1928 / 281 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Dec 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 281 vom 1. Dezember 1928. S. 2.

75h31! Bekanntmachung.

Die Gedevag“ Gemeinnützige Deutsche Veisicherungs⸗Aftiengesellschaft ist mit der Kosmos“ Kranten⸗ und Steibegeld⸗Ver⸗ sicherungsbant⸗ Afktiengesellschast ver⸗ schmolzen worden Die Gläubiger der „Gedevag“ werden ausgesordert, sich bei der unterzeichneten Gesellschaft zu melden.

Berlin, den 1. Dezember 1928.

Vereinigte Krankenuersicherungs⸗

Aktiengefellschaft (vormals Gedevag, Kosmos und Selbsthitfe).

IIb532] Betannimachung Die „Selbsthilte“ Krankenversicherung für den Mittelstand auf Gegenseitigkeit ist mit der Firma Vereinigte Kranken⸗— versicherungs . Aktiengeselllchaft (vormals Gedevag, Kosmos und Selbsthilfe) ver— schmolzen Gläubiger der „Selbsthilfer werden aufgefordert, sich bei der unterzeichneten Gesellschaft zu melden Berlin, den 1. Dezember 1928. Vereinigte Krankenversicherungs Aktie ngesellschaft (vormals Gedevag, Kosmos und Selbsthilfe).

worden. Die

741184. Astron⸗WerkJena Aktiengesellsch aft für Optik und Mechanik vormals Berth C Neumann in Liquidation in Jena. Liquidationseröffnunngsbilanz zum 13. März 1928.

Attiva. Re 9 Maschinen und Fabrikein richtung.. 5 302 50 Büroeinrichtung . 100250 Warenvorräte ... 201217 Schuldner . S3 401 29 Kasse und Postscheck g. R 23 155 39 165 361 5 RBassiva. Aktienkapital .. 90 000 Gläubiger... 94 361 57 Delk 1000

enn, .

Jena, den 22. November 1928. Der Liquidator. Paul Kemnitz.

741151. Bilanz per 31. Dezem wer 1926.

Attiva. Berechtsamekonto 585 00 Maschinenkonton. 40 860 07 Gebäudekonton. 27 350151 Inventarkonton . 13 17491 ö 390 2321 1 Lagerkonton. 9 691198 Kassakonto 570 609 Beteiligungskonto 720 000

9 ,,,

864 512 861 1214

n assiva. Kapitalkontos .. Rese rve fonds 69 KFiäbithren,, Atlzeptenkonto

Lohnkonton.

900 900 93 60115 738 086 44 115 994 68 16 829 87

186151214 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. Unkostenkonton. 18 716142 Steuernkonto . 6 086 32 Zinsenkonto .. 75 59g3 oz Abschreibungen . S865 302 42

185 698 19 Haben.

VBetriebskonton. 108 065 75

Merch it... 77 632 44

185 698 19 Essen (Ruhr), d. 2. November 1928. Märkische Bergbau⸗Akttiengesellschaft. P. Schulte⸗Holtey. ppa. Kreuzenbeck.

7

74116. Bilanz per 31. Dezem ber 1927.

Aktiva. Berechtsamekonto . 585 000 Maschinenkonto . 7359 Gebäudekonto. 1114 Inventarkonton. 14 639 Dehltore; 260 168 Lagerkonto. .. 14 539 Kassakonto ... 4581 Beteiligungskonto 720 000 ,,, 257 846 1868239

Passiva. Kapitaltonto .. 900 000 Reservefonds .. 15 968 Kreditoren... 886 798 Akzeptenkonto 64 226 Lohnkonto .. 1245 3

1868 239109 Gewinn⸗ und Verlustrechunng.

Soll. Unkostenkonton. Steuernkonto. Zinsenkonto .. Betriebskonton.

257 8466 Haben.

Nori? Verlunt k

267 846 257 84669 Essen (Ruhr), d. 2. November 1928. ; Mär kische Bergbau⸗Attiengeselischaft. P. Schulte⸗Holtey. ppa Kreuzenbeck.

Tikotin, Kunstwollfabrik. Aftien⸗ gesellschaft Schweidnitz. Bilanz vom 390 Juni 1928.

Aktiva. Kassen, Sorten, Wechsel ꝛe. Außenstände Bestände . Grundstück und Gebäude

Mnlggent ont;

Passiwva. Kontokorrent und Wechsel verbindlichkeiten vpotheken. ..

. Kapital Gewinn⸗ und

441 399 7500 156 0 0) . 600 000 = 38 695 94

9 R

7) Verlustkonto

1243 594394 Gewinn⸗ und Verlustaufstellung.

Betriebsunkosten, Löhne und l Frachten 620 883 Abschreibungen 29 499

Bilanzkonto ab Vortrag von 1927

zs8 695, 9a

37 018 3 687 40077

1677,60

Fabrikations- u. Betriebsͤ—

konto = . 686 691 Div. Konto. . ö 7095

73437 y 400 7h —— —— —— 75512 Armit Schallplatten⸗Aktiengesell⸗ schaft, Berlin⸗Zehlendorf. Bilanz per 39. Juni 1928.

