1929 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Jan 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Württ. Bau⸗Aktiengesellschaft 705919 in Stuttgart.

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 29. Oktober 1923 wurde die Gesellhschaft aufgelöst. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre An— sprüche an umelden.

Stuttgart, Böhlinger Straße Nr. 27. im November 1923.

Der Liguidator: Richard Vetter. —ůpůůy / ol Iszs.

Leinengarn⸗ Abrechnungsstelle Aktienge essjchaft.

In der ordentlichen Generalversamm⸗ lung der Leinengarn⸗Abrechnungsstelle A—-⸗G. am 4. Januar 1929 in Berlin wurden nach Genehmigung der nach⸗ stehenden Bilanz folgende nach Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheidende Aufsichtsrats⸗ mitglieder wiedergewählt: Herr Direktor Felix Meyer, Bielefeld, Herr Fabrikant Paul Rudolph, Walddorf, Herr Fabrikant L. Stromeyer jr., Konstanz, Herr Fabri⸗ kant Friebrich Bendix, Berlin.

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft jetzt sich nunmehr aus solgenden 12 Herren zusammen, was wir gemäß 5 244 H.-G. -B. hiermit bekanntgeben:

l. Fabrikant Georg Müller, Oerling

hausen, Vorsitzender,

2. Generaldirektor Dr. Hildebrand, Zillerthal (Riesengebirge), stellvertr. Vorsitzender,

3. Fabrikant Friedrich Bendix, Berlin,

4. Fabrikant Hans Pinkus, Neustadt, O.⸗Schl.,

5. Fabrikant Hugo Knapp, Pfullingen, Württbg.,

6. Fabrikant Wilhelm Specht, Dülmen, Westf.,

7. Kommerzienrat Moritz Gottschalk, Kassel,

8. Direktor Carl an Haack, Luthrötha Sagan,

9. Direktor Felix Meyer, Bielefeld,

109. Fabrikant Paul Rudolph, Walddorf, Sachsen,

Fabrikbesitzer Georg Sethe, Kassel, Fabrikant Ludwig Stromeyer, Kon stanz. Berlin, den 4. Januar 1929. Der Vorstand. Thilo. Bilanz per 30. Juni 1928.

Aftiva. NM Grun bsticlllte« ' 2900 m 14 Kassenbestand ... 299583

Wechselbestand . Schuldner und Bankgut⸗

haben w Effekten und Beteiligungen

795 574 21 haz 47 dz 528 813 29 1963831 87

Passiva. Altienkapital: Sitammnttien.... Vorzugsaktien.

1000000 160 000 Tido ooo --= 107 400 09 606 857 51

Umstellungsreserve .. 1 Rückstellung a. Effekten und Beteiligungen Gewinn: Vortrag aus 1926/27 h 6h44

80 000

Gewinn aus 1927/28

2 604,83 9 574 27 1963 83187 Gewinn⸗ und Berinstrechnung.

So ll. RM Unkosten, Steuern u. Ab⸗

schreibungen auf Forde⸗

dd,, 93 80313 Abschreibun gen a. Esselten 37 420 51 nnn, 9 574 27

140 797 91

Haben. Nohnberschuß .... 133 828 47 Gewinnvortrag a. 1926/27 6 969 44

140 797 91 Leineng arn⸗Abrechnung sstelle Att. Ges.

Der Vorstand. Thilo.

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung haben wir geprüst und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern der Gesellschaft übereinstimmend gefunden.

Berlin, den 31. Dezember 1923. Treuhand⸗Vereinigung, Aft. ⸗Ges.

Rahardt. ppa. Wember.

Der Aufsichtsrat erklärt sich mit dem Geschäftsbericht einverstanden, stimmt dem Vorschlage des Vorstands, den ausge⸗ wiesenen Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, zu und beantragt, nachdem die Bücher der Gesellschaft durch die Treuhand⸗Vereinigung A. G., Berlin, ge⸗ prüst und richtig befunden worden iind, den Vorstand zu entlasten.

Berlin, den 19. Dezember 1928.

Der Aufsichtsrat. Georg Müller, Vorsitzender.

91163].

& Hoffmann, Flach sspinnerei, r n Obersalzbrunn, Post und Gahn⸗

station Waldenburg⸗Altwasser.

Die außerordentliche Generalversamm— lung vom 20. Noveniber 1928 wählte an Stelle der ausgeschiedenen Herren Fabrik- besitzer Friedrich Müller in Grottau und Rechtsanwalt Dr. Erich Glasemann in Berlin Herrn Oberstleutnant 4. D. Conrad Hoffmann in Lauban zum Mitglied des Aufsichtsrats.

Waldenburg⸗Litwasser, d. 20. Ja⸗ nuar 1929.

Der Borstand. Ackermann.

.

Ersse Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 26. Januar 1929. S. 2.

Waggon⸗Fabrik A. G.,

omi]. Uerdingen (Rhein). Nech nung s abschluß auf den 30. September 1928.

Vermögen. M. 9 Kö, 485 682 18 Fabrik⸗ und Verwaltungs⸗

gebäude. . 880000,

Zugang.. 113 189, 75

Abschr. .. 33 169, 25 940 000 Wohnhäuser . 70 000, Abschr. 10 000, 460 000 Maschinen, Wer ihpe nge imp Einrichtungen 1400 000, Zugang 400 502,91

Tod 5d Gr

Abschtr. 250 502, 81 1550 000 w z 1— . 4957 74 Veteiligungen 25 000 15

Schuldner. 2393117 Materialienbestände und halbfertige Erzeugnisse. 1674 011 89

Bürgschaften M 47 250,

7532 769 96 Schulden. JJ Aktienkapital:

Stammaltien ...

3 600 000 Vorzugsaktien...

