen. — Der Antrag Dr. Zapf und die übrigen einschlägigen Anträge wurden mit dem S 62 einem Unterausschuß überwiesen. 53 63 (nachträglicher Vollzug wurde genehmigt. Nunmehr sollte nach den früheren Abmachungen im Ausschuß über die Beibehaltung oder Abschaffung der Todesstrafe , werden. Vorf. Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp) hatte zur Sicherungsverwahrung noch einen Antrag eingebracht, der in die Paragraphen bezüglich der Sicherungsverwahrung folgenden Paragraphen einfügen wollte: „Ein wegen Mordes zu lebenslanger Zuchthausstrafe Verurteilter ist im Falle einer Begnadigung in Sicherungsverwahrung zu überführen. Das Gericht hat nach Ablauf von drei Jahren zu prüfen, ob durch Entlassung des Verwahrten die öffentliche Sicher⸗ heit gefährdet ist. Bei der Entlassung kann das Gericht dem Verurteilten einen Aufenthaltsort anweisen, ihm besondere Pflichten auserlegen oder ihn unter Schutzaufsicht stellen. In einer längeren Geschäftsordnungs⸗Aussprache wurde nun ge⸗ fordert, daß zunächst der Vorsitzende, Abg. Kahl (D. Vp), seinen Antrag begründen solle, da von der Annahme oder Ablehnung dieses Antrages bei manchen Ausschußmitgliedern auch die Stel⸗ lungnahme zur Abschaffung der Todesstrafe abhänge— Vors. Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp erklärte, daß er für die Abschaffung der Todesstrafe stimmen werde, aber nur unter der Voraussetzung,
daß später sein Antrag zur Sicherungsverwahrung ange⸗ nommen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, so müsse die Abstimmung über die Abschaffung der Todes⸗ . wiederholt werden. Es soll sich also nur um eine borläufige und bedingte Abstimmung handeln. — Da einige Aus⸗
schußmitglieder daran festhielten, daß die früheren Abmachungen im Uusschuß befolgt werden sollten, also jetzt unbedingt vor Be⸗ handlung des Kahlfchen Antrages zur Sicherungsverwahrung erst über die Frage der Beibehaltung oder Abschaffung der Todes⸗ strafe abgestimmt werden solle, so erklärten andere Ausschuß⸗ mitglieder, daß sie sich an der Abstimmung über die Todesstrafe zunächst nicht beteiligen wollten, da sie geschäftsordnungsmäßig gegen die augenblickliche Vornahme der Abstimmung seien. Nun⸗ mehr wurden die Abstimmungen vorgenommen. Es wurde zu⸗ nächst über den kom munistischen Antrag abgestimmt, der die Todesstrafe, die Zuchthausstrafe und die lebenslänglichen Freiheitsstrafen abschaffen will. Dieser kommunistische Antrag wurde mit 12 gegen 16 Stimmen abgelehnt. Dafür stimmten nur die Sozialdemokraten und die Kommunisten. Bei der Ab⸗ stimmung über den sozialdemokratischen Antrag,
die Todesstrafe zu streichen, stimmten für den Antrag die Sozial⸗ demokraten und die Kommunisten, von den Demokraten stimmte für den Antrag die Abg. Lüders, und schließlich stimmte unter der bekanntgegebenen Voraussetzung für den Antrag der Vor⸗ itzende des Ausschusses, Abg. D. Dr. Kahl. Die übrigen Aus⸗ chußmitglieder beteiligten sich aus geschäftsordnungsmäßigen Gründen an der Abstimmung nicht, so daß formal der Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe mit 14 Stimmen im Ausschuß angenommen ist. — Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) erklärte, seinen Antrag aus dem Be⸗ streben heraus gestellt zu haben, zu einer Einigung zu kommen. Er fordere, daß das Verbrechen des Mordes aus dem Kreise der übrigen Verbrechen herausgehoben und be⸗ sonders stigmatisiert werde. Bei Begnadigung, die nicht vor einer Frist von drei Jahren in Frage kommen dürfe, trete die Sicher⸗ heitsverwahrung ein. Auf die Dauer, das habe ihm die bestehende Bewegung gezeigt, sei die Todesstrafe nicht aufrecht zu erhalten. In das Begnadigungsrecht greife sein Antrag nicht ein, denn die Begnadigung komme nur für Strafen in Frage, nicht aber für die Sicherungsmaßnahmen, die er vorschlage. Daran müsse er
