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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 266 vom 13. November 1928. S. 2.
weiblichen und jugendlichen Arbeitern solle sich diese Zulage dann nach dem im Tarifvertrag vorgesehenen Hundertsatz gestalten. Für die Akkord- und Prämienarbeiter sollte vom gleichen Zeit—⸗ punkt neben den sogenannten Zeitzuschlag von 21 Pfennigen, der schon galt, eine wäitere Zulage von 2 Pfennigen die Stunde treten. Diese Regelung sollte erstmalig am 1. März 1950 zum g0. April des gleichen Jahres und dann zu jedem Ersten mit zwei⸗ monatlicher Frist kündbar sein. Der Schlichter hat den Parteien bis zum 29. Oktober, 12 Uhr mittags, Frist gesetzt, sich zu diesem Schiedsspruch zu erklären. Innerhalb dieser Frist haben die drei Gewerkschaften den Schiedsspruch angenommen. Die Arbeitgeber haben bis zum Ablauf der Erklärungsfrist keinerlei Erklärung abgegeben und damit der gesetzlichen Vorschrift entsprechend zum Ausdruck gebracht, daß sie den Schiedsspruch ablehnten.
Am gleichen Tage noch hat das Reichsarbeitsministerium die Parteien fernmündlich auf den 30. Oktober, also auf den nächsten Tag, zu einer Aussprache über diesen Schiedsspruch und über den Antrag der Gewerkschaften auf Verbindlicherklärung eingeladen. Die Verhandlungen zogen sich, zunächst unter Leitung meines Sachbearbeiters, dann unter meiner persönlichen Leitung, bis in die frühen Morgenstunden des anderen Tages hin. (Zurufe von den Kommunisten.) In den Vormittagsstunden des 31. Oktober habe ich alsdann die Entscheidung über die Verbindlichkeits⸗ erklärung getroffen und für umgehende telegraphische Verständi⸗ gung der Parteien gesorgt. Etwa um 3 Uhr nachmittags befand sich diese Nachricht in den Händen der Parteien, also erhebliche Zeit bevor die Entlassung der Belegschaften erfolgte; sie ist teils in den Abendstunden, teils erst am anderen Morgen erfolgt.
Lassen Sie mich die Daten noch einmal ganz kurz zusammen⸗ fassen! 11. Oktober letzte Parteiverhandlung; 15. Oktober Be⸗ stellung des Schlichters; 22. bis 26. Oktober Schlichtungsverhand⸗ lungen; 29. Oktober Ablauf der Erklärungsfrist; 30. und 31. Ok⸗ tober Nachverhandlungen; 31. Oktober vormittags Verbindlich⸗ keitserklärung. Ich glaube, daß angesichts dieser Tatsachen weder gegen Schlichter noch Arbeitsminister der Vorwurf erhoben werden kann, daß sie zu spät oder etwa gar in letzter Stunde ein⸗ gegriffen hätten oder daß die Zeit, die nach dem Scheitern der freien Verhandlung noch zur Verfügung stand, etwa nicht richtig ausgenutzt worden wäre. Vor der Beendigung der Parteiver⸗ handlung kann von einem Schlichtungsverfahren naturgemäß keine Rede sein, da man sonst mit Recht den Vorwurf erheben könnte, durch vorschnelles Eingreifen der Behörde noch vorhandene Einigungsmöglichkeiten etwa zerstört zu haben.
In den Nachverhandlungen am 30. und 31. Oltober haben die Parteien unter meinem Vorsitz nochmals Gelegenheit gebabt, ihre Meinungen und Gründe erschöpfend dazulegen. Ich habe mehrfach selbst den Versuch unternommen, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen, und habe im Sinne eines friedlichen Ausgleichs auf ste eingewirkt. (Zurufe von den Kommunisten. Eine Annäherung der gegensätzlichen Auffassungen konnte jedoch nicht erzielt werden. Ich habe mich persönlich davon überzeugen müssen, daß bei der Gegensätzlichkeit der Auffassungen eine Verständigung auch nicht erzielt werden konnte. Daher war ich gezwungen, zu der Frage der Verbindlicherklärung des Schieds⸗ spruchs Stellung zu nehmen. Ich glaube, es braucht nicht gesagt zu werden, daß ich nach ernster und sehr reiflicher Prüfung zu der Entscheidung, nämlich der der Verbindlicherklärung, gekommen bin. Bei dieser Entscheidung sind, wie ich ebenfalls als selbst— verständlich bei Ihnen voraussetzen darf (Zurufe von den Kom⸗ munisten) — nicht bei Ihnen (zu den Kommunisten), meine Herren —, alle Erwägungen sehr eingehend in Betracht gezogen worden, die für die Entscheidung in Betracht kommen konnten.
Die Arbeitgeber haben schon in dieser Nachverhandlung eine Erklärung abgegeben, in der sie ihre Rechtsauffassung auch zum Ausdruck gebracht haben. Ich habe in der Begründung der Ver⸗ bindlicherklärung die Gründe, die für die Verbindlicherklärung sprachen, nur kurz erörtern können. Eine ausführliche Dar⸗ stellung der Lage der Eisenindustrie mit all ihren verwickelten Verhältnissen war naturgemäß nicht möglich. Ich glaube zudem auch nicht, daß ich damit die Arbeitgeberseite geneigter für die Annahme des Spruches gemacht haben würde.
Aber ohne schon jetzt auf einzelne wirtschaftliche Fragen ein⸗ zugehen, will ich hier nur allgemein folgendes sagen: Ich bin mir darüber klar, daß die durch den Schiedsspruch vorgesehene Belastung der Werke keine geringe ist. Ich konnte aber auch andererseits nicht übersehen, daß in anderen Bezirken der Metall⸗ industrie die Löhne und Verdienste für die Arbeitnehmer günstiger sind als in der Gruppe Nordwest, und zwar sogar noch nach Durchführung des jetzigen Schiedsspruches. (Lebhafte Rufe von den Sozialdemokraten: Hört, hört! Diese günstigeren Löhne sind zum Teil frei vereinbart worden. Erneute Rufe: Hört, hört! Was die wirtschaftlichen Einwände der Arbeitgeber gegen die Verbindlicherklärung anbelangt, habe ich also nur das Er⸗ gebnis meiner Ueberlegung in kurzen Worten in die schriftliche Begründung aufgenommen, soweit das erforderlich war, um die Voraussetzungen der Verbindlicherklärung nach Artikel 1 8 6 der Schlichtungsverordnung darzutun. Eine volkswirtschaftliche Ab⸗ handlung über die Lage der eisenschaffenden und eisen⸗ verarbeitenden Industrie konnte ich natürlich nicht schreiben, und überzeugt würde sie auch die Arbeitgeberseite nicht haben. Denn wenn Dinge verschieden gesehen werden, so gerade die wirtschaft⸗ lichen Dinge.
