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der wegen eines Amtsverbrechens oder eines vorsätzlichen Amts- vergehent oder eines anderen in oder bei Ausübung des Amtes begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens verurteilt wird, kann die Amtsfähigkeit aberkannt werden. auch wenn auf Gefängnis von weniger als einem Jahre, aber von mindestens drei Monaten erkannt wird.“ In Forssetzung der gestrigen Aus⸗ sprache trat Abg. Dr. Ehlermann (Den.) laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, dafür ein, diesen Paragraphen zu streichen, und erklärte unter Unführung feiner praktischen Erfahrungen auf dem Gebiete des Disziplinar⸗ rechts, daß bei der Frage des Verlustes der, Amtsfähigkein, auf den bei Delikten des Beamten in fast allen Fällen erkannt werde, nicht so sehr die Würdigung der Tat selbst, sondern viel mehr die Zu- bv. Aberkennung der Pension im Vordergrund stehe, da diese ja ein zurückbehaltener Teil des Gehalts sei und die Aberkennung der Pension nicht so sehr den Beamten selbst als vielmehr dessen Frau und Kinder treffe. Unter diesem Gesichtspunkt könnten, für die Zuerkennung der Pension . günstige Gründe zutreffen, obgleich die Strafe sehr schwer sei. Die Klärung dieser Frage erfordere ganz andere und eingehendere Ermittlungen und könne von den ordentlichen Gerichten nicht so zutreffend entschieden werden wie von den Disziplinargerichten. Daher erweise sich die Streichung dieses Paragraphen als zweckmäßig, wenn man gleich- zeitig die Frage prüfe, ob nicht im Disziplingrrecht eine Be⸗ a, geschaffen werden soll, nach der das Disziplinargericht auf Zuerkennung der Pension erkennen könne, wenn der Straf⸗ richter sie dem bestrafien Beamten aberkannt habe. Abg. Dr. Bell entr.) stimmte im großen und ganzen diesen Aus— führungen zu. Man müsse Bedenken hegen, ob hier dem Grund— latz dem Täter auch einen geeigneten Schutz gegen Unbilligkeiten und Härten und gegen ein Uebermaß von Strafvorschriften zu gewähren, gerecht geworden sei. Das Disziplinargericht sei an⸗ gesichts seiner Zusammensetzung, seiner Tradiion und seiner genauen Kenntnis aller einschlägigen Verhältnisse geeigneter als das Schöffengericht für die Entscheidung, wie es mit dem Schicksal der Familie bestellt sein solle. Die Enischeidumg durch das Disziplinargericht solle der Regelfall sein. Der Redner trat daher für die Streichung ein, aber nur für die erste Lesung, damit inzwischen eine Klärung herbeigeführt werden könne. Abg. Dr. Lobe (Hospitant der Dem.) wies darauf hin, daß nach 5 10 das Republikschutzgesetz die Aberkennung der Pension zwingend vor⸗ schreibe; diese Vorschrift sei nicht nötig Jgewesen, wenn auf Pensionsverlust immer als Folge einer Verurteilung erkannt werden müßte. Abg. Dr. Hane mann (D. Nat) wandte sich gegen die zarte Rückicht, die hier auf Beamte genommen werde, die sich eines Beamtendeliktes schuldig gemacht hätten, während bei anderen Delikten, z. B. bei Be— schimpfungen der Republik. bei Wahlfälschungen usw., auch bei einer geringeren Strafe als einer dreimonatigen Ge⸗ fängnisstrafe die Pensionsaberkennung ausgesprochen werden müsse. Reichsjustizminister Koch⸗Weser erklärte, daß nach seiner Auf⸗ fassung die Systematik des Entwurfs in der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter durch Urteil des Strafgerichts aus dem Amt entfernt werden könne, nicht recht geglückt sei. An sich halte er es für besser, wenn über die Entlassung eines Beamten die Disziplinarbehörde und nicht das Strafgericht entscheide; von dieser Grundauffassung aus sei er seinerzeit auch dafür einge⸗ treten, daß über den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft das Ehrengericht der Rechtsanwälte ensscheiden solle. Die Frage, ob und inwieweit man diesen Grundfatz durchführen wolle, müsse für den ganzen Entwurf unter einheitlichen Gesichtspunlten ge⸗ prüft werden. Dies werde zweckmäßig bei der zweiten Lesung geschehen. Als Unterlage für die Beratungen werde das Reichsjustizministerium im Benehmen mit den Beamtenressorts eine Denkschrift über den ganzen Fragenkomplex ausarbeiten und dem Ausschuß vorlegen. Abg. Dr. Marum (Soz) trat für die Streichung des Para⸗ graphen ein, weil dann die Regel bestehen bleibe, daß bei einer Gefängnisstrafe von einem Jahre prinzipiell auf Entlassung er— kannt werde. Abg. Dr. Lo be (Soipitant der Dem.) wies darauf hin, daß das Reichsgericht als oberste Revisionsinstanz hier nicht in Frage komme, und . sich infolgedessen eine einheitliche Recht⸗ sprechnig nicht herausbilden könne. Dieser Zustand sei für die Beamtenschaft unerträglich. In der Abstöm mung wurde die Streichung des 5 1418a mit 11 gegen 13 Stimmen beschlossen. — Der 9. Abschnitt betrifft die „Auflehnung gegen die Staats⸗ gewalt.“ Abg. Dr. Rosen feld (Soz.) führte als Bericht⸗ erstatter aus, daß in diesem Abschnitt alle Bestimmungen zu⸗ sammengefaßt feien. die dem Schutz der Autorität des Staates dienten. Diese Bestimmungen unterschieden sich wesentlich von dom geltenden Recht. Der Gesamteindruck sei der, daß die Gefahr eines zu weitgehenden Schutzes der Bürokratie geschaffen werde, die gegenüber dem Volk zu mächtig zu werden drohe. Nach der Vorsage solle schon eine Drohung gegen eine Behörde oder einen Amtsträger genügen, um den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu erfüllen. Es bestehe die Gefahr, daß schon die üblichen Druckmittel auf Minister und Ministerislbeamte als Drohungen angesehen werden würden. Dies zu verbüten, hätten alle Parteien ein Interesse. Es sei nötig, den lin d zwischen der alten und der neuen Staatsform zu ziehen und nicht die Sraatsgewalt gegenüber den Volksgenossen zu stärken, sondern dem Einzelnen das Recht zu geben, straflos Widerstand gegen einen Beamten zu leisten, von dessen unrechtmäßigem Handeln er überzeugt sei Der Redner beantragte daher die Einfügung des Workes „gefährliche“ Drohung. Abg. Emminger (Bayer. Vp. betonte al Mitberichterstatter, ob die Systematik des 8. Abschnittes