.
Kolonialwaren ist um 0,5 vH zurückgegangen. Die Inderziffer
für industrielle Rohstoffe und Halbwaren hat sich um 0,1 v5
erhöht, während die Indexziffer für industrielle Fertigwaren gegenüber der Vorwoche keine Veränderung aufweist.
Unter den Agrarstoffen ist der Rückgang der Indexziffer i pflanzliche Nahrungsmittel vor allem auf niedrigere Preise ür Kartoffeln, Kartoffelfabrikate, Braugerste und Hopfen zurück— zuführen. Auf den Schlachtviehmärkten sind die Preise für Schweine gestiegen, während die Preisbewegung für Rinder und Kälber nicht einheitlich war. In der Indexziffer für Futtermittel haben sich die Preise für Futterkarkoffeln und für einzelne Kraftfuttermittel erhöht. Der Rückgang der Index⸗ ziffer für Kolonialwaren ist vor allem durch niedrigere Preise für Kaffee und Kakao bedingt.
Von den Einzelgruppen der industriellen Rohstoffe und Halhwaren ist die Indexziffer für Metalle infolge höherer Preise für Zinn und Zinkblech gestiegen. In der Indexziffer für Textilien wurde der Nückgang der Baumwollgarnpreise durch teilweise höhere Preise für Wolle und Flachs nur zum Teil ausgeglichen. In der Indexziffer für Häute und Leder standen leicht erhöhten Preisen für Rindshäute vereinzelte Preitzrückgänge für Oberleber gegenüber. Die Steigerung der Inderziffer für technische Oele und Fette ist vor allem auf eine Erhöhung der Leinölpreise zurückzuführen.
Berlin, den 24. November 1928.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Bekanntmachung.
Unter den im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 2M vom BI. Dejember 1923 und Nr. 83 vom 7. April 1924 bekannt- gegebenen Bedingungen gelten folgende Brennstoffverkaufs— preise je Tonne ab Werk in Reichsmark:
1. Aachener Steinkohlensyndikat. Ab 26. November 1928. Brechkoks III 20460 mm ...... . 25,32 RM Hecht lr 19h mmm 16 93 ꝛö , 655665 2. Niedersächsisches Kohlensyndikat. Gesamtbergamt in Obernkirchen. Ab 1. Dezember 1928.
1 . k 2 NJ
Berlin, den 26. November 192 ⸗ Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Löffler.
m e , mu n gz über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk des Landesfinanzamts München.
Vom 16. November 1928.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 24. Mai 19285 — Deutscher Reichsanzeiger vom 23. Mai 1928, Reichs ministerialbl. 1928 Nr. 24, Reich finanzbl. 1928 Nr. 20 — wird folgendes bestimmt:
16
Vas Finanzamt Monheim e ibugbem wird aufgehoben. Sein
Beztrk wird mit dem des Finanzamts Donauwörth vereinigt. . 82 Diese Verordnung tritt am J. Dezember 1928 in Krast. München, den 16. November 1923. Der Präsident des k München. Heller.
Der Württ. Wohnungskreditanstalt in Stuttgart wurde die Genehmigung erteilt, 8 / ige Go ldhypotheken⸗ nn, auf den Inhaber im Nennbetrag von zehn
killionen Goldmark in den Verkehr zu bringen.
Stuttgart, den 22. November 1928.
Wirtschaftsministerium. J B:; Nau.
RBreusen.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 25. Oktober 1928 dem Postschaffner Wilhelm Adler in Breslau die Erinnerungsmedallle für Rettung aus Gefahr verliehen.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat hielt am 23. d. M. unter dem Vor— itz des Reichsfinanzministers Dr. Hilferding eine Voll⸗ itzung ab, auf deren Tagesordnung als wichtigster Punkt er Gesetzentwurf über die VBeveinheitlichung des Steuerrechts (Steuervereinheitlichungsgesetz) stand.
Der Reichsrat nahm zunächst die Gesetzentwürfe üben die Vereinigung von Waldeck mit Preußen und über die Verlängerung des Steuermilde⸗ rxungsgesetzes um ein weiteres Jahr endgültig an. Nach dem Bericht des Nachvichtenbüros des Vereines deutscher Zeitungsverleger beschäftigte er sich dann mit einem Gesetz⸗ entwurf zur Ausführung der Empfehlungen der Welt⸗ wirtschaftskonferenz. In Artikel 1 dieses Gesetzes wird die Ratifikation des Abkommens über die Abschaffung der Ein⸗ und Ausfuhrverbote für Knochen, Häute un 3 ausgesprochen. In Artikel 2 werden ferner Zölle, die nach der wirtschaftspolitischen Lage dazu geeignet sind, im autonomen Wege gesenkt. Die Ausschüsse des Reichsrats haben dem e e e rn; mit kleinen Abänderungen zugestimmt, die sich meist auf zolltechnische Begründungen beziehen. Die Vollversammlung des Reichsrats nahm den Artikel 1 ein⸗ stimmig, den Artikel 2 gegen die Stimmen Bayerns an.
Vor der Gesamtabstimmung gab bayerischer Gesandter Dr. von Preger eine Erklärung ab, wonach die baherische
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 276 vom 26. November 1928. S. 2.
seitigung von Hemmnissen zur Wiedererlangung größerer Freiheit im internationalen Warenaustausch begrüße und dem internationalen Abkommen zur Abschaffung der Ein- und Aus⸗ fuhrverbote gern zugestimmt habe. Sie bedaure aber, daß damit Aenderungen des Zolltarifs mit dem Ziele der Herabfetzung zahl⸗ reicher Zollsätze verbunden würden, von deren Zweckmäßigkeit sie sich ebenso wenig überzeugen könne wie von der Notwenbigkeit der alsbaldigen Inkraftsetzung. Die bayerische Regierung sei deshalb nicht in der Lage, dem Gesetz im ganzen zuzustimmen.
In der Schlußabstimmung wurde darauf die Vorlage gegen die bayerischen Stimmen angenommen.
Dem Entwurf einer Verordnung über die Her⸗ stellung von Medaillen und Marken, die die geltenden Bestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen will, wurde zugestimmt.
Zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Erstattung ven Rechtsanwaltsgebähren in Armen?“ sachen führte der bayerische Staatsrat Dr. Ritter von Nüßlein als Berichterstatter aus:
Die Länderfinanzen würden durch dieses Gesetz stark in Mit⸗ leidenschaft gezogen. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung laufe am 1. Januar 1929 ab. Der jetzt von der Regierung vorgelegte Entwurf sei , , ein Kompromißvorschlag. Die Grenze von 2000 Mark werde aufrechterhalten und ein Tarif Vorgeschlagen, der zwischen den jetzt geltenden stark ermäßigten Sätzen und dem Volltarif der Rechtsanwaltschaft liegt. In den Ausschüssen des Reichsrats sei von der großen Mehrheit der Ländervertreter geltend gemacht worden, daß es den in ihrer Finanz⸗ lage außerordentlich bedrängten Ländern schwer sei, den Rechts— anwälten einen höheren Satz zu gewähren. Die Mehrheit habe deshalh die Vorlage der Reichsregierung, soweit der Tarif in Betracht komme, abgelehnt und statt dessen ben zurzeit geltenden niedrigeren Tarif in die Vorlage eingefügt. Außerdem hätten die Ausschüsse der Vorlage eine Bestimmung angefügt, wonach die durch das Gesetz den Ländern erwachsenben Kosten vom Reiche exstattet würden. Für den Fall, daß die Reichsregierung beim Reichstag eine Doppelvorlage einbringe, bat der Berichterstatter, auch je Linen Vertreter von Preußen und Sachsen abzuordnen, um im Reichstagsausschuß die Reichsratsbeschlüsse zu vertreten.
Der Vertreter des Reichs justizministeriums gab die Erklärung, ab, daß die Reichsregierung mit den Aenderungen des Reichsrats nicht einverstanden sei und dagegen Einspruch erhebe.
Das Reichsratsplenum schloß sich den vom Bericht— erstatter vorgeschlagenen Ausschußbeschlüssen an.
Schließlich wurde eine Verordnung zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des Ge setzes über die Regelung der Kaliwirtschaft genehmigt. Danach soll das Verbot der Abteufung von neuen Schächten um weitere drei Jahre verlängert werden.
Es folgte die Beratung des sogenannten Stener⸗ vereinheitlichungsgesetze s. Dazu liegt ein Ver— tagungsantrag des Landes Sachsen vor, der von Ministerial⸗ direktor von Sichart folgendermaßen begründet wurde:
Die sächsische Regierung muß ihre Stellungnahme zu dem ganzen Gesetzgebungswerk davon abhängig machen, daß die Reichsregierung vor der Abstimmung eine Klärung des ganzen finanziellen Verhältnisses zwischen Reich, Ländern und Ge⸗ meinden in den bevorstehenden Jahren herbeiführt. Solange diese Vorbedingung nicht erfüllt ist, kann die sächsische Regierung ohne Gefährdung lebenswichtiger Interessen ihres Landes und ihrer Gemeinden nicht entscheiden, ob sie diesem Gesetzgebungswerk n,, e. kann oder ob sie es ablehnen muß. In einer Vor— esprechung hat Staatssekretär Popitz erklärt, daß eine weitere Klärung seitens der Reichsregierung nicht erreicht werden kann. Ich bitte den Herrn Reichsfinanzminister um eine Erklärung darüber, eb sie nicht über diese Erklärung aus der dritten Lesung der Ausschüsse hinausgehen kann.
Reichsfinanzminister Dr. Hilferding: Ich bin nicht in der Lage, namens der Reichsregierung weitere Erklärungen abzugeben.
Ministerialdirektor von Sichart: Dann bitte ich, die ganze Vorlage von der Tagesordnung abzusetzen.
Reichsfinanzminister Dr. Hilferding: Die Reichsregierung legt den größten Wert darauf, daß das Gesetz, das eingehend in mehreren Lesungen beraten ist, verabschiedet wird. Ich bitte namens der Reichsregierung, den Vertagungsantrag abzulehnen. Sollte er dennoch angenommen werden, so behalte ich mir weitere Erklärungen vor.
Der sächsische Vertagungsantrag wurde abgelehnt.
Ministerialdirektor von Säichart: Die sächsische Regie⸗
rung ist, nachdem es in den Reichsratsausschüssen gelungen war, eine Verständigung über eine Reihe von wichtigen Punkten zu er— zielen, sachlich bestrebt gewesen, das Zustandekommen dieses Ge⸗ ,, zu ermöglichen. Sie wäre auch nach wie vor bereit, die Schwierigkeiten überwinden zu helfen und jede mögliche Mitarbeit zu leisten. Sie kann sich aber nicht entschließen, in einem Augenblick, in dem völliges Dunkel herrscht über die Regelung der finanziellen Verhältnisse des Reiches zu den Ländern in den kommenden Jahren, die Gesetzgebung über die beiden wich⸗ tigsten Steuern, die den Ländern noch verblieben sind, aus der Hand zu geben, ohne auch nur zu wissen, welche Absichten bei der Reichsregierung hinsichtlich des bevorstehenden Finanzausgleichs bestehen. Sie mußte insofern bindende Erklärungen der Reichs⸗ regierung verlangen. Erst wenn feststeht, welche Aussichten für die Zukunft vorhanden sind, kann entschieden werden, ob die Vorlage angenommen oder abgelehnt werden muß. Nachdem nun die Reichsregierung dem wohl berechtigten Verlangen nach Klärung dieser für die ga nn lebenswichtigen Frage keine Folge geben will und auch der Absetzung der Vorlage widerspricht, sieht sich die sächsische Regierung zu ihrem Bedauern genötigt, gegen das ganze Gesetzgebungswerk zu stimmen. Sie glaubt, dazu um so mehr berechtigt zu sein, als lebenswichtige Interessen des Reichs durch eine Verschiebung der Verabschiedung nicht verletzt worden wären, während umgekehrt die Frage der künftigen Regelung des finanziellen Verhältnisses für Länder und Gemeinden eine Lebensfrage ist. Bayr. Gesandter Dr. von Preger gab folgende Er— klärung ab: Nach Auffassung der bayerischen Regierung müssen die Exfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung bei allen sechs Gesetzen erfüllt sein, die zu der Vorlage gehören, also auch bei dem ö , und dem Steuervereinheit⸗ lichungsgesetz. Aber auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre die bayerische Regierung insbesondere aus finanzpolitischen, aber auch aus verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Gründen nicht in der Lage, dem Entwurf ihre Zustimmung zu erteilen. Durch diese Gesetzgebung würde der letzte Rest der Finanzhoheit und der steuerlichen Selbständigkeit der Länder be— seitigt werden. Diese Gesetze bedeuten einen mächtigen Schritt in der Richtung zum Einheitsstaat, den die bayerische Regierung grundsätzlich ablehnt. Sie vertritt den Standpunkt, daß die Ver⸗ . der Länder eine verschiedene Gestaltung des Steuer— ystems und einen verschiedenen Aufbau und Ausbau der Steuer— gesetze bedingt. Soweit eine stärkere Angleichung der Realsteuern nötig erscheinen sollte, wäre die Vereinheitlichung auf dem Wege freier Vereinbarung herbeizuführen. Einen reichsgesetzlichen Zwang lehnt die bayerische Regierung jedoch ab.