Ich bin derselben Meinung gewesen hinsichtlich der Aus— wirkungen und des Ergebnisses dieses Schiedsspruches wie die Kölnische Zeitung, die in ihrer Abendausgabe vom AN. Ok⸗ tober schrieb:
Der Schiedsspruch trifft bei allen Enttäuschungen, die er be⸗ reiten mag, ungefähr den Schnittpunkt aller wichtigen Kräfte, die bei einem solchen Streik aufeinanderstoßen und Berück⸗ sichtigung erheischen. Wir möchten sagen: Er ist so abgefaßt und geht so weit, daß beide Parteien, daß vor allem auch ver⸗ antwortungsbewußte und nüchtern denkende Unternehmer sich fragen müssen, ob unter diesen Umständen noch gekämpft und damit ein ungeheurer Aufwand an Kapital, Nerven und Ver⸗ trauen, und zwar sozialem wie staatspolitischem Vertrauen, aufs Spiel gesetzt werden muß. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.)
So wörtlich die „Kölnische Zeitung“, und ich habe nach ein— gehender Prüfung die Ueberzeugung gewinnen müssen: so un⸗ gefähr ist dieser Schiedsspruch zu beurteilen. Wenn selbst die „Kölnische Zeitung“ den Schiedsspruch in dieser Weise beurteilt, so scheinen die mehrfach ausgesprochenen Gerüchte, daß auch in Arbeitgeberkreisen zunächst eine gewisse Neigung zur Annahme des Schiedsspruchs bestanden habe, durchaus nicht unglaubhaft. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.)
Nun hatte aber der Arbeitgeberverband in den der Ent⸗ scheidung über die Verbindlicherklärung vorangehenden Verhand- lungen auch Rechtsbedenken, wie ich schon sagte, geltend gemacht, und ich habe es deshalb auch für notwendig gehalten, auch sie in der schriftlichen Begründung zu erörtern, und bin zu ihrer Zurückweisung gekommen. Auf diesen Teil der Begründung werde ich im Zusammenhang mit der in Betracht kommenden Rechtslage gleich eingehen. Vorausschicken möchte ich, daß, wenn ich mich in eine Erörterung der Rechtslage einlasse, ich damit der endgültigen Entscheidung der zuständigen arbeitsgerichtlichen Instang nicht vorgreifen will noch kann. (Lachen bei den Kom⸗ munisten) Ich will Ihnen lediglich auseinandersetzen, welche rechtlichen Erwägungen für mich maßgebend waren und wle meine etwaigen weiteren Schritte bestimmt wurden.
Wie ich bei der Darlegung über die Entwicklung des Konflikts sagte, haben die einzelnen Mitglieder des Arbeitgeberverbandes auf dessen Anweisung ihren Arbeitern am 18. Oktober zum Monatsende gekündigt. Es ist nicht meine Sache, zu prüfen, ob diese ausgesprochene Kündigung rechtsgültig war. Die Kündi⸗ gung ist, soweit mir mitgeteilt worden ist, durch Anschlag am Schwarzen Brett erfolgt. Ob solche Kündigungen gültig sind, soll mich in diesem Zusammenhang nicht kümmern. Ich unter— stelle, daß die Kündigung an sich rechtsgültig war. Wenn sie aber rechtsgültig war, so besteht doch kein Streit darüber, daß sie auf Anweisung des Arbeitgeberverbandes zu Zwecken des Arbeits⸗ kampfes erfolgte, d. h. um beim Eintritt eines tariflosen Zu⸗ standes am 1. Nobember eine Aussperrung durchzuführen. Daß dies der Zweck der Kündigung war, ergibt sich schon daraus, daß bon seiten der kündigenden Arbeitgeber, obwohl die gesamte Be⸗ legschaft entlassen werden sollte, eine Stillegungsanzeige an die Demobilmachungsbehörde, wie sie in der Stillegungsverordnung vom 8. Nobember 1920 vorgeschrieben ist, nicht gemacht wurde. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.)
Die Entlassung der Arbeitnehmer auf Grund dieser Kündi⸗ gung konnte deshalb nur erfolgen, wenn am 1. Nobember ein tarifloser Zustand eintrat. Andernfalls stellte die Zulassung der Entlassung eine Verletzung der Friedenspflicht des Tarifvertrags dar. Ich gehe auch von der Auffassung aus, daß die Kündi—⸗ gungen vorsorglich für den Fall des tariflofen Zustandes erfolgt waren. Gin solcher karifloser Zustand ist nun nach meiner Mei⸗ nung nicht eingetreten. An den am 831. Oktober abgelaufenen Tarifbertrag schloß sich vielmehr unmittelbar ein neuer Tarif⸗ vertrag an, durch den für verbindlich erklärten Schiedsspruch ge⸗ schaffen. (Sehr wahr! bei den Sozialdemokraten) War dieser vechtsgültig zustande gekommen, so stellt die Zulassung der auf Grund der früheren Kündigungen erfolgten Entlassungen durch die Tarifparteien einen Bruch des neuen Tarifvertrags dar (sehr wahr! bei den Sozialdemokraten) um deswillen, weil sie die Durchführung dieses Vertrags unmöglich machte. Ich bin also der Auffassung, daß der Arbeitgeberverband verpflichtet war, seine Mitglieder zu veranlassen, die ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen in dem Augenblick, als ihm das Zustandekommen des neuen Tarifvertrags bekannt geworden war. Das ist am 81. Oktober gegen 3 Uhr nachmittags durch meine telegraphische Mitteilung geschehen, also so rechtzeitig, daß die Entlassungen berhindert werden konnten. Der Arbeitgeberverband hat jedoch zu diesem Zeitpunkt die ausdrückliche Anweisung an seine Mit⸗ glieder gegeben, den Dingen freien Lauf zu lassen, das heißt, der am 186. Oktober ausgesprochenen Kündigung mit Ablauf der letzten Schicht am 381. Oktober die Entlassung folgen zu lassen. Gine solche Stellung kann nur damit begründet werden, daß ein neuer rechtsgültiger Tarifvertrag nicht zustande gekommen ist. Diese Behauptung wird von seiten der Arbeitgeber mit der Be— gründung erhoben, daß der Schiedsspruch aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam sei und deshalb auch die Verbindlich—⸗ erklärung keine Rechtskraft erlangt haben könne.