richtig sei, könne zweifelhaft sein. Jedenfalls habe der 5 149 des Eniwurfs durch die Zusammenlegung der bieherigen S§ 113 und 114 zu großen Schwierigkeiten geführt Der Begriff des Wider⸗ standleistens stellte den Versuch der Verhinderung einer Amts— handlung dar: dadurch, daß er fehle, müsse nun der Versuch strasbar gemacht werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts brauche die Rechtmäßiakeit der Ami shandlung vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu werden, sondern . nur eine obiektive Bedingung der Strafbarkeit dar. Reichsiustizminister Koch⸗Weser hob hervor, daß die Recht⸗ mäßigkeit der Amtshandlung nur beim § 149 (Widerstand gegen die Staatsgewal“), nicht aber beim § 151 (Widerstand gegen Wald⸗, Jagd⸗ oder Firchereiberechtigte) zur ohiekiven Voraus— k— 3 der Strafbarkeit gemacht werden solle. Diese Verschieden⸗ eit entspreche der Auslegung des geltenden Rechts und sei sach⸗ lich richtig, weil im ersten Fall Staatsgewalt und Staatsbürger, im zweiten Falle dagegen ein Privatmann dem anderen gegen⸗ überstehe. Beim Widerstand gegen die Staatsgewalt werde man kaum zulassen können, daß derjenige straffrei ausgehe der un⸗ widerlegt behaupte, daß er die Amtshandlung, der er sich wider⸗ etzt nicht für rechtmäßig gehalten habe. Man mache sonst die orschrift insbesondere gegenüber all den Fanatikern, die mit den Behörden und Beamsen in ständigem Kampf liegen unan⸗ wendbar und eröffne die Möglichkeit. daß ein solcher Fanatiker den Beamten, der ihm gegenüber nichts als seine Pflicht tue, straflos niederschießen könne. Mit den sozialdemokratischen Ahge—⸗ ordneten werde er (der Minister) jederzeit dafür eintreten, daß der Sagtsbürger gegen Uebergriffe der Bürokratie geschützt werde. Bei den Vorschriften über die Amtsnötigung handele es . aber doch in erster Reihe gerade darum den wireschgftlich
chwachen, in untergeordneter Stellung befindlichen Erekutiv⸗ egmten gegen unzulössige Einwirkungen wir schaftlich mächtigerer Personen zu schützen. Daß der Entwurf für die Strafbarkeit wegen Amtsnösigung jede Drohung genügen lasse, enspreche dam geltenden Recht. Freilich werde damit die Grenze der Strafbarkeit sehr weit gezogen. Der Minister erklärte, daß ihm andererseits die bieher erwogenen Aenderungen die Vor— schrift derart einzuengen schienen daß offenbar strafwürdige Fälle nicht erfaßt würden. Wenn es nicht gelinge, im Gesetz selbst eine klare Grenze zu ziehen, so werde man darauf vertrauen
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 14 vom 17. Januar 1929. S. 2.
müssen, daß eine verständige Rechtsprechung hier Straf⸗ würdiges und Nichsstraswürdiges zu trennen wissen werde. Nach längerer Aussprache wurde die Weiterberatung über die 35 149 bis 162 vertagt. — Zu den 5§ 155 (Aufwiegelung von Pollzeibeantten und Gefangenengufsehern) bis 159 (Befreiung von behördlich Verwahrten) begründete Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) als Berichterstatter mehrere Fassungsänderungen, so im 3 153 statt „zu verleiten sucht“ zu setzen: „auffordert“; statt „Vorschriften oder Anordnungen“ zu setzen; „eine Vorschrift oder Unordnung“. Dem F 153 soll neu hinzugefügt werden: „Die Tat ist nur strasbar, wenn die Befolgung der Vorschrift oder Anord⸗ nung für die Bekämpfung einer gemeinen Gefahr oder innerer Unruhen oder für die Verhütung des Entweichens von Ge⸗ angenen von Bedeutung war.“ Im § 154 (Meuterei von Ge— fangenen) sollen die Worte „Gewalt gegen Sachen verüben“ durch „Sachen zerstören oder beschädigen“ und die Worte „Gewalt an⸗ gewendet“ durch die Worte „Sachen zerstört“ ersetzt werden. Im 3 155 (Ausbrechen von Gefangenen) möge die Strafe erst bei Zu⸗ sammenrottungen eintreten. — Hierauf vertagte sich der Ausschuß auf den 16. Januar.
Der Strafrechtsausschuß des Reichstags setzte gestern die Aussprache über den achen Abschnitt „Auflehnung gegen die Staatsgewalt“ fort. Abg. Höllein (Komm) führte aut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deuischer Zei ungs⸗ verleger aus, daß bei der Rückkehr von Max Hölz aus dem Zucht— haus die Polizeibeamten, ohne gereizt worden zu sein, Miene ge⸗ macht hätten, in die Menge zu schießen, was sich diese wider staudslos hätte gefallen lassen müssen, wenn sie sich nicht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig machen wollte. An der Gedächtniskirche in Berlin habe eine Dame der soge⸗ nannten besseren Gesellschaft einen Polizeibeamten ins Ge⸗ sicht ge legen der sie, weil sie den Damm an der nicht vor⸗ geschrlebenen Stelle überschreiten wollte, am Arm zurückgeführt habe, daraufhin sei sie bestraft worden. Müsse man sich im elften Jahre der Republik noch einmal Marsch⸗Marsch zurückführen lassen, wie zu Wilhelms Zeiten ein Soldat auf dem Kasernen⸗ hof. Der Redner führte weitere Fälle an, in denen sich nach seiner Auffassung das Publikum von Beamten habe Uebergriffe bieten lassen müfsen, ohne das Recht zum Widerstand zu haben, und verlangte die Beseitigung des 5 149, zumal in den anderen Paragraphen ausreichende Bestimmungen vorhanden seien, um wirklich strafwürdige Fälle zu ahnden. Auf Grund eines am Dienstag eingebrachten Antrages wurden die 85 149 bis 152 nem Unterausschuß überwiesen. Sie behandeln den Widerstand gegen die Staatsgewalt, Widerstand gegen Wald⸗, Jagd⸗ und Fischereiberechtigte und schweren Widerstand. — Zu 5 153 „Auf⸗ wiegelung von Polizeibeamten und Gefangenenaufsehern“ fragte Abg. Dr. Emminger (Bayer. Vp). oh in anbetracht der . reichen Abänderungsborschläge der Sozialdemokraten dieser Para⸗ ah aufrecht erhalten werden sollle. So sei beantragt, daß die at nur strafbar sei, wenn die Befolgung der We sihr'f von Bedeutung gewesen wäre. Wenn z. B. bei Ansammlungen von Demonstranlen die Menge die Polizeibeamten auffordere, nicht zu schießen, so müßte in der Hauptverhandlung die Frage geprüft werden, ob nicht durch Feuerwehrspritzen usw. die Menge hn zerstreut werden können. Auf Grund welcher Erfahrungen des gellenden Rechts sei man denn überhaupt zu dem 5 153 ge⸗ kommen? Die Kommunisten haben die Streichung des § 158 beantragt, der folgenden Wor laut hat: „Wer einen Polizeibeamten oder einen mit der Beaufsichtigung von Ge⸗ fangenen Beauftragten zu verleiten sucht, Vorschriften oder An⸗ ordnungen in Dienstsachen nicht zu befolgen, wird mit Ge⸗ ängnis bestraft.