Reichsfinanzminister Dr. Hilferding: Die Reichs⸗ regierung steht auf dem Standpunkt, daß von den vorliegenden
Staatsregierung grundsätzlich die deussche Mitwirkung bei der Be⸗
Gesetzen das Gebäudeentschuldungssteuergesetz und das Gesetz
über den Uebertritt von Beamten in den Reichsdienst allerdings verfassungsändernden Charakter haben. Sie glaubt aber daß eine Verfassungsänderung bei den übrigen Gesetzen nicht' vorliegt. Die Gründe dafür sind in den Ausschußberatungen ausführlich entwickelt worden. Die Reichsregierung wird also, falls der ver= fassungsändernde Charakter bei allen Gesetzen vom Reichsrat beschlossen werden sollte, eine Doppelvorlage über die Präambel an den Reichstag bringen.
Württembergischer Gesandter Dr. Bosler gab folgende Er⸗ klärung ab: Württemberg lehnt den Entwurf des Steuer⸗ vereinheitlichungsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung ab aus folgenden Gründen: 1. Der Entwurf beschränkt sich nicht darauf, entsprechend den Bestimmungen der Reichsverfasfung all⸗ gemeine Grundsätze für die Veranlagung der Landes- und Ge⸗ meindesteuern aufzustellen. 2. Er trägt den finanziellen Bedürf⸗ nissen und der wirtschaftlichen Struktur der einzelnen Länder in keiner Weise Rechnung:; insbesondere befteht durch die Anwendung von einkommensteuerartigen Grundsätzen, die den Grundsätzen der Realbesteuerung widersprechen, die Gefahr, daß der Kreis derer, die zu den öffentlichen Lasten beitragen, in Staat und Gemeinde immer mehr eingeschränkt wird. 3. In einem Land mit vor— wiegend Kleinbetrieben ist die technische Durchführung des Ge⸗ setzes kaum möglich und bedeutet jedenfalls das Gegenteil einer Vereinfachung. 4. Der Entwurf führt in Württemberg im Staat und noch viel mehr in den Gemeinden zu Lastenverschiebungen, für die die württembergische Regierung die Verantwortung nicht übernehmen kann. Mit einer Angliederung der Besteuerungs⸗ grundlagen für die Realsteuern wäre Württemberg einverstanden. Durch eine solche in Verbindung mit einer rechtzeitig auf⸗ zustellenden und zu veröffentlichenden Steuerstatistik würde den Bedürfnissen nach Klarstellung der Steuerbelastung in Reich, Ländern und Gemeinden völlig Rechnung getragen. Hessischer Gesandter Nuß: Hessen gehört zu denjenigen Ländern, denen insbesondere durch die Vereinheitlichungsgrund⸗ sätze für die Gebäudeentschuldungsfteuer schwere Lasten auferlegt werden. Dabei leidet Hessen bereits durch die fremde Besatzung und die Rückwirkungen des Ruhrkampfes in ungewöhnlich hohen Maße. Hessen wird sich der Pflicht nicht entziehen, zu einer Vereinheitlichung beizutragen, aber unter der Voraussetzung, daß die dadurch entstehenden Steuerausfälle bei der nächsteit Regelung des allgemeinen Finanzausgleichs Berücksichtigung finden. In dieser Voraussetzung stimmen wir der Vorlage zu.
Ministerialdirektor Dr. Tischbein erklärte namens der Regierung von Mecklenburg⸗Schwerin: Meine Regierung begrüßt grundsätzlich die Vereinheitlichung auf dem Gebiete der Real⸗ steuern. Die vorliegenden Entwürfe enthalten jedoch in einigen Punkten Porschriften, gegen die meine Regierung schwere Be— denken erheben muß. Insbesondere würde eine gleichmäßige Grundsteuer den kleinen Grundbesitz in untragbarer Weise be— lasten oder auch einen Ausfall von fünf Millionen nach sich ziehen und damit eine geordnete Finanzwirtschaft in Staat und Ge⸗ meinden unmöglich machen. Bedenklich ist auch die Befreiung der Konsumvereine von der Gewerbesteuer. Ebenso haben wir Bedenken gegen die einheitliche Regelung des Tarifes der Gebäude entschuldungssteuer. Aus diesem Grunde wird Mecklenburg⸗ Schwerin gegen das Grundsteuerrahmengesetz, gegen das Ge— werbesteuerrahmengesetz und gegen das Gefetz über die Gebäude⸗ entschuldungssteuer stimmen.
Oldenburgischer Gesandter Ahlsorn erklärte, daß Olden⸗ burg den vorliegenden Entwurf in seiner Gesamtheit ablehne, da er gegen die Reichsverfassung verstoße.
Reichsfinanzminister Dr. Hilferding: Die Reichs- regierung steht auf dem Standpunkt, daß von dlesen Gesetzen zwei allerdings verfassungsändernden Charakter haben, daß aber bei den, übrigen keine Verfassungsänderung vorliegt. Etwaige Be⸗ schlüsse des Reichsrats über verfasfungsändernden Charakter müßten in der Präambel der einzelnen Gesetze zum Ausdruck gebracht werden.
Nunmehr erhält das Wort als Berichterstatter der Ausschüsse Ministerialdirektor Dr. Hog, der folgendes ausführte: Aufgabe des Entwurfs war es, die richtige Mitte zu finden zwischen dem Ziel der Steuern reinheitlichung und der Bewegungsfreiheit, die die Länder und Gemeinden im Interesse ihrer finanziellen Selbst⸗ verantwortung nötig haben. Die Entwürfe haben dieser Be⸗ wegungsfreiheit der Länder und Gemeinden Rechnung zu tragen gesucht, und die 26 der Ausschüsse steht auf dem Stand⸗ punkt, daß hier etwa die richtige Mitte gefunden ist. Bewegungs⸗ freiheit sollen die Länder insofern haben, als sie bei den Umlage⸗ sätzen zur Gewerbesteuer und Grundsteuer nicht gebunden sind, wohl aber bei der Gebäudeentschuldungssteuer. Ferner gestattet der Entwurf eine Bewegungsfreiheit der Länder ünd Gemeinden insofern, als sie Gewerbesteuer und Grundsteuer mit verschkedenen Steuersätzen gegeneinander bemessen