festhalten. Er glaube, damit im vaterländischen Interesse zu handeln. Abg. Tr. Hanemann (D. nat) sieht in dem Antrag
eine Abschwächung gegenüber den früheren Erklärungen des Abg. Dr. Kahl, denn damals habe er dauernde e, verwahrung solcher Verbrecher gefordert. Tatsächlich werde künftig kaum noch eine lebenslange Zuchthausstrafe für solche Mörder zum Vollzug kommen und so auch keine dauernde Sicherungs⸗ verwahrung. Seine politischen Freunde könnten deshalb dem Antrag Kahl nicht zustimmen. Abg. Dr. Zapf (D. Vp.) sieht gleichfalls in dem Antrag Kahl eine Abweichung von seinen früheren Erklärungen. Geblieben sei auch in diesem Antrag die Einschränkung des Gnadenrechts. Deshalb sei der Antrag auch in dieser Form verfassungsändernd. Es sei irrig, anzunehmen, daß der Kampf um die Todesstrafe bei Annahme des Antrags Kahl aufhören würde. Wäre diese Strafe abgeschafft, so würde bei jedem Kapitalverbrechen der Ruf nach Wiederherstellung der bisherigen Strafmittel so stark ertönen, daß der Gesetzgeber sich sehr bald gezwungen sähe, ein verfehltes Experiment wieder ein⸗ zustellen. Abg. Dr. Em minger (Bayr. Vp.) bemerkte, der Antrag stehe im Widerspruch mit dem Gnadenrecht des Reiches und der Länder, solange nicht die Verfassung entsprechend ge⸗ ändert werde. Mindestens müsse man zwei Sorten von Mördern unterscheiden: Edelmörder und andere, unverbesserliche Mörder. Er bitte Reichsregierung und Ländervertreter um Aeußerung zu dem Antrag und lehne ihn selbst ab. Abg. Dr. Bell entr.) führte aus, daß der Antrag ganz aus dem System des § 59 her⸗ ausfalle, mit den vom Ausschuß festgelegten Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung. Für die yom Ausschuß festgelegte Sicherungsverwahrung sei als entscheidendes Kriterium die Fest⸗ stellung des Gerichts beschlossen worden, daß es sich um einen die öffentliche Sicherheit 3 Gewohnheitsverbrecher handele. Der Antrag Kahl wolle dagegen jeden Mörder, der zu lebens⸗ langer Zuchthausstrafe verurteilt sei, im Falle seiner Begnadi⸗ gung mlt Sicherungsverwahrung belegen, auch wenn er noch niemals vorbestraft sei, also kein Gewohnheitsverbrecher sein könne. Sollte der Antrag hier Platz finden, dann müsse man eine besondere Art der Sicherungsverwahrung für Mörder schaffen. Abg. Dr. R . nfeld (Soz.) sprach seine Freude darüber aus, daß Dr. Kahl nunmehr den Standpunkt einnehme, den seine Freunde längst erwartet lätten. Er verdiene den Dank des Aus⸗ schusses, weil er sich bemühe, eine Befriedung des Schlachtfeldes über die Todesstrafe herbeizuführen. Seine Freunde wollten die Todesstrafe nicht aus Mitleid mit den Mördern abschaffen, sondern sie wollten solche Leute sicher verwahren. Aber die A e e r, der Sicherungsverwahrung entspreche noch nicht den Wünschen seiner Freunde. Er frage auch den Abg. Kahl, ob er nicht aus der Ist⸗Vorschrift seines Antrages eine Kann⸗Vorschrift . wolle. Warum wolle er dem freien Ermessen des Richters solche Grenzen ziehen? Im übrigen könne seine Partei dem Antrag zustimmen. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp) betonte, daß er vor 31 Semestern von Dr. Kahl in das Strafrecht eingeführt worden sei. Er müsse ihm aber trotzdem widersprechen. Angefsichts der Fülle von Menschenleben besten Materials, die durch Krieg und Unruhen, durch Mord und Unfälle vernichtet würden, sei es unbe⸗ greiflich, wie man wegen etwa 23 oder 24 Mördern, die dem Tode
berfallen sein könnten, eine solche Riesenpropaganda entfalten könne. Er müsse fich gegen den Antrag Kahl wenden. Abg. Dr. Alexander (Komm.) wiederholte die Gründe
