1928 / 287 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Dec 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1928.

730191

Frankfurter Gasgesellsch aft.

Bie Herren Stadtrat a. O. Valentin Liebmann. Prof. Dipl.Ing Sigwamn Ruppel, Stadtverordneter Wilhelm Pieiffer und Stadwerordnetei Dr. Julius Schnorr haben ihr Amt als Mitglieder des Aus⸗ sichtsjats unserer Gesellschast niedergelegt. Neugewählt wurden die Herren:

Ziadirat Willi Metens, Stadtver⸗— ordneter Dr. Richard Merton, Stadtver— ordneter Konrad Lang und Bantier Werner Mankiewitz i. Fa. J. Dreyfus C Go. Franksurt a. M. Berlin, sämt⸗ lich in Fiankfurt a. Main.

An Stelle des anegeschiedenen Be— sriebsratsmitaliedes Hermann Heise ist Herr Heinrich Schnell in Frankfurt 9. M als Betriebsratämitglied in den Aussichts⸗ rat gewählt worden.

Frankfurt a. M., den 6. Deiemher 1928.

Frankfurter Gasgesellschaft. Der Borstand

7 its] Maschinenhau⸗ Attiengeellschast

Golzern⸗ Grimma. Bilanz am 30. Zuni 1928.

Soll. RM 2 177 200 440 006 39 000

Grundstücke Gehäude . Betriebseinrichtungen. Eleftrijche Kraft⸗ u. Licht⸗ anlage V Gleiganschluß . Werkzeugmaschinen 88 000 Wertzeug J 12 000 Betriebsutensilien. 1 Mohiliar⸗ u. Büroutensilien 1 Pierde, Wagen u. Geschirre 7000 Maggzinpvorräte und vor— rätige Arbeiten Dehitoren

5000 300

; 410715 10134916 Wertpapiere. 1333

Kassenbestand .. 6971 n Wechselbestand . n .

2279 6zn8 t

Haben.

Aktienkapital 730 090 Vorzugsaklienkapital 10 200 4 Genußscheinkonto 73 009 Reserpesondekonto 148 040 Aufwertungs⸗ und S reserve . Unterstützungsfonds Kreditoren ö Dividendenkonto .. Reingewinn...

84975 15 090 1052830

2279 6953 06 Gewinn⸗ und Verlusttonto.

RM 351 061

Soll. Hand lungtunkosten. .. AÄAbschreibungen auf: Gebäude . Betriebseinrichtungen Eleftrische Kraft⸗ Lichtanlage .. U 300 Gleisanschluß . ; 200 Werkzeugmaschinen . 11 258 Wertzeug ö Betriebsutensilien Moblliar und Bürouten⸗ silien . Pferde Wagen und Ge— 1 Hngewinmmmnm

. 10500 4 850 56

4499

4199

ö Haben. ö Gewinnvortrag von 192627

Ueberlchuß 1927128 .. 5104696

565 71114

Die Nebereinstimmung vorstehender Bilanz und Gewinn- und Veilustrechnung mit den von uns geprüften Büchern der Maschmenbau⸗Attiengelellschaft Golzern⸗ Grimma in Grimma bescheinigen wir hien mit.

Leipzig, den 7. November 1928. Sächsische Revisions⸗ und Treuhandgesellschaft, A. ⸗G. Muth. Erdmann Laut Beschluß der Generalversammlung vom h. Dezember 1928 gelangen für das

Geschäfte jahr 1927/28

6 es9 Gewinnanteil auf die

attien,

8 o/ Gewinnanteil

aftien

sowie RM 80 auf jeden Genußschein gegen Vorlage der Gewinnanteilscheine bei

dem Bankhause Philipp Elimeyer,

Dresden, dem Banthause Bassenge & Fritzsche,

Drerden, dem Bankhause Frege C Co., Leipzig. der Allgemeinen Deuatschen Caedit⸗ Anstalt Filiale Grimma, Grimma, oder bei der Kasse unserer Gesellschaft zur

Auszahlung.

Nach den in der heutigen Generalver⸗ sammlung vorgenommenen Wahlen besteht der Auffichtsrat aus den Herren:

Bankier Julius Heller, Dresden, Vor—

sitzender. .

Kommerzienrat Hermann Gleisberg,

Grimma, stellvertr. Vorsitzender,

Bankier Herbert Frege, Leipzig,

Bankier Dr. S. Friedheim, Dresden.

Bankier Alfred Heinsch, Dresden,

Oberjustizrat Dr. Felix Popper, Dresden

Bankier Alnted Reichelt, Dresden.

Vom Betriebsrat entsandt:

Paul Beeger, Grimma,

Robert Saupe, Grimma.

Grimma, den 5. Dezember 1928. Maschinenban⸗Aktiengesellschaft Golzern⸗Grimma.

Der Vorstand. Wonneberger.

Vorzugs⸗

auf die Stamm⸗

78319 Die Aktionäre werden hierdurch zu der am Montag,. den 31. Dezember 1928, mittags 12 Uhr, im Sitzungslaal der Meckl. Depositen· und Wech!el⸗ bank zu Schwerin i. M. stattfindenden fünften ordentlichen Generalversamm— lung eingeladen. Tagesordnung: Vorlage des Geschäftsberichts ür 1927/28. 2. Beschlußsassung über die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vom 3. Juni 1928.

Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.

Wahlen zum Aufsichterat. Die Hinterlegung der Aftien derjenigen Aktionäre die an der Generalver— sammlung teilnehmen wollen, ist pätestens am dritten Werktage vor der General— versammlung vorzunehmen; sie kann erfolgen bei der Gejellschaftsfasse, bei der Meckl. Depositen- und Wechielbank in Schwerin oder bei einem deutschen Notar. Schwerin i. M., den 7 Dezember 1928

Mecklenburgijche Getreide ⸗Kredit⸗Akfiengesellschast. Der Aufsichtsrat. J. G. H. Chr. Callies.