RM 53 6855 S1 298 15 827

1701319

Aktiva, Grundstücke ... ,, Maschinen ... we,

167 825

Passi va, Mienen, NReserve ond; 10215 89 ö b7 141 95 Gewinn: Vortrag a. 1926/27 240 52 hresgew. 1927128 226, 88 167 40

3 167 825 24

Geiinn⸗ und Verlustrechnung per 3G. Juni 1928.

100 000

m Ol

Soll. RM Steuern und Abschreibungen 13 64637 win w 22 8

13 873 21

. Haben.

Einnahmen aus Mieten usw.

79h 7

Malzfabriken Langensalza und Wolff Söhne Erfurt Aktiengesellschaft. Bilanz am 31. August 1928.

13 87326

Bestände. Mp 3

, ,, 206 000 Gebäude k 960 000 Maschinen, Apparate und

sonstige Einrichtungen Aufwertungskonto .. Wertpapiere. Kasse J; Wechsel . w Bank⸗ u. Postscheckguthaben n , ,,, Bestände

563 000 39 000 29 236

8 195 115 578 2486 588 801 2390898

2203 1974

Verpflichtungen. Stammaktienkapital . . Vorzugsaktienkapital ... Rücklage, gesetzliche .. Delkredere. . Rücklage für Grunderwerb—

steuer . 4400 Otto⸗Geisler⸗Stiftung .. 10000 Hypothekenkonto 1... oh 280 - Hypothekenkonto II.. 107967 Schuldverschreibungen . h0 2900 Schulden. Ifde. Rechnung Il 101 6270 Schulden Ifde. Rechnung l 249 19968 F, 79h 262 8 Bankschulden J ; 41872613 Dividende 1923 / 24. 51433 Dividende 1924.25. 54 Dividende 192526. 40 Dividende 1926j27. 34565 Reingewinn... 131 748 5 903197

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Angust 1928.

2 000 000 5 000

200 000 20000

Soll. 16 Abschreibungen ... 113 944 Generalunkosten ... 1387637 Reingewinn ).... 131 748

1633331 —⸗ Haben. Vortrag aus 1926/27 Bruttogewinn...

19 9894 1617 341 1 635 331

) Verteilung: Is6 6 oso Dividende a. Stammaktien 120 000, 6 oo Dividende a. Vorzugsaktien 300, Tantieme a. Aussichts rat. 4 485,55

Vortrag auf neue Rechnung 6 99296 131 748. 51

Die Dividende gelangt gegen Rückgabe des Gewinnanteilscheins Nr. 4 an unserer Gesellschaftefasse sotort zur Auszablung. Malzfabriken Langensalza und Wolff

Söhne Erfurt Aktiengesellschaft.

O. Geisler.

75534 Phönix ⸗Film Aktieng

esellschaft.

Bilanz ver 31. Dezember 1927.

Ke

Aktiva. sa und Bankguthaben nne, eiligungen. Filmkonto Materialien. Auto K

Inventar

s t

1

2

Passiva. Kapital k Reserve Nicht ausgeschüttete

ö, ö , k, Gewinnvortrag von 1926

4524,87 Gewinn von 1927 1420, 46

5 9453:

68 872

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember

1927

Soll. Generalunkosten Abschreibung auf

stände . Abschreibung auf Filme , , auf Auto Abschreibung auf Inventar Gewinn pro 197.

Außen⸗

Haben. ö uttegen nn,

AM. 847838

246102 80 000 5 500 606 1420 196921

——

196 9214 196 921 43

Berlin, den 12. November 1928.

74642

Magdeburger Bank Aktiengesellschaft

in Liquidation. Mag

deburg. her 1926.

Bilanz ver 31. Dezem

Aktiva. Schuldner in laufender Rechnung . Guthaben bei Banken Kasse J nn, Inventar J Hypothekentilgungskonto

te,,

Passiva. , , ,, en,, Gläubiger in

Rechnung Guthaben deutscher Banken

,,,

laufender

f 9 134 926 0 27 326 56 223076 330 000 42916 137825095

1965 65132

RM

1250 000 - 250 000

.

1965 65132

Gewinn- und Verlustrechnung

per 31. Dezember

1926

Verwaltungskosten und Steuern ö , , Zinsen F Verlust bis 31. Dezember 1926

Gesamtverlust. ....

Magdeburg, den 20. Okto

YM

42 9346 202 581 44075 73 1088 658 97 1378 22019

1378 250 95

1578 250195 ber 1927.

Magdeburger Bank Attiengesellschaft in Liquidation.

Kluge. Magdeburger Bank Aktie in Liquidation, Mag

ngesellschast deburg.

Bilanz per 31. Dezember 1927.