seiner Partei gegen die Todesstrafe, nannte aber zugleich die Vor⸗ schriften, die der Antrag Dr. Kahl über die Verwahrung trifft, nicht ausreichend und nicht annehmbar. Vielleicht lasse sich bis zur zweiten Lesung eine andere Fassung dafür sinden. Abg. Tr Kahl (D. Vp.) legte dar, daß der Zweck seines Antrags
sei, den Mörder in einer Weise zu stigmatisieren,
die der Schwere des Verbrechens entspręche, ihn solange wie nur irgend möglich zu verwahren. Wie das geschehe, sei ihm weniger wichtig. Der Fall der Gebrüder Heidger
habe ihm gerade bewiesen, daß die Todesstrafe nicht abschreckend wirke. Zurzeit könne er ben Antrag nicht anders fassen. Er finde im Augenblick keine andere Formulierung. Abg. Em minger (B. Vp.) machte darauf aufmerksam, daß die Kürzung der Unterbringung in Arbeitshaus von den Ländern als Gnadenrecht aufgefaßt werde. Reich ssustizminister Koch⸗Weser erklärte, der Standpunkt der Länder . der, daß ihr Begnadigungsrecht sich auch auf Arbeits⸗ haus und ähnliches erstrecke. Diese Stellungnahme könne aber nicht ohne weiteres auf die Sicherungsverwahrung übertragen werhen. Es könne nicht Aufgabe des Gnadenrechts sein, in diese Sicherung einzugreifen. Immerhin könne man heute über die Rechtslage verschiedener Meinung sein. Eine Klärung dieser Frage müsse auf alle Fälle eintreten. Werde der Antrag Kahl angenommen, so werde sich diese Notwendigkeit verstärken. Die Reichsregierung werde in diesem Falle darguf. hinwirken, für sichernde Maßnahmen das Gnadenrecht auszuschließen. Es könne
nicht Aufgabe der Gnade sein, einen Gerichtsspruch außer Kraft zu setzen, der eine Verwahrung eines Uebeltäte rs
für notwendig halte, um die Gesellschaft vor ihm zu sichern. Der Antrag Kahl wurde mit 12 gegen 15 Stimmen ab⸗ gelehnt. Aus den darauffolgenden Abstimmungen ergab sich das Resultat, daß nunmehr der ganze 5 33 abgelehnt wird. Dieser Paragraph lautete in der Vorlage: „Die Strafen sind Todes⸗ strafe, Freiheitsstrafen und Geldstrafe.! Es ist also durch die Abstimmungen eine vorläufige Lücke im Gesetz entstanden. — Es folgte 5 384: „Freiheitsstrafen sind Zuchthaus, Gefängnis und Einschließung.“ Abg. Dr. Rosen feld Soz.) begrür efe eingehend einen Antrag, das Wort „Zuchthaus hier zu streichen. Ministerialdirektor Dr. Bum ke widersprach dem Antrage. Der Gesetzgeber müsse die Möglichkeit behalten, die strafbaren Hand⸗ lungen entsprechend ihrer Schwere zu werten. Es sei auch nicht gerecht, einen Verurteilten, der sich nur einer unbedeutenden Tat schuldig gemacht habe, mit derselben Strafart zu belegen, wie die schwersten Verbrecher. Abg. Landsberg (Soz.) machte darauf aufmerksam, daß doch der Unterschied zwischen Vollzug der Zuchthausstrafe und Gefängnis kaum noch erheblich sei. Ander⸗ seits aber erschwere die Tatsache, daß der Sträfling aus dem Zuchthaus komme, diesem die Wiedereinreihung in das wirt⸗ schaftliche Leben. Ministerialdirigent Schäfer erklärte, daß die preußische Justizverwalkung der Einführung, der Einheitsfrei⸗ heitsftrafe nicht ablehnend gegenüberstehe, da im praktischen Voll⸗ zug der Zuchthausstrafe und der Gefängnisstrafe ein Unter⸗ schied kaum noch bestehe und auch nicht mehr gemacht werden könne, wenn man Ernst damit mache, bei jeder Freiheitsstrafe den Erziehungs- und Besserungsgedanken in den Vordergrund zu stellen und den Vollzug der Freiheitsstrafe von unnötigen Härten zu befreien. Die verschiedene Bewertung des Zuchthauses und des Gefängnisses in der Volksmeinung werde in dem⸗ felben Maße schwinden, in dem die Erkenntnis Platz
Srenßiß Perliner Vörse vom 1. Novembe
Heutiger Voriger
4642 7
1
er und n S
zun Deut schen Meichsan
Nr. 257.
rr / . , ,
Amtlich sestgestellte Kurse.