Bevor ich auf die Widerlegung dieser Auffassung eingehe, halte ich mich für verpflichtet, Ihnen darzulegen, daß auch in dem von der Arbeitgeberseite angenommenen Falle die Aussperrung der 213 000 Arbeiter nicht erforderlich gewesen wäre (sehr richtig! bei den Sozialdemokraten), sondern daß vielmehr die nach den Aus⸗ sagen des Arbeitgeberverbandes mit der Aussperrung verfolgten Zwecke auch ohne Ausspervung auf gesetzlich vorgeschriebenem Wege hätten erreicht werden können. (Sehr wahr! bei den Sozialdemo⸗ kraten Die Arbeitgeber hätten ihre Werke weiterarbeiten und daneben die von ihnen angeschnittenen Rechtsfragen von den zu— ständigen Arbeitsgerichtsbehörden entscheiden lassen können. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der neuen Regelung für jedes einzelne Werk hätte in der Praxis erprobt werden können. Wäre ein Werk wirklich zu dem Ergebnis gekommen, daß die auferlegten Lasten nicht mehr zu tragen seien, dann hätte es Stillegung nach den Vorschriften der Stillegungsverordnung durch Anzeige bei der De⸗ mobilmachungsbehörde in die Wege leiten können. Deshalb ist es ja auch von der weitesten Oeffentlichkeit nicht gebilligt worden, daß die Arbeitgeber der nordwestlichen Gruppe trotz dieser Möglich⸗ keiten einen Arbeitskampf herbeigeführt haben, der in seinen Aus⸗ wirkungen Hunderttausende, vielleicht Millionen in schwerste Be⸗ drängnis bringt und der Wirtschaft schwere Wunden schlagen muß. (Sehr wahr!)
Welches sind nun die Einwendungen der Arbeitgeberseite gegen die Rechtsgültigkeit des Schiedsspruchs? Diese Einwendungen er⸗ geben sich sowohl aus den Presseäußerungen des Verbandes wie aus der inzwischen von ihm eingereichten Klage. Es sind dieselben Ein⸗ wände, die schon in der Nacht mir persönlich übergeben worden waren. Die eingehende Prüfung dieser Einwendungen ist Sache der Arbeitsgerichtsbehörden. Ich gehe auf sie nur insoweit ein, als ich Ihnen — wie vorhin erwähnt — die Gründe darzulegen habe, aus denen ich mich entgegen den vorgetragenen Bedenken zur Ver⸗ bindlichkeitserklärung des Schiedsspruchs berechtigt gehalten habe.
Der Arbeitgeberverband wandte und wendet ein, daß der Schieds⸗
spruch aus formalen Gründen deswegen ungültig sei, weil er allein mit der Stimme des Vorsitzenden der Schlichtungskammer, also des Schlichters Dr. Jötten erlassen sei. Ich weiß nicht, woher dies der Arbeitgeberseite entgegen dem Beratungsgeheimnis bekannt geworden ist; die Urschrift des Schiedsspruchs enthält hierüber nichts. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.) Doch ich will diese Angabe der Arbeitgeber als wahr unterstellen. Aber auch in diesem Falle liegt ein rechtsgültiger Schiedsspruch vor. Die Verordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923, die auf Grund des damaligen Ermächtigungsgesetzes von der Regierung allein erlassen wurde, gibt über das eigentliche Verfahren der Schlichtung in Artikel 1 8 5 nur einige Grundsätze. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens ist durch Artikel 385 1 der Verordnung zur Aus— führung dieser Schlichtungsbehörden dem Arbeitsminister über⸗— lassen. Diese Bestimmung ist in der Ausführungsbestimmung des damaligen Herrn Reichsarbeitsministers vom 29. Dezember 1923 ergangen. Sie sagt in 5 A, daß für das Zustandekommen des Schiedsspruchs in der Schlichtungskammer zunächst versucht werden soll, eine Stimmenmehrheit herbeizuführen, daß, wenn das nicht gelingt, die Stimme des Vorsitzenden allein entscheiden soll. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten) Wie man gegenüber dieser aus— drücklichen Vorschrift behaupten kann, daß der Schiedsspruch rechts⸗ unwirksam ist, der nur mit der Stimme des Vorsitzenden gefällt worden ist, erscheint mir unerfindlich, und zwar um so mehr, als in den fünf Jahren der Geltung der Schlichtungsverordnung zu— vielen Malen Schiedssprüche in der diesmal angefochtenen Art er⸗— gangen sind, ohne daß man gegen die Gültigkeit auch nur den ge— ringsten Einwand erhoben hat. (Hört, hört! bei den Sozial demokraten) Ja, gerade die Schiedssprüche der letzten Zeit im Verhältnis der beiden hier in Betracht kommenden Parteien sind auf diesem Wege zustande gekommen. (Hört, hört! bei den Sozial demokraten.)
Die zweite Einwendung des Arbeitgeberverbandes gegen dis rechtliche Wirksamkeit des Schiedsspruchs betrifft seinen Inhalts Es wird behauptet, daß die vorgeschlagene Regelung hinsichtlich der Akkord⸗ und Prämienarbeiter, die eine feste Zulage von zwei Reichspfennigen in der Stunde erhalten sollen, unzulässig sen⸗ weil sie in den geltenden Rahmentarifvertrag eingreife. Ich will die Frage gar nicht erörtern, ob eine solche Aenderung des lausenden Rahmentarifvertrages durch einen für verbindlich erklärten Schiedsspruch zwischen den gleichen Parteien ebenso wie eine frei zwischen ihnen vereinbarte Aenderung zulässig wäre. Es
muß nur betont werden, daß diese Frage in Wissenschaft und
Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird. Aber, meine Damen und Herren — und das ist das Wesentliche — es liegt tatsächlich keine Aenderung des Rahmentarifvertrags durch die angezogene Bestimmung des Schiedsspruchs vor. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten) Der Rahmentarifvertrag bestimmt in seinem Abschnitt , daß die Akkorde so anzusetzen sind, daß der Durchschnittsarbeiter 10 Prozent über den Tariflohn der ent⸗ sprechenden Gruppe hinaus verdienen kann. Er gibt also nur eine ganz allgemeine Richtlinie für die Errechnung des Akkordes— Diese Richtlinie ist in den Lohntarifverträgen der Parteien in ständiger Uebung näher ausgeführt worden, und zwar sowohl in freiwilligen Vereinbarungen wie in Verträgen, die durch verbind⸗ liche Schiedssprüche zustande gekommen sind. Dazu ist auch in einer Vereinbarung vom 10. Dezember des vorigen Jahres von den Tarifvertragsparteien in einer Protokollnotiz ausdrücklich vereinbart worden, daß ein Antrag des Deutschen Metallarbeiter⸗ verbandes auf Lohnregelung für die Akkord⸗ und Prämienarbeiten tatsächlich nichts weiter bedeute als die Anwendung des Artikels E des Rahmenvertrages. (Hört, hört! bei den Sozial demokraten.)