, ee , m eee, ene, mmm,

Prospekt

über nom. Reichsmark 1360 090, neue Aktien,

1130 Stück über je RM 100, Nr. 1—- 1130 und

1247 Stück über je RM 1000, Nr. 14 001— 15 247 und nom. Goldmark 1140 000, 1 Goldmark ,. kg Feingold)

S hypothekarisch eingetragene Teilschuldverschreibungen

rückzahlbar zu Pari bis 1940, unkündbar bis 1. Februar 1930 800 Stück Lit. A über je GM 50, —, Nummern zwischen 1—2090, 1600 Stück Lit. B über je GM 100, —, Nummern zwischen M01 –— 5560, 1000 Stück Lit. C über je GM 1009, Nummern zwischen 5501 7550, der

Lingner⸗Werke Aktiengesellschaft in Dresden.

Die Lingner⸗Werke Aktiengesellschaft ist im Jahre 1911 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Dresden. Gegenstand ves Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von chemisch⸗pharmazeutischen, kosmetischen und technischen Artikeln, von Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Seifen aller Axt. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich K 600 wurde bis zum Jahre 1921 auf M 12000 9009, und im Dezember 189 M S396 0900 0090, erhöht. Auf Grund des Gene ralversammlungsbeschlusses von 15. Januar 1925 wurde das Grundkapital der Gesellschaft von M 36 9090 0090. auf RM 5049 909, umgestellt, und zwar in der Weise, daß jede Aktie über M 1000, auf RM 140, und die in Urkunden zu zehn Aktien 4 M 1909, zusammengefaßten Aktien auf RM 1409, abgestempelt wurden. Diese Aktien— urkunden tragen nunmehr den Aufdruck: „Umgestellt auf RM 140, chundert— vierzig Reichsmark)“ bzw. „Umgestellt auf 10 (zehn) Aktien zu je 149 chundert⸗ vierzig) Reichsmark, insgesamt 14600 (tausendvierhundert) Reichsmark.“ In der gleichen Generalversammlung wurde die Ausgabe einer nach stehend eingehend behandelten Obligationsanleihe im Betrage von Goldmark 2 500 000, genehmigt. Diese Schuldverschreibungen gaben den Gläubigern das Recht, in der Zeit vom 1. Februar bis 15. März 1928 den Umtausch der Obligationen in Aktien zu verlangen. Zur Sicherung des Umtausches der Schuldverschreibungen in Aktien wurde in der aleichen Generalversammlung sowie ergänzend in der vom 6. März 18235 die Erhöhnng des Grund⸗ kapitals um bis zu RM 256890 9090, durch Ausgabe von bis zu 25 900 Stück auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennwert über je RM 10). zum Kurse von 100 2, mit Dividendenberechtigung vom 1. Januar 1928 ab beschlossen mit der Berechtigung für ein Bankenkonsortium, bestehend aus der Commerz und Privat Bank Aktiengesellschaft in Berlin, der Sächsischen Staatsbank in Dresden und dem Bankhause Sternberg Co. in Amsterdam, junge Aktien gegen Hingabe von Schuldverschreibungen zu übernehmen. t Von diesem Umtauschrecht wurde seitens der Inhaber der Schuldverschrei bungen in der vorgesehenen Frist in Höhe von nom. GM 1 350 9090. Gebrauch gemacht. Denigemäß wurde die laut Generalversammlungsbeschlüsfen vom 15. Januar bzw. 6. März 1925 beschlossene Kapitalerhöhnng in Höhe von nom. RM 13860 009, durchgeführt. Die Erhöhung des Grundkapitals um diesen Betrag auf insgesamt nom. RM 6 400 00 wurde unter dem 11. Mai 1938 in das Handelshegister eingetragen. Die neuen Aktien nehmen vom 1. Jannar 1928 ab voll an der Gewinnverteilung teil. Sie bilden den Gegen⸗ stand des ersten Teils des vorliegenden Prospekts. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr nom. Reichsmark 6 400 000, Da auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 31. Mai 1928 den Inhabern der zur Erfüllung des Umtauschrechts der Inhaber der Schuldverschreibungen ausgegebenen Aktien von nom. RM 10, der Umtansch ihrer Aktien in solche über nom. RM 10090. freigestellt wurde und von diesem Nmtansch im Betrage von nom. RM 1247009. 12 470 Aktien zu je RM i600 wurden in 1247 Aktien zu je RM 1009, umgetauscht Gebrauch gemacht ist, zerfällt es in:

a) nom. NM 5 040 000 * 36 900 Stück zu je nom. RM 140 Nr. 1-36 000,

by nom. RM 113 0090 1120 Stück zu je nom. RM 199 Nr. 141130, c nom. RM 1247 900 —= 1247 Stück zu je nom. RM 1009, Nr. 14 001

nom. RM 6 400009 Die Aktien find voll gezahlt und lauten auf den Inhaber; sie sind mit den im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellten Unterschriften des Aufsichts ratsvorsitzenden und des Vorstands versehen.

Die Generalversammlung vom 15. Januar 1925 genehmigte zum Zwecke der Ablösung von Krediten sowie zur Erweiterung der ausländischen Beziehungen der Gesellschaft die Ausgabe der bereits erwähnten Schuldverschreibungsanleihe im Betrag von nom. GM 25009 000, die für die Inhaber mit dem Rechte ausgestattet war, in der Zeit vom 1. Februar 1928 bis zum 15. März 1923 den Umtausch von je nom. GM 109, der Schuldverschreibungen mit Zinsschein per 1. August 1928 ff. und Ernenerungsschein gegen eine neue Aktie im Nenn— wert von RM 100, mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1933 unter Uebernahme keiner anderen als der mit der Kapitalerhöhung zur Sicherung des Umtausches anteilig verbundenen Kosten zu verlangen.