Attiva. Schuldner in laufender Rechnung . Guthaben bei Banken Kasse Inventar. Verlust

Poassiva. men,, Reserve KJ Gläubiger in laufender

Rechnung Guthaben deutscher Banken

Gewinn- und Verlustr per 31. Dezember

RM h

85 891 46 94389

2 46764 .

1415 33562 bo3 79065

1250 000 250 000 241547 137514 do3 79006 echnung

Verwaltungskosten und enn, Zinsen wd Abschreibungen ... . Verlust bis 1. Dezember 1926

a In 33 ?

Gesamtverlust. ....

1412 .

1410339162

Magdeburg, den 15. Oktober 1928. Magdeburger Bank Aktiengesellschaft

in Liquidation.

Kluge.

Die Uebereinstimmung Bilanzen nebst Gewinn⸗ rechnung mit den von m Geschäftsbüchern bescheinigt,

vorstehender

und Verlust⸗—

nir geprüften

Magdeburg den 20. Oktober 1928,

Karl Kaiser, von der Han

dels kammer

in Magdeburg amtlich bestellter und

beeidigter Bücherre

disor.

79916

Kurpfalz. Sektkellerei Akt. Ges.

Am 27. Ottober 1928 jand in den Ge— schäftatäumen der Kurpfalz⸗Sektkelleiei Aft.⸗Ges., Speyer a. Rhein, die ordent⸗ liche Generalversammlung statt und war hierbei das ganze Akftienkarital mit RM 630 000 und 31 500 Stimmen ver⸗ sreten.

Der Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats, die Bilanz. Gewinn- und Ver— lustrechnung für das am 31. Mai 1928 abgelaufene Geschästssahr 1927128 wurden einstimmig genehmigt und dem Vorstand und Aussichtsrat Entlastung erteilt.

Der in untenstehender Bilanz aus— gewiesene Gewinn wird wie solgt verteilt:

1. Auf das Aktienkapital in Höhe von

RM 630 000 entfallen 4 0, Dividende

RM 25 200.

An den gesetzlichen

RM 2000

An die Aufsichtsratsmitglieder je

RM 750 und an den Aussichtsrat⸗

porsitzenden RM 1509, zusammen

RM 60).

„Der Rest des Reingewinns wird auf

neue Rechnung vorgetragen.

Bilanz per 31. Mai 1928. RM * 6tz 060 ; 118 342 09 Einrichtungen und Mobilien S6 039 94 Vorräte .. 549 641 72 Kasse . 38931 Postscheck .. 1282384 Debitoren. 279 366 69

1101622 58

Reservefonds

Aktiva. Siegen lh sftn Gebäude

Passiva. ,,, ,,, Kreditoren JJ Rückstellungen u. Reserven Gewinnvortrag 1926/27

7 498, 8o

630 000 307 91903 114 41427

Reingewinn

41 790,19 49 28899 1101 62259 Gewinn⸗ und Verlnstrechnung für Geschäftsjahr 1927/28.

RM 25 830 279 594566 8 563 41377 26 108 26 417906

423 259 3

Soll. Betriebsunkosten .. Handlungsunkosten. w ,, Abschreibungen Reingewinn 192728

vDaben. . Bruttogewinn ; 423 259 Speyer, den 26. November 1928.

; Der Vorstand. H. Stolleigs. O. Schwarz.

r , , , , . , , r , r , ,

Bayerisches Sperrholzwerk Ebersberg Aktiengesellschast in Ebersberg. Handelsbilanz .

Aktiva. ö,, Gebaͤude .. . 225 458.—

Zugang ho4, 19 DD T b o/ Abschr II 302.15 Maschinen .. 217 451. Zugang 41195. 83 268 626. 83 1000 , n 15 900 Abschr. 38 643, 83 Werkzeuge 1026. bo 6 /o Abschr. hl, Büroeintichtung 2 429 Zugang 749, 328 15 0 Abschr. 1480 28 Kasse und Postscheg 243418 Außenstände . 307 819, 53 . Dubiosle . 424611 303 573 52 Wechsel .. . 37 531 85 . 129 014 42 Verlustvortrag 1925/26. 7 6865 98 Verlust 18977. 101433 008 798 28

RM 9 17 500

Abgang.

218 983

Pa ssiva. Aktienkapital. Hypotbeken .. Bankichulden . ,,, Kreditoren ..

100 000 11 862 536 756 42 286 967 57 73 21229

100879828

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1927.

Aufwendungen. Gehälter und Löhne .. Unkosten w Abschreibungen ;

iM 3 1b 6r ih 1265 063 88 0 g39 02

332 674 09

Erträgnisse.

Fabrikationsüdeischuß. 314019 93

Mieteinnahmen ;

Nicht verwendete Rück— stellungen aus dem Jahre ;, (

Verlust im Jahre 1927

14 19283 10141335

Der ) Bayerisches Sperrholzwerk Ebersberg Attiengesellschaft.

(Unterschristen.)

Deutsche Bergin⸗Attiengesellschaft für Kohle⸗ und Erdölchemie, 73463 Seidelberg. Abschlußbilanz am 31 Dezember 1927.