35 000 5 635 000 425 000 300 000 33 859 56

Gesetzliche Nilcklage . Sonderrücklage .... Gp otheten... Gläubiger: Anzahlungen 6790 231,03 Sonstige . 1649 706,70 . Rückständige Dividende. Nückständige Löhne .. Beamien⸗ und Arbeiter⸗ unterstützungskasse. .. Bürgschaften M 47 250, Gewinn- und Verlustkonto: Vortrag aus 1926/27 20 750,30 233 Sag, 12

2319937 73 zis soo 43 6 433 54 106 6228

118 000

Erträgnis 274 596 42

ö 7532 769 965 Gewinn⸗ und Vertustrechnung e,

Soll. I. w Unkosten: Steuern .. 302 571 69

Soz. Lasten 353 876,89 Zinsen und Spesen

Sonstige . Abschreibungen . . Reingewinn . 274 596, 42 59M Dividende T Vor z Fd?

ak ien... 1750, ͤ 7945 Dividende

auf Stammi⸗

39 299,99 608 730, 30 1304 47278 31 z 692 36

attien.. . 252 000, Vortrag a. neue Rechnung . 20 84, 42 274 596 42 . 1892 761 56 Haben. 3

20 750 30 1788772 09 83 239 17 13892 761156 Den vorstehenden Rechnungsabschluß und die dazugehörige Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung haben wir geprüft und mit den Büchern übereinstimmend gefunden. nerdingen (Rhein), d. 4. Jan. 1929. Gustav Cremer, Franz Schwengers, von der Generalversammlung gewählte Revisoren.

Wir bescheinigen die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. September 1928 mit den von uns geprüften, ordnungs⸗ gemäß geführten Büchern ber Gesellschaft.

Diüsseldorf, den 22. Dezember 1928. Dũüssesl dorfer Treuhand ⸗Geßsellsch aft

Altenburg & Tewes A.⸗G. Altenburg.

In der heutigen ordentlichen General⸗— versammlung wurve der vorstehende Rech⸗ nungsabschluß nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung einstimmig genehmigt.

Die für das Geschäftsjahr 1927/28 auf die Stammakttien festgesetzte Dividende von 79 gelangt sofort zur Auszahlung bei

der Gesellschaftskasse, der Deutschen Bank in Berlin, Krefeld, Dülsseldorf, Köln,

der Essener Credit⸗Anstalt, Filiale der Deutschen Bank, Essen,

dem A. Schaaffhausen schen Banlverein A⸗⸗G., Köln, oder dessen Zweigstellen,

dem Barmer Bankverein, Hinsberg, Fischer ECE Comp., Barmen, oder dessen Zweigstellen.

Zur Einlbsung gelangen für die Aktien:

Nr. 1—5400 die Dividendenscheine Nr. 1 mit RM 42, —, Nr. G001— 9600 die Dividenden⸗ scheine Nr. 1 mit RM 7, —, abzüglich 10, Kapitalertragsteuer.

Der im Turnus aus dem Aufsichtsrat ausscheidende Herr Bankdirektor 4. D. Wilhelm Ibtten, Essen, wurde einstimmig wiedergewählt.

Der Aufssichtsrat setzt sich aus folgenden

rren zusammen: Geh. Kommerzienrat

E. ter Meer, Uerdingen, Vorsitzender; Schwengers, Uerdingen, stellv. Vorsitzender; Bankdirektor 4. D. Wilhelm

6tten, Essen⸗Bredeney; Generaldirektor

Ing. e. h. Heinrich Pattberg, Homberg (Niederrhein); Generaldirektor Dr. h. 0. Heinrich Bierwes, Dulsseldorf.

ier ore l Cen . d. X. Zan. 1920.

Der

Vortrag aus 192627... Betriebserträgnis . Sonstige Einnahmen..

rstand. dipper. Schroeder.

' * z . * —ͤ ö * 3 * = ö. J ö / . —— 22 * ö

91454 Gemäß § 244 H⸗G.⸗B. machen wir das Ausscheiden des Herin Rechtsanwalts Dr. jur. Fritz Kaiser Staatsminister, in Dreäden aus unserem Autsichtarat bekannt. Dresden., den 31 Deijember 1928. Sächsische Bodencreditanstalt.

90475.

Nene Friedrich straße 38/49. Grund⸗ stücks verwertung s⸗Aktien gesell⸗ schaft. Berlin⸗Steglitz. Bilanz per 31. Dezember 1927.

Attiva. Hauskonto .... Kontokorrentkto. .

2 2 760 000 = gz 465 16

nnn, 11 09390 Hypothekenforderungskto. . 150 000 Hypothekenabzahlungskto.

Den eee, 100 000

Steuerl. Wertber. Konto. 470 868 74 Gewinn⸗ und Verlustkonto Verlust per 1927 46 906,40 Gewinnvortr. aus 1927

86,15 46 319 65

35, s

Bassiva.

Aktienkapitalkonto.... 10 000 Hypothekenschuldenkonto: Leu C Co. 1 Fre. gleich ,, 2 069 88615 Schweiz. R. A. Fre.

gleich o 81 M. ... 1 029 9a3 35

ö 10 400 Schweizer Rentenanstalt. 5 200 von Kracker ö 24 825

Eigentümergrundschuld, I Ir. gleich 0,s1 M Zinsenrückstellungskonto,

309 982 95

Schw. R. Anst. 8 550 Kostenrückstellungskonto 9 009 Grundstücksabschreibungs⸗

J i 93 960

. Gewinu⸗ und Berlustkonto. 63 3911606 236 247 26

Handlungsunkostenkonto. Grundstücksminderwertkto.

Kursdifferenzkonto. .. 42 096 45 Grundstücksabschreibungs⸗ onto, ——— 93 960

376 21477 Hypothekenschuldenkonto

KJ ö Hausertragskonto ... Zinsenrückstellungskonto. Kostenrückstellungskonto. Bilanzkonto .