Die Anleihebedingungen lauten wie folgt:

1. Die Aktiengesellschaft in Firma] beigegeben. Die Auszahlung der Zinsen Lingner Werke Aktiengesellschaft in erfölgt an den Ueberbringer der Zins⸗ Dresden nimmt auf Grund des Be⸗ scheine, dessen Legitimation die Zahl⸗

78029

000, 22 auf

15 247,

9e nu zTa 111 2 8 Auslofung unter Berk 692 2 8 231 * 1 1* loften Nummern und dur 10 35h 9 . 2112

die Sach che taatsbe

D 5 1 Die Rückzahlung

Werden später fällige

tit eingeliefert, so wird

om Kapitalbetrag gekür

ngen der Sächsischen Staatsban letzten Inhaber verpflichtet, die ildverschreibungen bei Einlssung Blankoindossament zu versehen.

ie Verzinsung der gekündigten Teil-

* 8

schuldverschreibungen hört mit dem Tage el

2

—— 7 3 2

9)

Schr mit D der Fälligkeit auf. Der Gegenwert von Teilschuldverschreibungen, die binnen zehn Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit ab gerechnet, nicht zur Einlöfung vor⸗ gelegt worden sind, verfällt zugunsten der Gesellschaft.

Die zurückgezahlten Schuldverschrei bungen sind ungültig zu machen, und es ist notariell festzustellea, daß dies ge⸗ schehen ist. Eine Ausfertigung dieses Protokolls ist der Sächsischen Staats bank zu übergeben.

4. Zinsen und Kapital sind zahlbar nach dem Preise des Feingolds in deut⸗ scher Reichswährung. Maßgebend ist der für die ersten zehn Tage des dem Fälligkeitstage vorangehenden Monats festgestellte Durchschnittsgoldpreis der Londoner Börse, umgerechnet in Reichs⸗ mark nach dem für dieselbe Zeit er⸗ rechneten Durchschnitt der amtlichen Mittelkurse für Auszahlung London an der Berliner Börse.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die r Einlösung der Zinsscheine und der eilschuldverschreibungen erforderlichen träge der Sächsischen Staatsbank in desden 14 Tage vor Fälligkeit zur Ver⸗ fügung zu stellen.

5. und 6. Die hierin enthaltenen Be⸗ stimmungen find durch die inzwischen ersolgte Ausübung des Umtauschrechts der Inhaber der Schuldverschreibungen in Aktien überholt.

7. Zur Sicherstellung aller Rechte aus den Schuldverschreibungen hat die Ge⸗ sellschaft auf ihren Grundftücken, ein⸗ getragen im Grundbuch für das vor⸗ malige Munizipalstadtgericht Dresden auf Blatt 2551. 2302 und 2623, eine Zichernngshypothek zum Betrage von GM 2500 009) d Goldmark. ifa kg Feingold) nebst 8 25 Zinsen vom 1. 1925 an zugunsten der jeweiligen Gläubiger eingetragen. Die Sächsische Staatsbank in Dresden ist

Bei der

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211 zul Xl Be Dr

Februar

A über je Ge 5o-*, über je GM 109. —.

800 Stück Lit. 1000 Stück Lit.

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Erich Grothe, Dresden.

Carl Degenhardt, Dresden, Dresden,

Bankier Ludolf Rosenheim, Speyer⸗Ellissen K. a. A.,

5

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Die von d

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erhalten eine feste Vergütung, die für

mark 2000, jährlich beträgt Anteil am Reingewinn.

Zeitung) veröffentlichen. . Alle die Teilschuldverschreibur werden gemäß Nr. 10

Ziehungen die ausgelosten Nummern bekanntgegeben.

igen betreffenden der Anleihebedingungen Reichs und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht. sellschaft diese Bekanntmachungen in einer Amtsblatt des Rates zu Dresden (. i. zurzeit der Dresdner Anzeiger) veröffent⸗· lichen. In den vorgenannten Blättern werden auch innerhalb 14 Tagen nach den

als Vertreterin der jeweiligen Gläubiger gemäß 5 1189 B. G⸗B. ins Grundbuch eingetragen worden. Sie ift insbesondere berechtigt, bei teilweiser Tilgung ent⸗ sprechende Abschreibungen oder Um⸗ schreibungen im Grundbuch zu be⸗ willigen, Teile der belasteten Grund⸗ stücke bei entsprechender Tilgung der Anleiheschuld aus der Haftung zu ent— lassen und gegen Einräumung anderer gleichwertiger Hypotheken die Löschung der Hypothek zu bewilligen. Ebenso ist die Sächsische Staatsbank in Dresden als Vertreterin für die jeweiligen Gläu⸗ biger der Teilschuldverschreibungen im Sinne des Gesetzes, betreffend die ge⸗ meinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1859 bestellt. Sie ift befugt, die Gläu⸗ biger bei der Geltendmachung der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen gegen⸗ über der Gesellschaft zu vertreten.

8. Die berechtigten Gläubiger aus den Teilschuldverschreibungen können schon vor dem nach Sisfer 3 sich ergebenden Fälligkeitstag Zahlung der in den Teil- schuldverschreibungen verbrieften Be⸗ träge zuzüglich Zinsen bis zum Zah⸗ lungstag jederzeit dann fordern, wenn entweder . a) die Zinszahlung länger als drei

Mondte unterbleibt,

b) die in vorstebenden Bedingungen gegebenen Zusicherungen nicht von ber Gesellschaft innerhalb sechs Mo⸗ naten nach Aufforderung durch den legitimierten Gläubiger einer Teil⸗ schuldverschreibung innegehalten werden,

e) die Gefellschaft sich auflösen sollte.

g. Alle Rechte aus den Teilschuld⸗ verschreibungen können bei folgenden Stellen ausgeübt werden: der Commerz- und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft in Berlin und Dresden, der Sächsischen Staatsbank in Dresden, dem Bankhaus Lazard Speyer⸗Ellissen K. a. A, Frank⸗ furt a. M. und Berlin, dem Bankhaus Sternberg K Co., Amsterdam, sowie der Gesellschaftskasse. .

10. Alle diefe Anleihe und die aus⸗ gegebenen Teilschuldverschreibungen be⸗ treffenden Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger und außerdem durch das jeweilige Amtsblatt der Börsen zu Dresden und Berlin. Zur rechtlichen Gültigkeit ist die Bekannt⸗ machung im Deutschen Reichsanzeiger genügend.