RM 3 290 967 76 21 787 03

Aktiva. e . ,, = Vbafente * Tassenbestand .. ö Debitoren w Gewinn⸗ u. Verlustrechnung

Passiva. Aktienkapital 9 0 9 Kreditoren

1000000 tzy69 98h 77

1669 .

Gewinn⸗ und Verlustrechnung ver 31 Dezember 1927. Debet. RM Verlustvortrag aus 1925/26 319 626 Betriebskostensaldo 1927 26 66 341 1712

Kredit. Bilanzkonto K 341 171 Heidelberg, im Oktober 1928. Deutsche Bergin⸗Aktiengesellschaft für Kohle und Erdölchemie. Bergius. di.

—— ——

7bblo] Maschinenfabrik Beth Attiengesellschaft. Bilanz ver 30 Juni 1928. Aktiva. RM * Grundstück ö 100 000 Gebäude: Bestand am J. Juli 1927 161 000, Abschreibung 6 60. Maschinen: Bestand am 1. Zul 1957 75 900. Zugang 9 235 47 88 235 47 Abschreibung 1823547. Fuhrwerke: Bestand am l. Juli 197 1001, Abschreibung n Beteiligung. ö Werkzeuge: Bestand am l. Juli 1927 1. Zugang. 3 304 *9 5 302,89 3304 89

155 000

Abschreibung Modelle.. . Patente .. . . n ,, ö 266 564 Kassenbestand = 10716 Schuldner. ho7 724

1110010

Passiva. Aktienkapital .. Reservekonto .. Hyvolheken ...

w n, Zur Verteilung verbleibender Ueberschuß .

360 0060 40000 479657

611 542 2

50 502 3

111001018

Der Vorstand. Straus-Scharina. Boden müller. Der Aufsichtsrat. Martens, Vorsitzender.

Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz per 30. Juni 1923 mit den von mir geprüften, ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft wird hiermit bescheinigt.

Lübeck, im November 1928.

Carl Wörner, beeidigter Bücher⸗ repisor, V. D. B., Sachverständiger kaufmännische Buchführung. Gewinn⸗ und Verlustrechnung ver 3290. Juni 1928.

RM 308 130 73 203 28 540

Soll. Unkosten und Zinsen Steuern und soziale Lasten Abschreibungen Zur Verteilung verbleibender Ueberschuß: Gewinn aus 1927/28 27 902,40

Vortrag vom, ö 30. Juni 1927 22 600, 42 ho ho2 82

465 37713

Haben. w 4s5 377 13

169 37713

Der Vorstand. Straus⸗Scharina. Bodenmüller. Der Aufsichtsrat. Martens, Vorsitzender.

Die Uebereinstimmung vorstehender Ge— winn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1923 mit den von mir geprüften, ord⸗ nungsgemäß geführten Büchern der Ge— sellschaft wird hiermit bescheinigt.

Lübeck, im November 1928.

Car! Wörner, beeidigter Bücher⸗ revisor, V(. D. B, Sachverständiger für

kaufmännische X [755 Attiengesellschaft.

Auf der am 28. November d. J statt— gefundenen ordentlichen Generalversamm⸗ lung wurde das gemäß Statut ausge— schiedene Aufsichtsratémitglied, Herr Ge— neraldirektor Dr.Ing. e. h. Dr. M. Neu⸗ mark, Herrenwyk, wiedergewählt.

Lübeck, den 28. November 1928.

Der Vorstand. Straus⸗Scharina. Bodenmüller—.

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußzischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

1228

Vr. 281:

8 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 450 Meß Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8w. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 Geo“ Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages inschließlich des Portos abgegeben.

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2

Inhalt sübersicht. Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregifter, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichsfachen, Verschiedenes.

Entscheidungen des Reichsfinan zhofs.