und dabei die e artigkeit des Grundbesitzes heranziehen können; auch dürfen die Gemeinden bei den Gewerbehilfsteuern in den Steuersätzen differenzieren. Bezüglich des sogenannten Steueranpassungs⸗ gesetzes soll der Gedanke verwirklicht werden, daß alles, was ein⸗ heitlich für Reichs und Gemeindesteuern festgesetzt werden kann, von den Reichsfinanzbehörden festgesetzt wird, allerdings in Gemeinschaftsarbeit mit Vertretern der Länder und Gemeinden. Bei dem Grundsteuer⸗ und Gewerbesteuerrahmengesetz haben die Ausschüsse den verfassungsändernden Charakter bejaht. Das Gesetz soll nur verkündet werden, nachdem die Erfordernisse einer Verfassungsänderung erfüllt sind. Die Reichsregierung steht auf einem anderen Standpunkt. Streitig waren vor allem die Frage der Steuermeßbeträge, ob das Reich diese festfetzen soll, von denen dann Länder und Gemeinden Hundertsaäͤtze (Umlagen) er⸗ heben, und die Frage, ob das Reich den Tarif einheitlich festsetzen darf oder die Länder Abstufungen vornehmen dürfen. Ferner war noch streitig die Fage, ob die Freigrenze einheitlich vom Reich geregelt werden soll oder den Ländern überlassen bleibt. Ein weiterer Streitpunkt waren die sogenannten subjektiven Steuer⸗ befreiungen. Diese ist durch unsere Beschlüsse in den Händen des Reiches geblieben. Anträge der Länder, das Reich auszuscheiden und die Sache nur durch die Länder zu regeln, sind abgelehnt worden. Dagegen ist die andere Frage, ob, nachdem das Reich primär die subjektiven Steuerbefreiungen festzusetzen hat, die Länder subsidiär weitere Befreiungen einführen dürfen oder nur nach einem bestimmten Katalog, von den Ausschüssen verschieden geregelt worden: Bei der Grundsteuer sollen weitere Steuer⸗ befreinngen den Ländern schlechtweg zustehen, bei der Gewerhe⸗ steuer und der Hauszinssteuer nur nach dem Katalog. Dann ergab fich eine Meinungsverschiedenheit in der Frage des Zahlungstermins. Das Reich legt den größten Wert darauf, daß die Zahlungstermine vom Reich festgesetzt werden, während die Mehrheit der Länder sich Abweichungen von einem gleichmäßigen Zahlungstermin vorbehalten will. In diesem Sinne haben die Ausschüsse beschlossen. Bezüglich der Wirksamkeit der Gemeinde⸗ umlagebeschlüsse war von der Regierung vorgesehen, daß die Länder in Form von Richtlinien berücksichtigen sollten 1. das Anhörungsrecht der Bexufsvertretungen, wenn eine bestimmte Grenze der Umlagen überschritten ist, 2. es sollte eine Ge⸗ nehmigungsgrenze für die Genehmigung der Aufsichtsbehörden von Landes wegen eingeführt werden, 3 die sogenannten Hilfssteuern sollten nur bis zu einem bestimmten Maß angespannt werden dürfen. Die Genehmigungsgrenze ist gestrichen worden. Das unbedingte Anhörungsrecht der Berufsvertretungen ist wiederhergestellt. Das Gebäudeentschuldungssteuergesetz wurde von den Ausschüssen in Uebereinstimmung mit der Reichsregierung als verfassungs⸗ ändernd erklärt. Ein Streitpunkt war die Frage der Heranziehung der Landwixztschaft, die in der Regierungsvorlage nicht vorgesehen war. Die Ausschüsse haben, nachdem einzelne Länder die Heran⸗ ziehung beantragt hatten, ein Kompromiß angenommen, wonach die Landwirtschaft grundsätzlich der Grundentschuldungssteuer
unterliegen soll, aber der Zeitpunkt der Einführung dieser Steuer⸗ pflicht und der Umfang der Steuerpflicht soll einem späteren
——
Börsen beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Berliner Börse vom 24. November
Nr. 276.
Amtlich
festgestellte Kurse.
1 Franc, 1 Ctra, 1 Lsu, 1 Beseta = o, So RM. 1I östert. Gulden (Gold) = 2 00 RM. 1 Gld. fte rr. W. —= 1,10 RM. 1RKr. ung. oder tschech. W. — 0,85 RM. 7 Glb. siidd. W. — 12,90 RM. 16128. holl. W. — 1,10 RM. 1 Mark Banco — 1,50 RM. 1 stand. Krone — 1,125 RM. 1 Schilling österr. W. — 0,60 RM. 1 Rubel (alter Kredit⸗Nbl.) — 2, 16 RM. Lalter Goldrubel — 3,20 RM. 1 Peso (Gold) — „00 RM. 1Peso (arg. Pap.) — 1,15 RM. 1Do0ollar —= 4 205M. 1 Pfund Sterling — 20, 10 RM. 1 Shanghai -⸗Tael — 2.90 RM. 1 Dinar — 3,40 RM. 1 Yen — 2,10 RM. 1 gloty, 1 Danziger Gulden — 9,80 RM. 1 Pengö ungar. W. — 0715 RM.
Die einem Papter beigefügte Vezeichnung W be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien
lieferbar sind
Daz hinter einem Wertpapter befindliche Zeichen? bedeutet., daß eine amtliche Preigfeststellung gegen ⸗
wärtig nicht stattfindet.
Die den Aktien in der zwetten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn ergebniß angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten
Geschãfts jahr.
Be Die Notterungen für Telegraphische Aus zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerbe“.
Han, Etwaige Druckfehler in den heutigen
gursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden mögtichft bald am Schluß des Kurszettels
als „Berichtigung“ mitgeteilt.
Bankdiskont.
Berlin 7? (Lombard s). Danzig 6 Tombard Y. Amsterdam 4. Vrüssel 4. Helsingfors J. Italien 5z.
Kopenhagen 5. London 4§. Madrid 6.
Oslo 6.
Paris 35. Vraag 5. Schweiz 88. Stockholm 48. Wien 6.
Deutsche festverzinsliche Werte.
Anleihen des Reichs, der Länder, Schutzgebietsanleihe u. Rentenbriefe.
Mit Zinsberechnung.
lie utjger ] Voriger
Kurs
63 Dt. Wertbest. Anl. 23 10 1000Doll. f. 1. 12. 32 1.1 83.5 6
24. 11.