Die Parteien sind sich also darüber einig gewesen, daß die Bestimmung des Rahmentarifvertrags der Ergänzung im Lohn⸗ abkommen fähig ist, und daß eine Regelung hinsichtlich den Akkord⸗ und Prämienarbeiter in ihm keine Aenderung des Manteltarifvertrags darstellt. Dementsprechend haben sie auch selbst am 21. Januar dieses Jahres über die Regelung der Akkord⸗ löhne bestimmt, daß die damalige feste Zulage von 19 Pfennig um 2 Pfennig auf A Pfennig erhöht wurde. Sie haben also genau das gleiche getan, was diesmal auch der Schiedsspruch vor—⸗ gesehen hat. Entweder, meine Damen und Herren, hält sich diels Vereinbarung im Rahmen des Manteltarifvertrags, dann ist auch der jetzige Schiedsspruch in dieser Beziehung nicht anfechtbar; oder die damalige Vereinbarung hat eine Aenderung des Rahmen⸗ tarifvertrags gebracht, dann ist diese Regelung unter allen Um⸗ ständen rechtsgültig.
Bei dieser Rechtslage konnte ich jedenfalls keine Bedenken haben, die Verbindlichkeitserklärung des Schiedsspruchs aus— zusprecher, die ich aus wirtschaftlichen und aus sozialen Gründen für erforderlich hielt, um den Eintritt eines tariflosen Zustandes zu vermeiden. Die Arbeitsgerichtsbehörden werden ja nach⸗ zuprüfen haben, wessen Auffassung zutreffend ist.
Nachdem trotz der Verbindlichkeitserklärung seitens des Arheitgeberverbandes die Aussperrung vollzogen worden war und der Arbeitgeberverband behauptete, zu dieser Aussperrung wegen der Ungültigkeit des Tarifvertrags berechtigt zu sein, habe ich mich bemüht, eine möglichst schleunige Klärung der Rechtsfragen herbeizuführen. Das ist zweimal geschehen: Vom 238. auf den 16. November und dann auf den heutigen Tag ist diese Verhand⸗ lung vor dem Arbeitsgericht vorverlegt worden. Ich werde auch im weiteren Verfahren des Rechtsstreits für größte Beschleuni⸗ gung des Verfahrens bemüht sein. Falls eine der Parteien die sogenannte Sprungrevision gegen das heute ergangene arbeits⸗ gerichtliche Urteil einlegen will, bin ich bereit, gemäß § 76 des Arbeitsgerichtsgesetzes die sofortige Entscheidung des Rechts streites durch das Reichsarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig zu erklären. Ich werde alsdann auch das Reichs⸗ arbeitsgericht bitten, den Termin so kurz wie möglich anzusetzen.
Meine Damen und Herren! Wenn in der Presse und in öffentlichen Erklärungen verschiedener Persönlichkeiten gesagt worden ist, die Reichsregierung müsse erneut zwischen den Par⸗ teien vermitteln, so glaube ich, daß für die Reichsregierung eine derartige Vermittlung bis zur Klärung der Rechtsfrage nicht in Betracht kommen kann. Wie ich bereits dargelegt habe, stehe ich auf dem Standpunkt, daß durch den für verbindlich erklärten Schiedsspruch ein rechtsgültiger Tarifvertrag zustande gekommen ist. Dieser ist natürlich zu erfüllen. Ich kann nicht meine Hand
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⸗ Börsenbeitage Nr. 2
ischen Staatsanzeiger
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Amtlich
sestgestellte Kurse.
1Franc, 1 Lira, 1 Ln, 1 Peseta — 06,80 RM. 1 6österr. Gulden (Gold) 2,00 RM. 1 Gld. 6österr. W. — 170 RM. 1Kr. ung. oder tschech. W. — 0,86 RM. 7 Glb. sübd. W. — 12,00 RM. 1 618. holl. W. — 1,70 RM. 1 Mark Banco — 1,50 RM. 1stand. Krone — 1,ů125 RM. 1 Schilling österr. Ww. — 060 RM. 11 Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) — 2,15 RM. Talter Goldrubel — 3,20 RM. 1Peso (arg. Pap. — 1,75 RM 1Pfund Sterling — 20,‚ 0 RM. 1Dinar— 38, 30 RM. 1 Danziger Gulden
(Gold) C co MM.
1Dollar = 420 RM. 1Shanghai⸗Tael — 2,59 RM. 1ẽ9en — z, 10 RM. — 0,80 RM. 1 Pengö ungar. W. — 075 RM.
Die einem Papter beigefügte Bezeichnung H öbe— sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien
lieferbar sind.
. Das hinter einem Wertpapier besindliche geichen bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststelung gegen= wärtig nicht stattfindet.
Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten
Geschäftsjahrs.
Har, Die Notierungen für Telegraphifche Aus zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter, Handel und Gewerbe“. Rae, Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Bör sen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtitmliche, später am t⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels
1310ty,
Ist nur ein Gewinn⸗
als „Berichtigung“ mitgeteilt. Bankdiskont.
Berlin 7 (Combard 9).
: Danzig 6 (Lombard Y. Amsterdam 49. Brüssel 4. Helstngfors 69. Italien 6. Kopenhagen 5. London 49. Madrid 53. Paris 39. Prag 5. Schweiz 37. Stockholm 4E. Wien 6.
Deutsche festverzinsliche Werte.
Anleihen des Reich
1d eichs, der Länder, Schntzgebietsanleihe n. Nentenbriefe.
6Y Dt. Wertbest. Anl. 23 10-1000Doll. f. 1. 12.32 63 do. 10 – 10662. 5.35 6 Dt. Neichs⸗A. 27 uz? ab 1.8. 84 mit 5 83 Dt. Reichssch. K* (G M), ab 1. 12.29 44, ab 32 5 b. f. 1906 M ausl 6 3 Preuß. Staats Au⸗ leihe 1928 auslosb. 64 5 Preuß. Staatssch. . rülckz. 1. 3. 29 64 do. rz. 1. 10. 80 6 Baden Staat RM⸗ Anl. 27 unk. 1. 2. 32 63 Bayern Staat RM⸗ Anl. 27, kdb. ab 1.9. 84 715 do. Staatsschatz 4 rütckz. 1. 4. 25 d do. Staatsschatz
s 3 Mecklbg. Schwer
Reichsm.⸗Anl. 1923 ö 33 1] do. Do. 26, tg. ab 27 6* do. Staat sch. rz. 29
unk. 1. 3.