134. Einkommensteuerfreiheit eines für vie zuriück⸗ liegende Zeit vertragsmässig gezahlten Unfallschadens⸗ ersatzes und Einkommensteuerpflicht der für die Zukunft an Stelle einer Unterhaltsleistung gezahlten Schadensrente. Die Rechtsbeschwerde macht wie der Einspruch und die Berufung geltend, daß zu Unrecht die der Beschwerdeführerin im Steuer⸗ abschnitt von der Reichsbahngesellschaft geleistete Entschädigung als steuerpflichtiges Einkommien behandelt worden sei. Die Bezüge der Beschwerdeführerin seien nach 5 6 Abs. Z des Einkommensteuer . steuerfrxeie Kapitalabfindung. Jedenfalls sei als solche der Betrag der Entschädigung anzusehen, der für die dem Vergleichs⸗ abschluß vorausgegangene Zeit geleistet worden sei. Auch die für Bestreitung der Studienkosten der Beschwerdeführerin zu⸗ gekommenen Beträge dürften nicht als Rente im Sinne des § 40 angesehen werden. Der Rechtsbeschwerde kann nur teilweise statt⸗ gegeben werden. Die aus § 12 Nr. 3 bis 5 des Einkommensteuer⸗ gesetzes vom 29. März 1920 in 8 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Angust 1925 übeynommene Bestimmung, daß Kapital⸗ abfindungen, die als Entschädigungen für Unfälle und Körper⸗ verletzungen gezahlt werden, steuerfrei sein sollen, bringt schon ge⸗ nügend zum Ausdruck, daß nur die als Kapitalabfindung dem Be⸗ rechtigten zukommende Entschädigung, nicht aber die in Renten⸗ form zukommende Entschädigung, wie sie der Berechtigte nach dem Haftpflichtgesetz und 8 8S43 und 5 845 des Bürgerlichen Gesetzbuches zegelmäßig anzusprechen hat, steuerlich begünstigt werden spꝙpll. Die Begründung zum § 12 Nr. 2 bis 4 des Entwurfs des Ein⸗ kommenstenergesetzes 19350 kennzeichnet die Steuerbefreiungen, wie sie in den Bestimmungen Nr. Z bis 4 des 8 12 vorgesehen waren, als nicht prinzipielle, sondern als eine auf sozial⸗wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Ausnahme von der Steuerpflicht der Be⸗ züge (Kapitalabfindungen). Kommt nach 5 6 Abs. 3 nur der als Kapitalabfindung geleisteten Unfallentschädigung die Steuer⸗ befreiung zu, so ist doch noch zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen, ob nicht etwa aus anderen Gründen auch der als Rente geleisteten Unfallentschädigung Steuerfreiheit zuzugestehen ist. Die Entschädigungspflicht der Reichsbahn gegenüber der Beschwerde führe rin beruht darauf, daß zu den Unfallschadensfolgen, zu deren Ausgleichung die Reichsbahn nach dem Haftpflichtgesetz und den gerichtlichen Entstheidungen verpflichtet war, auch der Wegfall der vom verstorbenen Vater an die Beschwerdeführerin zu be⸗ wirkenden Unterhaltsleistungen einschließlich der Ausbildungs⸗ koͤsten gehörte. Was die Beschwerdeführerin von ihrem Vater als Unterhalt bezogen hätte, wäpe von ihr nicht zu versteuern ge⸗ wesen, ebenso auch nicht die von ihrem Vater für das Studium der Beschwerdeführerin gemachten Kufwendungen (6 40 Nr. 3 des Gin⸗ konimensteuergesetzes. Es läge daher nahe, anzunehmen, daß, was von der Reichsbahngesellschaft als Ersatz für die Leistungen des Veynglückten der Beschwerdeführerin zukam, nicht anders steuer lich zu behandeln fei als die weggefallenen Leistungen des Vaters der Beschwerdeführerin, daß also auch diese Ersatzleistungen der Reichsbahn von der Beschwerdaführerin nicht zu versteuern seien. Solche Rechtsanschauung mag den Vertragschließenden beint Ver⸗ gleichsabschluß vorgeschwebt und bestimmend dahin gewirkt haben, daß als Entschädigung nur das festgesetzt wurde, was der Be schwerdeführe vin zur Bestreitung des Unterhalts einschließlich der Studienkosten zur freien Verfügung steht Diese Rechtsansicht hat mun aber im Gesetz selbst keine Grundlage. Der Grundsatz, daß der Ersatz für steuerfreie Bezüge immer auch steuerfrei sei, ist im Gesetz nicht durchgeführt. 5 40 schreibt im Gegenteil die Be⸗ stenerung der Renten und ähnlichen Bezüge, soweit nicht Nr. 3 Satz 2 Platz greift, schlechthin vor. Die Befreiungsvorschrift des §z 40 Rx. 3 Satz 2 findet hier keine Anwendung. Die Leistung der Rente ist für die Reichsbahngesellschaft nicht eine freiwillige, sondern auf dem Haftpflichtgesetz beruhende und erzwingbare. Die Rentenleistung ist auch nicht als Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht anzusprechen. Wie der Reichsfinanzhof in einer früheren Entscheidung schon ausgesprochen hat, sind unter der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des 5 40 Nr. 3 nur die im Bürgerlichen Gesetzhuch, insbesondere in 8§5 1601 ff. aufgeführten, auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Verpflichtungen zur Gewährung des Unterhalts zu verstehen, nicht aber Verpflich⸗ tungen zu Schadensersatzleistungen. Daran ist auch für den vor⸗ liegenden Fall festzuhalten. Hätte der Gesetzgeber auch die noch erwerbsunfähigen Angehörigen eines tödlich Verunglückten zu⸗ kommenden Schadensersatzrenten neben der Kapitalabfindung steuerfrei lassen wollen, so hätte er dies wohl im 5 6 Abs. 5 oder 5. 40 Nr. 3 Satz 2 deutlich zum Ausdruck gebracht. In Frage kommt hiernach, ab und inwiemeit in dem Vergleich vom 2d. Januar 1826 die Leistungen, zu denen sich die Reichsbahn gefellschaft verpflichtete, als Kapitalabfindung oder als Rente aufzufassen sind. In der Beurteilung der den Vergleichsgegen⸗ stand bildenden Entschädigung ist weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin ganz beizutreten. Der Vergleich ist * mehrere Jahre nach dem Unfall zum Abschluß gelangt und regelt auch für die bis zum Unfall zurückliegende Zeit, was die Reichs⸗ , n, ,. zur Ausgleichung des Schadens in jedem Jahre u zahlen gehabt hätte, und weiler für die Folgezeit, wieviel fie