1Franc, 1 Lira, 1 E6u, 1 Peseta = o, so RM. 1 österr. Gulden (Gold) — 2 00 RM. 1 Gld. öste rr. W. = 1, 10 RM. 1Rr. ung. oder tschech. W. — 0, 85 RM. 7 Gld. südd. W 1618. holl. W. — 1,0 RM. 1 Mark Banco 1skand. Krone — 1,195 RM. 1Schilling 1Rubel lalter Kredit⸗Rbl.) alter Goldrubel — 38,20 RM. 1Peso (arg. Pap. — 1,75 RM 1Pfund Sterling
/ . . em a,
leutiger Voriger
Emschergenossensch.
A. 6 R. A 26. tg. 81 do. do. A. 6 R B27. ts2z Hess. Ldbkt. Gold Hyp.
Ohne Zinsberechnung.
Sch. einschl. “, Abl Sch. (in P d. Auslosungsw.) in 4 6, 1 4 Rostoct Anl. ⸗Auslosgs.⸗ Sch. einschl. “, Abl.⸗Sch. (in 4 d. Auslosungsw. Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften. Die durch“ gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Instituten gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen. a) vandschaften. Mit Zinsberechnung. Kur- u. Neumärk. Rittsch. Feingol
do. R. 4, uk. 32
Anl. 27A. 14, uk. 32 6 Pomm. Pr. Gd. 26, 5301 Rheinprov. Landesb.
Gold⸗Pf., rz. a. 2.1. 306 do. do. do. rz. 1. 4. 31 do. do. Ag. 1 u. 2 M6
(Gold) — 4.90 1Dollar — 4.20 RM. 1 Shanghai⸗Tael 19YJen — 2,19 RM. 1Pengö ungar.
Die einem Papier beigefügte Bezeichnung H be— sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien lieferbar sind
Das hinter einem Wertpapier b daß eine amtliche Preisfe wärtig nicht stattsindet.
Die den Attien in der zweiten Spalte beigefügten
Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten Geschäftsjahrs. Len, Die Notierungen für Telegraphische Aus- zahlung sowie für Ausländtsche Banknoten befinden sich forllaufend unter Handel und Gewerbe“. Han Etwaige Druckfehler in den heutigen gursangaben werden am nuächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗— richtigt werden. Irrtümliche, später am t⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.
Bankdiskont.
Danzig 6 Lombard Y. Am sterdam 1. Vrüssel 4. Helsingfors 89. Italien 8. Kopenhagen 5 Paris 39. Prag 3. Schweiz 85. Stockholm 49. Wien 6.
Dentsche festverzinsliche Werte. Anleihen des Reichs, der Länder, Schutzgebietsauleihe n. Nentenbriefe.
Mit Zinaberechnung.
Mitteld. Kom. A.
ir n
r
n do. Ag. 2, uk. 31 6 Sachsen Prov.
RM Ag. 138, unk. 888
M. do. do. do. S. 6, rʒ Oldb. staatl. Krd. A. Gold 1925 uk. 29 indliche Zeichen? de. do. S. *, r. o
' Landsch. Ctr. Gd.⸗ tellung gegen
Ausg. 16 A. 11
— — — — — — —
Ausg. 16A. 26
C — de = E = eo —— — r — . -, & e & =.
Landwtsch. Kreditv. Sachs. Pf. R.2 M, 80 do. Gldkredbr. R. 2,381 Lausitz. Gdpfdbr SX Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandbr. . .. do. do. do. Ser. Dstpr. Idsch. Gd.⸗Pf.
— —
* 1
Gewinnanteil.