Ausübung des vorher behandelten Umtauschrechts wurden gegen neue Aftien in gleicher Söhe nom. GM 1 360 9090, der Teilschuldverschreibungen der Gesellschaft überlassen, die sie eingezogen hat.

verschreibungen betrügt demgemäß noch GM 1140 9009, zerfallend in

Der Umlauf an Teilschuld⸗

1060 Stück Lit. B über je GM 100, —,

823

Den Vorstand bilden zurzeit die Herren: Kommerzienrat Richard Sichler, Dresden, Dr, Kark Greimer, Dresden, und

Der von der Generalversammlung zu wählende Aufsichtsrat besteht aus

mindestens vier Mitgliedern und setzt sich gegenwärtig zusammen aus den Herren: Sberjustizrat Dr. F Popper, Dresden, Vorsitzender,

Generalkonsul Martin Sternberg. Amsterdam, i. Fa. Sternberg C Co.,

Amsterdam, stellvertretender Vorsitzender,

Präsident der

Sächsischen Staatsbank,

Berlin, Geschäftsinhaber der Lazard

Frankfurt a. M. / Berlin,

Birkf Geh. Rat Dr. Nikolaus Graf v. Seebach, Exzellenz, Dresden,

Curt Sobernheim, Berlin, Vorstandsmitglied der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank Aktiengesellschaft, Berlin.

Generalversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats

den Vorsitzenden RM 4000, für den

stellvertretenden Vorsitzenden RM 3090, und für jedes andere Mitglied Reichs⸗ Außerdem erhalten sie den unten

erwähnten

Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen rechts⸗ wirksam im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger; außerdem wird die Gesellschaft die ihre Aktien betreffenden Bekanntmachungen in einer Berliner Börsenzeitung (bis auf weiteres Berliner

Börsen⸗Courier oder Berliner Börsen⸗

Bekanntmachungen rechtswirksam im Deutschen Auferdem wird die Ge⸗ Berliner Börsenzeitung und dem

sowie alljährlich einmal die Restanten

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Generalversammlungen fi . oder in Be In diesen gewähren je 10 Reichsmark Nennbetrag einer Aktie eine Stimme. Der Reingewinn wird wie folgt verteilt: ö ö. ö 1. mindestens 5 2, werden dem gesetzlichen Reservefonds überwiesen, bis dieser den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht,

nden in Dresden oder in Berlin statt.

schlusses der Generalversammlung vom 6. März 1925 eine Anleihe von Gold⸗ mark 2 500 000, auf und gibt dagegen auf den Namen der Sächsischen Staats⸗ bank in Dresden oder deren Order lau⸗ tende, durch Indossament übertragbare, mit 8 9, verzinsliche Teilschuldverschrei⸗ bungen Eaufmännische Verpflichtungs⸗ scheine) aus, und zwar 2000 Stück Nr. 1 bis 2009 über GM 50, (Lit. A), 3500 Stück Nr. 2001 55090 über Gold⸗ markt 1099, (Lit. B), 2060 Stück Nr. 5501-755090 über GM 1009, (Lit. C). Die Sächsische Staatsbank in Dresden wird den Inhabern der Teil⸗ schuldverschreibungen aus diesen oder aus ihrem Indossament nicht ver⸗ pflichtet.

Die Teilschuldverschreibungen werden von dem Vorstand handschriftlich voll⸗ zogen und von einem Kontrollbeamten handschriftlich gegengezeichnet.

2. Die Teilschuldverschreibungen werden mit 8 für das Jahr in halbjährlichen, am 1. Februar und 1. August jedes Jahres fälligen ne ,. ab J. Fe⸗ bruar 1925 verzinst. Jeder Teilschuld⸗ verschreibung sind 20 Zingscheine nebst einem Ernenerungsschein zur Abhebung einer neuen Reihe von Zinsscheinen

und eines weiteren Erneuerungsscheins

stelle zu prüfen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

Die Aushändigung neuer Zinsscheine erfolgt nur an den legitimierten In⸗ haber der Schuldverschreibung, wenn dieser unter Vorlegung der Teilschuld⸗ verschreibung der Aushändigung an den Vorzeiger des Erneuerungsscheins wider sprochen hat.

Der Anspruch aus den nicht einge lösten Zinsscheinen erlischt mit dem Ablauf von vier Jahren vom Schluß desjenigen Jahres an, in dem sie fällig geworden sind.

3. Die Anleihe wird spätestens am 1. Februar 1940 zur Rückzahlung fällig. Erstmalig zum 1. Februar 1930 kann die Anleihe ganz oder teilweise mit drei⸗ monatiger Frist zur Rückzahlung an den Zinsterminen gekündigt werden. Teilweise Kündigung darf nur auf Grund von Auslosung durch einen Notar erfolgen. Eine Ausfertigung des Protokolls über die Auslosung ist der Sächsischen Staatsbank zu übersenden. Auf Seiten der Gläubiger sind die Teil⸗ schuldverschreibun gen unkündbar, soweit sich nicht aus dieser Urkunde etwas anderes ergibt. Die Kündianng erfolgt

sodann wird ein Gewinnanteil von 4 an die Attio näre verteilt, . 3 von dem verbleibenden Ueberschuß erhält der Aufsichtsrat eine Tantieme von 10 33, ; . der Rest wird, soweit die Generalversammlung nichts anderes beschließt, als weiterer Gewinnanteil an die Aktionäre verteilt.