bis zum näher bestimmten n nn, in dem unterstellbar die

Beschwendeführerin erwerbsfähig geworden und nicht mehr unter⸗ * tsberechtigt 13 sollte, jedes Jahr für Bestreitung des Unter⸗

alts einschließlich der Studienkosten zu zahlen hack. Der Ver⸗ gleich fpricht von Rente. Das Finanzgericht betrachtet die gesamten Leistungen an die Beschwerdeführerin außer dem ihr

als Erbin ihrer Mutter Mukommenden Betrag als Rente und

beruft sich auf das Heftpflichtgesetz 5 7 Satz 2, wonach in Ueber⸗ einstimmung mit 85 843, 845 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel der Schadenersatz als Rente zu leisten ist. Auch die zurückliegende Zeit sei nicht an eine Ablösung der von lnfang geltend gemachten Rentenzuihlungen gedacht. Die bis

1925 (einschließlich) zugebilligten Beträge seien somit nicht als Ratenzahlungen anzusehen, da es überhaupt an der Voraus⸗ setzung eines der Höhe nach begrenzten Kapitals fehle. Die Beschwerdeführerin folgert dagegen aus der zeitlichen Begren⸗ zung und der Zweckgebundenheit der Leistungen für die gesamten Bezüge den Charakter einer Kapitalabfindung. Diesen Rechts⸗ auffassungen gegenüber ist davon auszugehen, daß für die Frage, was als Kapttalabfindung, was als Rente im Sinne der 55 6 Abf. 3 und 40 des Einkommensteuergesetzes gilt, die wirtschaft⸗ liche Auffaffung maßgebend sein muß. Wenn 5 40 des Gesetzes von 1925 in wesentlicher Uebereinstimmung mit 5 11 Nr. 1 des früheren 4 und den ehemaligen Landeseinkommensteuer⸗ gesetzen (vgl. 3 14 des preußischen Einkommensteuergesetzes) die Renten ohne Rücksicht auf die nach und nach erfolgende Minde⸗ rung des Wertes des Stammrechts für den Steuerabschnitt, in den der Rentenbezug fällt, voll der Besteuerung unterwirft, setzt er der wirtschaftlichen Anschauung entsprechend voraus, daß die Rentenbezüge regelmäßig, unbekümmert um den dexeinstigen Wegfall, dem Verzehre dienten und deshalb als Einkünfte angesehen werden. trifft auch bei den Schadensersatz⸗ leistungen zu, die nach dem Haftpflichtgesetz und den S5 S438, 845 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jahrweise oder in kürzeren Zeit⸗ abschnitten dem Berechtigten gegenüber vom Verpflichteten zu bewirken find. Daß die Leistungen vor dem Tode des Be⸗ rechtigten mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses, zum Bei⸗ spiel der Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Ver⸗ heiratung, aufhören, nimmt an sich den wiederkehrenden Leistungen nicht den Rentencharakter. Für die Beschwerde⸗ führerin wurde im Vergleiche wohl nur für einige Jahre eine jährliche Leistung vereinbart, immerhin handelt es sich hier nicht um einmalige, sondern wiederkehrende Bezüge. Die Dauer der Bezüge ist nicht bloß vom Ablauf der vereinbarten Zeit, sondern auch vom Erleben der Termine sowie davon abhängig gemacht, daß sich die Beschwerdeführerin innerhalb der bestimmten Frist nicht verheiratet. Der Umfang der Gesamtleistung der ver⸗ pflichteten Reichsbahngesellschaft ist also durch den zukünftigen Nichteintritt gewisser Ereignisse bedingt. Damit läßt sich die Behandlung der Leistungen als einer Kapitalabfindung nicht vereinbaren, da gerade darin das Wesen der Kapitalabfindung besteht, daß ein festbestimmter Betrag für die Leistungen des Verpflichteten vereinbart wird und dieser Betrag keinerlei Aenderungen erleidet, gleichviel wie sich in der Zukunft die Ver⸗ hältnisse gestalten, die sonst für die Höhe der Schadensersatz⸗ leistungspflicht von Einfluß wären. Die für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten Beträge, die von der Reichsbahn vom Abschluß des Vergleichs für die Folgezeit zu zahlen sind, können danach lediglich als wiederkehrende Bezüge im Sinne des 5 49 angesehen werden und nicht als Kapitalabfindung. Dasselbe muß aber auch von den zur Bestreitung von Studienkosten bestimmten Beträgen gelten. Hier könnte wohl in Zweifel gezogen werden, ob es sich bei dem Erfatz der Studienkosten wirklich um wieder⸗ kehrende Jeistungen der Reichsbahn im Sinne des 3 40 handelt Aber auch hier wird doch die Anwendung des 5 40 zu bejahen sein, da die Bezüge für die ganze Dauer des Studiums der Beschwerde⸗ führerin zukommen sollen und die Dauer des Studiums nicht bestimmt vorhergesehen werden kann, jedenfalls aber, abgesehen von Falle eines früheren Todes der Beschwerdeführerin oder des Aufgebens des Studiums, vermutlich mehrere Fahre umfassen wird. Auch hier find die Leistungen wegen der unbestimmten Dauer des Studiums nicht in ihrer Höhe fest abgegrenzt. Zudem sind die Leistungen der Reichsbahn Schadensersatzleistungen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich so wesentlich von den in obigen Urteilen entschiedenen Fällen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die Kosten des Studiums nicht auch zu den Unterhaltskosten im weiteren Sinne zu rechnen wären. Anders liegen die Verhältnisse bei den im Vergleiche festgelegten Leistungen der Reichsbahn für die dem Steuerabschnitte 1926 vorausgegangene Zeit. Die Bezüge sind allerdings danach bemessen worden, was die verpflichtete Reichsbahngesellschaft nach dem efth ih ts he für diesen Zeitraum als Rente zu leisten gehabt sollten diese Leistungen nachgeholt