12 975 190 112 20 119 854 25

6 36692

46 06 40

376 214777 e

9 2

91170.

Bilanz per 39. September 1928. Attiva. Ra,

e,, 427 S500 *

, .

599 87370 462 774 51 175 190 09

Effekten und Beteiligungen Kasse und Bankguthaben 1

Waresfn— . 1 176 70g Sehttoreñ 2512 320 07 Aufwertungsausgleichskto. 30 000

Avpale RM 186 200, 5 384 36587 Passiva. Aktienkapital. Reservefondss .....

15000900 160 000

9 9

Hypotheken . 204 474,35 Zusatzaufwer⸗

tungshypothek 17 000, 221 474 35 Bankschulden.. ... 2433 64878

800 713 56 72 000 - 1 23634

ö Steuerxückstellung .. Dividendeneinlösungskonto Avale RM 186 200, Gewinn⸗Vortrag per 1. Ol⸗ tober 1927. 31 148,22

Für 1927/28 173 916,64 205 064 36 5 384 36587

Gewinnverteilung: RM 109, Divibende 150 000,

Tantieme des Aufsichtsrats 21 000,

Vortrag auf neue Rechnung 34 064,86 205 064,8

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. September 1928. Aufwendungen. RM 9 Generalunkosten .. 597 344 654 Ginseen .. 70 941567 Abschreibungen .. 137 032 90

1 8 8 6

Gewinn.... 206 0664 86 101038387 Erträgnisse. Gewinnvortrag per 1. Ok⸗= tober 1927171... 31 148 22 Warenlonto....... 960 628 49 Grundstücksertrag .. 18 60716

101038387 Die Dividende in Höhe von 10949 ab⸗ züglich Kapitalertragssteuer ist ab 29. ds. Mts. bei der Darmstädter und Nationalbank

Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, bei der Hardy Co. G. m. b. H., Berlin, zahlbar.

Charlottenburg, im Dezember 1928.

Großhandel s⸗Attiengeselisch aft

für Getreide und Mühlenfabrikate. Der Mufsichtsrat.

Leopold Badt, Vorsitzender.

Bock. Neu. Kaminski.

Der Borstaud. Rosenthal.

k 858716].

Süd⸗West⸗Deutsche Transport⸗ Druck⸗ u. Berlagsanstalt Fran k⸗

Berfichernng s⸗Llttien gesellsch aft,

furt a. M. Att. ⸗Ges., Frankfurt a. M. 72215. Stuttg art. Bilanz per 31. Dezember 18927. Bilanz per 31. März 1928. er —— —— Attiva. f. . Aktiva. RM Debitoren * 2 15 789 f Lasse und Postscheckonto . Rassenhestandd⸗ 824 97 Debitoren 4 81993 R m,. „eg Materialienlonto.. ... 2139 , in m,, nn,. ö Fabrik⸗ und Büroeinrichtung; 293 938 63 Bangnteiltonto P Bauamortisation .... 465 00 Abschreibung 1616 M n nn,, 4 000 Verpflichtungskonto der Attio⸗ gagerwaren -.. 60 9o0 näre... 37500 Halbfabrilntte—. . 68 748 F Verlust 19268... S4 149 42 Passiva. * ** BVerlust 127. 160 234 86 Attienkapitaltonio.... . 66 ooo S886 20317 Reservekonto. w . C Schadens⸗ und Prämienreserve ö . ür 1928/29 . 3 9an ag (. 2141 9 . ö *86* 2 5 Crebitoren d 6 35022 Kreditoren n 0 9 21 24705. Bankschulden .... 403 550 gs So ha o Dollarkredit ö 50 00247 Gewinn⸗ und Berlustrechnung r . 11 300 per 31. März 1928. ,,, 128 89950 3 63. Delkrederekontoe .... 6 100 Soll. RM 9 Ton r, Unbkostenkontoe... . 11 a0 5 S86 203 17 Provisionskonto ... 6 161 60

Schade nskonto abzüglich des Anteils der Rückversicherer 3 215 05

Gewinn⸗ und Berlustrechnung.

. 2

Handlungsunkosten ... 321 835 42 W wer sichermn gh rmienltamnto 8 760968 Betriebsunkosten .... 36 657 40 Abschreibungen ö Löhne 217 1531 Schadens⸗ und Prämienreserve⸗ öhne . . ĩ t n Warendifferenz (Verbr.) . 351 462 36 lonto für 1092829. 2008 der rd gg * m Haben. Fabrikationsumsat z. 777 63613 Prämienkonto.. . 31 033 68 er nn, . 1650 234 86 Schadens⸗ und Prämienreserve⸗ D Fo gg konto aus 1927 28... 3 23601 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind: 34 269 72

die Herren Bankherr Hans Heinrich Hauck, Die Generalversammlung vom 29. Sey⸗ als Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr. E. de tember 1928 beschloß die Genehmigung la Fontaine, Bankherr Heinrich Dietrich, des Fusionsvertrags unserer Gesellschast Vorstandsmitglieder sind: die Herren mit der Süddeutscher Lloyd Transport- Wilhelm Detibarn und Max Bernardelli, Versicherungs⸗Aktiengesellschaft in Stutt⸗ sämtlich in Frankfurt / Main. gart als aufnehmende Gesellschaft gemäß Frankfurt a. M., den 15. Nov. 1928. 3 306 H.⸗G.⸗B. Borstand. Dettbarn. Bernardelli.,. Stuttgart, im November 1928. An fsichts rat. Hauck. Der Borstand.

Rouweiler Bfauenhrauerei A. G. i. L. in Rotiweil a. N. Die Herren Äftionäre werden hiermit zu der am Dienstag, den 19 Fe⸗ bruar 1829, vormittags 19 uhr 15 Min., in dem Nebenzimmer der Wut— schaft zum „Pfauen“ in Rottweil a. N. stattfindenden S8. ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung:

J. Vorlage der Bilanzen 1924/28 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnungen, 2. Entlastung von Aussichtsrat und Liquidator. 3. Bericht über den Stand der Liquidation.