785 Mecklenbg.« Strel
Staats sch., rz. 1.3. 31 63 Sachsen Staat RM⸗ Anl. 27, ul. 1. 10. 85 73 Sachsen Staatsschatz R. 1, fäll. 1. 7. 25
73 do. R. 2, füll. 1.7. 80
73 Thilr. Staats anl
1926, ausl. ab 1.8.30 73 do. RM⸗A. 27 u. Lit. K, fällig 1.1.82 66 h Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1, fäll 1.3. 29
Mit Zinsberechnung.
Heutiger Voriger ; urs
T2. I. Eg b e 87, 5b 6
sr es e 9i, Ab o
zahlbl. 1289,26
S5 gh 8. eb 79, 5h 96, 1 6 82 56 g 92 26h 98.5. 6 99, 5 ꝗ 99 6
gl, deb B Ba. 3 s 88 5 94.75 6 108
36, 15 6 96b 6
34, 26h 383, 5b G 996
683. Dtsch. Reichs pos Schatz F. 1 u. 2. rz. 80
1.10 s aba bs s
hne Zinsberechnung.
Dt. Anl.⸗Auslosungssch.“ Dtsch. Anl. ⸗Ablösgsschuld ohne Auslosungsschein Anhalt Anl. Aus losgssch Anhalt Anl.⸗Ablöfgssch. ohne Auslosungsschein Hamburger Anl.⸗Aus⸗ losungsscheine *...... Mecklenburg ⸗Schwerin Anl.⸗Auslosungssch.“ Meckl.⸗ Schwer. A. Ahlös⸗ Sch. 26 o. Auslosgssch.
einschl. 163 Ablösungsschuld (in g des Aus losungs w)
51 6
14, 30h a 53, 75 9
49 h 0 51 6
Dtsche. Wertbest. Anl. b. Doll. fäll. .. 38 in — — Sg ige Schmierer ,,, 411.1.7 6, 1h 6 6, 05 9
Gekündigte, ungekündigte, verloste und
unverloste Rentenbriefe.
4, 89 Brandenb. , agst. b. 81.12. 17 4, 3 95 Hann ov. ausgst. b. 31.12.17 4, 8Y h Hess.⸗Nass., agst. h. 81. 12. 17 4 I Lauenburger, agst. b. 81. 12. 17 4, 8 II Pom m. ausgest. b. 81.12.17 4, 8ę ] Posensche, agst. b. 81. 12. 17 4, 895 Preußische Ost⸗ u. West⸗ ausgest. b. 81.12. 17
4,893 Rh. u. Westf. agst. b. 31. 12. 17 39h Sächsische, agst. b. 81.12. 17
h Schlesische, agst. b. 81.12.17 d, 38S Schl.⸗Holst. agst. b. 31.12.17
196 21.2566 18,5 6
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13.96 6 20. 95h
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Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.
Brandenburg. Prov. RM⸗A. 28, kdb. ab 83 do. do. 26 db. ab 82
Hann. Ldzkr. G. 26 M do. do. 27 tag. 382 do. do. tg. 81
Hann. Prov. GM⸗A.
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Hannov. Prov. RM⸗A. R. 2 B, 4B u. 5, tg. 27 do. do. R. 10, tgb. 34 do. do. R. 3 B, rz. 1083 do. do. Neihe 6 do. do. Neihe 7 do. do. N. 8, tg. 32
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Berliner Börse vom 12. November
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Kassel Ldkr. GPf. 1 kbgost do. do. R. 2, kdb. 81s8 do. do. R. 4, kdb. 81 do. do. R, 65, kdb. 327 do. do. N. 3, kdb. 31 6 do. do. R. 5, db. 82 6 do. do. Kom. R. 1,kb. do. Bezirks vb. Schatz⸗ anw. 110 4, kbb. 33 5 Niederschlej. Provinz RM 1926. rz. ab 326 Dstpreußen Prov. RM⸗ Anl. 27A. 14, uk. 32 Pomm. Pr. Gd. 26, f. 307 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf., rz. a. 2. 1.30 bo. do. rz. 1. 4. 31 do. do. A. In. 2 M, rz. 32 6 do. doom. 1a, 1b, uks 1] do. do. do. Ag. 2, uk. 8116 Sachsen Prov.⸗Verb. RM Ag. 13, unk. 35 do. do. Ausg. 14 do. do. Ag. 18, Uk. 26 do. do. Ausg. 161.1 do. do. Ausg. 17 do. do. Ausg. 161.2 do. do. Gld. A. 11, 12 Sch lesw.⸗Holst. Prov. Rchsm.⸗A. A4, tg. 26 s do. A. 15 Feing. , tg. 27 do. Gld⸗A. .A. 16, tg. 82 8 do. RM⸗A. A 17, tg. 3t
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Doll. Gold R. 2 M do. do. Pr Fg. 25ukso do. do. do. 28 R. 2, uk. 83 do. do. do. 26, uk. 31 do. do. do. 27R. 1, uk. 82 Wies bad. Bezirksverb. Schatzanw. fäll. 1.5.38
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VerlinGold⸗Anl. 26 1.u.2. Ausg., tg. 81 do. do. 1924, tg. 28 Bonn RMA. v. 26, rz. 1931 Braunschweig NRM⸗ Anl. 26 M, kdb. 81 Breslau RM⸗Anl. 1928, kdb. 88
do. 1926. db. 81 Dresden RM⸗Anl. 1926 R. 1, uk. 381 do. 26 R. 2, uk. 82 Duisburg RM⸗—A. 1928, uk. 85
do. 1926, uk. 82 Düsseldorf RM⸗A. 1926, uk. 32
Eisenach RM⸗Anl. 1926, unk. 1931 Elberfeld RM⸗Anl. 1926, uk. 81. 12.81 Emden Gold⸗Anl. 1926. rz. 19831 Essen RM⸗Anl. 26, Ausg. 19, tilgb. 32
Frankfurt a. Main Gold⸗A. 26, rz. 32 Fürth Glö.⸗Anl. v. 19285, kündb. ab 29
Gera Stadtkrs. Anl. v. 26, db. abg 1.5. 32
Kiel RM⸗Anl. v. 26, unk. bis 1. J. 81 Koblenz RM⸗Anl. von 1926, unk. 81 Kolberg / Ostseebad RMA. v.27, rz. 82 Köln RM⸗A. v. 26, rz. 1. 10. 29 Königsberg i. Pr. Gold Ag. 2,3, uk. 85 do. RM⸗Anl. , rz. 28 do. Gold⸗Anl. 1928 Ausg. 1, unk. 88
Magdeburg Gold⸗A. 1926, uk. bis 1931 do. do. 28, uk. b. 83 Mannheim Gold⸗ Anleihe, rz. 1930 bo. do. unk. b. 81 do. do. 27 unk. 82 Mülheim a. d. Ruhr RM⸗A. 26, tgb. 31 Nürnberg Gold⸗A. 1926 unk. b. 1931 do. do. 1928 Dberhaus.⸗ Rheinl. RM⸗A. 27. uk. b. 39 Pforzheim Gold⸗A.