3 , 93,5 6
6) do. 10 - 1000D. 333 1.9 889. 50 9 deb 65 Dt. Reichs ⸗A. 27 ug?! ab LS. 834 mit 85g 1.2.8 87,5 81. 5b 6 8 I Di. Neichssch. K* ( G M), ab 1. 12. 29 43, ab S25.4f. 1906 M, ausls 1.12 87 265 6 r 26b o 6 J Preuß. Staatz ⸗An⸗ leihe 1928 auslozb. 1.2.3 91, 4b G 91. 46 68 Preuß. Staats sch. 1.3 rllctz. 1. 3. 20 zahlbi. 1299, 2b G0 99,26 68. do. rz. 1. 10. 807 1.10 P96, 4h 95 9b 6 Baden Staat RM Anl. 27 unk. 1 3. 32 1.2.8 ]76. 56 8 16 6 63 Bayern Staat RM Anl. 27. Idb. ab 1.9.34 1.3.5 I9 4h 79. 4h 73 do. Staatsschatz. 1.4 rückz. 1. 4. 25 ahlb. 2. 199, ih 86 89, ib a 5 do. Staatsschatz rllckz. 1. 6. 35 1.6.12 92, 15eb 6 82.5 0 863 Braunschw. Staat GM⸗Anl. 28, uk. 1.3.38 1.3.5 92, Sb 86 92, 156 6 Y Braun schw. Staatz ⸗ schatz, rückz. 1. 10. 29 1.10 836, 26 898, 2b 6 73 Lippe Staats schatz rilckz. 2. 1. 25 1.1 99, 5h 6 699,5 4 v Sübeck Staatsschatz rückz. 1. J. 25 1.1.7 996 99 6 83 Mecklbg.⸗Schwer. Reichsm.⸗Anl. 1928 unk. 1. 3. 33 1.8. 91,25 8 Hoigeb e 73 do. do. 26, tg. ab 97 1.4410 89, 9 6 983.96 6 oy do. Staat ssch. rz. 29 1. 4, 3b. 2 198,9 6 96, 8 6 73 Mecklenbg.⸗Strel. Staatssch., rz. 1.3.31 1.3.9 94, 15 6 94.75 4 63 Sachsen Staat RM⸗ Anl. n7, ut. 1. 10. 8585 1.4. 10 I6B 16 B I Sachsen Staatsschatz R n , , 14 99 6 99 6 13 da. R. 2, fäll. 1.7.30 1. F864 986 6 73 Thür. Staatzanl 1926, ausl. ab 1.3.30 1.3.5 84,25 6 84, 1h 13 do. RM⸗A. 27 u. Lit. , fällig 1.1.32 1.1.7 83. 750eb B B, 15 B 68 d. Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1, fäll. 1.3. 29 1.53 H99 2656 39, 25 69. Dtsch. Reichtpost Schatz F. 1u. 2. rz. 300 1.10 pb 95h Ohne Zinsberechnung. Dt, An -Auglosungssch.“ in p i, ibs Bi, 14 Dtsch. Anl. ⸗Ablisgsschuld ohne Auslosungsscheins do 14.75 0 15h B Anhalt anl-Auslosgssch! do. — — — — Elnhalt Anl. ⸗Ablöfgssch. ohne Auslosungsscheins do. — — — Hamburger Anl. ⸗Autz⸗ losungsscheine *...... do. 50 256 6 65606 6 Mecklenburg Schwerin Anl.⸗Auslosungssch.“ do. 50,5 6 50, 5 0
Meckl.⸗ Schwer. A.⸗Ablös⸗ Sch. 26 o. Auzlosgssch do. — —
einschl. , Ablösungsschuld (in des Auzlosungtzw)
Dtsche. Wertbest. Anl.
b. 5 Doll. faßt. 25. 33 in 5 — 4 — 6 Deutsche Schutzgebiet⸗
,, 1111.7 6.56 6, 6b a
Gekündigte, ungekündigte, verloste und
unverloste Rentenbriefe. 4, 895 Branden b. agst. b. 81. 12. 17119, 6b 6 4. 895 Hannov. ausgst. b. 31. 12.17 21, 156 4.3 F Hess.⸗Nass. agst. b. 31. 12. 17 18.65 6
4 Lauenburger, agst. b. 31.12.17 —
(d. sg Bom m. aus gesi. 6. 31.12. 17 19. b 6
4, 383 Posensche, agst. b. 31.12.17 — — 4.385 BPreußische Ost⸗ u. West⸗ ausgest. b. 81. 12. 17 14 6
4, 8 Ch Rh. u. Westf. agst. b. 81. 12. 17 21.40 6
4, 8 g. Sächstsche, agst. b. 31.12. 17 216
4, 39S Schlesische, agst. b. 31.12.17 21, 5b 6
4. 37 Schl.⸗Holst. agst. b. 81. 1. 17 17.769
Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.
Brandenburg. Prov.
RM⸗A. 28, kb. ab 83 3 1.3.9 —.— do. do. 26, kb. ab 227 1.4. 1084eb 6 Hann. Ldskr. G. 26 M8 1.1.7 96, 5b 6 do do. 27 tg. 8218 1.1.7 — — do. do. is in,
tg. Sann. Proy. GM⸗A. RIB tilab ab 26 8 1.1.7 94, 9B Hannov. Prov. RM..
R. 2tz, 46 u. 5, tg. 278 1.4. 10 83 6
do. do. R. 10, tgb. 34 8 1.4. 1091.50 do. do. R. 8 H, rz. 1987 1.4.10 96,4 do. do. Reihe 87 1.4.1064,5 8 do. do. Reihe 77 1.4. 1064, 1B do. do. N. 6, tg. 33 Etäolgd 5
19. 6b El öh s6 5 d 19 5h o la, ob i 4d 0 Ib ad Ei, 4p 1576
Kassel 8dkr. GPf. 1, kHbg0
do. do. R. 2, kdb. 31 do. do. R. 4, kdb. 31
do. do. R, 6, tdb. 82 do. do. R. 3, kob. 3116 do. do. R. 5, kdb. 32 do. do. Kom. R. 1. kb. 3116 do. Bezirksvb. Schatz⸗ anw. 110 3, kbb. 53 z NiederschleJ. Provinz MM 1926. rz. ab 82 Ostpreußen Prov. RM⸗ Anl. 27 A. 14, uł. 32 Pomm. Pr. Gd. 26, f. 30 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf., T3. a. 2.1. 306
do. do. rz. 1. 4. 81 do do. A. 11. 2M, rz. 82 do. do6 om. 12, 1b, ułz1 do do. do. Ag. 2, ut. 81
Sachsen Prov.⸗Verb.
NM Ag. 18, unk. 89 do. do. Ausg. 14 do. do. Ag. 16, Uk. 265 bo. do. Ausg. 162.1 bo. bo. Ausg. 17 bo. do. Ausg. 161.2 do. do. Gld. A. 11, 12 Schlezw.⸗Holst. Prov. Rchsm.⸗A. AlL, tg. 26 do. A. 165 Feing. , tg. 27 do. Gld⸗A. .A. 16, tg. 32 do. RM⸗A. A 11, tg. 82 do. Gold, A. 18, tg. 32 do. RM., A. 19, tg. 82 do. Gold, A. 20, tg. 82
do. RM A. 21M. tg. 86 do. Gld⸗A. A. 13, tg. 80 Westf. Landesbank Pr.
Doll. Gold R. 2 M do. do. Pr Fg. 25ukgo do. do. bo. 28 R. 2, uk. 33 do. do. do. 26, uk. 31 do. do. do. 27R. 1, uk. g2
Wies bad. Bezirksverb. Schatz anw. fäll. 1.5.88
Heutiger Voriger
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8 D — — — 0 0 0 — — — — C . , , 26 — — — — — — — — —
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DOberschl. Prv. Bl. G. Pf.