In den letzten vier Geschäftsjahren wurden auf das Grundkapital von RM 5 di0 000, folgende Dividenden verteilt: 1924 6 3, 1925 7 23, 1926 7 *, 1927 79. ( -

Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt außer bei der Gesellschafts⸗ kasse bei der Commerz und Prxivat⸗Bank Aktiengesellschaft, Berlin, Dresden und den übrigen Niederlafsungen, der Sächsischen Staatsbank Dresden und Leipzig, dem Bankhaus Lazard Speyer⸗Ellissen, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frank⸗ furt a. M/ Berlin, und dem Bankhaus Sternberg C Co., Amsterdam. An den gleichen Stellen erfolgt auch kostenfrei die Aushändigung neuer Gewinnanteil⸗ cheinbogen, die Hinterlegung von Aktien für die Generalversammlung, die kAlusübung etwaiger Bezugsrechte und die Bewirkung aller . von der Generalversammlung beschlossenen, die Aktien betreffenden Maßnahmen. . Für Mitglieder des Effektengirodepots kann die Hinterlegung von Aktien auch bei dem Dresdner Kassenverein A.-G. in Dresden und bei der Bank des Berliner Rassen⸗ Vereins, Berkin, erfolgen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsmãß ig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer 8 für sie bei einer Bankfirma bis zur Beendigung der Generalversammlung im Depot gehalten werden. . g Die Gesellschaft verpflichtet sich, in Berlin und Dresden wenigstens je eine Stelle zu unterhalten und jeweils bekanntzugeben, bei denen kosten frei die Einlöfung der Zinsscheine und der ausgelosten bzw. gekündigten Stücke der Teilschuldverschreibungen erfolgt Bei denselben Stellen erfolgen eben falls kosten frei die Ausgaben neuer , sowie alle sonstigen, die Schuld⸗ verschreibungen betreffenden Rechtshandlungen.

durch e, , . in den unter Nr. 10 bezeichneten Blättern, bei

(Fortsetzung auf der folgenden Seite)

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Meich

Nr. 287.

c ——

Berlin, Sonnabend, den 8. Dezember

2 k * C

8 Erscheint an jedem Wochentag abends Bezugs preis vierteljährlich 450 Ge Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle 8w 48. Wilhelmstraße 32

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.

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& = O Q , e R -

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

126. Anfangsbewertung der selbsterzeugten Vorräte eines Landwirts. Für die Anfangsbewertung der selbsterzeugten Vorräte eines Landwirts zum 1. Juli 1924 ist 5 107 Abs. 3, für die Endbewertung zum 530. Juni 19295 5 19 des Einkommen⸗ teuergesetzes maßgebend. Gegen die Endbewertung, wie das

inanzgericht sie vorgenommen hat, haben die Beschwerdeführer sich nicht gewendet; es kann auch angenommen werden, daß diese , im Ergebnis den Vorschriften des 5 19 gerecht wird. Was die Anfangsbewertung nach 5 107 Abs. 3 angeht, so muß der he hann n ge daran festhalten, daß bei selbsterzeugten Vor⸗ räten des Landwirts die . des Betrags, der für die Herstellung der Vorräte bei Beginn des Steuerabschnitts hätte aufgewendet werden müssen, praktisch nicht möglich ist: schon der tatsächlich für die Herstellung landwirtschaftlicher Boden⸗ rodukte aufgewendete Betrag wird sich nur mit größter Schwierigkeit ermitteln lassen, da nur selten festzustellen sein wird, welcher Teil der Betriebsausgaben auf die einzelnen Arten der Bodenprodukte § 10 Abs. 3 verlangt aber nicht die Einsetzung tatsächlich aufgewendeter Kosten, sondern des Betrags, der für die Herstellung bei Beginn des Steuer⸗ abschnitts hätte aufgewendet werden müssen; da die Herstellung der landwirtschaftlichen Bodenprodukte sich über einen längeren eitraum erstreckt, ist es ganz ausgeschlossen, den Betrag zu inden, zu dem sie am 1. Juli 1924 hätten hergestelt werden önnen. Aus diesem Grunde vertritt der Reichsfinanzhof die Auffassung, daß jedenfalls für den Landwirt nach 3 19 Abs. 3 nicht der fiktive Herstellungs⸗, sondern der fiktive Anschaffungs⸗ reis maßgebend sei. Der Reichsfinanzhof hat jedoch den Grund⸗ ö aufgestellt, daß der fiktive Anschaffungspreis selbsterzeugter andwirtse aftlicher Vorräte unter Berücksichtigung des n. . daß die Vorräte Teile des landwirtschaftlichen Betriebs ind, ermittelt werden müsse. Es wäre nun möglich, daß diesem y, n,, nicht Genüge geschehen ist, der Preis eingesetzt wird, den der Landwirt beim eren vom Erzeuger aufwenden muß. Der Einwand der k daß auch der Landwirt, wenn er landwirtschaftliche Erzeugnisse zukaufen muß, regelmäßig vom Händler kauft, ist nicht von der Hand zu weisen. Andererseits ist es aber zweifelhaft, ob dem Gedanken, daß der Preis ein⸗ zusetzen ist, den die Vorräte als Teile des landwirtschaftlichen etriebs haben, Rechnung getragen wird, wenn die Verkaufs⸗ reise eines Kornhauses zugrunde gelegt werden. Der Reichs⸗ r laubt, daß der zu ermittelnde fiktive Anschaffungs⸗ reis nur 6 festzustellen ist, daß die Frage gestellt wird, welchen zetrag ein Käufer des Gutes am 1. Juli 15924 für die auf dem Gute vorhandenen Vorräte aufwenden würde, d. h. mit anderen Worten, welchen Mehrbetrag er für das Gut deshalb zahlen würde, weil die Vorräte vorhanden sind. Urteil vom 10 Oktober 1928 VI A 231/28.)