22
8
*
bo. RM., A. 19, tg. 82 7 Gold., A. 20, tg. 82 6 RM A. 21A, tg. 88 Gld⸗A. A. 183, tg. 36 Westf. Landesbank Pr. Dol. Gold R. 2 6 do. do. Pr Fg. 25uks os do. do. do. 28 R. 2, uk do. do. do. 26, ut. 317 do. do. do. 27R. 1 uk. 32 6 Wies bad. Bezirks verb. Schatz anw. fäll. 1.5. 8318
*
— — — — — — — — — kü . — — — — — — — ö— —
2
do Kom Rig, gt do. do. R. 6j tg. 82 do. do. R. 8, tg 32 Schlw.⸗Holst. Elktr. Vb. Gld. A. 5, rz. 278 do. Reichs m. ⸗A. A. tz
Feing., rz. 29 5 bo. Ag. 7. rz. 681
Pom. lösch. G. fbr. do. do. Ausg. 1 u. 2
C — — — — —— — — X — — — — — —
1.4.4160 97.25 6
— — — — — — — —
— 830
Prov. Sächs. Landsch Gold⸗Pfandbr. . .
— — — — W—
do. do. Ausg. 1— 2 do. Ausg. 1— Sch le . Vbsch. G.⸗P̃.
unkündb. b. 1.4.30
— — — —
Westfäl. Pfdbr.⸗Amt
Oberschl. Prv. Bk. G. Pf. R. 1, T3. 100, uk. 31 do. do. Komm. Ausg. Buchst. A, rz. 190, i. 81 7 Pomm. Prov. ⸗Bt. Gold 1926. Ausg. 1. uk. 317 Schles w- Holst. Prov. Ldsb. Gld. Pf. N; ukz 4 8 do. do. Kom. R. 2, uk. 346
—
do. do. 26 R. 1. uk. 31 do. do. 27 R. 1 uk. 32 Württembg. Spark.
Grundkredit⸗Bk. f
— — C — — — — JJ — — — — — — —— — — — — — —
do. Ldsch. Kreditv. Gold⸗Pfandbr.
Ohne Zinsberechnung.
Dstpreußen Prov. Anl.⸗ Auslosungsscheine *.. Pommern Provinz. Anl.⸗ Auslosgssch. Gruppe 1!
1. 4. 80 auslospfl. do. do. Em. D, uk. 31 do. do. Em. E, ut. 31
— —— einschl. /. Ablösungsschuld (in des neusiger Voriger Ohne 3insberechn Jö . z Gekündigte und ungekündigte Stücke,
ste und unverloste Stücke. g. Kred. Ser. D) FE (gef. 1. 10. 28, 1. 4. 24) = 15 3 Kur⸗ u. Neumärkische 345 Kur⸗ u. Neumärk. neue —— 35 Kur⸗ u. Neumärk. Dbl. Vm. Deckungsbesch. bis 31. 12. 1917 3A, 8 landschaftl. Zentral gsbesch. bis 61.12.17
eutsche Pfdbr.⸗Anst.
Pos. S. 1-5, uk. 30-84 Dresdn. Grundrent.⸗ Anust. Pf. S1, 2,5, 7-10
Rheinprovinz Anleihe⸗ Auslosungsscheinen M Schleswig⸗Holst. Prov.⸗ Anl.⸗Auslost Westfalen Provi Auslosungssch einschl. ¶, Ablösungsse
Mobilts.⸗Pfdbr.
do. do. Em. L(Liq.⸗
Pfdb. 0. Ant. ⸗Sch.
Anteilsch. . 4M Lig. ; ö.
63 Dt. Wertbest. Anl. 23 10-1000Doll. f. 1.12.32 6h do. 10 — 1000. f. 05 6 I Di. Neichs⸗A. 27 uz] ab 1. 8. 84 mit 55
83 Dt. zteichssch. K* (GM), ab 1.12.29 44, ab 325. Af. 10906 M, aus l Preuß. Staatssch.
do. Grundrentbr 1-33 Lipp. Landesbt. 1— 9 v. Lipp. Landessp. u. S. 4
Dldenbg. staatl. Kred. 4
—
6 Vaden Staat NM⸗
Anl. 27 unk. 1.2. 82 S6 Bayern Staat RM⸗ Anl. 27. tbb. ab 1.9.34
Schleswig⸗Holsiein. Landeskult. Rtbr. 1
s . . ö . t 1 ch e , o cy
34 Pommersche M, aus⸗
. . 5 3 ( 6 omm. Neul. für Mein. Ldkrd. gel. Kleingrundbesitz,
Kreisanleihen. Schwarzb.-Rud. Lbkr.