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ätte. Es werden. Wirtschaftlich unterschieden sich diese Leistungen für die Vergangenheit aber doch wesentlich von den für die Zukunft ver⸗ einbarten Leistungen. Die Leistungen sollen nicht *. Deckung von künftigen Aufwendungen und als Ersatz entgehender Ein⸗ nahmen bewirkt werden, vielmehr wird der bis zum Beginne des Steuerabschnitts 1986 bereits entstandene Schaden ersetzt in der vereinbarten Höhe. Die Höhe dieser , n, steht nach dem Bergleiche sest und wird durch ungewisse Um⸗ stande nicht berührt. Die Entziffevung der einzelnen Beträge für die besonders angeführten Zeitabschnitte bildet mur einen Modus für die Bemessung des gesamten, von der Verpflichteten bis zum Beginne des Steuerabschnitts 1925 zu ersetzenden Schadens. Es hätte ebensowohl ohne eine solche Entzifferung oder Angabe der Bemessungsgrundlagen ein bestimmter Betrag insgesamt vereinbart werden können. Auf diesen Betrag. auf den sich die Vertragsteile vergleichsweise als Grsgtz des bis 31. Dezember 1955 entstandenen Schadens geeinigt häben, tzeffen P die wesentlichen Merkmale der Kapitalabfindung im Sinne es 86 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu. In Frage könnte allerdings kommen, ob nicht, wie auch das Finanzgericht annimnit, zum Begriffe der Kapitalabfindung gehört, daß mit dem vereinbarten festen Betrage der gesamte, aus einem bestimmten Unfall entstandene und etwa an 122 * Schaden abgegolten sein solle und eine Abfindung nur für den in cinem bestimmten, bereits abgelaufenen Zeitraum enkstandenen Schaden nicht unter die Kapitalabfindung nach 5 6 Abs. 3 des Ein⸗ kommensteuergesetzes zu reihnen sei. Dafür nun, daß eine gesonderte und verschiedene Beuvteilung der in einem Vertrag einerféits für die Vergangenheit, anderseits für die Zukunft ver⸗

einbarten Schadensersatzleistungen ausgeschlossen weder aus dem Sprachgebrauche noch

der S5 6 und 10 des Einkommensteuerg Grund ableiten. Vielmehr sprechen die

obenerwähnt

Verschiedenheilen der Leistungen mehr dafür, daß

Daß die Kapitalabfindung

Schadensersah⸗

telle der Rente

n nicht wohl .

Mors tor Verpfltchtete

anspruch umfassende Vereinbarung, won

ein Kapitalbetrag treten soll, vora angenommen werden. Falls der Berechtigte sich dahin verständigen, daß an Stelle eines eine Kapitalsumme bezahlt werde, weil besonderes Interesse am Empfang eines betrags hat, wird es weder bei Schadensers versicherungsansprüchen mit dem 5 6 Abs. 3 daß die Befreiung für den Kapitalbetrag während nur die Üübrigbleibende Rente zur gezogen wird. So wird auch, wenn eine folgeweg ein Erbteil und daneben ein Re n fäll der Erbteil als einmaliger Vermögensanfall freizulassen und uur