“ Abg. Dr. Marum (Soz) hielt eine Be⸗ chränkung der Strafbarkeit auf die Entweichung des Ge⸗ angenen und die Fälle gemeiner Gefahr für notwendig. Statt ber allgemeinen Fassung „Vorschriften oder Anordnungen“ be⸗ antragte der Redner „eine ö. oder Anordnung“ zu setzen, damit? die strikte Bestimmung eines speziellen Befehls gewähr⸗ leistet sei, zu dessen Nichtbefolgung aufgefordert worden sei. Eine Bestimmung einzuführen, nach der auch der Versuch strafbar sei, hielt der Redner nicht für notwendig, da dieser Punkt schon in den allgemeinen Bestin mungen über Amtsdelikte geregelt ö Weiter hätten die Sozialdemokraten beantragt, folgenden Absatz hinzuzufsigen: „Die Tat ist nur strafbar, wenn die Befolgung der Vorschrift oder Anordnung für die Bekämpfung einer gemeinen Gefahr oder innerer Unruhen oder für die Verhütung des Ent⸗ weichens von Gefangenen von Bedeutung war.“ Hierdurch solle, o erklärte der Redner, gewährleistet sein, daß nicht die Auf⸗ ö zur Nichtbefolgung jedes belanglosen Befehls unter Strafe gestellt werde. Abg. Weg mann (Sentr.) glaubte, daß dieser 5 153 in der Sorge der zuständigen Ministeralstellen beruhe, daß die zur Aufrechlerhaltung der nötigen Schlagkraft, erforder⸗ liche Disziplin durch Aufhebung der , sei. Falls von den Innenministerien der Länder kein Wert mehr auf diesen Paragraphen gelegt werde, werde das k auf ihn verzichten. . Dr. Ehlerm ann (Dem) hielt den J 153 un! mindesten in der vorliegenden, Form nicht für möglich.
inisterialdirektor Dr. Bum ke erklärte, daß man den 5 1653 in die Reichsratsvorlage eingefügt habe, weil damals eine solche Vor⸗ schrift vom Standpunkt, der inneren Verwaltungen für nötig erachtet worden sei. Die Beantwortung der Frage, ob bei den gegenwärtigen Verhältnissen und angesichts der Ergänzung des Hochverratsabschnitts durch die Vorschrift über Zersetzung der Reichswehr und Polizei die Beibehaltung der Vorschrift erforder⸗ lich sei, müsse er dem Innenministerium überlassen. Regierungsrat Erbe (Reichsinnenministerium) erklärte, daß er, leider die Stellungnahme des Reichsinnenministers der gestern in Westfalen gewesen sei, nicht bekanntgeben könne. lleber die Entstehung der Vorschrift des 8 153 seien in seinem Ministerium Vorgänge von Bedeutung nicht vorhanden. Das Reichsministerium des Innern selbst sei in der Sache weniger zuständig als die Innenministerien der Länder. Nach weiterer Aussprache wurde mit nahezu Stimmeneinheit die Streichung des § 153 beschlossen. — Gemäß z 151 sollen Gefangene, die mit vereinten Kräften einen Anstalts⸗ beamten oder einen mit ihrer Beaufsichtigung Beauftragten mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen, mit elne nicht unter drei Monaten bestraft werden. In der Diskussion über diesen Paragraphen kam zum Ausdruck, daß der Ennvurf, in den Grundzügen das geltende Recht übernimmt. Ein „Zusammenrotten“ wird nich: mehr gefordert Der zweite Absatz stellt dem tä(lichen Angriff die Gewallanwendung gegen Sachen gleich Der Absatz 3 entspricht dem 5 122 Abs. 3 des geltenden Strafgesetzbuches; er geht jedoch insoweit über ihn hinaus, als er auch die Rädelsführer und die— jenigen Meuterer, die Gewalt gegen Sachen verübt haben, der verschärften Strafandrohung unterstellt. Weiter wurde in der Diskussion die sprachliche Qualität des Ausdrucks „Gewalt gegen Sachen“ kritisiert. Dieser Ausdruck treffe nicht den Kern der Aktion. Das Wort „gegen“ kann in dieser Verbindung nur ge⸗ hbrauchi werden kei Personen; es wäre besser, davon zu sprechen, daß Sachen zerstört oder beschädigt würden. Nach längerer Aus⸗ sprache wurde der erste Absatz des § 154 unverändert entsprechend bem Wortlaut der Regierungsvorlage angenommen. Die Ab⸗ sätze? und 3 wurden in folgender veränderter daun ange⸗ nommen: „Gbenso werden Gefangene bestraft, die mit vereinten Kräften einen Anstaltsbeamten oder einen mit ihrer Beaufsichti⸗ gung Beauftragten tätlich angreifen oder Sachen zerstören oder beschädigen. Die Rädels führer und alle, die selbst einen tä (lichen Angriff gemacht oder Gewalt gegen Personen angewendet haben werden mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft.“ — Zu § 1565. der das Ausbrechen von Gefangenen behandelt, wunde in der Debatte ausgeführt, daß die Vorschrift dem 8 122 Abs. 2 des geltenden Strafgesetzbuches entspricht. Das Erfordernis des Zusammenrottens ist auch hier aufgegeben Da ein Auehruch stets eine Gewaltanwendung voraussetzt, wird dieses Merkmal nicht mehr besonders hervorgehoben. Ebenso wie in 8 154 ist der
ie Vollendung abgestellt, aber der Versuch wird für strafbar erklärt. Die Strafdrohung entspricht der bei der Meuterei; die Strafschärfe ist jedoch auf die Rädelsführer be⸗ schränkt. Besonders über die letztgenannte Strafschärfung entspann sich eine längere Aussprache. Man machte geltend, daß das Ausbrechen von Gefangenen doch nicht mit der Meuterei von Gefangenen zu vergleichen sei, und daß deshalb eine so schwere Strafe für die Rädelsführer, wie sie die Vorlage angibt, nämlich Zuchthaus bis zu fünf Jahren, der Straftat nicht angemessen sei. In der Abstimmung wurde dann auch Abs. Z des § 155. der die Strafschärfung enthält, vom Ausschuß gestrichen. Die Absätze 1 und 2 wurden entsprechend dem Wortlaut der Regierungs⸗
Tatbestand auf d erkl S
vorlage angenommen. — Zum Schluß der Sitzung verkündete der . e Abg. D. Dr Kahl (D. Vp.) . daß wahrscheinlich im Laufe der zweiten Woche des Februars bie oösterreichisch⸗deut che
Strafrechtskonferenz, diesmal in Dresden, ihre Arbeiten wieder aufnehmen werde. Material zur gemeinsamen Beratung sei dann in genügender Menge vorhanden. — Der Ausschuß vertagte sich dann auf heute.
— Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichs—⸗ tags setzte gestern seine Beratungen über den von den Deutsch⸗ nationalen eingebrachten Entwurf eines Rentnergesetzes . Abg. Schwarzer (Bayr. Vp.) erinnerte daran, daß auch eine Fraktion ein Kleinrentnerversorgungsgesetz gefordert habe. Die von den verschiedenen Parteien eingebrachten Gesetzesvorlagen seien nicht geeignet, die Kleinrentnerfrage in befriedigender Weise zu lösen, weil durch diese kaum ein Drittel der gegenwärtigen Kleinrentner erfaßt würde. Der Sozialpolitische Ausschuß müßte überhaupt ablehnen, eine kapitalistische Regelung der Frage zu befürworten, da diese Vorlagen in den Aufwertungsausschuß ge⸗ hörten. Der Redner forderte eine reichsgesetzliche Regelung, durch welche jede behördliche Schikane ausgeschlossen werde. Natür⸗ lich sei die Bereitstellung von ausreichenden Mitteln Voraus⸗— setzung da den Gemeinden und Ländern eine wesentliche finan⸗ zielle Mehrleistung nicht zugemutet werden könne. Ministerial— direktor Grieser (Reichsarbeitsministerium) erklärte, daß sich die Reichsregierung dafür einsetzen werde, daß die Vorschriften und Reichsgrundsätze für Kleinrentnerfürsorge überall so durch⸗ geführt würden, wie es das soziale Bedürfnis der von der Geld⸗ entwertung betroffenen Personen verlange. Für die Beteiligung des Reichs an der Kleinrentnerfürsorge werde die Reichsregierung den Betrag von 35 Millionen Reichsmark in den Entwurf dez Haushaltsplans 1929 einstellen; diese Beihilfe habe in der Haupt sache den Zweck, den Fürsorgeverbänden die Anwendung der Grundsätze zu erleichtern. Die Reichsregierung werde ferner er⸗ wägen, ob der Einbau neuer Sicherungen in die Vorschriften und Reichsgrundsätze zugunsten der Klein⸗ und Sozialrentner er⸗ forderlich und möglich sei. Die Entscheidung über eine reichs— gesetzliche Regelung, die einen allgemeinen Rechtsanspruch be⸗ gründe, sei der Reichsregierung solange nicht möglich. als die Haushaltsverhandlungen und die Beratungen über die Deckungs⸗— vorlagen der Reichsregierung nicht verabschiedet seien und die gegenwärtige schlechte finanzielle Lage anhalte. Auch die früheren Regierungen hätten bei besserer und klarerer Finanzlage nicht ge⸗= glanbt, ein dahingehendes Gesetz vorlegen zu können. Die Reichs regierung werde allerdings einen Rechtsanspruch, der sich lediglich auf früheren Kapitalbesitz gründe, schon aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit nicht anerkennen können. Im Anschluß an diese Er— klärung entspann sich eine längere Geschäftsordnungsaussprache über die Frage, ob überhaupt in die Beratung des deutsch⸗— nationalen Entwurfs eingetreten werden solle. Dagegen äußerte sich nur der Abg. Dr. Külz (Dem.). Abg. Christine Te usch (Zentr) brachte einen Abänderungsantrag ihrer Fraktion zu dem deutschnationalen Entwurf ein, nach dem Rentner im Sinne des Gesetzes ist, wer am 31. Dezember 1917 ein Kapitalvermögen von mindestens 5000 Mark besaß oder daraus bzw. aus Leibrenten, Stiftungen, Sozialversicherungs⸗ und Werkpensionskassen usw. ein regelmäßiges Renteneinkommen von 260 Mark bezog. Diesen Personen sollen die durch die Geldentwertung Geschädigten gleich- gestellt werden, die eine Tätigkeit in häuslicher Gemeinschaft oder in einer sozial⸗charitativen Einrichtung ausgeübt hätten, und solche, die für die Ausbildung einer Existenzbegründung ihrer Kinder Vermögenswerte von mindestens 5000 Mark aufgewandt hätten, falls infolge Tod oder Verarmung der Kinder eine Unter- haltspflicht nicht gegeben sei. Personen, die auf Grund sonstiger, reichsgesetzlicher Bestimmungen mindestens eine gleichwertige Rente erhielten, fielen nicht unter dieses Gesetz. Dann verlangt dieser Antrag die Herabsetzung der Einkommensgrenze aus eigenem Kapitalvermögen, welches die Zurechnung als Renter be gründet, auf 250 Mark. Abg. Dr. Elsa Matz (D. Pp.) be⸗ gründete den volksparteilichen Abänderungsantrag zu 5 1 des Entwurfs. Dieser wolle neben dem Nachweis eines Zinsein—⸗ kommens von 500 Mark auch den Nachweis eines früheren Rapitalvermögens von 10 009 Mark zulassen. Diese Grenze sei mit dem Begriff Kapitalrentner verbunden. Ein gewisses Her— untergehen unter 10000 Mark sei möglich, doch dürfte dadurch infolge der höheren Gesamtkosten das Zustandekommen des Gesetzes nicht gefährdet werden. Der volksparteiliche Antrag entspreche den Vorschlägen der Fachkreise, sowohl des Deutschen Rentner⸗ bundes als auch des Däutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Abg. Dr. Rademacher (D. Nat.) kam auf die von Ministerialdirek'or Grieser gestern geäußerten Bedenken. be⸗ treffend verschuldeten Kapitalverlust, Verlust von Grundvermögen usw., zu sprechen. Bestimmungen über die Herkunft des die Rente abwerfenden Vermögens in das Gesetz einzuarbeiten, sei unmöglich. Dem Zentrumszusatzantrag näherzntreten, erklärte sich Redner grundsätzlich bereit. Gegenüber den von dem Ab⸗ geordneten Dr. Rademacher und der Abg. Dr. Matz geäußerten Hinweise auf die Kosten, die der Zentrumsagntrag verursachen würde, wies die Abg. Te u sch (Zentr.) darauf hin, daß die Kosten des Zentrumsantrags letzten Endes wesentlich dadurch vermindert würden, daß ein wesentlicher Teil der Kleinrentner aus der Für⸗ sorge heranskomme. Abg. Martha Arendsee (Comm setzte sich für die Fässung des Kleinrentnerfürsorgegesetzes vom Jahre 1923 ein. Sie vertrat die Forderung, keine kanitalistische, fondern eine soziale Grundlage als Basis zu nehmen. Der Rechts= anspruch dürfe nicht auf Kapitalbesitz beruhen, sondern aus einer Noflage hergeleitet werden. Anderseits lehnte Rednerin aber eine Prüfung der Bedürftigkeit ab. Abg. Kar sten lehnte eben⸗ falls Kapitalbesitz als Grundlage ab, erklärte sich aber bereit, falls der kommunistische Antrag abgelehnt werden sollte, dem Zentrumszusatzantrag näherzutreten. Die Sozialrentner und Werkpenstonsrentner müßten mit einbezogen werden. Ministeriagl, direklor Grieser bat zum Schluß nochmals, von dem Begriff des privilegierien Kapitalrentners abzukommen und den all⸗ gemeinen Rentnerbegriff nach der Fürsorgepflichwwerordnung zu nehmen und endlich die Rentnerkreise zu beteiligen.