137. Endigung des ersten Wirtschaftsjahrs eines buch⸗ führenden Kaufmanns, der in der Mitte des Kalenderjahrs einen Gewerbebetrieb beginnt. Der Beschwerdeführer ist Teil⸗ haber einer kaufmännischen Firma, deren Geschäftsjahr unstreitig mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Nach 5 16 Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist also zweifellos als Steuer⸗ abschnitt des Beschwerdeführers das Kalenderjahr anzusehen. Er ist ferner Alleininhaber eines anderen Gewerbebetriebs. Dieser Betrieb ist am 1. Juli 1925 begonnen, der Beschwerdeführer hat behauptet, er habe die Absicht gehabt, als Geschäftsjahr die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni zu wählen. Nachträglich hätte er sich entschlossen, zum 30. Juni 1926 keinen Abschluß zu machen. Unstreitig hat er zum 31. Dezember 1926 einen ordnungsmäßigen Abschluß gemacht. Streitig ist, welche Einkünfte dieses Betriebs in dem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Steuer⸗ abschnitte 19265 zu versteuern sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß er nach 28 der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz im Falle der Gründung ein Geschäftsjahr von mehr als 12 Monaten wählen dürfe. Er hätte 1926 das in dem Zeitraum vom 1. Juli 1925 bis 31. Dezember 1926 erzielte Einkommen seines Geschäfts zu versteuern. Die Vorinstan nimmt dagegen an, daß er zum 31. Dezember 19235 einen Törn gemacht habe, der einen Verlust ergeben hätte. Für 1926 käme nur das Einkommen des Kalenderjahrs in Frage, der Verlust in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1925 könne von diesem nicht abgezogen werden. Unstreitig hat der Beschwerdeführer den Verlust in seiner Steuererklärung 1925 nicht angegeben, auch die Frage, ob er Alleininhaber eines Gewerbebetriebs sei, mit ck beantwortet. Auch ist der fragliche Betrieb bei der Veranlagung 1925 nicht berücksichtigt.

Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen ist begründet. Der Beschwerdeführer hat im Sinne des ö wei Betriebe; bei einem stimmt das Wirtschaftssahr mit dem

alenderjahr überein, bei dem anderen ist zweifelhaft, was als Wirtschaftsjahr anzusehen ist. Ohne weiteres abzulehnen ist die Annahme, daß letzteres die Zeit vom 1. Juli 1925 bis 81. Dezember 1926 umfasse. Denn § 39 Abs. ? des Handelsgesetz⸗ buchs bestimmt, daß die Dauer des Geschäftsjahrs 12 Mongte nicht überschreiten dürfe. 2 aus der Bezugnahme auf die Gründsätze ordnungsmäßiger Buchführung im 5 15 des Ein⸗ kommensteuergesetzes ergibt, wollte das Einkommensteuergesetz den Vorschriften des Handelsrechts insoweit folgen, als diese mit . Bestimmungen nicht im Widerspruch stehen. Wenn § 28 er Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz für gewisse Fälle ein Abweichen von dem Zeitraum von 12 Monaten nläßt, so ist damit nur die Zulässigkeit eines kürzeren Wirt⸗ h ahr ausgesprochen; die Bestimmung würde auch, wenn . anders aufzufassen wäre, insoweit ungültig sein. Ein Wirt⸗ chaftsjahr vom 1. Juli 1925 bis zum 31. Dezember 1926 ist daher nicht anzuerkennen, andererseits steht fest, daß am 1. Juli 1925 ein Wirtschaftssahr begann und am 31. Dezember 19296 ein Wirtschaftsjahr endete, so daß also jedenfalls zwei Wirtschafts⸗ jahre vorliegen und nur der Zeitpunkt streitig ist, in dem das erste endigte und das zweite begann. Die Vorinstanz sieht als diesen Zeitpunkt den 31. Dezember 1925 an. Sie beruft sich in erster Linie darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt

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einen Abschluß gemacht habe. Die Akten ergeben jedoch nicht, daß zu dichem Zeitpunkt eine Bilanz aufgestellt ist. Richtig ist nur, daß das Gewinn⸗ und Verlustkonto abge chlossen und der Saldo auf neue Rechnung übertragen ist. Das Gewinn⸗ und Verlustkonto 9 zwar kein laufendes Konto, das jederzeit für sich allein abgeschlossen werden könnte, es entsteht vielmehr regel⸗ mäßig erst durch Abschluß anderer Konten, deren Salden auf das Gewinn⸗ und Verlustkonto übertragen werden. Aber aus der Aufstellung und dem Abschluß des Gewinn, und Verlustkontos ergibt sich nicht, daß alle Konten abgeschlossen sind, vielmehr braucht dies nur auf die Erfolgskonten und die gemischten Konten zuzutreffen, während die reinen Bestandskonten wie das Kassakonto unberührt geblieben sein können. Allerdings hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, daß er eine Bilanz auf⸗ gestellt hätte, allein es ist immerhin nicht ausgesch! Ten, daß er amit nur das Gewinn⸗ und Verlustkonto gemen n hat, und außerdem hat er hehauptet, daß es sich um eine Zwischenbilanz handle, so daß anzunehmen ist, 6 diese Bilanz nur im Wege der Zusammenstellung der Salden der Bestandskonten entstanden ist, aber mit einem Abschluß der Konten nicht verbunden war. Von einem Buchabschlusse kann man aber bei doppelter Buch⸗ führung nur reden, wenn alle Konten abgeschlossen und ihre Salden unmittelbar oder mittelbar auf Bilanzkonto übertragen sind. Nach dem Inhalt der Akten liegt kein Anlaß zu der An⸗ nahme vor, daß ein derartiger Buchabschluß zum 31. Dezember 1935 erfolgt ist. Es fragt sich danach, ob nicht die Beendigung des ersten Wirtschaftsjahrs aus anderen Gründen für den 31. Dezember 1925 anzunehmen ist. Das Einkommensteuergesetz spricht im 5 10 Abs. 1b von regelmäßigen Abschlüssen. Man wird dies zunächst so auszulegen haben, daß ein tatsächlich ge⸗ machter Abschluß als regelmäßig anzuerkennen ist, sofern er nicht aus irgendwelchen Gründen als regelwidrig zu bezeichnen ist. Wenn z. B. jemand am 1. April seinen Betrieb eröffnet und einen Abschluß zum 30. September macht, so besteht kein Grund, die Beendigung des Wirtschaftsjahrs abzulehnen, obwohl eine Regel noch nicht vorliegt. Der erste Abschluß hat als Beginn einer Reihe regelmäßiger Abschlüsse zu gelten. Man könnte nun aus der Bestimmung des 8 10 Abs. JE, bei den übrigen Steuer⸗ 6 gelte als Steuerabschnitt das Kalenderjahr, schließen, daß mit dem Ablauf des Kalenderjahrs ein Wirtschaftsjahr endige, sofern in diesem Zeitpunkt die Bedingung, daß xegel⸗ mäßige Abschlüsse gemacht werden, noch nicht er üillt sei. Dann würde der am 1. Juli sein Geschäft Eröffnende in keiner Weise verhindern können, daß das erste Wirtschaftsjahr am 31. Dezember endigt, und wenn er es für vorteilhaft hielte, regelmäßig am 30. Juni ah e enn, so könnte er zwar zum nächsten 36. Juni abschließen, für die Einkommensteuer würden aber statt des ersten Geschäftsjahrs vom 1. Juli bis 30. Juni zwei Rumpfgeschäfts⸗ jahre, vom 1. Juli bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. Juni, anzunehmen sein. Eine solche Zerteilung eines handels⸗ rechllichen Geschäftsjahrs in zwei Teile kann nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegen. Man muß deshalb, annehmen, daß das erste am Juli beginnende Geschäftsjahr nicht von . am 31. Dezember endigt, jedenfalls, wenn die Voraus⸗ etzungen für einen regelmäßigen Abschluß, nämlich eine ordnungsmäßige Buchführung, gegeben sind. Es muß maßgebend i zu welchem Tage der erste ordnungsmäßige 6 tat⸗ ãchlich vorgenommen ist. Nach dem . war, wie bereits erwähnt, der späteste Tag, zu dem ein solcher Abschluß im vorliegenden Falle vorzunehmen war, der 30. Juni 1926. Tat- sächlich ist anscheinend weder zu diesem noch zu einem vorher⸗ gehenden Tage ein solcher Abschluß vorgenommen. (Die Frage, ob vielleicht ein Abschluß zum 31. Dezember 1925 vorliegt, ist noch aufzuklären. Das kann nicht zur Folge haben, daß deshalb das Geschäftsjahr als am 31. Dezember 1925 beendigt gilt. Denn dann würde der Steuerpflichtige noch am 380. Juni 1926 und päter die Wahl gehabt haben, ob er das Geschäftssahr am 31 . 1925 oder am 30. Juni 1926 endigen lassen wollte. Ein solches Wahlrecht könnte ihm nicht zugebilligt werden. Bis h der Zeit, in der die Kaufleute regelmäßig ihre auf den 1. Dezember lautenden Jahresbilanzen aufzustellen pflegen oder spätestens bis zur Einreichung der Steuererklärungen 1925 muß entschieden sein, ob das Geschäftsjahr am 31. Dezember 1925 beendigt ist. Hat der Steuerpflichtige bis dahin keinen Abschluß zu diesem Zeitpunkt gemacht, so ist die Frage damit im ver⸗ neinenden Sinne entschieden, und diese Entscheidung kann durch nachträgliche Umstände nicht mehr abgeändert werden Dann läuft das erste Geschäftsjahr bis zu dem Zeitpunkt, zu dem binnen angemessener Frist ein Abschluß gemacht wird, und endigt , mit dem Zeitpunkt, zu dem als letzten ein solcher Ab⸗ schlu . machen war. Danach wäre im vorliegenden Falle das erste Geschäftsjahr vom 1. Juli 1925 bis zum 30. Juni 1926 zu rechnen, und an dieses würde sich ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 1926 anschließen. Der Fall läge dann so, daß in dem Steuerabschnitte 1926 zwei Wirtschaftsjahre desselben Be⸗ triebs endigten. Zweifelhaft kann sein, ob das Ergebnis zweier Wirtschaftssahre desselben Betriebs einem Steuerabschnitte zu⸗ gerechnet werden kann. Der 5 10 Abs. 2 letzter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes spricht nur von dem im Wirtschaftsjahr erzielten Betrag, und man könnte daraus entnehmen, daß nur das Ergebnis eines Wirtschaftsjahrs angesetzt werden könnte. Das Ergebnis des zweiten Wirtschaftsjahrs müßte dann besonders versteuert werden, da gegen die 3. nung zum . 1927 dasselbe Bedenken spräche, daß dann einem Steuerabschnitte das Ergebnis zweier Wirtschaftsjahre zugerechnet würde. Es ist jedoch nur anzuerkennen, daß das Gesetz den Fall der Endigung zweier Wirtschaftsjahre in demselben Steuerabschnitte nicht aus⸗ drücklich geregelt hat. Das Gesetz rechnet zwar mit der Mög⸗ lichkeit, daß Einkünfte keinem Steuerabschnitte zugerechnet werden können, und hat im 8 25 Abs. 4 bestimmt, daß sie dann für sich zu veranlagen sind. an muß aber annehmen, daß eine solche besondere Veranlagung nur dann vorzunehmen ist, wenn keine Möglichkeit besteht, die betreffenden Einkünfte einem Steuer⸗ abschnitte zuzurechnen, und daß solche besonderen Veranlagungen

einzuschränken sind; denn sie führen bei einer progressiven euer nicht zu einer angemessenen Besteuerung dieser Einkünfte. Nun erscheint die Zuvechnung zweier Wirt— schafts jahre desselben Betriebs zu einem Steuerabschnitte zwar inso fern bedenklich, als auf diese Weise das Gesamiergebnis von mehr als 12 Monaten derselben Steuer unterworfen wird. In⸗ dessen können die Vorschriften des 5 11 des Einkommensteuer⸗ gesetzes über die Zurechnung von Einkünften zu einem Steuer⸗ abschnitte gemäß der Fälligkeit oder dem tatsächlichen Zufließen ebenfalls die Wirkung haben, daß in mehr als 12 Monaten ver⸗ diente Einkünfte derselben Art in denselben Steuerabschnitt fallen. Z B. es werden einem Direktor in demselben Kalenderjahre die Tantiemen für zwei Geschäftsjahre einer Aktiengesellschaft be⸗ willigt, weil die eine Generalversammlung am Anfang, die andere am Ende des Kalenderjahrs stattfindet. Und wenn der Betrieb mit dem Ende des einen Geschäftsjahrs eingestellt wird, sind die bis zum Ende des Steuerabschnitts mit dem freigewordenen Kapital und der freigewordenen Arbeitskraft erzielten Einkünfte ohne Zweifel dem Einkommen des Steuerabschnitts zuzurechnen. Danach bestehen keine genügenden Bedenken gegen die Auslegung des 5 10 Abs. 2 letzter Halbsatz, daß, wenn zwei Wirtschaftsfahre in demselben Steuerabschnitt endigen, das Ergebnis beider zu dem Einkommen des Steuevabschnitts zu rechnen ist. Es würde also, da im vorliegenden Falle unstreitig Steuerabschnitt das Kalender⸗ jahr 1926 ist, das Ergebnis der Zeit vom 1. Juli 1925 bis zum 51. Dezember 1996 der Versteuerung zugrunde zu sein. (Urteil vom 31. Oktober 1928 VI A 1243/38.)