Behuls Teilnahme an der Generalversammlung sind die Aftien ohne Coupon— bogen spätestens am 14. Februar 1929 bei der Kasse der Gesellschaft in Rottweil a. N. selbst oder bei einem Notar zu hinterlegen, wobei auf 5 280 der Statuten Bezug genommen wird.

Rottweil a. NR, den 24. Januar 1929. Ol653]

Der Aufsichtsrat. Der Liquidator.

9 457 Mühle Rüningen Aktiengesellschaft Rüningen Braunschweig. Dritte Aufforderung zum Umtausch der Aktien über RM 5909, und RM 250, —.

Wir fordern hiermit die Inhaber der Stammaktien unserer Gesellschajt auf, ihre Aktien im Rennbetrage von RM 50, und RM 260, nebst laufenden Gewinnanteilscheinen und dem zugehörigen Erneuerungsschein die Aktien von RM 50. mit den Nrn. 1561— 000 mangels Neuausgabe der inzwischen sämtlich getrennten Gewinnanteilscheine lediglich mit dem zugehörigen Er— neuerungsschein, soweit solche noch nicht eingereicht sind in Begleitung eineg arithmerisch geordneten Nummernverzeichnisses in doppelter e üele bis zum 390. April 1929 zum Umtausch in Aktien von RM 1000, RM 100,

in Berlin bei der Deutschen Bank, bei dem Bankhause Georg Fromberg & Co, . ; in Braunschweig bei der Deutschen Bank, Filiale Braunschweig, während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.

Gegen Einreichung von 290 Aktien über je ö über je RM 250—— oder gegen Einreichung von gemischten Stücken üher RM 50, und RM 250, im Gesamtnennbetrage von RM 1900, wird eine Aktie über RM 1000, ausgereicht. Der Umtansch erfolgt jeweils mit laufenden Gewinnanteilscheinen. Beträgt der Gesamtnennbetrag der von einem Aktionär eingereichten Aktien nicht RR 1000, oder das Vielfache davon, so wird für se Rc ih, Aktjennennbetrag 1 Attie über Räist 1b. ausgereicht. Ye Umtanschstellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen für die Aktionäre zu vermitteln.

Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird keine Provilion berechnet. Ebenfalls erfolgt der Umtausch an den Schaltern der Umtauschstellen provisionsfrei; in allen anderen Fällen wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht.

Die Aushändigung der neuen Aktienurkunden erfolgt gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei der jenigen Stelle, von der die Bescheinigungen ausgestellt worden sind. Die Be⸗ scheinigungen sind nicht übertragbar. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht ö die Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbescheinigungen zl prüfen.

Die Lieferbarkeit der neuen Aktien über RM 1000, und RM 100, wird an der Berliner Börse rechtzeitig beantragt.

bzw.

Diejenigen Aktien unserer . die nicht bis zum 30. April 199 a

eingereicht worden sind, werben nach gabe der gesetzlichen Bestimmunge)h für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von eingereichten Aktien, die nach den vorstehenden Bedingungen nöcht umgetauscht werden können und zur Pen= wertung für Rechnung der Beteiligten nicht zur Verfügung gestellt worden sind

Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über RM. 50, können nat Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften innerhalb von drei Monaten nach Ver⸗ e, ,. der ersten Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach 21. der letzten Bekanntmachung über die . horderung zum Umtausch durch schriftliche Erklärung bei 216 Gesellschast Widerspruch gegen den Umtausch erheben. Außer der Abgabe dieser schriftlichen Widerspruchserklärung uns gegenüber ist zur ordnungsgemäßen Erhebung des dern, erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar, der 5 oder einer Effektengirobank aus= gestellten Hinterlegungsscheine entweder bei unserer 2 oder bei einer der i , Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchs fris beläßt. Ein etwa erhobener Widerspruch verliert seine Wirkung, falls de Aktionär die hinterlegten Aktienurkunden vor Ablauf der Wide rspruchs fri zurückfordert. .

Erxeichen die Anteile der Inhaber der Aktien über RM 59. —, dig recht⸗ mäßig Widerspruch eingelegt haben, zusammen den zehnten Teil des Ge amt⸗ betrages der Aktien über RM 50 —, so wird der Widerspruch wirksam Un der zwangsweise Umtausch der Aktien nach Maßgabe des Gesetzes unterbleibt, Die Urkunden berjenigen Inhaber von Aktien über RM 59 die nicht Win spruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle als freiwillig zum Umt gu gh eingereicht umgetauscht, sofern 6 von den Aktionären bei Einreichung ihrer Aktien ausdrücklich das Gegenieil bemerlt ist.

Nüningen, den 24. Jannar 1929. Der Vorstand. Arnhold. Pietsch.

RM 50, oder von 4 Aktien

Dienstverbältnisses.

n aer n n e, , ,, a,, l

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Meich

Berlin, Sonnabend, den 26. Janug

1929

m. 22

Nr. 22.

preis vierfelsährlich 450 Gen Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin füt Selbstabholer auch die Geschäftsstelle sw 48. Wilbelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 18 G Sie werden aun degen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben

. an jedem Wochentag abend .