Mit Zinsberechnung. Belgard Kreis Anl. 24 F., rz. abz 6 do. do. 24 gr. T3. ab 2416
Anl. 25, ul. 1.3. 398 unschw. Etaats⸗
83 c
do. ⸗Sondersh. Land⸗
c C e m , oo ch S0
E, 8 *
ö — C97
rundstücke M 1.1.
cheinbogen u. ohne
J Erneuerungsichein
73 Lübeck Staat
— Q —
8 8
Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung.
83 Mecklbg. Schwer. Neichsm - Anl. 1928
Pfandbriefe und Schuldverschreib. von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗ scheine zu ihren Lignid.⸗Pfandbr. Zinsberechnung.
Bk. f. Goldkr. Weim.
bis 24. 12. 17 17,56
4, 39, 8 3 Westfälische b.8. Folge, ausgefstellt bis 81. 12. 17... 13, ib d
estpr. Ritterschaftl.
Ser. II m. Deckungsbesch. ö, 3
4, 88§, 8 g Westpr. Neuland schaftl. mit Deckungsbesch. bis ö J
ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuern
b Stadtschaften. Mit Zinsberechnung.
1928, fäll. 1. 5. 31 Berlin Gold⸗Anl. 26 1.1.2. Ausg. , tg. 81 do. 1924, tg. 25 Vonn RM⸗A. v. 2
Thür. C. S. B. x25 do. do. R. 1 r3. ab 28 Bayer. Handelsbk.⸗ G⸗Pfb. R- 5, uk. 83 do. R. 6, uk. 34 do. R. 1, uk. 29 do. R. 2-4, uk. 30
—
74 do. 9j. 2, fäl. 1.7. 30 73 Thür. Staatsanl
1926, ausl. ab 13. 30 7p do. RM⸗A. 27 u.
Lit. z, fällig 1.1. 32 Wüilrttbg. Staats⸗ schatz Gr. 1. fäll. 1.8. 29 6E Dtsch. — 2
1. 10 ks ar
Ohne Zinsberechnung.
Dt. Aul.⸗Auslosungssch. Nr. 1 = 90000 Dtsch. Anl. ⸗Ablösgsschuld ohne Auslosungsschein Anhalt Anl.⸗Auslosgssch* Anhalt Anl.⸗Ablöfgssch. ohne Auslosungsschein Hamburger Ank.⸗Aus⸗ losungsscheine* Mecklenburg ⸗Schwerin Anl.⸗Auslosungssch.“ Meckl⸗ Schwer. A.⸗Ablös⸗ Sch. 26 o. Auslosgzsch. einschl. /, Ablösungsschuld Dtsche. Wertbest. Anl. b. 5 Do ll. fäll. 2.9. 85 Anhalt. Staat igi5. 4 j 14.10
Deutsche Schutzgebiet⸗ e m,
Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.
LBK Brandenb. , agst. b. 81. 12.1] 4, 3 3 Hannor. ausgst. B. 31.12. 17 4 8EIS Hess.⸗Nass., agst. b. 81.12. 17 I Lgauenburger, agst. 6. 81. 12. 17 4.393 Bomm. ausge st. b. 31.12. 17 4, Sę Posensche, agst. b. 81. 12.17 4.316 Preußische Ost⸗ n. West⸗
ausgest. b. 31.12. 17 1.3 Rh. u. Westf. agst. b. 81.12. 17 Ih Säch sische, agst. b. 31.12. 17 4, 8 3 Schlesische, agst. b. 81.12. 17 X. 31 Schl. ⸗Holst. agst. J. 31.1 2.17
Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung. Brandenburg. Prov. NM⸗A. 28, fdb. ab 33 do. do. 26, Idb. ab 32 Hann. Vdskr. G. 26 N
do. do. E. 5, ul. b
Braunschweig RM⸗ do. do. S. 1, uk. b
Anl. 26 M, kdb. 31 Breslau RM⸗Anl.
2 0 0 E
*
D 8 do & & e , O, eo, o. S
Dresden RM⸗Anl.