Unvereinb

die vermachte Rente zu versteuern sein. sachliche Gründe sprechen für eine verschiedene steuerliche Behandlung der ir einem Vertrage vergleichsweise vereinbarten Kapital Rentenleistung, da eben der Kapitalbetrag wirtschaftlich

wie die Rente als Jahresbezug zum Verbrauch in dem Steuer⸗ abschnitte der Einnahme bestimmt ist, sondern einen einmaligen Vermögensanfall darstellt. Es gilt dies nicht bloß für den Fall, daß der Kapitalbetrag an Stelle eines Teiles der erst für die Zukunft zu entrichtenden Rente treten soll, sondern auch,

mit dem Kapitalbetrage die Rente für die zurückliegende abgegolten werden soll. Wie im Falle, daß in einem Vertrage zur Regelung des gesamten Schadensersatzes teils ein Kapital betrag, teils eine Rente vereinbart wird, kein Grund besteht, die Rente steuerfrei zu lassen, so ist auch nicht sachlich gerechtfertigt, dem Kapitalempfang die Begünstigung des 5 6 Abs. zu ver⸗ fagen. Urteil vom 16. Oktober 128 VI A 123228

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135. Einfluß des Wegfalls eines zum Hanshalt ge⸗ hörenden minderjährigen Kindes des Ste nerpflichtigen während des Stenerabschnitts auf die bei der Einkommen⸗ steuer anzuwendende Familienermäßigung. Das Finanza hatte für den verheiratéten Pflichtigen und dessen fieben zum Haushalt gehörende Kinder, dessen ältestes Kind am 39. August 1925 volljährig wurde, hei einem i Steuerabschnitte 192526 erzielten Einkommen von 4440 lien ermäßigung auf 25d RM beanspruchte der Pflichtige 2956 RM, nämlich für seine Fran

100 R Das 1 ermäßigung auf 3040 RM, indem es für das erste Kind statt 16,60 RM die vollen 100 RM in Ansatz brachte. Es ging davon aus, daß die Bestimmung des 5 71 des Einkommenstenergesetzes, wonach für den Familienstand der vom Reichsminister Finanzen für die Personenstandsaufnahme festgesetzte Stichtag des vorausgegangenen Jahres für das ganze Kalenderjahr maß gebend sei, anch für die zu veranlagenden Pflichtigen entsprechend mit der Maßgabe gelte, daß als Stichtag der Beginn des Steuer⸗ abschnitts zu betrachten sei. Der vom Vorsteher des Finanzamts dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde, auf welche der Pflichtige keine Gegenerklärung abgab, ist stattzugeben. Mit Recht wendet sich das Finanzamt gegen eine ausdehnende Auslegung des nur für den Steuerabzug vom Arbeitslohn geltenden 8 71 des Ein⸗ kommensteuergesetzes und verweist auf 8 52 Abs. 2 und 5 33 des Einkommenstenergesetzes. Nach z 52 Abs. 1 des Einkommensteuer⸗ gesetzes sind vom Einkommen die näher bestimmten Beträge im 36h re abzuziehen. 5 52 Abs. 2 schreibt für den Fall, daß der Steuerabschnitt weniger als ein Jahr beträgt oder daß das Einkommen des Steuerpflichtigen, seiner Ehe⸗ 16 und seiner minderjährigen Kinder nach ss 22, 2 nicht oder nicht für das ganze Jahr zu sam mengerechnet wird, eine Minderung der im 6 1 genannten Beträge in dem Verhältnis vor, in dem die Zahl der vollen Monate, für die die Veranlagung oder Zu⸗ sanimenrechnung erfolgt, zu zwölf. Monaten steht. Diese hier maßgebende Vorschrift wäre mit der vom Finanzgerichte ver⸗ tretenen Auslegung nicht in Einklang zu bringen. Danach kann, da das älteste Kind im zweiten Monat des Stenerabschnitts voll⸗ sährig geworden ist, die Familienermäßigung nur für einen Monat nach dem Famil enstande von Ehefran und sieben Kindern, für die weiteren elf Monate nur nach einem Familien- . von Ehefrau und sechs Kindern bemessen werden. Der

,. dan für einen onat außer der Ehefrau sieben Kinder, für bie weiteren Monate nur sechs Kinder zu berück⸗ sichtigen sind, wirkt sich dahin aus, daß die f für das ganze Jahr nur für die Cheftan und sechs Kinder vo zu bemessen ist und für das stebente Kind nur zu dem 4 Betrage. Die Minderung hat demgemäß nicht, wie das Finanzamt und der Pflichtige annehmen. bei dem ersten, n bel dem siebenten Kinde zu erfolgen; Zimmermann,

inkommensteuergesetz 1925 Anm. 5 zu 5 52. Die prozentualen Ermäßigungen berechnen . hiernach aus 4440-660 RM 6* nach 5 2 der Uebergangsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 18. August 1926 abzuziehen sind) 789 auf 4133 I T4 RM, die festen e auf aM . 186 4 850 * 500 44 20605 666s12—= 249) RM. Es kommen nach 52 Abs. 1 Nr. 2 die höheren Ermä— n, am Einkommen zum Abzug. Die Steuer berechnet sich demzufelge aus 4440 60h * 2g m RM auf 8h RM. Mrteil vom 19. Ser⸗ tember 19838 VI A 1156 aB.)

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