—— —— * 4 F 4 Inhaltsüber ficht. Anzeigenvrets rin den Raum erner L. n,, . fünfgespaltenen Petitzeile 1.05 Qbανυ . , Anzeigen aimmt die Geschãftsstelle an 1 Hen ossen cha ftoreaister. Befristete Anzeigen müssen 3 Cage 5. Musterregister, vor dem Einrückungstermin bei der e,, , 5 ö j onkurse und Vergleichs iachen, Geschättsstelle eingegangen sein k 3 * 8 . 2

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

7. Zur Umsatzstenerbefreiung nach 5 7 des Umsatz⸗ steuer gesetzes. Die Beschwerdeführerin bet veibt Tuchgroßhandel. Sie bezieh nach vorausg gangener Bestellung durch ihre Kunden Tuch in ganzen Ballen. Die Tuchballen gelangen in die Geschäfts- räume der Beschwerdeführerin. Dort wird das Tuch enisprechend den Bestellungen der Kunden zerschnitten. Dann werden den Kunden die bestellten Mengen zugesandi,. In dem auf den Monat Juni 1928 abgekürzten Steuerabschnitt hat dae Beschwerde führerin in dieser Weise einen Umsatz in Höhe von 19238 RM getätigt Sie hat für diesen Betrag Steuerbefreiung nach 5 7 des Umfatz= , ,. begehrt mit der Begründung, daß sie den Besitz der

re nur zum Zwecke der Beförderung ertangt habe. Das Finanzamt hat jedoch die Steuerbefreünng versagt, Der Einspruch der Beschwerdeflihrerin hatte keinen Ersolg. Die Einspruchstelle war der Anschauung, daß die nach 5 7 des Umsatzsteuergesetzes erforderliche Nämlichtkeit der Ware nicht egeben sei, da ein Ballen Tuch zu 160 m eine andere Marktgängigkeit habe als ein Abschnitt von 5 oder 19 m. Auch gehe das Zerschneiden der Tuchballen über den Vorgang der Beförderung hinaus. Die hiergegen ein⸗ gelegte Berufung ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ift der Ansicht, daß die Tuchballen durch die Auf— nahme in die Geschäftsräume Teile des Tuchlagers der Beschwerde⸗ än geworden seien. Die Aufnahme in das Lager sei ein

organg, der mit der Beförderung unmittelbar nichts zu tun habe und deshalb die Steuerpflicht des Lieferers auslöse. Da die Vor⸗ instanz hiernach zu einer Bejahung der Steuerpflicht kam, hat sie dahingestellt gelasfen, ob in dem Zerschneiden der Ballen eine die Anwendung des S7 des Umsatzstenergesetzes ausschließende Aende⸗ rung des Liefergegenstandes zu sehen ist. Die Rechtabeschwerde rügt Verletzung des 57 des Umsatzsteuergesetzes. Die Beschwerde⸗ rr, habe die Tuche nicht in ihre Geschäf sräume gebracht, um ie in ihr Lager aufzunehmen, sondern nur deshalb, um sie sofort nach Teilung den Abnehmern zuzuführen.

Der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Tuche waren beim Eintreffen in Berlin schon weiterverkauft. Zur Erfüllung des Liefergeschäfts gehörte daher nur noch die Zu⸗ sendung der Ware an die Kunden. Soweit nun ein Tuchballen ur Belieferung mehrerer Kunden zu dienen hatte, mußte vor der

eitersendung eine Verteilung und Umpackung der Ware vor— , werden. Diese Umgruppierung der Sendung, die mit

m Vader des Beschwerdeführers nichts zu tun hatte und auch außerhalb desselben hätte vorgenommen werden können, erfolgte aus Swerkmäßigkeitsgründen in den Geschäftsräumen der Be⸗— schwerdeführerin. Die vorübergehende Verbringung der Tuch⸗ ballen in die Geschäftsniederlassung bedeutete daher nicht ein Auf⸗ lagernehmen, sondern diente lediglich dazu, die Ware für die Weiterbeförderung entsprechend den vorliegenden Bestellungen versandfähig zu machen. Es handelt sich sonach um einen Vor⸗ gang, der im Rahmen der Befönderung sich abspielt und demgemäß für den Zwischenhändler nach der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Dezember 1927 (Entsch. d. RFHofs Bd. 22 S. 239) un⸗ schädlich ist. Der Auffassung des Finannamts, daß durch das Zerschneiden eines Tuchballens die Nämlichkeit des Lieferungs⸗ geoenstandes verloren gehe, kann nich: beigepflichtet werden. Die Markigängigkeit des Tuches ist im vorliegenden Falle, wo nur größere, für Wiederverkäufer bestimmte Abschnitte aus den Ballen hergestellt wurden, nach und vor dem Jerschneiden eines Ballens die gleiche. Die Wesensart des Lieferungsgegenstandes wird durch das Zerlegen eines Tuchballens in einzelne Abschnitte nicht be⸗ rührt. Das mechanische Trennen eines Tuchballens und die Weiter⸗ sendung der einzelnen Abschnitte ist umfatzstenerrechtlich nicht anders zu beurteilen als das Abwiegen von Teilmengen aus einem Waagon Kohlen und deren Zufuhr an die Besteller. Die Vor⸗ instanz hat hiernach zu Unrecht die Steuerbefreiung für die in Rede stehenden Umsätze versagt. (Urteil vom 14. Dezember 1928 VA SS9 /28)

S8. Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Einzahlungen eines Arbeitgebers zugunsten von Arbeit⸗ nehmern an eine Pensionskasse. Das Finanzamt hatte die Keschwerdeführerin, eine Aktiemoesellschaft, aufgefordert, wegen der Einzahlungen in einen Fürsorgefonds die sie in den Jahren 1924 bis 1926 für ihre Angestellten geleistet hatte, nachträglich 68 558 40 Reichsmark Lobnsteuer zu entrichten. Der Einspruch wurde zurück⸗ bwiesen. Das Finanzgericht hat mit Zustimmung der Beschwerde⸗

brerin eine Vorentscheidung über den Grund des Amspruchs erlassen und in dieser Entscheidung die Forderung des Finanzamts für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.