1926 R. 1, uk. 81 do. 26 R. 2, uk. 82 Duisburg RM⸗A.
2 ( —
— 8
Meckl. Hyp. u Wechs.⸗ Bt. Gld. S. E. 8, rz. 82 do. do. E. K, uk. b. 32
Meckl. ⸗Strel. Hypy. B GHyp. Pf. S. Luks2z
Mein. Hyp⸗B. Gold⸗ Pfd. Em. 3, uk. b.29
( . . ö. . . .
x — C C — TS C —
— — 2 — — r e
do. Goldstadtschbr. aher. Landw.⸗Bk.
GhHPf. Reo0, 21ułk. 80 Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-5, 11-25, 36 79,8 4.87 rz29, 30 do. S. 80-88, 88,89,
Düsseldorf RM⸗A.
D
Preuß. Ztr.⸗Stadt⸗ schaft G. Pf. R. 4,30 do. do. Reihe 5, 80 do. do. Reihe 7, 81 do. do. R. Su. 6, 2 u. 81 do. Reihe 9, 82
. do. Reihe 10, 82 . do. R. 14u. 15, 82 . do. Reihe 18, 88 . do. Reihe 19,ů 88 do. Reihe 20, 84 . do. Reihe 8, 82 . do. Reihe 11, 80 . do. R. 2 u. 12, 87 . do. R. 1 u. 18, 82 Dhne Zinsberechnung. Berlin. Pfdbr. alte M, ausgestellt bis 81. 12. 1917 5, M, 4, 8 d Berlin. Pfdbr. alte 4, y, Sy Neue Berlin. P dbr. M, ausgestellt bis 81. 18. 1917. 1M, z, 3 H Neue Berlin. Pfbbr. I Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. Vorkriegsstücke)
45 do. do. Nachkriegsstücke) f I Magdeburger Stadtpfandbr. v. 18611 (3instermin 1.1.7) Ohne Zinsscheinbogen u. ohne
c) Sonstige. Mit Zinsberechnung. BraunschwStaatsbk Glo⸗Pfb. ( Landsch) R. 14, tilgb. ab 19238
do. do. R. 20, tg. 33 do. do. R. 22, tg. 83 do. do. R. 19, tg. 83 do. do. R. 17, uk. b. 32 do. Kom. do. RI 5ukzag do. do. do. R. 21, uk. 33 do. do. do. R. 18. uk. 82 Dtsch. Kom. Gld. 25 (Girozentrale) tg do. 265 A. 1,19. 81 do. 28 1. 1,tg. 85 do. do. 26 A. 1, tg. 81 bo. do. 27A. 1.tg. 8e do. do. 23 A. 1a. 24
Eisenach RM⸗Anl. 1926, unk. 1931 Elberfeld RMAnl. 1926, uk. 81. 12.31 Emden Gold⸗Anl. 1926, rz. 1631 Essen RM⸗Anl. 26, Ausg. 19, tilgb. 82 Franksurt a. Main Gold⸗A. 26, rz. 82 Fürth Gld.⸗Anl. v. 1923. kündb. ab 29 Gera Stadttrs. Anl. v. aß. db. abs 1.5. 32 Kiel RM⸗Anl. v. 26, unk. bis 1. 7. 81 Koblenz RM⸗Anl. von 1926, uk. 81 Kolberg, Ostsee bad RM⸗A. v.27, rz. 82 Köln NM⸗A. v. 26.
12
.S. g0, 1, rz. 88 .S. 1—2, T3. 32
Ser. 8, rz. 89 Komm. S. 1 — 10
Hyp.⸗B. G. Pf. Ser. 2, unk. b. 30 do. Ser. 3, uk. 90 . do. Ser. 4, uk. 80 . do. S. u. 5, ul. 80 . do. S. 12, uk. 82 do. S. 18, ul. 88 . do. Ser. 7, uk. 82 . do. S. 11, uk. 82 . do. S. 10, uk. 82 do. do. S. 9, uk. 32
(Mobilis.⸗Pfdbr.) bo. do. S. 8 (Liq.* Pfdb.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. MMSLiq.⸗ GPf. d. Sin. Syp. B. Berliner Hyp.⸗Bk.