1926, rz. 1981 do. do. RM⸗Anl.
Nassel. Ldskr. S. 22-254 do. Ser. 26 do. Ser. 27
do. Ser. 28 4 do. Ser. 29, unt. 394 Schleswig⸗Holstein. Landeskult. Rtbr.4 1 3d 1
511
——
290
D
1927, rz. 1932 ..
1.4.10
1.5. 11
ö 41.71
Stadtan leihen. Mit Zzinsberechnung.
Kreisanleihen.
Mit Zinsberechnung. Velgard Kreis Gold⸗ Anl. 24F1., rz. ab 24 do. do. 24 gr., Tz. ab 2116 1
— — 6
92, 75 6
*
32.3
33, 1h
97, Ib 6
so 26 e S3 ß
6836 6 O2, Iõob B 83h
10168
— —
86 26b a Ig jd a
97, Seb n
Plauen RM⸗Anl.
Weimar Gold. 21. 1926, unk. bis 81 Zwickau RM⸗Anl! 1926, unk b 291
Kur- u. Neumärk. Rittsch. Feingold do. do. do. S. 2 do. do. do. 8 do. do. do. S. 1 Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf. do. do. Reihe A do. do. Reihe B Landwtsch. Sreditv. Sachs. Pf. N. 2 M, 80 do. Gldkredbr. R. 2, 81 Lausitz. Gdpfdbr SX Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandbr. . .. do. do. do. Ser. 1
do. do. do. bbb, oo,
Pom. ldsch. G.⸗Pfbr. do. do. Ausg. 1 u. 2 bo. do. Ausg. 1 Prov. Sächs. Landsch
bo. do. uk. b. 80 do. do. Ausg. 1—2 do. do. Ausg. 1— 2 Schles. Ldsch. G. ⸗Pf.
unkündb. b. 1.4.30 bo. do. m.. bo wie, do. do. Em. 1.. Schlw. Holst. lsch. G do. do. Au do. do. Au do. do. Ar do. do. Au do. Ldsch. Kreditv.
gegeben bis 31. 12. 4, 88, 3 3 Pommer
gestellt bis 81. 4, 3
Preuß. Zir- Stadt⸗ schaft G. Pf. R. 4, 30
do. do. Reihe 7, 81 do. do. R. Zu, 2gus ] do. do. Reihe 9, 82 bo. do. Reihe 19, 82 do. do. R. 14u 15, 382 do. do. Reihe 18, 83 do. do. Reihe 19, 33 do. do. Reihe 20, 84 do. do. Reihe 8, 82 do. do. Reihe 11, 32 do. do. R. 2 u. 12, 32 do. do. R. 1 u. 18, 82
VraunschwStaatsbk Gld⸗Pfb. (Landsch) N. 14, tilgb. ab 1928 10 do. do. M. 16, tg. 29 do. do. R. 20, tg. 85 do. do. N. 22, tg. 33 do. do. R. 19, tꝗ. 83 do. do. R. 17, uk. 6. 32
3 — 0 ) 0)
1927. rz. 1 6 1.1.
Ohne Zi Mannheim Anl.⸗Ausl. Sch. einschl.!“ Abl Sch. (in ꝓ d. Auslosungsw.) Rostock Anl. Auslosgs⸗⸗ Sch. einschl. “, Abl. ⸗Sch. (in d d. Auslosungsw.)
Ostpr. Idsch. Gd. ⸗Pf. 10
do. ho do 8
C CCC ,
Gold⸗Pfandbr. . . 10
— — — — — — — 222
— — — — — — —— — — — 1 * * X22 2 — 22— K
—— — —
Gold⸗Pfandbr. 6
222
Heutiger] Voriger Kurs
Is, 26b
92,10 ib
as 26d
466 6
Pfandbriefe und Schuld verschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Köryperschaften.
Die durch * gekennzeichneten Pfandbrtefe u. Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Instituten gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.
a) Landschaften.
Mit Zinsberechnung.
82 26b. 84 8 Ba 6 2b 835.15 a 3. 16 n
306
. 7I5b 89 6 95, 265b 103,6 6 9820
63. J5b 60.5 60 92,16 84 6
194, 16 226 8 35 6
94d, Ib n 86 6
18683 Oi. sb S6 46 8a
92, Jõb 81,5 6
—— — — — = — 2
do. do. do. 79 do. do. do. Westf. Ldsch. G.⸗Pfd.
do. do. do.
22
Ohne Zinsberechnung.
Gekündigte und ungekündigte Sttlcke,
verloste und unverloste Stücke. 39 Calenberg. Kred. Ser. D F (geł. 1. 10. 28, 1. 4. 24) 5 — 15 Kur⸗ u. Neumärkische 3434 Kur- u. Neumärk. neue 4, 34, 835 Kur⸗ u. Neumärl. Kom. ⸗Obl. Mm. Deckungsbesch. bie en mn, om; 4, 84, 83 landschaftl. Zentral m. Deckungs besch. bis 81.12.17 Nr. 1—= 481 620 .... ... 24 4, 34, 8 Ostpreußische M, aus⸗
s§z,. 85 Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt ,,,,
va, 85, 8B. Sächsische, ausge⸗ stellt bis 81. 12. 17
4 Sächs. landsch. Kreditverb.
Sächs. Kreditverein 43 Kreditbr. biß Ser. 22, 26 — 88 (versch. *
do. do. 89 bis Ser. 28 (1.1.7
4, e 3 Schles. Altlandschaftl. i, ,,, 1
4, 38 8 Schles. landschaftl. A, GO, D, ausgest. bis 24. 6. 17 (alle), M ausgest. bis 24. 12. 17
4, 3, 84 Schleswig⸗Holstein
Id. Kreditv. M. ausg. b. 81.12.17
4, 34, 83 Westfälische b. 3. Folge,
ausgestellt bis 81. 12. 17...
4, 84, 3 Westpr. Ritterschaftl.
Ser. I-II m. Deckungsbesch.
. ,
4, 84, 83 Westpr. Neuland⸗
schaftl. mit Deckungsbesch. bis
si. 181, .
F ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
b) Stadtschaften. Mit Zinsberechnung. Berl. Pfdb. A. G.⸗Pf s10
do. do. 6 do. do. 7 do. do. S. A 6
do. Goldstadtschbr. 10 do. do. 265 u. S. 1 6 do do 6
2
do. do. Reihe 5, 80 10
O —
—— — — — CC — — W * 8 * 5*—1— 1 22222
— O — — — 2 0 O O C O
— — E
Ohne Zinsberechnung. 5, a,. 4, 35 Berlin. Pfdbr. alte M, ausgestellt bis 381. 12. 19177 5, M, 4, 8 S Berlin. Pfdbr. alte 4, Sz, 8 Neue Berlin. Pfdbr. , ausgestellt bis 81. 18. 1917. 4M, 34, 8 Neue Berlin. Pfdbr. 43 Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. Vorkriegsstücke) 44 do. do. QNachkriegsstücke) 45 Magdeburger Stadtpfandbr.
v. 1911 (Binstermin 1.1.7) F Ohne Zinsscheinbogen u. ohne
c) Sonstige. Mit Zinsberechnung.
3, 9ßeb
16, Sõb a 13, 8b n
b. db
13, 356 0
3, 4 0
65 B
K — Erneuerungsschein.
w
—2
Berl. Hyp.⸗B. G.⸗Pf.
Ser. 2, unk. b. 30 10 do. do. Ser. 8, uk. 80 10 16
Anteilsch. z. MIS iq. GPf. d. Bln. Syp. B. 5. 8 Berliner Hyp.⸗Bk.
Braunschw. E G⸗Pf. Kom.
D
do. do. do. R. 21, uk. 33 do. do. do R. Ig uk. 82 Dtsch. Kom. Gld. 25 Girozentrale) tg do. do. 26 A. 1, tg. 81 do. do. 28 A. 1 .tg. 33
do. do. Schatz⸗ anweis. 28, rz. 31
A. 6 R. A 26. tg.:
Hess. Lobt. Gold Hyp.
Pfbr. R. 1,2, tg. 31 do. do. do. R. 7, tg. 82 do. do. do. R. 8, tg. 32 do. do. do. R. 9, t do. do. do. R. 3, t do. do. R. 4u. , ig. do. do. do. R. 5 tg. 32 do. do. Gd. Schuldv.
Reihe 2, tg. 82 do. do. do. R. 1, tg. 32 Mitteld. Kom. ⸗A. d. Spark. Giro v. u kg2
S Rs 9 Gd.⸗Pfb. At
do. do. G. R.
3. 34 A.
Oldb. staatl. Krd⸗ Gold 1925 uk. 80 do. do. S. 2, rz. 80
bo. do. S. 4, r do. do. S do. do. G. 2, do. do. G. Kom. rz21 Preuß. Ld. Pfdbr. A. Gldm. Pf. R. 2tg. 80 bo. do. R. 4,
31 31
do. do. R. 3, tg. 80 do. do. Kom. R1I2, 33 do. do. do. N14. 19g. 84 do. do. do. A. z 2 . do. d
R. 16, unk. b. 29
do. do. 27 A1 Mig?
Emschergenossensch.
do. do. A. SN Be7 tz
do. 26A. 2 v. 27, uk. 83 Nassau. Landes ban
2 —— — — — Q — —
Vb. Gld. A. 5, rz. 275 do. Reichs m. ⸗A. A. 6 Feing., rz. 29 5
do. Ag. 7. rz. 81 5 bo. Ag. 4 rz. 26 5 Westfäl. Pfdbr.⸗ Amt für Hausgrundst. Gld.⸗Pfb. Ni, uk. 88 do. do. 26 R. Luk. 81 do. do. 27 R. 1, uk. 32 Wülrttembg. Spark. Girov. RM, bo. Wohnungskred. Aus 5 sichergestellt
Dt. Kom m. ⸗Sa Anl.⸗Auslosg do. do.
— — —
ö 1
rz 29 rz. 291 7
Heutiger Voriger
1.4.10 86, 25
10 83,25 6 3 76, 1 0
34 75 6 95,8 6 96.5 6 976
69 6
59 6
86 6
0 94.5 6 1.4.10 88 6
905 8 i356
7189976 10 856 1.
bo c
C , , , , , ,. v Er Lr ELLE E 22222 22228
* 83 2
. . 8
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E E. &, & D =
C = — — E D D 2. 22 EL C 2X D
— — — — Q — — — Q — — — — —
6 2 D c
*
* * 23 8 — — 2
g. 26, rz. 19321 7
a bl
j
abl.⸗ S. * in S S0. 26b er. 2* do. 66 6
einschl. ij. Ablösungsschuld n F des Auslosungsw.
96, õb a S4 5 0 S871 6
35, 25 n 36. 1h
Ohne Zinsberechnung.
50. 265b 6566
do. do.
do. do.
Blk. f. Goldkr. Weim. Gold Schuldv. R. 2, j. Thür. . S. B. rz29
do. do. R. 1, rz. ab 26
Bayer. Handels bk.⸗ G⸗Pfb. R. 1-5, uk. 83 do. do. R. 6, uk. 84 do. do. R. 1, uk. 29
do. do. R. 5, uk. 81 do. do. R. 6, uk. 31 do. do. R. 7, uk. 31 do. do. R. 1, uk. 32 do. do. R. 1, uk. 82 do. do. N. 2, uk. 38
Vayer. Landw.⸗Bk. GHPf. R202 Iuł. 80
Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-8, 112286, 86-79, 8 4-687 rz29, 80 do. S. 80-883, 88,89,
rilckz. 82 bo. S. 90, 1, rz. 89 do. S. 1— 2, rz. 82 do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 82 do. Komm. S. 1 — 10 do. do. S. 1, rz. 82
do. do. Ser. 4, uk. 30 do. do. S. hu. z, uk. 380 do. do. S. 12, uk. 82 do. do. S. 18, uk. 83 do. do. Ser. 7, uk. 32 do. do. S. 11, uk. 32 do. do. S. 10, uk. 32 do. do. S. 9, uk. 82
(Mobilis.⸗Pfdbr.) do. do. S. 8 (Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant. ⸗Sch.
Komm. S. 1, uk. 81 do. do. Ser. 4, uk. 83 do. do. Ser. 5, uk. 883 do. do. Ser. 2, uk. 82 do. do. Ser. 8, ul. 82
Deutsche Pfdbr.⸗Anst.
Pos. S. 1-5, uk. 30-84 Dres dn. Grundrent.⸗ Anst. Bf. S1.2, S, 105 do. do. S. 8, 4, 6 M do. Grundrentbr 1-31 Lipp. Landesbt. 1—89 v. Lipp. Landessp. u. C. do. do. unk. 26 Dldenbg. staatl. Kred. dv.
34 4
Sach s.⸗Altenb. Landb. 8! do. do. 9. u. 10. R. do. ⸗Gotha Landkred. do. do. O2, os, os 8! do. Mein. Ldkrd. gek. do. do. konv., gek. 3x Schwarzb.⸗Rud. Ldkr.