Die Rechtsbeschwerde bestreitet, daß die Einzahlungen, die die Beschwerdeführe nin zuqgunsten ihrer Angestellten leiste, Arbeits⸗ lohn seien. Sie ist nicht begründet. Was zunächst die

Einzahlungen angeht, die die Beschwerdeführerin für An⸗ gestellte, welche die im § 16 des Reglements vorgeschriebene Wartezeit erfüllt haben, leistet, so fällt der Vorinstanz

kein Rechtsirrtum zur Last, wenn ste hier die Lohnstener⸗ pflicht bejaht hat. Es entspricht dem Standpunkt des erkennenden Senats, daß Zahlungen, die ein Arbeitgeber zugunsten bestimmter Arbeitnehmer an eine Pensionskasse oder eine ähnliche Einrichtung leistet, Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen ist. darstesllen, wenn der Arbeitnehmer mit Sicherheit damit rechnen kann, daß er bei regelmäßigem Verlauf der Dine den Gegenwert der geleisteten Zahlungen seinerzeit erhalten wind. Da im vor⸗ liegenden Falle die Angestellten, die die Wartezeit des § 16 des

Reglements erfüllt haben, einen unentziebbaren Arspruch auf die

Leistungen des Fürsorgesonds baben, ist ihnen mit Zahlung der Beiträge durch die Beschwerdeführerin in entsvrechender Höhe Arbeitslohn zugeflossen. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen diese Auffassung sind nicht berechtigt. Selbst wenn man ihr arin folgen wollte, daß die Zahlungen der Beschwerdefithrerin in erster Linie erfulgen, um den Sparsinn der Angestellten zu fördern, so ist doch im wirtschaftlichen Ergebnis den Angestellten ein geld⸗ werter Vorteil zugeflossen, und zwar auf Grund des bestehenden Damit ist aber der Begriff Arbeitslohn ge⸗ geben. Mit Prämien und Siegesyvreisen, die ein Arbeitgeber für dortliche Veranstaltungen seiner Arbeitnehmer stiftet, ist dieser Vorteil nicht zu vergleichen: einmal werden solche Preise nicht für indiniduell bestimmte Arbeitnehmer gestiftet, sondern den Preis erhält der, der aus den Wettkämpfen als Sieger heworgeht; die

Erlangung der Preise hängt also wesentlich von dem Erfolge beim Sport ab. Dann aber spricht auch die Verkehr sauffassung gegen die Gleichstellung dieser Preise mit den Einzahlungen in den Für⸗ sorgefondz: sie werden im allgemeinen nicht als Arbeitslohn, (. ern als Gelegenheisgeschenke anzusehen sein. Fehl geht auch r Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, daß die Angestellten nicht mit Sicherheit auf die Leistungen des Fonds rechnen könnten, weil der Fonds seinen Sitz im Ausland habe, sein Vermögen nach Gutdürken des Vorstands verwalter werde und die Angestellten durchschmittlich Jahre warten müßten, bis sie zum Genuß der Bezüge aus dem Fonds gelangen koͤnnten. Bei regelmäßigem ö der Dinge ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, daß der von leistungsfähigen Gesellschaften gegründete Fonds seinen Ver⸗ flichtungen nicht nachkommen wird. Die Möglichkeit, daß der Fürsorgesonds keine genügende Sicherheit bietet muß aber auch deshalb außer Betracht bleiben, weil die Einzahlungen der Be⸗ schwerdeführerin in den Fonds im Einverständnis mit den An— gestellten geleistet werden, und der Reichsfinanzhof stets davon ausgegangen ist, daß in einem solchen Falle die Sache wirtschaftlich nicht anders llege, als wenn die Angestellten den Betrag der EGin—⸗ ahlungen zunä st selbst erhalten und dann ihrerseits unter den⸗ . Bedingungen angelegt und festgelegt hätten (vgl. Ent⸗ cheidung vom 19. Mai 1926 VI A 832/265, Steuer und Wirtschaft 1926 Nr. 367). Der Senat tritt aber der Vorentscheidung auch hinsichtlich der Einzahlungen bei, die für diejenigen Angestellten, welche die Wartezeit des 3 16 des Reglements noch nicht erfüllt haben, geleistet werden. Er hat zwar in der Enischeidung vom 24. März 19827 VI A 534/25, Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 163 die Auffassung vertreten, . Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse nicht als Arbeitslohn, der dem Arbeimehmer zur Zeit der Zahlung zugeflossen ist, zu gelten haben, olange der Arbeitnehmer bei Ausscheiben aus dem Dienst keinen Anspruch auf Leistungen der Kasse habe, und hat sogar dann das Vorliegen von Lohnzahlung verneint, wenn der Arbeitnehmer die 1 hatte, bei Ausscheiden aus dem Dienst die Versicherung bei der Kasse durch eigene Zahlungen aufrechtzuerhalten. Nach nochmaliger Erwägung vermag der erkennende Senat an dieser Auffassung nicht festzuhalten. Wenn hier die Beschwerdeführerin auch für diesenigen Angestellten, welche die Wartezeit nicht erfüllt haben, Einzahlungen leistet und diese Einzahlungen nach Erfüllung der Wartezeit den Angestellten zugute kommen, so entspricht es der Rechtslage eher, eine unter einer guflösenden Bedingung . Loh mhh lung anzunehmen: bei Erfüllung der Wartezeit verbleibt dem Angestellten der Vorteil, den er von den Einzahlungen hat; bei Ausscheiden aus dem Dienst vor Erfüllung der Wartezeit tritt die Bedingung, unter der die Zahlungen den Angestellten nicht zugute kommen, ein. Auf Grund des 5 148 der Reichsabgaben⸗ ordnung, dessen Anwendbarkeit bei der Einkommensteuer der Senat schon mehrfach anerkannt hat (ogl. Entscheidung vom 18. Juni 1924 VLe A59624 Steuer und Wirtschaft 1924 Nr. 481; vom 9. März 1927 VI A 537/26, Entsch. des RFHofs Bd. 21 S. 27), sind die unter einer auflösenden Bedingung anfallenden Ein⸗ kommensbezüge als unbedingt angefallen zu behandeln. Auch die Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Angestellten, die die rtezeit nicht erfüllt haben, sind daher als Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Zahlung bezogen ist, anzusehen. Scheidet ein An⸗ gestellter vor Erfüllung der Wartezeit aus und erhält er den egenwert der Einzahlungen der Beschwerdeführerin nicht auf Grund der Ausnahmebestinmung des § 16 Abs. ? des Reglements ausgezahlt, so ist, sofern der Angestellte veranlagt war, die Ver⸗ anlagung nach 8 148 in Verbindung mit § 214 der Reichs abgaben⸗ ordnung auf Antrag zu berichtigen. Der nicht veranlagte Steuer⸗ , ,, hat einen Erstattungsanspruch nach § 129 9 1 Satz 2 er Reichsabgabenordnung. Denn mit Eintritt der auflösenden Bedingung dem Ausscheiden aus dem Dienst vor Erfüllung der Wartezeit gigi sich, daß die Steuer zu Unrecht gezahlt war. (Urteil vom 14. November 1928 VI A S801 s27.)