138. Die zur Abwendung eines Enteignungsver⸗ fahrens aufgewendeten Kosten eines Landwirts sind ab⸗ zugsfähige Betriebsausgaben. Der Beschwerdeführer ist nicht buchführender Landwirt. Sein Einkommen ist daher geschätzt worden. Die Rechisbeschwerde bemängelt, daß die Schuld an einen Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer in dem gegen ihn gerichteten Enteignungsverfahren vertreten hatte, nicht be— rücksichtigt worden sei. Die Schuld sei im Vergleichsweg 9. 32 000 RM festgesetzt worden und müsse am 30. Juni 1935 als Passivum eingesetzt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Finanzgericht geht mit dem Sachverständigen davon aus, daß, da der Beschwerde⸗ führer im Wirtschaftsjahre keine Schulden gemacht habe, die Ein⸗ nahmen des Beschwerdeführers seine Ausgaben mindestens um den Betrag haben übersteigen müssen, den er für sich und seine Familie verbraucht habe; diesen Betrag schätzt das Finanzgericht auf Grund des Gutachtens auf 15 000 RM. Das Finanzgericht führt dann weiter aus, daß außerdem ein Bestandsvergleich vor— genommen werden müsse; hinsichtlich der Erzeugnisse, Vorräte und des beweglichen Anlagekapitals nimmt es an, daß die Be⸗ stände zu Beginn und Ende des Steuerabschnitts im wesentlichen gleich gewesen seien; es seien aber auch die eingetretene Wert⸗ minderung der Gebäude und die Absetzungen für Abnutzung der zebäude und Betriebsmittel zu berücksichtigen; diese veranschlagt es auf 5000 RM und gelangt so zu einem Einkommen von 10 000 RM. Gegen die Art, wie das Finanzgericht geschätzt hat läßt sich nichts einwenden, da der Beschwerdeführer andere Ein⸗ nahmen als die aus dem landwirtschaftlichen Betriebe nicht ge⸗ habt hat. In den Bestandsvergleich des Landwirts gehören aber auch seine Forderungen und Schulben, und der Beschwerdeführer hatte schon in der Vorinstanz geltend gemacht, daß er Steuer⸗ schulden, die sich auf den Betrieb beziehen, und Schulden in Sachen der Abwehr der Enteignung gemacht habe. Handelt es sich bei diesen Schulden wirklich um Betriebsschulden, so mußten sie beim Bestandsvergleich in der Weise berücksichtigt werden, daß sie zum 30. Juni 1925 als Passivum eingesetzt wurden und, sowein sie nicht schon am 1. Juli 1924 bestanden, hätten sie den Gewinn gemindert. Es liegt daher mangelide Aufklärung vor, wenn das Finanz— gericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen ist, daß beim Bestandsvergleiche keine Schulden anzusetzen waren. Aus diesem Grunde muß die Vorentscheidung aufgehoben werden. Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif. Sie ist daher an das Finanzgericht zur neuen Prüfung zurückzuverweisen. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Zu den Betriebsschulden gehören jedenfalls die Schulden an Steuern der im § 16 Abs. 5 Nr. 1 bezeichneten Art, da diese Steuern Betriebsausgaben sind. Auch die zur Abwehr der Enteignung gemachten Schulden sind aber als Betriebsschulden anzuerkennen. Es handelt sich um eine Enteignung auf Grund der 58 15, 16 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429 und des preußischen Ausführungsgesetzes dazu vom 15. Dezember 1919 Gesetzsammlung 1920 S. 31). Es könnte allerdings fraglich sein, ob es sich bei diesen Ausgaben nicht um Ausgaben für den Grund und Boden handelt, die, weil der Grund und Boden nach § 12 des Einkommensteuergesetzes nicht in den Bestandsvergleich gehört, nicht zu den Betriebsausgaben zählen. Da die Abwehr der Ent— eignung aber auch Voraussetzung für die Fortführung des Be⸗ triebs durch den Beschwerdeführer war, so dienten die dafür gemachten Aufwendungen gleichzeitig auch dem Betriebe, und der Senat trägt daher kein Bedenken, sie als Betriebsausgaben an⸗ zuerkennen. Die Aktivierung eines Gegenwerts kommt, wenn diese Ausgaben dem Beschwerdeführer endgültig zur Last fallen, nicht in Frage, da ein Vermögenszugang durch sie nicht bewirkt ist. Das Finanzamt macht nun aber in der Gegenerklärung zur Rechtsbeschwerde geltend, daß noch nicht feststehe, ob der *. schwerdeführer die Anwaltsgebühr zu zahlen babe; er führe einen Prozeß, in dem er die Zahlung der Gebühr durch die Siedlungs⸗ gesellschaft Sachsenland verlange. Diese Forderung des Be⸗ schwerdeführers ist daher an sich als Aktivum einzufetzen. Wie hoch sie zu bewerten ist, hängt aber davon ab, inwieweit der Beschwerdeführer am 306. Juni 1925 mit einem Erfolge seines Regreßanspruchs rechnen konnte Es kommt darauf an, welchen Betrag ein vernünftig rechnender Landwirt als Wert der Forderung ansetzen würde. Auch hier gilt naturgemäß, daß so—⸗ weit die Forderung etwa schon am 1. Juli 1924 bestand sie auch damals als Aktivum einzusetzen war. Urteil vom 13. November 1928 VI A 103428.)

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egen 1c gelt