9
do. Sonder h. and⸗ kredit, gel. 1. 4. 24 Westf. Pfandbriefamt
f. Hausgrundstücke ( Dhne Zinsscheinbogen a. ohne Erneuerungsschein.
do. do. R. 2-4, uk. 80
c
— O — — — 0 0
O — — M . 0
— — OD O 0
1.1. —
versch. = do. —— 1.4.10 —— 1 1.7 . 1.1.1 —— versch. —— do.
gverlch. ——
44 . 1.7 —
12
7H c COO c ce
82 2 8 0 3 0 2 2 — —
— — — — — — 2 — — D — — 2X1 S CLCSS — 2 22 c
66, 56 6, õ 6
deo de
1.4.10 98.5 0
versch. 5, 2b 6
1.4.10 108, 5b Go 1.1.7 108, b 6 1.4.10 102,75 6 versch. O7 6
L410 96], 5b 6 7 917,5b 6 7 867.256 7 80,5 6 10 63,5b 6
1.1.7 — 1.1.7 IB, 5õb d
RMp. STꝑs, pb ;
10 82. 75h 6
1
Pfandbriefe und Schuldverschreib.
von Hypothekenbanken sowie Anteil
scheine zu ihren Liquid.“ Pfandbr, Mit Zinsberechnung.
* — 2 6 2
*** 385* . g d g g D d n e. 25
833 c C
863 EJ 6 128
22, Jõb 6 Od, 6
ö
Braunschw.⸗ Hann.
424
G. Pf. d. Braunschw.
Braunschw. H
Hyp. Gld. K., uk. 3 do. do. do., unk. 31 do. do. do. 27, ul. 31 do. do. do. unk. 28
Dtsch. Genoss.⸗Hyp.⸗
Bk. G. Pf. R. 1, uk. 27 do. do. R. 5, uk. 88 do. do. N. 3, uk. 81 do. do. R. 4, uk. 82 do. GldR. R. 1, uk. 30 do. do. R. 2, uk. 31 do. do. R. 8 uk. 32 Deutsche Hyp.⸗Bank
Gld. Pf. S. 26, uk. 29 do. 27, uk. b. 29 28,29, unk. 81 84, uk. b. 85 80, uk. b. 82
* aGgggGG
ohr Anteilsch. z. GPf. d. D tsche Hyp
7 2 2
Frankf. Pfdbrb. Gd. ⸗
Pfbr. Em. 8, rz. 80 do. do. Em. 10, rz. do. do. E. 7 do. do. E. 8, uk do. do. E. 2, rz. ab g do. Gld⸗K. C. 4.
4 117 t. 4, U
o. do. Gld. Hyp
do. do. Abt. 8, uk. o. do. Abt. 6, uk. 81
o. do. Goldm. Pf.
Abt. 2, uk. b. 29
do. do. G Pf. Als Pf.) 0. An Anteilsch. z. Gld. Pf. d Grund Gotha Gri
Gold⸗ K.?
do. do. uk. 83 do. do. Em. B, ab
do. do. Em. D, ur. 82 do. do. Em. E, uE. 82 do. do. Em. M ¶Mobilis.⸗Pfdbr. ) do. do. Em. L(Liq.
Pfdb. )o. Ant. ⸗Sch. Anteilsch. z. M h iq. GPf. Em Ld. Gam⸗
Hannov. Bodkry. Bl.
do. R. 1 65, ut. 32 do. R. 8, uk. 82 bo. NR. 12, uł. 82 do. R. 15 uk. 38
do. R. 10 u 11, uk. 32 do. do /Kom R. 1uk. 33 Lanhwtsch. Pfdbrbt. Gd. HpPf. R. 1(j. Pr.
do. do. N. 1, uk. 32
Teipz. SHyp.⸗Bf. Gld⸗ Pf. Em. 8, rz. abs o do. Em. x. tilgb. abs do. Em. 11, w. ab 898 do. Em. 12, rz. ab 84 do. Em. 13, r3. ab 84 do. Em. 6, rz. ab 82 do. Em. 9, rz. ab 83 do. Em. 2, tilgb. ab2g do. Em. 7 (Liq.⸗Pf.) ohne Ant. - Sch. do. do. E. JA (Lq.⸗-Pf.) do. Gld⸗K. E. 4, rz. 80 do. do. Em. 8, rz. 83
Meckl. Hyp. u Wechs.⸗ Bk. Gd. Pf. E. 2, ukag9 do. do. E. 4 jk. h. 31 do. do. E. 8, uk. h. 88 do. do. E. 9, ul. b. 84 do. do. E. 56, uk. h. 31 do. do. S. 1, uk. b. 28 do. do. Em. 7 (Liq.-
Pf.) o. Ant.⸗Sch.
Anteilsch. z MöLwig. G Pf. Mekl. Hyp. u. Wb
Meckl. Hyp. u Wechs.⸗ Bk. Gld. K. E. 3, rz. 32 do. do. E. 65. uk. 6. 82
Meckl. ⸗Strel. Hyp. B GHyp. Pf. S. 1 uk 2
Mem. Hyp⸗B. Gold⸗ Pfd. Em. 8, uk. b. 29 do. Em. 5, uk. b. 28 do. Em. 98, ul. b. 82 do. Em. 15, uk. b. 84 do. Em. 17, uk. b. 83 do. Em. 9, uk. b. 81 do. Em. 11, uk. b. 81 do. Em. 12, uk. b. 31 do. Em. 2, uk. b. 29 do. E. 10 (Liqu. Pf.] bo. G.⸗K. E. 4, ul. 29 do. do. E. 16, uk. b. 32 do. do. E. 7, uk. b. 32 do. do. E. 14, uf. b. 82 do. do. E. 18, uk. b. 81
Mitteld. Bdkrd. Gld. Hyp. Pf. R. 2, uk. b. 29 do. do. R. 8, uk. 80. 9. 29 do. do. R. 1, uk. 80.6. 27 do. do. N. 2, uk. 81.8. 31 do. do. R. 3, uk. 80. 5. 32 do. bo. R. 4 uk. 80.9. 32 do. do. R. 5, uk. 30.9. 32 do. do. R. 6, uk. 80.6. 83 do. bo. R. 7, uk. 2. 1.34 do. do. Rl, uk gl. 12.32 bo. do. R. 2, ul. 80.9. 82 bo. bo. R. 8, uk. 80.6. 82
bo. do. R. , uk. 2.1.83
4
12
Hannov. Hyp.⸗Bl. i. 8 RV
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do. do. G. A, uk.28 7
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