9. Sind Geldstrafen abzugsfähige Werbungskosten? Der Beschwerdeführer begehrt den Abzug einer im Jahre 1926 entrichteten Geldstrafe wegen Einkommen⸗ und Umsatzsteuer⸗ hinterziehung bzw. efährdung. Er führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Sengts vom 9. Februar 1927 VI A 60/7 (Entsch. des RFHofs Bd. 20 S. 208 Steuer und Wirischaft 1927 Nr. 60) aus, daß die strafbaren Handlungen innerhalb seines Betriebs vorgekommen selen und daher die Geld⸗ strafe, die ohne den Betrieb nicht entstanden wäre, als Werbungs⸗ kosten zum Abzug zugelassen werden müsse. Im übrigen bezieht sich der Beschwerdesührer auf das einschlägige Schrifttum, das zu einer einheitlichen oder überwiegenden Auffassung nicht gelangt ist eh Glaser, Kommentar zum Einkonmenstenergesetz 1920,

num. 35 zu 8 13; Zimmermann, Kommentar zum Einkommen⸗ steuergesetz 1933 (2. Auflage), Anm. 11 zu 8 18; Strutz, Kommen⸗ tar zum Einkommensteuergesetz 1925. Anm. gh zu § 16; Becker, Kommentar zum Einkommenfteuergefetz 1925 Anm. 14c zu 5 6: Mrozel Kommentar zum ird ,, r. 1925, Anm. 2 zu §z 16; Blümich⸗Schachian, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Anm. 8 zu 5 16; Pissel⸗Koppe. Kommentar zum Einkommen- bn, 1935, 2. Auflage, S. 171; Klein, Sieuerarchiv 197, S. 275; Weinberg. Deutsche Steuerzeitung 1927 Spalte 991; Metz, Deutsche Steuerzeitung 1928. Spalte 556). Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat in der angeführten Ent⸗ scheidung den Begriff der , , dahin ausgelegt, daß grundsätzlich alle durch einen Betrieb veranlaßten Aufwendungen, also nicht nur, soweit sie unmittelbar zum Zwecke der Erzielung von Einkünften gemacht werden, sondern soweit sie überhaupt aus der Betätigung zur Erlangung von Einkünften erwachsen, den Werbungskosten zuzurechnen seien, kurzum daß alle Aufwendungen, die eine Folge der mit der Eröffnung eines Betriebs verbundenen Gefahrübernahme seien, als Werbungskosten abgezogen werden dürften. Unterstellt man daher im vorliegenden Falle, daß die Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Einkommen⸗ und Um⸗ satzsteuergesetz nur im . mit seinem Gewerbebetrieb erfolgen konnten insbesondere bezüglich der Verfehlungen gegen das Einkommensteuergesetz kann ein solcher Zusammenhang e . sein —, so scheint die Abzugsfähigkeit der als Folge seser Verstöße verhängten Geldstrafe als Werbungskosten nach dem Gedankengang der angeführten Entscheidung zunächst gegeben.