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Der Wirtschaftspolitische Ausschuß, des orY läufigen Reichswirtschaftsrats behandelte am Mitt= woch den vom Reichswirtschaftsminister zur Begutachtung vor— gelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Aenderung der Ge⸗ werbeordnung. In der allgemeinen Begründung zu dem Gesetzentwurf wird ausgeführt, daß zwar eine umfassende Neu⸗ gestaltung der gegenwärtig geltenden Gewerbeordnung zu einem . Bedürfnis für die betroffenen Wirtschaftskreise und die mit der Handhabung der Vorschriften betrauten Behö den und Körperschaften geworden sei, daß aber die grundsätzliche und allgemeine Revision der Gewerbeordnung mit Rücksicht auf die im Gange befindlichen gesetzgeberischen Arbeiten, wie den Ent⸗ wurf eines Arbeitsschutzgesetzes den Entwurf eines Bernufsaus— bildungsgesetzes, den Entwurf eines Schankstättengesetzes und den Entwurf der sogenannten Handwerkernovelle, ferner mit Rücksicht
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Börsenbeilage . zum Deut ichen Meichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 14.
Hannov Prov. RM. R. eB, 4B u. 5, tg. 27 do. do. N. 19, tgb. 34 bo. do. R. 3B. T3. 103 do. do. Neihe 6 do. do. Reihe 7 do. do. R. 6, tgh. 32 8. sse l Ldkr. G Pf. L Hba0
Amilich festgestellte Kurse.
1Frane, 1 Lira, 1 LEu, 1 Peseta = O 80 RM. I österr. Gulden (Gold) = 2. 090 RM. 1618. 6sterr. W. — 170 RM. Kr. ung. oder tschech. W. — 3 86 RM. 7 Gld. sildd. W. — 12 00 RM. 1 Gd. holl. W. — 170 RM. 1 Mark Banco — 160 RM. 1 sland. Krone — 1.126 RM. 1 Schilling 1Rubel (alter Kredit⸗Rhl.) alter Goldrubel — 8.20 RM. (Gold) — 4.90 RM. 1 Peso (arg. Pay] — 1 Dollar — 420 RM. 1 Pfund Sterling — 20, 60 RM. 1 Shanghai⸗Tael — 2.50 RM. 1 Yen — 2, 10 RM.
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do. do. R. 4. kdb. 31 do. do. R. 6, kdb. 32 do. do. R. 3, kdb. 31 do. do. N. 5, kdb. 32 do. do Kom. R. 1, kb do. Bezirks vb. Schatz⸗ anw. , rz. 10, kdb. 3 5 Niederschles. Provinz RM 1926, rz. ab za 6 do. do. 98. 5. ab a5 Oslpreu ßen rov. R M⸗
österr. W. — 0.50 RM.
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Die einem Papier beigefügte Bezeichnung M be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien lieferbar sind.
Daz hinter einem Wertpapler befindliche Zeichen?“ bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtlg nicht stattftudet.
Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasienige des vorletzten Geschäftsjahrs.
Ear Die Notierungen für Telegraphische Aus⸗ zahlun ! sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerbe“. Ken Gtwalge Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am wächsten Borsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ Irrtümliche, später amt⸗
Pomm Pr. Gd. 26. f. 30 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf., T3. a. 2.1.30 do. do. do. rz. 1. 4. 931 do. do. A. 11. 2M. rz. 32 do. do. Lom a2. 1 b. uk do. do. do. Ag. 2. uk. n Sachsen Prov.⸗Verb.
RM Ag. 13, unk. 33 do. do. Ausg. 14 do. do. Ag. 18. uk. 26 do. do. Ausg. 16 A. 1 do. do. Ausg. 17 do. do. Ausg. 16.2 do. do. Gld. A. 11, 12 Sch les w Holst. Prov. Rchsm.⸗A. Al 4, tg zt do. A. 15 Feing. tg. a7 do. Gld⸗A. A. 16.49.32 do. NM M., A 17. tg. 32 do. Gold, A. 18. tg. 32 do. RM., A. 19. tg. 32 do. Gold, A. 20, tg. 32 do. di M. A. 21M. tg. nt do. Gld⸗A. A. 13, tg. 0 Westf. Landesbank Pr.
Doll. Gold R. 2 M do. do. ProFg. 28ukgo do. do. do. x8 NR. 2 uk. 3 do. do. do. 26. uk. 31 do. do. do 7 R. 1 ut 32 Wies bad Bezirlsverb. Schatzanw. fall L.8. 1
richtigt werden. lich richtiggestellte Notierungen möglichst bald am Zchlus des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.
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Ohne Zins berechnung. Ostpreußen Prov. Anl.⸗ Auslosungsscheine' .. Pommern Provinz Anl.⸗ Auzlosgasch. Gruppe In bo. do. Gruppe?“ Rheinprovinz Anleihe⸗ Auslosungsscheine“. Schleswig ⸗Holst. Prov⸗ Anl. Austosungssch.“ Westfalen Provinz⸗Anl⸗ Auslosungsscheine' .. einschl. i Ablbsungsschuld (in R des Aus loasungsw]
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Anl. 27. uk. 1. 19. 35 7h Sachsen Staatsschatz
Berlin Gold⸗Anl. 26
73 do. R. 2. fall. 1.7. 80 75 Thür. Staatsanl. 1926. ausl ab 1.3. 30 74 do. RM⸗A. 27 u. Lit. tz, fällig 1. 1 32 68 Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1. füll. 13 29 6 Dtsch. Reichs post Schatz J. 1 u. 2. rz. 3
Braunschweig. RMä⸗ Anl. 2 M, kob. 311 6 Breslau RM ⸗Anl.
do. 1926, kdb. 31
Dresden RM⸗Anl. Ohne Zinsberechnung.
Dt. Anl. Auslosungssch.“ Dtsch. Anl.⸗Ablösgsschuld ohne Auslosungsschein Anhalt Anl.⸗Auslosgssch* Anhalt Anl.⸗Ablösgzsch. ohne Auslosungsschein Hamburger Anl.⸗Aust⸗ losungsscheine Hamburger Absös.⸗ Anl. ohne Auslosungsschein Mecklenburg⸗ Schwerin Anl.⸗Auslosungssch.“ Mecll. Schwer. I. Ablös⸗ Sch. 26 o. Auslosgssch. einschl. / Ablösungsschuld (in d Deutsche Werthest. Anl. his 5 Doll., fäll. 2.9. 36
M Deutsche Schutzgebiet⸗
S.