R. 1, r. 100, uk. 31 do. do. Kom. Ausg. 1 Vuchst. A, rz. 100, uk. 81
Pomm. Prov. ⸗Bi. Gold
1926. Ausg. 1, uk. 81
Schletzw.⸗Holst. Prov. L dzb. Gld. Pf. Ri uks 4 do. do. Kom. R. 2, uk. 84 6
Ohne Zinsberechnung. Dstpreußen Prov. Anl. Auszlosungsscheine * Pommern Provinz Anl. Au losgssch. Gruppe 1 do. do. Gruppe * Rheinprovinz Anleihe⸗ luslosungsscheine' . Schleswig⸗Holst. Prov.⸗= Anl.⸗Auslosungssch.“ 8 Provinz⸗Anl.⸗ Auzlosungsscheine“ .. einschl. /, Ablösungsschuld (ir
—
82
1.1. 1.1.
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do. do.
bo. bo.
do
n J des Auslosungsw.)
i. dt kr. S. 22-25 4 0.
Ser. 26 1 do. Ser. 21 4 do. Ser. 28 4
bo. Ser. 29, unk. 80 4
Schleswig⸗Holstein.
Landeskult. Nthr. *
do. do.
Kreisanleihen.
Mit Zinsberechnung.
Belgarb Kreis Gold⸗ Anl. 24 kl., rz. ab 24 do. do. 24 gr. T3. ab 2416
Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung.
Altenburg (Thür.) Gold⸗A. . kob. ab 81 Augsbg. Schatzanw. 1928, fäll. 1. 5. 81
Verlin Gold⸗Anl. 26 1.u.2. Ausg. , tg. 81 do. do. 1924, tg. 25 Bonn RM⸗A. v. 26, rz. 1961 Braunschweig RM⸗ Anl. 26 M, kdb. 31 Breslau RM⸗Anl. 1928, kdb. 835
bo. 1926, kdb. 81 Dresben RM⸗Anl. 1926 R. 1, uk. 81 do. 26 R. 2, uk. 82 Duisburg RM⸗A. 1928, uk. 83
do. 1926, uk. 82 Dilsseldorf RM⸗A. 1926, uk. 32
Eisenach RM⸗Anl. 1926, unk. 1931 Elberfeld RMeAnnl. 1926, uk. 81.12.31 Emden Gold⸗Anl. 1926. rz. 19981 Essen RNM⸗Aul. 26, Ausg. 19, tilgb. 82
Frankfurt a. Main Gold⸗A. 26, rz. 82 Fürth Glö.⸗Anl. v. 1928, kündb. ab 29
Gera Stadtkrs. Anl. v. a6, db. abs 1.5. 532
Kiel NRM⸗Anl. v. 26, unk. bis 1.7. 81 Koblenz RM ⸗Anl. von 1926, unk. 81 Kolberg Ostseebad RM⸗A. v. 27, rz. 82 Köln RM⸗A. v. 26, rz. 1. 10. 29 Köntgsberg i. Pr. Gold Ag. 2,8, uk. 35 do. RM⸗Anl. , rz. 28 do. Gold⸗Anl. 1928 Ausg. 1, unk. 33
Magdeburg Gold⸗L. 1926, ut. bis 1931 do. do. 28, uk. b. 88 Mannheim Gold⸗ Anleihe, rz. 1980 1 do. do. unk. b. 31 do. do. 27 unk. 32 Mülheim a. d. Ruhr RM⸗A. 26, tgb. 31 Nürnberg Gold⸗A. 1926 unk. b. 1931 do. do. 1923 Oberhaus.⸗ Rheinl. RM⸗A. 27, uk. b. 32 Pforzheim Gold⸗A. 1926, rz. 1981
do. do. RM⸗Anl. 1987, rz. 19653 ..
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1.1 — 6 1.1. — — 6
1.4.10 1.5.11
Heutiger Voriger
Heutiger Voriger
Plauen RM ⸗Anl.]
1927. rz. 1982 Weimar Gold⸗A. 1926, unk. bis 31 zwickau RM⸗Anl 1926, unk b 29
Ohne Zinsbere Mannheim Anl.⸗Ausl.⸗ Sch. einschl. “ Abl Sch (in ꝓ d. Auslosungsw. in Nostock Anl. ⸗Auslosgs.⸗ Sch. einschl. “, Abl. ⸗Sch (in J d. Auzlosungsw.¶)
Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.
Dte durch getennzeichneten Pfandbriefe n. Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Instituten gemachten Mitteilungen alt vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.
a) Landschaften. Mit Zinsberechnung.
stur⸗ u. Neumärkt. Nittsch. Feingold do. do. do. S. 2 do. do. do. S. 3 do. do. do. S. 1 Landsch. Ctr. Gd. Pf. do. do. Reihe A do. do. Reihe B Landwtsch. Kreeditv. Sachs. Pf. R. 2 M, 30 do. Gldkredbr. R. 2, 31 Lausitz. Gdpfdbr SX Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandbr. . .. do. do. do. Ser. 1 Ostpr. Idsch. Gd. Pf. do. do. do. o, do. do. do. Pom. ldsch. G.⸗Pfbr. do. do. Ausg. 1u.2 do. do. Ausg. 1 Prov. Sächs. Landsch Gold⸗Pfandbr. . . do. do. ut. b. 80 do. do. Ausg. 1—2 do. bo. Ausg. 1—2 Schle) . Vdsch. G. Pf. unkündb. b. 1.4.30 do. do. Em. 1.. do. do. Em. 2.. do. do. Em. 1.. Schlw. Holst. lsch. G. do. do. Ausg. 1924 do. do. Ausg. 1926 bo. do. Ausg. 1927 bo. do. Ausg. 1926 do. Idsch. Kreditv. Gold⸗Pfandbr. do. do. do. do. do. do. Westf. Tdsch. G.⸗Pfd. do. do. do.
Ohne Zinsberechnung.
Gekündtgte und ungekündigte Stücke,
verloste und unverloste Stücke. * Calenberg. Kred. Ser. D , E (gek. 1. 10. 28, 1. 4. 24) 56 — 153 Kur⸗ u. Neumärkische 689 J tur- u. Neumärk. neue 4, 34, 38 Kur⸗ u. Neumärk. Kom.⸗Obl. M m. Deckungsbesch. , ,,, 4, 8§, 8 * landschaftl. Zentral m. Deckungs besch. bis 81.12.17 Nr. 1 -= 464 620... .... 4, S, 8 R Ostpreußische M, auß⸗ gegeben bis 31. 12. 11 ..... 4, 8y, 8 Pommersche M, aus⸗ gestellt bis 81. 12. 17. ..... 24, 6g, 8 5 Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt , 4, 8§y, 83 Sächsische, au stenl bin dn . 45 Sächs. landsch. Kreditverb. Sächs. Kreditverein a Kreditbr. bis Ser. 22, 96 - 38 (versch.) do. do. 8g bis Ser. 2s 1.1.7) 4, S, d Schles. Altlandschaftl.
lohne Talon) .... ...... 4, 38. 8 Schles. lands A, G, D, ausgest. bis 24. 6. 17 (alle), A ausgest. bis 24. 12. 17 4, 84, 83 Schleswig⸗Holstein Id. Kreditv. M. ausg. b. 81. 12.17 4, 8y, 8 Westfälische b. 8. Folge ausgestellt bis 81. 12. 17... „4, 8y, 8 J Westpr. Ritterschaftl. Ser. I-II m. Deckungsbesch. 6 di, ,,, 4, j 9 ,. ö. an schaftl. mit Deckungsbesch. bis k 636666 F ohne ginsscheinbogen u. ohne Erneuerungscheins.
b) Stadtschaften. Mit Zinsberechnung.