Demgegenüber kann die Abzugsfähigkeit nicht aus rein gefühls⸗ maßigen, außerhalb des Steuerrechts liegenden Erwägungen ver= sagi werden. ie das Steuerrecht auf den wirtschaftlichen Erfalg ohne Rücksicht auf die moralische Seite der wireschafilichen Be- tätigung abstellt und somit auch Gewinne und Einnahmen aus , oder verbotenen Geschäften der Einkommensteuer unterwirft, so läßt es auch die aus der wirtschaftlichen Beiä igung zur Erzielung von Emkünften enisprungenen Aufwendungen grundsätzlich ohne sittliche Wertung und Unterscheidung zum zug zu (vgl. die Entscheidung vom 3. Mai 1957 VI A 148/27 Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 139 über die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern). Dagegen erheben sich gegen die Anerkennung der Geldftrafen als Werbungskosten Bedenken, die im Einkommen⸗ erf selbst begründer sind. Schon in der Entsch des RFHofs Bd. 11 S. 238 hat der Reichsfinanzhof dem 5 15 des Einkommen⸗ . 1930, jetzt 5 18 des Einkommnensteuergesetzes 1925, die edeutung einer , . und damit zugleich einer Beschrän⸗ kung des Begriffs der? erbungskosten zuerkannt, und in der Rechtsprechung zum neuen Einkommensteuergesetz hat die Bestim⸗ mung des 5 18 Abs. 1 Nr. 2 in ihrem Grundgedanken, alle Auf⸗ wendungen, die in der Haupisache der Lebenshaltung eines Steuer⸗ pflichtigen im weitesten Sinne dienen, als Werbungskosten aus⸗ uscheiden, weitgehend Anwendung gefunden So hat der er⸗ . Senat insbesondere in denjenigen Fällen, in denen eina Ausgabe 1. im Zusammenhang mit der Erzielung von Ein künften als auch mit der Lebensführung stand, deren Abzugs fäbig⸗ keit als Werbungskosten unter Berufung e. §z 18 Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig abgelehnt, wenn der Gesichtspunkt der Lebensführung überwog (gl. Entsch. des RFHofs Bd. 19 S. 323 Steuer u Wirtschaft f92ß Nr. bel: kein Abzug der Aufwendungen für voll⸗ jährige Familienangehörige eines Landwirt. die in der Land⸗ wirtschaff mitarbeiten; Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 366: Ver⸗ sagung des Abzugs von Aufwendungen zur Erhaltung der Gesund⸗ heit, auch wenn die Erhaltung Vorgussetzung für die Erzielung weiterer Einkünfte ist; Steuer und Wirischaft 1928 Nr. 552: lein Abzug von Repräsentationskosten, soweit es sich zugleich um dig en! einer standesgemäßen Lebensführung handeln; vgl. auch Becker, Kommentar zum Einkommenstenergesetz 1925, Anm. Il zu § 18, Anm. 8 zu 5 15. Anm. 10 zu 516). Auf diesem Grenzgebiet wischen Werbungskosten und Aufwendungen persönlicher Art liegen auch die Geldstrafen. Die Entscheidung über ihre Abzugs⸗ jahigleit hängt daher, wenn f sowohl den Beirieb wie die Privat- phäre des Bestraften berühren, davon ab welche Berührungs⸗ punkte überwigegen und dadurch den Ausschlag geben. Den inneren Grund für die Verhängung einer kriminellen Strafe egen eine natürliche Person bildet in der Regel sowohl bei fahr⸗ ässig wie bei vorsätzlich begangenen Delikten der schuldhafte Wille diefer Person, der seinerselts die Ursache für die Beziehung der äußeren Handlung auf die Person des Täters ist (vgl. darüber daß auch die Fahrlässigkeit eine Willens schuld darstellt nicht bloß einen Wissensfehler oder eine Verstandes huld, NMshausen Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage, Anm. 17 zu 5 59 und Frank. Kommentar zum et , . 15. Auflage. Anm. VIII2 zu § 59. ö für die Bestrafung ist also nicht sowohl der Umstand, daß im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb ein Delikt begangen wurde, als vielmehr die innere Einstellung des Täters, sein schuldhafter Wille der dadurch bestraft wird, daß der Person des Täters ein Uebel, sei es auf dem Gebiete seiner persönlichen Freiheit, sei es auf dem Gebiete seiner Vermögenslage zugefügt wird. Dieser enge Zusammenhang der Strafe mit der Person des Täters ergibt sich auch daraus, daß die Verhängung ozw. ollziehung einer Strafe, auch sowett sie das Vermögen lerer, ausgeschloffen ft wenn der Täter vor Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses stirbt, während im Gegensaͤtz hierzu etwaige auf dem Gebiet des Zivilrechts liegende Schadens- n . die sich an die strafbare Handlung knüpfen, durch den Tod des Täters nicht berührt werden. Bei diesen engen Beziehungen zwischen Strafe und Person des Täters muß rundsätzlich bei allen kriminellen Geldstrafen der etwaige aneben noch vorhandene n zwischen Strafe und Betrieb zurücktreten, die Strafe und ihre hl ung berührt über⸗ wiegend die Privatsphäre des Bestraften ihr Abzug als Werbungs⸗ kosten ist daher Tegelmäßig nach 5 15 des Einkommensteuer⸗ gesetzes ausgeschlossen. Ausnahmen von dieser Regel können nur da ugelassen werden, wo einerseits die Beziehungen zwischen der trafbaren Handlung und dem Betriebe des Täters besonders 21 ind und andererseitz die Strafordnung die personliche Schuld al besonders leicht ansieht. Eine allgemein gültige Regel darüber, wann eine Geldstrafe hiernach ausnahmsweise unter die Wer- bungskosten fällt, läßt fich nicht aufstellen. In der en, wird dies außer bei den Formaldelikten der all . bei Delikien auf dem Gebiete des polizeilichen Unrechts. Diese ehören einmal in der 6 zu den leichtesten 66 * gegen die Strafordnung den Uebertretungen, mit denen sie sich nach dem neuen Entwurf eines Allgemeinen Ven ischen ,,, wie sich aus der Be⸗ gründung S. 65 und S. 17] y. vollständig decken sollen. 2. a unterliegen sie zwar e enso wie die sonstigen Delikte be⸗ rifflich einer Friminellen Sirafe im weiteren Sinne (Gm ensatz zu Zwangs⸗ und Disziplinarstrafen); ihrem inneren

X nach sind sie von jenen aber doch verschieden, so daß man sie allgemein als bloßes polizeiliches Unrecht dem kriminellen Unrecht im engeren Sinne , , . Ihre Eigenart besteht darin, daß sie weniger in der Verletzung oder ien mn bestimmter , als vielmehr im reinen Ungehorsam gegen Verbote und Gebote bestehen und sich daher mehr als bloße Ordnungs- widrigkeiten denn als kriminelle, d. h. verbrecherische Handlungen darstellen Diese Ordnungswidrigkeiten stehen besonders dann. wenn es sich um die Verletzüng von Verboten und Geboten handelt, die im Interesse einer guten Ordnung bei Aus ibung einer ge—⸗ werblichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit erlassen sind, auch äußer⸗ lich in einem so engen Zusammenhange mit dem Betriebe man denke z. B. an die Polizeistundenübertretung oder die Verletzung der Sonntagsruhe daß die Behandlung der wegen Verletzung der Verbote oder Gebote verhängen Ge . als Werbungs⸗ kosten gerechtfertigt erscheint. Soweit es . wie hier um Strafen wegen Steuergefährdung bzw. i. iehung handelt, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. (Urteil vom S1. Otftober 193 VI A 1141/28]

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