1 do. 1926 R. 2, uk. 2 ] Duisburg RW A.
Eisenach RM ⸗Anl. Elberfeld Ri⸗Anl.
Emden Gold⸗Anl.
Essen RM⸗Anl. 26,
es Auslosungew Uusg. 16. ilgb. 6s]
e =
. 5, 5b 6 6b 6
Gekündigte, ungelündigte, verloste und nnverloste Rentenbriefe.
4E, Brandenh. agst. b. 31.12. 1720, 9h Hannov. ausgst. b. 31.12. 17 23.46 He ss.⸗Nass. agst. b. 31.12. 1721, eb 6 4 Lauenburger, agst. b. 31.12. 1717, 6b 6 4G Bomm. ausgest. b. 31. 12. 1720. 75d 43g) Posensche, agst. b. 1 12.17 — — 45YI Preußische Ost⸗ u. West⸗
ausgest. b. 31.12. 17 16, 75h 43393 Rh. u. Westf. agst. b. 31.12.17 — — Sächs sische, agst. b. 81.12. 17 Schle sische agst. b. 31.12.17 3G Schl. Holst. agst. b 3 1.12. 17116. J5ob 6
Frankfurt a. Main Gold⸗A. 26, T3. 32 7 Fürth Gold⸗Anl. v.
Gera Staotkrs. Anl. v. 26, db. ab 1.5.32 Görlitz RM Anl. von 1928, ut. 393 Hagen t. W. RM⸗ Anl. v. 28. uk. 38 t Kiel RMnnl. v. 26, unt. bis 1. J. 81 Koblenz RM⸗Anl. von 1926, ut. 381 Kolberg Ostsee bad RM⸗A. v.27, r3. 32 Köln RM⸗Anl. v.26,
Königsberg i. Pr. Gold Ag. 23 ut. 85 do. RN MAnl.. rz. 25 do. Gold⸗Anl. 1928 Ausg. 1, unk. 35 Magdeburg Gold⸗A 1926, ut. bis 1931 do. do. 28, uk. b. 3g Mannheim Gold⸗ Anleihe, rz. 1930 do. do. unk. b. 1 do. do. 27 unk. 32 Mülheim a. d. Ruhr NM 2s, tilgb. 81
Provinzialanleihen.
Mit Zinsberechnung.
Brandenburg. Prov. RMi⸗A. 28, kob. ah 33 8 do. do. es, kdb. ab 32] Hann. Ldskr. G. 26 Ms
Ka ssel. Ldökr. S. Z- 254
do. Ser. 26 4 do. Ser. 27 4 do Ser. 29 1
do. Ser. 29, unk. 304
Schle swig⸗Holstein. Lan des kult. Rtbr. 1
o. do. 39
0
Kreisanleihen.
Mit 3insberechnung.
Belgard Kreis Gold⸗ Anl. 24 kl., rz. ab 24 do. do. 219gr., rR3. ab 24
Stadtanleihen.
Mit Zinsberechnung. Altenburg (Thür.) Gol Augsbg. Schatzanw.
Ildb ab 31 8
1926, fäll. 1. 8. 81 6
1.u. 2. Ausg. tg. 31 7
bo. do. 1924. tg. 25 6 Bonn RM⸗A. v. 26.
rz. 1981 8 1928, Kdo. 38 6 1
16926 R. 1, uk. 31
1928, uk. 383 6
do. 1966, uk. 80 1] Dil sseldorf RM ⸗ A.
1926, uk. 99 7
1926, unk. 19316 1926, ut. 81. 12.31 7
1926, rz. 1931 6
1923. kündb. ab 29 8
13. 1. 10. 2
6 6
Milnchen Schatzan⸗ weif. 2, fäll. 31 8 L.4.10 96. 5b 6 PG Nürnberg Golo⸗A. 1525 unk. b. 19311 8 1L2.3 es 25383 P6, 6h do. do. do. 1925 58 113 si86 hb do. Schatzanwsg. 26 1 unk. bis 1933 5 1.4.10 B6.6bG6 S965 60 Oberhaus.⸗ Rheinl. RW⸗A. 27 uk. b. 32 6 1.4.10 I-25 Id 256 Pforzheim Gold A. 1926. rz. 1931 8 1.5.1 83.5 6 8635 0 do. d5. RM⸗Aul. 1927, rz. 1932.3. 6 6.11 B05 0 Plauen RM⸗Anl.
1927, rz. 1932 6 1.1. 6 —— Weimar Gold⸗Anl.
1926, unk. bis 31 8 1.410 — — 983. 3h 6 Zwickau RMä⸗-Anl.
1926, uk. bis 291 8] 1.2.3 — 92 6 6
Ohne Zinsberechwung.
Mannheim Anl.⸗Ausl. Sch. einschl. M Abl. Sch. (in 3 d. Auslosungsw.) in — 1.16 9 No tock Anl. Auslosgz. Sch. einschl. /S Abl.⸗Sch (Ein g d. Auslosungsw. do. — — 5b g
Pfandbriefe und Schuldnerschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschasten.
Die durch“ gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗
verschreibungen sind nach den von den Instituten
gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1915 ausgegeben anzusehen.
a) Landichaften. Mit Zinsberechnung.
Kur⸗ u. Neumärk.
Nittsch. Feingold 89 14.10 82. 5b 92. 5h do. o. do. S. 2 6 1.4.10 94 6 do. do. do. S. 8 68 1.4.10 6846 949 do. do. do. S. 1 6 1.4.10 646 6 Landsch. Ctr. Gd.-Pf. 8 14.10 83.266 84, Sh do. do. Reihe 2 6 1440 83,568 Ss, b G do. do. Reihe B 6 1.4.10 83.5 0 83.5 8 Laudwtsch. Kreditv.
Sachs. Bf. R. M. 390 7 15.11 8J75 0 159 do. Gldtredbr. R. I 38 14.10 83, 5b 9a, 15h Lausitz. GdpfdbrSX 6 1147 896 88 0 Mectl. Rit erschaftl.
Gold⸗Pfandbr. . .. 8 1147 68356 do. do. do. Ser. 1 6 1.17 —
Ostpr. ldsch. Gd. Pf. 109 1410 — —
dae, da do 86 1.4.10 93,5 8 do. do. do. 7 14.10 8286 bo. do. do. 68 14.10 806 Pom. Idsch. G.⸗Pfbr. s 1.4.10 93.256 6 do. do. Ausg. 1 u. J 1410 — do. do. Ausg. 1 6 14.10 81 G Prov. Sächs. Landsch
Gold⸗Prandbr. . 19 1.1. — do. do. uk. b. 30 83 1.17 94h do. do. Ausg. — 7 1.17 85.7506 6 do. do. Ausg. — 6 1.1.7 — —
Schles. vdsch. G.⸗Pf.
unkündb. b. 1.4.3390 8 1.4.10 Es, 6 6 do. do. Em. 1.7 1L410 875d do. do. Em. 2 7111 — do. do. Em. 1... 6 14.10 S860. 5 0 Schlw. Holst. Usch. G. 109 1.17 —— do. do. Ausg. 924 8 1.1. B68 Bd do. do. Ausg. 1926 7 14.7 59 do. do. Ausg. 1927 7 117 B34. 3D do. do. Ausg. 1926 6 117 E156 do. Ldsch. Kreditv.