Komm. S. 1, uk. 81 do. do. Ser. 4, uk. 88 do. do. Ser. 5, uk. 33 do. do. Ser. 2, uk. 82 do. do. Ser. 8. uk. 82 Braunschw. Hann. Hyp. G. Pf. 25 rz. 81 do. do. 1924, rz. 1930 do. do. 1927, r. 1982 do. do. 1928, rz. 1934 do. do. 1926, rz. 1931 do. do. 1927, uk. b. 31 do. do. 1926 (Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant. ⸗Sch. Anteilsch. z. MMhbLic(⸗ G. Pf. d. Braunschw. Hannov. Hyp.⸗Bk. j. Braunschw.⸗Hann.
Hyp. Gld. K., uk. 60 do. do. do., unk. 81 do. do. do. 27, ul. 81 do. do. do., uk. b. 26
—
. E. 10 (Liqu. Pf.) . G. -K. E. 4, uk. 29 . do. E. 16, uk. b. 35 . do. E. 7, uk. b. 82 . do. E. 14, uk. b. 82 do. do. E. 13. ut. b. 31 Mitteld. Bdkrd. Gld. Hyp. Pf. R. Wut. b. 29 do. do. M. 8, uk. 30.9. 29 do. do. N. 1, uk. 30.8. 27 do. do. R. 2, uk. 81.8. 31 do. do. R. 3, ul. 80. 5. 32 do. do. R. 4 uk. 0.9. 82 do. do. N. 5, uk. 30.3. 32 do. do. R. 6, uk. 30.5. 33 do. do. R. 7, uk. 2. 1.34 do. do. Rl, uk 81.12.32 do. do. R. 2, uk. 30.3. 32 do. do. R. 3, uk. 30.5. 32 do. do. R. 4, uk. 2.1. 33 do. do. R. 1, uk. 80.9. 82 do. do. R. 1 (Mob. Pf.) do. do. C. R. 1 uk. 32 do. do. K. R. 1 uk. 88 Nordd. Grdk. Gold⸗
Pfbr. Em. 8, uk. 29 do. Em. 6, rz. ab 26 do. Em. 6 u. 7, rz. 31 do. Em. 14, rz. ab 33 Em. 17, rz. ab 83 Em. 20, rz ab 83 Em. 21, rz. ab 84 Em. 8, rz. ab 81 . E. 12, uk. 80.6. 82 . E. 18, ul. 1.1.38 . E. 1, ul. 1.1.3838 Em. 2, 63. ab 29 E. 16 (Liqu Pf.) do. Gld⸗K. E. uk. 29 do. do. Em. 15. x3. 83 do. do. Em. It, rz 33 do. do. Em. 9, rę. 81 do. G. 10, ul. 1.1.83
— O O
r 6 8 * 7 J 2 — — — 1 — — 2 2 — 2 2 —— —
in z dez Aus lost
= — CCC ö — — 0 O D O = — 0 0 O O k
— * 2
L N d 2 I X XL L L 2 2 2 28
1
w — — 0 Q . , O 0
— — — —
D O — D O O — —
1 1.1. 66
1 —
D O
1
Rönigsberg i. Pr. Gold Ag. 2.3, uk. 85 do. RM⸗Anl. , rz. 28 do. Gold⸗Anl. 1925 Ausg. 1, unk. 33 Magdeburg Gold⸗A. 1926, uk. bis 1931 do. do. 258, uk. b. 85 Mannheim Gold⸗ Anleihe, rz. 1930 do. do unk. b. 81 do. do. 27 unk. 382 Mülhetm a. d. Ruhr RM 26, tilgb. 31 Nürnberg Gold⸗A. 1926 unk. b. 1981
— — — — —— — —— *
8
— 2 32 2
8
—1—
Crneuerungaschein.
* —
2 CL r — C 228 O O
2
*
2 O — — N 0 — O
2222 —
D —
—— 00
Dberhaus.⸗ Rheinl. RM⸗A. 27, uk. b. 82 Pforzheim Gold⸗A. 1926, rz. 1981
do. do. RM⸗Anl. 1927, rz. 1982 .. Plauen RM-⸗Anl. 1927, rz. 1982 Weimar Gold⸗A. 1926, unk. bis 81 Zwickau RM ⸗Anl. 19256, unk. b. 29
CCC = 8 22
O O = 0
Hann. Prov. GM RIB. tilab. ab 265 Sannov. Prov. RM⸗A. RB, 4B u. 5, tg. 27 R. 10, tgb. 34 do. R. 8 B. rz. 1038
*
n D = 0 2 S O o
r — —
anwets. 28, rz. 9