Berl. Pfdb. A. G.⸗Pf do. do.
do. do. do do. S. A
bo. Goldstadtschbr. do. do. 26 u. S. 1
do. do
Preuß. Htr.⸗Stadt⸗
schaft d. Bf. K. 1. 50 do. do. Reihe 5, 80 do. do. Reihe 7, 81 do. do. R. zus, 2gus 1 bo. do. Reihe 9g, 2 do. do. Reihe 19, 82 do. do. R. 14u 15, 32 do. do. Reihe 18, 83 do. d9. Reihe 19, 89 do. do. Reihe 20, 34 do. do. Reihe 8, 82 do. do. Reihe 11, 82 do. do. R. 2 u. 12, 82 do. do. R. 1 u. 18. 32
Ohne Zinsberechnung.
Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein. s, 4, a, 8u 3 Berlin. Pfdbr. alte M, ausgestellt bis 81. 12. 1917 5, 4, 4, 3 ; Berlin. Pfdbr. alte 4, 59, 35 Neue Berlin. Pfdbr. M, ausgestellt bis 81. 12. 1917. 1M, 34, 8S G Neue Berlin. Pfdbr. 43 Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. Vorkriegsstücke)
4h do. do. (Nachkriegsstücke) a5 Magdeburger Stadtpfandbr. v. 1911 (Binstermin 1.1. 7)
c) Sonstig e.
Mit Zinsberechnung. BraunschwStaatsbk Gld⸗Pfb. (Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 do. do. R. 16, tg. 29 do. do. R. 20, tg. 83 do. do. R. 22, tg. 85
do. do. R. 19, tg. 385 do. do. R. 17, uk. b. 82
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do. do. do. R. 21, ul. zs do. do. do R. Iz ut. 82 Dtsch. Kom. Gld. 26
Emschergenosensch.
Hess. vᷣdbt. Gold Hyy.
Mitteld. som.⸗A. d.
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Nassau. Landesbank
do. do. G.⸗K. S. 5, rz33 do. do. do. S. 6, rz. 3 Oldb. staatl. /rd.⸗ .
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G⸗Pf. Kom. (Ldsch.) R. 15, unk. b. 29
(Girozentrale) tgs do. do. 265 A. 1.9. 381 do. do. 298 A. 1. tg. 33 do. do. 26 A. 1.49. 31 do. do. 21 AlM,tgs?2 do. do. 23 A. 1. ta. 24 do. do. Schatz⸗
anweis 28, rz. 31
A 6 R. A2 tg. 81 do. do. A. 6 R B2zỹ̃. taz
Pfbr. R. 1,2, tg. 31 do. do. do. R. 1, tg. 82 do. do. do. R. 3, tg. 32 do. do. do. N. 9, tg. 83 do. do. do. M. 3, tg. 82 do. do. N. 4u. 5, tg. 82 do. bo. do. N. 5. tg. 82 do. do. Gd. Schuldv.
Reihe 2, tg. 82 do. do. do. R. 1, tg. 82
Spark. Girov. ul sz do. 26A. 2 v.27 uk. 33
Gd.⸗Pfb. A8 9, rz3⸗
Gold 1928 uk. 380 do. do. S. 2, rz. 80 do. do. S. 4, rz. 31 bo. do. S. 1u. 8, xz. 80 do. do. G. C. S. 2, xz32 do. do. G. Kom. rz29
Gldm. Pf. R. tg. 80 do. do. R. 4, tg. 380 do. bo. R. 11 tg. 35 do. do. R. 13, tg. 34 do. do. R. 5, tg. 32 do. do. R. 10, tg. 33 do. do. R. J, tg. 82 bo. do. R. 3, tg. g0 do. do. Kom. Rz, 33 do. do. do. Rl 4 tg. 34 do. do. do. R. 6j tg. 82 do. do. do. R. 6. tg. 32
Vb. Gld. A. 6, rz. 275 do. Reichsm. A. A. 5
Feing. , rz. 29 5 do. Ag. J, rz. 81 5 do. Ag. 4 rz. 265 5
für Hausgrundst. Gld.⸗Pfb. Ni, uk. 380 do. do. 265 R. Luk. 31 do. do. 27 R. 1, uk. 82 Württembg. Spark.
Girov. RM, rz. 29 do. Wohnungzkred.
Ausg. 26, rz. 1982 F sichergestellt.
Ohne Zinsberechnung. Dt. stomm.⸗Sammelabl.⸗ Anl.⸗Auslosgssch. S. 1“ in do. do. Ser. 2* einschl. “, Ablösungsschuld li
Anteilsch. z. M S. Liq.⸗
Braunschw.⸗ Hann.
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Dtsch. Genoss. H yp.⸗
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Deutsche Hyp . Bank
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Anteilsch. z. M Lig. G Pf. d. Dt. Hypbk. f. Deutsche Hyp. Bank
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eutschePfdbr. ⸗Anst.
Pos. S. 1-6, ul. 30-84 Dres dn. Grundrent.⸗ Anst. Pf.. SI, 2, 5, 710 do. do. S. 8, , 6 MI do. Grundrentbr 1-37 Lipp. Landesbt. 1— 6 v. Lipp. Landessp. u. L. 4) do. do. unk. 26 Dldenbg. staatl. Kred. bo. do. unk. 81
do. do.
Sach . ⸗Altenb. Landb. 3! do. do. 9. u. 10. R. do. -Gotha Landkred. do. do. O2, 08, 05 do. Mein. Ldkrd. gek. do. do. konv., gek. 3 Schwarzb.⸗Rud. Ldkr. do. do
bo. ⸗Sonderßh. Land⸗ kredit, gel. 1. 4. 24 5 Westf. Pfandbriefam.« f. Hausgrundstücke.
FDhne ginsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
Pfandbriefe und Schuld verschreib.
von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗
scheine zu ihren Liqnid.“Pfandbr. Mit Zinsberechnung.
Bk. J. Goldkr. Weim. Gold Schuldv. R. 2, 4. Thür. 8. S. B. rza9
do. do. R. 1. rz. ab 28
Bayer. Handels bk.⸗ G⸗Pfb. R. 1-6, uk. 83 do. do. R. 6, uk. 34 do. do. R. 1, uk. 29 do. do. R. 2-4, uk. 30 do. do. R. 5, uk. 31 bo. do. R. 6, uk. 81 do. do. R. 7, uk. 31 do. do. R. 1, uk. 82 do. do. R. 1, uk. 82 do. do. R. 2, uk. 33
Bayer. Landw.⸗Bk. GHPf. R20,21uk. 80
Bayer. Vereinßbanl G. Pf. S. 1-5, 11-15, 36-79, 84-687 rz329, 830 do. S. 80-88, 8g, 39,
rilckz. 82 do. S. 90, 91, rz. 83
bo. Ser. 2, rz. 8z do. Komm. S. 1 - 10 do. do. S. 1, rz. 82
Berl. Hyp.⸗B. G.⸗Pf.