Gold⸗Bfandbr. 8 1L1 833568
da. da dba 19 141.7 6135809 do. do. do. 11 259 Wests. Ldsch. G. id. 8 1.1.7 75 8 do. do. da. 811.17 —
Ohne Zinsberechnung.
Gekülndigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.
8g Calenberg. Kred. Ser. D
K, * (geb. 1. 10. 23, 1. 4. 24 — — — 3 — 15 Kur⸗ u. Neumärkische —— — 2384 Kur- u. Neumärk. neue — — — —
4, 38. 3 Kur⸗ u. Neumärk. Com. - Obl. Vm. Deckun gs besch. 5 4, 7b 4. Mh
24. 39, 5 landschaftl. Zentral m. Deckungsbesch. bis 31. 12. 17 Nr. 1 - 4861 8629... K 176
4. 8. 3 Ostpreußische M, aus⸗ gegeben bis 81. 12. 17... .. 18 48 Ig 26h
4, 85, 8Z Pommersche M, aus⸗ gesiellt bis 31. 18. 17 ...... 16, 96 169, 1 6
4, 6g, 83 Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgeste n , . 22.6 22.6 a
4. 88. sz Sächstsche, ausge⸗
estellt bis 31. 12. 17... ... 17.836580 1J. 456
45 Sächs. landsch. Kreditverb. —— — Sächs. Kreditve rein 43 Kredithr.
bis Ser. 2. 26 — 33 1versch. I — — — — do. do. EZ bis Ser. 28 (1.1. f — — — — a, 883 Schles. Altlandschaftl.
. ,, . .
14, 39 8 Schles. landschaftl. A. CG . D, ausgest. bis 24.6. 17
(alle). M ausgest. bis 21. 12. 17 18.766 —— 24, 3. 33. Schleswig⸗Holstein Id. Kreditv. M. ausg. b. 81. 12. 7 — — — —
4, 3. 35 Westfälische b. 8. Folge, ausgestellt bis 81. 18. i7.. 18 050 0 152584 4, 3g, 35 Westpr. Ritterschaftl. Ser. I-II m. Deckungsbesch. ö, 4, 16 4, 1h 4. 39, 85 Westpr. Neuland⸗ schaftl. m. Deckungsbesch. bi i ö, 6, 6 6 6.720 6
Dhne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
b) Stadtschaften. Mit Zinsberechnung.
Berl. Pfdb. A. G.⸗Pf. 10 1 1.1.7] onen s do. do. 5 1.1.7 96, 256 do. do. 7 1.1. 66, 25 6 do. do. S. A6 1.17 63,256 do. Goldstadtschbr. i090 L410 107.56 do. bo. 26 u. S. 1 8 14.10 368, 6 0 do. do. 6 14.19 —— Preuß. 3tr.Stadt⸗
schaft G. Pf. M*. 1 30 19 117 1029 do. do. Reihe s, s 109 1.17 1028 do. do. Reihe 7. 81 19 117 ios 5b do. do. R. a u. 6.2 9un i 8 1.1 5.7660 do. do. Reihe v. 82 8 1.1.7 865.56 do. do. Reihe 10, 52 8 1.1.7 B5, 75 6 do. do. R. 1a u. 15.32 8 14.10 95, 4h do. do. Reihe 16. 83 8 14.10 97,5 6 do. do. Reihe 19, 33 8 14.10 37, 75h do. do. R. u. 21, 31 8 1.17 97, 7J5b do. do. Reihe 8, 32 7 1.1. 8696 do. do. Reihe 11,32 7 117 696 do. do. R. 2 u. 12, 82 6 1.1.7 864,5 6 do. do. R. u. 18, 3. 5 ] 1.17 N96
Ohne Zinsberechnung.
5, 4, 4, 3 G5àBerlin. Pfdbr. alte M,. ausgestellt bis 81. 12. 19177 — — ö 5, 4. 4, 393 Berlin. Pfdbr. altes — — — a. Iz, 35 Neue Berlin. Pfdbr. M, ausgestellt biz a1. 12. 19171786 6 17.70 6 1M, 3, 3 Neue Verlin. Pfdbr. J — — . I Brandenhb. Stadtschafts⸗Pfb. (Vorlriegsstücte / — 16.56
43 do. do. Nachkrie saisstücte F Magdeburger Stadtpfandor. v. 1911 (Zinstermin 1. 1. 1 — a
Ohne ginsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
Heutiger Voriger Au rt
c) Sonstige.
Mit 3Zinsberechnung. Braunschw Staat bl
Gld⸗Bfb. Landsch NR. 14. tilgb. ab 1928 do. do. M. 16. tg. 29 do. do. R. 20, tg. 33 do. do. R. 22, tg. 83 do. do. N. 19. tg. 33 do. do. R. 17, uk. b. 32 do Kom. do. R1Izufza9 do. do. do. R. 21, ul. 8g do. do. do. R. 18, uk. 32 Dtsch. Kom. Gld. 25 Girozentrale jtga do. do. 26 A1. 1. tg. 51 do. do. 28 A. 1, tg. 3 do. do. 26 A. 1, tg. 31 do. do. 27A. 1M.tg. 32 do. do. 23 A. 1. tg. 24 do. do. Schatz⸗
anweis. 25. rz. 31
Emschergenossensch. A. 5 R. A 26, tg. 31 do. do. A. R B27. tzz Hess. Vdbt. Gold hyp. fbr. R. 1, 2, tg. 31 do. do. do. R. J. tg. 2 do. do. do. M. 8. tg. 32 do. do. do. M. 9. tg. 38 do. do. do. R. tg. 82 do. do. R. 4u. 5 tg. 32 do. do. do. NR. 5. tg. 8e
do. do. Gd. Schuldv.
Reihe 2, ig. 82 do do do. R. 1. tg. 82 Mitteld. Kom.⸗A. d. Spart. Girov.utł 32 do. 26A. 2 v.27. ut. 38 Nassau. Landes bank
Gd. ⸗ Pfd. A g. 9. rz38 do. do. G. ⸗ 8. S. 5. xz 3
do. do. do. S. 6. rz. 34 Oldb. staatl. Krd. A.
Gold 1925 uk. 29 do. do. S. 2. rz. 80
do. do. S. 4. r3. 31
do. do. S. 1 U. 3, x3. 30
do. do. G we (Liqu.] do. do. G. . S. 2. xz 82 do. do. G. Kom. rar)
Preuß. Ld. Pfdbr. A. Gldm. Pf. R. 2. tg. 60 do. do. It. 4. tg. 30
do. do. R. 11. tg. 83 do. do. N. 18. tg. 34 do. do. R. 15. tg. 34 do. d6. R. 8. tg. 32 do. do. R. 10. tg. 33 do. do. R. J. tg. 32
bo. do. R. 3, tg. 3 do. do Kom. R 12433 do. do. do. M. 1419. 34
do. do. do. R. 6. tg. 32
do. do. do. R. G tg. 82
Schlw.⸗Holst. Elktr. Vb. Gld. A. 5. r3. 275
do. Reichs m.⸗ A. A.
Feing.. T3. 27 5
do. Ag. 7. rz. 31 5
do. Ag. 4, rz. 26 5 Westfaül. Pfdbr. Amt für Hausgrundst.
Gld.⸗Bsd. R 1 uk. 33
do. do. 25 R. 1. ut. 31 do. do. 27 R. 1, ul. 82
Württembg.⸗Sparkt.
Girov. Ri. rI. 29 do. Wohn ungstred. Ausg. 26. r3. 1932
g sicherg estellt.
Ohne Zinsberechnung. Dt Komm. ⸗Sammelabl.⸗ Anl⸗Auslosgtsch. S. * in J do. do. Ser. 3 do. do. ohne Ausl.⸗Sch do. einschl. 1 Ablösungsschuld n dez Auzlosungtw.)
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Deutsche Pfdbr.⸗Anst.
Pos. S. 1165, ut. 30-34 Dresdn. Grundren . Unst. Pr. S1. 2.5. 7-107 do. do. S. 3, 4. 6 MI 8] do. Grundrenthr i 3 Lipp. Landesbl. 1 — 9 v. Lipp. Landessp. u. C. 4] do. do. unt. 26 Oldenbg. staatl. Kred. do do. unk. 981
do. do.
Sachs.⸗Altenb. Landb. 3! do. do. g9. u. 10. R. do. ⸗Gotha Landtred. do. do. O2, O8, os 8 do. Mein. Ldlrd. gel. 1 do. do. konv, get. 8 Schwa rzb.⸗Rud. Ldkr. 4
do do
. . 9 do. ⸗Sondersh. Land⸗ kredit. gel. 1. 4. 24 39 Westf. Pfandbriefamt f. Sausgrundstilcke 19g
Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
Pfandbriefe und Schuldverschreih.
von Hypothekenbantken sowie Anteil
scheine zu ihren Liquid.“ Pfandbr. Mit Zinsberechnung.
Bᷣ. f. Golbkr. Weim. Gold Schuldv. R. 2. J. Thür. L. H. B. xz29 do. do. NR. 1, x3. abs
Bayer. Handelsbk.⸗
G⸗Pfb. R. 18 uk. 33 do. do. M. 6. uk. 384
do. do. R. 1. ut. 29 do. do. R. 2-4. uk. 30 do. do. R. 5. uk. 31 do. do. R. 6. uk. 31
do. do. N. 7. ul. 81 do. do. R. 1. ut. 32 do. do. R. 1. uk. 32 do. do. R. 2. ul. 33
Bayer. Landw. ⸗Vk. GH Pf. Neo,. ut. 30
Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 146. 11-28,
36-79. 8 4-657 rz29, 30
do. S. 80, 83, 86. 89
rilckz. 82
do. S. 90, 91. rz. 35 do. do. S. 2, 93, rz. 33
do. do. S. 94, 5, rz. 34
do. S. 1 2, rz. 82
do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 82 do. Komm. S. 1 - 10 do. do. S. 1. rz. 82
Verl. Hyp. B. G.⸗Pf.
Ser. 2, unk. b. 30 do. do. Ser. 3. ul. 30 do. do. Ser. 4, ul. 10 do. do. S. Su. 6. uk. 30 do. do. S. 12. ut. 82 do. do. S. 13, ul. g do. do. S. 19, ut. 34 do. do. Ser. J. ut. 32 do. do. S. 11, ul. 32
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Berl. Hyp. B. G.Pf. Ser. 10, unt. b. 32 do. d. S. 9. ut. 32 WMobilis. fd r. do. do. S. 8 (Liq. Pfdb. 0. Ant. Sch. Anteilsch z. MGæE2i9g.⸗ Gf. d. Gn. Hy. B. Berliner vyp.⸗ Bt. Komm. S. 1, uk. 31 bo. do. Ser. 4. ul. 35
do. do. Ser. 5, Ut. 33 6
do. do. Ser. 2. uk. 3e do. do. Ser. 8, ut. 92 Braunschw.« Hann. H yy. G. Pf. 26, rz. 31 do. do. 1924. T3. 19360 do. do. 1927. cz. 1932 do. do. 198, cz. 1934 do. do. 1926. c. 1531 do. do. 1927. rz. 1931 do. do. 1926 (iq. Pfd.) 0. Ant. Sch. Un teilsch. z. MSM Viq. G. ßzf. d. Graunschw. Hannoo. Hyp. Bt. f. Braunsjchw. - Hann.
Hyp. Gld. K. ut. 80 do. do. do. unt. 81 do. do. do. 7. ut. 31 do. do. do., unt. 28
Dtsch. Genoss.⸗ Hyp.⸗
Bt. G. f. NR. 1.ut.7 do. do. ut. 9. uk. 83 do. do. R. 3. ut. 31 do. do. N. 4. ut. 32
do. Gldz. M. 1, ul. 30 10
do. do. R. 2. ut. 31 do. do. M. 3, ut. 32 Deutsche Hyp.⸗ Ban Glo. f. S. xt ut. xx do. S. 27, ut. b. 29 29, unk. 81
981, ut. b. 32 38, uk. b. 81 2 iq. P. Ant. ⸗ Sch. .. Anteilsch. z. M Liꝗ.
— 2 8GgGegGeig
GB.f. d. Dt. Hupbt. f.
De ur sche Hyp⸗ Gant Gldötom. S. 5. uk. 32 do. do. S. 7, uk. 84 Dtsch. Wohnstätten⸗ Hyp. . G. R. 149.32 do. do. R. 4, tg. 83 do. do. R. 2. tg. 82
Fran kf. fdbrb. Gd⸗
Pfr. Em. g, rz. 80 do. 0. Em. 10, T3. 33 do. do. Em. 12. T5. 34 do. dog. E. J. T3. ab3z do. do. E. 8. ut. b. 33 do. do. E. 2, rz abꝛg do. Gld⸗K. E. 4. rz30 do. do. E. 6. rz. 382 da. do. E. 9. ut. b. 33
Gotha Grundkr. GPf A. 3. Zu, gb, ut. 80 do. do. Goldm. Pf.
Abt. 4, ut. 6. 80
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