Ser. 2, unk. b. 30 bo. do. Ser. 8, ul. 80 do. do. Ser. 4, ul. 80 do. do. S. hu. ö, uk. 80 do. do. S. 12, uk. 82 do. do. S. 18,ů uk. 88 do. do. Ser. J, uk. 82 do. do. S. 11, uk. 82 do. do. S. 10, uk. 82 do. do. S. 9, uk. 82
(Mobilis.⸗Psdbr.) do. do. S. 8 (Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. hM Viq.⸗
GPf. d. Bln. Hyp. B. i. 3 RM
Berliner Hyp.⸗ Bk.
Komm. S. 1, uk. 31 do. do. Ser. 4, uk. 83 do. do. Ser. 5, uk. 83 do. do. Ser. 2, uk. 82 do. do. Ser. 8, uk. 82
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Hyp. G. Pf. 25, rz. 31 10 do. do. 1924, rz. 1930 do. do. 1927, rz. 1932 do. do. 1928, z. 1934 do. do. 1926, rz. 1931 do. do. 1927. rz. 1931 do. do. 1926 1(Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch.
G. Pf. d. Graunschw. Hannov. Hyp.⸗Bl. .
Hyp. Gld. K. uk. 80 do. do. do., unk. 31 do. do. do. 27, ul. 81 do do. do. unk. 26
Bt. G. Pf. R. 1. ul. 27 do. do. R. 5, uk. 33 do. do. R. 8, uk. 31 bo. do. R. 4, uk. 82 do. Glbęt. R. 1, uk. 80 do. do. R. 2, uk. 31 do. do R. 3 uk. 32
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Gld. Pf. S. 25, uk. 29 do. S. 27, ul. b. 29 26, 29, unk. 831 34, uk. b. 35 36, uk. b. 384 30, uk. b. 32 81 uf. b. 32 33, uk. b. 31 do. S. 82 (Liq.⸗Pf.) ohne Ant. ⸗Sch. .
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w 8 896gagg
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Gld. Kom. S. 6, uk. 32 do. do. S. 7, uk. 34
Hyp. B. G. R. 1, tg. 82 do. do. NR. 4, tg. 38 do. do. R. 2, tg. 32
Pfbr. Em. 8, rz. 80 do. do. Em. 10, xz. 38 8 do. do. E. 7, rz. abs? do. do. E. 8, uk. b. 83 do. do. E. 2, rz. ab29 do. Gld⸗. E. 4, rz 30 do. do. E. 6, r3. 82 do. do. E. 9, uk. b. 838
Gotha Grundkr. GPf A. 3, 3a, 8b, uk. 80 do. do. Goldm. Pf. Abt. 4, ul. h. 30 do. do. Gld. Hp. Pf. Abt. 5, za, uk. b. 81 do. do. Abt. 8, uk. 8 do. do. Abt. 5, uk. 81 do. do. Goldm. Pf. Abt. 2, uk. b. 29 do. do. do. A. 1, ul. 28 do. do. GPf. A7(Liq.⸗ Pf.) 0. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. M GMS iq. Gld. Pf. b. Gothaer
Grundkredit⸗Bkh. f. g
Gotha Grundkr.⸗ Bk.
Gold⸗8K. 24, uk. 30 10
do. do. do. 28 ul. 34
6amb yy ⸗ 8. Gold⸗ Hyp. Pfd. E. E, ul. 38 do. Do. E. G ul. 83 do. do. E. A, uł. 28 do. do. Em. B, ab
1. 4. 30 auslospfl. bo. do. . do. do. Em. E, ul. 82 bo. do. Em. M
Mobilis. Pfdbr. ) do. do. Em. L(Liq.s
Pfdb. o. Ant. ⸗Sch. Anteilsch. g. Ch Giq.⸗ GPf. Em. Ld. SHam⸗ burger Hyp.⸗Bant i. Hannov. Bodtrd. Bt. Gldb. H Pf. R. 7, ulzo do. N. — 6, uk. 82 do. R. 8, uk. 82 do. R. 12, ul. 32 do. R. 18, uk. 83 do. R. 9, uk. 82 do. R. 10 u. 11, uk. 82 do. bo Kom. M. Ink. 39 Lanhwtsch. Pfdhrbk. Gy. SpPf. R. 1(j4*. Pfandbr.⸗Bt. )un. 32 do. do. R. 1, uk. 82
& 2 . 0 0
33 —
Leipz. Hyp.⸗Btꝛ. Gld⸗ Pf. Em. 8, rz. abgo do. Em. 5, tilgb. abꝛs do. Em. 11, c. ab 85 do. Em. 12, rz. ab ga do. Em. 183, rz. ab 84 do. Em. 6, rz. ab 82 bo. Em. 9, rz. ab 88 do. Em. 2, tilgb. abs do. Em. J (Liq.⸗Pf.) ohne Ant. Sch. do. do. E. JA (Lq.-Pf.) do. Gld⸗8K. E. 4, rz. 80
do. do. Em. 8, rz. 83 6
Meckl. Hyp. u Wechs.⸗ Bk. Gd. Pf. E. 2, ukzg9 do. do. E. 4, uk. b. 31 do. do. E. 8, uk. b. 88 bo. do. C. 9, uk. b. 84 do. do. E. 5, uk. b. 31 do. do. S. 1, uk. b. 26 do. do. Em. J (iq.
Pf.) o. Ant. ⸗Sch. Anteilsch. z MhLig. G Pf. Mckl. Hyp. u. Wb Meckl. Hyp. u Wechs.⸗ Bk. Gld. 9. E. 8, rz. 52 do. do. E. 5, uk. H. 82 Meckl. ⸗Strel. Hyp. GH vp. Pf. S. 1. ukg? Mein. Hyp⸗B. Gold⸗ Pfd. Em. 3, uk. b. 29 do. Em. 5, uk. b. 26 do. Em. 9, uk. b. g1 do. Em. 15, uk. b. 384 do. Em. 17, ut. b. 85 do. Em. 9, uk. b. 31 do. Em. 11, uk. b. 31 bo. Em. 12, uk. b. 81 do. Em. 2, uk. b. 29 do. E. 10 (Liqu. Pf.) do. G. ⸗K. E. 4, ut. 29 do. do. E. 165, uk. b. 32 do do. E. 7, uk. b. 32 do. do. E. 14, uk. b. 32 do. do. E. 18, uk. b. 81
Mitteld. Bdtrd. Gld.
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